3. Einzelverkauf durch Hersteller und Großhändler. 4. Verwendung leerer Um- schließungen zur Ausstattung von Schaufenstern usw. (4) Solange aus den geöffneten Umschließungen verkauft wird, ist das daran angebrachte Steuer— zeichen in allen Teilen erkennbar zu erhalten. Ist der ganze Inhalt der Umschließung verkauft, so ist diese durch Beseitigung oder Unkenntlichmachung des Steuerzeichens zur Wiederverwendung als Packung für Zigaretten oder Zigarettentabak unbrauchbar zu machen und — mit Ausnahme der im § 53 vorgesehenen Fälle — aus der Verkaufsstätte zu entfernen. (5) Mit Genehmigung des Hauptamts kann der Einzelverkauf von Zigaretten durch selbst- tätige Verkaufsvorrichtungen erfolgen. In diesem Falle ist jede einzelne Zigarette in der im § 32 Abs. 2 angegebenen Weise zu bezeichnen. Die übrigen Sicherheitsmaßnahmen trifft die Direktivbehörde. 8 51. ) Ein Aushang gemäß § 15 Abs. 2 des Gesetzes ist in allen Verkaufsstätten für Zigaretten und Zigarettentabak zu fordern, deren Inhaber nicht ausdrücklich auf den Einzelverkauf dieser Erzeugnisse verzichten und eine schriftliche Erklärung hierüber der Steuerstelle abgeben. Der Aushang wird in Druckschrift mit mindestens ½ cm großen Buchstaben hergestellt und bei der Anmeldung von der Steuerbehörde unentgeltlich geliefert. Er hat folgende Vorschriften zu enthalten: 1. Zigaretten und Zigarettentabak dürfen zu keinem höheren als dem aus den Steuer- zeichen ersichtlichen Preise verkauft werden. 2. Jede Packung muß ein unverletztes Steuerzeichen tragen. 3. Der Einzelverkauf von Zigaretten ist nur in der Weise zulässig, daß sie unmittel- bar aus den zugehörigen, mit Steuerzeichen versehenen Packungen entnommen und dem Käufer eingehändigt werden. Das Gleiche gilt für den Verkauf von losem Zigarettentabak. Der Verkäufer hat beim Offnen der Packung eines der drei Mittelfelder der Steuerzeichen zu zerreißen oder zu zerschneiden, jedoch dafür Sorge zu tragen, daß das Steuerzeichen, solange aus der Packung verkauft wird, erkennbar bleibt. 4. Geöffnete Packungen dürfen nicht nachgefüllt werden. Sie sind nach völliger Ent- leerung durch Beseitigung oder Unkenntlichmachung des Steuerzeichens zur Wieder- verwendung als Packung für Zigaretten oder Zigarettentabak unbrauchbar zu machen und aus der Verkaufsstätte zu entfernen. 5. Will ein Verkäufer für Zigaretten oder Zigarettentabak den dem Steuerzeichen entsprechenden Kleinverkaufspreis erhöhen, so ist der Steuerunterschied durch Ver- wendung von Zuschlagsteuerzeichen zu entrichten. , 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen den Straf— vorschriften des Zigarettensteuergesetzes. (2) Die Direktivbehörde kann die Aufnahme weiterer Vorschriften anordnen. 8 52. □) Den Herstellern von Zigaretten oder Zigarettentabak und denjenigen Personen, die damit Großhandel betreiben, ist nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes der Einzelverkauf nicht gestattet. (2) Herstellern und Großhändlern, die einen von dem Herstellungs= und Großhandelsbetriebe räumlich derart getrennten Kleinhandel mit Zigaretten oder Zigarettentabak unterhalten, daß eine heimliche Einbringung unversteuerter Erzeugnisse in die Verkaufsstätte nicht zu befürchten ist, kann der Einzelverkauf (§ 50) von der Direktivbehörde widerruflich unter Anordnung der im Einzel- fall erforderlichen besonderen Uberwachungsmaßregeln gestattet werden. § 53. Leere Umschließungen dürfen von Händlern mit zigarettensteuerpflichtigen Waren zur Ausstattung der Schaufenster oder Gestelle ihrer Verkaufsstätten verwendet werden, bereits be- nutzte Umschließungen (§ 50 Abs. 4) jedoch nur dann, wenn sie zur Aufbewahrung von Zigaretten — beispielsweise durch Anbringen von Offnungen im Boden — unbrauchbar gemacht sind. Zur