etatsmäßig angestellt, so findet eine Vorrückung des Besoldungsdienstalters zur Abwendung von Gehaltseinbußen nicht statt. Wegen der Anrechnung der Militärdienstzeit siehe Nr. 14 f.; die in der Gendarmerie oder in der Schutz- mannschaft verbrachte Dienstzeit ist hierbei als Militärdienstzeit anzusehen. b) Werden preußische Gendarmen oder Schutzmänner vor Erlangung des Zivil- 4) versorgungsscheins in Zivildienststellen des Reichs übergeführt, so wird ihr Be- soldungsdienstalter auf den Tag der etatsmäßigen Anstellung festgesetzt. In diesem Falle findet weder eine Gehaltsmitnahme noch eine Anrechnung von Militärdienstzeit statt. Beim Ubertritt von Gendarmerieoberwachtmeistern, Polizeiwachtmeistern und Polizeioberwachtmeistern in Zivildienststellen des Reichs ist für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters das letzte normalmäßige Stellengehalt maßgebend. Daneben und unabhängig von der Mitnahme des Gehalts erfolgt eine An- rechnung der Militärdienstzeit, wobei die in der Gendarmerie oder in der Schutz- mannschaft verbrachte Zeit als Militärdienstzeit anzusehen ist. Wenn Angehörige der elsaß-lothringischen Landgendarmerie oder Schutzmannschaft im Reichsdienst etatsmäßig angestellt werden, so erfolgt die Bemessung ihres Besoldungsdienstalters nach den für die Angehörigen der preußischen Land- gendarmerie und Schutzmannschaft erlassenen Vorschriften. 2. Im zweiten Absatz der Ziffer 63 sind die Worte „, und zwar beim Ubertritt von An- gehörigen der Schutzmannschaft in eine Unterbeamtenstelle unter Zugrundelegung des Normalgehalts der entsprechenden preußischen Beamten“ zu streichen. Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 6. Juni 1911 in Kraft. Die notwendigen Aus- führungsbestimmungen sind vom Reichskanzler zu erlassen. Wilhelmshöhe, den 7. August 1911. Wilhelm. I. R. In Vertretung des Reichskanzlers. Wermuth. An den Reichskanzler. 3. Finanzwesen. Aachweisung von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung für die Zeit vom 1. April 1911 bis zum Schlusse des Monats Juli 1911. Bezeichnung der Einnahmen vom Beginne des Rechnungsjahrs bis zum Schlusse des Monats Im Reichshaushalts-Etat ist die Einnahme für das Rechnungsjahr 1911 Einnahmen Juli 1911 veranschlagt auf - A 1 2 8 Post- und Telegraphenverwaltung 242 932 598 734 161 600 Reichs-Eisenbahnverwaltunng . .. 45 946 000 128 893 000