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3. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Juni 1911 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit inländischem Blech - - 
1. aus legiertem Gold — Tarifnummer 770 —, 
2. aus legiertem Silber, auch vergoldet oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt 
— Tarifnummer 773 —, 
3. aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, vergoldet oder mit Gold 
belegt (plattiert) und versilbert oder mit Silber belegt (plattiert) — Tarifnummer 881 — 
zur Herstellung von Pressungen in Relief, von Flachstichgravierungen und Tulamustern die 
Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Juni 1911 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen Bohlen aus Jarrahholz — Tarifnummer 76 — 
zur Herstellung getränkter Pflasterklötze — Tarifnummer 81 — die Voraussetzungen des § 2 
der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Verzeichnis der Vergällungsmittel für Essigsäure, 
die in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1911 gemäß Essigsäure-Ordnung §8§ 81ff. von den 
Hauptämtern genehmigt und der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle mitgeteilt worden sind.) 
  
  
  
  
  
  
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ad Vergällungsmittel Erforderliche Menges) NnN“—NN—NN27 
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27Benzol 5 kg. Zur Herstellung von Arcetylsalichlsäure. 
28 Thymol 1 kg Zur Enteisenung photographischer Roh- 
papiere. 
29 Rohe Salzsäure von etwa 
23 bis 25 v. H. Gehalt 3 kg Zur Herstellung einer gummiartigen Masse, 
mit der in starker Verdünnung Papier 
  
  
und Gewebe bestrichen und dadurch luft- 
1 und wasserdicht gemacht werden. 
  
1) Vgl. Zentralblatt für das Deutsche Reich 1911 S. 177. 
2) Bezogen auf je 100 kg wasserfreier Essigsäure.