Der Allgemeine Bezeichn d wachssteuerämt gem zeichnung der Zuwachssteuerämter Bezeichnung I. 1 2. Königreich In den Städten mit revidierter Städteordnung die! Generalzolldirektion. Stadträte; in den übrigen Städten und in den Landgemeinden der Bürgermeister oder der Gemeindevorstand, dem die Geschäfte des Zuwachssteueramts vom Finanzministerium widerruflich übertragen sind; sonst und ebenso für die selbständigen Gutsbezirke die Haupt- zollämter Dresden II, Leipzig II, Chemnitz, Plauen, Bautzen, Zittau, Zwickau. Königreich Die Bezirkssteuerämter (Kameralämter und Haupt-teuerkollegium, Abteilung für direkte Steuern. steueramt Stuttgart). Großherzogtum In den Städten Mannheim, Heidelberg, Karls-] Zoll= und Steuerdirektion. ruhe, Pforzheim, Baden, Freiburg, Konstanz, Bruchsal, Durlach und Weinheim, in denen das Grundbuchamt als Gemeindeamt errichtet ist, die Grundbuchämter:; im übrigen die Bezirkssteuerbehörden (Finanz- oder Hauptsteuerämter). Großherzogtum Die Finanzämter. Ministerium der Finanzen, Abteilung für Steuer- · wesen. Großherzogtum Die Hauptzollämter. Oberzolldirektion. Großherzogtum Das Erbschafts= und Zuwachssteueramt in Weimar.]Oberzolldirektion für den Thüringischen Zoll= und Steuerverein (für das Amt Allstedt und Oldisleben und für den Bezirk des Vorder- gerichts Ostheim der Großherzogliche General-= zolldirektor in Erfurt). Großherzogtum Die Hauptzollämter Neubrandenburg und WismarOberzolldirektion. als Zuwachssteuerämter.