— 431 — 3. Zoll= und Steuerwesen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Juni 1911 beschlossen: Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit inländischem Blech - - 1. aus legiertem Gold — Tarifnummer 770 —, 2. aus legiertem Silber, auch vergoldet oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt — Tarifnummer 773 —, 3. aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, vergoldet oder mit Gold belegt (plattiert) und versilbert oder mit Silber belegt (plattiert) — Tarifnummer 881 — zur Herstellung von Pressungen in Relief, von Flachstichgravierungen und Tulamustern die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Juni 1911 beschlossen: Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen Bohlen aus Jarrahholz — Tarifnummer 76 — zur Herstellung getränkter Pflasterklötze — Tarifnummer 81 — die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. Verzeichnis der Vergällungsmittel für Essigsäure, die in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1911 gemäß Essigsäure-Ordnung §8§ 81ff. von den Hauptämtern genehmigt und der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle mitgeteilt worden sind.) fd. . . d ad Vergällungsmittel Erforderliche Menges) NnN“—NN—NN27 1 « 2 8 ä 4 27Benzol 5 kg. Zur Herstellung von Arcetylsalichlsäure. 28 Thymol 1 kg Zur Enteisenung photographischer Roh- papiere. 29 Rohe Salzsäure von etwa 23 bis 25 v. H. Gehalt 3 kg Zur Herstellung einer gummiartigen Masse, mit der in starker Verdünnung Papier und Gewebe bestrichen und dadurch luft- 1 und wasserdicht gemacht werden. 1) Vgl. Zentralblatt für das Deutsche Reich 1911 S. 177. 2) Bezogen auf je 100 kg wasserfreier Essigsäure.