Die zurückgelieferten Steuerzeichen sind von den Vertriebsstellen (§ 12 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen) mit dem etwa noch bei ihnen vorhandenen Vorrat an Zeichen alter Art und mit einer Aufstellung gemäß § 24 Abs. 1 a. a. O. den Hauptämtern oder einer von der obersten Landesfinanzbehörde zu bestimmenden anderen Sammelstelle zu übersenden und dort in Gegenwart von zwei Beamten zu verbrennen. Uber die Ver- nichtung ist eine Verhandlung aufzunehmen, aus der die Art und Menge der vernichteten Steuerzeichen hervorgeht. Die Verhandlungen sind für jeden Bundesstaat gesammelt tunlichst bald der Reichsdruckerei zu übersenden, die für die vernichteten Steuerzeichen eine gleiche Anzahl neuer Zeichen ohne Berechnung der Herstellungskosten liefert. Sie erhält die durch die Einziehung der alten Steuerzeichen entstehenden Kosten aus der Reichskasse ersetzt. Der buchhändlerische Vertrieb der im Reichsschatzamt veranstalteten Handausgabe dieser Bestim- mungen ist der Verlagsbuchhandlung von Julius Springer, Berlin W 9, Linkstraße 23/24 über- tragen worden. Abgaben für eingeführte Erzengnisse. Steuer. Zigaretten. Berlin, den 17. November 1911. Der Reichskanzler. In Vertretung: Wermunth. Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen. Zu den §§ 1, 2 und 6 des Gesetzes. 81. (1) Aus dem Ausland eingeführte zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse unterliegen, soweit nicht im Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen Ausnahmen vorgesehen sind, denselben Bestimmungen wie die gleichen im Inland hergestellten Erzeugnisse. Die Zigarettensteuer ist neben dem nach dem Zolltarif zu erhebenden Eingangszolle zu entrichten. (2) Die Zollfreiheit auf Grund von §5 und §6 Ziffer 7 des Zolltarifgesetzes wird für fein- geschnittenen Tabak (§ 3 Abs. 2) auf Mengen unter 50 g, für unverpackte oder in angebrochenen Packungen eingehende Zigaretten anf 25 Stück und weniger, für verpackte Zigaretten auf Mengen von 30 g und weniger beschränkt. (3) In den Fällen, in denen ein Zoll nicht zu zahlen ist, wird die Steuer nur für die beim Eingang noch vollständigen Packungen erhoben. Diese Erleichterung gilt jedoch nicht für an- gebrochene Packungen von Zigarettenhüllen, die mehr als 200 Stück Einzelhüllen enthalten. 82. 1) Der Zigarettensteuer unterliegen alle zum unmittelbaren Rauchgenusse geeigneten Tabak- erzeugnisse von der Form der Zigarette, die ein Deckblatt oder Umblatt aus Papier haben oder aus feingeschnittenem Tabak hergestellt sind, in letzterem Falle ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem das Deckblatt oder die Hülse besteht, und ohne Rücksicht darauf, ob neben dem Deckblatt noch ein Umblatt vorhanden ist oder nicht. Tabakerzeugnisse von der Form der Zigarette, die aus orientalischen oder diesen gleichartigen Tabaken hergestellt sind, unterliegen der Zigaretten- steuer auch dann, wenn ihre Tabakeinlage mehr als 2 mm Schnittbreite hat. Zigarettensteuer- pflichtig sind ferner aus feingeschnittenem Tabak hergestellte Preßzigaretten, das sind Zigaretten, bei denen ein Deckblatt durch Pressung entbehrlich gemacht ist.