* . Ver der Oberbehörden für die Zuwachssteuer — — .–--- Allgemeine Bezeichnung der Zuwachssteuerämter #——““ Der Bezeichnung 1. 2. a) Der Gemeindevorstand (Zuwachssteueramt der Stadt meinde 1. für Stadtgemeinden mit der Maßgabe, daß in den Stadtgemeinden mit weniger als 2000 Ein- wohnern auf ihren Antrag die Veranlagung durch den Kreisausschuß zu erfolgen hat; 2. für Landgemeinden mit mehr als 5000 Ein- wohnern oder für Landgemeinden, in denen schon vor dem 1. Januar 1911 eine Wert- zuwachssteuer in Kraft war, falls auf ihren Antrag die Veranlagung durch den Kreis- ai chu dem Gemeindevorstand überwiesen wir b) der Kreisausschuß 1. für Stadtgemeinden mit weniger als 2000 Ein- wohnern, welche die Veranlagung durch den Kreisausschuß beantragt haben; 2. für alle Landgemeinden, soweit ihnen nicht nach Buchstabe à Ziffer 2 auf ihren Antrag die selbständige Veranlagung der Steuer über- wiesen ist; 3. für alle Gutsbezirke. Die Rentämter. Regierung von Niederbayern, Königreich In erster Instanz: 1. Der Oberpräsident in Potsdam für die Stadt Berlin. 2. Die Regierungspräsidenten für die städtischen Zuwachssteuerämter und für die Kreis-Zuwachssteuerämter (in Hohenzollern: Amts-Zuwachssteuerämter). 3. Die Landräte als Vorsitzende der Kreis- ausschüsse (in Hohenzollern: die Oberamt= männer als Vorsitzende der Amtsausschüsse) für die Zuwachssteuerämter in den zur selbständigen Veranlagung befugten Land- gemeinden. Königreich Regierung von Oberbayern, Kammer der Finanzen. Kammer der Finanzen. Regierung der Pfalz, Kammer der Finanzen. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, Kammer der Finanzen. Regierung von Oberfranken, Kammer der Finanzen. Regierung von Mittelfranken, Kammer der Finanzen. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer der Finanzen. Regierung von Schwaben und Neuburg, Kammer der Finanzen.