— 507 — 7. Das Abkommen tritt am 1. Dezember 1911 in Kraft. Das Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und gilt solange jedesmal als für ein Jahr erneuert, als es nicht sechs Monate vor dem Ablauf der Gültigkeitsfrist von einer Seite gekündigt wird. In doppelter Ausfertigung vollzogen zu Berlin, den 17. August 1911. (I. S.) (. S.) v. Riderlen-Wacechter. W. G. Goschen. 7. This Agreement comes into force on De- Cember 1, 1911. This Agreement is concluded for a term of three years, and it will remain in force auto- matically for further periods of one Fear until denounced by one of the parties six months before the expiration of that Fear. 19 Done in duplicate at Berlin, the 17tb August 11. (L. 8S.) (. S.) v. Kiderlen-Waehhter. W. G. Goschen. 5. Militär wesen. Bekanntmachung. Dem Arzte Dr. Walther Seng in Säo Paulo ist auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1a bis c ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Brasilien haben. rpflich Berlin, den 1. September 1911. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Lewald. 6. Polizeiwesen. Bekanntmachung über die Bestellung einer deutschen Zentralstelle zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen. Im Artikel 1 des zwischen dem Reiche und anderen Staaten in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen (Reichs- Gesetzbl. 1911 S. 209) hat sich jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet, eine Behörde ein- zurichten oder zu bezeichnen, der es obliegt, 1. alle Nachrichten zu sammeln, welche die Ermittelung und die Bekämpfung derjenigen Handlungen erleichtern können, die sich als Zuwiderhandlungen gegen ihre Landes- gesetzgebung hinsichtlich unzüchtiger Schriften, Zeichnungen, Bilder oder Gegenstände dar- stellen und deren Tatbestandsmerkmale einen internationalen Charakter haben; 84*