— 589 — Anderungen der GEinfuhrscheinordnung.) 1. § 20. Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Jeder Inhaber des Einfuhrscheins ist berechtigt, diesen innerhalb einer Frist von drei Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, bei der Begleichung von Zollgefällen für die im § 1 bezeichneten Fruchtarten bei jeder Zoll= oder Steuerstelle des Zollgebiets statt barer Zahlung in Anrechnung zu bringen."“ 2. § 21 Abf. 1. In Ziffer 2 ist statt „3 Monate“ zu setzen: „einen Monat“. 3. Muster F, erste Seite. a) Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Jeder Inhaber des Einfuhrscheins ist berechtigt, diesen bei der Begleichung von Zollgefällen für die umseitig aufgeführten Fruchtarten bei jeder Zoll= oder Steuer- stelle des deutschen Zollgebiets statt barer Zahlung in Anrechnung zu bringen.“ b) Im folgenden Absatz ist statt „Januar 1907“ zu setzen: „Oktober 1906“. 4. Muster F, zweite Seite. a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Die Anrechnung ist bei folgenden Fruchtarten zulässig: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Einkorn, Emmer, Vesen), Gerste, Hafer, Buchweizen, trockene (reife) Hülsen- früchte (Speisebohnen, Erbsen, Linsen, Futter= [Pferde= usw.] Bohnen, Lupinen und Wicken), Raps und Rübsen.“ b) In der Anrechnungsbestätigung ist die Stelle „ r zu streichen. c) In den Buchungsvermerken ist statt „Oktober“ zu setzen: „September“. 5. Muster H, Seite 4. In der Anrechnungsbestätigung ist die Stelle e rrr0 zu streichen. 6. Anlage 2 fällt weg. *) Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1906 S. 316. 3. Polizeiwesen. Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. Bezirk gleichen Namens, Mähren, bruch 8JahreZucht- v Name und Stand Alter und Heimat 6 Grund Behörde, welche die * S. 5 Ausweisung s. der Bestrafung. Ausweisungs- 3 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses S . 1 2 l 3 4 b 6 à) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. *ê* Ludwig Oskar geboren am 5. April 1863 zu Wien,einfacher Diebstahl im Stadtmagistrat Strau= 26. Mai 1911. Partl, Agent, ortsangehörig zu Großmesseritsch) Rückfall und Bann= bing, Bayern, 1 · i I österreichischer Staatsangehöriger, haus und 4 Wochen Haft, laut Erkennt- nis vom 17. Sep- tember 1908), 98“