Artikel 13. Wenn ein Bürger der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg in den Be— sitzungen Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar seine Zahlungen einstellt, wird der Konsul der drei Hanseatischen Freistaaten von dem gesamten Eigentum eines solchen Falliten Besitz nehmen und es seinen Gläubigern zur Verteilung unter dieselben übergeben. Nachdem dieses geschehen, ist der Fallit zu einer völligen Entschlagung (Decharge) seitens seiner Gläubiger berechtigt und soll zu keiner späteren Zeit weder veranlaßt werden können, sein Defizit auszugleichen, noch soll das Eigentum, welches er etwa später erwerben möchte, für jenen Zweck verhaftet sein. Dahingegen soll der Konsul der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg seine Bestrebungen dahin richten, zum Besten der Gläubiger das gesamte Eigentum des Falliten zu erlangen und es festzustellen, daß jeder Gegenstand, welcher zur Zeit der Zahlungseinstellung in dem Besitze des Falliten war, ohne Rückhalt aufgegeben werde. Artikel 14. Wenn ein Untertan Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar die Zahlung seiner gerechten Schulden an einen Bürger der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg verweigert oder sich derselben zu entziehen sucht, sollen die Behörden Seiner Hoheit des Sultans dem Bürger der Hanseatischen Freistaaten jede Hilfe und Erleichterung gewähren, um zu dem schuldigen Betrage zu gelangen; in gleicher Weise wird der Konsul der drei Hanseatischen Freistaaten den Untertanen Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar jede Hilfe und Erleichterung gewähren, um die ihnen gegen die Bürger der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg zustehenden gerechten Schuld- forderungen gedeckt zu erhalten. r1 rtikel 15. Seine Hoheit der Sultan von Zanzibar soll die Freiheit haben, zum Schutze seiner eigenen Interessen und derjenigen seiner Untertanen in den Städten und Häfen der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg Konsuln zu ernennen; solche Konsuln sollen dieselben Rechte, Freiheiten und Privilegien genießen, welche der Konsul der meistbegünstigten Nation genießt. Artikel 16. Die gegenwärtige Ubereinkunft soll ratifiziert und die Ratifikationen derselben sollen zu Zanzibar sobald als möglich ausgewechselt werden. · Abgeschlossen, unterzeichnet und besiegelt in dem Königlichen Palaste Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar, in der Stadt Zanzibar, auf der Insel Zanzibar, am dreizehnten Tage des Juni im Jahre Eintausendachthundertneunundfünfzig der christlichen Zeitrechnung, dem elften Tage des Monats Zilkad in dem Jahre der Hegira Eintausendzweihundertfünfundsiebzig entsprechend. Für die Senate der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg. (L. S.) (Unterz.:) William Henry O'Swald jun. (Der arabische Text unterzeichnet und besiegelt von Seiner Hoheit Seyed Magid Bin Seyed, Sultan von Zanzibar.) ##44. Marine und Schiffahrt. Die vom Reichsamt des Innern veranstaltete Ausgabe des Werkes „Handbuch für die deutsche Handelsmarine auf das Jahr 1911“ ist im Verlag der Buchhandlung Georg Reimer in Berlin soeben erschienen und im Buchhandel zum Preise von 9,00 ¾ für das Exemplar zu beziehen. Das Buch wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung sowie den Wieder- verkäufern zum Preise von 6,76 J für das Exemplar von der Verlagsbuchhandlung geliefert.