— 746 — 2. Marine und Schiffahrt. Seine Majestät der Kaiser und König haben die von dem Großherzoglich Mecklenburgischen Jachtklub zu Rostock erbetene Genehmigung zur Führung des ihm von Seiner Königlichen Hoheit dem Groß- herzog von Mecklenburg-Schwerin verliehenen Abzeichens in der Nationalflagge zu erteilen geruht. Zur Führung der mit diesem Abzeichen versehenen Nationalflagge (Klubflagge) bedarf es einer vom Reichs-Marineamt ausgestellten, auf das Fahrzeug und seinen Besitzer lautenden Legitimation, die durch den Klubvorstand einzuholen ist. Die Klubflagge entspricht der Reichsflagge mit dem Klub- wappen in einem von den mecklenburgischen Seefarben gebildeten Flaggenfeld im oberen Viertel der Flagge am Flaggenstock nach dem beigegebenen Muster. 3. Zoll-- und Steuer wesen. Die durch Artikel 7 des Brüsseler Vertrags über die Behandlung des Zuckers vom 5. März 1902 (Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 7) eingesetzte ständige Kommission hat die bei der Einfuhr von Zucker aus Lachstehend bezeichneten Ländern seitens der Vertragsstaaten zu erhebenden Ausgleichszölle, wie folgt, anderweit festgesetzt: » 1. bei der Einfuhr aus Spanien!) für 100 kg Rohzucker 19,75 Franken = 15,80 M, für 100 kg raffinierten Zucker 19,50 Franken = 15,600 4, 2. bei der Einfuhr aus Dänemark kommen die festgesetzten Ausgleichszölle für Rohzucker und raffinierten Zucker?) in Wegfall. · Berlin, den 24. Dezember 1911. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kühn. 1) In Abänderung der unterm 9. Februar 1909 bekannt gemachten Sätze — Zentralblatt für 1909 S. 34 —. 2) Zentralblatt für 1903 S. 629.