— 125 — 3. Fissszwessen. —t Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. Oktober 1911 beschlossen: Der Beschluß vom 28. Junnar 19107/) hat auf alle Fälle Anwendung zu finden, in denen die bis zum 1. August 1909 ausgegebenen Gewinnanteilschein= und Zinsbogen zusammen einen Zeitraum von weniger als zehn Jahrem umfassen. Berlin, den 23. November 1911. Der Reichskanzler. In Bertretung: Wermnhh. 4. Versicherungs wesen. Bekanntmuchung, betreffend die weitere Amtsdauer von Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten bei den Versicherm WSen — Auf Grund des Artikel 4 Abf. 2 des Einführungsgesetes zur Reichsversichrrungsordnung hat der Bundesrat bestimmt, daß die Amtsdauer der gegenwärtigen Mitglieder der Ausschüsse der Ver- sicherungsanstalten sowie der gegenwärtigen Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in den Vorständen der Versicherungsanstalten (§ 76, § 74 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes) bis zum 31. Dezember 1913 dauert. Berlin, den 25. November 1911. Der Reichskanzler. Im Austrage: Caspar. Vekanntmaochung, betreffend den Bezug von Unfall-, Invaliden= und Altersrenten in österreichisch- ungarischen E Grenzbezirken. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 9. November 1911 beschloffen, 1. das der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1900 (Zentralblatt S. 540) beigegebene Ver- zeichnis der ausländischen Grenzbezirke, für welche die in jener Bekanntmachung bezeich- neten gesetzlichen Bestimmungen über das Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Unfall-, Invaliden= umd Altersrente außer Kraft gesetzt werden, unter · 7GWMPML dahin zu ergänzen, daß hinter dem Worte „Kufstein“ das Wort „Hallein“ eingefügt wird, *) Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1910 S. 46.