Vorschriften für die Betriebe. 1. Anmeldungen usw. Beleghefte. 2. Anmeldung der Heimarbeiter. 3. Angaben über die Verpackungs- art und Hinter- legung von Ver- packungsproben. — 630 — Versteuerung unter Beachtung von § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 vornehmen. Geht die Größe der Packungen über die im § 32 für die einzelnen Steuerklassen festgesetzte Höchstgrenze hinaus, so sind die Packungen mit der ihrem Inhalt entsprechenden Anzahl von Steuerzeichen zu versehen. (5) Unter den von der obersten Landesfinanzbehörde festzusetzenden Bedingungen kann die Direktivbehörde Großhändlern auf Ansuchen widerruflich gestatten, an dem ausländischen Her- stellungsorte der Waren die Steuerzeichen anbringen und ihre Entwertung (§ 13) vornehmen zu lassen. Zu den 988§ 7 bis 10 des Gesetzes. g 38. (1) Wie Zigarettentabak und Zigaretten (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes) dürfen auch Zigaretten- hüllen (§ 4) nur in den angemeldeten Betriebsräumen gewerbsmäßig hergestellt werden. Händler, die unversteuertes Papier besitzen, das erst bei ihnen oder durch den Absatz an Hersteller von Zigaretten, Zigarettenhülsen oder blättchen oder an Händler mit solchen oder Verbraucher die Bestimmung als Zigarettenpapier erhält, sind wie Hersteller von Zigarettenhülsen und blättchen zu behandeln. Das Gleiche gilt für Händler, denen der Zwischenhandel mit unversteuerten Zigarettenhülsen und -blätichen gemäß § 28 Abs. 3 gestattet ist. (2) Anmeldepflichtig sind auch Betriebe, in denen die bei der Herstellung von Zigaretten oder Zigarettentabak verbliebenen Abfälle weiter verarbeitet werden. (83) Die in den §8§ 7 bis 10 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen und Beschreibungen sind dem zuständigen Amte in zwei Ausfertigungen einzureichen und von diesem sofort dem Ober- kontrolleur zuzustellen, der ihre Richtigkeit feststellt und auf beiden Ausfertigungen bestätigt. Eine Ausfertigung der Anzeigen usw. bleibt bei dem Amte als Beleg zu einem dort nach näherer Anweisung der Direktivbehörde zu führenden Verzeichnis der im Hebebezirke vorhandenen Betriebe, die sich mit der Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Waren befassen. Die zweiten Ausfertigungen sind dem Betriebsinhaber oder Betriebsleiter zurückzugeben, von diesem zu einem Belegheft zu vereinigen und in den Betriebsräumen nach näherer Bestimmung des Oberkontrolleurs auf- zubewahren. (4) Die im § 8 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Anderungsanzeige ist auch bei Aufgabe des Betriebs zu erstatten. g 38. Die Verpflichtung zur Anmeldung der Betriebs- und Lagerräume erstreckt sich auch auf die von einem Betriebsinhaber etwa beschäftigten Heimarbeiter, soweit nicht auf Grund des § 45 Abs. 1 Satz 2 eine Ausnahme zugelassen ist. Haben die Heimarbeiter keine gesonderten Arbeits- räume, so gilt die Verpflichtung als erfüllt durch die Aufnahme von Name und Wohnung der Heimarbeiter in das Heimarbeitsbuch (§ 45). Andernfalls sind die Arbeitsräume nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zu beschreiben, wobei die Direktivbehörde Erleichterungen zulassen kann. * 40. C□) Angaben über die Verpackungsart der Waren (8 8 des Gesetzes) sind in allen Fällen zu verlangen. Sie haben sich auch darauf zu erstrecken, in welcher Weise bei den einzelnen Ver- packungsarten die Anbringung der Steuerzeichen beabsichtigt ist. ) Die Hinterlegung von Probepackungen ist insbesondere dann zu fordern, wenn sie der allgemein üblichen Verpackungsart nicht entsprechen. In der Regel genügt es, ihre Hinterlegung ohne Inhalt zu verlangen. » « (3) Die Entschädigungen für die Proben sind von den Bundesstaaten aus der Verwaltungs- kostenvergütung zu entrichten. () Bestehen bei der Steuerstelle Zweifel, ob die Verpackungen und die Art der Anbringung der Firuerzeichen den Vorschriften entsprechen, so ist die Entscheidung der Direktivbehörde einzuholen.