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        <title>Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911.</title>
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            <idno>cbl_1911</idno>
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        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

 

Neununddreißigster  Jahrgang.

1911.

Berlin.
Carl  Heymanns  Verlag.
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        Inhaltsverzeichnis.

Allgemeine  Verwaltungssachen  Seite  1,  7,  26,  62,  384,  459,  464,  566,  574.

Auswanderungswesen  Seite  62.

Bankwesen  Seite  8,  32,  60,  162,  190,  254,  412,  442,  474,  524,  612,  736.

Eisenbahnwesen  Seite  68,  180,  242,  438,  720.

Finanzwesen  Seite  13,  16,  40,  46,  74,  148,  173,  176,  222,  227,  247,  250,  256,  385,  434,  448,  460,  512,  566,
614,  680,  725,  738,  742.

Handels-  und  Gewerbewesen  Seite  180,  230,  428,  449,  476.

Justizwesen  Seite  10,  513.

Konsulatwesen  Seite  1,  10,  15,  19,  25,  31,  39,  45,  51,  59,  67,  73,  149,  155,  161,  169,  175,  179,  189,  221,
229,  241,  249,  253,  383,  395,  403,  407,  427,  433,  437,  441,  447,  459,  463,  467,  473,  511,  515,  519,  523,
557,  565,  573,  587,  679,  719,  729,  735,  741.

Land-  und  Forstwirtschaft  Seite  20.

Marine  und  Schiffahrt  Seite  2,  27,  149,  176,  242,  257,  385,  452,  464,  468,  611,  739,  746.

Maß-  und  Gewichtswesen  Seite  11,  41,  46,  242,  568,  730.

Medizinal-  und  Veterinärwesen  Seite  156,  506,  516,  569,  591,  607,  742.

Militärwesen  Seite  63,  75,  170,  257,  297,  408,  435,  507,  526,  529,  681,  683,  739.

Polizeiwesen  Seite  5,  12,  17,  23,  29,  36,  44,  49,  53,  65,  72,  152,  159,  164,  170,  178,  186,  196,  226,  240,  244,
251,  264,  387,  402,  406,  418,  432,  436,  438,  444,  456,  461,  464,  470,  507,  514,  518,  521,  527,  563,  570,  576,
589,  616,  681,  726,  733,  740,  743,  747.

Post-  und  Telegraphenwesen  Seite  396,  516.

Statistik  Seite  41,  180,  396,  680.

Versicherungswesen  Seite  20,  150,  385,  389,  444,  517,  570,  725,  745,  749.

Zoll-  und  Steuerwesen  Seite  2,  11,  16,  20,  28,  34,  47,  52,  55,  63,  68,  74,  79,  150,  157,  165,  177,  192,  199,

223,  230,  243,  250,  257,  317,  386,  397,  404,  414,  421,  431,  435,  453,  468,  513,  519,  526,  558,  570,  574,
577,  587,  615,  617,  681,  726,  730,  742,  746.
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        Sachregister.

A.

Abzeichen  in  der  Nationalflagge  s.  u.  Klubflaggen.
Ämterverzeichnis.  Nachträge  und  Berichtigungen  zum
Neudruck  des  Ä.  195,  399,  417,  455.

Arzte.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse
über  die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen  Deutschen  in
Brasilien  507.

—  dgl.  in  Chile  739.

—  dgl.  in  Finland  526.

—  dgl.  in  Marokko  257.

—   dgl.  in  Mexico  435.

—   dgl.   in  Norwegen  170.

im  Konsulatsbezirke  Riberalta  (Bolivien)  68.

Aktien.  Ergänzung  zu  §  4  der  Ausführungsbestimmungen
zum  Reichsstempelgesetze  (betr.  nicht  gegen  Barzahlung
ausgegebene  A.)  28.

Altersrenten  s.  u.  Unfallrenten.

l'Amour  s.  u.  Druckschriften.

Anbaunachrichten  s.  u.  Saatenstandsnachrichten.

Anhalt  s.  u.  Leichenpässe.

Anlagen,  botanische,  s.  u.  Gartenbauanlagen.

Anstalten,  wissenschaftliche.  Veränderungen  in  dem  Stande
der  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen  für  Wein,
Traubenmost  und  Traubenmaische  ermächtigten  ausländischen
  Fachchemiker  und  wissenschaftlichen  A.  2,  386,  432, 588.

—  Verzeichnis  der  in  Österreich  zur  Ausstellung  usw.  wie  vor
ermächtigten  wissenschaftlichen  A.  und  Fachchemiker  469.
—  Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung  von

Zeugnissen  über  die  chemische  Untersuchung  von  zollbegünstigten
  Gerbstoffauszügen  ermächtigten  wissenschaftlichen

  und  Fachanstalten  47,  69,  150.
Anstellungsbehörden.  Verzeichnis  der  Behörden  usw.,
die  hinsichtlich  der  den  Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienst
  vorbehaltenen  Stellen  als  A.  anzusehen  sind  297,  304.
Arzneitaxe,  Deutsche.  Erscheinen  der  Deutschen  A.  1912  742.
Aschanti-Protektorat  s.  u.  Schlafkrankheit.
Aufsichtsamt  für  Privatversicherung.  Verfahren  vor
dem  Kaiserlichen  A.  f.  P.  im  Falle  des  §  1321  der  Reichsversicherungsordnung
  (Vornahme  von  Satzungsänderungen) 745.
Ausführungsbestimmungen  s.  u.  Kriegsteilnehmer,
Leuchtmittelsteuer-A.,  Reichsbesteuerungsgesetz,  Zigarettensteuer-A.,
  Zuwachssteuergesetz.  -
Ausgleichszölle.  Anderweite  Festsetzung  der  bei  der  Einfuhr
  von  Zucker  aus  Spanien  und  Dänemark  seitens  der
Vertragsstaaten  zu  erhebenden  A.  746.
Ausstellungsgüter.  Erteilung  des  Rücksendungsnachweises
für  die  zur  internationalen  Industrie-  und  Gewerbeausstellung
  in  Turin  1911  gesandten  deutschen  Güter  seitens
des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Turin  230.

Auswandererschiffe.



 

Entbindung  der  zur  Auswandererbeförderung

  nach  Großbritannien  zugelassenen  Schiffe  der
Great  Central  Railway  Company  in  Grimsby  von  den
jährlichen  Kesseluntersuchungen  2.

Auswanderungsunternehmen.

Bestellung  von  Stellvertretern

  seitens  eines  Auswanderungsunternehmers  62.

Ausweisungen. Vollziehung der A. von Ausländern aus dem  Reichsgebiete  387.



Abartis  514.

Abfalter  244.

Abonnel  436.

Adamowski  5.

Altmann  508.

Amerstorfer  508.

von  Ankonic  (auch  Dartenik
oder  Goldauf  oder  Vod-Smisovsky)
  186.

Antonioli  49.

Appel  571.

Appelt  49.

Baier  65.

Barcal  (auch  Bargel  oder
Barcel)  726.

Bartsch  470.

Bauer  508

Becker  12.

Bednarski  (fälschlich  Rojek)
170.

Behr  244.

Bellegrini  170.
Benduch  240.

Bengo  4464.

Berazolli  s.  Reinhard  522.
Berkowitz  23.

Berndt  159.
Bernhard,  Anna  388.
—,  Hermann  388.
Beycek  152.

Bezold  521.
Bierbaum  159.
Birnbaum  571.
Bilep  159.
Blanc-Claire  164.
Blazkow  226.

de  Boer  527.

Böse  518.

Brandl  65.

Vollziehung  der  A.  von  Ausländern  aus

—  A.  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete:

Braun  164.

Brechmann  49.

Breitenbach  s.  Reinhard  522.
Brempel  36.

Brombach  (Rombach)  464.
Bruckmüller  244.
Buchynski  240.  .
Budowa  s.  Puta  187.
Bulat  (alias  Michelski)  456.
Burghardt  29.

Caeyberghs  240.
Cailloux  gen.  Ponget  186.
Cecatka  17.

Chadim  438.

Chareisl  s.  Feireisl  159.
Chmiel  29.

Cibien  527.

Cilek  (Cilka)  152.
Claudel  436.

Colle  23.

Cvach  743.

Czernicki  402.

Dangieta  (alias  Pietschack)
444.

Dartenik  s.  von  Ankonic  186.

Debruyne  44;  s.  richtig  Genestier
  264.

Dec  170.

Dembinski  159.

Demuth  527.

Dergent  196.

Devuyst  49.

Dick  264.

Diemek  s.  Nowack  53.

Dietrich  17.

Dieschbourg  65.

Dittrich,  Maria  438.

—,  Wenzel  514.
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        Dobrowolsti  568.

Doczinski  s.  Duczinski  159.

Dolejsi  740.

Dreyfuß  733.

Dubois  196.

Duczinski  (Doczinski)  159.
Dudli  240.

Duitscher  508.

Dunik  402

Eckart  563.

Eckstein  gen.  Saphier  (fälschlich
  Oetker)  402.  
Egelwolf  36.

Egerwary  37.

Eichler  521.

Engstler  50.

Eppstein  733.

Faulhaber  743.
Fehr  178.
Feichtinger  244.
Feireisl  (auch  Chareisl)  159.
Fieber  196.
Fieger  418.

Fink  159.

Flaczek  514.
Franz,  Josef  418.
—,  Paul  388.
Freiberger  461.
Frey  747.

Friske  5.

Fuchs  418.

Galgasz  152.

Gall  388.

Garban  s.  Karban  245.
Garboc  563.

Gaßner  522.

Gelbras  152.

Genestier  264;  s.  Debruyne

(44).
Gerczak  (Gierczak)  178.
Giacomini  160.
Gierczak  s.  Gerczak  178.
Glatz  456.
Gliwa  571.
Glück  456.
Götz  436.
Goldauf  s.  von  Ankonic  186.
Gozzi  418.
Grabowski  226.
Grandjeau  37.
Grela  251.
Grill  53.
Gryting  432.
Guggenberger  240.
Gurske  s.  Nagurka  29.

de  Haan  186.
Hälbig  743.

Hahnel  36.

Haiuck  (Haumyk)  160.
Halamus  36.

Hamel  733.

  

Hanna  445.

Hantschel  518.

Haslacher  72.

Hassing  160.

Haubner  470.

Haumyk  s.  Haiuck  160.

Hawel  563.

van  Heesewyck  457.

Hein  576.

Heiniger  522.

Heller-  (fälschlich  Hiller)  170.

Hemzal  178.

Hensel 164.

Heß  12.

Hesse  470.

Hilbrink  240.

Hiller  s.  Heller  170.

Hintermann  44.

Hofecker  44.

Hofmann,  Karl  23

—,  Wilhelm  Johann  Andrianus
  72.


 

Hogenbirk 50.   Horak  12.

Horwath,  Anna  445.
—,  Franz  445.
Hosan  240.

Hrytezuk  402.

Huber  457.

Hübel  406.
Hugentobler  509.

 

Jackowski  (alias  Skieba)  36.

Jakobs  160.

Jaroschek  (auch  Jarosek)  186;
s.  richtig  Jurecek  402.  

Jasbinschek  196.

Jaschik  743.  

Jastrzebski  509.

Jellinek  53.

Jeniczek  470.

Jmbault  65.

Josesczyk  65.

Israel  s.  Sruel  18.

Jurecek  (auch  Jurcek)  402;
s.  Jaroschek  186.

Kägi  17.

Kätzer  s.  Katzer  470.
Kaida  23.

Kainz  576.

Kajzar  178.

Kalin  406.

Karasek  65.

Karban  (Garban)  245.
Katzer  (Kätzer)  470.
Kawula  522.

Kazinski  s.  Kuzinski  527.
Kielbassa  164.

Killmann  (Küllmann)  563.
Kirchschlager  419.
Kirschbaum  s.  Tercsäuszky 616.

Klamer  240.
Klus  436.
Knechtel  196.

 

Knop  406.

Knopp  (richtig  Schwan)  616.

Kocowik  186.

Koczwara  264

Köhler  186.

Kölle  464.

Kößler  522.

Köttig  44.

Kofler  (Koffler)  682.

Konddanowski  240.

Konzcky  740.

Korbutiak  152.

Korcak  152.

Kosak  456.

Kotoncek  245.

Koucky  432.

Koudelka  44.

Kourik  152

Kral  518.

Krause  29.

Krivic  226.

Krölikowski  402.

Kruschinky  s.  Kuzinski  527.

Ksiazek  576.

Kucera  264.

Kudzinsky  s.  Kuzinski  527.

Küllmann  s.  Killmann  563.

Künzel  152.

Kuhn  171.

Kuller  439.

Kuropatwa  23.

Kurz  570.

Kusnier  37.

Kuzinski  (auch  Kazinski,
Kruschinky,  Kudzinsky) 527.

Kvicale  s.  Kwizala  72.
Kwiatkowska  467.
Kwizala  (Kvicale)  72.

Lakner  436.
Lambert  30.
Langer  240.
Lanzner  50.
Lazzeri  152.
Lecher  65.
Lejeune  438.
Lenz  528.
Lewicki  406.
Lewicky  682.
Leyen  160.
Löffler  418.
Lorinser  (Lorünser)  72.
Ludwig  470.
Lucki  53.
Lußmann  727.
Luttera  518.

Madey  509.

Mädler  18.

Maier,  Gregor  514.
—,  Theobald  Paul  44.
Maire  37.

Maroe  12.

Martinelli  186.
Martinus  457.

Masiak  160.
Massignan  418.
Mathis  465.
Maucourant  18.
Medvesek  727.
Mendrone  467.
Mesic  457.
Messerschmidt  186.
Meyer  264.
Michalek  445.
Michels  23.

Michelski  s.  Bulat  456.

Mielke  (Milke)  444.

Mierzwa  23.

Miesl  164.

Milke  s.  Mielke  444.

Mlynarick  72.

Möchel  445.

Monthel  37.

Monti  743.

Moretto  178.

Moser  457.

Mühlberger  186.

Mühlemann  6.

Müllenberg  590.

Müller  733.

Musialowicz  (fälschlich  Urbanski)
  196.

Nagel  465.

Nagurka  (alias  Gurske)  29.
Nalefka  (Nalevka)  44.
Nammensma  470.
Nikolaieff  461.

Nischmas  178.

Nitsche  528.

Nowack  (fälschlich  Diemek) 53.

Nowotny  187.

Oetker  s.  Eckstein  402.
Olejnik  s.  Olinek  461.
Olenick  226.

Olinek  (Olejnik)  461.
Oliva  590.
Ostapowicz  23.

Pacyna  226.
Panciniak  72
Parczewski  5.
Partl  589.
Patka  471.
Paulowski  419.
Pavlinek  564.
Pecher  37.
Percuvco  727.
Peschl  733.
Peter  743.
Peters  747.
Petrowitsch  37.
Petzak  747.
Pfister  436.
Pierre  65.
Pietschack  s.  Dangieta  444.

 

Podraza  178.

Polach  733.
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        Ponget  s.  Cailloux  186.

Popow  514.

Poslan  (nicht  Poslau)  432,

Pozar  160.

Preedit  251.

Preifig  44.

Prenneis  608.

Put,  Kreszenz,  s.  Sispele
30.

—,  Maria  (fälschlich  Budowa)
  187.
Puza  160.




 

Quer  36.

Rabada  471.

Rado  36.

Rainer,  Heinrich  740.
—,  Kajetan  521.
Rampf  470.  «
Ranftl  50.

Ratut  564.

Rawruck  (auch  Rauruk)  727.

Rebisz  240.

Reinhard  (auch  Breitenbach
oder  Berazolli)  522.

Reiter  465.

Remesch  226.

Remond  (Remont)  432.

Rendl  152.

Rinke  226.

Robak  50.

Rohowec  s.  Rokowic  445.

Rojek  s.  Bednarski  170.

Rokowic  (richtig  Rohowec)

Rolingo  744.

Rombach  s.  Brombach  464.
Rosner  37.

Rothstein  49.

Rudolf  178.

Safzuck  160.
Sagvivantz  744.
Salzberger  164.
Saphier  s.  Eckstein  402.
Sawatzki  226.
Schabl  590.
Schädle  514.
Schamschy  733.
Schebesta  590.
Schediwi  465.
Schefcik  616.
Schiffner  245.
Schilling  727.
Schlechta  196.
Schlossarek  36.
Schmekel  590.
Schmichowski  527.
Schmid,  Franz  162.
—,  Margareta  159.
Schmidt  664.
Schmidtkunz  576.
von  Schmied  528.
Schmiedt  432.
Schön  432.

Scholz  436.

Schrötter  251.

Schroll  682.

Schwalb  160.

Schwan  s.  Knopp  616.

Schwanda  590.

Schwarz  681.

Schwarzmann  245.

Schwerdtner  37.

Sedlaczek  12.

Seibt  432.

Seidl  196.

Sengstschmied  18.

Seremek  245.

Sieber  406.

Siegel  (Siegl)  744.

Sikora  245.

Sip  251.

Sispele  (alias  Kreszenz
Puta)  30.

Skala  (auch  Skalova)  509.

Skau  590.

Skieba  s.  Jackowski  36.

Skoczylas  509.

Skupien  153.

Slosek  196.

Sonda  590.

Spielvogel  518.

Sruel  gen.  Israel  18.

Stach,  Franz  Josef  65.

—,  Katharina,  65.

Stachura  436.

Steinberg  444.

Steiner  571.

Steydler  186.

Stieger  571.

Stöckel  571.

Strasser  245.

Sturm  402.

Suck  226.

Sulek  187.

Sulowski  171.

Svecak  (Sweczek)  6.

Swarowski  388.

Sweczek  s.  Svecak  6.

Swilden  50.

Szidlowski  44.

Szurdock  518.

Tercschnszky  (Terstyänszky),
fälschlich  Kirschbaum  616.

Theato  50.

Thiel  12.

Til  s.  Tyll  197.

Tippelt  419.

Tracz  164.

Trupka  6.

Tudor  160.

Tuvora  153.

Tyll  (auch  Til)  197.

Ullmann  465.
Ullwer  37.
Urbanslki  s.  Mustalowicz  196.

Vafino  747.
Vaslapik  240.

«

Veilguni  s.  Walguni  171.

Verger  467.

Vermayse  576.

Vernet  160.

Viol  153.

Visser  187.

Vod-Smisovsky  s.  von  Ankonic
  186.

Vogl  439.

Vojtek  406.

Vollap  (richtig  Vollop)  590,
740.

Wagner  187.

Walguni  (auch  Weilguni
oder  Veilguni)  171.

van  de  Wall  Perné  72.

Wasirek  419.

Wassilenea  (Wassyliszyn)  72.

Weber,  Anton  616.

—  ,  Jakob  37.

Weilguni  s.  Walguni  171.

Weiß  461.

Wenzel  419.

Werndorfer  419.

Wesp  72.

Wilfer  682.

Wilke  18.

Wilson  187.

Wimmer  521.

Winter  37.

Wipf  436.

Beaulieu  187.
Gürth  727.
Herrschaft  160.
Hüller  466.
Jansen  576.
Kilander  509.
Saller  245.

Brodträger  457.

Berichtigung:

Pavlićek  65  (fälschlich  Romajak
  —  Zentralbl.  1896
S.  577  u.  Zentralbl.  1910
S.  713  —)  statt  Havlicek
  —  Zentralbl.  1908
S.  185  —.

VII

Witas  197.
Wobarski  226.
Wölfl  419.
Worowitz  17.
Wulkau  471.
Wurdak  245.
Wutschek  240.
Wykstra  23.

Zähora  44.
Zannoni  159.

Zechtiger  s.  Zichtinger  571,
733.

Zeig  514.

Zeilinger  178.

Zelbacher  509.

Zemanek,  Martin  30.

—,  Vinzenz  50.

Zichtinger  (Zechtiger),  Israel
Mordkal  [Mordechai]  Schulamow
  571.

—  —,  Rachel  (Rosa)  733.

Ziegler  439.

Ziller  436.

Zima  432.

Zinnecker  197.

Ziolkowitz  170.

Zon  240.

Zuzeck  44.

Zwitkowitsch  470.

Zwolsky  65.

Zychalla  264.

Zurücknahme  der  Ausweisung:

Schumera  (Sumera)  160.
Seirer  37.

Sperber  30.

Sperl  576.

Sumera  s.  Schumera  160.
von  Zawadsky  65.
Znaniecki  153.

Durch  Tod  gegenstandslos  gewordene  Ausweisung:

Buttka  gen.  Szattan  406  statt
Roszek  oder  Rösick  —
Zentralbl.  1909  S.  19  —.

 

B.

Baumwollgewebe  s.  u.  Gewebe.

Bau-  und  Nutzholz  s.  u.  Transitlager.

Beihilfen  s.  u.  Kriegsteilnehmer.

Betriebsordnung  für  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  257.

Bier.  Erstattung  der  Übergangsabgabe  für  nicht  zur  Versteuerung
  bestimmt  gewesenes  B.  244.

—  Regelung  der  Brausteuervergütung  und  der  Übergangsabgabe
  für  B.  397.

—  Ermittelung  der  Litermenge  bei  Erhebung  der  Übergangsabgabe
  von  B.  405.  

Blech.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit
inländischem  B.  431.
        <pb n="8" />
        VIII

Börsennetze.
mit  ausländischen  rohen  goldenen  B.  587.

Botanische  Anlagen  s.  u.  Gartenbauanlagen.

Branntwein-Lagerordnung.  Änderungen  im  §  36  der B.-L. 70.

Branntweinmenge,
s.  u.  Brennereien.

Branntweinsteuer-Befreiungsordnung.  Änderung  und
Ergänzung  der  B.-B.  21.

Branntweinsteuer-Grundbestimmungen  s.  u.  Essigsäureverbrauchsabgabe.


Brasilien  s.  u.  Ärzte.

Brausteuervergütung  s.  u.  Bier.

Bremen  s.  u.  Handelsverträge.

Brennereien.  Geltung  der  zur  Bestimmung  der  vergällungsfreien
  Branntweinmenge  durch  Beschluß  vom
15.  Dezember  1910  festgesetzten  30  und  60  Hundertteile
über  den  30.  September  1911  hinaus  526.

—  Verarbeitung  von  Rohstoffen  der  im  §  10  Abs.  2  Satz  1
des  Branntweinsteuergesetzes  bezeichneten  Art,  welche  nicht
von  den  Eigentümern  oder  Besitzern  von  landwirtschaftlichen
  B.  selbst  gewonnen  sind  526.

—  Verarbeitung  von  Getreide  durch  B.  ohne  Hefenerzeugung
an  Stelle  der  von  ihnen  sonst  verwendeten  Rohstoffe  527.

—  Festsetzung  des  Gesamtkontingents  der  B.  für  das  Betriebsjahr
  1911/12  615.

—  s.  a.  Vergällungspflicht,  Durchschnittsbrand.

vergällungsfreie,  Bestimmung  der,

Brennereiordnung.  Anderungen  der  B.  70,  165.
Berichtigung  177.
C.
Chile  s.  u.  Ärzte.
D.

Dänemark  s.  u.  Ausgleichszölle,  Seequarantäneanstalten.

Dampfmaschinenbauanstalten.  Änderung  in  dem  Verzeichnis
  der  größeren  D.  176.

Dienstwohnungen.  Änderungen  in  den  Vorschriften  über
die  D.  der  Reichsbeamten  7.

—  Anwendung  der  Vorschriften  über  die  D.  der  Reichsbeamten

  auf  die  Beamten  der  Reichsbank  384.
Druckschriften.  Verbot  der  ferneren  Verbreitung  der  in
Warschau  erscheinenden  Druckschrift  „Kurjer  Swiateczny“  26.
—  Dgl.  der  in  Paris  erscheinenden  Druckschrift  „l' Amour“  566.
—  Dgl.  der  in  Wien  erscheinenden  Druckschrift  „Wiener  kleines
Witzblatt“  574.
Durchschnittsbrand.  Erhöhung  des  D.  der  Brennereien
für  das  Betriebsjahr  1911/12  526.

E.

Einfuhr  verendeter  oder  getöteter  Tiere  s.  u.  Zollerlaß.

Einfuhrscheinordnung.  Änderungen  der  E.  588.

Einjährig-freiwilliger  Militärdienst.  Gesamtverzeichnis
  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung
  für  den  e.-f.  M.  berechtigten  Lehranstalten  529.

Einlaß-  und  Untersuchungsstellen  für  Fleisch  s.  u.
Fleisch-Einlaß-  und  Untersuchungsstellen.

Einnahmen.  Übersicht  der  E.  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren
  für  die  Zeit  vom  1.  April  1910  bis  zum  Schlusse
des  Monats  Dezember  1910:  13,  Januar  1911:  40,  Februar
  148,  März  173,  für  die  Zeit  vom  1.  April  1911  bis
zum  Schlusse  des  Monats  April  1911:222,  für  das
Rechnungsjahr  1910:  247,  für  die  Zeit  vom  1.  April  1911
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Mai  1911:  266,  Juni  434,
Juli  448,  August  512,  September  567,  Oktober  614,
November  738.

 

 

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  Einnahmen.  Nachweisung  von  E.  der  Reichs-Post-  und  Telegraphen-

  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  die  Zeit
vom  1.  April  1910  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Dezember
1910:  16,  Januar  1911:  46,  Februar  74,  März  176,  für
die  Zeit  vom  1.  April  1911  bis  zum  Schlusse  des  Monats
April  1911:  223,  für  das  Rechnungsjahr  1910:  250,  für
die  Zeit  vom  1.  April  1911  bis  zum  Schlusse  des  Monats
Mai  1911:  385,  Juni  435,  Juli  460,  August  513,  September
  566,  Oktober  680,  November  742.
Elektrizitätszähler.  Zulassung  von  Ausführungsformen,
Formen  und  Systemen  von  E.  zur  Beglaubigung  durch
die  Elektrischen  Prüfämter  11,  41,  46,  47,  242,  568,  730.
Elsaß-Lothringen  s.  u.  Reichs-Eisenbahnen.
Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  s.  u.
Seeamtsentscheidungen.
Erbschaftssteuerämter.  Veränderungen  in  dem  Stande
und  den  Geschäftsbezirken  der  E.  usw.  69,  398,  513
Erbschaftssteuergesetz.  Ergänzung  der  §§  10  und  33  der
Ausführungsbestimmungen  zum  Reichs-E.  165.
—  Änderung  des  §  7  der  Ausführungsbestimmungen  zum E. 574
Erntenachrichten  s.  u.  Saatenstandsnachrichten.
Ersatzkommissionen.  Veröffentlichung  eines  neuen  Verzeichnisses
  der  Zivilvorsitzenden  der  im  Deutschen  Reiche
bestehenden  E.  681.
Essigsäure  s.  u.  Vergällungsmittel.
Essigsäureverbrauchsabgabe.  Anwendung  des  §  58  der
Branntweinsteuer-Grundbestimmungen  auf  den  Erlaß  von
E.  192.
Extraktgehalt,  Bestimmung  desselben,  s.  u.  Liköre.

F.

Fachanstalten  s.  u.  Anstalten.

Fachchemiker  s.  u.  Anstalten.

Films.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit
unbelichteten  F.  aus  Zellhorn  34.

Finland  s.  u.  Ärzte.

Fleisch-Einlaß-  und  Untersuchungsstellen.  Änderungen
  und  Ergänzungen  in  dem  Verzeichnis  der  E.-  u.
U.  für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch  569.

—  Stempelzeichen  einer  nachträglich  zugelassenen  Untersuchungsstelle
  für  ausländisches  Fleisch  569.

Fleischextrakt.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  ausländischem  F.  243.

Französische  Republik  s.  u.  Krankkheiten.

Freundschaftsvertrag  s.  u.  Handelsverträge.

Fuhrkosten  s.  u.  Tagegelder.

Funkentelegraphendienst,  Anweisung  für  den.
rung  der  Anweisung  für  den  F.  396.

Futterstoffe  s.  u.  Kleider-  und  Futterstoffe.

Abände-G.



Gartenbauanlagen.  Neues  Verzeichnis  der  regelmäßigen
Untersuchungen  unterliegenden  und  amtlich  als  den  Anforderungen
  der  Internationalen  Reblaus-Konvention  entsprechend
  erklärten  Gartenbau-  oder  botanischen  Anlagen,
Schulen  und  Gärten  476.

Gebühren  s.  u.  Einnahmen.

Geflechte.  Zulassung  eines  gollfreien  Veredelungsverkehrs
mit  ausländischen  G.  aus  Silber  sowie  mit  ausländischen

G.  aus  Gold  oder  Platin  oder  aus  beiden  Stoffen  570.

—  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen
  silbernen  G.  587.

—  s.  a.  Kettenbörsen.
        <pb n="9" />
        Gehaltsvorschriften.  Abänderung  der  G.  vom  24.  Juli
1909  (Gehaltsbemessung  für  ehemalige  Gendarmen  und
Schutzmänner)  459.  

Geldvermächtnisse.  Versteuerung  von  nicht  auf  bestimmte
Teile  des  Nachlasses  angewiesenen  G.  387.

Gemeindeausgaben,  Reichszuschuß  zu,  s.  u.  Reichsbesteuerungsgesetz.


Gendarmen  s.  u.  Gehaltsvorschriften.

Gerbstoffauszüge  s.  u.  Anstalten.  

Gerichtskosten.  Anderungen  im  Verzeichnis  der  mit  der
Einziehung  von  G.  betrauten  Behörden  (Kassen)  10,  513.

Getreide,  Verarbeitung  von,  s.  u.  Brennereien.

Gewebe.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
mit  ausländischen  gebleichten  Baumwollgeweben  68.

—  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  im
Inland  hergestellten  rohen  dichten  G.  ganz  oder  teilweise
aus  Seide  69.

—  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen
  halbseidenen  G.  397.
—  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  inländischen

  dichten  halbseidenen  G.  415.

—  s.  a.  Wirkstoffe.

Gewerbeanstalten.
Zusammensetzung  des
ermächtigten  G.  28.

Gewinnanteilscheinbogen  s.  u.  Reichsstempelabgaben.

Gold  s.  u.  Geflechte.

Goldküste  s.  u.  Schlafkrankheit.

Goldküstenkolonie  f.  u.  Schlafkrankheit.

Grammophonplattenbruch.  Zulassung  eines  gollfreien
Veredelungsverkehrs  mit  ausländischem  G.  588.

Grenzbezirke  s.  u.  Krankheiten,  Unfallrenten.

Großbritannien  s.  u.  Schlafkrankheit.

Grünkerngrieß,  -mehl.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  G.,  -m.  17.

Guatemala  s.  u.  Handelsverträge.

H.

Hafermehl.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
mit  H.  und  mit  Kakaopulver  681.

Hamburg  s.  u.  Handelsverträge.

Hamburgisches  Freihafengebiet.
Laufes  der  Zollgrenze  im  H.  F.  742.

Handbuch  für  das  Deutsche  Reich.  Erscheinen  für  das
Jahr  1911  1,  26.

Handbuch  für  die  deutsche  Handelsmarine.  Erscheinen
für  das  Jahr  1911  452.

Handelsverträge.  Verlängerung  des  Freundschafts-,
Handels-,  Schiffahrts  und  Konsularvertrags  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  dem  Freistaat  Guatemala  vom
20.  September  1887  230.

—  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen
den  Senaten  der  Hanseatischen  Freistaaten  Lübeck,  Bremen
und  Hamburg  und  dem  Sultan  von  Zanzibar  449.

Herkunft  und  Bestimmung,  Länder  der.  Inkraftsetzung
eines  neuen  Verzeichnisses  der  Länder  der  H.  u.  B.  680.

Hutstumpen.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
mit  ausländischen,  in  einem  Stück  geflochtenen  oder  gefädelten
  H.  aus  pflanzlichen  Flechtstoffen  192.

I.
Jarrahholzbohlen.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  ausländischen  Bohlen  aus  Jarrahholz 431.
Institut,  landwirtschaftliches,  s.  u.  Landwirtschaftliches
Institut.  

Änderung  des  Verzeichnisses  der  zur
allgemeinen  Vergällungsmittels

Veränderung  des

 

IX

Institute,  medizinisch-wissenschaftliche,  s.  u.  Krankenhäuser.
Internationales  Signalbuch.  Erscheinen  des  fünften
Nachtrags  zur  amtlichen  deutschen  Ausgabe  des  I.  S.  468.

Invalidenrenten  s.  u.  Unfallrenten.

Invalidenversicherungspflicht.  Befreiung  der  Forstbeamten
  der  von  Buttlarschen  Fideikommißverwaltung
Elberberg  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  §  7  des
Invalidenversicherungsgesetzes  385.

—  dgl.  der  mit  dem  Anspruch  auf  Ruhegehalt  angestellten
Beamten  der  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaft
Unter  Elsaß  dgl.  wie  vor  570.

Justiz-Statistik,  Deutsche.  Erscheinen  einer  neuen  Ausgabe
  (Bd.  XV)  der  Deutschen  Justiz-Statistik  513.

Jutegarn.  Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs
  mit  ausländischem  I.  588.

K.

Kaiser  Wilhelm-Kanal.  Betriebsordnung  für  den  K.  W.-K.
vom  23.  Februar  1911  257,  265.

Kakaopulver  s.  u.  Hafermehl.

Kasein.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit
ausländischem  K.  588.

Kesseluntersuchungen  s.  u.  Auswandererschiffe.

Kettenbörsen.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  ausländischen  silbernen  K.  sowie  mit  silbernen
K.  und  silbernen  Geflechten  587.

Kleider-  und  Futterstoffe.  Zulassung  eines  zollfreien
Lohnveredelungsverkehrs  mit  ausländischen  gebleichten  und
gefärbten  baumwollenen  sowie  mit  buntgewebten  baumwollenen
  K.-  u.  F.  69.

Klubflaggen.  Erteilung  der  Genehmigung  zur  Führung
eines  Abzeichens  in  der  Nationalflagge  (Klubflagge))  an  den
Großherzoglich  Mecklenburgischen  Jachtklub  zu  Rostock  746.

Konsularvertrag  s.  u.  Handelsverträge.

Konsulate  (Vizekonsulate).  Einziehung  in:  Pizzo  (Italien)
51,  Rochester  437,  Weymouth  573,  Poole  573,  Guernsey
573,  Peterhead  573,  Salina  Cruz  (Mexico)  679.

Konsulatsgebühren.  Umrechnung  der  K.  in  fremde  Währung
  10.

Konsuln  des  Deutschen  Reichs  (Generalkonsuln,  Konsuln,
Vizekonsuln,  Konsulatsverweser,  Konsularagenten).
Ernennungen  und  Bestellungen  in  bzw.  für:

Argentinien:  Córdoba  45.
Bolivien:  Santa  Cruz  473.
Brasilien:  Joinville  45,  Lages  175,  Manáos  241,  Pernambuco

  45,  Säo  Paulo  249.

Chile:  Angol  15,  Arica  67,  Los  Andes  25.

China:  Swatau  433,  Szechuan  249.

Dänemark.  Aalborg  25,  Randers  25,  Svaneke  241.
Frankreich:

Franzöfische  Besitzungen:  Oran  (Algerien)  229.
Griechenland:  Laurion  395,  Thera  473.
Großbritannien  und  Irland:  Great  Grimsby  (Engl.)

467,  Nottingham  (Engl.)  241,  Poole  573,  Shoreham

  19,  Waterford  (Irland)  463.

Britische  Besitzungen:  Calcutta  441,  Christchurch

(Neu  Seeland)  161,  Colombo  441,  Durban  515,
Mosselbay  (Brit.  Südafrika)  459.
Haiti:  Cap  Haiti  383,  Gonaives  1,  Miragoäne  427,

Petit  Goave  741,  St.  Marc  25.

Italien:  Bari  515.
Liberia:  Monrovia  51.
Mexico:  Chihuahua  427,  Mazatlan  155,  Tampico  587,

Toluca  59.

Mittelamerika:  San  José  de  Guatemala  229.

II
        <pb n="10" />
        X

Konsuln  des  Deutschen  Reichs  (Generalkonsuln,  Konsuln,
Vizekonsuln,  Konsulatsverweser,  Kosularagenten).

Niederlande:  Hoek  van  Holland  407,  Maaßluis  407,
Ymuiden  189.

Niederländische  Besitzungen:  Batavia  523.
Norwegen:  Arendal  19,  Farsund  735.
Österreich-Ungarn:  Czernowitz  (Bukowina)  51.
Paraguay:  Hohenau  565.

Peru:  Callao  515.

Rumänien:  Constantza  441.

Rußland:  Baku  19,  Brahestad  467,  Omsk  (Westsibirien)
19,  Rostoff  a.  D.  189,  Samara  433,  Wladiwostok  519.

Schweden:  Helsingborg  463,  Skelleftea  1.

Spanien:  Cordoba  407,  Granada  10,  Malaga  241,
Puerto  de  Mazarrón  221,  San  Feliú  de  Guixols
383,  Valladolid  189.

Türkei:  Assuan  59,  Bagdad  19,  Jaffa  175.

Venezuela:  Carácas  573.

Vereinigte  Staaten  von  Amerika:  Kansas  City  (Missouri)

447,  Newport  News  (Virginia)  1,  557.

—  Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen
in  bzw.  für:

Amoy  437,  Athen  403,  Bagdad  59,  Bahia  253,  Bangkok
  51,  Barcelona  437,  Beirut  149,  Bogotá  175,  Buenos
Aires  565,  Bukarest  427,  741,  Callao  735,  Cettinje  39,
Charbin  719,  Constantinopel  59,  Genua  46,  Guayaquil
  741,  Hoihau  253,  Jaffa  15,  408,  566,  Jassy  395,
Jerusalem  447,  La  Paz  463,  Lissabon  565,  Lourenco
Marques  729,  Madrid  523,  Mailand  459,  Malaga  73,
557,  Mossul  189,  Nagasaki  735,  Nanking  221,  Peking  437,
Port  Said  241,  Quito  15,  Rio  de  Janeiro  45,  467,
Rom  407,  Sao  Paulo  253,  Schanghai  161,  229,  407,
511,  Schimonoseki  383,  Swatau  441,  Teheran  67,  573,

Tientsin  473,  Trapezunt  39,  Zanzibar  433.

—  Entlassungen  in:  Aguadilla  (Puerto  Rico)  242,  Akyab
(Brit.  Burmah)  408,  Archangel  515,  Bassein  459,  Calcutta
  1,  Cordoba  45,  El  Tumbador  (Guatemala)  155,
Guayacán  (Chile)  179,  Karlskrona  (Schweden)  464,
La  Paz  (Bolivien)  51,  Mayaguez  (Porto  Rico)  741,
Mazatlan  (Mexico)  155,  Oskarshamn  (Schweden)  16,
Para  (Brasilien)  383,  Randers  (Dänemark)  25,  Santa
Elena  (Argentinien)  229,  Skelleftea  (Schweden)  433,
Torreón  (Mexico)  566,  Wellington  (Neu  Seeland)  515,
Westerwik  (Schweden)  408,  Wilmington  (Nord  Karolina)
  408.

—  Todesfälle  in:  Antiochia  25,  Callao  (Peru)  16,  Guernsey
(England)  155,  Jakobstad  (Finland)  719,  Kingston
(Famaica)  169,  Lima  (Peru)  169,  Limerick  (Irland)
557,  Montrose  (Schottland)  735,  Newport  News  (Ver.
Staaten  von  Amerika)  31,  Odense  (Dänemark)  161,
Peterhead  (Schottland)  229,  Samos  679,  Santander
(Spanien)  447.

Konsuln,  ausländische  (Generalkonsuln,  Deputy-Generalkonsuln,
  Konsuln,  Vizekonsuln,  Vize-  und  Deputy-Konsuln,
Konsularagenten).

Exequaturerteilungen  in  bzw.  für:

Aachen  447,  Altona  719,  Apia  25,  467,  Berlin  169,

437,  441,  464,  515,  Bremen  229,  408,  441,  515,  519,

566,  729,  Breslau  155,  467,  735,  Cöln  a.  Rh.  161,

459,  473,  Crefeld  242,  Danzig  221,  395,  Düsseldorf

679,  729,  Elberfeld  10,  Elbing  523,  Frankfurt  a.  M.

169,  403,  463,  679,  Hamburg  10,  31,  221,  408,  447,

467,  473,  679,  Hannover  16,  149,  179,  242,  511,  Karlsruhe

  31,  Kiel  51,  Königsberg  15,  59,  Leipzig  46,  169,

Lübeck  473,  Magdeburg  169,  Mannheim  464,  München-Gladbach

  31,  Plauen  31,  403,  Saarbrücken  155,  Stettin

175,  249,  Sydney  46,  Wiesbaden  7535.

 

Krankenhäuser.  Verzeichnis  der  zur  Annahme  von  Praktikanten
  ermächtigten  K.  und  medizinisch-wissenschaftlichen
Institute  591.

Krankheiten,  ansteckende.  Abkommen  zwischen  der  Kaiserlich
Deutschen  Regierung  und  der  Regierung  der  Französischen
Republik,  betr.  den  Austausch  von  Nachrichten  über  das
Auftreten  von  ansteckenden  Menschen-  und  Tierkrankheiten
in  den  beiderseitigen  Grenzbezirken  607.

Kriegsteilnehmer.  Ausführungsbestimmungen  über  die
Gewährung  von  Beihilfen  an  K.  75.

Kurjer  Swiateczny  s.  u.  Druckschriften.

L.

Landwehr-Bezirkseinteilung  für  das  Deutsche  Reich.
Abänderung  408.

Landwirtschaftliches  Institut  in  Rom.  Beitritt  von
weiteren  Staaten  zu  der  Übereinkunft  über  die  Errichtung
eines  internationalen  I.  J.  in  Rom  vom  7.  Juni  1905  20.

Lehranstalten.  Gesamtverzeichnis  der  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
  Militärdienst  berechtigten  L.  529.

—,  technische.  Anerkennung  von  Anstalten  als  technische  L.
für  die  Vorbereitung  zur  Vor-  und  Hauptprüfung  zum
Schiffsingenieur  27,  468,  739.

Leichenpässe.  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  vom  1.  Januar
  1910  ab  zur  Ausstellung  von  L.  ermächtigten  Kaiserlichen
  Vertretungen  68,  438.

—  Ermächtigung  zur  Ausstellung  von  L.  im  Herzogtum  Anhalt
180

—  Zusatzabkommen  zu  der  Vereinbarung  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  über  die  gegenseitige
Anerkennung  von  L.  vom  10./15.  Dezember  1909  720.

Lieuchtmittellagerordnung  378.

      

 

Leuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen  317.

Liköre.  Anleitung  zur  Bestimmung  des  Extraktgehalts  in
den  zur  Ausfuhr  abzufertigenden  L.  22.

Lohnveredelungsverkehr  s.  u.  Jutegarn,  Kleider-  und
Futterstoffe,  Naben,  Rasierapparate,  Reifen,  Wirkstoffe.

Lübeck  s.  u.  Handelsverträge.

Lyoner  Ringe  s.  u.  Türdrücker.

M.

Malzgerste.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
mit  ausländischer  M.  415.

Marokko  s.  u.  Ärzte.

Maschinistenprüfungen  s.  u.  Schiffsingenieurprüfungen.

Massengüter,  Verzeichnis  der.  Änderung  des  Verzeichnisses
der  M.  396.

—  s.  a.  Warenverzeichnis,  Statistisches.

Medizinisch-wissenschaftliche  Institute  s.  u.  Krankenhäuser.


Mexico  s.  u.  Ärzte.

Militäranwärter.  Verzeichnis  der  den  M.  usw.
Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen  297.

—  s.  a.  Anstellungsbehörden.  

Militärpflichtige  Deutsche.  Ermächtigung  von  Ärzten
zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Tauglichkeit  von
m.  D.  im  Ausland  63,  170,  257,  435,  507,  526,  739.

Mineralschmieröl.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  ausländischem  M.  (Transformatorenöl)  743.

N.

Naben.  Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs
mit  ausländischen  bearbeiteten  schmiedeeisernen  Naben  und
Reifen  243.

im
        <pb n="11" />
        Nachbarpostorte.

Ortstaxe  auf  N.
Nachrichtenaustausch
Norwegen  s.  u.  Ärzte,

XXIII.  Nachtrag  516.

s.  u.  Krankheiten.

Seequarantäneanstalen.  Dezember

Notenbanken:      Status  der  deutschen  N.  Ende:  Dezember

1910: 8,   Januar 1911:  32,  Februar  60,  März  162,
April  190,  Mai  254,  Juni  412,  Juli  442,  August  474,
September  524,  Oktober  612,  November  736.

Nutzholz  s.  u.  Transitlager.

O.

Ober-Secamt  s.  u.  Seeamtsentscheidungen.    

Obstkleinbrennereien.  Übergangsbestimmungen  über  die
Zulassung  von  O.  zur  Abfindung  34.

Österreich  s.  u.  Anstalten,  Sperrgebiete,  Unfallrenten.

Ortsklassen,  Einreihung  einzelner  Orte  in  eine  andere  O.,
s.  u.  Wohnungsgeldzuschußtarif.

Ortstaxe,  Ausdehnung  der,  s.  u.  Nachbarpostorte.

Oralsäure,  Herstellung  von,  s.  u.  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.


P.
Pflanzenverkehr  s.  u.  Zollstellen.
Platin  s.  u.  Geflechte.
Praktikanten,  Annahme  von,  s.  u.  Krankenhäuser.
Prüfungsbestimmungen  s.  u.  Thermometer.  
Prüfungskommissionen  s.  u.  Schiffsingenieurprüfungen.
Punta-Spiel  s.  u.  Spielkartenstempel.

R.
Nasierapparate.  Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs
  mit  ausländischen,  die  Bezeichnung

„Zepp“  tragenden  Sicherheitsvorrichtungen  für  R.  726.
Reichsbankbeamte  s.  u.  Dienstwohnungen.
Reichsbeamte  s.  u.  Dienstwohnungen.  
Reichsbesteuerungsgesetz.  Ausführungsbestimmungen  zum

R.  vom  15.  April  1911  231.

—  Erläuterung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  §  6  des
R.  vom  15.  April  1911  (Höhe  des  Reichszuschusses  zu
Gemeindeausgaben)  414.

Reichsbevollmächtigte
Tagegelder.

Reichsbevollmächtigte  für  Zölle  und  Steuern.
sonalveränderung  231.

—  s.  a.  Tagegelder.

Reichs-Eisenbahnen.  Abänderung  der  Verwaltungsordnung
  für  die  R.-E.  in  Elsaß-Lothringen  vom  9.  Juli
1909  242.

Reichs-Eisenbahnverwaltung  s.  u.  Einnahmen.

Reichs-Erbschaftssteuergesetz  s.  u.  Erbschaftssteuergesetz.

Reichsgrenzstationen.  Ergänzung  und  Änderung  des
Verzeichnisses  der  R.,  nach  denen  die  Transporte  ausgewiesener
  Ausländer  zu  leiten  sind  387.

Reichskriegsschatz.  Veränderungen  in  der  Verwaltung
des  R.  464.

Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  s.  u.  Einnahmen.


Reichsschuldbuch.  Auszahlung  der  Zinsen  von  im  R.  eingetragenen
  Forderungen  62.

Reichsstempelabgaben  .  Erstattung  der  R.  von  Wertpapieren
  sowie  von  Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen
seitens  der  Direktivbehörden  223.

—  R.  für  bis  zum  1.  August  1909  ausgegebene  Gewinnanteilschein-
  und  Zinsbogen  725.

für  Erbschaftssteuer  s.  u.
Per-Ausdehnung

  des  Geltungsbereichs  der  

 

XI

Reichsstempelgesetz.  Fortbestehen  der  Wirksamkeit  des
  §127 w  der  Ausführungsbestimmungen  zum  R.  414.

—  s.  a.  Aktien.

Reichs-Versicherungsamt.  Weitere  Amtsdauer  der  nichtständigen
  Mitglieder  des  R.-V.  aus  dem  Stande  der
Arbeitgeber  und  Versicherten  414.

Reichsversicherungsordnung  s.  u.
Privatversicherung.  .

Reichszuschuß zu Gemeindeausgaben s.u. Reichsbefteuerungs-Aufsichtsamt

  für

gesetz.

Reifen.  Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs
mit  ausländischen  bearbeiteten  schmiedeeisernen  Naben  und
R.  243.

Reismehl.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
mit  ausländischem  R.  17

Riberalta  s.  u.  Ärzte.

Rinder,  Behandlung  tuberkulöser,  s.  u.  Seequarantäneanstalten.


Roggen-  und  Weizenkleie.
abfertigung  von  R.-  u.  W.  55.

Rohstoffe,  Verarbeitung  von,  s.  u.  Brennereien.

Rom  s.  u.  Landwirtschaftliches  Institut.

Rücksendungsnachweis  für  Güter  s.  u.  Ausstellungsgüter.

Anleitung  für  die  Zoll-S.



Saatenstands-,  Anbau-  und  Erntenachrichten.  Bestimmungen
  über  die  Sammlung  von  S.-,  A.  u.  E.  180.

Sachverständige  für  die  Weinkontrolle  s.  u.  Weinkontrolle.

Schaumwein.  Ausdehnung  der  Übergangserleichterungen
für  die  Verzollung  von  Sch.  und  Spirituosen  243.

Schaumweinsteuergesetz.  Anderungen  in  den  Ausführungsbestimmungen
  zum  Sch.  414.

Scherzzündhölzer.  Steuerpflichtigkeit  der  Sch.  453.

Schiffahrtsvertrag  s.  u.  Handelsverträge.

Schiffsingenieurprüfungen.  Einrichtung  von  Kommissionen
  zur  Abnahme  der  Prüfungen  zum  Schiffsingenieur
  und  zum  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  im
Reichsgebiete  739.

—  s.  a.  Lehranstalten,  technische.

Schlafkrankheit.  Übereinkunft  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Großbritannien  über  die  Bekämpfung  der  Sch.
in  dem  Schutzgebiete  Togo  und  in  der  Goldküstenkolonie,
dem  Aschanti-Protektorat  und  den  nördlichen  Gebieten  der
Goldküste  506.

Schuldverschreibungen.  Umtausch  der  Sch.  der  5  %  russischen
  zweiten  Staats-Prämienanleihe  von  1866  227.

Schulen  s.  u.  Gartenbauanlagen.

Schutzmänner  s.  u.  Gehaltsvorschriften.

Schweden  s.  u.  Seequarantäneanstalten.

Schweiz  s.  u.  Leichenpässe.

Seeamtsentscheidungen.  Erscheinen  des  2.  Heftes  des
XIX.  Bandes  der  Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und
der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs  62.

—  dgl.  des  3.  Heftes  385.

—  dgl.  des  4.  Heftes  611.

Seequarantäneanstalten.  Ermittelung  und  weitere  Behandlung
  tuberkulöser  und  tuberkuloseverdächtiger  Rinder
aus  Dänemark,  Schweden  und  Norwegen  in  den  S.  156.

Seeschiffe.  Erscheinen  der  Amtlichen  Liste  der  deutschen  S.

mit  Unterscheidungssignalen  für  1911  149.

I.  Nachtrag  242.

—  II.  -  464.

—  III.  -  611.

Seidengewebe  s.  u.  Gewebe.

Seifenpulver,  Untersuchung  des,  s.  u.  Zuckersteuer  =  Ausführungsbestimmungen.


II*
        <pb n="12" />
        XII

Sicherheitssprengstoffe,  Herstellung  solcher,  s.  u.  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmung
      

Silber  s.  u.  Geflechte.

Spanien  s.  u.  Ausgleichszölle.

Sperrgebiete.  Berichtigung  des  Verzeichnisses  der  im  Viehseuchen-Übereinkommen

  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und

Österreich-Ungarn  vom  25.  Januar  1905  aufgeführten  Sp. 516

Spielkartenstempel.  Abstempelung  der  Karten  des  aus
der  Schweiz  eingeführten  sog.  Punta-Spiels  68.

Spirituosen  s.  u.  Schaumwein.

Stationskontrolleure.  Personalveränderungen  195,  257,
526.  Ernennungen  730.  Titelverleihung  158,  386.

—  s.  a.  Tagegelder.

Statistik  des  Warenverkehrs  s.  u.  Warenverkehr.

Statistisches  Warenverzeichnis  s.  u.  Warenverzeichnis,
Statistisches.

Stempelzeichen  von  Untersuchungsstellen  für  Fleisch  s.  u.
Fleisch-Einlaß-  und  Untersuchungsstellen.

Steuern  s.  u.  Einnahmen.

Steuerstellen  s.  u.  Zoll-  und  Steuerstellen.

T.

Tagegelder.  Gewährung  von  T.,  fuhr-  und  Umzugskosten
für  die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  sowie
  für  Erbschaftssteuer  und  für  die  Stationskontrolleure
nach  den  für  die  Reichsbeamten  geltenden  Vorschriften  251.

Tagelöhne.  Ortsübliche  T.  gewöhnlicher  Tagearbeiter.  Berichtigung
  20.

—  Veränderungsnachweis  389,  749.

Tannin,  Herstellung  von,  s.  u.  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.


Tapioka.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
mit  ausländischer  T.  17.

Tarasätze.  Änderungen  in  den  für  die  Verzollung  maßgebenden
  T.  250.

Thermometer.  Änderung  der  Prüfungsbestimmungen  für
Th.  vom  28.  April  1909  568.  Berichtigung  576.

Tiere,  verendete  oder  getötete,  Einfuhr  solcher,  s.  u.  Zollerlaß.

Togo  s.  u.  Schlafkrankheit.

Transformatorenöl  s.  u.  Mineralschmieröl.
Transitlager.  Gestattung  von  gemischten  T.  ohne  amtlichen
Mitverschluß  für  Bau-  und  Nutzholz  in  Apenrade  74.
Traubenmaische,  -most,  Untersuchungszeugnisse  für,  s.  u.

Anstalten.

Türdrücker.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
mit  ausländischen  T.  aus  poliertem  Messing  (Lyoner  Ringen)
  397.

Turin  s.  u.  Ausstellungsgüter.

U.

Übergangsabgabe  s.  u.  Bier.

Umzugskosten  s.  u.  Tagegelder.

Unfallrenten.  Bezug  von  Unfall-,  Invaliden-  und  Altersrenten
  in  österreichisch-ungarischen  Grenzbezirken  725.

Untersuchungsstellen  für  Fleisch  s.  u.  Fleisch-Einlaß-  und
Untersuchungsstellen.

Untersuchungszeugnisse.
usw.  s.  u.  Anstalten.

Unzüchtige  Veröffentlichungen.  Bestellung  einer  deutschen
  Zentralstelle  zur  Bekämpfung  der  Verbreitung  u.  V. 507

Ausstellung  von  U.  für  Wein

 

Weizenmehl.

 

 

 

V.

Veredelungsverkehr  s.  u.  Blech,  Börsennetze,  Films,
Fleischextrakt,  Geflechte,  Gewebe,  Grammophonplattenbruch,
Grünkerngrieß,  -mehl,  Hafermehl,  Hutstumpen,  Jarrahholzbohlen,
  Kasein,  Kettenbörsen,  Malzgerste,  Mineralschmieröl,
  Reismehl,  Tapioka,  Türdrücker,  Weizenmehl.

Vergällungsmittel.  Verzeichnis  der  in  der  Zeit  vom
1.  Oklober  1910  bis  31.  Januar  1911  von  den  Hauptämtern
  genehmigten  und  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle
  mitgeteilten  V.  für  Essigsäure  52.

—  dgl.  in  der  Zeit  vom  1.  Februar  bis  31.  März  1911  177.

—  dgl.  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  30.  Juni  1911  431.

—  dgl.  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  bis  30.  September  1911  558.

—  s.  a.  Gewerbeanstalten.

Vergällungspflicht.  Regelung  der  V.  der  Brennereien
für  das  Betriebsjahr  1910/11  20.

Versicherungsanstalten.  Weitere  Amtsdauer  von  Vertretern
  der  Arbeitgeber  und  Versicherten  bei  den  V.  725.

Versicherungspflicht  s.  u.  Invalidenversicherungspflicht.

Versicherungsunternehmungen.  Beausfsichtigung  privater
  V.  durch  die  Landesbehörden  150,  386,  517.

Viehseuchen-übereinkommen  s.  u.  Sperrgebiete.

W.

Warenverkehr,  Statistik  des,  mit  dem  Ausland.  Änderungen
  der  Ausführungsbestimmungen  und  der  Dienstvorschriften
  zum  Gesetze,  betr.  die  Statistik  des  Warenverkehrs
mit  dem  Ausland  41.

Warenverzeichnis,  Statistisches.  Änderungen  der  Anlagen
  A  und  C  des  Statistischen  W.  41.

—  Änderung  des  Statistischen  W.  396.

—  Inkraftsetzung  eines  neuen  Statistischen  W.  nebst  Anlagen
  A,  B,  C,  mit  einem  Verzeichnis  der  Massengüter  680.

—  zum  Zolltarif.  Änderungen  und  Ergänzungen  des  W.  z.
Z.  165,  223,  421,  558,  615.

Wein,  Untersuchungszeugnisse  für,  s.  u.  Anstalten.

Weinkontrolle.  Verzeichnis  der  für  die  W.  im  Hauptberuf
bestellten  Sachverständigen  428.

Weinzollordnung.  Änderungen  der  W.  165.

—  s.  a.  Zollstellen.
Weizenkleie  s.  u.  Roggen-  und  Weizenkleie.

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  W.  34.

Wertpapiere  s.  u.  Reichsstempelabgaben.

Wiener  kleines  Witzblatt  s.  u.  Druckschriften.

Wirkstoffe.  Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs
  mit  ausländischen,  zu  Kleider-  und  Mäntelteilen
zugeschnittenen  wollenen,  halbwollenen,  baumwollenen  und
leinenen  W.  und  gefärbten  leinenen  Geweben  17.

Wissenschaftliche  Anstalten  s.  u.  Anstalten.

Wohnungsgeldzuschußtarif.  Einreihung  einzelner  Orte
oder  Ortsteile  in  eine  andere  Ortsklasse  26.

Z.

Zanzibar  s.  u.  Handelsverträge.

Zepp  s.  u.  Rasierapparate.

Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen  617.

Zinsbogen  s.  u.  Reichsstempelabgaben.

Zinsenauszahlung  von  im  Reichsschuldbuch  eingetragenen
Forderungen  s.  u.  Reichsschuldbuch.

Zivilvorsitzende  s.  u.  Ersatzkommissionen.
        <pb n="13" />
        Zölle  s.  u.  Einnahmen.  

Zollabfertigung,    Anleitung  für  die.  Änderungen  und  Ergänzungen

  der  Anleitung  für  die  Z.  223,  421,  558,  563,
615.

- Berichtigung  678.  

—  s. a.   Roggen-  und  Weizenkleie.  

Zollerlaß.  Absehung  von  Erhebung  des  Zolles  für  in  das

  Zollgebiet  eingeführte  und  vor  Ablauf  der  Wiederausfuhrfrist
  verendete  oder  getötete  Tiere  47.  

Zollgrenze,  Veränderung  der,  s.  u.  Hamburgisches  Frei-

  hafengebiet.    

Zollstellen.  Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses  der  für
den  Pflanzenverkehr  geöffneten  ausländischen  Z.  11,  29,
52,  180.  

—  Änderung  und  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Orte,  an
denen  sich  gemäß  der  Weinzollordnung  zuständige  Z.  befinden
  244,  435.  

Zoll=  und  Steuerstellen.  Veränderungen  in  dem  Stande
und  den  Befugnissen  der  Z.-  u  St.  2,  47,  63,  157,  192,
398,  415,  453,  468,  519,  574,  730.  

Zolltarif,  Warenverzeichnis,  s.  Warenverzeichnis  zum  Z.

Zuckereinfuhr  s.  u.  Ausgleichszölle.

 

XIII

Zuckersteuer  -Ausführungsbestimmungen.  Abänderung
  des  §  28a  der  Anlage  D  der  Z.-A.  (Herstellung  von
Tannin  oder  Oxalsäure)  16.

—  Ergänzung  und  Abänderung  der  Anlage  D  der  Z.-A.  (Herstellung
  von  Sicherheitssprengstoffen)  243.  .
—dgl .der Anlage D  der Z.-A. (Anleitung zur Untersuchung

des  Seifenpulvers)  und  der  Anlage  E  404.

Zündwaren-Kontingentierungs-Ordnung.
gen  und  Ergänzungen  der  Z.-K.-O.  21,  28,  257.

Zündwarenlagerordnung.  Änderungen  und  Ergänzungen
  der  Z.  260.

Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen.  Änderungen
  und  Ergänzungen  der  Z.-A.  21,  260.

Zündwarenumschließungen.  Anbringung  der  Unterscheidungsnummer
  auf  den  Umschließungen  der  Zündwaren
  387.

Zuwachssteuer.  Verzeichnis  der  Oberbehörden  für  die  Z. 577.

Änderun-Zuwachssteuererklärung.

  Muster  zu  einer  Z.  199.
Zuwachssteuergesetz.    Ausführungsbestimmungen  zum  Z. 79.

—  Muster  für  einen  Auszug  aus  den  Vorschriften  des  Z.  199.
        <pb n="14" />
        Chronologische  Übersicht  des  XXXIX.  Jahrganges  1911.

 

 

 

 

 

Datum der Verordnungen, Bekanntmachungen usw.
  
  Inhalt    Nummer des Blattes  Seite.
    

1910.
28.  Dezember  Anderungen  in  den  Vorschriften  über  die  Dienstwohnungen  der  Reichsbeamten  2  7
29.  Dezember  Entbindung  der  zur  Auswandererbeförderung  nach  Großbritannien  zugelassenen
  Schiffe  der  Great  Central  Railway  Company  in  Grimsby  von
den  jährlichen  Kesseluntersuchungen  1  2
30.  Dezember  Umrechnung  der  Konsulatsgebühren  in  fremde  Währung  2  10
1911.
3.  Januar  Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung  2  11
3.  Januar  Beitritt  von  Tunis,  des  Australischen  Bundes,  von  Canada,  Britisch  Indien,
Mauritius,  Neu  Seeland,  Erythräa  nebst  Italienisch  Somaliland  und
San  Marino  zu  der  Üereinkunft  über  die  Errichtung  eines  internationalen
  landwirtschaftlichen  Instituts  in  Rom  vom  7.  Juni  1905  5  20
8. Januar  Ergänzung  des  Gesarntverzeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten
ausländischen  Zollstellen  2  11
15. Januar  Abänderung  des  §  28a  der  Anlage  D  der  Zuckersteuer-  Ausführungsbestimmungen
  (Herstellung  von  Tannin  oder  Oxalsäuree  4  16
19. Januar  Ergänzungen  der  Zündwarensteuer-  Ausführungsbestimmungen  und  der  Zündwaren-Kontingentierungs-Ordnung
  .  .  5  21
19. Januar  Änderung  der  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung  und  Ergänzung  (Anleitung
  zur  Bestimmung  des  Extraktgehalts  in  den  zur  Ausfuhr  abzufertigenden
  Likören)  5  21
25.  Januar  Einreihung  einzelner  Orte  oder  Ortsteile  in  eine  andere  Ortsklasse  auf  Grund
des  §  30  des  Besoldungsgesetzes  vom  15.  Juli  1909  6  26
26. Januar   Verbot  der  ferneren  Verbreitung  der  in  Warschau  erscheinenden  Druckschrift
„Kurjer  Swiateczny“    6  26
26. Januar  Anerkennung  von  Anstalten  als  technische  Lehranstalten  für  die  Vorbereitung
zur  Vor-  und  Hauptprüfung  zum  Schiffsingenieur      6  27
26. Januar  Zulassung  von  Formen  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung  8  41
28. Januar  Ergänzung  zu  §  4  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze
(betr.  nicht  gegen  Barzahlung  ausgegebene  Aktien)    6  28
30. Januar  Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten
ausländischen  Zollstellen  6  29
2.  Februar  Änderungen  und  Ergänzungen  der  Zündwaren-Kontingenterungs-Ordnung.  6  28
4. Februar  Übergangsbesimmungen  über  die    Zulassung  von  Obstkleinbrennereien  zur
Abfindung  ..  .  7  34
        <pb n="15" />
        XV

 

 





 

 

 

 

Datum der Verordnungen, Bekanntmachungen usw.    Nummer des Blattes
Inhalt  Seite
  

8.  Februar  Zulassung  von  Systemen  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung  9  46
11. Februar  Änderungen  der  Ausführungsbestimmungen  und  der  Dienstvorschriften  zum
Gesetze,  betr.  die  Statistik  des  Warenverkehrs  mit  dem  Ausland,  vom
7.  Februar  1906  sowie  der  Anlagen  A  und  C  des  Statistischen  Warenverzeichnisses
    8  41
16. Februar  Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  und  einer  Änderung  eines
früher  zugelassenen  Systems  zur  amtlichen  Beglaubigung  .  9  47
24. Februar  Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten
ausländischen  Zollstellen    10  52
1.  März  Bestellung  von  Stellvertretern  seitens  der  Hamburg-Amerika-Linie    für  den
  
Geschäftsbetrieb  als  Auswanderungsunternehmer  12  62
2. März Auszahlung  der  Zinsen  von  im  Reichsschuldbuch  eingetragenen  Forderungen  12  62
3. März  Anleitung  für  die  Zollabfertigung  von  Roggen-  und  Weizenkleie  11  55
3. März  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von
militärpflichtigen  Deutschen  im  Konsulatsbezirke  Riberalta  (Bolivien)  12  63
7. März  Abstempelung  der  Karten  des  aus  der  Schweiz  eingeführten  sogenannten
Punta-Spiels  ...  13  68
12. März  Änderungen  im  §  36  der  Branntwein-Lagerordnung  13  70
14. März  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  vom  1.  Januar  1910  ab  zur  Ausstellung
von  Leichenpässen  ermächtigten  Kaiserlichen  Vertretungen  13  68
14. März  Änderungen  der  Brennereiordnung      13  70
24. März  Ausführungsbestimmungen  über  die  Gewährung  von  Beihilfen  an  Kriegsteilnehmer
    15  75
24. März    Beaufsichtigung  einer  privaten  Versicherungsunternehmung  durh  die  Landesbehörde
  17  150
27. März  Ausführungsbestimmungen  zum  Zuwachssteuergesetze  vom  14.  Februar  1911  16  79
6.  April  Ermittelung  und  weitere  Behandlung  tuberkulöser  und  tuberkuloseverdächtiger
Rinder  aus  Dänemark,  Schweden  und  Norwegen  in  den  n  Seequarantäneanstalten
              18  156
11. April  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnise  über  die  Tauglichkeit  von
militärpflichtigen  Deutschen  in  Norwegen  21  170
15. April  Ergänzung  der  §§  10  und  33  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichs-Erbschaftssteuergesetze
  20  165
15. April  Änderungen  der  Brennereiordnung,  der  Weinzollordnung  und  des  Warenverzeichnisses
  zum  Zolltarif    20  165
19. April  Änderung  in  dem  Verzeichnis  der  größeren  Dampfmaschinenbauanstalten    23  176
29. April  Ermächtigung  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  im  Herzogtum  Anhalt  24  180
3.  Mai  Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten
ausländischen  Zollstellen    24  180
3.   Mai  Bestimmungen  über  die  Sammlung  von    Saatenstands-  Anbau-  und  Erntenachrichten
          24  180
8.  Mai  Anwendung  des  §  58  der  Branntweinsteuer-  Grundbestimmungen  auf  den
Erlaß  von  Essigsäureverbrauchsabgabe    25  192
11.  Mai  Erstattung  der  Reichsstempelabgabe  von  Wertpapieren  sowie  von  Gewinnanteilschein-
  und  Zinsbogen  seitens  der  Direktivbehörden    27  223
        <pb n="16" />
        XVI

 

 

 

Datum der Verordnungen, Bekanntmachungen usw.

 

 

  
  Inhalt.  Nummer des Blattes  Seite.
      

11.  Mai  Zulassung  von  Systemen  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung  30  242
12.  Mai  Muster  für  einen  Auszug  aus  den  Vorschriften  des  Zuwachssteuergesetzes  und
Mustererklärungen  A  und  B  zu  einer  Zuwachssteuererklärung  26  199
15. Mai  Erteilung  des  Rücksendungsnachweises  für  die  zur  internationalen  Industrieund
  Gewerbeausstellung  in  Turin  1911  gesandten  deutschen  Güter  seitens
des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Turin  29  230
16. Mai  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif  und  der  Anleitung  für
die  Zollabfertigung    27  223
19.  Mai  Abänderung  der  Verwaltungsordnung  für die  Reichs-  Eisenbahnen    in  Elsaß-Lothringen
  vom  9.  Juli  1909  30  242
20. Mai    Umtausch  der  Schuldverschreibungen  der  5  %  russischen  zweiten  Staats-Prämienanleihe
  von  1866  28  227
23. Mai  Ausführungsbestimmungen zu §6  des  Reichsbesteuerungsgesetzes vom  15.  April 1911  29  231
24. Mai  Anwendung  der  Vorschriften  über  die  Dienstwohnungen  der  Reichsbeamten  
auf  die  Beamten  der  Reichsbank      36  384
25. Mai  Ausdehnung  der  Übergangserleichterungen  für  die  Verzollung  von  Schaumwein
und  Spirituosen  30  243
25. Mai  Ergänzung  der  Anlage  D  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  (Herstellung
  von  Sicherheitssprengstoffen)    30  243
27. Mai  Erstattung  der  Übergangsabgabe  für  nicht  zur  Versteuerung  bestimmt  gewesenes
  Bier  30  244
1.  Juni  Änderungen  in  den  für  die  Verzollung  maßgebenden  Tarasätzen  32  250
3. Juni  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von  
militärpflichtigen  Deutschen  in  Marokko    33  257
7. Juni  Beaufsichtigung  privater  Versicherungsunternehmungen  durch  die  Landesbehörde
    36  386
13. Juni  Befreiung  der  Forstbeamten  der  von  Buttlarschen  Fideikommißverwaltung
Elberberg  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  §7  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  36  385
13. Juni  Vollziehung  der  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete    36  387
14. Juni  Änderungen  und  Ergänzungen  der  Zündwaren-Kontingentierungs-Ordnung  33  257
14.  Juni  Änderungen  und  Ergänzungen  der  Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen  
und  der  Zündwarenlagerordnung  33  260
15. Juni  Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienst  vorbehaltenen
Stellen  und  Verzeichnis  der  Behörden  usw.,  die  hinsichtlich  der  den
Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen  als  Anstellungsbehörden
  anzusehen  sind    34  297
16. Juni  Leuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen  85  317
19. Juni  Anbringung  der  Unterscheidungsnummer  auf  den  Umschließungen  der  Zündwaren
    36  387
26. Juni  Abänderung  der  Anweisung  für  den  Funkentelegraphendienst    37  396
27. Juni  Änderung  des  Verzeichnisses  der  Massengüter  und  des  Statistischen  Warenverzeichnisses
  37  396
28. Juni  Regelung  der  Brausteuervergütung  und  der  Übergangsabgabe  für  Bier  37  397
29. Juni  Änderung  der  Anlage  D  1  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  (Anleitung
  zur  Untersuchung  des  Seifenpulvers)  und  der  Anlage  E  38  404
        <pb n="17" />
        XVII

 

 

 

 

Datum der Verordnungen, Bekanntmachungen usw.

 

 

 

 

  
  Inhalt.  Nummer des Blattes.  Seite.
    

1.  Juli  Ermittelung  der  Litermenge  bei  Erhebung  der  Übergangsabgabe  von  Bier  38.  405
8. Juli  Fortbestehen  der  Wirksamkeit  des  §  127 w  der  Ausführungsbestimmungen  zum
Reichsstempelgesetze  39  414
9. Juli  Änderungen  in  den  Ausführungsbestimmungen  zum  Schaumweinsteuergesetze  39  414
10.  Juli  Abänderung  der  Landwehr-Bezirkseinteilung  für  das  Deutsche  Reich  39  408
16. Juli  Änderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif  und
der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung    40  421
22.  Juli  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  bie  Tauglichkeit  von
militärpflichtigen  Deutschen  im  Staate  Mexico    42  435
29. Juli  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  ermächtigten
  Kaiserlichen  Vertretungen  43  438
2.  August  Weitere  Amtsdauer  der  nichtständigen  Mitglieder  des  Reichs  -  Versicherungsamts
  aus  dem  Stande  der  Arbeitgeber  und  Versicherten  44  444
7. August  Abänderung  der  Gehaltsvorschriften  vom  24.  Juli  1909  (Gehaltsbemessung
für  ehemalige  Gendarmen  und  Schutzmänner)    46  459
9. August  Steuerpflichtigkeit  der  Scherzzündhölzer  45  453
17. August  Übereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Großbritannien  über  die
Bekämpfung  der  Schlafkrankheit  in  dem  Schutzgebiete  Togo  und  in  der
Goldküstenkolonie,  dem  Aschanti-Protektorat  und  den  nördlichen  Gebieten
der  Goldküste        49  506
1.  September  Anerkennung  einer  Anstalt  als  technische  Lehranstalt  für  die  Vorbereitung
zur  Vor-  und  Hauptprüfung  zum  Schiffsingenieur  48  468
1.  September  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von
militärpflichtigen  Deutschen  in  Brasilien  49  507
9.  September  Neues  Verzeichnis  der  regelmäßigen  Untersuchungen  unterliegenden  und  amtlich
als  den  Anforderungen  der  Internationalen  Reblaus-Konvention  entsprechend  
erklärten  Gartenbau-  oder  botanischen  Anlagen,  Schulen  und  Gärten  49  476
12.  September  Bestellung  einer  deutschen  Zentralstelle  zur  Bekämpfung  der  Verbreitung  unzüchtiger
  Veröffentlichungen  49  507
18. September  Beaufsichtigung  privater  Versicherungsunternehmungen  durch  die  Landesbehörde  51  517
20.  September  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte  51  516
27.  September  Berichtigung  des  Verzeichnisses  der  im  Viehseuchen-Übereinkommen  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  Österreich-  Ungarn  vom  25.  Januar  1905  aufgeführten
  Sperrgebiete  51  516
29.  September  Änderung  der  Prüfungsbestimmungen  für  Thermometer  vom  28.  April  1909  55  568
  4.  Oktober  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von
militärpflichtigen  Deutschen  in  Finland  53  526
9. Oktober  Gesamtverzeichnis  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung
für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten  53  529
11. Oktober  Erhöhung  des  Durchschnittsbrandes  der  Brennereien  für  das  Betriebsjahr
1911/12;  Geltung  der  zur  Bestimmung  der  vergällungsfreien  Branntweinmenge
  durch  Beschluß  vom  15.  Dezember  1910  festgeletzten  30  und  60
Hundertteile  über  den  30.  September  1911  hinaus  58  526
11. Oktober  Verarbeitung  von  Rohstoffen  der  im  §  10  Abs.  2  Satz  1  des  Branntweinsteuergesetzes
  bezeichneten  Art,  welche  nicht  von  den  Eigentümern  oder
Besitzern  von  landwirtschaftlichen  Brennereien  selbst  gewonnen  sind;  Verarbeitung
  von  Getreide  durch  Brennereien  ohne  Hefenerzeugung  an  Stelle
der  von  ihnen  sonst  verwendeten  Rohstoffe  53  526
        <pb n="18" />
        XVIII

 

 

  

 

 

 

 

Datum der Verordnungen, Bekanntmachungen usw.      
  Inhalt.  Nummer des Blattes.  Seite.
  

7.  Oktober  Zulassung  einer  Ausführungsform  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen
Beglaubigung  55  568
19. Oktober    Änderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses    zum  Zolltarif  und
der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.  54  558
19. Oktober  Änderungen  und  Ergänzungen  in  dem  Verzeichnis  der  Einlaß-  und  Untersuchungsstellen
  für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch    55  569
19. Oktober  Stempelzeichen  einer  nachträglich  zugelassenen  Untersuchungsstelle  für  ausländisches
  Fleisch  55  569
20. Oktober  Befreiung  der  mit  dem  Auspruch  auf  Ruhegehalt  angestellten  Beamten  der
landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaft  Unter  Elsaß  von  der  Versichrungspflicht
  gemäß  §  7  des  Invaltdenversicherungsgesetzes  55  570
21. Oktober  Verbot  der  ferneren  Verbreitung  der  in  Paris  erscheinenden  Druckschrift  „l´  Amour“  55  566
25. Oktober  Dgl.  der  in  Wien  erscheinenden  Druckschrift  „Wiener  kleines  Witzblatt"  56  574
31. Oktober  Änderung  des  §  7  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Erbschaftssteuergesetze  56  574
31. Oktober  Verzeichnis  der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser
und  medizinisch-  wissenschaftlichen  Institute  58  591
1.  November  Verzeichnis  der  Oberbehorden  für  die  Zuwachssteuer  unter  Angabe  ihrer
Verwaltungsbezirke  57  577
7.   November  Zulassung  von  Ausführungsformen  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen
Beglaubigung    64  730
9.  November  Änderungen  der  Einfuhrscheinordnung        58  588
16. November    Änderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif  und
der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung  60  615
17.  November  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen  61  617
17.  November  Inkraftsetzung  eines  neuen  Statistischen  Warenverzeichnisses  nebst  Anlagen  A,
B,  C,  mit  einem  Verzeichnis  der  Massengüter  62  680
18.  November  Veröffentlichung  eines  neuen  Verzeichnisses  der  Zivilvorsitzenden  der  im
Deutschen  Reiche  bestehenden  Ersatzkommissionen    62  681
18. November  Zusatzabkommen  zu  der  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
der  Schweiz  über  die  gegenseitige  Anerkennung  von  Leichenpässen  vom
10./15.  Dezember  1909  63  720
23.  November  Reichsstempelabgabe  für  bis  zum  1.  August  1909  ausgegebene  Gewinnanteilschein-
  und  Zinsbogen    63  725
23.  November  Bezug  von  Unfall-,  Invaliden-  und  Altersrenten  in  österreichisch-  ungarischen
Grenzbezirken  63  725
25.  November  Weitere  Amtsdauer  von  Vertretern  der  Arbeigeber  und  der  Versicherten  bei  
den Versicherungsanstalten    63  725
8.  Dezember  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von
  militärpflichtigen Deutschen in Chile  65  739
11.  Dezember  Anerkennung  der  Schiffsingenieur-  und  Seemaschinistenschule  in  Stettin  auch
als  technische  Lehranstalt  für  die  Vorbereitung  zur  Hauptprüfung  zum
Schiffsingenieur  65  739
20.  Dezember  Verfahren  vor  dem  Kaiserlichen  Aussichtsamte  für  Privatvericherung  im  Falle
des  §  1321  der  Reichsversicherungsordnung  (Vornahme  von  Satzungsänderungen)
  67  745
24.  Dezember  Anderweite  Festsetzung  der  bei  der  Einfuhr  von  Zucker  aus  Spanien  und
Dänemark  seitens  der  Vertragsstaaten  zu  erhebenden  Ausgleichszölle  67  746
        <pb n="19" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben im

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  6.  Januar  1911.  Nr.  1.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen;  —  Entlassung  Wein  usw.  ermächtigten  ausländischen  Fachchemiker
Seite  1  und  wissenschaftlichen  Anstalen  2
2.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Erscheinen  des  Hand-  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen
buchs  für  das  Deutsche  Reich  1911  1  der  Zoll-  und  Steuerstellen  2
3.  Marine  und  Schiffahrt:  Entbindung  von  jährlichen  Veränderungen  in  den  Befugnissen  von  Zoll-  und
Kessel-Untersuchungen  bei  zur  Auswandererbeförderung  Steuerstellen  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von
nach  Großbritannien  zugelassenen  Schiffen  2  Essigsäurebegleitscheinen  4
4.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Veränderungen  in  dem  Stande  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
der  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen  für  Reichsgebiete    5

 

 

 

1.  Konsulatwesen.      

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Theodor  Donner  zum
Konsul  in  Gonaives  (Haiti)  zu  ernennen  geruht.  



Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Bankdirektor  Nils  Berlin  zum  Vizekonsul
  in  Skelleftea  (Schweden)  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Bankier  George  Anton  Schmelz  zum
Vizekonsul  in  Newport  News  (Virginia)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Calcutta,  William  Bleeck,  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem
Reichsdienst  erteilt  worden.

 

2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Von  dem  Handbuch  für  das  Deutsche  Reich  wird  für  das  Jahr  1911  eine  neue  Ausgabe  veranstaltet.
Das  Werk  erscheint  zu  Ende  des  Monats  Januar  1911  im  Verlage  der  Buchhandlung  Carl  Heymanns
Verlag  zu  Berlin  und  wird  den  Reichs-  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung  zum  Preise  von
5,50M  geliefert.  Im  Buchhandel  ist  es  zum  Preise  von  7,50  M  zu  beziehen.
        <pb n="20" />
        —  2  —

3.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  4  Abs.  3  der  Vorschriften  über  Auswandererschiffe  (Reichs-Gesetzbl.  von  1903
S.  37)  werden  die  zur  Auswandererbeförderung  nach  Großbritannien  zugelassenen  Schiffe  der  Great
Central  Railway  Company  in  Grimsby  von  den  im  Abs.  2  des  §  4  der  Vorschriften  vom  14.  März  1898
(Reichs-Gesetzbl.  S.  57)  angeordneten  jährlichen  Kessel-Untersuchungen  bis  auf  weiteres  entbunden.

Berlin,  den  29.  Dezember  1910.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquières.

 

4.  Zoll-  und  Steuerwesen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen  für
Wein,  Traubenmost  und  Traubenmaische  (§  8,  §  22  Abs.  3  und  §  23  Abs.  4  der  Weinzollordnung)
  ermächtigten  ausländischen  Fachchemiker  und  wissenschaftlichen  Anstalten.

 

  Frankreich.
Es  ist  neu  ermächtigt  worden:
Der  Direktor  des  „laboratoire  du  service  de  la  répression  des  fraudes“  in  Nizza. Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

Die  Zollämter  II  Boppard  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Coblenz,  Kempfeld  im  Bezirke  des
Hauptzollamts  Kreuznach  und  Lebach  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Saarbrücken  sowie  die  Zuckersteuerstelle
  Ketzin  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Potsdam  sind  aufgehoben  worden.  Die  Befugnis
des  bisherigen  Zollamts  II  Boppard  zur  Ausfertigung  von  Übergangsscheinen  wird  von  dem  in
Boppard  amtierenden  Stempelverteiler  ausgeübt.

Bei  dem  Zollamt  I  Cleve  Bahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Cleve  ist  eine  allgemeine
öffentliche  Niederlage  und  in  Groß  Mochbern  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Breslau-Süd  eine  Zuckersteuerstelle
  errichtet  worden.

Das  Zollamt  II  Sprottau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Sagan  ist  in  ein  Zollamt  I,  die
Zollämter  1  Steinau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hanau  und  Strausberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
  Eberswalde  sind  in  Zollämter  II  umgewandelt  worden.

Entzogen:

den  Zollämtern  I  Breslau  Oberschles.  Bahnhof  und  Handelshafen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
  Breslau-Süd  die  Befugnis  14;  ·

dem  Hauptzollamt  Burg  bei  Magdeburg  die  Befugnisse  9  und  10;

dem  Zollamt  I  Torgau  Hafen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Mühlberg  a.  E.  die  Befugnisse
4,  8  und  15;

  dem  Zollamt  I  Torgau  Stadt  in  dem  genannten  Bezirke  die  Befugnis  61;

dem  Hauptzollamt  Wesel  die  Befugnisse  24  und  25.
        <pb n="21" />
        Erteilt:
dem  Zollamt  I  Bielefeld  Bahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Minden  die  Befugnis  64;
dem  Zollamt  I  Breslau  Märk.  Bahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Breslau-Süd  die  Befugnis  14;
der  Zollabfertigungsstelle  Brunsbüttelkoog  (Hamburger  Benzinwerke)  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
  Itzehoe  die  Befugnis  zur  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  mit  Zollbegleitschein  I
oder  Begleitzettel  für  die  Benzinwerke  eingehenden  leeren  Umschließungen  (Fässer);  
dem  Zollamt  I  Danzig-Neufahrwässer  Freibezirk  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Danzig  die
Befugnisse  43  und  71;            
dem  Hauptzollamt  Elbing  die  Befugnis  zur  amtlichen  Kennzeichnung  von  Gerste;
dem  Hauptzollamt  Frankfurt  a.  O.  die  Befugnis  60;  
dem  Zollamt  I  Gollub  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Thorn  die  Befugnis  zur  amtlichen
Kennzeichnung  von  Gerste;  6      
dem  Zollamt  1  Görlitz  Bahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Görlitz  die  Befugnis  17;
dem  Zollamt  1  Goslar  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hildesheim  die  Befugnis  zur  Abfertigung
  von  Getreide  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein;
der  Zollabfertigungsstelle  Hadersleben  Bahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hadersleben
die  Befugnisse  67  bis  69  und  71;      
dem  Zollamt  I  Hannover  Weidendamm  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hannover  die  Befugnis
zur  Erledigung  von  Zündwarenbegleitscheinen  über  Zündwaren,  die  für  die  Firma  Beckey  &amp;amp;  Miehe  in
Hannover  eingehen;        
dem  Zollamt  I  Heerdt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Neuß  die  Befugnis  zur  Abfertigung
der  für  die  Lederfabrik  von  Gerard  &amp;amp;  Co.  in  Düsseldorf-Heerdt  mit  Zollbegleitschein  I  unter  Eisenbahnwagenverschluß
  eingehenden  Sendungen  von  Hammel-  und  Rindertalg;
dem  Zollamt  I  Kaldenkirchen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kaldenkirchen  die  Befugnis  28;
dem  Zollamt  I  Leibitsch  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Thorn  die  Befugnis  zur  amtlichen
Kennzeichnung  von  Gerste;
dem  Hauptzollamt  Lippstadt  die  Befugnis  64;
dem  Hauptzollamt  Naumburg  a.  S.  die  Befugnis  30;
den  Zollämtern  I  Neu  Skalmierschütz  Kette  und  Bahnhof  die  Befugnis  zur  amtlichen  Kennzeichnung
  von  Gerste;
dem  Zollamt  I  Österr.  Oderberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ratibor  die  Befugnisse  26  und  27;
dem  Zollamt  I  Opladen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Düsseldorf  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zündwarenbegleitscheinen;  
dem  Hauptzollamt  Potsdam  die  Befugnisse  71  und  72;
dem  Zollamt  II  Pyrmont  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lemgo  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  Reisegerät  und  die  damit  eingehenden  Waren;
dem  Zollamt  l  Saßnitz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Stralsund  die  Befugnis  5;
dem  Zollamt  I  Stolpmünde  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Stolp  die  Befugnis  zur  amtlichen
Kennzeichnung  von  Gerste;
dem  Zollamt  I  Rheydt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Neuß  die  Befugnis  zur  Erledigung  von
Zollbegleitscheinen  I  über  Mineralöl,  das  vom  Ausfertigungsamte  speziell  revidiert  ist;
  dem  Zollamt  I  Stralkowo  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wreschen  die  Befugnis  zur  amtlichen
  Kennzeichnung  von  Gerste;      
,·  dem Zollamt l Vaelserquartier im Bezirke des Hauptzollamts Aachen die Befugnis zur Ausfertigung
  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I;
    dem  Zollamt  I  Vohwinkel  Bahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Elberfeld  die  Befugnisse  64, 71 und 72;
dem  Hauptzollamt  Wesel  die  Befugnis  30;
dem  Zollamt  I  Wetzlar  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Marburg  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zündwarenbegleitscheinen.
    Königreich  Bayern.    
Die  Steuerstellen  Kaltenbrunn  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bayreuth,  Miltach  im  Bezirke
des  Hauptzollamts  Furth  i.  W.  und  Schwarzenfeld  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Regensburg  sind
aufgehoben worden.    

1*
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        —  4  —

Die  Steuerämter  Burgbernheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Fürth,  Mantel  im  Bezirke  des
Hauptzollamts  Bayreuth  und  Wallerstein  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Augsburg  sind  in  Steuerstellen,
  die  Zollexpositur  am  Rangierbahnhof  in  Lindau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lindau  ist  in
ein  Nebenzollamt  I  mit  der  Bezeichnung  Nebenzollamt  1  am  Bahnhof  Lindau-Reutin  umgewandelt  worden.
Dias  Steueramt  Etterzhausen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Regensburg  ist  nach  Stadtamhof
im  gleichen  Hauptamtsbezirke  verlegt.

  Dem  Zollamt  Pirmasens  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Landau  sind  die  Befugnisse  30,  37,
38  und  39  erteilt.  

Königreich  Sachsen.
Es  ist  erteilt:    
dem  Nebenzollamt  Hartenstein  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Zwickau  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  II  über  unbearbeitete  und  bearbeitete  Tabakblätter;
dem  Nebenzollamt  Schönheide  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Eibenstock  die  Befugnis  zur
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Menschenhaare  der  Tarifnummer  528
und  über  Haararbeiten  aus  Menschenhaaren  der  Tarifnummer  530.

  Herzogtum  Anhalt.
Der  Zollabfertigungsstelle  in  Roßlau  ist  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von
Zollbegleitscheinen  I  und  II  über  Mineralöle  der  Tarifnummer  239  erteilt  worden.

Großherzogtum  Luxemburg.
Den  Zollämtern  I  Luxemburg  Bahnhof  und  Ulflingen  ist  die  Befugnis  zur  amtlichen  Kennzeichnung
  von  Gerste  beigelegt  worden.

 

Hinsichtlich  der  Befugnisse  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Essigsäurebegleitscheinen  ist

folgendes  nachzutragen:
Königreich  Preußen.

  Die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Essigsäurebegleitscheinen,  auch  über  Essigsäure  unter
Eisenbahnwagenverschluß  oder  in  Eisenbahntopfwagen,  ist  erteilt  dem  Hauptzollamt  Crefeld  und  den
Zollämtern  I  Opladen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Düsseldorf  und  Zeitz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
Naumburg  a.  S.;
die  Befugnis  zur  Erledigung  solcher  Essigsäurebegleitscheine  dem  Hauptzollamt  Breslau-Nord
und  den  Zollämtern  I  Delitzsch  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wittenberg,  Düsseldorf  Güterbahnhof
im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Düsseldorf  und  Eilenburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Mühlberg  a.  E.;

die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Essigsäurebegleitscheinen,  wenn  die  Ware  nicht  unter  Eisenbahnwagenverschluß
  oder  in  Eisenbahntopfwagen  eingeht,  dem  Hauptzollamt  Erfurt.

Königreich  Sachsen.

Die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Essigsäurebegleitscheinen  über  Essigsäure,  die  nicht  unter
Eisenbahnwagenverschluß  oder  in  Eisenbahntopfwagen  versendet  wird,  dem  Nebenzollamt  Kötzschenbroda
im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Dresden  II  und  dem  Zollamt  Glauchau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
Zwickau;    
die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Essigsäurebegleitscheinen  über  Essigsäure,  auch  unter  Eisenbahn—
wagenverschluß  oder  in  Eisenbahntopfwagen  eingehend,  dem  Hauptzollamt  Dresden  I,  dem  Nebenzollamt
  Schönheide  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Eibenstock,  den  Zollämtern  am  Magdeburg-Thüringer
Bahnhof,  am  Bayerischen  Bahnhof,  am  Berliner  Bahnhof  und  am  Bahnhof  Plagwitz-Lindenau  zu
Leipzig  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Leipzig  I  und  dem  Zollamt  am  Bahnhof  Zittau  im  Bezirke  des
Hauptzollamts  Zittau;  

die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Essigsäurebegleitscheinen  über  Essigsäure,  die  nicht  unter
Eisenbahnwagenverschluß  oder  in  Eisenbahntopfwagen  eingeht,  dem  Hauptzollamt  Meißen.
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        —  5  —

Großherzogtum  Hessen.

Die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Essigsäurebegleitscheinen,  auch  über  Essigsäure
  unter  Eisenbahnwagenverschluß  oder  in  Eisenbahntopfwagen,  ist  dem  Hauptsteueramt  Mainz
erteilt  worden;

die  Befugnis  zur  Erledigung  solcher  Essigsäurebegleitscheine  dem  Hauptsteueramt  Offenbach;

die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Essigsäurebegleitscheinen  über  Essigsäure,  die  nicht  unter
Eisenbahnwagenverschluß  oder  in  Eisenbahntopfwagen  eingeht,  dem  Hauptsteueramt  Worms.

Großherzogtum  Oldenburg.

Die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Essigsäurebegleitscheinen  über  Essigsäure,  die  nicht  unter
Eisenbahnwagenverschluß  oder  in  Eisenbahntopfwagen  eingeht,  ist  dem  Hauptzollamt  Varel  und  dem
Nebenzollamt  I  Nordenham  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Brake  erteilt  worden.

Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Essigsäurebegleitscheinen  ist  dem  Hauptzollamt  Lübeck  erteilt
worden.

 

5.  Polizeiwesen.  

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

Laufende Nr. 1

Name  und  Stand der Ausgewiesenen 2  Alter  und  Heimat der Ausgewiesenen  3      

      Grund der Bestrafung. 4  Behörde, welche die Ausweisung beschlossen hat 5  Datum des Ausweisungs- beschlusses 6  
            
          
            

 

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Leon  (Viezek,  Vin-cent) Adamowski, Arbeiter,  geboren  am  28.  August  1878  zu  Kra-kau, Galizien, östereichischer Staats-angehöriger, Bandendiebstahl (1 Jahr Zuchthaus, laut Erkenntnis vom 28. Januar 1910),  Königlich  Preußischer Regierungspräsident zu Potsdam,   23.  Dezember 1910.
                      
          
    
2  Johann  Friske, Arbeiter  geboren  am  24.  Oktober  1864  zu Brulow, Gemeinde Büton, Kreis Neschawa, Rußland, russischer Staats-angehöriger,  schwerer Diebstahl (2 Jahre Zuchthaus, laut Erkenntnis vom 4. Januar 1909),  Königlich  Preußischer Regierungspräsident zu Allenstein,  14.  Dezember 1910.
                    
            
      

3  Johann  Parc-zewski, angeblich früher Student, dann Schuhmacher,  geboren  am  13.  Januar  1886  zu Warschau, Rußland, russischer Staatsangehöriger,  Versuch  des  Ver-brechens gegen §3 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse, Versuch der Verleitung zur Desertion und Widerstand (3 Jahre 7 Monate Zuchthaus, laut Erkenntnis vom 5. Juni 1907),  Königlich Preußischer Regierungspräsident zu Potsdam,  17.  Dezember 1910.
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        Name  und  Stand der Ausgewiesenen.  Alter  und  Heimat der Ausgewiesenen.      

    Grund der Bestrafung.  Behörde, welche die Ausweisung beschlossen hat.      .Datum des Ausweisungs-beschlusses
usweisung  .

        

Laufende Nr.            

1  2    3  4  5  6

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
4  Christian  Mühlemann,

  Bäcker, geboren am 3. Februar 1876 zu Al-schenstorf, Kanton Bern, Schweiz, schweizerischer Staatsangehöriger, Landstreichen, Königlich Preußischer Regierungspräsident zu Trier, 28. Dezember 1910.
5  Marko  Svecak (Markus Sweczek), Arbeiter, geboren im August 1888 zu Jore-gimaisnie, Bezirk Pregrada, Komitat Marasd, Kroatien-Slavonien, ungarischer Staatsangehöriger, Landstreichen und Betteln, Königlich Preußischer Regierungspräsident zu Oppeln, 25. November 1910.



6  Franz  Trupka,
Gärtner, geboren am 27 Januar 1854 zu Alt-titschein, Bezirk Neutitschein, Mähren, österreichischer Staatsangehöriger,  Betteln, Königlich Bayrisches Bezirksamt Laufen, 21. Dezember 1910.



  

              
      
  

          Jore-Landstreiche
  Bezir  Pregrada    
Warasd    
garische    
    27  Janua      Alt-Betteln
titschein  Bezir  Neutitschein  Mähren
österreichische  Staatsangehöriger  

 





Regierungspräsiden


Königlic  Preußische
Regierungspräsiden


  

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="25" />
        -7-Zentralblatt



für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

im Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

XXXIX.  Jahrgang.

 

 

Berlin,  Freitag,  den  13.  Januar  1911.  

Nr.  2.

 

 

Inhalt:



 

  

1.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  änderungen
in  den  Vorschriften  über  die  Dienstwohnungen  der
Reichsbeamten      Seite  7

2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbank Ende Dezember  1910 Seite 8

3.Justizwesen:  Ännderung  im  Verzeichnis  der  mit  Einziehung
  von  Gerichtskosten  betrauten  Behörden  (Kassen) Seite 10

        

 

4.

Konsulatwesen:  Ernennung:;  —  Exequaturerteilungen;
—  Umrechnung  der  Konsulatsgebühren  in  fremde
Währung  Seite 10

5. Maß-  und  Gewichtswesen:  Zulassung  eines  Systems
von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung  Seite 11
6. Zoll-  und  Stenerwesen:  Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses
  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten
ausländischen  Zollstellen  Seite 11
7. Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete        Seite 12

1.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Auf  Ihren  Bericht  vom  22.  Dezember  1910  will  Ich  Meine  Genehmigung  dazu  erteilen,  daß  mit
Wirkung  vom  1.  April  1911  ab  in  den  Vorschriften  über  die  Dienstwohnungen  der  Reichsbeamten

1.

der  fünfte  Absatz  der  Ziffer  8  des

§  15  folgenden  Wortlaut  erhält:

„die  Aufwendungen  für  den

Verbrauch  des  den  Wohnungen  durch  die  Leitungen  zugeführten  Wassers;“,  2  der  letzte  Satz  im  ersten
Absatz  des  §  26  wegfällt.  —

Neues  Palais,  den  28.  Dezember  1910.

Wilhelm.
J.  R.

An  den  Reichskanzler.
N.-Schatz-A.  I.  12  346.

von  Bethmann  Hollweg.

 

2
        <pb n="26" />
        Passiva.

2.  Bauk

Status  der  deutschen  Noten

nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8  Eent.
-  ».  er-  er-8
  n  «  bindlich—  bindi  -
—  ezei  s  Un—  tägli  eiten
9  zeichnun  9  Grund-mReserve=  Noten—-  Gegen  n  Gegen  fängge  Gegen  J  teiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  ans
n  der  30.  Nov.)  gedeckte  30.  Nov.  Ver--  30.  Nor.  mit  30.  Nov.  30.  Nov.  bder  830.  Nov.weiter=3
  -  -  -
2  Banken.  kapitall,  Fonds.  Umlauf“  1910.Moten.  1910.  indiich=  1910.Kündi-.  Fafffva  1010.  affia  1010.  gehenen
.  keiten.  gungs-  inlän=S
  frist.  dischen
Wechseln.
n  5  6  7  1  10  I  11  12  13  14.  15  16  17
1Reichsbank.  180  000  8142  760K  4710991  084  546,  572482  710  919.  542199  —  —  54  714—  4204|8  083  273#  532  322  —
2  Bayerische  Notenbank.  7500  37305  511  2141143  736  +  2910124  1199  —  3  187—  394%  81472|  1927|  10061
3Sächsische  Bank  zu  Dresden  30000/7500  rous  13  06624  115.—  92444  16851  19  2  437555|1324E25
I
4WürttembcrgischeNotenbanf  90001471  19  50  741  8  36—  47215317/—  1596  30  —  6  1  837  1186  47158—  743  1  632
„
5  [Badische  Bank  90000  2250  16  564.+  1  10  1  079  +  83974  956  —  1  352  —  152  38727—  99  741
1  1  1
Zusammen35·500  79  785  2223  2  491  153|1  160  212+  5959424  875  +  52834  %1—  4381!  62  936-—  580s|3  386  3741E540  1865989
1  l

 

ZuSpaIfcöt

Davon  in  Abschnitten

zu
50
100
=  500
1  000

V

—
—

=

=

—

Bemerkungen.

20  &amp;amp;  —=  132  442  000  4)!

142  134  000

—  1556  125  000  =

21.  652  000  O
370  952  000

 

(bei  der  Bank  Nr.  1),

(bei  der  Bank  Nr.  3),
(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="27" />
        —

lulen  Ende  Dezember  1910
verglichen  mit  demjenigen  Ende  November  1910.

 

 

 

 

 

 

 

 

ichten,
uf  Tausend  Mark.
uf  Tausen  Activa.
"
1  3
Gegen  eichs  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  E
Metall-=  #NoPo.  tasfen-  30.  Nov.|anderer  30.  Nov.  Wechsel.  30.  Nov.  Lombard.  30.  Nov.Effekten.  30.  Nov.  J0.  Nob.  der  30.  Nov.  s
eran.  1910.  scheine.  1910.  Banken  1910.  1910.  1910.  1910.  Attiva.  1910.iva,  11910.5
#
"  E
6
m  =  »
lleui  20  21  22  23  24  25  26  27  28  29  —  32  33

 

 

 

—  l
I.  ,,
aus«-m9006151685—9977126834165843243754234860870777428191415675548355524298643057630832734532522

 

 

2  58  838  6/—  243541  605  15206  323  41  —  3041  37984472  1927
18  578  5840  318  —  120  5550  K.  4J222  —  208  66944sO  1  43
%  ülbls  353120  23054  N3

.  +  351  650%  2638727  99

 

—m  233  ½/  2  7298

 

..

 

 

um-gtt

I  I
980064  6851371  .  900  +235  .rv1  +  26  7423  374

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

*
        <pb n="28" />
        —  10  —

3.  Justizwesen.  

Das  Verzeichnis  derjenigen  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrat  unter  dem
23.  April  1880  beschlossenen  Anweisung  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  sind
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1885  S.  79ff.),  erleidet  folgende  weitere  Änderung:  Auf
Seite  98  ist  in  der  letzten  Spalte  des  Verzeichnisses  bei  dem  Amtsgerichte  Hamburg  die  Bezeichnung
„Kasse  des  Amtsgerichts“  durch  „Justizkasse  in  Hamburg“  zu  ersetzen.

 

4.  Konsulatwesen.  

Der  Kaufmann  Fernando  Palacios  y  Martinez-Hermoso  ist  zum  Konsularagenten  in  Granada
bestellt  worden.

 

Dem  Generalkonsul  der  Republik  Costa  Rica  in  Hamburg,  John  Riebow,  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

          

Dem  Königlich  Niederländischen  Vizekonsul  Rudolf  Friderichs  in  Elberfeld  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

Anordnung
des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Umrechnung  der  Konsulatsgebühren  in  fremde  Währung.
Vom  30.  Dezember  1910.
Auf  Grund  des  §  3  Abs.  3  des  Konsulatsgebührengesetzes  vom  17.  Mai  1910  (Reichs-Gesetzbl.

S.  847)  werden  die  Kurse,  nach  denen  in  den  nachstehend  aufgeführten  Ländern  die  Konsulatsgebühren
in  die  fremde  Währung  umzurechnen  sind,  wie  folgt  festgesetzt:

Belgien  100M  =  125  Franken,
Bulgarien    100M = 125 Lewa,
Dänemark  100M = 89 Kronen,
Frankreich 100M = 125 Franken,
Großbritannien  und  Irland  sowie  die  britischen  Be—
sitzungen,  in  denen  die  Pfund-Währung  eingeführt  ist,  1M  =  1  Schilling,
Italien  100M =  125  Lire.
Niederlanddd  100M =  60  Gulden,
Norwegen      100M = 89 Kronen,
Österreich-Ungarn        100 M =  120  Kronen,
Rumänien            100   M  =  125  Lei,
Rußland        100 M =  46  Rubel,
Finland            100 M = 125 Markka,
Schweden            100 M  = 89 Kronen,
Schweiz          100 M =  125  Franken,
Serbien          100 M = 125 Dinare,
Spanien          100 M = 135 Pesetas,
Canada          1 M =  24  Cents,
Britisch  Indien      100 M = 74 Rupien,
Japan      1M = 0,48 Yen,
Mexico    1 M = 0,50 Cents,
Vereinigte Staaten von Amerika  1 M = 24 Cents.

Bei  der  Umrechnung  der  Gebühren  sind  die  Gegenwerte  auf  durch  5  teilbare  Beträge  nach
oben  abzurunden.
Berlin,  den  30.  Dezember  1910.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kiderlen.
        <pb n="29" />
        5.  Maß-  und  Gewichtswesen.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  das  folgende  System  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden.

S61  Motorzähler  für  Gleichstrom,  Form  A,  der  Isaria-Zählerwerke  A.-G.  in  München.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  N  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  3.  Januar  1911.
Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

 

6.  Zoll-  und  Steuerwesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten  ausländischen  Zollstellen.

Das  unter  dem  2.  Juli  1906  (Zentralblatt  S.  942)  veröffentlichte  Gesamtverzeichnis  derjenigen
ausländischen  Zollstellen,  über  welche  die  Ein=  und  Durchfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen
  Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien  aus  dem  Reichsgebiete  nach  den  bei  der
internationalen  Reblauskonvention  beteiligten  Staaten  erfolgen  darf,  wird  dahin  ergänzt,  daß  unter

6.  Österreich-Ungarn.
a)  Für  die  im  Reichsrat  vertretenen  Königreiche  und  Länder,
Absatz  1:
„das  k.  k.  Hauptzollamt  Innsbruck“
Absatz  2:
hinzutreten.  „das  k.  k.  Hauptzollamt  Bozen“
Berlin,  den  8.  Januar  1911.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Jonquières.
        <pb n="30" />
        7.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

geborene  Stocks,

Andreas  Heß,  Arbeiter,


Josef  Horak,
Tischler,

Mareel  Clement
Adolphe  Maroc,
Koch  (früher  Metallarbeiter),


Konrad  Sedlaczek,
Fensterputzer,

Franz  Thiel,  Arbeiter,


Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

2  —  —  —  Grund  Ausweisung  Aus  8

-  weisungs-9

  der  Ausgewiesenen  der  Bestrasung.  beschlossen  hat.  beschlasee-.

1  2  l  3  5  6
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

1  Elifsabeth  Becker,  geboren  am  14.  Oktober  1869  zu  Rückfalldiebstahl,  Königlich  Preußischer  /2.  Jannar

Arnheim,  Niederlande,  niederlän-,  Hehlerei  und  Über=  Regierungspräsident  zu  1911.

dische  Staatsangehörige,  tretung  gegen  §5  361  Düsseldorf,
Nr.  6  des  Strafgesetzbuchs,


geboren  im  Jahre  1872  zu  Ober  Betteln,  Königlich  Preußischer

Kurzwald,  Bezirk  Bielitz,  Öster-  Regierungspräsident  zu  1910.
reichisch  Schlesien,  ortsangehörig  Oppeln,

|
2  November

ebendaselbst,  österreichischer  Staats-"1



Oppeln,

angehöriger,
geboren  am  21.  Dezember  1879  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  22.  November
Trübenwasser,  Bezirk  Trautenau,  Betteln,  Regierungspräfident  zu  1910.

Böhmen,  ortsangehörig  zu  Litobor,
Bezirk  Neustadt  a.  d.  Mettau,  Böhmen,
  österreichischer  Staatsange-  .
höriger,

geboren  am  30.  Dezember  1888  (1886)
zu  Paris,  französischer  Staatsangehöriger,


8.  November
1910.

Landstreichen,  An-Königlich  Bayerische  Pofertigung
  und  Füh=  lizeidirektion  München,
rung  falscher  Legitimationspapiere
  sowie
  Gebrauch  eines
falschen  Namens,

Betteln,  Königlich  Preußischer
Polizeipräsident  zu
Berlin,

Königlich  Preußischer

7.  Dezember
1910.

geboren  am  17.  November  1874  zu
Brünn,  ortsangehörig  zu  Grünberg,
Mähren,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  13.  September  1873  zu
Ojes,  ortsangehörig  zu  Komotau,  Regierungspräsident  zu,
Böhmen,  österreichischer  Staatsange-  Schleswig,

höriger,

Betteln,  28.  Dezember

1910.

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker  in  Berlin.
        <pb n="31" />
        —  13  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben im

 

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Donnerstag,  den  19.  Januar  1911.  6  Nr.  3.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Finanzwesen:  Übersicht  der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1910
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Dezember  1910        Seite  13

 

Finanzwesen.

Übersicht

der

Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1910
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Dezember  1910.
        <pb n="32" />
        3  Die  Soll-Einnahme  .,..  Im
Bezeichnung  nach  Abzug  Die  Ist-Einnahme  Reichshaushalts-"
  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  hat  betragen  Etat  ist  die
*  der  hat  betragen  Einnahme  für
S  vom  Beginne  des  vom  Beginne  des,  das  Rechnungs-S
  im  Rechnungsijahrs  bis  im  Rechnungsjahrs  bis  jahr  1910
’  Einnahmen  Monat  Dezember  Ran  Schluse  des  Monat  Dezember  um  Schluse  des  verans  chlagt  auf
éEó5  n—m—t  .  .
1  2  3  4  5  6  7
1öllel  64  799  317  525  372  151  57  347  985  474  747  657  631  900  000
2  Kabaksteuer  1  253  066  8  716  338  783  922  9  308  596  14  413  000
3  BZigarettensteuer  2217  253  21  747  724  2  168  598  17  705  249  23  711  000
4  Zuckersteuer  14  200  967  127  168  556  13  431208  112  487  348  147  178  000
5  Salzsteuier  5  923  693  46  535  205  5526  545  42  499  448  58  048  000
6  Verbrauchsabgabe  für
Branntwein  .  18  092  340  141  676  993  12  352  971  113  934  048  180  000  000
7  Essigsäureverbrauchsabgabe.  54  435  573  587  62  267  444  094  503  940
8  Schaumweinsteuer  ..  931  024  8391  510  1  085  079  7  416  939  10  210  000
9  Leuchtmittelsteuer  1  450  502  8  792  503  874  962  6  803  070  15  013  000
10Zündwarensteuer  .  1  540  647  12  094  436  1  121  372  9  995  525  15  010  000
118Brausteuer  und  Übergangs-  1
abgabe  von  Bier  .  10  333  195  84  373  064  10  251  978  81  659  812  111  500  000
12  Spielkartenstempel  192  898  1  382  338  159  009  1  293  647  1  819  200
13  Wechselstempelsteuer  1  546  690  14  086  900  1  546  690  14  086  900  20  000  000
14  Reichsstempelabgaben:  ·
.vonWertPapteren  3692624  36054173  3.520  776  35  333  093
B.  von  Gewinnanteils  chein-  49  000  000
und  Zinsbogen.  366  398  3  478525  359  070  3  307507
C.  von  Kauf=  und  F  onstigen
Anschaffungsgeschäften  1  260  551  17  076  838  1  234  942  16  731  031  13  620  000
D.  von  Lotterielosen:
a)  für  Staatslotterien  1209  975  22  026  914  1  209  975  22  026  914  31  325  500
b)  für  Privatlotterien.  511  318  12  979  735  501  098  12  816  090  10  850  000
E.  von  Frachturkunden  1  280  690  12  422  295  1  255  076  12  173  849  14  700  000
F.  von  Personenfahrkarten  1  293  108  16  404  710  1  267  246  16  076  616  18  620  000
G.  von  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  .  121899  2  430  483  119  462  2  381  874  1  960  000
H.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Aufsichtsräten  371  787  3  856  441  364  351  3  779  315  3  920  000
J.  von  Schecks  246  841  2  767  861  241  904  2712  503  7  350  000
K.  von  Grundstucsberiraungen
  3  321  521  33  339  7506  3  256  039  32  667  500  25  480  000
15Erbschaftsstener  3  101  574  30  592  946  3  101  574.  30  592  946  34  000  000
16Statistische  Gebühr.  151  065  1  345  153  145  177  1  326  725  1  476  960

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="33" />
        —
O

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  bexiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  20.  Januar  1911.  Nr.  4.

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennung;  —  Ermächtigungen
  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen:  —

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit
Erequaturerteilungen:  —  Entlassung:  —  Todesfall  17

Grünkernmehl  und  Grünkerngri.

Seite  15  Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs

2.  Finanzwesen:  Nachweisung  von  Einnahmen  der  Reichs  mit  ausländischen,  zu  Kleider=  und  Mäntelteilen  zu-Post=
  und  Telegraphen-  sowie  der  Reichs-Eisenbahn-  geschnittenen  wollenen  usw.  Wirkstoffen  und  gefärbten
verwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1910  bis  zum  leinenen  Geweben  17

Schlusse  des  Monats  Dezember  1910
3.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Abänderung  des  §  28  a  der  An-4.

  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
lage  D  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  16

Reichsgebiete.  .  17

 

1.  Konsulatwesen.

 

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Concepciön  (Chile)  ist  Herr  Anton  Kind  zum  Konsularagenten  in
Angol  bestellt  worden.

 

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Vizekonsulats  in  Jaffa,  Dolmetscher  Dr.  Brode,  ist  auf  Grund  des
5  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für
den  Amtsbezirk  des  Vizekonsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Quito,  Vizekonsul  Rohland,  ist  auf  Grund  des  §  1
des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den
Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  und  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizern  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Kaiserlich  Russischen  Konsul  in  Königsberg,  Kollegienrat  Polianowsky,  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.
        <pb n="34" />
        —  16  —

Dem  Königlich  Norwegischen  Konsul  Franz  Gerlach  in  Hannover  ist  namens  des  Reichs  das

Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Wickman  in  Oskarshamn  (Schweden)  ist  die  erbetene  Entlassung

aus  dem  Reichsdienst  erteilt  worden.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  Rodewaldt  in  Callao  (Peru)  ist  gestorben.

 

2.  Finanzwesen.  

Nachweisung
von  Einnahmen  der  Reichs-Post-  und  Telegraphen-  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
für  die  Zeit  vom  1.  April  1910  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Dezember  1910.

 

 

Bezeichnung
der
Einnahmen

Einnahmen  vom  Beginne

des  Rechnungsjahrs  bis

zum  Schlusse  des  Monats
Dezember  1910 

 

 

Im  Reichshaushalts-Etat
ist  die  Einnahme  für  das
Rechnungsjahr  1910
veranschlagt  auf

 

  
1  2  3
Post-  und  Telegraphenverwaltung          519  987  328 M   693  226  325M
Reichs-Eisenbahnverwaltng  98  737  000 M   122  319  000 M

 

 

 

3.  Zoll-  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  15.  Dezember  1910  beschlossen,  daß  der  Abs.  1  des
§  28a  der  Anlage  D  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  folgende  Fassung  erhält:
Zur  Verwendung  bei  der  Herstellung  von  Tannin  oder  Oxalsäure  kann  feingemahlener
inländischer  Zucker  nach  Vermischung  mit  1  vom  Hundert  pulverförmigem  Tannin,  dessen
Gehalt  an  Gerbstoff  mindestens  40  vom  Hundert  beträgt,  steuerfrei  abgelassen  werden.

Berlin,  den  15.  Januar  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.
        <pb n="35" />
        —  17  —

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  15.  Dezember  1910  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien

Veredelungsverkehrs  mit
Grünkernmehl  und  Grünkerngrieß  —  Tarifnummern  162  und  164  —,  die  gegen
Einfuhrschein  in  ein  Zollager  unter  amtlichem  Mitverschluß  aufgenommen  sind,  mit
ausländischem  Reismehl  —  Tarifnummer  162  —  und  mit  ausländischer  Tapioka  —
Tarifnummer  175  —  zur  Herstellung  von  Suppenmehlen  und  Suppengrießen  nur
durch  Mischen  .

die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  15.  Dezember  1910  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
Lohnveredelungsverkehrs  mit

ausländischen,  zu  Kleider-  und  Mäntelteilen  zugeschnittenen  wollenen,  halbwollenen,
baumwollenen  und  leinenen  Wirkstoffen  und  gefärbten  leinenen  Geweben  der  Tarifnummern
  433,  458,  500  und  493  zum  Besticken

die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

4.  Polizeiwesen.  

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

Laufende Nr. 1  Name  und  Stand der Ausgewiesenen. 2  Alter  und  Heimat der Ausgewiesenen. 3        

    Grund der Bestrafung. 4  Behörde, welche die Ausweisung beschlossen hat. 5  Datum des Ausweisungsbeschlusses. 6
            
          

            









a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Schaja  Worowitz, Althändler,  geboren  am  23.  Januar  1873  (1877) zu Meßna, Bezirk Tarnow, Galizien, österreichischer Staatsangehöriger,  Hehlerei  (1  Jahr 6 Monate Zuchthaus, laut Erkenntnis vom 8. Juli 1909  Königlich  Preußischer Regierungspräsident zu Potsdam  7.  Januar 1911

                    
          
    
  

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  Emanuel  Cecatka, Fabrikarbeiter, jetzt Tagelöhner,  geboren  am  24.  Dezember  1885  zu Pribram, Böhmen,  ortsangehörig ebendaselbst, östereichischer Staats- angehöriger,  Sachbeschädigung, Betteln und Ver- übung groben Un- fugs,  Königlich  Bayerische Polizeidirektion München,  1.  Januar 1911.
                    
              

      

3  Joseph  Dietrich, Bäcker,  geboren am 19. Januar 1866 zu Petschau, Bezirk Tepl, Böhmen, öster- reichischer Staatsangehöriger, Betteln und Widerstand gegen die Staatsgewalt, Königlich Sächsische Kreishauptmannschaft Chemnitz, 19. Dezember1910.    
                          

                    
      



4  Ulrich  Kägi, Eisen- gießer,    geboren  am  23.  Juni  1872  zu  Turben- thal, Kanton Zürich, ortsangehörig ebendaselbst, schweizerischer Staats- angehöriger,  Betteln und  Ver- übung groben Un- fugs,   Stadtmagistrat Regens- burg, Bayern,  29.  Dezember 1910.
                    

    

    


      

4*
        <pb n="36" />
        -18-



















Name  und  Stand der Ausgewiesenen. 2  Alter  und  Heimat der Ausgewiesenen. 3  Grund der Bestrafung. 4  Behörde,  welche  die Ausweisung beschlossen hat. 5  Datum des Auswisungs- beschlusses. 6
    
        
Laufende Nr. 1  der        
          

5  Joseph  Mädler, Kaufmann,  geboren  am  12.  Februar  1885  zu  Brüx, Böhmen, österreichischer Staatsange- höriger,  Landstreichen  und Betteln  Königlich  Bayerisches Bezirksamt Günzburg,  14.  Oktober 1910.
            
riger,    
6  Paul  Justin  Mau- courant, Mecha- niker und Müller, geboren  am  17.  Januar  1869  zu Champigneul, Departement Marne, Frankreich, französischer Staatsange- höriger,  Landstreichen, Füh- rung falscher Legiti- mationspapiere, falsche Namensangabe und Falschmeldung,  Königlich  Bayerische Polizeidirektion Mün- chen,  28.  Dezember 1910.
                    
                
    
nd  
7  Johann  Sengst- Schmied, Bäcker,   geboren  am  11.  Dezember  1892  zu Gallneukirchen, Bezirk Linz, Ober- österreich, ortsangehörig ebendaselbst, österreichischer Staatsangehöriger,  Landstreichen, Betteln, falsche Namensangabe und Füh- rung falscher Legiti- mationspapiere,  Königlich  Bayerische Polizeidirektion Mün- chen,   30.  Dezember 1910.
schmied,                  olizeidirektion    
          
        


8  Luise  Sruel  genannt Isreal,   geboren  am  6.  Dezember  1877  zu Odessa, Rußland, türkische Staatsangehörige,   Übertretung sitten- polizeilicher Vorschriften,   Königlich  Preußischer Regierungspräsident zu Düsseldorf,  7.  Dezember 1910.
          olizeilicher    egierungspräsident  zu  
angehörige,    

9  Jakob  Wilke,  Ar- beiter,   geboren  am  7.  Juni  1853  zu  Bogucin, Kreis Lipnow, Gouvernement Plozk, Rußland, russischer Staatsangehöriger,   Landstreichen  und Betteln   Königlich  Preußischer Regierungspräsident zu Potsdam,   9.  Oktober 1910.
  Kreis    Gouvernement  Plozk,  etteln,  egierungspräsident  zus1910.
Rhiand,  russischer      













Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="37" />
        —  19  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Rei

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  breziehen  durch  alle  Voltanstalten  und  ZLuchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  27.  Januar  1911.  Nr.  5.
—  —  l  unn  .  Poga  *
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen  Seite  19  r  Horg  und  Steuerwesen-  Negelung  der  Vergällungs-2.

  Land=  und  Forstwirtschaft:  Beitritt  von  Staaten  zu  Ergänzungen  der  Zündwarensteuer-Ausführungs-*



der  libereinkunft  über  die  Errichtung  eines  internatio-  bestimmungen  und  der  Zündwaren-Kontingentierungsnalen#zlandwirtschaftlichen

  Instituts  in  RHm.  20  #  Ordnung  .  8  uomm..  21
#½p  r  ins.  Neofreiunagor

3.  Versicherungswesen:  Berichtigung  zu  dem  Verzeichnis  luderung  der  Brauntweinstener  Befreiungsorduung

der  ortsüblichen  Tagelöhne  gewöhnkicher  Tagearbeiter  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Reichsgebiet....  ..  ...  23

 

1.  Konsulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Josef  Hammer  zum
Konsul  in  Arendal  (Norwegen)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Dragoman  Dr.  Hesse  zum  Konsul  in
Bagdad  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Fabrikdirektor  Otto  Tiedemann  zum
Konsul  in  Baku  (Rußland)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Harold  Brown  zum  Bizekonsul
  in  Shoreham  (England)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Oskar  Nolte  zum  Vizekonsul
  in  Omsf  (Westsibirien)  zu  ernennen  geruht.
        <pb n="38" />
        —  20  —

2.  Land-  und  Forstwirtschaft.

 

Bekanntmachung,
betreffend  den  Beitritt  von  Tunis,  des  Australischen  Bundes,  von  Canada,  Britisch
Indien,  Mauritius,  Neu  Seeland,  Erythräa  nebst  Italienisch  Somaliland  und  San
Marino  zu  der  Übereinkunft  über  die  Errichtung  eines  internationalen  landwirtschaftlichen
  Instituts  in  Rom  vom  7.  Juni  1905.  Vom  3.  Januar  1911.

Der  Übereinkunft  über  die  Errichtung  eines  internationalen  landwirtschaftlichen  Instituts  in
Rom  vom  7.  Juni  1905  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1908  S.  132)  sind  auf  Grund  des
Artifel  10  Abs.  5  beigetreten:  Tunis,  der  Australische  Bund,  Canada,  Britisch  Indien,  Mauritius,
Neu  Seeland  und  Erythräa  nebst  Italienisch  Somaliland.  ·

Mit  Zustimmung  aller  Signatarmächte  ist  ferner  San  Marino  der  Übereinkunft  beigetreten.

Berlin,  den  3.  Januar  1911.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Koerner.

 

3.  Versicherungswesen.  
Ortsübliche  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgesetzt  auf  Grund  des  §  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Krankenversicherung  der

        
      
Arbeiter,  (Reichs-Gesetzbl.   1892 S.385 1903  S.  233).

Berichtigung.

In  der  Beilage  zu  Nr.  59  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich,  Jahrg.  1910,  ist  auf
Seite  740  bei  Stadtkreis  Hanau  (vom  1.  Juli  1911  ab)  in  der  Spalte  für  männliche  Personen
über  16  Jahre  statt  3,25  M  zu  lesen  3,20  M.

 

4.  Zoll-  und  Steuerwesen.

Durch  Beschluß  des  Bundesrats  sind  behufs  Regelung  der  Vergällungspflicht  der  Brennereien  für  das
Betriebsjahr  1910/11  die  im  §72  Abs.  1  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909  unter  Nr.  1
vorgesehenen  35  Hundertteile  auf  30  und  die  daselbst  unter  Nr.  2  vorgesehenen  70  Hundertteile  auf
60  Hundertteile  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1910  ab  herabgesetzt.
        <pb n="39" />
        —  21  —

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  5.  Dezember  1910  beschlossen:
1.  § 19  der  Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen  erhält  folgenden  neuen  Absatz:

  „(4)  Die  Direktivbehörden  sind  ermächtigt,  bei  dem  Eingang  von  Zündwaren
in  Postsendungen,  im  Reiseverkehr  (§  92  des  Vereinszollgesetzes)  und  im  Kleinigkeitsverkehr
  (§  24  Abs.  3  des  Vereinszollgesetzes)  Erleichterungen  bei  der  Steuerabfertigung
zuzulassen."

2.  Hinter  §  23  der  Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen  wird  folgender  §  23a  eingeschaltet:


  „§  23a.

(1)  Von  den  obersten  Landesfinanzbehörden  kann  der  Erlaß  oder  die  Erstattung
eines  Zündwarensteuerbetrags  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  aus  Billigkeitsgründen
bewilligt  werden.            

(2)  In  dem  von  der  Direktivbehörde  über  die  Bewilligung  eines  solchen  Steuererlasses
  zu  erstattenden  Bericht  ist  anzugeben,  ob  der  der  Direktivbehörde  beigeordnete
Reichsbevollmächtigte  für  Zölle  und  Steuern  sich  mit  dem  Erlaß  auf  gemeinschaftliche
Rechnung  einverstanden  erklärt  hat.    

(3)  Alljährlich  ist  ein  bei  der  Direktivbehörde  aufzustellendes  Verzeichnis  über
die  im  abgelaufenen  Rechnungsjahre  bewilligten  Erlasse  der  bezeichneten  Art  von  der
obersten  Landesfinanzbehörde  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  zur  Vorlegung  an
den  Bundesrat  mitzuteilen.  In  dem  Verzeichnis  ist  für  jeden  Fall  eine  kurze  Darstellung
  des  Sachverhalts  zu  geben.  Unter  dem  Verzeichnis  hat  der  Reichsbevollmächtigte
zu  vermerken,  ob  er  sich  mit  den  einzelnen  Bewilligungen  einverstanden  erklärt  hat
oder  aus  welchen  Gründen  dies  nicht  geschehen  ist.“

3.  §  10  der  Zündwaren-Kontingentierungs-Ordnung  erhält  im  Abs.  1  folgenden  Zusatz:

„Ferner  werden  auf  das  Kontingent  nicht  angerechnet  Zündwaren,  welche  in
einem  Zündwarensteuerlager,  in  einer  öffentlichen  Niederlage  oder  bei  der  Versendung
mit  Begleitschein  zur  Ausfuhr  oder  zur  Aufnahme  in  ein  Zündwarensteuerlager  zugrunde
  gegangen  sind."

Berlin,  den  19.  Januar  1911.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  15.  Dezember  1910  beschlossen,  der  nachstehend  abgedruckten
Anderung  der  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  für  1909
S.  1091  ff.)  die  Zustimmung  zu  erteilen.

Berlin,  den  19.  Januar  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

 

I.  §  60a  der  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung  erhält  folgende  Fassung:
„§  60a.
(1)  Bei  der  Ausfuhr  von  Likören  in  Flaschen  bis  zu  einem  Liter  oder  in  Fässern
bis  zu  100  Liter  Raumgehalt  darf  die  im  §  49  unter  3b  vorgesehene  Vergütung  nur  dann
gewährt  werden,  wenn  die  zur  Abfertigung  gestellten  Bitterliköre  mindestens  1,8,  die  sonst
zur Abfertigung  gestellten  Liköre  aber  mindestens  3  vom  Hundert  ihres  Gewichts  an  Extrakt
enthalten.  

5*

Steuererlaß.
aus  Billigkeitsgründen.
        <pb n="40" />
        20a.
Anlage

—  22  —

(2)  Im  Sinne  des  Abs.  1  sind  als  Liköre  nur  trinkfertige  Branntweine  anzusehen,
als  Bitterliköre  alle  trinkfertigen  Branntweine,  die  einen  Zuckerzusatz  nicht  erhalten  haben
und  denen  durch  Verwendung  von  Pflanzenteilen  oder  von  Zubereitungen  daraus  ein
bitterer  Geschmack  verliehen  ist.

(3)  Bei  der  Ausfuhr  von  Bitterlikören  hat  der  Versender  außer  der  im  §  57  Abs.1
vorgesehenen  Bescheinigung  die  Versicherung  im  Begleitschein  abzugeben,  daß  diese  Liköre
einen  Zuckerzusatz  nicht  erhalten  haben.    

(4)  Der  Extraktgehalt  ist  nach  der  Anleitung  in  Anlage  20a    zu  ermitteln."

II.  In der  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung  wird  hinter  Muster  20  folgende  Anlage  20a    eingefügt:


Aulage  20a

 

(Bfr.  O.  §  60  a).

Anleitung  zur  Bestimmung  des  Ertraktgehalts  in  den  zur  Ausfuhr  abzufertigenden
Likören.
A.  Vorprüfung.

(1)  Auf  einer  einen  Gewichtsunterschied  von  0,5  g  noch  deutlich  anzeigenden  Wage
wird  das  Gewicht  einer  flachen  Schale  festgestellt.  Die  Schale  soll  7  bis  9  cm  Durchmesser
  und  steile  Wandung  von  1  bis  2  cm  Höhe  haben.  Nach  Feststellung  des  Gewichts
wird  die  Schale  mit  Hilfe  einer  Pipette  mit  10  ccm  des  zu  untersuchenden  Likörs  befüllt,
auf  ein  im  Sieden  befindliches  Wasserbad  gesetzt  und  dort  45  Minuten  belassen.  Alsdann
wird  die  Schale  außen  abgetrocknet  und  nach  dem  Erkalten  mit  dem  Likörrückstande  gewogen.


(2)  Beträgt  die  Gewichtszunahme  der  Schale  durch  den  Likörrückstand  1  g  oder
mehr,  so  enthält  der  untersuchte  Likör  mindestens  3  v.  H.  seines  Gewichts  an  Erxtrakt.
Wird  eine  geringere  Gewichtszunahme  als  1  g festgestellt  oder  bestehen  Zweifel  über  des
Ergebnis  der  Vorprüfung,  so  ist  die  Ermittelung  des  Extraktgehalts  nach  Gewichts
prozenten  vorzunehmen  (vgl.  B  dieser  Anleitung).

B.  Ermittelung  nach  Gewichtsprozenten.

(1)  Auf  einer  einen  Gewichtsunterschied  von  O,005  g  noch  deutlich  anzeigenden  Wage
wird  das  Gewicht  einer  flachen  Schale  (vgl.  Vorprüfung)  samt  einem  Deckel  oder  Uhrglas
  festgestellt.  Die  Schale  wird  mit  Hilfe  einer  Pipette  mit  etwa  10  ccm  des  zu  untersuchenden
  Likörs  befüllt,  sofort  mit  dem  gewogenen  Deckel  oder  Uhrglas  bedeckt  und  mit
dem  Inhalt  gewogen.  Hierauf  wird  sie  unbedeckt  auf  ein  im  vollen  Sieden  befindliches
Wasserbad  gesetzt  und  dort  40  Minuten  belassen.  Alsdann  wird  sie  außen  abgetrocknet,
sofort  wieder  in  früherer  Weise  bedeckt,  in  einen  Exsikkator  gestellt  und  nach  dem  Erkalten
samt  Deckel  oder  Uhrglas  mit  dem  Likörrückstande  gewogen.

(2)  Wird  nun  die  Zahl  für  das  Reingewicht  des  erhaltenen  Rückstandes  mit  100
vervielfältigt  und  dann  durch  die  Zahl  für  die  in  Arbeit  genommene  Likörmenge  geteilt,
so  ergibt  sich  die  in  100  Gewichtsteilen  des  untersuchten  Likörs  enthaltene  Extraktmenge.
Beträgt  diese  Zahl  weniger  als  3,  aber  mindestens  1,8,  so  ist  außerdem  noch  durch  eine
Geschmacksprüfung  des  Likörs  und  seines  nötigenfalls  etwas  angefeuchteten  Verdampfungsrückstandes
  festzustellen,  ob  ein  Bitterlikör  vorliegt  oder  nicht.

(3)  Sind  die  zur  Prüfung  erforderlichen  Geräte  (chemisch-analytische  Wage  und
Exsikkator)  nicht  vorhanden  oder  bestehen  Zweifel  über  das  Ergebnis  der  Untersuchung,  so
ist  die  Prüfung  einem  Chemiker  zu  übertragen.
        <pb n="41" />
        -23-5.

  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

Alter  und  Heimat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



        welch    Datum

Laufende Nr. 1          

        

Name und Stand der Ausgewiesenen. 2       

  Alter und Heimat der Ausgewiesenen. 3    Grund der Bestrafung. 4  Behörde, welche die Ausweisung beschlossen  hat. 5  Datum des Ausweisungs- beschlusses. 6



            

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Moses  Kuropat- wa, Händler,   geboren  am  25.  September  1878  zu Kaluschin, Kreis Nowominsk, Gouvernement Warschau, russischer Staatsangehöriger,  versuchter  Diebstahl im Rückfall (1 Jahr 3 Monate Zuchthaus, laut Erkenntnis vom 15. Oktober 1909)  Königlich  Sächsische Kreishauptmannschaft Dresden,   29. April  1910.
                    reishauptmannschaft
  arschau,            
      
        Oktoer
  1909),
b)  Auf  Grund  des  §   284  des  Strafgesetzbuchs.
2 Salo  Berkowitz, Kafetier,  geboren  am  4.  November  1862  zu Tarnow, Galizien, östereichischer Staatsangehöriger,  Beihilfe  zum gewerbsmäßigen Glücksspiel  in Tateinheit mit Dulden von Glücksspielen (6 Wochen Gefängnis und 1000 M Geldstrafe, laut Erkenntnis vom 15. Mai 1909),   Königlich  Preußischer mPolizeipräsident zu Berlin,   31.  Mai  1910.
            z
        
    
  
    
nis      
    
    
  
c)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

3  Maria  Colle, Fabrikarbeiterin  geboren  am  21.  März  1888  zu Beluno,Italien, italienische Staatsangehörige,  Landstreichen,  Großherzoglich  Badischer Landeskommissar zu Konstanz,  5.  Januar 1911
            
      

4  Karl  Hofmann, Bandweber,   geboren  am  28.  April  1885  zu Schmiedeberg, Bezirk Kaaden, Böhmen, österreichischer Staatsangehöriger,  Betteln,  Königlich  Sächsische Kreishauptmannschaft chemnitz,   17.  November 1910.
            
    

5  Wasil  Kaida, Arbeiter,  19  Jahre  alt,  geboren  zuPoddubce, Bezirk Rawa ruska, Galizien, ortsangehörig ebendaselbst, österreichischer Staatsangehörige,   Landstreichen  und Betteln  Königlich  Preußischer Regierungspräsident zu Breslau,  31.  Dezember 1910.

                  
      

6  Jon  Michels, Arbeiter  geboren  am  4.  Oktober  1861  zu Edinburg, Schottland, großbritannischer Staatsangehöriger,  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirkspräsident zu Colmar,   12. Januar 1911.
              

    

7  Andreas  Mierzwa, Arbeiter,  geboren  am  3.  Juli  1888  zu Wegliska, Bezirk Lancut, Galizien, ortsangehörig ebendaselbst, österreichischer Staatsangehöriger,  Landstreichen,  Königlich  Preußischer Regierungspräsident zu Hildesheim  13.  Januar 1911.
            

      
  
8  Joachim  Ostapowicz, Tagelöhner,  etwa  30  Jahre  alt,  geboren  zu Touste, Bezirk Skalat, Galizien, ortsangehörig ebendaselbst, östereichischer Staatsangehöriger,  Landstreichen  und Betteln,   Königlich  Preußischer Regierungspräsident zu Merseburg, 2. November 1910.



 

9



  

Johann  Wyfstra,
Arbeiter,

      
    


geboren  am  23.  Juli  1862  zu  Francken,
Niederlande,  niederländischer  Staatsangehöriger, 

 



 

Betteln,

 





  


    


Königlich  Preußischer

Regierungspräsident  zu

Düsseldorf,

13.  Dezember
1910.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="42" />
        <pb n="43" />
        —  25  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Rei

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  3.  Februar  1911.  Nr.  6.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen:  —  Exequatur-  der  auf  Grund  des  &amp;amp;  6  der  Branntweinsteuer-Beerteilung;
  —  Todesflal  Seite  26  freiungsordnung  zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen
2.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Erscheinen  des  Hand-  Vergällungsmittels  ermächtigten  Gewerbeanstalten  28
buchs  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1911  26  Ergänzung  zu  §  4  der  Ausführungsbestimmungen
Verbot  der  ferneren  Verbreitung  der  in  Warschau  zum  Reichsstempelgesetze  (betr.  nicht  gegen  Barzahlung
erscheinenden  Druckschrift  „Kurjer  Swiateczuy"  26  ausgegebene  Aktin  238
Einreihung  einzelner  Orte  oder  Ortsteile  in  eine  Anderung  der  Zündwaren-Kontingentierungsundere
  Ortsklasse  des  Ortsklassenverzeichnisses  26  orndnnn  223
3).  Marine  und  Schiffahrt:  Anerkennung  von  technischen  Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses  der  für  den
Lehranstalten  für  die  Vorbereitung  zur  Vor=  und  Pflanzenverkehr  geöffneten  ausländischen  Zollstellen  29
Hauptprüfung  zum  Schiffsingenierrn  27  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
4.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Anderung  des  Verzeichnisses  Reichsgebiete  .......  29

 

 

1.  Kon  fulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  ausgeschiedenen
  bisherigen  Konsuls  Thygesen  den  Fabrikbesitzer  Christian  Juncker  zum  Konsul  des
Reichs  in  Randers  (Dänemark)  zu  ernennen  geruht.

Oeine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Hans  Larsen  zum  Konsul
in  Aalborg  (Dänemark)  zu  ernennen  geruht.

 

Von  dem  Kaiserlichen  Generalkonsul  in  Valparaiso  ist  der  Fabrikant  Johannes  Goecke  zum  Konsularagenten
  in  Los  Andes  bestellt  worden.

 

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Gonakves  (Hakti)  ist  der  Kaufmann  Hugo  Jürgensen  zum  Konsularagenten
  in  St.  Marc  bestellt  worden.

 

Dem  Vize-  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Apia,  Norman
O.  Maedonald,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Der  Konsularagent  Mardiros  Missakian  in  Antiochia  ist  gestorben.
        <pb n="44" />
        —  26  —

2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

 

Das  Handbuch  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1911  ist  erschienen.

 

Nachdem  durch  rechtskräftige  Urteile  der  Strafkammer  bei  dem  Königlichen  Amtsgericht  zu  Hohensalza
  vom  15.  Oktober  und  17.  November  1910  gegen  die  in  Warschau  erscheinende  periodische  Druckschrift
  „Kurjer  Swiateczuy“  binnen  Jahresfrist  zweimal  Verurteilungen  auf  Grund  der  §§  41  und  42
des  Strafgesetzbuchs  erfolgt  sind,  wird  in  Anwendung  des  §  14  des  Gesetzes  über  die  Presse  vom
7.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  65)  die  fernere  Verbreitung  dieser  Druckschrift  auf  die  Dauer  von
zwei  Jahren  hierdurch  verboten.

Berlin,  den  26.  Januar  1911.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Delbrück.

    

Bekanntmachung,

betreffend  Einreihung  einzelner  Orte  oder  Ortsteile  in  eine  andere  Ortsklasse  auf  Grund
des  §  30  Abs.  4  des  Besoldungsgesetzes  vom  15.  Juli  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  573).

Der  Bundesrat  hat  für  die  Behandlung  der  Anträge  auf  Einreihung  von  Orten  in  eine  höhere

Ortsklasse  des  Ortsklassenverzeichnisses  (Beilage  VI  des  Besoldungsgesetzes  vom  15.  Juli  1909)  folgende
Grundsätze  aufgestellt:

1.  Der  Bundesrat  überweist  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  alle  Anträge  und  Petitionen
auf  Versetzungen  in  höhere  Ortsklassen  zur  Prüfung.

2.  Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  stellt,  falls  der  Inhalt  der  Anträge  oder  Petitionen
Veranlassung  hierzu  bietet,  auf  Grund  von  Ermittelungen  bei  den  Beamten  des  Reichs
sowie  nötigenfalls  auch  der  Bundesstaaten  und  der  Gemeindebehörden  der  betreffenden
Orte  oder  mittels  polizeilicher  Erhebungen  fest,  ob  die  Beamten  der  Tarifklasse  V  mit
dem  bestimmungsgemäß  ihnen  zustehenden  Wohnungsgeldzuschuß  in  der  Mehrzahl  drei
Viertel  des  tatsächlichen  Mietaufwandes  decken  können.  Die  Ermittelungen  erstrecken  sich
nur  auf  diejenigen  etatsmäßig  angestellten,  am  Orte  ihrer  Dienststelle  wohnenden  Beamten
der  Tarifklasse  V,  welche  mit  Familie  einen  eigenen  Hausstand  führen,  jedoch  weder  eine
Wohnung  im  eigenen  Hause,  noch  eine  Dienstwohnung  inne  haben,  auch  nicht  Wohnoder
  Schlafräume  an  Aftermieter,  Pensionäre,  Schlafgänger  und  dergleichen  abgeben.

Außer  Betracht  zu  lassen  sind  solche  Wohnungen,  die  weniger  als  4  Zimmer  und
Küche  enthalten  (wobei  fensterlose  Räume,  Mädchenkammern,  Nebengelasse  nicht  mitzählen)
  oder  eine  auffallend  geringe  Wohnfläche  aufweisen,  sowie  solche,  deren  Mietzins
hinter  der  mittleren  Linie  des  Mietaufwandes  der  übrigen  Beamten  erheblich  zurückbleibt
  oder  darüber  erheblich  hinausgeht.

3.  In  solchen  Fällen,  in  denen  nicht  eine  so  große  Menge  von  Mietangaben  vorliegt,  daß
sich  schon  aus  ihnen  ein  genügendes  Bild  von  den  Wohnungsverhältnissen  am  Orte  gewinnen
  läßt,  ist  von  den  Gemeinde-  oder  Polizeibehörden  eine  hinsichtlich  der  Richtigkeit
  bescheinigte  und  möglichst  durch  Belege  gestützte  Äußerung  darüber  zu  verlangen,
wie  hoch  der  durchschnittliche  Mietpreis  einer  Vierzimmerwohnung  mit  Küche  in  für
mittlere  Beamte  angemessenen  Stadtvierteln  an  dem  betreffenden  Orte  sich  beläuft.
Diese  Angaben  werden  bei  der  Prüfung  der  Petitionen  zum  Vergleiche  herangezogen.

4.  Bei  Anträgen  oder  Petitionen  bezüglich  solcher  Orte,  die  mit  einem  anderen  einer  höheren
Ortsklasse  angehörenden  Orte  in  unmittelbarem  Zusammenhang  oder  im  Gemenge  liegen,
        <pb n="45" />
        —  27  —

ist  ein  Gutachten  der  mit  den  Ermittelungen  zu  betrauenden  Behörden  darüber  herbeizuführen,
  ob  und  welche  Unzuträglichkeiten  sich  aus  der  Einreihung  beider  Orte  in  verschiedene
  Ortsklassen  ergeben  haben.

5.  Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  legt  nur  diejenigen  Petitionen  dem  Bundesrate
wieder  vor,  bei  denen  die  Frage  zu  2  zu  verneinen  ist  oder  die  mit  dem  gemäß  Ziffer  4
erstatteten  Gutachten  als  begründet  zu  erachten  sind,  und  bezeichnet  gleichzeitig  die  Klasse
des  Verzeichnisses,  in  welche  der  Ort  nach  den  Ergebnissen  der  Feststellungen  gehört.
Die  Anträge  der  Bundesregierungen  sind  dem  Bundesrat  in  jedem  Falle  wieder  vorzulegen.


Berlin,  den  25.  Januar  1911.
  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

 

3.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Auf  Grund  des  §  4  Ziffer  7  der  Bekanntmachung,  betreffend  den  Befähigungsnachweis  und  die
Prüfung  der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  der  deutschen  Handelsflotte,  vom  7.  Januar  1909
(Reichs-Gesetzbl.  S.  210)  haben  die  beteiligten  Landesregierungen  im  Einvernehmen  mit  mir  als
technische  Lehranstalten  im  Sinne  des  §  4  Ziffer  5  und  6  Abs.  2  für  die  Vorbereitung  zur  Vor-  und
Hauptprüfung  zum  Schiffsingenieur  die  nachstehend  aufgeführten  Anstalten  anerkannt:

Preußen.
Die  Königliche  Schiffsingenieur-  und  Seemaschinistenschule  in  Stettin,  diese  einstweilen  nur  im
Sinne  des  §  4  Ziffer  5  Abs.  2  a.  a.  O.  für  die  Vorbereitung  zur  Vorprüfung  zum  Schiffsingenieur,


die  Königliche  Schiffsmaschinenbauschule  —  Abteilung  der  Königlichen  höheren  Schiff-  und
Maschinenbauschule  -  in  Kiel.

Mecklenburg-Schwerin.
Die  Seemaschinistenschule  in  Rostock.

Bremen.

Die  Seemaschinisten-  und  Schiffsingenieurschule  des  staatlichen  Technikums  —  Abteilung  D  —
in  Bremen,

die  Schiffsingenieur-  und  Seemaschinistenschule  in  Bremerhaven.

Hamburg.

Das  staatliche  Technikum  —  Abteilung  Schiffsingenieurschule  —  in  Hamburg.
Berlin,  den  26.  Januar  1911.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Delbrück.

 

6*
        <pb n="46" />
        4.  Zoll-  und  Steuerwesen.

 

Verzeichnis

der  auf  Grund  des  §  6  der  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung  zur  Zusammensetzung  des
allgemeinen  Vergällungsmittels  ermächtigten  Gewerbeanstalten.  (Zentralbl.  1910  S.  460.)

Im  Verwaltungsgebiete  des  Königreichs  Preußen  tritt

an  Stelle  der  Firma  „Hugo  Blank"

in  Hoherlöhme  bei  Königs-Wusterhausen  die  Firma  „Chemische  Fabrik  Hoherlöhme  G.  m.  b.  H.“  in

Hoherlöhme  bei  Königs-Wusterhausen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  15.  Dezember  1910
dem  Aktien  ausgegeben  werden  (§  4  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen

beschlossen,  daß  als  der  Betrag,  zu
  zum  Reichsstempelgesetze),

 

in  den  Fällen,  in  denen  es  sich  nicht  um  die  Ausgabe  von  Aktien
Gesamtwert  der  Gegenleistungen  (Sacheinlagen)  anzusehen  ist.

Berlin,  den  28.  Januar  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

  gegen  Barzahlung  handelt,  der

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  9.  Januar  d.  J.  beschlossen,

daß  in  der  Zündwaren-Kontingentierungsordnung

1.  dem  §  10  folgender  neuer  Abs.  3  hinzugefügt  wird:

„Wird  das  Kontingent  einer  Fabrik

innerhalb  der  vom  1.  Oktober  1909

laufenden  fünfjährigen  Frist  in  einem  Kontingentsjahr  nicht  erreicht,  so  ist  die
verbleibende  Menge  auf  das  nächste  Kontingentsjahr  zu  übertragen.",

2.  im  §  11  Abs.  1  hinter  „Erreichung  des  Kontingents“  eingeschaltet  wird:

„einschließlich  der  Übertragungen  aus  den
3.  der  §  12  gestrichen  wird,

Vorjahren“,

4.  der  Abs.  1  des  §  13  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt  wird:

„Die  für  die  einzelnen  Fabriken  festgesetzten  Kontingente  können  ganz  oder
teilweise  auf  eine  andere  Fabrik,  die  bereits  vor  dem  1.  Juni  1909  betriebsfähig

  hergerichtet  war,  übertragen  werden."

Berlin,  den  2.  Februar  1911.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.
        <pb n="47" />
        29  —

Bekuaunntmachung,
betreffend  die  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten  ausländischen  Zollstellen.

Das  unter  dem  2.  Juli  1906  (Zentralblatt  S.  942)  veröffentlichte  Gesamtverzeichnis  derjenigen
ausländischen  Zollstellen,  unter  welche  die  Ein-  und  Durchfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht
gehörigen  Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien  aus  dem  Reichsgebiete  nach  den  bei  der
internationalen  Reblauskonvention  beteiligten  Staaten  erfolgen  darf,  wird  dahin  ergänzt,  daß  unter

6.  Österreich-Ungarn.
a)  Für  die  im  Reichsrat  vertretenen  Königreiche  und  Länder,
Absatz  1:
„Das  k.  k.  Nebenzollamt  Johanngeorgenstadt"“

hinzutritt.
Berlin,  den  30.  Januar  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jongquieères.

 

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

7  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

*s•  2  Grund  *  des

—  der  Bestraf  Ausweisung  Ausweisungs
-  *  er  Bestrafung.  beschl  Z  wersungsder
  Ausgewiesenen.  esch  ossen  hat  beschlusses.

1  2  I  3  4  5  6

 

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

,.  Paul  Nagurka#alias  geboren  am  b.  Mai  1873  zu  Zboina,  schwerer  Raub  (6·Königlich  Preußischer  10.  Jannar
Gursfe),  Arbeiter,  Gouvernement  Lomza,  NRußland,  Jahre  Zuchthaus,  Regierungspräsident  zu  1911.
russischer  Staatsangehöriger,  laut  Erkenntnis  vom  Marienwerder,
8.  Februar  1905),  1

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

*  Ferdinand  Burg-geboren  am  28.  J  1  1  Ne-  iserli  ·  «··«
·.»  ..·  Januar  1862  zu  Ne-Betteln  Kaiserlicher  Bezirkspräsi--  20.  Jannar
bardt,  Brauer,  beim,  Westfalen,  französischer  Staats-  dent  zu  Metg  wre  452
angehöriger,  1  i
*  Cyprian  Chmiel,  geboren  am  17.  Se  3  zu  «  "  i-«.
  ;  J  September  1883  zu  Landstreichen  Großherzogli  Badi--  19.  Januar
Tagelöhner,  Grodzisko,  Bezirk  Lancut,  Galizien,  scher  Wohenmi  10#.

ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-  zu  Freiburg  i.  Br.,
4  Karl  Rob  1#  reichischer  Staatsangehöriger,  1"
"  kabult  *  Krause,  geboren  am  2.  Februar  1868  zu  Lieb-Bannbruch  und  Königlich  Sächsische  27.  Dezember
Fabrikarbeiter,  werda,  Bezirk  Friedland,  Böhmen,  Betteln,  Kreishauptmannschaft  1910.
ortsangehörig  zu  Bärnsdorf,  ebenda,  Bautzen,
öfterreichischer  Staatsangehöriger,

 

"1
        <pb n="48" />
        30

 

 

 

 

 

 

—
9  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  1  Behörde,  welche  die  Datum
——  –  -  -  —  Grund  Ausweisun  des
.  der  Bestrafung.  u  ##srn  18  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  8  4  5  6
5  /  Emil  Lambert,  geboren  am  25.  Juli  1892  zu  Hussigny,  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer)  24.  Januar
Tagelöhner,  Departement  Meurthe-et-Moselle,  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1911.
Rarweich  französischer  Staatsange-  Trier,
6  öriger  .  .
6  Maria  Sispele  geboren  am  23.  Juli  1892  zu  Brand-Landstreichen  und  Königlich  Bayerisches  20.  Dezember

–—

 

(SBigeunerin),

(alias  Kreszenz  Puta),
  Tagelöhnerin

Martin  Zemanek,
Fabrikarbeiter,

stett,  Gemeinde  Maitenbeth,  Oberbayern,
  ortsangehörig  zu  Wekonitz,
Bezirk  Strakonitz,  Böhmen,  österreichische
  Stagesangehörige,

geboren  am  14.  September  1890  zu
Luzna,  Bezirk  Ungarisch  Brod,  Näh--ren,
  ortsangehörig  ebendaselbst,
österreichischer  Staatsangehöriger.

 

 

Die  Ausweisung  des  Oskar  Sperber  (Zentralblatt  für  1901  S.

Betteln,

Betteln,

 

Bezirksamt  Laufen,

 

Großherzoglich  Badischer
  Landeskommissär
zu  Freiburg  i.  Br.,

1910.

19.  Januar
1911.

 

415  Nr.  11)  ist  zurückgenommen  worden.

Borlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Bedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="49" />
        —  31  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im
Reichsamt  des  Innern.

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Guchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  10.  Februar  1911.  Nr.  7.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Exequaturerteilungen;  –  Herkbelungsuentelh  mit  unbelichteten  Films  aus  Zell-Todesfall
  ..  .  Seite  31  Desgl.  mit  Weizenmehl  .  34
2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Übergangsbestimmungen  über  die  Zulassung  von
Januar  1911..  „..„;„  32  4  Obstkleinbrennereien  zur  Abfindungg  34
3.  Zoll=  und  Stenerwesen:  Zulassung  eines  gollfreien  «  sätäsgåtevbeisåk  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

 

 

—

1.  Konsulatwesen.

 

Dem  Königlich  Niederländischen  Vizekonsul  F.  W.  O.  M.  Hobirk  in  München-Gladbach  ist  namens
des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Konsul  der  Republik  Costarica  in  Hamburg,  Georg  Adolph  Berends,  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Vize=  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  Louis  D.  Edwards  in  Plauen
ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Vizekonsul  der  Argentinischen  Republik  Ernst  Regensburger  in  Karlsruhe  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Der  Kaiserliche  Vizekonsul  Schmelz  in  Newport  News  (Vereinigte  Staaten  von  Amerika)  ist  gestorben.
        <pb n="50" />
        Passiva.

32

2.  Bant

Status  der  deutschen  Noten
(Die  Beträge  laute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Sonstige  bindlich-  bindit
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5  zeichnung  Jgrund—  neserve  Noten.  Gegen  Un-  Gegen  **  Gegen  s  reiten  Gegen  Sonftige  g
2  der  31.  Dez.  gedeckte  81.  Dezs.  Ver-  31.  Des.mit  831.  Dez.  Pasßs  31.  Dez.!)  der  31.  Dez.feitr
3  .  -  -  -,  va.  :
"“  Banken.  fapital  Fonbs,umlauf,%  Noten.  1910.  eimdlic-  1910.  Kündi1%1.J4i  Haffiva,  1910.gelcin
z  keiten  gungs-  inlin
frist.  dischen
Wechseh
2  8  4  5  6  7  8  9  10  fH1  12  18  14  15  16  u
1  Keichsbank.  180  00064  814  1572  504q44  —  36  940—  17  804/2  399  93½—683  339  —
2  Bayerische  Notenbank.  7500%  3750%1  474  442862  —  5094  4205  811  —  4388|+  1201  8131/—  31551
3  Sächftsche  Bank  zu  Tresden0000  5006  116—  12  44  11553—  12  56620225/—  4699  22631+  268881846—  30|118318—  14426  z
4Württembergischegkotenbauk9000147118944—55982o2—12417629—l—2312  29—  11  1994  15  1909  Wo
5  Badische  Bank  90002250  492|  12S  k  12  812  3251  —  1498|+  146  40502  "  *5
Zusammen.35  500797851703  oso  —  bis  448  sob  sii  600  547/—164  328  22  660—  2  6846  666  16  270|2  689  138—697  *l  L
Bemerkungen.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu  20%  =  10y7  332  000  A  (bei  der  Bank  Nr.  1)
50  1117  388  000  *i
=  100  =  —  1215  279  000  =
=  500  -—  144019  000  „  (bbei  der  Bank  Nr.  3),
.  1000  =  —  249  962  000  =  bbei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="51" />
        wesen.

banken  Ende  Januar  1911

33

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

fT  dark.
auf  Tausend  Mark.)  Aetiva.
——  —  —  —  —  —  —
8
E
Gegen  Reichss  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  s  Summe  Gegen  z
Metall-  31.  Dez.kassen=  31.  Dez.  anderer  91.  Dez.  Gechsel.  31.  Dez.  Lombard.  31.  Dez.Effekten.  31.  Dez.  1—  31.  Dez.  der  31.  Dez.
Bestand.  suo.  Jscheine.  1610.  Banken  1910  1910.  1910.  19%½.  Attiva.  etiva.  10.  2
s  .  Z
18  10  20  21  22  28  24  25  26  27  28  29  30  31  82  38  134
1107044  4  183  0321  61726  410041  1198991  —  684]  916  415  -  407960  113  204  261  573  19  182—1375731934  —658339
28  17—  45  39—  3  4620  4  1  079  42  428—  1575  4375—  831  60—  13  1622—  1419  81  311—  31552
17877.  707  468+  150  6224  6774  57885|—  15860  15  387—  5250  7308—  86  13  175  6  48118  3114  426
8  908□  179  7—  105  1757—  509  19  713+—  2142  13  954—  66  3091tfz  1567—  136  49067  190994
5882—  265  10  —  28—  441  176500—  556  12  5090—  1869  1300—  222  2864.  40  502  17755
1  167  878  181  4  62  320  +  10  089  24  88  11910540911423809  159  429  –  261  719  30  941—137252  189  59—66  4782689  138  —697236

 

 

 

 

 

 

 

77
        <pb n="52" />
        —  34  —

3.  Zoll-  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  19.  Januar  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
  Veredelungsverkehrs  mit

unbelichteten  Films  aus  Zellhorn  —  Tarifnummer  640  —  zum  Belichten  im  Ausland
die  Voraussetzungen  des  §  3  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  19.  Januar  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
  Veredelungsverkehrs  mit
Weizenmehl  —  Tarifnummer  162  —,  das  gegen  Einfuhrschein  in  ein  Zollager  unter
amtlichem  Mitverschluß  aufgenommen  ist,  zur  Herstellung  von  Backwerk  der  Tarifnummer
  204

die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  19.  Januar  1911  nachstehenden  Bestimmungen  die  Zustimmung
erteilt.

Übergangsbestimmungen  über  die  Zulassung  von  Obstkleinbrennereien  zur  Abfindung.

Die  oberste  Landesfinanzbehörde  wird  ermächtigt,  im  Falle  eines  allgemeineren  wirtschaftlichen
Bedürfnisses  während  einer  Ubergangszeit  bis  einschließlich  30.  September  1918  die  Verhältnisse  der
Obstkleinbrennereien  ihres  Verwaltungsgebiets  nach  folgenden  Gesichtspunkten  zu  ordnen:

1.  Die  Anzahl  der  am  1.  Oktober  1909  in  dem  Verwaltungsgebiete  vorhandenen  abgefundenen
Obstkleinbrennereien  wird  festgestellt.  Brennereien,  die  vor  dem  1.  Oktober  1909  abgemeldet
worden  sind,  dürfen  hierbei  keinesfalls  mitgezählt  werden.  Hat  jemand  vor  dem  1.  Oktober
  1909  nachweislich  den  Entschluß  gefaßt,  eine  Obstkleinbrennerei  als  Abfindungsbrennerei
  zu  errichten,  und  hat  er  die  Absicht  der  Errichtung  der  Brennerei  der  Steuerbehörde
  vor  dem  1.  Juli  1910  angezeigt,  so  kann  die  oberste  Landesfinanzbehörde  eine
solche  Brennerei  aus  Gründen  der  Billigkeit  zur  Abfindung  zulassen  und  der  erwähnten
Anzahl  hinzurechnen.

2.  Über  die  nach  Ziffer  1  festgestellte  Gesamtzahl  hinaus  dürfen  in  dem  Verwaltungsgebiet
Obstkleinbrennereien  zur  Abfindung  nicht  zugelassen  werden.  Die  beim  Inkrafttreten  des
Branntweinsteuergesetzes  vorhandenen  landwirtschaftlichen  oder  gewerblichen  Brennereien,
welche  nach  dem  30.  September  1909  durch  Änderung  der  Brennereiklasse  Obstkleinbrennereien
geworden  sind  (B.O.  §  9  Abs.  2),  treten  dieser  Gesamtzahl  hinzu.

3.  Die  Übertragbarkeit  wird  in  Ansehung  der  abgefundenen  Obstkleinbrennereien  wie  folgt
geregelt:

a)  Die  Verlegung  einer  abgefundenen  Obstkleinbrennerei  auf  ein  anderes  Grundstück,
gegebenenfalls  auch  in  eine  andere  Ortschaft,  ist  in  der  Regel  nur  dann  zu  gestatten,
wenn  im  Einzelfalle  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  die  Brennerei  von  dem  Erwerber
unter  den  gleichen  Betriebsverhältnissen  und  annähernd  in  gleichem  Umfang  betrieben
werden  wird  wie  von  dem  früheren  Besitzer.  Bei  Übertragung  einer  gewerbsmäßig
betriebenen  Brennerei  muß  auch  der  zugehörige  Kundenkreis  im  wesentlichen  auf  den
Erwerber  übergehen.

b)  Eine  solche  Verlegung  darf  ausnahmsweise  auch  ohne  Rücksicht  auf  die  früheren
Betriebs-  und  Geschäftsverhältnisse  der  Brennerei  als  Vergünstigung  zugelassen  werden,
wenn  die  abgefundene  Kleinbrennerei  nach  der  Übertragung  in  der  Hauptsache  selbst-
        <pb n="53" />
        Berlin,  den  4.  Februar  1911.

widerruflich  zur  Abfindung  zuzulassen,  wenn

—  35  —

gewonnenes  Obst,  selbstgewonnenen  Wein,  Most  oder  Rückstände  davon  oder  selbstgesammelte
  Beeren  oder  Wurzeln  verarbeitet.

c)  Die  Entscheidung  über  die  Verlegung  in  den  Fällen  unter  a  und  b  trifft  die  Direktivbehörde.


d)  Mehrere  abgefundene  Brennereien  dürfen  nicht  in  der  Hand  eines  Brenners  vereinigt
werden,  es  sei  denn,  daß  dieser  mit  Brennereibetrieb  verbundenen  Grundbesitz  in
verschiedenen  Ortschaften  hat.

Wird  eine  abgefundene  Brennerei  an  eine  Person  verkauft  oder  sonst  übertragen,
welche  die  Brennerei  nicht  selbst  in  Betrieb  nimmt  (Kupferschmied,  Händler  und  dergleichen),
  so  erlischt  der  Anspruch  auf  Abfindung.

4.Soweit  das  wirtschaftliche  Bedürfnis,  in  den  Besitz  einer  Obstkleinbrennerei  zu  gelangen,
nicht  durch  Übertragung  einer  abgefundenen  Obstkleinbrennerei  befriedigt  werden  kann,  wird
die  oberste  Landesfinanzbehörde  ermächtigt,  innerhalb  der  unter  1  und  2  bezeichneten
Gesamtzahl  auf  Antrag  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  entstandene  Kleinbrennereien

a)  eine  Verschlußeinrichtung  aus  technischen  Gründen  nicht  angebracht  werden  kann,
z.  B.  bei  Zwergbetrieben  in  der  Küche,  und  zugleich

b)  der  Brenner  seinen  Branntwein  lediglich  aus  selbsterzeugtem  Obst,  Wein,  Most  oder
aus  Rückständen  davon  (Trester,  Hefe)  oder  aus  selbstgesammelten  Beeren  oder  Wurzeln
herstellt  und  im  Jahre  nicht  mehr  als  30  Liter  Alkohol  erzeugt.

In  Gegenden,  in  denen  abgefundene  Obstkleinbrennereien  noch  nicht  vorhanden  sind,
dürfen  neue  Abfindungsbrennereien  nicht  zugelassen  werden.

Der  Widerruf  ist  auszusprechen,  wenn  eine  Hinterziehung  der  Verbrauchsabgabe
rechtskräftig  festgestellt  wird.
5. Hat  eine  abgefundene  Obstkleinbrennerei  mindestens  fünf  aufeinanderfolgende  Betriebsjahre
geruht  und  ist  anzunehmen,  daß  sie  nicht  wieder  in  Betrieb  gesetzt  werden  wird,  so  kann
die  oberste  Landesfinanzbehörde  ausnahmsweise  dafür  eine  Obstkleinbrennerei  der  unter
Ziffer  4  genannten  Art  auch  dann  widerruflich  als  Abfindungsbrennerei  neu  zulassen,  wenn
dadurch  die  Gesamtzahl  (Ziffer  1,  2)  vorübergehend  überschritten  wird.  Vorausgesetzt  ist
hierfür  aber,  daß  die  Zahl  der  vorhandenen  Brennereien  am  Schlusse  des  folgenden  Betriebsjahrs
  durch  Abmeldung  von  Obstkleinbrennereien  mit  der  Gesamtzahl  (Ziffer  1,  2)
wieder  in  Einklang  gebracht  wird;  sind  in  einem  Jahre  mehr  Brennereien  zur  Abfindung
vorübergehend  zugelassen,  als  abgemeldet  sind,  so  sind  die  überschießenden  Brennereien  über
das  folgende  Betriebsjahr  hinaus  nicht  mehr  zur  Abfindung  zuzulassen,  wenn  bis  dahin
ein  Ausgleich  nicht  erreicht  ist.
6. Wenn  ein  nach  Ziffer  4  und  5  widerruflich  zur  Abfindung  zugelassener  Brenner  in  einem
Betriebsjahr  ausnahmsweise  mehr  als  30  Liter  Alkohol  erzeugt,  so  geht  er  der  Vergünstigung
der  Zulassung  zur  Abfindung  nicht  verlustig,  sofern  seine  durchschnittliche  Erzeugung  innerhalb
  der  Übergangszeit  für  jedes  Betriebsjahr,  in  dem  die  Brennerei  betriebsfähig  bestanden
hat,  nicht  mehr  als  30  Liter  Alkohol  beträgt.

7. Die  oberste  Landesfinanzbehörde  teilt  die  festgestellte  Gesamtzahl  der  abgefundenen  Obstkleinbrennereien

  ihres  Verwaltungsgebiets  sowie  die  Anzahl  der  nach  Ziffer  2  Satz  2  etwa
hinzugetretenen  Brennereien  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mit,  wenn  sie  von  der
eingangs  erwähnten  Ermächtigung  Gebrauch  macht.

8. Der  Bundesrat  behält  sich  vor,  diese  Bestimmungen  vor  Ablauf  der  oben  vorgesehenen

Übergangszeit  nachzuprüfen  und  gegebenenfalls  zu  ändern,  wenn  sich  herausstellen  sollte,
daß  ihre  Ausführung  mit  der  auf  Einschränkung  der  abgefundenen  Kleinbrennereien
gerichteten  Absicht  des  Gesetzes  nicht  in  Einklang  steht  oder  sonst  Unzuträglichkeiten  hervortreten.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.
        <pb n="54" />
        36

4.  Poli  zeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

25  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  daum
7  *ri1  “]ul  Ausweisung  Ausmei  ings
2  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  I  3  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  /Josef  Hahnel,  Stall-  geboren  am  17.Oktober  1886  zu  Prause,vollendeter  und  ver-Königlich  Sächsische  23.  Dezember
schweizer,  Bezirk  Leitmeritz,  Böhmen,  ortsange-suchter  schwerer  Kreishauptmannschaft  1910.
hörig  zu  Weißkirchen,  ebenda,  öster=  Diebstahl  und  ein=  Dresden,
reichischer  Staatsangehöriger,  facher  Diebstahl

(5  Jahre  6  Monate
Zuchthaus,  laut  Erkenntnis
  vom

14.  Juli  1905),

2  Michael  Halamus,ungefähr  20  Jahre  alt,  geboren  zu  einfacher  und  schwerer  Königlich  Preußischer  28.  Oktober
Feldarbeiter,  Sieracz  (Sierads),  Gouvernement  Diebstahl  (1  Jahr]  Regierungspräsident  zu  1910.
Kalisch,  Rußland,  russischer  Staats4  Monate  Zucht=  Bromberg,
angehöriger,  haus,  laut  Erkenntnis

  vom  11.  Oktober
  1909),

3  Ignatz  Jackowski  geboren  am  26.  März  1889  zu  Lodz,intellektuelle  Urkun-Königlich  Preußischer  6.  Januar
(alias  Jan  Skiebas  Rußland,  russischer  Staatsangehöri-,  denfälschung  und|  Regierungspräsident  zu  1911.
ger,  schwerer  Diebstahl!  Allenstein,

(3z  Jahre  1  Monat
Zuchthaus,  laut  Erkenntnis
  vom  10.  Januar
  1908),

4  Giovanni  Quer,  geboren  am  12.  Dezember  1873  zuversuchter  schwerer  Großherzoglich  Badischer  30.  Januar
Erdarbeiter,  Pederobba,  Provinz  Treviso,  Jtalien,  Diebstahl  (1  Jahr  Landeskommissär  zu  1911.
ortsangehörig  ebendaselbst,  italieni--Zuchthaus,  laut  Er-Mannheim,
scher  Staatsangehöriger,  kenntnis  vom  7.  Januar

  1910),

5  Alessandro  Rado,  geboren  am  23.  August  1887  zu  Sa-versuchter  schwerer  Großherzoglich  Badischer  30.  Januar
Erdarbeiter,  onara,  Provinz  Padua,  Italien,  orts-Diebstahl  (1  Jahr  Landeskommissär  zu  1911.
angehörig  ebendaselbst,  italienischer  Zuchthaus,  laut  Er-Mannheim,

Staatsangehöriger,  kenntnis  vom  7.  Januar
  1910),

6  Ifsidor  Schlossarek,  geboren  am  15.  Mai  1887  zu  Zy--schwerer  Diebstahl  Königlich  Preußischer  28.  Januar
Arbeiter,  daczow,  Galizien,  ortsangehörig  (1  Jahr  6  Monate]  Regierungspräsident  zu  1911.
ebendaselbst,  österreichischer  Staats=  Zuchthaus,  laut  Er=  Breslau,
angehöriger,  kenntnis  vom  3.  August

  1909),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
Eduard  Brempel,  geboren  am  14.  Mai  1879  zu  St.  Pe-Landstreichen,  Königlich  Württember-Schl

  Schrift-Sklofser
  (Schrif

8  Johann  Egelwolf,
Derechsler,

1

 

tersburg,  Rußland,  russicher  Staatsangehöriger,


geboren  am  19.  Dezember  1880  zu
Unterwalb,  Bezirk  Oberhollabrunn,
Niederösterreich,  ortsangehörig  ebendaselbst,
  österreichischer  Staatsangehöriger,


 

Landstreichen  und
Betteln,

 

28.  Januar

gische  Regierung  des  1911

Donaukreises  zu  Ulm,
Königlich  Bayerisches
Bezirksamt  Griesbach,

18.  Januar
1911.
        <pb n="55" />
        37

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat

E—  —  Grund  Behörde,  welche  die  datum

Ausweisun

der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  sung  Ausweisungsbeschlossen

  hat.

2  beschlusses.

2  2  4  5  6

9  Josef  Egerwary,  geboren  am  1.  Januar  1891  zu  Fünf-Betteln,  Königlich  Preußischer  3.  J

«.  .  .  .  .anuar

Arbeiter,  »  ätäseeztszgtxäarns  ungarischer  Staats-  Regierungsprüsivent  zu|  1911.

otsdam

10  August  Grandjean,  geboren  am  23.Februar  1863  zu  Paris,  Landstreichen,  Königlich  Preußisch

.  ...  ...  -  »  er  18.  Januar

Mechaniker,  —  endaleln,  franzöfi-  l  Kegterungepräsident  zu|1911.

11  Michael  Kusnier,  geboren  am  8.  Dezember  1879  zu  Landstrei  1  ç
chtehener,  8  re  n  OGalheh  U  ge  i  streichen,  ersosnr  babcher  29.  Januar

zu  Letnia,  ebenda,  österreichischer  Freiburg  i  8  #3½½  I
1  Staatsangehhriger  1  9  i.  Br.

12  Cecile  Maire,  geboren  am  21.  September  1881  zu  gewerbsmäßige  Un-Kaiserlicher  Bezi  ·.

»  ·  ·  »  zirkspräsi-  28.  Januar
Naheri  Snn  französische,  zucht  dent  zu  Straßburg,  1911.

13  Louis  Monthel  eboren  am  23.  77  zu  Ma-Di  .
zfzzukspugsskchDekakksmkxtsbgakkkgsggsäzDgzgszahhgalsszzsgxIII-JOHNWI-J
niker),  atzich,  französischer  Staatsange-streichen,  «  «

14  Hermann  Pecher,  geboren  am  9.  Februar  1875  zu  Eiben-B  »i.  .

Handarbeiter,  berg,  Bezirk  GEeuruar  Böhmen,  *d  etteln,  uiirh  Sächsische  31.  Dezember

Sehmm  per  reichischer  Staatsangehöriger  Eh  em  uh  mamnschaft  1910.

5  Johann  Petro=  geboren  am  17.  Mai  1890  zu  Cilli  Betteln,  Königli  «

·  s  »  —.  .  glich  Preußischer  29.  Dezember

witsch,  Kellner,  —  österreichischer  Staats-  egierungsprafident  zu  15105

16  Raimund  Rosner,  geboren  am  20.  Juni  1876  zachen,  «-Dachdecker,

  V5  SGöm  en,  Irtsun  chörig  “*  o  3  Betteln,  Königlich  Preußischer  7.  Januar
Bezirk  Troppau,  Bsterrelichiseh-Schle-  O#cerungspraffdent  zu  1911.
sien,  österreichischer  Staatsangehöri-  I

,  ger,

17  Anton  Schwerdt=  geboren  am  24.  März  1865  -  zuial:
ner,  Tagearbeiter,  orb,  Bezirk  Reichenberg  Hüers  ’  und  isich  Süchsiche  2).  dezember

ortsungehbrig  ebendaselbst,  hster  /  Freisheuptmannschast  1910.
18  Theodor  Ullwer  Aurchischer  7.
1  eboren  am  16.  Oktober  1863  zu  Graz,  Bannbruch  und  Koöniglich
Tagearbeiter,  Steiermark,  ort  Gri  az  öniglich  Sächsische  8.  Januar
kau,  zürbtrarsamgelin  Gat  Betteln,  Kreishauptmannschaft  1911.

18  Jaldb  Meber,  (6|terreichischer  Staatsangehöriger  "  auten,

Jal  oren  ....  "„

Eisendreher,  Ess  zu  P9gebüch  am,  17.  b  Landstreichen,  Köntglich  Preußischer  31.  Dezember
frchwen  schweizerischer  Staatsange-  Cesierungsprasident  zu  1910.

20  Karl  Winter,  geboren“  am  22.  N

«  .  November  1894  «  «-«  .

Bäckerlehrling,  Dittersbach,  Bezirk  Braunau,  Bäh-  Weeichen  und  tolich  Preußtischer  „sunnar
men,  otsangehörig  ebendaselbst,  öster-  I  Vegerungspräildent  zu  1911.
reichischer  Staatsangehöriger,  .-.

  Die  Auswei  ;  ;  ...

die  Seirer  eisung  der  Franziska  Seirer  (Zentralblatt  für  1898  S.  351  Nr.  9)  ist  gegenstandslos  geworden,  da

B
erlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.

durch  Verheiratung  die  bayerische  Staatsangehörigkeit  erworben  hat.
        <pb n="56" />
        <pb n="57" />
        —  39  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Vuchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  17.  Februar  1911.  Nr.  8.

—

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  [Ermächtigungen  zur  Vor-  3.  Maß=  und  Gewichtswesen:  Zulassung  von  Systemen

ivi  Seite  39  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  41
nahme  von  Zivilstandshandlungen  Seite  4.  Statißik:  #uderngen  dör  Statiftik  des  Wrenverkehrs

2.  Finanzwesen:  Übersicht  der  Einnahmen  an  Zöllen,  mit  dem  Auslaand  41
Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1910  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Januar  1911  40  Reichsgebiette  44

 

 

1.  Kon  fsulatwe  sen.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Bergfeld  in  Trapezunt  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom
1.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen
  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Kaiserlichen  Ministerresidenten  von  Eckardt  in  Cettinje  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes
vom  4.  Mai  1870  für  das  Gebiet  von  Montenegro  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige
Cheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von
solchen  zu  beurkunden.
        <pb n="58" />
        Uberkicht

40  —

2.  Finan  zwesen.

der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1910
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Januar  1911.

 

 

 

 

 

 

*7

 

 

 

 

 

 

 

8  Die  Soll-Einnahme  n  Im
—  Bezeichnung  nach  Abzug  Die  Ift  Cinnahme  Reichshaushaltsder
  Aussuhrvergütungen  ufw.  hat  betragen  Eiat  ist  die
S  der  hat  betragen  Einnahme  für
3  vom  Beginne  des  wom  Beginne  des  das  Rechnungs-Fei
  “N——]—]]]—N—¾˙!o
innahmen  Monat  Januar  zuin  /  iener  Monat  Januar  Monats  Jannar  veranschlagt  auf
6  AM  M  —  ——
1  2  3  4  5  6  7
11  ölle  76  210  919  601  583  070  76  887  068  551  634  725  631  900  000
2  Tabaksteuer  1  330  105  10  046  443  838  554  10  147  150  14  413  000
3  Bicgarettensteuer  2  351  461  24  099  185  1  973.740  19  678  989  23  711  000
4Zuckersteuer  11  155  497  138  324  053  14717  148  127  204  496  147  178  000
5Salzsteuer  5  255  851  51  791  056  5  641  885  48  141  333  58  048  000
6  Verbrauchsabgabe  für  ·
Branntwein  17222  488  158  899  481  14  562  483  128  496531  180  000  000
7  Essigsäureverbrauchsabgabe  .  60  224  633  811  49  835  493  929  503  940
8Schaumweinsteuer  ..  592  366  8  983  876  845  156  8  262  095  10  210  000
9  VLeuchtmittelsteuer  1  453  891  10  246  394  1  046  118  7849  188  15  013  000
10  Zündwarensteuer  .  1765  804  13  860  240  1  277  644  11  273  169  15  010  000
11  Brausteuer  und  Übergangs-  L
abgabe  von  Bier  10  540  530  94  913  584  9  303  700  90  963  542  111  600  000
12  5pielkartenstempel.  199  965  1  582  303  188  852  1  482  499  1  819  200
13Wechselstempelsteuer  1  671  080  15  757  980  1  671  060  15  757  980  20  000  000
14  Reichsstempelabgaben:
A.  von  Wertpapieren.  5  011  510  41  065  683  4911  279  1  40  244  372
B.  von  Gewinnanteils  chein-  1  49  000  000
und  Zinsbogen.  2  058  611  5537  136  1  256  639  4  561  196
C.  von  Kauf=  und  onstigen
Anschaffungsgeschäften  2  214  831  19  291  669  2  170  023  18  901  054  13  520  000
D.  von  Lotterielosen:  1
a)  für  Staatslotterien  100  000  22  126  914  100  000  22  126  914  31  325  500
b)  für  Privatlotterien.  481  293  13  461  028  471  668  13  287  764  10  850  000
E.  von  Frachturkunden.  1  273288  13  695  583  1  247  823  13  421  672  11  700  000
F.  von  Personenfahrkarten  1  672  115  18  076  825  1  638  672  17  715  288  18  620  000
C.  von  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  107  265  2  537  748  105  119  2  486  993  1  960  000
H.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Aufsichtsräten  273  415  4  129  859  267917  4  047  262  3  920  000
J.  von  Schecks  327  703  3  095  564  321  149  #  3  033  652  7350  000
K.  von  Grundstücksübertra-  1
ungen  ...  3  783  384  37  123  140  3  706  866  36  374  366  25  480  000
15  Erbschaftssteuer  3  982  304  34  575250  3  982  304  34  575  250  34  000  000
16  Statistische  Gebühr.  139  135  1484  288  139  135  1  465  860  1  476  960
        <pb n="59" />
        —  41  —

3.  Maß-  und  Gewichtswesen.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
sind  die  folgenden  Formen  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Dentschen  Reiche  zugelassen  und  den  beigesetzten  Systemen  zugeteilt  worden:

Zu  System S15  Induktionszähler  für  Drehstrom  mit  gleichbelasteten  Zweigen,  Form  W  2  d
und  W2  dn,

Zu  System  S23  Induktionszähler  für  Drehstrom  mit  gleichbelasteten  Zweigen,  Form  W  10 d  n,
sämtlich  hergestellt  von  den  Siemens-Schuckert-Werken  in  Berlin.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  N  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

  Charlottenburg,  den  26.  Januar  1911.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

 

 

4.  Statistik.

 

Der  Bundesrat  hat  die  nachstehend  abgedruckten  Änderungen  der  Ausführungsbestimmungen  und  der
Dienstvorschriften  zum  Gesetze,  betreffend  die  Statistik  des  Warenverkehrs  mit  dem  Ausland,  vom
7.  Februar  1906  sowie  der  Anlagen  A  und  C  des  Statistischen  Warenverzeichnisses  mit  der  Maßgabe
beschlossen,  daß  sie  mit  dem  1.  April  d.  J.  in  Kraft  treten.

Berlin,  den  11.  Februar  1911.

Der  Staatssekretär  des  Innern.
In  Vertretung:  Richter.

Änderungen  der  Ausführungsbestimmungen  und  der  Dienstvorschriften  zum  Gesetze,
betreffend  die  Statistik  des  Warenverkehrs  mit  dem  Ausland,  vom  7.  Februar  .1906 sowie der Anlagen A und C des Statistischen Warenverzeichnisses.

1.  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen:
a)  §  26  erhält  folgende  Fassung:
§  26.
Ausfuhr  mit  der  Post.

Als  Ausfuhranmeldescheine  bei  der  Ausfuhr  mit  der  Post  dienen  die  Doppel
der  Zollinhaltserklärungen  von  grüner  Farbe.  Die  Bezeichnung  der  Gattung  der
Ware  in  diesen  Zollinhaltserklärungen  braucht  mit  den  Angaben  in  den  für  das  Ausland

    bestimmten  Inhaltserklärungen  nicht  übereinzustimmen.
b) In  §  45  ist  folgender  Zusatz  als  Ziffer  7  einzuschalten:

(7)  Das  Kaeiserliche  Statistische  Amt  kann  in  besonderen  Fällen  auf  Antrag
gestatten,  daß  von  der  Angabe  des  Wertes  in  den  Ausfuhranmeldescheinen  oder  von
der  Beifügung  von  Wertangaben  in  verschlossenen  Briefumschlägen  abgesehen  wird,

8*
        <pb n="60" />
        —  42  —

wenn  der  Versender  sich  verpflichtet,  ihm  den  Wert  entweder  für  die  einzelne  Sendung
oder  in  bestimmten  Zeitabschnitten  für  eine  Mehrheit  von  Sendungen  gleicher  Art
unmittelbar  anzugeben.  In  diesen  Fällen  hat  der  Versender  am  Kopfe  des  Ausfuhranmeldescheins
  den  Vermerk  „Wertanmeldung  beim  Kaiserlichen  Statistischen  Amte"
einzutragen.

2.  Änderung  der  Dienstvorschriften:
a)  Im  §  22  ist  folgender  Zusatz  als  Ziffer  13  einzufügen:

(13)  Auf  besonderen  Blättern  sind  auch  die  Waren  nachzuweisen,  deren  Versendern
  die  unmittelbare  Angabe  des  Wertes  vom  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  gestattet
  worden  ist  (§  45  (7)  der  Ausführungsbestimmungen).  Diesen  Nachweisungen
sind  die  zugehörigen  Anmeldescheine  beizufügen.

b)  Im  §  27  (1)  ist  am  Schlusse  einzufügen:  
Ausgenommen  sind  die  Fälle,  in  denen  die  Versender  dem  Kaiserlichen  Statistischen
Amte  den  Wert  unmittelbar  anmelden  (§  45  (7)  der  Ausführungsbestimmungen  und
§  22  (13)  der  Dienstvorschriften).

c)  §  27  (2)  fällt  fort  und  die  bisherige  Ziffer  (3)  erhält  die  Bezeichnung  (2).

d)  Der  dritte  Satz  des  §  45  erhält  folgende  Fassung:
Abgesehen  von  den  Wertangaben,  die  unmittelbar  beim  Kaiserlichen  Statistischen
Amte  erfolgen,  müssen  in  jeder  Zeile  sämtliche  Spalten  ausgefüllt  werden.

e)  Im  §  49  (1)  ist  am  Schlusse  einzufügen:
Den  nach  §  22  (13)  aufzustellenden  besonderen  Blättern  der  Verkehrsnachweisungen
  sind  die  Ausfuhranmeldescheine  beizulegen,  in  denen  mit  Genehmigung  des
Kaiserlichen  Statistischen  Amtes  die  Wertangaben  unterblieben  sind.  Das  Kaiserliche

Statistische  Amt  hat  diese  Anmeldescheine  nach  Feststellung  der  Werte  an  die  Anmeldestellen
  zurückzusenden.

f)  Der  erste  Satz  des  §  57  erhält  folgende  Fassung:
Die  Werte  derjenigen  eingeführten  Waren,  für  die  keine  Verpflichtung  zur  Wertanmeldung
  besteht,  sind  alljährlich  vom  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  dadurch  festzustellen,
  daß  Einheitspreise  für  die  einzelnen  Warengattungen  ermittelt  werden.

g)  Die  Bestimmung  in  Ziffer  3  des  §  57  fällt  fort  und  am  Schlusse  der  Ziffer  2  ist  der
Strichpunkt  durch  einen  Punkt  zu  ersetzen.

3.  Die  Anlage  A  des  Statistischen  Warenverzeichnisses  ist  durch  das  nachstehende
Verzeichnis  zu  ersetzen:
Anlage  A.

Verzeichnis  derjenigen  Waren,  für  welche  in  die  Verkehrsnachweisungen  I,  IA,  II,  II  A,  IV
und  IVA  die  statistische  Nummer  und  zugleich  die  handelsübliche  Benennung  einzutragen  sind.

    

 

Statistische  Nummer

  

a)  Bei  der  Ein-  und  Ausfuhr:

164  631b  828a  902  a    906 m
u.  Anm.  u.  Anm.  4
317w    783g  836e  906c    906t
u.  Anm.  4  u.  Anm.  4  .
579  a  799g  891g  906l  912 b

u.  Anm.
        <pb n="61" />
        —  43  —

 

 

 

Statistische  Nummer
b)  Nur  bei  der  Einfuhr:
28o  236b    418b    761  894c  894k  906q
u.  allg.  Anm.  2/3  
zu  5  A
48e  413d  419a    764  894e    894I  906s
  u.  allg.  Anm.  2/3
zu  5  A
59b  413e    419b  825e  894h    894m    917a  
u.  allg.  Anm.  2/3  u.  Anm.  4
  zu  5.A  
  597a  
166I  418a  743a  880b    894i  906p    917b
u.  Anm.  u.  allg.  Anm.  2/3
zu  5  A    

 

4.  Die  Anlage  C  des  Statistischen  Warenverzeichnisses  ist  durch  das  nachstehende
Verzeichnis  zu  ersetzen:  Aulage  C.

Verzeichnis  derjenigen  Waren,  für  welche  neben  den  Mengen  der  Wert  anzumelden  ist.

 

 

 

Statistische  Nummer  Tarifabschnitt  und  Warengattung

 

a)  Bei  der  Einfuhr:
Aus  dem  ersten  Abschnitt.

Erzeugnisse  der  Land-  und  Forstwirtschaft  und  andere  tierische  und
pflanzliche  Naturerzeugnisse;  Nahrungs-  und  Genußmittel.

29  Tabakblätter,  unbearbeitet  oder  nur  gegoren  (fermentiert)  oder  über  Rauch  getrocknet,
  auch  in  Büscheln,  Bündeln  oder  Puppen  (Rohtabak);  Abfälle  davon.
155a  Felle  zur  Pelzwerk-(Rauchwaren-)Bereitung,  roh:  von  Pelztieren  (mit  Ausnahme
der  in  Nr.  154a  und  b  genannten).
155b  von  anderen  Tieren.
220a-g  Tabakerzeugnisse.

Aus  dem  sechsten  Abschnitt.

Leder  und  Lederwaren,  Kürschnerwaren,  Waren  aus  Därmen.
563a—566  C.  Kürschnerwaren.

Aus  dem  achtzehnten  Abschnitt.
Maschinen,  elektrotechnische  Erzeugnisse,  Fahrzeuge.
913—925  C.  Fahrzeuge.

Aus  dem  neunzehnten  Abschnitt.
Feuerwaffen,  Uhren,  Tonwerkzeuge,  Kinderspielzeug.
929a—936  B.  Uhren.
b)  Bei  der  Ausfuhr:

 

1—946  Sämtliche  Waren.

  Anmerkung:  Die  Verpflichtung  zur  Wertanmeldung  erstreckt  sich  nicht  auf  die  im  Veredelungsverkehr  für  ausländische
  Rechnung  ein-  und  wieder  ausgeführten  Waren.
        <pb n="62" />
        5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

#——8—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  Franziskus  Szid=  geboren  im  Jahre  1877  zu  Kowno,  Raub  (8  Jahre  Zucht-Königlich  Preußischer
lowski,  Arbeiter  Rußland,  russischer  Staatsangehöri=  haus,  laut  Erkennt=  Regierungspräsident  zu  1911.

1
s

"  Albert  Debruyne,  geboren  am  10.  März  1866  zu  Namur,  Landstreichen  und

Hoteldiener,

 

JFabrikarbeiterin.
4  Josef  Hofecker,  geboren  am  5.  Februar  1881  zu  Steyr,  Betteln,  Stadtmagistrat  Lindau,
Arbeiter,  Oberösterreich,  ortsangehörig  zu  Bayern,

1

5  Josef  Köttig,

Schlosser,

           

ger,  nis  vom  28.  Okto--Allenstein,

ber  1902),

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

Belgien,  belgischer  Staatsangehöri=  Betteln,  dent  zu  Col

l

mar,

ger
55  Ehefrau  geboren  am  28.  Oktober  1870  zu  u-  gewerbsmäßige  Un-  Kaiserlicher  Bezirkspräsirich,

  Schweiz,  schweizerische  Staats=  zucht,  dent  zu  Colmar,

Hintermann,  ge-  angehörige,
borene  Guttmann,

Mauer,  Bezirk  Sankt  Pölten,  Niederösterreich,
  österreichischer  Staatsange- 



höriger,
geboren  am  10.  Februar  1881  zu  Rzep-Betteln,  Königlich  Sächsische
pan,  Bezirk  Luditz,  Böhmen,  öster-  Kreishauptmannschaft
»  reichischer  Staatsangehöriger,  Chemnitz,
6  Alois  Koudelka,  geboren  am  27.  Mai  1876  zu  Oberlaa,  Landstreichen  und  Königlich  Bayerisches
Bezirk.  Bruck  a.  d.  Leitha,  Nieder-,  Betteln,  Bezirksamt  Regensösterreich,
  österreichischer  Staatsange-  burg,

Schlosser,

i
I

7  Theobald  Paul
Maier,  Fuhrknecht,  Zürich,  Schweiz,  schweizerischer,  Betteln,

11
neur.

 

höriger,

 

hörig  ebendaselbst,  österreichischer  Schleswig,

 

österreichischer  Staatsangehöriger.

 

Leboren  am  17.  September  1888  zu  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Colmar,

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
—  —  Grund  Ausweisung  Ausne  inge—
3  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  l.  3s  4  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
7.  Februar

Kaiserlicher  Bezirkspräsi-  2.  Februar

31.  Januar

1911.

3.  Februar
1911.

18.  Januar

1911.

25.  Januar

1911.

2.  Februar
1911.

Staatsangehöriger,
8  Rudolf  Nalefka  geboren  am  25.  April  1876  zu  Wien,  Betteln,  Königlich  Preußischer  30.  August
(Naleoka),  Arbeiler,  österreichischer  Staatsangehöriger.  Regierungspräsident  zu  1910.
snabrück,
9  Eugen  Preisig,  geboren  am  13.  Februar  1887  zu  Birs-Landstreichen,  Königlich  Preußischer  4q  Februar
Hausdiener,  felden,  Kanton  Basel-Land,  Schweiz,  Regierungspräfident  zu  1911.
schweizerischer  Staatsangehöriger,  Trier,  I
10Albethhora,er-geborenam26Jun11878  zu  Liten,  Rückfall-Diebstahl  Königlich  Preußischer  3.  Februar
beiter,  Bezirk  Hokovic,  Böhmen,  ortsange-  und  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1911.

Staatsangehöriger,
Anton  Zuzeck,  Mi-geboren  am  21.  Dezember  1875  zu.  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirkspräsi-2.  Rbrnar
Chenovitz,  Bezirk  Adelsberg,  Krain,  Betteln,  dent  zu  Colmar,

191
        <pb n="63" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Rei

Herausgegeben

     

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  24.  Februar  1911.  Nr.  9.
·  l-  —
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen;  —  Ermächti—  4.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Absehung  von  Erhebung  des
gungen  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen;  —  Zolles  für  in  das  Zollgebiet  eingeführte  und  vor  Ablauf
v“  Siscaturerteihngen.  Einnahmen  ders  nile  der  Biederaussuhrfri  veretdens  baers  etötete  Gerer  iP
«  «  -  Veränderungen  in  dem  Verzeichnis  der  im  Auslan
Post=  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahn-  zur  Ausstellung  von  Zeugniffen  über  die  chemische
w#,  zir  age  t  uom  3=  pri  1910  bis  zum  Untersuchung  von  süorhegurnstaten  Berbstolfauszügen
rsNNMNB*--  .  -  ennaanaen.
53.MUß-1MdGewichtsmefenkZUIUssUUgVOUSystemm  Uulsgeräztsxrurälgsxstmina  dem  Stande  und  den  Befugkn
  ettrizitazntern  zur  Feglanbigung  ahlern  nissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen  47
esgl.  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  un  *  ·—s  ..  —  --einer
  Anderung  eines  früher  zugelassenen  Systems  desgl.  *  Tr  Beiwesen:  Ausweifung  von  Ausländern  aus  dem
47  eichsgebiete  .......

 

l.  Konsulatwesen.

Deine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Groschke  zum  Konsul  in
Vernambuco  (Brasilien)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Fabrikbesitzer  Ottomar  Kaiser  zum
Konsul  in  Joinville  (Brasilien)  zu  ernennen  geruht.  "

 

—  -  --.»  -  «  .  -  .

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  ausgeschiedenen
  Vizekonsuls  Adolf  Kettler  den  Bankdirektor  Georg  Krug  zum  Vizekonsul  in  Cördoba
Argentinien)  zu  ernennen  geruht.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Rio  de  Janeiro  beschäftigten  Vizekonsul  Pistor  ist
auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung
des  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die
Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.
        <pb n="64" />
        Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Genua  beschäftigten  Assessor  von  Hassell  ist  auf  Grund
des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls
  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  zwischen  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  diese  Heiraten
zu  beurkunden.    

Dem  Königlich  Rumänischen  Konsul  Robert  Paul  Schmieder  in  Leipzig  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.    

Dem  japanischen  Generalkonsul  Miki  Saito  in  Sydney  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  als
japanischem  Generalkonsul  für  das  Schutzgebiet  von  Deutsch  Neuguinea  erteilt  worden.

 

2.  Finanzwesen.  

Nachweisung  
von  Einnahmen  der  Reichs-Post-  und  Telegraphen-  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
flür  die  Zeit  vom  1.  April  1910  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Januar  1911.

 

 

Bezeichnung
der
Einnahmen 1

Einnahmen  vom  Beginne

des  Rechnungsjahrs  bis

zum  Schlusse  des  Monats
Januar  1911 M 2



 

Im  Reichshaushalts-Etat
ist  die  Einnahme  für  das
Rechnungsjahr  1910
veranschlagt  auf M 3

 

  

1  2  3
Post-  und  Telegraphenverwaltung    591  013  876  693  226  325
Reichs-Eisenbahnverwaltung  109  055  000  122  319  000

 

 

 

3.  Maß-  und  Gewichtswesen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
sind  die  folgenden  Systeme  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
  im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihnen  die  beigesetzten  Systemzeichen  zuerteilt  worden.

S
62



 

Motorzähler  für  Gleichstrom,  Form  BC;


S63 Induktionszähler  für  einphasigen  Wechselstrom,  Form  BF,  und  für  Drehstrom  mit
gleichbelasteten  Zweigen,  Formen  BFM  und  BFO;

S64 Induktionszähler  für  Drehstrom,  Form  H,  sämtlich  hergestellt  von  der  Elektrizitätszählerfabrik

  H.  Aron,  G.  m.  b.  H.  in  Charlottenburg.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  N  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  8.  Februar  1911.
Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.

Warburg.
        <pb n="65" />
        Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
sind  das  folgende  System  von  Elektrizitätszählern  und  eine  Änderung  eines  früher  zugelassenen  Systems
zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter  im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihnen  die  beigesezten
  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

  S65 Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Form WJ, der Firma Keiser&amp;amp;Schmidt
in Berlin-Charlottenburg,

Zu S23 Änderung der  Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Form W10, derSiemens-Schuckertwerke in Berlin/Nonnendamm.

  

Beschreibungen  werden  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  N  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  16.  Februar  1911.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

 

4.  Zoll-  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  1.  Februar  d.  J.  beschlossen:

daß  von  der  Erhebung  des  Zolles  für  Tiere,  die  unter  vormerklicher  Behandlung  in  das
Zollgebiet  eingeführt  und  hier  vor  Ablauf  der  Wiederausfuhrfrist  verendet  sind  oder  haben
getötet  werden  müssen,  abgesehen  werden  darf,  wenn  das  Fleisch  nachweislich  nicht  zum
menschlichen  Genusse  verwendet  worden  ist  und  nicht  etwa  schon  zur  Zeit  des  Todes  feststand,
  daß  die  Tiere  dauernd  im  Inland  bleiben  sollten.

Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  chemische
Untersuchung  von  zollbegünstigten  Gerbstoffauszügen  ermächtigten  wissenschaftlichen  und
Fachanstalten.

(Zentralblatt  für  1906  S.  655  und  1089  und  für  1907  S.  44).

Österreich-Ungarn.
Neuermächtigt  worden  ist:
die  K.  K.  Staatsgewerbeschule  chemischtechnischer  Richtung  in  Wien  XVII.
In  Wegfall  gekommen  ist:
die  Lehr-  und  Versuchsanstalt  für  Lederindustrie  in  Wien  III  Linke  Bahngasse  9.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.
  Auf  dem  Salzwerk  der  Deutschen  Kaliwerke  A.  G.  in  Bernterode  im  Hauptzollamtsbezirke
Langensalza  ist  ein  Salzsteueramt  II  errichtet  worden.
  Die  Zollämter  II  Garnsee  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Elbing  und  Märkisch  Friedland  im
Bezirke  des  Hauptzollamts  Deutsch  Krone,  Bischofstein  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Osterode  i.  Ostpr.,
Tapiau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Gumbinnen,  Fischhausen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Königs-9*
        <pb n="66" />
        berg  i.  Pr.  Holländerbaum,  Pillkallen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Eydtkuhnen,  Arys  im  Bezirke
des  Hauptzollamts  Johannisburg  i.  Ostpr.  und  Widminnen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lyck  sind
aufgehoben  worden.

Die  Zollämter  II  Friedland  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Königsberg  i.  Pr.  Tragheim  und
Mensguth  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Neidenburg  werden  zum  1.  April  1911  aufgehoben  werden.

Die  Zollämter  I  Bialla  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Johannisburg  i.  Ostpr.  und  Angerburg
  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Gumbinnen  sind  in  Zollämter  II  umgewandelt  worden.

Die  bisher  selbständige  Zuckersteuerstelle  Engeln  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Magdeburg
Holzhof  ist  mit  dem  Zollamt  1  Egeln  verbunden  worden.  ·

  Das Zollamt II Lingen und das Zollamt I Haselünne sind vom Hauptzollamt Nordhorn
abgezweigt und dem Hauptzollamt Osnabrück zugeteilt; das Zollamt l Diepholz sowie die Zollämter
  II  Bassum  und  Syke  sind  vom  Hauptzollamt  Osnabrück  abgezweigt  und  dem  Hauptzollamt
Verden  zugewiesen  worden.

Erteilt:

dem  Zollamt  I  Einbeck  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Münden  die  Befugnis  zur  Erteilung
von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  nach  Nr.  8a  des  Tarifs  zum  Reichsstempelgesetz;

dem  Zollamt  I  Habelschwerdt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Mittelwalde  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Gerste,  die  für  den  Mühlenbesitzer  Vogt  zu  Grafenort  eingeht;

dem  Zollamt  I  Jülich  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Düren  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  altes  Tauwerk,  das  für  die  Firma  Eduard  Meyberg  Papierfabrik  in
Jülich  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingeht;      

dem Zollamt I Marienburg im Bezirke des Hauptzollamts Elbing die Befugnis zur Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  II;

dem  Hauptzollamt  Memel  die  Befugnis  zur  Kennzeichnung  von  Gerste;

dem  Zollamt  I  Nienburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Verden  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  Schalen  aus  weißem,  undurchsichtigen  sogenannten  Quarzglas  der
Nummer  737  des  Zolltarifs,  die  für  die  Aktiengesellschaft  Georg  Egestorff's  Salzwerke  und  Chemische
Fabriken,  Abteilung:  Chemische  Fabrik  Nienburg,  eingehen;

dem  Zollamt  I  Rheinberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wesel  die  Befugnis  zur  Erteilung
von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  nach  Nr.  8a  des  Tarifs  zum  Reichsstempelgesetz;

dem  Zollamt  I  Rotenburg  a.  F.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Cassel  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Gasöl,  das  zum  vertragsmäßigen  Zollsatz  von  3  M/dz    für
die  Firma  H.  Heß  Söhne  in  Rotenburg  a.  F.  eingeht;

dem  Zollamt  I  Soest  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lippstadt  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  die  für  die  Kolonialwaren-Großhandlung  von  Gebr.  Schwollmann  in
Soest  eingehenden  Sendungen  von  Kaffee,  Gewürzen,  Rosinen,  Korinthen  und  getrocknetem  Obst.

Königreich  Bayern.
Die  Steuerstelle  Weidenberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bayreuth  ist  aufgehoben  worden.
Dem  Steueramte  Forchheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bamberg  ist  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  inländisches,  zur  Vergällung  bestimmtes  Salz,  auch  beim  Eingang
  unter  Eisenbahnwagenverschluß  und  dem  Steueramte  Weiden  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
Waldsassen  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Gewürze
der  Tarifnummer  67  und  über  Südfrüchte  der  Tarifnummern  51  bis  55  erteilt  worden.

Königreich  Sachsen.
Es  ist  erteilt:

dem  Zollamt  Döbeln  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Grimma  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs  und  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I
über  Reisegerät  (Zolltarifgesetz  §  6  Ziffer  6);

dem  Zollamt  Tharandt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Dresden  II  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  II  über  unbearbeitete  Tabakblätter  und  zur  Erledigung  von  Verendungsscheinen
  II  über  inländischen  Tabak.
        <pb n="67" />
        Großherzogtum  Baden.

—  49  —

Der  Steuereinnehmerei  Hemsbach  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Mannheim  ist  die  Befugnis

1

Dem  Zollamt  Zella-Mehlis  ist  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von

Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

begleitscheinen  I  über  Waren  der  Tarifnummern  76,  365,  366  und  628  erteilt  worden.

Freie  Hansestadt  Bremen.

ur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Versendungsscheinen  I  und  II  über  Tabak  erteilt  worden.

Zoll-Am

  Industrie=  und  Handelshafen  bei  Oslebshausen  ist  eine  dem  Hauptzollamt  Bindwams
zterstellte  Zollabfertigungsstelle  mit  der  Bezeichnung  „Zollabfertigungsstelle  Industriehafen“  errichtet
worden,  der  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  und  II  und
sämtliche  Befugnisse  im  Eisenbahnverkehr  beigelegt  sind.

 

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Name  und  Stand

—  Laufende  Nr.

 

 

 

—..

1

Alter  und  Heimat

der  Ausgewiesenen.

4

 

Grund
der  Bestrafung.

 

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

b

Datum
des
Ausweisungsbeschlusses.


6

 

 

1  Luigi  Antonioli,
Gelegenheitsarbeiter,


2  Rudolf
mann,

Brech-Knecht,


Pferdehändler,

1  Franz  Appelt,

Arbeiter,

5  Johann  Baptist
Devuyst,  Tagelöhner,


a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

höriger,

 

Rußland,

8  Moses  Rothstein,  geboren  im  Jahre  1862  zu  Sieradz,
Gouvernement  Kalisch,
russischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  2.  September  1863  zusschwerer  Diebstahl
Turin,  Italien,  italienischer  Staatsaugehöriger,


drei

Rußland,

 

(2  Jahre  Zuchthaus,
laut  Erkenntnis  vom
18.  Februar  1909),
geboren  am  15.  Mai  1884  zu  Riga,  einfacher  Diebstahl  in
russischer  Staatsange-  Fällen  und
schwerer  Diebstahl
(2  Jahre  Zuchthaus,
laut  Erkenntnis  vom
26.  Februar  1909),
schwerer  Diebstahl
(2  Jahre  Zuchthaus,
laut  Erkenntnis  vom
26.  Februar  1909),

 

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Potsdam,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Gumbinnen,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Posen,

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  12.  September  1864  zu  Betteln,

Triebendorf,  Bezirk  Murau,  Steierortsangehörig
  zu  Braunau,
Böhmen,  österreichischer  Staatsangemark,



höriger,

geboren  am  28.  Januar  1873  zu  Landstreichen  und

Brüssel,
höriger,

belgischer

l

Staatsange-  Betteln,

 

Königlich  Preußischer
Regierungspräfident  zu
Liegnitz,

Königlich  Bayerische  Polizeidirektion
  München,

21.  November
1910.

9.  ebruar
1911.

4.  Februar
1911.

 

19.  Januar
1911.

1.  Februar
1911.
        <pb n="68" />
        50

 

 

 

 

 

 

—  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datun

(  Ausweisung  Au

der  Bestrafung.  «  usweisungs-5

  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1  2  I  8  i  4  ß  6

3  «  .

6  Peter  Engstler,  geboren  am  28.  Juni  1851  zu  Nü-Betteln  und  ver-Stadtmagistrat  Lindau,?.  Februar

Tagelöhner,  ziders,  Bezirk  Bludenz,  Vorarlberg,  suchter  Betrug,  Bayern,  1911.
ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-.
  ·  reichischer  Staatsangehöriger,

7  Hendrikns  Arnoldus  geboren  am  18.  Juni  1866  zu  Assen,  Bannbruch  und  Königlich  Preußischer  8.  Februar
Hogenbirk,  Zi-  Provinz  Drenthe,  Niederlande,  orts-  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1911.
garrenarbeiter,  angehörig  ebendaselbst,  niederlän-  Schleswig,

discher  Staatsangehöriger,

8  Maria  Lanzner,  geboren  am  25.  Mai  1885  zu  Laak  'gewerbsmäßige  Un-Königlich  Preußischer  15.  Jannar

Kellnerin,  bei  Süssenheim,  Bezirk  Cilli,  Steier=  zucht,  Regierungspräsident  zu  1911.
krer  österreichische  Staatsange-  Coblenz,  s
örige,

9  Franz  Rauftl,  geboren  am  21.  Dezember  1886  zu  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi-  4.  Februar
Schlosser,  Braunau  a.  Inn,  Oberösterreich,  dent  zu  Colmar,  1911.

österreichischer  Staatsangehöriger,  -
10Fraanobak,Arsgeborenam1.5.März1867zullszew,BettelII,  Königlich  Preußischer  4.  Februar
beiter,  Bezirk  Brzesko,  Galizien,  öster-  Regierungspräsident  zu  1911.
-  -  reichischer  Staatsangehöriger,  Erfurt,
11  Wilhelm  Swilden,  geboren  am  15.  August  1852  zu  Beek,  Betteln,  Königlich  Preußischer  11.  Februar
Erdarbeiter,  Provinz  Limburg,  Niederlande,  nie-  Regierungspräsident  zu  1911.
-  -·  derländischer  Staatsangehöriger,  Arnsberg,

12  Louis  Theato,  geboren  am  26.  Oktober  1882  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  10.  Februar
Arbeiter,  Pfaffenthal,  Luxemburg,  luxembur-  Regierungspräsident  zu  1911.
gischer  Staatsangehöriger,  Arnsberg,

13  Binzenz  Zemanek,  geboren  am  11.  Dezember  1873  zu  Betteln,  Stadtmagistrat  Würz=  24.  Januar

 

Färber,

 

Pisarzowice,  Bezirk  Biala,  Galizien,
österreichischer  Staatsangehöriger,

 

 

 

burg,  Bayern,  1911.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.
        <pb n="69" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Rei

Herausgegeben

    

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beriehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Luchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  3.  März  1911.  Nr.  10.

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen:  —  Ermachti-  Verzeichnis  der  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1910
qgung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen;  bis  31.  Januar  1911  von  den  Hauptämtern  genehmigten
Erequaturerteilung  —  Entlassung:  —  Einziehung  und  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle  miteines

  Vizekonsulaus.  egegeite  51  eteilten  Vergällungsmittel  für  Essigsäure  52
2.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Ergänzung  des  Gesamt-  9  8  9  #  f  sigsa

verzeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten  3.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

ausländischen  Zollstellen  ...  ..  .652  Reichsgebiete  .......,

1.  Kon  sulatwesen.
Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Gustav  Lange  zum  Vizekonsul
  bei  dem  Konsulat  in  Monrovia  (Liberia)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Max  Duesterberg  zum
Vizekonsul  in  Czernowitz  (Bukowina)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Kaiserlichen  Gesandten  Freiherrn  von  der  Goltz  in  Bangkok  ist  auf  Grund  des  §  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  das  Gebiet
des  Königreichs  Siam  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen
  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  K.  u.  K.  Osterreichisch-Ungarischen  Konsul  Hans  Christian  Mumm  in  Kiel  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Beer  in  La  Paz  (Bolivien)  ist  die  nachgesuchte  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst
  erteilt  worden.

Das  Vizekonsulat  in  Pizzo  (Stalien)  ist  zur  Einziehung  gelangt.

 

10
        <pb n="70" />
        2.  Zoll--  und  Steuerwesen.

 

Bekanntmaochung,

Das  unter  dem  2.  Juli  1906  (Zentralblatt  S.  942)  veröffentlichte  Gesamtverzeichnis  derjenigen
ausländischen  Zollstellen,  über  welche  die  Ein=  und  Durchfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht
gehörigen  Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien  aus  dem  Reichsgebiete  nach  den  bei  der
internationalen  Reblauskonvention  beteiligten  Staaten  erfolgen  darf,  wird  dahin  ergänzt,  daß  unter

6.  Österreich-Ungarn.
a)  Für  die  im  Reichsrat  vertretenen  Königreiche  und  Länder,
Absatz  2
„das  Hauptzollamt  II.  Klasse  Grigno  (Tirol)"
hinzutritt.
Berlin,  den  24.  Februar  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieères.

Verzeichnis  der  Vergällungsmittel  für  Essigsäure,

die  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1910  bis  31.  Januar  1911  gemäß  Essigsäure-Ordnung  §§  81ff.  von
den  Hauptämtern  genehmigt  und  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle  mitgeteilt  worden  sind.k

 

 

 

 

 

 

 

Wie  *  *  „  Verwendungszweck

Nr.  Vergällungsmittel  Erforderliche  Menge  der  vergällten  Essigsäure

1  2  «  8  4

19  Patentblau  10  92  Zum  Präparieren  und  Färben  natürlicher
Pflanzen.

20  Tabakbrühe  oder  beize  10  v.  H.  3)  Zum  Anfeuchten  von  Tabakrippeneinlagen
für  Zigarren.

 

 

 

 

1)  Vgl.  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1910  S.  547.

:)  Diese  Menge  wird  auf  je  100  kg  Essigsäure  ohne  Rücksicht  auf  deren  Stärke  zugesetzt,  und  zwar  gelöst  in
200  g  mit  Wasser  verdünnter  Essigsäure.

*  Bezogen  auf  je  100  kg  wasserfreier  Essigsäure.
        <pb n="71" />
        3.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

J  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
—  —  —  Grund  des

2  —  *y  Ausweisung  Ausweisungs

z  er  Bestrafung.  er  «

E  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat  beschlusses.

2  3  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Johann  Nowack  geboren  im  Jahre  1880  zu  Plozk,einfacher  und  schwe-  Großherzoglich  Mecklen-  22.  Oktober
fälschlich  Alexander,  Rußland,  russischer  Staatsange=  rer  Diebstahl  und  burgisches  Ministerium  1910.
Diemek),  Schnitter,  höriger,  Hehlerei  (2  Jahre  des  Innern  zuSchwerin,

"%  Monate  Zuchthaus
  laut  Erkennt-1

  nis  vom  25.  April.

1907  und  1  Jahr
1  Monat  Zuchthaus
laut  Erkenntnis  vom

l  21.  September  1907),

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

 

2  Josef  Grill,  Stein-geboren  am  23.  November  1889  zu  Betteln  und  Obdach-Königlich  Preußischer  20.  Februar
drucker.  Neudau,  Bezirk  Hartberg,  Steier-  losigkeit,  Regierungspräsident  zu  1911.
mark,  ortsangehörig  zu  Limbach,  Schleswig,

ebenda,  österreichischer  Staatsangehöriger,
  I  «
3  Cgon  Eberhard  geboren  am  16.  Juli  1887  zu  Gablonz  Betteln,  Königlich  Preußischer  15.  Februar
Hawel,  Arbeiter,  a.  Neiße,  Bezirk  Gablonz,  Böhmen,  Regierungspräsident  zu  1911.
ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-  Schleswig,  #
reichischer  Staatsangehöriger,
4  Rudolf  Jellinek,  geboren  am  2.  November  1884  zu  Nichtbeschaffungeines  Königlich  Bayerische  9.  Februar
Tagelöhner,  Wien,  ortsangehörig  zu  Istvanfalu,  Unterkommens,  Polizeidirektion  Mün=  1911.
(Etefelsdorh,  Komitat  Eisenburg,  chen,
Ungarn,  ungarischer  Staatsangehöriger,
  ·
5  Peter  Lucki,  Ar-  24  Jahre  alt,  geboren  zu  Nizborg-Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  20.  Februar
beiter,  Stary,  Bezirk  Husiatyn,  Galizien,  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1911.
«  österreichischer  Staatsangehöriger,  Breslau,
1

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.
10
        <pb n="72" />
        <pb n="73" />
        55  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben im

Reichsamt  des  Innern.

    

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

  Berlin,  Sonnabend,  den  4.  März  1911.  Nr.  11.

 

XXXIX.  Jahrgang.
  



 

 

 

 

Inhalt:  Zoll-  und  Steuerwesen:  Anleitung  für  die  Zollabfertigung  von  Roggen-  und  Weizenkleie  Seite  55

 

Zoll-und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  2.  März  1911  beschlossen:

a)  Die  anliegende  „Anleitung  für  die  Zollabfertigung  von  Roggen-  und  Weizenkleie“  wird
genehmigt;

b)  die  Hauptzollämter  werden  ermächtigt,  zur  Vermeidung  von  Härten  in  besonderen  Fällen
die  Vergällung  der  Ware  auch  dann  zu  gestatten,  wenn  das  in  der  Anleitung  vorgeschriebene
  Verfahren  ihre  Zollpflichtigkeit  ergeben  sollte;  die  Vergällung  ist  in  solchen
Fällen  nur  zulässig,  wenn  die  Ware  vor  dem  1.  Februar  1911  für  deutsche  Rechnung

fest  gekauft  und  bis  zum  30.  Juni  1911  eingeführt  oder  an  den  deutschen  Empfänger
verladen  worden  ist.

Berlin,  den  3.  März  1911.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

11
        <pb n="74" />
        Anleitung  für  die  Zollabfertigung  von  Roggen-  und  Weizenkleie.

—

1.

Bei  der  Zollabfertigung  der  zur  zollfreien  Ablassung  als  Kleie  angemeldeten  Müllereierzeugnisse
aus  Roggen  und  Weizen  sind  die  „Bestimmungen,  betreffend  die  zollamtliche  Abfertigung  von  Kleie“,
(Anleitung  für  die  Zollabfertigung  III  30)  nur  insoweit  anzuwenden,  als  nachstehend  nichts  anderes
bestimmt  ist.

2.

An  der  Abfertigung  hat  sich  stets  der  Amtsvorstand  oder  ein  Oberbeamter  zu  beteiligen.
Jedoch  kann  die  Entnahme  der  Proben  (Ziffer  3  Abs.  1)  und  deren  Absieben  (Ziffer  4)  auch  anderen
erfahrenen  Beamten  übertragen  werden.

3.

(1)  Behufs  Prüfung  der  Beschaffenheit  der  Ware  sind  aus  jeder  Sendung  eine  oder  mehrere
Proben  nach  Befinden  der  in  Ziffer  2  bezeichneten  Beamten  zu  entnehmen.  ·

(2)  Sind  mehrere  Proben  entnommen,  so  kann  aus  ihnen  durch  sorgfältiges  Durchmischen  eine
Durchschnittsprobe  gebildet  werden,  sofern  nicht  die  in  Ziffer  2  bezeichneten  Beamten  die  Überzeugung
gewinnen,  daß  verschiedenartige  Waren  vorliegen.  Bei  Bildung  einer  Durchschnittsprobe  genügt  es,
wenn  diese  nach  dem  nachstehend  angegebenen  Verfahren  von  der  Zollstelle  untersucht  wird.  Andernfalls
  ist  jede  der  Proben  für  sich  zu  untersuchen.

4.
(1)  Die  Zollstelle  hat  unter  Beachtung  der  Anlage  zu  den  in  Ziffer  1  genannten  Bestimmungen
die  Proben  abzusieben  und  die  Menge  der  durchgefallenen  Teile  zu  ermitteln.
(2)  Das  Sieb  ist  zweckmäßig  mit  einem  Untersatze  zu  versehen,  in  dem  die  durchgefallenen
feinen  Teile,  damit  von  ihnen  nichts  verloren  geht,  aufgefangen  werden  können.')

5.

Proben,  bei  denen  nicht  mehr  als  40  vom  Hundert  feine  Teile  von  anderer  als  weißer,
namentlich  dunkelgrauer  oder  rötlichbrauner  Farbe  (Ziffer  9)  durch  das  Sieb  fallen  und  bei  denen
der  Siebrückstand  einwandfrei  ist  (Ziffer  7),  sind  als  Kleie,  die  ohne  weiteres  zollfrei  abgelassen
werden  darf,  anzusehen,  sofern  nicht  infolge  anderweiter  Bedenken  Ziffer  11  Abs.  3  Platz  greift.

6.

Bei  Proben,  bei  denen  mehr  als  40  vom  Hundert  feine  Teile  von  anderer  als  weißer,
namentlich  dunkelgrauer  oder  rötlichbrauner  Farbe  (Ziffer  9)  durch  das  Sieb  fallen  und  bei  denen
der  Siebrückstand  einwandfrei  (Ziffer  7)  ist,  ist  die  Zollfreiheit  von  der  Vergällung  abhängig  zu
machen,  sofern  nicht  infolge  anderweiter  Bedenken  Ziffer  11  Abs.  3  Platz  greift.

Der  Siebrückstand  ist  als  einwandfrei    anzusehen,  wenn  er  nur  aus  ausgemahlenen  Schalenteilen
  besteht,  oder  außer  diesen  unausgemahlene  Schalenteile  oder  grießige  oder  mehlige  Teile  sowie

 

1)  Mit  Untersätzen  versehene  Siebe  können  von  der  Versuchsanstalt  für  Getreideverarbeitung  in  Berlin  zum
Preise  von  2,50  M  für  das  Stück  bezogen  werden.
        <pb n="75" />
        —  57  —

Schrot nur in ganz  unerheblichen  Mengen  (dem  Augenscheine  nach  bis  etwa  5  vom  Hundert)  enthält.
Ausgemahlene  Schalenteile    haben  entweder  keinen  oder  auf  der  einen  Seite  einen  so  dünnen  Mehl-Körperbelag, daß er
  die  Schale  durchscheinen  läßt.  Unausgemahlene  Schalenteile  haben  auf  der  einen

Seite einen  dichten,  gleichmäßigen  Mehlkörperbelag,  der  die  Schale  nicht  durchscheinen  läßt.

8.

(1)  Proben,  bei  denen  mehr  als  8  vom  Hundert  feine  Teile  von  weißer  Farbe  durch  das
Sieb  fallen,  hat  die  Zollstelle  als  zollpflichtige  Müllereierzeugnisse  anzusehen.
  (2)  Das  Gleiche  hat  zu  geschehen,  wenn  der  Siebrückstand  gemäß  Ziffer  7  als  einwandfrei

nicht  anzusehen  ist.
9.

Bestehen  Zweifel  hinsichtlich  des  Farbentons  der  durch  das  Sieb  gefallenen  feinen  Teile
(Ziffer  5,  6  und  8),  so  sind  diese  nach  §  2  der  Anlage  1  der  Einfuhrscheinordnung  durch  Pekarisieren
in  trockenem  Zustand  mit  den  amtlichen  Mustern  der  2.  Ausbeuteklasse  für  Roggenmehle,  wenn  es
sich  bei  der  Ware  um  Erzeugnisse  aus  Roggen  handelt,  oder  der  3.  Ausbeuteklasse  für  Weizenmehle,
wenn  es  sich  bei  der  Ware  um  Erzeugnisse  aus  Weizen  handelt,  zu  vergleichen  und  als  weiß  anzusehen,
wenn  der  Farbenton  der  Proben  demjenigen  dieser  Ausbeuteklassen  mindestens  gleich  ist.

10.

(1)  Bei  Entnahme  nur  einer  Probe  oder  bei  Bildung  einer  Durchschnittsprobe  (Ziffer  3)  richtet
sich  die  Zollbehandlung  nach  dem  Ausfall  der  Untersuchung  dieser  Proben.

(2)  Sind  dagegen  von  einer  Sendung  mehrere  Proben  untersucht  worden,  und  hat  sich  hierbei
ergeben,  daß  die  Proben  nicht  die  gleiche  Beschaffenheit  aufweisen,  so  ist  jeder  Teil  der  Sendung  nach
Maßgabe  der  betreffenden  Probe  zu  behandeln,  sofern  die  Sendung  nach  den  Proben  sortiert  worden
ist;  mit  Genehmigung  der  Zollstelle  kann  die  Sortierung  auch  noch  im  Laufe  der  speziellen  Revision
erfolgen.

(3)  Hat  eine  Sortierung  nicht  stattgefunden,  so  ist  die  ganze  Sendung  nur  dann  ohne  weiteres
zollfrei  zu  belassen,  wenn  keine  der  Proben  als  vergällungspflichtig  oder  zollpflichtig  anzusehen  ist
(Ziffer  6  und  8).  Selbst  wenn  nur  eine  Probe  als  zgollpflichtiges  Müllereierzeugnis  anzusehen  ist
(Ziffer  8),  muß  die  ganze  Sendung  nach  Maßgabe  dieser  Probe  behandelt  werden.  Ist  keine  der
Proben  als  zollpflichtig  anzusehen,  befindet  sich  jedoch  unter  ihnen  eine  vergällungspflichtige  (Ziffer  6),
so  ist  die  ganze  Sendung  nur  nach  Vergällung  zollfrei  abzulassen.

11.

  (1)  Erklärt  sich  der  Wareneinbringer  mit  der  von  der  Zollstelle  getroffenen  Entscheidung  nicht
einverstanden,  so  ist  die  Untersuchung  der  Ware  durch  die  Versuchsanstalt  für  Getreideverarbeitung  in
Berlin  herbeizuführen  und  deren  Gutachten  der  Zollbehandlung  der  Ware  zu  Grunde  zu  legen.  Für
die  Begutachtung  der  Ware  durch  die  Versuchsanstalt  bleiben  die  in  Ziffer  1  genannten  Bestimmungen
unter  Beachtung  der  vorstehenden  Ziffer  10  maßgebend.

(2)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  können  abweichend  von  Abs.  1  im  Einvernehmen  mit
dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  bestimmte  staatliche  Anstalten  zur  Ermittelung  des  Aschengehalts
ermächtigen.  Ergibt  die  Untersuchung  durch  diese  Anstalten  einen  Aschengehalt  in  der  Trockensubstanz
von  mindestens  4,1  vom  Hundert,  so  ist  die  Ware  ohne  Vergällung  zollfrei  abzulassen.  Wird  ein
geringerer  Aschengehalt  ermittelt,  so  muß  gemäß  Abs.  1  noch  eine  Begutachtung  der  Ware  durch  die
Versuchsanstalt  stattfinden.  

  (3)  Nach  Maßgabe  der  Abs.  1  und  2  ist  auch  dann  zu  verfahren,  wenn  im  Falle  der

Ziffern  5  und  6  trotz  des  Ergebnisses  der  zollamtlichen  Untersuchung  der  Proben  bei  der  Zollstelle

Bedenken  hervortreten,  ob  es  sich  bei  der  Ware  in  der  Tat  um  ein  Erzeugnis  handelt,  das  ohne

weiteres  oder  nach  erfolgter  Vergällung  zollfrei  belassen  werden  darf,  und  wenn  der  Zollpflichtige
11*
        <pb n="76" />
        —  58  —

sich  mit  der  infolge  dieser  Bedenken  von  der  Zollstelle  getroffenen  Entscheidung  nicht  einverstanden
erklärt.  Bedenken  solcher  Art  erscheinen  beispielsweise  dann  gerechtfertigt,  wenn  der  Farbenton  der
durch  das  Sieb  gefallenen  feinen  Teile  sich  dem  der  Muster  (Ziffer  9)  auffallend  nähert.

12.
Muß  die  Ware  gemäß  Ziffer  11  durch  die  Versuchsanstalt  für  Getreideverarbeitung  untersucht
werden,  so  sind  dieser  von  jeder  der  entnommenen  Proben  mindestens  je  300  g  unter  Mitteilung  des
Ergebnisses  der  zollamtlichen  Untersuchung  zu  übersenden.

13.

Gehen  bei  einer  Zollstelle  wiederholt  Sendungen  von  gleicher  Art  ein  und  hat  die  Versuchsanstalt
  für  Getreideverarbeitung  in  den  früheren  Fällen  die  Ware  als  ohne  weiteres  zollfrei  oder  als
vergällungspflichtig  anerkannt,  so  ist  hiernach  auch  bei  den  weiteren  Sendungen  zu  verfahren  und  der
genannten  Anstalt  eine  Probe  der  Ware  lediglich  nachrichtlich  unter  Mitteilung  des  Sachverhalts
einzusenden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.
        <pb n="77" />
        —  59  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  10.  März  1911.  Nr.  12.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Bestellungen,  —  Exequatur=  4.  Answanderungswesen:  Bestellung  von  Stellvertretern
Fuen  ndn  e,  r  r  derr  ne—  mnn.  .047
tsNNnNNNNNNN27o]mm  e  an
inelun  herht  .  im  Neichsschuldbuch  6.  Fiuen  Fsren  Ueranderungen  in  dem  Stande
3.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Erscheinen  des  2.  Heftes  4  ’y  Pleuerstelln-  b

 

des  XIX.  Bandes  der  Entscheidungen  des  Ober-Seeamts

  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs  62  Reichsgebiete..  ·  66

1.  Konsulatwesen.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Mexico  ist  der  Bankdirektor  Johannes  Henckel  zum  Konsularagenten
  in  Toluca  bestellt  worden.

 

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Cairo  ist  der  Dr.  med.  Schacht  zum  Konsularagenten  in  Assuan
bestellt  worden.

Dem  Königlich  Griechischen  Generalkonsul  Franz  Dick  in  Königsberg  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Hesse  in  Bagdad  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung
erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich
der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und
Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Den  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Constantinopel  beschäftigten  Vizekonsul  Gaus  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
bon  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

12
        <pb n="78" />
        Passiva.

60

2.

Bar

—

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Februar  1911  nach  den  im  Reichsanze

(Die  Beträge  la

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —
Ga
Sonstige  birdch  —
7  4  „Q  tägli  .  —
z  Be  zei  chnung  Erund-Reserve=  Noten-  Gegen  Un  Gegen  santav  Gegen  teiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  "
"z“  der  tavital  ds  81.  Jan.  gedeckte  61.  Jan.  Ver-  31.  Jan.mt  S1.  Jan.  31.  Jan.  der  31.  Jan.
2  Banken.  apital.  Fonds.  Umlauf,  1911.  Noten.  1911.  bindlich=  12.,  Kündi.1011.  Passia,  1911.pasliva.  1911.
3  "  keiten.  gungs-  iul
9&amp;amp;  frist.  N.
*  2  8  6  6  7  s  9  10  11  12  13  -t  16%
1  Reichsbarxz.  180  000  64  8141  486269—  86  235  271721—  120014  661  418T  115772  —  —  38  519/+  1  57982  431  050  311161  .
2  Bayerische  Notenbank  7500  3750  62  688+—  121429364—  72  38812—  3093  —  —  4266—  122  82016—+—  699
3  Sächsische  Bank  zu  Dresden300007500  31910—  12060  127910+  1357|20  463N  238625  809+  3176  781—  1065|]  119  463/  1145
4Württembergische  Notenbank  9  0000  1  471  18  8140—  104  8926  72442  2  13  29  —  21174  128|  51249—+  2182)  1
5EBabische  Bnk  900002250  13782  11560  7926—  837  11467—  1  25  —  —  1038—  460  37557—  2945
zusammen.285  500|  785  I1616  489.—  874918830  7  118  B  717u002  +  11645555  *-.  3178  46  721  55|2  721  335  —+  32191

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu  Spalte  b:2

 

 

 

Bemerkungen.

Davon  in  Abschnitten  zu

=

1000

20  4  —

50
100
500

—
—

100  954  000  4
110  051  000  =
—  1147  423  000

13  540  000
244  521  000

 

L

 

 

 

 

(bei  der  Bank  Nr.  1),

(bei  der  Bank  Nr.  3),
(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="79" />
        wesen.

veröffentlichten  Wochenübersichten,

61

verglichen  mit  demjenigen  Ende  Januar  1911.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf  Tausend  Mark.)  Aectiva.
6
-9
gegen  Reichs—  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  7
uetal-:  #1.  Jan.  assen-  31.  Jan.  anderer  31.  Jan.  Wechsell  31.  Jan.  Lombard  31.  Jan.Effekten.  31.  Jan.  Altiva  31.  Jan.  der  81.  Jan.  *
Bestand.  1811.  scheine.  1911.  Banken  1911.  1911.  1911.  1911.  "  1911.  Aktiva.  1911.  #.
6  3
1
*“  1920  21  22  23  24  25  26  27  28  29  30  31  32  88  34
1158  821  31  7|  343  2611384-  615873  86  44  007  +  14  803  28  5336  43544  420  734  2  431050  4  31116  1
27688  485  39  —  5597J  97479—  6381  4751  376  59—  1  2085  463  82  016+—  6992
15  562  —  2309  4790  11  5959—  265  54743.  —  3142  21920  +  6533  7615—  307  13  185J.  10|19463  1145
375  533  12/.  47  1  415—  342  20  838  1125  15  362  +  1  408  3091  20444  477  51  249  J  2182  4
3478  .  -  404  ul  +  1  367  80  16  811—  834  11  61—  895  1  431  131  1  810—  1024  37557/—  29455
«  l.
1  195  924  O7.  28  0461  64  996/TF  26762472—  1651008  055|  46036  181664  4  22225  35  73524  47911  210252  4  20660  32197
l
l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12··
        <pb n="80" />
        —  62  —

Bekanntmachung.

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  die  Auszahlung  der  Zinsen  von  im
Reichsschuldbuch  eingetragenen  Forderungen  bei  den  damit  beauftragten  Landeskassen  der  einzelnen
Bundesstaaten  und  des  Reichslandes  Elsaß-Lothringen  sowie  bei  allen  mit  Kasseneinrichtung  versehenen
Reichsbankanstalten  in  Zukunft  bereits  am  21.  des  dem  Fälligkeitstermin  vorangehenden  Monats,

erstmalig  am  21.  März  d.  Js.,  beginnt.
Berlin,  den  2.  März  1911.

Reichsschuldenverwaltung.
von  Bischoffshausen.

 

3.  Allgemeine  Verwaltungssachen.  

 

Das  zweite  Heft  des  neunzehnten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen
  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von
L.  Friedrichsen  &amp;amp;  Co.  in  Hamburg  erschienen  und  zum  Preise  von  3,00  M  zu  beziehen.

 

4.  Auswanderungswesen.  

          e  e  

Bekanntmachung.

In  Abänderung  meiner  Bekanntmachungen  vom  17.  Mai  1898  und  17.  Januar  1900  (Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  1898  S.  273  und  1900  S.  21)  habe  ich  genehmigt,  daß  die  Hamburg
  -Amerika-Linie  für  den  Geschäftsbetrieb  als  Auswanderungsunternehmer  zu  ihren  Stellvertretern
bestellt

a)  für  die  Verproviantierung  der  Auswandererschiffe:
den  Chef  der  Ausrüstungsabteilung  Arndt  von  Holtzendorff,

b)  für  die  Geschäfte  reederei-technischer  Art:
den  Chef  des  Hafenbetriebs  Hermann  Fuchs,
c)  für  den  übrigen  Geschäftsbetrieb:
den  Prokuristen  Adolf  Storm.
Berlin,  den  1.  März  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquières.
        <pb n="81" />
        -63  -

5.  Militärwesen.  

Bekanntmachung.

Dem  praktischen  Arzte,  Oberarzt  der  Reserve  Dr.  Friedrich  Wilhelm  Karl  Kuno  Fernholz
in  Riberalta  ist  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der  Deutschen  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt
worden,  Zeugnisse  der  im  §  42  Ziffer  1a—-c  ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen
  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  dem  das
Departement  Beni  und  das  Kolonialgebiet  umfassenden  Konsulatsbezirk  Riberalta  (Bolivien)  haben.

Berlin,  den  3.  März  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

 

6.  Zoll-  und  Steuerwesen.



Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.
Erteilt:
den  Zollämtern  II  Augustenburg  und  Ekensund  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Flensburg  die
Befugnis  zur  amtlichen  Kennzeichnung  von  Gerste;
dem  Zollamt  II  Bärwalde  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Frankfurt  a.  O.  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II;
dem  Hauptzollamt  Emmerich  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Zündwarenbegleitscheinen;
dem  Zollamt  I  Greifenhagen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Stettin  Inlandsverkehr  die
Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  alle  für  die  Greifenhagener  Seifenfabrik  eingehenden,
  beim  Grenzeingangsamte  vorabgefertigten  fetten  Öle;
dem  Zollamt  I  Harburg  Bahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Harburg  die  Befugnisse  17,
21,  37  bis  39,  49  bis  54,  60,  61,  63,  71  und  72;
  dem  Zollamt  II  Heilsberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Braunsberg  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Salzbegleitscheinen  II;
dem  Zollamt  II  Kirn  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kreuznach  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  II  und  Salzbegleitscheinen  ll;
dem  Zollamt  Merzig  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Saarbrücken  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  und  Begleitzetteln  über  die  für  die  Steingutfabrik  von  Villeroy  &amp;amp;  Boch  in
Mettlach  eingehenden  Rückwaren;
dem  Zollamt  I  Mörs  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wesel  die  Befugnis  zur  Erledigung  von
Zollbegleitscheinen  I  über  Umzugsgut  und  Reisegerät  und  die  damit  eingehenden  zollpflichtigen  Waren;
dem  Zollamt  I  Oberhausen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Essen  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  und  Begleitzetteln  über  Fischtran,  reines  Mineralschmieröl,  Maisöl,  Baumwollsamenöl
  und  Sojabohnenöl  für  die  Firma  J.  &amp;amp;  Otto  Krebber  in  Oberhausen;
  dem  Zollamt  I  Rummelsburg  i.  Pomm.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Rügenwalde  die  Befugnis
  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz;
        <pb n="82" />
        —  64  —

dem  Zollamt  1  Zeitz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Naumburg  a.  S.  die  Befugnis  zur  Abfertigung
  des  mit  Begleitschein  in  Eisenbahnkesselwagen  für  die  Firma  Weiße  &amp;amp;  Kuhne,  Metallwarenfabrik
  in  Zeitz  eingehenden  Gasöls.

Königreich  Bayern.

In  Steinbach  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Mürzburg  ist  eine  Übergangsstelle  mit  der
Befugnis  zur  Erhebung  von  Übergangsabgaben  und  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Übergangsscheinen
  errichtet  worden.

Erteilt:

der  Steuerstelle  Ebensfeld  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bamberg  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Branntweinbegleitscheinen  I;

dem  Steueramte  Marktredwitz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Waldsassen  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  und  von  Begleitzetteln  über  das  im  Veredelungsverkehr  für  die
Firma  W.  C.  Fikentscher  in  Marktredwitz  eingehende  Antimonoxyd  und  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen I
    über  die  aus  dem  Antimonoxyd  hergestellten,  auszuführenden  Antimonsalze  (sog.
Brechweinsteinersatz);

dem  Hauptzollamt  Pfronten  die  Befugnis  5  für  die  in  Reutte  aus  Anlaß  der  dortigen  Viehmärkte
  zur  Abfertigung  gelangenden  Pferde;

dem  Hauptzollamt  Memmingen  die  Befugnis  43,  soweit  sie  sich  auf  die  Abfertigung  von
Garn  bezieht,  bei  dem  nach  der  Beschaffenheit,  insbesondere  nach  dem  Durchmesser  und  der  Schwere
des  Garns  Zweifel  darüber  nicht  bestehen,  daß  es  in  die  niedrigste  Staffel  der  Nummer  475  des
Zolltarifs  fällt;
  dem  Nebenzollamt  I  am  Bahnhof  Salzburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Reichenhall  die

Befugnis  66;

dem  Nebenzollamt  II  Selb  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hof  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  getrocknete  Äpfel,  getrocknete  Pflaumen  und  Stockfische.

Dem  Zollamt  Kulmbach  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bayreuth  sind  die  Befugnisse  24  und  25
entzogen  worden.

Königreich  Sachsen.
Erteilt:

Dem  Nebenzollamt  Adorf  und  den  Zollämtern  Klingenthal  und  Markneukirchen  im  Bezirke
des  Hauptzollamts  Eibenstock  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des
freien  Verkehrs;

dem  Zollamt  am  Bahnhof  Plauen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Plauen  die  Befugnis  13;

dem  Zollamt  Wurzen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Grimma  allgemein  die  Befugnis  zur
Abfertigung  von  mit  dem  Anspruch  auf  Zuckersteuervergütung  angemeldeten  zuckerhaltigen  Waren  nach
Maßgabe  von  §5  der  Anlage  D  zu  den  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.

Elsaß-Lothringen.

Dem  Zollamt  II  Ottendorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Altkirch  ist  die  Befugnis  5  entzogen
  worden.
        <pb n="83" />
        —  65  —
7.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
—  AM—  —  Grund  Aus  :  des
2—  der  Bestrafung  ———n.n.i.-7
  der  Ausgewiesenen.  eshlosen  hat.  beschlusses.
2  I  8  4  5  6

 

 

 

 

—-Auf

  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

 

 

 

1  Karl  Baier,  Hand-geboren  am  13.  November  1885  zusWiderstand  und  Königlich  Sachsische  25.  Jannar
arbeiter,  Schönthal,  Bezirk  Karlsbad,  Böh-Betteln,  Kreishauptmannschaft  1911.
mien,  österreichischer  Staatsange-  Zwickau,  ·
höriger,

:  Franz  Brandl,  geboren  am  4.  Juli  1876  zu  Ober-  Landstreichen  und  Königlich  Bayerisches  17.  Februar
Arbeiter,  mammau,  Bezirk  St.  Pölten,  Nieder=  Betteln,  Bezirksamt  Burg-  1911.
österreich,  österreichischer  Staats-  lengenfeld,

angehöriger,

3  Antonie  Diesch=  geboren  am  19.  November  1885  zu  gewerbsmäßige  Königlich  Preußischer  21.  Februar
bourg,  Kellnerin,  Echternach,  Luxemburg,  ortsange=  Unzucht,  Regierungspräsident  zu  1911.
hörig  ebendaselbst,  luxemburgische  Schleswig,

Staatsangehörige,

4  Felix  Imbault,  geboren  am  9.  Mai  1864  zu  Paris,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi-,22.  Februar
Mechaniker,  französischer  Staatsangehöriger,  dent  zu  Straßburg,  1911.
5Stanislaus  Josef=  geboren  am  6.  Mai  1875  zu  Skawina,  Bannbruch  und  Königlich  Preußischer  10.  Februar
czyk,  Maurer,  Bezirk  Podgörze,  Galizien,  ortsange=  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1911.
hörig  ebendaselbst,  österreichischer  Oppeln,

Staatsangehöriger,
6  Johann  Karasek,  geboren  am  31.  Mai  1879  zu  Stern-Betteln,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi--  25.  Februar
Metzgergeselle,  L  berg,hspkk«ihren,  österreichischer  Staats-  dent  zu  Colmar,  1911.
angehöriger,
7  Johann  Lecher,  geboren  am  16.  August  1867  zu  Dorn-Betteln,  Königlich  Bayerisches  13.  Februar
Tagelöhner,  birn,  Bezirk  Feldkirch,  Vorarlberg,  Bezirksamt  Lindau,  1911.
österreichischer  Staatsangehöriger,  .
8RaymundPierre,k41Jahrealt,geborenzuStCarnHLandstreichenundKaiserlicherVezirkspräfis25.Februar
Tagelöhner,  Departement  Cötes-du-Nord,  Frank=  Betteln,  dent  zu  Straßburg,  1911.
reich,  ortsangehörig  ebendaselbst,
!*!1½  französischer  Staatsangehöriger,
9  Die  Zigenner  »
à  Franz  Josef  geboren  am  28.  März  1872  zu  Wien,
Stach,  Artist,  ortsangehörig  ebendaselbst,
b)  Katharina  geboren  am  19.  März  1869  zu  Alland,
Stach  geborene,  Bezirk  Baden,  Niederösterreich,  Betteln,  Königlich  Bayerisches  18.  Februar
Frostt  Ehefrau  FErztrlmt  Eggen-  1911.
es  Vorigen,  elden,
beide  österreichische  Staatsangehörige  1
16  Wenzel  Zwolsky,  geboren  am  23.  September  1859  zu  Betteln,  (Kaiserlicher  Bezirkspräsi--21.  Febrnar
Kesselschmied,  Türmitz,  Bezirk  Aussig,  Böhmen  orts-  dent  zu  Straßburg,  1911.
angehörig  ebendaselbst,  österreichischer  ·
Staatsangehöriger,

 

l

»DerdurchyenBefchlußderKöniinchSächsischenKreishauptmannschaftZwickauvom26.Mär31908ausgsswmeue
  Franz  Havlicek  (Zentralblatt  für  1908  S.  185  Nr.  8)  heißt,  wie  sich  herausgestellt  hat,  richtig  Franz  Pavlikek,
z4„  geboren  am  11.  Juni  1864  zu  Chrzin,  Bezirk  Schlan,  Böhmen,  und  besitzt  die  österreichische  Staatsangehörigkeit.  Er
blatnsler  seinem  richtigen  Namen  bereits  durch  den  Beschluß  der  Polizeibehörde  zu  Hamburg  vom  24.  Mai  1894  (Zentral-Sächilür
  1894  S.  286  Nr.  9)  und  unter  dem  falschen  Namen  Johann  Romajak  durch  den  Beschluß  der  Königlich
r*  Kreishauptmannschaft  Dresden  vom  12.  Oktober  1896  (Zentralblatt  für  1896  S.  577  Nr.  8)  aus  dem  deutschen

gebiet  ausgewiesen  worden  (zu  vergl.  die  Berichtigung  Zentralblatt  für  1910  S.  713).  ,
«,,kentralbleter»·Aus1veksungsbeschluß  gegen  den  Bäcker  und  Konditor  Adolf  Alfons  von  Zawadsky  vom  8.  April  1907
von  zar  Pdr  für  1907  S.  224  Nr.  17)  ist  zuruckgenommen  worden,  da  sich  herausgestellt  hat,  daß  der  unter  dem  Namen

vadzky  Ausgewiesene  mit  richtigem  Namen  Konstantin  Josef  Rieger  heißt  und  Reichsangehöriger  ist.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="84" />
        <pb n="85" />
        –  67  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehben  durch  alle  Vostanstalten  und  ZLuchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  17.  März  1911.  Nr.  13.
Z  .  „  I  Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs
Inhalt:  1.  Konsulatwesen.  surhesungen  Ermächtigung  6  mit  ausländischen  Kleider=  und  Futterstoffer  69
zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlung  Seite  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Geschäfts—
2.  Eisenbahnwesen:  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  zur  bezirken  der  Erbschaftssteuerämter  und  der  Ober-Ausstellung
  von  Leichenpässen  ermächtigten  Kaiserlichen  behörden  609
Vertretungen.  66  Veränderungen  in  dem  Verzeichnis  der  im  Ausland
3.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Bekanntmachung  zur  Aus-  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  chemische
führung  des  Gesetzes,  betr.  den  Spielkartenstempel  68  Untersuchung  von  zollbegünstigten  Gerbstoffauszügen
Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  erachtigten  wisenschaftlichen  und  Fachanstalten  5
nusländischen  gebleichten  Baumwollgeweben  68  Anderungen  der  Lrannkwein  Lageror  nung  40
Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ##  .  .·«'«
in  Inland  hergestelllen  rohen  Geweben  aus  Seide  69  4.  ligeiucrsen  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

 

1.  Konufulatwesen.

Von  dem  RKaiserlichen  Konsul  in  Tacna  (Chile)  ist  an  Stelle  des  verstorbenen  Konsularagenten
Alexander  Visscher  van  Gaasbeck  dessen  Sohn  Alexander  Gustav  Visscher  van  Gaasbeck  zum
Konsularagenten  in  Arica  bestellt  worden.

 

Dem  bei  der  Kaiserlichen  Gesandtschaft  in  Teheran  beschäftigten  Dragoman  Wustrow  ist  auf  Grund
des  8  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
dee  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Gesandten  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von

eichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

13
        <pb n="86" />
        2.  Eisenbahnwesen.

Bekanntmachung.

 

Unter  Bezugnahme  auf  §  44  Abs.  4  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  vom  23.  Dezember  1908
(Reichs-Gesetzbl.  1909  S.  43)  wird  in  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  10.  Jannar  1910  (Zentralblatt
  S.  14)  bekannt  gemacht:

Die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  ist  den  Kaiserlichen  Vizekonsuln
in  Czernowitz  und  in  Roubaix  erteilt  worden;

mit  der  Verlegung  des  Kaiserlichen  Konsulats  von  Rustschuk  nach  Sofia  ist  die  dem
Kaiserlichen  Konsul  in  Rustschuk  beigelegt  gewesene  Ermächtigung  auf  den  jeweiligen  Vorstand
  des  Konsulats  in  Sofia  übergegangen.

Berlin,  den  14.  März  1911.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquières.

 

3.  Zoll-  und  Steuerwesen.

Bekanntmachung

zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  den  Spielkartenstempel,  vom  3.  Juli  1878
(Reichs-  Gesetzbl.  S.  133).

Unter  Bezugnahme  auf  Ziffer  III 6  der  Bekanntmachung  vom  2.  November  1878  (Zentral—
blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  614)  wird  hierdurch  folgendes  bestimmt:

Die  aus  30  Blättern  bestehenden  Karten  des  aus  der  Schweiz  eingeführten  sogenannten  Punta—
Spiels  sind,

wenn  die  Karten  auf  weißer  Innenfläche  farbig  umrandete  Punkte  oder  Zahlen  aufweisen,

auf  dem  Kartenblatte  mit  dem  eine  Eins  darstellenden  weiß  umrandeten  schwarzen
Punkt;

wenn  sie  auf  verschiedenfarbiger  Innenfläche  schwarze  Zahlen  tragen,  auf  der  weißen  Karte
mit  der  schwarzen  Eins
abzustempeln.
Berlin,  den  7.  März  1911.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  23.  Februar  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  §5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
Veredelungsverkehrs

mit  ausländischen  gebleichten  Baumwollgeweben  der  Tarifnummer  456  zum  Gaufrieren
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.
        <pb n="87" />
        —  69  —

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  23.  Februar  d.  J.  beschlossen:      
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
  Veredelungsverkehrs  mit  
im  Inland  in  einer  Breite  von  110  cm  und  darüber  hergestellten  rohen  dichten
Geweben  ganz  oder  teilweise  aus  Seide  —  Tarifnummer  405  —  zum  Abkochen,
Bedrucken  und  Ausrüsten  in  Lyon
die  Voraussetzungen  des  §  3  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

Der  Bumdesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  23.  Februar  d.  J.  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
Lohnveredelungsverkehrs  mit  ausländischen  
a)  gebleichten  und  gefärbten  baumwollenen  Kleider-  und  Futterstoffen  der  Tarifnummern
  456  und  457,  ohne  Rücksicht  auf  Gewicht  und  Fadenzahl,  zum  Bleichen,
Merzerisieren  und  Finischen,
b)  buntgewebten  baumwollenen  Kleider-  und  Futterstoffen  der  Tarifnummer  457,  ohne
Rücksicht  auf  Gewicht  und  Fadenzahl,  zum  Zurichten,  Bleichen,  Färben,  Merzerisieren
und  Finischen
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Geschäftsbezirken  der  Erbschaftssteuerämter
und  der  Oberbehörden.

Fürstentum  Lippe.
Vom  1.  April  1911  ab  wird  die  Verwaltung  der  Erbschaftssteuer  nur  von  den  Fürstlichen
Verwaltungsämtern  Blomberg,  Brake,  Detmold  und  Schötmar  mit  der  Maßgabe  geführt,  daß
dem  Verwaltungsamte  Blomberg  die  Bezirke  der  Städte  Blomberg  und  Schwalenberg,
dem  Verwaltungsamte  Brake  die  Bezirke  der  Städte  Lemgo  und  Barntrup,
dem  Verwaltungsamte  Detmold  die  Bezirke  der  Städte  Detmold,  Horn  und  Lage  sowie
des  Verwaltungsamts  Lipperode-Cappel  und
dem  Verwaltungsamte  Schötmar  der  Bezirk  der  Stadt  Salzuflen

hinzugelegt  werden.

Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  chemische
Untersuchung  von  zollbegünstigten  Gerbstoffauszügen  ermächtigten  wissenschaftlichen  und
Fachanstalten.  (Zentralblatt  für  1906  S.  655  und  1089  und  für  1907  S.  44.)
Osterreich-Ungarn.

Die  auf  Seite  47  des  Zentralblatts  für  1911  aufgeführte  neuermächtigte  Anstalt  führt
      nach
einer neueren  Mitteilung  der  Österreichisch-Ungarischen  Regierung  die  Amtsbezeichnung  K.  K.  Versuchs-Anstalt
  für  Lederindustrie,  angegliedert  an  die  K.  K.  Staatsgewerbeschule  in  Wien  XVII.

13*
        <pb n="88" />
        —  70  —

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  2.  März  1911  beschlossen,  den  §  36  der  Branntwein-Lagerordnung
  (Zentralblatt  1900  S.  473),  wie  folgt,  zu  ändern:

1.  Hinter  dem  zweiten  Satze  des  Abs.  1  ist  einzufügen:  
„Ist  vom  Lagerinhaber  die  Erteilung  von  Ursprungsscheinen  für  den  aus  Wein  hergestellten
  Branntwein  beantragt,  so  kann  ferner  angeordnet  werden,  daß  sowohl  der
Kognakverschnitt  als  auch  der  zum  Verschneiden  bestimmte  Branntwein  von  dem
unverschnittenen  Weindestillat,  für  welches  Ursprungsscheine  in  Anspruch  genommen
werden,  getrennt  zu  lagern  ist."

2.  Der  Abs.  2  und  der  erste  Satz  des  Abs.  3  erhalten  folgende  Fassung:

„Die  Direktivbehörde  kann  gestatten,  daß  bei  der  Aufnahme  von  verzolltem  Kognak,
über  Weinschlempe  nochmals  abgetriebenem  Branntwein  (sogenannten  Repassen),
anderem  Qualitätsbranntwein  und  fertigem  Trinkbranntwein  aus  dem  freien  Verkehre
bis  zur  Höhe  der  eingebrachten  Alkoholmenge  abzüglich  eines  Betrags  von  1  vom
Hundert  Branntwein  ohne  Abgabenentrichtung  aus  dem  Lager  abgefertigt  wird.

Abgesehen  von  den  Fällen  des  Abs.  2  darf  Branntwein  aus  dem  Lager  nur
zur  Überführung  auf  ein  gleichartiges  Lager,  zur  Ausfuhr,  zur  Versendung  auf
Begleitschein  II  oder  zur  Versteuerung  abgefertigt  werden.“

Berlin,  den  12.  März  1911.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

  

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  9.  März  1911  die  nachstehend  abgedruckten  Änderungen
der  Brennereiordnung  (Zentralblatt,  1909  S.  969)  mit  der  Maßgabe  genehmigt,  daß  die  Aufhebung
  der  Absätze  3  bis  5  des  §  67  mit  dem  1.  Oktober  1911,  die  übrigen  Änderungen  mit  dem
1.  April  1911  in  Kraft  treten.

Berlin,  den  14.  März  1911.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

Änderungen  der  Brennereiordnung.

Zu  §  67.  Die  Absätze  3  bis  5  werden  aufgehoben.

Zu  §  260.  Der  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:  

„Wird  eine  nur  aus  Blase,  Helm  und  Kühler  bestehende  Brennvorrichtung,  deren
Blase  nur  mit  Feuer  (auch  unter  Einschaltung  eines  Wasserbades  oder  dergleichen)  ge—
heizt  und  nur  nach  Abnahme  ihres  Helmes  —  nur  durch  den  Blasenhals  hindurch  —
befüllt  oder  entleert  werden  kann,  für  einen  oder  mehrere  volle  Tage  zum  Betrieb  an—
gemeldet,  so  sind  für  jeden  vollen  Tag  nur  21  Betriebsstunden  in  Rechnung  zu  stellen.
Die  Vergünstigung  tritt  nur  ein,  wenn  weder  an  der  Blase  selbst  noch  sonstwie  Ein—
richtungen  vorhanden  sind,  durch  die  das  Befüllen  oder  Entleeren  der  Blase  oder  das
Abheben  oder  Aufsetzen  des  Helmes  erleichtert  oder  beschleunigt  werden  kann.  Werden
diese  Einrichtungen  durch  amtlichen  Verschluß  gegen  Benutzung  gesichert,  so  werden  sie
als  nicht  vorhanden  angesehen."  «
        <pb n="89" />
        —  71  —

Zu  Muster  7.  Der  Nr.  7  der  Anleitung  zum  Gebrauch  ist  anzufügen:

,,b)  bei  Abfindungsbrennereien,  ob  die  Brennblase  nur  mit  Feuer  (auch  unter  Einschaltung
eines  Wasserbades  oder  dergleichen)  geheizt  und  nur  nach  Abnahme  ihres  Helmes  befüllt
  oder  entleert  werden  kann,  bejahendenfalls,  ob  an  der  Blase  selbst  oder  sonstwie
Einrichtungen  vorhanden  sind,  durch  die  das  Befüllen  oder  Entleeren  der  Blase  oder
das  Abnehmen  oder  Aufsetzen  des  Helmes  erleichtert  oder  beschleunigt  werden  kann
ferner  über  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  (ohne  oder  mit  Berücksichtigung  des
Feinbrandes)  nach  besonderer  Feststellung  und  Festsetzung  besonderer  Ausbeutesätze."

Zu  den  Mustern  32  und  33.  Im  Abschnitt  II  erhalten  die  Spalte  4  des  Musters  32
und  die  Spalte  5  des  Musters  33  folgenden  Vordruck:

¸¸Angabe,  ob



a)  die  Brennblase  nur  mit  Feuer  (auch  unter  Einschaltung  eines  Wasserbades  oder  dergleichen)
  geheizt  und  nur  nach  Abnahme  ihres  Helmes  befüllt  oder  entleert  werden  kann;
bejahendenfalls,  ob

b)  an  der  Blase  selbst  oder  sonstwie  Einrichtungen  vorhanden  sind,  durch  die  das  Befüllen
oder  Entleeren  der  Blase  oder  das  Abnehmen  oder  Aufsetzen  des  Helmes  erleichtert
oder  beschleunigt  werden  kann;

ferner,  ob  die  Brennvorrichtung  betrieben  wird
c)  bei  Dampfheizung:  mit  oder  ohne  Dampfeinleitung  in  die  Brennblase,

d)  mit  oder  ohne  Vorwärmer."

Zu  Muster  35.  Der  dritte  Satz  erhält  folgende  Fassung:

„Das  Brenngerät  besteht  aus  Blase,  Helm  und  Kühler;  die  Blase  wird  durch  Feuer
unmittelbar  geheizt.“

Zu  Muster  43.  Der  Abs.  2  der  Nr.  4  der  Anleitung  zum  Gebrauch  erhält  von  e  ab
folgende  Fassung:
¸¸e)  Beschaffenheit  der  Brennvorrichtung  nach  Maßgabe  des  §  260  Abs.  2  und  des  §  261  B.  O.;
gegebenenfalls  ferner  über
f)  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  (ohne  oder  mit  Berücksichtigung  des  Feinbrandes)
nach  besonderer  Feststellung;  
g)  Festsetzung  besonderer  Ausbeutesätze.“
        <pb n="90" />
        4.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

—  Laufende  Nr.

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat

Grund
der  Bestrafung.

.—

2

der  Ausgewiesenen.

8  4

 

 

 

2  l

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

5

 

—

Datum
des
Ausweisungs.
beschlusses.

6

 

1  Josef  Mlynarick,
Kaufmann,

2

3

4

5

S

-

2

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

Diebstahl  und  Diebstahlversuch
  im
wiederholten  Rückfall
  (4  Jahre  Zuchthaus,
  laut  Erkenntl


geboren  am  15.  Februar  1879  zu
Chudewitz,  Böhmen,  österreichischer
Staatsangehöriger,

nis  vom  17.  April
1907),

 

Kaiserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Colmar,

 

1

*

 

b)  Auf  Grund  des  §  382  des  Strafgesetzbuchs.

Anna  Haslacher,  geboren  am  14.  Jannar  1882  zu  Kuf-Gewerbsunzucht  und

Dienstmagd,  stein,  ortsangehörig  zu  Innsbruck  Verübung  groben
·  Tirol,  österreichische  Staatsange=  Unfugs,

hörige,
Wilhelm  Johann  geboren  am  4.  Dezember  1875  zu  Betteln,

Maarßen,  Provinz  Utrecht,  Niederlande,
  ortsangehörig  ebendaselbst,
niederländischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  30.  April  1848  zu  Raytz
(Rajec),  Bezirk  Boskowitz,  Mähren,
österreichischer  Staatsangehöriger

geboren  am  13.  Juni  1885  zu  Nüziders,Diebstahl  und
Bezirk  Bludenz,  Vorarlberg,  öster=  Betteln,
reichischer  Staatsangehöriger.  ·

geboren  am  3.  März  1876  zu  Swo-Landstreichen

Andrianus  Hofmann,

  Malergehilfe,


Franz  Kwizala
(Kvicale),  Schlosser,

Betteln,

 

[Emil  Georg  Lorinser
  (Lorünser),
Muurer,

 

 

Thomas  Panci-  und.
niak,  Bergmann,  boda  bei  Dux,  Böhmen,österreichischer  Betteln,
Staatsangehöriger,
Johannes  Jakobus  geboren  am  5.  Juli  1870  zu  Apel-Landstreichen  und
van  de  Wall  doorn,  Provinz  Gelderland,  Nieder=  Betteln,
Perné,  Dol-  lande,  ortsangehörig  ebendaselbst,
metscher,  niederländischer  Staatsangehöriger,  .
Marie  Wassilenea  geboren  im  Jahre  1882  zu  Mostitsch,  Landstreichen  und
(Wassyliszyn)  ge-Bezirk  Kalnsz,  Galizien,  österreichische  Betteln,
borene  KowaleskiStaatsangehörige,
(Kowalewska),  Witwe,
  Landarbeiterin,
Josef  Wesp,  geboren  am  30.  April  1876  zu  Doglas-Widerstand  gegen  die
Maurer,  grün,  Bezirk  Falkenau,  Böhmen,  Staatsgewalt  und
österreichischer  Staatsangehöriger,  Betteln,

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.

Königlich  Bayerische  Po-Königlich

  Preußischer
Regierungspräfident  zu
Hildesheim,

Königlich  Bayerisches
Bezirksamt  Laufen,

Koniglich  Bayerisches
Bezirksamt  Lindau,

Kaiserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Metz,

Kaiserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Straßburg,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Frankfurt  a.  O.,

Königlich  Bayerische  Polizeidirektion
  München,

 

 

lizeidirektion  München,1

 

—

6.  März  1911.

16.  Februar
911.
2.  März  1911.

24.  Februar
1911.

27.  Januar
19J11.

3.  März  1911.

3.  März  1911.

21.  Februar
1911.

22  Februar
1911.
        <pb n="91" />
        —  73—

Zentralblatt für das

Deutsche  Reich.
Reichsamt  des  Innern.

  

Herausgegeben im



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Puchhandlungen.

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  24.  März  1911.  Nr.  14.
Inhalll  1.  Konsulatwesen:  Ermachtigung  zur  Vornahme  verwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1910  bis  zum
von  Zivilstandshandlungen  Seite  73  Schlusse  des  Monats  Februar  1911  J4
I

2.  Finanzwesen:  Nachweisung  von  Einnahmen  der  Reichs-  3.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Gestattung  von  gemischten

Host-  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahn-  Transitlagern  ohne  amtlichen  Mitverschluß  für  Sauund

  Nutzholz  in  Apenrade

1.  Kon  sulatwesen.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Malaga,  Kaibel,  ist  auf  Grund  des  §  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung
  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

14
        <pb n="92" />
        2.  Finanzwesen.

Nachweisung
von  Einnahmen  der  Reichs-Post-  und  Telegraphen-  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung

für  die    Zeit  vom  1.  April  1910  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Februar  1911.

 

 

Bezeichnung
der
Einnahmen 1

Einnahmen  vom  Beginne

des  Rechnungsjahrs  bis

zum  Schlusse  des  Monats
Februar  1911 M 2



Im  Reichshaushalts-  Etat
ist  die  Einnahme  für  das
Rechnungsjahr  1910
veranschlagt  auf M 3

 

 

 

  M  M  
1  2  3
Post-  und  Telegraphenverwaltung  636  161  288  693  226  325
Reichs-Eisenbahnverwaltug  119  115  000  122  319  000



3.  Zoll- und Steuerwesen.

 

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  23.  Februar  1911  beschlossen,

daß  in  Apenrade  gemischte  Transitlager  ohne  amtlichen  Mitverschluß  für  Bau-  und  Nutzholz
  der  Nr.  74  bis  76  des  Zolltarifs  gemäß  §  18  Abs.  1  der  Holzlagerzollordnung  gestattet

werden  dürfen.

  

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="93" />
        —  75  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben im

Reichsamt  des  Innern.





  

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

  

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Sonnabend,  den  25.  März  1911.  Nr.  15.

 

 

 

  

Inhalt:  Militärwesen:  Ausführungsbestimmungen  über  die  Gewährung  von  Beihilfen  an  Kriegsteilnehmer.  Seite  75

 

Militärwesen.  

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  den  nachstehenden  Ausführungsbestimmungen  über  die  Gewährung
von  Beihilfen  an  Kriegsteilnehmer  (Artikel  I  3  und  Artikel  III  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1895  —
Reichs-Gesetzbl.  S.  237  —)  seine  Zustimmung  zu  erteilen.

Berlin,  den  24.  März  1911.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Wermuth.
        <pb n="94" />
        Ausführungsbestimmungen

über  die  Gewährung  von  Beihilfen  an  Kriegsteilnehmer  (Artifel  I,  3  und  Artikel  III
des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1895  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  237  —).

§1.

Personen  des  Unteroffizier-  und  Mannschaftsstandes  des  Feldheers,  der  Ersatz-  und  Besatzungstruppen
  aller  Waffen  und  der  Marine  sind  im  allgemeinen  als  Kriegsteilnehmer  anzusehen,  wenn  sie
in  dem  Feldzug  1870/71  oder  in  einem  von  deutschen  Staaten  vor  1870  geführten  Kriege  zu  kriegerischen
  Zwecken  die  feindliche  Grenze  überschritten  oder  im  eigenen  beziehungsweise  verbündeten  Lande
an  kriegerischen  Operationen  oder  Kämpfen  teilgenommen    haben.

Hiernach  gehören  zu  ihnen  aus  den  Kriegen  1864,  1866,  1870/71  insbesondere  diejenigen,  welche

1.  im  Jahre  1864  in  der  Zeit  vom  1.  Februar  bis  zum  2.  August  die  südliche  Grenze  von
Holstein  zu  kriegerischen  Zwecken  überschritten  haben,

2.  im  Jahre  1866  in  der  Zeit  vom  15.  Juni  bis  zum  2.  August  die  feindliche  Grenze  zu
kriegerischen  Zwecken  überschritten  oder  im  eigenen  beziehungsweise  verbündeten  Lande
an  kriegerischen  Operationen  oder  Kämpfen  teilgenommen  haben,

3.  im  Feldzug  1870/71  in  der  Zeit  vom  16.  Juli  1870  bis  zum  2.  März  1871  die  Grenze
von  Frankreich  zu  kriegerischen  Zwecken  überschritten  haben.

Von  früheren  Angehörigen  der  Marine  sind  insbesondere  als  Kriegsteilnehmer  anzusehen  diejenigen,
  welche

1.  am  27.  Juni  1849  an  dem  Gefechte  des  für  den  Kriegszweck  ausgerüsteten  Postdampfschiffs
  „Preußischer  Adler“  mit  der  dänischen  Kriegsbrigg  „St.  Croix“  oder  am
7.  August  1856  an  dem  Gefechte  gegen  die  Riffpiraten  bei  Tres  Forcas  beteiligt  gewesen
  sind,

2.  im  Jahre  1864  zwischen  dem  1.  Februar  und  dem  2.  August  einschließlich  zu  den  Besatzungen
  nachstehender  Schiffe  gehört  haben:

der  Korvetten  „Arcona“,  „Nymphe“  und  „Vineta“,
der  Segelfregatte  „Niobe“,
der  Avisos  „Grille“,  „Loreley“,  „Pr.  Adler“,
der  Kanonenboote  „Basilisk“,  „Blitz“,  „Camäleon“,  „Comet“,  „Cyclop“,  „Delphin“,
„Fuchs“,  „Habicht“,  „Hay“,  „Hyäne",  „Jäger“,  „Natter“,  „Pfeil“,  „Salamander“,
  „Schwalbe“,  „Scorpion“,  „Sperber“,  „Tiger“,  „Wespe“,  „Wolf“,
sowie  der  in  der  Ostsee  in  Dienst  gestellten  18  Kanonenschaluppen  und  4  Kanonenjollen,

3.  im  Jahre  1866  zur  Besatzung  des  Panzerfahrzeugs  „Arminius“,  des  Avisos  „Loreley“,
der  Dampfkanonenboote  „Cyclop“  und  „Tiger“  zwischen  dem  15.  und  21.  Juni  einschließlich
  gehört  haben,

4.  in  den  Jahren  1870/71  zu  den  Besatzungen  nachstehender  Schiffe  zu  nachbenannten
Zeiten  gehört  haben:

„König  Wilhelm“,  „Kronprinz“,  „Friedrich  Carl“  am  5.  August  und  11.  September
  1870,

„Arminius“  am  24.  August  und  11.  September  1870,  Dampfer  „Cuxhaven“  am
13.  August  1870,

„Elisabeth“,  „Pr.  Adler“,  „Camäleon“,  „Tiger“  am  5.  September  1870,

„Arcona“,  „Nymphe“,  „Augusta“,  „Grille“,  „Falke“,  „Basilisk“,  „Comet“,  „Fuchs",
„Hay“,  „Schwalbe“,  „Sperber“,  „Prinz  Adalbert“,  „Wolf“,  „Cyclop“,  „Habicht“,
        <pb n="95" />
        —  77  —

„Jäger“,  „Pfeil“,  „Hyäne“,  „Natter",  „Wespe“,  „Blitz“,  „Drache“,  „Salamander",
  „Meteor“,  Dampfer  „Holsatia“  zwischen  dem  17.  Juli  1870  und  dem

2.  März  1871  einschließlich,  
oder  sich  bei  den  nach  Frankreich  entsendet  gewesenen  Marine-Abteilungen  befunden

haben.

Als  Kriegsteilnehmer  sind  auch  Reichsangehörige  anzusehen,  die  den  Krieg  von  1870/71  im
französichen  Heere  oder  die  Feldzüge  von  1848  bis  1850  und  1864  im  dänischen  Heere  mitgemacht
haben.  Die  von  einem  anderen  Staate  gewährte  Kriegsteilnehmerbeihilfe  gelangt  jedoch  zur  Anrechnung.

  §2.
Als  nicht  ehrenvoll  gilt  die  Teilnahme  an  einem  Feldzuge  nur  dann,  wenn  ein  Kriegsteilnehiner
wegen  einer  im  Kriege  begangenen  Straftat  mit  Ehrenstrafen  belegt  worden  ist.
  Einen  Anhalt  dafür,  ob  die  Teilnahme  ehrenvoll  war,  wird  im  allgemeinen  der  Besitz  der  für
den  betreffenden  Feldzug  gestifteten  oder  verliehenen  Kriegsdenkmünze  gewähren.

§3.

Eine  unterstützungsbedürftige  Lage  des  Kriegsteilnehmers  wegen  dauernder  gänzlicher  Erwerbs—
unfähigkeit  (Artikel  I  Nr.  3)  ist  als  vorhanden  anzusehen,  wenn  er  infolge  von  Alter,  schwerem  Siechtum,
  unheilbarer  Krankheit  oder  anderen  Gebrechen  dauernd  außerstande  ist,  durch  eine  seinen  Kräften
und  Fähigkeiten  entsprechende  Tätigkeit,  die  ihm  unter  billiger  Berücksichtigung  seiner  Ausbildung  und
seines  bisherigen  Berufs  zugemutet  werden  kann,  den  notwendigen,  nicht  durch  sonstige  Einkommensbezüge
  oder  Leistungen  unterhaltspflichtiger  Verwandten  gedeckten  Lebensunterhalt  zu  verdienen.

Bei  Prüfung  der  Frage,  was  zum  notwendigen  Lebensunterhalte  gehört,  ist  ohne  Bindung  an
eine  bestimmte  Einkommensgrenze  unter  gewissenhafter  Würdigung  der  gesamten  Umstände  des  Einzelfalls
  auf  die  persönlichen  und  die  Familienverhältnisse  des  Kriegsteilnehmers  sowie  auf  die  wirtschaftlichen
  Lebensbedingungen  an  seinem  Wohnorte  Rücksicht  zu  nehmen.  Für  die  Würdigung  dieser  Lebensbedingungen
  kann  die  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  für  die  reichsgesetzliche  Krankenversicherung
getroffene  Festsetzung  des  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter  zum  Anhalt  dienen.

Vorübergehende  Erwerbsunfähigkeit,  z.  B.  infolge  von  Krankheit,  genügt  nicht.

§4.
Wird  zur  Prüfung  der  Erwerbsunfähigkeit  das  Gutachten  eines  Arztes  als  notwendig  erachtet,
so  soll  die  Entscheidung  möglichst  nur  auf  Grund  der  Bescheinigung  eines  beamteten  Arztes  erfolgen.

§  5.

  Unter  den  gesetzlichen  Invalidenpensionen  oder  entsprechenden  sonstigen  Zuwendungen  aus
Reichsmitteln  (Artikel  III  §  2  zu  a)  sind  nicht  Invaliden-,  Alters-  und  Unfallrenten  zu  verstehen,
fondern  nur  Militärpensionen  und  Unterstützungen  nach  Maßgabe  des  Allerhöchsten  Gnadenerlasses
vom  22.  Juli  1884.

Der  Bezug  von  Invaliden-,  Alters-  oder  Unfallrenten  sowie  von  Zivilpensionen  und  den
entsprechenden  Zuwendungen  kann  nur  für  die  Beurteilung  der  Unterstützungsbedürftigkeit  von  Erheblichkeit
  sein.  ·

§ 6.
  Bei  Prüfung  der  Frage,  ob  ein  Antragsteller  nach  seiner  Lebensführung  der  beabsichtigten
Fürsorge  als  unwürdig  anzusehen  ist  (Artikel  III  §  2  zu  b),  hat  sein  politisches  Verhalten  außer
Betracht  zu  bleiben.

Ob  ein  Antragsteller  wegen  Bestrafung  als  der  Fürsorge  unwürdig  anzusehen  ist,  hängt  von

der Art  und  Schwere  der  Straftat  sowie  von  der  Zeit  ihrer  Begehung  und  der  späteren  Lebensführung ab.



  §7.
  Die  Entscheidung  über  die  Unterstützungsbedürftigkeit  und  die  Würdigkeit  des  Antragstellers
soll nicht  ohne    Anhörung  der  zuständigen  Ortsbehörde  erfolgen.
  Die  Äußerung  der  Ortsbehörde  muß  sich  insbesondere  einerseits  auf  das  etwa  vorhandene
Vermögen  des  Antragstellers,  seine  Einkommensquellen  und  die  Verhältnisse  seiner  unterhaltspflichtigen
Verwandten,  anderseits  auf  seinen  Schuldenstand  und  die  Verhältnisse  seiner  unterhaltsberechtigten

15*
        <pb n="96" />
        —  78  —

Verwandten  erstrecken.  Sie  soll  auch  möglichst  angeben,  welches  Gesamteinkommen  unter  Berücksichtigung
  aller  bei  dem  Antragsteller  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  nach  den  Verwaltungsgrundsätzen
oder  der  Übung  am  Wohnorte  zur  Bestreitung  des  notwendigen  Lebensunterhalts  für  ausreichend
erachtet  wird.

§ 8.

Soweit  die  Militärpapiere  des  Antragstellers  keine  Auskunft  geben,  ist  eine  Äußerung  des  zu—
ständigen  Bezirkskommandos  darüber  herbeizuführen:
1.  ob  der  Antragsteller  an  dem  Feldzuge  von  1870/71  oder  an  einem  von  deutschen  Staaten
vor  1870  geführten  Kriege  ehrenvollen  Anteil  genommen  hat  (Artikel  I  Ziffer  3),
2.  ob  er  aus  Reichsmitteln  gesetzliche  Invalidenpension  oder  eine  sonstige  entsprechende  Zuwendung
  bezieht  (Artikel  III  §  2  zu a).

§  9.

Über  die  Bewilligung  der  Beihilfe,  insbesondere  darüber,  wer  im  Einzelfall  als  Kriegsteilnehmer
  anzusehen  ist,  entscheidet  die  Regierung  desjenigen  Bundesstaats,  in  welchem  der  Antragsteller
zur  Zeit  der  Einreichung  des  Antrags  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hat,  in  Ermangelung
eines  Wohnsitzes  oder  dauernden  Aufenthalts  die  Regierung  desjenigen  Bundesstaats,  dessen  Staatsangehörigkeit
  er  besitzt.

Die  Landesregierung  kann  die  Entscheidung  einer  ihr  unterstellten  staatlichen  Behörde  übertragen.

In  zweifelhaften  Fällen  ist  bei  der  Entscheidung  der  Frage,  ob  ein  Antragsteller  Kriegsteilnehmer
  ist,  das  zuständige  Kriegsministerium,  das  Reichs-Marineamt  oder  die  Landesregierung  desjenigen
  Staates  zu  beteiligen,  in  dessen  Diensten  der  Antragsteller  gestanden  hat.

§  10.
Die  Beihilfen  sind  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  §  1  Abs.  4  in  voller  Höhe  und  unbeschränkt
  zu  bewilligen.
Die  Zahlung  der  Beihilfen  beginnt  mit  dem  ersten  des  Monats,  in  welchem  sie  zuerkannt
werden.  Ausnahmsweise  kann  die  Einweisung  vom  Beginne  des  Monats  ab  erfolgen,  in  dem  die
Gewährung  der  Beihilfe  nachgesucht  worden  ist.

§  11.

Die  Beihilfen  sind  monatlich  im  voraus  zu  zahlen  (Artikel  III  §  1).  Soweit  sie  beim  Ableben
  des  Berechtigten  fällig,  aber  nicht  abgehoben  waren,  gebühren  sie  den  hinterbliebenen  Familienangehörigen.


§  12.

Die  Zahlung  der  Beihilfe  ist  einzustellen,  sobald  eine  der  Voraussetzungen  weggefallen  ist,
unter  denen  die  Bewilligung  stattgefunden  hat  (Artikel  III  §  4).

Mit  Rücksicht  hierauf  ist  den  Ortsbehörden  von  jeder  Gewährung  einer  Beihilfe  Kenntnis  zu
geben  und  hierbei  zur  Pflicht  zu  machen,  bei  Fortfall  einer  der  Voraussetzungen  für  die  Gewährung
der  Beihilfe  zu  berichten  und  namentlich  anzuzeigen,  sobald  ein  mit  der  Zulage  bedachter  Kriegsteilnehmer
  Vermögen  erworben  oder  seine  Würdigkeit  eingebüßt  hat.

Den  Landesregierungen  bleibt  es  überlassen,  auch  unabhängig  hiervon  die  Verhältnisse  der
Bedachten  in  gewissen  Zeiträumen  einer  erneuten  Prüfung  zu  unterziehen.

§ 13.

Zur  Herbeiführung  und  Sicherung  der  gleichmäßigen  Ausführung  des  Gesetzes  in  allen  Bundesstaaten
  werden  die  Landesregierungen  dem  Reichskanzler  auf  dessen  Ersuchen  nicht  nur  den  Inhalt
und  die  Gründe  der  getroffenen  Entscheidungen  mitteilen,  sondern  gleichfalls  deren  Unterlagen  zugänglich
  machen.

Die  Landesregierungen  werden  dem  Reichskanzler  auch  Kenntnis  von  allen  ihrerseits  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  erlassenen  allgemeinen  Anweisungen  geben.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="97" />
        —  79  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Reichsamt  des  Innern.

    

 

Du  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  -  4  s  O  n
XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Dienstag,  den  28.  März  1911.  Nr.  16.
l  -
»  '  Z„  #  ·  «  .,»  -·2.Finauzwesen:UbersichtderEinnahmenanZöllen,
Inhalt:  1.  Joll.  und  Stenerwesen  g  Zuwachssten  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1910

6  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Februar  1911  Seite  148

 

1.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Die  vom  Bundesrat  unter  dem  27.  März  1911  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zum  Zuwachssteuergesetze
  vom  14.  Februar  1911  werden  nachstehend  bekannt  gegeben.

Berlin,  den  27.  März  1911.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Wermuth.

16
        <pb n="98" />
        Zuwachssteuerämter

und  Oberbehörden.


Zuständigkeit.

Mitteilungsund
  Anmeldungspflicht.


Zuwachssteuer-Ausführungsbestimmungen.

§ 1.

(1)  Die  mit  der  Verwaltung  des  Zuwachssteuerwesens  befaßten,  in  den  nachstehenden  Bestimmungen
  als  Zuwachssteuerämter  bezeichneten  Stellen  und  die  Oberbehörden,  denen  sie  unterstehen,
  werden  von  der  Landesregierung  bestimmt  und  öffentlich  bekannt  gemacht.  Ein  Verzeichnis
der  Zuwachssteuerämter  und  Oberbehörden  ist  unter  Angabe  ihrer  Geschäftsbezirke  dem  Reichskanzler
  zur  Veröffentlichung  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  mitzuteilen.  Das  Gleiche
hat  mit  etwaigen  späteren  Veränderungen  zu  geschehen.  Die  Veröffentlichung  im  Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  kann  auf  das  Verzeichnis  der  Oberbehörden  beschränkt  werden.

(2)  Die  Erhebung  der  Zuwachssteuer  kann  anderen  Stellen  als  den  Zuwachssteuerämtern
übertragen  werden.  Auch  können  zur  Vorbereitung  der  Veranlagung  andere  Stellen  als  Hilfsstellen
  der  Zuwachssteuerämter  herangezogen  werden.  In  diesem  Falle  sind  die  zur  Regelung
des  Geschäftsverkehrs  erforderlichen  besonderen  Bestimmungen  zu  treffen.

    § 2.

(1)  Zuständig  ist  das  Zuwachssteueramt,  in  dessen  Bezirke  das  veräußerte  Grundstück  liegt.
Liegt  das  Grundstück  in  mehreren  Bezirken,  so  ist  das  Zuwachssteueramt  zuständig,  in  dessen
Bezirke  das  zuständige  Grundbuchamt  seinen  Sitz  hat.  Falls  das  Grundstück  aus  mehreren  in
verschiedenen  Grundbuchbezirken  gelegenen  Teilstücken  besteht,  bestimmt  unbeschadet  anderweiter
landesrechtlicher  Bestimmungen  die  gemeinsame  Oberbehörde,  falls  das  Grundstück  in  den  Bezirken
  verschiedener  Oberbehörden  gelegen  ist,  die  Landeszentralbehörde  und,  falls  das  Grundstück

im  Bereiche  verschiedener  Bundesstaaten  liegt,  der  Reichskanzler  die  Zuständigkeit.

(2)  Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  auf  Berechtigungen  (§  2  des  Gesetzes)  entsprechende

Anwendung.

(3)  Im  Falle  der  Steuerpflicht  nach  §  3  des  Gesetzes  ist,  sofern  der  gesamte  Grundbesitz
einer  Vereinigung  im  Bezirk  eines  Zuwachssteueramts  liegt,  dieses  zuständig;  andernfalls  finden
die  Bestimmungen  des  Abs.  1  Satz  2,  3  entsprechende  Anwendung.

(4)  Wird  eine  Anmeldung,  eine  Steuererklärung,  ein  Antrag  oder  eine  sonstige  Mitteilung
bei  einer  unzuständigen  Stelle  eingereicht,  so  ist  der  Tag  des  Einganges  auf  dem  Schriftstück
zu  vermerken  und  dieses  an  die  zuständige  Stelle  abzugeben.  Von  der  Abgabe  ist  dem  Absender
Mitteilung  zu  machen.  Für  die  Wahrung  einer  Frist  genügt  der  Eingang  bei  der  unzuständigen  Stelle.

Erster  Abschnitt.
Anmeldungsverfahren.
§ 3.

Das  Zuwachssteueramt  erhält  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  §§  4  bis  9
Kenntnis  durch

A.  die  Mitteilungen  der  Grundbuchämter  oder,  soweit  das  Grundbuch  noch  nicht  angelegt
ist,  der  von  der  Landeszentralbehörde  zu  bestimmenden  Behörden
von  den  Eintragungen  in  das  Grundbuch,  die  eine  Eigentumsänderung  oder

den  Übergang  einer  Berechtigung  (§  2  des  Gesetzes)  betreffen,  oder  von  der
Umschreibung  in  öffentlichen  Büchern;
        <pb n="99" />
        —  81  —

3.  die  Mitteilungen  der  Registergerichte  und  -behörden
von  allen  Eintragungen  in  das  Handels-  und  Genossenschaftsregister  und  von
Einreichungen  zum  Handelsregister,  soweit  sie  in  Verfolg  eines  steuerpflichtigen
Rechtsvorganges  vorgenommen  werden;
die  Mitteilungen  der  Behörden  und  Beamten  des  Reichs,  Staates  und  der  Gemeinde
sowie  der  Notare
1.  von  allen  Fällen  der  Erhebung  der  Abgabe  auf  Grund  der  Tarifnummer  11
des  Reichsstempelgesetzes  mit  Ausnahme  der  Auflassungen,  ·
Z.vonallensonstigenvonihnenbeurkundetenRechtsvorgängen,diederAuflassung
und  Eintragung  nicht  bedürfende  Fälle  des  Eigentumsüberganges  an  inländischen
Grundstücken  (§8  1,  4  des  Gesetzes),  den  Ubergang  einer  Berechtigung  (§  2  des
Gesetzes)  zum  Gegenstande  haben  oder  zu  den  im  §5  des  Gesetzes  bezeichneten
Rechtsgeschäften  gehören,
3.  von  der  Beurkundung  der  Ubertragung  eines  Anteils  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
  Haftung;  «  «  ··"·«»«
U.djeAnmeldungendesVeräußerersunddesErwerbersoderihresgesetzlichen-Vertreters
1.  wenn  der  Veräußerungspreis  (einschließlich  der  Nebenleistungen,  insbesondere  der
für  Zwischenbeteiligte,  Bevollmächtigte  usw.  vorgesehenen  Gebühr,  Gewinnbeteiligung
  usw.)  oder  der  Wert  höher  ist  als  der  Erwerbspreis,  von  dem  Abschluß
  eines  Rechtsgeschäfts  im  Sinne  des  §  5  des  Gesetzes,  soweit  nicht  die
Beurkundung  durch  einen  Mitteilungspflichtigen  nach  A  bis  C  erfolgt  ist,
2.  von  dem  Ubergange
a)  des  Eigentums  an  inländischen  Grundstücken,
b)  einer  Berechtigung  (§  2  des  Gesetzes),  .-0)
  eines  Rechts  an  dem  Vermögen  einer  Vereinigung  (§  3  des  Gesetzes),
soweit  nicht  die  Auflassung  oder  Eintragung  in  das  Grundbuch  erfolgt  ist.

1)  Die  Mitteilungen  der  Grundbuchämter  (§  3  zu  A)  erfolgen  durch  Ubereignungsanzeigen,
die  innerhalb  einer  Frist  von  10  Tagen  nach  Eintragung  der  Rechtsänderung  —  für  jede  Einkragung
  besonders  —  dem  zuständigen  Zuwachssteueramt  einzusenden  sind

(2)  Die  Ubereignungsanzeigen  sind  nach  Anleitung  des  Musters  1  einzurichten.

13)  Soweit  die  Zuwachssteuerämter  anderweit  amtliche  Mitteilungen  erhalten,  die  sich  auf
die  in  der  Ubereignungsanzeige  enthaltenen  Angaben  beziehen,  kann  im  Einverständnisse  mit  dem
Reichskanzler  nach  näherer  Bestimmung  der  Landeszentralbehörde  die  Aufstellung  besonderer
Ubereignungsanzeigen  unterbleiben  oder  auf  diejenigen  Mitteilungen  beschränkt  werden,  die  den
Zuwachssteuerämtern  nicht  schon  ohnehin  zugehen.

5.

Mitteilungen
der  Grundbuchämter.


-Auster  1.

1)  Die  Registergerichte  und  -behörden  (§  3  zu  B)  haben  dem  Zuwachssteueramte  die  zu  Mitteilungen

ihrer  Kenntnis  gelangenden  Fälle  mitzuteilen,  in  denen  die  Anteile  einer  unter  §  3  des  Gesetzes
fallenden  Vereinigung  in  einer  Hand  sich  vereinigen.  Im  übrigen  beschränkt  sich  die  Mitteilungspflicht
  der  Registergerichte  und  -behörden,  soweit  nicht  die  Landeszentralbehörde  abweichende  Bestimmungen
  trifft,  auf  diejenigen  einzelnen  Rechtsvorgänge,  hinsichtlich  deren  das  Zuwachssteuerann
  um  Mitteilungen  ersucht.
Ges  (2)  Zur  Feststellung,  ob  die  in  das  Register  neu  eingetragenen  Vereinigungen  unter  §  3  des
ren  fallen,  sind  von  einem  Beamten  des  Zuwachssteueramts  oder  nach  Bestimmung  der
eim  eszentralbehörde  von  einem  anderen  Beamten  die  Register  regelmäßig  in  Zeiträumen  von
va  drei  Monaten  einzusehen;  die  zu  den  Akten  gehörigen  Vorgänge  sind  hierbei  auf  Wunsch
zugänglich  zu  machen.  -

16*

der  Registergerichte
  und
behörden.
        <pb n="100" />
        Mitteilungen
der  beurkundenden
  Behörden,
  Beamten
  und
Notare.

—
Muster
W

Anmeldungen
der  steuerpflichtigen


Personen.

Muster-  *

Prüfung  des

—  82  —

(3)  Das  Zuwachssteueramt,  in  dessen  Bezirk  ein  Grundstückserwerb  durch  eine  der  im  53
des  Gesetzes  bezeichneten  Vereinigungen  erfolgt,  hat  dies  dem  Zuwachssteueramte  mitzuteilen,  in
dessen  Bezirke  die  Vereinigung  ihren  Sitz  hat.

86.
(1)  Die  Mitteilungen  der  Behörden,  Beamten  und  Notare  (8  3  zu  C)  sind  innerhalb  einer
Frist  von  10  Tagen  nach  der  Beurkundung  —  für  jeden  Rechtsvorgang  besonders  —  dem  für
die  steuerliche  Behandlung  zuständigen  Zuwachssteueramt  einzureichen  (Veräußerungsanzeige).

(2)  Die  Veräußerungsanzeigen  sind  nach  Anleitung  des  Musters  2  einzurichten.  Soweit  die
darin  enthaltenen  Mitteilungen  aus  der  Veräußerungsurkunde  sich  ergeben,  genügt  die  Ubersendung
einer  Abschrift  der  Urkunde.

(3)  Die  Bestimmung  des  §  4  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.
§  7.

(1)  Die  Mitteilungen  der  Behörden,  Beamten  und  Notare  über  die  Abtretung  eines  Geschäftsanteils
  sind  auch  bei  den  nicht  unter  §  3  des  Gesetzes  fallenden  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  zu  machen.  Die  Mitteilung  kann  unterbleiben,  wenn  bei  den  Behörden,  Beamten  oder
Notaren  Tatsachen  offenkundig  sind,  aus  denen  sich  ergibt,  daß  die  Gesellschaft,  deren  Anteil
übertragen  wird,  keinen  Grundbesitz  hat  oder  nicht  unter  §  3  des  Gesetzes  fällt.

(2)  Das  Zuwachssteueramt  kann  den  Behörden,  Beamten  und  Notaren  seines  Bezirkes  diejenigen
  Gesellschaften  namhaft  machen,  für  die  eine  weitere  Mitteilung  der  Ubertragung  von
Geschäftsanteilen  nicht  für  erforderlich  erachtet  wird.

(3)  Die  Landeszentralbehörde  kann  die  Mitteilung  auf  die  Ubersendung  von  Monatslisten
beschränken.
88.

(1)  Die  Anmeldung  des  Veräußerers  und  Erwerbers  (5  3  zu  D)  hat  innerhalb  eines
Monats  zu  erfolgen,  nachdem  der  Steuerpflichtige  von  dem  anmeldungspflichtigen  Rechtsvorgang
Kenntnis  erhalten  hat.

(2)  Die  Anmeldungspflicht  entfällt,  soweit  innerhalb  der  Anmeldungsfrist  die  Anmeldung
seitens  eines  von  mehreren  Pflichtigen  bewirkt  ist.

89.

(1)  Die  Anmeldung  ist  an  das  für  die  steuerliche  Behandlung  des  Rechtsvorganges  zuständige
Zuwachssteueramt  zu  richten.

(2)  Die  Anmeldung  hat  die  in  dem  Muster  3  bezeichneten  Angaben  zu  enthalten  und  kann  zu
Protokoll  des  Zuwachssteueramts  erklärt  werden.  Vordrucke  nach  diesem  Muster  sind  von  den
Zuwachssteuerämtern  vorrätig  zu  halten  und  dem  Anmeldungspflichtigen  auf  Wunsch  kostenfrei
zu  verabfolgen.

(3)  Soweit  den  Zuwachssteuerämtern  aus  anderem  Anlaß  vom  Veräußerer  oder  Erwerber
über  die  vorbezeichneten  Punkte  Mitteilung  zu  machen  ist,  findet  die  Bestimmung  des  §  4  Abs.  3
entsprechende  Anwendung.

8  10.

(1)  Der  pünktliche  Eingang  der  Mitteilungen  und  Anmeldungen  ist  durch  die  Zuwachssteuer-Einganges

  der  ämter  zu  überwachen.  Bei  unterlassener  rechtzeitiger  Mitteilung  sind  die  etwa  bekannten  Mit-Witteilungen


und  Anmeldungen.


teilungs=  und  Anmeldungspflichtigen  mit  kurzer  Frist  zu  mahnen.  Mit  der  Mahnung  des  Steuer-Hlichtigen
  ist  der  Hinweis  auf  die  Folgen  der  Nichterfüllung  der  Anmeldungspflicht  zu  verbinden.

Nach  fruchtlosem  Ablauf  der  Frist  ist  im  Falle  des  §  3  zu  A  bis  C  Beschwerde  bei  der  vorgesetzten
  Aufsichtsbehörde  zu  führen  und  im  Falle  des  §  3  zu  D  erforderlichenfalls  das  Strafverfahren
  einzuleiten  oder  der  zur  Einleitung  des  Strafverfahrens  zuständigen  Behörde  Anzeige
zu  erstatten.

(2)  Zum  Zwecke  der  Uberwachung  wird  dem  Zuwachssteueramt  ein  Verzeichnis  der  in  seinem
Bezirke  befindlichen  Grundbuchämter,  Registergerichte  und  -behörden,  der  von  der  Landesregierung
        <pb n="101" />
        —  83  —

sse  mit  dem  Reichskanzler  bestimmten  anderen  Stellen,  sowie  der  Notare  und

im  Gimverständeheamten  und  behörden  durch  Vermittelung  der  Oberbehörde  mitgeteilt  und  von
somtigeerungen  fortlaufend  Kenntnis  gegeben.  In  Ubereinstimmung  mit  dem  Reichskanzler  kann
Verct

der  Landeszentralbehörde  von  diesen  Mitteilungen  abgesehen  werden.

nach  Bestimmung

11.

1,  Für  jedes  Grundstück,  für  jede  Berechtigung  (§  2  des  Gesetzes)  und  für  jede  Vereini=  Weitere  Beuung

  (§  3  des  Gesetzes)  ist  ein  Kartenblatt  (Grundstücksblatt)  anzulegen,  sobald  sich  eine  Ver-  handlung  der

Aulassung  hierzu  ergibt.  Im  besonderen  hat  dies  zu  geschehen  itte  unger

1.  nach  Eingang  einer  Amnzeige  oder  Anmeldung  für  jedes  Grundstück,  jede  Berechtigung  meldungen.

und  jede  Vereinigung,  auf  die  sich  ein  in  der  Mitteilung  oder  Anmeldung  enthaltener
Rechrsvorgang  bezieht;

2,  wenn  gelegentlich  der  Festsetzung  der  Steuer  für  den  veräußerten  Teil  eines  Gesamtbesitzes
  Berechnungsgrundlagen  festgestellt  oder  gemäß  §  23  Abs.  2  vereinbart  werden,
die  auch  im  Falle  einer  späteren  Ubertragung  des  Restbesitzes  für  die  Steuerberechnung
  von  Bedeutung  sein  werden,  für  den  Restbesitz;

3.  wenn  gemäß  §  19  Abs.  2  des  Gesetzes  eine  Feststellung  der  Werte  der  bei  einer
Flurbereinigung,  Grenzregelung  oder  Umlegung  empfangenen  Grundstücke  erfolgt,  für
die  nichtübertragenen  Grundstücke.

Das  Grundstücksblatt  ist  nach  Anleitung  des  Musters  4  einzurichten,  das  für  Berechtigungen

oder  Vereinigungen  entsprechend  umzugestalten  ist.  Die  Landeszentralbehörde  kann  anordnen,

daß  die  Anlegung  von  Grundstücksblättern  unterbleibt.

(2)  Soweit  sich  die  Veräußerungsanzeigen  und  Anmeldungen  auf  Veräußerungsgeschäfte  im
Sinne  des  §&amp;amp;  5  des  Gesetzes  beziehen,  sind  sie  zu  sammeln  und  nach  Eingang  der  Ubereignungsanzeige
  mit  dieser,  andernfalls  nach  Ablauf  eines  Jahres,  vom  Tage  des  Abschlusses  des  ersten
Veräußerungsgeschäfts  an,  in  steuerliche  Behandlung  zu  nehmen.

Wuster  4

Zweiter  Abschnitt.
Vorverfahren.
812.
(1)  Die  in  den  Mitteilungen  und  Anmeldungen  enthaltenen  Rechtsvorgänge  eines  Rechnungs-Eintragung  in

jahrs  werden,  sobald  sie  zu  einer  steuerlichen  Behandlung  Anlaß  geben  —  Veräußerungsgeschäfte  die  Zuwachslediglich
  in  den  Fällen  der  §§  5  und  33  des  Gesetzes  —,  unter  fortlaufenden  Nummern  in  die  steuerliste  und

Zuwachssteuerliste  übernommen.  Die  Nummer  der  Zuwachssteuerliste  ist  zu  den  Akten  zu  ver-  Feststellung
merken.  Die  Zuwachssteuerliste  ist  nach  Anleitung  des  Musters  5  einzurichten.  freiheit.

(1#2)  Das  Vorverfahren  hat  sich  auf  die  Ermittelung  derjenigen  Tatsachen  zu  richten,  die  für  Must

die  Entscheidung  der  Frage  von  Bedeutung  sind,  ob  der  mitgeteilte  Rechtsvorgang  keine  Ver.
anlassung  zur  Veranlagung  einer  Steuer  gibt,  weil  ein  gesetzlicher  Befreiungsgrund  vorliegt  oder

ein  Fall  der  Freiveranlagung  nach  §  28  Abs.  3  des  Gesetzes  oder  der  Rückübertragung  innerhalb

  zweier  Jahre  nach  §  34  des  Gesetzes  gegeben  ist.

"  G)Zu  diesem  Zwecke  unterwirft  das  Zuwachssteueramt  die  eingegangenen  Mitteilungen  und
Anmeldungen  einer  Prüfung  daraufhin,

1.  ob  über  das  dem  Eigentumsübergang  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  eine  Urkunde
  vor  dem  1.  Januar  1911  in  öffentlich  beglaubigter  Form  errichtet  oder  bei
einer  Behörde  eingereicht  war,

2.  *  Er  Voraussetzungen  der  Befreiungsvorschrift  des  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes  gegeden
  sind,  .

3..  nach  dem  Inhalt  des  Vertrags  die  Voraussetzungen  des  §  7  des  Gesetzes  voriegen,
  «  ·

4.  ob  der  Veräußerer  zu  den  im  §  30  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen  gehört,
        <pb n="102" />
        –  84  —

O#

ob  der  Unterschied  des  Erwerbspreises  und  des  Veräußerungspreises  unter  Berüc.
sichtigung  der  im  §  16  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Hinzurechnungen  zum  Erwerbspreis
  und  der  Steuerermäßigung  nach  §  28  Abs.  2  des  Gesetzes  so  gering  ist,  daß
der  Steuerbetrag  nach  den  Umständen  voraussichtlich  20  nicht  erreicht  (§  28  Abs.
des  Gesetzes),

3.  ob  ein  Fall  der  Rückübertragung  nach  §  34  des  Gesetzes  vorliegt.

,  §13.

(1)  Erscheint  nach  dem  Inhalt  der  Mitteilungen  und  Anmeldungen  dem  Zuwachssteueramte
die  Annahme  begründet,  daß  aus  einem  der  im  §  12  Abs.  3  Ziffer  1  bis  6  angeführten  Gründe
eine  Zuwachssteuer  nicht  zur  Hebung  gelangen  würde,  ohne  daß  dies  mit  Sicherheit  festzustellen
ist,  so  ist,  falls  sich  die  Ergänzungen  nicht  amtlicherseits  beschaffen  lassen,  durch  Benehmen  mit
dem  Steuerpflichtigen  in  mündlicher  Verhandlung  oder  im  Schriftweg  zu  ermitteln,  ob  jene
Voraussetzungen  gegeben  sind.

(12)  Sobald  sich  im  Laufe  des  Vorverfahrens  ergibt,  daß  die  zu  entrichtende  Steuer  nach
den  Umständen  voraussichtlich  den  Betrag  von  20  ./X  nicht  erreicht  oder  daß  auf  Grund  der
Fälle  des  §  12  Abs.  3  Ziffer  1  bis  4,  6  eine  Steuer  nicht  zu  erheben  ist,  ist  das  Verfahren
einzustellen.  Von  der  Einstellung  ist  dem  Steuerpflichtigen  Mitteilung  zu  machen,  falls  dieser
den  Steuerfall  angemeldet  hatte  oder  falls  mit  ihm  aus  Anlaß  des  Vorverfahrens  in  Verhandlung
  oder  Schriftwechsel  getreten  ist.
·  (3)  Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  sich  bei  der  Gegenüberstellung  von  Erwerbs=  und  Veraußerungspreis
  gemäß  §  12  Abs.  3  Ziffer  5  zwar  ein  Steuerbetrag  von  20  J  oder  mehr  ergibt,
aus  den  Umständen  und  nach  eigenem  Wissen  des  Zuwachssteueramts  aber  die  Annahme  begründet
erscheint,  daß  bei  Anrechnung  der  Aufwendungen  der  §§.  14,  15,  21  des  Gesetzes  der  Betrag  der
Zuwachssteuer  20  MA  nicht  erreichen  würde.
814.

Die  Feststellung  der  Steuerfreiheit  ist  aktenkundig  zu  machen  und  auf  dem  Grundstücks—

blatt  sowie  in  der  Zuwachssteuerliste  unter  Angabe  der  gesetzlichen  Vorschrift,  auf  der  die  Steuerfreiheit

  beruht,  zu  vermerken.  Ist  das  Verfahren  auf  Grund  des  §  13  Abs.  3  eingestellt  worden,
so  ist  dies  außerdem  in  der  Bemerkungsspalte  kenntlich  zu  machen.

15.
Stenenfreiheit  (1)  Beansprucht  eine  Vereinigung,  welche,  ohne  Erwerbszwecken  zu  dienen,  satzungsgemäß
gungen  nach  sich  mit  innerer  Kolonisation,  Arbeiteransiedelung,  Grundentschuldung  oder  Errichtung  von  Woh-*0
  Ziffer  4  nungen  für  die  minderbemittelten  Klassen  befaßt,  für  die  von  ihr  vorzunehmenden  Veräußerungen
des  Gesetzes.  Steuerbefreiung,  so  hat  sie  einen  hierauf  gerichteten  Antrag  bei  der  Oberbehörde  zu  stellen,  in
«  deren  Bezirke  sie  ihren  Sitz  hat,  sowie  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  die  Voraussetzungen  des
8  30  Ziffer  4  des  Gesetzes  gegeben  sind.
(2)  Die  Oberbehörde  läßt  den  Antrag  mit  ihrem  Gutachten  versehen  durch  Vermittelung  der
Landeszentralbehörde  an  den  Bundesrat  gelangen.

8  16.

(1)  Auf  die  Mitteilungs=  und  Anmeldungspflicht  bleibt  die  Gewährung  der  Steuerfreiheit
ohne  Einfluß.

(2)  Im  Falle  der  Veräußerung  hat  das  Zuwachssteueramt  für  das  Grundstück  oder  die
Berechtigung  ein  Grundstücksblatt,  sofern  ein  solches  noch  nicht  besteht,  anzulegen  und  auf  diesem
den  Grund  der  Steuerfreiheit  einzutragen.

17.

Die  Zuwachssteuerämter  haben  aus  Anlaß  von  Ubereignungsfällen  zu  überwachen,  ob
die  befreiten  Vereinigungen  sich  ihrem  Satzungszweck  entsprechend  verhalten.  Von  Satzungsänderungen
  hat  das  Registergericht  dem  Zuwachssteueramte  des  Sitzes  der  Vereinigung  Mitteilung
  zu  machen.
        <pb n="103" />
        —  85  —.

Dritter  Abschnitt.
Hauptverfahren.

Erster  Teil.
Veranlagung  der  Steuer.

§  18.

(1)  Hat  das  Vorverfahren  nicht  ergeben,  daß  die  Voraussetzungen  der  Steuerbefreiung  oder
der  Freiveranlagung  vorliegen  C  12  Abs.  2,  3),  so  fordert  das  Zuwachssteueramt  den  Steuerlichtigen
  auf,  innerhalb  einer  Frist  von  2  Wochen  eine  Zuwachssteuererklärung  einzureichen.
Wer  Aufforderung,  der  geeignetenfalls  aufklärende  Vorverhandlungen  vorausgehen  können,  ist
ein  Vordruck  zur  Zuwachssteuererklärung,  ein  Auszug  aus  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  und
eine  Mustererklärung  beizufügen.  In  der  Steuererklärung  können  die  Fragen,  deren  Beantwortung
  dem  Amte  bekannt  ist,  ausgefüllt  und  solche  Fragen,  die  nach  der  Lage  des  Falles
nicht  in  Betracht  kommen,  durchstrichen  werden.

Die  Zuwachssteuererklärung  ist  nach  Anleitung  der  Muster  6,  7  zu  gestalten.  Uber  den
Inhalt  des  Gesetzesauszugs  und  der  Mustererklärung  trifft  der  Reichskanzler  die  näheren  Bestimmungen.


(4)  Die  Zustellung  der  Aufforderung  an  den  Veräußerer  kann  vor  Ablauf  der  gesetzlichen
Anmeldungsfrist  erfolgen.

(4)  Das  Zuwachssteueramt  ist  befugt,  für  die  Abgabe  der  Erklärung  eine  längere  Frist  als
2  Wochen  zu  bewilligen.

(0)  Der  Einreichung  der  Steuererklärung  steht  die  Abgabe  dieser  Erklärung  zu  Protokoll
des  Zuwachssteueramts  gleich.

Zuwachssteuer-



Auster

(6)  Die  Aufforderung  zur  Zuwachssteuererklärung  kann  unterbleiben,  wenn  es  zur  Festsetzung

  der  Steuer  nur  einer  Auskunft  über  bestimmte  tatsächliche  Verhältnisse  bedarf.

E  19.

Sind  bei  einem  Eigentumsübergange  mehrere  Veräußerer  vorhanden,  so  unterliegt  es
dem  Ermessen  des  Zuwachssteueramts,  welchem  von  ihnen  die  Aufforderung  übersandt  wird.
In  der  Regel  wird  es  denjenigen  wählen,  von  dem  angenommen  werden  kann,  daß  er  mit  den
in  Betracht  kommenden  Verhältnissen  am  besten  vertraut  ist.

8  20.
Ergibt  sich  aus  den  Mitteilungen  und  Anmeldungen  oder  im  Laufe  des  Verfahrens,  daß
ein  Fall  der  Veräußerung  oder  Ubereignung  vorliegt,  für  dessen  steuerliche  Behandlung  das
Gesetz  besondere  Vorschriften  vorsieht  (Zwangsversteigerung,  Gemeinschaftsteilung  usw.),  so  hat

das  Zuwachssteueramt  den  Steuerpflichtigen  zu  einer  Sondererklärung  über  diese  Punkte  zu
veranlassen.

#2)  Für  die  Sondererklärungen  können  von  der  Landeszentralbehörde  im  Einverständnisse
mit  dem  Reichskanzler  Muster  vorgeschrieben  werden.

E  21.
i1#  Nach  Eingang  der  Zuwachssteuererklärung  hat  das  Zuwachssteueramt  die  Angaben  auf
ihre  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  prüfen.

(2)  Sobald  sich  im  Laufe  der  Ermittelungen  herausstellt,  daß  die  Zuwachssteuer  voraussichtlich

  einen  Betrag  von  20  nicht  erreichen  würde,  ist  unter  Einstellung  der  Ermittelungen
nach  §  13  zu  verfahren.
8  22.

Fra  ¾4%  In  Fällen,  in  denen  die  Ermittelung  des  Wertes  eines  steuerpflichtigen  Gegenstandes  in
Irage  kommt,  ist  der  gemeine  Wert  zu  Grunde  zu  legen.  Unter  dem  gemeinen  Werte  ist  der

Sondererklärungen.


Prüfung
der  Zuwachssteuer-



Wertermittelung.
        <pb n="104" />
        Vergleich.

Steuerberechnung.

—

––.

Zuwachssteuerbescheid.


Buchführung.

—  86  —

Verkaufs=  oder  Verkehrswert  zu  verstehen,  der  durch  den  Preis  bestimmt  wird,  welcher  im
gewöhnlichen  Geschäftsverkehre  nach  der  Beschaffenheit  des  Gegenstandes  ohne  Rücksicht  auf
andere  ungewöhnliche  oder  lediglich  persönliche  Verhältnisse  zu  erzielen  ist.

(2)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  über  die  Ermittelung  des  Wertes  und  des  Ertrags
im  Sinne  der  §§  15,  22  Ziffer  2  des  Gesetzes  für  einzelne  Grundstücksarten  Grundsätze
aufzustellen.  «

(3)  Die  Landeszentralbehörde  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  bestimmen
daß,  soweit  für  den  in  Betracht  kommenden  Zeitpunkt  nach  landesrechtlichen  Vorschriften  der
gemeine  Wert  des  Grundstücks  ermittelt  ist,  diese  Wertermittelung  der  Steuerberechnung  zu  Grunde
gelegt  wird,  sofern  nicht  der  Steuerpflichtige  nachweist,  daß  der  Wert  ein  anderer  war.

8  23.

(1)  Erweisen  sich  einzelne  der  für  die  Steuerberechnung  maßgebenden  Unterlagen  als  nicht
oder  nicht  ohne  unverhältnismäßige  Schwierigkeiten  feststellbar,  so  ist  das  Zuwachssteueramt  berechtigt,
  an  ihrer  Stelle  eine  im  Vergleichsweg  mit  dem  Steuerpflichtigen  festzusetzende  Summe
der  Berechnung  zugrunde  zu  legen.  Der  Vergleich  ist  von  dem  Steuerpflichtigen  zu  unterzeichnen
und  von  dem  Vorsteher  des  Zuwachssteueramts  sowie,  falls  nicht  die  Landeszentralbehörde  ein
anderes  bestimmt,  von  zwei  Mitgliedern  dieses  Amtes  zu  genehmigen.  In  dem  Vergleich  ist  zu
bemerken,  daß  die  Steuerbehörde  zurücktreten  kann,  wenn  die  Tatsachen,  auf  denen  er  beruht,
von  dem  Steuerpflichtigen  absichtlich  oder  fahrlässig  zu  seinen  Gunsten  unrichtig  angegeben  sind.

(2)  Ist  das  veräußerte  Grundstück  Teil  eines  größeren  Gesamtgrundstücks,  welches  demnächst
ebenfalls  in  Teilstücken  zur  Veräußerung  gelangen  soll,  so  sind  die  Berechnungsgrundlagen  durch
Verhandlung  mit  dem  Steuerpflichtigen  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  tunlichst  für  alle  Grundstücke
festzulegen.  Die  Bestimmung  des  Abs.  1  Satz  3  findet  entsprechende  Anwendung.

(3z)  Im  Wege  des  Vergleichs  getroffene  Feststellungen  sind  in  der  Zuwachssteuerliste  in  die
Bemerkungsspalte  einzutragen;  im  Falle  des  Abs.  2  sind  sie  in  das  für  den  unveräußerten  Besitz
anzulegende  Grundstücksblatt  aufzunehmen.

8  24.
Nach  Abschluß  der  Ermittelungen  ist  eine  Berechnung  der  Steuer  für  die  Akten  zu  fertigen.
Die  Berechnung  ist  nach  Anleitung  der  Muster  8,  9  einzurichten,  die  im  Bedarfsfall  entsprechend
umzugestalten  sind.  Weichen  die  Ermittelungsergebnisse  von  den  Angaben  des  Steuerpflichtigen
so  erheblich  ab,  daß  die  Voraussetzungen  des  8  40  Abs.  2  des  Gesetzes  gegeben  erscheinen,  so  ist
dem  Steuerpflichtigen  nach  der  Steuerberechnung  Gelegenheit  zu  einer  Außerung  über  die  Gründe
zu  geben,  die  ihn  zu  seinen  Angaben  veranlaßt  haben.

8  26.

(1)  Nach  Berechnung  der  Zuwachssteuer  ist  ein  Zuwachssteuerbescheid  nach  den  Mustern  10,  11
zu  erteilen  und  dem  Steuerpflichtigen  zuzustellen.  Die  Zustellung  hat  nach  den  in  dem  betreffenden
Bundesstaate  für  Zustellungen  in  Verwaltungssachen  maßgebenden  Vorschriften  zu  erfolgen.
Sind  mehrere  Veräußerer  beteiligt,  so  ist  jedem  von  ihnen  der  Bescheid  zuzustellen.  Ist  von
Veräußerern  ein  Bevollmächtigter  bestellt,  so  genügt  die  Zustellung  an  diesen.

(2)  Im  Zuwachssteuerbescheid  ist  die  zur  Empfangnahme  der  Zahlung  zuständige  Kassenstelle
zu  bezeichnen.

Zweiter  Teil.
Erhebung  der  Steuer.
8  26.
(1)  Uber  die  Erhebung  der  Zuwachssteuer  werden  zwei  Bücher  geführt,  ein  Zuwachssteuer-Sollbuch
  nebst  einem  Anhang  über  die  erstatteten  (zurückgezahlten)  Zuwachssteuerbeträge,  soweit

nicht  bereits  das  Sollbuch  darüber  Auskunft  gibt,  und  ein  Zuwachssteuer-Einnahmebuch.  Beide
Bücher  umfassen  den  Zeitraum  des  Rechnungsjahrs.
        <pb n="105" />
        —  87  —

·  ist  nach  Anleitung  des  Musters  12  zu  führen.  Durch  das  Sollbuch  ist

der  Steuerbeträge  zu  überwachen.  Muster  12.
Sollbuch  wird  spätestens  sechs  Monate  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs  abgeschlossen.
t  *d  zr  ch  wirun  nicht  beteiligten  Beamten  ist  in  dem  Sollbuch  zu  bescheinigen,
dab  die  in  den  Zuwachssteuerlisten  eingetragenen  Steuerfälle  und  die  in  den  Zuwachssteuerakten
bad  estellten,  in  Abgang  gebrachten,  erlassenen,  niedergeschlagenen  oder  erstatteten  Steuerbeträge
fes  Sollbuch  oder  dessen  Anhang  richtig  und  vollständig  eingetragen,  sowie  daß  die  zur  Zeit
des  Abschlusses  rückständig  gebliebenen  Steuerbeträge  in  das  Sollbuch  für  das  folgende  Rechnungsjahr
  übertragen  worden  sind.  *2*½
(4)  Das  Einnahmebuch  ist  nach  Anleitung  des  Musters  13  zu  führen.  Von  der  Führung  Muft

des  Einnahmebuchs  kann  nach  Bestimmung  der  Oberbehörde  abgesehen  werden,  wenn  anderweit  1
für  eine  kassenmäßige  Behandlung  der  Einzahlungen  gesorgt  ist.  -

(2)  Das
zugleich  der  re

§  27.

(1)  Stundung  oder  Teilzahlungen  hat  das  Zuwachssteueramt  auf  Antrag  zu  bewilligen,  wenn  Stundung
die  sofortige  Einziehung  der  Steuer  mit  erheblichen  Härten  verbunden  sein  würde,  oder  soweit  und
im  Falle  der  Anfechtung  eines  Steuerbescheids  die  von  dem  Anfechtenden  vorgebrachten  Tatsachen  Sicherstellung.
dem  Zuwachssteueramt  erheblich  erscheinen  und  zu  einer  Herabsetzung  des  Steuerbetrags
führen  würden.  .

(2)  Stundung  oder  Bewilligung  von  Teilzahlungen  ist  in,  der  Regel  nur  gegen  Sicherheitsleistung
  zulässig.  In  welcher  Art  für  gestundete  Zuwachssteuer  Sicherheit  zu  leisten  ist,  richtet
sich  nach  den  für  die  Steuerstelle  geltenden  landesrechtlichen  Bestimmungen.

(3)  Die  Gewährung  von  Teilzahlungen  ist  an  die  Bedingung  zu  knüpfen,  daß  bei  dem
Ausbleiben  auch  nur  einer  Teilzahlung  die  sofortige  Beitreibung  der  ganzen  noch  rückständigen
Steuerschuld  erfolgen  würde.  Die  Beitreibung  hat  jedoch  erst  zu  geschehen,  wenn  eine  Mahnung
zur  Entrichtung  der  fälligen  Teilzahlung  erfolglos  geblieben  ist.

8  28.

(1)  Zur  Niederschlagung  der  Zuwachssteuer  wegen  Uneinbringlichkeit  sind  die  Zuwachssteuer-  Niederämter
  befugt,  soweit  nicht  die  Landeszentralbehörde  andere  Bestimmungen  trifft.  Die  Nieder=  schlagung.
schlagung  ist  in  der  Zuwachssteuerliste  zu  vermerken.

(2)  Für  den  einem  Betrage  von  2  vom  Hundert  des  Veräußerungspreises  gleichkommenden

Teil  der  Zuwachssteuer  ist  die  Niederschlagung  nur  zulässig,  soweit  die  Steuer  auch  von  dem
Erwerber  nicht  beigetrieben  werden  kann.

8  29.

(1)  Die  Entscheidung  über  Anträge  auf  Erstattung  zu  Unrecht  gezahlter  Zuwachssteuer  steht  Erlaß  und
dem  Zuwachssteueramte  zu  und  bedarf  der  Zustimmung  der  Oberbehörde  oder  einer  anderen  von  Erstattung
der  Landeszentralbehörde  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  zu  bestimmenden  Stelle.  der  Steuer.
d  (2),  Eine  Erstattung  der  Zuwachssteuer  kann  auch  von  Amts  wegen  erfolgen,  wenn  sich  bei
Nachprüfung  der  Akten  und  Verhandlungen  offenbare  Unrichtigkeiten  ergeben,  diese  auch  nicht  auf
andere  Weise,  z.  B.  durch  weitgehende  Anrechnung  von  Aufwendungen,  ausgeglichen  erscheinen,
und  es  sich  bei  der  Uberhebung  um  einen  Betrag  von  mindestens  20  JX  handelt.

.  30.
erstallen  Die  Zuwachssteuer  ist  außer  in  den  Fällen  des  §  29  auf  Antrag  zu  erlassen  oder  zu
-
a)  im  Falle  der  Steuerpflicht  nach  §  5  des  Gesetzes
1  bei  Nichtigkeit  des  Rechtsgeschäfts,
2.  bei  Aufhebung  des  Rechtsgeschäfts  durch  Parteivereinbarung  oder  infolge  Ausübung
  eines  vorbehaltenen  Rücktrittsrechts,  «
17
        <pb n="106" />
        —  88  —

3.  bei  Rückgängigmachung  infolge  Nichterfüllung  der  Vertragsbedingungen,

4.  bei  Preisminderung  nach  §§  459,  460  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  soweit  sie
eine  Ermäßigung  der  Steuer  zur  Folge  hatt

b)  im  Falle  der  Steuerpflicht  nach  §§  1  bis  4  des  Gesetzes

1.  bei  Nichtigkeit  der  Auflassung  oder  des  sonstigen  den  Eigentumsübergang  be.
wirkenden  Rechtsvorganges,

2.  bei  Rückübertragung  des  Eigentums  infolge  Nichterfüllung  der  Vertragsbedingungen
  des  Veräußerungsgeschäfts,

3.  bei  Rückübertragung  des  Eigentums  innerhalb  zweier  Jahre  seit  der  Veräußerung.


(2)  Außerdem  kann  die  Abgabe  bei  einer  Rückübertragung  nach  mehr  als  zwei  Jahren  seit
der  Veräußerung  aus  besonderen  Billigkeitsgründen  erlassen  oder  erstattet  werden.

(3)  Die  Entscheidung  über  Anträge  gemäß  Abs.  1  steht  dem  Zuwachssteueramte  zu  und  bedarf
  der  Zustimmung  der  Oberbehörde  oder  einer  anderen  von  der  Landeszentralbehörde  im
Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  zu  bestimmenden  Stelle;  im  Falle  des  Abs.  2  entscheidet
der  Bundesrat.

31.

1)  Dem  Antrag  auf  Erlaß  oder  Erstattung  der  Steuer  (§§8  29,  30)  ist  nur  zu  entsprechen,
wenn  er  innerhalb  eines  Jahres  vom  Zeitpunkt  der  Zahlung  oder  Beitreibung  der  Abgabe  ab
gestellt  worden  ist.  Wird  der  Antrag  auf  Tatsachen  gestützt,  die  erst  nach  der  Zahlung  oder
Beitreibung  eingetreten  sind,  so  beginnt  die  einjährige  Frist  mit  dem  Tage,  an  dem  der  Antragsteller
  von  diesen  Tatsachen  Kenntnis  erhalten  hat.

(2)  Der  Erlaß  oder  die  Erstattung  ist  in  die  Zuwachssteuerliste  und  in  das  Sollbuch  oder
dessen  Anhang  sowie  in  das  Grundstücksblatt  einzutragen.  Der  Rechtsvorgang,  für  den  die  erlassene
  oder  erstattete  Abgabe  entrichtet  war,  kommt  bei  einem  späteren  Steuerfall  als  Erwerbsvorgang
  nicht  in  Betracht,  wenn  die  Abgabe  in  vollem  Betrag  erlassen  oder  erstattet  ist.

(3)  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  trifft  die  Landeszentralbehörde.

 

Dritter  Teil.

Kosten.
8  32.

()  Das  Verfahren  in  Zuwachssteuerangelegenheiten  ist,  soweit  nicht  hinsichtlich  der  Kosten
im  §  40  Abs.  2  und  §  47  Abs.  2  des  Gesetzes  ein  anderes  bestimmt  ist,  kosten-,  gebühren=  und
stempelfrei.  Die  Freiheit  erstreckt  sich  auf  das  gesamte  Ermittelungsverfahren,  einschließlich  des
Verfahrens  wegen  Erstattung  der  Zuwachssteuer.  ·

(2)  Zu  den  Kosten  des  Verfahrens  ist  auch  die  Postgebühr  zu  rechnen,  welcher  die  Sendungen
der  Steuerbehörden  an  die  Steuerpflichtigen  unterliegen;  sie  fällt  daher  den  letzteren  nicht  zur
Last.  Dagegen  haben  die  Steuerpflichtigen  die  Postgebühr  für  die  von  ihnen  an  die  Steuerbehörde
  zu  richtenden  Sendungen  zu  tragen.

Vierter  Abschnitt.
Feststellungsbescheid.
g  33.
11)  Der  Grundstückseigentümer,  der  gemäß  §  47  des  Gesetzes  von  der  Steuerbehörde  einen
Bescheid  über  die  bis  dahin  feststellbaren  Berechnungsgrundlagen  zu  erhalten  wünscht,  hat  mit
Muster  14—  dem  Antrag  eine  Feststellungserklärung  nach  dem  Muster  14  zu  verbinden.  Der  Eingang  des
S##ter  —  Antrags  ist  in  eine  besondere  Liste  nach  dem  Muster  15  unter  fortlaufender  Nummer  einzutragen.
Mug  (2)  Bevor  das  Zuwachssteueramt  in  eine  Prüfung  der  Angaben  des  Antragstellers  eintritt,
ist  von  diesem  ein  Kostenvorschuß  von  ½  vom  Tausend  des  vorläufig  geschätzten  Erwerbspreises,
mindestens  aber  von  20  J  zu  erheben.
        <pb n="107" />
        —  89  —

(3,  Alsdann  sind  die  Ermittelungen  über  die  Berechnungsgrundlagen  in  gleicher  Weise  vorzunehmen
  wie  für  die  Festsetzung  der  Steuer  selbst.  Die  Berechnungsweise  entspricht  dem
Muster  10.  Nach  Abschluß  der  Ermittelung  ist  dem  Antragsteller  ein  Feststellungsbescheid  zuzustellen,
  für  den  das  Muster  16  dient.  Die  Gebühr  (§  47  Abs.  2  des  Gesetzes)  bildet  eine  eigene
Einnahme  der  Verwaltungsbehörde.

(4)  Das  Ergebnis  der  Ermittelungen  ist  in  der  besonderen  Liste  und  in  der  Bemerkungse
  des  Grundstücksblatts  zu  vermerken.  ·

spalt
"6  (5)  Die  Bestimmungen  des  §  25  Abs.  1  Satz  2  bis  4  finden  entsprechende  Anwendung.

Fünfter  Abschnitt.
Beschwerdeverfahren.

g  34.
Über  die  Beschwerde  entscheidet  die  Oberbehörde,  über  die  weitere  Beschwerde  die  Landestralbehörde.


zentralbeh  g  35.

1)  Die  Beschwerde  wird  bei  dem  Zuwachssteueramte,  die  weitere  Beschwerde  bei  der  Oberbehörde
  eingelegt.

(2)  Die  Einlegung  der  Beschwerde  hat  binnen  Monatsfrist  seit  Zustellung  des  Zuwachssteuer=
  oder  Feststellungsbescheids,  der  weiteren  Beschwerde  binnen  Monatsfrist  seit  der  Zustellung
des  Beschwerdebescheids  zu  erfolgen;  sie  kann  zu  Protokoll  erklärt  werden.

(3)  Ob  die  Beschwerde  oder  weitere  Beschwerde  rechtzeitig  eingelegt  ist  und  ob  eine  verspätete
  Einlegung  gemäß  §  45  Abs.  2  des  Gesetzes  zuzulassen  ist,  entscheidet  die  nach  §§  34,  36
in  der  Sache  selbst  zuständige  Behörde.

g  36.
Erachtet  die  Stelle,  deren  Bescheid  angefochten  wird,  die  Beschwerde  oder  weitere  Be—
schwerde  für  begründet,  so  kann  sie  ihr  abhelfen;  andernfalls  ist  innerhalb  eines  Monats  die
Beschwerde  der  Oberbehörde,  die  weitere  Beschwerde  der  Landeszentralbehörde  vorzulegen.

837.

Die  Kosten  des  Beschwerdeverfahrens  fallen  dem  Beschwerdeführer  zur  Last,  wenn  die
Beschwerde  als  unbegründet  zurückgewiesen  wird.  Hat  die  Beschwerde  teilweise  Erfolg,  so  kann
dem  Beschwerdeführer  ein  angemessener  Teil  der  Kosten  des  Beschwerdeverfahrens  auferlegt
werden.  Die  Kosten  des  Beschwerdeverfahrens  treffen  den  Beschwerdeführer  auch  dann,  wenn
es  zu  einer  ihm  günstigeren  Steuerfestsetzung  auf  Grund  von  Umständen  führt,  die  der  Beschwerdeführer
  vor  Erlaß  des  Steuerbescheids  geltend  machen  konnte.  Zu  den  Kosten  des  Beschwerdeverfahrens
  gehören  auch  die  landesrechtlichen  Gebühren.

Sechster  Abschnitt.
Aufsichts=  und  Prüfungsverfahren.
.  g  38.
ille  Die  Prüfung  der  Oberbehörden  hat  sich  auf  alle  Fälle  des  8  13  Abs.  3  und  auf  die
.  e  des  §  23  Abs.  1  sowie  auf  Stichproben  aller  übrigen  Veranlagungen  zu  erstrecken.  Außerdem
  find  die  Buchungen  im  Zuwachssteuer-Sollbuch  nebst  Anhang  und  im  Zuwachssteuer-Einnahmet
  Ech  nachzuprüfen  Zu  diesem  Zwecke  sind  die  auf  Grund  des  §  13  Abs.  3  und  des  §  23  Absf.  1  entdamn
  enen  Verhandlungen  alsbald  nach  Abschluß  der  Veranlagung,  die  Zuwachssteuerliste,  das
Kalochssteuer  Sollbuch  nebst  Anhang  und  das  Zuwachssteuer-Einnahmebuch  im  Laufe  des  dritten
nriftn  ervierteljahrs  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs  den  Oberbehörden  zu  übersenden.  Diese
n  die  Geschäftserledigung  an  der  Hand  der  Zuwachssteuerliste  nach  und  bezeichnen  bei  der

17*

Nuster  16.
        <pb n="108" />
        Behandlung

90

——  .

Rücksendung  die  Fälle,  deren  Akten  sie  einzusehen  wünschen.  Die  Oberbehörde  gibt  Verhandlungen
die  wegen  ihrer  grundsätzlichen  Bedeutung  oder  aus  anderen  Umständen,  insbesondere  weil  sie
Besonderheiten  des  Geschäftsverfahrens  beim  einzelnen  Zuwachssteueramt  erkennen  lassen,  zur
Nachprüfung  durch  die  Landeszentralbehörde  geeignet  erscheinen,  an  diese  ab.

(2)  Abweichungen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  können  von  der  Landeszentralbehörde
angeordnet  werden.

Siebenter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
339.
Die  im  vorstehenden  vorgeschriebene  Veranlagung,  Erhebung  und  Buchführung  ist  auf

der  Zuschläge,  die  nach  dem  Zuwachssteuergesetze  zu  erhebende  Abgabe  unter  Ausschluß  etwaiger  Zuschläge

Auf-(§

  59  des  Gesetzes)  zu  beschränken.
8  40.

Die  Kassenbücher  sind  10  Jahre,  die  Zuwachssteuerlisten  und  die  Listen  über  Feststellungsbewahrungs=

  bescheide  41  Jahre,  die  Zuwachssteuerakten  bis  zur  völligen  Erledigung  des  nächstfolgenden  steuerfristen.



Verteilung

pflichtigen  Rechtsvorganges,  der  das  veräußerte  Grundstück  betrifft,  längstens  aber  41  Jahre,  die
Grundstücksblätter  dauernd  aufzubewahren.
g  41.

Befindet  sich  der  Gegenstand  des  steuerpflichtigen  Rechtsvorganges  im  Bezirke  mehrerer

des  Ertrags  Gemeinden  (Gemeindeverbände),  so  bestimmt  die  für  sie  gemeinsam  zuständige  Oberbehörde,  und

auf  mehrere

Gemeinden
(Gemeindeverbände)


falls  für  sie  mehrere  Oberbehörden  zuständig  sind,  die  Landeszentralbehörde  die  Verteilung  des
auf  die  Gemeinden  (Gemeindeverbände)  entfallenden  Betrags.  Befindet  sich  der  Gegenstand  des
steuerpflichtigen  Rechtsvorganges  in  mehreren  Bundesstaaten,  so  steht  die  Verteilung  dem

und  Bundes-  Bundesrate  zu.

staaten.

Ermächtigung

8  42.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  nach  Maßgabe  der  hervortretenden  Bedürfnisse  die

des  Reichs-  in  vorstehenden  Bestimmungen  vorgesehenen  Muster  und  Anleitungen  abzuändern  oder  zu  ergänzen.

kanzlers.

Sonderanordnung

für  die
Übergangszeit.



Fortdauer
bisheriger
Gesetze  und

Satzungen.

Abrechnung
über  die
Zuwachssteuer
  und
Aufstellung
der  Einnahme-





«  §43.
Der  Landeszentralbehörde  bleibt  überlassen,  für  die  Mitteilung  und  Anmeldung  der  in
der  Zeit  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  eingetretenen  Rechtsvorgänge  im  Einverständnisse  mit
dem  Reichskanzler  besondere  Anordnungen  zu  treffen.

*  44.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung,  soweit  gemäß  §  60  Abs.  2,
§  61  Abs.  2  des  Gesetzes  die  bisherigen  Gesetze  oder  Satzungen  aufrecht  erhalten  bleiben.

8  45.

(1)  Uber  den  Ertrag  der  Zuwachssteuer  ist  von  den  durch  die  Landesregierungen  bestimmten
Kassen  mit  der  Reichshauptkasse  monatlich  nach  Maßgabe  der  „Bestimmungen  zur  Regelung  der
Abrechnungen  zwischen  der  Reichshauptkasse  und  den  Landeskassen  vom  23.  Juni  1910°)“  abzurechnen.
  Entsprechend  den  Vorschriften  in  §  4  dieser  Abrechnungsbestimmungen  sind  ferner  besondere
  monatliche  und  vierteljährliche  Ubersichten  der  Einnahme  an  Zuwachssteuer  aufzustellen,
aus  denen  sich  das  Gesamtaufkommen  (die  eingezahlten  Beträge)  an  Zuwachssteuer  einschließlich
der  Nacherhebungen  und  abzüglich  der  Erstattungen  (Zurückzahlungen),  die  Anteile  der  Gemeinden
(Gemeindeverbände)  an  dem  Ertrage  der  Zuwachssteuer,  der  Anteil  des  Bundesstaats  und  der
an  die  Reichskasse  abzuführende  Betrag  ergeben;  die  Ubersichten  sind  den  in  den  Abrechnungsbestimmungen
  bezeichneten  Behörden  oder  Dienststellen  innerhalb  der  ebendaselbst  angegebenen
Fristen  einzureichen.  Statt  dessen  können  die  Angaben  in  die  allgemeinen  „Ubersichten  der  Ein- 



*)  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1910  S.  352.
        <pb n="109" />
        —  91  —

25  Reichssteuern“  aufgenommen  werden.  Die  Oberbehörden  für  die  Zuwachspebenan
  Solen  ud  *  rer  Abrechnungsbestimmungen  als  Direktivbehörden.
e  Soweit  die  Landesregierung  nicht  ein  anderes  vorschreibt,  können  die  mit  der  Erhebung
der  Steuer  befaßten  Gemeinden  ihren  Anteil  am  Ertrage  bei  der  Ablieferung  zurückbehalten.
der  8  ur  die  nach  8  60  Abs.  1,  8,  61  des  Gesetzes  entschädigungsberechtigten  Gemeinden
czem  Dinbverbände)  und  Bundesstaaten  ist  bei  den  Abrechnungen  und  in  den  Einnahmeübersichten
nendes  Anteils  von  40  v.  H.  der  eingezahlten  Steuer  (§  58  des  Gesetzes)  der  dem  Abrechnungssatt
  m  entsprechende  Teil  des  vom  Bundesrate  festgesetzten  bisherigen  Durchschnittsertrags
zeitraun  lbs.  3  des  Gesetzes)  in  Anrechnung  zu  bringen.  Der  Einzelangabe  und  Zerlegung  der
8  Anteil  der  Gemeinden  (Gemeindeverbände)  und  Bundesstaaten  und  Zuschuß  zu  diesem  Anteil
"r  ##uufrechmung  gebrachten  Beträge  bedarf  es  in  den  Abrechnungen  und  den  Einnahmeübersichten
nicht  Bis  zur  Bestimmung  des  Durchschnittsbetrags  durch  den  Bundesrat  sind  60  v.  H.  des
Ertrags  nachzuweisen.  .  »  ·  »

(4)  Die  Gemeinden  (Gemeindeverbände)  und  Bundesstaaten,  denen  auf  Grund  des  §  60
Abs.  2,  §  61  Abs.  2  des  Gesetzes  an  Stelle  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  die  bisherige  Satzung
oder  das  bisherige  Landesgesetz  belassen  ist,  haben  die  Abrechnung  mit  der  Reichshauptkasse  und
die  Aufstellung  von  Einnahmeübersichten  nur  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  vorzunehmen.
Die  Landeszentralbehörde  bestimmt,  an  welche  mit  der  Reichshauptkasse  im  Abrechnungsverkehre
stehende  Landeskasse  solche  Gemeinden  (Gemeindeverbände)  am  Jahresschlusse  den  Überschuß  an
Zuwachssteuer  über  den  vom  Bundesrate  festgesetzten  bisherigen  Durchschnittsertrag  abzuführen
und  welcher  Oberbehörde  sie  die  aufzustellenden  Einnahmeübersichten  einzureichen  haben.

(5)  Den  Einnahmeübersichten  für  das  1.  bis  4.  Viertel  jedes  Rechnungsjahrs  sowie  den
schließlichen  Einnahmeübersichten  sind  nach  einem  vom  Reichskanzler  vorzuschreibenden  Muster
besondere  Übersichten  über  die  Zuwachssteuer  für  die  in  den  §§  60,  61  des  Gesetzes  bezeichneten
Gemeinden  (Gemeindeverbände)  und  Bundesstaaten  beizufügen.

§  46.

Von  allen  Fällen,  in  denen  eine  Steuerpflicht  nach  §  6  des  Gesetzes  angenommen  wird,
von  höchstinstanzlichen  Entscheidungen  der  Gerichte,  Verwaltungsgerichte  und  Verwaltungsbehörden,
von  anderen  Entscheidungen  grundsätzlicher  Art,  sowie  von  sonstigen  besonders  bedeutsamen  Vorgängen
  auf  dem  Gebiete  des  Zuwachssteuerwesens,  insbesondere  der  Einleitung  des  Hauptverfahrens
  in  den  Fällen  der  Ubertragung  ausgedehnter  Besitzungen  und  großer  Vermögensgesamtheiten
  (Bergwerke,  gewerbliche  und  industrielle  und  andere  Unternehmungen)  haben  die
Zuwachssteuerämter  und  die  sonstigen  beteiligten  Behörden  der  Landeszentralbehörde  Kenntnis
zu  geben;  diese  teilen  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  die  Berichte  mit.  Ihm  sind  die  entstandenen
  Verhandlungen  auf  Erfordern  zugänglich  zu  machen.

Mitwirkung
des  Reichskanzlers.
        <pb n="110" />
        <pb n="111" />
        —  93  —

Muster  1.

(Ausführungsbestimmungen
8  4  Abf.  2.)

 

Ubereignungsanzeige

des

 

 

Grundbuchamts  P°  -.-..-.·.  -
        <pb n="112" />
        a)  Des  Veräußerers

b)  Des  Erwerbers

 

Des  Grundstücks

 

 

 

—  —

Angabe,

 

 

 

 

 

 

 

 

Grundbuchbezeichnung  Bezeichnung  ob
"  s  beba
Name  Wohnort,  Stamm-  Neues  nach  der  Größe  ’
Forname  Stand  Straße,  grundstück  3  Grundstück  Flurkarte  Lage  is  inbeta.
BV  ·  aut
Bausnummergd.  Blatt  Sd.  Blatt  sEibh  Poa.
—  —  4  —
1  2  3  4  5  I
s  !  —  i  RA-*

«.i  ’T  #
i  «
e  Es
I
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I  E  s  x7  ss
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  l  «.
"  .
«  -
i
l  «
i  I
il  i.
        <pb n="113" />
        —  95  —

 

 

 

 

 

1  ——  LBezeichuung  Bei  dem  letzten  vorangegangenen  Der  jetzige
8  gbes  erg  Eigentumsübergange  betrug  der  Preis  Veräußerungspreis  oder
igentums-  *  ·  ·-Eintragung

  übertaaung  oder  Bert  Wert  beträgt

des  zu  Grunde  der  anderer  ür  für  Bemerkungen
-.  ,  liegenden  Li

tums  "  .  Liegenschaften  iegenschaften  andere

Ciger!  Rechts-  im  und  ßmitverkaufter  ind  mitverkaufte

überganges  vorganges  Jahre  «  Gegenstände  ·-indasmchTagund
  Jah  Gebäude  Gebäude  Gegenstände

 

 

 

 

 

..  »
Grundbuch  HRechtsgeschäft  —————..—————
——  9  10  u  12  18  14  15
7  1  #

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—.

Datum,  Bezeichnung  des  Grundbuchamts.
Unterschrift.
.
Die  Spalten  10,  11,  12  sind  nicht  auszufüllen,  wenn  der  Erwerbsvorgang  vor  dem  1.  Januar  1885  liegt.
18
        <pb n="114" />
        <pb n="115" />
        Muster  2.
(Ausführungsbestimmungen
*s  6  Abs.  2.)

Veräußerungsanzeige
für

Behörden,  Beamte  und  Notare.

 

18“
        <pb n="116" />
        98  —

 

 

Aktenzeichen  T
—  u  u)  Des  Veräußerers
Nummer  Beurkundung  v)  Des  Erwerbers
des  des
W
registers  geschäfts  Vorname  /
Hausnummer
1  2  3
        <pb n="117" />
        tücks  -
Des  Grundstn  Angabe,  Art  und  Tag  Der  Verkaufspreis  oder  Wert
Grundbuch-  ob  bebaut  des  betragt
bezeichnung  für  für  andere  Bemerkungen
oder  zugrundeliegenden  Liegenschaften  mitverkaufte
Band  Blatt  unbebaut  Rechtsgeschäfts  und  Gebäude  Gegenstände
(Flur)  (Nummer
ueikl  4  FH
48  b  6  7  8  9

 

———“4

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum,  Bezeichnung  der  Behörde  usw.

 

Unterschrift.
        <pb n="118" />
        <pb n="119" />
        —  101  —

Muster  3.
(Ausführungsbestimmungen
§69  Abs.  2.)

Zuwachssteneranmeldung

 

 

 

des
betreffend  die  Ubereignung  de  Grundstück.
Veräußerung  e.  -,  Berechtigung

Ubertragung  eines  Anteils  der

mit  dem  Sitze  in
        <pb n="120" />
        —  102  —

 

 

 

 

an  Bezeichnung  Nechtsvorganges,  Preis  oder  Wert
rundstuchsgleichen  .  a)  zur  Zeit  des
Name  Siand  und  dun  der  Erwerb  des  die  jetzige  Erwerbes  durch  Angabe,
ohnor  *——  Veräußerers  Veräußerung  den  lengen  Ver-  ob  Steuerfreiheit  in
a)  des  Veräußerers  ooeer  der  Sercchi-  )  Art  beruht  b)  zir  zeit'  der  ansruk-  genamer
b)  des  Erwerbers  nung  der  Gesellschaft  1  -.  .«1virunweshath
de  und  des  b)  Zeitpunkt  der  Vornahme,  jetzigen  Veräuße
Umfanges  des  rung
Gesellschaftsankelrs)  e)  Rechtsgrund  5
1  2  8  I  4  5  6

 

 

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  dieser  Anmeldung  versichere  ich.

,  den

 

 

(Unterschrift)

EII

2644
        <pb n="121" />
        Grundstücksblatt.

 

 

—  —  —

—  —

«»  Angabe
Bezeichnung  des  Grundstücks  Lage  des  Grundstücks  Größe  #  "

in  bebaut

Gemeinde,  Straße  Nr.  qua  oder
Gemeinde,  Straß  1

Lfde.  I
d-Nr.

  nach  demr  Grun  nach  der  Flurkarte“)

1  s  1  ll

#lattlattt  w%

.——  r  –  4  5  6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19

103

 

11  Abf.  1.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Muster  4.
(Ausführungsbestimmungen

*)  Die  Bezeichnung  nach  der  Flurkarte  ist  nur  erforderlich  bei  Teilveräußerungen.
        <pb n="122" />
        104

Des  ersten  Veräußerers  und  der

 

Anteil  Ver-  Der  Eigentumsübergang  oder  on  der  veran-  Der  Zuwachs-»
  ...  lagten  Steuer  Bemerkun
folgenden  Erwerber  an  äußerungs-  das  Rechtsgeschäst  ist  sind  erlassen,  steuerliste  insbesondere  n-.
  dem  preis  ·  t  ·  ·  lichti  niedergeschlagen  oder  insnn  Anzeige,
n
Name  ohnort,  Grund  oder  Wertsteuerfrei  frei  steuerpflichtigt  over  erstatei,  der  Akten  823  Dos  euugen  nach,
und  Vorname  Stand  Straße,  stück  auf  Grund  ver-“  in  Höhe  von  urückgezahlt)  derlelusf  Bese
Hausnummer  Ff.  es  §  anlag  Pf.hH#.nahrgang  Ar.
8  9  10  11  12  13

 

 

 

 

 

 

 

 

–!
        <pb n="123" />
        —  105  —

Muster  5.

2  sste  t  (Ausführungsbestimmungen
Zuwachssieueram  1  nunge

Zuwachssteuerliste
für  das

Rechnungsjahr  19
        <pb n="124" />
        106

 

 

 

 

 

3  !''''']*  HEül  ÄÀvOTTTA5ce,TCTLrSCCC-CCCCITC--kOIOICCTAICICCCCCCcCoACcCC  —  —
Des  Ver--Des  Bezeichnung  des  veräußerten  Des  Tag
Er  Grundstücks  TagKeuer=  IIm  Vorverfahren
Küußerers  Erwerbers  des  Oflichti-  der
2  nach  gen  Auffor=  der
.  «  Ein=  Rechts-  "  derung  Ein-Name
  (auch  Vor-  ob  be-tritts  .  Ireismvmtges
Z  der  dem  der  der  hanges  steuerfrei  erklärt  Abgab  der
name,  Grundbuch=  Kart  derröße  baut  der  a)  be-  *  3#  Iu-"i
  —  -  -  -  -11
Stand,  Wohnort.,bezeichmng.  1.  "  *  *  vder  Steuer  eich,  auf  Grund  des  jöchs=  slache
Lauch  Straße  und  las  elle  am  unbe-  pflichtd)  Heit  sh  ..  des  Gesetzes  —  u
S  Hausnummer)  baut  puntt  lagtung
ß5  Band  BlattttFlur)  (Nr.)  4
1  2  8  4  5  6  7  8  9  10  11  12  13  14  15
—-A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

#

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

––vm.H
        <pb n="125" />
        107

 

 

 

—-——


 

 

 

Das  Der-Steuerbescheid  Die  Zuwachssteuer  Von  der  Die

Var-  ist  ist  in  das  ist  gezahlten  s  Erstattung

aula-  ifl.  zechts-  Zuwachs-  ist  erlassen  Zuwach  jittnachimas

  ...  .
JOH-sthssssxststzkgsxgschssshsgxkkastxxkxaxx
fzil)r7n«fochtenwok-egee  OUeteetMedM  .  .  merkungen
i  sent  gestellt  den  über-  festgeses  geschlagen  mit  aine  zum  Sollbuch

am  am  am  am  auf  eraen  auf  mit  ·  für  das  unter

5H4E  unte,e  F4Jahr]  r.  *4#
16  1171%  1  20  21  22  23  24  25  26  2

—  —
        <pb n="126" />
        <pb n="127" />
        —  109  —

Muster  6.
(Ausführungsbestimmungen
§  18  Abs.  2.)

Zuwachssteuererklärung.

Bezeichnung  des  Grundstücks.

 

 

Grundbuch  Karten-  Größe  Lage  und
Gemeinde  von  blatt,  Varzelle  5  Beschaffenheit
im  (Straße,  Gebäudeart,

Band  Blatt  (Flur)  (Nr.)  ha  Ga  am  Kulturart)

 

 

 

 

 

 

 

 

Bisheriger  Eigentümer  (Veräußerrer.
(Name,  Stand  und  Wohnort)  cccc  .ccc  ccc  .

Neuer  Eigentümer  (Erwerber)  ·...........................  -........»................-...
(Name,StandundWohnort)  .·......  ’

Art  und  Tag  des  Eigentumsüberganges  (Auflassung,  Zwangsversteigerung,  Enteignung  usw.)

 

 

 

Art  und  Tag  des  dem  Eigentumsübergange  zugrunde  liegenden  Rechtsgeschäfts  (Kauf,  Tausch  usw.)
einschließlich  etwaiger  Zwischenverträge

et  Vorstehende  Angaben  sind  nach  den  dem  Zuwachssteueramte  vorliegenden  Mitteilungen  ein—
getragen.  Der  bisherige  Eigentümer  hat  jedoch  die  Angaben  zu  prüfen  und  zu  ergänzen.
        <pb n="128" />
        —  110  —

A.  Erwerbspreis).

1.  Wann  haben  Sie  oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)  das
Grundstück  erworben?

2.'*')  Welcher  Preis  wurde  hierbei  vereinbart?

Die  diesen  Preis  nachweisenden  Urkunden
sind  tunlichst  beizufügen.  Etwa  in  dem  Preise  enthaltene
  oder  außerdem  verabredete  Nebenleistungen  sind
nach  Art  und  Wert  anzugeben.

3.  Umfaßt  der  zu  2  angegebene  Erwerbspreis  Erzeugnisse  des
Grundstücks,  Maschinen  (8  10),  Mobiliar,  Inventar  usw.  (§  13)
und  wieviel  wurde  auf  jede  Art  dieser  Gegenstände  gerechnet?

4.  a)  Haben  Sie  oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)  die  Erwerbskosten
  ganz  oder  teilweise  getragen?
b)  Wie  hoch  waren  diese  einschließlich  der  ortsüblichen  Vermittelungsgebühr?

Die  Frage  zu  b  ist  nur  zu  beantworten  —  unter
Vorlage  der  Belege  —,  wenn  die  Erwerbskosten  mehr
als  4  Prozent  des  zu  2  angegebenen  Preises  unter  Abzug
des  Betrags  zu  3  betragen  haben.

5.  Wie  hoch  war  der  gemeine  Wert  des  Grundstücks
a)  zur  Zeit  des  Erwerbes,  falls  hierfür  ein  Preis  nicht  vereinbart
  oder  nicht  mehr  zu  ermitteln  ist,
b)  am  1.  Januar  1885,  falls  der  Erwerbsvorgang  vor  diesem
Zeitpunkt  liegt?
Die  Grundlagen  der  Wertangabe  (Kaufpreise  anderer
Grundstücke,  die  sich  zur  Vergleichung  eignen,  Ertragswerte,
  amtliche  Wertermittelungen)  sind  möglichst  beizufügen.

B.  Veräußerungspreis.

1.  Wie  hoch  ist  der  gegenwärtige  Veräußerungspreis?
Etwa  in  dem  Preise  enthaltene  oder  außerdem

verabredete  Nebenleistungen  sind  nach  Art  und  Wert
anzugeben.

2.  Umfaßt  der  zu  1  angegebene  Veräußerungspreis  auch  Erzeugnisse,
  Maschinen  (§  10),  Mobiliar,  Inventar  usw.  (§  13)
und  wieviel  ist  auf  jede  Art  dieser  Gegenstände  gerechnet?

3.  Haben  Sie  die  Kosten  der  Veräußerung  und  Ubertragung  übernommen
  und  bezahlt  (5  22  Ziff.  1)  und  in  welchem  Betrage?

Die  Höhe  der  einzelnen  Posten  ist  tunlichst  durch
Belege  nachzuweisen.  .

 

*)  Bei  der  Veräußerung  eines  Teilgrundstücks  sind  die  Fragen  zu  2  und  4
für  das  Gesamtgrundstück  zu  beantworten  unter  Angabe  der  Größe  dieses  Grundstücks.
Gleichzeitig  ist,  wenn  Frage  5  nicht  beantwortet  wird,  hierneben  anzugeben,  wie  hoch
Sie  den  Erwerbswert  des  jetzt  veräußerten  Grundstücks  im  Verhältnis  zum  Erwerbspreis
  des  Gesamtgrundstücks  schätzen.

*“)  Die  Frage  ist  nicht  zu  beantworten,  wenn  Sie  oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,
  Erblasser)  das  Grundstück  vor  dem  1.  Januar  1885  erworben  hatten,  sofern
Sie  nicht  die  Zinsvergünstigung  unter  C  Anmerkung  a  in  Anspruch  nehmen.
        <pb n="129" />
        —  111  —

Haben  Sie  oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)  für  eine

*  hach  dem  1.  Januar  1911  entstandene)  Wertminderung  Ihres
Grundstücks  eine  Entschädigung  erhalten  (8  23)7  "

Welcher  Betrag  dieser  Entschädigung  ist  nicht  zur

Beseitigung  des  Schadens  verwendet  worden?
Wer  hat  die  Zahlung  der  Wertzuwachssteuer  übernommen?

 

C.  Aufwendungen  des  bisherigen  Eigentümers).

17).  Befinden  sich  auf  dem  Grundstück  zur  Zeit  der  Veräußerung
Bauten,  Neubauten  oder  sonstige  dauernde  besondere  Verbesserungen,
  die  der  bisherige  Eigentümer  oder  dessen  Eltern

(Voreltern,  Erblasser)  während  ihrer  Besitzzeit  vorgenommen

haben  (§  14  Ziff.  3)7  -
Welche  Aufwendungen  haben  der  bisherige  Eigentümer  oder
dessen  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)  für  diese  Bauten  und  Verbesserungen
  gemacht?
Für  jeden  Bau  und  jede  sonstige  Verbesserung  ist
der  Betrag  der  Aufwendung  und  der  Zeitpunkt,  in  welchem
sie  gemacht  ist,  anzugeben  (bei  Bauten  und  Umbauten  der

t

Zeitpunkt  der  behördlichen  Gebrauchsabnahme  und,  soweit

eine  solche  nicht  besteht,  der  Zeitpunkt  der  gebrauchsfertigen
  Herstellung).  Die  Belege  sind  tunlichst  beizufügen.

Hierunter  sind  nicht  anzuführen

a)  zur  Wiederherstellung  von  Baulichkeiten  verwandte
Beträge  aus  Versicherungen,  falls  die  wiederher

gestellten  Baulichkeiten  bereits  bei  dem  Erwerbe

seitens  des  bisherigen  Eigentümers  oder  seiner  Elter

 

(Voreltern,  Erblasser)  bestanden,

b)  Aufwendungen,  die  der  laufenden  Unterhaltung  von
Baulichkeiten  oder  der  laufenden  Bewirtschaftung  von

Grundstücken  dienen,
J)  Aufwendungen,  die  auf  Erzeugnisse  des  Grundstücks,

Maschinen,  Mobiliar,  Inventar  und  dergleichen  gemacht

  sind.

*)).  Hat  sich  der  Wert  der  Bauten,  Umbauten  und  sonstigen  Ver-  P
besserungen  (§  14  Ziffer  3)  innerhalb  der  Besitzzeit  im  Werte  ge.-mindert,

  bejahendenfalls  um  wieviel?
4.  Welche  Aufwendungen,  Leistungen  und  Beiträge  haben  der  bisherige

  Eigentümer  oder  seine  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)
während  ihrer  Besitzzeit  für  Straßenbauten,  andere  Verkehrss

*  2
Aufwendungen,  die  vor  dem  1  Januar  1885  lie  #
„  .  7  gen,  sind  auch  dann  nicht
anzugeben,  wenn  der  Erwerb  vor  dem  1.  Jannuar  1885  stattgesunden  *

Bei  der  Veräußerung  eines  Teilgrundstücks  sind  nur  die  Aufwendungen  anzugeben,

  welche  auf  das  Teilgrundstück  entfallen.

*  *

mannischen  Versuchs=  und  Ausrichtungsarbeiten  aufzuführen.

N#D  nU  »
Diese  Frage  ist  für  bergmännische  Versuchs=  und  Ausrichtungsarbeiten  nicht

zu  beantworten

Beim  Übergange  des  Bergwerkseigentums  find  hier  insbesondere  die  berg

 

20
        <pb n="130" />
        —  112  —

anlagen  einschließlich  der  Kanalisierung,  sowie  ohne  entsprechende
Gegenleistung  und  Verzinsung  für  sonstige  öffentliche  Einrich—
tungen  gemacht  (8  14  Ziff.  4)2
Für  jede  Aufwendung  ist  ihr  Betrag  und  der  Zeitpunkt,
  in  dem  sie  gemacht  ist,  tunlichst  durch  Belege
nachzuweisen.  ·

Anmerkung.

a)  Soweit  der  aus  dem  Grundstück  erzielte  Jahresertrag
hinter  3  vom  Hundert  des  Erwerbspreises  zuzüglich  der
nach  §  14  Ziffer  1  bis  3  zulässigen  Anrechnungen  zurückbleibt,
  ist  der  Veräußerer  berechtigt,  den  Abzug  des  Fehlbetrags
  für  längstens  15  zusammenhängende,  nach  dem
1.  Januar  1885  liegende  Jahre  hierneben  zu  beantragen.
Die  Höhe  des  Fehlbetrags  ist  für  jedes  einzelne  Jahr
tunlichst  durch  Belege  nachzuweisen  (§  22  Ziffer  2).

b)  Der  Steuerpflichtige  ist  berechtigt,  an  Stelle  der  4  prozentigen
  Verzinsung  der  unter  C  4  angegebenen  Aufwendungen
für  15  Jahre  die  Hinzurechnungen  des  §  16  des  Gesetzes
für  die  gesamte  Zeit  seit  dem  Erwerbe,  längstens  seit
dem  1.  Januar  1885  auch  für  die  unter  C  4  angegebenen
Aufwendungen  hierneben  zu  beantragen  (§  14  Ziffer  4
Satz  3).

c)  Soweit  es  sich  um  die  Verbesserung  von  Flächen  handelt,
die  aus  Moorland,  Sumpfland,  Od=  oder  Heideland  bestehen,
  kann  der  Steuerpflichtige  an  Stelle  der  im  §  14
Ziffer  3  bezeichneten  Aufwendungen  die  Hinzurechnung  der
Erhöhung  des  Ertragswerts  hierneben  beantragen  (6  15).

Ich  versichere  hiermit,  die  vorstehenden  An
Wissen  und  Gewissen  gemacht  zu  haben.
Ort:
Datmm  ,
kam::  í  n,

 

Nach  §  50  des  Gesetzes  werden  die  Nichteinreichung  der  Zuwachssteuererklärung
  oder  wissentlich  unrichtige  Angaben,  welche  geeignet  sind,
zu  einer  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen,  mit  einer  Geldstrafe  bis
zum  vierfachen  Betrage  der  Zuwachssteuer  bestraft.

gaben  nach  bestem
        <pb n="131" />
        den  Übergang  von  Rechten  an  dem  Vermögen  de

E:

—  113  —

Zuwachssteuererklärung,

betreffend

Muster  7.

(Ausführungsbestimmungen
*  #  18  Abs.  2.)

 

 

mit  dem  Sitze  in

Name,  Stand  und  Wohnort
a)  des  Veräußerers:
b)  des  Erwerbers:

Gegenstand  des  llberganges:
Zeitpunkt  des  Erwerbes  des  Gesellschaftsanteils,  des  Eintritts

in  die  Gesellschaft  usw.:

Kursstand  oder  Wert  des  Gesellschaftsanteils  bei  seinem  Erwerbe,

  beim  Eintritt  in  die  Gesellschaft  usw.:

Wert  des  Gesamtvermögens  und  der  Grundstücke,  welche  die

Vereinigung  zur  Zeit  des  Erwerbes  des  Gesellschaftsanteils,
des  Eintritts  in  die  Gesellschaft  usw.  besaß:

Tag  der  Veräußerung  des  Gesellschaftsanteils,  des  Austritts

aus  der  Gesellschaft  usw.:

Kursstand  oder  Wert  des  Gesellschaftsanteils  am  Tage  der

Veräußerung  des  Gesellschaftsanteils,  des  Austritts  aus  der
Gesellschaft  usw.:

Wert  des  Gesamtvermögens  und  der  Grundstücke,  welche  die

Vereinigung  zur  Zeit  der  Veräußerung  des  Geschäftsanteils  oder
des  Austritts  aus  der  Gesellschaft  usw.  besaßt

9.  Hat  der  Veräußerer  die  Erwerbs=  oder  Veräußerungskosten

getragen  und  welche?

 

20“
        <pb n="132" />
        —  114  —

10.  Hat  zwischen  dem  Tage  des  Erwerbes  des  Gesellschaftsanteils
dder  des  Eintritts  in  die  Gesellschaft  und  dem  Tage  der  Veräußerung
  des  Gesellschaftsanteils  oder  des  Austritts  aus  der
Gesellschaft  eine  Verringerung  oder  Erhöhung  des  Nennbetrags
des  Gesellschaftsanteils  stattgefunden  und  bejahendenfalls  in
welchem  Betrage?

 

Ich  versichere  hiermit,  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  gemacht  zu  hab  en.

Datum:

Name:

Nach  8  50  des  Gesetzes  werden  die  Nichteinreichung  der
Zuwachssteuererklärung  oder  wissentlich  unrichtige  Angaben,
welche  geeignet  sind,  zu  einer  Verkürzung  der  Steuer  zu
führen,  mit  einer  Geldstrafe  bis  zum  vierfachen  Betrage  der
Zuwachssteuer  bestraft.
        <pb n="133" />
        Muster  8.
(Ausführungsbestimmungen  8  24.)

Steuerberechnung.

Zuwachssteuerliste  Nr.  19

I.  Steuerpflichtiger  Rechtsvorgang.
Bisheriger  Eigentimen

 

Bezeichnung  des  Grundstücks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Karten-  Parzelle  Größe  Bezeichnung  und  Kulturart  und
Gemarkung  blatt  Nr)  Lage  Nutzungswert  Nutzungswert
(Flur)  (Ar.  ha  a  #tm  der  Gebäude  "  der  Grundstücke

#

I

I  ;

s  s--

  I

I  .  :

Anmerkung.

Sind  einzelne  Teile  des  Grundstücks  zu  verschiedenen  Zeiten  erworben  worden,  und  sind  demnach  die  Anrechwerben
  gemaß  Ziffer  öh  dieses  Vordrucks  für  verschiedene  Zeiten  zu  berechnen,  so  sind  bei  den  Verhandlungen  die  Er-Derbepreife
  und  die  auf  sie  entfallenden  Aufwendungen  gesondert  zu  ermitteln  und  sodann  die  sich  für  die  verschiedenen
Sifteu  rcebenden  Hinzurechnungen  zu  berechnen.  Wird  in  derartigen  Fällen  die  Anrechnung  von  Zinsen  gemäß  §&amp;amp;  14
Beutd  des  Gesetzes  verlangt,  so  sind  die  Zinsen  ebenfalls  pon  diesen  Teilbeträgen  nach  Maßgabe  der  verschiedenen
Iauer  zu  berechnen,  demnächst  aber  für  die  einzelnen  Jahre  zusammenzurechnen  und  den  Jahreserträgen  des  Gesamtrundstücks
  gegenüberzustellen.  «  ·  E
        <pb n="134" />
        —  116  —

II.  Berechnung  des  letzten  Grwerbspreises.

 

 

1.  Erwerbspreis  (oder  Meistgebot  usw.)  am...  —  A
2.  Wert  des  Grundstücks  am
3.  Davon  geht  ab  Preis  —  Wert  —  der  nicht  seuerpslihtigen  Gegensinde

und  Lasten  gemäß  §§  10,  13  NINI
4............  .B1e1bt  Erwerbspreis  —  —
5.  Hinzuzurechnen  sind

a)  nach  §  14  Ziff.  1  als  Erwerbskosten  4%  des  Preisen  A  .

b)  oder  die  nachgewiesenen  Selbstkosten  des  Erwerbens
F0)  nach  §  14  Ziff.  2  ausgefallene  Forderungen.  «  -
d)  nach  §  14  Ziff.  3  Aufwendungen  für  Bauten  und
andere  Verbesferungen  (abgesehen  von  denen  zu  e
—  ä  V89.
Davon  zu  2  fiür  Wertminderung
  .  ..  „  -

Dazu  5  vom  Hundrt  -

e)nach§14Ziff3weitereAufwendungenfurBautenusw
welche  der  Steuerpflichtige  als  Baugewerbetreibender  oder

Bauhandwerker  selbst  ausgeführt  hht..  85
Davon  zu  kürzen  für  Wertminderng
  .  .......................  -..........  -

 

bleiitt  —
Dazu  15  vom  Hundert  -
f)nach§14Ziff.4LeistungenfürStraßenbauusw.
nebst  Zinsen  (§  14  Ziff.  4  oder  §  16)
*-  %%  von  –auf#  Jahre  4  ..  Jæ
%  von..  D  é-auf.—  Jahre  .  OD

8)  nach  §  15  (Verbesserungen  von  Moor=  und  Odland)
h)  nach  §  16  Ziff.  1:
Der  Erwerbspreis  gemäß  Ziff.  4  unddie  Hinzurechmungen
  gemäs  Ziff.  5  a,  b,  c,  d,  e  und  g  betragen

für  das  3Nr  2
Mi  sind  hinzuzurechnen
a)  2½  %  nn„;  8
fü..  volle  Kalenderjahre  ..  -  -
E)beiunbebautenGrundstucken
20Z0von......................  A  &amp;amp;  fr  -

volle  Kalenderjahre  —  ermäßigt  auf  die  Hälfte  —

70)  bei  bebauten  Grundstücken
1  /2  %  von  AMA  M  für
volle  Kalenderjahre  -

Summe  der  Anrechnungen  2
6..  .  .  Summe  des  für  die  Berechnung  maßgebenden  Erwerbspreises  1—
        <pb n="135" />
        III.  Berechnung  des  jetzigen  Veränßerungspreises.
1192.  ——-*.- 



1.  Veräußerungspreis  an
2.  In  Abzug  zu  bringen  sind

 

 

 

 

nach  88  10,  13  (Lasten,  Maschinen,  Inventar,  Er—  4  ꝙ
b)  grien  22  Ziffer  1  nachgewiesene  Kosten  der  Veräußerung
  iß  22  Zifer  2  k“  65  zwor  ür  *
Minderun  emä  «  iffer
0)  Ninerhöchftens  15  zusammenhängende)  Jahre  von
dem  Erwerbspreise')  Ziffer  II,  4  und  den  Hinzurechnungen
  gemäß  Ziffer  5a,  b,  c,  d  und  e,  insgesamt
D(  %  3000  2
abzüglich  der  nachgewiesenen  Höchsteinnahmen
  von  ...-.....·..·
3.  ...  Bleibt  .MA  *
4.  Hinzuzurechnen  sind
a)  Entschädigungen  für  Wertminderung  usw.  (6  22)  4  83.
b)  die  vom  Erwerber  übernommene  (§  24)  Wertzuwachssteurrrrre.
  -..........
5.  Summe  des  für  die  Berechnung  maßgebenden  Veräußerungspreises  -*.6  9.

IV.  Berechnung  der  Steuer.

Veräußerungspreis  (III  5)  -.
Erwerbspreis  (II  6)  ..........  -.- 



Wertzuwachs......·....·......·.....  A  .
gleich  Prozenten  des  Erwerbspreise:  -  .
Zuzahlensindgemäß§28-................·....  %  der  Wertsteigerung  —

Ermäßigung  gemäß  §  28  Abs.  2  für  volle  Jahre  des  für  die
Steuerberechnung  maßgebenden  Zeitraums,  jedoch
frühestens  seit  1885,  und  zwar  für  die  Jahre

c  bis  also  volle  Jahre

 

1  vom  Hundert.  –  A
außerdem  für  Grundstücke,  die  vor  dem  1.  Januar  1800
erworben  wurden,  für  jedes  volle  Jahr  des  für  die
Steuerberechnung  maßgebenden  Zeitraums  vor  dem
1.  Januar  1911  ½  vom  Hundrt  —  --bleithuwachssteuer......·.................
  A  2

)Ist  unter  Ziffer  II,  2a  der  Wert  an  «  irkli
unt  gegeben,  so  muß  hier  der  wirkliche  Erwerbspreis  angegeben  werden,  der
vor  lener  Zeit  bei  einem  steuerfreien  oder  steuerpflichtigen  Erwerbe  gezahlt  worden  ist.  "

g  Dieser  Betrag  ist  außerhalb  der  Berechnung  festzustellen.
        <pb n="136" />
        <pb n="137" />
        —  119  —

Muster  9.

(Ausführungsbestimmungen
21.)

Steuerberechnung.

Zuwachssteuerliste  90fK.  19  .

I.  Steuerpflichtiger  Rechtsvorgang.

 

Veränßerer.....  -.......·..........................................................  ...............·............  ........................·................................

Erwerber  ;;5.  -...·.....................

 

 

 

Ubergang  von  Antelll.  der

am

II.  Berechnung  des  Erwerbspreises.
1.  Kursstand  oder  Wert  des  Gesellschaftsanteils  bei  i  seinem  Erwerbe  durch

 

den  jetzigen  Veräuißerer  .

2.  Erwerbskosten  ...  .......·.......-.........  I......-..........  -

B.  .  .  ..  Zusammen....................·...........  Js.....»»..  M
4.  Zur  geit.  des  Eiwerbes  durcht  den  jetzigen  Veräußerer  betrug

a)  der  Wert  des  Gesamtvermögens  der  Gesellschsst  --  A  .  #

b)  der  Wert  der  Grundstücke  und  grundstücksgleichen  Berechtigungen  J  “

Danach  ergibt  sich  für  den  auf  Grundstücke  und  grundstücksgleiche  Berechtigungen  entfallenden
Leil  des  Gesellschaftsanteils  (  folgende  Verhältnisrechnung:

 

 

 

Wert  des  Gesamtvermögens  Erwerbspreis  (Ziffer  3)  A
Wert  der  Grundstüke  71  —.............................  ..........  »

21
        <pb n="138" />
        —  120  —

III.  Berechnung  des  Veräußerungspreises.
1.  Kursstand  oder  Wert  des  Fesellschaftsanteils  öur  Zeit  der  jetigen  Ver- 



äußerug  A

2.  Veräußerungskosten  .  ..·.«-----—----————-—--------·-—--  -,
4.  Zur  Zeit  der  Veräußerung  betrug

a)  der  Wert  des  Gesamtvermögens  der  Gesellschaaat  J3

b)  der  Wert  der  Grundstücke  und  grundstücksgleichen  Berechtigungen  AM  3

Danach  ergibt  sich  für  den  auf  Grundstücke  entfallenden  Teil  des  Gesellschaftsanteils  )
folgende  Verhältnisrechnung:

 

 

Wert  des  Gesamtvermögens  Veräußerungspreis  (Ziffer  3)  *-„=  ä
Wert  der  Grundstüke  y  —
keine  Anderung
Zwischen  dem  Tage  des  Erwerbes  und  der  Veräußerung  liegt  eine  Erhöhung  des  Nenmn-Ermäßigung

werts  des  Gesellschaftsanteils  um  vom  Hundert,  so  daß  für  die  Gegenüberstellung  von  Erwerbsund
  Veräußerungspreis  der  Veräußerungspreis  um  .  .  ....-......-.-.--  MSzuerhöhcn«


zu  ermäßigen  ist.)

IV.  Berechnung  der  Steuer.

 

Veräußerungspreis  yyyy.  3#
Erwerbspreis  (10)  ..  .  ......·....................  --Wertzuwachs....-Ele


gleich  Prozenten  des  Erwerbspreises:
Die  Steuer  beträgt  daher  nach  8  28  Abs.  1.0%

 

 

der  Wertsteigerung  doder  .....  -j5»........
Sie  ermäßigt  sich  nach  §  28  abs.  2
für.  —————...  —  *
Oh  Oh  :  weitere  ½  %  -.............................  --.....-....  -
Die  Steuer  beträgt  hiernaich.  %¾m

 

*.)  Sonstige  Zu=  oder  Abrechnungen  kommen  außer  den  schon  berücksichtigten  Erwerbs=  und  Veräußerungskosten
nicht  in  Frage.
        <pb n="139" />
        —  121  —

Muster  10.

(Ausführungsbestimmungen
*25  Abf.  1.)

 

Zuwachssteuerbescheid.

 

(Sollbuch  dr.  )

Für  den  Ubergang  des  Eigentums  d  Grundstück  Gemeinde  Gemarkung
  Fur  Nr.  wird  die  Zuwachssteuer  auf  den  innen
berechneten  Betrag  von  hiermit  festgesetzt.

Der  Betrag  ist  biien  Wochen  nach  Zustellung  dieses  Bescheids  an

zu  zahlen.

Gegen  diesen  Bescheid  ist  binenn  ,  beginnend  mit
dem  Tage  drr..  -,  zulässtisg....d...  í  :,
ist  II8  anzubringen.

Durch  die  Einlegung  sse.  wird  die  Zahlung  der  Steuer
nicht  aufgehalten.

.................................  ,den«"19

Zuwachssteueramt.

21•
        <pb n="140" />
        d

—  122  —

Berechnung  der  Zuwachssteuer.
Erwerbspreis  (oder  Meistgebot  usw.)  .................  .-j6..j)
WertdesGrundstucksam..·................··.........·......,....  -

 

 

 

 

 

 

 

 

3.  Davon  geht  ab  Preis  —  Wert  —  der  Fict  fenerflihthe  Ghegeniiime
und  Lasten  gemäß  §§  10,  13  .  --bleibt
  Erwerbspreis  ..........  ,.-jØ.......»  2
4.  Hinzuzurechnen  sind
a)  Erwerbskosten  §  14  Ziffer  1  ................  ..........--jz:».»...  Mc
b)  ausgefallene  Hypotheken  8  14  Ziffer  2  "D  —
c)  Aufwendungen  für  Bauten  und  Verbesserungen  8  14
Ziffer  3  (abgesehen  von  denen  zu  e)  .....................·.  -
Dabei  abgezogen  für  Wertminde—
rung  ......·..............  EV-Hinzugerechnet
  15  %  von  -  -
und50J0v0n.................·.....  -  -
d)  Aufwendungen  für  Straßenbauten  usw.
einschl.  Zinsen  nach  8  14  Ziffer  4  —  8  16  —  .  ..  —
e)  Verbesserungen  von  Moor-  und  Odland,  S  1505  -  -  "
f)  Zurechnungen  gemäß  4  16
2½%  von  n  &amp;amp;für  Jahre
2%  von..  7  3  (unbebaute  Grundstücke)  für
W  Jahre  —  ermäßigt  auf  die  Hälfte  —.  --11X20X0von....................·
  MA  2  bebaute  Görundstücke)
für.  Jahre  .  -..·.......  -..·...................  -..-5............
  Summe  des  —  ......  »Es-IX
6.Veraußerungspre1s......  .  J6.»..».  BE
7.  Davon  gehen  ab
a)  grbe  der  nicht  steuerpflichtigen  Gegenstände  und  Lasten
(58  10,  13).  –  AM  Näñ
5)  i  ero  Veräußerungskosten,
§  22  Ziffer  1  ODA  —
c)  Minderung  nach  8  22  Ziffer  2  ")l  "Dl
und  zwar  3%  von  .  A.
für.  Jahre,  abzüglich  1½
nachgewiesenen  Einnahmen  von
......................  —  3  .-8.
  .  Bleibt  Veräußerungspreis  ..  .....·................  JØ»........  M
9.  Hinzuzurechnen  find
a)  Entschädigungen  gemäß  §  23  -  -
b)dieVomErwerberubernommene  Zuwachssteuer  gemäß
untenstehender  Berechnung“),  8  24..  í  ,  :,
10.  ..  Summe  des  Veräußerungspreises  I
11.  Hierach  beträgt  die  Wertsteigerung  ——  –
*)  Berechnung.
1.  Veräußerungspreis  (Ziffer  8.999  —  5
2.  Erwerbspreis  (Ziffer5)  ................-..........  -
Wertsteigerung...»-x4)s
oder..............  OlodesErwerbspretses
Die  Steuer  beträgt  nach  §  28  9  .  1  l’  drdrernrnrnrnr  -
Sie  ermaͤbigt  sich  nach  8  28  Abs.  2
für  volle  —.  Jahre  um  1½  —  E2E2E  .  F.
für  volle  Jahre  um  weitere  ½%  —....  --..................·..  -.......—-- 



Steuerbetrag  gemäß  1  24  ve  4
        <pb n="141" />
        13.

14.

—  1-3  —

oder  5½%  des  Erwerbspreises,  wie  er  sich  unter  Berückder
  Zu=  und  Abrechnungen  berechnet.

sichtigung  »
Die  Steuer  beträgt  daher  nach  §  28  Abs.  1  %  der

 

WVertsteigerung  (Ziffer  11)  vndder  9
Sie  ermäßigt  sich  nach  9  28  Abs.  2  7*
für  J  Jahre  um  1%  =  .........—................  M  —*
für  Jahre  um  weitere  12%  —  -..-....................  -.........  -
Die  Steuer  beträgt  hiernach  .  .  .  ..............--·........  -6··«J?f

Die  dem  Steuerbescheide  zu  Grunde  liegende  Berechnung  weicht  von  den  Angaben  der  Zu—

wachssteuererklärung  in  folgenden  Punkten  ab:
        <pb n="142" />
        <pb n="143" />
        Muster  II.

(Ausführungsbestimmungen
§+  25  Abs.  1.)

 

Zuwachsstenerbescheid.

(Sollbuch  Vnr.)

Für  die  Ubertragung  von  Rechten  am  Vermögen  der

 

 

 

 

 

mit  dem  Sitttin  seitens  des.
an  den  2m“  “  —  Gun
wird  die  Zuwachssteuer  auf  den  innen  berechneten  Betrag  von  Al  37%
hiermit  festgesetzt.
Der  Betrag  ist  binnen  Wochen  nach  Zustellung  dieses  Bescheids  an
..............................................................  zuzahlen.
GegendiesenBescheidist.............»............................-..  binnen..................·.·..·...·............·..............................·......
.....................................  beginnendmitdemTageder
..·..............·.........  zulässig.D..·...............  ist.....·............·....................·..............·......·................,.....................
..........................................................................................................................................................  anzubringen.
Durch  die  Einlegungdeddee.  ,  W  wird  die  Zahlung  der  Steuer

nicht  aufgehalten.

,  den  ien  19

Zuwachssteueramt.
        <pb n="144" />
        —  126  —

Berechnung  der  Zuwachsstener.

A.  Berechnung  des  Erwerbspreises
1.  Kursstand  oder  Wert  des  Sesel  chaftsanels  bei  seinem  Erwerbe

 

durch  den  jetzigen  Veräußerer  ..  A
2.  Erwerbskosten  ..  ............·....  -
3.....  .Zusammen..  ....·................  Æ...».»Vz1
4.  Zur  Zeit  des  Erwerbes  durch  den  jetzigen  Veräußerer  betrug

a)  der  Wert  des  Gesamtvermögens  der  Gesellschaftt..  —  3
b)  der  Wert  der  Grundstücke  und  grundstücksgleichen  Berechtigungen  4.

Danach  ergibt  sich  für  den  auf  Grundstücke  und  grundstücksgleiche  Berechtigungen  entfallenden
  Teil  des  Gesellschaftsanteils  (J)  folgende  Verhältnisrechnung:

Wert  des  Gesamtvermögens  Erwerbspreis  (Ziffer  3  )  54
Wert  der  Grundstücke  —  —...................................·....  M

 

 

B.  Berechnung  des  Veräußerungspreises:
1.  Kursstand  oder  Wert  des  Gesellschaftsanteils  zur  Zeit  der  jetigen

 

Veräußerung..  &amp;amp;NNU„„„„„„  AMA  53
2.  Veräußerungskosten.  .........·.....................·  -.........  -
3.  0  D„Q„„„  „  „  T  7D5(  Bleit  .  2..  3
4.  Zur  Zeit  der  Veräußerung  betrug

a)  der  Wert  des  Gesamtvermögens  der  Gesellschatt  .  ..  *r-  3
b)  der  Wert  der  Grundstücke  und  grundstücksgleichen  Berechtigungen  4  9

Danach  ergibt  sich  für  den  auf  Grundstücke  entfallenden  Teil  des  Gesellschaftsanteils
  (y)  folgende  Verhältnisrechnung:

Wert  des  Gesamtvermögens  Veräußerungspreis  (Ziffer  3)  4%

Wert  der  Grundstücke  —[—  y  .————————–J—-—  AA—

 

 

keine  Anderung
C.  Zwischen  dem  Tage  des  Erwerbes  und  der  Veräußerung  liegt  eine  Erhöhung  des  Nennwerts
Ermäßigung
des  Gesellschaftsanteils  um.  vom  Hundert,  so  daß  für  die  Gegenüberstellung  von  Erwerbszu
  erhöhen
...  ist.
zu  ermäßigen

 

und  Veräußerungspreis  der  Veräußerungspreis  um  §m  3283
        <pb n="145" />
        —  127  —

 

D  Hiernach  beträgt  die  Wertsteigerung.  AM.  %
oder  00  des  Erwerbspreises.
Die  Steuer  beträgt  daher  nach  §  28  Absf.  1
%%  der  Wertsteigerung  oder  5  3.
Sie  ermäßigt  sich  nach  §  28  Abf.  2
für  sie  Jahre  um  1  %  —  LAl  ..........  **r
"U  —  ELIIILEL  -.........·.·...  -  -
DieSteuerbeträgthiernach»M»»».:JJE’.

Die  dem  Steuerbescheide  zu  Grunde  liegerde  Berechnung  weicht  von  den  Angaben  der  Zuwachssteuererklärung
  in  folgenden  Punkten  ab:

E
d
        <pb n="146" />
        <pb n="147" />
        —  129  —

 

Muster  12.
(Ausführungsbestimmungen
§+  26  Abs.  2).
Zuwachssteuer-Vollbuch
d.–
..........................  in
für  das  Rechnungsjahr  19  .
DiesesBuchenthält................·...-........·......-...-..  Blätter,
welche  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unteræeichneten
belegten  Schmnur  durchæogen  sind.  Geführt  von
........  /  den  tten  19  (Name)
(Name)  (Dienststellung)
(Dienststellung)

 

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Die  Zuwachssteuer  ist  nach  erfolgter  Festsetzung  sofort  durch  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  5
und  9  einzutragen;  die  Spalten  11  bis  13  sind  nach  Zahlung  der  Steuer  auszufüllen.

2.  Die  Herabsetzung  des  Solls  kommt  in  den  Spalten  6  und  7  zur  Darstellung.  In  die  Spalte  6

sind  diejenigen  Beträge  einzutragen,  welche  lediglich  infolge  anderweiter  Festsetzung  der  Zuwachssteuer

  in  Abgang  kommen.  In  der  Spalte  7  kommen  die  Beträge  zum  Ansatz,  welche  erlassen

oder  niedergeschlagen  worden  sind.  «

Zwischen  den  einzelnen  laufenden  Nummern  ist  ein  entsprechender  Raum  für  etwaige  weitere

Eintragungen  in  den  Spalten  6  und  7  (bei  mehrfacher  Herabsetzung  des  Steuersolls)  und

11  bis  13  (bei  Teilzahlungen)  zu  lassen.  ·

4.  Ein  Zugang  des  Steuersolls  infolge  anderweiter  Festsetzung  oder  Nacherhebung  ist  unter  beson—
derer  laufender  Nummer  zu  buchen.

5.  Der  Anhang  dient  zum  Nachweis  der  erstatteten  (zurückgezahlten)  Zuwachssteuerbeträge.  Spalte  9
des  Anhanges  kann  zur  Angabe  der  Stelle  benutzt  werden,  an  der  die  erstatteten  Beträge  kassens

  mäßig  in  Ausgabe  nachgewiesen  worden  sind.

"  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene
Bücher  mit  fortlaufenden  Blattzahlen  handelt.

227
        <pb n="148" />
        —  130  —

 

 

Lausende

Nr.

———
—

Davon  Abgang

 

Tag  Der  Betrag  s
Name  infolge  dur
der  Zuwachssteuer-  ame  der  ocg  1  4
Ein-  list  Stand  und  Wohnort  veranlagten  ander-  Erlaß  oder
iste  6  .
gung  Festsetzung  schlagung
Jahr  I  Nr«  Mark-Pf.MaulPHMarklPk
2  3  4  5  6  J7

 

 

 

 

 

 

Seite

—½!e
        <pb n="149" />
        Angabe  der  Bedingungen,

 

 

 

 

Die  im  unter  welchen  vom  a-u-  Die  Zuwachssteuer  ist
OD  ssteueramte  Stundun  .  H  ....  ..
leibt  Zumach  zian  Foseranengen  964  eingezahlt  und  gebucht  #  rückständig  geblieben
Blei  steuer  währt  worden  sind.  «  .  und  über—  B
berichtigtes  bescheide  Fälligkeit  und  Höhe  der  imn  tragen  in  das  emer-Sou
  gestellte  Teilbeträge.  Einnahmebuch  Sohch  für  ungen
Zahlungs=  Angabe  der  Buchungs-  am  S8  s  sd
nter  welchen  ·  das  folgende
frist  läuft  numneell",  Secherhei  8  mit  mit  Rechnungsdie
  bestellte  Sicherheit  ge-  2  .  jahr  und
aAbam  bucht  worden  ist  1  —  1  Nr  er
Martf—  ,  Mark  Pf.Mark  #f.
6  9a  10  11  135  14  15  16
I

 

 

 

 

 

–  —
        <pb n="150" />
        Nachweisung  der  erstatteten  (zurückgezahlten)  Beträge  an  Zuwachssteuer.

132

Anhang.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

If

 

 

 

 

Vorbücher,  in  denen  die  Verein-  1
Tag  der  die  aecien  Burl  an  nahmung  des  erstatteten  Betrags  Name,  Stand  Vetra
Efd.  *  ¾  nahaewiesen  a  I  und  us  Bemer-Nr.
  Bezeichnung  Tag  und  Ein-  Wohnort  des  kungen
tragung  der  9  Nummer  Aweche,  Solluch  wahne  Empfängers  Erstattung
ß  i  uch
Behörde  1  Verfügung  Sahr  r.  ahr  #r.,Sahr  —.
1  2  3  4  5  6  7  8  9
        <pb n="151" />
        —  133  —

Muster  13.
(Ausführungsbestimmungen
§  26  Absf.  4.)

 

Zuwachssteuer-GEinnahmebuch
de

 

für  das  Rechnungsjahr  19

 

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  oelche
ron  einer  mät  dem  Siechel  des  Unterzeichmeten
belegten  Sehnur  durchæogen  sind.  Geführt  von
..................  ,dent2-«19»»....  Mam)
Name)  (Dienststellung)
Dienststellung)

 

Anleitung  zum  Gebrauch.

"1  Die  Einzahlungen  werden  bis  zum  Jahresschluß  unter  fortlaufender  Nummer  eingetragen.

*  Das  Buch  wird  monatlich  ab  ·  «  ·
..  wird  geschlossen,  aber  fortlaufend  bis  zum  Vierteljahrsschluß  aufgerechnet.  Die  Summen
6  der  vier  Vierteljahre  werden  am  Jahresschlusse  wiederholt  und  aufgerechnet.

Die  Verwendung  von  Schnur  iegel  ist  ni
laufenden  Blattzahlen  Sht  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit  fort
        <pb n="152" />
        —  134  —

 

 

Laufende

Nr.

Tag  der  Einzahlung

 

Nummer  des  Sollbuchs

—  —

Name  des  Zahlungspflichtigen
        <pb n="153" />
        —  T  —  7
Betrag  #
Der  »  der  eingezahlten  Tagessumme  Bemerkungen
Zuwachssteuerliste  Zuwachssteuer
Jahr  und  Nummer  ——  Mark  Pf.  Mark  Pf.  J

 

 

—  —

Seite

 

 

 

 

 

 

 

23
        <pb n="154" />
        <pb n="155" />
        —  137  —

Muster  14.

(Ausführungsbestimmungen
888  Abs.  1.)

 

Erklärung

zum

Zweck  eines  Feststellungsbescheids  nach  §  47  des  Zuwachssteuergesetzes.

Bezeichnung  des  Grundstücks.

 

 

 

Grundbuch  NKarten-  Lage

Gemeinde  von  blatt  uge  Größe  und  eschaffendei
e  ebaudear
Band  Blatt  (Flur)  n-  .%  iu  Halturart,er

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigentümer:

 

 

(Name,  Stand,  Wohnort.)
        <pb n="156" />
        —  138  —

A.  Erwerbspreis).

1.  Wann  haben  Sie  oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)  das
Grundstück  erworben?

2.)  Welcher  Preis  wurde  hierbei  vereinbart?

Die  diesen  Preis  nachweisenden  Urkunden
sind  tunlichst  beizufügen.  Etwa  in  dem  Preise  enthaltene
  oder  außerdem  verabredete  Nebenleistungen  sind
nach  Art  und  Wert  anzugeben.

3.  Umfaßt  der  zu  2  angegebene  Erwerbspreis  Erzeugnisse  des
Grundstücks,  Maschinen  (§  10),  Mobiliar,  Inventar  usw.  (8  13)
und  wieviel  wurde  auf  jede  Art  dieser  Gegenstände  gerechnet?

4.  a)  Haben  Sie  oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)  die  Erwerbskosten
  ganz  oder  teilweise  getragen?
b)  Wie  hoch  waren  diese  einschließlich  der  ortsüblichen  Vermittelungsgebühr?

Die  Frage  zu  b  ist  nur  zu  beantworten  —  unter
Vorlage  der  Belege  —,  wenn  die  Erwerbskosten  mehr
als  4%  des  zu  2  angegebenen  Preises  unter  Abzug  des
Betrags  zu  3  betragen  haben.

5.  Wie  hoch  war  der  gemeine  Wert  des  Grundstücks
a)  zur  Zeit  des  Erwerbes,  falls  hierbei  ein  Preis  nicht  vereinbart
  oder  nicht  mehr  zu  ermitteln  ist,
b)  am  1.  Januar  1885,  falls  der  Erwerbsvorgang  vor  diesem
Zeitpunkt  liegt?
Die  Grundlagen  der  Wertangabe  (Kaufpreise  anderer
Grundstücke,  die  sich  zur  Vergleichung  eignen,  Ertragswerte,
  amtliche  Wertermittelungen)  sind  möglichst  beizufügen.


B.  Bisher  gemachte  Aufwendungen).

1.4)  Befinden  sich  auf  dem  Grundstück  Bauten,  Neubauten  oder
sonstige  dauernde  besondere  Verbesserungen,  die  der  Eigentümer
  oder  dessen  Eltern  (Voreltern  Erblasser)  während  ihrer
Besitzzeit  vorgenommen  haben  (§  14  Ziffer  3)2

 

*)  Wird  der  Zwischenbescheid  für  ein  Teilgrundstück  beantragt,  so  sind  die  Fra  gen
zu  2  und  4  für  das  Gesamtgrundstück  zu  beantworten  unter  Angabe  der  Größe  d  ieses
Grundstücks.  Gleichzeitig  ist,  winn  Frage  5  nicht  beantwortet  wird,  hierneben  anzugeben,
  wie  hoch  Sie  den  Erwerbswert  des  jetzt  veräußerten  Grundstücks  im  Verhältnis
  zum  Erwerbspreise  des  Gesamtgrundstücks  schätzen.

*)  Die  Frage  ist  nicht  zu  beantworten,  wenn  Sie  oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,
Erblasser)  das  Grundstück  vor  dem  1.  Januar  1885  erworben  hatten,  sofern  Sie  nicht
die  Zinsvergünstigung  unter  B  Anmerkung  a  in  Anspruch  nehmen.

*“)  Aufwendungen,  die  vor  dem  1.  Januar  1885  liegen,  sind  auch  dann  nicht
anzugeben,  wenn  der  Erwerb  vor  dem  1.  Januar  1885  stattgefunden  hat.

Bei  Bergwerkseigentum  sind  hier  insbesondere  die  bergmännischen  Versuchsund
  Ausrichtungsarbeiten  aufzuführen.
        <pb n="157" />
        —  139  —

MWeolche  Aufwendungen  haben  der  Eigentümer  oder  dessen  Eltern
Erblaffer  für  diese  Bauten  und  Verbesserungen
gemacht?

Für  jeden  Bau  und  jede  sonstige  Verbesserung  ist
der  Betrag  der  Aufwendung  und  der  Zeitpunkt,  in
welchem  sie  gemacht  ist,  anzugeben  (bei  Bauten  und  Umbauten
  der  Zeitpunkt  der  behördlichen  Gebrauchsabnahme
und,  soweit  eine  solche  nicht  besteht,  der  Zeitpunkt  der
gebrauchsfertigen  Herstellung).  Die  Belege  sind  tunlichst
beizufügen.

Hierunter  sind  nicht  anzuführen

a)  zur  Wiederherstellung  von  Baulichkeiten  verwandte
Beträge  aus  Versicherungen,  falls  die  wiederhergestellten
  Baulichkeiten  bereits  bei  dem  Erwerbe  seitens
des  Eigentümers  oder  seiner  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)
  bestanden,

b)  Aufwendungen,  die  der  laufenden  Unterhaltung  von
Baulichkeiten  oder  der  laufenden  Bewirtschaftung  von
Grundstücken  dienen,

Jc)  Aufwendungen,  die  auf  Erzeugnisse  des  Grundstücks,
Maschinen,  Mobiliar,  Inventar  und  dergleichen  gemacht
  sind.

3.5)  Hat  sich  der  Wert  der  Bauten,  Umbauten  und  sonstigen  Ver—
besserungen  (§  14  Ziffer  3)  während  der  Besitzzeit  bis  zur
Abgabe  dieser  Erklärung  gemindert  und  um  welchen  Betrag?

4.  Welche  Aufwendungen,  Leistungen  und  Beiträge  haben  der  bisherige
  Eigentümer  oder  seine  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)
während  ihrer  Besitzzeit  für  Straßenbauten,  andere  Verkehrsanlagen
  einschließlich  der  Kanalisierung,  sowie  ohne  entsprechende
Gegenleistung  und  Verzinsung  für  sonstige  öffentliche  Ein--richtungen
  gemacht  (§  14  Ziffer  4)?

Für  jede  Aufwendung  ist  ihr  Betrag  und  der  Zeitpunkt,
  in  dem  sie  gemacht  ist,  tunlichst  durch  Belege  nachzuweisen.


Anmerkung.

a)  Soweit  der  aus  dem  Grundstück  erzielte  Jahresertrag  hinter
3  %  des  Erwerbspreises  zuzüglich  der  nach  §  14  Ziffer  1
bis  3  zulässigen  Anrechnungen  zurückbleibt,  ist  der  Eigentümer
  berechtigt,  die  Feststellung  eines  Fehlbetrags  für
längstens  15  zusammenhängende,  nach  dem  1.  Januar  1885
liegende  Jahre  hierneben  zu  beantragen.  Die  Höhe  des
Fehlbetrags  ist  für  jedes  einzelne  Jahr  durch  Belege  nachzuweisen
  (§  22  Ziffer  2).

b)  Soweit  es  sich  um  die  Verbesserung  von  Flächen  handelt,
die  aus  Moorland,  Sumpfland,  Od=  oder  Heideland  be-½)

  Dier  ...  .  J
zu  beann  diese  Frage  ist  für  bergmännische  Versuchs=  und  Ausrichtungsarbeiten  nicht
        <pb n="158" />
        —  140  —

stehen,  kann  der  Steuerpflichtige  an  Stelle  der  im  8  14
Ziffer  3  bezeichneten  Aufwendungen  die  Feststellung  der  Erhöhung
  des  Ertragswerts  hierneben  beantragen  (§  15).

Ich  versichere  hiermit,  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen
und  Gewissen  gemacht  zu  haben.
Orts.............................·.......-...-..·...
Datum:

Name:

 

Nach  §  50  des  Gesetzes  werden  die  Nichteinreichung  der  Zuwachssteuererklärung
  oder  wissentlich  unrichtige  Angaben,  welche  geeignet
sind,  zu  einer  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen,  mit  einer  Geldstrafe
bis  zum  vierfachen  Betrage  der  Zuwachssteuer  bestraft.
        <pb n="159" />
        —  141  —

Muster  15.
(Ausführungsbestimmungen
5  33  Abf.  1.)

 

Zuwachssteueramt

Liste  über  Feststellungsbescheide
für  das

Rechnungsjahr  19
        <pb n="160" />
        142

 

 

Tag
des

Einganges

2

Name,  Stand,  Wohnort
des  Antragstellers

–  —

 

Lage
(Gemeinde  usw.
Straße,  Nummier)

Bezeichnung  des  Grundstücks

Grundbuch
Band  Blatt

 

 

jj
Kartenblatt

Parzelle
Er.)

 

4

D

—

(Flur)
6

7

 

 

 

 

 

 

 

 

.  l  «.
E

s

is
-  «
*
*
1  i
Hi  :  si
i
is
«  i!
I  sI
.  I

E

zx
-

I

.  l  «
        <pb n="161" />
        —  143

——

 

–..  —  *
Der  Feststellung  Tas  Anderweit  Tag  Festgesetzte
Höhe  der  der  festgestellt  auf  der  *  Gebühr
Gegenstand  ustellun  Anfechtun  ra
Gegens  4%  pf.  3  g  fechtung  -*  Pf..  “  1  Pf.
9  10  11  12  13  14  16

 

—  —  —

 

 

 

 

 

Hi  I

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l
1

 

 

 

 

24

I
!
        <pb n="162" />
        <pb n="163" />
        —  145  —

 

 

 

 

Muster  16.
(Ausführungsbestimmungen
Nr.  §  33  Abs.  3.)
der  Liste  über  Fesistllungsbescheide.

Feststellungsbescheid
über  die  Berechnungsgrundlagen  der  Zuwachssteuer  für  d.  Grundstück  (Gemeinde)
  Gemarkung)  EH
Nr.  ,  verzeichnet  im  Grundbuch  on.  *
Band  Blatt
Auf  Antrag  des  Eigentümers  des  vorbezeichneten  Grundstücks  ocnv  ha....................  a
am  Fläche  wrddddd.;
...........................................................  ,am-«)
auf  den  nachstehend  berechneten  Betrag
von  AMA  ..  u  pf.
festgesetzt.
Diese  Festsetzung  ist  für  die  spätere  Veranlagung  zur  Zuwachssteuer  maßgebend.
Gegen  diesen  Bescheid  ist  binnen  D5  „
beginnend  mit  dem  Tage  der  .............·...........·..  ’...................................·......··..........·...·...
zulafngD..............................................·.......  ist......................

 

anzubringen.  Die  Kosten  dieses  Rechtsmittelverfahrens  fallen  dem  Antragsteller  auch  dann  zur  Last,
wenn  er  eine  Abänderung  des  Bescheids  erreicht.

Für  diesen  Bescheid  ist  nach  §  47  Abs.  2  des  Zuwachssteuergesetzes  eine  Gebühr  (½  vom  Tausend

 

 

des  Erwerbspreises,  mindestens  20  A)  von  ..  W  Pf.  zu  entrichten.  —  Nach  Abzug
des  gezahlten  Kostenvorschusses  rnn#  %  sind  MA  *  binnen  14  4
nach  Zustellung  dieses  Bescheids  an  2
zu  zahlen.  —  Den  diese  Gebühr  übersteigenden  Betrag  des  Kostenvorschusses  von  4
mit  ..  A  Pf.  wollen  Sie  binnen  14  Tagen  unter  Vorlegung  dieses  Bescheids  bei
...·....................  ·  abheben.
Durch  die  Einlegung  eines  Rechtsmittels  wird  die  Zahlung  der  Gebühr  nicht  aufgehalten.
...............  ,dente-«19
Zuwachssteueramt.

Tag  des  Einganges  der  Erklärung.
24
        <pb n="164" />
        —  146  —

Berechnung  der  festgestellten  Summe:

Die  Berechnung  weicht  von  den  Angaben  der  Erklärung  in  folgenden  Punkten  ab:
        <pb n="165" />
        —  147  —

Zuwachssteuerämter  und  Oberbehörden
Zuständigkeit  —--—-  -—--.-..
Erster  Abschnitt.
Anmeldungsverfahren.
Mepteilemas=  und  Anmeldungspflicht  .........
Mag-Hätt  der  Grundbuchämter.

Mittellunden  der  Registergerichte  und  behörden
Miteeilenhen  der  beurkundenden  Behörden,  Beamten  und  Notare

ungen  der  steuerpflichtigen  Personen  ......
Mxlktälndkxmdges  EingangesderMitteilungenundAnmeldungen.
Weitere«BehandlungderMitteilungenundAnmeldungen....

Zweiter  Abschnitt.
Vorverfahren.

Fi  ung  in  die  Zuwachssteuerliste  und  Feftstellung  der  Steuerfreiheit
Eimtwageahei  der  Vereinigungen  nach  §  30  Ziffer  4  des  Gesetzes  .

Dritter  Abschnitt.
Hauptverfahren.
#„  Erster  Teil:  Veranlagung  der  Steuer.
Zuwachssteuererklärung  ...............
Sondererklärungen....»...
Prüfungdersuwachssteuererklarung.
Wertermittelung  .
Vergleich
Steuerberechnung
Zuwachssteuerbescheid  ...............
Zweiter  Teil:  Erhebung  der  Steuer.
Buchführung..  .  ..  ...  ...
Stundung  und  Sicherstellung
Niederschlaggng
Erlaß  und  Erstattung  der  Steuer  ..........
DritterTeil:Kosten.
Vierter  Abschnitt.
Feststellungsbescheid  ..........
Fünfter  Abschnitt.
Beschwerdeverfahren  ..........
Sechster  Abschnitt.
Aufsichts=  und  Prüfungsverfahren  ..........
Siebenter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Behandlung  der  guschläge  ..........
Aufbewahrungsfristen  .....·...............
erteilung  des  Ertrags  auf  mehrere  Gemeinden  (Gemeindeverbände)  und  Bundesstaaten
Stmächtigung  des  Reichskanzlerss.  .  .
onderanordnung  für  die  übergangszeit
Fortdauer  bisheriger  Gesetze  und  Satzungen
Wrechnung  über  die  Zuwachssteuer  und  Aufstellung  der  Einnahme-übersichten
kitwirkung  des  Reichskanzltess---=r##t


do  m

##e#
.

E——
.  %e
—–  —[—
–  S

88  12  bis  14.

58  15  bis  17.

g8  18,  19.
.  5  20.

21.
22.

#c#s#
ii

*  26.

*  27.
3828.
#  29  bis  81.

8  82.
8  33.

8834  bis  87.

38.
*39.
8  40.
8  41.
8  42.
8  48.
8  44.
&amp;amp;  46.
5446.
        <pb n="166" />
        —  —.

148

2.  Finanzwesen.

Aberlicht

der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1910
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Februar  1911.

 

 

—

 

 

 

 

 

 

2  die  en  leinnahme  Die  Isteinnahme  Im
nach  Abzug  Reichshaushalts-5
  Beseichnung  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  hat  betragen  Eile  voansbalt
7  hat  betragen  eErt
der  nahme  für
1  vom  Beginne  des  vom  Beginne  des  das  Rechnungs-Ei
  hmen  im  zuechnungahe  8  im  SNechnung  gaßre  bis!  jahr  1910
5  inna  1  Monat  Februar  Monats  Februar  Monat  Februar  Monats  Februar  veranschlagt  auf
2  M  4  4  --  -
1  2  8  4  5  6  7.
11Zölle  ..  51  779  503  653  362  573  52  639  383  604  274  108  631  900  000
2  Tabaksteuer  1  345  404  11  391  847  840  435  10  987  585  14  413  000
3  BZigarettensteuer  2  288  397  26  387  582  2  299  036  21  978  025  23  711.000
4  kuckersteuer  11  247  016  149  571  069  13  078  889  140  283  385  147  178.000
5Salzsteuer  ·  4726  716  56  517772  6209  400  54  350  733  58  048  000
6a.er  enchegbgabeestene  16  305  671  175  205  152  13  852  703  142  349  234  180  000  000
b.]  Betriebsauflage  wein  2  566  195  5  734  314  2  566  195  —  5  734  314  —
7  Sstgfhewerkran-heabgabe.  69  938  703  749  75  952  569  881  503  940
8  Schaumweinsteuer  926  182  9910  068  754  997  9  017  092  10  210  000
9  Leuchtmittelsteuer  1  119  919  11  366  313  1  117  663  8  966  851  15  013.000
10  Zündwarensteuer  .  1739523  15599763  1  292  234  12  666  408  15  010  000
11LBrausteuer  und  Übergangsabgabe
  von  Bier  .  11  375  123  106  288  707  9958  586  100  922  128  111  500  000
12  Spielkartenstempel.  194  040  1  776  343  196  491  1  678990  1  819  200
13  Wechselstempelsteuer  1  427  686  17  185  666  *)  1  399  1322  )  16  841  959325#)  20  000  000
14  Reichsstempela  gaben:  .
.vonWertpapteren.  3  847  198  4  912  881  3770  255  44  014  627
B...  Gewinnanteils  chein-  49  000  000
und  Zinsbogen.  2  478  507  8  015  643  2  3225  426  6  889  622
C.  von  Kauf=  und  onstigen
Anschaffungsgeschäften  2288  691  21  580  360  2242  549  21  143  603  13  520  000
D.  von  Lottertelosen:  ·
a)  für  Staatslotterien  6  667  b24  28  794  438  6  667524  28  794  438  31  326  b00
b)  für  Privatlotterien.  316  565  13  777  593  310  233  ")  8  800  21s/)  10  860000
E.  von  Frachturkunden  1  398  826  15  094  408  1  377  849  14  792  21  14  700  000
F.  =  Personenfahrkarten.  1  768  690  19  836  515  1  723  516  19  488  801  18  620  000
G.  .Erlaubniskarten  für  1
Kraftfahrzeuge  126  008  2  663  756  123  488  2  610  481  1  960  000
H.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Aufsichtsräten  263  205  4  393  064  257  941  4  305  203  3  920  000
J.  von  Schecks  228  940  3  324  504  224  362  3  258  014  7  350  000
K.  Grundstügsnbertragungen
  3  196  942  40  320  082  3  182  194  39  506  560  25  480  000
15  Erbschaftssteuer  3  186  047  37761297  3  186  047  37  761  297  34  000  000
16Statistische  Gebühr.  132  403  1  616  691  132  403  1  598  263  1  476  960

 

 

 

 

 

 

Bundesstaaten  von  der  Isteinnahme  in  Abzug  gebracht.
**)  Abzüglich  der  Anteile  der  Bundesstaten.

 

 

 

 

*)  Bei  der  Wechselstempelsteuer  und  bei  den  Reichsstempelabgaben  von  Privatlotterielosen  sind  die  Anteile  der

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="167" />
        —  149  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

Zu  bertehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Huchhandlungen.
1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jehrhang.  Berlin,  Freitag,  den  31.  März  1911.  Nr.  17.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme  4.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Veränderun  .  «
»  ,.  .  .-  .  —  .  gen  in  dem  Ver—
von  Zivilstandshandlungen;  —  Erequaturerteilung  77  der  i  A  !7r  zurrü  von  ZJeug-2.
  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  der  amtlichen  Liste  ur  en  über  die  chemische  Untersuchung  von  zon--.-
  s-  s  .  -  egünstigten  Gerbstoffauszügen  ermächtigten  wissenver
  Mile  Sesschiffe  mit  Unterscheidungssignalen  6  schaftlichen  und  Fachanstaften  160
3.  Versicherungswesen:  Beaufsichtigung  einer  privaten  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Versicherungsunternehmung  durch  die  Landesbehörde  1  Reichsgebiete....  152

 

1.  Kon  fu  latwesen.

 

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Beirut  beschäftigten  Kanzler-Dragoman  Drubba  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befidlichen
  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.


 

Den  Königlich  Belgischen  Konsul  Adolf  Michaslis  in  Hannover  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

 

2.  Marine  und  Schiffahrt.

Die  im  Reichsamt  des  Innern  als  Anhang  zum  Internationalen  Signalbuch  herausgegebene  „Amtliche
  Liste  der  deutschen  Seeschiffe  mit  Unterscheidungssignalen  für  1911“  ist  im  Verlage  der  Buchhandlung
  Georg  Reimer  in  Berlin  erschienen.

Das  Buch  wird  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung  sowie,  den  Wiederverkäufern
  zum  Preise  von  1,50  M  für  das  Exemplar  von  der  Verlagsbuchhandlung  geliefert.  Im
Buchhandel  ist  es  zum  Preise  von  2,00  M  für  das  Exemplar  zu  beziehen.

 

25
        <pb n="168" />
        —  150  —
3.  Bersicherungswesen.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Beaufsichtigung  einer  privaten  Versicherungsunternehmung  durch  die
Landesbehörde.

Im  Anschluß  an  meine  Bekanntmachung  vom  21.  Oktober  1910  bestimme  ich  auf  Grund  des
§  3  Abs.  2  des  Versicherungs-Aufsichtsgesetzes  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Landesregierungen
daß  bis  auf  weiteres  der  Beerdigungsverein  der  Verkehrsbeamten  und  deren  Anwärter  in  Aschaffenburg,
  obgleich  er  seinen  Geschäftsbetrieb  über  das  Gebiet  des  Königreichs  Bayern  hinaus  erstreckt
durch  die  Königlich  Bayerische  Landesbehörde  beaufsichtigt  wird.  *r'

Berlin,  den  24.  März  1911.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

4.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  chemische
Untersuchung  von  zollbegünstigten  Gerbstoffauszügen  ermächtigten  wissenschaftlichen  und
Fachanstalten.

 

Ermächtigt  worden  ist:  Schweden.
die  Chemische  Anstalt  in  Kalmar.

Bemerkung.  Der  deutsche  Text  des  mit  der  Schwedischen  Regierung  vereinbarten  Vordrucks
für  die  Untersuchungszeugnisse  hat  folgenden  Wortlaut:

Zeugnis

über  die  chemische  Untersuchung  einer  zur  Ausfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet  bestimmten
Sendung  von  Gerbstoffauszügen.

I.  Bescheinigung.
Zur  Erlangung  der  günstigsten  Zollbehandlung  für  die  nachstehend  verzeichneten

(Zahl  und  Art  der  Packstücke)  enthaltend  en  Auszug,hergestelltinderFabrikdesin...........»...»..

  .··.................  wird  hiermit
bescheinigt,  daß  die  unterzeichnete  Staatsbehörde:

1.  jedes  der  zu  der  Sendung  gehörigen  Packstücke  nach
und  Feststellung  der  Gleichartigkeit  des  Inhalts'  —  us
diger  amtlicher  Uberwachung  aus  den  gleichen  Fabrikvorräten  und  nach  Entnahme  einer  Probe  ajedem
  einzelnen  Packstück“  .  .
den  zur  Füllung  verwendeten  Fabrikvorräten  mit  dem  amtlichen  Verschlusse  versehen,

 

Vorführung  in  gefülltem  Zustand
Vornahme  der  Fuͤllung  unter  stän—

 

 

*  Nicht  Zutreffendes  durchstreichen,
        <pb n="169" />
        nach  Herstellung  einer  Durchschnittsprobe  durch

 

 

 

2.  die  entnommene  Probe  je  für  sich  ohne  Vermischung  der  einzelnen
Lernischung  cber  Einkelgreer  in  (gahl  und  Art  der  Umschließungenn  ge—
Nrobe
Bhe  &amp;amp;  ·......................  und  amtlich  versiegelt,  dem  Versender  zur  Herbeiführung  der  chemischen
Untersuchung  durch..........·.··...............  (NamederAnstalt).........  überlassen  hat.

—  —  J
Packstücke

Beschreibung  oder  Abdruck

 

Name  und  Wohnort

 

 

 

"  t  ,  .  ...«  ..
j»  Zeichen  .  der  amtlichen  Verschlüsse  der  Packstücke
des  Versenders  o  und  Rohgewicht  1  und  der  Proben
und  Art  Nummern  u-  l
i  g
—
.........................................................  ,  den
Name  der  Behörde.
Dienstsiegel.  Unterschrift  und  Amtsstellung.

II.  Zeugnis  über  die  chemische  Untersuchung.

Nrer.  ..
Auf  Grund  der  ihr  erteilten  Ermächtigung  bescheinigt  die  unterfertigte  Anstalt  hiermit:
1.  daß  sie  bei  den  ihr  odv.  (Name  des  Versenderss  in  í  ,  ,  zzugeschickten
  Proben  von  Gerbstoffauszügen,  bestehendin  (Zahl  und  Art  der  Umschließungen)
und  gezeichnt  den  amtlichen  Siegelverschluß  des  .  (Name  der  Staatsbehörde)
  innnn  unverletzt  befunden  hat,

2.  daß  sie  diese  Proben  unter  Beobachtung  der  hierfür  vereinbarten  Vorschriften  chemisch  untersucht
  und  —  als  einen  iee  Auszug  von  Sumach,  Galläpfeln,  Eichenholz,  Fichtenholz,  Fichtenrinden,
  Kastanienholz“  —  als  einen  aus  Eichenholz-,  Fichtenholz=  und  Fichtenrinden-,  Kastanienholz-Zai

  flüssigen  ,  .  flüssigen
auszugen  —+4  —  *  (  —
szügen  gemischten  festen  Auszug  als  einen  festen  Auszug  aus  einem  Gemische  von

Cichenholz,  Fichtenholz,  Fichtenrinden  und  Kastanienholz'  —  befunden  hat,  der,  abgesehen  von  vorstehenden
  Angaben,  weder  mit  anderen  Gerbstoffauszügen  gemischt,  noch  aus  einem  Gemisch  eines  der
genannten  Gerbstoffe  mit  anderen  rohen  Gerbstoffen  hergestellt,  auch  nicht  mit  anderen  Stoffen,  z.  B.
Farbstoffen,  versetzt  und  daher  als  rein  anzuerkennen  ist.

 

Name  der  chemischen  Anstalt.
(Unterschrift  und  Titel  des  Zeugnisausstellers.)

Siegel.

Nicht  Zutreffendes  durchstreichen
25“
        <pb n="170" />
        5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

—"“

 

 

 

 

 

 

*
s  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
3  ——  —  n  Ausweisung  usn
3  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  eisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  schlossen  h  beschtusees.
1  2  I  3  4  b  6
a)  Auf  Grund  des  §  181a  in  Verbindung  mit  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1|  Daniel  Gelbras,  geboren  am  16.  Dezember  1889  zu  Zuhälterei  (9  Monate.  Stadtmagistrat  Bay=  1.  Februar
Mechaniker  Warschau,  Rußland,  russischer  Gefängnis,  laut  Er-,  reuth,  Bayern,  1911.
-  Staatsaugehöriger,  kenntnis  vom  6.  Juniz
I  1910),
P5b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  Franz  Beycek,  Erd-geboren  am  27.  Juli  1862  zu  Lhota-,Betteln,  Königlich  Sachsische  20  ài  u
arbeiter,  Horazdowika,  Bezirk  Strakonitz,  Kreishauptmannschaft  19
Böhmen,  österreichischer  Staatsan-  Chemnitz,
gehöriger,
3  Mathias  Cilek  geboren  am  15.  Februar  1865  zu  Landstreichen  und  Königlich  Bayerisches  10.  März  1911.
(Cilka),  Seiden=  Klenowitz,  Bezirk  Tabor,  Böhmen,  Betteln,  Bezirksamt  Griesbach,
weber,  ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
4  Nikolaus  Galgasz/geboren  im  Jahre  1883  zu  Grabo-Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  11.  März  1911.
Arbeiter,  wiece,  Bezirk  Tarnopol,  Galizien,Betteln,  Regierungspräsident  zu
österreichischer  Staatsangehöriger,  Magdeburg,
5  Iwano  Korbutiak,  geboren  am  17.  Juni  1873  (1872)  zusLandstreichen  und  Königlich  Preußischer  11.  März  1911.
Arbeiter,  Balinna  (Balince),  Bezirk  Kolomea  Betteln,  Regierungspräsident  zu
Galizien,  österreichischer  Staatsan-  Magdeburg,
gehöriger.
6  Karl  Korcak,  Tage-geboren  am  2.  November  1860  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  6.  März  1911.
arbeiter,  Stefanau,  Bezirk  Sternberg,  Mähren,  Regierungspräsident  zu
ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-  Liegnitz,
reichischer  Staatsangehöriger,
7  „Anton  Kourik,  geboren  am  5.  April  1889  zu  Wien,  Diebstahl  und  Ar-Königlich  Bayerische  Po=  6.  März  1911.
Tagelöhner,  ortsangehörig  zu  Schwihau,  Bezirk  beitsscheu,  lizeidirektion  München,
Klattau,  Böhmen,  österreichischer
Staatsangehöriger,
8  Josef  Künzel,  Tage-geboren  am  26.  Januar  1885  zu  Asch,  Betteln,  Königlich  Bayerisches  22.  Februar
löhner,  72  österreichischer  Staatsan-  Rezirksamt  Regens--1911.
6  gehöriger,
9  Telesforo  Lazzeri,geboren  am  6.  Januar  1886  zu  Landstreichen  und  an  lich  Bayerische  Po=  3.  März  1911.
Steinmetz,  Verghereto,  Provinz  Florenz,  Italien,  Betteln,  lizeidirektion  München,
italienischer  Staatsangehöriger,
10  Margarete  Rendl,geboren  am  14.  Oktober  1893  zu  Gewerbsunzucht,  Königlich  Bayerische  Po-/.  März  1911.
ledig,  München,  österreichische  Staatsange-  lizeidirektion  München,
hörige,  .
11  ur  Schmid,  geboren  am  23.  März  1881  zu  Stuben-Betteln,  S  Stadtmagistrat  Regens-“2.  März  L

Baͤck  er,

 

Böhmen,

bach,  Bezirk  Schüttenhofen
ibsi,  österortsangehörig

  ebendase
1  reichischer  Staatsangehöriger,
1

 

urg,  Bayern,
        <pb n="171" />
        153

er

 

 

 

 

1(—  Laufende  Nr

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  datm
—  .  e
der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
2  8  4  5  6
1
ç  f  Skupien,  Ar-geboren  im  Jahre  1888  (1885)  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  9.  März  1911.
12  Seseh.  *-  Sarlyka,  Rußland,  russischer  Staats=  Betteln,  Regierungspräftdent  zu
angehöriger,  "  Magdeburg,
13  Ignaz  Tuvora,  geboren  am  24.  Juli  1869  zu  Ber-Betteln,  Königlich  Bayerisches  Be=  13.  Februar
Kelellner,  nardin,  Bezirk  Münchengrätz,  Böhmen,  zirksamt  Neustadt  a.S.11½
österreichischer  Staatsangehöriger,  «
14  Alois  Viol,  Fabrik=  geboren  am  20.  April  1878  zu  Jägern-Betteln,  Königlich  Preußischer  7.  Januar
Regierungspräsident  zu  1911.

arbeiter,

dorf,  Österreichisch-Schlesien,  ortsangehörig
  ebendaselbst,  österreichischer

#  Staatsangehöriger,

 

 

Oppeln,

 

 

Die  Ausweisung  des  Alexander  Zuaniecki  (Zentralblatt  für  1909  S.  66  Nr.  13)  ist  zurückgenommen  worden,
weil  sich  herausgestellt  hat,  daß  Zuaniecki  die  preußische  Staatsangehörigkeit  besitzt.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sillenseld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="172" />
        <pb n="173" />
        —  155  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

 

Zu  betiehen  Ddarch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  ——  ..
XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  7.  April  1911.  Nr.  18.
alt:  1.  Konfulatwesen:  Ernennung;  —  Exequatur—  3.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Veränderungen  in  dem  Stande
—  nf  tutnee  —  Todeszan  Seite  155  und  den  Befngnissen  der  Zoll=  und  Stenerstellen  u
2.  Medizinal=  und  Veterinärwesen:  Verfahren  bei  der  auf  im  Fueloeieihn  #igen  i  e  tations  on  5*  18
dem  Seeweg  erfolgenden  Einfuhr  von  Rindern  aus  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Dänemark  und  Schweden-Norwegen  156  Reichsgebiet  νν,  159

 

1.  Kon  su  lat  wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  J.  G.  Claußen  an  Stelle
des  auf  laen  u  ausgeschiedenen  Konsuls  Emil  Philippi  zum  Konsul  in  Mazatlan  (Mexico)  zu
ernennen  geruht.

—  –  ——  .

Dem  k.  u  k.  österreichisch-ungarischen  Konsul  Siegfried  Freiherrn  von  Pitner  in  Breslau  ist
namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Königlich  Spanischen  Konsul  Wilhelm  Steffen-Reißdorf  in  Saarbrücken  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  von  Engelbrechten  in  El  Tumbador  (Guatemala)  ist  die  erbetene
Entlassung  aus  dem  Reichsdienst  erteilt  worden.  «

 

Der  Kaiserliche  Vizekonsul  Sidney  T.  Taudevin  in  Guernsey  (England)  ist  gestorben.

 

26
        <pb n="174" />
        —  156  —

2.  Medizinal=  und  Veterinärwesen.

 

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  6.  April  1911  auf  Grund  der  §8§  6  und  7  Ziffer  1
des  Gesetzes  vom.  *  Jdui  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  (Reichs-Gesetzbl.
von  1894  S.  410)  beschlossen,  den  Bundesratsbeschluß  vom  17.  Februar  1898  (Zentralblatt  S.  133)
über  das  Verfahren  bei  der  auf  dem  Seeweg  erfolgenden  Einfuhr  von  Rindern  aus  Dänemark  und
Schweden-Norwegen  durch  den  nachstehenden  Beschluß  zu  ersetzen.

Beschluß

über  die  Ermittelung  und  weitere  Behandlung  tuberkulöser  und  tuberkuloseverdächtiger
Rinder  aus  Dänemark,  Schweden  und  Norwegen  in  den  Seequarantäneanstalten.

E  1.
Alle  Rinder  aus  Dänemark,  Schweden  und  Norwegen,  die  in  eine  Seequarantäneanstalt  eingeführt
  werden,  sind  durch  Ohrmarken  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  kennzeichnen.  An  den  Nummern
ist  die  Quarantäneanstalt  durch  Beifügung  des  Anfangsbuchstabens  kenntlich  zu  machen.

.  §2.
Alle  vorgenannten  Rinder  sind  von  dem  mit  der  Aufsicht  beauftragten  Tierarzt  außer  auf
andere  übertragbare  Seuchen  auch  darauf  zu  untersuchen,  ob  sie  mit  Tuberkulose  behaftet  sind.

83.

Die  Untersuchung  auf  Tuberkulose  hat  durch  klinische  und  nötigenfalls  durch  bakteriologische
Untersuchung  nach  einer  vom  Reichskanzler  zu  erlassenden  Anweisung  zu  erfolgen,  in  der  auch  über
die  vom  Besitzer  zu  entrichtenden  Untersuchungsgebühren  Bestimmung  zu  treffen  ist.

Erfordert  die  Ausführung  der  bakteriologischen  Untersuchung  einen  die  gewöhnliche  Quarantänefrist
  übersteigenden  Zeitraum,  so  müssen  die  verdächtigen  Tiere  auf  Kosten  des  Besitzers  bis  zum  Abschluß
der  Untersuchung  in  der  Quarantäne  verbleiben,  sofern  der  Besitzer  nicht  die  Wiederausfuhr  vorzieht.

8  4.

Rinder,  bei  denen  nach  dem  Ergebnis  der  Untersuchung  die  Tuberkulose  oder  der  Verdacht
dieser  Seuche  im  Sinne  der  vom  Reichskanzler  zu  erlassenden  Anweisung  festgestellt  worden  ist,  müssen
wieder  ausgeführt  werden.  Vorher  sind  sie  mit  einem  vom  Reichskanzler  zu  bestimmenden  Merkzeichen
  zu  kennzeichnen.

65.  .

Alle  übrigen  Rinder  sind  vom  freien  Verkehr  auszuschließen  und  nur  zur  Abschlachtung
spätestens  innerhalb  4  Tagen  —  von  der  Einstellung  in  den  Schlachthof  ab  gerechnet  —  in  den  dafür
bestimmten  öffentlichen  Schlachthäusern,  im  übrigen  unter  den  gleichen  Bedingungen  wie  das  österreichischungarische
  Schlachtvieh,  sowie  unter  der  ferneren  Bedingung  zuzulassen,  daß  alles  nach  den  Vorschriften
für  die  Fleischbeschau  im  Inland  wegen  Tuberkulose  als  bedingt  tauglich  oder  in  seinem  Nahrungsund
  Genußwert  erheblich  herabgesetzt  befundene  Fleisch  nach  Wahl  des  Besitzers  entweder  als  untauglich
behandelt  oder  nach  Kennzeichnung  wieder  ausgeführt  werden  muß.

Die  Art  der  Kennzeichnung  bestimmt  der  Reichskanzler.

96.
Diese  Bestimmungen  treten  am  1.  Juli  1911  in  Kraft.
Berlin,  den  6.  April  1911.

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Delbrück.
        <pb n="175" />
        —  157  —

3.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

Die  Zollabfertigungsstelle  für  die  Petroleumraffinerie  in  Zabrze  im  Bezirk  des  Hauptzollamts
Gleiwitz  ist  aufgehoben  worden.  .

Die  Zollämter  1  Montjoie  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  Malmedy  und  Neuenburg  im  Bezirk
des  Hauptzollamts  Pr.  Stargard  sind  in  Zollämter  II  umgewandelt  worden.  Dabei  ist  dem  gollamt
Neuenburg  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen  1  entzogen.

#  Das  Zollamt  1  Sebaldsbrück  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  Verden  ist  dem  Hauptzollamt
Geestemünde  zugeteilt  worden.
Erteilt:

Den  Zollämtern  1  Biebrich,  Höchst  a.  M.  und  Homburg  v.  d.  H.  im  Bezirk  des  Hauptzollamts
Wiesbaden  die  unbeschränkte  Befugnis  zur  Erledigung  von  Essigsäurebegleitscheinen  und  dem  Zollamt  1
Hochheim  a.  M.  in  demselben  Hauptamtsbezirk  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Essigsäurebegleitscheinen
über  Essigsäure,  die  nicht  unter  Eisenbahnwagenverschluß  oder  in  Eisenbahntopfwagen  eingeht;

dem  gollamt  II  Boguslaw  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  Ostrowo  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Mehl  aus  Weizen  und  Roggen;

dem  Zollamt  I  am  Bahnhof  Bonn  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  Cöln-Apostelnkloster  die
Befugnis  zur  Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen  1;

den  Zollämtern  I  Breslau  Oberschlesischer  Bahnhof  und  Breslau  Handelshafen  im  Bezirk  des
Hauptzollamts  Breslau  Süd  die  Befugnis  zur  amtlichen  Kennzeichnung  von  Gerste;

·  der  Zollabfertigungsstelle  Brunsbüttelkoog  (Hamburger  Benzinwerke)  im  Bezirk  des  Haupt—
zollamts  Itzehoe  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  Rohbenzin,  das  unter  Eisenbahnwagenverschluß  mit
Begleitzettel  oder  Begleitschein  I  für  die  Benzinwerke  in  Fässern  oder  in  Eisenbahnkesselwagen  eingeht;

der  gollabfertigungsstelle  für  Seeschiffe  in  Cöln  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  Cöln-Rheinau
die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zoll=  und  Salzbegleitscheinen  II;

dem  Zollamt  II  Klein-Netterden  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  Emmerich  die  Befugnis  zur
Bescheinigung  des  Ausganges  von  Bier,  für  das  Steuervergütung  beansprucht  wird;  «

demZollamtIJllowoimBezirksdesHauptzollamtsNeidenburgdieBefugniszuramtlichen
Kennzeichnung  von  Gerste;  .

dem  Zollamt  1  Ohlau  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  Breslau  Süd  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  Gasöl,  das  zum  vertragsmäßigen  Zollsatz  von  3/  (d#  in  Eisenbahnkesselwagen
  eingeht;

dem  Zollamt  II  Perleberg  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  Neu  Ruppin  die  Befugnis  zur  Ersöniaun
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  fette  Ole  der  Tarifnummer  166,  die  zur  Denaturierung  beummt
  sind;  ·
demZollamtIPollnowimBezirkdesHauptzollamtsRügenwaldedieBefugniszurErledigung
  von  Salzbegleitscheinen  II;

dem  Zollamt  I  Torgau  (Hafen)  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  Mühlberg  a.  E.  die  Befugnis
zur  amtlichen  Kennzeichnung  von  Gerste;

dem  Zollamt  1  Warmbrunn  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  Liegnitz  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Mehl  und  Backwerk.

Königreich  Bayern.

Dem  Steueramt  München  l.  J.  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  München  III  ist  die  Bezeichnung
Steueramt  München  l.  J.  I“  beigelegt.  In  dem  gleichen  Hauptamtsbezirk  ist  ein  weiteres  Steueramt
milen  wn  Bezeichnung  „Steueramt  München  l.  J.  II"  errichtet  worden,  das  folgende  Befugnisse  erat:


1.  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Branntweinbegleitscheinen  J  und  I;
2.  zur  Erledigung  von  Salzbegleitscheinen  J  und  II;
26*
        <pb n="176" />
        —  158  —

zur  Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen  1;

zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Leuchtmittelbegleitscheinen;

zur  Ausfertigung  von  Schaumweinbegleitscheinen;

zur  Abfertigung  des  unter  Eisenbahnwagenverschluß  oder  in  Eisenbahnkesselwagen  versendeten
  Branntweins;  ·
zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  zur  Ausfuhr  angemeldeten
Branntweins.

In  dem  gleichen  Hauptamtsbezirk  sind  ferner  die  Steuerstellen  Asch  und  Garching  aufgehoben
und  die  Steuerämter  Schleißheim  und  Schongau  in  Steuerstellen  umgewandelt  worden.

Im  Bezirk  des  Hauptzollamts  Bamberg  sind  die  Steuerstellen  Kirchlauter  und  Tettau  aufgehoben
  worden.  In  Tettau  ist  eine  Ubergangsstelle  errichtet  mit  der  Befugnis  zur  Abfertigung  von
Bier,  das  mit  dem  Anspruch  auf  Malzaufschlagrückvergütung  ausgeführt  werden  soll,  und  zur  Erhebung
von  Ubergangsabgaben  sowie  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen.

Im  Bezirk  des  Hauptzollamts  Nürnberg  sind  die  Steuerstellen  Heroldsberg  und  Herrieden
aufgehoben  worden.  "

Optde

CI

Königreich  Sachsen.
Das  Zollamt  Tharandt  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  Dresden  II  ist  in  ein  Nebenzollamt
umgewandelt  worden.  ·
Dem  Zollamt  am  Südbahnhof  in  Chemnitz  im  Bezirk  des  gleichnamigen  Hauptamts  ist  die
Befugnis  17  und  dem  Zollamt  Ebersbach  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  Zittau  die  Befugnis  14
erteilt  worden.
Großherzogtum  Baden.

Dem  Finanzamt  Achern  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  Baden  ist  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  erteilt  worden.

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Dem  Zollamt  I  Waren  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  Güstrow  ist  die  Befugnis  zur  Abfertigung
von  zuckerhaltigen  Waren,  die  mit  dem  Anspruch  auf  Vergütung  der  Zuckersteuer  ausgeführt  werden,
beigelegt  worden.

Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Das  Nebenzollamt  II  in  Cuxhaven  ist  aufgehoben  worden.

Dem  Hauptzollamt  Entenwärder  ist  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Essfigsäurebegleitscheinen
über-  Essigsäure,  die  nicht  unter  Eisenbahnwagenverschluß  oder  in  Eisenbahntopfwagen  eingeht,  erteilt
worden.

Elsaß-Lothringen.
Dem  Zollamt  1  Diedenhofen  ist  die  Befugnis  5  erteilt  worden.

 

Dem  Stationskontrolleur  in  Coblenz,  Königlich  Bayerischen  Zollinspektor  Hösle  ist  von  Seiner
semmslchen.  Hoheit  dem  Prinzregenten  von  Bayern  der  Titel  und  Rang  eines  Ober-Zollinspektors  veriehen
  worden.
        <pb n="177" />
        159

—

4.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7r  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
–  Erund.  Ausweisun  des
r  der  Bestrafung  6.  Ausweisungs-*
  der  Ausgewiesenen.  "  beschlofsen  hat.  beschlusses.
1  2  I  8  4  6  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Margareka  Schmid,  geboren  am  25.  Februar  1880  Ku  Rückfallktebstahl  in  Königlich  Bayerisches  9.  Februar
Fabrikarbeiterin,  Wöllershof,  Bezirk  Neustadt  a.  W.  N.,  drei  Fällen  (2  Jahre  Bezirksamt  Aichach,  1911.
Osterreich,  österreichische  Staatsange9  Monate  Zuchthörige,
  haus,  laut  Erkennt-"
  nis  vom  26.  Sep-6
  tember  1908),
2  Sebastiano  Zan=  geboren  am  3.  März  1881  zu  Campo-versuchtes  Verbrechen  Kaiserlicher  Bezirkspräsi-13.  März  1911.

noni,  Obermonteur,


3  Isong  Bierbaum,  geboren  am  20.  November  1883  zu

Kürschner,

Josef  Berndt,
Arbeiter,

beiter,

Zigeunerin,

*

(Doczinski),  Arbeiter,

  Rußland,  russischer  Staatsange-8
  „  höriger,
Aulie  Feireis  (auch  geboren  am  18.  November  1869  zu
Chareisl)  geborene  Auslauf,  Bezirk  Jicin,  Böhmen,
Doubeck,  österreichische  Staatsangehörige,
9  Josef  Fink,  Ar=  geboren  am  20.  April  1866  zu  Hoheneiter,
  elbe,  Böhmen,  ortsangehörig  eben-Wasil

  Bilep,  Ar-Josefa

  Dembinski,

Anton  Duczinski#

longo,  Prooinz  Vicenza,  Italien,
italienischer  Staatsangehöriger,

 

 

nach  §  48  des  Geö-xd

setzes  über  das  Auswanderungswesen

vom  9.  Juni  1897
1  Jahr  6  Monate
uchthaus,  laut  Erkenntnis
  vom  13.

 

Juli  1909),

ent  zu  Metz,

 

b)  Auf  Grund  des  §  284  des  Strafgesetzbuchs.

 

Berlin,  russischer  Staatsangehöriger,

gewerbsmäßiges
Glücksspiel  und
Hausfriedensbruch,

 

Königlich  Preußischer
Polizeipräsident  zu
Berlin,

c)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  5.  Mai  1875  zu  Janowitz,
Mähren,  ortsangehörig  zu  Marschendorf,
  Bezirk  Schönberg,  Mähren,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  im  Jahre  1872  zu  Rzuska,
Bezirk  Czernowitz,  Bukowina,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  angeblich  im  Jahre  1879  zu
Pudlan,  Bezirk  Freistadt,  Österreichisch
  =  Schlesien,  österreichische
Staatsangehörige,
36  Jahre  alt,  geboren  zu  Kromarkow,
Kreis  Mlawa,  Gouvernement  Plozk,

Betteln  und  Widerstand
  gegen  die
Staatsgewalt,

Landstreichen  und
Betteln,

Diebstahl  und
Landstreichen,

Landstreichen  und
Betteln,

 

daselbst,  österreichischer  Staatsangehöriger,


 

einfacher  Diebstahl  im

Rückfall,  Hehlerei
und  Gewerbsunzucht,


Betteln,

Großherzoglich  Mecklen-Königlich

  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Liegnitz,

Königlich  Preußischer

Breslau,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Oppeln,

burgisches  Ministerium
des  Innern  zuSchwerin,

Königlich  Bayerische  Polizeidirektion
  München,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Schleswig,

Regierungspräsident  zu

7.  Mai  1910.

10.  Februar
1911.

11.  März  1911.

13.  Februar
1911.

7.  Februar
1911.

9.  Februar
1911.

16.  März  1911.
        <pb n="178" />
        160

 

 

 

 

 

 

½  —

s  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum

2  *  —  der  Bestrafung  Ausweisung  —

*  s  «  «  beschlossen  hat.  eisungs-S

  der  Ausgewiesenen.  schlossen  h  beschlusses.

1  2  I  8  4  5  6

1I
10  Leonhardo  Giaco=  geboren  am  9.  Juli  1888  zu  Buja,  Betteln,  falsche  Na--Königlich  Bayerisches  28.  Februar
mini,  Maurer,  Provinz  Udine,  Italien,  italienischer  mensangabe  und|  Bezirksamt  Laufen,  1911.
Staatsangehöriger,  Führung  falscher
Legitimationspa-E
  piere,

11  Banko  Hainck  22  oder  23  Jahre  alt,  geboren  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  27.  März  1911
(Haumyk),  Feld=  Kiunschiluku  (Kiuschuluku),  Rußland  Betteln,  Regierungspräsident  zu  "
arbeiter,  russischer  Staatsangehöriger,  Trier,

12  Johann  Hassing,  geboren  am  2.  Juni  1852  zu  Lutten,  Bannbruch  und  Königlich  Preußischer  17.  März  1911.
Arbeiter,  Provinz  Overisszel,  Niederlande,  orts=  Landstreichen,  Regierungspräsident  zu

angehörig  ebendaselbst,  niederlän-  Hildesheim,
discher  Staatsangehöriger,  ,
13  Wilhelmina  Jakobs,  geboren  am  28.  Juli  1880  zu  Groes-Gewerbsunzucht,  Königlich  Preußischer  12.  Dezember
beek,  Provinz  Gelderland,  Nieder-  Regierungspräsident  zu  1910.
e  niederländische  Staatsange-  Düsseldorf,  «
hörige,

14Julius  Lehyen,  geboren  am  7.  Juli  1861  zu  Groote-Betteln,  Königlich  Bayerisches  21.März  1911.
Tagelöhner,  Broek,  Bezirk  Alkmaar,  Niederlande,  Bezirksamt  Friedberg,

niederländischer  Staatsangehöriger,

15  Josef  Masiak,  geboren  am  14.  März  1849  zu  Kozy,Betteln,  Königlich  Preußischer  20.  Februar
Maurer,  Bezirk  Biala,  Galizien,  ortsangehörig  Regierungspräsident  zu  1911.
ebendaselbst,  österreichischer  Staats-  Oppeln,

angehöriger,  —

16  Josef  Pozar,  Kauf-geboren  am  3.  Januar  1879  zu  Johan-Urkundenfälschung  Königlich  Preußischer  11.  März1911.

mann,  nesthal,  Bezirk  Jägerndorf,  Oster=  und  Landstreichen,  Regierungspräsident  zu
reichisch-Schlesien,  ortsangehörig  zu  Breslaut
Hotzenplotz,  ebenda,  österreichischer
Staatsangehöriger,  6

17  Robert  Puza,  Holz=  geboren  am  26.  April  1888  zu  Wien,  schwerer  Diebstahl  in  Königlich  Bayerisches  4.  Februar
knecht,  ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-,  drei  Fällen,  Hehlereii  Bezirksamt  Laufen,  1911.

reichischer  Staatsangehöriger,  und  Landstreichen,

18  Paul  Safzuck,  Ar-geboren  im  Jahre  1889  zu  Koropiec,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi-  17.  März  1911.
beiter,  Bezirk  Buczacz,  Galizien,  ortsange-  dent  zu  Straßburg,

hörig  ebendaselbst,  österreichischer
Staatsangehöriger.

19  Fanny  Schwalb,  geboren  am  14.  April  1878  zu  Rzeszow,  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  17.  Januar

ledige  Arbeiterin,  Galizien,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Regierungsprästdent  zu  1911.
österreichische  Staatsangehörige,  Liegnitz,  6

20  Lorenz  Tudor,  Ar--geboren  am  10.  Juli  1890  zu  Chmie-Obdachlosigkeit,  Königlich  Preußischer  24.März  1911.
beiter,  low,  Bezirk  Tarnobrzeg,  Galizien,  Regierungspräsident  zul

österreichischer  Staatsangehöriger,  Schleswig,  #

21  Peter  Vernet,  Hau-geboren  am  25.  Januar  1883  zu  Landstreichen  u.  a.,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi=  21.  März  1911.

 

St.  Etienne,  Departement  Loire,
Frankreich,  französischer  Staatsangehöriger,


sierer,

dent  zu  Metz,

 

 

 

Die  Ausweisung  des  Wenzel  Josef  Schumera  (Sumera)  —  Zentralblatt  für  1896  S.  571  Nr.  3  —  ist  zurückgenommen
  worden.
Ferner  ist  die  Ausweisung  des  Josef  Herrschaft  (Zentralblatt  für  1910  S.  678  Nr.  7)  zurückgenommen  worden,
.  sich  s“D“’*  hat,  daß  Herrschaft  die  bayerische  Staatsangehörigkeit  besitzt  und  in  Pfortz,  Bezirksamt  Germersheim,
#eheimatet  ist.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="179" />
        —  161  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Suchhandlungen.

 

 

              

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Donnerstag,  den  13.  April  1911.]  Nr.  19.
Inalt-  1.  Konsulatwesen:  Ernennung:  —  Ermächtigung  2.  danwehr:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Erdzur
  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen;  —  Exe-  arz  1  .e.e.1
—  J  ——J3j  —38-.

 

 

1.  Konu  fulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  N  amen  des  Reichs  den  Kaufmann  Karl  Joosten  zum  Konful
in  Christchurch  (Neu  Seeland)  zu  ernennen  geruht.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Schanghai  beschäftigten  Vizekonsul  Freiherrn  von
Hahn  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes
vom  6.  Februar  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem
Schute  bbesindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen
zu  beurkunden

 

 

Dem  Königlich  Italienischen  Generalkonsul  Silvio  Milazzo  in  Cöln  a.  Rh.  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

Der  Kaiserliche  Konsul  Bjerre  in  Odense  (Dänemark)  ist  gestorben.

 

27
        <pb n="180" />
        162

2.  Ban

—

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  März  1911  nach  den  im  Reichsanzeige

Passiva.

(Die  Beträge  laute- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —
Even:
Ver-8
  "  Ve#-TSezeichnun
  Lanch  hindlic-  SEegen  *
7  ezet  ung  Grund-  sReserve-  Noten-  Gegen  Un-  Gegen  fänige  Gegen  Jeeiten  Segen  Sonstige  egen  sSumme  Gegen  tun
2  der  28.  Febr.]  gedeckte  28.  Febr.  28.  Febr.]  mit  28.  Febr.  28.  Febr,  der  28.Febr.  weim
3  kapital.]  Fonds.  Umlauf.  Ver-  Kundi-  Passiva.  «  «
ä  Banken.  1911.NNoren.1911.  bindlich-  1911.  1911.  1%1.  affoa.1  12.%
z  keiten.  gungs-  inlän.
#  frist.  dijcher
2
1  6  7  6  —.—  18  lxi.J
1  KNeichstanxk.  180000%  648141973  +  3843  700  man  6E  319  14811—  —  2  830|14  689|2  918  545M-487499  1
2  Bayerische  Notenbar  375ö06  65|2  99  32044/—  268600  3748—  6  —  —  2362—  90444
3  Sächsische  Lank  zu  Tresden  30000  75004  198|  9288  19222+  63129  221
4|Württembergische  Notenbanklk  15201800  2  960  11  666.+—  274015312  —  448x  2·.-  #  92—  1195  48592—  2657
5  Badische  Bank  9000  22504  12  01  1  —  —  387/—  651  36684  —  19
)*  )  1  -
Zusammen.  —.  —  an  915  wtlen  735  132  +  18  180  %  29  524—  17  fe  496  +  498  r  1mn
Bemerkungen.
u  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  z  204  —  119  782  000  +  ç
Zu  Sp  sch  z  *  (bei  der  Bank  Nr.  1),
-  50  130  889000
=  100  =  =  1  459  446  000
=  500  -—  17897000  =  bbei  der  Bank  Nr.  3),
.  1000  =  =  392  055  000  =  (bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="181" />
        wesen.

—

–

veröffentlichten  Wochenübersichten,
auf  Tausend  Mark.)

verglichen  mit  demjenigen  Ende  Februar  1911.

163

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aectiva.
—  11i

8
—
Gegen  Reichss  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  rv“
Kctall-  28.  Febr.  kassen=  28.  Febr.  aunderer  28.  Febr.  Wechsel!]28.  Febr.  Lombard.  28.  Febr.Effekten  28.  Febr.  —  28.  Febr.  der  28.  Febr.“
O-  -  D
Vestcndilm,icheine.1911.Banten.1911.  1911.  1911.  1911.,.2%  4iva.1
z
□
r  23r  21  22  23  24  25  26  2  2  29  30  "1  r-—  is  134
1  S  7.  59  821¼—  45220  10670|—  714814  815+  40  95261  264|+  133257  3299  —  20  237209285+18  187/2918  5.15487495|1
18402J  714  2—  13  52183—  3884  43  24/+  1450  5239  488  59  —  1859  —  226  240454  26291  2
15  &amp;amp;  24  56  SE  5%·  .  400O  8
252914  14  1644  40  14411  26  19  418—  1420  14  815—  547  3070  —  21  1  1555—  889  48  592  —  2657  4
56906  218  7—  4  584  217  16  389—  47  11  862  —  248  698—  793  1  508  332  36  664—  878  5

lnsSS  78558/  60  552  —  44414¼  %0220  4%  320  778  41439  124  15  106  -  20626  220  9394  10687  3  219  a864  aos  i6i
        <pb n="182" />
        164

3.  Polizeiwesen.

Ausweifung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

angehöriger,

 

 

Potsdam,

 

 

 

.  ·  «,  .  .
J  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
"  d  f  zuusweisng,  s
-  .  er  Bestrafung.  beschlossen  hat.  usweisungs-E
  der  Ausgewiesenen.  ch  beschlusser
1  2  l  8  5  6
»  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  Joseph  Blanc-  geboren  am  26.  August  1880  zu  Mi-Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi=  1.  April  1911.
Claire,  Erd=  ribel,  Departement  Ain,  Frankreich,  dent  zu  Straßburg,
arbeiter,  ortsangehörig  ebendaselbst,  fran--
  zösischer  Staatsangehöriger,
2  Jakob  Braun,  an=  geboren  am  3.  Juli  1865  zu  Csacza,  Landstreichen  und  Ge-Stadtmagistrat  Lindau,  8.  März  1911.
geblich  Kaufmann,  Komitat  Trencsen,  Ungarn,  unga=  brauch  eines  falschen  Bayern,  1
rischer  Staatsangehöriger,  Zeugnisses,
3  Franz  Hense,  Erd=  geboren  am  14.  März  1887  zu  Cher-Betteln,  Käniglich  Sächsische  27.  Februar
arbeiter,  bourg,  Frankreich,  französischer  Kreishauptmannschaft  1911.
Staatsangehöriger,  ·  sZwickau,  E
4  Albert  Kielbassa,  44  Jahre  alt,  geboren  zu  Kl.  Rudna,  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  11.  März  1911.
Arbeiter,  ortsangehörig  zu  Rudna  mala,  Be-  Regierungspräsident  zu
zirk  Rzeszöôw,  Galizien,  österreichischer  Breslau,
Staatsangehöriger,  «
5  Wilhelm  Miesl,  geboren  am  18.  Februar  1891  zu  Diebstahlsversuch  Königlich  Bayerische  Po-22.  März1911.
Goldschmied,  Steyr,  Oberösterreich,  österreichischer  und  Nichtbeschaffung  lizeidirektion  München,
·  Staatsangehöriger,  eines  Unterkommens,
  -
6  Hermann  Salz=  geboren  am  1.  Januar  1864  zu  Botz-Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirkspräfl-  17.  Februar
berger,  Bäcker=  kla,  Ungarn,  vermutlich  ungarischer  Betteln,  dent  zu  Straßburg,  1911.
geselle,  Staatsangehöriger,
7  Wasel  Tracz,  geboren  im  Jahre  1887  zu  Czerno-Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  15.  März  1911.
Tagelöhner,  witz,  Österreich,  österreichischer  Staats=  Betteln,  Regierungspräsident  zu

1

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="183" />
        —  165  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Zuchbandlungen.

 

.————.———

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  1  Berlin,  Mittwoch,  den  19.  April  1911.  Nr.  20.

Inhalt:  Zoll=  und  Steuerwesen:  Ergänzung  der  85  10  Anderungen  der  Brennereiordnung,  der  Weinzollund
  33  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichs-  ordnung  und  des  Warenverzeichnisses  zum  Zoll-Erbschaftssteuergesese
  Seite  165  tartt.  165

—t

 

Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  8.  April  d.  J.  beschlossen,  den  g8  10  und  33  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Reichs-Erbschaftssteuergesetze  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1906
S.  829)  je  folgenden  weiteren  Absatz  einzufügen:

„Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  eine  von  den  vorstehenden  Vorschriften  abweichende
  Führung  der  Erbschaftssteuerlisten  anordnen.  Von  der  Anordnung  ist  dem
Reichskanzler  Mitteilung  zu  machen.

Berlin,  den  15.  April  1911.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  5.  April  1911  die  aus  der  Anlage  ersichtlichen  Anderungen
der  Brennereiordnung,  der  Weinzollordnung  und  des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif  mit  der  Maßgabe
  genehmigt,  daß  die  Anderungen  vorbehaltlich  der  für  den  Übergang  vorgesehenen  Erleichterungen
am  1.  Mai  1911  in  Kraft  treten.

Berlin,  den  15.  April  1911.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Kühn.

28
        <pb n="184" />
        —  166  —

Anlage.

Ausländischer
Wein  zur
Kognakbereitung.


A.  Anderungen  der  Brennereiordnung.

1.  §7  Abs.  2  erhält  folgenden  Schlußsatz:
„Wein,  der  nicht  verkehrsfähig  im  Sinne  des  Weingesetzes  vom  7.  April  1909  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  393)  ist,  insbesondere  Wein  mit  einem  nach  §  3  des  Weingesetzes  unzulässigen
Zuckerzusatz  oder  Wein,  der  auf  Grund  der  Vorschriften  des  Weingesetzes  beanstandet  ist,
darf  nicht  zur  Kognakbereitung  verwendet  werden  (Weingesetz  §  15)."“

2.  Als  §  131  ist  einzuschalten:  ·

(1)Wein,derausdemAuslandeingeführtwird,umunterÜberwachungzurKognakbereitung
  verwendet  zu  werden,  darf  nur  in  Verschlußbrennereien  verarbeitet  werden.  In
der  Regel  ist  er  auf  ein  Teilungslager  unter  amtlichem  Mitverschlusse  zu  nehmen  und  seine
Verarbeitung  nach  88  41ff.  der  Weinzollordnung  zu  überwachen.

(2)  In  Fällen,  in  denen  die  Eirrichtung  eines  Teilungslagers  unverhältnismäßig
große  Kosten  verursachen  würde,  kann  die  Direktivbehörde  ausnahmsweise  die  Verarbeitung
ohne  Einlagerung  in  ein  Teilungslager  nach  folgenden  Bestimmungen  widerruflich  als  Vergünstigung
  zulassen.  Die  Literzahl  und  Alkoholmenge  des  für  die  Brennerei  bestimmten
Weines  ist  festzustellen.  Der  Wein  ist  dann  in  einer  durch  Abbrennen  anderen  Materials
nicht  unterbrochenen  Folge  zu  verarbeiten.  Uber  die  Verarbeitung  ist  nach  näherer  Anordnung
  der  Direktivbehörde  Buch  zu  führen.  Der  Brennereibesitzer  hat  sich  einer  Vertragsstrafe
  bis  zu  1000  Z&amp;amp;  für  den  Fall  zu  unterwerfen,  daß  eine  Abgabe  des  Weines  an
Andere  festgestellt  oder  eine  5  vom  Hundert  übersteigende  Fehlmenge  gegen  die  festgestellte
Alkoholmenge  ermittelt  wird.

(3)  Wird  eine  Vertragsstrafe  festgesetzt  oder  bestehen  sonst  Bedenken  gegen  die  Zuverlässigkeit
  des  Brennereibesitzers,  so  ist  die  Vergünstigung  zurückzuziehen.

3.  Im  §  216  Satz  2  ist  vor  dem  Worte  „Rübenstoffe“  einzufügen:  „gollbegünstigten  ausländischen
Wein  oder  Wein  mit  einem  nach  §  3  des  Weingesetzes  unzulässigen  Zuckerzusatze.“  Ferner  ist
dem  §  216  folgender  Satz  hinzuzufügen:  «

„In  besonderen  Fällen  kann  das  Hauptamt  genehmigen,  daß  Wein  mit  einem  nach  83
des  Weingesetzes  unzulässigen  Zuckerzusatz  in  einer  Abfindungsbrennerei  abgebrannt  wird.“

 

B.  Anderungen  der  Weinzollordnung.
(Sechster  Nachtrag  zu  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.)
1.  Im  §  17  sind  in  Zeile  2  und  3  die  Worte:
„Nnachdem“  bis  einschließlich  „oder“  zu  streichen.
2.  §  40  Abs.  1  erhält  von  Zeile  5  ab  im  Anschluß  an  die  Worte  „für  1  dz“  folgende  Fassung:

„sofern  sie  unter  Erfüllung  der  in  den  8§8§  41  bis  45  vorgeschriebenen  Bedingungen  zur  Kognakbereitung
  verwendet  werden."

3.  Im  §  41  Abs.  1  Zeile  2  und  3  sind  die  Worte:  „in  den  §§  40  (Denaturierung)  und  45“  zu
ersetzen  durch  „im  §  45“.

4.  Im  §  42  Abs.  2  Zeile  2  ist  das  Wort  „Gewerbsanstalt“  durch  „Brennerei“,  in  Zeile  2  und  3
sind  die  Worte:  „Jede  anderweite  Verwendung“  durch  die  Worte:  „Die  Abgabe  an  andere
Brennereien“  zu  ersetzen.

5.  Im  §  44  Zeile  1  sind  die  Worte  „gewonnenen  Kognaks“  zu  ersetzen  durch  „Erzeugnisses“.
        <pb n="185" />
        —  167  —

6.  Dem  §  45  werden  folgende  Bestimmungen  als  zweiter  und  dritter  Absatz  hinzugefügt:

(2)  Von  der  Einrichtung  eines  Teilungslagers  ist  ferner  abzusehen,  wenn  der  Wein
nach  den  Bestimmungen  im  §  131  Abs.  2  der  Brennereiordnung  verarbeitet  wird.  Alsdann
  ist  in  dem  Zollabfertigungspapier  zu  bescheinigen,  daß  der  Wein  in  dem  von  dem
Brennereibesitzer  zu  führenden  Buche  angeschrieben  ist.

(z)  Für  die  Abgabe  von  Wein  an  andere  Brennereien  gilt  die  Bestimmung  im  Schlußsatz
  des  §  42  Abft.  2.

C.  Anderung  des  Warenverzeichnisses  zum  Bolltarif.

In  dem  Stichwort  „Wein“  ist  in  der  Anmerkung  2  zu  Ziffer  1a  der  zweite  Absatz  zu  streichen.

D.  Die  Anderungen  unter  A  bis  C  treten  am  1.  Mai  1911  in  Geltung.  Indessen  werden
Abfindungsbrennereien,  welche  nach  dem  Branntweinsteuergesetze  vom  15.  Juli  1909  in  Verschlußbrennereien
  umgewandelt  werden  müssen,  aber  noch  nicht  umgewandelt  worden  sind,  sowie  solche
Abfindungsbrennereien,  welche  freiwillig  ihre  Umwandlung  in  Verschlußbrennereien  beantragen,  bis
zur  Beendigung  der  Umwandlung,  jedoch  längstens  bis  31.  Dezember  1911  wie  Verschlußbrennereien
im  Sinne  der  Anderungen  unter  A  behandelt.  Die  am  30.  April  1911  in  einer  Verschlußbrennerei
oder  Abfindungsbrennerei  vorhandenen  Bestände  an  vergälltem  ausländischen  Weine  dürfen  auch  nach
diesem  Tage  in  der  betreffenden  Brennerei  verwendet  werden,  wenn  sie  dem  für  die  Brennerei  zuständigen
  Hauptamt  vor  dem  16.  Mai  1911  angemeldet  und  den  im  §  131  Abs.  2  B.O.  vorgesehenen
Bedingungen  und  Uberwachungsmaßnahmen  unterworfen  werden.  Die  Direktivbehörden  werden
ermächtigt,  die  Verarbeitung  solcher  Bestände  an  vergälltem  ausländischen  Weine,  welche  erst  nach  dem
30.  April  1911  in  die  Brennerei  gelangt  sind,  unter  den  gleichen  Bedingungen  und  Uberwachungsmaßnahmen
  zu  genehmigen.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —.  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.
287
        <pb n="186" />
        <pb n="187" />
        —  169  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

Zu  bezßiehen  durch  alle  Polstanstalten  und  Huchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  21.  April  1911.  Nr.  21.

a  gL..  Z  .  ·  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen

Anhaltt  6  u  Konsulatwesen:  Ereguaturerteilungen.  106  Leuzuse  in  Norwegen  g  c  7.,  pi  750
Todesfällle.  3.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

 

2.  Militärwesen:  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Reichsgebiete..  .....  170

 

1.  Kousulatwesen.

 

Dem  Generalkonsul  der  Französischen  Republik  in  Leipzig,  Adrien  Clément  Laurent  Cochelet,
ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Kaiserlich  Russischen  Generalkonsul  in  Berlin,  Staatsrat  von  Hamm,  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.  --- 



Dem  Kaiserlich  Russischen  Konsul  in  Leipzig,  Kollegienrat  von  Meck,  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Vize-  und  Deputy-Generalkonsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Frankfurt  a.  M.,
William  Dawson  jr.  fowie  dem  Vize=  und  Deputy-Konsul  in  Magdeburg,  Ernest  L.  Ives,  ist
namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Der  Kaiserliche  Konsul  Lahrius  in  Lima  (Peru)  ist  gestorben.

Der  Kaiserliche  Konsul  Neelmeyer  in  Kingston  (Jamaica)  ist  gestorben.

 

29
        <pb n="188" />
        2.  Militärwesen.

Bekanntmachung.

Dem  praktischen  Arzte  Dr.  med.  Unger  Vetlesen  in  Kristiania  ist  auf  Grund  des  §  42
Ziffer  2  der  Deutschen  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  im  §  42
Ziffer  1  a  bis  c  ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen
auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Norwegen  haben.

Berlin,  den  11.  April  1911.

 

 

 

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Gallenkamp.

 

3.  Poli  zeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
S18  1—  —  —  Grund  des
Ausweisung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  bef  insseer-1
  2  I  8  4  b  6

 

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  /Abe  Ziolkowitz,  25  Jahre  alt,  geboren  zu  Plozk,Bandendiebstahl  Königlich  Preußischer  3.  April  1911.
Schneider,  Rußland,  russischer  Staatsange=  (1  Jahr  Zuchthaus,  Regierungspräsident  zu
höriger,  laut  Erkenntnis  vom  Gumbinnen,
22.  April  1910),

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  Josef  Bednarski  geboren  am  4.  März  1878  zu  Kar-Betteln,  Großherzoglich  Mecklen-  2.  Januar
(fälschlich  Nikolaus  lowka,  Rußland,  russischer  Staats-  burgisches  Ministerium  1911.
Rojel),  Arbeiter,  angehöriger,  J  Innern  zu

werin,
3  Peter  Bellegrini,  geboren  am  13.  Oktober  1852  zu  Fal-Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi=  6.  April  1911.

Steinklopfer,  cade,  Provinz  Belluno,  Italien,  dent  zu  Colmar,

italienischer  Staatsangehöriger,  «

4StefanDec,Erd-geborenam5Dezember1889zuLandstreichenundKöniglichPreußischer8.Apsrtl1-911«

arbeiter,  Greböw,  Bezirk  Tarnobrzeg,  Ga-Betteln,  Regierungspräsident  zu

lizien,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Cassel,

österreichischer  Staatsangehöriger,  »

5  Franz  Heller  (fälsch-  geboren  am  17.  Januar  1858  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  28.  März  1911.

lich  Hiller),  Weber,]  Jansdorf,  Bezirk  Leitomischl,  Böhmen,  Regierungspräsident  zu

#tsangehörig  ebendaselbst,  öster-  Breslau,
reichischer  Staatsangehöriger,
        <pb n="189" />
        —  171  —

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  1  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  *“
*—  —  27  Ausweisunr
  !  der  Bestrafung.  belhionen"n  n  Ausweisungs="
  der  Ausgewiesenen.  en  hat.  beschlusses.
1  2  8  4  5  ,  6
—  l  i
6  Josef  Kuhn,  geboren  am  10.  Januar  1866  zu  Betteln,  Königlich  Sächsische  21.  März  1911.
Fleischer  und  Tage=  Wiesenthal,  Böhmen,  österreichischer  Kreishauptmannschaft,
löhner,  Staatsangehöriger,  DE  Leipzig,  !
7  Josef  Sulowski,  geboren  am  19.  Januar  1876  zu  Ol-Landstreichen,  Königlich  Preußischer  4.  März  1911.
Kutscher,  mütz,  Mähren,  ortsangehörig  zu  Os-  Regierungspräsident  zu
nitz,  Bezirk  Wallach,  ebenda,  öster-  Oppeln,
reichischer  Staatsangehöriger,  6  -
8  Wenzel  Walguni  geboren  am  6.  April  1890  zu  Buggau,  Landstreichen  und  Königlich  Sächsische  28.März  1911.
(auch  Weilguni  oder  Bezirk  Budweis,  Böhmen,  öster=  Betteln,  -  Kreishauptmannschaft
Beilguni),  Tage=  reichischer  Staatsangehöriger,  Chemnitz,
löhner,

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
297
        <pb n="190" />
        <pb n="191" />
        —  173  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

beransgegeben

Reichsamt  des  Innern.

     

HPu  betiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Zuchhandlungen.

XXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Dienstag,  den  26.  April  1911.  Nr.  22.

–

 

 

 

 

 

———

guzalt.  Finanzwesen:  bersicht  der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1910
bis  zum  Schlusse  des  Monats  März  1911..m  .....  Seite  173

 

 

Finauzwesen.

Ubersicht

der

Ginnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1910
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Mürz  1911.

30
        <pb n="192" />
        174

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —  —  ——  —
L  Die  Solleinnahme  .  .  Im
z  Bezeichnung  der  Ausführvergiltungen  usw.  hat  betragen  2  ist  huts
S-  hat  betragen  ·  Ein
der  nahme  für
2  vom  Beginne  des  vom  Beginne  des  das  Rechnungs-2.
  —  stschnggzIksszdgs«R:I-x«xzsxx.xi3;siahkigi
Hä-  Einnahmen  Monat  März  7—  e  en  Monat  März  Monats  März  veramschlagl  auf
M  M  M  M  M
1  2  8  l  4  5  6  7
11Zölle  ..  54  610  158  707  972  726  54  881  084  659  155  192  631  900  000
2  LKabaksteuer  1  011  648  12  403  495  800  092  11  787  677  14  413  000
3  Bigarettensteuer  2  472  701  28  860  283  2  358  233  24  336  268  23  711.000
4  Ssarttenkt  12  134715  161  705  184  10  827  172  151  110  bb7  147  178.000
5Salzsteuer  4  412  136  60  929  908  5  831  939  60  182  672  58  048  000
6a.  Sechrzusebenkrgucke  15  105  699  190  310  851  15  074  862  167  424  096  180  000  000
b.  Betriebsauflage  wein  1  289  396  —  4444  918  1  289  396  —  4444  918  —
7  Essigsäureverbrauchsabgabe.  51  891  755  640  71  145  641  026  503  940
8  Schaumweinsteuer  1  170  752  11  080  810  816  700  9833  792  10  210  000
9  Lieuchtmittelsteuer  1  018  714  12  385  027  1  017  233  9981  084  15  013  000
10  Zündwarensteuer  .  -1655077  17254  840  1  514  164  14079  567  15  010  000
11¼  Brausteuer  und  übergangs--
  abgabe  von  Bier  10  608  739  116  897  446  9  295  683  110  217  711  111  500  000
12  Spielkartenstempel  158  939  1  935  282  185  396  1  864  386  1  819  200
13  selstempelsteuer  1  554  582  18  740  248  *)  1523  491)  18  365  4440  20000000
14  d  sstempelabgaben:
A.  von  Wertpapieren  4  460  200  49  373  081  4  370  996  48  385  623
B.  Gewinnanteilschein-  49  000  000
und  Zinsbogen.  1  407  657  9  428  800  1379605  8269127
C.  von  Kauf=  und  onstigen  .
Anschaffungsgeschäften  2  080  626  23  660  986  2  038  623  23  182  226  13  520  000
D.  von  Lotterielosen:
a)  für  Staatslotterien  —  28  794  438  —  28  794  438  31  325  500
b)  für  Privatlotterien.  789  870  14  566  963  *)  713  1335)  9  513  8611%)  10  850  000
E.  von  Frachturkunden  1  370  839  16  465  247  1  343  422  16  135  943  14  700  000
F.  =  Personenfahrkarten.  1  242  862  21  078  377  1  218  006  20  656  810  18  620  000
G.  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  .  208586  2  872  342  204  414  2814  895  1  960  000
H.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Aufsichtsräten  944  957  5  338  021  926  058  5  231  261  3  920  000
J.  von  Schecks  276  232  3  600  786  270  707  3  528  721  7  350  000
K.  Grundstacsubertngungen
  3  373235  43  693  317  3  305  135  42  811  695  25  480  000
15Erbschaftssteuer  3  799  661  41  560  958  3  799  661  41  560  958  34  000  000
16  68Statistische  Gebühr.  160  640  1  777  831  160  640  1  758  903  1  476  960

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Bei  der  Wechselstempelsteuer  und  bei  den  Reichsstempelabgaben  von  Privatlotterielosen  sind  die  Anteile  der
Bundesstaaten  von  der  Isteinnahme  in  Abzug  gebracht.
*)  Abzüglich  der  Anteile  der  Bundesstaaten.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="193" />
        —  175  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

DZu  bezriehoen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  28.  April  1911.  Nr.  23.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennun  #e  tellung,  —  ,·  Z  5r
Ermächtigung  zur  Vornahme  Zirilsseeung.  2  4.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Verzeichnis  der  in  der  Zeit-vom
lungen;  —  Exequaturerteilung;  .  Seite  175  1.  Februar  bis  31.  März  1911  von  den  Hauptämtern
2.  Finanzwesen:  Nachweisung  von  Einnahmen  der  Reichs-  genehmigten  und  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungs-Post=
  und  Telegraphen-  sowie  der  Reichs-Eisenbahn-  stelle  mitgeteilten  Vergällungsmittel  für  Essigsäure  177
verwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1910  bis  zum  Berichtigung  1977
v.  Hhluffe  des  Shhenate,  März  benn  in  dem  Ve  rzei  cine  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aaus  dem
der  größeren  Dampfmaschinenbauanstalten  176  Reichsgebiestte  «·«  «

 

1.  Kon  fu  lat  wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Dolmetscher  Dr.  Brode  zum  Vizekonsul
in  Jaffa  zu  ernennen  geruht.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Desterro  (Florianopolis)  ist  der  Advokat  J.  Rath  zum  Konsularagenten
  in  Lages  bestellt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Gesandten  Dr.  Kracker  von  Schwartzenfeldt  in  Bogot  ist  auf  Grund  des  81
des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  das
Gebiet  der  Republik  Columbien  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  und  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizern  vorzunehmen  und  die
Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Kaiserlich  Rufsischen  Konsul  in  Stettin,  Staatsrat  Louis  von  Zeidler,  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.  «

 

31
        <pb n="194" />
        —  176  —

2.  Finan  zwesen.

 

Uachweisung

von  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
für  die  Zeit  vom  1.  April  1910  bis  zum  Schlusse  des  Monats  März  1911.

 

 

 

 

.  EinnahmenvomBeginneJm  Reichshaushalts.  Etat
ezeichnung  des  Rechnungsjahrs  bis  ist  die  Einnahme  für  das
der  ..  zum  Schlufse  des  Monats  Rechnungsjahr  1810
Einna  h  men  März  1911  veranschlagt  auf
——
1  2  1  3

Post=  und  Telegraphenverwaltuung  705  713  120  693  226  325
Reichs-Eisenbahnverwaltng  131  590  000  122  319  000

 

 

 

3.  Marine  und  Schiffahrt.

Auf  Grund  des  §  5  Abs.  4  der  Bekanntmachung,  betreffend  den  Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung
der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  der  deutschen  Handelsflotte,  vom  7.  Januar  1909  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  210)  wird  im  Einverständnis  mit  der  beteiligten  Landesregierung  bekannt  gegeben,  daß
aus  dem  durch  Bekanntmachung  vom  8.  Juni  1910  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  242)
veröffentlichten  Verzeichnis  der  größeren  Dampfmaschinenbauanstalten  die  unter  „Preußen“  aufgeführten
  Anstalten:

Maschinenbau-Aktiengesellschaft  Tigler  in  Duisburg-Meiderich  und  die  Maschinenfabrik
von  Haniel  &amp;amp;  Lueg  in  Düsseldorf

wegen  Veränderungen  in  ihrem  Betrieb  ausgeschieden  sind.

 

Berlin,  den  19.  April  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieères.
        <pb n="195" />
        4.  Zoll-  und  Steuerwesen.

—

Verzeichnis  der  Vergällungsmittel  für  Essigsäure,

die  in  der  Zeit  vom  1.  Februar  bis  31.  März  1911  gemäß  Essigsäure-Ordnung  §§  81ff.  von  den
Hauptämtern  genehmigt  und  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle  mitgeteilt  worden  sind.)

 

 

 

—  ."s

 

 

 

Lfd.  .  »  «  2  Verwendungszweck
ug.  Vergällungsmittel  Erforderlihe  Nenge  )  der  vergällten  Esfigsäure
1  5  2  8  ·  4

 

—m  —

214  %  Schwarze  Anilinfarbe  (Lederschwarz)
  10  g  Zum  Auflösen  bzw.  Verdünnen  von
Schwärze  und  Farben  in  der  Lederfabrikation.
  Vgl.  auch  Nr.  12.

22  Chromsaures  Kali  200  8  Zum  gleichen  Zweck  wie  Nr.  21.
23  Reine,  farblose,  kristallinische
  Karbolsäure  .
(Phenolh)  2  kg  Zum  gleichen  Zweck  wie  Nr.  21.  Vgl.5
auch  Nr.  5.

24  Wässerige  Lösung  von  technisch
  reinem  Formal- 



 

 

dehyd,  etwa  40-prozentig  4  kg  Zur  Herstellung  von  essigsaurem  Kobalt,
Nickel  und  Uran.  Vgl.  auch  Nr.  13.
25  Buckerrübenmelasse)  8  v.  H.  Zum  Entkalken  von  Leder.
26  Technisches  Azeton  Mindestens  2  v.  H.  Zum  Neutralisieren  alkalischer  Gummiabfälle.


1)  Vgl.  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1911  S.  52.
2)  Bezogen  auf  je  100  kg  wasserfreier  Essigsäure.
dD  Abläufe,  die  bei  der  Erzeugung  von  Zucker  dritten,  höchstens  zweiten  Produkts  gewonnen  find  und  deren
Ouotient  weniger  als  70  beträgt.

Druckfehlerberichtigung.

In  der  Bekanntmachung  vom  15.  April  d.  J.  über  die  Anderung  der  Brennereiordnung  ufw.
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1911  S.  165)  ist  als  Tag  der  Beschlußfassung  des  Bundesrats  der
d.  statt  des  6.  April  1911  angegeben.

 

317
        <pb n="196" />
        —  178  —

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

—————

&amp;amp;  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  gehörde,  welche  die  Datum
——  ———  “W
rr  er  Bestrafung.  beschlossen  hat.  eisungs.
2  der  Ausgewiesenen.  beschlufes.
1  2  l  a  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Heury  Nischmas,  26  Jahre  alt,  geboren  zu  Ostrow,/einfacher  Diebstahl  Königlich  Preußischer  10.April  1911.
Schneider,  Kreis  Kalisch,  Rußland,  russischer  im  Rückfall  (1  Jahr  Regierungspräsident  zu
1  Staatsangehöriger,  6  Monate  Zucht=  Marienwerder,
#  haus,  laut  Erkennt-  I
I  nis  vom  28.  Oktober
1809),
2  Paul  Podraza,  geboren  angeblich  am  1.  Januar  1876  Begunftigung  zin  niglh  Preußischer  20.  Februar

Grubenarbeiter,  zu  Dembowagura,  Kreis  Bendzin,  Sinne  des  8  258  Regierungspräsident  zu  1911.
Gouvernement  Piotrkow,  Rußland,  des  —“  33  Breslau,
russischer  Staatsangehöriger,  (1  Jahr  Zuchthaus,

laut  Erkenntnis  vomm
15.  April  19100.  1

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

 

 

 

3  Lorenz  Fehr,  Erd-geboren  am  6.  Januar  1873  zu  Hei--Diebstahl  im  Rückfall  Stadtmagistrat  Bay=  15.März  1911.
arbeiter,  ligenkreuz,  Bezirk  Plan,  Böhmen,  und  Betteln,  reuth,

österreichischer  Staatsangehöriger,

4  Peter  Michael  Gerc-geboren  am  b.  Juni  1887  zu  Losniow,  Landstreichen,  Kimigi  Preußischer  13.  März  1911.
zak  (Gierczak),  Ar-Bezirk  Trembowla,  Galizien,  öster-  NRegierungspräsident  zu

eiter,  reichischer  Staatsangehöriger,  Frankfurt  a.  O.,

5  Rudolf  Hemzal,  geboren  am  24.  Februar  1851  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  24.  Februar
Tischler,  Raitz,  Bezirk  Boskowitz,  Mähren,  I  Regierungsprästdentzus1911

österreichischer  Staatsangehöriger,  E  Breslau,

6  Josef  Kajzar,  geboren  am  15.  Februar  1876  zu  Rat-Betteln,  Königlich  Sächsische  30.März911.
Feilenhauer  und  schach,  Bezirk  Radmannsdorf,  Krain,  l  Kreishauptmannschaft  «
Handarbeiter,  österreichischer  Staatsangehöriger,  Chemnitz,

7  Hiacinto  Moretto,  geboren  am  14.  Mai  1881  zu  Monse-Betteln,  goikelichtr  ezutsprafe=  11.  April  1911.
Tagelöhner,  lice,  Provinz  Padua,  Italien,  orts-  dent  zu  Straßburg,

angehörig  ebendaselbst,  italienischer
Staatsangehöriger,
8  Franz  Rudolf,  geboren  am  24.  Jannar  1873  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  22.März  1911.
Arbeiter,  Ruppersdorf,  Bezirk  Reichenberg,  Regierungspräfident  zu
|  1  Böhmen,  ortsangehörig  zu  Trautenau,  Liegnitz,
ebenda,  österreichischer  Staatsange-  «

höriger
geboren  am  28.  Juli  1882  zu  Wels,versuchter  Betrug,  Le-Stadtmagistrat  Traun-81.  März  1911.
Oberösterreich,  ortsangehörig  eben-  gitimationsfälschung  stein,  Bayern,
1  *  7  österreichischer  Staatsange=  und  Landstreichen,

riger,

9  Friedrich  Johann
Zeilinger,  Kaufmann,


 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="197" />
        —  179  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Vostanstalten  und  ZLuchhandlungen.

XXI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  5.  Mai  1911.  6  Nr.  24.

 

 

 

 

 

—  ”

 

 

machung,  betreffend  die  für  den  Pflanzenverkehr  ge-»

  :  1.  en:  turertei  —  "
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Exequaturerteilung  Eut  öffneten  ausländischen  Zollstellen

 

lasiinngagagaa  ..  179
btmt  —  i  usi  ——
Leichenpässen  im  Herzogtum  Anhalt.  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

3.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Ergänzung  der  Bekannt-6



Reichsgebeet  186

 

1.  Konfu  latwesen.

 

Dem  chilenischen  Konsul  August  Eickenrodt  in  Hannover  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Gmehling  in  Guayacän  (Chile)  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem
Reichsdienst  erteilt  worden.

 

82
        <pb n="198" />
        —  180  —

2.  Eisenbahnwesen.

 

Bekanntmachnng.

 

Unter  Bezugnahme  auf  8  44  Abs.  4  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  vom  23.  Dezember  1908
(Reichs-Gesetzbl.  1909  S.  93)  wird  in  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  31.  Oktober  1907  (Zentralblatt
  S.  542)  bekannt  gemacht,  daß  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  im  Herzogtum  Anhalt  unbeschadet
  der  der  Herzoglichen  Regierung,  Abteilung  des  Innern,  der  Herzoglichen  Salzwerksdirektion
in  Leopoldshall  und  der  Herzoglichen  Strafanstalts-Direktion  in  Coswig  zustehenden  Befugnisse  die
Herzoglichen  Kreisdirektionen  sowie  die  Polizeiverwaltungen  zu  Dessau,  Cöthen,  Zerbst  und  Bernburg
für  die  aus  ihren  Verwaltungsbezirken  auszuführenden  Leichen  ermächtigt  worden  sind.

Berlin,  den  29.  April  1911.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieères.

 

3.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Bekanntmachung,  ·
betreffend  die  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten  ausländischen  Zollstellen.

Das  unter  dem  2.  Juli  1906  (Zentralblatt  S.  942)  veröffentlichte  Gesamtverzeichnis  derjenigen
ausländischen  Zollstellen,  über  welche  die  Ein-  und  Durchfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht
gehörigen  Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien  aus  dem  Reichsgebiet  nach  den  bei  der
internationalen  Reblauskonvention  beteiligten  Staaten  erfolgen  darf,  wird  dahin  ergänzt,  daß

unter  5.  Niederlande  (für  die  Einfuhr  auf  gewöhnlichen  Landwegen):
das  Zollamt  Koewacht  (Provinz  Zeeland)
hinzutritt.

Berlin,  den  3.  Mai  1911.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieères.

 

4.  Statistik.

 

Der  Bundesrat  hat  die  nachstehend  abgedruckten  „Bestimmungen  über  die  Sammlung  von  Saatenlenbn
  Anbau=  und  Erntenachrichten“  mit  der  Maßgabe  beschlossen,  daß  sie  mit  dem  1.  Juni  1911  m
raft  treten.

Berlin,  den  3.  Mai  1911.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Richter.
        <pb n="199" />
        —  151  —

VBestimmungen
über  die  Sammlung  von  Saatenstands-,  Anbau=  und  Erntenachrichten.

Über  die  Sammlung  von  Saatenstands-,  Anbau=  und  Erntenachrichten  für  das  Reich  gelten

vom  Jahre  1911  ab  die  folgenden  Bestimmungen:

1.  Uber  den  Saatenstand  von  Winter=  und  Sommerweizen,  Winterspelz  (auch  mit  Beimischung
von  Roggen  oder  Weizen),  Winter-  und  Sommerroggen,  Sommergerste,  Hafer,  Kartoffeln,  Klee  (auch
mit  Beimischung  von  Gräsern),  Luzerne,  Bewässerungswiesen  (Wiesen  mit  künstlicher  Be-(Ent.)
wässerung),  anderen  Wiesen  sind  in  allen  Bundesstaaten  in  der  Zeit  vom  April  bis  Dezember  am
Anfang  jeden  Monats  Nachrichten  einzuziehen.

2.  Die  Beurteilung  des  Saatenstandes  hat  in  Gestalt  von  Noten  mit  nachstehender  Abstufung
zu  geschehen:  1—  sehr  gut,  2  =  gut,  3  =  mittel  (durchschnittlich),  4—  gering,  5  =  sehr  gering.

3.  Die  Landesregierungen  treffen  Bestimmung  über  die  Bildung  der  Bezirke,  für  welche,  und
über  die  Organe,  durch  welche  der  Nachrichtendienst  zu  besorgen  ist.  Bei  der  Bildung  der  Bezirke  ist
sowohl  auf  die  natürlichen  Verhältnisse  wie  auf  die  landwirtschaftliche  Betriebsweise  und  die  Mannigfaltigkeit
  des  Anbaues  Rücksicht  zu  nehmen.  Der  Umfang  der  Berichtsbezirke  ist  den  Vertrauensmännern
  bei  ihrer  Berufung  bekannt  zu  geben,  und  zwar  sind  jedem  von  ihnen  die  Namen  der  zu
seinem  Bezirke  gehörenden  Gemarkungen  (Gemeinden  und  Gutsbezirke)  mitzuteilen.

Es  empfiehlt  sich,  mit  der  Berichterstattung  solche  Vertrauensmänner  der  landwirtschaftlichen
Vereine  (Landwirtschaftskammern  usw.)  zu  beauftragen,  die  in  der  landwirtschaftlichen  Praxis  stehen
und  sich  voraussichtlich  eine  Reihe  von  Jahren  hintereinander  diesem  Amte  widmen  können.

4.  Die  Saatenstandsberichterstattung  erfolgt  in  den  Monaten  April  bis  Dezember  für  den
Anfang  jeden  Monats  durch  Postkarten  nach  den  anliegenden  Mustern  A  1  bis  5.  Den  Landes=  4  1  bis  5
regierungen,  welche  über  noch  andere  als  die  in  Ziffer  1  erwähnten  Früchte  Saatenstandsberichte  f
sich  einfordern,  bleibt  es  überlassen,  anderweitige  Anordnung  zu  treffen.

5.  Die  Berichte  sind  entweder  unmittelbar  an  das  Keiserliche  Statistische  Amt  oder  an  eine
Landes-Zentralstelle  einzusenden.  «

Inm  ersteren  Falle  werden  die  Landes-Zentralstellen  dafür  Sorge  tragen,  daß  dem  Keiserlichen
Statistischen  Amte  die  Namen  und  Wohnorte  der  Vertrauensmänner,  von  welchen,  und  der  Umfang
der  Berichtsbezirke,  für  welche  die  Berichte  einzufordern  und  zu  erstatten  sind,  rechtzeitig  mitgeteilt
werden  und  daß  überhaupt  alles  geschieht,  was  zur  Aufrechterhaltung  des  pünktlichen  und  ununterbrochenen
  Nachrichtendienstes  erforderlich  ist.  Im  Falle  der  Sammlung  und  Zusammenstellung  der
Nachrichten  durch  Landes-Zentralstellen  ist  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  auf  Grund  der  Saatenttandsnachrichten
  spätestens  am  5.  des  Berichtsmonats  eine  Nachweisung  mitzuteilen,  welche  bei  Preußen,
Bahem,  Königreich  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Hessen,  Oldenburg,  Elsaß-Lothringen  für  jeden
größeren  Verwaltungsbezirk  (Regierungsbezirk,  Kreishauptmannschaft  usw.),  bei  den  übrigen  Staaten
für  das  Gebiet  im  ganzen,  sowie  für  die  einzelnen  Früchte  die  Durchschnittsnote  des  Saatenstandes
nebst  einer  kurzen  Schilderung  der  Gesamtlage  angibt.

für  d  6.  Zur  Beschaffung  einer  richtigen  Grundlage  sowohl  für  die  amtlichen  Ernteberechnungen  als
E  M.  Ernteschätzungen  des  Handels  werden  die  Landesregierungen  veranlassen,  daß  in  der  Zeit  vom
*5  bis  4.  Juni  jeden  Jahres  gemeindeweise  (gutsbezirksweise  usw.)  durch  den  Gemeinde-(Gutsauarth
  orstand  unter  Mitwirkung  von  feld=  und  ortskundigen  Sachverständigen  oder  durch  eine  zum
ielr  gebdldete  Kommission  oder  durch  andere  zuverlässige  Organe  eine  möglichst  genaue  Feststellung
für  er  Anbaufläche  der  für  die  Ernteberichterstattung  in  Betracht  kommenden  Fruchtarten  als  auch
sur  Hopfen,  im  Ertrage  stehendes  Rebland  und  Winterraps  erfolgt.  Dabei  ist  der  Fläche  des  Winter-327
        <pb n="200" />
        —  182  —

spelzes  auch  die  von  Winterspelz  mit  Beimischung  von  Roggen  oder  Weizen,  der  Kleefläche  die  von
Klee  mit  Beimischung  von  Gräsern  zuzurechnen  und  die  Fläche  der  Bewässerungs=  und  anderen  Wiesen
gesondert  anzugeben.

Aus  den  einzelnen  Bundesstaaten  sind  über  die  auf  Grund  dieser  Feststellungen  ermittelten
Anbauflächen  Nachweisungen  nach  größeren  Verwaltungsbezirken  (Ziffer  5)  dem  Kaiserlichen  Statistischen
Amte  bis  zum  20.  Juli  des  Erhebungsjahrs  einzusenden.

7.  Zur  Kontrolle  der  nach  Ziffer  6  festzustellenden  Anbauflächen  empfiehlt  es  sich,  die  Nach.
frage  auch  auf  Menggetreide  (zwei  oder  mehr  Getreidearten  im  Gemenge),  Mais,  Buchweizen,  Erbsen
Ackerbohnen  (Saubohnen),  Wicken,  Lupinen,  Mischfrucht  (Getreide  und  Hülsenfrüchte  gemischt),  Runkel.
rüben,  Zuckerrüben,  Möhren,  Weiße  (Brach-,  Stoppel-)  Rüben  (als  Hauptfrucht),  Kohlrüben,  Kraur
und  Feldkohl,  Flachs  (Lein),  Esparsette,  Serradella  (als  Hauptfrucht),  Grassaat  aller  Art  und  auf
die  Ausdehnung  von  Brache  und  Ackerweide  zu  erstrecken.  Entsprechend  Ziffer  6  Abs.  1  letzter  Satz
ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Anbauflächen  von  Winterspelz  mit  Beimischung  von  Roggen  oder
Weizen  nicht  bei  Menggetreide,  ebensowenig  die  von  Klee  mit  Beimischung  von  Gräsern  bei  Grassoat
aller  Art  noch  einmal  erscheinen.

Es  empfiehlt  sich  ferner,  daß  die  mit  dem  Anbauberichte  beauftragten  Organe  bei  der  Neufeststellung
  für  ihren  Bezirk,  soweit  angängig,  stets  vom  Ergebnis  des  Vorjahrs  ausgehen.

8.  In  den  ersten  Tagen  des  November  sind  in  allen  Bundesstaaten  von  denselben  Vertrauensmännern,
  denen  die  Saatenstandsberichterstattung  obliegt,  Durchschnittsangaben  über  den  Ernteausfall
  in  ihrem  Erhebungsbezirk  im  Gewichte  der  vom  Hektar  geernteten  Frucht  für  die  in  Ziffer#1
genannten  Fruchtarten  zu  machen.  Dabei  ist  dem  Winterspelz  auch  der  Winterspelz  mit  Beimischug
von  Roggen  oder  Weizen  und  dem  Klee  auch  der  Klee  mit  Beimischung  von  Gräsern  zuzurechnen  und
der  Heuertrag  der  Bewässerungs=  und  anderen  Wiesen  getrennt  anzugeben.

Diese  Berichte  sind  bis  zum  8.  November  der  von  der  Landesregierung  bezeichneten  Stelle

einzusenden.  Zur  Berichterstattung  empfiehlt  es  sich,  Postkarten  nach  dem  anliegenden  Muster  B
zu  verwenden.

9.  Auf  Grund  der  von  den  Landes-Zentralstellen  gesammelten  Nachrichten  über  die  reichsseitig
  erfragten  Ernteerträge  (Ziffer  8)  und  Anbauflächen  (Ziffer  6)  sind  Nachweisungen,  welche  die  für
das  Erntejahr  ermittelten  Anbauflächen,  Hektar-Durchschnittserträge  und  Erntemengen  (in  Doppelzentnern)
  für  die  in  Ziffer  5  genannten  Verwaltungsbezirke  enthalten,  dem  Kaiserlichen  Statistischen
Amte  bis  spätestens  zum  25.  November  einzusenden.

10.  Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  aus  den  bei  ihm  eingehenden  Nachweisungen  Ubersichten
  aufzustellen  und  schleunigst  zu  veröffentlichen.

11.  Die  bisherigen  Bestimmungen  über  die  Sammlung  von  Saatenstands=  und  Erntenachrichten
werden  durch  die  vorliegenden  ersetzt.
        <pb n="201" />
        AI.

Erhebungsbezirk  „„„

Saatenstand  Anfang  April')  191.

—  —

 

 

Hmegutachtungsziffern  (Noten):  1  =  sehr  gut,  2  —  gut,
3  =  mittel  (durchschnittlich)  4  =  gering,  5  =  sehr  gering.

 

 

—

––J..——...."

Fruchtarten  Noten  Bemerkungen

 

————

 

Winterweizen

Winterspelz  (auch  mit  Beimischung
  von  Roggen  oder
Weizen)

Winterroggen

 

 

 

(Ort  und  Postanstalt)

(Unterschrift)

*)  Ebenso  für  November  und  Dezember.

 

 

183

Erhebungsbezirk

Winterroggen

Andere  Wiesen

 

Saatenstand  Anfang  Mai  191.

 

Begutachtungsziffern  (Noten):  1  =  sehr  gut,  2  =  gut,
3  =  muittel  (durchschnittlich),  4  =  gering,  5  —  sehr  gering.

 

 

 

 

Winterspelz  (auch  mit  Beimischung

  von  Roggen  oder
Weizen)

Klee  (auch  mit  Beimischung

von  Gräserrn)

Luzerne
Be-(Ent-)  wässerungswiesen

 

.  —

—

 

 

Umge-Fruchtarten
  Noten  pflügt  Bemerkungen
.  v·H-"«)
Winterweizen................·...·

 

(Ort  und  Postanstalt)

(Unterschrift)

*)  Infolge  von  Winterschäden  sind  umgepflügt  ..  Prozent
der  Anbaufläche.
        <pb n="202" />
        Erhebungsbezirk

 

——-.

Vegutachtungsziffern  (oten).  1.—  sehr  gut,  2.—  gua,
3  mittel  Gurchschnittlich,  4  —  gering,  5  —  —  gering.

 

 

Fruchtarten

Noten

Bemerkungen

 

Winterweidtzen  “

SommerweJgen

Winterspelz  (auch  mit  Beimischung
  von  Roggen
oder  Weizenn

Winterrogggen

Sommerroggen
Sommergerste.  .  .  .  .  ...
Hafer
Kartoffen

Klee  (auch  mit  Beimischung
von  Gräsern)y  .  ..

EEIIIIEIIIIIIIIIIIIEIEIIII

Luzerne
Be--(Ent-)wässerungswiesen.
Andere  Wiesen

 

 

Luzerne

 

 

(Ort  und  Postanstalt)

(Unterschriftf)

*)  Ebenso  für  Juli  und  August.

 

Erhebungsbezirk

Saatenstand  Anfang  September  191

 

 

44.

 

Begutachtungsziffern  (Noten):

1  —  sehr  gut,  2  —  z#

3  —  mittel  W  urchschnittlich)  4  —  gering,  5  —  lehr  gering.

 

 

Fruchtarten

Noten

—  —

Bemerkungen

 

Hafer
Kartoffen

Klee  (auch  mit  Beimischung
von  Gräsern)

OOOOOOO

Be-(Ent-)wässerungswiefen
Andere  Wiesen

 

 

—  —

 

(Ort  und  Postanstalt)

(Unterschrift)
        <pb n="203" />
        4  5.  B
Erhebungsbezirk  ......................................................................................  ,  Erntebericht,
abzusenden  spätestens  bis  zum  8.  November  191.
Saatenstand  Anfang  Oktober  191.  —
E  Moten  ·  1  =  sehr  gut,  2  —  gut,  EEœæIELEEEEEEIEIEIIEIIE
3  3  mittel  (durchschnittlichh,  4  =  gering,  5  —  sehr  gering  Anbaufläche  Als  Ernteertrag  vom  Hektar!  Bemerkungen
...—  i  ot  werden  angenommen
—  nach  amtlicher
Fruchtarten  Noten  Bemerkungen  Anaabe  bei  de
dun  feon  Winterweizen
a  offelleen.  #
alee  (auch  mit  Beimischnn  *-.  Sommerweisen.  .
vonGräfeM)-ssss«--------«—-·--  Winterspelz  (auch
„]  mit  Beimischung
Luzenrnrenn  von  oggenoder
Be  (Ent-hwässerungswiesen  Weizen
Andere  Wiesen  .........·...........  Winterroggen
Sommerroggen
.............................  Sommergerste..s
.......................  .Hafer.......  –
.............................  Kartoffeln  ....  Deavonerkrankt.  Proz.
Klee  (auch  mit
Beimischung  von
Gräsern“)  .
—  Luzerne)
(Wohn=  und  Postort)  Eö„  Be-(Ent,wässe-#
  rungswiesenu)
(Unterschrift)  #  -
.I  Andere  Wiesen.)  .

 

 

 

*)  In  Heu  angeschlagen,  alle  Schnitte  zusammen.

Ort  und  Poststation.  Unterschrift.
        <pb n="204" />
        —  186  —

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

———i

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

*p*s  —  —  Grund  3  des

S  der  Bestraf  Ausweisung  Ausweisungs

J  er  Bestrafung.  beschlossen  hat.  ngsder
  Aus  nen.

2  er  gewiesenen  beschlusse.

1  2  I  8  b  6

 

 

 

 

 

6—“"“

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

schwerer  Diebstahl  Stadtmagistrat  Strau=  10.  Februar
und  Betrug  (1  Jahr  bing,  Bayern,  1911.

10  Monate  Zuchthaus,

  laut  Erkenntnis

  vom  22.  Sep-  i

tember  1909),  l

1|]  Johann  Leo  Steyd-geboren  am  19.  März  1888  zu  Szegler,
  Kaufmann,  zärd,  Komitat  Tolna,  Ungarn,  ortsangehörig
  zu  Wien,  österreichischer

Staatsangehöriger,

 

 

b)  Auf  Grund  des  §  39  in  Verbindung  mit  §  181à  des  Strafgesetzbuchs.

2  Heinrich  Ludwig  geboren  am  16.  August  1882  zu  Oude-Zuhälterei  (1  Jahr  Volizeikommission  des  15.  April  1911.
Messerschmidt,  Pekela,  Niederlande,  niederländischer  1  Monat  Gefängnis,  Senats  zu  Bremen,
Arbeiter  (Matrose),  Staatsangehöriger,  laut  Erkenntnis  vom
2  8.  April  1910),

c)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

3  Anton  von  Anko-geboren  am  1.  Januar  1870  (oders  Betteln  und  Ver=  Koöniglich  Bayerische  Po-20.  März  1911.
nic  (auch  Holdauf  13.  Juni  1870,  13.  Juni  1871,  15.  Feübung  groben  Un=  lizeidirektion  München,

Dartenik  oder  Ru=  bruar  1870)  zu  Fiume,  Ungarn  (oder  fugs,  -

dolf  Goldauf  oder  Jerusalem  oder  Riga,  Rußland),  un-Joseph

  Vod-Smi=  garischer  Staatsangehöriger,  ·

sovsky),  Glocken- 



 

 

 

 

 

gießer,
4  René  Leon  Cailloux'geboren  am  1.  Mai  1867  zu  Paris,  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi-  22.  April  1911.
genannt  Ponget,  ortsangehörig  ebendaselbst,  französi-  dent  zu  Straßburg,
Sattler,  scher  Staatsangehöriger,
5  Nikolaus  de  Haan,  geboren  am  26.  Oktober  1879  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  20.April  1911.
Arbeiter,  Leyden,  Niederlande,  niederländischer  Regierungspräsident  zu
Staatsangehöriger,  Arnsberg,
6  Josef  Jaroschek  geboren  am  19.  März  1875  zu  Fünf-Betrug,  Führung  Königlich  Bayerische  Po=  30.März  1911.
(auch  Jarosehk),  kirchen,  Ungarn,  ungarischer  Staats-  falscher  Legitimati=  lizeidirektion  München,
Schweizer,  angehöriger,  onspapiere,  Bannbruch,
  Landstreichen
und  falsche  Namensangabe,

*7  „  Franz  Kocowik,  geboren  am  15.  Oktober  1874  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  20.  April  1911.
Fleischer,  Wrbka,  Böhmen,  österreichischer  Regierungspräsident  zu
Staatsangehöriger,  Arnsberg,
8  Marie  Köhler  ge--geboren  am  17.  Mai  1877  zu  Chumie,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräst=  19.  April  1911.
borene  Weiß,  Witwe,  Bezirk  Krumau,  Böhmen,  österreichi-  dent  zu  Colmar,
Fabrikarbeiterin,  sche  Staatsangehörige,
9  Antonio  Marti=  geboren  am  13.  November  1884  zu  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi=  20.  April  1911.
nelli,  Erdarbeiter,  Erto,  Provinz  Udine,  Italien,  ita-  dent  zu  Metz,
lienischer  Staatsangehöriger,  «  ·
10EmanuelMühlsgeborenam26.März187szuAltensVettelm  KöniglichPreußischerLLApUl  1911.
berger,  Arbeiter,  buch,  Bezirk  Trautenau,  Böhmen,  Regierungspräsident  zu
österreichischer  Staatsangehöriger,  Arnsberg,  «
        <pb n="205" />
        Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  datun

—  -ll.-.  1  -

der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs=*

  der  Ausgewiesenen.  beschloffen  hat.  beschlusses

n

1  2  38  4  5  6

-  "  g

11  Oskar  Nowotny,  geboren  am  25.  August  1887  zu  Neu-Landstreichen,  igöniglih  Preußischer  18.April  1911.

Kaufmann,  dorf,  Bezirk  Gablonz,  Böhmen,  öster-  Regierungspräsident  zu
reichischer  Staatsangehöriger,  Marienwerder,  -

12  Maria  Puta  (fälsch-  geboren  am  26.  April  1886  zu  Forns-Widerstand  gegen  die  Stadtmagistrat  Freising,  7.  April  1911.

lich  Budowa),  bach,  Württemberg,  ortsangehörig  Staatsgewalt  und  Bayern,
Schirmflickerin  und  zu  Pravonin,  Bezirk  Ledetsch,  Böhmen,  Landstreichen,

Hausiererin  (Zigen=  bsterreichische  Staatsangehörige,
in

13  gücri  Sulet,  Ar-geboren  im  Jahre  1854  zu  Dombelve,  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  27.  März  1911.

beiter,  Komitat  Trencsén,  Ungarn,  ortsan=  Betteln,  Regierungspräsident  zu
gehörig  ebendaselbst,  ungarischer  .  stpelty  ·
Staatsangehöriger,

14  Johannes  Hubertus  geboren  am  10.  August  1868  zu  Riip,  Betteln,  Königlich  Preußischer  20.April  1911.
Visser,  Arbeiter,  Provinz  Nordholland,  Niederlande,  Regierungspräsident  zu

niederländischer  Staatsangehöriger,  Arnsberg,

15  Wilhelmine  Wag-geboren  am  9.  Juni  1874  zu  Mauren,  Gewerbsunzucht,  Königlich  Bayerisches  21.März  1911.
ner,  Korbflechterin  Fürstentum  Liechtenstein,  liechten-  Bezirksamt  Lindau,
und  Schirmiflickerin,  steinsche  Staatsangehörige,  .

16  Alexandra  Karoline  geboren  am  2.  März  1868  zu  Kopen-  Gewerbsunzucht,  Königlich  Preußischer  17.  März  1911.
Christine  Wilson  hagen,  Dänemark,  unbekannter  Regierungspräsident  zu
geborene  Fries,  Staatsangehörigkeit.  Schleswig,

Witwe,  Klavier-  #
spielerin,  I

 

 

 

 

Der  Ausweisungsbeschluß  vom  22.  Februar  1907  gegen  den  Kurt  Viktor  Beaulieu  —  Zentralblatt  für  1907
S.  70  Nr.  2  —  ist  zurückgenommen  worden,  da  sich  ergeben  hat,  daß  der  unter  dem  Namen  Beaulteu  Ausgewiesene
identisch  r  mit  dem  am  30.  Januar  1875  in  Hochheim,  Kreis  Erfurt,  geborenen  preußischen  Staatsangehörigen  Friedrich
Wilhelm  Hännicke.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.

33
        <pb n="206" />
        <pb n="207" />
        —  188

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

 

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  betiehen  durch  alle  Poltanstalten  und  Luchhandlungen.

 

 

XXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  12.  Mai  1911.  Nr.  25.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen:  —  Ermächtigung
  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen
"  Seite  189
Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
April  1911  190
Zoll-  und  Steuerwesen:  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  ausländischen  Hutstumpen.  192
Anwendung  des  §  ö8  der  Branntweinsteuer-Grundbestimmungen
  auf  den  Erlaß  von  Efsfigsäureverbrauchsabgabe
  192

2.
3.

 

 

 

 

 

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Besugnissen
der  Zoll=  und  Steuerstellen  192

Nachträge  und  Berichtigungen  zum  Neudruck  des
Amterverzeichnises  195

Personalveränderung  bei  den  Stationskontrolleuren

4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete  ·  196

sss  6

 

1.  Kon  fulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Ingenieur  Hans  Dolberg  zum  Konsul
in  Rostoff  a.  D.  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Schiffsmakler  Simon  Antonius
Bakker  zum  Vizekonsul  in  ômuiden  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Photographen  Carl  Roth  zum  Vizekonsul
  in  Valladolid  (Spanien)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Verwalter  des  Kaiserlichen  Vizekonsulats  in  Mossul,  Ebert,  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes
*’i’’  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk
es  Vizekonsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer
orzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

34
        <pb n="208" />
        190

2.  Ba

n

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  April  1911  nach  den  im  Reichsanze
(Die  Beträge  *

Passiva.

 

 

 

 

 

 

—
—
8  Sonftige  bi  S
SVezeichnuug  GegenUchentäAUchGeen  mslch«  Gegen  Gegen  Summe  6  *!r
"  Grund=  Reserve=  Noten-  ·  6  fällige  9  keiten  Sonstige  —  egen
4  der  tavital  ds  81.  März  gedeckte  31.  März  Ver-  31.  Märzmit  81.  März  31.  Märi  der  31.  März
"  Banken.  apital.  Fonds.  mlau..]oten.  1011.  inblch.  101.  Kund  1%1.  assionLaffia.  01  6
r  .  gungs-  –zt
keiten.  frift.  l
Ke#
1|#  2  3  5  6  1  8  9  10  un  13  14  16  16
1  KReichsbarnrk.  180  00q  641  814  1659  0921—314  400|  450  380—  393  320  602  785  —  73  531—  —  24  855|+  1025|231  546.—386999
2  Baverische  Korenbarp.00  50  al.  1106022  14#.  0  —  3298—  64447  608
8  Sächsische  Bank  zu  Tresden  0  000  7500  37542.—  6656  17345.—  1877  24638.—  4  672  21859  2460  1  100  +—  77  122639—  8991
4  |Württembergische  Notenbank  9  152918  “  33399  9098—  2568  16017/  705  39  10  1  02i  .  100  46  0  –  252
5  Badische  Bank  9000  2250  14  5  459  8057—  460  1084  84sn  —  —  494—  107|]  37173+  489
I
Zusammen  235  50079  843  11794  065  —-  326  004]  617  094-  396  056  58  798.—  76  8311  21  W  2  30  769+  1  245s2  820  8731—398623

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu  Spalte  b:

 

 

 

 

Bemerkungen.

Davon  in  Abschnitten  zu

m

1000

20
50
100
500

 

106  118  000  "
117  444  000
1279  397.000
15  719  000
275  387  000

 

 

1  (bei  der  Bank  Nr.  1),

(bei  der  Bank  Nr.  3),
(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="209" />
        —

verglichen  mit  demjenigen  Ende  März  1911.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

voröffentlichten  Wochenübersichten,
—  ark.
auf  Tausend  Mark  Activa.
.  ——
.
GUegen  Reichs=  Gegen  NotenGegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Segen
Wetal=  61.  März'  kassen=  31.  März  anderer  31.  März  Wechsell]  Sl.  März'  Lombard.  31.  März#Effekten.  831.  März  ç  31.  März  der  81.  März
sellond  1110.eine.  1.  Sanken  1911.  1911.  1911.  ½1.  Attiva.  coii.  satnva.  ioii.
13
—
6  1  20  21  22  28  24  26  26  27  26  29  30  81  s2  83  J|84
Lslte0  ½  288  3721  O  —15681  2631  646  —  886  ↄoo  1
226830—  572  2  6  4519—  6644410  s59  4684—  555  f6855  2187  1  32288  83441½  2
15%  %  560|  1044  6  8  2  906  18  J97  3  —  8890118
9  39  10  45  1„z  992—  509  1835/—  1064%  11811  6266160608  —  25244
58851.  189  9  2  391  190016250—  13311726—  1836  6%2  542211  NS  4895
1.
l
11k-26924-75326640664-85«20213—67891154202—303551168638  L15214014082—1024206980—139592820873  —89862:1
        <pb n="210" />
        —  182  —

3.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  6.  April  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen,  in  einem  Stück  geflochtenen  oder  gefädelten  Hutstumpen
  aus  pflanzlichen  Flechtstoffen  mit  Ausschluß  derjenigen  aus  (röhrenförmigem)
Panamastroh  —  Tarifnummer  541  —  zum  Waschen,  Bleichen,  Färben,  Formen,  Zurichten
und  Ausrüsten  die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen,  hinsichtlich
der  gefädelten  Hutstumpen  jedoch  nur,  sofern  im  Inland  eine  Formung  erfolgt.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  6.  April  1911  beschlossen,  daß  auf  den  Erlaß  von  Essigsäureverbrauchsabgabe
  §  58  der  Branntweinsteuer-Grundbestimmungen  entsprechend  anzuwenden  ist,
die  Bewilligung  des  Steuererlasses  aber  der  Direktivbehörde  zusteht,  wenn  es  sich  um  unversteuerte  Essigsäure
  handelt,  die  während  der  Versendung  an  den  Inhaber  eines  Essigsäure-Ankauf=  oder  -Verkauferlaubnisscheins
  durch  zufällige  Ereignisse  zu  Grunde  gegangen  ist.
Berlin,  den  8.  Mai  1911.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

 

Königreich  Preußen.
Es  sind  aufgehoben:
Das  Zollamt  1  Körlin  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kolberg,  die  Zollämter  II  Falkenburg
im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Schivelbein,  Massow  (Hauptamtsbezirk  Stargard  i.  P.),  Pr.  Friedland
(Hauptamtsbezirk  Dt.  Krone),  Riesenburg  (Hauptamtsbezirk  Elbing),  Wangerin  (Hauptamtsbezirk
Schivelbein),  Wittdün  a.  Amrum  (Hauptamtsbezirk  Tönning),  Zachan  (Hauptamtsbezirk  Stargard  i.  P.)
und  die  Grenzumgelderei  Steinhilben  (Hauptzollamtsbezirk  Sigmaringen).
Neu  errichtet:  ·
Im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Berlin,  Museumstraße,  vier  selbständige  Abfertigungsstellen  in
Leuchtmittelfabriken  dortiger  Gesellschaften  mit  den  Amtsbezeichnungen
Leuchtmittelabfertigungsstelle  Berlin  —  Allgemeine  Elektrizitätsgesellschaft,
Leuchtmittelabfertigungsstelle  Charlottenburg  —  Siemens  &amp;amp;  Halske,ktiengesellschaft,
huchtnerabsertieomngsstell  Berlin  —  Deutsche  Gasglühlicht-Aktiengesellschaft  (Auergesellschaft),
  Abt.  A.,
Leuchtmittelabfertigungsstelle  Berlin  —  Deutsche  Gasglühlicht-Aktiengesellschaft  (Auergesellschaft),
  Abt.  B
und  der  Befugnis  zur  Erledigung  von  Leuchtmittelbegleitscheinen;

in  Velbert  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Essen  ein  Zollamt  1  mit  folgenden  Befugnissen:
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  und  II;  Ausfertigung  und  Erledigung  von
Branntweinbegleitscheinen  I  und  II;  Erledigung  von  Salzbegleitscheinen  II;  Erledigung  von  Versendungsscheinen
  II  über  inländischen  Tabak;  sämtliche  Befugnisse  im  Eisenbahnverkehr  ohne  Einschränkung;
Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs;  Abfertigung  zum  Zweck  der
Abgabenvergütung  von  Trinkbranntwein  und  Branntweinfabrikaten,  soweit  das  gewöhnliche  Verfahren
der  Stärkeermittelung  anwendbar  ist,  und  von  Tabak;  Erhebung  von  Ubergangsabgaben;  Ausfertigung
und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen;

6
        <pb n="211" />
        in  Wandsbek  im  Bezirke  des  gleichnamigen  Hauptzollamts  eine  selbständige  Zollabfertigungs—
stelle  für  die  Kakaokompagnie  Theodor  Reichardt  G.  m.  b.  H.  mit  folgenden  Befugnissen:

Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Waren,  die  für  die  Kakaofabrik  eingehen;  Ausfertigung
  von  Begleitscheinen  !  über  Waren,  die  von  der  Kakaofabrik  mit  dem  Anspruch  auf  Rückvergütung
  des  Kakaozolls  ausgeführt  werden.

Die  Zollämter  1  Reppen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Crossen  und  Templin  im  Bezirke  des
Hauptzollamts  Prenzlau  sind  in  Zollämter  II  umgewandelt  worden.
«  Die  bisherige  beschränkte  Niederlage  beim  Zollamt  1  Hafenkanal  in  Danzig-Neufahrwasser  ist
in  eine  allgemeine  öffentliche  Niederlage  umgewandelt  worden.

Die  Zollämter  I  „Breslau-Märkischer  Bahnhof“  und  „Breslau-Oberschlesischer  Bahnhof“  im
Bezirke  des  Hauptzollamts  Breslau-Süd  führen  fortan  die  Bezeichnungen  „Breslau-Bahnhof  West“
und  „Breslau-Bahnhof  Ost“;  die  Zollämter  1  „Groß  Prostken  (Bahnhof)“  und  „Klein  Prostken“  im
Bezirke  des  Hauptzollamts  Lyck  fortan  die  Bezeichnungen  „Bahnhof,  Prostken  (Ostpr.)“  und  „Kette,
Prostken  (Östpr.)“.

Erteilt:

dem  Zollamt  1  Andernach  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Coblenz  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Essigsäurebegleitscheinen  über  Essigsäure,  die  nicht  unter  Eisenbahnwagenverschluß  oder  in  Eisenbahntopfwagen
  eingeht;

dem  Zollamt  1  Bajohren  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Memel  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I,  die  von  dem  Hauptzollamt  Memel  über  rohen  und  gebrannten  Kaffee,
Bienenwachs,  Mehl,  Wein  (Nr.  180  und  181  des  Zolltar.),  Ceresin  und  Paraffin,  ausgestellt  sind,
auch  wenn  diese  Güter  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehen;

dem  Zollamt  1  Bitterfeld  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wittenberg  die  Befugnis  zur  Erledigung
des  Waren-Ein=  und  Ausganges  im  Eisenbahnverkehr  (§§  63  und  66  —  71  V.  Z.  G.)  und  zur  Abfertigung
der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter  beigelegt  worden,  beide  Befugnisse
beschränkt  auf  leere  Umschließungen  (Stahlflaschen  und  Eisenfässer),  die  für  das  Salzbergwerk  Neustaßfurt
  in  Bitterfeld  eingehen  und  nach  §  6  Ziffer  9  des  Z.T.  G.  zollfrei  abzulassen  sind;

dem  Zollamt  II  Bunde  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Leer  die  Befugnis  71;
der  Zollabfertigungsstelle  für  Seeschiffe  in  Cöln  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Cöln-Rheinau
die  Befugnisse  gemäß  §§  1  und  2  der  Weinzollordnung;

dem  Zollamt  1  Dahme  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lübben  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  Tabak;

dem  Zollamt  I  Eltville  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wiesbaden  die  Befugnis  zur  Abfertigung
des  mit  Ubergangsschein  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Bieres;

dem  Zollamt  1  Göttingen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Münden  (Hannover)  die  unbeschränkte
Befugnis  zur  Erledigung  von  Zündwarenbegleitscheinen;
»  ,dFUZoxlämternIlGranseeundZehdenickunddenZollämternIiStrasburgUJM.und
Templin  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Prenzlau  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II
über  inländisches  Salz;
Ausfertigem  ““.  Graudenz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Strasburg  Wpr.  die  Befugnis  zur
Essenbahndecrehr  edigung  von  Zollbegleitscheinen  I  und  II  und  sämtliche  Befugnisse  im
von  dem  Zollamt  I.  Merzig  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Saarbrücken  die  Befugnis  zur  Erledigung
Ein  egleitscheinen  1I  über  Fischtran  für  die  Firma  Gebrüder  Wagner  in  Merzig,  auch  wenn  er  unter
Sisenbahnwagenverschluß  eingeht;

dem  Zollamt  J  Pitschen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lublinitz  die  Befugnis  zur  Erledigung

von  Fegleticheinen  II  über  inländisches  Salz,  baupts
ferfiaundem  Zollamt  II  Pöszeiten  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Memeli  die  Befugnis  zur  Aussertigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Bau=  und  Nutzhölzer  der  Nummern  74,  75  und  76,  Eisenbahner
  Nummer  80  und  Faßhölzer  der  Nummer  83  des  Zolltarifs  auf  das  Hauptzollamt  Memel;
        <pb n="212" />
        —  194  —

dem  Hauptzollamt  Verden  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  II;

dem  Zollamt  1  Weißenfels  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Naumburg  a.  S.  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über  alle  für  die  Nolleschen  Werke  in  Weißenfels  eingehenden
Waren  und  sämtliche  Befugnisse  im  Eisenbahnverkehr  mit  derselben  Beschränkung;

dem  Zollamt  II  Zörbig  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wittenberg  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  rohen  Kakao  in  Bohnen  für  die  Kandisfabrik  Karl  Gerhardt  in  Zörbig,
auch  beim  Eingang  unter  Eisenbahnwagenverschluß;

dem  Zollamt  1  Andernach  und  den  Zollämtern  II  Ahrweiler,  Cochem,  Mayen,  Niedermendig,
St.  Goar,  Sinzig  und  Zell,  sämtlich  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Coblenz,  die  Befugnis  zur  Erteilung
von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  nach  Nr.  8a  des  Tarifs  zum  Reichsstempelgesetz.

Königreich  Bayern.
Im  Bezirke  des  Hauptzollamts  München  I  ist  die  Postzollabfertigungsstelle  an  der  Ettstraße
mit  der  Postzollabfertigungsstelle  an  der  Bayerstraße  vereinigt.  Die  amtliche  Bezeichnung  der  Stelle
ist  „Postzollabfertigungsstelle  an  der  Bayerstraße“.

Es  ist  erteilt:

dem  Steueramt  Leutershausen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Fürth  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Tabakversendungsscheinen  I

der  Steuerstelle  Nordhalben  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hof  i.  B.  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  die  von  der  Griffel-=  und  Schiefertafelfabrik  Nordhalben  im
Veredelungsverkehr  hergestellten  Schiefertafeln  der  Nr.  688.

Königreich  Sachsen.

Dem  Zollamt  am  Bahnhof  Annaberg  im  Bezirke  des  gleichnamigen  Hauptzollamts  ist  die
Befugnis  zur  Erledigung  von  Zündwarenbegleitscheinen  und  dem  Nebenzollamt  Kötzschenbroda  im
Bezirke  des  Hauptzollamts  Dresden  II  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II  über
unbearbeitete  Tabakblätter  der  Tarifnummer  29  sowie  von  Tabakversendungsscheinen  II  beigelegt  worden.

Großherzogtum  Baden.
Der  Steuereinnehmerei  Gamshurst  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Baden  ist  die  Befugnis
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Tabakversendungsscheinen  1  und  zur  Ausfertigung  von  Tabakversendungsscheinen
  II  erteilt  worden.

Großherzogtum  Hessen.

Die  Ortseinnehmerei  Pfungstadt  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Darmstadt  ist  in  ein  Steueramt
  umgewandelt  und  diesem  außer  den  Befugnissen  der  bisherigen  Stelle  noch  die  Befugnis  zur
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  und  II  über  Tabakblätter  der  Tarifnummer  29
und  von  Zündwarenbegleitscheinen  erteilt  worden.

Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

In  Hamburg  ist  ein  neues  Hauptzollamt  (Grenzzollstelle)  mit  der  Bezeichnung  „Hauptzollamt
Hamburg  Kuhwärder“  errichtet  worden.  Ihm  sind  zugeteilt  die  Zollabfertigungsstellen  Fährkanal  und
Kuhwärder  (beide  bisher  zum  Hauptzollamt  Jonas  gehörig),  sowie  die  Nebenzollämter  1  Ernst-August-Schleuse
  und  Reiherstieg  (beide  bisher  zum  Hauptzollamt  Entenwärder  gehörig).  Gleichzeitig  ist,  der
Zollabfertigungsstelle  Kuhwärder  das  bisher  zur  Zollabfertigungsstelle  Baumwall  gehörige  Zollbureau
Amerikahöft  für  Fleischbeschau  zugewiesen  worden.

Die  Zollabfertigungsstelle  Baumwall  ist  künftig  nur  noch  Einlaßstelle  für  ausländisches  Fleisch.

Ferner  sind  zugewiesen:

dem  Hauptzollamt  Jonas  die  Zollabfertigungsstellen  Sternschanze  und  Vorsetzen,  beide  bisher
zum  Hauptzollamt  Kehrwieder  gehörig;  dem  Hauptzollamt  Kehrwieder  die  Postzollabfertigungsstelle,
        <pb n="213" />
        —  195  —

bisher  zum  Hauptzollamt  Erikus  gehörig;  dem  Hauptzollamt  St.  Annen  die  Zollabfertigungsstelle
Brook  und  die  Zollassistentur  Jungfernbrücke,  beide  bisher  zum  Hauptamt  Kehrwieder  gehörig;  dem
Hauptzollamt  Meyerstraße  die  Zollassistenturen  Baakenhafen  und  Baakenschleuse,  beide  bisher  zum
Hauptamt  Entenwärder  gehörig.

«  Im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Entenwärder  ist  eine  neue  selbständige  Zollabfertigungsstelle
mit  der  Bezeichnung  „Zollabfertigungsstelle  Entenwärder“  errichtet.  Sie  ist  eine  Grenzzollstelle  und
hat  die  Befugnisse  erhalten,  die  bisher  das  Hauptzollamt  Entenwärder  besaß,  mit  Ausnahme  der
Befugnis  zur  Ermittelung  des  Quotienten  bei  Zuckerabläufen.  Dem  Hauptzollamt  sind  sämtliche  Befugnisse
  außer  dieser  entzogen  worden.

Elsaß-Lothringen.
Das  Zollamt  II  Falkenberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Saargemünd  ist  aufgehoben  worden.

 

Nachträge  und  Berichtigungen  zum  Neudruck  des  Amterverzeichnisses.

Nachzutragen  im  Teil  I:

Labischin,  Zollamt  II,  Direktivbezirk  Posen,  Hauptamtsbezirk  Bromberg;  Befugnisse:

Ausfertigung  und  Erledigung  von  Branntweinbegleitscheinen  1  und  II;  Ausfertigung  von
Tabakversendungsscheinen  I  und  II;  Abfertigung  von  Branntwein  und  Branntweinfabrikaten  sowie
von  Tabak  zur  Ausfuhr  gegen  Abgabenvergütung;  Ausfertigung  von  Ubergangsscheinen  über  sämtliche
in  Betracht  kommenden  Waren.

Bei  „Bitterfeld,  Zollamt  1“  im  Teil  1,  letzte  Spalte,  sind  im  zweiten  Absatz  der  Bemerkung  1
die  Worte  „tarifmäßig  zollfreie“  zu  ändern  in  „zollfrei  abzulassende“.

Bei  „Gleiwitz,  Hauptzollamt“  im  Teil  I  ist  in  Spalte  5  bei  den  Begleitscheinbefugnissen  hinter
2  das  Zeichen!)  zu  streichen.

Bei  „Großenhain,  Zollamt“  im  Teil  I,  letzte  Spalte,  sind  die  im  ersten  Absatz  stehenden
Worte  „im  passiven  Veredelungsverkehr  aus  England  zurückkommende“  zu  streichen  und  im  zweiten
Absatz  hinter  den  Worten  „dann  auch  über“  einzufügen.

Haidmühle,  Nebenzollamt  Ia  Bahnhof,  ist  eine  Grenzzollstelle  (s.  Vorbemerkungen  zum  Amterverzeichnis
  Absatz  2).

Bei  „Nauheim  (Bad),  Nebenzollamt  und  Salzsteueramt“,  im  Teil  I,  letzte  Spalte,  sind  in  der
Bemerkung  2  die  Worte  „den  damit  eingehenden  zollpflichtigen  Wein“  zu  ersetzen  durch  die  Worte
„die  damit  eingehenden  zollpflichtigen  Waren“.

»  Bei  „Oederan,  Zollamt“  im  Teil  I  ist  in  der  dritten  Spalte  das  Wort  Freiburg  zu  ändern
in  Freiberg.  «  «

Pfetterhaufen,ZollamtI,isteineGrenzzollstelle.

 

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
für  Zoll.  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zuruͤckberufenen  Königlich  Preußischen
Zollinspektors  Scheiblich  der  Königlich  Preußische  Ober-Zollkontrolleur  des  Zollabfertigungsdienstes,
Zollinspektor  Behrend  in  Berlin,  den  hamburgischen  Hauptzollämtern  zu  Hamburg  mit  dem  Wohnsitz
in  Hamburg  als  Stationskontrolleur  vom  1.  Mai  1911  ab  beigeordnet  worden.
        <pb n="214" />
        196

4.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  J  Grund  Vehörde,  welche  die  Datum
2  –  n  veir  n  Ausweisung  W’i  "r
S-  er  Bestrafung.  beschlossen  hat.  eisungs-3
  der  Ausgewiesenen.  schlossen  h  beschlufse
1  2  I  s  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Josef  Knechtel,  geboren  am  2.  April  1880  zu  Schön-schwerer  Diebstahl  Königlich  Preußischer  28.März  1911.

Schlosser,

linde,  Bezirk  Rumburg,  Böhmen,
ortsangehörig  zu  Böhmisch  Kamnitz,
Bezirk  Tetschen,  ebenda,  österreichischer
Staatsangehöriger,

(1  Jahr  Zuchthaus,
laut  Erkenntnis  vom
25.  April  1910),

 

 

 

 

Breslau,

 

*Regierungspräsident  zu

b)  Auf  Grund  des  §  181a  in  Verbindung  mit  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  Josef  Jasbinschek,  geboren  am  4.  März  1880  zu  Pla-Zuhälterei  (6  Monate  Stadtmagistrat

Bay-Schlosser

  und  Heizer,  ninsdorf,  Bezirk  Rann,  Steiermark,  Gefängnis,  laut  Er-reuth,  Bayern,

3  Johannes  Cornelius
Dergent,  Zigarrenarbeiter,


4  Franz  Xaver  Dubois,
  Arbeiter,

5  Josef  Fieber,
Fleischer,

6Brunek  Musialowicz
  (fälschlich  Johann
  Urbansbki),  Arbeiter,


*7  Franz  Schlechta,
Arbeiter,

8  Josef  Seidl,
Schneider,

Valentin  Slosek,
Arbeiter,

 

Steiermark,  österreichischer  Staatsvortsangehörig

  ebendaselbst,

reichischer  Staatsangehöriger,  vember  1910),

öster-,  kenntnis  vom  22.  No-Tc)

  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  30.  November  1859  zu  Bannbruch  und
Turnhout,  Belgien,  belgischer  Staats=  Betteln,
angehöriger,

geboren  am  14.  September  1891  zu  schwerer  Diebstahl  in

München,  ortsangehörig  zu  Chaux=  sieben  Fällen,  verde-Fonds,

  Schweiz,  schweizerischer  suchter  schwerer
Staatsangehöriger,  Diebstahl,  einfacher
Diebstahl  und  Nichtbeschaffung
  eines
Unterkommens,

geboren  am  24.  Oktober  1854  zuBetteln  und  Beleidi-Theresienfeld,
  Bezirk  Freiwaldau,  gung,
Ssterreichisch  Schlesien,  ortsangehörig
zu  Kohlsdorf,  ebenda,  österreichischer
Staatsangehöriger,
29  Jahre  alt,  aus  Russisch-Polen,  Geburtsort
  unbekannt,  russischer  Staatsangehöriger,


Betteln  und  Übertretung
  gegen  §  363
des  Strafgesetzbuchs,


Bannbruch  und
Betteln,

Betteln,

geboren  am  20.  März  1891  zu  Wien,
ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

geboren  am  7.  Juni  1851  zu  Graz,

angehöriger,

geboren  am  14.  Februar  1879  zu  Zalipie,
  Bezirk  Dombrowa,  Galizien,
österreichischer  Staatsangehöriger,

Hehlerei,  Diebstahl,
Urkundenfälschung
und  Landstreichen,

 

 

Polizeibehörde  zu  Hamurg,


Stadtmagistrat  Nürnberg,
  Bayern,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Liegnitz,

Großherzoglich  Mecklenburgisches
  Ministerium
des  Innern  zuSchwerin,

Großherzoglich  Badischer
Landeskommissär  zu
Mannheim,

Königlich  Bayerisches
Bezirksamt  Regensburg,



Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Erfurt,

 

25.  Januar
1911.

„2.  Mai  1911.

6.  Januar
1909.

27.  März  1911.

27.  April  1911.

2.  Mai  1911.
21.  März  1911.

26.  April  1911.
        <pb n="215" />
        *  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  6  Frund  Behörde,  welche  die  datum
.  .  Auswei
"  „  der  Bestrafung.  bef  manna  t  Ausweisungs-3
  der  Ausgewiesenen.  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  b  6
10  Alexander  Tyll  geboren  am  23.  März  1871  zu  Schum-Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  29.März  1911.
(auch  Til),  Peter-  burg,  Bezirk  Gablonz,  Böhmen,  orts=  Betteln,  Regierungspräsident  zu
mann,  angehörig  zu  Großhorka,  Bezirk  Se-  Breslau,
mil,  ebenda,  österreichischer  Staatsangehöriger,

11  Michael  Witas,  Ar-/19  Jahre  alt,  geboren  zu  Komorow,Landstreichen,  Königlich  Preußischer  15.  Februar
beiter,  Bezirk  Kolbuszöôwa,  Galizien,  orts-  Regierungspräsident  zu|1911.
angehörig  ebendaselbst,  österreichischer  Merseburg,
Staatsangehöriger,
12  Konrad  Zinnecker,geboren  am  17.  März  1854  zu  Spindel-Betteln,  Königlich  Preußischer  27.  März  1911.

 

Arbeiter  (Uhrmacher),


mühle,  Bezirk  Hohenelbe,  Böhmen,
ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

 

 

 

Regierungspräsident  zu
Liegnitz,

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.

35
        <pb n="216" />
        <pb n="217" />
        —  199  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

beersgegeben

     

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Volstanstalten  und  LSuchhandlungen.

 

————  —

XXXIX  Jahrgang.  Berlin,  Dienstag,  den  16.  Mai  1911.  Nr.  26.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Zoll=  und  Steuerwesen:  Muster  für  einen  Auszug  aus  den  Vorschriften  des  Zuwachssteuergesetzes  und
Muster  A  und  B  zu  einer  Zuwachssteuererkläng  Seite  199

 

Zoll-=  und  Steuerwesen.

 

Gemäß  l18  Abs.  2  der  Zuwachssteuer-Ausführungsbestimmungen  werden  die  Muster  für  einen
Auszug  aus  den  Vorschriften  des  Zuwachssteuergesetzes  und  eine  Mustererklärung  A  und  B,  die  nach
*  18  Abs.  1  a.  a.  O.  der  Aufforderung!  zur  Einreichung  einer  Zuwachssteuererklärung  beizufügen  sind,
nachstehend  bekannt  gegeben.

Verlin,  den  12.  Mai  1911.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

 

•’"*  36
        <pb n="218" />
        —  200  —

Auszug

aus  den

Vorschriften  des  Zuwachssteuergesetzes  vom  14.  Tebruar  1911.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  33  ff.

§+#  18  der  Zuwachssteuer-Ausführungsbestimmungen.

 

1.  Feststellung  des  Erwerbs=  und  Veräußerungspreises.

A.  Allgemeines.
88.

Als  steuerpflichtiger  Wertzuwachs  gilt  der  Unterschied  zwischen  dem  Erwerbspreis  und  dem  Ver—
äußerungspreise.

Der  Preis  bestimmt  sich  nach  dem  Gesamtbetrage  der  Gegenleistung  einschließlich  der  vom  Er—
werber  übernommenen  oder  ihm  sonst  infolge  der  Veräußerung  obliegenden  Leistungen  und  der  vor—
behaltenen  oder  auf  dem  Grundstück  lastenden  Nutzungen  und  bei  Verträgen  über  Leistung  an  Erfüllungsstatt
  nach  dem  Werte,  zu  dem  die  Gegenstände  an  Erfüllungsstatt  angenommen  werden.

Ist  einem  der  Vertragschließenden  ein  Wahlrecht  oder  die  Befugnis  eingeräumt,  innerhalb  gewisser
Grenzen  den  Umfang  der  Gegenleistung  zu  bestimmen,  so  ist  für  die  Bemessung  der  Abgabe  der  höchste
mögliche  Betrag  der  Gegenleistung  maßgebend.

8  10.

Von  dem  Preise  kommt  in  Abzug  der  Wert  der  vom  Veräußerer  übernommenen  Lasten,  der
Maschinen,  auch  soweit  sie  zu  den  wesentlichen  Bestandteilen  des  Grundstücks  gehören,  und  der  Erzeug—
nisse  des  Grundstücks,  solange  sie  mit  dem  Boden  zusammenhängen.

8  11.

Ist  ein  Preis  nicht  vereinbart  oder  nicht  zu  ermitteln,  so  tritt  an  dessen  Stelle  der  Wert  des
Grundstücks.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  auf  dem  Grundstück  eine  der  im  §  2  bezeichneten  Berechtigungen  oder
ein  Nießbrauchsrecht  lastet,  zu  deren  Beseitigung  der  Veräußerer  nicht  verpflichtet  ist,  und  der  Wert  des
Grundstücks  den  Betrag  der  Gegenleistung  übersteigt.  Wenn  die  Beteiligten  zum  Zwecke  der  Steuerersparung
  einen  Teil  des  Entgelts  in  die  Form  einer  Vermittelungsgebühr,  einer  den  üblichen  Zinssatz
erheblich  übersteigenden  Verzinsung  des  gestundeten  Preises  oder  einer  sonstigen  Nebenleistung  kleiden,
so  ist  der  als  Teil  des  Entgelts  anzusetzende  Betrag  durch  Schätzung  zu  ermitteln.

8  12.

Die  Wertermittelung  ist  in  den  Fällen,  in  denen  für  die  Berechnung  der  Abgabe  ein  Wert  in

Betracht  zu  kommen  hat,  auf  den  gemeinen  Wert')  des  Grundstücks  zu  richten.  Die  Vorschrift  des
§*  8  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.

 

*)  Val.  §5  22  Abs.  1  Satz  2  der  Ausführungsbestimmungen.  Dieser  lautet:
Unter  dem  gemeinen  Werte  ist  der  Verkaufs=  oder  Verkehrswert  zu  verstehen,  der  durch  den  Preis  bestimmt
  wird,  welcher  im  gewöhnlichen  Geschäftsverkehr  nach  der  Beschaffenheit  des  Gegenstandes  ohne  Rücksicht
  auf  andere  ungewöhnliche  oder  lediglich  persönliche  Verhältnisse  zu  erzielen  ist.
        <pb n="219" />
        —  201  —

Der  Wert  wiederkehrender  Leistungen  oder  Nutzungen  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  des
Erbschaftssteuergesetzes.
§  17.

Beruht  der  Erwerb  des  Grundstücks  auf  einem  steuerfreien  Rechtsvorgange  (5  7)5,  so  ist  für  die

Bemessung  des  Wertzuwachses  von  dem  Preise  zur  Zeit  des  letzten  steuerpflichtigen  Rechtsvorganges
lSzugehen.

auss  5  im  Sinne  dieser  Vorschrift  Rechtsvorgänge  steuerfrei  oder  steuerpflichtig  sind,  ist  auch  für  die

Zeit  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  nach  ihm  zu  bestimmen.  Rechtsgeschäfte  der  im  §  5  beeichneten
  Art  stehen  einem  steuerfreien  Erwerbsvorgange  gleich,  sofern  sie  vor  dem  1.  Januar  1911

abgeschlossen  worden  sind.  ·

Wenn  der  letzte  steuerpflichtige  Rechtsvorgang  mehr  als  vierzig  Jahre  vor  dem  Eintritt  der
Steuerpflicht  liegt,  so  ist  als  Erwerbspreis  der  Wert  anzusehen,  den  das  Grundstück  vierzig  Jahre
vor  dem  Eintritt  der  Steuerpflicht  hatte,  sofern  der  Steuerpflichtige  nicht  nachweist,  daß  er  oder  sein
Rechtsvorgänger  vor  jener  Zeit  bei  einem  steuerfreien  oder  steuerpflichtigen  Erwerb  einen  höheren
Erwerbspreis  gezahlt  hat.  «

Liegt  der  für  die  Bemessung  des  Wertzuwachses  maßgebende  Erwerbsvorgang  vor  dem
1.  Jannar  1885,  so  tritt  an  die  Stelle  des  Preises  der  Wert,  den  das  Grundstück  an  diesem  Tage
gehabt  hat,  wenn  der  Steuerpflichtige  nicht  nachweist,  daß  er  oder  sein  Rechtsvorgänger  vor  jener  Zeit
bei  einem  steuerfreien  oder  steuerpflichtigen  Erwerb  einen  höheren  Erwerbspreis  gezahlt  hat.

Als  für  die  Steuerberechnung  maßgebender  Zeitraum  gilt  im  Falle  des  Abs.  3  der  vierzigjährige
Zeitraum,  im  Falle  des  Abs.  4  die  Zeit  seit  dem  1.  Januar  1885.

26.

Bei  der  Vertauschung  ist  die  Zuwachssteuer  für  jeden  Tauschgegenstand  gesondert  zu  berechnen
und  zu  erheben.

 

*)  5  7  lautet:
87.
Die  Zuwachssteuer  wird  nicht  erhoben:

1.  beim  Erwerbe  von  Todes  wegen  im  Sinne  der  85  1  bis  4  des  Erbschaftssteuergesetzes  sowie
beim  Erwerb  auf  Grund  einer  Schenkung  unter  Lebenden  im  Sinne  des  §  55  des  Erbschaftsseren,
  sofern  nicht  die  Form  der  Schenkung  lediglich  gewählt  ist,  um  die  Zuwachssteuer
zu  erfparen;

2.  bei  der  Begründung,  Anderung,  Fortsetzung  und  Aufhebung  der  ehelichen  Gütergemeinschaft;

3.  beim.  Erwerb  auf  Grund  von  Verträgen,  die  zwischen  Miterben  oder  Teilnehmern  an  einer
ehelichen  oder  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  zum  Zwecke  der  Teilung  der  zum  Nachlaß  oder
zum  Gesamtgut  gehörenden  Gegenstände  abgeschlossen  werden,  sowie  beim  Erwerb  auf  Grund
eines  Zuschlags,  der  in  den  vorgenannten  Fällen  bei  Teilung  im  Wege  der  Versteigerung  einem
Miterben  oder  Teilnehmer  erteilt  wird;

4.  beim  Erwerbe  der  Abkömmlinge  von  den  Eltern,  Großeltern  und  entfernteren  Voreltern;

5.  beim  Einbringen  in  eine  ausschließlich  aus  dem  Veräußerer  und  dessen  Abkömmlingen  oder  aus
diesen  allein  bestehende  Gesellschaft  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  oder  Vereinigung  der  im  §  3
bezeichneten  Art.  Die  Steuerpflicht  tritt  ein,  soweit  nachträglich  ein  Gesellschafter  aufgenommen
wird,  der  nicht  zu  den  Abkömmlingen  des  Veräußerers  gehört;

6.  beim  Einbringen  von  Nachlaßgegenständen  in  eine  ausschließlich  von  Miterben  gebildete  Gesellschaft
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  oder  Vereinigung  der  im  §8  3  bezeichneten  Art.  Die  Vorschrift
  der  Ziffer  5  Satz  2  findet  entsprechende  Anwendung;

7.  beim  Austausch  im  Inland  gelegener  Grundstücke  zum  Zwecke  der  Zusammenlegung  (Flurbereinigung),
  der  Grenzregelung  oder  der  besseren  Gestaltung  von  Bauflächen  (Umlegung)
sowie  bei  Ablösung  von  Rechten  an  Forsten,  wenn  diese  Maßnahmen  auf  der  Anordnung
einer  Behörde  beruhen  oder  von  einer  solchen  als  zweckdienlich  anerkannt  werden;

8.  beim  Austausch  von  Feldesteilen  zwischen  angrenzenden  Bergwerken  und  bei  der  Vereinigung
zweier  oder  mehrerer  Bergwerke  zum  Zwecke  der  besseren  bergbaulichen  Ausnutzung,  sofern  sie
nicht  zum  Zwecke  der  Steuerersparung  erfolgen.

Zu  den  Miterben  im  Sinne  der  Ziffern  3,  6  wird  der  überlebende  Ehegatte  gerechnet,  der  mit  den
Erben  des  verstorbenen  Ehegatten  gütergemeinschaftliches  Vermögen  zu  teilen  hat.

36
        <pb n="220" />
        —  202  —

B.  Sondervorschriften

1.  beim  Ubergang  von  steuerpflichtigen  und  steuerfreien  Gegenständen.

8  13.

Betrifft  der  steuerpflichtige  Rechtsvorgang  steuerpflichtige  und  steuerfreie  Gegenstände,  ohne  daß
Einzelpreise  oder  werte  angegeben  werden,  so  bestimmt  die  Steuerbehörde  den  auf  die  steuerpflichtigen
Gegenstände  entfallenden  Teil  der  Gesamtsumme,  wenn  nicht  der  Steuerpflichtige  auf  Erfordern  innerhalb
  der  ihm  bestimmten  Frist  die  Trennung  der  Preise  oder  Werte  nachholt.  Sind  zum  Zwecke  der
Steuerersparung  unrichtige  Angaben  gemacht  worden,  so  ist  der  Betrag  durch  Schätzung  zu  ermitteln.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Verteilung  des  Gesamtbetrags  auf  mehrere  steuerpflichtige  Gegenstände.

 

2.  beim  Ubergang  im  Wege  der  Zwangsvbersteigerung.
§0.  ·

Beim  Ubergang  im  Wege  der  Zwangsversteigerung  gilt  als  Preis  der  Betrag  des  Meistgebots,
zu  dem  der  Zuschlag  erteilt  wird,  unter  Hinzurechnung  der  vom  Ersteher  übernommenen  Leistungen.
Im  Falle  der  Abtretung  der  Rechte  aus  dem  Meistgebot  und  der  Erklärung  des  Meistbietenden,  daß
er  für  einen  anderen  geboten  habe,  tritt  an  die  Stelle  des  Meistgebots  der  Wert  der  Gegenleistung,
wenn  sie  höher  ist  als  das  Meistgebot.  ·

3.  beim  Erwerb  aus  einer  Flurbereinigung,  Grenzregelung  oder  Umlegung.
E  19.

Bei  einem  aus  Anlaß  einer  Flurbereinigung,  Grenzregelung  oder  Umlegung  (§  7  Ziffer  7)
empfangenen  Grundstück  ist  als  Erwerbspreis  das  Entgelt  anzusehen,  das  der  Eigentümer  oder  sein
Rechtsvorgänger  für  das  in  die  Flurbereinigung,  Grenzregelung  oder  Umlegung  gegebene  Grundstück
gezahlt  hat.  Ausgleichszahlungen,  die  bei  der  Flurbereinigung,  Grenzregelung  oder  Umlegung  stattgefunden
  haben,  sind  entsprechend  anzurechnen.  ;  «

Hat  der  Eigentümer  oder  sein  Rechtsvorgänger  bei  der  Flurbereinigung,  Grenzregelung  oder
Umlegung  mehrere  Grundstücke  empfangen,  so  werden  deren  Erwerbspreise  aus  dem  im  Abs.  1  be—
zeichneten  Entgelt  nach  dem  Verhältnis  berechnet,  in  welchem  die  Werte  der  empfangenen  Grundstücke
im  Zeitpunkt  der  Flurbereinigung,  Grenzregelung  oder  Umlegung  zu  einander  gestanden  haben.

4.  bei  der  Veräußerung  von  Grundstücken  in  Festungsrayons.

8  18.  *K
Bei  Grundstücken  in  Festungsrayons,  die  vor  dem  Erlasse  des  Rayongesetzes  vom  21.  Dezember
1871  erworben  sind  und  für  die  eine  Rayonentschädigung  nicht  gewährt  worden  ist,  ist  dem  für  den
1.  Januar  1885  ermittelten  Werte  der  Betrag  hinzuzurechnen,  um  den  das  Grundstück  durch  Einführung
  der  Rayonbeschränkung  an  Wert  gemindert  worden  ist.

5.  bei  Teilveräußerungen.

8  20.

Beschränkt  sich  der  steuerpflichtige  Rechtsvorgang  auf  einen  Teil  eines  Grundstücks,  so  wird  der
seisnbe  dieses  Teiles  nach  dem  Verhältnis  seines  Wertes  zum  Werte  des  Gesamtgrundstücks
erechnet.

Unentgeltliche  dauernde  Uberlassung  von  Grundstücken  für  Verkehrszwecke,  für  öffentliche  oder
gemeinnützige  Zwecke  wird  in  der  Weise  berücksichtigt,  daß  der  Gesamterwerbspreis  nicht  auf  die
ursprüngliche,  sondern  auf  die  nach  der  Abtretung  verbleibende  Fläche  verteilt  wird.  Hierzu  ist  nicht
erforderlich,  daß  eine  Eigentumsübertragung  erfolgt  ist.  "

Werden  Teile  eines  örtlich  und  wirtschaftlich  zusammenhängenden  Grundbesitzes  durch  verschiedene
Rechtsvorgänge  von  demselben  Veräußerer  oder  von  dessen  Erben  innerhalb  dreier  Jahre  übertragen,
so  ist  der  Steuerpflichtige  berechtigt,  von  dem  Wertzuwachse  des  einen  Teiles  des  Grundstücks  einen
bei  der  Veräußerung  anderer  Teile  eingetretenen  Verlust  abzuziehen.  Die  Zuwachssteuer  wird  bei  den
en  Rechtsvorgängen  fällig;  etwa  zuviel  gezahlte  Steuer  wird  nach  dem  letzten  Rechtsvorgang
erstattet.
        <pb n="221" />
        —  203  —

6.  bei  Zahlung  einer  Entschädigung  für  eine  Wertminderung  an  den  Veräußerer.
8  23.
Dem  Veräußerungspreise  sind  hinzuzurechnen  Entschädigungen  für  eine  Wertminderung  des  Grund—
tücks,  soweit  der  Anspruch  während  des  für  die  Steuerberechnung  maßgebenden  Zeitraums  nach  dem
Kl  Januar  1911  entstanden  und  der  Betrag  nicht  nachweislich  zur  Beseitigung  des  Schadens  verwendet

worden  ist.
7.  bei  Abernahme  der  Zuwachssteuer  seitens  des  Erwerbers.

§  24.

Wird  die  Zahlung  der  Zuwachssteuer  nach  dem  Vertrage  von  dem  Erwerber  übernommen,  so  ist
ein  nach  den  sonstigen  Vorschriften  dieses  Gesetzes  berechneter  Steuerbetrag  dem  Veräußerungspreise
hinzuzuzählen  und  hiernach  die  Steuer  festzusetzen.

8.  beim  Vorliegen  mehrerer  aufeinanderfolgender  Rechtsgeschäfte.

§  27.

Erfolgt  der  Erwerb  auf  Grund  mehrerer  aufeinanderfolgender  Rechtsgeschäfte  von  dem  bisherigen
Berechtigten  an  den  letzten  Erwerber,  so  gilt  der  von  dem  ersteren  gezahlte  Preis  als  Erwerbspreis
und  die  Gesamtheit  der  Beträge,  um  die  sich  der  Preis  des  Grundstücks  zwischen  je  zwei  Rechtsgeschäften
  erhöht  hat,  als  Wertzuwachs.  Das  Gleiche  gilt,  falls  vor  dem  Übergang  an  den  letzten  Erwerber
  die  Steuerpflicht  gemäß  §  5  eingetreten  ist,  mit  der  Maßgabe,  daß  für  den  Ubergang  an  den
letzten  Erwerber  als  Erwerbspreis  das  Entgelt  bestimmend  ist,  das  bei  der  früheren  Versteuerung  als
Veräußerungspreis  zugrunde  gelegt  worden  ist.  #

Als  Rechtsgeschäfte  im  Sinne  des  Abs.  1  sind  auch  Vorgänge  der  im  §  5  Abs.  3  bezeichneten
Art  anzusehen.

II.  Feststellung  des  steuerpflichtigen  Wertzuwachses.
A.  Hinzurechnungen  zum  Erwerbspreis
1.  allgemein.

*§  14.
Dem  Erwerbspreis  sind  hinzuzurechnen:

1.  als  Kosten  des  Erwerbes,  sofern  nicht  an  Stelle  des  Erwerbspreises  der  Wert  maßgebend
ist,  vier  vom  Hundert  des  Erwerbspreises  und,  falls  der  Veräußerer  nachweislich  einschließlich
  der  ortsüblichen  Vermittelungsgebühr  einen  höheren  Betrag  aufgewendet  hat,  dieser;

2.  falls  der  Erwerb  im  Wege  der  Zwangsversteigerung  erfolgt  ist  und  der  Veräußerer  zur
Zeit  der  Einleitung  der  Zwangsversteigerung  Hypotheken=  oder  Grundschuldgläubiger  war,
der  nachweisliche  Betrag  seiner  ausgefallenen  Forderungen,  bis  zu  dem  Werte,  den  das
Grundstück  zur  Zeit  der  Zwangsversteigerung  oder,  wenn  der  Wert  zur  Zeit  der  Eintragung
der  Forderung  höher  war,  zu  diesem  Zeitpunkt  hatte.  Die  Forderungen  kommen,  wenn
sie  durch  entgeltliches  Rechtsgeschäft  erworben  sind,  nur  in  Höhe  des  geleisteten  Entgelts
in  Anrechnung.  Beruht  ihr  Erwerb  auf  einer  Schenkung,  oder  ist  ihre  Eintragung  innerhalb
  kürzerer  Zeit  als  sechs  Monate  vor  der  Einleitung  der  Zwangsversteigerung  erfolgt,
so  werden  die  Forderungen  nur  berücksichtigt,  wenn  nach  den  Umständen  Schenkung  oder
Eintragung  keine  Steuerersparung  bezwecken;

3.  die  Aufwendungen  für  Bauten,  Umbauten  und  für  sonstige  dauernde  besondere  Verbesserungen,
  auch  solche  land=  oder  forstwirtschaftlicher  Art,  sowie  für  bergmännische  Versuchsund
  Ausrichtungsarbeiten,  die  innerhalb  des  für  die  Steuerberechnung  maßgebenden
Zeitraums  gemacht  sind  und  weder  die  nach  §  10  abzugsfähigen  Gegenstände
betreffen,  noch  der  laufenden  Unterhaltung  von  Baulichkeiten  oder  der  laufenden
Bewirtschaftung  von  Grundstücken  dienen,  soweit  die  Bauten  und  Verbesserungen  noch
vorhanden  sind.  Außerdem  sind  fünf  vom  Hundert,  oder  wenn  der  Veräußerer  Baugewerbetreibender
  oder  Bauhandwerker  und  selbst  der  Bauunternehmer  ist,  fünfzehn  vom
        <pb n="222" />
        —  204  —

Hundert  des  anrechnungsfähigen  Wertes  den  Aufwendungen  hinzuzurechnen.  Diese  Bestimmung
  findet  jedoch  keine  Anwendung,  wenn  der  Unternehmer  eine  Gesellschaft  im  Sinne
des  Handelsgesetzbuchs  oder  eine  Genossenschaft  ist,  die  nicht  ausschließlich  aus  Baugewerbetreibenden
  oder  Bauhandwerkern  bestehen.  Als  Aufwendungen  im  Sinne  dieser  Vorschrift
gelten  Beträge,  die  aus  Versicherungen  gedeckt  sind,  nicht,  wenn  sie  zur  Wiederherstellung
von  Baulichkeiten  verwendet  sind,  die  vor  dem  für  die  Steuerberechnung  maßgebenden
Zeitraum  errichtet  waren;

4.  die  Aufwendungen,  Leistungen  und  Beiträge  für  Straßenbauten,  andere  Verkehrsanlagen
einschließlich  der  Kanalisierung,  sowie  ohne  entsprechende  Gegenleistung  und  Verzinsung
geleistete  Beiträge  für  sonstige  öffentliche  Einrichtungen,  soweit  die  Aufwendungen,  Leistungen
und  Beiträge  innerhalb  des  für  die  Steuerberechnung  maßgebenden  Zeitraums  gemacht  sind.
Für  jedes  volle  Jahr  dieses  Zeitraums  nach  Schluß  des  Kalenderjahrs,  in  welchem  die
Aufwendungen  gemacht  oder  die  Leistungen  oder  Beiträge  verausgabt  sind,  längstens  jedoch
für  fünfzehn  Jahre,  sind  ihnen  vier  vom  Hundert  ihres  Betrags  hinzuzurechnen.  Auf
Antrag  des  Veräußerers  tritt  an  die  Stelle  dieser  Zinsanrechnung  die  Hinzurechnung  gemäß
§  16,  und  zwar  gemäß  Abs.  1  Ziffer  1  von  demjenigen  Betrage,  welcher  den  dort  bezeichneten
Höchstbetrag  bei  Berücksichtigung  auch  der  Aufwendungen  nach  Ziffer  4  nicht  übersteigt,
gemäß  Abs.  1  Ziffer  2  von  dem  Mehrbetrage.

8  16.

Dem  Erwerbspreis  werden  für  jedes  Jahr  des  für  die  Steuerberechnung  maßgebenden  Zeitraums
hinzugerechnet:

1.  von  dem  Betrage  des  Erwerbspreises  und  der  Anrechnungen  nach  §  14  Ziffer  1  bis  3,
§  15,  der  zusammen  einhundert  Mark,  bei  Weinbergen  dreihundert  Mark  für  das  Ar  nicht
übersteigt,  zweieinhalb  vom  Hundert;

2.  von  dem  Mehrbetrage  bei  unbebauten  Grundstücken  zwei,  bei  bebauten  Grundstücken  eineinhalb
  vom  Hundert.  .

Beträgt  der  für  die  Steuerberechnung  maßgebende  Zeitraum  nicht  mehr  als  fünf  Jahre,  so
ermäßigen  sich  die  Hinzurechnungen  bei  unbebaut  gebliebenen  Grundstücken  auf  die  Hälfte.

Die  Hinzurechnung  erfolgt  für  jedes  volle  Kalenderjahr  nach  Schluß  des  Jahres,  in  dem  der
für  die  Steuerberechnung  maßgebende  Zeitraum  beginnt,  oder  die  Aufwendung  gemacht,  oder  in  dem
bei  Bauten  und  Umbauten  die  behördliche  Gebrauchsabnahme  und  soweit  eine  solche  nicht  besteht,  die
gebrauchsfertige  Herstellung  erfolgt  ist.

2.  bei  Teilveräußerungen.
8  21.

Bei  Teilveräußerungen  sind  nur  diejenigen  Aufwendungen  (8  14  Ziffern  3,  4)  anzurechnen,  welche
diesen  Teil  ausschließlich  oder  gemeinschaftlich  mit  anderen  Teilen  betreffen.  Im  letzteren  Falle  erfolgt
“  Anrechnung  nach  dem  Verhältnis  des  Wertes,  den  die  Grundstücksteile  zur  Zeit  der  Veräußerung

aben.
3.  bei  Verbesserung  von  Moorland,  Sumpfland,  Od=  oder  Heideland.
8  15.
Soweit  es  sich  um  die  Verbesserung  von  Flächen  handelt,  die  aus  Moorland,  Sumpfland,  Od—

oder  Heideland  bestehen,  ist  auf  Antrag  des  Veräußerers  an  Stelle  der  im  §  14  Ziffer  3  bezeichneten
Aufwendungen  dem  Erwerbspreis  die  Erhöhung  des  Ertragswerts  hinzuzurechnen.

B.  Abzüge  vom  Veräußerungspreise.
8  22.
Von  dem  Veräußerungspreise  sind  in  Abzug  zu  bringen:
1.  die  dem  bisherigen  Eigentümer  nachweislich  zur  Last  fallenden  Kosten  der  Veräußerung
und  Ubertragung  einschließlich  der  für  die  Vermittelung  gezahlten  ortsüblichen  Gebühr,
sofern  nicht  an  Stelle  des  Veräußerungspreises  der  Wert  maßgebend  ist;
        <pb n="223" />
        —  200  —

2.  auf  Antrag  des  Veräußerers  der  Betrag,  um  den  nachweislich  während  des  für  die  Steuerberechnung
  maßgebenden  Zeitraums,  jedoch  nicht  länger  als  für  fünfzehn  zusammenhängende
Jahre,  der  aus  dem  Grundstück  erzielte  Jahresertrag  hinter  drei  vom  Hundert  des  Erwerbspreises
  zuzüglich  der  nach  *  14  Ziffer.  1  bis  3  zulässigen  Anrechnungen  zurückbleibt.  Ist
statt  des  Erwerbspreises  der  Wert  zu  einer  späteren  Zeit  als  der  des  Erwerbes  maßgebend
(  17  Abs.  3  und  4),  so  sind  die  drei  vom  Hundert  nicht  von  diesem  Werte,  sondern  von
dem  Erwerbspreis  zu  berechnen,  den  der  Steuerpflichtige  oder  sein  Rechtsvorgänger  vor
jener  Zeit  bei  einem  steuerfreien  oder  steuerpflichtigen  Erwerbe  gezahlt  hat.  «

C.  Besondere  Vorschriften  bei  überlassung  an  Mitberechtigte.
*  25.

Im  Falle  der  steuerpflichtigen  Uberlassung  eines  gemeinschaftlichen  Grundstücks  an  einen  Mitberechtigten
  oder  Gesellschafter  bleibt  für  die  Bemessung  des  Wertzuwachses  der  Anteil  des  Erwerbers
außer  Betracht.  Beim  Eintritt  des  nächsten  Steuerfalls  ist  der  Wertzuwachs,  der  für  den  Anteil  des
Erwerbers  seit  dem  letzten  vor  der  Auseinandersetzung  gelegenen  steuerpflichtigen  Rechtsvorgang  entstanden
  ist,  und  der  für  die  Anteile  der  früheren  Mitberechtigten  oder  Gesellschafter  seit  der  Auseinandersetzung
  eingetretene  Wertzuwachs  gesondert  zu  versteuern.

§  65.

Hat  vor  dem  1.  Januar  1911  eine  Auseinandersetzung  gemäß  §  7  Ziffer  3  stattgefunden,  so  bleibt
die  Steuerpflicht  für  die  Zeit  vor  der  Auseinandersetzung  auf  den  Anteil  des  Erwerbers  beschränkt.
Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  die  Zuweisung  an  einen  Erben  unter  Anrechnung
  auf  den  Erbteil  auf  letztwilliger  Verfügung  von  Todes  wegen  beruht  und  der  Erbfall  vor  dem
1.  Januar  1911  eingetreten  ist.

Hat  einer  von  mehreren  Abkömmlingen  gemäß  §  7  Ziffer  4  von  seinen  Eltern,  Großeltern  oder
Voreltern  vor  dem  1.  Januar  1911  gegen  Entgelt  ein  Grundstück  erworben,  so  bleibt  für  die  Zeit  vor
dem  Erwerbe  die  Steuerpflicht  auf  den  Anteil  beschränkt,  der  dem  Erwerber  als  gesetzliches  Erbteil
ohnehin  angefallen  sein  würde.

Ist  von  dem  Anteil  des  Erwerbers  für  die  Zeit  vor  dem  1.  Januar  1911  eine  Zuwachssteuer
bereits  entrichtet,  so  wird  diese  Steuer  auf  die  nach  diesem  Gesetze  zu  entrichtende  Abgabe  angerechnet.

III.  Höhe  der  Steuer.

8  28.
Die  Steuer  beträgt

10  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  nicht  mehr  als  10  vom  Hundert  des  Be—
trags,  der  sich  aus  dem  Erwerbspreis  und  den  Zu=  und  Abrechnungen  (8§  14  bis
16,  21)  zusammensetzt,

11  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  10  vom  Hundert  bis  einschließlich
30  vom  Hundert  dieses  Betrags,

12  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  30  vom  Hundert  bis  einschließlich
50  vom  Hundert  dieses  Betrags,

13  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  50  vom  Hundert  bis  einschließlich
70  vom  Hundert  dieses  Betrags,

14  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  70  vom  Hundert  bis  einschließlich
90  vom  Hundert  dieses  Betrags,

15  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  90  vom  Hundert  bis  einschließlich

#110  vom  Hundert  dieses  Betrags,  »

16  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  110  vom  Hundert  bis  einschließlich
130  vom  Hundert  dieses  Betrags,

17  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  130  vom  Hundert  bis  einschließlich
150  vom  Hundert  dieses  Betrags,
        <pb n="224" />
        —  206  —

18  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  150  vom  Hundert  bis  einschließlich
170  vom  Hundert  dieses  Betrags,

19  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  170  vom  Hundert  bis  einschließlich
190  vom  Hundert  dieses  Betrags,

20  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  190  vom  Hundert  bis  einschließlich
200  vom  Hundert  dieses  Betrags,

21  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  200  vom  Hundert  bis  einschließlich
210  vom  Hundert  dieses  Betrags,

22  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  210  vom  Hundert  bis  einschließlich
220  vom  Hundert  dieses  Betrags,

23  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  220  vom  Hundert  bis  einschließlich
230  vom  Hundert  dieses  Betrags,

24  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  230  vom  Hundert  bis  einschließlich
240  vom  Hundert  dieses  Betrags,

25  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  240  vom  Hundert  bis  einschließlich
250  vom  Hundert  dieses  Betrags,

26  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  250  vom  Hundert  bis  einschließlich
260  vom  Hundert  dieses  Betrags,

27  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  260  vom  Hundert  bis  einschließlich

1  270  vom  Hundert  dieses  Betrags,  «

28  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  270  vom  Hundert  bis  einschließlich
280  vom  Hundert  dieses  Betrags,  «

29  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  280  vom  Hundert  bis  einschließlich
290  vom  Hundert  dieses  Betrags,

30  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  290  vom  Hundert  dieses  Betrags.

Die  Steuer  ermäßigt  sich  für  jedes  vollendete  Jahr  des  für  die  Steuerberechnung  maßgebenden
Zeitraums  um  eins  vom  Hundert  ihres  Betrags.  Ist  das  Grundstück  vor  dem  1.  Januar  1900  er-*
  so  beträgt  die  Ermäßigung  für  die  Zeit  bis  zum  1.  Januar  1911  eineinhalb  vom  Hundert
jährlich.

Steuerbeträge,  die  im  ganzen  unter  zwanzig  Mark  bleiben,  werden  nicht  erhoben.

 

 

IV.  Pflicht  zur  Abgabe  der  Steuererklärung.

8  39.

Auf  Verlangen  der  Steuerbehörde  und  innerhalb  einer  von  ihr  zu  bestimmenden  angemessenen
Frist  hat  der  gemäß  §  37  zur  Anmeldung  verpflichtete  Veräußerer  dem  Amte  eine  Zuwachssteuererklärung
  einzureichen,  welche  die  für  die  Steuerpflicht  und  die  Steuerbemessung  in  Betracht  kommenden
Umstände  ersehen  läßt.

Die  Steuererklärung  ist  unter  der  Versicherung  zu  erstatten,  daß  die  Angaben  nach  bestem  Wissen
und  Gewissen  gemacht  sind.

V.  Kostentragung.

·  ä56.
Das  Verwaltungsverfahren  in  Zuwachssteuerangelegenheiten  ist  —  abgesehen  von  dem  Rechtsmittel-
  und  Strafverfahren  —  kosten-,  gebühren=  und  stempelfrei,  soweit  nicht  in  den  §§  40  Abs.  2),
47  Abs.  2“)  etwas  Abweichendes  bestimmt  ist.

 

*)  §  40  Abs.  2  lautet:

Die  Kosten  der  Ermittelungen  fallen  dem  Steuerpflichtigen  zur  Last,  wenn  sie  zu  einer  endgültigen
Steuerfestsetzung  führen,  die  den  nach  den  Angaben  des  Steuerpflichtigen  veranlagten  Abgabebetrag  um  mehr
als  ein  Drittel  übersteigt.  ·

M)§47Abs.2betrifftdasVerfahrenbeimFeststellungsbescheidundis·thierohneJnteresse.
        <pb n="225" />
        —  207  —

VI.  Strafvorschriften.
8  50.

Die  Nichterfüllung  der  gesetzlichen  Pflicht  zur  Einreichung  der  Zuwachssteueranmeldung  oder
erklärung  (88.  37,  39)  unterliegt  einer  Geldstrafe  bis  zum  vierfachen  Betrage  der  Zuwachssteuer.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  der  wissentlich  unrichtige  Angaben  macht,  die  geeignet  sind,
u  einer  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen.
Eine  Bestrafung  findet  jedoch  nicht  statt,  wenn  der  Verpflichtete  vor  erfolgter  Strafanzeige  oder
bevor  eine  Untersuchung  gegen  ihn  eingeleitet  worden  ist,  aus  freien  Stücken  die  Erfüllung  der  im
Abs.  1  erwähnten  Verpflichtungen  nachholt  oder  seine  Angaben  berichtigt.

8  61.

Ist  nach  den  obwaltenden  Umständen  anzunehmen,  daß  die  rechtzeitige  Erfüllung  der  Verpflich—
tung  nicht  in  der  Absicht  unterlassen  worden  ist,  die  Zuwachssteuer  zu  hinterziehen,  oder  daß  die
umrichtigen  Angaben  nicht  in  dieser  Absicht  gemacht  worden  sind,  so  tritt  an  die  Stelle  der  im  §  50
vorgesehenen  Strafe  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark.

Für  andere  als  die  im  §  50  und  im  Abs.  1  bezeichneten  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften

  dieses  Gesetzes  oder  die  zu  seiner  Ausführung  erlassenen  Bestimmungen  tritt  eine  Ordnungsstrafe
  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  ein.  .

§52.
Die  Einziehung  der  Zuwachssteuer  erfolgt  unabhängig  von  der  Bestrafung.

g  63.

Die  Strafe  trifft  jeden,  der  eine  der  in  den  88  50,  51  vorgesehenen  Zuwiderhandlungen  begeht.

Die  Strafe  ist  bei  offenen  Handelsgesellschaften,  Kommanditgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  gegen  die  zur  Vertretung  berechtigten  Gesellschafter,  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter
  Haftung  gegen  die  Geschäftsführer,  bei  Genossenschaften,  Aktiengesellschaften  und  sonstigen
rechtsfähigen  Vereinen  gegen  die  Vorstandsmitglieder  nur  im  einmaligen  Betrage,  jedoch  unter  Haftung
  jedes  einzelnen  als  Gesamtschuldner  festzusetzen.  Ebenso  ist  in  anderen  Fällen  zu  verfahren,  in
denen  7'mehrere  Personen  gemeinschaftlich  oder  als  Vertreter  eines  Beteiligten  sich  strafbar  gemacht  haben.

Die  Vorschrift  des  Abs.  2  Satz  1  findet  entsprechende  Anwendung  im  Verhältnis  des-Vollmachtgebers
  zum  Bevollmächtigten,  der  innerhalb  der  ihm  zustehenden  Vertretungsmacht  im  Namen  des
Vollmachtgebers  eine  Handlung  vornimmt,  die  eine  strafbare  Zuwiderhandlung  enthält.

 

87
        <pb n="226" />
        <pb n="227" />
        —  209  —

Muster  A
6  zu  einer
Zuwachssteuererklärung

(für  Grundstücke,  die  am  1.  Januar  1885  oder  später  erworben  sind).

—  —  —  —

Bezeichnung  des  Grundstücks.

 

 

 

 

 

 

Grundbuch  Karten-  "  Lage  und
Gemeinde  Jblatt  Parzelle  Größe  Beschaffenbeit
Nr.  „Gebä  t
Band.Blatt  (Flur)  (Err)  iuann  (Straße,  een  eart,
Schönan  S#chenas  4  %0%  10  44%
Bd.  20  Blaf  50  1070  200  ein  aueistöckiges  Wohnhaus,
  ein  Wirtschafts- 



gebäucke,  Hofratm  und

Hausgarten,

3  aba  Wald,

10  ha  Acherland,

I  8  ha  Wiesen,

«  -  Läc-  MWeiden,

«  750Bøwgmsten,

65a404chldweye,
Weiher  und
Bach.

 

 

 

 

 

Bisheriger  Eigentümer  (Veräußerer)  Albrecht  Otto
(Name,  Stand  und  Wohnort)  Landirt  in  Oberhof,  Gemeinde  Schöndu.

Neuer  Eigentümer  (Erwerber)  Hermann  Schulee
(Nauie,  Stand  und  Wohnort)  Landirt  in  Burgsdorf.

Art  und  Tag  des  Eigentumsüberganges  (Auflassung,  Zwangsversteigerung,  Enteignung  usw.)
Auflassung  am  16.  April  1911.

Art  und  Tag  des  dem  Eigentumsübergange  zugrunde  liegenden  Rechtsgeschäfts  (Kauf,  Tausch  usw.)  einschließlich
etwaiger  Zwischenveriräge
Notarieller  Kaufvertraq  vom  8.  April  1911.
Znvischenvertrũge  sind  micht  geschlossen  worden.

Vorste

Der  bisherige  hende  Angaben  sind  nach  den  dem  Zuwachssteueramte  vorliegenden  Mitteilungen  eingetragen.

Eigentümer  hat  jedoch  die  Angaben  zu  prüfen  und  zu  ergänzen.
37“
        <pb n="228" />
        —  210

A.  Erwerbspreis.

1.  Wann  haben  Sie  oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,
Erblasser)  das  Grundstück  erworben?
2.5)  Welcher  Preis  wurde  hierbei  vereinbart?

Die  diesen  Preis  nachweisenden  Urkunden
  sind  tunlichst  beizufügen.  Etwa
in  dem  Preise  enthaltene  oder  außerdem  verabredete
  Nebenleistungen  sind  nach  Art  und
Wert  anzugeben.

3.  Umfaßt  der  zu  2  angegebene  Erwerbspreis  Erzeugnisse
  des  Grundstücks,  Maschinen  (§  10),
Mobiliar,  Inventar  ufsw.  (§  13)  und  wieviel
wurde  auf  jede  Art  dieser  Gegenstände  gerechnet?

4.  à)  Haben  Sie  oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)
  die  Erwerbskosten  ganz  oder  teilweise
getragen?  «

b)  Wie  hoch  waren  diese  einschließlich  der  ortsüblichen
  Vermittelungsgebühr?
Die  Frage  zu  b  ist  nur  zu  beantworten
—  unter  Vorlage  der  Belege  —,  wenn  die
Erwerbskosten  mehr  als  4  Prozent  des
zu  2  angegebenen  Preises  unter  Abzug  des
Betrags  zu  3  betragen  haben.

*)  Bei  der  Veräußerung  eines  Teilgrundstücks  sind  die

Fragen  zu  2  und  4  für  das  Gesamtgrundstück  zu  beantworten

unter  Angabe  der  Größe  dieses  Grundstücks.  Gleichzeitig  ist,

wenn  Frage  5  nicht  beantwortet  wird,  hierneben  anzugeben,

wie  hoch  Sie  den  Erwerbswert  des  jetzt  veräußerten  Grundstücks
im  Verhältnis  zum  Erwerbspreis  des  Gesamtgrundstücks  schätzen.
*“)  Die  Frage  ist  nicht  zu  beantworten,  wenn  Sie  oder
Ihre  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)  das  Grundstück  vor  dem
1.  Januar  1885  erworben  hatten,  sofern  Sie  nicht  die  Zinsvergünstigung
  unter  C  Anmerkung  a  in  Anspruch  nehmen.

2.  75  000  X  der  Ferdtubere  Ratte  sech  au

 

7.  4  1.  Ossober  1890  vcon  mer  ertborben.

Berd,
ein  Wonnngsrecht  zm  Jaresterte  von  200  "

½#  Jajre  acesbedt###gen.  Begqlattbegte  458ehrift  4
Kaufvertrags  liegt  bei.  Von  der  u#rspringiiqhe
Orunchfache  snck  im  Jan#tar  1971  Ibeged
Ztbangsenteigmng  56a  10  cm  adbgexveften  200,0.,
Dor  auf  die  entez9mets  Fläache  entfallende  707  4,
Kaofpreises  befraot  (entsprechend  dem  PFerldun,
ihres  Wertes  eu  dem  cdes  Gesamstgruneckstuschts  n,
Zeit  des  Ertoerbs)  1  683  .A.  «

.-Ia.ez·«l)esonckemø«P-«eø«sdstmdhtwreiøzsz

»Im-den.IchMAX-sedendamaligewwwtdw
Geyemtömckewf...  10  000%
und  zibr  den  Werz

des  übernommenen  Viehbestandes

auf..  .  .  ....  2500,

der  landuirtschaftlichen  Gerũte
einschließlich  einer  Hũckselschneidemaschine

  auf.  .  15600,

der  Forrdte  quf.  0%

des  Holebeskandkes  des  Walckes

(##nter  Zugrundelep##no  der

Holzpreise  des  Jahres  1890)

auf..  420p00,
der  sonstigen  Erzcttonesse  (Ostbaäume)
  auf.  1000

4.  a)  Ja.

6)  Ich  Radt-auf  beilzegenden  Oszffsngen
—
1.  an  Kosten  des  Kaufvertrags,
Schreib-  und  Gerichtsgebiihren.  10004.
2.  an  Staotss  und  Gemeinde-  Umsatasteuer
  und  Stempel  .  2000.
an  doen  Agenten  Braun  in  Schönoau
eine  Vermittelumgsgebiinr  von
Lv.  H.  des  Kaufpreises  —760.  M;
die  ortsiibliche  Vermiitelungsge-Snr
  beftragt  ½  v.  H.  des  Kauf-Preises;
  ans#echmen  sind  daher  975
        <pb n="229" />
        —  211

5.  Wie  hoch  war  der  gemeine  Wert  des  Grundstücks

uUu.

.  it  des  Erwerbes,  falls  hierfür  ein
zu  Jeicht  vereinbart  oder  nicht  mehr  zu  ermitteln
  ist,
h)  am  1.  Jannar  1885,  falls  der  Erwerbsvorgang
  vor  diesem  Zeitpunkt  liegt?

Die  Grundlagen  der  Wertangabe  (Kaufpreise
  anderer  Grundstücke,  die  sich  zur  Vergleichung
  eignen,  Ertragswerte,  amtliche
Wertermittelungen)  sind  möglichst  beizufügen.

 

3.  4  Kommis  nicht  in  Frage,  da  der  Kreberb  nicht
vor  dem  1.  Jamttdr  1885  gelegpen  und  ein
d)  Eriverbspreis  vereinbart  und  nachueisbar  ist.

B.  Veräußerungspreis.

Wie  hoch  ist  der  gegenwärtige  Veräußerungspreis?

Etwa  in  dem  Preise  enthaltene  oder  außerdem
  verabredete  Nebenleistungen  sind  nach
Art  und  Wert  anzugeben.

Unfaßt  der  zu  1  angegebene  Veräußerungspreis

auch  Erzeugnisse,  Maschinen  (§  10),  Mobiliar,
Inventar  usw.  (§  13)  und  wieviel  ist  auf  jede
Art  dieser  Gegenstände  gerechnet?

Haben  Sie  die  Kosten  der  Veräußerung  und

Übertragung  übernommen  und  bezahlt  (§  22
Ziffer  1)  und  in  welchem  Betrage?
Die  Höhe  der  einzelnen  Posten  ist  tunlichst
durch  Belege  nachzuweisen.

Haben  Sie  oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)

  für  eine  (nach  dem  1.  Jannar  1911  entstandene)
  Wertminderung  Ihres  Grundstücks  eine
Entschädigung  erhalten  (§  23)2

Welcher  Betrag  dieser  Entschädigung  ist

nicht  zur  Beseiti
worden?  seitigung  des  Schadens  verwendet

Wer  hat  die
über  he  z  die  Zahlung  der  Wertzuwachssteuer

2.  Ja,  Zusammen

 

1.  160  000  A  (76  000  ¾  bar.  75  000  A  Hipolhekeniibernahme).



168  000  M.,
#d  z#cdr#
fiür  den  Viehbestaond  (2  Pferde,
7%  Küe,  2  k  der,  5  Srihocene)
fir  landivirtschaftliche  COerdite
einschließlich  einer  Huchkselschmesdemaschene
  ...
färFUMsUMaUdeonryäte
fiir  den  Waldbestand.
fiir  amdere  Ereugnisse  (Oostbäume)..
  ....

7500

77

2  000
100%  „
5000  „

2  500  „

3.  10  Nabe  dem  49enten  Nord  in  Ostheim  eine

PVermittelunqsgebiihr  vonn  ½  vom  Hundert  des  Peräußerumgspreises
  eugesuqt  und  laitt  beiliegender
Quittung  auch  geæahlt  (760  A);  diese  Gebuũihr
isk  ortsüblich.  Die  sonstigon  Kosten  Natte  der
Käufor  æu  tragen.

Im  Janttar  1I911  mufsßte  ich  im  Zaibamgsenteiqnungsveryalren

  zum  SBau  der  Kreisstraße  von  Ochönate
nuch  Postdorf  56  c  10  cqm  Ackerlamd  am  den  Kreis
abtreten.  70  erhzelt  eine  Entschädiqung  von
5000  4  und  ewar  000  AM  fuir  die  entoiqnete
Flũche,  2000  AM  als  Ersate  für  die  Wertminderumꝗ
des  æeuriickgebliebenen  Teiles,  insbesondere  füir  die
durch  den  Straßenbau  nötig  gerwordene  Verlequng
eines  Feldivegs.  Die  Verlegumqg  des  Feldioegs  ist
Zzteischen  mit  einem  Kostenate/tanck  von  600  M
ausgefürt  worden.  Nicht  eæur  Boseitiqumgꝗ  des
Schadens  verwendet  sind  also  1600  M.

5.  Ich.
        <pb n="230" />
        —  212

C.  Aufwendungen  des  bisherigen  Eigentümers.)

1.5).  Befinden  sich  auf  dem  Grundstück  zur  Zeit  der
Veräußerung  Bauten,  Neubauten  oder  sonstige
dauernde  besondere  Verbesserungen,  die  der  bisherige
  Eigentümer  oder  dessen  Eltern  (Voreltern,
Erblasser)  während  ihrer  Besitzzeit  vorgenommen
haben  (§  14  Ziffer  3)2

2.  Welche  Aufwendungen  haben  der  bisherige  Eigentümer
  oder  dessen  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)
für  diese  Bauten  und  Verbesserungen  gemacht?

Für  jeden  Bau  und  jede  sonstige  Verbesserung
  ist  der  Betrag  der  Aufwendung  und
der  Zeitpunkt,  in  welchem  sie  gemacht  ist,  anzugeben
  (bei  Bauten  und  Umbauten  der  Zeitpunkt
  der  behördlichen  Gebrauchsabnahme  und,
soweit  eine  solche  nicht  besteht,  der  Zeitpunkt
der  gebrauchsfertigen  Herstellung).  Die  Belege
  sind  tunlichst  beizufügen.

Hierunter  sind  nicht  anzuführen

a)  zur  Wiederherstellung  von  Baulichkeiten
verwandte  Beträge  aus  Versicherungen,
falls  die  wiederhergestellten  Baulichkeiten
bereits  bei  dem  Erwerbe  seitens  des  bisherigen
  Eigentümers  oder  seiner  Eltern
(Voreltern,  Erblasser)  bestanden,

b)  Aufwendungen,  die  der  laufenden  Unterhaltung
  von  Baulichkeiten  oder  der  laufenden
  Bewirtschaftung  von  Grundstücken
dienen,

c)  Aufwendungen,  die  auf  Erzeugnisse  des
Grundstücks,  Maschinen,  Mobiliar,  Inventar
und  dergleichen  gemacht  sind.

3.-)  Hat  sich  der  Wert  der  Bauten,  Umbauten  und

sonstigen  Verbesserungen  (§  14  Ziffer  3)  innerhalb
der  Besitzzeit  im  Werte  gemindert,  bejahendenfalls
um  wieviel?

*)  Aufwendungen,  die  vor  dem  1.  Januar  1885  liegen,  sind
auch  dann  nicht  anzugeben,  wenn  der  Erwerb  vor  dem  1.  Jannar
1885  stattgefunden  hat.

«  Bei  der  Veräußerung  eines  Teilgrundstücks  sind  nur
di  Aufwendungen  anzugeben,  welche  auf  das  Teilgrundstück
entfallen.

**)  Beim  Übergange  des  Bergwerkseigentums  sind  hier  insbesondere
  die  bergmännischen  Versuchs=  und  Ausrichtungsarbeiten
aufzuführen.  .

««·)DieseFrageiftfürbergmännifcheBersuchssundAusrichtungsarbeiten
  nicht  zu  beantworten.

 

1

Im  Jalire  1895  Rabe  2ch  das  Wirtschaftsqebänd
de#reh  Ambatt  eines  Stalles  vergröhert.

5)  u  Jahre  1900  Rabe  ich  für  rund  4  a  Wien,
e#ne  Becsserungsanlace  autsgesosirt.

c)  Im  Jae  1902  st  eine  2  AMorgen  9roße  Fla,
ertraqlosen  Odlamdes  in  Ackerboden  tumgerandel
uworden.

d)  Im  Jahre  1909  ist  das  von  mir  miterworben-Wohnhaus

  durch  Brand  teiliueise  zerstört  u90
im  gleichen  Jahre  wiederhergestellt  iworden.

æ)  Die  Aufiendungen  für  den  Anbau  des  Stalle
im  Jahre  1896  beliefen  sich  nach  Abeug  do
Auslagen  für  Zubelör  von  100  M.  auf

4  200  .

5)  Die  Pervdssertengsamage  Fostefe  J.  500  %

Die  Kosten  der  Ferbesserung  des  Füheren  04.
kandes  betfricgen.  .  850  (/.
d)  Die  Kosten  f#die  WMecderkerstellkeno  des  in
Jahre  1909  durch  Brand  beschũdigten  Gebadue
betrugen  nach  Abeug  der  erhaltenen  Brand.
entschädigung  von  4000  MA.  noch  1250.

Die  Abrechnun  mit  den  Batunternehmern
sorvie  die  Quittumgen  iiber  die  weiteron  Zahlungen
sind  beigefũüigt.  ·

Dev-Weytdesausmememwazdezamdnbau
des-IMME-MEMMMMMEOZIESDEMMBock-«

F.Deø«-4MWdass-Med-waaJWlsBcläW
jetztetwasOOÆwenjgesswertseiw

Von  den
Kosten  der  Beiũsserunmgsanluge  werden  uwegen  ein
getretener  Wertminderumg  800  AMA  abaæuæieheon  vein.
        <pb n="231" />
        —  213  —

4.  Beim  Bau  einer  Eisenbahn  im  Jahre  1907  habe
——  sss
eien  Peirag  bon  2  000  J1K  be2anlt.

Aufwendungen,  Leistungen  und  Beiträge
*  ——–iees  Eigentümer  oder  seine  Eltern

(Voreltern,  Erblasser)  während  ihrer  Besitzzeit  für
Straßenbauten,  andere  Verkehrsanlagen  einschließlich
  der  Kanalisierung,  sowie  ohne  ent.
sprechende  Gegenleistung  und  Verzinsung  für
sonstige  öffentliche  Einrichtungen  gemacht  (§  14
Jiffer  4)2
Ziff  8  jede  Aufwendung  ist  ihr  Betrag  und

der  Zeitpunkt,  in  dem  sie  gemacht  ist,  tunlichst

durch  Belege  nachzuweisen.

Anmerkung.
a)  Soweit  der  aus  dem  Grundstück  erzielte  Jahres- 



 

a)  Der  Erirag  Meises  C’ackstückks  (RKoherfrag  nach

ertrag  hinter  3  vom  Hundert  des  Erwerbspreises
zuzüglich  der  nach  §  14  Ziffer  1  bis  3  zulässigen
Anrechnungen  zurückbleibt,  ist  der  Veräußerer  berechtigt,
  den  Abzug  des  Fehlbetrags  für  längstens
15  zusammenhängende,  nach  dem  1.  Januar  1885
liegende  Jahre  hierneben  zu  beantragen.  Die
Höhe  des  Fehlbetrags  ist  für  jedes  einzelne
Jahr  tunlichst  durch  Belege  nachzuweisen  (5  22
Ziffer  2).  .

b)  Der  Steuerpflichtige  ist  berechtigt,  an  Stelle  der
4prozentigen  Verzinsung  der  unter  C  4  angegebenen
  Aufwendungen  für  15  Jahre  die  Hinzurechnungen
  des  §  16  des  Gesetzes  für  die  gesamte
  Zeit  seit  dem  Erwerbe,  längstens  seit  dem
1.  Januar  1885  auch  für  die  unter  C  4  angegebenen
  Aufwendungen  hierneben  zu  beantragen
(6  14  Ziffer  4  Satz  3).  .  «

e)  Soweit  es  sich  um  die  Verbesserung  von  Flächen

handelt,  die  aus  Moorland,  Sumpfland,  Od—
oder  Heideland  bestehen,  kann  der  Steuerpflichtige
an  Stelle  der  im  8  14  Ziffer  3  bezeichneten
Aufwendungen  die  Hinzurechnung  der  Erhöhung
des  Ertragswerts  hierneben  beantragen  (7  15).

 

45%9  der  Werötengsscosten)  unter  Erechn0
des  Mietwerts  der  eigenen  Wohnungꝗ  beirteg

im  dJalire  1896  infolqe  Hagelschlaꝗqs  nur  1000M.

im  Jahre  1896  infolge  Mißernte  nur.  1200.A.
Die  Ertragsausfũlle  sind  durch  PVersicherumgen  nicht
Heckeche  k.  beantrage  4529  des  Ferlbefrags  füir
deese  2  Jalre.  Zum  Belege  für  meine  Angaben
lege  ich  die  Wirtschaftsbiicher  vor.

c)  Für  de  Ferbesserteng  des  Odlandes  beantrage  ich

die  Hineurechnung  der  Erhõöhumg  des  Ertragsierts
amstatt  des  Betrags  der  Aufrendungen.  Die
2  Morgen  haben  früher  keinen  Ertrag  geliefert,  jetæt

lieforn  sie  einen  durrchschmttizchen  Jahreserfrag  von

100  JX.

Ich  versichere  hiermit,  die  vorstehenden  Angaben
nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  zu  haben.

Ort:  Oberho  Gemeinde  Schönau,
Datum:  den  5.  Maa  19711.
Name:  Albrecht  Otto.

Nach  §  50  des  Gesetzes  werden  die  Nichteinreichun
der  Zuwachsstenererklärung  oder  isench  kreschn
derhe-  en  welche  geeignet  sind,  zu  einer  Verkürzung
vern  euer  zu  führen,  mit  einer  Geldstrafe  bis  zum

achen  Betrage  der  Zuwachssteuer  bestraft.
        <pb n="232" />
        <pb n="233" />
        —  215  —

Muster  B

zu  einer

Zuwachssteuererklärung

(für  Grundstücke,  die  vor  dem  1.  Januar  1885  erworben  sind).

 

Bezeichnung  des  Grundstücks.

 

 

 

 

—
—  —
—  ——  —

Grundbuch  von  Karten-  »  Lage  und
Parzelle  Größe  Beschaffenheit

Gemeinde  blatt  „Beschaffenheit'
Band  Blatt.  Eurtr  r  (traße,  gebandear.

 

Biclihole  Buohhole  5  3560204  —  12  608Ons-’Obe  1,

Ba.  12  Büazxt  2140  48Stöckeeges  Wohmaus,
Schlächtere:

im  Erdgeschoß.
Hofraum.

 

 

 

 

 

 

 

Bisheriger  Eigentümer  (Veräußerer)  Fduard  Miiller
(Name,  Stand  und  Wohnort)  Schlachi##ermeister  in  Buchhole.

Neuer  Eigentümer  (Erwerber)  4l/#ed  Afe-(Name,
  Stand  und  Wohnort)  Schlächtermeister  in  Echendor.

Art  und  Tag  des  Eigentumsüberganges  (Auflassung,  Zwangsversteigerung,  Enteignung  usw.)
4½  Tess#%  am  10.  April  191T1.

Art  und  Lag  des  dem  Eigentumsübergange  zugrunde  liegenden  Rechtsgeschäfts  (Kauf,  Tausch  usw.)  einschließli
etwaiger  Zwischenderfelg  gange  zug  g  chtsgeschäfts  (Kauf,  Tausch  usw.)  einschließlich

Notariellor  Kaufvertraq  vom  6.  April  1911.
Znischenverträge  sindk  michf  geschlossen  worden.

Vorstehende  Angaben  sind  nach  den  de  #  ittei  i
Der  hie  #le  ·  m  Zuwachssteueramte  vorliegenden  Mitteilungen  eingetragen.
er  bisherige  Eigentümer  hat  jedoch  die  Angaben  zu  prüfen  und  zu  ergänzen.  getrag

88
        <pb n="234" />
        —  216

A.  Erwerbspreis)

1.  Wann  haben  Sie  oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,
Erblasser)  das  Grundstück  erworben?

2.“)  Welcher  Preis  wurde  hierbei  vereinbart?
Die  diesen  Preis  nachweisenden  Urkunden

  sind  tunlichst  beizufügen.  Etwa
in  dem  Preise  enthaltene  oder  außerdem  verabredete

  Nebenleistungen  sind  nach  Art  und

Wert  anzugeben.

3.  Umfaßt  der  zu  2  angegebene  Erwerbspreis  Erzeugnisse
  des  Grundstücks,  Maschinen  (§  10),
Mobiliar,  Inventar  usw.  (§  13)  und  wieviel
wurde  auf  jede  Art  dieser  Gegenstände  gerechnet?

4.  a)  Haben  Sie  oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)
  die  Erwerbskosten  ganz  oder  teilweise
getragen?

b)  Wie  hoch  waren  diese  einschließlich  der  ortsüblichen
  Vermittelungsgebühr?
Die  Frage  zu  b  ist  nur  zu  beantworten
—  unter  Vorlage  der  Belege  —,  wenn  die
Erwerbskosten  mehr  als  4  Prozent  des
zu  2  angegebenen  Preises  unter  Abzug  des
Betrags  zu  3  betragen  haben.

5.  Wie  hoch  war  der  gemeine  Wert  des  Grundstücks
a)  zur  Zeit  des  Erwerbes,  falls  hierfür  ein
Preis  nicht  vereinbart  oder  nicht  mehr  zu  ermitteln
  ist,
b)  am  1.  Januar  1885,  falls  der  Erwerbsvorgang
  vor  diesem  Zeitpunkt  liegt?

Die  Grundlagen  der  Wertangabe  (Kaufpreise
  anderer  Grundstücke,  die  sich  zur  Vergleichung
  eignen,  Ertragswerte,  amtliche
Wertermittelungen)sind  möglichst  beizufügen.

2.  Kommt  nicht  in  Frage,  da  der  Eriverbspreis  n

 

I.  Mein  Vater  hat  das  Grundstüch  am  I.  Mai  15,
unbebaut  er2borben.  /.

höher  iwwar  als  der  Wert  des  Grundstüchks
1.  Jankar  1885  und  da  de  Zinsvergqiins  4½
unter  O  Anmerkung  a  nicht  beanspruccht  2od

4.  Kommt  nicht  in  Frage,  da  als  Ercerbsweis  7

Wert  am  I.  Jamuar  18686  gilt.

a)  —

6)  Nach  der  beiliegenden  Zusammeonstellumg  un
fiir  Grundstiicke  in  der  gleichen  Gegend  un
den  1.  Januor  1886  herum  durclischmiisi
LAMA  für  das  qMT  geæahlt  coorden.  Der  -
mezrne  Wert  mesnes  Grundstück#  am  I1.  Jamu
1885  r2o#rd  au  1  .X  /  das  ꝗm  Schadte:
sein.

B.  Veräußerungspreis.

1.  Wie  hoch  ist  der  gegenwärtige  Veräußerungspreis?

  ·

Etwa  in  dem  Preise  enthaltene  oder  außerdem
  verabredete  Nebenleistungen  sind  nach
Art  und  Wert  anzugeben.

*)  Bei  der  Veräußerung  eines  Teilgrundstücks  sind  die
Fragen  zu  2  und  4  für  das  Gesamtgrundstück  zu  beantworten
unter  Angabe  der  Größe  dieses  Grundstücks.  Gleichzeitig  ist,

wenn  Frage  5  nicht  beantwortet  wird,  hierneben  anzugeben,
wie  hoch  Sie  den  Erwerbswert  des  jetzt  veräußerten  Grundstücks

 

im  Verhältnis  zum  Erwerbspreis  des  Gesamtgrundstücks  schätzen.

**)  Die  Frage  ist  nicht  zu  beantworten,  wenn  Sie  oder
Ihre  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)  das  Grundstück  vor  dem
1.  Januar  1885  erworben  hatten,  sofern  Sie  nicht  die  Zinsvergünstigung
  unter  C  Anmerkung  a  in  Anspruch  nehmen.

 

7.  290  000  JK.
        <pb n="235" />
        —  217  —

zt  der  zu  1  angegebene  Veräußerungspreis

2  Lim  ane  geugnas,  Maschinen  (5.  10),  Mobiliar,
Juventar  usw.  (§  13)  und  wieviel  ist  auf  jede
Art  dieser  Gegenstände  gerechnet?

aben  Sie  die  Kosten  der  Veräußerung  und
bertragung  übernommen  und  bezahlt  (§5  22
Ziffer  1)  und  in  welchem  Betrage?  .
Die  Höhe  der  einzelnen  Posten  ist  tunlichst
durch  Belege  nachzuweisen.

1.  Haben  Sie  oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)
  für  eine  (nach  dem  1.  Januar  1911  entstandene)
  Wertminderung  Ihres  Grundstücks  eine
Entschädigung  erhalten  (8  23)?

Welcher  Betrag  dieser  Entschädigung  ist
nicht  zur  Beseitigung  des  Schadens  verwendet
worden?

5.  Wer  hat  die  Zahlung  der  Wertzuwachssteuer
übernommen?

2.  Ja,  Schlächterei  mit  elelctrischem  Betriebe.

 

Für
die  maschemnelle  Pinrichtung  und  das  æeur  Schlùchterei
Dekörie  PMevenfar  zottrde  ein  Preis  von  10000  M
bereinbart,  der  dem  Werte  dieser  Gegenstũnde  entgpricht.
  Fur  die  Dherlassung  de-  Kunchschaft  sind
5  000  M  gerechnet,  die  in  dem  Gesamtwmeis  mitenthalten
  sind.  Ich  mußte  mich  dafiir  bei  einer
Vertragsstrafe  von  000  A  verpflichten,  in  Buchhole
  Keine  Schlächrerei  2c#eder  eu  erösfnen.

3.  Ich  habe  an  den  Grundstücksmakler  Hoch  in
Berlin  dee  Vermettel##ngsgebäher  von  1  v.  H.  des
Verkaufspreises  geæahlt.  Alle  anderen  Kosten  Rat
der  Käufer  übernommen.  Quittunqg  iiber  meine
Zahlung  an  Hoch  liegt  bei.  Die  Gebüilir  ist  ortsüblich.


4.  Ja.  Im  Februar  1911  ist  infolue  Höherlequngꝗ
der  Strabe  eine  Wertminderungꝗ  eingetreten,  fuüir
die  ich  6000  AMA.  Entschädigumg  erhalten  habe.
2000  M.  habe  ich  ærr  Beseitiqumg  des  Schadens
aufgervendet;  nicht  veriwendet  sind  daher  8000  M.

6.  Der  Käufer  Mexger.

C.  Aufwendungen  des  bisherigen  Eigentümers.)

1.5)  Befinden  sich  auf  dem  Grundstück  zur  Zeit  der
Veräußerung  Bauten,  Neubauten  oder  sonstige
dauernde  besondere  Verbesserungen,  die  der  bisherige
  Eigentümer  oder  dessen  Eltern  (Voreltern,
Erblasser)  während  ihrer  Besitzzeit  vorgenommen
haben  (§  14  Ziffer  3)2

2.  Welche  Aufwendungen  haben  der  bisherige  Eigentümer
  oder  dessen  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)
für  diese  Bauten  und  Verbesserungen  gemacht?

Für  jeden  Bau  und  jede  sonstige  Verbesserung
  ist  der  Betrag  der  Aufwendung  und
der  Zeitpunkt,  in  welchem  sie  gemacht  ist,  anzugeben
  (bei  Bauten  und  Umbauten  der  Zeitpunkt
  der  behördlichen  Gebrauchsabnahme  und,
soweit  eine  solche  nicht  besteht,  der  Zeitpunkt
der  gebrauchsfertigen  Herstellung).  Die  Belege
  sind  tunlichst  beizufügen.

 

Auswendungen,  die  vor  dem  1.  J  1885  li  '

.  «  .  5  liegen,  sind
auch  dann  nicht  anzu  jeben  wen  Vanuar  gen,
los:  stattgesunden  "4  beu,  iu  der  Erwerb  vor  dem  1.  Jannar

Bei  der  Veräußerun  ’  «  «  -
die  Auf  eines  Teilgrundstücks  sind  nur
enkfaluswendungen  anzugehen  welche  auf  das  Teilgrundstück

S—
Beim  Übergange  des  Bergwerkseigentums  find  hier  insbesondere

  di  innis
auszuntereedie  bergmännischen  Versuchs=  und  Ausrichtungsarbeiten

 

J.

a)  Im  Jahre  1900  hat  mein  Valer  auf  dem  bisher
  unbebauten  Grundstiich  ein  vierstöckiges
Wohnhauus  gebaut.

5)  1  Jalme  1906  habe  ich  einen  Anbau  tem
Betrieb  einer  Schldächtere  errichtet.

2

a)  Das  Wohnhaus  Kostete  3  Jahre  1900  scaldsselfertig
  ....  160  000  M

5)  Die  Kosten  des  Anbanues  im
Jane  1905  betriegen.  12  000  „

Die  Schlußabrechnumgen  mit  dem  Architekten  Zimmoer
in  KRarlsdorf  umd  dem  Baumeister  Winter  in  Buchholaæ
füge  ich  eur  Einsichtnahme  bei.

88*
        <pb n="236" />
        3.5

a)

d)

»)  Diese  Frage  ist  für  bergmännische  Versuchs-  und  Aus--—

  218

Hierunter  sind  nicht  anzuführen
a)  zur  Wiederherstellung  von  Baulichkeiten
verwandte  Beträge  aus  Versicherungen,
falls  die  wiederhergestellten  Baulichkeiten
bereits  bei  dem  Erwerbe  seitens  des  bisherigen
  Eigentümers  oder  seiner  Eltern
(Voreltern,  Erblasser)  bestanden,

b)  Aufwendungen,  die  der  laufenden  Unterhaltung
  von  Baulichkeiten  oder  der  laufenden
  Bewirtschaftung  von  Grundstücken
dienen,

Jc)  Aufwendungen,  die  auf  Erzeugnisse  des
Grundstücks,  Maschinen,  Mobiliar,  Inventar
und  dergleichen  gemacht  sind.

Hat  sich  der  Wert  der  Bauten,  Umbauten  und
sonstigen  Verbesserungen  (§  14  Ziffer  3)  innerhalb
der  Besitzzeit  im  Werte  gemindert,  bejahendenfalls
um  wieviel?

.  Welche  Aufwendungen,  Leistungen  und  Beiträge

haben  der  bisherige  Eigentümer  oder  seine  Eltern
(Voreltern,  Erblasser)  während  ihrer  Besitzzeit  für
Straßenbauten,  andere  Verkehrsanlagen  einschließlich
  der  Kanalisierung,  sowie  ohne  entsprechende
  Gegenleistung  und  Verzinsung  für
sonstige  öffentliche  Einrichtungen  gemacht  (5  14
Ziffer  4)2
Für  jede  Aufwendung  ist  ihr  Betrag  und
der  Zeitpunkt,  in  dem  sie  gemacht  ist,  tunlichst
durch  Belege  nachzuweisen.

Anmerkung.

Soweit  der  aus  dem  Grundstück  erzielte  Jahresertrag
  hinter  3  vom  Hundert  des  Erwerbspreises
zuzüglich  der  nach  §  14  Ziffer  1  bis  3  zulässigen
Anrechnungen  zurückbleibt,  ist  der  Veräußerer  berechtigt,
  den  Abzug  des  Fehlbetrags  für  längstens
15  zusammenhängende,  nach  dem  1.  Januar  1885
liegende  Jahre  hierneben  zu  beantragen.  Die
Höhe  des  Fehlbetrags  ist  für  jedes  einzelne
Jahr  tunlichst  durch  Belege  nachzuweisen  (§  22
Ziffer  2).

Der  Steuerpflichtige  ist  berechtigt,  an  Stelle  der
4prozentigen  Verzinsung  der  unter  C  4  angegebenen
  Aufwendungen  für  15  Jahre  die  Hinzurechnungen
  des  §  16  des  Gesetzes  für  die  gesamte
  Zeit  seit  dem  Erwerbe,  längstens  seit  dem
1.  Januar  1885  auch  für  die  unter  C  4  angegebenen
  Aufwendungen  hierneben  zu  beantragen
(6  14  Ziffer  4  Satz  3).

 

richtungsarbeiten  nicht  zu  beantworten.

 

5.  Der  getzige  Wert  des  Anbatses  Sefrdgt  71  0000

Der  gegenwärtige  Wort  des  Wohnhauses  im  iibrigen
(nach  Abeug  des  Wertes  der  1905  angebauten  Teile
bolũuft  sich  auf  150  000  MA.  (-Der  Wert  des  gesamten
Gebduides  2ede  :#  vorägen  Jahre  amlũßplich  der
Euporhlefrenbelei#ng  au  167  .000  .  peschdtzt)

Am  20.  Ju#  1900  an  de  Cemeinde  Bivchlol

5  200  A.  Anliegerbeiträge  gezatlt,

desqleichen
4500  4  um  F7.  Wovember  100.
        <pb n="237" />
        —  219  —

Sovaeit  es  sich  um  die  Verbesserung  von  Flächen
9  *  0Er  5  Moorland,  Sumpfland,  Ododer
  Heideland  bestehen,  kann  der  Steuerpflichtige
an  Stelle  der  im  8.  14  Ziffer  3  bezeichneten
Aufwendungen  die  Hinzurechnung  der  Erhöhung
des  Ertragswerts  hierneben  beantragen  (§  15).

Nach  §  50  des  Gesetzes  werden  die  Nichteinreichung
der  Zuwachssteuererklärung  oder  wissentlich  unrichtige
Angaben,  welche  geeignet  sind,  zu  einer  Verkürzung
der  Steuer  zu  führen,  mit  einer  Geldstrafe  bis  zum
vierfachen  Betrage  der  Zuwachssteuer  bestraft.

 

Ich  versichere  hiermit,  die  vorstehenden  Angaben  nach
bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  zu  haben.

Ort:  Buchhole,
Datum:  den  10.  Mai  1911.
Name:  Fduard  Miiller.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="238" />
        <pb n="239" />
        —  221  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

    

Zu  betriehen  durch  all.  Polstanstalten  und  hLuchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

XXIIX.  Sahrgang.  Verlin,  Freitag,  den  19.  Mai  1911.  Nr.  27.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Bestellung;  —  Ermächti-  kr  die,  eit  vom  1.  April  1911  bis  zum  Schlusserdes

gung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen;  —

·  -  ·»«««·»  s221  3.  Zoll=  und  Stenerwesen:  Erstattung  der  Reichsstempel-Exeguaturerteilungen
  Z„  Seite  »  abgabe  von  Wertpapieren  sowie  von  Gewinnanteil-2.

  Finanzwesen:  Übersicht  der  Einnahmen  an  Zöllen,  schein=  und  Zinsbogen  seitens  der  Direktivbehörden  223
Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1911.  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif
bis  zum  Schlusse  des  Monats  April  1911.  222  und  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung  223
Nachweisung  von  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  Reichsgebiee  s——  226

 

 

1.  Konfulatwesen.

 

Der  Hütten-Direktor  E.  Bahlfen  ist  zum  Konsularagenten  in  Puerto  de  Mazarrön  (Spanien)
bestellt  worden.  s«

 

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Nanking  beauftragten  Dolmetscher  Schulze
ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen
  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,
  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Königlich  Italienischen  Generalkonsul  Joseph  Giacchi  in  Hamburg  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  französischen  Konsul  Paul  Charles  Marie  Robin  in  Danzig  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

 

39
        <pb n="240" />
        222  —

2.  Finanzwesen.

Aberli  ch  t
der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1911
bis  zum  Schlusse  des  Monats  April  1911.

 

 

—  —

 

 

8  ·  ·  Im
z  Die  Solleinnahme
z  nach  ahtu  der  Die  Isteinnahme  Reichs)  ainsben.  “
usfuhr-Bezeichnung
  der  Einnahmen  vergilusfuh  ufw.  hat  betragen  Einnahme  für
2  hat  betragen  im  Monat  April  Mas  Rechnungs--
  im  Monat  April  jahr  1911
7  .·-  veranschlagt  auf
A  M  4
1  2  3  4  5
1  Zölle  .  ..  61688721  52  959  260  638  291  000
2  Tabaksteuer  792  881  871  968  14  549  000
8  Figerettenktruer  2278  036  2  868  280  25  814  000
4  #uckersteuer  10  499  387  16  968  736  151  919  000
5  Salzsteuer  .  3  890  811  4902557  58250  000
6  Verbrauchsabgabe  für  Branntwein  14  582  881  17  172  502  163  476  000
7/Essigs  äureverbrauchsabgabe  57  203  68  1562  641.000
8Schaumweinsteuer  913  951  612  717  10  876  000
Leiuchtmittelsteuer.  419  881  745  691  8  963  000
10  Zündwarensteuer  1  102  659  1  413  943  15  776  000
11  Brausteuer  und  übergangsabgabe?  von  Bier  850  871  7  412  239  123  462  000
12%Spielkartenstempel.  .  ..  136  922  184  082  1  852  450
13  Wechselstempelsteuer  1  614  850  1  582  553  17  190  000
14eichsstempelabgaben:  .
A.  von  Wertpapieren  ..«..  4660  298  4  459  292  490  000  000
B.  Gewinnanteilf  chein-  und  insbogen  1  489  010  1  459  230
C.  -Kauf=  und  sonstigen  ns  chaffungs-  ·
geschäften  .  1963122  1  913  783  15  430  000
D.  Lotterielosen:  2)  für  Staatslotterten  —  —  36  605  500
b)  Privatlotterier  807420  791271  8  330  000
E.  =  Frachturkunden  .  1  168  432  1  145  063  14  994  000
F.  .=  Personenfahrkarten  909  531  891  341  19  600  000
G.  =  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.  265  076  269  772  2  352  000
H.  Vergütungen  an  Nitglieder  von  iAuf—
sichtsräten  1  300  638  1  274  625  4  410  000
J.  =  Schecks  .  234  184  229  b00  3  724  000
K.  Grundstuchsabertraungen  .  2963827  2  904  860  43  700  000
15%  Erbschaftsstener  .  2  730  337  2  730  337  39  000  000
16  5tatistische  Gebühr  142  428  142  428  1  536  950
        <pb n="241" />
        —  223  —

Nachmeisung
Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  Z  Z  -  .
W  für  die  Zeit  vom  1.  April  1911  bis  zum  Schlusse  des  Monats  April  1911.
—  —  *  Einnahmen  vom  Beginne  Inm  Reichshaushalts-Etat
Bezeichnung  des  Rechnungsjahrs  bis  ist  die  Einnahme  für  das
der  zum  Schlusse  des  Monats  Rechnungsjahr  1911
Einnahmen  April  1911  veranschlagt  auf
-  -
—  1  2  —  3
Post-  und  Telegraphenverwaltung  65  948  727  734  161  600
Reichs-Eisenbahnverwaltuunng  «  10  709  000  1228  893  000

 

 

 

3.  Zoll=  und  Steuerwesen.

—.  —

Brkanntmachung.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  8.  April  d.  J.  beschlossen:

Die  Direktivbehörden  werden  ermächtigt,  auf  Antrag  aus  Billigkeitsrücksichten  die
Reichsstempelabgabe  von  Wertpapieren  sowie  von  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen
ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  der  Versteuerung  zu  erstatten,  wenn  die  Wertpapiere,
Gewinnanteilscheinbogen  oder  Zinsbogen  nachweislich  nicht  zur  Ausgabe  gelangt  sind
und  die  Papiere  oder  Bogen  entweder  unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtet  werden  oder
ihre  früher  erfolgte  Vernichtung  einwandfrei  nachgewiesen  wird.

Berlin,  den  11.  Mai  1911.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  16.  Mai  1911  beschlossen,  den  nachstehenden  Ergänzungen  des
Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif  und  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung  die  Zustimmung  zu  erteilen.

Berlin,  den  16.  Mai  1911.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

 

397
        <pb n="242" />
        —  224  —

I.  Ergänzung  des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif.

Dem  Stichwort  „Tabaklaugen“  ist  folgende  Anmerkung  anzufügen:

„Anmerkung.  Tabaklaugen,  die  zur  Bekämpfung  von  Pflanzenschädlingen  bestimmt
sind,  können  auf  Erlaubnisschein  unter  Uberwachung  der  Verwendung  zgollfrei  abgelassen
werden.  Zum  Zwecke  der  Bekämpfung  von  Rebschädlingen  kann  in  unbedenklichen  Fällen
die  Zollfreiheit  auch  ohne  Uberwachung  der  Verwendung  gewährt  werden,  wenn  der  Bezug
der  Tabaklaugen  durch  staatliche  Stellen  oder  durch  Landwirtschaftskammern,  Weinbauvereine
landwirtschaftliche  Genossenschaften  und  ähnliche  Fachverbände  vermittelt  und  die  Abgabe
an  Winzer  zum  Bespritzen  von  Reben  durch  die  zuständige  Gemeindebehörde  oder  einen
örtlichen  Fachverband  bescheinigt  wird  (D.“

I1I.  Ergänzung  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.
Hinter  Teil  III  31  ist  folgende  Bestimmung  aufzunehmen:

Zu  Nr.  220.  „Z1  a.  Bestimmungen  über  den  zollfreien  Bezug  von  Tabaklauge  zur  Bekämpfung  von
Rebschädlingen.

1.  Landwirtschaftskammern,  Weinbauvereine,  landwirtschaftliche  Genossenschaften  und
ähnliche  Fachverbände  (einschließlich  ihrer  Bezirks=  oder  Ortsgruppen),  die  den  zollfreien
Bezug  von  Tabaklaugen  zur  Bekämpfung  von  Rebschädlingen  ohne  Uberwachung  der  Verwendung
  vermitteln  wollen,  haben  einen  verantwortlichen  Bevollmächtigten  zu  bestellen  und
bei  dem  Hauptamt,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  geschäftlichen  Sitz  haben  (Bezirkshauptamh),
die  Ausstellung  eines  Erlaubnisscheins  auf  den  Namen  dieses  Bevollmächtigten  mit  der
Erklärung  zu  beantragen,  daß  sie  für  diesen  hinsichtlich  der  Zollgefälle  und  Geldstrafen  die
Haftung  übernehmen.  Staatliche  Stellen  haben  in  gleicher  Weise  ihren  verantwortlichen
Vertreter  zu  benennen.

2.  Der  Erlaubnisschein  wird  nur  unter  Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufs  an  Personen
erteilt,  die  das  Vertrauen  der  Zollverwaltung  genießen.

3.  Die  Erlaubnisscheininhaber  können  die  Tabaklaugen  unmittelbar  aus  dem  Ausland
oder  aus  einer  inländischen  Zollniederlage,  jedoch  nur  über  die  zuständige  Zoll=  oder  Steuerstelle
  beziehen.  Aus  inländischem  Tabak  hergestellte  Lauge  wird  im  Falle  ihrer  Verbringung
auf  eine  öffentliche  Niederlage  oder  ein  Privatlager  unter  amtlichem  Mitverschlusse  wie
ausländische  behandelt.  Bei  jeder  Abfertigung  von  zollfreier  Tabaklauge  ist  der  Erlaubnisschein
  vorzulegen  und  nach  Eintragung  der  abgefertigten  Gewichtsmenge  und  Angabe  des
Vollabsertigungspapiers  seitens  der  Zoll=  oder  Steuerstelle  dem  Inhaber  wieder  zurückzugeben.
  "

4.  Die  Erlaubnisscheininhaber  haben  die  Tabaklauge  an  die  für  den  Verwendungs—
ort  zuständige  Gemeindebehörde  auf  Grund  von  Bezugszetteln  oder  Bezugslisten  abzugeben,
welche  Namen  und  Wohnort  der  Winzer  sowie  die  Gewichtsmenge  der  zu  beziehenden
Tabaklauge  enthalten.  Die  Bezugszettel  oder  Bezugslisten  müssen  mit  einer  Bescheinigung
der  Gemeindebehörde  versehen  sein,  daß  die  angegebenen  Mengen  dem  Weinbergsbetriebe
der  Winzer  entsprechen  und  ausschließlich  an  diese  zur  Verteilung  gelangen  werden.

Im  Falle  der  Verteilung  der  Tabaklauge  durch  örtliche  Fachverbände  kann  die  Be—
stellung  der  Lauge  bei  dem  Erlaubnisscheininhaber  auch  für  den  Gesamtbedarf  des  Ver—
bandes  unter  Angabe  der  Zahl  der  Mitglieder  erfolgen.  In  diesem  Falle  ist  alsbald  nach
der  Verteilung  der  Lauge  dem  Erlaubnisscheininhaber  eine  Zusammenstellung  über  die  an
die  einzelnen  Mitglieder  abgegebenen  Mengen  von  Tabaklauge  nebst  einer  Bescheinigung
der  Gemeindebehörde  vorzulegen,  daß  die  angegebenen  Mengen  dem  Weinbergsbetriebe  der
Mitglieder  entsprechen.

5.  Uber  die  bezogene  Tabaklauge  haben  die  Erlaubnisscheininhaber  Verzeichnisse  zu
führen,  welche  den  Tag  des  Empfanges  und  die  Gewichtsmenge  der  eingegangenen  Tabak-
        <pb n="243" />
        —  226  —

lauge  ersehen  lassen.  Außerdem  sind  darin  Tag  der  Abgabe  und  Gewichtsmenge  der  abgegebenen
  Tabaklauge,  ferner  die  beziehenden  Gemeindebehörden  oder  örtlichen  Fachverbände
einzutragen.  Die  Eintragungen  über  die  Abgaben  sind  durch  die  Bezugszettel  oder  Bezugslisten
  oder  durch  die  Zusammenstellungen  der  Fachverbände  zu  belegen.

6.  Die  Bestände  von  zollfreier  Tabaklauge  sind  in  einem  der  Zoll=  oder  Steuerstelle
anzugebenden  Raume  und  getrennt  von  etwaiger  inländischer  oder  nicht  zollfreier  ausländischer
  Tabaklauge  aufzubewahren.

7.  Die  Erlaubnisscheininhaber  unterstehen  der  Beaufsichtigung  seitens  des  Bezirksoberkontrolleurs
  und  sind  verpflichtet,  letzterem  und  den  sonst  vom  Bezirkshauptamt  abgeordneten
  Oberbeamten  die  über  den  Bezug  und  die  Abgabe  von  Tabaklauge  geführten
Bücher  vorzulegen,  etwa  verlangte  Auskünfte  bezüglich  ihrer  Betriebe  zu  erteilen  und  die
vorhandenen  Bestände  an  Tabaklauge  vorzuweisen.

8.  Am  Schlusse  jeden  Kalenderjahrs  sind  die  Verzeichnisse  von  den  Erlaubnisscheininhabern
  abzuschließen  und  die  noch  vorhandenen  Bestände  an  zollfreier  Tabaklauge  ersichtlich
zu  machen.

9.  Der  Bezirksoberkontrolleur  hat  bei  den  im  Laufe  jeden  Jahres  tunlichst  mehrmals
vorzunehmenden  Prüfungen  die  Eintragungen  mit  den  vorhandenen  Belegen  zu  vergleichen.
Am  Schlusse  des  Kalenderjahrs  ist  von  ihm  die  Ubereinstimmung  der  Istbestände  mit  den
Sollbeständen  zu  prüfen,  wobei  die  Erlaubnisscheininhaber  die  erforderlichen  Hilfsdienste
zu  gewähren  haben.

Die  abgeschlossenen  Verzeichnisse  werden  von  dem  Bezirksoberkontrolleur,  nachdem  er
die  Richtigkeit  der  Bestandsübertragungen  bescheinigt  hat,  nebst  den  zugehörigen  Belegen
dem  Bezirkshauptamt  vorgelegt.  Das  letztere  prüft  die  Richtigkeit  der  Anschreibungen  und
klärt  etwaige  Abweichungen  auf.

10.  Falls  ein  Erlaubnisscheininhaber  die  Vermittelung  des  Bezugs  von  zollfreier
Tabaklauge  einstellt,  sind  die  Bestände  festzustellen  und  zu  verzollen,  falls  sie  nicht  nachweislich
  in  das  Ausland  ausgeführt  werden  oder  ihre  Abgabe  an  andere  Erlaubnisscheininhaber
  von  der  Direktivbehörde  gestattet  wird.  Der  Ausfuhr  nach  dem  Ausland  steht  im
Sinne  dieser  Bestimmung  die  Niederlegung  in  einer  öffentlichen  Niederlage  oder  in  einem
Privatlager  unter  amtlichem  Mitverschlusse  gleich.

11.  Werden  bei  den  Bestandsaufnahmen  Fehlmengen  ermittelt,  deren  Entstehung  nicht
aufgeklärt  werden  kann,  so  sind  diese  ebenfalls  zu  verzollen.

12.  Für  Gemeinden,  in  deren  Bezirken  Tabakerzeugnisse  hergestellt  werden,  kann  die
Vergällung  der  zur  Bekämpfung  von  Rebschädlingen  bestimmten  Tabaklauge  vorgeschrieben
werden,  sofern  ein  Mißbrauch  der  Lauge  zu  befürchten  ist.

13.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  haben,  sofern  nicht  die
Zollhinterziehungsstrafe  verwirkt  ist,  eine  Vertragsstrafe  bis  zum  Betrage  von  1000  1
sowie  unter  Umständen  die  Entziehung  der  Erlaubnis  zur  Vermittelung  des  Bezugs  von
zollfreier  Tabaklauge  zur  Folge.

14.  Landwirtschaftskammern  usw.  (Ziffer  1)  und  deren  verantwortliche  Bevollmächtigte,
denen  die  Erlaubnis  zur  Vermittelung  des  Bezugs  von  gollfreier  Tabaklauge  erteilt  ist,
ebenso  die  verantwortlichen  Vertreter  staatlicher  Stellen  erhalten  je  einen  Abdruck  der  vorstehenden
  Bestimmungen  ausgehändigt  und  haben  diese  in  einer  mit  ihnen  aufzunehmenden
schriftlichen  Verhandlung  als  für  sie  verbindlich  anzuerkennen.
        <pb n="244" />
        226

—

——

 

 

 

 

 

 

 

 

4.  Polizeiwesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
.  —  b  S  Ausweisung  Aus
5  er  Bestrafung.  beschlossen  hat.  weisfungs-"
  der  Ausgewiesenen.  beschlusses
1  2  8  4  b  6
a)  Auf  Grund  des  8389  des  Strafgesetzbuchs.
1  Stanislaus  (Anto-  geboren  am  80.  Oktober  1876  zu  schwerer  Diebstahl  in  Königlich  Preußischer  8.  Mai  1911.
now)  Grabowski,  Mlawa,  Rußland,  russischer  Staats=  mehreren  Fällen(Ge-  Regierungspräsident  zu
Schnitter,  angehöriger,  samtstrafe  6  Jahre  Allenstein,
6  Monate  Zuchthaus,
laut  Erkenntnis  vom
24.  Mai  1905),
2  Stanislaus  Sa=  geboren  am  28.  (16.)  April  1886  zu  schwerer  Diebstahl'  Königlich  Preußischer  2.  Mai  1911.
watzki,  Arbeiter,  Warschau,  Rußland,  russischer  Staats=  und  versuchter  schwe=  Regierungspräsident  zu
angehöriger,  rer  Diebstahl  (Ge--Allenstein,

 

3  Nikolaj  Blazkow,  geboren  im  Jahre  1886  zu  Krasie-Landstreichen,

(
"1l

4

10

Metro  Olenick,

Franz  Rinke,

 

Arbeiter,

Aloys  Krivic,
Schuhmacher,

Arbeiter,

Anton  Pacyna,
landwirtschaftlicher
Arbeiter,

Maria  Remesch,
ledige  Tagelöhnerin,


 

Schlosser,

Adolf  Suck,  Buchbindergeselle,


Stanislaus  Wobarski,
  Arbeiter,

 

 

23  Jahre  alt,  geboren  zu  Mielczucky,

geboren  am  28.  Februar  1861  zu  Par- 



samtstrafe  3  Jahre
6  Monate  Zuchthaus,
laut  Erkenntnis  vom
20.  Dezember  1907),

 

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

löwka,  Bezirk  Tlumacz,  Galizien,
österreichischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  8.  April  1875  zu  Kronau,  Betteln,

Bezirk  Radmannsdors,  Krain,  ortsangehörig
  zu  Reifen,  ebenda,  österreichischer
  Staatsangehöriger,  1

geboren  im  Oktober  1892  zu  Turowka,

Bezirk  Skalat,  Galizien,  ortsangehörig

angehöriger,

bbendaselbst,  österreichischer  Staats

Kreis  Wielun,  Gouvernement  Kalisch,
Rußland,  russischer  Staatsangehöriger,
  l

 

dubitz,  Böhmen,  österreichische  Staatsangehörige,
  «
Niedermohren,  Bezirk  Braunau,  Böhmen,

  österreichischer  Staatsangehöriger,
  «

geboren  am  6.  Juni  1863  zu  Groß  Betteln,

Porieê,  Bezirk  Nachod,  Böhmen,  ortsangehörig
  ebendaselbst,  österreichischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  18.  April  1873  zu  Werntscheck.

  Rußland,  russischer  Staatsangehöriger,


Landstreichen,

 

Landstreichen  und
Betteln,

Landstreichen  und
Betteln,  1

.  I  ,
geboren  am  12.  November  1876  zu  Landstreichen  und

Betteln,

Betteln,

 

Königlich  Preußischer  1.  April  1911.
Regierungspräsident  zu
Potsdam,

Königlich  Bayerische  Po=  28.  April  1011.
lizeidirektion  München,

Kaiserlicher  Bezirkspräsi=  2.  Mai  1911.

dent  zu  Straßburg,

 

Königlich  Preußischer  5.  April  1911.
Regierungspräsident  zu

Oppeln,

Königlich  Bayerisches
Bezirksamt  Erding,

Kaiserlicher  Bezirkspräsi=  3.  Mai  1911.
dent  zu  Metz,  ·

28.Apri11911.

Königlich  Preußischer  20.  April  1911.
Regierungspräsident  zu
Breslau,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Schleswig,

1.  Mai  1911.

 

Berlin,  Tarl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hof  buchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="245" />
        —  227  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

#zu  beiiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

XXXIX.  Jahrgaug.  Berlin,  Montag,  den  22.  Mai  1911.  Nr.  28.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Finanzwesen:  Umtausch  der  Schuldverschreibungen  der  5%  russischen  zweiten  Staats-Prämienanleihe
von  11606  Seite  227

 

Finauzwesen.

 

BVrkanntmachnung,

betreffend  den  Umtausch  der  Schuldverschreibungen  der  5%  russischen  zweiten  Staats-Prämienanleihe
  von  1866.

Die  Schuldverschreibungen  der  russischen  zweiten  Staats-Prämienanleihe  von  1866,  deren
letzter  den  Stücken  anhaftender  Zinsschein  den  Zeitraum  vom  1./14.  März  bis  1./14.  September
d.  J.  umfaßt,  werden  nach  Bestimmung  der  Russischen  Regierung  eingezogen  und  gegen  neue,  die
gleichen  Serien=  und  Stücknummern  tragende  Schuldtitel  umgetauscht.  Mit  Rücksicht  hierauf  hat  der
Bundesrat  genehmigt,  daß  diejenigen  neuen  Stücke  der  bezeichneten  Prämienanleihe,  welche  an  Stelle
eingezogener,  mit  der  Umlaufsbescheinigung  des  Reichsschatzamts  (Bundesratsbeschluß  vom  16.  Jamuar
  1896  —  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  37  —)  versehener  Schuldverschreibungen  ausgegeben
  werden,  durch  Aufdruck  einer  besonderen  Bescheinigung  und  des  Kontrollstempels  für  Prämienanleihen
  (Bundesratsbeschluß  vom  19.  März  1908  —  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  147  —)
als  in  Deutschland  umlaufsfähig  anerkannt  werden,  sofern  sie  in  dem  Verzeichnis  der  mit  der  Be—
scheinigung  der  Umlaufsfähigkeit  versehenen  Lose  der  russischen  zweiten  Staats-Prämienanleihe  von
1866  (in  Anlage  C  der  Dienstanweisung  des  Reichskanzlers  für  die  Ausführung  der  Kontrollabstempelung
  ausländischer  Inhaberpapiere  mit  Prämien  vom  21.  März  1908)  aufgeführt  sind.

40
        <pb n="246" />
        —  228  —

Mit  der  Vermittelung  des  Umtausches  für  Deutschland  ist  von  der  Kaiserlich  Russischen  Regie.
ruug  das  Bankhaus  Mendelssohn  &amp;amp;  Cie.  hier  betraut  worden,  das  die  zum  Untausch  eingereichten
Prämienlose,  soweit  sie  die  Umlaufsbescheinigung  des  Reichsschatzamts  tragen,  diesem  zur  Prüfung  der
Echtheit  der  Umlaufsbescheinigung  vorlegen  wird.  Falls  die  Nummern  der  Stücke  in  der  Liste  der
mit  der  Umlaufsbescheinigung  versehenen  Lose  enthalten  sind,  werden  die  betreffenden  Ersatzstücke  vom
Reichsschatzamt  mit  dem  Vermerk:  „Als  umlaufsfähig  in  Deutschland  anerkannt“  sowie  mit  dem
Kontrollstempel  für  Prämienanleihen  versehen  werden.  Die  Aushändigung  der  Ersatzstücke  an  die  Losbesitzer
  erfolgt  durch  das  genannte  Bankhaus,  so  daß  ein  unmittelbarer  Verkehr  zwischen  dem  Reichsschatzamt
  und  den  Losbesitzern  nicht  stattfindet.  Kosten  werden  für  die  Bescheinigung  der  Umlaufsfähigkeit
  und  den  Aufdruck  des  Kontrollstempels  diesseits  nicht  erhoben.

Berlin,  den  20.  Mai  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="247" />
        —  229  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

zu  betiehon  durch  alle  Postanstalten  und  Guchhandlungen.
Berlin,  Freitag,  den  26.  Mai  1911.  Nr.  29.

 

 

 

XXXIL.  Jahrgang.

 

 

7——'““ä.

 

3.  Zoll=  und  Stenerwesen:  Erteilung  des  Rücksendungs-Inhalt:

  1.  Konsulatwesen:  Ernennung:  —  Bestellung  —  nachweises  für  die  zur  internationalen  Industrie-  und

Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshand-  Gewerbeausstellung  in  Turin  1911  gesandten  deutschen

lungen:  —  Exequaturerteilung:  —  Entlassung;  —  Cüter  seitens  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Turin  230
Todessal.  Seite  229  Personalveränderung  bei  den  Neichsbevollmächtiaten
2

usführungsbestimmungen.  zum  Reichsbesteuerungs-1


1  ..
Handels=  und  Gewerbewesen:  Verlängerung  des  Freund  für  Zölle  und  Steer  23
schafts-,  Handels-,  Schiffahrts-  und  Konsularvertraas
1

zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Freistaat  esetze  vom  15.  April  1911  331
Vnatemala  vom  kahschen  h  1887  9.  oan  4.  Peetzemessen  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
·  Retchsgebtete.............  240

 

1.  Koufulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Max  L.  Stern  zum  Vizekonsul
  in  Oran  (Algerien)  zu  ernennen  geruht.

 

 

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Guatemala  ist  an  Stelle  des  Herrn  Robert  Clarke  Herr  Joseph
N.  Cotter  zum  Konsularagenten  in  San  José  de  Guatemal  bestellt  worden.

 

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Schanghai  beschäftigten  Vizekonsul  von  Tippelskirch
ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
G  ebruar  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige

heschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze

besindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu

Dem  k.  u.  k.

s  österreichisch-ungarischen  Generalkonsul  Gustav  Trojan  in  Bremen  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  gerihe  D  f

 

 

Dem  Kaiserlichen  Vi  ·  .  ·
.  «  en  Vizekonsul  in  Santa  Elena  (Argentinien),  Walter  Giebert,  ist  die  erbetene
Entlassung  aus  dem  Reichsdienst  erteilt  worden.  rs  iß

 

Der  Kaiserliche  Konsul  Robert  Robertson  in  Peterhead  (Schottland)  ist  gestorben.

 

41
        <pb n="248" />
        —  230  —

2.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Der  Freundschafts-,  Handels-,  Schiffahrts=  und  Konsularvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
dem  Freistaat  Guatemala  vom  20.  September  1887,  dessen  Wirksamkeit  zu  wiederholten  Malen  (Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  1902  S.  8  und  292,  1904  S.  109  und  1905  S.  157),  zuletzt  bis  zum
15.  März  1911  verlängert  worden  ist,  bleibt  bis  zum  15.  März  1913  weiter  in  Geltung.

 

3.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  1.  Mai  d.  J.  folgendes  beschlossen:

1.

Deutsche  Güter,  die  aus  dem  deutschen  Zollgebiete  zu  der  im  Jahre  1911  in  Turin
stattfindenden  internationalen  Industrie-  und  Gewerbeausstellung  gesendet  worden  sind
und  von  dort  mit  dem  Anspruch  auf  zollfreien  Einlaß  zurückgebracht  werden,  sind  vor
dem  Abgang  von  dem  zuständigen  Versender  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Turin  unter
Ubergabe  von  Verzeichnissen  über  den  Inhalt  der  zu  versendenden  Packstücke  anzumelden.

Der  Kaiserliche  Konsul  erteilt  nach  Prüfung  den  Rücksendungsnachweis  nach  Maßgabe

eines  Vordrucks,  in  dem  die  Empfänger  sowie  Zeichen  und  Nummer,  Anzahl,  Art  der
Verpackung,  Gewicht  und  Inhalt  der  Packstücke  einzutragen  sind.  Die  Gewichtsangabe
kann  unterbleiben,  wenn  sich  das  Gewicht  der  Packstücke  wegen  unzureichender  Trag—
fähigkeit  der  auf  der  Ausstellung  vorhandenen  Wagen  nicht  feststellen  läßt.  In  diesem
Falle  wird  von  dem  Konsul  eine  Bescheinigung  darüber  in  dem  Rücksendungsnachweis
abgegeben.  «  6
Von  Anlage  eines  Zollverschlusses  wird  abgesehen,  dagegen  die  Zollfreiheit  der  Güter
davon  abhängig  gemacht,  daß  die  Packstücke  mit  von  dem  Kaiserlichen  Konsul  zu
liefernden  Zetteln  versehen  werden,  auf  welchen  der  Name  des  Empfängers  des  zurück.
gehenden  Ausstellungsguts,  der  Bestimmungsort  und  die  Ordnungsnummer  angegeben
sind.  Das  Anbringen  von  solchen  Zetteln  an  die  einzelnen  Packstücke  kann  jedoch  unterbleiben,
  wenn  diese  in  den  Ausstellungsräumen  in  Eisenbahnwagen  verladen  und  diese
italienischerseits  mit  Zollbleien  amtlich  verschlossen  werden.  In  solchen  Fällen  sind  zum
Ausweis  für  die  Einfuhr  nach  dem  deutschen  Zollgebiete  die  Schiebetüren  der  Eisenbahnwagen
  mit  je  einem  der  fraglichen  Zettel  zu  versehen.

Sendungen  dieser  Art  können  auf  Grund  des  Rücksendungsnachweises  an  der  Grenze

zollfrei  in  den  freien  Verkehr  gesetzt  werden;  wird  die  Abfertigung  bei  dem  Amte  des
Bestimmungsorts  beantragt  oder  ergeben  sich  bei  der  Abfertigung  an  der  Grenze
Anstände,  so  sind  die  Güter  unter  Zollkontrolle  mit  dem  Rücksendungsnachweise  dem
zuständigen  Amte  zu  überweisen,  welchem  die  Schlußabfertigung  obliegt.

Soveit  der  nach  Ziffer  2  erteilte  Rücksendungsnachweis  Menge  und  Gattung  der  Güter

nicht  so  genau  bezeichnet,  daß  hiernach  die  Einreihung  der  Waren  unter  eine  statistische
Nummer  erfolgen  kann,  auch  der  Anmelder  nicht  zur  sofortigen  Ergänzung  der  erforderlichen
  Angaben  imstande  ist,  kann  die  Ablassung  der  Güter  in  den  freien  Verkehr  dennoch
gemäß  Ziffer  4  erfolgen.  Die  Ergänzung  der  statistischen  Angaben  erfolgt  nach  den
Vorschriften  im  §  1  Abs.  7  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze  vom  7.  Februar
1906,  betreffend  die  Statistik  des  Warenverkehrs.

Berlin,  den  15.  Mai  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.
        <pb n="249" />
        —  231  —

A  #  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
Auf  oll-  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Bayerischen
l-  Regierungsrats  Dr.  Schmauser  der  Königlich  Bayerische  Ober-Regierungsrat  Zapf  der  Königlich
"ee  Iisäern  Ober-Zolldirektion  zu  Cöln  alRh.  und  der  Großherzoglich  Luxemburgischen  Zolldirektion
breimemburg  als  Reichsbevollmächtigter  für  Zölle  und  Steuern  mit  dem  Wohnsitz  in  Cöln  aRh.  vom
Mai  1911  ab  beigeordnet  worden.

 

vom  Bundesrat  unter  dem  11.  Mai  1911  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichs-De

  etze  vom  15.  April  1911  werden  nachstehend  bekannt  gegeben.

besteuerungsges
Berlin,  den  23.  Mai  1911.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

 

Ausführungsbestimmungen  zu  §  6  des  Reichsbesteuerungsgesetzes.

 

I.  Der  Vorstand  eines  fabrikmäßigen  oder  fabrikähnlichen  Reichsbetriebs  ist  auf  Verlangen
einer  beteiligten  Gemeinde  verpflichtet,  ihr  diejenigen  am  Anfang  eines  Rechnungsjahrs  der  Gemeinde
in  ihr  wohnenden  Personen  namhaft  zu  machen,  welche  in  dem  Betrieb  als  Arbeiter,  Beamte  oder  im
privatrechtlichen  Vertragsverhältnis  eines  Dienstverpflichteten  angestellt  oder  beschäftigt  find.

II.  Eine  Gemeinde,  welche  auf  Grund  des  §  6  des  Reichsbesteuerungsgesetzes  einen  Zuschuß
zu  ihren  Ausgaben  vom  Reiche  verlangt,  hat  den  Anspruch  vor  Ablauf  ihres  Rechnungsjahrs  bei  dem
Vorstand  desjenigen  fabrikmäßigen  oder  fabrikähnlichen  Reichsbetriebs  geltend  zu  machen,  in  welchem
die  in  der  Gemeinde  wohnenden  Personen  angestellt  oder  beschäftigt  sind.

Sind  mehrere  derartige  Reichsbetriebe  vorhanden,  so  ist  der  Anspruch  bei  derjenigen  Stelle
geltend  zu  machen,  welche  die  meisten  der  in  Betracht  kommenden  Personen  angestellt  oder  beschäftigt
hat.  Erfolgt  die  Geltendmachung  bei  einer  nicht  zuständigen  Stelle,  so  ist  diese  zur  Weitergabe  an  die
zuständige  Stelle  verpflichtet.  Die  Frist  für  die  rechtzeitige  Geltendmachung  wird  durch  die  Geltendmachung
  bei  einer  nicht  zuständigen  Reichsbehörde  gewahrt.

IIII.  Die  Geltendmachung  des  Anspruchs  ist  mit  einer  genauen  Berechnung  seiner  Höhe  zu
verbinden  und  zwar  nach  Maßgabe  des  anliegenden  Formulars.  «
,  Außerdem  ist  der  Haushaltsanschlag  und  die  abgeschlossene  Rechnung  für  das  dem  Rechnungsjahre
  vorangehende  Rechnungsjahr  und,  sofern  ein  Zuschuß  auch  zu  den  einmaligen  Ausgaben  gefordert
wird,  für  die  vorangegangenen  fünf  Rechnungsjahre  beizufügen.
Die  erneute  Beifügung  von  Haushaltsanschlägen  und  Rechnungen,  die  schon  in  früheren  Jahren
mitgeteilt  worden  sind,  kann  unterbleiben.
In  dem  den  Zuschuß  fordernden  Schreiben  ist  das  gegen  die  Heranziehung  zulässige  Rechtskurnsia

  ferner  anzugeben,  bei  welcher  Stelle  und  innerhalb  welcher  Frist  das  Rechtsmittel  eingelegt

*  IV.  Als  einer  Gemeinde  mit  einem  Reichsbetriebe  nahe  gelegen  ist  eine  solche  Gemeinde  an-Foen,
  aus  der  man,  gegebenenfalls  unter  Benutzung  von  öffentlichen  Verkehrsmitteln,  in  den  Reichseb
  mit  keinem  längeren  Zeitaufwand  als  einer  Stunde  gelangen  kann.

V.  Als  fabrikmäßiger  Reichsbetrieb  ist  i  «  örde  in  ei  ö

3  jede  von  einer  Reichsbehörde  in  einem  größeren  Umfang

bülicbene  Anstalt  zu  verstehen,  die  ausschließlich  dafür  bestimmt  ist,  daß  in  ihr  bewegliche  Sachen

oder  du  ach  mit  maschinellen  Kräften  verarbeitet  oder  bereits  fertige  Gegenstände  wiederhergestellt
(rch  Umgestal  ng  verbessert  werden.

 

 

41“
        <pb n="250" />
        —  232  —

Es  gehören  hierher:  Pulverfabriken,  Feuerwerkslaboratorien,  Geschoßfabriken,  Geschützgießerein

Gewehrsabriken,  Artilleriewerkstätten,  Munitionsfabriken,  Torpedowerkstätten,  Werften,  Konservenfabriken
ruckereien.

Als  fabrikähnlicher  Reichsbetrieb  ist  jede  von  einer  Reichsbehörde  geleitete  Arbeitsstätte  größeren
Umfanges  zu  verstehen,  welche  gleichen  Zwecken  ohne  hauptsächliche  Inanspruchnahme  maschinelle
Kräfte  und  ohne  Beschränkung  auf  bewegliche  Sachen  dient.

Es  können  hierher  gehören  Schuhmacher=  und  Schneiderwerkstätten,  Waschanstalten,  Hafenbau.
betriebe,  Munitionsanstalten  der  Artilleriedepots.  ·

Anstalten  oder  Arbeitsstätten  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  gehören  weder  zu
den  fabrikmäßigen  noch  zu  den  fabrikähnlichen  Reichsbetrieben.

Auch  die  Werkstätten  und  ähnliche  Einrichtungen  der  Reichs-Eisenbahnen  haben  gemäß  8  6  Abs.
des  Gesetzes  hier  auszuscheiden.

VI.  Personen  des  Soldatenstandes  gehören  nicht  zu  den  im  86  bezeichneten  Angestellten  oder
Beschäftigten.

VII.  Als  Haushaltungsangehörige  sind  alle  Verwandten  männlichen  und  weiblichen  Geschlechts
auch  entfernteren  Grades,  anzusehen,  welche  sich  auf  Kosten  des  Hausherrn  in  dessen  Haushalt  befinden
Geldleistungen  sowie  persönlich  im  Haushalt  geleistete  Dienste,  welche  hinter  dem  Werte  des  Unterhalte
wesentlich  zurückbleiben,  schließen  den  Begriff  der  Haushaltungsangehörigkeit  nicht  aus.

VIII.  Die  Höhe  des  Zuschusses  ist  abhängig  von  fortdauernden  und  von  einmaligen  Kosten
und  Lasten.  Ob  eine  Ausgabe  eine  fortdauernde  oder  eine  einmalige  ist,  entscheidet  sich  nicht  nach
ihrer  Stellung  im  Haushaltsanschlag  oder  der  Rechnung,  sondern  nach  ihrer  Beschaffenheit.

IX.  Als  fortdauernde  Ausgaben  sind  diejenigen  anzusehen,  welche  für  alljährlich  wiederkehrende
  Aufgaben  aufzuwenden  sind,  als  einmalige  solche,  die  ihrer  Natur  nach  sich  erst  in  längeren
Zeitabschnitten  oder  gar  nicht  wiederholen.

X.  Kosten  der  allgemeinen  Verwaltung  sind  diejenigen,  welche  zur  Erfüllung  der  Gemeindezwecke
  im  allgemeinen  dienen.  Es  gehören  hierher  die  Kosten  für  den  Bürgermeister  oder  Gemeindevorsteher,
  den  Magistrat,  die  Stadtverordneten,  das  Rathaus  und  die  Zentralverwaltung,  mögen  sie
persönlicher  oder  sächlicher  Art  sein,  insbesondere  also  die  Kosten,  welche  durch  Einstellung  und  Unterhaltung
  der  Beamten  der  Zentralverwaltung  und  durch  deren  Ausrüstung  mit  allem  zum  Dienstbetrieb
Erforderlichen  erwachsen,  Dienstbezüge,  Unterstützungen,  Pensionen  und  Hinterbliebenenbezüge,  Stellvertretungs-,
  Reise=  und  Umzugskosten,  Kosten  für  Beschaffung  der  Diensträume  und  Dienstwohnungen
und  für  deren  Unterhaltung,  Kosten  für  die  Bureaubedürfnisse.  Es  gehören  hierher  auch  die  unmittelbaren
  Polizeikosten,  und  zwar  für  Gemeinden  mit  staatlicher  Verwaltung  der  Polizei  insoweit,
als  die  Gemeinden  nach  den  bestehenden  Vorschriften  zu  ihnen  beizutragen  haben,  somit  für  Preußen
in  Gemeinden  mit  Königlicher  Polizeiverwaltung  insoweit,  als  die  Gemeinden  nach  den  Vorcchriften
  des  preußischen  Polizeikostengesetzes  vom  3.  Juni  1908  (Gesetzsamml.  S.  149)  zu  ihnen

eitragen.  ·

Dagegen  gehören  nicht  zu  den  Kosten  der  allgemeinen  Verwaltung  diejenigen,  welche  durch
Veranstaltungen  zum  Zwecke  von  Sonderaufgaben,  so  namentlich  für  Markthallen,  Krankenhäuser,  Ab—
deckereien,  Friedhöfe,  Straßenreinigung  und  -besprengung,  Gewerbegerichte,  Kaufmannsgerichte,  Lager—
häuser,  Schlacht-  und  Viehhöfe,  Bibliotheken,  Museen,  Theater  entstehen.

XI.  Zu  den  Volksschullasten  gehören  nicht  die  Kosten  für  Mittelschulen,  Fach=  und  Fort-Fäungsschulen,
  Hauswirtschafts=  und  Handarbeitsschulen,  Kochschulen,  Gewerbe=  und  Handelsschulen,

eichenschulen.  «

XII.  Zu  den  Armenlasten  gehören  nicht  die  Kosten  der  sogenannten  erweiterten  Armenpflege,
also  nicht  die  Kosten  für  Einrichtungen  zur  Beseitigung  von  Krankheiten  oder  zu  hygienischen  Fürsorge—
zwecken  (Heilanstalten,  Genesungs-  und  Erholungsstätten).

XIII.  Von  den  Straßen-  usw.  Unterhaltungskosten  kommen  nur  die  fortdauernden  Kosten  zur
Unterhaltung  der  Decke  an  öffentlichen  Straßen,  Wegen  und  Plätzen  in  Betracht.  Es  scheiden  also
aus  die  einmaligen  Aufwendungen  zum  Zwecke  der  ersten  Anlegung,  insbesondere  auch  der  ersten  Anlegung
  oder  vollständigen  Erneuerung  der  Decke.  Es  scheiden  ferner  aus  die  Kosten  der  Entwässerung,
der  Besprengung,  der  Reinigung  und  Beleuchtung  sowie  die  Kosten  für  die  Bepflanzung  mit  Bäumen
        <pb n="251" />
        —  233  —

und  für  Anlegung  gärtnerischen  Schmuckes.  Dagegen  kommen  in  Ansatz  die  Kosten  für  die  Ausbesserung
  einer  vorhandenen  Straßendecke.

XIV.  In  Ansatz  kommen  die  allgemeinen  Verwaltungskosten,  Volksschul=  und  Armenkosten
sowie  die  zu  XIII  bezeichneten  Wegeunterhaltungskosten  nur  insoweit,  als  sie  aus  ordentlichen  Mitteln
ifzubringen  sind.  Es  sind  demnach  von  den  Bruttoausgaben  diejenigen  sogenannten  Verwaltungsnnahmen
  in  Abzug  zu  bringen,  welche,  sei  es  gesetzlich,  sei  es  durch  Privatverfügung,  mit  zur  Bereitung
  dieser  Lasten  bestimmt  sind,  so  insbesondere  Einnahmen  an  Schulgeld,  Einnahmen  aus
4  tiftungen,  Erstattungen  gehabter  Auslagen,  freiwillige  Spenden,  ferner  Einnahmen  aus  Anleihen,
aus  Veräußerungen  von  Gemeindevermögen  und  aus  besonderen  Gemeindefonds,  endlich  die  gesetzlich
vom  Staate  zu  leistenden  Zuschüsse  und  Beiträge.

XV.  Wenn  ein  Gemeindevermögensstück,  welches  den  im  §  6  des  Reichsbesteuerungsgesetzes
genannten  Zwecken  dient,  auch  zu  anderen  als  Volksschul-,  Armen=  und  allgemeinen  Verwaltungszwecken
  verwendet  wird,  so  können  die  Kosten  der  dafür  beschafften  Ersatzstücke  unter  den  einmaligen
Ausgaben  nur  insoweit  zum  Ansatz  kommen,  als  sie  den  Wert  jenes  Vermögensstücks  übersteigen.

XVI.  Soweit  die  zur  Berücksichtigung  kommenden  einmaligen  Kosten  und  Lasten  aus  Anleihen
gedeckt  sind,  werden  nur  die  Verzinsungs=  und  Tilgungsraten  in  dem  dem  laufenden  Rechnungsjahre
vorangehenden  Rechnungsjahre  der  Gemeinde  zum  Ansatz  gebracht.

In  welcher  Höhe  Verzinsungs=  und  Tilgungsraten  anzusetzen  sind,  richtet  sich  nach  den  Ausgabebedingungen
  der  Anleihe.

XVII.  Da  das  Reichsbesteuerungsgesetz  mit  Wirkung  vom  1.  April  1911  in  Kraft  getreten
ist,  steht  den  Gemeinden,  deren  Rechnungsjahr  nicht  mit  dem  1.  April  beginnt,  für  ihr  laufendes
Rechnungsjahr  ein  Anspruch  auf  den  für  ein  Jahr  berechneten  Zuschuß  nur  im  Verhältnis  des  ganzen
Jahres  zu  dem  vom  1.  April  1911  noch  laufenden  Teile  des  Rechnungsjahrs  zu.  Die  Berechnung
erfolgt  unter  Zugrundelegung  der  Kosten  und  Lasten,  welche  maßgebend  gewesen  wären,  wenn  das
Gesetz  schon  zum  Beginne  des  Rechnungsjahrs  in  Kraft  gewesen  wäre.

XVIII.  Einmalige  Ausgaben  finden  bei  Berechnung  des  Zuschusses  auch  insoweit  Berücksichtigung,
  als  sie  in  den  letzten  fünf  Jahren  vor  dem  1.  April  1911  oder  dem  Beginne  des  zu  diesem
Zeitpunkt  laufenden  Rechnungsjahrs  des  Forderungsberechtigten  entstanden  sind.
        <pb n="252" />
        <pb n="253" />
        —  230  —

Bemelute  Staat
Gutsbezirk  1
Ginwohnerzahl

nach  der  fortgeschriebenen  Bevölkerungsziffer  am  1.  Jannar  19
(ausschließlich  des  Militärs).
        <pb n="254" />
        —  —
Hiervon
(Summe  Spalte  5
a)  Bezeichnung  der  Art  des  fabrik-  5  *-  gedect
maßigen  oder  fabrikähnlichen  Reich=  Anzahl  der  Angestellten  Von  den  Summe  State  gertli  un
betriebs  oder  und  Beschäftigten  in  Spalte  2  an=  der  fortdauernden  schüsse  ud  e
b)  Angabe,  daß  es  sich  um  eine  Wohn-  einschließlich  ihrer  gegebenen  Personen  ranansehntenen  b)  durch  etwa  zur  6.
sitzzemeinde  von  solchen  Personen  Haushaltungsangehörigen  sind  im  Rechnungs-  Zins-und  Tilgungs-  keng  Ligelingen
handelt,  die  in  einem  fabrikmäßigen  am  jahr  19  an  raten  der  ef  durch  *i*  4
oder  fabrikähnlichen  Reichsbetrieb  1.  Januar  19.—  direkten  Gemeinde.für  gleiche  Zwecke  Mieteeinnahmen  x
als  Arbetter,  Beamte  oder  im  privat-  steuern  gezahlt  aufgenommenen  Schulgrundsticke  e
rechtlichen  Vertragsverhältnis  eines  worden  Anleihen  sonsige  Einnahne
Dienstverpflichteten  angestellt  oder  in  ch  ———.
beschäftigt  sind.  Prozenten  –
der  Ein-  —  —Ö
wohner-  —
zahl  44  “.  IK  .  9
1  2  8  4  5  6
l  —
a)
b)
c
d)
—zun.  «
        <pb n="255" />
        254

 

 

 

 

Summe
der  fortdauernden
Summe  Armenlasten
inschließlich
ichl  gedeckten  einsch
dernicht  der  Zins=  und
fortdauernden)  Tilgungsraten
Volksschullasten  der  für
i  wecke
er  à—  Sp.  6)leiche  3
aufgenommenen
Anleihen

 

—
.

wi,

-.-—- 



Hiervon

(Summe  Spalte  8)

sind  gedeckt  durch

etwaige
Erstattungen:

a)  von  Orts=  und
Landarmenverbänden,


b)  von  Privaten,

c)  aus  Stiftungen,
die  den  Armenzwecken
  gewidmet
sind,

 

im  Rechnungsjahr  19

Summe
der
nicht  gedeckten
fortdauernden
Armenlasten
(Sp.  8—Sp.  P)

 

 

Summe

der  anderweit  nicht  gedeckten

fortdauernden  allgemeinen
Verwaltungskosten:

a)  Gehälter,

b)  Pensionen  und  Hinterbliebenenbezüge,


C)  Unterstützungen,

d)  Stellvertretungskosten,

e)  Reisekosten,

f)  Mieten  und  Unterhaltungskosten
  für  Diensträume
und  Dienstwohnungen,

8)  Amtsbedürfnisse,

h)  Zins=  und  Tilgungsraten

der  für  allgemeine  Verwaltungszwecke

  aufgenommenen
  Anleihen,

 

i)

 

Summe

der  anderweit
nicht  gedeckten
fortdauernden
Kosten  zur  Unterhaltung
  der  Decke
von  öffentlichen
Straßen,  Wegen

und  Plätzen

 

Summe  der
nicht  gedeckten
sortdauernden
Volksschullasten,
Armenlasten  und
allgemeinen  Verwaltungskosten

und  Straßenunterhaltungs-


(Sp.7  Sp.  10  4

Sp.  11—  Sp.  12)

 

 

 

Ef.

M  pf.

M

Pj.

 

8

10

11

Pf.

18

 

a)
b)

c)

 

 

 

 

 

 

a)
b)
0
4)
o)

b)
)h

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

42
        <pb n="256" />
        238  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

——
Sumim-Summe
  Hiervon  Summe  Summe  dr
Hiervon  der  Summe  (Summe  der  der  nidt  gebee,
.  -  a,
Summe  (Summe  Spalte  14)  sicht  bedcten  der  Spalte  17)  nicht  gedeckten  nicht  gedeckten  Vo  *
der  einmaligen  sind  gedeckt:  *  Vollsk  einmaligensind  gedeck  einmaligen  einmaligen  schullate
.  durch  etwaige  Armenlasten,  allgemeinen  nlaster
Volksschullasten,)  durch  gesetzlich  vom|  schullasten,  Armenlasten,  m—  "
die  mit  ordent-  Staate  zu  leistende  *•1#  mitZ  die  mit  Erstattungen  die  mit  Verwaltungs-  allgemeine
e  mit  ordent-  T  .  genutt  »  vonOrts-undordentltchen  kosten,  erwaltung.
lichen  Mitteln  Zuschüsse  und  Bei=  ordentlichen  sordentlichen  gandarmen-  Mitteln  zu  die  mit  fkosten,  dier-·
  Mitteln  zu  Mittel  bänd  bestreiten  find  dentli  ordentliche
u  bestreiten  sind  träge,  bestreiten  find  itteln  zu  ver  än  en  estreiten  sin  or  ent  ichen  Mitteln  F
5  b)  anderweit  (S  14  —  bestreiten  sind  sowie  von  (Sp.  17  —  Mitteln  zu  bestreiten  su
r*  Privaten  Sp.  18)  bestreiten  sind,(Sv.  16.—
Sp.  15)  Sp.  19
Sp.  20)
in  den  letzten  fünf  Rechnungsjahren
PFif.  4  EDEEIBDIIIEIIEIEIIEIIIIIBIII
14  13  «  16  17  18  19  20  %
a)  l
b)  J
19  zttttt...  –—ö  3  .........................
T  .  l
a)
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19  *  zu.  ................................  k....·....................·.»
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19.  .zus........·.............................·.·..·..  1..  .....................................·........  1
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zus..  zu.  zus.  zus.
.
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.  1
        <pb n="257" />
        —“  ——
Hiervon
Summe  Summe  Von  der  Summe  Spalte  23Von  der  (Summe
der  nicht  9.7  der  nicht  ge-  1i½
dedlen  ein-  gedeckten  entfällt  auf  Summe  Spalte  27)
maligen  *#  Sna  ab  die
Volksschullasten,  fortdauernden  «  Spalte  26  auf  Grund  Summe
Armenlasten  sund  einmaligen  bleibt  nach
und  allgemeinen  Volksschullasten,  «..  Abzug  d  ichsdie
  in  den  zug  der  Reichs  vom
Verwaltungs=  Armenlasten  Reich  gezahlten  chuß  zahlenden  Bemerkungen.
kosten,  :  -  eichs-  zuschu
die  mit  ordent-  n  den  Kopf  betrieben  direkten  Reichslichen
  Mitleln  zu  Verw  "6“  #  .  zuschusses
besireiten  sind,  /  tosten  und  der  men  Gemeinde-  aus
nach  dem  Straßenunter-Bevölterung  und  steuern  Reichsmitteln
urchs)  haltungskosten  #  ·  (Spalte  4)  zu  zahlende
letzten  fünf  13.#  Sp.2  FPersonen  »
Rechnungsjahre  (Sp.  p.  l  Beihilfe
i
..»i-Ps.-:k-».·Ys.-EIN-»Hastsehr«LLM-.--Iss-.-.-g--»sbs»W-22
  28  24  25  26  27  28  22  30

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

427
        <pb n="258" />
        240

4.  Polizeiwesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

*  —
NRame  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
—  ·  Grund  Ausweisung  Aus  ton
-  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  weisungs-"
  der  Ausgewiesenen.  beschlusses.
1  2  I  3  4  ß  6
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  |  Johann  Benduch,  30  Jahre  alt,  geboren  zu  Hutki,  Kreis  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  13.  April  1011.
Arbeiter,  Czenstochau,  Gouvernement  Piotrkow,  Regierungspräsident  zu
Rußland,  russischer  Staatsangehöri-  Potsdam,

Johann  Buchynski,
  Arbeiter,

Josef  Caeyberghs,
necht,

Karl  August  Dudli,
Dienstknecht,

Johann  Guggenberger,
  Fabrikarbeiter,


Adam  Hilbrink,
Fabrikarbeiter,

Josef  Nikolaus  Hosan,
  Kaufmann,

1

8  Johann  Klamer,
Arbeiter,

1

Andreas  Konddanoweki,
  Arbeiter,

Adolf  Langer,
Bäckergeselle,

10

11  Martin  Rebisz,

Arbeiter,

12  Johann  Vaslanpik,
Maurer  und  Tagelöhner,


Peter  Wutschek,
Arbeiter,

13

14  Fosef  Zon,  Arbeiter,

 

ger,

geboren  im  Jahre  1882  zu  Czernica,
Bezirk  Brody,  Galizien,  ortsangehörig
  ebendaselbst,  österreichischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  14.  Februar  1888  zu
Willebringen,  Provinz  Brabant,  Belgien,
  belgischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  22.  Februar  1874  zu

n1

 

Gottshaus,  Kanton  Thurgau,  Schweiz,
ortsangehörig  ebendaselbst,  schweizerischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  26.  März  1864  zu  Irschen,
Bezirk  Spittal,  Kärnten,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  28.  März  1878  zu  Almelo,
Provinz  Oberyssel,  Niederlande,  niederländischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  10.  September  1881  zu
Niedereisenberg,  Bezirk  Schönberg,
Mähren,  ortsangehörig  zu  Weikersdorf,
  ebenda,  österreichischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  15.  Juli  1875  zu  Gramastetten,
  Bezirk  Linz,  Oberösterreich,
ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  15.  Februar  1890  zu
Warschau,  Rußland,  russischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  22.  April  1884  zu  Bennisch,
  Bezirk  Freudenthal,  Osterreichisch
  Schlesien,  ortsangehörig  ebendaselbst,
  österreichischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  12.  Oktober  1890  zu
Krzadka,  Bezirk  Kolbuszöowa,  Galizien,
  österreichischer  Staatsangehöriger

geboren  am  23.  Juni  1868  zu  Nezditz,
Bezirk  Schüttenhofen,  Böhmen,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  21.  Juni  1881  zu  Tokar  bei
Praszka,  Gouvernement  Kalisch,  Rußland,
  russischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  17.  März  1859  zu  Tresna,
Bezirk  Saybusch,  Galizien,  ortsangehörig
  ebendaselbst,  österreichischer

1
1

 

 

schwerer  Diebstahl  27.  April  1911.

und  Landstreich  en,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu

Breslau,
Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  11.  Mai  1911.
Betteln,  Regierungspräsident  zu
Arnsberg,
Bannbruch,  Land--Großherzoglich  Badischer13.  Mai  1911.
streichen  und  Bettelu  Landeskommissär  zu
Mannheim,
Hehlerei  und  Betteln,  Großherzoglich  Badischer  1  1.  April  1911.

Landeskommissär  zu

 

Karlsruhe,
Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  12.  Mai  1911.
Betteln,  Regierungspräsident  zu
Magdeburg,
Landstreichen,  Bet-Königlich  Saächsische  15.  April  1911.
teln  und  Führung]  Kreishauptmannschaft
eines  falschen  Na=  Chemnitz,

mens,

Betteln,  Königlich  Preußischer  22.  April  1911.
Polizeipräsident  zu

Berlin,

Landstreichen  und  Königlich  Preußischer

Betteln,  Regierungspräsident  zu
Schleswig,

Landstreichen  und  Königlich  Preußischer

 

11.  Mai  1911.

25.  April  1911.

 

Betteln,  Regierungspräsident  zu
Oppeln,

Landstreichen,  Königlich  Preußischer  27.  Februar
Regierungspräsident  zu  1911.
Merseburg,

Landstreichen,  Bet-Stadtmagistrat  Lands-10.  Mai  1911.

teln  und  verbotenes  hut,  Bayern,

Waffentragen,

Betteln,  Königlich  Preußischer  30.  Januar
Regierungspräsident  zu  1911.
Merseburg,

Betteln,  Königlich  Preußischer  4.  April  1911.
Regierungspräsident  zu
Oppeln,

 

 

Staatsangehöriger,
        <pb n="259" />
        Zentralblatt
für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  bertirhen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  2.  Juni  1911.  Nr.  30.
Inhalt:  1.  Konfulatwesen:  Ernennungen;  —  Ermächti.  Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs
gung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen;  —  mit  ausländischen  bearbeiteten  schmiedeeisernen  Naben
Exequaturerteilungen;  —  Entlassung  Seite  241  und  Reisen  223
2.  Eisenbahnwesen:  Abänderung  der  Verwaltungsordnun  Ausdehnung  der  Übergangserleichterungen  für  die
für  die  Reichs-Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  vom  Verzollung  von  Schaumwein  und  Spirituosen  213
9.  Juli  11000e  222  Ergänzung  und  Abänderung  der  Anlage  D  der
3.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  ersten  Nach-  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  2443
trags  zur  „Amtlichen  Liste  der  deutschen  Seeschiffe  mit  Anderungen  des  Verzeichnisses  der  Orte,  an  denen
Unterscheidungssignalen  für  19110  242  sich  gemäß  der  Weinzollordnung  zuständige  Zollstellen
4.  Maß-=  und  Gewichtswesen:  Zulassung  von  Systemen  befinen  244
von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Erstattung  der  Übergangsabgabe  für  nicht  zur  Ver-Elektrischen
  Prüfämter  242  steuerung  bestimmt  gewesenes  Blie.  444
5.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Zulassung  eines  zollfreien  Ver-  6.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
edelungsverkehrs  mit  ausländischem  Fleischextrakt  243  Reichsgebiete  2444

 

1.  Konfu  latwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Rudolf  Frömke  zum  Konsul
in  Malaga  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Direktor  George  Benedict  Kohn  zum
Konsul  in  Nottingham  (England)  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Christian  M.  Smidt  zum
Konsul  in  Svaneke  (Dänemark)  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Mazjestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Emil  Albert  Zarges  zum
Konsul  in  Manc4os  (Brasilien)  zu  ernennen  geruht.

 

Den  Verwalter  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Port  Said,  Rickmers,  ist  auf  Grund  des  §  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  die  Dauer
Er  Verwaltung  und  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige
öheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze
efindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

–  ..#  43
        <pb n="260" />
        —  242  —

Dem  Königlich  Niederländischen  Vizekonsul  Richard  Leendertz  in  Crefeld  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.  «

-.—.-—-———-—-———.,—-.-—..—q—

Dem  Königlich  Serbischen  Generalkonsul  Ernst  Hirsch  in  Hannover  ist  namens  des  Reichs  das-Exequatur
  erteilt  worden.  —

 

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Otto  Philippi  in  Aguadilla  (Puerto  Rico)  ist  die  erbetene  Ent—
lassung  aus  dem  Reichsdienst  erteilt  worden.

 

2.  Eisenbahnwesen.

 

In  Abänderung  der  Verwaltungsordnung  für  die  Reichs-Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  vom
9.  Juli  1909  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  1448)  bestimme  ich,  daß  die  mit  der  Ausführung
  und  Uberwachung  des  örtlichen  Dienstes  bei  den  Reichs-Eisenbahnen  betrauten  Dienststellen
(Eisenbahn-Betriebsinspektionen  usw.)  fortan  die  Bezeichnung:  „Eisenbahnbetriebsamt,  Eisenbahnmaschinenamt,
  Eisenbahnwerkstättenamt  und  Eisenbahnverkehrsamt“  zu  führen  haben.

Berlin,  den  19.  Mai  1911.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  v.  Breitenbach.

 

3.  Marine  und  Schiffahrt.

De-  *  Nachtrag  zur  „Amtlichen  Liste  der  deutschen  Seeschiffe  mit  Unterscheidungssignalen  für  1911“
ist  erschienen.

 

4.  Maß=  und  Gewichtswesen.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
sind  die  folgenden  Systeme  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihnen  die  beigesetzten  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

I.  System  F.  .  Induktionszähler  für  mehrphasige  Wechselströme,  Formen  D,  23,  24  und  Do,
II.  Zusatz  zu  Induktionszähler  für  einphasigen  Wechselstrom,  Formen  E,  EV  und  CWE  und  für
Drehstrom  mit  gleichbelasteten  Zweigen,  Formen  WDS  und  CWoS,
sämtlich  hergestellt  von  den  Isaria-Zählerwerken,  A.-G.  in  München.
Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  N  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.
Charlottenburg,  den  11.  Mai  1911.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.
        <pb n="261" />
        —  243  —
5.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  11.  Mai  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines
zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischem  Fleischextrakt  der  Tarifnummer  113  zur
Herstellung  von  sogenannten  Bouillonwürfeln  —  Tarifnummer  113  —  die  Voraussetzungen
des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  18.  Mai  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines
zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs  mit  ausländischen  bearbeiteten  schmiedeeisernen  Naben
und  Reisen  —  Tarifnummer  799  —  zur  Herstellung  von  Rädern  der  Tarifnummer  629  die
Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

Der  Bundesrat  hat  in  Ausdehnung  des  Beschlusses  vom  18.  Juni  1910  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  S.  256)  in  der  Sitzung  am  11.  Mai  d.  J.  folgendes  beschlossen:
Die  obersten  Landesfinanzbehörden  werden  ermächtigt,  die  in  der  Zeit  vor  dem
1.  Juli  1910  in  Geltung  gewesenen  Zollsätze  für  Branntwein  aller  Art  einschließlich  des
Weingeistes,  für  Arrak,  Rum,  Kognak  und  versetzte  Branntweine,  für  Mischungen  von
Weingeist  mit  Ather  und  Lösungen  von  Ather  in  Weingeist,  ferner  für  Schaumwein  in
Flaschen  auch  für  die  am  15.  Mai  1910  in  den  deutschen  Zollausschlußgebieten  vorhanden
gewesenen  Bestände  solcher  Waren  bis  zum  31.  März  1911  aus  Billigkeitsgründen  anwenden
  zu  lassen,  wenn  die  in  Ziffer  2  des  Bundesratsbeschlusses  vom  18.  Juni  1910
—  §  719  der  Protokolle  —  vorgeschriebene  Anmeldung  und  Stellung  unter  zollamtliche
Kontrolle  aus  entschuldbaren  Gründen  erst  nach  Ablauf  der  daselbst  festgesetzten  Frist
erfolgt  ist  und  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  die  Waren  vor  dem  15.  Mai  1910  für
deutsche  Rechnung  fest  gekauft  waren.

Berlin,  den  25.  Mai  1911.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

 

Bekanntmachung.
Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  11.  Mai  d.  J.  beschlossen,
daß  in  der  Anlage  D  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen
1.  hinter  §  28a  folgender  §  28b  einzufügen  ist:
„Zur  Verwendung  bei  der  Herstellung  von  Sicherheitssprengstoffen  kann  feingemahlener

  inländischer  Zucker  nach  Vermischung  mit  0,5  vom  Hundert  hellem
Paraffinöl  von  starkem,  widrigem  Geruch  und  Geschmack  steuerfrei  abgelassen  werden.“,

2.  im  §  29  Abs.  1  statt  „§6  26  bis  283“  zu  setzen  ist  „§§  26  bis  28b“.
Berlin,  den  25.  Mai  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

 

437
        <pb n="262" />
        —  244  —

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  11.  Mai  1911  die  nachstehenden  Anderungen  des  Ver
zeichnisses  der  Orte,  an  denen  sich  gemäß  §§  1,  2  der  Weinzollordnung  zuständige  Zollstellen  befinden
(Zentralblatt  für  1909  S.  783  ff.  und  S.  135  7/8),  beschlossen:  «

1.  In  der  Uberschrift  erhält  die  Erläuterung  zu  dem  Sternchen  die  folgende  anderweite

Fassung:
„Die  Zollstellen  der  mit  )  bezeichneten  Orte  sind  für  Wein  unbeschränkt,  für
Traubenmost  und  Traubenmaische  aber  nur  soweit  zuständig,  als  die  Sendungen
von  dem  Zeugnis  einer  ausländischen  Untersuchungsanstalt  begleitet  sind."“

2.  In  das  Verzeichnis  sind  neu  aufzunehmen,  und  zwar  ohne  ein  beigefügtes  Sternchen
die  Orte  Moldau  (Königreich  Sachsen)  und  Pfetterhausen  (Elsaß-Lothringen).  "

—

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  11.  Mai  1911  beschlossen,  daß  in  der  Brausteuergemeinschaft
  die  in  Ziffer  32  III  2  der  Anweisung  zur  Ausführung  des  Vereinszollgesetzes  bezeichneten  Landes.
behörden  ermächtigt  werden,  über  die  Erstattung  der  Ubergangsabgabe  aus  Billigkeitsgründen  zu
entscheiden,  wenn  für  Bier,  das  nachweislich  zur  Versteuerung  nicht  bestimmt  war,  irrtümlich  die
Ubergangsabgabe  entrichtet  worden  ist.  «

Berlin,  den  27.  Mai  1911.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

6.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Rame  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

"n  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusse

1.  2  I  8  4  J  5  1
Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1|Josef  Abfalter,  (geboren  am  3.  Februar  1878  zu  Gna-Betteln,  Polizeibehörde  zu  Ham-24.  Mai  1911.

Küchengehilfe,  denwald,  Bezirk  Innsbruck,  Tirol,  burg,  .
ortsangehörig  zu  Absam,  ebenda,

«  österreichischer  Staatsangehöriger  .  *
2J  Charlotte  Behr,  geboren  am  30.  Juni  1887  zu  Brüssel,  Ubertretung  gegen  Königlich  Preußischer  15.  Mai  1911.
Artistin,  Belgien,  belgische  Staatsangehörige,  8360  Nr.  8  und  8361  Regierungspräsident  zu

-  ,-  «  Nr.  2  und  6  des  Schleswig,

6  Strafgesetzbuchs,  .«-  .-szohannVrucksEgeborenam16.August1880zuversuchteretrugundStadtmagkstratLin·dau,·10-MM
  1911.

 

 

 

müller,  Kellner,  Schlägel,  Bezirk  Rohrbach,  Ober--Landstreichen,  Bayern,
öbsterreich,  österreichischer  Staatsan-1
  .  gehöriger,  «  "  .
4  Josef  Feichtinger,  geboren  am  11.  November  1880  zu  Betteln,  Stadtmagistrat  Lindau,  8.  Mai  1911.
Tagelöhner,  Nauders,  Bezirk  Landeck,  Tirol,  orts-  Bayern,

 

 

angehörig  ebendaselbst,  österreichischer
.  Staatsangehöriger,  6
        <pb n="263" />
        —  245  —

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Aller  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
!  14  –  Grund  Auswei  des
—  der  Bestrafung.  b  *  sung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
*  2  8  4  5  6

 

 

–  l

H  Georg  Karban  geboren  am  27.  Juni  1889  zu  Alt-Landstreichen  und  Königlich  Bagerisches  9.  Mai  1911.

 

(Garban),  Stein-  hütten,  Bezirk  Taus,  Böhmen,  öster=  Betteln,  Bezirksamt  Neustadt
brucharbeiter,  reichischer  Staatsangehöriger,  ·  a·.-;Saale,  .  .
6  Adolf  Kotoncek,  geboren  am  22.  Februar  1878  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  17.  Mai  1911.
"  Handlungsgehilfe,  Klein  Ubuschin,  Bezirk  Neustadtl,  Betteln,  Regierungspräsident  zu
"  Mähren,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Hildesheim,  «
österreichischer  Staatsangehöriger,
7  Karl  Hermann  Ru-geboren  am  14.  Dezember  1881  zu  Betteln,  Königlich  Sächsische  8.  Mai  1911.
dolf  Schiffner,  Dresden,  österreichischer  Staatsange-  Kreishauptmannschaft
Schlosser,  höriger,  ·  Zwickau,
g  Karl  Schwarz-  geboren  am  26.  November  1879  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  28.  April
mann,  früherer  Riga,  Rußland,  russischer  Staats=  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1911.
Kaufmann,  angehöriger,  1  "  Oppeln,  "
9Alois  Seremek,  geboren  am  20.  Dezember  1891  zu[Hausfriedensbruch  Königlich  Preußischer  7.  April  1911.
Arhbeiter.  Priluk,  Bezirk  Wallach-Meseritsch,  und  Betteln,  Polizeipräsident  zu
Mähren,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Berlin,

österreichischer  Staatsangehöriger,

 

 

 

 

 

10  Franz  Sikora,  Ar-geboren  am  21.  April  1888  zu  Skurnan,  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  15.  Mai  1911.
beiter,  Bezirk  Pilsen,  Böhmen,  österreichischer  Bettel,  Regierungspräsident  zu
6  Staatsangehöriger,  Erfurt,  ·
11  Franz  Strasser,geboren  am  27.  November  1871  zu  Beleidigung  und  Stadtmagistrat  Neuburg  24.  April  1911.
Metzger  und  Tage-Seekirchen,  Bezirk  Salzburg,  Öster=  Betteln,  a./D.,  Bayern,
löhner,  süch  österreichischer  Staatsangehäriger,

12  Franz  Josef  Wur-geboren  am  2.  November  1881  zu  Körperverletzung  Kaiserlicher  Bezirkspräfi-17.  Mai  1911.
dak,  Schlosser,  2  Pöhmen  österreichischer  Staats=  und  Betteln,  dent  zu  Metz,
1  angehöriger,

 

Die  Ausweisung  der  Amalie  Saller  Gentralblatt  für  1901  S.  79  Nr.  1)  ist  zurückgenommen  worden.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="264" />
        <pb n="265" />
        —  247  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

    

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Zuchhandlunnen.

 

 

 

 

XNNN.  Jahrgang.  Berlin,  Sonnabend,  den  3.  Juni  1911.  1  Nr.  31.

 

 

 

 

 

 

 

—.

Inhalt:  Finanzwesen:  Übersicht  der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  das  Rechnungsjahr  1010
eite

 

Finauzwesen.

Ubersicht

Ginnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  das  Rechnungsfahr  1910.

 

44
        <pb n="266" />
        ..

 

 

 

 

 

8  Im
die  Seleinnahme  Die  Isteinnahme  Kleihehanshall.
Ausfuhr-  hat  betragen  eist
ir“  -  -  fuh  Ein
Bezeichnung  der  Einnahmen  vergütungen  usp.  im  Rechnungs-  nahme  für
E  hat  betragen  im  »  1910  1é  1910
9  Rechnungsjahr  1910  jahr  veranschlagt  an
2  AM  4  —
1  2  3  4  b
—
1  Zölle  715  695  717  663  319  822  631  900  000
2  Tabaksteuer  12  609  171  11  765  556  14  418  000
3RZigarettensteuer  28  979  831  24  383  642  23  711.000
4#Mckersteuer  164  646  671  150  984  705  147  178  000
5  Salzsteuer  .  61  460  876  60  230  826  58  048  000
6  Verbrauchsabgabe  für  Branntwein  192  318  225  154  932  291  180  000  000
7%Es  sigsäureverbrauchsabgab  e  766  792  685  420  503  940
8Schaumweinsteuer  .  10  766  948  9572  793  10  210  000
9Leuchtmittelsteuer  12  672  967  9937  020  15  013  000
10  Zündwarenstener  17  702  997  13  629  781  15  010  000
11|Brausteuer  und  übergangsabgaber  von  Vier  128  647  294  112  445  617  111  500  000
12E#ipielkartenstempel  1954  124  1  859  533  1  819  200
13|]  Vechselstempelsteuer  18  737  184  18  737184  20  000  000
14  Reichsstempelabgaben:
A.  von  Wertpapieren  «  50  235  094  49  230  396  1  49  000  000
B.  „  Gewinnanteilschein-  und  Zebogen  .  9496619  8840979
C.--Kauf-undsonstcgennschaffungss
geschüften.  .  24  089  597  23  601  868  13  520  000
D.  Lotterielosen:  a)  für  Staatslotterien  .  32778  920  32778  920  81  325  500
b)  Privatlotterien  14  672  195  14  476  859  10  850  000
E.  .  Frachturkunden.  .  16  664  709  16  331  416  14  700  000
F.  -Personenfahrkarten  21  906  684  21  468  550  18  620  000
G.  =  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.  .  2  897  113  2  889  171  1  960  000
H.  -Vergütungen  an  Mitglieder  #  von  Aufsichtsräten
  5  588  828  5  427  561  8  920  000
I.  Schecks.  .  3638215  3560551  7  350  000
K.  Erundstacsuberiragungen  .  45  216  839  44  806  903  25  480  000
15Erbschaftsstener  .  .  42  662  987  42  662  987  34  000  000
16  Statistische  Gebühr.  1  775  967  1  746  869  1  476  960

 

Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="267" />
        249

Zentralblatt

für  das

 

Deutsche  Reich.

 

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

DBu  beriehen  durch  alle  Vostanstalten  und  guchhandlungen.

          

1XS

Berlin,  Freitag,  den  9.  Juni  1911.

Nlr.  32.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen;  —  Exequaturerteilun

  Seite  249
2.  Fiisangsbefen  Nachweisung  von  Einnahmen  der  Reichs-Post-
  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-  Eisenbahnverwaltung

  für  das  Rechnungsjahr  1910  250
3.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Anderungen  in  den  für  ie

Verzollung  maßgebenden  Tarasätzen

 

4.—

Gewährung  von  Tagegeldern,  Fuhr=  und  Umzugskosten
  für  die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und
Steuern  sowie  für  Erbschaftssteuer  und  für  die
Stationskontrolleure  nach  den  für  die  Reichsbeamten
eltenden  Vorschriften  251

olizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebten  251

ssssssssss

 

LKonfnlatwefem

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsul  in  Bahia,  von  der  Heyde,  zum

Konsul  in  Säo  Paulo  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Dolmetscher  Weiß  zum  Konsul  für  die

Provinz  Szechuan  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Königlich  Dänischen  Konsul  Willy  Ahrens  in  Stettin  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur

erteilt  worden.
        <pb n="268" />
        2.  Finanzwesen.

250

 

Unchweisung
von  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
für  das  Rechnungsjahr  1910.

 

 

 

 

 

—  Einnahmen  Im  Reichshaushalts-Etat
Bezeichnung  “  ist  die  Einnahme  für  das
der  ·  Rechnungsjahr  1910
Einnahmen  Rechnungsjahr  1910  veranschlagt  auf
-  4
1  2  8
Post=  und  Telegraphenverwaltung  705  728  749  693  226  325
Reichs-Eisenbahnverwaltuung  132  221  971  122  319  000

 

 

3.

 

 

Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  18.  Mai  1911  beschlossen,  daß  vom  1.  Juli  1911  ab  in
den  für  die  Verzollung  maßgebenden  Tarasätzen  die  nachstehenden  Anderungen  einzutreten  haben:

 

 

7——iriDiR

 

 

 

——  e  e  ee  e1  ÿ.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nu  ·  Tarasätze
Laufende  arner  Benennung  Art  in  Hundertteilen  des
Zoll  der  der  Rohgewichts
Nr.  tarifs  Gegenstände  Umschließung
«  bisher  künftig
—«1  2  8  5  6
1  52  Rosinen  rohe  Flachkisten  aus  Tannenholz
  im  Rohgewichte  von
mehr  als  14  kg,  ohne
Leinenumschließung,  mit
Rosinen  aus  Smyrna  «
·  (Türkei  in  Asien)  15  10
2  440Baumwollengarn,  ein-  «  .
drähtig,roh..  Kisten  14  16
3  442  Baumwollengarn,  zwei-oder
mehrdrähtig,  einmal  gezwirnt,
  roh  Kisten  14  16
4442  desgleichen.  Ballen  3  2
5  938  Harmoniumzungen  aus
Messing  Kicsten  23  10

Berlin,  den  1.  Juni  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.
        <pb n="269" />
        —  251  —

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  11.  Mai  1911  beschlossen,

daß  den  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  sowie  für  Erbschaftssteuer  und  den
Stationskontrolleuren  in  den  Fällen,  in  welchen  sie  auf  Zahlung  von  Tagegeldern,  Fuhrkosten
  und  Umzugskosten  aus  Reichsmitteln  Anspruch  haben,  diese  Vergütungen  vom
1.  Oktober  1910  ab  nach  den  für  die  Reichsbeamten  geltenden  Vorschriften  —  Verordnung,
betreffend  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten,  in  der
vom  Reichskanzler  unterm  8.  September  1910  (Reichs-Gesetzbl.  S.  993)  bekanntgemachten
Fassung  nebst  den  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  —  mit  der  Maßgabe  gewährt
werden,  daß  bei  der  Bereisung  des  ihnen  zugewiesenen  Aufsichtsbezirkes  auch  für  die  Wegestrecken,
  welche  sie  durch  ausländisches  Gebiet  zurücklegen,  nur  die  für  Dienstreisen  innerhalb
des  Reichsgebiets  festgesetzten  Vergütungen  zum  Ansatz  zu  kommen  haben,  und  daß  ferner
wie  bisher  die  Reichsbevollmächtigten  bezüglich  der  Tagegelder  und  Fuhrkosten  zur  Klasse  IV,
bezüglich  der  Umzugskosten  zur  Klasse  III,  die  Stationskontrolleure  überall  zur  Klasse  V  zu
rechnen  sind.

 

 

4.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  daum
2  9  ·  Auswng  Augwexfnngs
J  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  I  s  4  5  6
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  Valentin  Grela,  sgeboren  im  Jahre  1892  (oder  1890)  Betteln,  Königlich  Württember-30.  Mai  1911.
Tagelöhner,  zu  Zberinitz,  Bezirk  Zamast,  Russisch  gische  Kegiemng  des
„  Polen,  russischer  Staatsangehöriger,  .  Donaukreises  in  Um,
2  August  Preedit,  geboren  am  23.  Mai  1885  zu  Riga,  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  11.  Januar
Seemann,  6  üußlond  russischer  Staatsange=  Betteln,  1  ettirmssmräftbent.  zu  1911.
.  »  höriger  otsdam  "
3  Wilhelm  Schrötter,  geboren  am  27.  Januar  1866  zu  Roch-Betteln,  Königlich  I  Sächsische  12.  Mai  1911.
Tagearbeiter,  litz)  Bezirk  Starkenbach,  Böhmen,  Kreishauptmannschaft
.  ortåkft  chörig  Wenslist  öster-  Bautzen,
«·»  reichischer  Staatsangehöriger
4  Josef  Sip,  Berg=  geboren  am  22.  Oktober  1874  zu  Eid-Landstreichen,  Stadtmagistrat  Passau,  20.  Mai  1911.
arbeiter,  litz,  Bezirk  Komotau,  Böhmen,  orts-  Bayern,
angehörig  zu  Buschtiehrad,  Bezirk
Smichow,  ebenda)  österreichischer
Staatsangehöriger,

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
45
        <pb n="270" />
        <pb n="271" />
        —  253  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

 

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  16.  Juni  1911.  Nr.  33.
ubalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermächtigungen  zur  Vor-  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen
7  datt  von  Zivilstandshandlungen  .  .  .  Seite  268  6  Deutschen  "4  Marokto  .....  .....25'7
2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  "  0  *  und  Steuerwesen:  Personalveränderung  bei  den
Mai  1111  .  ...  254  atonskontrorlenren  *  .....  d  ..»..  267
3.  Finanzwesen:  Übersicht  der  Einnahmen  an  Zöllen,  Ko  utin  nchn.  und  ganzungen  er  Zundwaten-Steuern
  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1911  1  g  g  —
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Mai  1911.  .  266  Aus  nderungen  und  Ergänzungen  der  Zündwarenstener.
4.  Marine  und  Schiffahrt:  Betriebsordnung  für  den  Kaiser  esführungs  estimmungen  und  der  Zündwaren  ager.
Wilhelm-seanal..  7.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausi  ändern  ##us  5
5.  Militärwesen:  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Bolberiwesene  Ausweisung  von  Auslandern  aus

 

 

1.  Koufulatwesen.

 

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Hoihau  beschäftigten  Dolmetscher  a.  i.  Bragard  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen
Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

DenKatserüchen  Konsul  von  der  Heyde  in  Säo  Paulo  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom
Mai  1870  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen

bon  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu

 

Der  mit  der  Verwaltung  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Bahia  beauftragten  Vizekonsul  Schönherr
de  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für
auer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen

bent  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu

 

46
        <pb n="272" />
        254

2.  Ba

.

D.

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Mai  1911  nach  den  im  Reichsane

Passiva.

(Die  Beträge  .

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
"
Sonstige  ema  .  "
;  tägli  .  T
BezeichnungGrmw  RespwezæotmsoegetkunGegen  fääigk  Gegenkeck-nGegenSonstigeGegenlSummeoegm
der  3  80.  April  gebeckte  30.  April  Ver-  90.  April  mit  80.  April  80.  Aprilh,  der  So.  #pi..
Banken.  tapital.  Fonds.  Umlaufoten.  1911.  #indlich.  1911.  Aurdt-  i011.  sVassiva.  i911.  Basfiva.  400,
3  gungs-  1
#  keiten.  frisft.  5
1.
11  2  8  4  5  6  7  8  5  10  11  12  18  14  156  1
1  Keichsbaornx..—  4s000064  14  15577091—101  8383303  148|—14728264  O4|46  0190  —  —  27067/+  2212  478  394.—  33155
2  Sayerische  Norenbar  375ö0%61  .157  1  810  —  404  -  4481  —  —  —  68142205
3  Sichsische  Lank  zu  Dresde0  7500%%—  1  50  s8240]  24  826-4  1881  22  548  6801  11674  v1  122  o8-  on
4  Württembergische  Rotenbank]  9  152918538M  889—  20415726|—  291  44  7  1ua  459#7—  I
5  Ladische  Burr  22503  47365—  69213459+  237—  —  574  80  39  157/K  19
Zusammen.  79843  ——  865  **  rts"  47  8481  226944  33232.  npen  018—  53
Bemerkungen.
Zu  Spalte  5:  Dapvon  in  Abschnitten  zu  204—  99244  000  4
Zu  Sp  sch  õ  F  (bei  der  Bank  Nr.  1),
50  =  108  1  000
*·  100  =  -—  1208  931  000
.  500  —  14  144000  =  bbei  der  Bank  Nr.  3),
.  1000  —  258  691  000  =  (bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="273" />
        255.  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

we  1|  e  .
enübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  April  1911.
veröffentlichten  Woch  sichten,
auf  Tausend  Marl.)  Aetiva.
—  —  —  —  —  —
gegen  Reichs-  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  7
Metall-  50.  April  tassen-  80.  April  anderer30.  April  Wechsel.  80.  April  Lombard.  80.  Aprilffekten.  30.  April  Attiva  30.  April  der  30.  April  *
Lestond.  1911.ccheine.  1911.  Banken.  1911.  19011.  1911.  1911.  '  1911.  Aktiva.  1911.  "
SE#!
5  20  21  22  23  24  25  26  27  28  29  30  31  82  88  34
1n76684  48  169  66  581.  20281  111124  632  3954  866  59841  75  112—  36927  1460  —  924192395—  13092478  894  531521
29188  358  341—  2  3017—  15832  42948  —  1158  5243-+—  559  60—  1  193—  255  81  422—  20352
18  876  419.  49  557|  1  1190  68  786  190  ST  O0LZO“  541
8426  87  877  45  1127—.  195  18  46+—  111  18759  262  91070  —  1010—  771  45  941—  1214
6091.  91—  400  15  1  1711  85  12216  490  694—  2  3567  1356889157/+  1986445
1  236449+  4  757/66190  212441221029109129  62  968  63  1010075114  771670  108  3
        <pb n="274" />
        Übersicht

—  256  —

8.  Finanzwesen.

der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1911
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Mai  1911.

 

 

 

—

 

 

 

 

 

 

 

die  Sollemahme  Die  Isteinnahme  Im
-  zug  Reichshaushaltg-2
  Bezeichnung  der  Aussuhrvergütungen  ufo.  hat  betragen  Etat  st  hais
der  hat  betragen  Einnahme  für
3  vom  Beginne  des  vom  Beginne  des  das  Rechnungs-9
  Einnahmen  im  Wech  ¾  -  im  zur  cun  3s.  jahr  1911
—  Monat  Mai  Monats  Mal  1911  Monat  Mai  Monats  Mai  1911  veranschlagt  auf
*  M  -  -  ½
1  2  8  4  5  6  7
1  göle  68  385  603  115  024  324  658  916  112  111  875  372  638  291  000
2  Tabaksteuer  844  292  1  637  173  784  854  1  656  822  14549  000
3  Zigarettensteuer  3  003  012  5281  048  2  404  606  4  762  886  25  8140000
4  Juckersteuer  „  12  680  779  23  180  166  16  666  155  33  624  891  151  919  000
55%alzsteuner  4  323  407  8  214  218  4574  330  9  476  887  58  250  000
6  Ver  rauchsabgabe  für  ·
Branntwein  15  274  821  29857  702  15  960  858  83  133  360  163  476  000
7  Estgläureverbrauchsabgabe.  62  603  119  806  63  347  126  499  641  000
8  JSchaummeinsteuer  .  ...  952  490  1  866  441  627  472  1240  189  10  876  000
9  Leuchtmittelsteuer  640  008  1  059  889  853  089  1  598  780  8  963  000
10.Zündwarensteuer  1  476  691  2578350  1  431  466  2  845  409  15  776  000
11  Brausteuer  und  überzangeabgabe
  von  Bier  9  470  094  10  320  965  9681  160  17  093  399  123  462  000
12Spielkartenstempel.  133  249  270  171  173  596  357  678  1  852  460
13  Wechselstempelsteuer  1  623  738  3  238  588  1  591  268  3  173  816  17  190  000
14  Reichsstempela  gaben:
A.  von  Wertpapieren  b  31b  183  9  865  481  5  208  879  9  668  171
B.  Gewinnanteilschein-  49  000  000
und  Zinsbogen  637  752  2  126  762  605  527  2  064  757
C.  von  Kauf=  und  K  onstigen
Anschaffungsgeschäften  2  023  621  3976743  1982  718  3  896  501  16  430  000
D.  von  Lotterielosen  .
a)  für  Staatslotterten  1  081  667  1  081  667  1  081  667  1  081  667  36  605  500
b)  für  Privatlotterien.  1  612  045  2  419  465  1  579  804  2  371  075  8  380  000
E.  von  Frachturkunden  1  580  326  2  748  758  1  548  720  2  693  783  14  994  000
V.  .=  Personenfahrkarten.  1  919  234  2  S28  765  1  880  849  2772  190  19  600  000
G.  Erlaubniskarten  für  ,  .
Kraftfahrzeuge  .  383  487  648  510  876  768  635  540  2  352  000
H.  von  Vergütungen  an  Mit-  ·  .
glieder  von  Aufsichtsräten  895  860  2  196  498  877943  2  152  568  4  40  000
J.  von  Scheckk  260  319  494  503  255  113  484  613  3  724  000
K.  Grundstagsaad  rn
gungen  3275  128  6  238  955  3  209  279  6  113  639  43  700  000
15Erbschaftsstener  3  031  318  5b  761  655  3  031  318  5  761  655  39  000  000
16  Statistische  Gebühr.  .  163  591  6306  019  163  591  306  019  1  536  950
        <pb n="275" />
        —  257  —

4.  Marine  und  Schiffahrt.

 

3  Regelung  des  Verkehrs  auf  dem  Kaiser  Wilhelm-Kanal  ist  von  dem  Kaiserlichen  Kanalamt  in  Kiel
Aufhebung  der  Betriebsordnung  vom  29.  Juli  1901  (Zentralblatt  für  1901  S.  345  ff.)  die  in

der  Beilage  abgedruckte  Betriebsordnung  vom  23.  Februar  1911  erlassen.  elge.

 

5.  Militärwesen.

 

VBekanntmachung.

Dem  praktischen  Arzte,  Marineassistenzarzt  I.  Klasse  der  Seewehr  a.  D.  Dr.  Gustav  Adolf
Dobbert  in  Casablanca  ist  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der  Deutschen  Wehrordnung  die  Ermächtigung
erteilt  worden,  Zeugnisse  der  im  §  42  Ziffer  1a  bis  c  ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit
derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Marokko  haben.

Berlin,  den  3.  Juni  1911.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Dr.  Gallenkamp.

 

6.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
für  Zoll=  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Bayerischen
ollinspektors  Engel  der  Königlich  Bayerische  Zollinspektor  Hitzler  den  Großherzoglich  Mecklenburgischen
Hauptzollämtern  zu  Güstrow,  Neubrandenburg,  Rostock,  Schwerin  i.  M.  und  Wismar  als  Stationskontrolleur
  mit  dem  Wohnsitz  in  Rostock  vom  1.  Juni  1911  ab  beigeordnet  worden.

 

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,

1.  den  nachstehenden  Anderungen  und  Ergänzungen  der  Zündwaren-Kontingentierungs-Ordnung
  zuzustimmen,  ·
2.  die  Kontingente  der  Zündwarenfabriken  für  das  laufende  Betriebsjahr  sowie  für  das

Betriebsjahr  vom  1.  Oktober  1911  bis  30.  September  1912  auf  fünfundvierzig  vom
Hundert  herabzusetzen.

Berlin,  den  14.  Juni  1911.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.
        <pb n="276" />
        —  258  —

Anderungen  und  Grgänzungen  der  Bündwaren-Rontingentierungs-Ordnung.

—  —

1.  Im  8  10  ist  der  dritte  Absatz  zu  streichen.
2.  Der  §  13  erhält  die  Bezeichnung  „§  12“.
3.  Die  §§  1  bis  12  erhalten  die  Uberschrift

„I.  Ausführungsbestimmungen  zu  §  3  des  Zündwarensteuergesetzes."

4.  Hinter  §  12  sind  unter  der  Uberschrift  „II.  Ausführungsbestimmungen  zu  Artikel  2  des  Gesetzes
wegen  Anderung  des  Zündwarensteuergesetzes“  folgende  Bestimmungen  anzufügen:

 

 

§  13.
Der  Bundesrat  bestimmt  für  jedes  der  Betriebsjahre  1910/11  bis  1918/19,  wieviel
Hundertteile  ihrer  Kontingente  die  Zündwarenfabriken  herstellen  dürfen.  Im  Bedürfnisfalle
kann  die  Bestimmung  innerhalb  eines  Betriebsjahrs  geändert  werden.

8  14.

Die  vom  Bundesrate  gemäß  §  13  bestimmte  Verhältniszahl  gilt  für  alle  Fabriken.
Doch  dürfen  herstellen:

a)  Zündwarenfabriken  mit  einem  Kontingent  von  180  Millionen  Stück  Zündwaren
und  weniger  ihr  ganzes  Kontingent,

b)  Zündwarenfabriken  mit  einem  Kontingent  von  181  bis  360  Millionen  Stück  Zündwaren
  90  Hundertteile  ihres  Kontingents,  mindestens  aber  180  Millionen  Stück
Zündwaren,

c)  Zündwarenfabriken  mit  einem  Kontingent  von  361  bis  540  Millionen  Stück  Zündwaren
  85  Hundertteile  ihres  Kontingents,  mindestens  aber  324  Millionen  Stück
Zündwaren,

4)  Zündwarenfabriken  mit  einem  Kontingent  von  541  bis  720  Millionen  Stück  Zündwaren
  80  Hundertteile  ihres  Kontingents,  mindestens  aber  459  Millionen  Stück
Zündwaren,

8)  Zündwarenfabriken  mit  einem  Kontingent  von  721  bis  900  Millionen  Stück  Zündwaren
  75  Hundertteile  ihres  Kontingents,  mindestens  aber  576  Millionen  Stück
Zündwaren,

5  Zündwarenfabriken  mit  einem  Kontingent  von  901  bis  1080  Millionen  Stück  Zündwaren
  70  Hundertteile  ihres  Kontingents,  mindestens  aber  675  Millionen  Stück
Zündwaren,

9)  Zündwarenfabriken  mit  einem  Kontingent  von  1081  bis  1260  Millionen  Stück
Zündwaren  65  Hundertteile  ihres  Kontingents,  mindestens  aber  756  Millionen  Stück
Zündwaren,  .

h)  Zündwarenfabriken  mit  einem  Kontingent  von  1261  bis  1440  Millionen  Stück
Zündwaren  60  Hundertteile  ihres  Kontingents,  mindestens  aber  819  Millionen  Stück
Zündwaren,  1

i)  Zündwarenfabriken  mit  einem  Kontingent  von  1441  bis  1620  Millionen  Stück
Hundweren  55  Hundertteile  ihres  Kontingents,  mindestens  aber  864  Millionen  Stück

ündwaren,
        <pb n="277" />
        —  ——

k)  Zündwarenfabriken  mit  einem  Kontingent  von  1621  bis  1800  Millionen  Stück
Zündwaren  50  Hundertteile  ihres  Kontingents,  mindestens  aber  891  Millionen  Stück
Zündwaren,

I)  Zündwarenfabriken  mit  einem  Kontingent  von  über  1800  Millionen  Stück  Zündwaren
  mindestens  900  Millionen  Stück  Zündwaren.

8  16.

Beträgt  die  Menge  der  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1909  bis  30.  Juni  1911  von
einer  Zündwarenfabrik  hergestellten  Zündwaren  weniger  als  das  1¾  fache  ihres  Kontingents,
so  wird  die  gemäß  §  14  herstellbare  Kontingentsmenge  erhöht,  und  zwar  für  das  letzte
Viertel  des  Betriebsjahrs  1910/11  (§  20)  um  ein  Dreiunddreißigstel  derjenigen  Menge,
um  die  die  Zündwarenfabrik  hinter  dem  1¾  fachen  ihres  Kontingents  zurückgeblieben  ist,
und  für  die  Betriebsjahre  1911/12  bis  1918/19  um  je  vier  Dreiunddreißigstel  dieser  Menge.

8  16.

Bleibt  im  letzten  Viertel  des  Betriebsjahrs  1910/11  oder  in  einem  der  Betriebsjahre
  1911/12  bis  1917/18  die  von  einer  Zündwarenfabrik  hergestellte  Menge  hinter  der
gemäß  §  14  herstellbaren  Kontingentsmenge  zurück,  so  ist  der  Unterschied  zwischen  der
letzteren  und  der  hergestellten  Menge  auf  das  nächste  Betriebsjahr  zu  übertragen.

 

rl
Eine  Zündwarenfabrik  darf  die  gemäß  §§  14  bis  16  herstellbare  Kontingentsmenge
um  höchstens  5  vom  Hundert  der  gemäß  §  14  herstellbaren  Kontingentsmenge  mit  der

Maßgabe  überschreiten,  daß  das  Mehr  auf  die  herstellbare  Kontingentsmenge  des  folgenden
Betriebsjahrs  angerechnet  wird.

8  18.
Die  Direktivbehörde  hat  für  jedes  Betriebsjahr  die  auf  die  einzelne  Zündwarenfabrik
gemäß  §§  13  bis  17  entfallenden  Kontingentsmengen  festzusetzen  und  dem  Besitzer  der
Zündwarenfabrik  bekanntzugeben.  «

§19.

Die  88  8  bis  12  finden  mit  den  Maßgaben  der  88  13  bis  18  und  des  folgenden
Absatzes  entsprechende  Anwendung.

Die  Ubertragung  des  Kontingents  einer  Zündwarenfabrik  an  eine  andere  Zündwaren—
fabrik  ist  nur  mit  den  vom  Bundesrate  gemäß  §  13  bestimmten  Hundertteilen  zulässig.  Die
im  §  14  Satz  2  vorgesehene  Begünstigung  kann  nicht  mit  übertragen  werden.

8  20.

„Hinsichtlich  des  Betriebsjahrs  1910/11  greift  die  Herabsetzung  gemäß  §§  13,  14  nur
für  das  letzte  Viertel  dieses  Jahres  Platz.  Die  in  diesem  Vierteljahre  gemäß  §§  13,  14
herstellbaren  Hundertteile  sind  von  dem  vierten  Teile  des  (ungekürzten)  Jahreskontingents
oder,  falls  die  Fabrik  im  1.  bis  3.  Vierteljahre  bereits  mehr  als  drei  Viertel  ihres  Kontingents
hergestellt  hat,  von  dem  danach  verbleibenden  Kontingentsrest  zu  berechnen.

Für  die  im  1.  bis  3.  Viertel  des  Betriebsjahrs  1910/11  über  drei  Viertel  des
tungellrzten  Jahreskontingents  hergestellten  Mengen  ist  nachträglich  ein  Steuerzuschlag
nicht  zu  zahlen.
        <pb n="278" />
        —  260  —

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  den  nachstehenden  Anderungen  und  Ergänzungen  der  Zündwarensteuerlusführungsbestimmungen
  und  der  Zündwarenlagerordnung  die  Zustimmung  zu  erteilen.

Berlin,  den  14.  Juni  1911.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

 

Anderungen  und  Grgänzungen  der  Zündwarensteuer-  Ausführungsbestimmungen

Sund

  der  Zündwarenlagerordnung.

 

I.  Ausführungsbestimmungen.

Im  §  1  Abs.  3  Zeile  1  ist  hinter  „nicht“  einzuschalten  „Zündbänder  für  Grubenlampen,“.

Im  §  24  Abs.  6  ist  statt  „neben  der  Bezeichnung“  zu  setzen  „nach  Wahl  des  Herstellers  entweder
neben  oder  an  Stelle  der  Bezeichnung“.

Im  §  24  Abs.  7  ist  die  Zahl  „1910“  zu  ersetzen  durch  „1912“.

II.  TLagerordnung.

Im  §  3  am  Schlusse  ist  statt  „dient  dem  Niederleger  als  Niederlageschein“  zu  setzen  „erhält  der
Niederleger  zurück“.

Dem  §  5  ist  als  zweiter  Satz  folgende  Bestimmung  anzufügen:

„In  dem  Lagerbuche  sind  für  jedes  Lager  zuschlagfreie  und  zuschlagpflichtige  Zündwaren
  je  in  einer  besonderen  Abteilung  zu  buchen.“"  v

§  6  erhält  folgende  Fassung:

„(1)  Die  eingelagerten  Zündwaren  sind  derart  aufzubewahren,  daß  gleichartige  Packstücke,
  die  die  gleiche  Anzahl  Einzelpackungen  mit  durchschnittlich  gleicher  Stückzahl  Zündhölzer
  usw.  enthalten,  für  sich  gelagert  werden.  Das  Hauptamt  kann  auch  eine  andere
übersichtliche  Lagerung  gestatten.

„(2)  Umpackungen  der  eingelagerten  Zündwaren  können  nach  zuvoriger  Anmeldung
gestattet  werden.  Umpackungen,  die  außerhalb  des  Lagers  vorgenommen  werden,  sowie
Umpackungen  innerhalb  des  Lagers,  durch  die  der  Inhalt  der  Einzelpackungen  (die  durchschnittliche
  Stückzahl  Zündhölzer  usw.)  verändert  wird,  unterliegen  der  amtlichen  Uberwachung.
Gegebenenfalls  ist  die  Warenpost  im  Lagerbuch  ab=  und  nach  der  neuen  Feststellung  wieder
anzuschreiben.

(3)  Zündwaren,  auf  denen  der  Steuerzuschlag  ruht,  sind  derart  aufzubewahren,  daß
ihre  Nämlichkeit  gegenüber  den  nur  mit  der  Steuer  belasteten  Zündwaren  während  der
Lagerung  erhalten  bleibt.  Der  Lagerinhaber  ist  verpflichtet,  den  zu  diesem  Zwecke  von  der
Steuerbehörde  getroffenen  Anordnungen  nachzukommen.“

 

4.  Das  Muster  b  wird  durch  das  in  der  Anlage  wiedergegebene  Muster  ersetzt.
5.  Der  Kopf  des  Musters  c  ist  wie  folgt  zu  ändern:  .

In  der  Querspalte  1  (Angabe  des  Abmelders  nach  Inhalt  des  Niederlagescheins)  sind
die  Worte  „nach  Inhalt  des  Niederlagescheins“  zu  streichen.

Die  Längsspalten  1  bis  4  kommen  in  Wegfall;  an  deren  Stelle  tritt  eine  neue
Längsspalte  1  mit  der  Uberschrift  „Lfd.  Nr.  der  einzelnen  Warenposten“.

Die  Längsspalten  5  bis  24  erhalten  die  Bezeichnung  2  bis  21.
        <pb n="279" />
        —  261  —

Muster  b.

Stenerhebebezirk:  ....................................
—  (Zündwarenlagerordnung  §  5.)

Zündwarenlagerbuch.

Beitraum  vom  1.  April  19  bis  31.  März  19

Dieses  Buch  enthält  ...  Blätter,  die  mit  einer
angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.

 

...........  t  «
den  –zeen  19.  .  Geführt  Von·»»»«»»»»»»»«

(Siegel.)

47
        <pb n="280" />
        —  262  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zündwarensteuerlagerds.
A.  Anschreibung  D
Artl)  und  Menge  der  Zündwaren
Tag  der  Bezeichnung  Zündhölzer  Zündkerzchen
Lfde.  g  und  in  Einzelpackungen  von  in  Einzelpackungen  von
r  An-  Nummer  durchschnittlich)  durchschnittlich?)  Bemerkungen
schreibung  des  60  Stück  Stüc  *ê  Stuck  20  Stük  StückStück
Vorbuchs  Gesa  —  —  »  —
esamtzahl  Zündhölzer  Gesamtzahl  Zündkerzchen
in  Tausend  Stück  in  Hundert  Stück

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

———

Abteilung  I.

 

Abteilung  II.

 

1)  Als  Zündwaren  gleicher  Art  gelten  Zündhölzer  usw.  (Zündkerzchen  usw.)  in  Einzelpackungen  mit  durchschnittlich
:)  Die  Unterspalten  sind  nach  Bedarf  einzurichten.
        <pb n="281" />
        zu
—  B.  Abschreibung
—  Bezeichnung  Artt)  und  Menge  der  Zündwaren
und  ....
Zündhölzer  Zündkerzchen
1  Tag  der  dermmer=  in  Einzelpackungen  von  in  Einzelpackungen  von
ofde.  gb,  in  dem  die-  durchschnittlich))  durchschnittlich?)  Bemerkungen
Nr.  ——  -
«  schreibung  Voren  weier  60  Stükn  Stük  Stücks  20  Stück  StüczStück
a
sind  Gefamtzahl  Zündhölzer  Gesamtzahl  Zündkerzchen
in  Tausend  Stück  in  Hundert  Stück

——

Zuschlagfreie  Zündwaren.

 

 

 

–  –—.  —

 

 

 

 

Zuschlagpflichtige  Zündwaren.

 

yleicher  Stückzahl.

—

 

 

 

 

 

 

 

 

477
        <pb n="282" />
        7.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

—

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  b  Behörde,  welche  die  Datum
2  di  bei-  Ausweisung  Aus  des

.  "  er  estra  ung.  beschlossen  hat.  weisungs-27
  der  Ausgewiesenen.  schlossen  h  beschlusses.
1  2  I  3  4  5  6

 

 

Buchbinder,

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Friedrich  Kucera,  geboren  am  12.  Februar  1872  zu  schwerer  Diebstahl  Stadtmagistrat  Strau-28.  April  1911,
Wien,  ortsangehörig  zu  Chudwein,  (3  Jahre  Zuchthaus,  bing,  Bayern,

Bezirk  Littau,
Staatsangehöriger,

ähren,  österreichischer

laut  Erkenntnis  vom

8.  Mai  1908),

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  Ferdinand  Dick,  geboren  am  12.  Februar  1875  zu  Betteln,
Glaser,  Kaltenbach,  Bezirk  Prachatitz,  Böhmen,
  österreichischer  Staatsangehöriger,

3  Johann  Koczwara,  geboren  am  23.  Juli  1879  zu  Szcze-Landstreichen,
Arbeiter,  panow,  Bezirk  Brzesko,  Galizien,
öterreichischer  Staatsangehöriger,
4  Julius  Meyer,  geboren  am  27.  Januar  1869  zu  Wien,  Betteln,
Schuhmacher,  österreichischer  Staatsangehöriger,
5  Roman  Zychalla,  geboren  am  28.  November  1867  zu  Betteln,
Arbeiter,  Gluchow,  Bezirk  Sokal,  Galizien,
österreichischer  Staatsangehöriger,

 

 

 

Königlich  Bayerisches
Bezirksamt  Burglengenfeld,


Königlich  Preußischer

Potsdam,

Königlich  Sachsische
Kreishauptmannschaft
Zwickau,

Königlich  Preußischer

Arnsberg,

 

Regierungspräsident  zu

Regierungspräsident  zu

m.

24.  Mai  1911.

9.  Mai  1911.

12.  Mai  1911.

1.  Juni  1911.

 

Der  durch  den  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirkspräsidenten  in  Colmar  vom  2.  Februar  1911  ausgewiesene

angebliche  Albert  Debruyne  (Zentralblatt  für  1911  S.  44  Nr.  2)  heißt,  wie
Raphael  Louis  Bernhard  Genestier,  ist  geboren  am  19.  Januar  1871  zu

Genes--la-Tourette,  Departement  Puy-de-Döme,  Frankreich,  von  Beruf  Schreiner  und  Kolporteur.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.

 

gebt  festgestellt  wurde,  mit  richtigem  Namen
ausanne,  Schweiz,  und  ortsangehörig  in
        <pb n="283" />
        Beilage
Ur.  33  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Keich.

Berlin,  den  16.  Juni  1911.

 

Betriebsordnung  für  den  RKaiser  Wilhelm.  (Mord-Ostser.)  Kanal.)

Abschnitt  I.
Allgemeine  Bestimmungen.

81.

Jeder  Schiffsführer,  der  den  Kanal  befährt,  muß  einen,  ihm  auf  Verlangen  auszuhändigenden
Abdruck  dieser  Betriebsordnung,  die  auch  für  das  Rechtsverhältnis  zwischen  der  Kanalverwaltung
und  ihm  oder  seinem  Reeder  maßgebend  ist,  an  Bord  haben  und  ist  für  die  genaue  Befolgung  ihrer  tgente
Vorschriften  sowie  derjenigen  des  in  Anlage  7  beigefügten  Zollregulativs  für  den  Kaiser  Wilhelm-  F8eS.  ua
Kanal  durch  die  gesamte  Besatzung  seines  Fahrzeugs  verantwortlich.  —  t

Für  die  Rechtsstreitigkeiten,  welche  aus  Anlaß  der  Fahrt  durch  den  Kanal  zwischen  der  Kanalverwaltung
  und  dem  Schiffer,  dem  Reeder  oder  sonstigen  am  Schiffe  Beteiligten  anhängig  werden,  ist,
sofern  nicht  ein  anderer  Gerichtsstand  im  Inland  begründet  ist,  das  Landgericht  in  Kiel  in  erster

Instanz  zuständig.
*  2.

Der  Kanal  darf  von  Schiffen  aller  Nationen  nach  Zahlung  der  in  dem  dieser  Betriebsordnung
beigefügten  Tarif  festgesetzten  Abgaben  —  oder  nach  Lösung  eines  Passierscheins  (s.  Anlage  2  Abschnit  II)
—  bei  Tag  und  bei  Nacht  befahren  werden,  sofern  folgende  Dimensionen  nicht  überschritten  werden:

 

Tiefgang:  nn  26,24  Fuß

größte  Breite:  20  M.  -—  65,6

Länge:  1355.  443  OD  englisches  Maß.
Mastenhöhe:  40  m  131,2

über  der  Wasserlinie.

«  Fremde  Kriegsschiffe  und  Kriegsfahrzeuge  dürfen  in  den  Kanal  nur  nach  vorgängiger,  auf
diplomatischem  Wege  zu  erwirkender  Genehmigung  einlaufen.  ·

·  §3.
Die  Kanalverwaltung  behält  sich  vor:
a)  arene  oder  nicht  voll  gedeckte  Fahrzeuge,  wenn  sie  nicht  mindestens  0,50  m  Freibord
aben,  -  .
5)  Schiffe,  die  eine  Deckslast  führen,  welche  ihre  Stabilität  oder  Manövrierfähigkeit  erheblich

beeinträchtigt

 

*)  Die  den  Kanalpolizeibezirk  usw.  betreffenden  „Vorbemerkungen“  sind  hier  nicht  mit  abgedruckt.
48
        <pb n="284" />
        —  266  —

o)  Schiffe,  deren  mangelhafte  Manövrierfähigkeit  im  Kanal  erfahrungsmäßig  oder  nach  vorgenommener
  Probe  feststeht,  oder  die  in  bezug  auf  ihren  baulichen  Zustand  oder  ihr
Schiffspersonal  zu  Bedenken  Anlaß  geben,

ganz  zurückzuweisen  oder  ihre  Zulassung  zur  Kanalfahrt  von  der  Erfüllung  bestimmter  Bedingungen
abhängig  zu  machen  (vgl.  auch  §  5).

*  4.  .

Kastenschuten  und  andere  von  der  gebräuchlichen  Schiffsform  abweichende  schwimmende  Gefäße
oder  Maschinen  dürfen  nur  mit  besonderer,  für  jeden  einzelnen  Fall  nachzusuchender  Genehmigung  des
Kaiserlichen  Kanalamts  und  unter  genauer  Beobachtung  der  von  diesem  festzusetzenden  Bedingungen
und  Vorschriften  durch  den  Kanal  geführt  werden,  Flöße  unter  keiner  Bedingung.

§  5.  --  —·

Dampfer  haben  beim  Durchfahren  des  Kanals  regelmäßig  ihre  eigene  Maschinenkraft  zu
benutzen,  jedoch  bleibt  der  Betriebsleitung  (Betriebsdirektor,  Hafenkapitäne)  das  Recht  vorbehalten,  in
besonderen  Fällen,  namentlich,  wenn  die  eigene  Geschwindigkeit  eines  Dampfers  im  Kanal  nicht  8  kmr
in  der  Stunde  erreicht,  sein  Durchschleppen  anzuordnen  oder  einen  oder  mehrere  Begleitdampfer  zur
etwaigen  Hilfeleistung  mitzugeben,  wofür  die  tarifmäßigen  Gebühren  zu  entrichten  sind.

Was  hier,  wie  überhaupt  in  dieser  Betriebsordnung  für  Dampfer  angeordnet  ist,  gilt  ebenso
für  alle  durch  Maschinen  bewegten  Fahrzeuge,  mögen  jene  durch  Elektrizität,  Benzin,  Petroleum  oder
sonstwie  getrieben  werden.

86.
Segelschiffe,  welche  »
a)  den  ganzen  Kanal  durchfahren  wollen,  ohne  Ansehung  ihrer  Größe,
b)  nach  Orten  am  Kanal  oder  den  mit  ihm  in  Verbindung  stehenden  Wasserstraßen  fahren
oder  daher  kommen,  und  mehr  als  35  Reg.-Tons  Bruttoraumgehalt  haben,

unterliegen  dem  Schleppzwang.)

—  .  §7.  -  «
Segelschiffe,  die  nicht  geschleppt  werden,  dürfen  sich  nur  bei  mehr  als  halbem  Winde  der  Segel
bedienen,  andernfalls  müssen  sie  treideln.  Allen  Dampfern  müssen  sie,  und  zwar  stets  nach  Steuer—
bord,  ausweichen.
Das  Segeln  bei  Nacht“)  und  bei  unsichtigem  Wetter  sowie  das  Kreuzen  im  Kanal  und  im
Fahrwasser  der  Kanalreeden  (s.  Vorbem.  III)  ist  verboten,  Treideln  nur  erlaubt,  soweit  es  durch
Menschenkraft  möglich  ist.

8.8.  ..
Alle  den  Kanal  befahrenden  Schiffe,  soweit  sie  nicht  durch  §  9  besonders  davon  befreit  sind,
sind  dem  Lotsenzwang  unterworfen.  ..  »  »
Ob  geschleppte  Schiffe  außer  dem  Führer  des  Schleppdampfers  oder  dem  auf  diesem  befindlichen
  Lotsen  noch  besondere  Lotsen  haben  müssen,  entscheidet  die  Kanalverwaltung.

.  .,§9.  .  ..

Befreit  vom  Lotsenzwange  sind  nur  diejenigen  Segelschiffe,  welche  dem  Schleppzwang  nicht
unterliegen,  sowie  kleine  offene  oder  halbgedeckte  Dampf-  und  Motorboote  und  Ruderboote;  jedoch  ist
der  Betriebsdirektor  befugt,  weitere  Befreiungen  widerruflich  eintreten  zu  lassen.

Die  Führer  der  vom  Lotsenzwange  befreiten  Fahrzeuge  haben  allen  ihnen  begegnenden  oder
sie  überholenden  größeren  Fahrzeugen  und  Schleppzügen  ohne  besondere  Aufforderung  rechtzeitig  und
so  weit  wie  irgend  möglich  auszuweichen,  auch  den  an  sie  ergehenden  Anweisungen  der  Kanalpolizeibeamten,
  insonderheit  der  Kanalmeister  und  Lotsen,  pünktlich  und  unbedingt  Folge  zu  leisten.

&amp;amp;  46  b  i*  besonderen  Vorschriften  über  das  Schleppen  von  Fahrzeugen  durch  den  Kanal  s.  unter  Abschnitt  VIII
46  bis  60.

*))  Unter  „Nacht“  im  Sinne  dieser  Betriebsordnung  ist  die  Zeit  zu  verstehen,  während  der  die  Kanalbeleuchtung
im  Betrieb  ist,  unter  „Tag“  die  übrige  Zeit.  --
        <pb n="285" />
        Kanallotsenstationen  sind  vorhanden:

in  W  in  unmittelbarer  Nähe  der  Kanalmündungen,
.  1

3.  bei  Nübbel  (km  57,),  wo  für  die  den  ganzen  Kanal  durchfahrenden  Schiffe  der  Regel
nach  Lotsenwechsel  eintritt.

Die  Kanallotsen  kommen  in  der  Regel  an  Bord:

1.  bei  Brunsbüttel  auf  der  Elbe  außerhalb  der  Kanalreede,
2.  bei  Holtenau  zwischen  dem  Leuchtturm  bei  Friedrichsort  und  der  Kanalmündung,  oder
bei  aus  Kiel  kommenden  Fahrzeugen  auf  der  Holtenauer  Reede.

8  11.

Ein  Schiff,  welches  einen  Kanallotsen  wünscht,  hat  möglichst  zeitig  bei  Tage  am  Vortopp  die
nationale  Lotsenflagge  mit  dem  Antwortwimpel  des  Internationalen  Signalbuchs  darunter  zu  heißen;
bei  Nacht  sind  zwei  weiße  Laternen  nebeneinander,  mindestens  1  m  voneinander  entfernt,  am  Bug
zu  zeigen.  Gegensignale  als  „Verstanden“  werden  von  den  Lotsenstationen  bei  Holtenau  und  Brunsbüttel
  nur  bei  Nacht  gegeben,  und  zwar  Signal  Nr.  40.  Dieses  wird  wieder  gelöscht,  sobald  der  Lotse
zur  Besetzung  des  Schiffes  unterwegs  ist.  Können  aus  irgend  einem  Grunde  Lotsen  nicht  an  Bord
geschickt  werden,  so  werden  von  den  Lotsenstationen  an  beiden  Kanalmündungen:

a)  bei  Tage  der  Wimpel  D  des  Internationalen  Signalbuchs  unter  der  Reichsdienstflagge,
b)  bei  Nacht  drei  rote  Laternen  untereinander
gezeigt.
8  12.
Lotsenpflichtige  Schiffe,  die
a)  aus  der  Untereider  kommend,  in  den  Kanal  gehen,  können  ihre  Kanallotsen  schon  bei
dem  Lotsenhause  zu  Nübbel  an  Bord  nehmen,  jedoch  fährt  der  Lotse  bis  zum  Eintritt
in  das  Kanalgebiet  bei  km  65  nur  als  Passagier  mitz  *
b)  von  Orten  an  der  Kieler  Förde  aus  in  den  Kanal  gehen,  können  ihre  Kanallotsen  schon
vor  ihrer  Abfahrt  erhalten,  wenn  sie  diesen  Wunsch  rechtzeitig  unter  genauer  Angabe
von  Ort  und  Zeit  der  Abfahrt  dem  Hafenkapitän  zu  Holtenau  mitteilen  und  entweder
selbst  den  Lotsen  von  der  Lotsenstation  zu  Holtenau  abholen  oder  sich  verpflichten,  die
durch  seine  Beförderung  an  Bord  entstehenden  baren  Auslagen  dem  Lotsen  zu  erstatten;
c)  von  einem  am  Kanal  oder  bei  Rendsburg  belegenen  Schiffsliegeplatz  aus  ihre  Fahrt
durch  den  Kanal  antreten  wollen,  haben  die  Gestellung  des  Kanallotsen  unter  genauer
kbnsabe,  von  Ort  und  Zeit  der  Abfahrt  bei  der  nächstgelegenen  Lotsenstation  zu  beanragen?).
  »
Den  Lotsen  ist  gleich  bei  ihrer  Ankunft  an  Bord  das  vorgeschriebene  Wegegeld
(s.  Anlage  2  Abschnitt  I  Nr.  III)  zu  entrichten.
Auf  das  gleiche  Wegegeld  haben  diejenigen  Lotsen  Anspruch,  die  von  einem  Schiffe,
das  seine  Fahrt  an  einem  der  unter  c  bezeichneten  Plätze  beendigt  oder  bei  km  65  den
Kanal  verläßt,  dort  abgesetzt  werden.

T  m  Lotsen  sind  verpflichtet,  für  die  so  empfangenen  Beträge  auf  Verlangen  Quittung
zu  leisten.

8  13.

Alsbald  nach  Anbordkommen  des  Lotsen  hat  der  Schiffsführer  ihn  von  etwaigen  besonderen
iereigenschaften  seines  Schiffes  rechtzeitig  zu  unterrichten  sowie  ihm  alle  etwa  weiter  gewünschte
usft  über  sein  Schiff,  dessen  Besatzung,  Ladung  usw.  eingehend  zu  erteilen.

*5  .
mittelt  werdendieser  Antrag  kann  von  der  nächstgelegenen  Fernsprechstelle  der  Kanalverwaltung  aus  kostenlos  über-48“
        <pb n="286" />
        —  268  —

8  14.

Der  Kanallotse  übernimmt  mit  Antritt  seines  Dienstes  an  Bord  die  verantwortliche  Führung
des  Schiffes  durch  den  Kanal  und  übt  außerdem  die  zollamtliche  und  innerhalb  der  ihm  erteilten
Befugnisse  die  polizeiliche  Aufsicht  auf  dem  Schiffe  aus.  -  »·«»

Allen  von  ihm  in  Ausübung  der  vorstehend  bezeichneten  dienstlichen  Tätigkeit  getroffenen  An.
ordnungen  hat  der  Schiffsführer  wie  jeder  einzelne  Mann  der  Besatzung  unbedingt  Folge  zu  leisten.
Der  Schiffsführer  hat  die  Besatzung  mit  entsprechender  Anweisung  zu  versehen  und  ist  für  deren  Be.
folgung  verantwortlich.

155.

Auf  Verlangen  des  Lotsen  hat  der  Schiffsführer  oder  ein  geeigneter  Vertreter  (Steuermam,
Schiffsoffizier)  auf  der  Kommandobrücke  sich  aufzuhalten  und  ihn  bei  Ausübung  seines  Dienstes
(z.  B.  durch  Bedienung  des  Maschinentelegraphen,  besondere  Beaufsichtigung  des  Rudermanns  ufsw.)
zu  unterstützen.

8  16.

Alle  den  Kanal  befahrenden  Schiffe  sind  verpflichtet,  ihnen  durch  die  Hafenkapitäne  oder  den
kommissarischen  Oberlotsen  in  Nübbel  zugewiesene  Kanallotsen  unentgeltlich  bis  zu  den  von  jenen
bezeichneten  Stellen  am  Kanal  mitzunehmen.

Diesen  Lotsen,  wie  den  mit  der  Führung  oder  Bewachung  des  Schiffes  betrauten  Kanallotsen,
ist  während  ihres  Aufenthalts  an  Bord  auf  ihr  Verlangen  die  Teilnahme  an  den  regelmäßigen  Mahlzeiten
  des  Schiffsführers  gegen  eine  von  dem  Lotsen  direkt  zu  zahlende  angemessene  Vergütung,  sowie
im  Bedarfsfall  angemessene  reinliche  Unterkunft  und  Schlafstätte  an  Bord  unentgeltlich  zu  gewähren.
Ist  der  Schiffsführer  zu  letzterem  nicht  imstande,  so  hat  er  dem  diensttuenden  Lotsen,  der  eine  Schlaf.
stelle  an  Land  suchen  muß,  eine  Entschädigung  von  1,50  .X  zu  zahlen.

Außerdem  hat  der  Schiffsführer  dem  dienstiuenden  Lotsen  auf  sein  Verlangen  kleinere
Erfrischungen  (Kaffee,  Tee,  Bouillon,  Butterbrot  u.  dergl.,  niemals  aber  alkoholische  Getränke)  gegen
Zahlung  eines  angemessenen  Preises  verabfolgen  zu  lassen.  .

««DenhöherenBeamtendesKanalamtsstehtdasRechtzu,"aufjedemdenKanalpassierenden
Schiffe  sich  einzuschiffen.  Auf  Verlangen  ist  ihnen  ihrem  Stande  entsprechende  Verpflegung  und  Unterkunft
  zu  angemessenen  Preisen  zu  gewähren.

 

 

Abschnitt  II.
Vorbereitung  für  die  Kanalfahrt.

E  17.

Jeder  Schiffer,  welcher  den  Kanal  befahren  will,  hat  das  für  die  Kanalfahrt  bestimmte  Anmeldeformular
  nach  dem  vorgeschriebenen  Muster  (vgl.  Anlage  2  Abschnitt  II)  in  zweifacher  Ausfertigung
  wahrheitsgetreu  auszufüllen  und  dieses  sowie  den  Meßbrief  und  sonstige,  für  die  Berechnung
der  Kanalabgaben  maßgebende  Schiffspapiere  zur  Abgabe  an  der  Eintrittsmündung  bereit  zn  halten,
sofern  es  nicht  durch  einen  Bevollmächtigten  vom  Lande  aus  geschieht').

 

 

 

 

8  18.
Die  Zollzeichen  (Flagge  und  Leuchte  gemäß  §§  2  und  5  des  Zollregulativs)  sind  bereit  zu
halten,  außerdem  bei  Weichenschiffen  (s.  §  28)  eine  grüne  Kugellaterne;  gegebenenfalls  ist  der  Lotse  zu
benachrichtigen,  daß  sie  von  der  Kanalverwaltung  ermietet  werden  sollen).

 

*)  Das  Formular  erhält  der  Schiffsführer  unentgeltlich  vom  Lotsen,  der  ihm  auch  bei  der  sachgemäßen  Ausfüllung
  zur  Hand  zu  gehen  und  diese  zu  prüfen  hat.
*)  Die  Miete  beträgt  für  die  Zollzeichen  2  AM,  für  die  grüne  Laterne  1  4  für  jede  Fahrt.  Die  Zollzeichen
und  die  Laternen  sind  beim  Schleusenmeister  der  Ausgangsschleuse  abzugeben.  Bei  Beschädigung  oder  Verlust  der
gemieteten  Gegenstände  ist  in  dem  von  der  Kanalverwaltung  festzusetzenden  Betrag  Entschädigung  zu  keisten.
        <pb n="287" />
        —  269  —

§  19.
Segelschiffe  haben  sämtliche  Segel  festzumachen,  die  Raaen  über  Backbord  scharf  anzubrassen,
den  Klüverbaum  einzunehmen,  eine  genügend  starke  Schlepptrosse  bereit  zu  legen  und  sich  überhaupt
klar  zum  Eingeschlepptwerden  zu  machen.

8  20.

Im  übrigen  sind  folgende  Vorbereitungen  zu  treffen:

1.  Schiffe  von  mehr  als  50  Reg.-Tons  Bruttoraumgehalt  müssen  einen  Bug=  und  einen

genügend  starken  Heckanker  zum  Fallen  bereit  halten  (vgl.  &amp;amp;  22  Abs.  3  und  §  38).

2.  Sämtliche  Boote  sind  einzuschwingen  oder  aufzutoppen,  mit  Ausnahme  eines,  welches
zum  sofortigen  Ausfahren  von  Leinen  und  zu  Rettungszwecken  bereit  sein  muß.  Dieses
ist  n  der  an  der  Steuerbordseite  ausgeschwungen  zu  halten  oder  im  Schlepp
u  führen.  .-zDie
  Stängen  sind  zu  streichen,  wenn  sie  höher  als  40  m  über  Wasser  sind.

Der  Großtopp  ist  mit  einer  Flaggleine  oder  Jolle  zum  Heißen  von  Laternen  und  Ballsignalen

  zu  versehen.  -

5.  An  beiden  Seiten,  vorn  und  achtern,  sind  für  das  Einlaufen  und  Durchschleusen  Leinen
mit  aufgesteckten  Wurfleinen  sowie  an  den  Schiffsseiten  Fender  bereit  zu  halten,  welche
jedoch  nicht  aus  einem  versinkbaren  Material  angefertigt  sein  und  keine  hervorstehenden
Metallbeschlagteile  haben  dürfen.  ·

6.  Dampfschiffe  müssen  ihre  Dampffeuerspritze  mit  genügenden  Schlauchlängen  zum  so—
fortigen  Gebrauch  bei  etwa  ausbrechendem  Feuer  bereit  halten.

7.  Geladene  Geschütze  sind  zu  entladen.

8.  Die  Dampfpfeife  oder  Sirene  ist  auf  ihre  sofortige  Gebrauchsfähigkeit  zu  prüfen.

Zum  sofortigen  Gebrauch  sind  ferner  bereit  zu  legen:

a)  bei  Tagfahrten:

zwei  schwarze  Bälle  oder  Körper,  von  je  65  cm  Durchmesser,  welche  auf  mindestens
2  m  Entfernung  miteinander  verbunden  sind;

I  bei  Nachtfahrten:
zwei  rote  Lichter,  jedes  von  mindestens  25  cm  Durchmesser,  die  ebenfalls  auf  mindestens
2  m  Entfernung  miteinander  zu  verbinden  sind,  ferner  einige  weiße  Laternen.  Sämtliche

  Laternen  sind  so  unterzubringen,  daß  sie  von  außenbords  nicht  gesehen  werden
önnen.

 

Abschnitt  III.
Einlaufen  und  Durchschleusen.

8  21

„Lotspflichtige  Dampfer  und  alle  Schleppzüge  dürfen  nur  unter  Leitung  von  Kanallotsen  in
den  Kanalpolizeibezirk  hesen  «  chpng  f  8  i

cchl  Den  mit  einem  für  die  Kanalfahrt  bestimmten  Anhang  auf  den  Reeden  ankommenden
P(0  Spern  kann  das  Ein=  und  Auslaufen  durch  die  Schleusen  ohne  Zahlung  von  Kanalgebühren  ge-Ver
  werden,  sofern  die  Schlepper  ihren  Anhang  nach  dem  Binnenhafen  bringen  und  hiernach  ohne

erzug  durch  die  Schleusen  zurückfahren.  ·  ·-ejnlaufeanLchkIlm

  Schlepp  von  Dampfern  befindliche  Segelfahrzeuge  aller  Art,  die  in  den  Vorhafen
eingeschn  0  en,  müssen  auf  dem  Ankerplatz  ankern,  bis  sie  von  einem  Dampfer  der  Kanalverwaltung
flagge  *rid-m  Wden  unsie  haben  ihre  Absicht,  eingeschleppt  zu  werden,  durch  Setzen  der  Nationalsprechenden
  Reeling  ngum  uhung  zugekehrten  Want  des  Großmastes  oder  in  der  Mitte  der  ent-Das

  Einsegeln  in  den  Vorhafen  ist  nur  dann  gestattet,  wenn  das  Signal  3#  gesetzt  ist.
        <pb n="288" />
        —  270  —

Nicht  lotspflichtige  Dampfer  dürfen  nur  einfahren,  wenn  durch  Signal  die  Einfahrt  frei.
gegeben  ist,  und  zwar  ausschließlich  im  Fahrwasser  der  Reede  und  in  diejenige  Schleuse,  die  durch
Signal  (Anl.  1  Nr.  6  und  7)  bezeichnet  ist.  Sie  haben  hierbei  allen  Anordnungen,  die  ihnen  von
Beamten  der  Kanalverwaltung  erteilt  werden,  unweigerlich  nachzukommen.  Größeren  ebenfalls  einfahrenden
  oder  ausfahrenden  Schiffen  sowie  Schleppzügen  haben  sie  unter  allen  Umständen  aus  dem
Wege  zu  gehen  oder  jene  vorausfahren  zu  lassen.

§  22.  .

Die  Reihenfolge  der  Zulassung  zur  Einfahrt  in  den  Kanal  bestimmt  sich  im  allgemeinen  nach
der  Zeit  der  Ankunft  auf  der  Reede;  jedoch  ist  die  Hafenbehörde  berechtigt,  davon  abweichende  Anordnungen
  zu  treffen.

Zur  Unterstützung  beim  Ein=  und  Auslaufen  dienen  Dampfer  der  Kanalverwaltung.  Für
diese  Hilfeleistung  werden  besondere  Gebühren  nicht  berechnet.  «

Während  des  Einlaufens  in  die  Vorhäfen  sind  Bug-  und  Heckanker  zu  besetzen  und  zum  so—
fortigen  Fallen  klar  zu  halten.  «

 

§23.

.  Zur  Feststellung  und  Zahlung  der  Kanalabgaben  und  Schleppgebühren  und  zur  Kontrolle
darüber,  sowie  zur  zollamtlichen  Abfertigung  hat  jedes  den  Kanal  befahrende  Schiff  auf  Verlangen
benes  Kanalpolizeibeamten  in  den  Endschleusen  oder  an  einer  von  jenem  zu  bestimmenden  Stelle
estzumachen.

 

§5  23.

Die  Ausfahrt  aus  der  Schleusenkammer  darf  erst  nach  Aufforderung  durch  den  diensthabenden
Schleusenmeister,  muß  dann  aber  auch  sofort  erfolgen.  Die  Schraube  ist  dabei  ganz  langsam  angehen
zu  lassen  und  die  Zahl  der  Umdrehungen  erst  ganz  allmählich  zu  steigern.

Das  Passieren  einer  beiderseits  offen  stehenden  Schleusenkammer  darf  nur  mit  möglichst  langsamer
  Fahrt  erfolgen.  ·

Abschnitth
Fahrt  durch  den  Kanal.

8  24.

Bezüglich  des  Ausweichens,  der  Führung  von  Lichtern  usw.  gelten  die  Bestimmungen  der
Seestraßenordnung  vom  5.  Februar  1906  (Reichs-Gesetzbl.  S.  120ff.)  mit  den  aus  dieser  Betriebsordnung
  sich  ergebenden  Modifikationen  und  der  Maßgabe,  daß  das  in  Art.  2  der  Seestraßenordnung
zugelassene  zweite  Topplicht  während  der  Kanalfahrt  im  Großtopp  geführt  werden  muß,  wobei  indes
von  genauer  Beachtung  der  zu  a  und  e  dieses  Artikels  vorgeschriebenen  Höhenmaße  abgesehen
werden  kann.

8  26.

Die  Fahrgeschwindigkeit  über  den  Grund  darf  überall  15  km  =  8,1  Seemeilen,  bei  Schiffen
von  mehr  als  2000  Reg.-Tons  brutto  und  mehr  als  5  m  Tiefgang  12  km  =  6,5  Seemeilen  in  der
Stunde  nicht  überschreiten.

Auch  unter  diese  Maße  muß  sie  in  den  durch  hohe  Ufer  bei  gewundenem  Fahrwasser  unübersichtlichen
  Strecken,  ferner  auf  Anordnung  der  Betriebsleitung  (Betriebsdirektor,  Hafenkapitäne)
oder  auf  Verlangen  des  Lotsen  entsprechend  ermäßigt  werden,  wenn  dieser  nach  seinem  pflichtmäßigen
Ermessen  von  der  gestatteten  Fahrt  Gefahren  für  die  Kanalanlagen  oder  das  Schiff  befürchtet.

8  26.
Außer  den  im  §  25  Satz  2  gedachten  Fällen  ist  rechtzeitig  die  Fahrgeschwindigkeit  zu  ver—

mindern,  gegebenenfalls  die  Maschine  zu  stoppen  für  das  Passieren  von:

1.  entgegenkommenden  Schiffen,
2.  Schiffen,  welche  festgemacht  haben,
        <pb n="289" />
        —  271  —

Baggern  und  beladenen  Baggerprähmen,  ,-mit
  Füllung  der  Bojen  beschäftigten  Gasprähmen  sowie  bei  der  Taucherarbeit  befindlichen.
Taucherprähmen  (durch  eine  grüne  Flagge  kenntlich,
Strecken,  welche  durch  die  Signale  Anl.  1  Nr.  34  kenntlich  gemacht  sind,
Fährbuchten,  und  zwar  hier  von  den  durch  weißen  Anstrich  kenntlich  gemachten  Stangen
der  elektrischen  Lichtleitung  an  bis  zur  Fährbucht  selbst,
Weichenwärter-Stationen;
ferner:
8.  beim  Lotsenwechsel  zu  Nübbel,
9.  auf  Anruf  der  die  Zollkontrolle  ausübenden  Beamten,
10.  wenn  von  Kanalbeamten  durch  Schwenken  einer  roten  Flagge  bei  Tage,  einer  roten
Laterne  bei  Nacht  das  allgemeine  Haltesignal  (Nr.  35)  gegeben  wird,
11.  wenn  von  einem  Weichenwärter  das  Signal  25  oder  32  gegeben  wird,
12.  wenn  und  so  lange  bei  einer  Fähre  das  Signal  Nr.  33  steht.
Für  die  Fälle  zu  2—6  ist  unter  verminderter  Geschwindigkeit  eine  solche  Geschwindigkeit  zu
verstehen,  die  keinen  schädlichen  Wellenschlag  oder  Sog  aufkommen  läßt.  .·
In  den  Strecken  zwischen  den  beiderseitigen  Vorsignalen  der  Dreh=  und  Pontonbrücken  ist  die
Fahrgeschwindigkeit  stets  so  weit  zu  ermäßigen,  daß  sie  höchstens  4  Seemeilen  in  der  Stunde
gleichkommt.

PS

§  27.

Die  Fahrt  durch  den  Kanal  ist  ohne  jeden,  nicht  durch  zwingende  Gründe  gebotenen  Aufenthalt
  oder  nach  Anweisung  der  Betriebsbeamten  anzutreten  und  zu  vollenden.

Die  durch  ungerechtfertigten  Aufenthalt  unmittelbar  wie  mittelbar  entstehenden  Kosten  für
Zollbewachung,  längere  Inanspruchnahme  des  Lotsen,  des  Schleppdampfers  usw.  haben  die  Schiffsführer
  oder  Reeder  zu  tragen  (s.  Tarif  Anlage  2).  «

Die  Kanalverwaltung  ist  insbesondere  berechtigt,  Fahrzeuge,  die  ohne  triftigen  Grund  im
Kanalgebiet  sich  aufhalten,  hinausschleppen  zu  lassen  und  dafür  die  tarifmäßigen  Schleppgebühren  den
Schiffsführern  oder  Reedern  aufzuerlegen.  «

Daraus,  daß  bei  der  Durchfahrt  durch  Festkommen  des  eigenen  oder  eines  anderen  Schiffes,
durch  Warten  an  den  Drehbrücken  oder  in  den  Weichen  oder  durch  andere  Maßnahmen,  welche  im
Interesse  eines  sicheren  Verkehrs  geboten  sind,  Verzögerungen  eintreten,  können  keinerlei  Ansprüche  auf
Schadenersatz  wegen  Zeitversäumnis  erhoben  werden.  «

§28.  .

Sämtliche  Schiffe,  welche  den  Kanal  befahren,  müssen  bei  Tage  ihre  Nationalflagge,  bei  Nacht
außer  den  vorgeschriebenen  Lichtern  —  soweit  sie  nicht  unter  Zolleuchte  fahren  —  ein  weißes  Licht
am  Heck  führen.

Bei  Schleppzügen  braucht  das  Hecklicht  nur  von  dem  letzten  Schiffe  geführt  werden.

,  Schiffe,  welche  wegen  ihrer  Größe,  ihres  Tiefganges  oder  aus  anderen  Gründen  nur  in  den
Weichen,  nachdem  ihre  Gegensegler  oder  sie  selbst  dort  festgemacht  haben,  jene  passieren  oder  von  ihnen
passiert  werden  dürfen  („Weichenschiffe“),  führen:  «

a)  bei  Tage  einen  schwarzen  Ball  oder  Körper  von  mindestens  1  m  kleinstem
Durchmesser  1  —  im  Großtopp.
b)  bei  Nacht  statt  des  zweiten  weißen  Topplichts  (s.  §  24)  ein  grünes  I

Bei  Weichenschleppzügen  hat  de  W  oder  ein  grünes  Licht  an  Stelle

des  oberen  veithch  ahehen  hat  der  Schleppdampfer  den  Ball  oder  ein  grünes  Lich

»  ·«  .  §29;
bord  uu  Es  ist,  falls  nicht  der  Lotse  aus  besonderen  Gründen  ein  anderes  anordnet,  stets  nach  Steuerscheinli
  zuweichen;  kleinere  Schiffe  haben,  soweit  ihr  Tiefgang  es  gestattet,  den  größeren  und  augenich
  tiefer  gehenden  die  Mitte  zu  überlassen.
        <pb n="290" />
        —  272  —

In  Tätigkeit  befindliche  Bagger  dürfen  nur  an  der  Seite  passiert  werden,  welche  durch  Signal
als  „frei“  bezeichnet  ist.  Kann  ein  solcher  Bagger  aus  irgend  einem  Grunde  ein  Schiff  nicht  passieren
lassen,  so  hat  er  das  Signal  Nr.  54  mit  den  durch  seine  baulichen  Verhältnisse  bedingten  Modifikationen
gut  sichtbar  zu  heißen  und  bei  Annäherung  eines  Schiffes  kurze  Töne  mit  der  Dampfpfeife  zu  geben
bis  das  Hindernis  beseitigt  ist.  6  «

§30.
Es  muß  stets  gut  Ausguck  sowohl  nach  vorn  wie  nach  hinten  gehalten  werden.

8  31.

In  den  Ausweichestellen  („Weichen")  haben  die  Schiffe  nach  Vorschrift  des  §  42  festzulegen
wenn  für  sie  das  Weichensignal  auf  „Halt“  (Nr.  19—23,  26—30  oder  33)  gestellt  ist,  und  dürfen  ihre
Fahrt  erst  fortsetzen,  wenn  sie  durch  Signal  (Nr.  24,  31)  die  Erlaubnis  dazu  erhalten.

Bei  Nacht  darf  keine  Weiche  durchfahren  werden,  wenn  nicht  das  Signal  für  freie  Fahrt
(Nr.  24  oder  31)  steht.  Ist  Nachts  beim  Annähern  an  eine  Weiche  keinerlei  Signal  zu  erkennen,  soiist
die  Fahrt  vor  der  Weiche  zu  ermäßigen  oder  zu  stoppen.  Gleichzeitig  sind  mit  der  Dampfpfeife  forlwährend

  kurze  Töne  zu  geben,  bis  von  der  Weiche  ein  Signal  gegeben  wird,  dementsprechend  dann  zu
verfahren  ist.

8  32.

Für  das  Passieren  der  Eisenbahn-Drehbrücken  bei  Osterrönfeld  und  Taterpfahl  gelten
folgende  Vorschriften:

1.  Zeigt  das  auf  dem  südlichen  Kanalufer  600  m  vor  der  Brücke  aufgestellte  Vorsignal  bei
der  Annäherung  eines  Schiffes  und  mindestens  noch  zu  der  Zeit,  wenn  die  Kommandobrücke
  des  Schiffes  den  Signalmast  passiert,  die  Stellung  „Freie  Fahrt“,  so  hat  das  Schiff  seine
Fahrt  durch  die  Brückenpfeiler  hindurch  fortzusetzen  und  darf  sich  darin  auch  nicht  beirren
lassen,  wenn  es  das  auf  dem  südlichen  Kanalufer,  150  m  vor  der  Brücke  aufgestellte
Warnungssignal  in  Haltestellung  finden  sollte.

Das  Vorfinden  der  Stellung  des  Vorsignals  „Freie  Fahrt“  und  die  Absicht
durchzufahren,  ist  durch  Signal  mit  der  Dampfpfeife  —  ein  langer  (6  Sekunden)  Ton  —
anzuzeigen.

2.  Steht  das  Vorsignal  bei  der  Annäherung  des  Schiffes  auf  „Halt“  oder  wird  es  auf
„Halt“  gestellt,  noch  ehe  die  Kommandobrücke  des  Schiffes  am  Signal  vorbei  ist,  so  ist
mit  der  Dampfpfeife  das  Signal  „Verstanden“  durch  zweimal  drei  kurze  (1  Sekunde)
Töne  zu  geben,  die  Fahrt  einzustellen  und  nach  Umständen  an  den  Dalben  vor  dem
aessanl  festzulegen,  falls  nicht  inzwischen  dieses  auf  „Freie  Fahrt“  gestellt
worden  ist.

Das  Schiff  darf  sich  erst  wieder  in  Bewegung  setzen,  nachdem  das  Warnungssignal
auf  „Freie  Fahrt“  gestellt  ist.

98  33.

Für  das  Passieren  der  Straßendrehbrücke  bei  Rendsburg  und  der  Pontonbrücke  bei  Holtenau
gelten  folgende  Vorschriften:
Bei  der  Annäherung  an  das  auf  dem  Kanalufer  900  m  vor  den  Brücken  aufsgestellte
Vorsignal  (Signalmast)  hat  das  Schiff  durch  3  lange  (6  Sekunden)  Töne  mit  der  Dampfpfeife
  das  Zeichen  zum  Offnen  der  Brücke  zu  geben.

Das  Schiff  oder  der  Schleppzug  hat  zu  stoppen  und  erforderlichenfalls  an  den
Dalben  vor  der  Brücke  festzulegen:

1.  wenn  von  dem  Vorsignalwärter  oder  von  der  Brücke  selbst  aus  das  allgemeine
Haltesignal  (Anlage  1  Nr.  35)  gegeben  wird;

2.  wenn  vor  dem  Passieren  der  Signalmasten  der  Straßendrehbrücke,  an  diesen
bei  Tage  ein  roter  Ball  oder  eine  rote  runde  Scheibe,  bei  Nacht  ein  rotes
Licht  gezeigt  wird.  «
        <pb n="291" />
        —  210  —

Das  Verstehen  dieser  Signale  ist  von  den  Schiffen  oder  Schleppdampfern  durch
drei  kurze  Töne  mit  der  Dampfpfeife  anzuzeigen.  Die  Fahrt  darf  erst  wieder  auf—
genommen  werden,  wenn  durch  Niederholen  des  Signals  an  den  Vorfignalmasten  der
Straßendrehbrücke  oder  durch  Winken  mit  einer  grünen  Flagge  oder  Laterne  (Anlage  1
Nr.  36)  die  Aufforderung  dazu  ergeht.

Das  im  Absatz  1  erwähnte  Signal  haben  auch  diejenigen  Dampfer  zu  geben,  die
vom  Holtenauer  Binnenhafen  aus  die  Kanalfahrt  nach  Westen  antreten  wollen.

8  34.

Ruderboote  sowie  die  nach  dem  ersten  Satze  des  §  9  vom  Lotsenzwange  befreiten  Fahrzeuge

ben  keinen  Anspruch  darauf,  daß  für  sie  die  in  §  33  erwähnten  Brücken  besonders  geöffnet  werden,
ha  haben  vielmehr  zu  halten  und  gegebenenfalls  an  den  Dalben  vor  der  Brücke  —  eintretendenfalls
,nach  Anordnung  des  Brückenmaschinisten  oder  des  Brückenmeisters  —  festzumachen  und  abzuwarten,
bis  ihnen  durch  Winken  mit  einer  grünen  Flagge  von  dem  ihnen  zugekehrten  Brückenende  aus  die

Erlaubnis  zum  Durchfahren  erteilt  wird.
l  5.
Fahrzeuge,  deren  Höhe  das  Passieren  der  geschlossenen  Drehbrücken  gestattet,  sind  an  vorstehende
  Bestimmungen  (§§  32—34)  nicht  gebunden.

8  36.
Für  das  überholen  vorauffahrender  Schiffe  gelten  folgende  Vorschriften:

1.  Derjenige,  der  seinen  bisherigen  Vordermann  überholen  will,  hat  diesem  seine  Absicht
durch  vier  kurze  Töne  mit  der  Dampfpfeife  anzuzeigen.

2.  Auf  dieses  Signal  haben

a)  getreidelte  und  segelnde  Fahrzeuge  möglichst  weit  nach  Steuerbord  auszuscheren;

b)  Schleppzüge,  wenn  sie  das  Vorbeifahren  ihres  bisherigen  Hintermanns  im  gewöhnlichen
  Kanalprofil  ohne  Gefahr  für  beide  Teile  zulassen  zu  können  meinen,  ebenfalls
  möglichst  weit  nach  Steuerbord  (nur  auf  besondere  Anordnung  des  Lotsen
nach  Backbord)  auszuscheren,  geeignetenfalls  an  den  Pollern  am  Ufer  festzumachen
und  jenem  durch  drei  Töne  —  langzkurz-lang  —  anzuzeigen,  daß  er  nun  vorbeifahren
  kann;  andernfalls  aber  fünf  kurze  Töne  mit  der  Dampfpfeife  zu  geben,
ihre  Fahrt  bis  zur  nächsten  Ausweiche  fortzusetzen,  dort  unter  möglichster  Verminderung
  der  Fahrgeschwindigkeit  nach  Steuerbord  auszuscheren  oder  zu  stoppen
und  festzumachen  und  durch  drei  Töne  —  lang-kurz-lang  —  mit  der  Dampfpfeife
anzuzeigen,  daß  nunmehr  vorbeigefahren  werden  darf.

3.  Einzelfahrende  Dampfer  dürfen  von  anderen  ebenfalls  nur  überholt  werden,  nachdem
die  oben  zu  1  und  2b  am  Ende  bezeichneten  Signale  gewechselt  sind.  Dampfer  von
mehr  als  2  m  Tiefgang  dürfen  die  Uberholung  nur  in  den  Weichen  vornehmen;  auch
hier  bleibt  es  dem  vorausfahrenden  Dampfer  überlassen,  durch  fünf  kurze  Töne  zu  erkennen
  zu  geben,  daß  er  das  Vorbeifahren  nicht  gestatten  kann.

4.  Auf  dieselben  Stellen  ist  das  Uberholen  von  Schleppzügen  durch  andere  Schleppzüge
oder  durch  Weichenschiffe  (s.  §  28)  beschränkt.

5.  In  allen  Fällen  hat  das  überholende  Schiff  beim  Vorbeifahren  die  Fahrgeschwindigkeit
so  weit  zu  vermindern,  daß  kein  schädlicher  Sog  entstehen  kann.  Auch  die  zu  überholenden
  Süe  oder  Schleppzüge  haben  ihre  Fahrt  nach  Möglichkeit  zu  vermindern.

Nicht  tiefer  als  2  m  gehende  Fahrzeuge  der  Kanalverwaltung  und  zur  Zollaufsicht
auf  dem  Kanal  dienende  Fahrzeuge  sind  an  vorstehende  Bestimmungen  nicht  gebunden
und  müssen  stets,  wenn  sie  die  Absicht  des  Uberholens  durch  das  oben  zu  1  bezeichnete
Signal  zu  erlennen  geben,  vorbeigelassen  werden;  das  Schiff,  das  überholt  wird,  hat
nach  Möglichkeit  nach  Steuerbord  auszuweichen  und  seine  Fahrt  zu  mindern.

Im  allgemeinen  ist  ein  Uberholen  nur  dort  gestattet,  wo  ein  die  gefahrlose  Ausführung
des  Manövers  gewährleistender  freier  Blick  nach  vorn  vorhanden  ist  und  etwaige  Gegen-49
        <pb n="292" />
        segler  noch  so  weit  entfernt  sind,  daß  der  Überholende  sicher  ist,  bis  zum  Begegnen  mit

jenen  sein  Manöver  vollständig  beendet  und  den  im  §  39  vorgeschriebenen  Abstand  von
dem  überholten  Schiffe  erreicht  zu  haben.  In  den  1000-m-Kurven  darf  eine  Überholug
überhaupt  nicht  stattfinden.

7.  Auf  Ruderboote  und  kleine  offene  oder  halbgedeckte  Dampf=  oder  Motorboote  sowie
segelnde  Fahrzeuge  finden  vorstehende  Bestimmungen  keine  Anwendung.  (S.  §#  9  Abf.  2)

 

§  36  ac

Ein  im  Kanal  festsitzendes  Schiff  darf  von  einem  anderen  nur  passiert  werden,  nachdem  auf
das,  diese  Absicht  des  letzteren  zu  erkennen  gebende  Signal  mit  der  Dampfpfeife  von  jenem  die  Erlaubnis
  dazu  durch  drei  Töne  mit  der  Dampfpfeife  (lang-kurz-lang)  erteilt  worden  ist.  Antwortet  das
festsitzende  Schiff  mit  fünf  kurzen  Tönen,  so  darf  es  nicht  passiert  werden.  Hat  es  aber  die  Erlaubnis
zum  Passieren  erteilt,  so  ist  es  verpflichtet,  für  die  Dauer  des  Vorbeifahrens  des  anderen  Schiffes  alle
Manöver  einzustellen,  die  das  Vorbeikommen  erschweren  könnten.

§  37.

Außer  den  in  den  Is  31,  32,  33,  36,  36  a  und  45  vorgeschriebenen  Signalen  mit  der  Dampfpfeife
  sind  solche  zu  geben:

1.  bei  Nebel  und  unsichtigem  Wetter  in  Zwischenräumen  von  je  einer  Minute;

2.  bei  Annäherung  an  in  Tätigkeit  befindliche  Bagger,  an  die  durch  Signal  bezeichneten
Stellen  (§  26  Nr.  5)  und  Fähren,  und  zwar  hier  bei  den  durch  weißen  Anstrich  kenntlich
  gemachten  Stangen  der  elektrischen  Lichtleitung;)

3.  beim  Eintritt  in  jede  einzelne  der  zwischen  km  27  und  31  sowie  zwischen  km  72  und  92
vorhandenen  Kurven;

und  zwar  geben  in  den  Fällen  zu  1—3  westwärts  steuernde  Schiffe  einen,  ostwärts
  steuernde  zwei  schnell  hintereinander  folgende  lange  Töne.
Nicht  lotspflichtige  Dampfer  dürfen  die  Absicht,  in  die  Holtenauer  Schleusen  einzulaufen,  durch
die  vorbezeichneten  Signale  zu  erkennen  geben.

§  38.

Beim  Insichtkommen  von  entgegenfahrenden  Schiffen,  beim  Eintritt  in  die  Weichen,  vor  den
Drehbrücken  und  der  Pontonbrücke,  sowie  beim  Einlaufen  in  die  Binnenhäfen  sind  Bug=  und  Heckanker
zu  besetzen  und  zum  sofortigen  Fallen  klar  zu  halten.

8  39.

Die  Entfernung  vom  Vordermann  darf  bei  fahrenden  Schiffen  nicht  weniger  als  etwa  1000  m
betragen.  Ist  sie  durch  irgendwelche  vom  Willen  des  Hintermanns  unabhängige  Umstände  vermindert,
so  ist  sie  möglichst  bald  durch  Langsamfahren,  schlimmstenfalls  durch  Stoppen  wieder  auf  jenes  Maß
zu  bringen.

8  40.

Verengungen  des  Fewassers  durch  Baggerarbeiten  oder  aus  anderen  Ursachen  haben  die
westwärts  steuernden  Schiffe  und  Schleppzüge  in  der  Regel  zuerst  zu  passieren.  Glaubt  jedoch  ein
ostwärts  steuerndes  Schiff,  welches  starken  Wind  und  Strom  von  hinten  hat,  an  solchen  Stellen  einem
entgegenkommenden  Schiffe  oder  Schleppzug,  dem  es  unter  den  obwaltenden  Umständen  ein  Leichtes
ist,  auszuweichen  oder  zu  stoppen,  ohne  eigene  Gefährdung  nicht  ausweichen  zu  können,  so  hat  es,  um
dies  anzuzeigen,  das  Warnungssignal  Nr.  54  mit  der  Dampfpfeife  oder  Sirene  zu  geben,  worauf  das
entgegenkommende  Schiff  oder  der  Schleppzug  mit  3  kurzen  Tönen  antwortet,  stoppt  oder  ausweicht
und  das  ostwärts  steuernde  Schiff  zuerst  passieren  läßt.

 

)  Für  die  Fähre  bei  Kudensee  (lm  6,5)  haben  ostwärts  fahrende  Schiffe  das  Signal  erst  dann  abzugebem
wenn  die  Kommandobrücke  die  Pfeiler  der  Eisenbahnbrücke  bei  Taterpfahl  passtert.
        <pb n="293" />
        —  275  —

Abschnitt  V.
Allgemeine  Verbote.

§  41.

Verboten  ist:  1
1.  das  Ankern  im  Fahrwasser  des  Kanals  mit  Ausnahme  unvermeidlicher  Fälle  auf  Anordnung
  des  Lotsen;  «  ,  »
2.dasÜberbordwerfenvonBallast,Kohlen,AscheodersonstigenGegenstanden,welchedas
Fahrwasser  verschlechtern  oder  behindern  können.

Ist  etwas  derartiges  über  Bord  gefallen,  so  ist  davon  sofort  dem  Lotsen,  unter
Angabe  des  Ortes  und  der  Menge,  Anzeige  zu  machen.  Versuche  zur  Wieder—
erlangung  über  Bord  gefallener  Gegenstände  dürfen  während  der  Fahrt  nicht  gemacht,
können  aber  auf  Antrag  von  dem  Kanalamt  auf  Kosten  des  Antragstellers  angeordnet
werden.

3.  die  Vornahme  von  Schiffsreinigungsarbeiten  und  die  Benutzung  oder  Entleerung  der
Aborte  auf  den  Schiffen  während  des  Aufenthalts  in  den  Schleusen  und  Binnenhäfen
bei  Brunsbüttel  und  Holtenau;

das  Schießen,  Jagen,  Fischen')  und  Baden  im  ganzen  Kanalpolizeibezirk  ohne  vorherige
Erlaubnis  der  Kanalverwaltung;  .

.dasFestmachenandenStangenderTelegraphen-undLichtleitung;

.dasStechenmitHakenundSchiebestangenindieBöschungenüberwieunterWasfer;

.derGebrauchderDampfpfeifeundderSireneaußerindenFällenundinderArt,
wie  sie  von  der  Betriebsordnung  vorgeschrieben  sind.  ·

Hoden  isd

Abschnitt  VI.
Besondere  Vorkommnisse.

8  42.
Anlegen  und  Festmachen.

1.  In  der  Regel  darf  nur  in  den  Weichen,  an  den  Leitwerken  der  Schleusen,  an  den  Dalben
vor  den  Drehbrücken  bis  zum  Warnungssignal,  soweit  sie  nicht  durch  roten  Anstrich  der
Köpfe  als  nicht  zum  Anlegen  bestimmt  bezeichnet  sind,  an  den  Kais,  Ladebrücken  und
Dalben  der  Innenhäfen  und  an  den  Ladestellen  des  Kanals  festgemacht  werden.

2.  Im  Notfall  sowie  im  Falle  des  §  36  zu  2b  darf  auch  an  den  Pollern  festgelegt  werden,
welche  längs  des  ganzen  Kanals  angebracht  sind.

3.  In  der  Regel  soll  an  der  Backbordseite  festgelegt  werden;  an  der  Steuerbordseite  darf
dies  nur  dann  geschehen,  wenn  starker  Wind  von  dort  her  quer  zum  Kanal  steht,  oder
wenn  die  Backbordseite  bereits  voll  besetzt  ist.

4.  Beim  Festmachen  ist,  außer  in  den  Innenhäfen,  der  Gebrauch  der  Stahltrossen  nach
Möglichkeit  zu  vermeiden.

In  den  Weichen  müssen  Dampfer  und  Schleppzüge  stets  an  den  in  ihrer  Fahrtrichtung

vordersten  freien  Dalben  festmachen,  falls  nicht  der  Weichenwärter,  dessen  Anordnungen

überhaupt  im  Weichengebiet  —  zwischen  den  beiderseitigen  Vorsignalen  —  unweigerlich
zu  befolgen  sind,  ausdrücklich  anderes  anordneet.

6.  Schiffe,  die  in  den  Weichen  oder  im  Kanalprofil  festmachen  wollen  oder  müssen,  haben
—  und  zwar  im  ersteren  Falle  von  dem  ihnen  zugekehrten  rot  angestrichenen  Laternenpfahl
  ab  —  dasselbe  Signal  wie  beim  Festkommen  (5  45)  zu  setzen  und  dürfen  es  erst
niederholen,  wenn  sie  so  festliegen,  daß  sie  gefahrlos  passiert  werden  können.  Alsdann

O

*2.  Das  Verbot  findet  kei  »  -  ·  -  —  ·
Kanal  d  t  findet  keine  Anwendung  auf  die  Ausübung  privatrechtlicher  Fischereigerechtsame  in  den  vom
gesetzes  irricnsttenen  öffentlichen  Gewässern;  für  diese  bleibt  vielmehr  §  18  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Fischereivinz
  Schleswig-Holstein  vom  8.  August  1887  (G.S.  S.  376)  maßgebend.

49
        <pb n="294" />
        —  276  —

sind  bei  Nacht  die  Seitenlichter  zu  löschen  und  je  eine  weiße  Laterne  vorn  und  hinten
an  der  dem  Fahrwasser  zugekehrten  Seite  möglichst  tief  auszuhängen.

Bei  Schleppzügen  hat  der  Schleppdampfer  das  Signal  zu  machen.  Beim  Liegen
genügt  es  für  Schleppzüge,  die  aus  mehr  als  einem  geschleppten  Fahrzeug  bestehen
wenn  die  dem  Fahrwasser  zunächst  liegenden  Schiffe  an  der  diesem  zugekehrten  Seite  9-ein
  weißes  Licht,  und  zwar  das  vorderste  Schiff  am  Bug,  das  hinterste  am  Heck  und
die  dazwischen  liegenden  in  der  Mitte  ihrer  Länge,  führen.

§  43.
Festliegen.

1.  Auf  jedem  festgelegten  Schiffe  sind  Leute  und  Werkzeuge  zum  Fieren  oder  Kappen  der
Trossen  bei  der  Vorbeifahrt  anderer  Schiffe  bereit  zu  halten.

2.  Etwaige,  das  Fahrwasser  sperrende  Trossen  müssen  rechtzeitig  weggefiert  werden,  wenn
ein  anderes  Schiff  passieren  will.

3.  Das  Probieren  der  Schiffsmaschinen  ist  an  den  Anlegeplätzen  nur  unmittelbar  vor  dem
jedesmaligen  Abgang  gestattet.  Es  darf  nur  mit  der  zulässig  geringsten  Dampfkraft
ausgeführt  und  nicht  über  wenige  Minuten  ausgedehnt  werden.

4.  Schiffe,  die  in  den  Obereiderseen  (von  km  65—70,,)  ankern,  müssen  unter  ihrer  Ankerlaterne
  noch  eine  rote  zeigen.

8  44.
Ablegen.
Als  Regel  gilt,  daß  die  vordersten  Schiffe  zuerst  ablegen;  abweichenden  Anordnungen  des
Weichenwärters  ist  unbedingt  Folge  zu  leisten.
Wenn  vor  den  Drehbrücken  Schiffe  gleichzeitig  an  beiden  Seiten  derselben  festgemacht  haben,
so  haben  die  von  Osten  kommenden  Schiffe  zuerst  abzulegen,  und  die  von  Westen  kommenden  so  lange
zu  warten,  bis  jene  vorbei  sind.

8  45.
Festkommen  und  Havarien.

1.  Ist  ein  Schiff  festgekommen,  oder  gewahrt  es  solche  Havarie  an  Schiff  oder  Maschine,
die  ein  sofortiges  Halten  bedingt,  so  hat  es  dies  den  herankommenden  Schiffen  durch
schnell  aufeinander  folgende  kurze  Töne  mit  der  Dampfpfeife  sofort  anzuzeigen  und
möglichst  schleunig  an  Signalen  zu  heißen:

a)  bei  Tage:  2  schwarze  Bälle  oder  Körper  senkrecht  übereinander  und  mindestens
2  m  voneinander  entfernt  im  Großtopp  vorgeheißt;

b)  bei  Nacht:  2  rote  Lichter  senkrecht  übereinander  und  mindestens  2  m  voneinander
entfernt  an  derselben  Stelle.  ·
Die  Bälle  oder  Lichter  müssen  so  beschaffen  und  so  angebracht  sein,  daß  sie
von  vorn  und  hinten  gut  zu  sehen  sind.
Die  Seitenlichter  und  bei  Dampfern  auch  die  weißen  Topplichter  sind  zu
löschen  oder  zu  bedecken.
Auch  nachdem  vorstehendes  Signal  gezeigt  ist,  sind  beim  Herannahen  von
Schiffen  fortwährend  kurze  Töne  mit  der  Dampfpfeife  als  Warnungssignal  zu  geben.

2.  Nur  den  Beamten  der  Kanalverwaltung  steht  das  Recht  zu,  die  für  das  Loskommen
festgekommener  oder  die  Hebung  gesunkener  Schiffe  nötig  erscheinenden  Maßregeln  zu
treffen  und  Hilfsmittel  zu  requirieren.  Die  etwa  durch  diese  Maßnahmen  entstehenden
Kosten  fallen  dem  Schiffe  zur  Last.

3.  Hilfeleistung  durch  andere  Schiffe  als  die  der  Kanalverwaltung  ist  nur  mit  besonderer
Genehmigung  der  Kanalbeamten  gestattet.  Etwaigen  Requisitionen  seitens  der  Kanalbeamten
  haben  sie  Folge  zu  leisten.

4.  Uber  das  Vorbeifahren  anderer  Schiffe  s.  8  363.
        <pb n="295" />
        —  277  —4

Abschnitt  VII.
Auslaufen  aus  dem  Kanal.

*.
Für  das  Auslaufen  aus  dem  Kanal  gelten  folgende  Vorschriften:
1.  Es  ist  in  diejenige  Schleuse  einzufahren,  die  durch  Signal  6  oder  7  bezeichnet  ist  und
zwar  mit  möglichst  geringer  Fahrt.
2.  Steht  keins  dieser  Signale,  so  ist  rechtzeitig  zu  stoppen  und  gegebenenfalls  nach  Anweisung
der  Kanalverwaltung  festzumachen.
3.  Die  Vorschriften  der  88  23  und  23a  sind  auch  hier  streng  zu  beachten;  keinenfalls  darf  die
Schleuse  vor  Abgabe  des  zweiten  Anmeldezettels  (s.  Anl.  2  Abschn.  II  §8  1)  verlassen  werden.

Abschnitt  VIII.
Vorschriften  für  das  Schleppen  von  Fahrzeugen.

8  46.

Zum  Schleppen  von  Segelschiffen  und  anderen,  nicht  mit  eigenem  ausreichenden  Motor  versehenen
  Schiffsgefäßen  durch  den  Kanal  gegen  Zahlung  eines  nach  dem  Tarif  Anl.  2  Abschnitt  1  Nr.  II
sich  berechnenden  Schlepplohns  hält  die  Kanalverwaltung  eine  Anzahl  von  Schleppdampfern  bereit,  die
an  den  beiden  Eingangspunkten  des  Kanals  stationiert  sind.  Es  wird  jedoch  keinerlei  Gewähr  dafür
übernommen,  daß  stets  und  unter  allen  Umständen  geeignete  Schleppdampfer  in  genügender  Zahl
an  der  Bedarfsstelle  vorhanden  sind.

Fahrzeuge,  die  einen  Schleppdampfer  für  sich  vorher  bestellt  haben,  werden  vor  allen  anderen  der
Reihenfolge  der  Anmeldung  nach  berücksichtigt;  sie  haben  jedoch,  wenn  sie  nicht  mindestens  zwei  Stunden
nach  der  in  der  Anmeldung  angegebenen  Zeit  klar  zum  Geschlepptwerden  sind,  für  jede  weitere  —  angefangene
  oder  volle  —  Stunde  ein  Wartegeld  nach  dem  Tarif  Anl.  2  Abschn.  I  Nr.  II2  zu  entrichten.

Die  Führer  und  Steuerleute  dieser  Schleppdampfer  üben  zugleich  die  zollamtliche  und  innerhalb
  der  ihnen  erteilten  Befugnisse  die  polizeiliche  Aufsicht  auf  allen  Fahrzeugen  ihrer  Schleppzüge  aus.

8  47.

Wenn  ein  zu  schleppendes  Schiffsgefäß  nicht  für  sich  allein  einen  besonderen  Schleppdampfer

beansprucht,  oder  nach  dem  allein  maßgebenden  Urteil  der  Eingangshafenbehörde  wegen  seiner  Dimen—

sionen  oder  wegen  seiner  für  die  Fahrt  im  Kanal  nicht  genügenden  Manövrierfähigkeit  nicht  für  sich

allein  geschleppt  werden  muß  —  was  bei  Leichtern,  Prähmen  und  Kastenschuten  regelmäßig  anzunehmen

ist  —,  so  wird  es  in  einen  der  regelmäßigen  oder  nach  Bedarf  im  Kanal  verkehrenden,  von  Dampfern
der  Kanalverwaltung  geführten  Schleppzüge  eingereiht.

1  g  48.
An  den  Sonntagen,  den  beiden  Feiertagen  von  Weihnachten,  Ostern  und  Pfingsten,  dem  Neujahrstag,
  Charfreitag,  Himmelfahrtstag,  dem  allgemeinen  Buß=  und  Bettag  sowie  am  Geburtstag  des
Deutschen  Kaisers  und  an  besonders  angeordneten  Festtagen  werden  Schleppzüge  in  der  Regel  nicht
abgelassen,  besondere  Schleppdampfer  nur  ausnahmsweise  auf  genügend  begründeten  Antrag  gestellt.
Für  die  Nacht  machen  die  Schleppzüge  der  Kanalverwaltung  regelmäßig  fest.

8  49.
Der  Schiffsführer,  der  sein  Fahrzeug  in  einem  Schleppzug  der  Kanalverwaltung  durch  den
sarnal  geschleppt  haben  will,  hat  dies  dem  diensttuenden  Hafenmeister  anzuzeigen,  der  ihm  möglichst
Hoer  die  Zeit  des  Abganges  des  Schleppzugs,  in  den  sein  Fahrzeug  eingereiht  werden  soll,  mitteilt.
v  chrift  chifsführer  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  sein  Fahrzeug  zur  angegebenen  Zeit  nach  Vorrift

  des  §  19  klar  zum  Geschlepptwerden  ist  und  die  Schleppgebühren  bezahlt  sind.  «

An»»f.te  Schlepptrossen  sind  bon  den  zu  schleppenden  Schiffen  selbst  in  einer  den  zu  stellenden
Ansprüchen  genügenden  Beschaffenheit  vorzuhalten.  «

..  §50.  ·  ««
tuenden  Saf  Schleppzüge  werden  in  den  Binnenhäfen  zu  Brunsbüttel  und  Holtenau  durch  den  dienst-Lasenmeister
  zusammengestellt,  dessen  Anordnungen  unweigerlich  Folge  zu  leisten  ist.  Der

Die
        <pb n="296" />
        —–  278  —

Hafenmeister  bestimmt  auch,  auf  welche  der  zu  schleppenden  Schiffe  die  dem  Schleppzug  selbst  etwa  beizugebenden
  Kanallotsen  zu  setzen  sind.
.  §51.

Die  Führer  von  Fahrzeugen,  die  von  den  am  Kanal  liegenden  Schiffsliegeplätzen  oder  den
Obereiderseen  (ktm  65—70,,)  aus  in  einen  Schleppzug  der  Kanalverwaltung  eingereiht  zu  werden
wünschen,  haben  dies,  unter  genauer  Angabe  der  Namen  des  Schiffes  und  seines  Führers,  der  Plätze,
woher  und  wohin  sie  geschleppt  werden  wollen  und  des  Brutto-Raumgehalts  (in  Registertons)  mit
dem  Hinzufügen,  ob  ganz,  teilweise  oder  nicht  beladen,  bei  der  nächsten  Fernsprechstelle  am  Kanal  zu
beantragen.  Die  Anmeldung  darf  erst  erfolgen,  wenn  das  Schiff  segelfertig  ist.

Zu  der  in  dem  hierauf  ergehenden  Bescheid  angegebenen  Zeit  ist  das  Fahrzeug  klar  zum
Geschlepptwerden  zu  machen  (§  19)  und  zum  Zeichen,  daß  dies  geschehen,  die  Nationalflagge  in  dem
dem  Fahrwasser  zugekehrten  Want  des  Großmastes  zu  heißen.

Beim  Herannahen  des  Schleppzugs,  dem  das  Fahrzeug  eingereiht  werden  soll,  hat  dieses
auf  einen  langgezogenen  und  einen  kurzen  Ton  mit  der  Dampfpfeife  des  Schleppdampfers,  die  Schlepptrosse
  klar  zum  Hinübergeben  haltend,  sich  der  Fahrrinne  des  Kanals  soweit  zu  nähern,  daß  zu  seiner
Aufnahme  der  Schleppdampfer  möglichst  keinen  Umweg  zu  machen  braucht,  nie  aber  so  dicht,  daß  der
übrige  Schiffsverkehr  im  Kanal  behindert  wird.

Nicht  ordnungsmäßig  angemeldete  Schiffe  dürfen  von  den  Schleppzügen  der  Kanalverwaltung
nicht  mitgenommen  werden.  .

§52.

Die  Schleppdampfer  der  Kanalverwaltung  befahren  regelmäßig  nur  den  Kanal  selbst,  so  daß
Schiffe,  die  nach  Orten  an  der  Eider  bestimmt  sind,  nur  bis  zur  Fahrwasserboje  im  Audorfer  See  bei
km  65  geschleppt  werden.  Schiffe,  die  von  jenen  Orten  herkommen  und  in  einem  Schleppzug  der
Kanalverwaltung  weiter  geschleppt  werden  wollen,  haben  ihn  in  der  Nähe  jener  Boje  abzuwarten.

l53.

Wer  beim  Ordnen  seines  Schleppzugs  im  Abgangshafen  nicht  bereit  zur  Einreihung  in  ihn
ist,  oder,  wer  von  einem  an  der  Kanalstrecke  belegenen  Schiffsliegeplatz  aus  sich  zum  Geschlepptwerden
angemeldet  hat  und  durch  eigene  oder  seiner  Leute  Schuld  die  Mitnahme  durch  den  dazu  bestimmten
Schleppzug  von  dem  gemeldeten  Platze  aus  vereitelt  oder  wer  sich  zum  Geschlepptwerden  angemeldet
hat  und  sich  nicht  rechtzeitig  wieder  abmeldet,  verwirkt  dadurch  den  Anspruch  auf  Erlaß  des  gestundeten
oder  Erstattung  des  gezahlten  Schlepplohns  und  kann  nur  durch  nochmalige  Anmeldung  und  Entrichtung
  des  tarifmäßigen  Schlepplohns  Aufnahme  in  einen  Schleppzug  der  Kanalverwaltung  erlangen.

8  54.
Die  Schleppzüge  der  Kanalverwaltung  werden  möglichst  ohne  jeden  Aufenthalt  durch  den
Kanal  geführt.  Wünsche  einzelner  Schiffsführer  auf  Unterbrechung  der  Fahrt  können  nicht  berücksichtigt
  werden.  Trennt  ein  Schiff  sich  vor  Erreichung  des  angegebenen  Zieles  freiwillig  von  seinem
Schleppzug,  so  hat  es  keinen  Anspruch  auf  Rückzahlung  des  entsprechenden  Teiles  des  gezahlten  oder
auf  teilweisen  Erlaß  des  entsprechend  der  Anmeldung  zu  zahlenden  Schlepplohns.

8  66.

Wenn  der  Schleppzug  nicht  zur  angekündigten  Zeit  vom  Ausgangshafen  abgeht  oder  an  dem
Orte,  wo  er  ein  Fahrzeug  aufnehmen  soll,  eintrifft,  oder  in  der  Fahrt,  aus  welchem  Grunde  es  auch
sei,  Verzögerungen  entstehen,  so  können  daraus  keinerlei  Entschädigungsansprüche  an  die  Kanalverwaltung
  hergeleitet  werden.

Das  Reich  leistet  auch  keinen  Ersatz  für  Schäden,  welche  einem  Fahrzeug  bei  Beförderung
mittels  eines  Schleppdampfers  der  Kanalverwaltung  durch  etwaiges  Verschulden  der  Besatzung  des
Schleppdampfers  oder  sonstigen  an  der  Beförderung  des  geschleppten  Schiffes  beteiligten  Personals
der  Kanalverwaltung  innerhalb  des  Kanalpolizeibezirkes  zugefügt  werden.

§  56.  ,„
Fahrzeuge,  die  von  Brunsbüttel  oder  Holtenau  weiter  in  die  Elbe  oder  in  die  Kieler  Förde
fahren,  werden  bis  auf  die  betreffende  Reede  geschleppt.  Zum  Loswerfen  haben  sie  hier  —  ebenso
auch,  wenn  sie  innerhalb  des  Kanals  aus  dem  Schleppzug  ausscheiden  wollen  —  die  Aufforderung
        <pb n="297" />
        des  Führers  des  Schleppdampfers  oder  des  begleitenden  Lotsen  abzuwarten  und  nach  seiner  Anord—
mung  zu  manöorieren,  bis  sie  vom  Schleppzug  frei  sind.
857.

Auf  das  Schleppen  einzelner  Fahrzeuge  oder  Schiffsgefäße  durch  Dampfer  der  Kanalverwaltung
  finden  die  Vorschriften  der  §§  49,  51—56  sinngemäße  Anwendung.

§  58.

Außer  den  dazu  bestimmten  Dampfern  der  Kanalverwaltung  dürfen  auch  im  Besitz  anderer
Reichs-,  Staats=  oder  Kommunalverwaltungen  oder  Privater  befindliche  Dampfer  usw.  Schleppdienste
im  Kanal  verrichten,  sofern  sie  durch  ihre  Bauart,  ihre  Einrichtung,  ihre  Maschinenkräfte  usw.  nach
dem  allein  maßgebenden  Urteil  der  Kanalverwaltung  sich  dazu  eignen.

96  59.

Für  diesen  Schleppdienst  gelten  folgende  besondere  Vorschriften:

Auch  für  die  Schleppdampfer  selbst  ist  die  tarifmäßige  Kanalabgabe  zu  entrichten.

Die  Länge  des  Anhanges  —  vom  Heck  des  Schleppers  bis  zum  Heck  des  letzten  Fahrzeugs

  gemessen  —  darf  125  m,  seine  Breite  20  m  nicht  überschreiten.

Mehr  wie  zwei  Fahrzeuge  dürfen  nicht  nebeneinander  geschleppt  werden.

Schleppen  längsseit  ist  nur  mit  besonderer  Erlaubnis  und  unter  den  dabei  gestellten

Bedingungen  zulässig.

Beim  Einfahren  in  die  Kanalmündung  oder  in  die  Schleusen  ist  auf  Verlangen  und

nach  Anordnung  der  Hafenbehörde  der  Schleppzug  zu  teilen.

Schleppzüge  dürfen  12  km  in  der  Stunde  (über  den  Grund)  fahren,  doch  soll  diese

Geschwindigkeit  nur  auf  durchaus  übersichtlichen  Strecken  entwickelt  werden.  Anderseits
muß  aber  der  Schleppdampfer  so  stark  sein,  daß  er  seinen  Anhang  mit  einer  Geschwindigkeit
  von  mindestens  9  km  (über  den  Grund)  in  der  Stunde  bewegt,  widrigenfalls
  die  Kanalverwaltung  berechtigt  ist,  den  Anhang  zu  teilen  und  nach  Befinden  den
vom  Schleppzug  abgetrennten  Teil  durch  Dampfer  der  Kanalverwaltung  gegen  die
tarifmäßige  Schleppgebühr  weiterzubringen,  oder,  wo  dies  nicht  angängig,  dem  Schleppdampfer
  auf  seine  Kosten  einen  genügend  starken  Dampfer  zur  Hilfe  beizugeben.

7.  Fahrzeuge,  die  einen  Raumgehalt  von  mehr  wie  400  Reg.-Tons  brutto  haben,  müssen
einen  Schlepper  für  sich  haben.

8.  Die  Schleppzüge  dürfen  nur  bei  Tage,  außerdem  nicht  bei  unsichtigem  Wetter  und  bei
Sturm  fahren.  In  Fahrt  befindliche  Schleppzüge  haben  sich  daher  so  einzurichten,  daß
sie  vor  Eintritt  der  Dunkelheit  in  einer  Weiche  festmachen.  Bei  unerwartetem  Eintritt
von  schlechtem  Wetter  dürfen  sie,  wenn  sie  die  nächste  Weiche  nicht  mehr  erreichen  können,
an  den  Pollern  am  Kanalufer  festmachen  (s.  auch  §  42).

8  60.
Bei  allen  geschleppten  Fahrzeugen  muß  während  der  Fahrt  das  Steuerruder  stets  durch  einen
seefahrtskundigen  Erwachsenen  besetzt  sein  und  sachgemäß,  gegebenenfalls  genau  nach  den  Weisungen
des  Führers  des  Schleppdampfers  oder  des  Lotsen  gelegt  werden.

Abschnitt  IX.
Allgemeine  polizeiliche  Vorschriften.
.  6#  61.

Schiffe  mit  Sprengstoffen  von  mehr  als  35  kg  Gewicht  müssen  als  Warnungszeichen  eine
von  weitem  erkennbare,  stets  ausgespannt  zu  haltende  schwarze  Flagge  mit  einem  weißen  P  führen;  im
Ubrigen  gelten  für  diese  Schiffe  die  für  den  Verkehr  mit  explosiven  und  feuergefährlichen  Gegenständen
ergangenen  Bestimmungen.
Sch  Schiffe  mit  derartiger  Ladung  müssen  völlig  isoliert,  also  nötigenfalls  von  einem  besonderen

ch  eppdampfer  ohne  jeden  Aufenthalt  durchgeführt  werden.
Auf  die  Munition  der  Kriegsschiffe  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

"—
        <pb n="298" />
        —  280  —

862.

welche  Vieh  aus  solchen  Ländern  geladen  haben,  aus  denen  die  Ein-  und  Durchfuhr
Schleswig-Holstein  im  übrigen  verboten  oder  Einschränkungen  unterworfen  ist,  dürfen
Bedingungen  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  passieren:

ierische  Abfallstoffe  dürfen  während  der  Fahrt  durch  den  Kanal  von  den  Schiffen  nicht
aitfernt,  insbesondere  nicht  in  das  Kanalwasser  geworfen  werden.

zersonen,  welche  mit  der  Wartung  oder  Verpflegung  der  auf  dem  Schiffe  befindlichen
iere  zu  tun  haben  oder  sonst  mit  ihnen  in  Berührung  kommen,  dürfen  während  der
ahrt  durch  den  Kanal  das  Land  nicht  betreten.

ur  Uberwachung  dieser  Verbote  hat  ein  Angestellter  der  Kanalverwaltung  jedes  mit
ieh  beladene  Schiff  während  der  Fahrt  durch  den  Kanal  zu  begleiten.  Hierfür  ist
ne  Gebühr  von  13  —  bei  Schiffen,  die  den  Kanal  bei  km  65  verlassen  oder  dort

ihn  eintreten,  von  8  —,  die  mit  den  Kanalabgaben  erhoben  wird,  zu  erlegen.

8  63.
esundheitspolizeilichen  überwachung  unterliegt  jedes  den  Kanal  befahrende  Schiff,
enn  es  im  Abfahrtshafen  oder  während  der  Reise,  jedoch  längstens  in  den  letzten  sechs
ochen,  Cholera  (asiatische),  Fleckfieber  (Flecktyphus),  Gelbfieber,  Pest  (orientalische
zulenpest)  oder  Pocken  (Blattern)  an  Bord  gehabt  hat;  ·
enn  auf  dem  Schiffe  im  Abfahrtshafen  oder  während  der  Reise  die  Rattenpest  oder
auffälliges  Rattensterben  festgestellt  worden  ist;
enn  das  Schiff  aus  einem  Hafen  kommt  oder  während  der  Reise  einen  Hafen  berührt  hat,
gen  dessen  Herkünfte  zur  Zeit  der  Ankunft  die  Untersuchung  vorgeschrieben  ist  und  seit
r  Abfahrt  aus  dem  vorbezeichneten  Hafen  noch  nicht  sechs  Wochen  verflossen  sind;
un  nach  den  hierüber  erlassenen  oder  zu  erlassenden  maßgebenden  Vorschriften  oder
ch  pflichtmäßigem  Ermessen  des  Präsidenten  des  Kaiserlichen  Kanalamts  als  der
tändigen  Königlich  Preußischen  Polizeibehörde  in  sonstigen  Fällen  gesundheitspolizeiliche
teressen  die  Anordnung  einer  Uberwachung  erfordern.
ersuchung  wird  bei  den  Quarantäneanstalten  zu  Voßbrook  oder  Groden  bei  Cuxhaven
timmung  der  zuständigen  Behörden  vorgenommen.  Die  Anordnung  besonderer  Maßesundheitswache,
  Schließung  der  Aborte  usw.,  behält  sich  die  Kanalverwaltung  vor.
en  hat  das  Schiff  zu  erstatten.
hiffe  werden  erst  nach  Vollziehung  dieser  Uberwachung  zur  Einfahrt  in  den  Kanal
Führer  dieser  Schiffe  sind  verpflichtet,  die  ihnen  für  die  Fahrt  durch  den  Kanal  aufauRngsmaßregeln
  genau  zu  beachten  und  den  hierauf  gerichteten  Anordnungen  der  Lotsen
rs  beigegebenen  Begleiter  unweigerlich  Folge  zu  leisten.  Für  letzteren  sind  die  gleichen
:  im  §  62  für  den  Fall  der  Begleitung  eines  Viehtransports  durch  eine  besondere

ben  sind,  zu  entrichten.
Abschnitt  X.
Beschwerden.

8  64.

Beschwerden  über  die  Beamten  oder  die  Einrichtungen  des  Kanals  sind  schriftlich

em  Betriebsdirektor  oder  den  Hafenkapitänen  zu  Holtenau  und  Brunsbüttel  anzueren
  sind  sie  in  ein  dort  ausliegendes  Beschwerdebuch  einzutragen.

1  23.  Februar  1911.
        <pb n="299" />
        281

Anlagen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sianalverzeichnis.
Lsd.  Bei  Tage  Signal  Bedeutung  Signal  Bei  Nacht
Nr.  ·
A.  Von  Land  an  die  Schiffe.
a)  Signale  von  den  Hafenämtern.
1  Auf  einem  20  m  hohen,  nördlich  Auf  einem  20  m  hohen,  nördlich

der  Einfahrt  befindlichen  Mast:
2  schräg  nach  aufwärts  gerichtete.
Flügel.

—.

Einfahrt  ist  nicht  frei.

der  Einfahrt  befindlichen  Mast:
zwei  rote  Lichter  nebeneinander.

 

Auf  dem  zu  1  beschriebenen  Mast:
2  schräg  nach  unten  gerichtete
Flügel.

Einfahrt  ist  frei.

Wie  11
zwei  grüne  Lichter  nebeneinander.

 

Wie  2,  jedoch  eine  oder  mehrere
Flaggen  des  Internationalen
Signalbuchs  an  der  am  Mast
befindlichen  Rag.  ·

 

Die  Einfahrt  ist  nur  für
dasjenige  Schiff  frei,  das
von  dem  Hafenlotsen  geführt
  wird,  dem  das  betr.
Flaggen-  oder  Nachtsignal
zugeteilt  ist.

*

Wie  2,  jedoch  ein  bis  drei  rote
oder  weiße,  oder  rote  und  weiße
Lichter  unter  den  beiden  Lichtern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

84  Wie  1,  jedoch  Stander  F  des  «  .»
Internationalen  Signalbuchs  an  #seteln  in  den  Kein  Signal.
der  am  Mast  befindlichen  Raa.  ·  --·."
»  «  .  Vier  rote  Lichter  in  Ouadrat-4
  Kein  Signal.  ·  Emtfthätefgchlsefgänwr  form  ule  Einfahrtstor  der
«  i  «  etr.  euse.
.»  Vier  grüne  Lichter  in  Ouadratb
  Kein  Signal.  Aussahrtsschlensentor  "“  "“  sorm  aafseem  Ausfahrtstor  der
betr.  euse.
6

 

An  der  Raa  eines  auf  dem  nächsten
Schleusenmittelhaupt  stehenden
Mastes:

ein  grüner  Ball  vorgeheißt  links
vom  Mast.

 

 

Aufforderung  an  das

Schiff  zum  Einlaufen  in

die  in  der  Fahrtrichtung
linke  Schleuse.

 

 

Auf  den  nächsten  Schleusenmittelhaupt:

ein  grünes  Licht.
        <pb n="300" />
        —  —

282

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zum  Kanal.

rotes  Licht.

 

—  —
Bei  Tage  Signal  Bedeutung  Signal  Bei  Nacht
—  —  ——  —
*  ü  -  Auf  dem  nächsten  Schleusenmi
—————U“———————xs—x
alen  Signa  ««  s-  «  ss
Stelle  des  grünen  Balles  E  unne.  Ensume  in  ein  weißes  Licht  links  neben  dem
7  An  der  Raa  eines  auf  dem  nächsten  ·  -  »
Schleusenmittelhaupt  stehenden  gustarderueng=  un  des  Auf  dem  nächsten  Schleusenmittel.
Mastes:  .  die  in  der  Fahrtrichtung  9  au  rotes  Licht
ein  roter  Ball  vorgeheißt  rechts  rechte  Schleuse  ein  rotes  Licht.
vom  Mast.  '  «
7a  Wie  7,  jedoch  nur  auf  dem  Dibin  en  Fahrtrichtung  O  Auf  dem  inneren  Schleusenmittelinneren
  Schleusenhaupt  wird  der  das  im  Innenhafen  war-  haup  weihes  Licht  über  d
Ball  nur  halb  geheißt.  tende  Schiff  bereit  gestellt.  ein  i  em  roten.
·  s  Erlaubnis  für  Schlepp-  Auf  dem  nächsten  Schleusenmittel-7b*)
  Vie  7,  jedoch  Sande  F  sdes  lanie  ür  old=  ·  aupt:
r  eo  *1  n  Balles  uchs  an  schuten  zum  Einlaufen  in  ein  weißes  Licht  rechts  neben
b)  Sionale  von  den  eEisenbahn-Vrehbrücken.
»  Vorsignal:  "/  «  «  Vorsignal:
gual:
8  600  m  vor  den  Brücken  auf  10  m  is
hohemMastamsüdlichenufck:»  Durchfahrt  ist  frei.  Koo  m  vor  den  Brücken  auf  lom
2  schräg  nach  abwärts  gerichtete  hohem  Mast  am  südlichen  Ufer:
Flügel.  4  ein  grünes  Licht.
Warnungsstanal:  Waru##  .
...  gssignaL
9aufmmhohemMastamspdxtchUT  .  .  auf  10  m  hohem  Mast  am  südlichen
Pue  150  m  vor  den  Brüchen:  Durchfahrt  ist  frei  6#  Kanalufer,  150  m  vor  den  Brücken:
orizontal  liegende  quadratische  »  .
rote  Scheibe.  ein  grünes  Licht.

10  Jam  Mast  über  dem  Drehpfeiler:  ;  6dntse  :
eine  rote  Scheibe  in  der  Richtung  Durchfahrt  ist  frei.  am  alt  über  dem  Drehpfeller
des  Kanals.  9  «

Norsignal:  .

11  u  2  sch  wie  f  bis  S  —Balt  sieh  0  Vorsigual.

1  m  räg  nach  aufwärts  ge-  is  Signale  8  un  ehen.  ;
richteten  Flügeln.  mit  rotem  Licht.

12  Warnungssignal;  .  Warnungssgnal:
rote  quadrattsche  Scheibe  quer  bis  Signale  8  und  9  stehen.  0  wie  9

 

 

 

 

 

AKrückensignal:  .
18  d  wie  0  Sck  b  Hal  seeh  0  Erichensignal:
eine  runde  rote  Scheibe  quer  bis  Signale  8  und  9V  stehen.  .
zum  Kanal.  -  rotes  Licht.

 

 

),  Nür  für  Brunsbüttelkoog.
        <pb n="301" />
        283

 

 

 

 

 

 

 

 

 

efd.  Bei  Tage  Signal  Bedeutung  Signal  Bei  Nacht
Nr.
–.„  "
c)  Signale  von  der  Straßen-Drehbrüche  bei  Rendsburg  und  der  Prahm-Drehbrüchke  bei  Holtenau.
—  Vorsigval:  «  «  Bot-want-14an5m
  hohem  Mast  am  Ufer,  soll  28  ipal  4  6#  auf  5  m  hohem  Mast  am  Ufer,
900  w  vor  der  Brücke:  geben  werden  900  m  vor  der  Brücke:
eine  runde  rote  Scheibe.  "  ein  grünes  Licht  über  einem  roten.
–.
orsignal  für  die  Straßen--  *
Mi-  H  »Is»s«2-xgx-3k.:»ss«ss«
14aamSignalmaft«  bis  Signal  niedergeholt  ist.  0  am  Signalmast:

ein  roter  Ball  oder  eine  rote
runde  Scheibe.

ein  rotes  Licht.

 

 

rückenstignal  für  die  Straßensunna
  bröer

Brücke  ist  offen.

Arückensignal  für  die  Strahben--Brehbrüche:


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16  am  Mast  auf  dem  Drehpfeiler:  Z
rote  Scheibe  in  der  Richtung  des  am  Nast  au  Lem  Drehpfeiler:
Kanals.  #

1f6.  Ebendalelbst:  ...  Ebendaselbst:
rote  Scheibe  quer  zum  Kanal.  Brücke  ist  geschlossen.  ein  rotes  Licht.
·  Kn?klkkusignqluufdetprahms
brüchtnflgnataufdkrprahm-Brehbrüche
  bei  Holtenan:  Brücke  ist  offen.  ·  zei  i  bei  Lhatrnam.
II  kein  Signal.  gefneien.  Brückenflügel.
Ebendaselbst:  ...  Ebendaselbst:
18  eine  rote  runde  Scheibe  auf  Brücke  ist  geschlossen.  6r#2a  am  Mast  ein  rotes  Licht  auf
jedem  der  beiden  Flügel.  jedem  der  beiden  Flügel.
d)  Signale  von  den  MWeichen  an  die  Schiffe.
1.  An  von  Osten  kommende  Schiffe  („Ost-Signale")  auf  der  Nordseite  der  Raa.
Halt  und  Festlegen  für
L  Ein  roter  Ball.  Schiffe  von  mehr  wie  zwei  #  Ein  rotes  Licht.
Meter  Tiefgang.

20  Drei  »  Halt  und  Festlegen  für  #  Ein  rotes  Licht  über  einem
frei  rote  Bäll.  2  #  Weichenschiffe.  □  weißen.

21  Vier  rote  Bälle.  Halt  und  Festlegen  für  alle  Ein  weißes  Licht  über  einem

(absolute  Sperre).  0  roten.
–  *
22  Ein  roter  Ball  über  einer  roten

Flagge.

 

 

 

 

 

Halt  und  Festlegen  nur  für
Schleppzüge  in  der  Weiche.

 

 

Kein  Signal.

 

50“
        <pb n="302" />
        —  284  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —
M-  Bei  Tage  Signal  Bedeutung  Signal  Bei  Nacht
3.
.  »  .  Halt  und  Festlegen  für
28  Einer  rott  Flagge  über  einem  Schleppzüge  in  der  nächsten  Kein  Signal.
'  Lösch=  und  Ladestelle.
Niederholen  des  Haltsignals  Die  Durch=  oder  Weiter-  „  Z
24  oder  kein  Signal.  fahrt  ist  gestattet.  #  Ein  grünes  Licht.
Laan  *  vber  sch  •r  5
,.  »  auf  der  Stelle  halten,  bis  in  grünes  Licht  über  ei
25%3Bwei  rote  Bälle.  die  Weiche  frei  gegeben  O  weißen.  *
wird.  "
264  Zwei  rote  Bälle  über  einer  roten  Weichenschiffe  langsam  O  Zwei  weiße  Lchter  unter-Flagge.
  fahren.  O  einander.
2  Ai  von  Westen  kommende  Schiffe  („West-Signale")  auf  der  Südseite  der  Raa.
Lalt  und  Festlegen  für  -  «
26  Ein  roter  Kegel.  chiffe  von  mehr  wie  zwei  0  Ein  rotes  Licht.
Meter  Tiefgang.
27  Drei  rote  Kegel  -  Halt  und  Festlegen  für  0  Ein  rotes  Licht  über  einem
gel.  Weichenschiffe.  O  weißen.
Halt  und  Festlegen  für  □  Ein  weißes  Licht  über  einem
28  Vier  rote  Kegel.  "a  alle  (absolute  Sperre).  roten.
.  ..  .  -  d  Festlegen  nur
Ein  roter  Kegel  über  einer  roten  *  Halt  und  Festlege  ..
29  für  Schleppzüge  in  der  Kein  Signal.
Flagge.  Weiche.  8
.  .  alt  und  Festlegen  für
Eine  rote  Flagge  über  einem  Ha  »  »  .
80  Schleppzüge  in  der  nächsten  Kein  Signal.
roten  Kegel.  Lösch-  und  Ladestelle.
81  Niederholen  des  Haltsignals  oder  Die  Durch=  oder  Weiter-  0  Ein  grünes  vicht.

 

kein  Signal.

 

 

fahrt  ist  gestattet.
        <pb n="303" />
        285

 

 

:- 



 

 

 

sgfd.  Bei  Tage  Signal  Bedeutung  Signal  Bei  Nacht
Nr.  -
-

Zwei  rote  Kegel.

Langsam  fahren,  oder  sich
auf  der  Stelle  halten,  bis

Ein  grünes  Licht  über  einem

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

82  die  Weiche  frei  gegeben  O  weißen.
wird.
–
Zwei  rote  Kegel  über  einer  roten  Weichenschiffe  langsam  O  Zwei  weiße  Lichter  unterein-82a
  Flagge.  «  fahren.  O  ander.
e)  Signale  von  den  Fähren  für  Schiffe  in  beiden  Fahrtrichtungen.
An  einem  bei  der  Fähre  stehenden  Die  Fähre  darf  nicht  An  einem  bei  der  Fähre  stehenden
33  Mast  zwei  rote  Bälle  unter-  passiert  werden.  #  Mast  eine  rote  Laterne.
einander.  -
*  Signale  von  Arbeits-  und  Gefahrstellen.
Weiße  Scheiben,  die  mit  A  (An-  Wellenschlag  ist  d  Weiße  Scheibe  mit  A  und  E
34  fang)  und  E  (Ende)  bezeichnet  ellenschlag  ist  den  und  ein  grünes  Licht  über  derfind.
  Stellen  schädlich.  selben.
8)  Allgemeine  Haltesignale.
.  7
Schwenken  einer  roten  Flagge  5  .  „Halt  «  .  .
35  cz  .  58  ein  unvorhergesehenes  Schwenken  einer  roten  Laterne
aurt  Lande  oder  den  Vrücken  Hindernis  für  die  Weiter-  vom  Lande  oder  den  Brücken  aus.
fahrt  ist  vorhanden.  157
»  Schwenken  einer  grünen  Flagge  5½  Das  Hindernis  für  die  Schwenken  einer  grünen  Laterne
86  vom  Lande  oder  den  Brücken  Weiterfahrt  ist  gehoben  vom  Lande  oder  von  den  Brücken
aus).  die  Fahrt  ist  aufzunehmen.  1  aus?).
.Kt
–  h)  Signale  von  HBaggern.
37  Grüner  Ball.  6#  Die  Verkehrsseite.  6  Grünes  Licht.
38  "1n  1
l  l  l
–  1)  Signale  zur  Bezeichnung  von  Wracks.
39  Eine  grüne  Tonne  mit  ei  1  «  .»
Besen  barauf.  i  einem  #6%  Iin  weißes  Licht  auf  der  grünen
*)  Statt  durch  Si  nal  it  zei
gnal  kann  die  Erlaubnis  zur  Weiterfahrt  auch  durch  Zuruf  gegeben  werden:
        <pb n="304" />
        —  286  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
gId.  Bei  Tage  Signal  Bedeutung  Signal  Bei  Nacht
-
k)  Signale  von  den  TLotsenstationen  am  Tande.
□O
.  .  Drei  weiße  Lichter  untereina
in  Si  Signal  Nr.  43  ist  ver-  "  .  nd
40  Kein  Signal.  3  an  dem  Eirfahrtssignal
«  standen.  8  unterhalb  der  Signale  1  T
·  s  .  »
41  Sirweh#  des  Internationalen  Kanallotse  kumn  nicht  an  Drei  rote  Lichter  übereinander.
ignalbuchs.  ord  kommen.
—
Kennzeichnung  der  O  Ein  weißes  Topplicht,  2½  m
4  Lotsenflagge  Lotsendampffahrzeuge,  unter  diesem  ein  rotes.  Beide
welche  sich  im  Lotsendienst  —  Lichter  über  den  ganzen  Horizont
in  Fahrt  befinden.  sichtbar.
B.  Signale  von  den  Schiffen  nach  den  Lotsenstationen.
43  Nationale  Lotsenslagge  oder  das  D  gwei  weiße  Aichter  neb
ign  es  Internationalen  »  wei  weiße  Lichter  nebeneinander
Signalbuchs,  beides,  mit  Ant-  Kanallotse  gewünscht.  O  S  vorn  über  der  Reeling.
-Wimpel  darunter.
C.  Signale  von  im  Kanal  befindlichen  Schiffen.
a)  Signale  au  die  Weichen.
44  Ein  schwarzer  Ball  oder  Körper  2  ;  Grünes  Licht  an  Stelle  des
im  Großtopp  vorgeheißt.  „Weichenschiff“.  zweiten  weißen  Topplichts.
45  Fortwährend  kurze  Töne  mit  t  der  Wei
der  Dampfpfeife  oder  Sirene,  —  Ich  warte  vor  der  eiche,
bis  ein  Signal  von  der  Wei  che  weil  ich  kein  Eigal  vor  Wie  das  Tagsignal.
gezeigt  ist.  gefunden  '
b)Hkgtmleundi-GiftnhaynsDrtybriicskenk
46AmVorsignal(vgl.8)zugeben:  «  Habe  Vorsignal  „frei“  geein
  langer')  Ton  mit  Dampf!bfunden  und  passiere  die  Wie  das  Tagsignal.
pfeife  oder  Sirene.  Brücke.
47bendaselbst  zu  geben:  Habe  Vorsignal  auf
zweimal  drei  kurze  Töne  mit  der  4  „Hast“  gefunden,  stoppe  Wie  das  Tagsignal.
Dampfpfeife  oder  Sirene.  und  lege  fest.

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Die  langen  Töne  haben  eine  Dauer  von  6  Sekunden,  die  kurzen  eine  Dauer  von  1  Sekunde.  Die  Pausen  zwischen

den  einzelnen  Tönen  sind  6  Sekunden  lang.
        <pb n="305" />
        gfd.
Nr.

 

 

 

 

 

E  ii

Bei  Tage

287

 

 

Signal

 

 

Bedeutung

 

Signal

 

Bei  Nacht

 

—————.

e)  FKignale  an  die  Straßen-Dre

hbrüche  bei  Rendsburg  und  die  Prahm-Drehbrückhe  bei  Foltenau.

 

—

Am  Vorsignal  (ogl.  14)  zu  geben:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

fort  stoppen.

 

 

is  drei  lange  Töne  mit  der  Dampf’  Brücke  eisnen,  w  ill  durch-  Wie  das  Tagfignal.
pfeise  oder  Sirene.
«  .  »  -  Habe  das  Haltesignal
149  Sweimal  drei  kurze  Sne  mit  dern,-N.  16  (oder  18)  verstanden,  Wie  das  Tagsignal.
Dampfpfeife  oder  Sirene.  FFHioppe  und  lege  fest.
4)  Signal:  „Achtung“.
·  Bei  Nebel  und  unsichtigem
Wetter,  beim  Befahren
der  Kurven  zwischen,  Sns
»  .  27  und  31  und  km  72  bis
50  Lange  Töne  mit  der  Dampfpfeife  2  ·.
oder  Sirene,  westwärts  steuernd  *  udc  —  Wie  das  Tagsignal.
je  ein,  ostwärts  steuernd  je  zwei.  und  Taucherprähme,  die
mit  Signal  Nr.  35  bezeichneten
  Stellen,  Boote,
Fähren  und  Weichen.
e)  Sionale  beim  Hberholen.
61  Vier  kurze  Töne  mit  der  Dampf-  ...  q.
pfeife  oder  Sirene.  NIchmwill  Sie  überholen.  Wie  das  Tagsignal.
52  Ein  langer,  ein  kurzer  und  ein  ;
langer  Ton“  mit  der  Dampfpfeifsfe—  Ich  bin  bereit,  laufen  Sie  Wie  das  Tagsignal.
oder  Sirene.  «
53  Fünf  kurze  Töne  mit  der  Dampf-  Ich  kann  das  Vorbei-  ":„
pfeife  oder  Sirene.  ahren  jetzt  nicht  gestatten.  Wie  das  Tagsignal.
fWarnungosignale.
.  Zwei  rote  Lichter,  mindestens
54  Zwei  schwarze  Bälle  oder  Körper,  Gum,woneinander  eentfernt,  aim
mindestens  2  m  voneinander  ent-  Stelle,  von  der  aus  sie  am  besten
Wmire3eiessr  ———er
aus  si  b  *  von  der  O  werden  können,  vorgeheißt.  Die
hintele  am  westen  von  vorn  und  Ich  sihe  fest  ·  Seitenlichter  und  bei  Dampfern
gesehen  «  önnen  oder  .
vorgeheißt.  Bis  zum  Zeigen  der  ichbin  manöorierunfähig.  auchsga  weiße  Koppiicht,  kind
werver  oder  Bälle  sinb  for0  #  das  Schiff  festfthzt.  Bis  zum
währen  kurze  Töne  mit  der  Zeigen  des  Lichtsignals  find  fortgeben)
  fbofeife  oder  Sirene  zu  während  kurze  Töne  mit  der
«  Dampfpfeife  oder  Sirene  zu
–  geben.
55  Fortwährend  ...  »»,HabeHavarieanSchiff
Dampfphfeikc  odtgzestetxteemu  der  oder  Maschine,  muß  so-  Wie  das  Tagsignal.
        <pb n="306" />
        —  288  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

rsr  Bei  Tage  Signal  Bedeutung  Sigual  Bei  Nacht
g)  Nebelsignale.
—
56  Jede  Minute  ein  langer  Ton  mit  .
derDampfpfeifeoderSirene,—  Schiff  steuert  westwärts.  Wie  das  Tagsignal.
Segelschiffe  mit  dem  Nebelhorn.
–
57  Jede  Minute  zwei  lange  Töne
mit  der  Dampfpfeife  oder  Sirenä  Schiff  steuert  ostwärts.  Wie  das  Tagsignal.
Segelschiffe  mit  dem  Nebelhorn.
58  i  2  ·  o  d  s  -·p  -
gethnlggxennfit  *  4%  te  Schiff  ist  nicht  in  Fahrt.  Wie  das  Tagfignal.
D.  Signal  des  Schleppdampfers  au  zu  schleppende  Schiffe.
59  Ein  langer  und  ein  kurzer  RTon  L  Ich  hole  Sie  ab,  werfen
mit  der  Dampfpfeife.  -  Sie  los.
E.  Stromsignale.
r
60  Ball  im  Topp  des  Signalmastes.  Oststrom.  O  Ein  weißes  Licht  an  Stelle  de
61  Kegel  im  Topp  des  Signalmastes.  Weststrom.  l  Zwei  weiße  Lichter  an  Stele

 

 

 

 

 

des  Kegels.
        <pb n="307" />
        Während  der  Monate  Oktober  bis  einschließlich  März  werden  die  Abgabensätze  des  1.  Tarifs  um  10  Prozent  erhöht.

—  289  —

Anlage  2.

Bestimmungen

über  die

Abgabenerhebung  auf  dem  Kaiser  Wilhelm-Kanal.

Abschnirt  I.

Tarife.

I.  Tarif  für  die  Fahrt  auf  dem  Raiser  Wilhelm.  Aanal.

Für  die  Fahrt  auf  dem  Kaiser  Wilhelm-Kanal  werden  von  sämtlichen  Fahrzeugen,  mit  Ausnahme
  der  nach  §  2  des  Gesetzes  vom  20.  Juni  1899  (Anlage  3)  hiervon  befreiten,  Abgaben  nach
folgenden  Sätzen  erhoben:

 

 

A.  Von  beladenen  Fahrzeugen:

 

1.  Im  Durchgangsverkehr  (von  der  Elbe  zur  Kieler  Förde  oder  umgekehrt)
a)  im  allgemeinen  Durchgangsverkehr
für  die  ersten  400  Registertons  netto  ie  ......  0,60
für  die  überschießenden,  bis  einschließlich  600  Registertons  netto  je  ....  0,40
für  die  weiter  überschießenden,  bis  einschließlich  800  Registertons  n  netto  e  ....  0,30
für  die  weiter  überschießenden  Registertons  nettote#.  .,  ....  0,20
mindestens  aber  10,  00
b)  im  deutschen  Küstenfrachtverkehr  (Gesetz  vom  22.  Mai  1881.  —  Reichs-Gesetzb.  S.  97  □□
bei  einer  Schiffsgröße!  bis  zu  50  Registertons  r  netto  o  einschließlich,  für  jedes  Registerton  040
netto  ,
mindestens  aber  6,00

2.  Im  Teilstreckenverkehr  (von  der  Elbe  oder  der  Ostsee  nach  einem  n  Platze  am
Kanal  oder  umgekehrt  oder  zwischen  Plätzen  am  Kanal)

für  jedes  Registerton  netto

a)  für  das  Passieren  einer  der  Endschleusen  ...  .  0,20
b)fur1edeStreckevon5km  (angefangene  für  voll  gerechnet).  ....  .  0,01
mindestens  aber  wenn  eine  Endschleuse  passiert  it  ...  .  408

onst...  2  .  1,0

mit  folgenden  Ausnahmen:
a)  Fahrzeuge  im  Küstenfrachtverkehr  (Gesetz  vom  22.  Mai  1881  —  Reichs-Gesetzbl.
  S.  97  —)  bis  50  Registertons  netto  einschl.  zahlen  für  jedes
Registerton  netto:

a)  für  das  Passieren  einer  der  Endschleuosen  0,10
b)  für  jede  Strecke  von  5  km  (angefangene  für  voll  gerechnet)  0,01
mindestens  aber,  wenn  eine  Endschleuse  passiert  t  3,00
sonst  1  00

6)  Fahrzeuge,  die  nachweislich  an  einem  der  durch  den  Kanal  abgeschnittenen
Wasserläufe  der  Burg—Kudensee'er  Niederung  beheimatet  sind,  zahlen

für  die  Strecke  von  der  Elbe  bis  km  23  einschließlich  für  jedes  Registerton
  netto  0,10
mindestens  bhber  ...  1,00

51
        <pb n="308" />
        290

y)  Kleinere  offene  nur  durch  Ruder  oder  Segel  zu  bewegende  Boote  fahren

 

AM.

 

 

 

 

im  Kanal  frei,  für  das  Passieren  einer  der  Endschleusen  zahlen  sie.  1,00
H  Für  die  Befahrung  einer  Teilstrecke  werden  nicht  höhere  Abgaben  erhoben
  als  für  die  Befahrung  des  ganzen  Kanals  im  Durchgangsverkehr.
Dasselbe  gilt  für  die  Befahrung  des  ganzen  Kanals  im  Teil—
streckenverkehr,  wenn  ein  Schiff
entweder  beladen  in  den  Kanal  einläuft,  am  Kanal  seine  Ladung
teilweise  oder  vollständig  löscht  und  ihn  sodann  in  derselben
Richtung  weiter  durchfährt,
oder  wenn  es  leer  in  den  Kanal  einläuft,  am  Kanal  Ladung
einnimmt  und  ihn  mit  dieser  in  derselben  Richtung  weiter
durchfährt.
Hierbei  werden  die  Teilstreckenfahrten  zusammen  einer  Fahrt  be—
laden  im  Durchgangsverkehr  gleichgerechnet.
Wenn  ein  Schiff  den  ganzen  Kanal  unter  Benutzung  beider  End—
schleusen  im  Teilstreckenverkehr  durchfährt  und  dabei  die  Fahrt  nur  im
Kanal  und  nur  auf  geringere  Zeit  als  24  Stunden  unterbricht,  so  wird
an  Abgaben  insgesamt  mindestens  derjenige  Betrag  erhoben,  der  zu
entrichten  gewesen  wäre,  wenn  das  Schiff  von  vornherein  die  Durchfahrt
durch  den  ganzen  Kanal  angemeldet  hätte.
In  allen  anderen  Fällen,  in  denen  der  ganze  Kanal  im  Teil—
streckenverkehr  durchfahren  wird,  kommt  nur  die  Regel  des  Abs.  1  für
jede  Teilstreckenfahrt  zur  Anwendung.
B.  Von  leeren  oder  in  Ballast  laufenden  Fahrzeugen
nach  den  um  20%/  verminderten  Sätzen  zu  1  und  2,  unbeschadet  der  dort  festgesetzten
Mindestabgaben.
C.  Von  Baggern.
Im  Durchgangsverkehr  (1a  u.  b)  für  jedes  Registerton  brutoo  0,60
Im  Teilstreckenverkehr  für  jedes  Registerton  brutto  die  unter  2a  und  b  angegebenen  Sätze.
Bagger  gelten  stets  als  beladene  Fahrzeuge.
II.  Tarif  für  die  im  Kaiser  Wilhelm-Nanal  zu  zahlenden  Schlepplöhne.
1.  An  Schlepplohn  ist  außer  der  Kanalabgabe  nach  Tarif  I  zu  zahlen:  Fr  dien  ürehe
A.  bei  Benutzung  der  regelmäßigen  Schleppzüge  der  Kanalverwaltung:  s
1.  im  Durchgangsverkehr  ——
a)  beladeen  0,40  0,30
b)  leere  oder  in  Ballast  gehenden  (0225  0,20
Jc)  im  Küstenfrachtverkehr  fahrende  bis  50  Registertons  netto  einschließlich  0,25
2.  im  Teilstreckenverkehr  und  zwar  für  jede  Strecke  von  5  km  (angefangene
für  voll  gerechnet)
a)  beladene  0,02  00015
mindestens  aber  01100  0100
b)  im  Küstenfrachtverkehr  fahrende  bis  50  Registertons  netto  einschließlich015
mindestens  abber  00110
F)  leere  oder  in  Ballast  gehende  Fahrzeuge  die  um  20  ½%  verminderten
Sätze  zu  2à  und  b,  «
mindestens  aber  0,t10  0),10
        <pb n="309" />
        —  291  —

 

B,  bei  Gestellung  eines  besonderen  Schleppdampfers  der  Kanalverwaltung:

a)  wenn  dieser  durch  den  ganzen  Kanal  schleppt  oder  begleitet  *
1.  für  einen  Schleppdampfer  der  Klasse  A  (von  rund  400—500  ind.  P.-K.)  240
2.  Q  B(  200—300  )  180
3.  "  60  -  180ind.P.-K.)..  135
4.  QJ  *!*:*½7  1000  90

b)  wenn  dies  nur  durch  einen  Teil  des  Kanals  geschieht,  für  jede  Strecke
von  10  km  (angefangene  für  voll  gerechnet)

1.  für  einen  Schleppdampfer  der  Klasse  4.  .....  30

2.  -  -  -  -B....  .....  15

3.  C  12,50

4.-  -  -  -  -D..........  10
sofern  nach  den  Sätzen  unter  A  nicht  ein  höherer  Betrag  zu  entrichten  ist.

Für  Gestellung  größerer  Dampfer  sind  entsprechend  höhere  Beträge  zu
zahlen.

 

Die  Sätze  unter  b  sind  zu  zahlen:

a)  für  die  Leerfahrt  des  Schleppdampfers  bis  zu  der  Stelle,  von  der  aus  geschleppt  oder  begleitet
  werden  soll,  ·

b)  für  die  Strecke,  auf  der  geschleppt  oder  begleitet  worden  ist.

Die  Strecken  zu  a  und  b  sind  zusammenzurechnen  und  nach  oben  auf  eine  durch  10  teilbare
Se  abzurunden.  Für  die  Rückfahrt  nach  Ausführung  des  Auftrags  ist  nichts  zu  ent—
richten.

C.  Wegen  der  im  Bereiche  der  Schleusen  von  Brunsbüttelkoog  und  Holtenau  geleisteten  Schlepphilfe
siehe  Tarif  VII.

2.  Erleidet  durch  die  Schuld  oder  auf  Wunsch  des  Schiffsführers  der  Antritt  oder  die  Vollendung
der  Kanalfahrt  eine  Verzögerung  oder  Unterbrechung  von  mehr  als  zwei  Stunden,  so  sind  für
jede  angefangene  Stunde  der  weiteren  Verzögerung  oder  Unterbrechung  Gebühren  nach  den  Sätzen
zu  1Bb  zu  entrichten.

3.  Für  die  Gestellung  von  Schleppdampfern  der  Kanalverwaltung  zur  Hilfeleistung  (Abschleppen,

 

Pumpen  usw.)  bei  Unfällen  ist  für  jede  angefangene  Stunde  zu  zahlen:
1.  für  einen  Schleppdampfer  der  Klasse  A.  ..  12
2.  *  -  -  -  -  B  ·  .  .  9,20
3.  "  .  C6.  6,50
4.  *  -"J  2  2  -v°  D  .  5,20

 

der  na  Die  Gestellung  der  Schleppdampfer  beginnt  mit  der  Abfahrt  zur  Unfallstelle  und  endet  mit
er  Rückkunft  auf  ihrem  Stations--  oder  Verwendungsort.

51“
        <pb n="310" />
        —

292

III.  Tarif  für  die  den  Kanallotsen  nach  8  12c  der  Betriebsordnung  zu  zahlenden  Wegegelder.

 

 

—

—

 

ist  de  Kanal--  und  ihm
au-  otse  zu  an
fende  Von  der  Schiffsliegestelle  bei  erfordern  aus  Wegegeld  Fernsprechstellen  befinden
(oder  zu  ent-  zu  sich  bei
Nr.  lassen  nach)  der  entrichten
km  Lotsenstation  M
1  3,3  Ostermoor  Brunsbüttelkoog  0,80
2  56,3  oder  7,3  Kudensee  —  1,60  Fähre  Kudensee
3  13,8  Burg  i.  D.  -  2,80  Fähre  Burg  i.  D.
4  150  Hochdonn  OD  3,60  Fähre  Hochdonn
5  20,  Dückerswisch  4,20  :  *
6  229  Hohenhörn  oder  Schafstedt  "  460  Weiche  Hohenhörn
7  30,0  Grünenthal  Nübbel  5,60  Kanalmeister  in  Grünenthal
8  34,7  Fischerhütte  4,60  Weiche  Fischerhütte
10  400  6  Oldenbüttel  "O  3,60  Fähre  Oldenbüttel
9,0  amweddel  oder  Breiholz  -  1,80  ;  ;
11  49,5  An  der  Luhnau  -  1,60  Ü  Weiche  Breiholz
12  56,0  Schülp  0,40  –
13  58,3  Westerrönfeld  0,40  Weiche  bei  Westerrönfeld
14  61,0  Rendsburg  (Kreishafen  am
Kanal  1,20
15  62,8  Werft  am  Saatsee  1,80  Werft  am  Saatsee
16  65,0  Häfen  an  der  Obereider
westlich  km  65  "  2,40
17  66,8  Borgstedt  2,50  Weiche  Audorf
18  68,2  Lehmbeck  "O—  3,.00  Beobachtungsposten  Lehm-"
  beck
19  69,5  Rade  oder  Schirnau  "Ol  3,60  ;
20  71,8  Steinwehr  ")  400  Weiche  Rade
21  75,0  Sehestedt  -  4,60  Fähre  Sehestedt
2200  Kl.  Königsförde  Holtenau  8,80  ¶Beht  ahtungsposten  dönige
23  84,0  Rosenkranz  -  3,00
24  85,0  Flemhuder  See  "  2,80  Weiche  Gr.  Nordsee
25  86,0  Landwehr  —  2,60  Fähre  Landwehr
26  92,6  Levensau  "O—  1,40  Kanalmeister  Wm“ßs“:
Signalstation  für  die
274%  Knoop  "  o,so  en  krge

 

 

 

 

 

IV.  Tarif  für  längeres  Behalten  des  Lotsen  an  Bord.

MWünscht  der  Schiffsführer  den  Lotsen  während  eines  freiwilligen,  länger  als  zwei  Stunden
dauernden  Aufenthalts  innerhalb  der  Kanalstrecke  an  Bord  zu  behalten,  so  hat  er  dafür  eine  besondere
Gebühr  von  1.4  für  jede  überschießende,  angefangene  Stunde  beim  Ausgangsamt  zu  zahlen.
        <pb n="311" />
        —  293  —

V.  Tarif  für  die  Vermietung  von  Zollzeichen  usw.

a)  Zollzeichen  usm.  der  Kanalverwaltung:
Für  die  Anmietung  von  Zollzeichen  (Flagge  und  Leuchte)  sind  für  jede  Fahrt  zu  zahlen  2,00  M

—  einer  grünen  Kugellaterne..  1,00—
Die  Gegenstände  sind  auf  der  Austrittsstation  dem  Lotsen  zurückzugeben.
Für  beschädigte  Gegenstände  ist  Entschädigung  bis  zum  vollen  Werte  zu  leisten.
b)  Zollzeichen  des  Hamburgischen  Staates:
Für  die  Anmietung  eines  vollständigen  Satze  6,00
-  derZollflaggeallein.....  2,00-VI.

  Tarif  für  die  Zollbegleitung  durch  Kanallotsen.

Schiffsführer  von  Segelschiffen  oder  anderen  zu  schleppenden  Fahrzeugen,  die  es  unterlassen,
ihr  Schiff  für  die  Fahrt  durch  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  zollamtlich  verschließen  oder  in  den  freien
Verkehr  setzen  zu  lassen,  oder  deren  Schiff  oder  Ladung  eine  zollamtliche  Verschließung  nicht  möglich
machen,  haben  für  die  lediglich  im  zollamtlichen  Interesse  erforderliche  Mitgabe  eines  Kanallotsen
als  Zollbegleiter  eine  Begleitgebühr  zu  zahlen  und  zwar

a)  im  Durchgangsverkeht  0n  .  20,00  4
b)  für  jede  Strecke  von  10  km  (angefangene  für  voll  gerechnet).  2,00  a

VII.  Tarif  für  das  Schleppen  von  Fahrzeugen  in  Brunsbüttelkoog  und  Foltenan.

Für  Schleppdienste,  welche  durch  Dampfer  der  Kanalverwaltung  Schiffen  in  Brunsbüttelkoog
und  Holtenau  geleistet  werden  und  nicht  im  Zusammenhange  mit  einer  durch  Kanaldampfer  im  Durchgangs=
  oder  Teilstreckenverkehr  ausgeführten  Schleppfahrt  stehen,  sind,  sofern  die  Anwendung  des
Tarifs  II,  1  nicht  eine  geringere  Gebühr  ergibt,  von  jedem  geschleppten  Schiffe  —  außer  der  nach
Tarif  I  etwa  zu  zahlenden  Kanalabgabe  —  an  Schlepplohn  zu  entrichten:

a)  bei  Dauer  der  Schlepphilfe  bis  zu  einer  halben  Stunde  5000  MA
b)  -  -  -  --einerStunde.........10,00-c)fürjedeweitereStunde.
  ,.  5,00-Angefangene

  halbe  und  ganze  Stunden  werden  für  voll  gerechnet.  Dieser  Tarif  findet  auf
jegliche  im  Bereiche  der  Schleusen  und  ihrer  Umgebung  geleistete  Schlepphilfe  Anwendung:  z.  B.  auf
das  Schleppen  von  der  Reede  in  den  Binnenhafen  und  umgekehrt,  von  der  Reede  in  die  Schleuse,
von  der  Schleuse  sowohl  nach  der  Reede  wie  nach  den  inneren  Hafenanlagen  usw.  Sofern  die  Schlepphilfe
  eine  Unterstützung  nach  §  22  der  Betriebsordnung  darstellt,  erfolgt  sie  unentgeltlich.

Erläuterungen  zu  den  Tarifen.

J.  Faiere  und  Lustfahrzeuge  sowie  Kriegsschiffe  und  Bagger  gelten  stets  als  beladene
Fahrzeuge.  ·
2.  Dampfschiffe  (Motorboote)  sowie  Ruderboote  zahlen,  wenn  sie  einen  ordnungsmäßigen
Schleppzug  benutzen,  die  gleichen  Schleppgebühren  wie  Segelfahrzeuge.
3ll  Lustfahrzeuge,  Baggerschuten,  Bagger=  und  Taucherprähme  und  Schleppdampfer  fahren
nicht  in  üstenfrachtverkehr.  Schleppdampfer  gelten  als  „leer“,  sofern  sie  nicht  eigene
adung  haben.  «
        <pb n="312" />
        —  294  —

4.  Die  zu  entrichtenden  Abgaben  werden  je  für  sich  auf  volle  10  Pfennige  in  der  Weise
abgerundet,  daß  Beträge  unter  5  Pfennigen  gar  nicht,  von  5  Pfennigen  ab  für  volle
10  Pfennige  gerechnet  werden.

Bei  der  Feststellung  des  Gesamtbetrags  der  zu  entrichtenden  Abgaben  für  den
Durchgangsverkehr  werden  Bruchteile  einer  Mark  nach  oben  auf  volle  Mark  abgerundet.

Bruchteile  von  einem  halben  Registerton  und  mehr  werden  für  ein  volles
Registerton  gerechnet,  kleinere  Bruchteile  außer  Ansatz  gelassen.

5.  In  den  Abgaben  ist  der  Ersatz  für  die  Benutzung  der  sämtlichen  Betriebseinrichtungen
des  Kanals  sowie  für  das  Lotsen  zwischen  den  Lotsenstationen  Brunsbüttelkoog,  Nübbel
und  Holtenau  enthalten.

6.  Den  aus  der  Nordsee  kommenden  oder  dorthin  gehenden  Fahrzeugen  wird  das  für  die
Strecke  zwischen  der  Nordsee  und  Brunsbüttelkoog  zu  zahlende  Elblotsgeld  auf  die
Kanalabgabe  in  Anrechnung  gebracht.  Reicht  die  nach  Tarif  1  zu  zahlende  Kanalabgabe
zur  Deckung  des  Elblotsgeldes  nicht  aus,  so  muß  der  Mehrbetrag  an  Elblotsgeldern
nachgezahlt  werden,  sofern  ein  Elblotse  verlangt  wird.

7.  Wenn  in  der  Anmeldung  der  Bestimmungsort  nicht  bestimmt  angegeben  werden  kann

(Schiff  auf  Order),  sind  stets  die  höchsten  Gebühren  zu  erheben.

Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von  Kanalabgaben  beginnt  beim  Eintritt  in  die  Schleusen.

.  Für  die  Ausstellung  einer  Duplikatquittung  werden  10  Pfennige  erhoben.

Unter  „Ballast“  ist  zu  verstehen:  Sand,  Erde,  Bauschutt,  unbearbeitete  Steine  und

Wasser,  soweit  diese  Gegenstände  dazu  dienen,  dem  Schiffe  die  nötige  Stabilität  zu  geben.

□S#0

 

Abschnirtt  II.

Erhebung  der  Abgaben,  Schlepplöhne  und  Lotfengelder.

81.
Allgemeines.

1.  Die  Zahlung  aller  Abgaben  hat  in  der  Regel  bei  den  Eintrittsämtern)  auf  Grund  des
durch  einen  deutschen  oder  in  Deutschland  anerkannten  fremden  Meßbrief  nachgewiesenen  Netto-Tonsgehalts
  und  der  in  zwei  Ausfertigungen  vorzulegenden  Anmeldezettel“),  welche  gleichzeitig  als  Quittung
dienen,  zu  erfolgen.  Dabei  ist  derjenige  Meßbrief  maßgebend,  der  bei  der  Anmeldung  zum  Nachweis
des  Raumgehalts  vorgelegt  und  vom  Zollamt  als  gültig  anerkannt  worden  ist.  Von  diesen  Anmeldezetteln
  bleibt  der  eine  bei  der  Hebestelle,  der  andere  dient  dem  Schiffsführer  als  Ausweis  während
der  Kanalfahrt.  Beim  Verlassen  des  Kanals  hat  der  Schiffsführer  den  zweiten  Anmeldezettel  nach
Abtrennung  der  Quittung  entweder  an  den  Kanallotsen,  den  Führer  des  Schleppdampfers,  den
Schleusenmeister  oder  dessen  Vertreter  abzugeben.

2.  Der  Antritt  der  Kanalfahrt  oder  die  Ausfahrt  aus  dem  Kanal  wird  nicht  eher  gestattet,
als  bis  der  Schiffsführer  durch  Vorzeigung  der  abgestempelten  Quittung  den  Nachweis  geliefert  hat,
daß  die  Abgaben  bezahlt  sind.  v

Schiffe,  die  keinen  Lotsen  haben  oder  die  keinem  Schleppzug  angehören,  haben  die  Quittung
dem  diensthabenden  Schleusenmeister  vorzuzeigen.

3.  Schiffe,  die  von  einem  Orte  außerhalb  des  Kanals  nach  einem  an  diesem  belegenen  Orte
fahren,  um  auf  demselben  Wege  zurückzukehren,  können  beim  Eintritt  in  den  Kanal  auch  die  Abgaben
für  die  Rückfahrt  entrichten.

 

 

*)  Zollämter  1  zu  Brunsbüttelkoog  und  Holtenau.
““)  Einzelne  Formulare  zu  den  Anmeldungen  werden  dem  Schiffsführer  von  den  Kanallotsen  oder  dem  Hebeamt
unentgeltlich  verabfolgt.  Größere  Mengen  Anmeldeformulare  werden  gegen  Erstattung  der  Druckkosten  —  1  ¼  für  100  Stück  —
von  den  Hebeämtern  oder  dem  Kanalamt  verabfoldgt.
        <pb n="313" />
        —  286  —

4.  Schiffe,  die  von  einem  Orte  am  Kanal  ihre  Fahrt  antreten  oder  fortsetzen,  haben,  sofern
sie  für  diese  Fahrt  noch  keine  Anmeldungen  besitzen,  vor  Antritt  der  Fahrt  bei  den  Weichenwärtern,
Fährwärtern  oder  Kanalmeistern,  bei  dem  Hafenmeister  des  Kreishafens  zu  Rendsburg,  dem  Schleusenwärter
  bei  der  Burgerauschleuse  oder  bei  den  Kokswerken  zu  Rade  Passierscheine  zu  lösen').  Wenn
ein  solches  Schiff  eine  Endschleuse  erreicht,  so  hat  es  die  schuldig  gewordenen  Abgaben  sofort,  sonst
spätestens  innerhalb  acht  Tagen  nach  Ausstellung  des  Passierscheins  an  das  in  diesem  angegebene  Zollamt

  zu  zahlen.
82.

Anmeldeformulare.

A.  Durchgangsverkehr.
Für  die  Strecke  Holtenau—Brunsbüttelkoog  und  umgekehrt  sind  die  weißen  Anmeldeformulare
nach  Muster  A  zu  benutzen.
B.  Teilstreckenverkehr.

1.  Für  Fahrten  von  außen  nach  einem  Orte  am  Kanal  sind  Anmeldeformulare  nach  Muster  B
mit  rotem  Streifen  zu  benutzen.

2.  Für  Fahrten  von  einem  am  Kanal  gelegenen  Orte  aus  sind  Passierscheine  nach  Muster  C
mit  gelbem  Streifen  zu  lösen.

3.  Für  den  Verkehr  der  in  der  Burg-Kudensee'er  Niederung  beheimateten  Schiffe  auf  der  Strecke
von  der  Elbe  bis  km  23  und  umgekehrt  sind  Anmeldeformulare  nach  Muster  D  mit  grünem  Streifen
zu  benutzen.

83.
Kontrolle  der  in  den  Anmeldeformularen  gemachten  Angaben.

Die  Beamten  der  Kanalverwaltung  sind  jederzeit  berechtigt,  sich  von  der  Richtigkeit  der  von
dem  Schiffsführer  gemachten  Angaben  in  geeigneter  Weise  zu  überzeugen.  Die  Schiffsführer  sind  verpflichtet,
  die  Beamten  nach  Kräften  zu  unterstützen.

Bei  Fahrten  im  Teilstreckenverkehr  ist  der  Endpunkt  oder  auch  der  Anfangspunkt  der  Fahrt
dem  Hebungsbeamten  glaubhaft  nachzuweisen.

84.
Abschätzung  des  Raumgehalts.

Schiffe,  welche  keinen  ordnungsmäßigen  Meßbrief  (8§  1)  besitzen,  werden  von  Beamten  der
Kanalverwaltung  vorbehaltlich  der  Befugnisse  der  letzteren,  eine  Vermessung  oder  Nachvermessung  der
Schiffe  vorzunehmen,  auf  ihren  Netto-Raumgehalt  abgeschätzt  und  nach  dieser  Abschätzung  tarifiert.

Gegen  die  Festsetzung  der  Kanalgebühren  ist  innerhalb  einer  Frist  von  sechs  Monaten  nach
der  Mitteilung  des  Gebührenbetrags  an  den  Schiffsführer  oder  die  an  seiner  Stelle  die  Zahlung
bewirkende  Person  der  Einspruch  bei  dem  Kaiserlichen  Kanalamt  zulässig  (§  4  des  Gesetzes,  betreffend  die
Gebühren  für  die  Benutzung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals  vom  20.  Juni  1899  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  315  ff.
—  Anl.  3  —).  Innerhalb  einer  weiteren  Frist  von  sechs  Monaten,  vom  Tage  der  Aufforderung
an  gerechnei,  ist  ein  ordnungsmäßiger,  im  Deutschen  Reiche  anerkannter  Meßbrief  dem  Kanalamt
rorzulegen.

l  5.

Fahrscheinhefte.
»  Schiffe,  die  wiederholt  den  ganzen  Kanal  unter  gleichen  Voraussetzungen  durchfahren  wollen,
können  Fahrscheine  nach  Muster  E  lösen.

Diese  Fahrscheinhefte,  welche  vom  Tage  ihrer  Ausstellung  gerechnet  2  Jahre  Gültigkeit  haben,
werden  von  dem  Kaiserlichen  Kanalamt  zu  Kiel  und  von  den  Zollämtern  I  zu  Holtenau  und  Brunsbüttelkoog
  auf  mündlichen  oder  schriftlichen  Antrag  ausgegeben.  Dem  Antrag  sind  ein  Anmeldeformular
in  doppelter  Ausfertigung  und  die  Schiffspapiere  beizufügen.

 

gOLotsenpflichtige  Schiffe,  welche  ihren  Lotsen  schon  bei  Nübbel  oder  in  der  Rendsburger  Schleuse  an  Bord
nehmen,  können  ihre  Passierscheine  von  diesem  erhalten.
        <pb n="314" />
        —  296  —

86.
Stundung  der  Abgaben.

Das  Kanalamt  ist  ermächtigt,  nicht  aber  verpflichtet,  solchen  Reedereien,  deren  Schiffe  den
Kanal  wiederholt  benutzen  und  monatlich  mindestens  300  M  Kanalabgaben  entrichten,  auf  besonderen
Antrag  eine  einmonatliche  Stundung  der  Abgaben  zu  gewähren.

Die  Bedingungen  dafür  werden  auf  Verlangen  vom  Kaiserlichen  Kanalamt  mitgeteilt.

87.
Zahlungsmittel.

Die  Zahlungen  können  außer  in  deutscher  Reichswährung  auch  in  englischer,  skandinavischer,
holländischer,  russischer  und  Franken-Währung  geleistet  werden.  Diese  fremden  Geldsorten  werden  nach
einem  in  den  Hebestellen  aushängenden  Tarif  in  Zahlung  angenommen.

An  Stelle  der  Einzahlung  des  baren  Geldes  ist  Uberweisung  im  Reichsbankverkehr  an  die
Kaiserliche  Ober-Postkasse  (Kanalverwaltung)  in  Kiel  gestattet.

88.
Kontrolle.

Die  Kanalverwaltung  behält  sich  das  Recht  vor,  sich  jederzeit  durch  ihre  Beamten  die  Uber—
zeugung  zu  verschaffen,  daß  Schiffe,  die  den  Kanal  befahren,  ihre  Abgaben  ordnungsmäßig  entrichtet  haben.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="315" />
        —  4041  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

    

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Guchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Montag,  den  19.  Juni  1911.  Nr.  34.
"a  .  -  ·  «.  «  »,  Verzeichnis  der  Behörden  usw.,  die  hinsichtlich  der
Juhalt:  Militärwesen:  Verzeichnis  der  den  Militär-  .  ..  .  .  »
anwärtern  usw.  im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen  den  nstchsenernäieer  zuswiseim  reichsdienst  vorpe-Seite
  297  sind..  .....  304

 

 

Militärwesen.)

 

Bekanntmachung.

—

Nachstehend  wird

1.  ein  neues  „Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienst  vorbehaltenen
Stellen“  (Anlage  F  der  Anstellungsgrundsätze  für  Militäranwärter  usw.  vom  20.  Juni  1907),

2.  ein  neues  „Verzeichnis  der  Behörden  usw.,  die  hinsichtlich  der  den  Militäranwärtern  usw.
im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen  als  Anstellungsbehörden  anzusehen  sind“,

zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Die  Verzeichnisse  treten  an  die  Stelle  der  unter  dem  8.  Juli  1907  (Zentralblatt  S.  331)  und
20.  September  1907  (Zentralblatt  S.  442)  nebst  den  hierzu  ergangenen  Nachträgen  veröffentlichten
Verzeichnisse.

Berlin,  den  15.  Juni  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

52
        <pb n="316" />
        Anlage  F.

Verzeichnis

den  Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienst  vorbehaltenen“)  Stellen.

J.  Bei  sämtlichen  Verwaltungen.
A.  Kanzleibeamte.

Kanzleibeamte  (Kanzleisekretäre,  Kanzlisten,  Kanzleiassistenten,

  Kanzleidiätare,  Kopisten,  Lohnschreiber
  usw.),  mit  Ausnahme  der  Stellen  dieser
Art  bei  der  Reichskanzlei,  dem  Chiffrierbureau
des  Auswärtigen  Amts,  den  Gesandtschaften  und
Konsulaten  sowie  der  Stellen  der  Diätare  und
des  vierten  Teiles  der  etatsmäßigen  Sekretäre
der  Geheimen  Kanzlei  des  Auswärtigen  Amts.

B.  Unterbeamte.

Botenmeister,  Dr

Hausinspektoren  (soweit  sie  zu  den
Unterbeamten  gehören),

Aufseher  (Magazin-,  Bau=  und
andere  Aufseher),

Diener  (Bureau-,  Haus-,  Kanzlei-,

Laboratorien.  Kassen-und  anderre  ait
Diener  und  Boten),  u  nahme
Präparatoren,  er  Pr  -
weni  Hausmänner  und  Haus-  "eser
echte
Kastellane,  Gesandt-Ofenheizer.
  #.  schaften
Portiers,  Pförtner,  Türsteher,  Konsulaten.

Wächter  und  Nachtwächter,

Wärter  (Arrestwärter,  Aufwärter,
Bahn-,  Brückenwärter,  Hausaufwärter,
  Kasernen-,  Kranken-,
Lampen-,  Lauf-,  Lazarett=  und
andere  Wärter),

 

 

 

II.  Reichsamt  des  Innern.)

1.  Kaiserliches  Statistisches  Amt  und  Schiff.

vermessungsamt:  -
Mittlere  Beamte.
Sekretariatsassistenten“)  mindestens  zur  Hälfte.

2.  Kaiserliches  Gesundheitsamt:
Unterbeamte.
Hofinspektor.

3.  RKaiserliche  Biologische  Anstalt  für  Land-  und
Vorstmirtschaft:

Unterbeamte.
Materialienverwalter.

4.  Kaiserliches  Kanalamt  zu  Kiel.

a.  Mittlere  Beamte.

Sekretariatsassistenten.)  mindestens  zur
Kanalschreiber  Hälfte,
Baggermeister  (sofern  die  erforderlichen  technischen

  Kenntnisse  nachgewiesen  werden),
Materialienverwalter,

"*  Oberlotsen,

Obermaschinisten,

“  Hafenmeister,

*  Oberschleusenmeister,

Erste  Maschinisten,

Lotsen,  mindestens  zu  einem  Drittel,

9.  Schleusenmeister,

Schiffsführer,

Maschinisten,  mindestens  zur  Hälfte.

*)  Die  in  diesem  Verzeichnis  aufgeführten  Stellen  sind  den  Militäranwärtern  usw.  ausschließlich  vorbehalten,
soweit  bei  den  einzelnen  Gattungen  von  Stellen  etwas  anderes  nicht  ausdrücklich  bemerkt  ist.
*“)  Im  Abschnitt  II  sind  die  Stellen,  die  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehalten,  aber  regelmäßig  nur  im  Wege
des  Aufrückens  oder  der  Beförderung  zugänglich  sind,  mit  einem  bezeichnet.  Stellen,  die  nur  den  anstellungsberechtigten
Deckoffizieren  und  den  Militäranwärtern  der  Marine  vorbehalten  sind,  sind  mit  einem  bezeichnet.

*#*)  Die  Sekretariatsassistentenstellen  bilden  nicht  den  Üübergang  zu  den  Sekretärstellen.
        <pb n="317" />
        b.  Unterbeamte.
„Steuermänner,
Maschinisten-Assistenten,  mindestens  zur  Hälfte,
—-r
Weichenwärter,
Drucker.
Schleusenwärter,
*Fährw  ärter,  ·
sWeichenwärtergehIlfen.

III.  Militärverwaltung  Preußen.
a.  Mittlere  Beamte.
1.  Kriegsministerium:
Kalkulatoren.

2.  Generalstab:
Bureauvorsteher,

Rendant,
Expedienten  und  Registratoren.

3.  General-Inspektion  des  Militär-GErziehungsund
  Bildungswesens:
Sekretär  und  Registrator,
Registraturassistent.

4.  Generalmilitärkafse:

Rendant,
Oberbuchhalter,
Kassiere,
Buchhalter,
Geheime  Sekretäre.

5.  Intendanturen:
Ober-Intendantursekretäre,
Intendantursekretäre  und  Intendanturdiätare

für  den  Sekretariatsdienst,  soweit  sie  nicht  aus
Unterzahlmeistern  und  Zahlmeisteraspiranten
ergänzt  werden,  die  die  vorgeschriebenen
besonderen  Bedingungen  erfüllt  haben,
Ober-Intendanturregistratoren,
Intendanturregistratoren  und
Intendanturdiätare  für  den  Registraturdienst.

6.  Artillerie-Prüfungskommission:
Registrator,
Technischer  Inspektor.

7.  Festungsgefängnisse:
Rendanten.

8.  Garnisonverwaltungen:

Garnisonverwaltungs-Direktoren,
Garnisonverwaltungs-Oberinspektoren,
Garnisonverwaltungs-Inspektoren.

299

 

9.  Invalidenhäuser:

 

Soweit  die  Rendantenstelle  nicht  mit
einem  verabschiedeten  Offizier  be-Rendant
  setzt  wird,  werden  beide  Beamte
Inspektor  Aaus  der  Zahl  der  angestellten
Garnisonverwaltungs=  oder  der
Lazarettverwaltungsbeamten  entnommen.

10.  Kadettenanstalten:
Rendanten,
Sekretär,
Registrator  und  Journalist,
Kassensekretäre,
Kassenkontrolleur,
Inspektoren.
11.  Kriegsakademie:
Rendant,
Inspektor,
Registrator.

12.  Luzarette:
Lazarett-Verwaltungsdirektoren,
Lazarett--Oberinspektoren,
Lazarett-Inspektoren.

13.  Kaiser  Wilhelms-Akademie  für  das  militär
ärztliche  Bildungswesen:

Rendant.  Die  Stelle  wird  entweder  mit  einem
verabschiedeten  Offizier  oder  mit  einem  sachkundigen
  Militärverwaltungsbeamten  besetzt.

Lazarett-Inspektoren  als  Kassenkontrolleur  und
als  Hausinspektor.  Diese  Beamten  werden
aus  der  Zahl  der  angestellten  Lazarett-Verwaltungsbeamten
  entnommen.

14.  Militärgerichtsstellen  der  höheren  Gerichtsbarkeit:

Militärgerichtsschreiber,
Militärgerichtsschreibergehilfen.
15.  Mititär-#nahenErgiehungsanfalt  in  Annaurg:

Rendant,
Inspektoren,
Musiklehrer.
16.  Militär-Veterinär-Akademie:

Rendant.  Die  Stelle  wird  mit  einem  sachkundigen
  Militär-Verwaltungsbeamten  besetzt.

Inspektor.

17.  Bekleidungsämter:

Bekleidungsamts-Rendanten,
Bekleidungsamts-Inspektoren.
52“
        <pb n="318" />
        18.  Ober-Militär-Prüfungskommission:
Registrator  und  Journalist.

19.  Proviantämter:
Proviantamts-Direktoren,
Proviantmeister,
Proviantamts-Inspektoren.

20.  Feldzeugmeisterei:
Registratoren  bei  der  Zentralabteilung,  den
Inspektionen  der  technischen  Institute  sowie
bei  der  Artilleriedepot-Inspektion.

21.  Technische  Institute:
Rendant,
Materialienverwalter,
Zeichnungenverwalter

struktionsbureau,
Waffenoberrevisoren  und  Waffenrevisoren,  sobeim

  Militärversuchsamt
  in  Berlin,
beim  Artillerie  =  Konweit

  sie  nicht  aus  den  Waffenmeistern  ergänzt

werden.

22.  Remontedepots:

Remontedepot--Administratoren,
Remontedepot-Inspektoren.

23.  Anteroffiziervorschulen:
Rendanten.

24.  Militärtechnische  Akademie:
Rendant,
Inspektor.

25.  Zahlungsstelle  des  XIV.  Armerkorps:
Rendant,
Buchhalter.

26.  Militärbauwesen:
Militärbauregistratoren.

2A.  Militüäreisenbahn:
Werkstättenvorsteher.

28.  Verkehrsoffiziere  vom  Platz  in  den  Festungen:
Maschinenmeister.

29.  Tuftschiffer-Bataillon:
Materialienverwalter.

b.  Unterbeamte.
Backmeister,
Drucker,
Futtermeister,
Gärtner,
Küster,
Kutscher,
Maschinenaufseher  und  Heizer,
Maschinisten,

300

 

Maschinenwärter,
Mühlenmeister,
Oberdrucker,
Packmeister,
Röhrmeister,
Tafeldecker,
Totengräber,
Werkmeister.

 

IV.  Militärverwaltung  Königreich  Sachsen.
a.  Mittlere  Beamte.

1.  Kriegoministerium:
Kalkulatoren.

2.  Generalstab-Expedienten

  und  Registratoren,
Sekretär  für  das  Kriegsarchiv.

3.  Rriegszahlamt:
Rendant,
Oberbuchhalter,
Kassiere,
Buchhalter,
Geheime  Sekretäre.

4.  Intendanturen:

Ober--Intendantursekretäre,
Intendantursekretäre  und  Intendanturdiätare
für  den  Sekretariatsdienst,  soweit  sie  nicht  aus
Unterzahlmeistern  und  Zahlmeisteraspiranten
ergänzt  werden,  die  die  vorgeschriebenen  besonderen
  Bedingungen  erfüllt  haben,
Ober-Intendanturregistratoren,
Intendanturregistratoren  und
Intendanturdiätare  für  den  Registraturdienst.

5.  Festungsgefängnis:
Rendant.

6.  Garnisonverwaltungen:

Garnisonverwaltungs-Direktoren,
Garnisonverwaltungs-Oberinspektoren,
Garnis

onverwaltungs--Inspektoren.

7.  Kadettenkorps:

Rendant,
Registrator,
Inspektor,
Kassensekretär.

8.  Lazarette:
Lazarett-Verwaltungsdirektoren,
Lazarett-Oberinspektoren,
Lazarett-Inspektoren.
        <pb n="319" />
        h9.  Militärgerichtsstellen  der  höheren  Gerichtsbarkeit:
Militärgerichtsschreiber.,
Militärgerichtsschreibergehilfen.
10.  Soldaten-Knaben-Exziehungsanstalt  in  Rleinstruppen:

Inspektor.

11.  Bekleidungsämter:
Bekleidungsamts-Rendanten,
Bekleidungsamts-Inspektoren.

12.  Proviantämter:
Proviantamts-Direktoren,
Proviantmeister,
Proviantamts-Inspektoren.

13.  Beugmeisterei,  Technische  Institute,  Artillerie
und  Traindepots:
Registrator  bei  der  Zeugmeisterei,
Waffenoberrevisoren  und  Waffenrevisoren,  soweit
  sie  nicht  aus  den  Waffenmeistern  ergänzt
werden,
Betriebsobermeister  und  Betriebsmeister,  soweit
die  Stellen  den  Militäranwärtern  vorbehalten
werden.

14.  Remontedepots:
Remontedepot--Administratoren,
Remontedepot-Inspektoren.

15.  Anteroffizier  vorschule:
Rendant.

16.  Militärbauwesen:
Militärbauregistratoren.

b.  Unterbeamte.
Backmeister,
Drucker,
Futtermeister,
Tulur
Maschinisten  und  Heizer
Mühlenmeister,  Heizer,
Oberdrucker,
Packmeister,
Tafeldecker.

V.  Militärverwaltung  Württemberg.
a.  Mittlere  Beamte.
1.  Kriegszahlamt:

Rend  ,  .
Kassjånt«  soweit  sie  nicht  mit  inaktiven
Buchhalter,  Offizieren  besetzt  werden.

Geheime  Sekretäre.

301

 

2.  Intendanturen:

Ober-Intendantursekretäre,
Intendantursekretäre  und  Intendanturdiätare
für  den  Sekretariatsdienst,  soweit  sie  nicht
aus  Unterzahlmeistern  und  Zahlmeisteraspiranten
  ergänzt  werden,  die  die  vorgeschriebenen
  besonderen  Bedingungen  erfüllt  haben,
Ober-Intendanturregistratoren,  —-Intendanturregistratoren
  und
Intendanturdiätare  für  den  Registraturdienst,
Kalkulator  für  die  Naturalkontrolle.

 

3.  Garnisonverwaltungen:

Garnisonverwaltungs-Direktoren,
Garnisonverwaltungs-Oberinspektoren,
Garnisonverwaltungs-Inspektoren.

 

4.  Lagarette:

Lazarett--Verwaltungsdirektor,
Lazarett-Oberinspektoren,
Lazarett-Inspektoren.

5.  Militärgerichtostellen  der  höheren  Gerichtsbarkeit:


Milttrgerlchtoschreiber

Militärgerichtsschreibergehilfen.

6.  Bekleidungsämter:

Bekleidungsamts-Rendanten,
Bekleidungsamts-Inspektoren.

7.  Proviantämter:

Proviantamts-Direktoren,
Proviantmeister,
Proviantamts-Inspektoren.

8.  Remontedepot:
Remontedepot-Inspektor.

9.  Militärbauwesen:
Militärbauregistratoren.

b.  Unterbeamte.

Backmeister,

Drucker,

Futtermeister,

Küster,

Maschinisten,
Maschinisten  und  Heizer,
Mühlenmeister,
Packmeister.
        <pb n="320" />
        VI.  Marineverwaltung.“)
a.  Mittlere  Beamte.

 

09  bei  den  ...
Yxfsxkzkxkjssskssidiiiigs-·s::«;;:hx;;w:x2t
glätesxå  aus  Beamten
·  Rendanten  "  der  Marine
Inspektoren  Verpflegunss·  ergänzt  werden,

oIntendanturregistratoren  ergänzen  sich  aus  den
Beamten  des  Werftregistraturdienstes  und  aus

den  Stations=  und  Mobilmachungs-Registratoren

  sowie  aus  den  Registratoren  der  Hochseeflotte,
  der  Inspektion  des  Bildungswesens
der  Marine  und  des  Gouvernements  in
Kiautschon,
Marine-Kriegsgerichtssekretäre,
-  onverwaltungs-Direktoren,
onverwaltungs-Oberinspektoren,
onverwaltungs-Inspektoren,
Wasserwerksinspektor  beim  marinefiskalischen
Wasserwerk  in  Wilhelmshaven-Feldhausen,
Lazarettverwaltungs-Direktor,

·0

 

Lazarett-Oberinspek=  soweit  sie  nicht  aus  antoren,
  stellungsberechtigten
Lazarett-Inspektoren,  ehemaligen  Sanitäts-Sanitätsdepot-Inspek=

  unteroffizieren  der  Matoren,
  zvrine  ergänzt  werden,)
Bibliothekassistenten,
*  Schiffsführer  und  Maschinisten  der  Werften,
Maschinisten  des  Betriebsdampfers  der  Schiffsartillerieschule
  in  Sonderburg,
(Maschinist  des  Torpedowerkstattdampfers  in
Friedrichsort,
Maschinisten  der  Lotsenfahrzeuge,
Maschinisten  bei  den  elektrischen  Leuchtfeueranlagen
  auf  Wangeroog,
Schiffsführer,  bei  den  Artillerie=  und  Minen-Maschinisten,
  depots,
Werftregistratoren,
Werftbuchführer  (für  den  Registraturdienst),
Werftbuchführer  (für  den  Rechnungsdienst),
soweit  sie  nicht  ausnahmsweise  aus  anstellungsberechtigten
  ehemaligen  Obermaterialienverwaltern
  und  Materialienverwaltern
  der  Marine  ergänzt  werden,
Bureaugehilfen  bei  den  Werften  zur  Hälfte,

 

 

 

 

 

302

 

Garnisonbauregistratoren  bei  den  Garnisonbauämtern,
  »
«RechnerbeimObservatorium1nWilhelmshaVen,

b.  Unterbeamte.

Maschinisten,  für  Garnisonanstalten  (ein-Untermaschinisten,
  schließlich  Bildungsan-Heizer
  stalten)  und  Lazarette,
Untermaschinisten  bei  den  Artillerie=  und  Minendepots,

Küster,

7%  Magazinaufseher  bei  den  Werften,
Steuerleute  der  Werftfahrzeuge,
Steuermann  des  Betriebsdampfers  der  Schiffs.
artillerieschule  in  Sonderburg,
Brückenwärter,
Spritzenmeister,
Bauschreiber  bei  den  Werften,
Untermaschinisten,
Leuchtturmwärter,
„Nebelsignalwärter,
Maschinenwärter
Materialienverwalter  beim
an  der  Jade,  «
Drucker  beim  Reichs-Marineamte,
Drucker  beim  Admiralstabe  der  Marine,
Drucker  bei  der  Deutschen  Seewarte.

VII.  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung.

a.  Mittlere  Beamte.

1.  Kontrolleur  beim  Post-Zeitungsamt
  in  Berlin,
Kassier  beim  Post-Zeitungsamt
in  Berlin,
Ober-Postkassenkassiere
Bureau=  und  Rechnungsbeamte
I.  Klasse  und  Ober-Postkassenbeim

  Lotsen=  und  Seezeichenwesen,


 

Lotsenkommando

h  8

 

 

buchhalter,  zzur
5.  Ober-Postsekretäre  und  Ober--  Hälfte,)
Telegraphensekretäre,
6.  Vorsteher  von  Postämtern
II.  Klasse,
7.  Postsekretäre  und  Telegraphensekretäre,

8.  Bureau=  und  Rechnungsbeamte
II.  Klasse  1

*)  Die  mit  einem  X  bezeichneten  Stellen  sind  solche,  bei  denen  Unteroffiziere  der  Marine  vor  Unteroffizieren  des

Landheers  nn]  jeieln  sind.

Die  Stellen,  die  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehalten,  aber  regelmäßig  nur  im  Wege  des  Aufrückens
oder  der  Beförderung  zugänglich  sind,  sind  mit  einem  bezeichnet.
*““)  Bewerber  für  Lazarett-  und  Sanitätsdepot-Inspektorenstellen  müssen  ihre  Militärdienstzeit  in  der  Kaiserlichen
Marine  abgeleistet  oder  aber  wenigstens  die  Ausbildung  und  Prüfung  im  Bereiche  der  Marine  erledigt  haben.
)  Die  Stellen  unter  1  bis  7  sind  nur  im  Wege  des  Aufrückens  oder  der  Beförderung  von  Beamten  zu  erreichen,
die  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  bereits  angehören.
Die  Stellen  der  Gruppe  8  werden  mit  geeigneten  Beamten  der  Gruppe  9  besetzt.
        <pb n="321" />
        9.  Ober-Postassistenten  und  zur  Hälfte,  mit
Ober-Telegraphenassisten-Ausschluß  derten,
  Postassistenten  und  Te-#jenigen  Stellen,
legraphenassistenten  sowie  für  welche  Mili-Vorsteher
  von  Postämtern  täranwärternicht
III.  Klasse  geeignet  sind.)

 

 

10.  Diätare  zu  einem  Viertel.

b.  Unterbeamte.
ostschaffner  bei  den  Ober-Post-Fostchain
  und  den  Ober-Postkassen
  sowie  im  Paketbestellungsund
  im  Postbegleitungsdienst,
Unterbeamtein  gehobenen  Dienststellen
  im  Postbegleitungsdienste,
.  Unterbeamte  im  Landbestellund
  Botenpostdienste  (Landbriefträger)
  "
Diätare  (Postboten)?)  in  den  unter  1  und  2
bezeichneten  Dienstzweigen  sämtlich.

sämtlich)

 

Briefträger  u  koochasue  Dv
im  inneren  Dienste  bei  den  Post-  .
und  Telegraphenämtern,  Unter-  mindestens
beamte  in  gehobenen  Dienststellen  Vet  25

im  Briefträger=  und  im  inneren
Dienste  ]

 

Diätare  (Postboten)“)  in  den  unter  4  bezeichneten

  Dienstzweigen  mindestens  zu  zwei  Dritteln.

VIII.  Verwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen.

von  Unterbeamten

zu  beginn

Anmerkung.  Stellen,  die  nur  im  Wege  des  Aufrückens
  oder  der  Beförderung  erreicht  werden
können,  sind  mit  einem  bezeichnet.

a.  Mittlere  Beamte.
Zugführer  und  Oberpackmeister,
Materialienverwalteraspiranten  und  -diätare,

Materialienverwalter,
Stationsaspiranten  und  diätare,
Stationsassistenten,  Bahnhofsverwalter,
  Bahnhofsvorsteher,  ·
Oberbahnhofsvorsteher,  Gü-]  zu  zwei
tervorsteher,  Obergütervor-  Dritteln.
steher,  Kassenvorsteher,  Oberkassenvorsteher,
  Eisenbahn-Betriebskontrolleure
  1

 

303

 

Bureauaspiranten  und  diätare,
nichttechnische  Bureauassistenten,  1
nichttechnische  Betriebssekretäre,))nichttechnische
  Eisenbahnsekretäre
  einschließlich  nichttechnische
  Rechnungsrevisoren
und  Verkehrskontrolleure
Hauptkassenkassiere,  «-Materialienverwalter

  I.  Klasse.

zur  Hälfte.

 

b.  Unterbeamte.

Schaffner,  Packmeister,

Bahnsteigschaffner,
Weichensteller  einschließlich  Eisenbahngehilfen,
Stellwerksweichensteller,  Unterassistenten,
Bahnhofsaufseher,

Rottenführer,

Fahrkarten=  und  Steindrucker,

Schirrmänner  und  Schirrmeister,
Lademeisteraspiranten  und  diätare,  Lademeister,

Telegraphisten.  )

 

IX.  Reichsmilitärgericht.
a.  Mittlere  Beamte.

Obersekretäre.  Sie  ergänzen  sich  in  der  Regel
aus  den  Militärgerichtsschreibern  bei  den
Oberkriegsgerichten  der  deutschen  Armee  und
der  Kaiserlichen  Marine.

b.  Unterbeamte.
Maschinist  und  Heizer.

X.  Reichsbank.

Bei  der  Reichshauptbank  und  den  Bweiganstalten.

Mittlere  Beamte.

Registratoren,
Registraturassistenten,
Geldzähler,  ·
Kalkulatoren,
Kalkulaturassistenten


 

mindestens  zur  Hälfte.

Z„  *)  Die  Zahl  der  vorweg  auszuscheidenden,  den  Militäranwärtern  nicht  zugänglichen  Stellen  der  Gruppe  9  ist
auf  ein  Siebentel  der  Gesamtstellenzahl  festgesetzt.

**)  Die

Stellen  für  Unterbeamte  in  gehobenen  Dienststellen  find  nur  im  Wege  des  Aufrückens  oder  der  Beförderung
beamten  zu  erreichen,  die  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  bereits  angehören.

)  Die  Inhaber  des  Anstellungsscheins  für  den  Unterbeamtendienst  haben  ihre  Laufbahn  sämtlich  als  Diätare
en  und  können  die  etatsmäßigen  Stellen  erst  nach  mehrjähriger  diätarischen  Beschäftigung  erlangen.

10  Bewerbungen  um  die  Stellen  der  nichttechnischen  Betriebssekretäre  werden  nicht  mehr  angenommen.

mehr  angenommen.

werden  nichl  Bewerbungen  um  die  Stellen  der  Lademeisteraspiranten,  Lademeisterdiätare,  Lademeister  und  Telegraphisten
        <pb n="322" />
        304

Verzeichnis
der  Behörden  usw.,  die  hinsichtlich  der  den  Militäranwärtern  und  den  Inhabern  des
Anstellungsscheins  im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen  als  Anstellungsbehörden
anzusehen  sind.

(Siehe  §  12  Abs.  2  und  Nr.  VII  der  Erläuterungen  zu  §  12  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,
Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Rerchs-  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  usw.)

 

 

Nummer
des
Stellenverzeichnisses,

Anlage  F.

Bezeichnung
der  Behörden,  bei  denen  die
Stellen  vorhanden  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  die  die  An—
meldungen  zu  richten  sind.

—

Bemerkungen.

 

J.

J.

Lu.  II.

 

Auswärtiges  Amt  in  Berlin.
Reichs-Justizamt  in  Berlin.
Reichsgericht  in  Leipzig.
Reichsschatzamt  in  Berlin.

Kaiserliche  Technische  Prüfungsstelle.
Reichs-Kolonialamt  in  Berlin.
Reichs-Eisenbahnamt  in  Berlin.

Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs
in  Potsdam.

Reichsamt  des  Innern  in  Berlin.

Kaiserliches  Schiffsvermessungsamt,
Kaiserliches  Statistisches  Amt,
Kaiserliche  Normal-Eichungskommission,

Kaiserliches  Gesundheitsamt,

Kaiserliche  Biologische  Anstalt  für  Landund
  Forstwirtschaft,

Kaiserliches  Patentamt,

Reichs-Versicherungsamt,
hysikalisch=  Lechnische  Reichsanstalt,
aiserliches  Kanalamt,

Kaiserliches  Aussichtsamt  für  Privatversicherung.


 

 

Der  Staatssekretär  des  Auswärtigen
  Amts  in  Berlin.
Der  Staatssekretär  des  Reichs-Justizamts
  in  Berlin.

Der  Präsident  des  Reichsgerichts
  in  Leipzig.

Der  Staatssekretär  des  Reichsschatzamts
  in  Berlin.

Der  Vorstand  der  Kaiserlichen
Technischen  Prüfungsstelle.
Der  Staatssekretär  des  Reichs-Kolonialamts

  in  Berlin.

Der  Präsident  des  Reichs-Eisenbahnamts

  in  Berlin.

Der  Chef-Präsident  der  Königlich
Preußischen  Oberrechnungskammer
  in  Potsdam.

Der  Staatssekretär  des  Innern
in  Berlin.

Die  Vorsteher  dieser  Behörden.

 

Die  Kanzleibeamten

des  Reichs-Kolonialamts

  ergänzen

sich  aus  den  etatsmäßigen

  Kanzlei-=beamten

  der  den

Zentralbehürden
nachteordneten  Beör


Die  Kanzlelbeamten

des  Reichsamts  des
Innern  ergänzen
sich  aus  den  etatsmäßigen
  Kanzleibeamten
  der  dem
Reichsamt  des
Innern  nachgeordneten
  Amter.
        <pb n="323" />
        —  305  —

 

 

JJyFi  ·
Nummer  Bezeichnung  Bezeichnung
Ssen-  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An-  Bemerkungen.
vereichaises  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
n

–ö.

 

 

 

Militärverwaltung  Preußen.

Die  Gesuche  um  Anstellung  bei  allen  nachstehend  nicht  besonders  aufgeführten  Behörden  sind  an  die
betreffende  Behörde  selbst  zu  richten.

Kriegsministerium:

IIIb.  Drucker.  Das  Königlich  Preußische  Kriegsministerium,
  Intendantur-Abteilung,
  in  Berlin.
Militärgerichtsstellen  der  höheren  «

Gerichtsbarkeit:
IIIa  14.  Militärgerichtsschreiber,  Das  Königlich  Preußische  Kriegs-Militärgerichtsschreibergehilfen,
  ministerium,  Justiz-Abteilung,
in  Berlin.
LB.  Militärgerichtsboten.  Die  Gerichtsherren.
Generalstab:
,  IIa  2  u.  b.]  Heizer  und  Heizergehilfen  bei  der  Landes-Der  Chef  der  Landesaufnahme
aufnahme.  in  Berlin.
Die  übrigen  Stellen.  Der  Chef  des  Generalstabs  der
Armee  in  Berlin.
Intendanturen:
IIIa  5.  I./|Mittlere  Beamte,  Der  Militär-Intendant  des
Kanzleibeamte,  Armeekorps,  in  dessen  Bezirke
Bureaudiener,  der  Bewerber  sich  aufhält.

Pförtner.  Die  Militär-Intendanturen  des
Gardekorps  oder  des  II.,  III.,
XV.  und  XVIII.  Armeekorps.

Artillerie-Prüfungs-Kommission:

IIa  6.  Registrator,  der  Artillerie=Das

  Präsidium  H

Technischer  Inspektor,  Prüfungs-1
  B.  Hausdiener,  Die  Versuchs=  Kommission  in
Pförtner.  1  Abteilung  Berlin.
Ingenieur-Komitee:
IB.  Hausdiener.  Der  Präses  des  Ingenieur—
Komitees.
IIIa  7  u.  b.  Festungsgefängnisse.  Die  Königlich  Preußische  Inspektion

  der  militärischen  Strafanstalten
  in  Berlin.

 

 

 

53
        <pb n="324" />
        —  306

 

 

 

 

.
Nummer  Bezeichnung  Bezeichnung
Stellen-  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An=  Bemerkungen
krnichuisees  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.  *:
Garnisonverwaltungen,  Lazarette,
Proviantämter,  Unteroffizier-  1
schulen,  Unteroffiziervorschulen,
Infanterie-Schießschule  und  Gewehr-Prüfungs-Kommission,
  Militärbauwesen:
  ç
TB  u.  IIb.  Unterbeamte.  Die  Korps-Intendantur,  in  deren
Verwaltungsbereiche  der  Bewerber
  angestellt  zu  werden
wünscht.
Garnisonverwaltungen,  Lazarette,
Proviantämter:
IIIa  8,  12  Mittlere  Beamte.  Die  Korps-Intendantur  des
u.  19.  Armeekorps,  in  dessen  Bezirke
der  Bewerber  sich  aufhält.  1
TB  u.  IIIb.  Invalidenhaus  Berlin.  Das  Gouvernement  des  In-.
  validenhauses  in  Berlin.
Kadettenanstalten:
J,  IIa  10  Mittlere  und  Kanzleibeamte,  Das  Kommando  des  Kadettenu.
  b.  korps  in  Berlin.
Unterbeamte.  Das  Kommando  der  betreffenden
Anstalt.
I.  Kriegsakademie.  Die  Direktion  der  Kriegsakademie
in  Berlin.
I-B.  Kaiser  Wilhelms-Akademie  für  das!  Die  Direktion  der  Kaiser  Wilmilitärärztliche
  Bildungswesen.  helms=  Akademie  für  das
militärärztliche  Bildungswesen
in  Berlin.
TB,  IITaA  15  Militär-  Knabenerziehungsanstalt  Das  Kommando  der  Militäru.
  b.  in  Annaburg.  Knaben-Erziehungsanstalt  in
Annaburg.
Technische  Institute:
I  B  u.  IIIRendant  und  Materialienverwalter  beim  Die  Direktion  des  Militär-Ver-21.
  Militär-Versuchsamt,  suchsamts  in  Berlin.
Zeichnungenverwalter  beim  Artillerie=  Das  Artillerie-Konstruktions--Konstruktionsbureau,
  bureau  in  Spandau.
.  Das  Institut,  bei  dem  der  Be—
Revisoren
Unterbeamte.  werber  angestellt  zu  werden

 

 

wünscht.
        <pb n="325" />
        307

 

—
Nummer
des
Stellenverzeichnisses

  «

Aulage

 

Bezeichnung
der  Behörden,  bei  denen  die
Stellen  vorhanden  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  die  die  Anmeldungen
  zu  richten  sind.

Bemerkungen.

 

—„—O  ÊÜOC.

IB,  IIIa21
u.  b.

IIIa22  u.  b.

III  a  23.

IB,  IIIa24
u.  h.

B,  IIIa26
u.  h.

III  à  26.

III1  27.

IIIb.

IIIa  28.

IILa  29.

 

Militär-Turnanstalt,  Oberfeuer—
werkerschule,  Gewehr-  und  Muni—
tionsfabriken.

Remontedepots.

Unteroffiziervorschulen:
Rendanten.

Militärtechnische  Akademie.

Bahlungsstelle  des  XIV.  Armeekorps.


Militärbauwesen
Militärbauregistratoren.

Diätarische  Bauschreiber.

Militär-Eisenbahn:
Werkstättenvorsteher.

Militär-Kirchengemeinden.

Verkehrsoffiziere  vom  Platz  in  den

Festungen:
Maschinenmeister.

Luftschiffer--Bataillon:
Materialienverwalter.

 

Die  Direktionen  dieser  Anstalten
usw.

Die  Remonte-Inspektion  im
Königlich  Preußischen  Kriegsministerium
  in  Berlin.

 

Die  Königlich  Preußische  Inspektion
  der  Infanterieschulen
in  Berlin.

Die  Direktion  der  Militär—
technischen  Akademie  in  Char—
lottenburg  II.

Die  Intendantur  des  XIV.  Armeekorps
  in  Karlsruhe  i.  B.

Die  Korps-Intendantur,  in  deren
Geschäftsbereiche  der  Bewerber
informatorisch  beschäftigt  zu
werden  wünscht.

Die  Korps-Intendantur,  in  deren
Geschäftsbereiche  der  Bewerber
beschäftigt  zu  werden  wünscht.

Die  Direktion  der  Militär-Eisenbahn
  in  Berlin.

Der  betreffende  Divisions=  oder
Garnisonpfarrer.

Der  Verkehrsoffizier  vom  Platz
der  betreffenden  Festung.

Luftschiffer-Bataillon.

 

53#
        <pb n="326" />
        308

 

—

 

 

 

 

 

ummer  Bezeichnung  Bezeichnung
Stellen-  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An-  Bemerkungen.
verzrichnisses  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Militärverwaltung  Königreich  Sachsen.
Kriegsministerium:
IVb.  Drucker.
.  Das  Königlich  Sächsische  Kriegs-Kriegszahlamt:
  ministerium,  Armee-Verwal-Iva3.
  Geheime  Sekretäre.  tungs-Abteilung  in  Dresden.
IValu.  b.  Remontedepots.  1
Militärgerichtsstellen  der  höheren
Gerichtsbarkeit:
Das  Königlich  Sächsische  Kriegs-IVag.Militärgerichtsschreiber,
  ministerium,  Justiz=  und  Ver-Militärgerichtsschreibergehilfen.
  sorgungs-Abteilung.  in  Dresen.

LB.  Militärgerichtsboten.  Die  Gerichtsherren.

Lu.  IVa  2.  Generalstab.  Der  Chef  des  Königlich  Sächsischen
  Generalstabs  in  Dresden.


I  u.  IVa  4.  Intendanturen.  Der  Militär-Intendant  des
Armeekorps,  in  dessen  Bezirke
der  Bewerber  sich  aufhält.

IVa5.  Festungsgefängnis.
Unteroffiziervorschule:  Das  Königlich  Sächsische  Kriegs-IV
  a  15.Rendant.  ministerium,  Allgemeine  Armee-Abteilung,
  in  Dresden.

I  u.  IVa  10SoDdaten-Knaben-Erziehungsanstalt

  zu  Kleinstruppen.  1
Garnisonverwaltungen,  Lazarette,
Proviantämter:  ·

IBu.IVb.Unterbeamte.  "  Die  Korps-Intendantur,  in  deren
Verwaltungsbereiche  der  Bewerber
  angestellt  zu  werden
wünscht.

Unteroffizierschule  und  Unteroffiziervorschule:

B.  Unterbeamte.  Die  Korps-Intendantur  des

 

 

 

 

 

XII.  (1.  K.  S.)  Armeekorps.
        <pb n="327" />
        309

 

 

—..

 

 

Bezeichnung

 

Nummer  Bezeichnung

Stellen-  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An--  Bemerkungen.

verzeichnises  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
ge  F.
Garnisonverwaltungen,  Lazarette,
Proviantämter:
IVa  6,  8u.]  Mittlere  Beamte.  Die  Korps-Intendantur  des
12.  Armeekorps,  in  dessen  Bezirke
der  Bewerber  sich  aufhält.

I.  IVa7  Kadettenkorps.  Das  Kommando  des  Kadettenu.

  b.  korps  in  Dresden.

1L,B,  IVa  13  Zeugmeisterei,  Technische  Institute,]Die  Zeugmeisterei  in  Dresden.
u.  b.  Artillerie=  und  Traindepots.  «
Militärbauwesen:

IV  a  16.  JMilitärbauregistratoren,  Die  Korps--Intendantur,  in  deren
Geschäftsbereiche  der  Bewerber
informatorisch  beschäftigt  zu
werden  wünscht.

Diätarische  Bauschreiber.  Die  Korps-Intendantut,  in  deren
Geschäftsbereiche  der  Bewerber
beschäftigt  zu  werden  wünscht.

Militär-Kirchengemeinden:

IV.Evangelische  Küster,  Der  Militäroberpfarrer  des  Armeekorps,
  in  dessen  Bereich
die  Anstellung  gewünscht  wird.

Katholische  Küster.  Das  Apostolische  Vikariat  im

Königreiche  Sachsenin  Dresden.
Bekleidungsämter:

IVa  11.|Mittlere  Beamte,  Das  Bekleidungsamt  des  Armeekorps,
  in  dem  der  Bewerber
dient  oder  —  bei  bereits  Ausgeschiedenen
  —  in  dessen  Bezirk
  er  wohnt.

Unterbeamte.  Das  Bekleidungsamt,  bei  dem

IB  u.  IVb.

 

 

der  Bewerber  angestellt  zu
werden  wünscht.
        <pb n="328" />
        310

 

 

Nummer
des
Stellenverzeichnisses,

Anlage  F.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  bei  denen  die
Stellen  vorhanden  sind.

 

Bezeichnung

der  Behörden,  an  die  die  Anmeldungen

  zu  richten  sind.

 

Bemerkungen.

 

Lu.  Vb.

IBu.  Va1.

Iu.  Va2.

Va  ,  6,  7,
9.

Va4.

Va5.

I  B.

Vas.

 

Militärverwaltung  Württemberg.

Die  Anmeldungen  der  noch  im  aktiven  Dienste  stehenden  Militäranwärter  des  Württembergischen
Kontingents  für  Stellen  in  der  Württembergischen  Militärverwaltung  vermittelt  das  Kriegsministerium,
Abteilung  für  allgemeine  Armee=  und  für  persönliche  Angelegenheiten.

Kriegsministerium:
Kanzleibeamte,

Unterbeamte.

Kriegszahlamt:

Mittlere  Beamte,
Kassendiener.

Intendantur:

Mittlere  Beamte,
Kanzleibeamte,
Bureaudiener.

Garnisonverwaltungen,  Bekleidungsamt,
  Proviantämter,  Militärbauwesen:


Mittlere  Beamte.

Lazarette:
Mittlere  Beamte.

Militärgerichtsstellen  der  höheren
Gerichtsbarkeit:

Militärgerichtsschreiber,
Militärgerichtsschreibergehilfe,

Militärgerichtsboten.

Remontedepot:
Inspektor.

Das  Königlich  Württembergische
Kriegsministerium,  Verwaltungs-Abteilung,
  in  Stuttgart.

 

Das  Königlich  Württembergische
Kriegsministerium,  Medizinal-Abteilung,
  in  Stuttgart.

Königlich  Württembergische

Kriegsministerium,  Versorgungs=
  und  Justiz-Abteilung,
in  Stuttgart.

Die  Gerichtsherren.

Das  Königlich  Württembergische
Kriegsministerium,  Abteilung
für  allgemeine  Armee=  und
für  persönliche  Angelegenheiten,
  in  Stuttgart.
        <pb n="329" />
        —  311

 

 

 

—.

Nummer

 

 

des  Bezeichnung  Bezeichnung
Stellen-  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An-Bemerkungen.
verseichnises,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Garnisonverwaltungen,  Lazarette,
Proviantämter,  Remontedepot,
Militärbauwesen:
1  B  u.  Vb.  Unterbeamte.  Die  Korps-Intendantur  in  Stuttgart.

1  Bekleidungsamt:
1  B  u.  Vb.  Unterbeamte.  «  Das  Bekleidungsamt  in  Ludwigsburg.

Militär-Kirchengemeinde:
Vb.  Militärküster  in  Ulm.  Das  Königlich  Württembergische

LA.
VIa.
VIb.

1B.

I  A.
VIb.
I  B.

 

 

 

 

Kriegsministerium,  Abteilung
für  allgemeine  Armee=  und
für  persönliche  Angelegenheiten,
  in  Stuttgart.

Marineverwaltung.))

Die  Gesuche  um  Anstellung  bei  allen  nachstehend  nicht  besonders  aufgeführten  Behörden  sind  an  die
betreffende  Behörde  selbst  zu  richten.

Reichs-Marineamt  in  Berlin:

°  Kanzleibeamte,  1)

Bibliothekassistent,)

Drucker.,

Botenmeister,  )  Kanzlei=  und  Hausdiener,
  Pförtner.

Admiralstab  der  Marine  in  Berlin:

Kanzleibeamte,  9

Drucker,

Botenmeister,  5)  Kanzlei=  und  Hausdiener,
  Pförtner.

 

 

.—

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Marineamts
  in  Berlin.

Der  Chef  des  Admitalstabs  der
Marine  in  Berlin.

 

 

1)  Ergänzen  sich  aus
etatsmäßigen  Kanzleibeamten
  der  Provinzialbehörden.


2)  Geht  in  der  Regel
aus  gleichartigen
Beamten  der  nachgeordneten
  Behörden
  der  Marinever-=waltung
  hervor.

2:)  Botenmeister  ergänzen
  sich  aus  den
Geheimen  Kanzleidienern.

  «

4)  Kanzleisekretäre  ergänzen
  sich  in  der
Regel  aus  Kanzleidiätaren
  des  Admiralstabs
  der  Marine.
2)  Ergänzt  sich  aus
den  Kanzleidienern.

*)  Die  mit  einem  bezeichneten  Stellen  sind  solche,  bei  denen  Unteroffiziere  der  Marine  vor  Unteroffizieren  des
Landheers  zu  berücksichtigen  sind.  |  Fku
*)  Die  Stellen,  die  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehalten,  aber  regelmäßig  nur  im  Wege  des  Aufrückens
oder  der  Beförderung  zugänglich  sind,  sind  mit  einem  e  bezeichnet.
        <pb n="330" />
        312

 

 

 

Nummer  Bezeichnung  Bezeichnung
Stellen-  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An-  Bemerkungen.
keseichnie,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Kommando  der  Marinestation  der
Ostsee  in  Kiel  und  der  Nordsee  in
"  Wilhelmshaven:
VIa.  Bibliothekassistent  (bei  der  Hauptbücherei,  Das  Stationskommando  in  Wilder
  Marinestation  der  Nordsee),  helmshaven.
VIb.  Küster,  Das  Stationskommando  in  Kiel
oder  Wilhelmshaven.
1B.  Schuldiener  (bei  der  Garnisonschule  in  Das  Stationskommando  in  Kiel.
Friedrichsort).
Seewarte  in  Hamburg,  Observatorium
  in  Wilhelmshaven  und  Chronometer-Observatorium
  in  Kiel-:
VIa.  CRechner,  beim  Observatorium
¾!  rt  Kanzleiserretär,  in  Vnhemsaren
Drucker  bei  der  Seewarte  in  Hamburg  -  —
IB.  Pförtner  und  Hauswart  bei  der  See-  de  eware  uul  e  bober
warte  in  Hamburg  oder  dem  Obser-  #  haven  oder  Kiel  «
vatorium  in  Kiel  und  Wilhelmshaven,
Bureaudiener  bei  der  Seewarte  in
Hamburg.
Lotsen-  und  Seezeichenwesen:
VIa.  xMaschinisten,
VIb.  X  Untermaschinisten,
Suken
TNebelsignalwärter  *
xMaschinenwärter  der  elektrischen  Leucht-  Der,  —  des  Reichs  6
feueranlage  auf  Wangeroog  und  "
Arngast,
TUntermaschinist  bei  der  Fettgasanstalt  #
in  Wilhelmshaven.
Lotsenkommando  an  der  Jade:  —
VIb.  Materialienverwalter.  Der  Staatssekretär  des  Reichs-Marineamts
  in  Berlin.  Ergänzen  sich  aus
Intengan  m  Kiel  und  ES  n  n
ilhelmshaven:  efe#den  St,
VIa.  Intendanturregistratoren,)  Siehe  Werftbuchführer  für  den  n  n  nn.
Registraturdienst.  geren  der  Hoche-IA.
  "  Kanzlisten,)  Di  Intendantur  in  Kiel  oder  des  Silbung'wesen
I  B.  Bureaudiener.  Wilhelmshaven.  Gouverneurs  von

 

 

 

 

 

 

 

Kiautschou.

*!)  Ergänzen  sich  aus
den  Kanzleidiätaren
der  Intendanturen
owie  der  Seewarte
in  Hamburg.
        <pb n="331" />
        313

 

 

 

—

 

 

 

Nummer  Bezeichnung  Bezeichnung
Stellen-  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An=  Bemerkungen.
s  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.

Lazarette  in  Kiel,  Kiel-Wik,  Friedrichsort,

  Mürwik  und  Sonderburg

sowie  in  Wilhelmshaven,  Lehe,  Cuxhaven

  und  Yokohama;  Sanitätsdepots

  in  Kiel  und  Wilhelmshaven:
VIa.  Lazarettverwaltungs-Direktors)  D1  Ergänzt  sich  aus
0  9  .  en  Garnisonver=Lazarett-Oberinspektoren,)
  waltungss  dder
Lazarett-Inspektoren,  LH#zarert-Oberinspel.
itd  -  9)  Ergä  #  us
Sanitätsdepot-Inspektoren,  Die  Intendantur  in  Kiel  oder  bergänem  sich  aus

VIb.  Maschinisten  /  )  Wilhelmsh  aven  tätsdepot=  oder  Gar-Untermaschinisten,

  #)  ·  «  ZHIMIZJIWSE
1B.  Laboratoriumsdiener,  vsthnie  sichin  er
Lazarettwärter.  D4  maschinisten  bei  den
Ss
Jarni
.  .  .  .  U)Ergänzensichittde
Garntsonverwaltungen1nK1el,th-  Fixsesbåicgeäeäades
helmshaven,  Friedrichsort,  Lehe,  shonverwalungen.
Cuxhaven,  Helgoland  und  Sonderburg,
  Marine-Waschanstalten  in
Kiel  und  Wilhelmshaven  sowie
Garnisonbauämter  in  Kiel,  Wilhelmshaven,
  Cuxhaven,  Flensburg
und  Garnisonbauverwaltung  in
Friedrichsort:
J  0  ni  Cir-  12  .T  ,  «  12  -

VIa.  „Garnisonverwaltungs-Direktoren,  Die  Intendantur  in  Kiel  oder

Garnisonverwaltungs-Oberinspek-  Wilhelmshaven  verwaltung  ausgetoren,)

  «  EITHER-EITH-Garnisonverwaltungs-Inspektoren,

  walungsr  oder  La-Wasserwerksinspektor

  beim  Wasserwerk  Nerinfpekoren..“

Wilhelmshaven-Feldhausen,,  nerienled  14  Juus

Garnisonbauregistratoren  bei  den  Gar-  ailonosewaltunge

nisonbauämtern  Sanitätsdepot,  Zn

vUlb.)=  Msonann  15)  .·  ..  -«sp«c«k«t«-FTZ·«7".J"

Untermaschinisten.  16  Die  Intendantur  in  Kiel  oder  n

.  Wilhelmshaven  neten  Maschinisten

Heizer,  "  Z  "  ·  derGarmsonoer-1B.

  Bauaufseher  bei  den  Garnisonbauämtern,  weltung  und  aia.

Kasernen=  und  Gefängniswärter,  2in——

Wasserwerksaufseher  beim  Wasserwerk  in  Heiern  bäl  den  Gar-1

  Wilhelmshaven-Feldhausen,  nisonverwaltungen.

otengräber.

Artillerie=  und  Minendepots:

VI.  x  iffgfü  ..  .E"  den  Ma-Schifsführer,
  Marinedepot-Inspektion  in  Wilwen
Maschinisten,  helmshaven  mit  einem  zu  be-VIb.

  Untermaschinisten.  «  beichnen.

 

 

 

54
        <pb n="332" />
        314

 

 

 

Nummer  Bezeichnung  Bezeichnung
Etellen=  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An-Bemerkungen.
gichnisses  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Bekleidungsämter  Kiel  und
Wilhelmshaven:
VIa.  ’Rendanten,  1)  Der  Vorstand  des  Bekleidungs--=  dein
Inspektoren,  amts  Kiel  oder  Wilhelms-Infpektoren  bei  den
TB.  Magazinaufseher.  haven.  Bekleidungsämtern.
Verpflegungsämter  in  Kiel  und
Wilhelmshaven:  ·
V18-0Rendanten-18)  DieJuteudauturinKieIoder«32E"äkxäk"mfschkåä
Inspektoren,  Wilhelmshaven.  Ispeftoren  bei  den
IB.  Magazinaufseher.  -  Veroslegungs-Stationskassen
  Kiel,  Kiel-Wik  und
Wilhelmshaven:
1B.  Kassendiener.  Die  Intendantur  in  Kiel  oder
Wilhelmshaven.
Bildungsanstalten  in  Kiel,  Mürwik
  und  Wilhelmshaven:
r  v-  Winttan  ekassistent,
JIb.  Maschinist,  ..  .  .
Untermaschinisten,  Die  Esersson  #ned  Bildungs-1B.
  Pförtner,  1  wesen  er  Marine  in  Kiel.
Hausaufseher,
Büchereidiener.
Schiffsartillerieschule  in  Sonderburg:

VIa.  Maschinisten  des  Betriebsdampfers,  .
VIb.  XSteuermann  des  Betriebsdampfers,  Die  Inspektion  der  Schiffs-Untermaschinist,
  artillerie  in  Sonderburg.
IB.  Hausaufseher.
Torpedowerkstatt  in  Friedrichsort:
VIa.  Maschinist  des  Torpedowerkstatt-  Die  Inspektion  des  Torpedodampfers.
  wesens  in  Kiel.
Militärgerichte:
VIa.  Marine-Kriegsgerichtssekretäre,  Der  Staatssekretär  des  Reichs-Marineamts
  in  Berlin.
1B.  Marinegerichtsboten.  Die  Gerichtsherren.
        <pb n="333" />
        315

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer  Bezeichnung  Bezeichnung
Stellen-  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An--  Bemerkungen.
werichnile  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Werften  in  Danzig,  Kiel  und
Wilhelmshaven:
Vla.  Werftregistratoren,)  Die  Kaiserliche  Werft  in  Kiels  w
—  .  .  e  e  rft-Wenthuchfũhrer
  für  den  Registratur-  oder  Wilhelmshaven.  sobher  ffäfeen
VIa.  Werftkuchführer  für  den  Rechnungs---dienst,

Bureaugehilfen,  zur  Hälfte,
*.  Führer  20)  und  Maschinisten  der  Werft-  W.
fahrzeuge,  Keoer  aus  den
VIb.  KSteuerleute  der  Werftfahrzeuge,  Steuerleuten.
»oMagazinaufseher,?)  ———  *  cunis
Brückenwärter?)  (nur  in  Wilhelms-Die  Kaiserliche  Werft  in  Danzig,  gos
haven),  Kiel  oder  Wilhelmshaven.  wprh  t  aus
x  Spritzenmeister,  wärtern.
Bauschreiber,
I  A.  Kanzlisten,
1B.  Bureau=  und  Kassendiener,
Werftkrankenhauswärter,
Pförtner,
Bauausfseher.
Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung.
J.  Reichs-Postamt.
J.  General-Postkasse.
Der  Staatssekretär  des  Reichs-VII.
  Post-Zeitungsamt,  Postanwei-  —  ;
sungsamt,  Telegraphenapparat-  Postamts  in  Berlin.
werkstatt,  Telegraphen-Versuchsamt.

I  u.  VII.  Ober-Postdirektionen,  Ober-Post-Die  Ober-Postdirektion  des  Bekassen,
  Post=  und  Telegraphen=  zirkes,  in  dem  der  Anwärter
anstalten.  seinen  Wohnsitz  hat.
Verwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen.
J.  Reichsamt  für  die  Verwaltung  der  Der  Chef  des  Reichsamts  für

Reichs-Eisenbahnen  in  Berlin.

die  Verwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen
  in  Berlin.

54
        <pb n="334" />
        —  316  —

 

 

 

ueer  Bezeichnung  Bezeichnung
Stellen-  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  Ankesechnie,
  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.

Bemerkungen.

 

I.  u.  VIII.  Kaiserliche  Generaldirektion  derDie  Kaiserliche  Generaldirektion
Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  der  Eisenbahnen  in  Elsaßin
  Straßburg  i.  E.  Lothringen  in  Straßburg  i.  E.

 

 

Reichsmilitärgericht.

I.  u.  C.]  Mittlere,  Kanzlei=  und  Unterbeamte.  Der  Präsident  des  Reichsmilitär-·
  gerichts  in  Berlin.

 

 

Reichsbank.
Reichshauptbank  und  deren
Zweiganstalten:
Lu.  X.  Mittlere,  Kanzlei-  und  Unterbeamte.  Der  Präsident  des  Reichsbank—

direktoriums  in  Berlin.

 

 

 

Die  Kanzlei=  und

Unterbeamten  des
Reichsmilitärgerichts
  ergänzen  sich
in  der  Regel  aus
solchen  dafür  geeigneten
  etatsmäßigen
  Beamten,  die
sich  bei  einer  den
Kriegsministerien
der  deutschen  Bundesstaaten
  bzw.
dem  Reichs-Marineamt
  nachgeordneten
  Behör  en  bereits
  ewährt
haben.

Berlin  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="335" />
        —  317  —

BZentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Du  beriehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Zuchhandlungon.

XXXIX.  Jahrgang.

 

Berlin,  Donnerstag,  den  22.  Juni  1911.  Nr.  35.

 

 

 

 

 

.

Inhalt:  Zoll=  und  Steuerwesen:  Leuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmunen  Seite  317

Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  14.  Juni  1911  beschlossen,  den  nachstehenden  Leuchtmittelsteuer=
  Ausführungsbestimmungen  seine  Zustimmung  mit  der  Maßgabe  zu  erteilen,  daß  sie  am
1.  Juli  1911  in  Kraft  treten.

Der  buchhändlerische  Vertrieb  der  im  Reichsschatzamt  veranstalteten  Handausgabe  dieser
Bestimmungen  ist  R.  v.  Deckers  Verlag  —  G.  Schenck,  Königlicher  Hofbuchhändler  —  Berlin  SW  19,
Jerusalemer  Straße  56,  übertragen  worden.

Berlin,  den  16.  Juni  1911.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.
        <pb n="336" />
        I.  Besteuerung  der
Beleuchtungsmittel.

Gegenstand  der
Besteuerung.

Ausnahmen  von
der  Bestenerung.

Teuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen.

Zu  §§  1  und  2  des  Gesetzes.

81.
(1)  Gegenstand  der  Besteuerung  sind  die  zum  Verbrauch  im  Inland  bestimmten,  im  §  1  des
Gesetzes  näher  bezeichneten  Beleuchtungsmittel,  soweit  nicht  gemäß  §  2  dieser  Bestimmungen  von
der  Erhebung  der  Steuer  abgesehen  wird.

(2)  Beleuchtungsmittel,  die  aus  dem  Ausland  eingehen,  unterliegen  der  Steuer  neben  dem
nach  dem  Zolltarif  zu  entrichtenden  Zolle,  und  zwar  auch  dann,  wenn  die  Sendung  auf  Grund
des  §  5  des  Zolltarifgesetzes  zollfrei  bleibt.

(3)  Als  Brenner  für  elektrische  Glühlampen  kommen  insbesondere  die  auswechselbaren,  den
lichtgebenden  Körper  enthaltenden  Teile  der  Nernstlampen  in  Betracht.

(4)  Werden  elektrische  Glühlampen  ohne  Sockel  aus  einer  Fabrik  abgegeben,  so  sind  sie  wie
fertige  zu  behandeln.

(5)  Der  Steuer  unterliegen  auch  diejenigen  elektrischen  Glühlampen,  welche  durch  Erneuern
einzelner  Teile  oder  sonstiges  Behandeln  von  verbrauchten  oder  unbrauchbar  gewordenen  Lampen
hergestellt  sind.  «

(6)  Glühkörper  zu  Gasglühlicht=  und  ähnlichen  Lampen  (Glühstrümpfe)  gelten  als  steuerpflichtige
  Erzeugnisse  auch  dann,  wenn  sie  mit  Salzlösungen  usw.  getränkt  (imprägniert),  aber
unausgeglüht,  oder  wenn  sie  ausgeglüht,  aber  nicht  mit  Kollodium,  Schellack  oder  dergleichen
durchsetzt,  zum  Verbrauch  oder  zur  Veräußerung  aus  der  Fabrik  abgegeben  werden.

(7)  Als  Brennstifte  aus  Reinkohle  gelten  auch  die  mit  Docht,  Metallüberzug  oder  Drahteinlage
  versehenen,  sofern  weder  die  Kohle  selbst  noch  die  genannten  Teile  Leuchtzusätze  enthalten
oder  wie  solche  wirken.

(8)  Bei  Ouecksilberdampflampen  gilt  das  den  Quecksilberdampf  enthaltende  Gefäß  (wenn
auswechselbar,  Brenner  genannt)  als  Gegenstand  der  Besteuerung.

§  2.
(1)  Der  Steuer  unterliegen  nicht:

1.  Beleuchtungsmittel,  die  gemäß  ihrer  Beschaffenheit  zu  anderen  als  Beleuchtungszwecken
  dienen;

2.  Beleuchtungsmittel,  die  in  einer  Fabrik,  einem  Leuchtmittelprüfungslager  (L.L.O.  8  17)
oder  in  einer  Prüfungsanstalt  für  steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel  (§  33)  ausschließlich
  zu  Versuchs=  oder  Meßzwecken  verbraucht  werden  oder  in  einer  Fabrik
ausschließlich  zu  anderen  als  Beleuchtungszwecken  oder  lediglich  als  Muster  dienen;

3.  Reisemuster,  deren  Verwendung  zum  Beleuchten  durch  besondere  Maßnahmen  unmöglich
  gemacht  ist.

Bestehen  in  den  Fällen  der  Ziffern  1,  2  Zweifel  über  die  Verwendung  der  Beleuchtungsmittel,
so  ist  die  Gewährung  der  Steuerfreiheit  davon  abhängig  zu  machen,  daß  die  Verwendung  der
Steuerbehörde  nachgewiesen  wird;  die  näheren  Anordnungen  trifft  die  Direktivbehörde.

(2)  Aus  dem  Ausland  eingehende  Beleuchtungsmittel,  welche  Reisende  zum  persönlichen
Gebrauch  oder  zur  Ausübung  ihres  Berufs  auf  der  Reise  mit  sich  führen,  sowie  solche,  die  als
ordnungsmäßige  Ausrüstungsgegenstände  von  Fahrzeugen  eingehen,  bleiben  von  der  Steuer
befreit,  soweit  sie  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  zollfrei  eingelassen  werden  können.
        <pb n="337" />
        —  319  —

83.
(1)  Die  Steuer  wird  von  den  Brennstiften  zu  Bogenlampen  nach  dem  Reingewichte,  von
den  übrigen  Beleuchtungsmitteln  nach  der  Stückzahl  berechnet.

(2)  Bei  Brennstiften  zu  Bogenlampen  kann  als  Reingewicht  jedes  Packstücks  einer  Sorte
das  Gewicht  angenommen  werden,  das  ein  bei  der  Hebestelle  eingereichtes  Muster  derselben
Sorte  und  Größe  aufweist;  auch  kann  das  Hauptamt  genehmigen,  daß  die  Steuerbeträge  mit
Hilfe  von  Verzeichnissen  berechnet  werden,  die  das  Reingewicht  der  Packstücke  für  die  einzelnen
Sorten  und  Größen  von  Brennstiften  auf  Grund  von  Durchschnittsermittelungen  angeben.  Die
Verzeichnisse  sind  der  Steuerbehörde  in  der  erforderlichen  Anzahl  von  Abdrucken  einzureichen;
sie  sind  von  Zeit  zu  Zeit  durch  die  Steuerbehörde  nachzuprüfen  und  richtigzustellen,  wenn  das
Durchschnittsgewicht  von  zehn  Wägungen  um  mehr  als  5  vom  Hundert  von  den  Angaben  des
Verzeichnisses  abweicht.

(z)  Als  Wattverbrauch  von  Glühlampen,  Nernstbrennern  oder  Brennern  zu  Quecksilberdampflampen
  gilt  derjenige,  den  diese  Beleuchtungsmittel  bei  der  Spannung  und  der  Lichtleistung,
für  die  sie  bestimmt  sind,  aufweisen.

(4)  Uberschreitungen  des  wirklichen  Wattverbrauchs  gegenüber  dem  angegebenen  bleiben  bei
der  Steuerberechnung  außer  Betracht,  wenn  bei  6  beliebig  gewählten  Lampen  derselben  Sorte
und  desselben  Stapels  (Fabrikationspostens)  der  Mittelwert  der  Abweichungen  nicht  mehr  als
15  vom  Hundert  des  angegebenen  Wattverbrauchs,  bei  Lampen  bis  20  Watt  nicht  mehr  als
3  Watt  beträgt.

Zu  §§  3,  6  und  10  des  Gesetzes.

8  4.

Die  Steuerpflicht  tritt  ein  in  Ansehung  der  im  Inland  hergestellten  Beleuchtungsmittel,
sobald  sie  aus  den  Räumen  der  Fabrik  entfernt  oder  innerhalb  dieser  Räume  zu  Beleuchtungszwecken
  verwendet  werden,  in  Ansehung  der  im  Ausland  hergestellten  Beleuchtungsmittel  bei  der
Einfuhr  (8  23).

5.

Von  der  Verwendung  von  Steuerzeichen  wird  abgesehen  (§  7  des  Gesetzes).  Die
Sicherung  des  Steueraufkommens  geschieht  durch  eine  Buchführung  (§  9)  in  Verbindung  mit
der  Steueraufsicht  (§  11  des  Gesetzes).  Die  Festsetzung  der  Steuer  erfolgt  auf  Grund  der
Steueranmeldung  (§8  22,  23).

86.

(1)  Die  Herstellungsbetriebe  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  die  Ablieferung  der  fertiggestellten
  Erzeugnisse  aus  den  Erzeugungsräumen,  ihre  Lagerung,  ihre  Verpackung  und  ihr  Abgang
aus  der  Fabrik  in  geordneter  und  von  der  Steuerbehörde  übersehbarer  Weise  erfolgt  und  daß
die  Steuerbehörde  den  Gang  der  Herstellung  und  den  weiteren  Verbleib  der  Beleuchtungsmittel
in  der  Fabrik  verfolgen  kann.  —

»(2)DieVeleuchtungsmittelsind,sobaldsiezumVerkaufoderzumVerbrauchfertiggestellt
sind,  einschließlich  der  Fälle  unter  §  1  Abs.  4  und  6,  in  besondere,  der  Lagerung  und  Verpackung
dienende  Räume  (Ausgangslager)  zu  verbringen.  Wenn  hierfür  abgesonderte  Räume  (§  30  Abs.  2)
nicht  vorhanden  sind,  so  sind  die  betreffenden  Teile  der  Betriebsräume  durch  Tafeln  mit  entsprechender
  Aufschrift  kenntlich  zu  machen.  Werden  in  einer  Fabrik  verschiedene  Arten  von  Beleuchtungsmitteln
  (§  1  des  Gesetzes)  hergestellt,  so  sind  diese  getrennt  zu  lagern.  Die  Direktivbehörde
  kann  Ausnahmen  zulassen.  ·

.(3)JudasAusgangslagårsindauchdievonaußerhalbbezogenenunversteuertenBeleuchtungsmittel
  aufzunehmen.  ·
87.

Die  in  das  Ausgangslager  aufgenommenen  Beleuchtungsmittel  können  entweder  gegen
Versteuerung  in  den  freien  Verkehr  des  Inlandes  gesetzt  oder  unversteuert  unter  Steueraufsicht
in  eine  andere  Fabrik,  in  ein  Zoll-  oder  Steuerlager  versandt,  in  das  Ausland  ausgeführt  oder
in  den  Fabrikbetrieb  zurückgebracht  werden.

557

Berechnung  der
.  Steuer.

II.  Eintritt  der
Steuerpflicht  und
Sicherung  der  Steue

Einrichtung  der
Fabriken  und
Lagerung  der
Erzeugnisse.
        <pb n="338" />
        Berpackung  und
Bezeichnung  der
Beleuchtungsmittel.

—  320  —

88.

(1)  Beleuchtungsmittel  dürfen  nur  in  vollständig  geschlossenen  äußeren  Umschließungen  aus
der  Fabrik  entfernt  werden.

(2)  Soweit  es  nicht  die  Abmessungen  unmöglich  machen,  ist  auf  jeder  Glühlampe  sowie  auf
jedem  Brenner  zu  Nernst=  und  Quecksilberdampflampen  der  Hersteller,  der  Wattverbrauch  oder
die  Steuerklasse,  die  Spannung  und  mit  Ausnahme  von  Glühlampen  bis  15  Watt  und  von
Nernstbrennern  die  Kerzenstärke,  auf  jedem  Brennstift  zu  Bogenlampen,  der  Hersteller  und  die

Steuerklasse,  auf  der  unmittelbaren  Umschließung  (Hülse)  für  Glühstrümpfe  der  Hersteller  an-Buchführung.



isr

zugeben.  Für  die  zur  Ausfuhr  bestimmten  Beleuchtungsmittel  kann  die  Direktivbehörde  Ausnahmen
  zulassen.

(3)  Den  Herstellern  kann  gestattet  werden,  für  die  Angabe  des  Herstellers  sowie  des  Wattverbrauchs
  oder  der  Steuerklasse  (Abs.  2)  bestimmte  von  der  Direktivbehörde  genehmigte  Zeichen
zu  benutzen.  Die  Zuteilung  der  Zeichen  für  im  Ausland  hergestellte  Beleuchtungsmittel  erfolgt
durch  das  Reichsschatzamt.

(4)  Die  Angaben  über  Spannung  und  Wattverbrauch  müssen  den  Angaben  über  Kerzenstärke
  entsprechen  und  mit  den  Angaben  übereinstimmen,  die  über  Spannung,  Wattverbrauch  und
Kerzenstärke  derselben  Lampensorte  in  den  Preisverzeichnissen,  Mitteilungen  oder  Geschäftsbüchern
und  Geschäftspapieren  des  Herstellers  enthalten  sind.

§  9.
(1)  Über  den  Zu=  und  Abgang  zu  und  von  dem  Ausgangslager  sind  für  jede  Art  von
Beleuchtungsmitteln  besondere  Bücher  in  je  3  Abteilungen  zu  führen,  für  welche  Muster  1  bis  4
als  Vorbild  dienen.

(2)  In  Abteilung  1  sind  sämtliche  nach  §  6  in  das  Ausgangslager  aufzunehmenden  Beleuchtungsmittel
  anzuschreiben.  Bei  den  gemäß  §  13  und  §  19  mit  einer  Anmeldung  nach
Muster  5  überwiesenen  Beleuchtungsmitteln  ist  die  Herkunft  anzugeben.

(3)  In  Abteilung  2  (§  22)  sind  die  zu  versteuernden  Beleuchtungsmittel  nachzuweisen,  sobald
sie  das  Ausgangslager  verlassen.

(4)  In  Abteilung  3  sind  alle  übrigen  Abgänge  von  den  in  Abteilung  1  als  zugegangen
angeschriebenen  Beleuchtungsmitteln  nachzuweisen,  insbesondere  die  zur  Versendung  unter  amtlicher
  Aufsicht  entnommenen  und  die  infolge  von  Bruch  oder  aus  anderen  Gründen  in  die  Fabrikationsräume
  zurückgehenden  Mengen.

(5)  Alle  Eintragungen  sind  nach  Maßgabe  der  auf  den  Mustern  gegebenen  Anleitung  für
jede  einzelne  Menge  zu  machen.  «

(6)  Unrichtige  Eintragungen  der  Art  oder  Menge  der  Beleuchtungsmittel  in  Abteilung  2  des
Ausgangslagerbuchs  können  bis  zur  Abgabe  der  Steueranmeldung  von  dem  Buchführer  selbst
berichtigt  werden.  Nach  der  Abgabe  der  Steueranmeldung  dürfen  Unrichtigkeiten  dieser  Art
von  einem  Oberbeamten  durch  Zu=  oder  Absetzen  beseitigt  werden,  wenn  es  sich  nachweisbar  um
bloße  Versehen  in  der  Anschreibung  handelt.  Das  Gleiche  gilt  von  unrichtigen  Aufrechnungen
dieser  Abteilung.

(7)  Die  Bücher  sind  unter  der  Verantwortung  des  Fabrikinhabers  (Betriebsleiters)  zu
führen.  Die  mit  den  Eintragungen  betrauten  Personen  sind  in  den  Büchern  anzugeben.

(8)  Die  Bücher  sind  nach  näherer  Bestimmung  des  Aufsichtsbeamten  aufzubewahren  und
diesem  stets  zugänglich  zu  halten.  »

(9)  Die  Bücher  sind  in  vierteljährlichen  Zeitabschnitten  zu  führen  und  fortlaufend  aufzurechnen.
  Innerhalb  des  Rechnungsjahrs  (1.  April  bis  31.  März)  sind  die  Vierteljahrs-Schlußsummen
  der  einzelnen  Abteilungen  in  die  Bücher  für  das  nächste  Vierteljahr  zu  übertragen.  Die
Bücher  für  das  letzte  Vierteljahr  sind  am  31.  März  abzuschließen.  Der  sich  hierbei  ergebende
Sollbestand  an  Beleuchtungsmitteln  im  Ausgangslager  ist  in  Abteilung  1  der  Bücher  für  das
erste  Vierteljahr  des  folgenden  Rechnungsjahrs  vorzutragen.  Der  Aufsichtsbeamte  hat  die
Bücher  für  das  abgelaufene  Vierteljahr  zu  prüfen  und  die  richtige  Übertragung  in  den  alten
        <pb n="339" />
        —  321  —

Büchern  zu  bescheinigen.  Binnen  3  Tagen  hat  der  Betriebsinhaber  die  abgeschlossenen  Bücher
der  Hebestelle  einzureichen,  die  die  Aufrechnung  nachprüft  und  die  Schlußsummen  der  Abteilung2
mit  den  im  Laufe  des  Vierteljahrs  abgegebenen  Steueranmeldungen  (§  22  Abf.  1)  vergleicht.

.  10.

(1)  Vierteljährlich,  oder  nach  Anordnung  der  Direktivbehörde  in  längeren  Zeiträumen,  einmal
  ist  unter  der  Leitung  eines  Oberbeamten  der  im  Lager  vorhandene  Bestand  an  Beleuchtungsmitteln
  festzustellen  und  mit  dem  sich  aus  den  Ausgangslagerbüchern  ergebenden  Sollbestande
zu  vergleichen.  Hierbei  sind  Vergleiche  mit  den  auf  Verlangen  (§  12  des  Gesetzes)  vorzulegenden
Geschäftsbüchern  des  Betriebs  sowie  probeweise  Ermittelungen  der  Menge  der  Einzelpackstücke
und  des  Inhalts  gleichartiger  Packstücke  zulässig.

(2)  Uber  die  Bestandsaufnahme  ist  eine  Verhandlung  aufzunehmen,  in  welcher  die  etwaige
Mehr=  und  Fehlmenge  zu  erläutern  ist.  Die  Verhandlung  ist  von  dem  Leuchtmittelfabrikanten
oder  seinem  Vertreter  mitzuvollziehen.  .

(3)  Das  Hauptamt  hat  die  Bestandsaufnahmeverhandlung  nachzuprüfen  und  über  die  Behandlung
  der  festgestellten  Abweichung  des  Istbestandes  von  dem  Sollbestande  zu  entscheiden.
Die  Entscheidung  ist  dem  Ausgangslagerbuch  als  Beleg  beizufügen.

(c)  Das  Hauptamt  kann  außerordentliche  Bestandsaufnahmen  anordnen.  Diese  haben  insbesondere
  dann  stattzufinden,  wenn  Zweifel  an  der  Richtigkeit  der  Eintragungen  in  dem  Ausgangslagerbuch
  entstehen.

E  111.

(1)  Fabrikanten,  die  Heimarbeiter  beschäftigen,  haben  nach  näherer  Anordnung  der  Direktivbehörden
  ein  besonderes  Buch  (Heimarbeitsbuch)  zu  führen,  in  dem,  für  jeden  Heimarbeiter  gesondert,
  die  zur  Bearbeitung  an  ihn  abgegebenen  und  die  zurückgelieferten  Erzeugnisse  nachzu—
weisen  sind.  ·  »

(2)  Bleiben  die  Rücklieferungen  hinter  den  abgegebenen  Mengen  in  einem  den  gewöhnlichen
Fabrikationsabgang  überschreitenden  Umfang  zurück,  so  hat  der  Fabrikant  der  Steuerbehörde  An—
zeige  zu  erstatten.  ·

(3)  Das  Hauptamt  kann  die  Führung  des  Heimarbeitsbuchs  erlassen,  wenn  die  Geschäftsbücher
  der  Fabrik  über  den  Heimarbeitsverkehr  zuverlässigen  Aufschluß  geben.

8  12.

(1)  Herstellern  von  Beleuchtungsmitteln  und  solchen  Personen,  die  damit  nach  dem  Ausland
ausschließlich  oder  zugleich  nach  dem  Inland  Handel  treiben,  können  für  die  von  ihnen  herge—
stellten  oder  unversteuert  bezogenen  Beleuchtungsmittel  Privatlager  ohne  amtlichen  Mitverschluß
(offene  Leuchtmittelsteuerlage)  gegen  Sicherheitsleistung  bewilligt  werden,  in  denen  die  Beleuchtungsmittel
  unversteuert  niedergelegt  werden  dürfen.

(2)  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Benutzung  der  Leuchtmittelsteuerlager  sind  in  der
Anlage  enthalten.

E  13.

(1)  Sollen  unversteuerte  Beleuchtungsmittel  an  Fabriken  zur  weiteren  Bearbeitung  oder  Behandlung
  in  ihrem  Betrieb  oder  an  Leuchtmittelsteuerlager  überwiesen  werden,  so  ist  die  Versendung
  unter  Benutzung  des  Musters  5  zuvor  der  Hebestelle  in  doppelter  Ausfertigung  anzumelden.
  Die  Beleuchtungsmittel  sind  im  Ausgangslagerbuch  (§  9)  in  Abteilung  3  abzuschreiben.

(2)  Die  Hebestelle  trägt  die  Anmeldung  in  ein  Versendungsbuch  nach  Muster  6  ein,  vermerkt
die  Nummer  der  Eintragung  auf  der  Anmeldung  und  stellt  diese  dem  Aufsichtsbeamten  zu,
welcher  die  Versendung  der  Beleuchtungsmittel  und  ihre  Abschreibung  im  Ausgangslagerbuche
prüft  und  auf  den  Anmeldungen  bescheinigt.  Die  Hebestelle  behält  sodann  eine  Ausfertigung  als
Beleg  und  schickt  die  andere  der  Hebestelle  des  Empfängers  zu,  welche  die  Anmeldung  in  ein
Empfangsbuch  nach  Muster  7  einträgt,  mit  der  Nummer  des  Empfangsbuchs  versieht  und  dem
Aufsichtsbeamten  zur  Prüfung  übergibt.

Bestandsaufnahmen

Buchführung  übe
Heimarbeit.

III.  Verkehr  mit
Belenchtungsmittel

Steuerlager.

—  Anka#
Age

Abgabe  von
Beleuchtungsmitt
an  Fabriken  od
Steuerlager.

NAuster  5.

Nuster  s

Luster
        <pb n="340" />
        Ausfuhr.

Muster  2—

Erleichterungen
für  die  Ausfuhr
mit  der  Post.

10
ter
Muf  o

—  322  —

(3)  Der  Aufsichtsbeamte  hat  nach  Prüfung  der  Anschreibung  den  Zugang  in  der  Anmeldung
zu  bescheinigen  und  diese  der  Empfangshebestelle  zurückzugeben.  Diese  behält  sie  als  Beleg  und
bestätigt  der  Hebestelle  des  Versenders  die  Erledigung  der  Anmeldung  nach  Muster  8.

8  Das  Versendungsbuch  und  das  Empfangsbuch  sind  in  vierteljährlichen  Zeitabschnitten
zu  führen.

(5)  Erfolgt  die  Versendung  innerhalb  des  Bezirkes  der  Hebestelle  des  Versenders,  so  tritt
an  die  Stelle  der  Erledigungsbestätigung  (Muster  8)  die  an  die  Hebestelle  zurückgelangende  Aus—
fertigung  der  Versendungsanmeldung  (Muster  5).

(6)  Die  Direktivbehörde  kann  für  ihren  Bezirk  weitere  Erleichterungen  zulassen.

8  14.

(1)  Beleuchtungsmittel,  die  unter  Steueraufsicht  ausgeführt  werden,  bleiben  von  der  Steuer
befreit.  Zur  Versendung  in  das  Ausland  oder  in  ein  Zollager  hat  der  Fabrikinhaber  bei  der
Hebestelle  einen  Begleitschein  nach  Muster  9  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.

(#2)  Bei  der  Abfertigung  der  Waren  sowie  bei  der  Ausfertigung,  Erledigung,  Nachprüfung
und  Rücksendung  der  Begleitscheine  finden  die  Vorschriften  des  Vereinszollgesetzes  und  die  zu
seiner  Ausführung  erlassenen  Bestimmungen  sinngemäß  Anwendung.  Zur  Ausfertigung  der  Begleitscheine
  sind  alle  Hebestellen  befugt,  zu  deren  Bezirke  Leuchtmittelfabriken  oder  Steuerlager
gehören.  Die  Erledigung  kann  bei  allen  an  der  Grenze  gelegenen  Hauptzollämtern,  Zollabfertigungsstellen
  und  Nebenzollämtern  1  (Zollämtern  1)  sowie  bei  allen  Amtsstellen  erfolgen,
mit  denen  eine  allgemeine  öffentliche  Niederlage  verbunden  ist.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde
kann  die  Erledigungsbefugnis,  auch  anderen  Amtsstellen  übertragen;  diese  sind  im  Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  bekanntzumachen.

(8)  Die  Direktivbehörde  kann  widerruflich  gestatten,  daß  bei  der  Ausfuhr  von  Beleuchtungsmitteln
  —  auch  wenn  eine  kurze  Zwischenlagerung  stattfindet  —  von  der  Abfertigung  der  Packstücke
  abgesehen  und  der  Begleitschein  lediglich  auf  Grund  der  von  dem  Fabrikinhaber  abzugebenden
  Anmeldung,  in  der  die  Nummer  des  Geschäftsbuchs  (Fakturenbuch  oder  dergleichen)
anzugeben  ist,  ausgefertigt  wird.  In  diesen  Fällen  sind  bei  der  Ausgangsabfertigung  oder
Niederlegung  die  im  Begleitschein  angemeldeten  Mengen  ohne  Offnung  der  Packstücke  als  vorgefunden
  anzunehmen,  sofern  die  Packstücke  nach  Zahl,  Verpackungsart,  Zeichen  und  Nummer  mit
dem  Begleitschein  übereinstimmen  und  kein  Grund  zu  dem  Verdachte  vorliegt,  daß  ihr  Inhalt
von  der  Anmeldung  abweicht.  Im  übrigen  sind  die  Vorschriften  im  §  15  Abs.  6  bis  9  sinngemäß
  anzuwenden.

8  16.

(1)  Mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  kann  auf  Antrag  bei  der  unmittelbaren  Versendung
von  Beleuchtungsmitteln  im  Postverkehr  nach  Orten  außerhalb  des  deutschen  Zollgebiets  und
der  Zollausschlüsse  von  der  Abfertigung  und  der  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  unter  den  in
den  nachfolgenden  Absätzen  enthaltenen  Bedingungen  widerruflich  abgesehen  werden.  Die  Insel
Letdemen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  nicht  den  Zollausschlüssen  sondern  dem  Ausland
gleichzustellen.

(2)  Die  mit  der  Post  zu  versendenden  Beleuchtungsmittel  sind  in  ein  Postausgangsbuch  nach
Muster  10  oder  10  àa  einzutragen,  bevor  die  einzelnen  Sendungen  aus  dem  Ausgangslager  entfernt
  werden.

(63)  Die  Poststücke  sind  mit  einem  grünen  Zettel  zu  bekleben,  der  in  schwarzer  Farbe  den
deutlichen  Aufdruck:  „Beleuchtungsmittel!  Beim  Verbleib  im  Inland  steuerpflichtig!“  sowie  die
Nummer  des  Postausgangsbuchs,  den  Namen  oder  die  Firma  des  Versenders  oder  das  diesem
genehmigte  Zeichen  (§  8)  und  die  Bezeichnung  der  zuständigen  Hebestelle  enthalten  muß.  Die
Begleitadressen  müssen  den  gleichen  Aufdruck  oder  Vermerk  tragen.

(4)  Der  Versender  darf  die  Beleuchtungsmittel  während  der  Beförderung  mit  der  Post  im
Inland  nur  mit  vorher  einzuholender  Genehmigung  der  für  ihn  zuständigen  Hebestelle  zurückrufen
oder  über  sie  anderweit  verfügen  und  hat  der  Hebestelle  sofort  Anzeige  zu  erstatten,  wenn  ihm
        <pb n="341" />
        bekannt  wird,  daß  die  Beleuchtungsmittel  nicht  am  ausländischen  Bestimmungsort  angekommen
sind.  Er  haftet  für  die  auf  den  Beleuchtungsmitteln  ruhende  Steuer,  wenn  als  erwiesen  anzunehmen
  ist,  daß  die  Waren  im  Inland  verblieben  sind.

(5)  Die  Postanstalten  sind  verpflichtet,  die  nach  Abs.  3  beklebten  Poststücke,  deren  Aushändigung
  im  Inland  in  Frage  kommt,  der  für  den  Aushändigungsort  zuständigen  Zollstelle  vorzuführen.


(6)  Die  Aufsichtsbeamten  sind  berechtigt,  die  zur  Aufgabe  an  die  Post  fertiggestellten  Poststücke
  von  der  Absendung  zurückzuhalten  und  die  Art  und  Menge  der  darin  enthaltenen  Beleuchtungsmittel
  festzustellen.

(7)  Die  Oberbeamten  haben  bei  dem  Besuche  der  Fabrik  die  seit  der  letzten  Prüfung  gemachten
  Eintragungen  in  dem  Postausgangsbuche  mit  den  Geschäftsbüchern  und  Geschäftspapieren
(Bestellschreiben,  Fakturen  usw.)  zu  vergleichen.  Die  Prüfung  und  Vergleichung  kann  probeweise
erfolgen.  Umfang  und  Ergebnis  der  Prüfung  und  Vergleichung  sind  im  Postausgangsbuche  zu
vermerken.

(3)  Für  jeden  Einzelfall,  in  welchem  als  nachgewiesen  erachtet  wird,  daß  die  Art  oder
Menge  der  Beleuchtungsmittel  im  Postausgangsbuch  unrichtig  angegeben  oder  daß  eine  in  das
Postausgangsbuch  eingetragene  Sendung  bei  der  Post  nicht  eingeliefert  ist,  oder  in  welchem  die
Beleuchtungsmittel  ohne  vorherige  Genehmigung  der  Hebestelle  zurückgerufen  werden  oder  anderweit
  über  sie  verfügt  wird  (Abs.  4),  kann  von  der  Direktivbehörde  eine  Vertragsstrafe  bis  zu
1000  festgesetzt  und  im  Verwaltungsweg  eingezogen  werden.  Die  Vertragsstrafe  wird  unabhängig
  von  dem  etwa  daneben  einzuleitenden  Strafverfahren  verhängt;  sie  tritt  jedoch  nur  dann
ein,  wenn  die  Zuwiderhandlung  mit  Willen  oder  Wissen  des  Fabrikinhabers  oder  seines  Vertreters
  begangen  ist,  oder  wenn  ihnen  ein  grobes  Versehen  zur  Last  fällt.

(9)  Der  Antragsteller  hat  sich  den  in  den  Abs.  2  bis  4,  6,  7  Satz  1  sowie  Abs.  8  enthaltenen
  Bedingungen  in  einer  mit  ihm  aufzunehmenden  Verhandlung  zu  unterwerfen.

8  16.

(1)  Mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  kann  auf  Antrag  bei  der  unmittelbaren  Versendung
  von  Beleuchtungsmitteln  mit  der  Eisenbahn  nach  Orten  außerhalb  des  deutschen  Zollgebiets
  und  der  Zollausschlüsse  von  der  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  (§  14)  unter  den  in
den  nachfolgenden  Absätzen  enthaltenen  Bedingungen  widerruflich  abgesehen  werden,  wenn  die
Sendung  von  der  Ablieferung  an  die  Eisenbahn  am  Aufgabeort  an  bis  zur  erfolgten  Ausfuhr
umuterbrochen  im  Gewahrsam  der  Eisenbahnbehörde  verbleibt.  Für  den  Nachweis  des  Ausganges
  der  Beleuchtungsmittel  in  das  Ausland  genügt  dann  die  Vorlegung  des  eisenbahnamtlich
abgestempelten  Doppelstücks  des  Auflieferungsfrachtbriefs.  Die  Insel  Helgoland  ist  im  Sinne
dieser  Bestimmungen  nicht  den  Zollausschlüssen  sondern  dem  Ausland  gleichzustellen.

(2)  Die  mit  der  Eisenbahn  zu  versendenden  Beleuchtungsmittel  sind  in  ein  Eisenbahnausgangsbuch
  nach  Muster  10  oder  10  a  einzutragen,  bevor  die  einzelnen  Sendungen  aus  dem
Ausgangslager  entfernt  werden.

(3)  Der  über  die  Sendung  ausgestellte  Frachtbrief  ist  mit  einem  grünen  Zettel  zu  bekleben,
der  in  schwarzer  Farbe  den  deutlichen  Aufdruck:  „Beleuchtungsmittel!  Beim  Verbleib  im  Inland
  steuerpflichtig!“  sowie  die  Nummer  des  Eisenbahnausgangsbuchs,  den  Namen  oder  die
Firma  des  Versenders  oder  das  diesem  genehmigte  Zeichen  (§  8)  und  die  Bezeichnung  der  zuständigen
  Hebestelle  enthalten  muß.

(4)  Binnen  einer  von  dem  Hauptamt  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zu  bestimmenden
kurzen  Frist  hat  der  Versender  dem  Eisenbahnausgangsbuch  ein  bahnamtlich  abgestempeltes
Doppelstück  des  Aufgabefrachtbriefs  als  Beleg  beizufügen.  Das  Doppelstück  muß  dieselben  Angaben
  enthalten  wie  der  Frachtbrief,  mit  dem  die  Sendung  auf  der  Eisenbahn  befördert  wird.
Wird  die  Frist  versäumt,  so  kann  das  Hauptamt  sofortige  Entrichtung  der  Steuer  verlangen.

(50)  Der  Oberbeamte  hat  beim  Besuche  der  Fabrik  die  Einhaltung  der  Frist  zu  prüfen  und

von  jeder  Fristüberschreitung  dem  Hauptamt  Anzeige  zu  erstatten.

Erleichterungen  fi#
die  Ausfuhr  mil
der  Eisenbahn.
        <pb n="342" />
        Erleichterungen
für  die  Ausfuhr
mit  Seeschiffen.

Weitere
Erleichterungen  für
die  Ausfuhr.

Einfuhr.

—  324  —

(6)  Der  Versender  darf  die  Beleuchtungsmittel  während  des  Bahntransports  im  Inland
nur  mit  vorher  einzuholender  Genehmigung  der  für  ihn  zuständigen  Hebestelle  zurückrufen  oder
über  sie  anderweit  verfügen  und  hat  der  Hebestelle  sofort  Anzeige  zu  erstatten,  wenn  ihm  bekannt
  wird,  daß  die  Beleuchtungsmittel  nicht  am  ausländischen  Bestimmungsort  angekommen
sind.  Er  haftet  für  die  auf  den  Beleuchtungsmitteln  ruhende  Steuer,  wenn  als  nachgewiesen
anzunehmen  ist,  daß  die  Waren  im  Inland  verblieben  sind.

□)  Die  Eisenbahnbehörden  haben  die  über  die  Sendungen  nach  Vorschrift  des  Abs.  3  ausgestellten
  Frachtbriefe  anzunehmen.  Sie  sind  verpflichtet,  die  derart  übernommenen  Sendungen
ohne  Genehmigung  der  Hebestelle  (Abs.  6)  im  Inland  nicht  herauszugeben.

(6)  Die  Abs.  6  und  7  des  §  15  finden  sinngemäße  Anwendung.

(9)  Für  jeden  Einzelfall,  in  welchem  als  erwiesen  erachtet  wird,  daß  die  Art  oder  Menge
der  Beleuchtungsmittel  im  Eisenbahnausgangsbuch  unrichtig  angegeben  oder  daß  eine  in  das
Eisenbahnausgangsbuch  eingetragene  Sendung  bei  der  Eisenbahn  nicht  eingeliefert  ist,  oder  in
welchem  die  Beleuchtungsmittel  ohne  vorherige  Genehmigung  der  Hebestelle  (Abs.  6)  zurückgerufen
  werden  oder  anderweit  über  sie  verfügt  wird,  kann  von  der  Direktivbehörde  eine  Vertragsstrafe
  bis  zu  1000  —  festgesetzt  und  im  Verwaltungsweg  eingezogen  werden.  Die  Vertragsstrafe
  wird  unabhängig  von  dem  etwa  daneben  einzuleitenden  Strafverfahren  verhängt;
sie  tritt  jedoch  nur  dann  ein,  wenn  die  Zuwiderhandlung  mit  Willen  oder  Wissen  des
Fanriiuhbers  oder  seines  Vertreters  begangen  ist,  oder  wenn  ihnen  ein  grobes  Versehen  zur

ast  fällt.

(lo)  Der  Antragsteller  hat  sich  den  in  den  Abs.  2  bis  4,  6,  8  und  9  enthaltenen  Bedingungen
in  einer  mit  ihm  aufzunehmenden  Verhandlung  zu  unterwerfen.

9l

§5  17.

(1)  Ein  gleiches  erleichtertes  Verfahren  wie  nach  §  16  kann  auf  Antrag  durch  die  Direktivbehörde
  zugelassen  werden,  wenn  in  Seestädten  Beleuchtungsmittel  behufs  Ausfuhr  unmittelbar
in  ein  Seeschiff  verladen  werden.  An  Stelle  des  Doppelstücks  des  Frachtbriefs  tritt  dann  das
Doppelstück  des  Schiffskonossements  und  eine  Erklärung  des  Schiffsführers,  wonach  dieser  sich
verpflichtet,  die  ihm  übergebene  Sendung  unverändert  dem  Ausland  zuzuführen.

(2)  Die  näheren  Anordnungen  trifft  die  Direktivbehörde.

8  18.
Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  für  die  Ausfuhr  weitere  Erleichterungen  zulassen.

8  19.

(1)  Aus  dem  Ausland  eingehende  Beleuchtungsmittel  werden  zur  Einfuhr  nur  zugelassen,
wenn  sie  den  sinngemäß  anzuwendenden  Vorschriften  des  §  8  über  Bezeichnung  der  Waren  genügen;
  wegen  der  Anmeldung  und  Vorführung  solcher  Beleuchtungsmittel  vgl.  §  23  Abs.  1.

(2)  Beleuchtungsmittel,  die  in  eine  Leuchtmittelfabrik  oder  in  ein  Leuchtmittelsteuerlager  aufgenommen
  werden  sollen,  sind  dorthin  ohne  Steuerentrichtung  mit  einer  Anmeldung  nach  Muster  5
zu  überweisen  und  in  den  für  die  Fabrik  oder  das  Lager  vorgeschriebenen  Büchern  anzuschreiben.
Das  im  §  13  angegebene  Verfahren  ist  sinngemäß  anzuwenden.

(3)  Die  Zollbehandlung  der  Beleuchtungsmittel  richtet  sich  nach  den  Zollvorschriften.  Insbesondere
  wird  die  Zollpflichtigkeit  der  Beleuchtungsmittel  durch  die  steuerfreie  Uberweisung  an
Leuchtmittelsteuerlager  nicht  berührt.

(4)  In  das  Ausland  ausgeführte  und  von  dort  zurückkommende  Beleuchtungsmittel  sind  auf
Antrag  bei  nachgewiesener  Nämlichkeit  in  das  Ausgangslager  oder  in  das  Leuchtmittelsteuerlager
des  Versenders  wiederaufzunehmen.  ·  ·

(5)DienäherenAnordnungenzuAbs.2und4trifftdieDirektivbehörde,dieauchfürdle
zollamtliche  Abfertigung  der  Beleuchtungsmittel  Erleichterungen  zulassen  kann.
        <pb n="343" />
        —  325  —

8  20.

Versteuerte  Beleuchtungsmittel,  die  —  ohne  daß  sie  unbrauchbar  geworden  (§  28)  oder  Inlandsrückwe
verbraucht  sind  —  dem  Fabrik=  oder  Lagerinhaber  zur  Verfügung  gestellt  oder  von  ihm  zurückgerufen
  werden,  können  mit  Genehmigung  des  Hauptamts  in  einen  vom  Fabrikationsraum  und
Ausgangslager  oder  Leuchtmittelsteuerlager  getrennten  Raum  gebracht  und  von  dort  in  unverändertem
  Zustand  ohne  nochmalige  Versteuerung  in  den  Verkehr  gegeben  werden.  Jeder  dieser
Zu=  und  Abgänge  ist  unter  Hinweis  auf  die  ihn  belegenden  Geschäftspapiere  in  ein  in  dem
erwähnten  Raume  aufzubewahrendes,  unter  Aufsicht  der  Steuerbehörde  zu  führendes  Buch  einzutragen.
  Eine  Vertauschung  mit  unversteuerten,  dem  Ausgangslager  zu  entnehmenden  Beleuchtungsmitteln
  gleicher  Art  und  Steuerklasse  kann  das  Hauptamt  ausnahmsweise  unter  amtlicher
  Aufsicht  bei  nachweislich  unbeschädigten  und  ungebrauchten  Beleuchtungsmitteln  gestatten.
Andernfalls  wird  die  Vertauschung,  soweit  nicht  der  Tatbestand  der  Steuerhinterziehung  gegeben
ist,  mit  einer  Ordnungsstrafe  gemäß  §  27  des  Gesetzes  geahndet.  Werden  versteuerte  Beleuchtungsmittel
  aus  dem  Ausgangslager  und  aus  dem  Rückwarenlager  in  einer  Sendung  abgegebein,  so
ist  in  den  Bemerkungsspalten  des  Ausgangslagerbuchs  und  des  Rückwarenbuchs  ein  entsprechender
Vermerk  anzubringen.

 

8  21.

Auf  Antrag  sind  unversteuerte  Beleuchtungsmittel,  die  zwecks  Ausfuhr  oder  Niederlegung  Wiederaufne
die  Fabrik  oder  das  Steuerlager  verlassen  haben,  bei  veränderter  Bestimmung  in  das  Ausgangs=  in  das  Lat
lager  für  unversteuerte  Beleuchtungsmittel  (§  6)  oder  in  das  Steuerlager  des  Versenders  wieder
aufzunehmen,  sofern  gegen  ihre  Nämlichkeit  Bedenken  nicht  bestehen.

8  22.  IV.  Steuererh
(1)  Die  aus  den  Fabriken  oder  Steuerlagern  in  den  freien  Verkehr  des  Inlandes  über--  Entrichtunc
gehenden  Beleuchtungsmittel  einschließlich  der  zu  Beleuchtungszwecken  innerhalb  der  Fabrik=  oder  Steuer!  ide
Lagerräume  bestimmten  sind,  sobald  sie  das  Ausgangslager  oder  das  Steuerlager  verlassen,  in  und  Steuer
die  Abteilung  2  des  Ausgangslagerbuchs  (5  9,  Muster  1  bis  4)  oder  des  Steuerlagerbuchs
(L.  L.  O.  99)  einzutragen.  An  jedem  Wochenschlusse  sowie  am  letzten  Tage  des  Vierteljahrs
sind  die  in  Abteilung  2  eingetragenen  Mengen  festzustellen  und  in  eine  Steueranmeldung  nach
Muster  11  aufzunehmen,  die  spätestens  am  folgenden  Werktag  in  doppelter  Ausfertigung  der  Muser  1
Hebestelle  einzureichen  ist.  «
(2)  Die  Hebestelle  hat  die  Anmeldungen  in  das  nach  Muster  12  zu  führende  Leuchtmittel-  Auster.
gesereeimmeldungsbuch  einzutragen,  in  welchem  jede  Fabrik  und  jedes  Steuerlager  eine  besondere  12.
eilung  erhält.

(s3)  Sie  setzt  den  Betrag  der  Steuer  auf  Grund  der  Anmeldung  fest  und  teilt  ihn  dem
Zahlungspflichtigen  sogleich  unter  Aufforderung  zur  Zahlung  mit.  Der  Zahlungspflichtige  hat
den  mitgeteilten  Betrag,  falls  ihm  keine  Stundung  bewilligt  wird,  innerhalb  einer  Woche  nach
Empfang  der  Zahlungsaufforderung  einzuzahlen.

(4)  Wird  die  Zahlungsfrist  versäumt,  oder  liegen  Gründe  vor,  die  den  Eingang  der  Steuer
gefährdet  erscheinen  lassen,  so  kann  das  Hauptamt  die  tägliche  Anmeldung  und  sofortige  Bezahlung
  oder  Sicherstellung  der  Steuer  fordern.

3833.

(1!)  Die  aus  dem  Ausland  eingehenden  Beleuchtungsmittel  sind,  sofern  nicht  §  19  Abs.  2  Entrichtur
und  4  anzuwenden  ist,  in  dem  Zollpapier  oder  mit  einer  Anmeldung  nach  Muster  11  in  ein=  Steuer  b,
facher  Ausfertigung  zur  Versteuerung  anzumelden  und  vorzuführen.  Im  kleinen  Grenzverkehr  Einfu.
und  im  Reiseverkehr  kann  auch  mündliche  Anmeldung  zugelassen  werden.  Wird  die  Steuer  bei
der  Verzollung  entrichtet,  so  bedarf  es  der  Eintragung  der  Anmeldung  in  das  Leuchtmittelsteuer-Anmeldungsbuch
  nicht.  ·

(2)DieSteuerist,sofernsienichtgestundetwird(§26),beimÜbergangindenfreien
Verkehr  zu  entrichten.  Bei  den  mit  der  Post  eingehenden  Beleuchtungsmitteln  ist  die  Vorschrift
im  §  10  Abs.  4  der  Postzollordnung  gleichmäßig  anzuwenden.

56
        <pb n="344" />
        —  326  —

8  24.

Eine  Ausfertigung  der  Steueranmeldung  (8  22),  auf  der  die  Hebestelle  Quittung  erteilt,
ist  nach  Entrichtung  der  Steuer  dem  Zahlungspflichtigen  zurückzugeben.

8  26.
(1)  Die  Hebestelle  hat  über  die  Einnahmen  aus  der  Leuchtmittelsteuer  ein  Leuchtmittelsteuer—
Einnahmebuch  nach  Muster  13  zu  führen.
(2)  Pfennigbeträge,  die  sich  bei  der  Schlußsumme  der  Steuerberechnung  auf  einer  Steuer—
anmeldung  ergeben,  sind  nur  insoweit  in  Ansatz  zu  bringen,  als  sie  durch  5  ohne  Rest  teilbar  sind.

8  26.

(1)  Die  Steuer  ist  auf  Antrag  vom  Hauptamt  gegen  Bestellung  voller  Sicherheit  auf  sechs
Monate  zu  stunden.  Wird  eine  Stundung  auf  drei  Monate  beansprucht,  so  kann  von  der  Sicherheitsbestellung
  ganz  oder  zum  Teil  abgesehen  werden,  wenn  der  Zahlungspflichtige  als  zuverlässig
und  hinreichend  sicher  bekannt  ist.

(2)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt  die  Grundsätze,  nach  welchen  die  Sicherheit
zu  leisten  ist,  und  die  Voraussetzungen,  unter  welchen  Stundungen  ohne  Sicherheitsleistung
gewährt  oder  gestundete  Beträge  vor  Ablauf  der  Stundungsfrist  eingezogen  werden  können.

§5  27.

(I)  Derjenige,  welchem  Leuchtmittelsteuer  gestundet  wird,  hat  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  zu
welchem  die  Zahlung  zu  erfolgen  hat  (§88§  22,  23),  der  Hebestelle  ein  Stundungsanerkenntnis
zu  übergeben.

(2)  Über  mehrere  im  Laufe  eines  Tages  zur  Anschreibung  kommende  Steuerbeträge  kann
ein  Anerkenntnis  abgegeben  werden.  In  dem  Anerkenntnis  sind  die  Einzelbeträge  aufzuführen.

(3)  Der  Betrag  jedes  Anerkenntnisses  muß  50  Mark  erreichen.  Die  Direktivbehörde  kann
Ausnahmen  zulassen.

(4)  Die  Stundungsfrist  beginnt  mit  dem  Tage  der  Fälligkeit,  bei  wöchentlicher  oder  mehrtägiger
  Steueranmeldung  (§  22  Abs.  1)  mit  dem  letzten  Tage  dieses  Zeitraums.

(5)  Die  gestundeten  Beträge  sind  spätestens  am  fünfundzwanzigsten  Tage  des  Monats,  in
welchem  die  Stundungsfrist  abläuft,  und  wenn  dieser  Tag  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  spätestens
am  vorhergehenden  Werktag  einzuzahlen.

Zu  §  4  des  Gesetzes.
8  28.

()  Dem  Hersteller  von  Beleuchtungsmitteln  oder  Inhaber  eines  Leuchtmittelsteuerlagers  wird
nach  Ablauf  jedes  Rechnungsjahrs  ein  Steuernachlaß  gewährt,  der  für  elektrische  Kohlenfadenglühlampen,
  für  Glühkörper  zu  Gas  usw.  und  ähnlichen  Glühlampen  sowie  für  Brennstifte  zu
elektrischen  Bogenlampen  auf  5  vom  Hundert,  für  Metallfadenglühlampen,  Nernstbrenner  und
Brenner  zu  Quecksilberdampflampen  auf  10  vom  Hundert  der  entrichteten  Steuerbeträge  festgesetzt
wird.  Die  Berechnung  erfolgt  auf  Grund  einer  von  der  Hebestelle  aufzustellenden  Jahresnachweisung,
  wofür  Muster  14  als  Vorbild  dient.

(2)  Die  abgeschlossene  und  von  einem  zweiten  Beamten  (Kassenpfleger)  bescheinigte  Nachweisung
  ist  bis  zum  15.  April  dem  Hauptamt  einzureichen,  welches  sie  nach  erfolgter  Prüfung
mit  einer  den  Hauptamtsbezirk  umfassenden  Zusammenstellung  der  Direktivbehörde  zur  Zahlungsanweisung
  vorlegt.

(3)  Den  Herstellern  von  Brennern  zu  Quecksilberdampflampen  kann  auf  Antrag  unter  den
erforderlichen  Sicherungsmaßnahmen  an  Stelle  des  Steuernachlasses  (Abs.  1)  eine  Vergütung
der  auf  die  einzelnen  versteuerten  und  als  unbrauchbar  zum  Hersteller  zurückgekommenen  Brenner
kuhsatenden  Steuer  gewährt  werden.  Die  Entscheidung  über  den  Antrag  trifft  die  Direktivehörde.
        <pb n="345" />
        —  327  —

8  29.
Ist  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  Steuer  auf  Beleuchtungsmittel  gestundet,  so  ist  der
als  Nachlaß  oder  Vergütung  angewiesene  Betrag  auf  die  gestundeten  Steuerbeträge  nach  der
Reihenfolge  ihrer  Fälligkeit  anzurechnen.

Zu  8§  8  und  9  des  Gesetzes.

8  30.

(1)  Die  in  den  §§  8,  9  und  14  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen  und  Beschreibungen
sind  der  Hebestelle  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen  und  von  dieser  sofort  dem  Ausfsichtsbeamten
  zuzustellen,  der  ihre  Richtigkeit  festzustellen  und  auf  beiden  Ausfertigungen  zu  bestätigen
hat.  In  den  Anzeigen  ist  anzugeben,  ob  Beleuchtungsmittel  nach  dem  Ausland  geliefert  werden.

(2)  Die  Genehmigung  der  Räume,  welche  zur  Lagerung  und  Verpackung  von  fertigen  unversteuerten
  Beleuchtungsmitteln  dienen  sollen  (Ausgangslager,  §  6),  erfolgt  durch  das  Hauptamt
und  ist  auf  beiden  Ausfertigungen  der  Beschreibung  zu  beurkunden.  Als  Ausgangslager  können

auch  diejenigen  Räume  zugelassen  werden,  in  welchen  die  Fertigstellung  der  Beleuchtungsmittel
  erfolgt.

(3)  Eine  Ausfertigung  der  Anzeigen  usw.  verbleibt  bei  der  Hebestelle  als  Beleg  zu  einem
dort  nach  näherer  Anweisung  der  Direktivbehörde  zu  führenden  Verzeichnis  der  im  Hebebezirke
vorhandenen  Leuchtmittelfabriken.  Die  zweiten  Ausfertigungen  sind  dem  Betriebsinhaber  oder
Betriebsleiter  zurückzugeben,  von  diesem  zu  einem  Belegheft  zu  vereinigen  und  in  den  Betriebsräumen
  nach  näherer  Bestimmung  der  Steuerbehörde  aufzubewahren.

8  31.

(1)  Die  Verpflichtung  des  Fabrikinhabers  zur  Anmeldung  der  Betriebs=  und  Lagerräume
erstreckt  sich  auch  auf  die  Arbeitsräume  der  Heimarbeiter.  Haben  diese  keine  gesonderten  Arbeitsräume,
  so  genügt  die  Aufnahme  von  Name  und  Wohnung  der  Heimarbeiter  in  das  Heimarbeitsbuch

  (8  11).
(2)  Hinsichtlich  der  Form  der  Anmeldung  kann  die  Direktivbehörde  Erleichterungen  zulassen.

Zu  §§  11  und  12  des  Gesetzes.

*  32.

(!)  Zahl  und  Ausführung  der  steuerlichen  Prüfungen,  die  in  den  Leuchtmittelfabriken  sowie
in  den  Verkaufsstellen  (§  14  des  Gesetzes)  vorzunehmen  sind,  bestimmt  die  oberste  Landesfinanzbehörde.


(2)  Die  Steueraufsicht  in  den  Fabriken  ist  im  allgemeinen  auf  die  Räume,  in  denen  die

Erzeugnisse  zur  Abgabe  aus  der  Fabrik  fertig  gestellt,  gelagert,  verpackt  und  abgegeben  werden,
zu  beschränken.

(3)  Auf  die  Kenntnisnahme  einzelner  Herstellungshandlungen,  insbesondere  solcher,  die  vom

Hersteller  als  Fabrikationsgeheimnis  bezeichnet  werden,  wird  die  Steueraufsicht  ohne  bestimmten
Anlaß  nicht  erstreckt.

(f#  4)  Die  Prüfungen  sind  insbesondere  darauf  zu  richten,  probeweise  festzustellen,  daß  alle
die  Herstellungsräume,  das  Lager  und  die  Fabrik  verlassenden  Erzeugnisse  (§§  6,  7)  nach  Mengen
und  Steuerklassen  ordnungsmäßig  angeschrieben  werden  (5  9)  und  daß  die  Erzeugnisse  die  vorgeschriebenen
  und  zutreffenden  Angaben  (§  8)  tragen.

(5)  Die  Steuerbeamten  sind  befugt,  von  Zeit  zu  Zeit  Proben  von  Beleuchtungsmitteln  zu
entnehmen  und  die  Richtigkeit  der  über  sie  gemachten  Angaben  nachprüfen  zu  lassen.

(6)  Für  die  entnommenen  Proben  sind,  soweit  sie  nicht  zurückgegeben  werden,  Entschädigungen
von  den  Bundesstaaten  aus  der  Verwaltungskostenvergütung  zu  entrichten.

567

V.  Anmeldung
Betriebe.

Anmeldung  d
Fabriken.

Anmeldung
Heimarbeit

VI.  Steuerau
Aufsicht  in  Fal
        <pb n="346" />
        brüfung  der
ꝛuchtungsmittel.

lufficht  über
marbeitsräume.

etriebe  unter
mdiger  Überwachung.


alberzeugnisse.

zerkauf  durch

Hersteller.

htmittelhändler.

[II.  Gebühren.
ührenerhebung.

—  328  —

33.

(1)  Die  Prüfung  der  Beleuchtungsmittel  kann  bei  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt
oder  bei  anderen  vom  Reichskanzler  zu  bezeichnenden  Anstalten  erfolgen.

(2)  Uber  die  Ausführung  der  Prüfungen  werden  besondere  Anweisungen  vom  Reichskanzler
  erlassen.
g  34.

Die  Vorschrift  im  §  11  Satz  1  und  2  des  Gesetzes  erstreckt  sich  auch  auf  die  Arbeitsräume
  der  Heimarbeiter.
8  35.

Für  Betriebe,  in  denen  auf  Antrag  die  Herstellung  von  Beleuchtungsmitteln  unter
ständiger  amtlicher  Uberwachung  erfolgt,  kann  die  oberste  Landesfinanzbehörde  Erleichterungen
bezüglich  der  Bestimmungen  der  §8§  5  bis  7,  9,  10  und  32  bis  34  unter  Anordnung  der  anzuwendenden
  Aufsichtsmaßnahmen  zulassen.

Zu  §  13  des  Gesetzes.

9#36.

(1)  Wer  zur  Herstellung  von  Glühstrümpfen  geeignete  Web-,  Wirk=  oder  dergleichen  Waren,
die  als  fertige  der  Steuer  unterworfene  Beleuchtungsmittel  noch  nicht  anzusehen  sind,  z.  B.
Schläuche  oder  Rohstrümpfe,  versenden  will,  hat  dies  der  Hebestelle  ein  für  allemal  anzuzeigen.
Uber  diese  Versendung  ist  von  ihm  nach  Anordnung  der  Direktivbehörde  ein  Buch  zu  führen,
aus  welchem  Art  und  Menge  der  halbfertigen  Erzeugnisse,  der  Tag  der  Versendung  sowie  Name
und  Wohnort  des  Empfängers  zu  ersehen  sind.  Das  Buch  ist  auf  Ersuchen  den  Oberbeamten
der  Steuerverwaltung  vorzulegen;  diese  haben  bei  jeder  Prüfung  Auszüge  daraus  zu  fertigen
und  dem  Hauptamt,  in  dessen  Bezirke  der  Empfänger  der  halbfertigen  Erzeugnisse  wohnt,  zu
übersenden.  Die  Anfertigung  der  Auszüge  kann  sich  auf  einzelne  Eintragungen  beschränken.

(2)  Von  der  Führung  des  Versendungsbuchs  kann  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde
abgesehen  werden,  wenn  die  Geschäftsbücher  des  Versenders  über  den  Verkehr  mit  Halbfabrikaten
zuverlässigen  Aufschluß  geben  und  der  Versender  sich  verpflichtet,  die  Geschäftsbücher  jederzeit  den
Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  zur  Einsicht  vorzulegen.

Zu  §8§  14,  16  und  §  8  Abs.  3  des  Gesetzes.

.  37.

(I)  Den  Inhabern  von  Betrieben  zur  Herstellung  steuerpflichtiger  Beleuchtungsmittel  ist  der
Kleinverkauf  von  solchen  nur  in  einem  vom  Fabrikationsraum  und  Ausgangslager  völlig  getrennten
  Raume  gestattet.  Der  Verkaufsraum  gilt  nicht  als  Raum  des  Herstellungsbetriebs  im
Sinne  des  §  3  Abs.  1  des  Gesetzes.  Im  Verkaufsraum  dürfen  weder  unversteuerte  Beleuchtungsmittel
  noch  Einrichtungen  oder  Werkzeuge  zu  deren  Herstellung  vorhanden  sein.

(2)  Die  Bestimmungen  des  Abs.  1  finden  auch  auf  die  Heimarbeiter  Anwendung.

g  38.

Die  Verkäufer  steuerpflichtiger  Beleuchtungsmittel  sind  verpflichtet,  den  Steuerbeamten
ihre  Waren  zum  Nachweis,  in  wie  weit  sie  mit  den  im  §  8  vorgeschriebenen  Angaben  versehen
sind,  auf  Verlangen  vorzuzeigen.  Sie  haben  innerhalb  dreier  Tage  der  Steuerbehörde  Anzeige
zu  erstatten,  wenn  sie  Beleuchtungsmittel  empfangen,  die  nicht  mit  den  im  §  8  vorgeschriebenen
oder  mit  unzutreffenden  Angaben  versehen  sind.  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  §  16
des  Gesetzes  keine  Anwendung.  ·

 

§39.

(1)AmtlicheAbfertigungenanordentlicherAmtsstelle,indenFabrikenoderdenLeuchtmittelsteuerlagern
  erfolgen  in  der  Regel  gebührenfrei.
        <pb n="347" />
        —  329  —

(2)  Gebühren  sind  zu  erheben:  a)  für  Abfertigungen.
)  für  Abfertigungen  an  Sonn=  und  Feiertagen;
b)  für  Abfertigungen,  die  auf  Antrag  über  den  Zeitraum  von  acht  Stunden  für  den
Kalendertag  ausgedehnt  werden,  bezüglich  der  überschießenden  Zeit.

G)  Die  ordentlichen  Dienststunden  der  Abfertigungsbeamten  sind  den  Bedürfnissen  des  Herstellungsbetriebs
  möglichst  anzupassen.

8  40.

Amtliche  Abfertigungen,  die  nicht  an  ordentlicher  Amtsstelle,  in  den  Fabriken  oder  den
Leuchtmittelsteuerlagern  erfolgen,  sind  gebührenpflichtig  mit  Ausnahme  derjenigen  am  Wohnsitz
der  Abfertigungsbeamten  ausgeführten  Äbfertigungen  zur  Versteuerung,  deren  Vornahme  an  der
Amtsstelle  aus  dienstlichen  Rücksichten  unzweckmäßig  ist.  Auf  letztere  Abfertigungen  findet  §  39
Abs.  2  Anwendung.

*  41.

(1)  Für  die  amtliche  Begleitung  oder  Bewachung  von  Begleitscheinsendungen  sowie  für  die  b)  für  überwachung
bei  Umladungen,  Verschlußverletzungen  usw.  unterwegs  erforderlichen  Amtshandlungen  sind  in  der  vonurgleitschein-Regel

  Gebühren  zu  erheben.
(2)  Gebührenfrei  bleiben:
a)  an  gebührenfreie  Abfertigungen  sich  unmittelbar  anschließende  oder  ihnen  unmittelbar
vorausgehende  Begleitungen  innerhalb  desselben  Ortes
1.  zwischen  einer  Fabrik  oder  einem  Lager  und  der  Eisenbahnstation  oder  der
Schiffsladestelle,
2.  zwischen  den  Betriebsanstalten  oder  Steuerlagern,  sofern  sie  einem  Besitzer
gehören  und  nicht  weiter  als  1  Kilometer  voneinander  entfernt  sind;

b)  Begleitungen  zwischen  dem  Grenzausgangsamt  und  der  Zollgrenze  sowie  Schiffsbegleitungen
  und  Schiffsleichterungen  auf  dem  Rhein  und  dessen  Nebenflüssen  sowie
auf-der  Unterelbe  und  Unterweser  nach  Maßgabe  der  in  der  Zollgebührenordnung
getroffenen  Bestimmungen;  ·

c)diebeiUmladungen,Verfchlußverletzungenusw.unterwegserforderlichenAmtshandlungen,
  wenn  sie  an  der  Amtsstelle  oder  an  den  erlaubten  Lösch-  und  Lade—
plätzen  vorgenommen  werden.

8  42.
Abgesehen  von  den  Fällen  der  88  39  bis  41  sind  Gebühren  zu  erheben,  wenn  es  sich  c)  insonstigen  Fällen.
um  eine  Entschädigung  für  den  Aufwand  an  Beamtenkräften  handelt,  der  durch  die  Verabsäumung
einer  dem  Beteiligten  obliegenden  Verpflichtung  oder  durch  willkürliche  Verzögerung  einer  gebührenfreien
  Amtshandlung  bedingt  wird.

8  48.

()  Die  Gebühren  betragen  bei  Amtshandlungen  am  Standort  oder  in  einer  Entfernung  Höhe  der  Gebühren
von  weniger  als  2  Kilometer  oder,  falls  den  Beamten  ein  Dienstbezirk  zugewiesen  ist,  in  diesem
Dienstbezirke  für  jede  —  wenn  auch  nur  angefangene  —  Stunde
für  Aufseher  und  Beamte  gleichen  oder  niedrigeren  Ranges  0,60  ,

für  Beamte  höheren  Ranges  1,00

Die  auf  den  Hin=  und  Rückweg  verwendete  Zeit  ist  nicht  mit  in  Ansatz  zu  bringen.

(2)  Bei  Amtshandlungen  außerhalb  des  Standorts  in  einer  Entfernung  von  2  Kilometer
und  mehr  oder,  wenn  es  sich  um  Beamte  mit  Dienstbezirk  handelt,  bei  Dienstleistungen  außerhalb
dieses  Bezirkes  betragen  die  Gebühren  ebensoviel  wie  die  im  Abs.  1  festgesetzten  Gebühren,
mindestens  aber  ebensoviel,  wie  die  den  Beamten  nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen  zustehenden
  Vergütungen  für  Dienstreisen  ausmachen.
        <pb n="348" />
        —  330  —

3)  Es  sind  die  Gebührensätze  anzuwenden,  welche  dem  Range  des  Beamten  entsprechen.
Sind  jedoch  zu  Amtshandlungen,  die  von  Aufsehern  oder  Beamten  gleichen  oder  niedrigeren
Ranges  ausgeführt  werden  dürfen,  Beamte  höheren  Ranges  verwendet  worden,  so  sind  die
Gebühren  nach  den  Sätzen  für  erstere  zu  erheben.

8  44.

Erhöhter  Wird  die  Vornahme  einer  Amtshandlung  ohne  zwingenden  Grund  verzögert  oder  unter—
Gebührensatz.  brochen,  so  kann  die  Amtsstelle  für  die  Zeit  der  Verzögerung  oder  Unterbrechung  den  Gebühren—

derdoppeln  oder  bei  gebührenfreien  Amtshandlungen  Gebühren  nach  diesem  erhöhten  Satze
erheben.

g  46.

(1)  Erwachsen  der  Steuerverwaltung  für  die  mit  der  Ausführung  gebührenpflichtiger  Amtshandlungen
  beauftragten  Beamten  Ausgaben  an  Fahrgeldern  oder  anderen  besonderen  Entschädigungen,
  so  erhöhen  sich  die  Gebühren  um  den  Betrag  dieser  Ausgaben.

(2)  Dem  Zahlungspflichtigen  bleibt  überlassen,  statt  Entrichtung  der  Fahrgelder  für  die
angemessene  Beförderung  der  Beamten  selbst  Sorge  zu  tragen.

Fahrgelder.

8  46.

Teilnahme  mehrerer  Sind  bei  einer  Amtshandlung  mehrere  Beamte  gleichzeitig  tätig  oder  werden  zu  einer

Beamten  an  einer  Amtshandlung  mehrere  Beamte  nacheinander  verwendet,  so  sind  die  Gebühren  für  jeden  von
Amtshandlung.  ihnen  zu  erheben.  "

§  47.

Verwaltungskosten-  (1)  Werden  zu  gebührenpflichtigen  Amtshandlungen  Beamte  ständig  erforderlich,  so  haben
beiträge.  die  beteiligten  Gewerbetreibenden  in  der  Regel  für  jeden  Beamten  einen  Verwaltungskostenbeitrag
zu  zahlen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  Besitzer  von  Lagern  über  das  anerkannte  Bedürfnis  hinaus.

die  Bereithaltung  ständiger  Beamtenkräfte  verlangen.
(2)  Der  Verwaltungskostenbeitrag  wird  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  nach  der
Höhe  des  von  Beamten  der  betreffenden  Klasse  durchschnittlich  bezogenen  Diensteinkommens.
zuzüglich  15  vom  Hundert  der  darin  enthaltenen  pensionsfähigen  Beträge  bemessen.  Wird  von
dem  Gewerbetreibenden  nicht  die  volle  Diensttätigkeit  des  ständig  bewilligten  Beamten  in  Anspruch

  genommen  und  liegt  die  Möglichkeit  vor,  den  Beamten  anderweit  dienstlich  zu  verwenden,

so  kann  der  Verwaltungskostenbeitrag  auf  einen  angemessenen  Teil  des  vollen  Betrags  beschränkt
  werden.

(s3)  Die  Gewerbetreibenden  haben,  falls  sie  die  Tätigkeit  der  Beamten  nicht  mehr  in  Anspruch
nehmen  wollen,  dies  dem  Hauptamt  anzuzeigen.  Die  Verwaltungskostenbeiträge  sind  alsdann
noch  bis  zur  anderweiten  Unterbringung  der  Beamten,  längstens  jedoch  für  einen  Zeitraum  von
drei  Monaten,  vom  Beginne  des  auf  die  Anzeige  folgenden  Monats  ab  gerechnet,  weiterzuzahlen.

(4)  Falls  auf  Antrag  die  Ausdehnung  der  Amtshandlungen  über  den  Zeitraum  von  acht
Stunden  für  den  Kalendertag  hinaus  oder  die  Vornahme  von  Abfertigungen  an  Sonn=  oder
Feiertagen  bewilligt  wird,  sind  für  die  betreffende  Zeit  Einzelgebühren  gemäß  §#§  43ff.  zu  erheben.

8  48.

Verrechnung  der  Die  nach  den  §§  43  bis  47  aufkommenden  Gebühren  werden  für  Rechnung  der  Bundes-Gebühren.
  staaten  erhoben.

 

Zu  §  37  des  Gesetzes.
VIII.  Verwaltungskostenvergütung.

  8  49.

Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Leuchtmittelsteuer  werden  jedem  Bundesstaate

vier  vom  Hundert  der  in  seinem  Gebiete  zur  Verrechnung  gekommenen  Roh-Soll-Einnahme
vergütet.
        <pb n="349" />
        —  331  —

8  50.

(1)  Die  Hauptämter  haben  für  jedes  Rechnungsjahr  Nachweisungen  über  Herstellung  sowie
über  Ein=  und  Ausfuhr  von  Beleuchtungsmitteln  und  über  die  Einnahmen  an  Leuchtmittelsteuer
nach  Muster  15  und  16  doppelt  aufzustellen.  Die  Direktivbehörde  hat  aus  den  Aufstellungen  Must
der  Hauptämter  Hauptnachweisungen  für  den  Direktivbezirk  zusammenzustellen  und  diese  nebst  je  5
einer  Ausfertigung  der  von  den  Hauptämtern  vorgelegten  Nachweisungen  mit  einem  erläuternden  AWeer  16.
Begleitschreiben  bis  zum  1.  Juni  an  das  Keiserliche  Statistische  Amt  einzusenden.

(2)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  die  Muster  15  und  16  abzuändern,  sofern  sich  ein
Bedürfnis  dafür  ergibt.

IX.  Statistik.

 

§  51.

Das  Begleitschreiben  soll,  abgesehen  von  den  etwa  erforderlichen  Klarstellungen  einzelner
Angaben  der  Nachweisungen,  die  Verhältnisse  des  Beleuchtungsmittelgewerbes  behandeln  und  sich
insbesondere  auf  folgende  Punkte  erstrecken:

1.  Umfang  der  Herstellung  von  Quecksilberdampf=  und  ähnlichen  Lampen.

2.  Umfang  des  Verkehrs  mit  Halberzeugnissen  von  steuerpflichtigen  Beleuchtungsmitteln.

3.  Wahnehmungen  über  etwa  in  Verkehr  kommende  neue  Arten  von  Beleuchtungsmitteln
  und  über  den  Umfang  ihrer  Herstellung.
4.  Verhältnisse  der  Heimarbeit.

8  632.

Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  aus  den  Nachweisungen  und  den  erläuternden
Begleitschreiben  Zusammenstellungen  zu  fertigen  und  zu  veröffentlichen.
        <pb n="350" />
        <pb n="351" />
        —  333  —

 

 

Hauptamtsbezirrk.  Muster  1.
Steuerhebestelll.  (A.  B.  89.)
—  (L.  L.  O.  89.)

 

Ausgangs)
sieuer.)  Tagerbuch
Kohlenfadenglühlampen)

Metallfadenglühlampen

für  fertige  unversteuerte  der  Glühlampenfabrik

Nernstbrenner)
andere  Glühlampen)
des........·...·.........................·..............·  ......··.................  .......in.......·..·..................·.....·........·....·..·...........................·..··.
fürdas...·....-..--.-.......  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19  .
Enthält......-..............  Blätter,cz2«ew·tei»erangesiegelten
  Schnur  durchæogen  sind.  Geführt  von:
E  „den  ten  .  .  19.....

(Siegel.)

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Für  Kohlenfadenglühlampen,  Metallfadenglühlampen,  Nernstbrenner  und  andere  Glühlampen  sind  je  gesonderte
Bücher  zu  führen.

Jedes  Buch  ist  in  drei  Abteilungen  zu  führen:

Abteilung  1.  Zugang  an  fertigen  unversteuerten  Glühlampen,
Abteilung  2.  Abgang  an  versteuerten  Glühlampen,
Abteilung  3.  Abgang  an  unversteuerten  Glühlampen.

2.  In  Abteilung  1  ist  die  Spalte  3  nur  im  Falle  des  §  13  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  sowie  bei  Verwendung
  des  Buches  als  Leuchtmittelsteuerlagerbuch  (5§  9  der  Leuchtmittellagerordnung),  und  zwar  in  beiden  Fällen  durch
den  Aufsichtsbeamten  auszufüllen.  -

3.  In  Zugang  (Abteilung  1)  sind  die  Lampen  sofort  nach  ihrer  Fertigstellung  zum  Abgang  aus  der  Fabrik  zu
buchen,  gleichviel,  ob  sie  in  die  Lagerräume  für  fertige  unversteuerte  Lampen  aufgenommen  oder  ob  sie  ohne  vorherige
Lagerung  versteuert,  an  eine  andere  Fabrik  versandt,  auf  ein  Steuerlager  gebracht  oder  unter  amtlicher  überwachung
ausgeführt  werden.

Lampen,  die  gemäß  §&amp;amp;  13  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  in  die  Lagerräume  eingebracht  oder  gemäß  §&amp;amp;  19
Abs.  4  und  §5  21  zurückgebracht  werden,  sind  alsbald  nach  der  Einlagerung  in  Zugang  zu  buchen.

4.  In  Abgang  (Abteilung  2,  3)  sind  die  Lampen  unmittelbar  nach  ihrer  Entnahme,  bei  Anschreibung  im  Postund
  Eisenbahnausgangsbuch  am  Schlusse  jedes  Monats  zu  buchen.  Im  Ausgangslagerbuche  sind  die  infolge  von  Bruch
in  den  Fabrikbetrieb  zurückgehenden  Lampen  (A.  B.  §  9)  sofort  abzuschreiben,  nachdem  der  Bruch  bemerkt  worden  ist.
Dagegen  sind  die  auf  einem  Steuerlager  durch  Bruch  oder  dergl.  beschädigten  oder  unverkäuflich  gewordenen  Lampen  in
das  Steuerlagerbuch  erst  dann  einzutragen,  wenn  sie  unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtet  worden  sind  (L.  L.  O.  §  9).

In  Abteilung  3  ist  in  Spalte  4  die  Art  des  Abganges  (Ausfuhr  ins  Ausland,  Bruch,  Unverkäuflichkeit,  Zurücknahme
  in  den  Fabrikbetrieb  bei  Angabe  des  Grundes  der  Zurücknahme,  Versendung  an  eine  andere  Fabrik  oder  ein  Zolloder
  Steuerlager)  zu  bezeichnen.  "

»  5.  Das  Buch  ist  in  vierteljährlichen  Zeitabschnitten  zu  führen  und  in  allen  drei  Abteilungen  in  den  Spalten  für
die  Stückzahl  fortlaufend  aufzurechnen.  Bei  der  Aufrechnung  der  Spalte  für  die  Stückzahl  der  Lampen  von  über  200  Watt
ist  die  Stückzahl  für  jede  Steuerstaffel  (über  200  bis  300,  über  300  bis  400  Watt  usw.)  besonders  festzustellen  und  daneben
  die  Steuerstaffel  anzugeben.  In  Abteilung  2  sind  die  Mengen  für  jede  Woche  und  den  Rest  des  Vierteljahrs  in
Spalte  5  zwischen  Doppellinien  mit  roter  Tinte  ersichtlich  zu  machen;  daneben  in  Spalte  7  ist  die  Nummer  der  Steueranmeldung
  zu  vermerken.  Innerhalb  des  Rechnungsjahrs  (1.  April  bis  31.  März)  sind  die  Vierteljahrsschlußfummen
der  Mengenspalten  in  das  Buch  für  das  nächste  Vierteljahr  zu  übertragen.  Am  Schlusse  des  letzten  Vierteljahrs  ist
der  Sollbestand  festzustellen  und  in  dem  Buche  für  das  erste  Vierteljahr  des  folgenden  Rechnungsjahrs  vorzutragen.
Der  Aufsichtsbeamte  hat  die  abgeschlossenen  Bücher  zu  prüfen  und  darin  die  richtige  übertragung  der  Schlußsummen  oder
des  Sollbestandes  zu  bescheinigen.  Binnen  3  Tagen  hat  der  Betriebs=  oder  Lagerinhaber  die  abgeschlossenen  Bücher  der
Hebestelle  zu  übersenden.  «

Bei  Bestandsaufnahmen  innerhalb  des  Vierteljahrs  ist  das  Lagerbuch  zwar  in  den  Stückzahlen  der  drei  Abteilungen
aufzurechnen,  der  Bestand  aber  nicht  im  Lagerbuche  selbst,  sondern  in  der  aufzunehmenden  Verhandlung  zu  berechnen.

*)  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen.

 

67
        <pb n="352" />
        334

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abteilung  1.  Kohlenfadenlampen,
Metallfadenlampen,
e  verste
Zugang  an  fertigen  unversteuerten  Nernstbrennern,
anderen  Glühlampen.
*  *  i  —  —
Tag  des  Vor-  Menge  des  Zuganges
Lau-  der  buchs  Stückzahl  der  Lampen
Ein-  Sporn-  üb  über  über  über  „  Bemerk
mmi  Se.  u.  ina  o,  Was  bis  525  056/100  über  emerlungen.
Nr.  tra=  eich-  nung  15  bis  bis  bis  bis  200  Watt
gung  mmer  25  60  100
nung  Watt  #at)  Watt  Walt  Watt  Stück)  Watt
1  2  8  4  5  6  7  88
I  i  —
i
i
Abteilung  2.  Kohlenfadenlampen,
Metallfadenlampen
Abgang  an  versteuerte
bgang  steuerten  Nernstbrennern,
anderen  Glühlampen.
Der  Um-  Menge  des  Abganges,  «
Tag  schließungen  Stückzahl  der  Lampen  Name  Nummer  !  Weiterer
Lau=  -.er  3  s  —  und  Ort  der  Nachweis
f  in-  ei-  über  über  über  über  "  O  «
fende  Ein-  den  Zahl'bis  15  2##  ##t  105  über  .  Steuer  gungenn  Bemerkungen.
Nr.  kra=  und  und  15  bis  bis  bis  bis  200  Watt  *  an  elchastsgung
  Num--  2  25  60  100  200  ziehers  meldung  büchern
rt  Watt
mer  Watt  Watt  Watt  Watt  Stück  Watt
1  2  3  4  5  6  7  9
#
Abteilung  3.  Kohlenfadenlampen,
Abgang  an  unversteuerten  Metallfadenlampen,
Nernstbrennern,
anderen  Glühlampen.
Menge  des  Abganges,  Die  ver-.
  Stückzahl  der  Lampen  andten
Lau-  Tag  der  zah  p  Art  Lalanen  sind
in-  v  über  über  über  über  .  weiter  nach-  B  kungen.
fende  Ein  bis  60  100  über  des  gierinei  Bemerkung
Nr.  tragung  15  bis  bis  bis  bis  200  Watt  Abganges
Watt  25  60  100  200  —  in
Watt  Watt  Watt  Watt  Stüc  Vatt  gine  undenr
1  2  8  4  5  6  —
1
D  D  !
.  i  s
        <pb n="353" />
        —  335  —

 

 

 

Hauptamtsbezirktktk  Muster  2.
Steuerhebestelle  .  (A.  B.  §  9.)
–  (L.  L.  O.  8§  c9.)

 

 

Ausgangs)
—  Lagerbuch

für  fertige  unversteuerte  Brenner  zu  Quecksilberdampf=  und  ähnlichen  Lampen

 

dss.  iin  ...·..··....................·....
für  das.  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19  .
Enthält....................  Blättchdiemiteiøærøw
gesiegelton  Schnur  durchæogen  sind.  Geführt  von:
..........................................  ,dentL19

(Siegel.)

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Das  Buch  ist  in  drei  Abteilungen  zu  führen:

Abteilung  1.  Zugang  an  fertigen  unversteuerten  Brennern,
Abteilung  2.  Abgang  an  versteuerten  Brennern,
Abteilung  8.  Abgang  an  unversteuerten  Brennern.

2.  In  Abteilung  1  ist  die  Spalte  3  nur  im  Falle  des  §&amp;amp;  18  Abs.  8  der  Ausführungsbestimmungen  sowie  bei
Verwendung  des  Buches  als  Leuchtmittelsteuerlagerbuch  (§  9  der  Leuchtmittellagerordnung),  und  zwar  in  beiden  Fällen
durch  den  Aufsichtsbeamten  auszufüllen.  Z

3.  In  Zugang  (Abteilung  1)  sind  die  Brenner  sofort  nach  ihrer  Fertigstellung  zum  Abgang  aus  der  Fabrik  zu
buchen,  gleichviel,  ob  sie  in  die  Lagerräume  für  fertige  unversteuerte  Brenner  ausgenommen  oder  ob  sie  ohne  vorherige
Lagerung  versteuert,  an  eine  andere  Fabrik  versandt,  auf  ein  Steuerlager  gebracht  oder  unter  amtlicher  ÜUberwachung
ausgeführt  werden.

Brenner,  die  gemäß  §  13  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  in  die  Lagerräume  eingebracht  oder  gemäß  §  19
Abs.  4  und  §  21  zurückgebracht  werden,  sind  alsbald  nach  der  Einlagerung  in  Zugang  zu  buchen.

4.  In  Abgang  (Abteilung  2,  3)  sind  die  Brenner  unmittelbar  nach  ihrer  Entnahme,  bei  Anschreibung  im  Postund
  Eisenbahnausgangsbuch  am  Schlusse  jedes  Monats  zu  buchen.  Im  Ausgangslagerbuche  sind  die  infolge  von  Bruch
in  den  Fabrikbetrieb  zurückgehenden  Brenner  (A.  B.  §  9)  sofort  abzuschreiben,  nachdem  der  Bruch  bemerkt  worden  ist.
Dagegen  sind  die  auf  einem  Steuerlager  durch  Bruch  oder  dgl.  beschädigten  oder  unverkäuflich  gewordenen  Brenner
in  das  Steuerlagerbuch  erst  dann  einzutragen,  wenn  sie  unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtet  worden  sind  (L.  L.  O.  §  9).
«  In  Abteilung  3  ist  in  Spalte  7  die  Art  des  Abganges  (Ausfuhr  ins  Ausland,  Bruch,  Unverkäuflichkeit,  Zurücknahme
in  den  Fabrikbetrieb  bei  Angabe  des  Grundes  der  Zurücknahme,  Versendung  an  eine  andere  Fabrik  oder  ein  Zoll=  oder
Steuerlager)  zu  bezeichnen.  -·

«  .DasBuchistinvierteljährlichenZeitabschnittenzuführenundinallendreiAbteilungeninderSpaltefür
die  Stückzahl  fortlaufend  aufzurechnen.  Bei  der  Aufrechnung  der  Spalte  für  die  Stückzahl  der  Lampen  ist  die  Stückzahl
für  jede  Steuerstaffel  (bis  100,  über  100  bis  200  Watt  usw.)  besonders  festzustellen  und  daneben  die  Steuerstaffel  zu  vermerken.
  In  Abteilung  2  sind  die  Mengen  für  jede  Woche  und  den  Rest  des  Vierteljahrs  in  Spalte  5  zwischen  Doppellinien
  mit  roter  Tinte  ersichtlich  zu  machen;  daneben  in  Spalte  10  ist  die  Nummer  der  Steueranmeldung  zu  vermerken.
Innerhalb  des  Rechnungsjahrs  .  April  bis  31.  März)  sind  die  Vierteljahrsschlußsummen  der  Mengenspalten  in  das
Buch  für  das  nächste  Vierteljahr  zu  übertragen.  Am  Schlusse  des  letzten  Vierteljahrs  ist  der  Sollbestand  festzustellen  und
in  dem  Buche  für  das  erste  Vierteljahr  des  folgenden  Rechnungsjahrs  vorzutragen.  Der  Aufsichtsbeamte  hat  die  abgeschlossenen
  Bücher  zu  prüfen  und  darin  die  richtige  Übertragung  der  Schlußfsummen  oder  des  Sollbestandes  zu  bescheinigen.
  Binnen  3  Tagen  hat  der  Betriebs=  oder  Lagerinhaber  die  abgeschlossenen  Bücher  der  Hebestelle  zu  übersenden.

Bei  Bestandsaufnahmen  innerhalb  des  Vierteljahrs  ist  das  Lagerbuch  zwar  in  den  Stückzahlen  der  drei  Abkeilungen

  aufzurechnen,  der  Bestand  aber  nicht  im  Lagerbuche  selbst,  sondern  in  der  aufzunehmenden  Verhandlung  zu
hnen.

 

*  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen.
575
        <pb n="354" />
        Abteilung  1.

336

Zugang  an  fertigen  unversteuerten  Brennern  zu  Quecksilberdampf-  und  ähnlichen  Lampen.

 

 

 

Des  Vorbuchs

Menge  des  Zuganges

 

—

 

 

 

 

Lau-Tag
  der
fende  Eintragun  Be-  Bemerkungen.
Nr.  ¾  «  .  Nummer  Stück  Kerzenstärke  Spannung  Watt
zeichnung
1  2  8  4  5  6  7  8

 

 

Abteilung  2.

 

 

 

 

 

 

 

Abgang  an  versteuerten  Brennern  zu  Quecksilberdampf=  und  ähnlichen  Lampen.

 

 

 

 

 

 

 

Der
g  Umschließungen  Menge  des  Abganges  Name  NummerWeiterer
mess-  Zas  der  Zeich  und  Ort  Si  nid  "“  Bemerk
.  eichen  euer-  in  den  emerkt
Nr.  Eintragung  und  Babl  Sua  Kerzen=  Span-  Watt  es  an-  Geschäfts-Nummer
  und  Ar  stärke  nung  Beziehers  meldung  büchern
1  2  8  4  5  6  7  8  9  10  11  1

 

 

 

 

Abteilung  3.

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgang  an  unversteuerten  Brennern  zu  Quecksilberdampf=  und  ähnlichen  Lampen.

 

 

 

Lau-MWenge

  des  Abganges

 

Die  versandten
Lampen  sind

 

 

 

 

Tag  der  Art  des  weiter
z  Eintragung  »  Kerzen=  Span=  Abganges  nachgewiesen  Bemerkungen.
"6  Stück  stärke  nung  Watt  im  unter
Buche  Nr.
1  2  3  4  5  6  7  8  9
        <pb n="355" />
        —  337  —

 

 

Hauptamtsbezirk-—  !  Munster  3.
Steuerhebestelll  (A.  B.  J9.)
—  G.  L.  O.  9.)

 

Ausgangs-)
zieuer.)  Tagerbuch

für  fertige  unversteuerte  Brennstifte  zu  Bogenlampen

 

"des  in.........·.............-...
für  das  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19  .
Enthält.....................  Blätter,  die  mit  einer  angesiegellon
  Schnur  durchæogen  sind.  Geführt  von:
b-  den  n  .  19

ESiegel.)

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Das  Buch  ist  in  drei  Abteilungen  zu  führen:

Abteilung  1.  Zugang  an  fertigen  unversteuerten  Brennstiften,
Abteilung  2.  Abgang  an  versteuerten  Brennstiften,
Abteilung  3.  Abgang  an  unversteuerten  Brennstiften.

2.  In  Abteilung  1  ist  die  Spalte  3  nur  im  Falle  des  §  13  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  sowie  bei  Verwendung
  des  Buches  als  Leuchtmittelsteuerlagerbuch  (§  9  der  Leuchtmittellagerordnung),  und  zwar  in  beiden  Fällen
durch  den  Aufsichtsbeamten  auszufüllen.  ·

3.  In  Zugang  (Abteilung  1)  sind  die  Brennstifte  sofort  nach  ihrer  Fertigstellung  zum  Abgang  aus  der  Fabrik  zu
buchen,  gleichviel,  ob  sie  in  die  Lagerräume  für  fertige  unversteuerte  Brennstifte  aufgenommen  oder  ob  sie  ohne  vorherige
Lagerung  versteuert,  an  eine  andere  Fabrik  versandt,  auf  ein  Steuerlager  gebracht  oder  unter  amtlicher  überwachung
ausgeführt  werden.

Brennstifte,  die  gemäß  §  13  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  in  die  Lagerräume  eingebracht  oder  gemäß
5  19  Abs.  4  und  §5  21  zurückgebracht  werden,  sind  alsbald  nach  der  Einlagerung  in  Zugang  zu  buchen.

4.  In  Abgang  (Abteilung  2,  3)  sind  die  Brennstifte  unmittelbar  nach  ihrer  Entnahme,  bei  Anschreibung  im  Postund
  Eisenbahnausgangsbuch  am  Schlusse  jedes  Monats  zu  buchen.  Im  Ausgangslagerbuche  sind  die  infolge  von  Bruch
in  den  Fabrikbetrieb  zurückgehenden  Brennstifte  (A.  B.  §  9)  sofort  abzuschreiben,  nachdem  der  Bruch  bemerkt  worden  ist.
Dagegen  sind  die  auf  einem  Steuerlager  durch  Bruch  oder  dgl.  beschädigten  oder  unverkäuflich  gewordenen  Brennstifte
in  das  Steuerlagerbuch  erst  dann  einzutragen,  wenn  sie  unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtet  worden  sind  (L.  L.  O.  §  9).

In  Abteilung  3  ist  in  Spalte  6  die  Art  des  Abganges  (Ausfuhr  ins  Ausland,  Bruch,  Unverkäuflich  keit,  Zurücknahme
  in  den  Fabrikbetrieb  bei  Angabe  des  Grundes  der  Zurücknahme,  Versendung  an  eine  andere  Fabrik  oder  ein  Zolloder
  Steuerlager)  zu  bezeichnen.

·  ö.  Das  Buch  ist  in  vierteljährlichen  Zeitabschnitten  zu  führen  und  in  allen  drei  Abteilungen  in  den  Spalten  für
die  Menge  fortlaufend  aufzurechnen.  In  Ableilung  2  sind  die  Mengen  für  jede  Woche  und  den  Rest  des  Vierteljahrs  in
Spalte  5  und  6  zwischen  Doppellinien  mit  roter  Tinte  ersichtlich  zu  machen;  daneben  in  Spalte  9  ist  die  Nummer  der
Steueranmeldung  zu  vermerken.  Innerhalb  des  Rechnungsjahrs  (1.  April  bis  31.  März)  sind  die  Vierteljahrsschlußsummen
  der  Mengenspalten  in  das  Buch  für  das  nächste  Vierteljahr  zu  übertragen.  Am  Schlusse  des  letzten  Vierteljahrs
ist  der  Sollbestand  festzustellen  und  in  dem  Buche  für  das  erste  Vierteljahr  des  folgenden  Rechnungsjahrs  vorzutragen.
Der  Aussichtsbeamte  hat  die  abgeschlossenen  Bücher  zu  prüfen  und  darin  die  richtige  Übertragung  der  Schlußsummen
oder  des  Sollbestandes  zu  bescheinigen.  Binnen  3  Tagen  hat  der  Betriebs=  oder  Lagerinhaber  die  abgeschlossenen  Bücher
der  Hebestelle  zu  übersenden.

Bei  Bestandsaufnahmen  innerhalb  des  Vierteljahrs  ist  das  Lagerbuch  zwar  in  den  Mengenspalten  der  drei  Abllungen

  aufzurechnen,  der  Bestand  aber  nicht  im  Lagerbuche  selbst,  sondern  in  der  aufzunehmenden  Verhandlung  zu
echnen.

 

*)  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="356" />
        338

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abteilung  1.
Zugang  an  fertigen  unversteuerten  Brennstiften  zu  Bogenlampen.
Menge  des  Zuganges  —
in  Kilogramm,
Lau-  Tag  der  Des  Vorbuchs  Brennstifte  aus  Weitere  Bezeichfende
  Eim  OeKhl  zit  nung  der  Sorte  Bemerkungen.
imtragung  euchtzusätzen  "
Nr.  Reinkohle  und  alle  (Marke)
Bezeichn  übrigen
ezeichnung  Nummer  Brennstifte
1  2  8  4  5  6  7
Abteilung  2.
Abgang  an  versteuerten  Brennstiften  zu  Bogenlampen.
Menge  des  Abganges
in  Kilogramm,  Wei  r"n  Weit
Brennstifte  aus  eitere  ummer  eiterer
Oü  Der  Unsch
Lau.Lag  der  ümschlteßungen  Kohle  mit  Bezeich-  Name  der  Nachweis
fende!  Ein-  Leucht-  nung  und  Ort  des  Steuer-rö  in  den  Bemerkungen.
zusätzen  .-Nvtragmthekchm
  Reinkohleundalle  der  Sorte  Beziehers  an  Geschäfts
und  Zahl  übrigen  (Marke)  meldung  büchern
und  Art  Brenn-  «
Nummer  stifte
1  2  8  4  5  6  7  9  10  11
Abteilung  3.
Abgang  an  unversteuerten  Brennstiften  zu  Bogenlampen.
Menge  des  Abganges  .
Tag  in  Kilogramm,  Weitere  Die  versandten
Lau-  Brennstifte  aus  Bezeich-  Brennstifte
fende  der  Kohle  mit  chegrt  des  sind  weiter  Bemerkungen
en  e  mi  nung  ·  emerkungen.
Eintra-  Leuchtzusätzen  der  Sorte  Abganges  nachgewiesen
Nr.  Reinkohle  und  alle  (Mark  .
gung  übrigen  Marke)  im  unter
Brennstifte  Buche  Nummer
1  2  8  4  5  6  7  8
        <pb n="357" />
        —  00  —

 

Hauptamtsbezirtk.  Muster  4.
Steuerhebestelllell  (A.  B.  §  9.)
—  (L.  L.  D.  89.)

 

 

Ausgangs-)  .
Ampyxagerlmrlj

für  fertige  unversteuerte  Glühkörper  zu  Gas-,  Spiritus-,  Petroleum=  und  ähnlichen

Glühlampen
des  in.
für  das  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19  .
Enthält.  Blätter,  die  mät  einer  am-  Geführt  von:

gesiegelten  Schnur  durcheogen  sind.

(Siegel.)

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Das  Buch  ist  in  drei  Abteilungen  zu  führen:

Abteilung  1.  Zugang  an  fertigen  unversteuerten  Glühkörpern,
Abteilung  2.  Abgang  an  versteuerten  Glühkörpern,
Abteilung  3.  Abgang  an  unversteuerten  Glühkörpern.  1

2.  In  Abteilung  1  ist  Spalte  3  nur  im  Falle  des  5  13  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  sowie  bei  Verwendung
des  Buches  als  Leuchtmittelsteuerlagerbuch  (5§9  der  Leuchtmittellagerordnung),  und  zwar  in  beiden  Fällen  durch  den  Aufsichtsbeamten
  auszufüllen.  ·

3.  In  Zugang  (Abteilung  1)  sind  die  Glühkörper  sofort  nach  ihrer  Fertigstellung  zum  Abgang  aus  der  Fabrik  zu
buchen,  gleichviel,  ob  sie  in  die  Lagerräume  für  fertige  unversteuerte  Glühkörper  aufgenommen  oder  ob  sie  ohne  vorherige
Lagerung  versteuert  an  eine  andere  Fabrik  versandt,  auf  ein  Steuerlager  gebracht  oder  unter  amtlicher  Überwachung
ausgeführt  werden.

Glühkörper,  die  gemäß  5  13  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  in  die  Lagerräume  eingebracht  oder  gemäß
19  Abs.  4  und  §  21  zurückgebracht  werden,  find  alsbald  nach  der  Einlagerung  in  Zugang  zu  buchen.

4.  In  Abgang  (Abteilung  2,  3)  find  die  Glühkörper  unmittelbar  nach  ihrer  Entnahme,  bei  Anschreibung  im  Postund
  Eisenbahnausgangsbuch  am  Schlusse  jedes  Monats  zu  buchen.  Im  Ausgangslagerbuche  sind  die  infolge  von  Bruch
in  den  Fabrikbetrieb  zurückgehenden  Glühkörper  (A.  B.  §  9)  sofort  abzuschreiben,  nachdem  der  Bruch  bemerkt  worden  ist.
Dagegen  sind  die  auf  einem  Steuerlager  durch  Bruch  oder  dergl.  beschädigten  oder  unverkäuflich  gewordenen  Glühkörper
in  das  Steuerlagerbuch  erst  dann  einzutragen,  wenn  sie  unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtet  worden  sind  (L.  L.  O.  §  9).
·  In  Abteilung  3  ist  in  Spalte  4  die  Art  des  Abganges  (Ausfuhr  ins  Ausland,  Bruch,  Unverkäuflichkeit,  Zurücknahme
in  den  Fabrikbetrieb  bei  Angabe  des  Grundes  der  Zurücknahme,  Versendung  an  eine  andere  Fabrik  oder  ein  Zoll=  oder
Steuerlager)  zu  bezeichnen.  «

5.  Das  Buch  ist  in  vierteljährlichen  Zeitabschnitten  zu  führen  und  in  allen  drei  Abteilungen  in  der  Mengenspalte
fortlaufend  aufzurechnen.  In  Abteilung  2  sind  die  Mengen  für  jede  Woche  und  den  Rest  des  Vierteljahrs  in  Spalte  5
zwischen  Doppellinien  mit  roter  Tinte  ersichtlich  zu  machen;  daneben  in  Spalte  7  ist  die  Nummer  der  Steueranmeldung
zu  vermerken.  Innerhalb  des  Rechnungsjahrs  (1.  April  bis  31.  März)  sind  die  Vierteljahrsschlußfummen  der  Mengenspalten
  in  das  Buch  für  das  nächste  Vierteljahr  zu  übertragen.  Am  Schlusse  des  letzten  Vierteljahrs  ist  der  Sollbestand
sestzustellen  und  in  dem  Buche  für  das  erste  Vierteljahr  des  folgenden  Rechnungsjahrs  vorzutragen.  Der  Aufsichtsbeamte
hat  die  abgeschlossenen  Bücher  zu  prüfen  und  darin  die  richtige  Ubertragung  der  Schlußsummen  oder  des  Sollbestandes  zu
bescheinigen.  Binnen  3  Tagen  hat  der  Betriebs=  oder  Lagerinhaber  die  abgeschlossenen  Bücher  der  Hebestelle  zu  übersenden.

Bei  Bestandsaufnahmen  innerhalb  des  Vierteljahrs  ist  das  Lagerbuch  zwar  in  den  Stückzahlen  der  drei  Abteilungen
aufzurechnen,  der  Bestand  aber  nicht  im  Lagerbuche  selbst,  sondern  in  der  aufzunehmenden  Verhandlung  zu  berechnen

 

 

*)  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="358" />
        —  540  —
Abteilung  1.
Zugang  an  fertigen  unversteuerten  Glühkörpern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M  d  Sorte  des
Lau-  Tag  der  Des  Vorbuchs  enge  und  orke  de
Zuganges
fende  Ein-  —  Bemerkungen.
Nr.  tragung  Bezeich-  Nummer  Stück  Sorte
nung
1  2  3  4  5  6
——
Abteilung  2.
Abgang  an  versteuerten  Glühkörpern.
Tag  Der  Um-  Menge  und  Sorte  Nummer  Weiterer
Lau--  der  schließungen  des  Abganges  der.  Nachweis
.  Name  und  Ort
fende  Ein-  des  Beziehers  Steuer-  in  den  Bemerkungen.
Nr.  tra-  Zeichen  Zahl  4  eieher  an-  Geschäftsund
  und  Stück  Sorte  4
gungNummer  Art  meldung  büchern
1  2  3  4  5  6  7  8  9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abteilung  3.
Abgang  an  unversteuerten  Glühkörpern.

 

 

 

 

 

 

Menge  und  Sort  Die  versandten
Lau-  Tag  der  des  ubgunger  Art  Glühkörper  sind
fende  Ein-  ·  des  weiter  nachgewiesen  Bemerkungen.
Nr.  tragung  Stack  Sorte  Abganges  im  Buche  zeer
r.
1  2  8  4  5  6  ——
        <pb n="359" />
        —  341  —

(A.  B.  13.)
C.L.DH.  13.)

Anmeldung

zur
Versendung  von  unversteuerten  Beleuchtungsmitteln  an  inländische  Leuchtmittelfabriken
oder  Leuchtmittelsteuerlager.

Unterzeichneter  meldet  den..  ante  zu..

 

 

 

 

 

 

 

hiermit  an,  dog  n  119.  mittangs  Uhr  aus  seine  Leuchtmittel.
  ·
Stück  Glühlampen  70
Stück.·..................·.-....·.·.........  ..........  .......................  -s·)
kgBrennstifte..................................·...  ...·..-.-....-«)
die  Leuchtmittelfabrik“  .
unversteuert  an  das  Geuch  n  ([““(
zu  versandt  werden  sollen,  und  erklärt  zugleich,  daß  er

für  die  auf  den  Beleuchtungsmitteln  ruhende  Leuchtmittelsteuer  so  lange  haftet,  bis  die  Erledigung  der
Anmeldung  dem  oben  bezeichneten  Amte  nachgewiesen  ist.

 

,  deonn.  19

(Firma,  Unterschrift)

 

 

 

 

Steuerhebestellll  Die  Versendung  hat  stattgefunden
Versendungsbuch  Nr.  eeeee  .  Lagerbuch  Abt.  3
Nrr.
urschriftlch  an  ds  amt
zur  weiteren  Veranlasiiigg.  ,  den.  19.
tten.  19
den  (unterschrift.)
(Stempel,  Unterschrift.)  (Oberkontrolleur.)
Steuerhebestelle  Die  Beleuchtungsmittel  sind  einge-E
  gangen.
mpfangsbuch  dd77r.  Zagerbuch  Abt.  1
Die  Erledigungsbestätigung  ist  abgesandt  i  nnn  Nr.  «
.....................  ,den19
........................................  ,dente-n19  ·
«  (Unterschrift.)
(Unterschrift.)  (Oberkontrolleur.)

 

 

*)  Die  Beleuchtungsmittel  sind  in  Übereinstimmung  mit  dem  Ausgangs=  oder  Steuerlagerbuche  nach  Art,  Wattverbrauch,
  Sorte  usw.  nötigenfalls  auf  der  Rückseite  genau  zu  bezeichnen.  «
W)Nichtsutressendeszusireichen.

58
        <pb n="360" />
        <pb n="361" />
        —  343  —

 

Hauptamtsbezirrt  Mufter  6.
Steuerhebestelll.  (A.  B.  §  13.)

 

(V.L.  O.  §  13.)

Leuchtmittel-Versendungsbuch.

Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Enthält..  Blätter,  4/6  mer  einer  angesiegelton

  Schnur  durchæogen  sind.  Geführt  von:
VH.W  ,  den  19.
(Siegel.)

Anleitung  zum  Gebrauch.

1  1.  Nach  Ablauf  des  Vierteljahrs  wird  das  Versendungsbuch  bis  zum  Eintreffen  der  noch  fehlenden  Erledigungsbestätigungen,
  längstens  jedoch  noch  drei  Monate,  offengehalten.

2.  Sobald  die  Erledigung  sämtlicher  Anmeldungen  nachgewiesen  ist  oder  nach  Ablauf  der  dreimonatigen  Frist  ist
das  Bersendungsbuch  abzuschließen.  Die  alsdann  noch  unerledigten  Eintragungen  sind  in  das  Versendungsbuch  für  das
auf  die  dreimonatige  Frist  folgende  Vierteljahr  unter  Bezugnahme  auf  die  ursprünglichen  Nummern  zu  übertragen.

3.  Der  Aufsichtsbeamte  hat  die  Richtigkeit  der  übertragung  in  dem  abgeschlossenen  Versendungsbuche  zu  bescheinigen.

58
        <pb n="362" />
        —  344  —

 

 

—

)

.
"

 

"  8  Die  Anmeldun
Laufende  Tag  der  Des  Versender  u  an  den  9
Nr.  Eintragung  Aufsichtsbeamten
Name  Wohnort  abgesandt  am

 

—

 

1  2  3  4  5

—
        <pb n="363" />
        —  9440

 

 

—

 

 

 

Ausgangs-x  .  .  Die
ors  Die  Anmeldung  ist  abgesandt  Erledigungs-Steuerlagerbuch
  bestätigung  ist  Bemerkungen.
Abt.  3  *  ·  eingetroffen
Nr.  an  die  Hebestelle  zu  am  am
·  6  7  8  9  10
        <pb n="364" />
        <pb n="365" />
        —  54%  —

 

 

Hauptamtsbezir  Muster  7.
Steuerhebestellel.  (A.  B.  8  18.)
S  (L.  L.O.  8  18.)

Leuchtmittel--Empfangsbuch.

Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Enthält  Blätter,  de  #mt  eimer  angesiegelten

  Schnur  dierchzogen  sind.  Geführt  von:
...................................  ,dean-319»».».
(Siegel.)

Anleitung  zum  Gebrauch.

Nach  Ablauf  des  Vierteljahrs  wird  das  Empfangsbuch  zum  Nachweis  der  Erledigung  der  eingetragenen  Anmeldungen
  erforderlichenfalls  bis  zu  dem  für  die  Einsendung  des  Buches  zur  Nachprüfung  vorgeschriebenen  Zeitpunkt.
offen  gehalten  und  sodann  geschlossen.  Die  noch  unerledigten  Eintragungen  sind  in  das  Empfangsbuch  für  das  Viertellabr,

  in  welchem  die  Einsendung  des  abgeschlossenen  Buches  erfolgt,  unter  Bezugnahme  auf  die  ursprünglich  en  Nummern
zu  übertragen.
        <pb n="366" />
        —  348

 

 

 

 

 

 

ebestelle  Des  Ver-  ..
Laufende  99  der  H  n  serdunes-  Des  Empfängers
e
Nr.  Eintragung  buchs  —  —
Versenders  Nr.  Name  Wohnort
2  2  8  4  5  **

 

 

 

 

 

 

——
        <pb n="367" />
        349  —

 

—

 

 

 

Die  Anmeldung  ist  n  Shan  bue  Die  Erledigungsan
  den  Aufsichtsbeamten  oder  At  teluny'  1  uch  bestätigung  Bemerkungen.
abgesandt  am  Nr  ist  abgesandt  am
7  8  9  10

 

 

 

 

59
        <pb n="368" />
        —  350  —

 

 

 

 

 

 

Muster  8.
(A.  B.  F  13.)
(L.  L.O.  8  13.)
Hauptamtsbezirk
Steuerhebestelle
Erledigungsbestätigung
über  die  Versendung  von  Beleuchtungsmitteln.
Hebestelle  Des  Name  und  Wohnort  Des
des  Versendungsbuchs  des  Empfangsbuchs
Versenders  Nr.  Versenders  Nr.
1  2  3  4
–.  ,  den  19.
amt.

(Stempel.)

 

 

(Unterschrift.)
        <pb n="369" />
        —  351  —

 

 

 

...  (A.  B.  8  14.)
Direktivbezirk  --,  (L.  L.  O.  8  13.)
Leuchtmittelbegleitschein.

Ausfertigungsamt  --.  Empfangsamt:  --Gestellungsfrist:
  Bis  zum  (in  Worten)  :,  –
Annahmeerklärung  des  Begleitscheinnehmen:  -  übernehme  diesen  Begleitschein  mit

der  Verpflichtung,  die  innen  verzeichneten  Waren  in  unveränderter  Gestalt  und  Menge  und  unter
Erhaltung  des  angelegten  amtlichen  Verschlusses')  innerhalb  der  Gestellungsfrist  dem  Empfangsamt
unter  Vorlegung  dieses  Begleitscheins  zur  Abfertigung  zu  stellen  und  hafte  für  den  auf  die
Beleuchtungsmittel  entfallenden  Steuerbetrag,  bis  die  Erledigung  des  Begleitscheins  dem  Ausfertigungsamte
  nachgewiesen  ist.

 

 

 

„den  ten  E  19
(Stcmpc1.)......·.....................·....·.......................·...·..............-..-.-.-  amt.
Erledigungsschein
U  Nr..........-.·.........  Ziffer
AxtgeskkljlxåijchAhi.3Nk.  1  (unterschrift)
Erledigung  des  Begleitscheins.
1.  Der  Begleitschein  ist  abgegebenn  -

 

(Unterschrift.)

2.  Der  Begleitschein  ist  eingetragen  in  das  Begleitscheinempfangsbuch  unter  kcr.
(Unterschrift.)

3.  Die  Erledigung  des  Begleitscheins  bescheinigt

 

 

—

*)  Die  Worte:  „und  unter  Erhaltung  des  angelegten  amtlichen  Verschlusses“  sind  zu  streichen,  wenn  von  der  Anlegung
  eines  amtlichen  Verschlusses  abgesehen  worden  ist  (A.  B.  §  14  Abs.  3).

597
        <pb n="370" />
        —  352

I.  Anmeldung.

 

 

Der  Packstücke

Der  inneren  Umschließungen

 

Inhalt

 

Lau-  A.  —*.2  Mietalsaden.
ampen,  Nernstbrenner,  andere  O  —-fende
  Beichen  gahl  Glühlampen.  ·  Watt  Zahl  Anträge
Nr.  d  ah  B.  Glührörper  zu  Gasglühlicht-und  verbrauch  (eei  A,  B,  D)
"  un  und  Art  ähnlichen  Lampen.  bei  A  Kilogra
N  r  C.  Brennstifte  zu  Bogenlampen  (nur  bei  ilogramm
ummer  1.  aus  Reinkohle,  und  D)  (bei  O)
2.  Mit  Leuchtzusätzen  und  andere.
D.  Brenner  zu  Quecksilberdampf=  und
ähnlichen  Lampen.)
1  2  3  4  5  6  7
        <pb n="371" />
        —  353

II.  Befund  und  Abfertigung.

 

 

 

Der  Packstücke

Der  inneren  Umschließungen.

 

 

 

 

Vermerke
gahl  über  Zahl,  Art  und
Zeichen  zahl  Watt-  oder  Lage  der  angelegten
und  und  Art  Rohgewicht  Inhalt  verbrauch  grilogramm  Verschlüsse,  amtliche
Nummer  (siehe  spalte  3)  Begleitung  usw.
(siehe  Spalte  6)
kg.
8  9  10  11  12  13  14
        <pb n="372" />
        —  354  —

Nachweis  des  Ausganges  über  die  Grenze'").

 

A.  D.-innen  bezeichnte  -  wurde  nach  Abnahme  des  unverletzt  befundenen  Verschlusses:
1.  in  den  Eisenbahn-Güterwagen  Nr.  der  Eisenbahn  verladen  und  nach
Verschließung  des  Wagens  mit  Kunstschlössern  der  Serie  .  der  Eisenbahnverwaltung  zur
Vorführung  binnen  .  Tagen  bei  dern  amttn  übergeben.
,den.......E—F................................-...  19....·...
....amt.

 

2.  auf  de  .;.*é‚*.=  verladen  und  dem  Ansageposten
in  ..  ..
Begleitung  durch  d.  .  Grenzaufseher
unter  amtlichem  Verschlusse  mittels
überwiesen.
,  den  ten  19.—
#  amt.
(Stempelabdruck.)  «
3.  unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  ausgeführt.
HIIII  ,  den  4#  19.
(Unterschriften.)
B.  D.-oben  bezeichnnte  wurde  nach  Abnahme  des  unverletzt  befundenen  Verschlusses:
1.  d.Grenzaufseher  zur  Begleitung  über  die  Grenze  übergeben.
..................................................  ,den.......?gt  19
...................................................................................  amt.
(Stempelabdruck.)

2.  unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  ausgeführt.

(Unterschriften.)

 

*)  Der  Vordruck  kann  den  Bedürfnissen  entsprechend  geändert  werden.
        <pb n="373" />
        —  0o  —

 

Hauptamtsbezirrr.  Muster  10.
·  (A.B.§15,16.
Steuerhebeftelle................·...-...........-........-...........  C.  9P*5  in

 

Post-  und  Gisenbahnausgangsbuch

Kohlenfadenglühlampen")
Metallfadenglühlampen)
Nernstbrenner)

andere  Glühlampen")

der  Leuchtmittelfabrik')
des  Leuchtmittellagers“)

für  fertige  unversteuerte

 

 

 

des  (dtrr)  -  «  in

 

Dieses-Buchenthält.....»....  Blätter,di·em2"t
einer  angesiegelten  Schnur  durchæogen  sind.

III„  „  den  #tee.  19—  Geführt  von:

(Siegel.)

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Für  Kohlenfadenglühlampen-  Metallfadenglühlampen,  Nernstbrenner  und  andere  Glühlampen  sind  je  gesonderte
  Bücher  zu  führen.

2.  Die  Spalten  1  bis  15  sind  auszufüllen,  bevor  die  Sendung  das  Lager  verläßt.

3.  Die  Eintragung  in  Spalte  16  hat  im  Falle  der  Aufgabe  zur  Post  oder  der  Übergabe  an  den  Spediteur
noch  am  Tage  des  Ausganges  aus  dem  Lager,  im  Falle  der  Auflieferung  bei  der  Eisenbahn  spätestens  am  folgenden
Werktag  zu  erfolgen.

4.  Das  Ausgangsbuch  ist  bis  zum  Schlusse  jeden  Monats  aufzurechnen  und  die  sich  ergebende  Monatssumme
in  Abteilung  3  des  Lagerbuchs  einzutragen.

5.  Am  Schlusse  des  Vierteljahrs  hat  der  (Fabrik-,  Lager-)  Inhaber  unter  der  letzten  Eintragung  die  Richtigkeit
der  gemachten  Angaben  zu  bescheinigen  und  das  Buch  der  Hebestelle  innerhalb  dreier  Tage  zurückzusenden,  nachdem  der
Oberbeamte  den  Abschluß  und  die  Übernahme  der  Schlußsumme  in  das  Ausgangs=  oder  Steuerlagerbuch  geprüft  hat.

—111
*)  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="374" />
        Menge  der  in  das
Der  Post-  Glü
Des  Empfängers  oder  Frachtstücke  Rob-  ¾*
Lau-  to  bis  zu  von  über  von  über
fende  ç  gewicht  15  25
r  Zahl  Zeichen  15  bis  26  bis  60
Name  Wohnort  und  und  Watt  Watt  Watt
Art  Nummer  kg  Stück  Stück  Stück
1  2  3  4  5  6  7  8  9
        <pb n="375" />
        —  ——

 

 

 

Ausland  gesandten  unversteuerten

lampen  (Brenner)

 

 

Die  Sendung  ist  Angabe,  ob  die  Die  Aufgabe

 

 

 

 

ur  Post
über  pon  über  nachgewiesen  im  Versendung  neur  hostn
von  Geschäftsbuch  mit  der  Post  (P)  bei  der  Eisenbahn  Prüfungs
·  60  100  über  200  Watt  (Versandbuch  oder  mit  der  oder  die  Übergabe  9  vermers
bis  100  bis  200  usw)  Eisenbahn  (E)  an  de  iditeur
Watt  Watt  unter  Nr.  erfolgt  rlolg
Stück  Stück  Stück  Wait  am
10  11  12  13  14  15  16  17

 

 

 

 

 

 

 

 

 

60
        <pb n="376" />
        <pb n="377" />
        —  309  —

 

 

 

Hauptamtsbezirkk.  JJ□□M—  Muster  10a.
Ster  (A.  B.  /  15,  16.)
Steuerhebestelle  .  (L.L.O.§-13«)

U

Vost

und  GEisenbahnausgangsbuch

Glühkörper  zu  Gas=  und  ähnlichen  Glühlampen,
Brennstifte  zu  elektrischen  Bogenlampen,

Brenner  zu  Ouecksilberdampf=  und  ähnlichen
Lampen

für  fertige  unversteuerte

 

der  Leuchtmittelfabrik“)
des  Leuchtmittellagers)

 

des  (der)  in

Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Dieses  Buch  enthält.  Blätter,  e  mit
einer  angesiegelten  Schmur  durchæogen  sind.

I  ,  den  #en.  19  Geführt  von:

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Die  Spalten  1  bis  17  sind  auszufüllen,  bevor  die  Sendung  das  Lager  verläßt.

2.  Die  Eintragung  in  Spalte  18  hat  im  Falle  der  Asgabe  zur  Post  oder  der  Übergabe  an  den  Spediteur  noch
an  gaße  des  Ausganges  aus  dem  Lager,  im  Falle  der  Auflieferung  bei  der  Eisenbahn  spätestens  am  folgenden  Werktag
u  erfolgen.  «

3.  Das  Ausgangsbuch  ist  bis  zum  Schlusse  jeden  Monats  aufzurechnen  und  die  sich  ergebende  Monatssumme
in  Abteilung  3  des  Lagerbuchs  einzutragen.

4.  Am  Schlusse  des  Vierteljahrs  hat  der  Fabrik-,  Lager-)  Inhaber  unter  der  letzten  Eintragung  die  Richtigkeit
der  gemachten  Angaben  zu  bescheinigen  und  das  Buch  der  Hebestelle  innerhalb  dreier  Tage  zurückzusenden,  nachdem  der
Oberbeamte  den  Abschluß  und  die  Übernahme  der  Schlußsumme  in  das  Ausgangs=  oder  Steuerlagerbuch  geprüft  hat.

 

*)  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen.  „
«  -  60
        <pb n="378" />
        —  360  —

 

 

Menge  der  in  das  Ausland

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Post=  oder  Brennstifte  —
äb-ü  u  elek-*
  Des  Empfängers  Frachtstücke  Noh-  richush  zu  ierennste  #  elate  Brennerzu
e  E
Nr.  gewicht  Gas  und  aus  Kohle  .
Zahl  Zeichen  Glüh-  **  t  mi  erch  bis
Name  Wehrerd  d  lunpen  einkohle  ekoier  100  Vat
«  Nummer  kg  Stück  xs  —  Stück
1  2  8  4  5
6  7  8  9  10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mr—
        <pb n="379" />
        361

 

—[  —  —

 

 

 

gesandten  unversteuerten

OQuecksilberdampf=  und  ähnlichen  Lampen

 

 

 

Die  Sendung
ist  nachgewiesen
im  Geschäftsbuch
  (Versandbuch
  usw.)  unter
Nr.

16

Angabe,  ob  die
Versendung  mit
der  Post  (P)
oder  mit  der
Eisenbahn  (E)
erfolgt

17

Die  Aufgabe  zur
Post,  die  Auflieferung
  bei  der

 

Eisenbahn  oderPrüfungsdiebegabee:,bermer

ist  erfolgt
am
*rê“  18  19

 

—.—

von  über  von  über  von  über
10  00  300  Fber  40
bis  200  bis  300  bis  400  über  400  Watt
Watt  Watt  Watt
Stück  Stück  Stück  Stück  Watt
11  12  13  14  15

 

 

D.
        <pb n="380" />
        <pb n="381" />
        —  363  —

 

 

Hauptamtsbezirk  JJa  Muster  11.
Steuerhebestell  #  B.  22.)
—  (L.  L.  O.  §  13.)
Abteilung  .  Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  Abgegebeneaaa  e  19

Anmeldung  von  Beleuchtungomitteln  zur  Versteuerung.

——  —

Ich  (Wir)  melde  umstehend  verzeichnete  Beleuchtungsmittel  zur  Versteuerung  an  und
versicher  .,  daß  andere  oder  mehr  steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel  in  der  Zeit  vom
blbs.  19  .  aus  meinem  (unserem)  Herstellungsbetrieb  (Leuchtmittelsteuerlager)  nicht
in  den  freien  Verkehr  des  Inlandes  gelangt  sind.

 

Quittung
DDf-.  in  Woren  -,

 

geuchtmittelsteuer  erhalten  und  im  Lieuchtmittelsteuer-Einnahmebuche
  kr.  vereinnahmt.

den  ten  ,  19.

(Stempel.)

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Es  ist  zulässig,  je  nach  Bedarf  für  jede  der  einzelnen  Abteilungen  oder  Unterabteilungen  besondere  Anmeldungsformulare
  einzurichten.

2.  In  Abteilung  1  und  2  ist  die  Stückzahl  für  jede  Steuerstaffel  (auch  über  200  Watt)  getrennt  anzugeben.
        <pb n="382" />
        364

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abteilung  1.  Kohlenfadenglühlampen,  Metallfadenglühlampen,  Nernstbrenner  und  andere
Glühlampen.
I.  Angaben  des  Anmelders.  *
Nummern  Stückzahl  der  Kohlenfadenlampen,  Metallfadenlampen,
der  Nernstbrenner  oder  andere  Glühlampen  Die  Steuer  Be-Abtei-
  »  »  --·  »  —  -  »
,  über  über  über  über  über  über  über  über
lung  21bis  15  25  60  100  1  26060.„„  ist  festgestellt  merkungen.
gbes  15  bis  bis  bis  bis  bis  bis  bis  bis  auf
bacerr  Watt  25  60  100  200  800  ..........·...
uchs  Watt  Watt  Watt  Wait  Walt  Watt  Watt  Watt  ]  wWmart  f.  #
1  2  3  4

 

 

 

 

a)  Kohlenfadenlampen.

 

 

 

 

 

 

i
l

 

 

 

b)  Metallfadenlampen,  Nernstbrenner  und  andere  Glühlampen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abteilung  2.  Brenner  zu  Quecksilberdampf=  und  ihnen  ähnlichen  elektrischen  Lampen.

 

 

—  —

 

 

I.  Angaben  des  Anmelders.

II.  Steuerfest- 



 

 

setzung.
m  Der  Brenner  Die  Steuer  Bemerkungen.
Abteilung  2  ist  festgestellt  auf
Lagerbuchs  Stückkahl!  Kerzenstärke  Spannung  Watt  Mar  E
1  2  3  4  5  6
        <pb n="383" />
        Abteilung  3.  Brennstifte  zu  Bogenlampen.

 

I.  Angaben  des  Anmelders.

 

II.  Steuerfestsetzung.

 

Menge  der  Brennstifte

 

 

 

Nummer  .  .
der  in  Kilogramm  Die  Steuer  Bemerkungen.
Abteilung  2  aus  Kohle  mit  ist  festgestellt  auf
d  Reinkohle  Leuchtzusätzen  und
L  uchs  «
agerbuch  andere  Brennstifte  Mart  E—
1  2  8  4  5

 

Abteilung  4.  Glühkörper  zu  Gas-,  Spiritus-,  Petroleum- 



 

 

 

 

und  ähnlichen  Glühlampen.

 

 

I.  Angaben  des  Anmelders.

II.  Steuerfestsetzung.

 

 

Nummer
der  Menge  Die  Steuer  Bemerkungen.
Abteilung  2  und  Sorte  derr  ist  festgestellt  auf
des  Glühkörper
Lagerbuchs
gerbuch  Stück  Mark  I.
1  2  3

 

 

 

 

 

61
        <pb n="384" />
        <pb n="385" />
        –  367  —

 

Hauptamtsbezirrt.  —□□□  Muster  12.
(A.  B.  §  22.)
Steuerhebestelle-  –  ('.  2.  O.  19,)

 

Leuchtmittelsteuer-Anmeldungsbuch.

Enthält..  Blätter,  die  mit  einer  an—

gesiegelten  Schnur  ditrchæogen  sind.  Geführt  von:
...................................  ,den,......«"19.......
(Siegel.)

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Für  jede  Leuchtmittelfabrik  und  jedes  Steuerlager  ist  eine  besondere  Abteilung  anzulegen.

2.  In  das  Leuchtmittelsteuer-Anmeldungsbuch  sind  sämtliche  Steueranmeldungen  sofort  nach  ihrer  Abgabe  bei
der  Hebestelle  in  die  Spalten  1  bis  3  einzutratcn.  f  gen  sof  ch  ih  9

3.  Die  Steueranmeldungen  für  die  letzten  Tage  eines  jeden  Vierteljahrs  sind,  auch  wenn  sie  erst  im  nächsten
Vierteljahre  bei  der  Hebestelle  eingehen,  noch  im  alten  Anmeldungsbuche  nachzuweisen.

4  4.  Die  Spalten  5  und  6  sind  in  jeder  Abteilung  bis  zum  Schlusse  des  Vierteljahrs  aufzurechnen.  Die  Schlußsummen
  für  das  1.,  2.  und  3.  Vierteljahr  sind  in  das  nächste  Vierteljahr  zu  übertragen  und  dort  mit  aufzurechnen.

5.  Der  Kassenpfleger  hat  die  Angaben  der  Spalten  2  bis  7  und  9,  die  Aufrechnung  der  Spalten  5  und  6
sowie  die  richtige  Ubertragung  der  Schlußsummen  nachzuprüfen  und  dies  in  dem  Buche  ersichtlich  zu  machen.

61“
        <pb n="386" />
        368

 

 

 

 

 

 

 

Der  Steuerbetrag
Die  Steuer-  Von  der  Steuer  entfallen  auf
anmeldung  Die  Beleuchtungsmittel,  für  die  ein  ist  fest-  gsner
Laur:  st  abgegeben  Steuer  Steuernachlaß  (§  28  A.  B)  eefetzt  im  Leuchtfende
  für  die  Zeit  4  und  dem  mittel-  Bemerkungen.
Nr.  beträgt  Zahlungs-  steuer-..
  Eintigen

nicht  ge-  pflich  nahmevom
  bis  gewährt  wird  währt  mitgeteilt  buch  unter
Mark  Pf.  von5v.  H.  vonl0v.  H.  wird  am  r.
1  2  3  1  5  6  7  8  9  10
        <pb n="387" />
        Muster  13.

(A.  B.  8  25.)
Hauptamtsbezirk  ..·..
Steuerhebestellel  .  &amp;amp;

 

Leuchtmittelstener-GEinnahmebuch.

Enthält  Bälätter,  4ie  mt  einer  angeskegelten  Geführt  von:

Schuter  durcheogen  sind.
„den  ten  19  .
(Siegel.)

Auleitung  zum  Gebrauch.

War  die  Steueranmeldung  in  das  Leuchtmittelsteuer-Anmeldungsbuch  nicht  einzutragen  (A.  B.  §  23  Abs.  1),  so  ist
in  Spalte  3  auf  das  Vorbuch  zu  verweisen,  in  dem  die  Beleuchtungsmittel  bei  der  Verzollung  nachgewiesen  sind.
        <pb n="388" />
        —..

—h

 

 

 

 

 

 

 

 

Des  Zahlungspflichtigen  Betrag  der
-  t  i

Des  Leucht-  für  Metall-  für  Glühmittelsteuer-

  fadenglüh-  törper  zu

Laufende  Tag  der  Anmeldungs-  für  lampen,  Gasgluh=Nr.
  Eintragung  buchs  Name  Wohnort  KohlenfadenNernit-  licht=  und
Abt.  glühlampen  brenner  und  ähnlichen

Nr.  andere  Glüh-  Lampen

lampen  -
«-  Mark  Pf.  Mark  Pf.]  Mark  #f.
1  2  8  4  5  6  7  8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—"
        <pb n="389" />
        —  371  —
Einnahm  e  Davon  sind
3  8  sür-  *4  5m  ZZZ2ATT.  Die
renn  tifte  »  tundeten
ur  it  laus  Kohle  für  Dunner  ges  —
Brennf  ifte  mit  Leucht-,  zu  Queck-  zusam  Beträge  Bemer-(aus
  Rein-  zusätzen  filberdampf-  ammen  bar  det  sind  an-  ..
kohle)  zu  Bogen-  und  eingezahlt  gestunde  schrieben  kungen.
zu  Bogen-  Iuser  ud  ääihnlichen  geschrie
lampen  brigen  Lampen  I  im
Brennstifte
Mark  Pf.  Marxk  Pf.  Mark  Pfl  Mark  Pf  Mark  Pf]  Mark  Pf.  Seite  Ar.
98  10  11  12  18  14  15  16
—
*  T
6  1
·--b
  3
.  1  #
#  1
1  1  ·
··-  «3i  !
Es  Es  i  -
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1  «
E«
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I  l
s  l
.  !  i
i  :  »
i  6
        <pb n="390" />
        Muster  14.
(A.  B.  5  28.)

Hauptamtsbezirk
Steuerhebestelle

von  den  Leuchtmittelfabriken  und  Leuchtmittelsteuerlagern  im  Rechnungsjahr  19

.

Auchmeisung

der

entrichteten  Leuchtmittelsteuerbeträge.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An  Leuchtmittelsteuer  wurden  An  Steuernachlaß  sind  zu
entrichtet  gewähren
Namez  für  elektrische
Kohlenfaden-Lau-
  und  nach  dem  glühlampen,  für  Metall-  5  v.  H.  10  v.  H.
fen-  Wo  h  nort  Leucht-  fürGlühkörper  fadenglüh-  Bemer—
r  *-v  mittel=  zu  Gas=  usp.]lampen,  des  des  zungen
e  es  Fabril-  steuer-  und  ähnlichen  Nernstbrenner  Betrags  Betrags  Zusammen  gen.
Nr.  oder  Anmel-  klmen  und  Brenner  in  in
Lagerinhabers  dungs-  Brennstifte  zu  Queckfilber-  Spalte  4  Spalte  5
buch  u  elektrischen  dampflampen
Bogenlampen
«  Abteil.  Mark  pf.  Mart  pf.  Markk  Pf.  MarkPf  Mart  Hf.
1  2  8  4  5  6  7  8  9
.....................................................................  denten  191
........................................................  Amt.
(Unterschrift.)
Die  Richtigkeit  bescheinigt
.....................................................................  ,denten191

Der  Kassenpfleger.
(Unterschrift.)
        <pb n="391" />
        Direktivbezrkkk  -  Muster  15.
—  (A.  B.  8  60.)
Hauptamtsbezirk-#UJNJJNJntt1t

Rechnungsjahr  19

Herstellung  sowie  Ein-  und  Auofuhr  von  Erzeugnissen,
die  der  Leuchtmittelsteuer  unterliegen.

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Die  von  den  Hauptämtern  vorzulegende  Nachweisung  hat  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die  von  den  Direktivbehörden
  bis  zum  1.  Juni  einzusendende  Nachweisung  den  ganzen  Direktiobezirk  zu  umfassen.

2.  Die  im  Inland  hergestellten  Beleuchtungsmittel  sind  in  Abteilung  A  unter  2  bei  der  Amtsstelle  nachzuweisen,
  in  deren  Bezirke  sie  zuerst  in  Abteilung  1  eines  Ausgangslagerbuchs  eingetragen  wurden.  Demnach  dürfen  die
an  eine  andere  Fabrik  oder  an  ein  Steuerlager  oder  an  eine  Zollniederlage  überwiesenen  Beleuchtungsmittel  bei  ihrer
wiederholten  Anschreibung  (A.  B.  8  13,  L.  L.  O.  §§  9  und  19)  statistisch  nicht  nochmals  zum  Nachweis  gelangen.

3.  Die  aus  dem  Ausland  eingeführten  Beleuchtungsmittel  sind  bei  der  Amtsstelle  nachzuweisen,  die  den  Zoll
erhebt  oder  die  Beleuchtungsmittel  auf  Grund  des  §  b  des  Zolltarifgesetzes  zollfrei  abläßt.

4.  Der  Nachweis  in  Abteilung  C  ist  bei  der  Amtsstelle  zu  führen,  in  deren  Bezirke  die  Beleuchtungsmittel  versteuert
  oder  zur  Ausfuhr  versandt  worden  sind.

5.  Aus  dem  Ausland  wieder  zurückkommende  oder  solche  Beleuchtungsmittel,  die  zwecks  Ausfuhr  oder  Niederlegung
  die  Fabrik  oder  das  Steuerlager  verlassen  haben,  aber  wegen  veränderter  Bestimmung  in  das  Ausgangs=  oder
Steuerlager  wieder  ausgenommen  find  (L.  A.  B.  8  19  Abs.  4  uud  §  21)  dürfen  weder  unter  B  noch  unter  C  2  nachgewiesen
  werden.

62
        <pb n="392" />
        1.  Zahl  der  Fabriken:

374

A.  Im  Inland  hergestellte  Keleuchtungsmittel.

2.  Menge  der  hergestellten  Beleuchtungsmittel:

 

 

 

 

 

 

 

—  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a.  b.  c.  d.  2  6  t  V  B
Kohlen-  Metall-  Nernst-  Sest  Gllühkörper  Brennstifte  Vemmsiste  für
-»  --  .  zu  Ouecksilber-  zu  für
faden-  faden  brenner  dampfne  asglühlicht=  Bogenlampen  us  Kohle  mit
glüh-  glüh-  und  andere  und  ähnlichen  und  ähnlichen  aus  und  all  übrige
lampen  6  lampen  Glühlampen  Lampen  Lampen  1  Reinkohle  Prennstiftee  n
Stück  Stück  Stück  ,  Stück  ·  Stück  Kilogramm

i  ;  ·  —
i  l
B.VomkäuslandeingeführteBeleuchtung-mittel.
Menge  der  eingeführten  Beleuchtungsmittel:

a.  b.  c.  d.  o.  f.  B  Sn
Kohlen-  Metall-  Nernst-  Brenner  Glühkörper  Brennstifte  Dremasist  en
faden-  faden-  brenner  zu  Quecksilber-  zu  für  aus  ohle  ong

4  ..  dampf-  Gasglühlicht-Bogenlampen  Leuchtzusäten

glüh-  glüh-  und  andere  und  ähnlichen  und  ährlichen  aus  und  alle  übrigen
lanpen  lampen  Glühlampen  Laanmpen  rmm  Lampen  Reinkohle  Berennstifte
Stück  Stück  Stück  Stück  Stück  1  Silogramm
i  «  .
I
C.  Nersteuerte  und  nach  dem  Ausland  ausgeführte  Geleuchtungsmittel.
.—  —

a.  b.  c.  d.  o.  f.

Kohlen-  Metall-  Nernst-  -  Glühkörper  Brennstifte  "—“—3

nUr  "  zu  Queckfilber-  zu
faden  faden  brenner  dampf.  Gasglählicht-  Bogenlampen  1  aus  Kole  at
gluh-  gluh-  und  andere  und  ähnlichen  und  ährlichen  aus  nund  #al  rrtgen
lampen  lampen  Glühlampen  Lampen  Lampen  Reinkohle  Baeeunstistel
Stück  Stück  Stück  Stück  Stück  Kilogramm  *sere

 

 

 

 

 

1.  Versteuerte  Mengen:
        <pb n="393" />
        —  375  —

Direktivbezirk  &amp;amp;&amp;amp;&amp;amp;II  Muster  16.
(A.  B.  8§  50.)

 

Hauptamtsbezrk  —:

 

Rechnungsjahr  19

GEinnahmen  aus  der  Teuchtmittelsteuer.

 

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Die  von  den  Hauptämtern  vorzulegende  Nachweisung  hat  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die  von  den  Direktivbehörden
  bis  zum  1.  Juni  einzusendende  Nachweisung  den  ganzen  Direktivbezirk  zu  umfassen.
2.  Die  Einnahmen  sind  nach  den  Einnahmebüchern  einschließlich  der  Nacherhebungen  und  abzüglich  der  Erstattungen
  für  unrichtige  Erhebungen  usw.  nachzuweisen;  als  Absetzungen  sind  die  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  auf
Grund  des  §  28  gezahlten  Steuernachlässe  und  Vergütungen  in  Übereinstimmung  mit  den  Einnahmeübersichten  anzugeben.

62*
        <pb n="394" />
        —  376  —

 

 

——

 

 

Betrag  der

 

für  Kohlenfadenglühlampen


Mark.
1

i.

für  Metallfadenfür

  Brenner  zu

 

˙
glühlampen,  OQuecksilberdampf-Nernstbrenner
  ..

»  und  ähnlichen
und  andere  Glüh—  "
Lampen

lampen

Mark  Pf  Mark-z  Pf'
2  8

für  Glühkörper

zu  Gasglühlichtund

  ähnlichen
Lampen

Mark  fl.

für  Brennstifte
zu  Bogenlampen
aus
Reinkohle

Mare  f.

5

#——“"“"

für  Brennstifte
zu  Bogenlampen
aus  Kohle  mit
Leuchtzusätzen  und
alle  übrigen
Brennstifte

Mark
6

Pf.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

—  —  —  —  —  —  —  ——
        <pb n="395" />
        377

 

 

 

 

&amp;amp;

teuer

 

Hiervon  ab  Steuernachlaß  auf  Grund  des  §  28  A.  B.

Zum  Satze  von

 

Zusammen
Spalten  5  v.  H.  10  v.  H.
1  bis  6  der  entrichteten  Steuerbeträge
Mark  f.  Mark  Pf.  Mark
7  8  9

Pf.

 

Vergütung  für  Bleibt
unbrauchbar  Zusammen  Reinertrag  an
zum  Hersteller  Leuchtmittelsteuer
zurückgekommene  Spalten  ..
(Spalte  7  abzüg-Brenner
  zu  8  bis  10  ZX
OQuecksilber-  t  lich  Spalte  11)
dampflampen
Markk  Pf.“  Marek  pf.  Mark  Pf
10  11  12

 

aa—““““
        <pb n="396" />
        —  378  —

Anlage.
Teuchtmittellagerorduung.
(L.  L.  O.)
81.
Art  der  Lager.  Herstellern  von  Beleuchtungsmitteln  und  solchen  Personen,  die  damit  nach  dem  Ausland,

ausschließlich  oder  zugleich  nach  dem  Inland  Handel  treiben,  können  für  die  von  ihnen  hergestellten,
  für  die  aus  inländischen  Fabriken  bezogenen  und  für  die  aus  dem  Ausland  eingeführten
verzollten  Beleuchtungsmittel  Privatlager  ohne  amtlichen  Mitverschluß  (offene  Leuchtmittelsteuerlager)
  bewilligt  werden,  in  denen  die  Beleuchtungsmittel  bis  zu  ihrer  weiteren  Bestimmung  unversteuert
  niedergelegt  werden  dürfen.

§6#2.

“  33  jür  (1)  Die  Lager  sind  in  der  Regel  nur  am  Sitze  einer  Zoll=  oder  Steuerstelle  gestattet.

Lagers.  (2)  Die  Lagerinhaber  müssen  kaufmännische  Bücher  ordnungsmäßig  führen,  das  Vertrauen
der  Steuerverwaltung  genießen  und  entweder  selbst  am  Lagerorte  wohnen  oder  einen  daselbst
wohnhaften  geeigneten  Vertreter  bestellen.

(3)  Das  Lager  ist  nur  dann  zu  bewilligen,  wenn  ein  Verkehrsbedürfnis  anzuerkenn  en  ist.

83.
Lagerräume.  (1)  Die  für  das  Lager  bestimmten  Räume  dürfen  zur  Lagerung  anderer  Waren,  insbesondere
auch  versteuerter  Beleuchtungsmittel,  nicht  verwendet  werden.  Die  Räume  sind  sowohl  an  der
Außenseite  der  Eingangstüren  als  auch  im  Innern  durch  Tafeln  mit  entsprechender  deutlicher
Aufschrift  oder  sonst  in  geeigneter  Weise  als  Lagerräume  für  unversteuerte  Beleuchtungsmittel
zu  kennzeichnen.  «

(2)  Ausnahmsweise  kann  gestattet  werden,  daß  an  Stelle  baulich  hergerichteter  Räume  fest
verschließbare  Behältnisse  (Schränke  u.  dgl.)  zur  Lagerung  benutzt  werden.

84.
Haftpflicht  des  Lager-  (1)  Der  Lagerinhaber  haftet  für  die  Leuchtmittelsteuer,  die  auf  den  zum  Lager  abgelassenen
inhabers.  Beleuchtungsmitteln  ruht,  soweit  diese  nicht  in  eine  Leuchtmittelfabrik,  ein  anderes  Steuerlager
oder  ein  Zollager  ausgenommen,  in  das  Ausland  ausgeführt  oder  unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtet

  worden  sind.

(2)  Für  die  Steuer  ist  nach  näherer  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  Sicherheit
  zu  leisten.

 

85.
Antrag  auf  Be-  (1)  Der  Antrag  auf  Bewilligung  eines  Lagers  ist  beim  Hauptamt  zu  stellen.  In  dem  Anwilligung.
  trag  ist  das  Bedürfnis  zur  Errichtung  des  Lagers  nachzuweisen  und  anzugeben,  welche  Arten
von  Beleuchtungsmitteln  gelagert,  welche  Räume  oder  Behältnisse  zur  Lagerung  benutzt  und  in
welcher  Weise  die  zu  leistende  Sicherheit  bestellt  werden  soll.  Die  Lagerräume  oder  Behältnisse
sind  näher  zu  beschreiben.
        <pb n="397" />
        (2)  Dem  Antrag  ist  eine  Handzeichnung  der  zur  Lagerung  bestimmten  und  der  damit  in
Verbindung  stehenden  oder  unmittelbar  daran  anstoßenden  Räume  beizufügen.  ·
(-3)ÜberdieBewilligungdes-Lagers,diejederzeitwiderruflichist,entfcheidetdieDirektivbehörde.

86.

Anderungen  an  den  Lagerräumen  oder  Behältnissen  sowie  die  Benutzung  anderer  Räume
oder  Behältnisse  als  Lager  sind  vorher  anzumelden  und  bedürfen  der  Genehmigung  des
Hauptamts.  Ebenso  sind  Anderungen  in  der  Art  der  niederzulegenden  Beleuchtungsmittel
vorher  anzuzeigen.  «  «

87.
Die  auf  das  Lager  gebrachten  Beleuchtungsmittel  dürfen  in  der  Regel  nicht  über  fünf
Jahre  lagern.  Mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  kann  in  einzelnen  Fällen  eine  Verlängerung
der  Lagerfrist  eintreten.

88.
(1)  Die  für  das  Lager  eingehenden  Beleuchtungsmittel  sind  sogleich  nach  ihrem  Eingang  in
das  Lager  aufzunehmen.
(2)  Die  Vorschriften  des  §  13,  §  19  Abs.  2,  4  und  5  sowie  5§  20,  21  der  Ausführungsbestimmungen
  finden  Anwendung.  «

s  §9.

Uber  den  Zu-  und  Abgang  an  Beleuchtungsmitteln  im  Lager  hat  der  Lagerinhaber
Leuchtmittelsteuer-Lagerbücher  nach  den  Mustern  für  die  Ausgangslagerbücher  (Muster  1  bis  4
der  Ausführungsbestimmungen)  zu  führen.  Auf  die  Führung  und  Aufbewahrung  der  Steuerlagerbücher
  finden  die  für  die  Ausgangslagerbücher  gegebenen  Vorschriften  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß  die  Anschreibungen  in  Abteilung  1  sofort  nach  der  Aufnahme  der  Beleuchtungsmittel
  in  das  Lager  stattzufinden  haben,  und  daß  die  auf  dem  Lager  durch  Bruch  u.  dgl.  beschädigten
  oder  unverkäuflich  gewordenen  Beleuchtungsmittel  nur  dann  in  Abteilung  3  anzuschreiben
  sind,  wenn  sie  unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtet  worden  sind.

 

8  10.

Anzeige
von  Anderungen.

Lagerfrist.

Einlagerung  der
Beleuchtungsmittel.

Leuchtmittelsteuerlagerbuch.


(1)  Die  Beleuchtungsmittel  dürfen  im  Lager  umgepackt  werden;  den  auf  ihnen  und  auf  den  Behandlung  der  #

Hülsen  für  Glühstrümpfe  bereits  gemäß  §  8  der  Ausführungsbestimmungen  angebrachten  und  zu
erhaltenden  Angaben  dürfen  noch  weitere  Bezeichnungen  zugefügt  werden.  Auch  die  weitere
Bearbeitung  der  Beleuchtungsmittel  (z.  B.  das  Anbringen  von  Zündmasse  an  Glühstrümpfen)
ist  zulässig,  sofern  die  Steuerklasse  und  die  Benennung  der  Ware  dadurch  nicht  geändert  wird.

(2)  Werden  in  ein  Lager  verschiedene  Arten  von  Beleuchtungsmitteln  aufgenommen,  so  sind
diese  getrennt  zu  lagern.

(3)  Waren,  deren  Lagerfrist  abgelaufen  ist,  sind  vorschriftsmäßig  zu  bezeichnen,  nach  Abschreibung
  in  Abteilung  2  der  Lagerbücher  aus  dem  Lager  zu  entfernen  und  zur  Versteuerung
anzumelden.  Auf  Antrag  des  Lagerinhabers  können  sie  unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtet  und
in  Abteilung  3  steuerfrei  abgeschrieben  werden.

 

 

8  11.

In  bezug  auf  die  Steueraufsicht  über  die  Lager  finden  die  88  11,  12  des  Gesetzes  und
§§  32,  33  der  Ausführungsbestimmungen  entsprechende  Anwendung.  Die  Zahl  und  Ausführung
der  in  dem  Lager  vorzunehmenden  Prüfungen  bestimmt  die  Direktivbehörde.

12.

Die  Vorschriften  des  §  8  der  Ausführungsbestimmungen  über  die  Bezeichnung  und  Verpackung
  der  Beleuchtungsmittel  gelten  auch  für  die  Lager.

leuchtungsmittel
während  der
Lagerung.

Steueraufsicht.

Bezeichnung  un
Verpackung  de
Beleuchtungsmit
        <pb n="398" />
        —  380  —

13.

Auslagerung  der  Auf  die  Entnahme  von  Beleuchtungsmitteln  aus  dem  Lager  zur  Versteuerung  oder  Ver-Beleuchtungsmittel,

  sendung  finden  die  Vorschriften  der  §§  7,  13  bis  18  und  22  der  Ausführungsbestimmungen  Anwendung.
  Die  auf  dem  Lager  durch  Bruch  u.  dgl.  beschädigten  oder  unverkäuflich  gewor  denen
Beleuchtungsmittel  können  auf  Antrag  unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtet  werden.

8  14.
Bestandsaufnahme.  Jährlich  einmal  ist  unter  der  Leitung  eines  Oberbeamten  der  im  Lager  vorhandene  Be—
stand  an  Beleuchtungsmitteln  festzustellen  und  mit  dem  sich  aus  den  Lagerbüchern  ergebenden.
Sollbestande  zu  vergleichen.  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  §  10  der  Ausführungsbestimmungen
  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  Fehlmengen  stets  in  Abteilung  2  zum  Zwecke
der  Versteuerung  einzutragen  sind.

E  15.

Prüfung  der  Lager-  Die  Anschreibungen  in  den  Lagerbüchern  sind  alsbald  nach  deren  Eingang  von  der  Hebebücher
  durch  die  stelle  auf  Grund  der  bei  ihr  vorhandenen  Belege  zu  prüfen.  Etwaige  Unstimmigkeiten  sind  sofort
Hebestelle.  aufzuklären.

8  16.

Aufhebung  und  (1)  Wird  die  Bewilligung  eines  Lagers  von  der  Direktivbehörde  widerrufen  oder  wird  das
Nünmung  des  Lager  von  dem  Inhaber  aufgegeben,  so  ist  vom  Hauptamt  zur  Räumung  des  Lagers  eine  anvagers.
  gemessene  Frist  zu  bewilligen.  Nach  Ablauf  der  Frist  sind  die  noch  vorhandenen  Beleuchtungsmittel
  nach  vorschriftsmäßiger  Bezeichnung  zu  versteuern.  ·
(2)  Auf  Antrag  des  Lagerinhabers  kann  an  Stelle  der  Versteuerung  die  Vernichtung  der
Beleuchtungsmittel  unter  amtlicher  Aufsicht  erfolgen.

8II.

Besondere  Vor-  (1)  Offene  Leuchtmittelsteuerlager  können  auch  denjenigen  bewilligt  werden,  welche  sich  mit

schriften  für  die  der  Prüfung  von  Beleuchtungsmitteln  auf  ihre  Brauchbarkeit,  Haltbarkeit  usw.  befassen  (Leucht-Prkuchtmittelr

  mittel-Prüfungslager).  Auf  diese  Lager  finden  die  Vorschriften  der  §§  1  bis  16  mit  folgenden.
AWlcoreichungen  Anwendung.  .

(2)  Die  Bewilligung  des  Lagers  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  eine  Ausfuhr  von  Beleuchtungsmitteln
  nach  dem  Ausland  nicht  stattfindet.

(3)  In  dem  Antrag  (§  5)  ist  auch  anzugeben,  welche  Arten  von  Beleuchtungsmitteln  geprüft
werden  sollen,  in  welcher  Weise  die  Prüfung  erfolgt  und  ob  die  Beleuchtungsmittel  dabei  unbrauchbar
  werden.

(4)  Die  nachweislich  bei  der  Prüfung  unbrauchbar  gewordenen  Beleuchtungsmittel  sind,  gegebenenfalls
  nach  Vernichtung,  steuerfrei  zu  lassen  und  in  Abteilung  3  des  Steuerlagerbuchs  abzuschreiben.


(5)  Die  näheren  Anordnungen  trifft  die  Direktivbehörde.

8  18.
Besondere  Vor-  (1)  Offene  Leuchtmittelsteuerlager  können  auch  solchen  Gewerbetreibenden  bewilligt  werden,
schrtften  für  die  welche  die  Beleuchtungsmittel  zur  Herstellung  anderer  Waren,  wie  Taschenlaternen,  Ziergegen-8
  Leuchtmittel  stände,  verwenden  (Leuchtmittel-Bearbeitungslager).  —  Auf  diese  Lager  finden  die  Vorschriften
er  der  ung  ager  der  §§  1  bis  16  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung.

(2)  Als  Lagerräume  gelten  auch  die  Räume,  in  welchen  die  Bearbeitung  der  Beleuchtungsmittel

  stattfindet.
(3)  In  dem  Antrag  (§  5)  ist  auch  anzugeben,  zur  Herstellung  welcher  Waren  die  Beleuchtungsmittel
  verwendet  werden  sollen  und  in  welchen  Räumen  die  Herstellung  erfolgen  wird.
        <pb n="399" />
        —  381  —

Uber  die  Herstellung  und  den  Absatz  der  Waren  hat  der  Lagerinhaber  auf  Erfordern  besondere
Anschreibungen  zu  führen.  Die  hergestellten  Waren  sind  nach  Gattungen  getrennt,  übersichtlich
so  zu  lagern,  daß  eine  Bestandsaufnahme  keine  wesentlichen  Schwierigkeiten  bietet.

(4)  Die  näheren  Anordnungen  trifft  die  Direktivbehörde.

E  19.

Werden  Beleuchtungsmittel  in  eine  Zollniederlage  ausgenommen,  so  finden  auf  sie  die  Niederlegung  vo
Vorschriften  des  Vereinszollgesetzes  und  der  Zollagerordnung  Anwendung.  Die  Beleuchtungs-Beleuchtungsmitt,
mittel  nehmen  bei  der  Niederlegung  die  Eigenschaft  einer  ausländischen  Ware  an.  Auf  Antrag  in  Zollniederlage
des  Niederlegers  kann  jedoch  die  Lagerung  der  Beleuchtungsmittel  unter  Beibehaltung  ihrer
Eigenschaft  als  inländische  Ware  erfolgen,  wenn  Beleuchtungsmittel,  auf  welchen  ein  Zollanspruch
haftet,  in  der  Niederlage  nicht  lagern  oder  genügend  abgesondert  sind.

8  20.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Lagerordnung  und  die  auf  Grund  hiervon  erlassenen  Strafbestimmung
und  den  Lagerinhabern  bekannt  gemachten  besonderen  Bestimmungen  werden,  sofern  nicht  die  ·
Hinterziehungsstrafe  verwirkt  ist,  auf  Grund  des  §  27  des  Leuchtmittelsteuergesetzes  mit  einer
Ordnungsstrafe  von  einer  bis  zu  dreihundert  Mark  bestraft.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
«  63
        <pb n="400" />
        <pb n="401" />
        —  383  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

im
Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  bezieben  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  23.  Juni  1911.  Nr.  36.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen;  —  Ermäch-  6.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Titelverleihung  an  einen
tigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen:  —  Stationskontrolliler  3386
Entlassung...  Seite  383  Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung
2.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Anwendung  der  Vor-  von  Untersuchungszeugnissen  für  Wein  usw.  ermächtigten
schriften  über  die  Dienstwohnungen  der  Reichsbeamten  ausländischen  Fachchemiker  und  wissenschaftlichen  Anauf
  die  Beamten  der  Reichsbarnn  384  stalen  8383386
3.  Finanzwesen:  Nachweisung  von  Einnahmen  der  Reichs-  Versteuerung  von  nicht  auf  bestimmte  Teile  des
Post=  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahn-  Nachlasses  angewiesenen  Geldvermächtnissen  387
verwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1911  bis  zum  Anbringung  der  Unterscheidungsnummer  auf  den
4  Schlusse  des  Venats  Wai  1911  dez  3.  Heit.  zs  Umschließungen  der  Zündwaren.  38387
.  Marine  un  iffahrt:  Erscheinen  des  3.  Heftes  des  3  —·  «  ,
XIX.  Bandes  der  Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  vJ  Polizeiwesen  5r%  L#ieiu  der,  Ausweisung  von  Ausund
  der  Seeämter,  des  Deutschen  Reichs  385  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichs-5.
  Versicherungswesen:  Befreiung  von  Forstbeamten  von  gebiete  388

der  Versicherungspflicht  385  Q#g
Beaufsichtigung  privater  Versicherungsunterneh-  Beilage.  Versicherungswesen:  Anderung  der  ortsmungen
  durch  die  Landesbehördie  886  üblichen  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter  389

 

 

1.  Kousulatwesen.

Seine  Mgzjestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Otto  Schütt  zum  Konsul
in  Cap  Haiti  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Carl  August  Bender  zum
Vizekonsul  in  San  Feliü  de  Guixols  (Spanien)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  mit  der  Verwaltung  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Schimonoseki  beauftragten  Dolmetscher
Müller  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats
und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von
solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Gruner  in  Par#  (Brasilien)  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst
  erteilt  worden.

 

64
        <pb n="402" />
        —  384  —

2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Allerhöchster  Erlaß,

betreffend  die  Anwendung  der  Vorschriften  über  die  Dienstwohnungen  der  Reichsbeamten
auf  die  Beamten  der  Reichsbank.  Vom  24.  Mai  1911.

 

 

Auf  den  Bericht  vom  11.  Mai  1911  bestimme  Ich  unter  Aufhebung  Meines  Erlasses  vom
4.  Januar  1904,  daß  die  von  Mir  mittels  Erlasses  vom  16.  Februar  1903  genehmigten  Vorschriften
über  die  Dienstwohnungen  der  Reichsbeamten  —  unter  Ausschluß  der  Bestimmungen  im  §  8  Abs.  1
und  2  und  im  §  18  Abs.  4  und  5  —  der  von  Mir  mittels  Erlasses  vom  6.  Oktober  1909  genehmigte
Nachtrag  zu  den  Vorschriften  über  die  Dienstwohnungen  der  Reichsbeamten  sowie  der  diese  Vorschriften
abändernde  Erlaß  vom  28.  Dezember  1910  auf  die  Beamten  der  Reichsbank  mit  folgenden  Maßgaben
sinngemäß  Anwendung  finden:

1.  Die  in  den  Vorschriften  über  die  Dienstwohnungen  im  §  Abs.  4,  im  §  26  Abs.  1
Satz  2  und  im  §  29  Abs.  2  Satz  2  vorbehaltenen  Entscheidungen  werden  durch  den
Präsidenten  des  Reichsbankdirektoriums  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers  getroffen.

2.  In  den  Fällen  der  Anmerkung  2  zu  §  16  Nr.  3  und  im  Falle  des  §  4  Abs.  3  daselbst
unter  der  Voraussetzung,  daß  es  sich  um  einen  Betrag  von  mehr  als  1000  M.  handelt,
entscheidet  das  Reichsbankdirektorium  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers.

3.  Für  die  Dienstwohnung  des  Präsidenten  des  Reichsbankdirektoriums  gelten  nachstehende
besondere  Vorschriften:

a)  die  im  §  25  der  Vorschriften  über  die  Dienstwohnungen  getroffene  Bestimmung
findet  auf  die  sämtlichen  Räume  der  Dienstwohnung  Anwendung;

b)  die  *°  des  zur  Dienstwohnung  gehörigen  Gartens  fällt  der  Reichsbank
zur  Last;

c)  die  aus  der  Erleuchtung  und  Heizung  der  Dienstwohnung  sich  ergebenden  Kosten,
einschließlich  der  im  §  15  Nr.  2  und  3  bezeichneten,  trägt  die  Reichsbank;

d)  die  sämtlichen  auf  Kosten  der  Reichsbank  für  die  Dienstwohnung  beschafften  und
im  Bestandsverzeichnis  eingetragenen  Geräte  und  Ausstattungsgegenstände,  einschließlich
  der  Beleuchtungskörper  sowie  der  Gartenmöbel  und  Gartengerätschaften,
sind  auf  Kosten  der  Reichsbank  instand  zu  halten  und  im  Falle  der  Abnutzung
ersatzweise  zu  erneuern.

Dabei  dürfen  an  Stelle  abgenutzter  Stücke  auch  Stücke,  die  ihrer  Zweckbestimmung  nach
anderer  Art  sind,  unter  der  Voraussetzung  beschafft  werden,  daß  die  Beschaffung  dieser  neuen  Stücke
*  *  höheren  Kostenaufwand  erfordert,  als  die  Beschaffung  der  abgenutzten  Stücke  seinerzeit
erfordert  hat.

Eine  Erweiterung  der  Geräteausstattung  der  Dienstwohnung  ist  mit  Zustimmung  des  Zentralausschusses
  zulässig.

Neues  Palais,  den  24.  Mai  1911.

 

Wilhelm.
ggez.  Delbrück.

An  den  Reichskanzler.
        <pb n="403" />
        —  385  —

3.  Finanzwesen.

 

nNachmeisung

von  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
für  die  Zeit  vom  1.  April  1911  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Mai  1911.

 

 

 

 

—  B  Einnahmen  vom  Beginne  Im  Reichshaushalts-Etat

ezeichnung  des  Rechnungsjahrs  bis  ist  die  Einnahme  für  das

der  zum  Schlusse  des  Monats  Rechnungsjahr  1911
Einnahmen  Mai  1911  veranschlagt  auf
4  M

—  1  2  «  8
Post-undTelegraphenverwaltung.....  117  523  737.  734  161  600
Reichs-Eisenbahnverwaltng  22  830  000  128  893  000

 

 

 

4.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Das  dritte  Heft  des  neunzehnten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen
  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen
  &amp;amp;  Co.  in  Hamburg  erschienen  und  zum  Preise  von  3,00  zu  beziehen.

 

5.  Versicherungs  wesen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  die  Befreiung  der  Forstbeamten  der  von  Buttlarschen  Fideikommißverwaltung
Elberberg  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  8§  7  des  Invalidenversicherungsgesetzes
(Reichs-Gesetzbl.  1899  S.  463).

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  26.  Mai  1911  gemäß  §  7  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  beschlossen,  daß  die  Bestimmungen  des  §  5  Abs.  1  und  des  §  6  Abs.  1  des  Gesetzes  auf  die
Forstbeamten  der  von  Buttlarschen  Fideikommißverwaltung  Elberberg  Anwendung  finden  sollen.

Berlin,  den  13.  Juni  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

64
        <pb n="404" />
        —  386  —

Bekanntmachung,

betreffend  die  Beaufsichtigung  privater  Versicherungsunternehmungen  durch  die
Landesbehörde.

 

Im  Anschluß  an  meine  Bekanntmachung  vom  24.  März  1911  bestimme  ich  auf  Grund  des
§  3  Abs.  2  des  Versicherungs-Aufsichtsgesetzes  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Landesregierungen,
daß  bis  auf  weiteres  die  folgenden  Versicherungsunternehmungen,  obgleich  sich  ihr  Geschäftsbetrieb
über  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  hinaus  erstreckt,  durch  die  Landesbehörde  desjenigen  Bundesstaats
beaufsichtigt  werden,  in  dessen  Gebiet  sie  ihren  Sitz  haben,  nämlich

A.  Preußen.
1.  Schlachtvieh-Versicherungsanstalt  für  Langensalza  und  Umgegend  mit  dem  Sitze  in  Langensalza,
2.  Pferde-Versicherungs-Verein  auf  Gegenseitigkeit  zu  Langensalza.  «

B.  Schwarzburg-Sondershausen.
Landwirtschaftlicher  Pferdeversicherungs-Verein  für  die  Unterherrschaft  des  Fürstentums
Schwarzburg-Sondershausen  zu  Sondershausen.
Berlin,  den  7.  Juni  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

6.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Dem  Stationskontrolleur  zu  Königsberg  i.  Pr.,  Bremischen  Oberkontrolleur  Rath,  ist  von  dem  Senat
der  Freien  Hansestadt  Bremen  der  Titel  Zollinspektor  verliehen  worden.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen  für
Wein,  Traubenmost  und  Traubenmaische  (§  8,  §22  Abs.  3  und  §  23  Abs.  4  der  Weinzollordnung)
  ermächtigten  ausländischen  Fachchemiker  und  wissenschaftlichen  Anstalten.

 

Talien.
Es  ist  neu  ermächtigt  worden:

Das  chemische  Laboratorium  der  höheren  Handelsschule  (Museo  merciologico  e  Gabinetto
chimico  della  Regia  Scucla  superiore  e  media  di  commercio)  in  Bari.

.  Ychwåx
Zufolge  Ausdehnung  des  Zeugnisverfahrens  auf  schweizerische  Erzeugnisse  sind  zur  Zeugnisausstellung
  folgende  Anstalten  ermächtigt  worden:

Laboratoire  cantonal  des  denrées  et  boissoossifn  Lausanne.
Laboratoire  cantonal  de  chimieie  iiiin  Snon.
Laboratoire  cantonal  des  analyses.  in  Nauchkätel.
Laboratoire  du  service  dhygien  .  .  .  .  iin  Genf.

Laboratoire  cantonal  de  chimis....  .  .  ..  .  .  .  in  Perolles  (Freiburg).
        <pb n="405" />
        —  38“  —

 

Laboratoire  cantonal  de  chimiei  Lrgano.
Kantonale  Lebensmitteluntersuchungsanstalltlt  in  Solothurn.
Kantonales  Laboratoiw7  in  Basel.
Kantonales  Laboratorium  für  Lebensmitteluntersuchungen.  in  Bern.
Kantonales  chemisches  Laboratorinn  iin  Zürich
Kantonales  Laboratoi  ...  .  .  in  Aarau.
Kantonales  Laboratorium..  ....  .  .  iin  Schaffhausen.
Kantonales  Laboratorium..  ...  .  .  .  iin  Frauenfeld.
Kantonales  chemisches  Laboratorium..  .  .  .  .  iin  St.  Gallen.
Chemisches  Laboratorium  des  Kantons  Graubünden.  .  .  .  .  iin  Chur.
Bekanntmuchung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  26.  Mai  d.  J.  auf  Grund  des  §  33  Abs.  4  des  Erbschaftssteuergesetzes
  beschlossen,  .

daß  die  Versteuerung  der  Geldvermächtnisse,  die  nicht  auf  bestimmte  Teile  des  Nachlasses
angewiesen  sind,  sondern  den  in  einem  Bundesstaate  befindlichen  beweglichen  Nachlaß  und
den  in  einem  anderen  Bundesstaate  belegenen  unbeweglichen  Nachlaß  gleichzeitig  beschweren,
durch  denjenigen  Bundesstaat  zu  geschehen  hat,  der  nach  §  33  Abs.  1,  3  des  Erbschaftssteuergesetzes
  für  die  Erhebung  der  Erbschaftssteuer  im  allgemeinen  zuständig  ist.

 

In  Abänderung  der  Ziffer  3  meiner  Bekanntmachung  vom  17.  August  1910  (Zentralbl.  1910
S.  461)  ordne  ich  an,  daß  die  Anbringung  der  Unterscheidungsnummer  auf  den  Umschließungen  der
Zündwaren  nach  Wahl  des  Herstellers  der  Zündwaren  entweder  neben  oder  an  Stelle  der  Bezeichnung
  des  Herstellers  oder  der  die  Bezeichnung  des  Herstellers  vertretenden  Marke  zu  erfolgen  hat.

Berlin,  den  19.  Juni  1911.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

 

7.  Polizei  wesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  Vollziehung  der  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

Das  Verzeichnis  der  Reichsgrenzstationen,  nach  denen  gemäß  den  vom  Bundesrat  beschlossenen
Vorschriften  vom  10.  Dezember  1890  (Zentralblatt  S.  378)  die  Transporte  ausgewiesener  Ausländer
zu  leiten  sind,  mit  Angabe  der  für  diese  Stationen  zuständigen  Grenzpolizeibehörden  (Zentralblatt  für
1899  S.  265  und  Nachtrag  ebenda  1906  S.  1322)  ist  zu  ergänzen  und  zu  ändern,  wie  folgt:

VI.  Zei  Ausweisungen  nach  der  Schweiz.
10.  Pfetterhausen  (Elsaß-Lothringen).
Die  Gendarmeriestation  in  Pfetterhausen.
        <pb n="406" />
        5.

388

VII.  Bei  Ausweisungen  nach  den  Niederlanden.

Polizeidirektion  in  Aachen.

Aachen  (Königreich  Preußen,  Regierungsbezirk  Aachen).
Die

IX.  Bei  Ausweisungen  nach  Luremburg.
Unter  Nr.  3  ist  Diedenhofen  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:
„3.  Deutsch  Oth  (Elsaß-Lothringen).
Die  Gendarmeriestation  in  Deutsch  Oth."

Berlin,  den  13.  Juni  1911.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:

Lewald.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

1

 

 

 

*  Ramie  und  Stand  Alter  und  Heimat  —  Behörde,  welche  die  Datum
S  –  Grun  Ausweisung  ’me  „
lS.  „  eisungsder
  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschiseel
1  2  l  3  4  5  6
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  ||Anna  Bernhard,  geboren  am  31.  Dezember  1890  zus  Landstreichen  und  Königlich  Sächsische  22.  Mai  1911
Zigeunerin,  1  Lippenz,  Bezirk  Saaz,  Böhmen,  Betteln,  Kreishauptmannschaft
österreichische  Staatsangehörige,  Bauntzen,
2  Hermann  Bern=  geboren  am  25.  März  1888  (5)  zu  Landstreichen  und  Königlich  Sächsische  22.  Mai  1911.
hard,  Zigeuner,  Schönborn,  Bezirk  Tetschen,  Böhmen,  Betteln,  Kreishauptmannschaft
ortsangehörig  zu  Petersburg,  Bezirk  Bautzen,
Podersam,  ebenda,  österreichischer  s
.  Staatsangehöriger,  ·
3  Paul  Franz,  Ar=  geboren  im  Jahre  1880  zu  Widelka,  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  2.  Mai  1911.
beiter,  «  BezirkKolbuszowa,Galizien,ortssBettelm  Regierungspräsident  zu
angehörig  ebendaselbst,  österreichischer  1  Oppeln,
Staatsangehöriger,  v  ·
4HeinrichGall,Ar-geborenam6.September1879-quetteln,  Königlich  Preußischer  11.  Juni  1911.
beiter,  Pelsdorf,  Bezirk  Hohenelbe,  Böhmen,  Regierungspräsident  zu
österreichischer  Staatsangehöriger,  Arnsberg,  "
5E  Anton  Swarows-geboren  am  5.  Juni  1875  zu  Schum-  Königlich  Preußischer  11.April  1911.

 

ki,  Scherenschleifer,

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.

burg,  Bezirk  Gablonz,  Böhmen,  ortsangehörig
  ebendaselbst,  österreichischer
Staatsangehöriger,

 

 

Betrug,  Landstreichen
u.  a.  Regierungspräsident  zu
        <pb n="407" />
        Beilage

 

Ur.  36  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich

 

 

Versicherungs  wesen.

 

Ortsübliche  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter,

festgesetzt  auf  Grund  des  §  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Krankenversicherung  der
Arbeiter  (Reichs-Gesetzbl.  1892  S.  385  und  1903  S.  233).

Veränderungsnachmeis
zu  den  Veröffentlichungen  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1910.

Anhang  zu  Nr.  59.

Nach  den  Mitteilungen  der  Landesregierungen  zusammengestellt  im  Kaiserlichen  Statistischen  Amte.
Abgeschlossen  am  20.  Juni  1911.

——

—.—

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,

für  Personen  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
4B4à44  4282
Königreich  Preußen.
Regierungsbezirk  Stettin.
(Vom  1.  Oktober  1911  ab.)
Stadtkreis  Stettin  ..  3  —  11501140  1  —
Gemeindebezirke  Züllchow,  Bollinken,  Frauevdor  Gotlon
und  Pommerensdorf  2  71  1  —
Der  übrige  Teil  des  Reg  erungsbezirkes  2  10  1  30  1100  090
Regierungsbezirk  Stralsund.
(Vom  1.  Januar  1912  ab.)
Stadtkreis  Stralsund  und  in  der  Stadt  Greifswald  2  50  1  401  1  dO
Der  übrige  Teil  des  Regierungsbezirkes  .  210.120—80——60
Regierungsbezirk  Merseburg.
Kreis  Liebenwerde  .  2——120120—80
(vom  14.  Juli  1911  ab)

 

 

 

 

 

 

65
        <pb n="408" />
        Bezir  ke.

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
für  Personen  im  Alter  von

 

über  16  Jahren  unter  16  Jahren

 

 

männliche  weibliche  männliche  weibliche

——————is

 

Regierungsbezirk  Hildesheim.)

a)  Stadtgemeinden  Göttingen,  Goslar,  Hildesheim
und  Peine

b)  der  mit  der  Stadt  Hildesheim  vereinigte  Teil  des
Fleckens  Moritzberg  (vom  1.  Oktober  1911  ab).

c)  Stadtgemeinden  Alfeld,  Duderstadt,  Einbeck,  Moringen,
  Münden,  Northeim,  Osterode,  Sarstedt,  die
Landgemeinden  Herzberg,  Bad  Lauterberg,  Moritzberg,
  Freiheit  und  Vienenburg,  sämtliche  Gemeinden
des  Kreises  Zellerfeld  und  des  vormaligen  Amtes
Elbingerode

)  sämtliche  übrigen  Gemeinden  des  Regierungsbezirkes

Regierungsbezirk  Düsseldorf.

Stadtkreis  Crefeld
Landkreis  Crefeld
Kreis  Gelden
Stadtkreis  M.=  Gladbach
Landkreis  M.-Gladbach:

a)  Städte  Odenkirchen  und  Viersen,  Landgemeinden
M.-Gladbach  Land,  Hardt,  Neuwerk  und  Giesen.
kirchen  .

b)  der  übrige  Teil  des  Kreises

Kreis  Grevenbroich:

a)  Bürgermeistereien  Bedburdyk,  Evinghofen,  Frimmersdorf,
  Garzweiler,  Gustorf,  Hemmerden,  Hülchrath,
Kelzenberg,  Wanlo  und  Wevelinghoen

b)  Bürgermeistereien  Elsen,  Grevenbroich,  vochneubirch
Jüchen  und  Wickrath

Kreis  Kempen:

a)  Bürgermeistereien  Amern  St.  Anton,  Amern  St.
Georg,  Boisheim,  Bracht,  Breyell,  Brüggen,  Burgwaldniel,
  Dülken  Land,  Geefrath  Kirspelwaldnie,
Oedt  und  Vorst  .

b)  der  übrige  Teil  des  Kreises

Kreis  Kleve:
a)  Städte  Kleve  und  Goch  ..
b)  der  übrige  Teil  des  Kreises
Kreis  Moers:

a)  Bürgermeistereien  Friemershein,  Hochemmerih,

Homberg  und  Moers  .  .....

 

 

2501501301—
2301401201-—
330230150130
3—2——  140110
2401651151—
3—220140130
3—2201401-30
250180120110

2602——150120
2702—130110
3—2—130110
3——1.80150120
2101501——80
3302—160130

 

 

 

 

 

 

 

*)  Die  für  Personen  unter  16  Jahren  angegebenen  Lohnsätze  beziehen  sich  auch  auf  Lehrlinge.
        <pb n="409" />
        Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,

für  Personen  im  Alter  von

 

über  16  Jahren

 

 

 

Bezirke.  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männlicheweibliche
4%  SNJ  J  "
b)  Bürgermeistereien  Budberg,  Büderich,  Camp,  Capellen,
  Neukirchen,  Orsoy  (Stadt  und  Land),  Ossenberg,
  Repelen-  Baerl,  Rheinberg  (Stadt  und  Land),
Vierquartieren  und  Vluyn.  .  .  3—2—140120
c)Burgerme1tere1enAlpen  Hoerstgen  ,  Rheurdt  -
Schaephuysen,  Sonsbeck,  Veen  und  anten  0%  30
d)  Bürgermeistereien  Labbeck,  Marienbaum  und  Wardtt?  502a
Stadtkreis  Rheydt  3—  2  20  11400L30
Die  veränderten  Lohnsätze  treten  am  1.  4.  September
1911  in  Kraft.
Regierungsbezirk  Cöln.
Kreis  Sieg:
a)  Bürgermeistereien  Honnef,  Königswinter,  Menden,
Oberkassel,  Sieglar  und  Troisdorf  3  ——  2  —  1  5051.20
b)  Bürgermeistereien  Eitorf,  Hennef,  sörigswitr  Land,
Niederkassel  und  Oberpleis  2  380  1801¼0  ¼1
c)  Bürgermeistereien  Herchen,  Lauthausen,  Lohmar,
Much,  Neunkirchen,  Fuwichterath,  üterah  und
Wahlscheid  2  40  0  0  Q0  1
d)  Bürgermeisterei  Siegburg  .  3  —  2—116560  120
Die  veränderten  Lohnsätze  treten  am  1.  Juni  11911
in  Kraft.
Königreich  Bayern.
Regierungsbezirk  Pfalz.
Bezirksamt  Dürkheim:
a)  Stadt  Bad  Dürkheim  (vom  15.  Juli  1911  ab)  280  1.70  1E60  1120
b)  Gemeinden  Bobenheim  a.  Bg.,  Grethen,  Hardenburg,
  Herxheim  a.  Bo.  ,  Kallstadt  Letstadt  und
Seebach.  260160150110
c)d1eubrtgen  Gemeinden.  2  320  141
Bezirksamt  Frankenthal:
Distrikt  Frankenthal
1.  Stadt  Frankenthal,  Gemeinden  Mörsch,  Oppau
und  Studernheim  3  ——  1  505%  0%.lFf
2.  Gemeinde  Edigheim  3  1  80  1180  130
3.  Lambsheim  (vom  15.  dul  1911  ab)  2  80  1701130120
4.  Großniedesheim  2  —  1220  120|3  380
5.  die  übrigen  Gemeinden.  2  320|0141  20  1

 

 

 

 

 

 

 

667
        <pb n="410" />
        —  392  —

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,

für  Personen  im  Alter  von

 

über  16  Jahren

unter  16  Jahren

 

 

 

 

 

 

Bezirkee.  vayren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
J2  46422361828
2E
Bezirksamt  Homburg:
Distrikt  Landstuhl
1.  Gemeinde  Landstuhl  (vom  16.  September  1911  ab  2  7|1  41130
2.  -  Gerhardsbrunn,  Ramstein  und  Vogel.  i
bach  2  4  1  —
3.  die  übrigen  Gemeinden  2  10  1  320  0  690
Bezirksamt  Ludwigshafen  a.  Rh.:  .
a)  Stadt  Ludwigshafen  a.  Rh.  3=  442  éCOO
b)  Gemeinde  Rheingönheim  (vom  1.  Dezember  1911  ab)  3  20  2  ——  1  60.N
c)  Gemeinde  Mutterstadt  (vom  15.  Oktober  1911  ab  20|1  011  20
d)  Stadt  Oggersheim,  Gemeinden  Altrip,  Böhl,  Iggelheim,
  Maudach  und  Neuhofen  2  811170½¼¼
e)  Gemeinden  Alsheim,  Assenheim,  Dannstadt,  Juß-  s
gönheim,  Hochdorf,  Ruchheim  und  Schauernher  500%000  1  —
Bezirksamt  Speyer:  1
a)  Stadt  Speyer  2  80  1  8  554
b)  Gemeinde  Schifferstadt  (vom  15.  Dtober  1911  ab  3  —  1  50  1  200—
c)  Die  übrigen  Gemeinden  2  600  1  50%  20|00..O
Regierungsbezirk  Schwaben.
Unmittelbare  Stadt  Augsburg  (vom  4.  Juli  1911  ab)  3  —  2—  1  4  20
Unmittelbare  Stadt  Memmingen  (vom  6.  Juli  1911  ab)  2  9901  90  150ö%
Großherzogtum  BHessen.
Provinz  Starkenburg.
Kreis  Bensheim:
93  Stadt  Bensheim  (vom  1.  Juni  1911  ab)  3  —  2—  1  50“12
Der  übrige  Teil  des  Kreises.  .  250175150125
Provinz  Oberhessen.
Kreis  Gießen  (vom  1.  Juli  1911  ab)
a)  Stadt  Gießen  .  310210150120
«  -—-80—80"
b)  Gemeinden  Garbenteich  und  Wieseck  3  —  2—  1  50  1  20
—60
c)  Gemeinden  Alten  Buseck,  Annerod,  Daubringen,
Großen  Buseck,  Großen  Linden,  Hausen,  Heuchelheim,
Klein  Linden,  Leihgestern,  Lollar,  Mainzlar,  Ruttershausen,
  Staufenber,  ieinbach  Watzenborn,  Steinberg
  .  280170150·1  820
—  80  —  **

 

Ausschließlich  der  Lehrlinge.
**)  Für  Kinder  unter  14  Jahren.
        <pb n="411" />
        —  393  —

 

 

 

 

 

 

 

2

Bezirke.

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
für  Personen  im  Alter  von

 

 

 

 

über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männlicheweibliche
J4A  2  8

 

 

 

 

A  A4

 

d)  Gemeinden  Albach,  Allertshausen,  Allendorf  a.  d.
Lahn,  Allendorf  a.  d.  Lumda,  Bellersheim,  Bersrod,
Beuern,  Burkhardsfelden,  Climbach,  Ettingshausen,
Geilshausen,  Göbelnrod,  Grünberg,  Grüningen,
Hungen,  Inheiden,  Kesselbach,  Langd,  Lang  Göns,
Langsdorf,  Lich,  Lindenstruth,  Londorf,  Muschenheim,
  Nieder  Bessingen,  Nonnenroth,  Odenhausen,
Oppenrod,  Queckborn,  Reiskirchen,  Rodheim,  Rödgen,
Stangenrod,  Stockhausen,  Trais  Horloff,  Treis  a.  d.
Lumda,  Trohe,  Weickartshain,  Winnerod

e)  Gemeinden  Beltershain,  Bettenhausen,  Birklar,  Dorf
Gill,  Eberstadt  mit  Arnsburg,  Harbach,  Hattenrod,
Holzheim,  Lauter,  Lumda,  Münster,  Obbornhofen,
Ober  Bessingen,  Ober  Hörgern,  Rabertshausen  mit
Ringelshausen,  Reinhardshain,  Röthges,  Rüddingshausen,
  Saasen,  Sieinheim,  „  Utphe,  Villingen,
Weitershain  ....

Provinz  Rheinhessen.
Kreis  Worms  (vom  3.  Juli  1911  ab):
a)  Stadt  Worms

b)  Gemeinden  Alsheim,  Eih,  Gimbsheim,  HLermeher
Horchheim,  Ibersheim,  Leiselheim,  Monsheim,  Osthofen,
  Pfeddersheim,  heindürkheim,  Weinsheim
und  Westhofen.  .  ....

c)derubrtgeTeIldes  Kreises

Großherzogtum  Sachsen.

III.  Verwaltungsbezirk:

a)  Gemeinden  Eisenach,  Rothenhof,  Ruhla  W.  A.
Ißb)  die  übrigen  Orte  des  Bezirkes  .

Die  veränderten  Lohnsätze  treten  am  1.  Juli  1011
in  Kraft.

*)  Für  Kinder  unter  14  Jahren.

 

 

 

—  70  —  70
2  —  1  4%20
—%60%  60%
3—  1  70000

50  1  50½
        <pb n="412" />
        Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
für  Personen  im  Alter  von
Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  I  weiblichemännlicheweibliche
HIHÄÆIHØMAM
’  ·  il
Herzogtum  Braunschweig.  Ei
Kreis  Holzminden.  «
Amtsbezirk  Holzminden:  :-a)
  Gemeinden  Altendorf,  Bevern,  Derenthal  2  70  1801  160  1.40
b)  Stadt  Holzminden  2  742  125
c)  Rühle  .  250180150150
d)  der  übrige  Teil  des  Amtsbezirkes  .  250150140H120
Amtsbezirk  Stadtoldendorf:  5
a)  Gemeinden  Braak,  Vorwoll.3  —  1  4%
b)  -  Hellenthal,  Heinade  Lenne,  Mainzholzen,
  Wangelnstdt  2  50|]0  1  4qL.  40  1—
)  Stadt  Stadkoldendor“  und  der  übrige  Teil  des  II
Amtsbezirkes  250  0O0–  O
Amtsbezirk  Eschershausen:
a)  Gemeinden  Bessingen,  Bremke,  Halle,  Hunzen  .  250180130110
b)StathschershausenHolzen...  .  270170140I120
o)derubrtgeTeIldesAmtsbeztrkes  260.1«50130:i110
Amisbezirk  Ottenstein  ·  !
Sämtliche  Gemeinden  .  ...2502«·—-1501.20
Die  veränderten  Lohnsätze  treten  am  1.  Dezember
1911  in  Kraft.
Fürstentum  Waldeck.
Fürstentum  Walsskessee22  40  1  6  |0|  5020
O  Pyrmort  ·  280180150120
Die  veränderten  Lohnsätze  treten  am  1  Ortober  1911  1
in  Kraft.  6
I

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.,  in  Berlin.
        <pb n="413" />
        —  395  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

Reichsamt  des  Innern.

 

DBu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  ZHuchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

XXXE.  ahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  30.  Juni  1911.  Nr.  37.

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Bestellung;  —  Ermäch-  Regelung  der  Übergangssteuerfrage  für  die  deutschen
tigung  zur  Vornahme  von  Bwilstandshandlungen!  —  Brausieuergebiete

Exequaturerteilung  .  Seite  896  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Geschafu-2.

  Post.  und  Telegraphenwesen:  Abänderung  der  An-  bezirken  der  Erbschaftssteuerämter  und  Oberbehörden

weisung  für  den  Funkentelegraphendiensnt.  396  398

3.  Statistik:  Anderungen  des  Verzeichnisses  der  Massen-  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen
güter  und  des  Statistischen  Warenverzeichnisses  396  der  Zoll-  und  Steuerstellen  398

4.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Zulassung  eines  gollfreien  Nachträge  und  Berichttgungen  zun  Neudruck  des

 

Veredelungsverkehrs  #  mit  ausländischen  halbseidenen  Amterverzeichnisees  399
Desgl.  mit  ausländischen  Türdrückern  aus  voliertem  5.  Polizeiwesen:  Unsweisung  von  Ausländern  aus  dem
Messig  ..  .  397  Reichsgebiete  )W"„)  .402

 

1.  Kon  fsulatwesen.

Von  dem  Kaiserlichen  Generalkonsul  in  Athen  ist  der  Mineningenieur  Ambrosius  De  Pian  zum
Konsularagenten  in  Laurion  bestellt  worden.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Weber  in  Jassy  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Königlich  Schwedischen  Konsul  Emil  Behnke  in  Danzig  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.

 

66
        <pb n="414" />
        —  386  —

2.  Post-  und  Telegraphenwesen.

 

Abänderung  der  Anweisung  für  den  Funkentelegraphendienst.

Die  „Anweisung  für  den  Funkentelegraphendienst“  vom  12.  August  1909  (Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  1909  S.  753  ff.)  wird,  wie  folgt,  abgeändert:
Im  8§  23  Ziffer  2a  ist  die  Bestimmung  über  das  Ruhezeichen:  „Es  darf  nur
.........  gegeben  werden“  zu  ersetzen  durch:
Es  darf  nur  von  öffentlichen  Küstenstationen,  von  einem  Schiffe,  das  die  Standarte
Seiner  Majestät  des  Kaisers  führt,  und  in  dringenden  Fällen  von  den  deutschen  Kriegsschiffen
  gegeben  werden.

Berlin,  den  26.  Juni  1911.

 

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

 

3.  Sta  tisti  k.

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  aus  der  Nummer  16b  des  Statistischen  Warenverzeichnisses  Sojabohnen
  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  d.  J.  ab  in  das  Verzeichnis  der  Massengüter  aufzunehmen.

Die  hiernach  sich  ergebenden  Anderungen  des  Verzeichnisses  der  Massengüter  und  des
Statistischen  Warenverzeichnisses  sind  nachstehend  abgedruckt.

Berlin,  den  27.  Juni  1911.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

Anderung
des  Verzeichnisses  der  Massengüter  und  des  Statistischen  Warenverzeichnisses.

1.  Verzeichnis  der  Massengüter.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer  des
Statistischen  Warengattung
Warenverzeichnisses
Aus  16b.  Sojabohnen.
2.  Statistisches  Warenverzeichnis.

Nr.  Warengattung

1)  16b.  Sojabohnen,  Elipe-(Illipe-)  Nüsse,  Schi=  (Shea-)  Nüsse,  Butterbohnen,  Stillingiasamen,
  afrikanische  Talgnüsse  (Njavinüsse).

2)  J  215.  Unverändert.

 

 

Massengut  nur:  1)  Sojabohnen,  2)  Feldrübensamen.
        <pb n="415" />
        —  397  —

4.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  1.  Juni  1911  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines
zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen  halbseidenen  Geweben  der  Tarifnummer  405
zum  Bleichen,  Merzerisieren  und  Nitrieren  die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung
  vorliegen.  «

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  1.  Juni  1911  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines
zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen  Türdrückern  aus  poliertem  Messing  (Lyoner
Ringen)  —  Tarifnummer  878  —  zum  Anpassen  an  auszuführende  Türschlösser,  teilweise
unter  Nachpolieren  oder  Vernickeln  —  Tarifnummer  878  und  879  —  die  Voraussetzungen
des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  22.  Juni  d.  J.  beschlossen:

An  die  Stelle  des  Bundesratsbeschlusses  vom  1.  Juni  1907,  Regelung  der  Ubergangssteuerfrage
  für  die  deutschen  Brausteuergebiete  betreffend,  Zentralblatt  für  1907  S.  282,  treten  folgende
Bestimmungen:

Die  bei  der  Ausfuhr  von  Bier  in  andere  Brausteuergebiete  zu  gewährende  Brausteuervergütung
und  die  Ubergangsabgabe  für  Bier  sind  in  den  einzelnen  Brausteuergebieten  nach  folgenden  Grundsätzen
  gleichmäßig  zu  regeln:

1.  Die  Brausteuervergütung  soll  grundsätzlich  in  vollem  Betrage  nach  Maßgabe  der  für
das  ausgeführte  Bier  verwendeten  Malzmenge  gewährt  werden  und  gemäß  Artikel  5  II
§  4b  des  Zollvereinigungsvertrags  vom  8.  Juli  1867  nicht  die  Natur  und  Wirkung  einer
Ausfuhrprämie  haben.  *  ·

2.  Die  Übergangsabgabe  soll  unter  Anwendung  des  Höchstsatzes  der  im  Einfuhrgebiete
geltenden  regelmäßigen  Steuerstaffel  nach  der  Malzmenge  erhoben  werden,  die  im
Herstellungslande  der  Rückvergütung  der  Steuer  bei  der  Ausfuhr  des  Bieres  zugrunde
gelegt  wird.  Die  hiernach  für  jede  Biersendung  zutreffende  Malzmenge  ist  von  der
Steuerbehörde  des  Ausfuhrlandes  im  Abfertigungspapier  in  Kilogramm  anzugeben.  Bei
der  Berechnung  der  Ubergangsabgabe  ist  in  den  ersten  zwei  Jahren  nach  dem  1.  Oktober
  d.  J.  mindestens  eine  Malzmenge  von  22  kg,  für  die  spätere  Zeit  mindestens  eine
Malzmenge  von  21/6  kg  für  1  hl  Bier  zugrunde  zu  legen.  Wird  Bier  ohne  steueramtliche
  Angabe  der  Malzverwendung  in  ein  Brausteuergebiet  eingeführt,  so  wird  für  die
Berechnung  der  UÜbergangsabgabe  eine  Malzverwendung  von  30  kg  für  1  hl  Bier
angenommen.  "

3.  Bei  der  Berechnung  der  Übergangsabgabe  sind  Bruchteile  von  Kilogramm  auf  halbe
Kilogramm  nach  oben  abzurunden.

Die  diesen  Grundsätzen  entsprechende  Regelung  der  Brausteuervergütung  und  der  Bierübergangsabgabe
  tritt  am  1.  Oktober  d.  J.  in  Kraft.  Z  ·  Z„

Die  Bundesstaaten  haben  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen,  in  welcher  Weise
den  vorstehenden  Grundsätzen  entsprechend  die  Vorschriften  über  die  Gewährung  der  Brausteuervergütung
  und  über  die  Erhebung  der  Übergangsabgabe  in  ihren  Gebieten  geregelt  worden  sind.

Diese  Mitteilungen  sind  dem  Ausschuß  des  Bundesrats  für  Zoll-  und  Steuerwesen  zur
Prüfung  und  weiteren  Entschließung  vorzulegen.

Berlin,  den  28.  Juni  1911.

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

 

—  —

66“
        <pb n="416" />
        —  398  —

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Geschäftsbezirken  der  Erbschaftssteuerämter
und  Oberbehörden.

 

Herzogtum  Sachsen-Meiningen.

Am  1.  Juli  1911  wird  für  das  gesamte  Herzogtum  ein  Erbschaftssteueramt  mit  dem  Sitze  in
Meiningen  errichtet.  Vom  gleichen  Zeitpunkt  werden  die  bei  den  Herzoglichen  Zollämtern  bestehenden
Erbschaftssteuerämter  aufgehoben.  ·

Die  Obliegenheiten  der  Oberbehörde  werden  von  der  Oberzolldirektion  für  den  Thüringischen
Zoll=  und  Steuerverein  in  Erfurt  wahrgenommen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

 

Königreich  Preußen.  .

In  Laarwald  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Nordhorn  ist  ein  Zollamt  II  mit  folgenden  Be—
fugnissen  errichtet  worden:

Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zoll-  und  Branntweinbegleitscheinen  I  und  II;  Ausfertigung
von  Tabakversendungsscheinen  l  und  II;  Erledigung  von  Salzbegleitscheinen  I;  sämtliche  Befugnisse  im
Eisenbahnverkehr;  Abfertigung  von  Getreide  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein;  Abfertigung  und  Bescheinigung
  des  Ausganges  für  folgende  mit  dem  Anspruch  auf  Abgabenvergütung  zur  Ausfuhr  angemeldete
  Waren:  Branntwein  und  Branntweinfabrikate,  bei  denen  das  gewöhnliche  Stärkeermittelungsverfahren
  anwendbar  ist,  Gegenstände,  die  nicht  unter  stehender  Kontrolle  eingesalzen  sind,  und  Tabak;
Steuererhebung  und  Abstempelung  von  Spielkarten,  die  von  Reisenden  eingeführt  werden;  sämtliche
Befugnisse  im  Ubergangsabgabenverkehr.

Das  Zollamt  II.  Klasse  Bischofswerder  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Elbing  ist  aufgehoben

worden.

Die  Befugnis  zur  Untersuchung  ausländischen  Fleisches  ist  dem  Hauptzollamt  in  Frankfurt  ahM.
entzogen  und  dem  Zollamt  1  Westhafen  daselbst  beigelegt  worden.

Ferner  ist  erteilt:

der  Zollabfertigungsstelle  für  Seeschiffe  in  Cöln  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Cöln-Rheinau
die  Befugnis  7;

dem  Zollamt  1  Delitzsch  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wittenberg  hinsichtlich  der  für  die
Zigarrenfabrik  von  Julius  Schimpf  &amp;amp;  Sohn  in  Delitzsch  eingehenden  Sendungen  unbearbeiteter  Tabakblätter
  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I,  zur  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß
  eingehenden  Begleitscheingüter  und  zum  Waren-Ein=  und  Ausgang  im  Eisenbahnverkehr
(§§  63  und  66  bis  71  V.  Z.  G.);

dem  Zollamt  1  Leobschütz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Neustadt  O./(S.  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Bier,  das  für  die  Biergroßhandlung  Karl  Jansch  Nachfolger
Eduard  Neugebauer  eingeht;

dem  Zollamt  !  Polzin  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Schivelbein  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  Gasöl,  das  aus  dem  Ausland  eingeht:;

dem  Zollamt  I  Salzwedel  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Stendal  die  Befugnis  zur  Abfertigung
  von  lebenden  Gewächsen  der  Nummer  38  des  Zolltarifs,  die  mit  Begleitschein  1  unter  Eisenbahnwagenverschluß
  für  den  Gärtnereibesitzer  Schröter  daselbst  eingehen,  sofern  die  Sendungen  auf
die  Zulässigkeit  der  Einfuhr  durch  die  Grenzeingangsstelle  geprüft  worden  sind;

dem  Zollamt  1  Saßnitz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Stralsund  die  Befugnis  zur  Bescheinigung
  des  Ausgangs  für  alle  Waren,  die  mit  dem  Anspruch  auf  Abgabenvergütung  ausgeführt  werden;

dem  Zollamt  I  Wongrowitz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Rogasen  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Gasöl  zum  Motorenbetriebe  (zum  Satze  von  3  4  für  1  dz)
        <pb n="417" />
        —  200  —

Königreich  Bayern:
Erteilt:

dem  Zollamt  Deggendorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Landshut  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zündwarenbegleitscheinen;

dem  Steueramt  Forchheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bamberg  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  II  über  Ol=  und  Fettsendungen  für  die  Firma  H.  Engel  &amp;amp;  Co.  in  Forchheim;

den  Steuerstellen  Geroldshausen,  Giebelstadt,  Prosselsheim  und  Uettingen  im  Hauptzollamtsbezirke
  Würzburg  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Branntweinbegleitscheinen  I  und  II;

dem  Steueramt  München  l.  J.  II  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  München  III  die  Befugnis
zur  Erledigung  von  Schaumweinbegleitscheinen,  zur  Abfertigung  von  zuckerhaltigen  Waren  bei  der
Ausfuhr  gegen  Abgabenvergütung  und  zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  gemäß
Nr.  8à  des  Tarifs  zum  Reichsstempelgesetz.

Das  Steueramt  München  l.  J.  I  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  München  III  hat  folgende
Befugnisse:  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Tabakversendungsscheinen  1  und  II  und  von  Zigarettenbegleitscheinen;
  Abfertigung  von  Bier  und  Tabak  bei  der  Ausfuhr  gegen  Abgabenvergütung;  sämtliche
Befugnisse  im  Ubergangsabgabenverkehr;  Erledigung  von  Begleitzetteln  über  vom  Ausland  zurückkommende
  leere  Bierfässer.

 

Königreich  Sachsen.
Erteilt:

dem  Nebenzollamt  Adorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Eibenstock  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Plattstichstickereien  auf  baumwollenen  Grundstoffen
  (Tarifnummer  465);

dem  Nebenzollamt  Waldenburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Chemnitz  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  II  über  unbearbeitete  Tabakblätter  und  von  Versendungsscheinen  II
über  inländischen  Tabak.

Großherzogtum  Sachsen.
Dem  Zollamt  Ilmenau  ist  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Leuchtmittelbegleitscheinen  beigelegt
  worden.
Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Erteilt:

der  Zollabfertigungsstelle  Hannoverscher  Bahnhof  Eilgut  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ericus
die  Befugnisse  31  bis  34  und  41  bis  48;

der  Zollabfertigungsstelle  Billstrang  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Entenwärder  die  Befugnis
zum  Einlaß  und  zur  Untersuchung  von  Wein,  Traubenmost  und  Traubenmaische  gemäß  §  1  und  2
der  Weinzollordnung.

Großherzogtum  Luxemburg.
Die  Branntweinabfertigungsstelle  in  Weiswampach  ist  aufgehoben  worden.

 

Nachträge  und  Berichtigungen  zum  Neudruck  des  Amterverzeichnisses.

I.  Teil.
Aidenbach  (S.  10)  in  Spalte  2  zu  setzen:  St.  St.;
Asch  i.  Böhmen  (S.  17)  in  Spalte  4  einzufügen:  6b;
Bacharach  (S.  21)  in  Spalte  5  anstatt  Sch  zu  setzen:  Sch;

Beuthen  O./S.  (Eisenbahn)  (S.  29)  in  Spalte  2  einzufügen:  N;
Birkenfeld  St.  Rez.  (S.  31).  Das  Anmt  ist  zu  streichen;

Bei:
        <pb n="418" />
        —  400  —

Breitenberg  (S.  37)  in  Spalte  4  einzufügen:  6b;

Cöln,  H.  Z.  A.  Rheinau  (S.  51)  in  der  letzten  Spalte  der  erste  Satz  zu  streichen;

Cöln,  Z.  A.  I  Bhf.  St.  Gereon  (S.  51)  in  Spalte  5  statt  S  zu  setzen:  In  und
weiter  einzufügen:  (Du#

Cöln,  Z.  A.  I  Eilgüterbahnhof  (S.  51)  in  Spalte  5  einzufügen:  (#:

Düsseldorf,  H.  Z.  A.  (S.  67)  in  Spalte  5  einzufügen  Fl,  in  Spalte  2  das  Zeichen  1)  und
in  der  letzten  Spalte  die  Bemerkung  zu  streichen;

Erding  (S.  77)  die  Branntweinbefugnisse  zu  streichen;

Escherbrügge  (Dorf)  (S.  79).  Der  Ort  heißt  Eschebrügge.  In  der  letzten  Spalte,  zweite
Zeile  ist  statt  S.  zu  setzen:  J.;

Escherbrügge  (Stadt)  (S.  79)  in  der  ersten  und  letzten  Spalte  zu  berichtigen  in:
Eschebrügge;

Frankenthal,  Z.  A.  (S.  87)  in  Spalte  50  zu  streichen;

Frankenthal,  Zuck.  Stst.  (S.  87)  in  Spalte  5  einzufügen:  0;

Gersheim  (S.  98)  in  Spalte  5  die  Branntweinbefugnisse  zu  streichen  und  das  Zeichen  U#A
zu  ändern  in  Ue;

Grünthal,  St.  Hebst.  (S.  109)  das  Zeichen  2  zu  ändern  in  2;

Hannover,  H.  Z.  A.  (S.  118)  in  Spalte  2  zu  setzen:  H.  Z.  I  (Das  Amt  hat  keine
Niederlage);

Hannover,  3Z.  A.  I  Eilgüterbhf.  (S.  118)  in  Spalte  4  statt  8  bis  23  zu  setzen:  8  bis
12,  14  bis  23;

Heubacherweg  (S.  126)  in  Spalte  4  die  Zahl  65  zu  streichen;

Ingolstadt,  H.  Z.  A.  (S.  138)  in  Spalte  5  das  Zeichen  (Un  zu  ändern  in  (Y.;

Kaiserslautern,  H.  Z.  A.  (S.  142)  in  Spalte  2  das  Zeichen  1)  und  in  der  letzten  Spalte
die  Bemerkung  zu  streichen;  in  Spalte  5  das  Zeichen  (U).  zu  streichen;

Kaiserslautern,  Z.  Expos.  (S.  142)  in  Spalte  5  einzufügen:  (0.;

Kiefersfelden  (S.  146)  die  Angabe  in  Spalte  4  zu  ändern  in:  5,  6e;

Kirchenlamitz  (S.  147)  die  Branntweinbefugnisse  zu  streichen;

Kreuznach,  H.  Z.  A.  (S.  154)  in  Spalte  5  hinzuzufügen  Sch  und  in  der  letzten  Spalte

bei  Bemerkung  2  die  Worte  „der  Lothringer  Benzin-Raffineeee  bis
Nürnberg—Doos;“  zu  ersetzen  durch  „Benzinwerke  Rhenania  G.  m.  b.  H.  zu  Düssel—
dorf—Reisholz;“;

Lüneburg,  Z.  Absst.  (S.  175)  in  der  letzten  Spalte  hinter  „Tarifurn.“  einzuschalten:  „73,
141  und  7;

München  I,  H.  Z.  A.  (S.  192)  in  Spalte  5  die  Zeichen  Ke  Bi  und  sab  zu  streichen;
München,  Z.  Expos.  (S.  192)  in  Spalte  5  einzufügen:  Fl;

Niederstaufen  (S.  207)  in  Spalte  2  „Z.  A.  II“  zu  ändern  in:,  „N.  Z.  A.  II/;
Obernzell  (S.  213)  in  Spalte  5  die  Branntweinbefugnisse  zu  streichen;

Ochsenfurt  (S.  215)  in  Spalte  5  einzufügen:  E;

Ostrowo  (S.  221)  in  Spalte  5  die  Zeichen  ##  Br  Tzu  ersetzen  durch:  2  Br  1  2  T;
Passau,  H.  Z.  A.  (S.  225)  in  Spalte  4  die  Ziffer  69  zu  streichen;

Passau,  Z.  Expos.  a.  Bhf.  (S.  225)  in  Spalte  4  die  Ziffer  69  hinzuzufügen;
Pfronten-Steinach  (S.  227)  in  Spalte  5  hinzuzufügen:  #  Br  und  1  STZk
Rheine  (S.  242)  in  Spalte  4  die  letzte  Ziffer  (4)  zu  ändern  in:  48;
        <pb n="419" />
        —  401  —

Saming  (S.  253)  die  Ziffer  65  in  Spalte  4  zu  streichen;

Sandersküper  (S.  254)  in  Spalte  5  einzufügen:  (D#

Scheidegg  (S.  256)  in  Spalte  5  einzufügen:  B;

Schellenberg,  N.  Z.  A.  II  (S.  256)  in  Spalte  5  hinter  Ne#  Br  das  Zeichen  Bi  anzufügen;

Schwaben  (S.  263)  in  Spalte  5  einzufügen:  ½  Br  und  Ka  Br;

Schweinfurt  St.  A.  (S.  254)  in  Spalte  5  das  Zeichen  #.  zu  ändern  in:  E:

Selb  (S.  268)  in  Spalte  5  die  Branntweinbefugnisse  zu  streichen;

Solingen  Süd  (S.  271)  in  Spalte  5  einzufügen:  W;

Stadthagen  (S.  273)  in  Spalte  2  hinzuzufügen:  (Fürstl.  Schaumb.-Lipp.);

Straelen  (S.  277)  in  Spalte  4  die  Ziffern  16  und  18  zu  streichen;

Vilseck  (S.  298)  in  der  letzen  Spalte  die  Worte  „C.  A.  Kapfer  in  Freiburg“  zu  ersetzen
durch:  „C.  A.  Kapferer  in  Freisung“;

Waidhaus  (S.  302)  in  Spalte  5  die  Branntweinbefugnisse  zu  streichen;

Weiden,  St.  A.  (S.  307)  in  Spalte  5  das  Zeichen  Zi  zu  ändern  in:  Zw;

Weserwachtschiff  (S.  312)  in  Spalte  5  die  Zeichen  ##  21)  Br  zu  ändern  in:  #  Br  3  219;

Winsen  a.  d.  Luhe  (S.  316).  Die  Bemerkung  1)  zu  12  hat  zu  lauten:  nur  über  Walzen
zur  Papierfabrikation,  die  neu  oder  nach  Reparatur  aus  England  für  die  Firma
J.  H.  Eppen  zu  Winsen  eingehen  usw.;

Würzburg,  H.  Z.  A.  (S.  320)  in  Spalte  5  das  Zeichen  1#l  Zk  zu  ändern  in:  ##  Zk#

Zell,  Z.  A.  II.  (S.  324)  in  Spalte  5  einzufügen:  Sch  ;

A

Zweibrücken,  Z.  A.  (S.  327)  in  Spalte  5  die  Zeichen  K.  Bi  zu  streichen.

II.  Teil.
Auf  Seite  339  unter  IX  4  ist  hinter  den  Zollämtern  I  Bückeburg  und  Stadthagen  einzufügen:
(Fürstl.  Schaumb.-Lipp.).
Auf  Seite  342  unter  14  ist  die  Steuerrezeptur  Birkenfeld  zu  streichen.

Auf  Seite  345  unter  13  sind  in  der  Klammer  hinter  „Frankenthal“  die  Worte  „und  Zuck.  Stst.“
zu  streichen;  hinter  der  St.  St.  Schifferstadt  neu  aufzunehmen:  Zuck.  Stst.:  Frankenthal.

Auf  Seite  346  unter  21  ist  hinter  „H.  Z.  A.  Regensburg“  die  Klammer  zu  streichen;  am
Schlusse  neu  aufzunehmen:  Zuck.  Stst.:  Regensburg.

Auf  Seite  346  unter  23  ist  hinter  „Windshausen  (mit  St.  Höbst.)“  ein  *  anzufügen.

III.  Teil.

Bei  den  laufenden  Nummern  1,  5,  19,  20,  21,  28,  29,  30,  36  bis  39  und  49  bis  55  ist  der
Ort  Neu  Skalmierschütz  nachzutragen.

Bei  der  laufenden  Nummer  6b  sind  die  Orte  Asch  und  Breitenberg,  bei  6e  ist  der  Ort
Kiefersfelden  nachzutragen.

Bei  den  laufenden  Nummern  37,  38,  39  ist  durch  Fußnote  darauf  hinzuweisen,  daß  Emden
nur  die  Befugnisse  38  und  39,  Norden  nur  die  Befugnis  39  besitzt.

Ebenso  bei  den  laufenden  Nummern  41,  42,  43,  44,  daß  Nördlingen  nur  die  Befugnis  43  besitzt.

IV.  Teil.

Auf  Seite  410  ist  den  Ortsnamen  Emden  (unter  Preußen)  und  Asch  (unter  Bayern)  ein
beizufügen.
        <pb n="420" />
        402

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

4  ··  —
*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
2  —  Grund  9  Or  des
der  Aus  der  Bestrafung.  b  kur  Ausweisungs-="
  er  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  l  3  5  6
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1|Simon  Czernicki,  geboren  am  19.  Mai  1885  zu  Tulig-Landstreichen,  Großherzoglich  Badischers9.  Juni  1911.
Tagelöhner,  lowy,  Bezirk  Rudki,  Galizien,  orts-  Landeskommissär  zu

angehörig  ebendaselbst,  österreichischer  Freiburg  i.  Br.,

Staatsangehöriger,
2  Matthias  Dunik,  geboren  am  1.  Januar  1870  zu  Betteln,  Stadtmagistrat  Rosen=  27.  Mai  1911.

Müllergehilfe,
3  Rachela  Ethel  Eckphier

  (fälschlich
Sofie  Oetker),

4  Feodor  Hrytczuk,
Arbeiter,

5  Gregor  Krölikowski,
  Arbeiter,

6  Franz  Sturm,
Schuhmacher,

 

stein  genannt  Sa-Schüttenhofen,

  Böhmen,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

geboren  am  10.  Mai  1885  zu  Mikulince,
Bezirk  Tarnopol,  Galizien,  ortsangehörig
  ebendaselbst,  österreichische
Staatsangehörige,

geboren  im  Jahre  1887  zu  Liski,
Galizien,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  im  Juni  1882  zu  Lukamala,
Bezirk  Skalat,  Galizien,  ortsangehörig
ebendaselbst,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  24.  Juni  1866  zu  Reigersdorf,
  Bezirk  Schönberg,  Mähren,
ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

 

 

Gewerbsunzucht,

Landstreichen,

Landstreichen  und
Betteln,

Landstreichen,

[Königlich  Preußischer

heim,  Bayern,

Königlich  Preußischer
Regierungspräfident  zu
Hildesheim,

Königlich  Sächsische
Kreishauptmannschaft
Chemnitz,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

Regierungspräsident  zu
Breslau,

 

 

14.  Juni  1911.

29.  Mai  1911.

3.  Juni  1911.

22.  Mai  1911.

Der  durch  den  Beschluß  der  Königlichen  Polizeidirektion  München  vom  30.  März  1911  ausgewiesene  angebliche

Josef  Jaroschek  (Zentralblatt  für  1911  S.  186  Nr.  6)  heißt,  wie  sich  herausgestellt  hat,
Jurecek  (auch  Jurcek),  ist  geboren  am  11.  Februar  1863  zu  Holics,  Komitat  Neutra,  Ungarn,

von  Beruf  Knecht  und  Tagelöhner.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.

mit  richtigem  Namen  Josef
ortsangehörig  ebendaselbst,
        <pb n="421" />
        —  403  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Du  beztiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Zhuchhandlungen.

Berlin,  Freitag,  den  7.  Juli  1911.  Nr.  38.

                

 

 

 

 

 

 

 

Juhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme

  von  Zivilstandshandlungen:  —  Exequatur-  Ermittelung  der  Litermenge  bei  Erhebung  der  ube

erteilungen.  .  .  .  Seite  403  gangsabgabe  von  Beer

2.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Anderung  der  Anlage  D1  der  3.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  (Anleitung  zur  Wnii.*  .  8  ,,,,,,,,  406
Untersuchung  des  Seifenpulvers).  .  .  .  ..  404  .

 

1.Konfulatwese·n.

Dem  Kaiserlichen  Generalkonsul  in  Athen,  Jentzsch,  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom

4.  Mai  1870  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
beurkunden.

 

Herrn  C.  Behrends-Schmidt  in  Frankfurt  a.  M.  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  als
Königlich  Belgischer  Honorar-Generalkonsul  erteilt  worden.

 

Dem  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  Edward  D.  Winslow  in  Plauen  ist  namens
des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

67
        <pb n="422" />
        —  404  —

2.  Zoll=  und  Stenerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  14.  Juni  d.  J.  folgendes  beschlossen:

1.  In  der  Anlage  D  1  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  treten  an  Stelle  der  Abs.2,
3,  4  der  Anleitung  zur  Untersuchung  des  Seifenpulvers  nachstehende  Bestimmungen:
„Zur  Prüfung  von  Seifenpulver  auf  Reinheit  und  Unverfälschtheit  verfährt  man  wie  folgt:
Von  dem  zu  untersuchenden  Pulver  bringt  man  ungefähr  1  g  in  ein  Probierglas,
  fügt  dazu  10  bis  15  cem  absoluten  Alkohol  und  erhitzt  das  Gemisch  unter
Umschütteln  bis  zum  Kochen.  Man  setzt  darauf  2  Tropfen  einer  etwa  2prozentigen
alkoholischen  Phenolphtalelnlösung  hinzu.  Zeigt  die  Flüssigkeit  nach  dem  Umschütteln
  starke  Rotfärbung,  so  ist  das  Seifenpulver  wegen  eines  erheblichen  Gehalts
an  Agtzalkalien  (Natron-,  Kalihydrat)  als  Denaturierungsmittel  nicht  zuzulassen.
Bleibt  die  Lösung  farblos  oder  ist  sie  nach  dem  Umschütteln  nur  ganz  schwach
rosa  gefärbt,  dann  ist  ohne  Rücksicht  auf  einen  beim  Erhitzen  mit  Alkohol  im
Probierglas  etwa  verbliebenen  unlöslichen  Rückstand  die  gleiche  Raummenge  konzentrierter
  Essigsäure  zuzugeben  und  nochmals  gut  aufzukochen.  Reines  Seifenpulver
  gibt  hierbei  eine  fast  klare  Lösung.  Etwa  anwesende  fremde,  der  Seife
zugesetzte  mineralische  Bestandteile  senken  sich  als  Niederschlag  zu  Boden.  Ein
Seifenpulver  mit  einem  erheblichen  Gehalt  an  mineralischen  Stoffen  ist  als
Denaturierungsmittel  nicht  zuzulassen.  Die  —  falls  notwendig  filtrierte  —
Flüssigkeit  versetzt  man  mit  der  doppelten  Raummenge  Wasser.  Dabei  müssen  sich
die  Fettsäuren  der  Seife  alsbald  in  öliger  oder  teigiger  Masse  abscheiden.  Bei
sogenanntem  —  als  Denaturierungsmittel  nicht  zuzulassendem  —  mineralischen
Seifenpulver,  Talk  usw.  tritt  dies  nicht  ein.
Dabei  ist  zu  bemerken,  daß  auch  etwaige  Beimengungen  von  kohlensauren
Alkalien  (Soda,  Pottasche)  sowie  von  kohlensauren  Erden  (Kreide,  Magnesit,  Dolomit)
sich  in  dem  Gemische  von  Alkohol  und  Essigsäure  auflösen.  In  diesen  Fällen  tritt
jedoch  bei  der  Zugabe  der  Essigsäure  ein  starkes  oder  doch  deutlich  bemerkbares
Aufbrausen  (Kohlensäureentwickelung)  ein,  welches  jene  verfälschenden  Beimengungen
anzeigt.  Bei  unvermischtem  Seifenpulver  findet  nur  eine  sehr  geringe  Entwickelung
von  Kohlensäure  in  einzelnen  Bläschen  statt.  Ein  Seifenpulver  mit  einem  erheblichen
  Gehalt  an  kohlensauren  Alkalien  oder  kohlensauren  Erden  ist  als
Denaturierungsmittel  nicht  zuzulassen.“
2.  In  der  Anlage  E  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  ist
a)  der  letzte  Satz  des  ersten  Absatzes  von  den  Worten  „und  zwar  soll“  an,  wie  folgt,  zu  fassen:
„und  zwar  soll  das  Vorhandensein  von  Stärkezucker  angenommen  werden,
wenn  die  auf  26  8  der  Trockensubstanz  (Prozente  Brix)  bezogene  Inversionspolarisation
  —  28°  oder  weniger  beträgt."
b)  hinter  dem  ersten  Absatz  folgender  neue  Absatz  einzuschieben:
„Trifft  diese  Voraussetzung  zu,  so  ist  dieses  Untersuchungsergebnis  dadurch  nachzuprüfen,
  daß  an  Stelle  der  Prozente  Brix  der  mit  Fehlingscher  Lösung  bestimmte
Gesamtzucker,  als  Rohrzucker  berechnet,  gesetzt  wird.  Der  hiernach  ermittelte  Wert
ist  ausschlaggebend.“  .
o)derletzteSatzdesbisherigenzweitenAbfatzesvondenWorten,,mitderAbweichung«
an,  wie  folgt,  zu  ändern:
.....  „mit  der  Abweichung  vorzunehmen,  daß  die  mit  der  Fehlingschen  Lösung
zu  kochende  Zuckerlösung  nicht  10  g  der  Probe,  sondern  10  g  der  Trockensubstanz
(Prozente  Brix)  zu  entsprechen  hat.“

Berlin,  den  29.  Juni  1911.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Kühn.
        <pb n="423" />
        —  405  —

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Juni  1911  beschlossen,  daß  an  die  Stelle  des  Bundesratsbeschlusses
  vom  25.  März  1874  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  127)  mit  Wirkung  vom
1.  August  1911  ab  die  nachstehenden  Bestimmungen  treten.

Berlin,  den  1.  Juli  1911.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

Ermittelung  der  Litermenge  bei  Erhebung  der  Ubergangsabgabe  von  HBier.

1.  Bei  der  Einfuhr  von  Bier  in  das  Gebiet  der  Brausteuergemeinschaft  ist  für  die  Erhebung
der  Ubergangsabgabe  der  Literinhalt  der  Umschließungen  (Fässer  und  Flaschen)  sowie  deren  Zahl
amtlich  zu  ermitteln  und  hieraus  die  Gesamtlitermenge  zu  berechnen.

2.  Die  Ermittelung  des  Literinhalts  kann  sich  auf  die  probeweise  Feststellung  des  Inhalts
einzelner  Umschließungen  beschränken,  wenn  der  Litergehalt  für  jede  Umschließung  angemeldet  ist  und
sich  bei  der  probeweisen  Ermittelung  keine  Abweichungen  von  mehr  als  fünf  vom  Hundert  des
angemeldeten  Inhalts  ergeben.

3.  Die  Litermenge  von  Bier  in  Fässern  ist  durch  Berechnung  des  Inhalts  nach  den  Vorschriften
  der  Anleitung  zur  Bestimmung  der  Brennerei=  und  Brauereigeräte  zu  ermitteln.  Der  Raumgehalt
  von  Flaschen  ist  durch  Nachmessung  mit  geeichten  Gefäßen  festzustellen.  Kosten,  die  durch  die
Vermessung  von  Fässern  oder  Flaschen  entstehen,  hat  der  Anmelder  zu  tragen.

4.  Von  der  Ermittelung  des  Literinhalts  (Ziffer  3)  kann  in  folgenden  Fällen  abgesehen  werden:
a)  Wenn  Bier  in  amtlich  geeichten  Fässern  eingeht,  auf  denen  der  Eichstempel,  das  Jahr
der  Eichung  und  der  Raumgehalt  nach  Litern  deutlich  und  dauerhaft  angegeben  ist,
vorausgesetzt,  daß  der  Eichstempel  nach  den  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  noch
gültig  ist.  In  diesem  Falle  wird  der  bei  der  Eichung  ermittelte  Raumgehalt  der  Berechnung
  der  Ubergangsabgabe  zu  Grunde  gelegt.

b)  Wenn  der  Einbringer  von  Bier  in  Flaschen  bei  dem  Eingangsamte  Proben  der  von  ihm
benutzten  Flaschen  unter  Angabe  ihres  zollamtlich  nachzuprüfenden  Raumgehalts  hinterlegt
  und  sich  verpflichtet,  andere  Flaschen  als  solche  von  der  Art  der  hinterlegten  Proben
für  die  Einfuhr  über  dieses  Amt  nicht  zu  benutzen.  Die  Ermittelung  kann  sich  alsdann
auf  die  Feststellung  beschränken,  daß  die  einzuführenden  Flaschen  den  hinterlegten
Proben  entsprechen.

c)  Wenn  der  Einbringer  von  Bier  in  Flaschen  bei  dem  Eingangsamt  eine  Bescheinigung
der  Steuerbehörde  des  Ausfuhrlandes  über  Zahl  und  Inhalt  der  Flaschen  vorlegt.  In
diesem  Falle  wird  die  in  der  Bescheinigung  angegebene  Menge  der  Berechnung  der
Ubergangsabgabe  zu  Grunde  gelegt.

5.  Der  Inhalt  einer  Flasche  ist  auf  Zehntel  Liter  nach  oben  abzurunden.

66.  Bei  der  Berechnung  der  Gesamtlitermenge  bleiben  Fehlmengen  in  einzelnen  Umschließungen
unberücksichtigt.  Die  Gesamtmenge  ist  auf  volle  Liter  nach  unten  abzurunden.

 

57“
        <pb n="424" />
        406

3.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

–
2  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  6  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
S  5  «  Ausweisung
.  der  Bestrafung.  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  n  beschlossen  hat.  bornnng
1  2  I  3  4  5  6
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1|Josef  Emil  Hübel,geboren  am  8.  Januar  1881  zu  Röch=  Betteln,  Königlich  Sächsische  27.  Mai  1911.
Arbeiter,  litz,  Bezirk  Reichenberg,  Böhmen,  Kreishauptmannschaft
österreichischer  Staatsangehöriger,  Chemnitz,
2  Franz  Kalin,  geboren  am  25.  Januar  1891  zu  Betteln  und  Angabe'  Königlich  Bayerisches  29.  Mai  1911.

Müller,

Thomas  Knop,  Arbeiter,


Anton  Lewicki,
Arbeiter,

 

Franz  Sieber,  Arbeiter,


Karl  Vojtek,  Ar-1
  beiter,

□

Heiligenkreuz,  Bezirk  Görz,  Osterreich,
HMerrreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  im  Jahre  1870  zu  Truskolasy,
  Gouvernement  Piotrkow,  Rußland,
  russischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  17.  Juni  1866  zu  Rogow,
Goupernement  Piotrkow,  Rußland,

russischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  20.  Februar  1890  zu  Brünn,

ortsangehörig  zu  Döschna,  Bezirk
Littaus,  ebenda,  Ssterreichischer
Staatsangehöriger,

47  Jahre  alt,  geboren  zu  Frankstadt,
Mähren,  österreichischer  Staatsange- 



 

höriger,

eines  falschen  Namens,


Landstreichen

Betteln,

Betteln,

und

öffentliche  Beleidigung,
  Verübung
groben  Unfugs  und
Betteln,
Landstreichen  und
Betteln,

 

Bezirksamt  Laufen,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Merseburg,

Königlich  Preußischer  19.  Juni  1911.
Regierungspräsident  zu
Schleswig,

Königlich  Preußischer  18.  Mai  1911.
Regierungspräsident  zu
Oppeln,

Großherzoglich  Mecklenburgisches
  Ministerium
des  Innern  zuSchwerin,

16.  März  1911.

8.  Februar
1911.

 

Der  durch  den  Beschluß  der  Königlichen  Kreishauptmannschaft  Zwickau  vom  2.  Januar  1909  ausgewiesene
Piot  Roszek  (oder  Peter  Rösick)  —  Zentralblatt  für  1909  S.  19  Nr.  7  —  heißt  richtig  Johann  Buttka  genannt
Szattan  und  ist  geboren  am  15.  März  1890  zu  Rajbrot,  Bezirk  Bochnia,  Galizien.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="425" />
        —  407  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  14.  Juli  1911.  Nr.  39.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Bestellungen;  —  Ermächti-  Erläuterung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  §  6
gungen  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen;  —  des  Reichsbesteuerungsgesetzes  (Höhe  des  Reichszuschusses
Exequaturerteilungen;  —  Entlassungen  Seite  407  zu  Gemeindeausgabeen  44
2.  Militärwesen:  Abänderung  der  Landwehr-Bezirks-  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit
einteilung  für  das  Deutsche  Reie  408  inländischen  dichten  halbseidenen  Geweben  415
3.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Desgl.  mit  ausländischer  Malzgerst  415
Juni  19111  .  412  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen
4.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Anderungen  in  den  Aus-  der  Zoll=  und  Steuerstellen  415
führungsbestimmungen  zum  Schaumweinsteuergesetze  Nachträge  und  Berichtigungen  zum  Neudruck  des
414  Amterverzeichnisses  417
Fortbestehen  der  Wirksamkeit  des  §  127Ww  der  Aus-  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
führungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  414  S——A)5  418

 

 

1.  Koufulatwesen.

 

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Rotterdam  ist  der  Kaufmann  J.  E.  van  Konynenburg  zum
Konsularagenten  für  Hoek  van  Holland  und  Maaßluis,  an  Stelle  des  Herrn  van  der  Paauw,
bestellt  worden.

 

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Mälaga  ist  Herr  Rafael  Gonzölez  Ripoll  zum  Konsularagenten
in  Cördoba  bestellt  worden.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Ney  in  Schanghai  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Generalkonsulats
die  ihm  bereits  als  Vizekonsul  beigelegte  Ermächtigung  weiter  erteilt  worden,  in  Vertretung  des
Generalkonsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich
  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten
und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Rom  beschäftigten  Vizekonful  Schmidt  ist  auf  Grund  des
§.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls
bürgerli  zültige  Eheschließungen  zwischen  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  Heiraten  von  solchen
zu  beurkunden.

 

68
        <pb n="426" />
        —  408  —

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Vizekonsuls  in  Jaffa  beauftragten  Dragomanatsaspiranten
Holstein  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes
vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Vizekonsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem
Schutze  besindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen
zu  beurkunden.

 

Dem  Königlich  Spanischen  Konsul  Ricardo  Gomez  Navarro  in  Bremen  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  argentinischen  Generalkonsul  General  Francisco  Reynolds  in  Hamburg  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  F.  Feez  in  Akyab  (Britisch  Burmah)y  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem
Reichsdienst  erteilt  worden.  ·

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  James  Sprunt  in  Wilmington  (ord  Karolina,  Vereinigte  Staaten
von  Amerika)  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst  erteilt  worden.

 

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Chr.  Piehl  in  Westerwik  (Schweden)  ist  die  erbetene  Entlassung  aus
dem  Reichsdienst  erteilt  worden.

 

2.  Militärwesen.

 

Die  als  Anlage  1  zu  §  1  der  Deutschen  Wehrordnung  (Bekanntmachung  vom  22.  Juli  1901,  Beilage
zu  Nr.  32  des  Zentralblatts)  veröffentlichte,  durch  die  Bekanntmachungen  vom  20.  März  1902  Bemtralll
S.  69),  22.  Januar  1903  (Zentralbl.  S.  19),  3.  Juni  1904  (Zentralbl.  S.  179),  10.  Mai  1905  (Zentralbl.
S.  121),  13.  November  1906  (Zentralbl.  S.  1304),  4.  Juni  1907  (Zentralbl.  S.  270),  30.  Juni  1908
(Zentralbl.  S.  256),  30.  Mai  1909  (Zentralbl.  S.  244)  und  27.  Mai  1910  (Zentralbl.  S.  213)  berichtigte
Landwehr-Bezirkseinteilung  für  das  Deutsche  Reich  wird  gemäß  §  1  Ziffer  6  der  Deutschen
Wehrordnung  an  den  einschlägigen  Stellen  abgeändert,  wie  folgt:  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungs-  Bundesstaat
Infanterie-  (im  Königreiche  Preußen,  Bayern
Armeekorps.  brigade.  Landwehrbezirke.  (bzw.  Aushebungs  )  und  Sachsen  auch  Provinz  bzw.
bezirke.  Regierungsbezirk).
n  1  Berlin.  endert  Köni  ch  Preuß
2  unverändert.  önigreich  Preußen.
s.  II  Berlin.  «
IF  Stadt  Charlottenburg.
III  S  .  Lichtenberg.
-  III  Berlin.  -Elberswalde.  R.-B.  Potsdam.
Kreis  Oberbarnim.  «
«  -Niederbarnim.
IV  Berlin.  unverändert.

 

 

 

 

*)  Die  Bemerkung  bleibt  unverändert.
        <pb n="427" />
        400  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Infanterie  Verwaltungs-  emnsts  iennesta  9“
-  im  Königreiche  Preußen,  Bayern
Armeekorps.  brigade.  Landwehrbezirke.  (bzw.  Aushebungs  )  und  Sachsen  auch  Provinz  bzw.
bezirke.  Regierungsbezirk.
Halberstadt.  unverändert.
r  Kreis  Calbe.
IV.  14  .  Stadt  Aschersleben.  —
·  3  -  uedlinburg
*  Aschersleben.  Landkreis  Ouedlinburg  R.-B.  Magdeburg.
(früher  Landkreis  Aschers-·
  leben).
—  Cosel.  unverändert.
*  —
—  Stadt  Neiße.
VI.  24.  Neiße.  Landkreis  Neiße.  R.-B.  Oppeln.
8  Kreis  Grottkau.
Oppeln.  —  unverändert.
Minden.  unverändert.
Aushebungsbezirk  Detmold.
Lemgo.  Fürstentum  Lippe
26.  -  Schoͤttmar.  ·  '
PZ  Deimold.  «  Blomberg.
—  2  2
Stadt  Herford.  Königreich  Preußen.
Landkreis  Herford.  R.-B.  Minden.
Kreis  wen
«  Stadt  Hamborn.
79.  Wesel.  Kreis  Dinslaken  R.-B.  Düsseldorf.
Wn  (früher  Ruhrort).
"  1  Dortmund.  unverändert.
—  Landkreis  Dortmund.
3  II  Dortmund.  Stadt  Hörde.  R.-B.  Arnsberg.
5  Landkreis  Hörde.
..
BE  I  Bochum.  unverändert.
2  II  Bochum.  unverändert.  "6
2  Hagen.  unverändert.
S.  Gelsenkirchen.  unverändert.
Recklinghausen.  unverändert.  "
45.  —.  Königreich  Sachsen.
r-  1-  Dresden)  Stadt  Dresden.
XU  1k½%  Amtshauptmannschaft
"  —  Dresden-Altstadt.
(.  Königich  R.-B.  Dresden.
Sächsisches)s))##  Stadt  Dresden.  «
HGF  II  Dresden“)  Amtshauptmannschaft
82  Dresden-Neustadt.
□

 

 

)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  1.  Infanterie-Brigade  Nr.  45
2.  1.  Feldartillerie-  23

2  Die  Bemerkung  bleibt  unverändert.

Abgrenzung  nach  Waffengattungen  usw.  organifiert.

 

im  Frieden  unterstellt.

Die  militärtsche  Kontrolle  ist  innerhalb  der  zwei  Landwehrbezirke  Dresden  unter  Wegfall  einer  räumlichen
(Siehe  Armee-Verordnungsblatt  1900  S.  258  ff.)

68“
        <pb n="428" />
        4110  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  TII—
Infant  Verwaltungs-  ng  Bundesstaat
nfanterie-  im  Königreiche  Preußen,  Bayern
Armeekorps.  brigade.  Landwehrbezirke.  (bzw.  Aushebungs  )  und  Sachsen  auch  Provinz  bzw.
bezirke.  Regierungsbezirk).
46.
Meißen.  Amtshauptmannschaft  Meißen.  R.-B.  Dresden.
(2.  K.  S.)
—  “  Amtshauptmannschaft  Bautzen.
".  S  R.-B.  Bautzen.
4  #  Amtshauptmannschaft  Zittau.
Bittau.  "q  Löbau.
XII.  ——
S  —
e.  srigsch  orbenhat  Amteh  auntnannschaft
Sächsisches)  R.-B.  Dresden.
64.  —  Amtshauptmannschaft
Freiberg.  Freiberg.
Amtshauptmannschaft  Flöha.
.  E  Flöha.  -  Marien-  R.-B.  Chemnitz.
(  berg.
0
z  B  Amtshauptmannschaft  Pirna.
E  *  Pirna.  -  Dippoldis-  R.-B.  Dresden.
.  X  walde.
·  4
—  Joi
47.  Döbeln.  Amtshauptmannschaft  Döbeln.
(3.  K.  S.)  Amtshauptmannschaft  Grimma.
Wurzen.  .  .„  Sschat.
XL.  1.  5
¾  „%  ..
(2.  Königlich  3  I.  Leipzig).  Stadt  Leipzig.  R.-B.  Leipzig.
Sähhisches)
Stadt  Leipz
8  II.  Leipzig).  Amtshauptmannschaft  Leipzig.
u##
1)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  b.  Infanterie--Brigade  Nr.  63)
·"  2.  *  5"  "  „  3.  Kavallerie=  "  32
")lv  5  1.  "  n  6  .  Binteuer  „  64  im  Frieden  unterstellt.
)  .1.  4  4.  Infanterie-  2248
2  u  2.  Feldartillerte.  24

*#

 

)  Die  militärische  Kontrolle  ist  innerhalb  der  zwei  Landwehrbezirke  Leipzig  unter  Wegfall  einer  räumlichen

Abgrenzung  nach  Waffengattungen  usw.  organisiert.  (Siehe  Armee-Verordnungsblatt  1906  S.  275  f.)
        <pb n="429" />
        —  411  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Iufanterie-  Verwaltungs-  geunnsnesneechan  hen  ern
Armeekorps.  Brigade  Landwehrbezirke.  (bzw.  Aushebungs-)  und  Sachen  auch  Provinz  *r
bezirke.  Regierungsbezirk).
ss.  7  Stadt  Chemnitz.
—.  Chemnitz.  Amtshauptmannschaft  Ehemnitz.  R.-B.  Chemnitz.
S  Stollberg.
S  —
*
8  e  Amtshauptmannschaft  Lorn.N.-V.  Leipzig.
2  ·
XIX  zi-  Glauchau.  Amtshauptmannschaft  Glauchau.)  R.«B.  Chemnitz.
89.  Stadt  Plauen.
(2.  Königlich  *5  Plauen.  Amtshauptmannschaft  Plauen.
»  8  2
Sächsisches.)  7  -  OW9»R.-V.Zwickau.
7  *  Stadt  Zwickau.
*“  Zwickau.  Amtshauptmannschaft  Zwickau.
18
ts
·
S  7  Auerbach  Amtehauptmanmn  chaft
.  ·  Auerba
S  au#ss  n-  R.-B.  Zwickau.
mtshauptmannscha
Schneeberg.  Schwarzenberg.

 

 

 

 

 

 

1)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  7.  Infanterie--Brigade  ir.  88
"  2  *  4.  Kavallerie  4

t)  1  -  .  8.  Infanterie-  é  89
·:  2  2—  -  4.  Feldartillerte-  40

im  Frieden  unterstellt.
Berlin,  den  10.  Juli  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.
        <pb n="430" />
        412

3.  Bank

 

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Juni  1911  nach  den  im  Reichsanzeiger
(Die  Beträge  lauten

Passiva.

 

—.-.  ö

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ver  #went,
*  Ver-FBezeichnun
  #an  binduich-  neh
5  zei  ung  Erund=  [Beserve-,  Noten-  Gegen  un-  Gegen  fänige  Gegen  reiten  Gegen  nstige  Gegen  Summe  Gegen  aut
.  der  eavital  de  31.  Maigedeckte  81.  Mai  Ver-  61.  Mais  mit  81.  Mai  31.  Mai  ber  31.  Mai  J  weiter.
2  Banken.  apital.  Fonds.  Umlauf%1.  Noten.1  indlich-11.  Kandi..  Passiva.191.  pafkiva.1.  zesenen
2  gungs-  inlän=S
  keiten.  .  .
m  frist.  dischen
Wechseln.
1  2  8  4  5  6  1  8  9  10  11  12  13  14  15  168  1
1  Keichsbarxk.  180  00  64  814  1964  723407014  122  678  7474  209  9431  —  —  30  591-  3  524  2  918  87  4404811—
2  Bayerische  Norenbar00|  3550  65  100—  2051  32066  256  4031|  2000  —  3  568+  2708349+  2527|1000
3  Sächfische  Bank  zu  Tresden)  30000|75006202|T  10  165  23  7781-  9673  23  669—  1157/|  19  859—  26899  1279—  92  128509+  6411  9
4  Württembergische  Notenbank]  9  1529  210084  2474  11104  x4  26—  20|  1217|  10547772|  1825  2383
5  Badische  Brk  9000  2250  15  023+  1149  8845+—  1  480  13657  1988  —  —  642  68  40572  +X—K  1415  7728
8*G88""  1  1
Zusammen2355004  2  12  422  8533  *  735  096  28  *  19  7  2  709  37297  219  677  an  4120
Bemerkungen.
u  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu  20  —  127  106  000  4  .
Zu  Sp  n  sch  z  F  (bei  der  Bank  Nr.  1),
-  50  —  1384714000  -
100  —  1  469  257000=:
  500  —  20  808  000  =  bbei  der  Bank  Nr.  3),
*.  1000  —  360  171000  =  bbei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="431" />
        wesen.

 

veröffentlichten  Wochenübersichten,
auf  Tausend  Mark.)

413

 

verglichen  mit  demjenigen  Ende  Mai  1911.

Activa.

 

 

 

 

 

 

 

·  Z

.-  "

Netan-  Gegen  Reichs  Gegen  Koten  Gegen  Gegen  Segen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Segen  "

31.  Mai  bssen-81.  Maiderer  31.  Mai  Wechsel.]  31.  Mais  Lombard!  31.  MaiEffekten.  31.  Mai  »  31.  Mai  der  b1.  Mai

Bestand.  1911.  Jscheine.  1911.  Banken.  1011.  1211.  1911.  1911.  sAttiva.  1911.  s  attiva.  011.  3

8

□.

#18  19  20  21  22  23  24  25  26  27  26  29  30  21  32  38  134
1120610  -  57  2681  55814  —  9767  10177  —  935  1855  8891  4400  523  73976—  11366  6  369  —+  84  909  216  510  +24  1452  S  4440  481

28  390  .  202  351  1  4609  +  1592  43  66/—  719  4935—  308  61—  1  225  .  320  88  949  +  2527

16  281  405  207/  272  5936  +  6359  73368  14  582  18  780  —  5965  73966—  392  654141  230669  6411

8330—  96  25—  6  1549+  42  19134  666  14  566  807  6u070  —  10988  +  88  47772  +  1825  4

5661—  430  88—  1  509%%.  100  17  3911  1223  11960  —  256  620  74  4420  4  653  40  72  1415
117927  5717756089910  101027801  1538+  41703%S  2  100|2NE9
        <pb n="432" />
        —  414  —

4.  Zoll--  und  Steuerwesen.

 

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  22.  Juni  1911  beschlossen:
I.  im  §  6  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Schaumweinsteuergesetze
a)  den  zweiten  Satz,  wie  folgt,  zu  ffassen:
„Sie  tragen  auf  der  Schauseite  in  einem  dunkleren  Tone  der  Grundfarbe  eine
umränderte  Verzierung,  die  bei  der  Steuerklasse  1  Zweige  mit  Früchten,  bei  den
Steuerklassen  2a  bis  c  Reben  mit  Blättern  und  Trauben  darstellt."“
b)  dem  dritten  Satze  nach  dem  Semikolon  folgende  Fassung  zu  geben:

die  beiden  Seitenfelder  zeigen  bei  der  Steuerklasse  1  den  Aufdruck:  „Fruchtgechaumwein-Stener,
  bei  den  Steuerklassen  2  a  bis  c  den  Aufdruck  „Schaumweinteuer“.


II.  diese  Anderungen  alsbald  mit  der  Maßgabe  in  Kraft  zu  setzen,  daß  die  Verwendung
der  bisher  im  Gebrauch  befindlichen  neben  den  neuen  Steuerzeichen  bis  zum  1.  Januar
1912  gestattet  wird.

Die  bis  zum  1.  Januar  1912  nicht  verbrauchten  alten  Steuerzeichen  können  innerhalb  der
darauf  folgenden  14  Tage  bei  der  Hebestelle  gegen  neue  von  gleichem  Gesamtwertbetrag  unentgeltlich
umgetauscht  werden.

Berlin,  den  9.  Juli  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  22.  Juni  d.  J.  beschlossen,
daß  der  5  127Vw  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetz  auch  nach  Ablauf
der  darin  vorgesehenen  zweijährigen  Frist  bis  zur  Inkraftsetzung  der  vom  Bundesrat  zu
erlassenden  neuen  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetz  in  Wirksamkeit  bleibt.
Berlin,  den  8.  Juli  1911.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

 

Die  Höhe  des  Reichszuschusses  zu  Gemeindeausgaben  gemäß  §  6  des  Reichsbesteuerungsgesetzes  vom
15.  April  1911  ist  u.  a.  abhängig  von  der  Anzahl  der  in  fabrikmäßigen  oder  fabrikähnlichen  Reichsbetrieben
  Angestellten  und  Beschäftigten  einschließlich  ihrer  Haushaltungsangehörigen  am  Anfang  des
Rechnungsjahrs  der  Gemeinde.  Wenn  in  dem  Formular  zu  den  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1911  S.  231  ff.)  in  Spalte  2/3  als  maßgebender
Zeitwimkt  der  1.  Januar  angeführt  ist,  so  ist  hierbei  nmur  an  Gemeinden  gedacht,  bei  denen  das  Rechnungsjahr
  mit  dem  Kalenderjahre  zusammenfällt.  In  anderen  Fällen  tritt  an  die  Stelle  des  1.  Januar
der  Zeitpunkt,  mit  dem  das  Rechnungsjahr  der  Gemeinde  beginnt,  und  das  Formular  ist  entsprechend
zu  ändern.  «
        <pb n="433" />
        —  415  —

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  22.  Juni  1911  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines
zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  inländischen  dichten  halbseidenen  Geweben  der  Tarifnummer
  405,  die  bei  der  Firma  S.  H.  Sharp  &amp;amp;  Sons  in  Leeds  (England)  mit  Metalldruck
versehen  werden  sollen,  die  Voraussetzungen  des  §  3  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  22.  Juni  1911  beschlossen:

1.  Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischer  Malzgerste  —  Tarifnummer  3  —  zur
Herstellung  von  gerösteter  und  glasierter  Gerste  —  Tarifnummer  62  —  die  Voraussetzungen
  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

2.  Falls  der  Veredelungsverkehr  als  Mengenveredelung  zugelassen  wird,  dürfen  für  je  100  kg
ausgeführte  geröstete  und  glasierte  Gerste  bis  zu  125  kg  rohe  Gerste  vom  Zolle  befreit
werden.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

In  Niederdorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kaldenkirchen  ist  ein  Zollamt  II  (Grenzzollamt)
errichtet  worden,  dem  an  besonderen  Befugnissen  die  Befugnis  zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  gemäß  Nr.  80  des  Tarifs  zum  Reichsstempelgesetze  beigelegt  ist.

(—  Das  Bollamt  I1  Samter  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Posen  ist  in  ein  Zollamt  II  umgewandelt
  worden.  «

Erteilt:

dem  Zollamt  J  Bitterfeld  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wittenberg  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I,  zur  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter
  und  zur  Erledigung  des  Waren-Ein=  und  Ausganges  im  Eisenbahnverkehr  (88  63,  66
bis  71  V.  Z.  G.)  hinsichtlich  der  leeren  Umschließungen  (Stahlflaschen  und  Eisenfässer),  die  für  die
Aktiengesellschaft  Anilinfabrikation  Greppin-Werke  Kreis  Bitterfeld  eingehen  und  nach  §  6  Ziffer  9  des
Zolltarifgesetzes  zollfrei  abzulassen  sind;

dem  Zollamt  II  Boguslaw  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ostrowo  die  unbeschränkte  Befugnis
zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  1;

dem  Zollamt  1  Brieg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Oels  i.  Schl.  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Maschinen  der  Nummer  906  des  Zolltarifs  und  über  Maschinenteile
  der  Nummern  782,  783,  798,  799,  880,  629  und  630  des  Zolltarifs,  die  für  die  Firma  Brieger
Maschinenfabrik  Pzillas  G.  m.  b.  H.  in  Brieg  zum  Zweck  der  Ausbesserung  eingehen,  sowie  zur  Ausfertigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  die  nach  erfolgter  Ausbesserung  wieder  ausgehenden  Waren;

dem  Zollamt  1  Hundsfeld  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Breslau  Nord  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Gasöl,  das  zur  Verwendung  zum  Motorenbetrieb  in  Kesselwagen
  aus  dem  Ausland  eingeht:;

dem  Zollamt  1  Hvidding  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hadersleben  die  Befugnis  zur  Kennzeichnung
  von  GersteEe

dem  Zollamt  1  Kiel  Bahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kiel  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Leuchtmittel-,  Schaumwein-,  Zigaretten=  und  Zündwarenbegleitscheinen;

dem  Zollamt  I  Kosten  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lissa  i.  P.  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  II  über  rohen  Kaffee;  ·

dem  Zollamt  II  Ragnit  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Tilsit  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Begleitscheinen  1  über  das  für  die  Zellstoffabrik  Ragnit  Aktiengesellschaft  zur  Zellulosefabrikation
eingehende  rohe  Nutzholz  der  Tarifnummern  74  und  86;

69
        <pb n="434" />
        —  416  —

dem  Zollamt  II  Schwerin  a.  W.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Meseritz  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Tabakversendungsscheinen  I  und  II;

dem  Zollamt  1  Werden  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Essen  die  Befugnis  zur  Erledigung  von
Zollbegleitscheinen  I  über  rohen  Kaffee,  der  im  Veredelungsverkehr  für  die  Firma  Moritz  Gerbrecht  in
Werden  eingeht,  sowie  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über  den  wiederausgehenden  Kaffee;

dem  Zollamt  1  Wetzlar  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Marburg  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs.

Königreich  Bayern.

Die  Steuerstellen  Tapfheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Augsburg  und  Ellingen  im  Bezirke
des  Hauptzollamts  Nürnberg  sind  aufgehoben  worden.

Dem  Nebenzollamt  I  a.  Bhf.  Indan  Reutin  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lindau  ist  die  Befugnis
  67  und  der  Zollexpositur  am  Bahnhof  Regensburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Regensburg
die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  mit  dem  Anspruch  auf  Vergütung  der  Zuckersteuer  zur  Ausfuhr
angemeldeten  zuckerhaltigen  Waren  erteilt  worden.

Königreich  Sachsen.
Erteilt:

dem  Zollamt  Bischofswerda  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bautzen  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  1I  über  Gerstenkleie;

dem  Zollamt  Mittweida  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Chemnitz  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  (auch  für  Sendungen  unter  Eisenbahnwagenverschluß)  und  Begleitzetteln  über
Gasöl  für  Rudolf  Weiß  Nachf.;  -

dem  Zollamt  Reichenbach  i.  V.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Plauen  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zündwarenbegleitscheinen.

Großherzogtum  Baden.

Das  Nebenzollamt  1  Bruchsal  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Karlsruhe  ist  aufgehoben  worden.

Mit  dem  Finanzamt  Bruchsal  im  gleichen  Hauptamtsbezirk  ist  eine  allgemeine  öffentliche
Niederlage  verbunden.  Das  Amt  hat  ferner  folgende  Befugnisse:

1.  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zoll-,  Branntwein-,  Salz=  und  Zuckerbegleitscheinen
  I  und  II  sowie  von  Tabakversendungsscheinen  I  und  II;  zur  Ausfertigung  und  Erledigung
  von  Leuchtmittel-  und  Zigarettenbegleitscheinen;  zur  Erledigung  von  Schaumwein=  und  Zündwarenbegleitscheinen;
  2.  sämtliche  Befugnisse  im  Eisenbahnverkehr  ohne  Einschränkung;  3.  die  Befugnis
zur  Abfertigung  von  Getreide  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein;  zur  Ausfertigung  von  Musterpässen
über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs;  zur  Untersuchung  für  ausländischen  Wein,  Traubenmost  und
-maische;  4.  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  Tabak,  Branntwein  und  Branntweinfabrikaten,  für  die
Abgabenvergütung  beansprucht  wird,  und  Bescheinigung  ihres  Ausganges  bei  Abfertigungen  zur  Niederlage;
  5.  die  Befugnis  zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  für  inländische  Kraftfahrzeuge  (Nr.  8Sa  des
Tarifs  zum  Reichsstempelgesetze),  zur  Verlängerung  bereits  erteilter  Erlaubniskarten  für  ausländische
Kraftfahrzeuge  (Nr.  8b  des  Tarifs)  und  zur  Erhebung  der  Abgabe  von  Schecks  und  ihnen  gleichgestellten
  Quittungen;  6.  die  Befugnis  zur  Erhebung  von  Ubergangsabgaben  und  zur  Ausfertigung
und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen  für  Bier,  Branntwein  und  Wein  sowie  zur  Ausfertigung  und
Erledigung  von  Ubergangsscheinen  über  Spielkarten  aus  dem  freien  Verkehre  Luxemburgs  und  der
Gemeinde  Jungholz;  7.  die  Befugnisse  3,  4,  6e,  7  bis  61,  63,  64,  66  bis  75.

Großherzogtum  Oldenburg.
Der  Steuerrezeptur  Idar  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kreuznach  ist  die  Befugnis  zur  Ausstellung
  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs  beigelegt  worden.

Herzogtum  Braunschweig.

Die  Zuckersteuerstelle  Gandersheim  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Braunschweig  ist  aufgehoben,
  in  Seesen  im  gleichen  Hauptamtsbezirk  eine  selbständige  Zuckersteuerstelle  errichtet  worden.
        <pb n="435" />
        —  417  —

Herzogtum  Sachsen-Meiningen.

Die  Zollämter  Eisfeld,  Gräfenthal,  Heldburg,  Römhild,  Schalkau,  Steinach  und  Wasungen
sind  aufgehoben,  in  Gräfenthal,  Heldburg  und  Römhild  Ubergangsstellen  mit  der  Befugnis  zur  Erhebung
  von  UÜbergangsabgaben  und  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen  für  Bier  errichtet
  worden.

Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Dem  Hauptzollamt  Lübeck  ist  die  Befugnis  zur  Abgabenerhebung  und  Abstempelung  von  im

Inland  hergestellten  Spielkarten  erteilt  worden.

Großherzogtum  Luxemburg.
Dem  Zollamt  II  Doncols  ist  die  Befugnis  5  erteilt  worden.

 

Nachträge  und  Berichtigungen  zum  Neudruck  des  Amterverzeichnisses.

I.  Teil.
Einzufügen  hinter  Eichstätt,  St.  A.,  folgende  neue  Eintragung:

Ei  -.  .  .  .Karlsruhe.  .xx  -Lxx.
Spalte  1:  Eichtersheim;  Spalte  2:  St.  E.;  Spalte  3:  Heidelberg-  Spalte  5:  Br  K  T!)

X.  Br  U.  Bi  Br  W;  Spalte  6:  1)  Nur  über  Tabak  aus  und  nach  den  Privatlagern  daselbst.

Ferner  zu  setzen:

bei  Auenheim,  St.  E.  (S.  18),  Bodman,  N.  Z.  A.  II  u.  St.  E.  (S.  34),  Edingen,  St.  E.
(S.  71),  Goldscheuer,  St.  E.  (S.  101),  Untereggingen,  St.  E.  (S.  294)  und
Walldorf,  St.  E.  (S.  304)  in  Spalte  5  statt  der  Zeichen  U.,  Bi  W  Ua##  Br  die

Zeichen  UF..  Bi  Br  W;

bei  Eydtkuhnen,  Z.  A.  I  (S.  81)  und  Friedrichshof,  3Z.  A.  II  (S.  90)  in  Spalte  5  statt
der  Zeichen  (die  Zeichen  (O#n#-bei

  Fantenbach,  Tab.  V.  St.  (S.  83)  statt  dieser  Ortsbezeichnung  in  Spalte  1  die  Ortsbezeichnung
  Fautenbach;  -

beiFlammberg,Z.A.Il(S.85)inSpaltebstattderZeichenGhdieZeichenGth

beiJllowo,Z.A.1(S.138)inSpalte5stattderZeichenXÄBrSTdieZeichen
K.BrSTka;

beiLehesten,Ubg.Stst.(S.163)inSpalteöstattderZeichenkJ«dieZeichen1««J.Bi;

beiMüllheim,F-A.(S.192),Schwetzingen,F.A.(S.266),Sinsheim,F.A.
(S.  269),  Tauberbischofsheim,  F.  A.  (S.  284)  und  Villingen,  F.  A.  (S.  298)
in  Spalte  5  statt  der  Zeichen  U.  Bi  Br  W  die  Zeichen  U,  Bri

bei  Radolfzell,  N.  Z.  A.  I  und  St.  E.  (S.  235),  Uberlingen,  N.  Z.  A.  1  und  St.  E.
(S.  292)  und  Waldshut,  8Z.  A.  (S.  304)  in  Spalte  5  statt  der  Zeichen  U###  Sykt)

die  Zeichen  U##p  Syk;
bei  Rendsburg,  Z.  A.  -  (S.  240)  in  Spalte  5  statt  der  Zeichen  die  Zeichen  C#bei
Rendsburg,  Z.  Abfst.  Bhf.,  ist  das  Zeichen  (  zu  streichen;
bei  Schriesheim,  St.  E.  (S.  262)  in  Spalte  5  statt  der  Zeichen  3  ½T  die  Zeichen  #  T;
69°
        <pb n="436" />
        —  418  —

bei  Stühlingen,  H.  St.  A.  (S.  279)  in  Spalte  5  statt  der  Zeichen  n  15  und  Uan.  Syk
die  Zeichen  #  und  U##  Syk;  in  Spalte  6  fällt  die  jetzige  Bemerkung  fort,
die  Bemerkung  4)  erhält  die  Ziffer  3);
bei  Südwesthörn,  Z.  A.  II  (S.  280)  statt  der  Zeichen  (L  die  Zeichen  (O#.
Die  Steuereinnehmerei  Walduau  (S.  302)  ist  zu  streichen.

II.  Teil.  .
Auf  Seite  358  unter  5b  ist  statt  „Mulben“  zu  setzen  „Mülben“.

III.  Teil.
Unter  allen  in  Betracht  kommenden  laufenden  Nummern  ist  statt  „Altona-Elbe“  und  „Altona-Ottensen“
  zu  setzen  „Altona"“.  «

 

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
3  –  (  —  Gruud  des
der  Bestrafung.  eläweisung  t  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  s  4  b  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1/Emilio  Massignantgeboren  am  15.  Oktober  1874  zusRaub  in  zwei  Fällen  Königlich  Baycrisches  (11.  Juni  1911.
Handlanger,  Gambugliano,  Provinz  Vicenzas  und  Diebstahl  (7  Bezirksamt  Donau-Italien,
  italienischer  Staatsange-Jahre  Zuchthauswörth,
höriger,  laut  Erkenntnis  vom
7.  Juni  1904),
b)  Auf  Grund  des  §  181a  in  Verbindung  mit  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  Leopold  Löffler,  geboren  am  29.  April  1879  zu  Letetsch  Zuhälterei  (1  Jahr  Königlich  Preußischer  ?.  Juni  1911.
Diamantschleifer,  Osterreich,  österreichischer  Staats=  9  Monate  Gefäng=  Regierungspräsident  zu
angehöriger,  nis,  laut  Erkenntnis  Wiesbaden,
l  vom  19.  Mai  1909),
c)  Auf  Grund  des  8  362  des  Strafgesetzbuchs.
3  Wenzel  Fieger,  ggeboren  am  18.  Juni  1868  zu  Gastorf,  Betteln,  Königlich  Preußischer  27.  April  1911.
Schlosser,  Bezirk  Dauba,  Böhmen,  öster-  Regierungspräsident  zu
«-  reichischer  Staatsangehöriger,  Frankfurt  a.  O.,
4  Josef  Franz,  geboren  am  26.  Juli  1856  zu  Nieder-Bettelu,  Königlich  Preußischer  13.  Juni  1911.
Arbeiter,  hof,  Bezirk  Hohenelbe,  Böhmen,  Regierungspräsident  zu
ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-  Breslau,
reichischer  Staatsangehöriger,  ,  «
5  Rudolf  Fuchs,  geboren  am  13.  April  1877  zu  Zwittau,  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirkspräss-1.  Juli  1911.
Ofensetzer,  Bezirk  Mährisch  Trübau,  Mähren,  dent  zu  Straßburg,
österreichischer  Staatsangehöriger,
6  Adele  Gozzi,  geboren  am  17.  Januar  1889  zu  Mai-Obdachlosigkeit,  Königlich  Preußischer  (1.  Juli  1911.
Musikerin,  land,  italienische  Staatsangehörige,  äegieren  präsden  zu
«  I  eswig,  ·
        <pb n="437" />
        419

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*
s  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  I  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
2  5  d  Ausweisung  des
“  der  A  er  Bestrafung.  beschlossen  hat  Ausweisungs-="
  er  Ausgewiesenen.  «  beschlusses.
1  2  8  4  5  6
—  I  «
7  Josef  Kirch-  geboren  am  14.  Juni  1882  zu  Hohen-Hausfriedensbruch,  Königlich  Bayerische  Po-27.  Juni  1911.
schlager,  Kauf=  elbe,  Böhmen,  österreichischer  Staats=  Betteln  und  Ver=  lizeidirektion  München,
mann,  angehöriger,  sümes  groben  Unfugs,

8  Marianna  Pau--=  etwa  30  Jahre  alt,  ortsangehörig  an-Landstreichen,  Königlich  Preußischer  2.  Mai  1911.
lowski,  Zigeunerin]  geblich  in  Pudlan,  Bezirk  Freistadt,  -  Regierungspräsident  zu
sterreichisch  Schlesien,  österreichische  Oppeln,
Staatsangehörige,
9  Vinzent  Tippelt,  geboren  am  2.  März  1880  zu  Groß  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  27.  April  1911.
Maurer,  Aupa,  Bezirk  Trautenau,  Böhmen,  Regierungspräsident  zu
österreichischer  Staatsangehöriger,  Frankfurt  a.  O.,
10  Josef  Wasirek,  geboren  am  6.  Dezember  1885  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  8.  Mai  1911.
Goldschläger,  Wien,  ortsangehörig  zu  Lobinau,  Polizeipräsident  zu
Bezirk  Chotebor,  Böhmen,  öster:  Berlin,
reihischer  Staatsangehöriger,
11  Peter  Wenzel,  geboren  am  12.  Februar  1866  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  2.  Juni  1911.
Arbeiter,  Stramberg,  Bezirk  Neutitschein,  Mäh-  Regierungspräsident  zu
*s?m  österreichischer  Staatsange-  Oppeln,
öriger,
12  Karl  Werndorfer,  geboren  am  25.  Juli  18783  zu  Ungarisch  Landstreichen,  Königlich  Bayerisches  9.  Juni  1911.
Kellner,  Altenburg,  (Magyar-Ovär),  Komitat  Bezirksamt  Wald-Wieselburg,
  Ungarn,  ungarischer  münchen,
Staatsangehöriger,
13  Johann  Wölfl,  geboren  am  25b.  Januar  1887  zu  Wien,  Betteln,  Königlich  Preußischer  30.  Mai  1911.
Arbeiter,  österreichischer  Staatsangehöriger,  Regierungspräsident  zu

 

 

 

 

Aachen,

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="438" />
        <pb n="439" />
        —  421  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

-
I
-
I

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  gahrgang.  Berlin,  Sonntag,  den  16.  Juli  1911.  Nr.  40.
Zuhalt:  Zoll=  und  Steuerwesen:  Anderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif  und  der  Anleitung
  für  die  Zollabsertiiieeen  SEeite  421

 

Zoll=  und  Steuerwesen.

Bekanntmachung.

—  —

Auf  Grund  einer  Ermächtigung  des  Bundesrats  gebe  ich  bekannt,  daß  die  nachstehend
abgedruckten  Anderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif  und  der  Anleitung
für  die  Zollabfertigung  mit  dem  17.  Juli  1911  in  Wirksamkeit  treten.

Berlin,  den  16.  Juli  1811.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

70
        <pb n="440" />
        —  422  —

Anderungen  und  Ergänzungen
des  Warenverzeichnisses  zum  Bolltarif  und  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.

I.  Warenverzeichnis  zum  Zolltarif.
1.  In  dem  Stichwort  „Abfälle“  ist  hinter  der  vierten  Zeile  der  Ziffer  25b  einzuschalten:

„Topfibacs  ron  Japamcchs  (Sumachecachs)  und  2zerbrochene  nicht  melr  verwendbare
  Waren  aus  solchem  Wachs..  .  .  .  .  ...  ·......  —

 

010«.

2.  Das  Stichwort  „Agar-Agar“  erhält  folgende  Fassung:

„Agar-Agar  (japanische  Pflanzengelatine,  Kanten,  eine  Art  unechte

Hausenblase)  #.

143  10

v  frei“.

 

 

3.  In  den  nachstehend  aufgeführten  Stichworten  ist  aufzunehmen,  und  zwar:
a)  der  Hinweis  „S.  auch  die  Pertragsbestimmung  in  Zibrr  Sa  1  bei  Papie--  und  Bappwaren.“

in  den  Stichworten:

„Augenschirme  —  hinter  Ziffer  1  Abs.  1  —
„Lampenschirme“  —  hinter  Ziffer  1a  —,
„Laternen“  —  hinter  Ziffer  13  —,
„Schirme“  —  hinter  Ziffer  4  Abs.  1  —;

P)  der  Hinweis  „S.  qatech  die  Verfragsbestimmungen  inm  ifer  24  bei  Holzbtbaren.“

in  den  Stichworten:

„Backformen“  —  am  Schlusse  —,

„Boulearbeiten“  —  am  Schlusse  —,

„Butterformen“  —  hinter  Ziffer  2  —

„Dominospiele  usw.“  —  hinter  Abfs.  1  —,

„Falzbeine“  —  hinter  Ziffer  1  Abs.  1  —

„Furniere“  —  hinter  Abs.  3  —,

„Holzadern“  —  am  Schlusse  —,

„Kämme“  —  hinter  Ziffer  44  —,

„Model“  —  hinter  Ziffer  1  —

„Mundstücke“  —  hinter  Ziffer  la  —,

„Paneele“  —  hinter  Abs.  3  —

„Schalen“  —  hinter  Absl.  2  des  zweiten  Stichworts  —,
„Wandbekleidungsplatten“  —  hinter  Ziffer  2  Abs.  3  —

c)  der  Hinweis  „§.  auch  die  Fertzagsbestimmungen  in  Sisher  2a  3  bei  Kiarpfertcaren  9  in  Disfer  2b

bei  Messingicaren.“
in  den  Stichworten:

„Beschläge“  —  hinter  Ziffer  3b  2  —,
„Bleistifthalter“  —  hinter  Ziffer  2  Abf.  2  —,
„Bügel“  —  hinter  Ziffer  Z3b  3  —

„Federhalter  ufw.“  —  hinter  Ziffer  25  Abs.  2  —,
„Gewichte“  —  hinter  Ziffer  56  —,

„Gitter“  —  hinter  Zi  er  30  —

„Glocken“  —  hinter  Ziffer  26  —,

„Hähne“  —  hinter  Ziffer  2b  2  —

 

 

 

 

„Haspeln“  —  hinter  Ziffer  20  —,

„Hecheln“  —  hinter  Ziffer  2  Abf.  2  —,
        <pb n="441" />
        10.

—  423  —

„Hestell  —  hinter  Ziffer  2  Abs.  2  —,

„Kämme“  —  hinter  Ziffer  4b  Abs.  2  —,

„Klingeln“  —  hinter  Ziffer  14  —,

„Lineale“  —  hinter  Ziffer  2  —,

„Mörser“  —  hinter  Ziffer  1c  Abs.  2  —,

„Nadeln“  —  hinter  Ziffer  2b  Abs.  2  —,

„Osen“  —  hinter  Ziffer  2  Abs.  2  —,

„Petschafte“  —  hinter  Abs.  2  —,  ·  .

„Reit=  und  Fahrgeschirrteile“  —  hinter  Ziffer  2  Abs.  2  —,
„Ringe“  —  hinter  Ziffer  5b  Abs.  2  —,

„Röhren“  —  hinter  Ziffer  19  Abs.  2  —,

„Schirmgestelle“  —  hinter  Ziffer  2  Abs.  2  —,

„Schnallen“  —  hinter  Ziffer  2  Abs.  2  —,

„Schrauben“  —  hinter  Ziffer  2  Abs.  3  —,
„Tabakpfeifenbeschläge“  —  hinter  Ziffer  2  Abs.  2  —,
„Wagen  (Wiegevorrichtungen)“  —  hinter  Ziffer  2b  Abs.  2  —,
„Wageschalen“  —  hinter  Ziffer  3a  Abs.  2  —,  .
,,Walzen«——hinter8iffer2b1Abs.2—.;

d)derHinweis»s.a-«cbdieVertragsbestdmmwnginZifesäasheäKwpfcywcøkm.«

in  den  Stichworten:  „Buchstaben“  —  hinter  Abs.  1  —,
„Drahtgeflechte“  —  hinter  Ziffer  25  —,
„Ketten“  —  hinter  Ziffer  4b  Abs.  2  —,
„Siebböden“  —  hinter  Ziffer  2  —,
„Stecknadeln“  —  hinter  Ziffer  2  Abs.  2  —,
„Weberblätter  usw.“  —  hinter  Ziffer  4  —.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In  dem  Stichwort  „Bänder“  ist  der  Ziffer  5  folgender  Hinweis  anzufügen:

„S.  auch  die  Anmerkung  zu  Strohgeflechte.“

In  dem  Stichwort  „Blasen,  tierische“  ist  der  Ziffer  1  folgende  Vertragsbestimmung  hinzuzufügen:
„4gar-Agar  Capanische  Pflunzengelatine,  Kanten,  eine  4rt  #cechte  Hausenblase)  M  +—.
Hinter  dem  Stichwort  „Binsenhüte“  ist  als  neues  Stichwort  aufzunehmen:
„Binsenmatten:
grobe,  roh,  gefärbt,  gebeizt  oder  gefirißt  589  3
andere  als  grobe,  auch  mit  Unterlagen  aus  Gespinstwaren  oder  Filz  589  24
andere  als  grobe,  im  Stick  oder  abgepabtt.  ..  —  5  12“.

 

 

mIn  dem  Stichwort  „Fußdecken“  erhält  der  Hinweis  folgende  Fassung:

„S.  auch  JFußbodendecken,  Fußbodenteppiche  und  Matten  sowie  die  Anmerkung  2  zu
Sparterie.“

In  dem  Stichwort  „Geflechte“  erhält  der  Hinweis  hinter  Ziffer  5b  folgende  Fassung:

„S.  auch  Sparterie  und  die  Anmerkung  zu  Strohgeflechte."
In  dem  Stichwort  „Gespinstwaren“  ist  in  der  dritten  Zeile  des  Hinweises  am  Schlusse  der  Anmerkung
  6  hinter  „Geroche“  einzuschalten:

„  „  die  Anmerkung  eu  Tascehentuücher“.

In  dem  Stichwort  „Gewebe“  ist  der  Ziffer  1a  folgende  Anmerkung  anzufügen:

„Anmerkung  æzu  la.  Unter  Nr.  401  fallen  auch  Habutaegewebe  von  der  Art  der  hinterlegten  Muster
(ungemusterte  faffbindege  Gesbebe  ganz  aus  Seide  des  Maulbeerspinners,  ohne  jede  Beimischumꝗ
von  kuünstlicher  Seide,  von  Florettseide  oder  von  Seide  des  Eichenspinners,  und  beiderseitig  mit  festen
Kanten  gerebt,  roh,  auch  abgekocht  sgebleicht]  und  gebugelf  sscalandriert)  im  Geivichte  von  wenigstens
3  Momme  duf  die  Randelstbliche  Gewebeeinheit  O.“

70“
        <pb n="442" />
        1I1.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

—  424  —

In  demselben  Stichwort  erhält  die  Ziffer  1d  folgende  Fassung:

„d)  dichte  Gewebe,  nicht  unter  die  vorstehende  Ziffer  1a  bis  c  fallend:
ganz  aus  Seide.  .  ..  405  800
Taschenfuche  ates  Nahutaegeroche  len  in  de  Vrfragschmerkung.  eu  Vr.  #401
bereichneren  Art  (G.  die  An#er###ng  zu  der  vorstehenden  Shfer  1la)  v  400
andere  hierher  gehörige  Geuwebe.  .  .  .  .  —"12450
teilweiseausSeide...  405  450
—  v  560

 

 

Anmerkung  zu  14.  Habutgetoschentucher  der  vorbezeichmefen  Art  tcerden  verfragsmabig  micher  als  bestickt
angesehen,  toenm  die  Stickerei  noch  einer  Richtteng  in  ebr  als  die  Fläche  eines  Gevierts  von  6  ch
Seitenlange  bedeckt.“

In  demselben  Stichwort  ist  dem  letzten  Absatz  der  Allgemeinen  Anmerkung  4  zu  Ziffer  1
bis  10  anzufügen:
„  Wegen  der-  Habutacgeuebe  und  der  Taschentiicher  aus  diesen  s.  die  Anmerkung  zu  der  vorstehenden
Eisfe-  a  soie  die  vorstchende  Zier  1d.“

In  demselben  Stichwort  ist  in  der  Allgemeinen  Anmerkung  11  zu  Ziffer  1  bis  10  dem  fünften

Absatz  am  Schlusse  der  Hinweis  anzufügen:
„S.  auch  Taschentücher  (Ziser  2  und  Ammerkung).“

In  dem  Stichwort  „Goldleisten“  ist  in  Ziffer  1  der  Vertragssatz  „5  30“  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen
„mit  Japanischem  Lack  (uruski)  Fein  bemalt,  vergoldet,  versilbert,  bronæiert  oder  lachkiert  v  20
andere  hierher  gehörige  Goldleisten  v  s0.

Hinter  dem  Stichwort  „Haarwild“  ist  als  neues  Stichwort  aufzunehmen:

„Habutaegewebe  (eine  Art  Seidengewebe)  s.  die  Anmerkung  zu  1  a  sowie  Ziffer  1d
bei  Gewebe.“

Das  Stichwort  „Hausenblase“  ist  durch  Anfügung  folgender  Vertragsbestimmung  zu  ergänzen:
„49%  49a  Japanische  Planzengelafine,  Kanten,  eine  Art  unechte  Hausenblase)  O  —  u  frei“.

Dem  Stichwort  „Holzleisten“  ist  am  Schlusse  der  Ziffer  1b  folgende  Anmerkung  hinzuzufügen:
„Anmerbung  zu  15.  Die  m  vorstehenden  Zi##ern  151  Abs.  1  und  162  bezeichneten  Holæleisten  umterliegen,

  wenn  sie  mit  japonischem  Lack  (urushi)  lachiert  oder  damit  vergoldet,  versilbert,  bronæiert  oder
fein  bemalt  sind,  vertragsmäßig  einem  Zollsatae  vou  20  Ur  1  de.“

Das  Stichwort  „Holzwaren“  ist,  wie  folgt,  zu  ändern  und  zu  ergänzen:
a)  Am  Schlusse  der  Ziffer  241  ist  folgende  weitere  Vertragsbestimmung  aufzunehmen:
„andere  Rieer  pehörige  seine  Holzibaren,  Mik  Japanischem  Lack  (uurtessi)  lachiert)  —  12.20“.
b)  Die  Vertragsbestimmung  in  Ziffer  24  3  erhält  nachstehende  Fassung:
„mit  japanischem  Lack  (urushi)  lackierte  oder  damit  fein  bemalte,  vergoldete,
versilberte  oder  bronaierte  Holeiwaren  (mif  4½8#ahme  der  vorstehend  in

Zisfer  202  genannten  Holæleisten)..  ..  —  5  20
andere  hierher  gehörige  Waren  mit  Ausnahme  der  Holamosair  —  v  30“.

Das  Stichwort  „Japanwachs“  erhält  folgende  Fassung:
„Japanwachs  (Sumachwachs,  eine  Art  Pflanzenwachs)

 

 

 

in  natürlichem  Zustand,  auch  gereinigt  .  ..  .  73  10
5  6
zubereitet  (gebleicht,  gefärbt,  in  Täfelchen  oder  Kugeln  geformt  usw.  ),
auch  mit  anderen  Stoffen  versetzt  247  15
æubereitet  (gebleicht,  gefürbt,  in  Tũfelchen  oder  Kigeln  gefor  mi  #10  J.  .  —  2210«.

 

In  dem  Stichwort  „Kupferwaren“  ist  der  Ziffer  2a  3  folgende  Bestimmung  hinzuzufügen:
„hierher  gehörige  Waren  aus  Kupfer,  mit  japanischem  Lack  (mrtesbii)  lachierrt.  —23.
Das  Stichwort  „Lineale“  ist,  wie  folgt,  zu  ändern  und  zu  ergänzen:
a)  In  Ziffer  3b  1  ist  der  Vertragssatz  „v  30“  zu  streichen  und  durch  folgende  Bestimmung  zuersetzen
„mit  japanischem  Lack  (urushi)  lachierte  oder  damit  fein  bemalte,  ven  goldete

v  20
v  30.

versilberte  oder  bronæzierte

 

andere

b)  Der  Ziffer  352  sst  nachstehende  Vertragsbesimmung  zfigen
„mit  japanischem  Lack  (m###usi)  kachiert  ——  I26“.
        <pb n="443" />
        22.

23.

24.

25.

26.

27.

28.

29.

30.

31.

32.

33.

—  426  —

In  dem  Stichwort  „Löffel“  ist  in  Abs.  1  der  Ziffer  3b  der  Vertragssatz  „#r  30“  zu  streichen  und
dafür  zu  setzen:
„mit  japanischem  Lack  (urushi)  fein  bemalt,  vergoldet,  bersilbert  oder  bronziertk  —
anckere  hierher  gehörige  feine  Lòsfel.

In  demselben  Stichwort  ist  am  Schlusse  der  Ziffer  3b  *
„mit  japanischem  Lack  (urushi)  lackiert..  ..  1  —  1  r.  20“.

In  dem  Stichwort  „Luxusgegenstände“  ist  der  Zifer  4  anzufügen:

„mit  japanischem  Lack  uuoli)  lackiert  oder  damit  fein  bemalt,  vergolaet,  versilbert
oder  bronzierk  —  v  AW.

In  dem  Stichwort  „Masken“  ist  am  n  Schlusse  der  Zifer.  4  einzuschalten:

„Mäat  Japanischem  Lock  (uuse)  lackiert  oder  damit  fein  bemalt,  vergoldet,  versilbert  .
oder  bronaiert...  .  —  20“.

In  dem  Stichwort  „Matten“  ist  dem  zweiten  Absas  der  Ziffer  1  vor  dem  Hinweise  folgende
Vertragsbestimmung  anzufügen:

„Binsenmatten,  andere  als  grobe,  im  Stück  oder  abgepaßt.  .  .  1  —  19  12“.
Das  Stichwort  „Messingwaren“  ist  am  Schlusse  der  Ziffer  2b  durch  folgende  Vertragsbestimmung
zu  ergänzen:

„Merher  geörige  Waren  ates  gegossenem  Mess,  mit  japanischem  Lack  (/u  J
lackiert

Das  Stichwort  „Möbel  *  “  ist,  wie  folgt,  zu  ändern  und  zu  ergänzen:
a)  In  Ziffer  2a  4  ist  hinter  der  Vertragsbestimmung  zu  Abs.  1  nachstehende  weitere  Vertragsbestimmung
  aufzunehmen:
„andere  Möbel  und  Möbelteile  aus  Holæ,  mit  japanischem  Lack  (uvushi)  lackiert  —  1220“.
b)  In  derselben  Ziffer  ist  am  Schlusse  vor  der  Anmerkung  der  Vertragssatz  vv  30“  zu
streichen  und  dafür  zu  setzen:

„mit  japanischem  Lack  (urushi)  lackiert  oder  damit  fein  bemalt,  ver  goldet,
versilbert  oder  bronziert  ..  .......  ..

v  20
v  30.

 

—  v  26“.

v  20
v  30.

 

 

andere

In  dem  Stichwort  „Nadeln  ist  der  giffer  2d  folgende  Anmerkung  anzufügen:
„Anmerlung  zu  24.  Nadeln  as  Holz,  die  mit  Fapanischem  Lack  (urutsi)  lachiert  oder  damit  fein  bemal“,
vergoldet,  versilbert  ocker  bronsier!  sindd,  unterliegen  vertragsmũßig  einem  Sollsatze  von  20  AM  fuir  1  de.“

In  dem  Stichwort  „Papier=  und  Pappwaren“  ist  die  Ziffer  8à  1  am  Schlusse  durch  folgende
Vertragsbestimmung  zu  ergänzen:
„Merder  gehérige  Waren,  mit  Japanischem  Lach  r*ie  lackiert  oder  damit  fein
bemalt,  vergoldet,  versilbert  oder  bronziert.  ..  .  .......  —  OW«

In  dem  Stichwort  „Perlen“  ist  hinter  der  Ziffer  3e  2  folgende  Anmerkung  einzuschalten:
„  ä4  Mer#  zu  3e  1  und  2.  Perien  aus  Holsz,  die  mit  Japanischem  Lack  (uruski)  fein  bemalkt,  ver-  goldet,
versilbert,  bronæiert  oder  lackiert  sind,  unterliegen  verfragsmiabio  einem  Zollsatæe  von  20  für  1  de.“

Das  Stichwort  „Rahmen“  ist,  wie  folgt,  zu  ändern  und  zu  ergänzen:

a)  Am  Schlusse  der  Ziffer  16  1  ist  als  Vertragsbestimmung  einzuschalten:
„mit  Japamischem  Lack  (urush#)  lackierk  I  —-I-».20«
b)  In  Ziffer  1c  3  ist  am  Schlusse  der  Vertragssatz  „v  30  zu  streichen  und  durch  folgende
Bestimmung  zu  ersetzen:

„alle  mit  Jjapanischem  Lack  (urtshi)  kackierten  ocder  damit  Fein  bemalten,  ver-#tdelen,
  versilberten  oder  bronsierken  (mier  Ausnahme  der  vorstelend  in

Zi##r1  genannten  Rahmen  aus  Goldleisten)  .........  —  v  20

andere  ierher  gehörige  kahmeen  ...  .  —  530“.

fFl  dem  Stichwort  „Seile“  ist  in  dem  Hinweis  in  gifer  7a  am  Schlusse  vor  dem  Punkte  einzufügen:

„sowie  die  Anmerkung  zu  Strohgeflechte“.
        <pb n="444" />
        —  426  —

34.  In  dem  Stichwort  „Stickereien“  ist  in  der  Allgemeinen  Anmerkung  5  zu  Ziffer  1  dem  zweiten
Absatz  am  Schlusse  folgende  Vertragsbestimmung  anzufügen:
„Taschenf##cher  ats  Hahbufacgetbeben  der  m  der  Verfragsanmebung  zu  N.  401  bezeichnetfen  4%  O  werden

verkragsmäaiy  nicht  ols  besticht  angeschen,  toenm  dié  Stickerei  nach  Feiner  Kichttng  in  meir  als  die
Flache  eines  Gevierts  von  6  cm  Seitenlduge  bedeckt.“

35.  In  dem  Stichwort  „Strohgeflechte“  ist  hinter  dem  Hinweis  folgende  Anmerkung  aufzunehmen:
„Anmerkung.  Strohgeflechte,  die  nur  vorgebleicht  sind,  sind  wie  ungebleichte  zu  behandeln.“

36.  Dem  Stichworte  „Strohseile“  ist  am  Schlusse  der,  Hinweis  anzufügen:
„S.  auch  die  Anmerkung  zu  Strohgeflechte.“

37.  Hinter  dem  Stichwort  „Sumachauszug“  ist  als  neues  Stichwort  aufzunehmen:
„Samachwachs  (Japanwachs,  eine  Art  Pflanzenwachs):

 

 

in  natürlichem  Zustand,  auch  gereinigt  .  73  10
5  .

zubereitet  (gebleicht,  gefärbt,  in  Täfelchen  oder  Kugeln  geformt  usw.
auch  mit  anderen  Stoffen  versetzt  ..  247  15
æaubereitet  (gebleicht,  gefürbt,  in  Täfelehen  oder  Lugeln  heformi  usib  95  .  —  510“.

38.  In  dem  Stichwort  „Taschentücher"  ist  die  Ziffer  2,  wie  folgt,  zu  fassen:
„2.  aus  anderen  Gespinsten  gewebt:

aus  Geweben  der  Nr.  4010  H  405  800
ates  bgaegeweben  der  in  der  zk  eu  .  407  bereichneten  4  t
—p.-  —  v  400

andere  "  .  .  ....  —  "  450
aus  anderen  Geweben,  wie  die  betreffenden  Gewebe.  “  «
Der  Hinweis  bleibt  unverändert.
Der  Anmerkung  ist  als  zweiter  Absatz  anzufügen:
„Habutgetaschentcher  der  in  der  vorstehenden  Zi#er  2  bezeichneten  Art  (D  unterliegen  vertragsmũßigꝗ

einem  Zuschlage  von  5  v.  H.  zu  dem  Zollsatze  von  400  füb  1  de,  wenn  sie  mit  einfuchen  Sũumen
ocker  eimrelmen  Mähten  versehen  sind.“

39.  In  dem  Stichwort  „Teller“  ist  der  Ziffer  1b  am  Schlusse  folgende  Anmerkung  anzufügen:

„Aamerkung  zu  1b.  Feine  Rölzer#e  Teller,  die  mif  japanischen  Lach  (#ertsii)  Iackiert  oder  damät  Fen
bemalk,  veryoldef,  versilbert  oder  bronziert  sind,  unterliegen  verrragsmaotig  einem  Sollsctze  von  20  4
für  1  8

40.  In  dem  Stichwort  „Wachs“  sind  in  Ziffer  8  folgende  Vertragsbestimmungen  einzufügen:
a)  hinter  dem  ersten  Absatz:

„Japamoachs  (Su#e#achtbachs)  —  95“

b)  hinter  dem  zweiten  Aksatz:
„Japantachs  (S#machtracks)  aubereitet  (  gebleicht,  gesarbt,  in  Täfelchen  oder
Kageln  geformtf  1esto.)  ..  .  .  ...".......

II.  eium  für  die  Zollabfertigung.
In  Teil  III  109  ist  in  der  ersten  Zeile  der  Ziffer  1  hinter  „dicht“  unter  Streichung  des  Bei—
strichs  einzufügen:

„sein  oder  —  bei  Habutaegerweben  —  ein  Gewicht  von  wenigstens  3  Momme  auf  die  handelsiibliehe
Geicebeeinheit  (12,,2  9  auf  1  m  Gewebeffdche)  Raben  und  den  inter  legten  Mustern  entsprechen,  ferner“.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="445" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

  

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  ZLuchhandlungen.

 

                

Berlin,  Freitag,  den  21.  Juli  1911.

Nr  41.

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennung;  —  Bestellung;

2.

—  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  FZivdilstandshandlungen
  .  eite  427
Haudels=  und  Gewerbewesen:  Verzeichnis  der  für  die
Weinkontrolle  im  Hauptberuf  bestellten  Sachverständigen

Zoll=  und  Steuerwesen:  Zulassung  eines  zollfreien  VeredelungsverkehrsuutmlandtfchemBlcch..
  481
Desgl.  mit  ausländischen  Bohlen  aus  Jarrahhol)

 

.  Polizeiwesen:

 

Verzeichnis  der  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  30.  Juni
1911  von  den  Hauptämtern  genehmigten  Vergällungsmittel
  für  Essigsäure  431
Veränderungen  in  dem  Standerder  zur  Ausstellung
von  Untersuchungszeugnissen  für  Wein,  Traubenmost
nnd  -maische  ermächtigten  ausländischen  Fachchemiter
und  wissenschaftlichen  Anstalten  .
Ausweisung  von  Ausländern  aus  *

Reichsgebiete..  .......  ..  432

 

1.  Konsulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Vizekonsul  Otto  Kück  in
Chihuahua  (Mexico)  zum  Konsul  daselbst  zu  ernennen  geruht.

Von  dem  Kaiserlichen  Ministerresidenten  in  Port  au  Prince  ist  Herr  Emil  Goldenberg  zum  Konsular- 



 

agenten  in  Miragohne  bestellt  worden.

 

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Bukarest  beauftragten  Dragoman  Fendt  ist
auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung
erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,

Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

71
        <pb n="446" />
        —  128  —

2.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Verzeichnis
der  gemäß  §  21  des  Weingesetzes  vom  7.  April  1909  für  die  Weinkontrolle  im

Hauptberuf  bestellten  Sachverständigen.
Nach  dem  Stande  vom  1.  Juli  1911.

 

 

—

 

 

Ofd.  ç  Name  Wohnsitz
K  trollb  k  ·
Nr.  ontro  Eéött  des  Sachverständigen  des  Sachverständigen
Preußen.
1.

10.
11.

12.

13.
14.
16.

 

Westpreußen,  Ostpreußen  und  id  voraussichtlich  auch
Pommern

Landespolizeibezirk  Verlin

Brandenburg,  Posen  (ausschließlich  der  Weinbaugebiete


Regierungsbezirke  Breslau  und  Oppeln

Regierungsbezirk  Liegnitz,  Kreise  Züllichau-Schwie—
bus  und  Crossen  des  Regierungsbezirkes  Frankfurt
  a.  O.,  Kreis  Bomst  des  Regierungsbezirkes
Posen  .

Provinz  Sachsen,  Herzogtum  anhalt

Schleswig-Holstein  (ausschließlich  der  Städte
Altona  und  Flensburg)  und  Fürstentum  Lübeck

Hannover

Westfalen,  Regierungsbezirk  Cassel,  die  Fürstentüner
  Waldeck  und  Pormont  und  id  Schaumburgippe

  .

Regierungsbezirk  Wiesbaden  .
Kreise  Adenau,  Ahrweiler,  Altenkirchen,  Coblenz,

Stadt  und  Land,  Cochem,  Mayen,  Neuwied,

Zell,  Wetzlar,  Bürgermetstereien  Brodenbach
und  Obergandershausen  (Kr.  St.  Goar)  des
Regierungsbezirkes  Coblenz.  .

Kreise  Kreuznach,  Meisenheim,  Simmern,  St.  Goar
(ausschließlich  der  Bürgermeistereien  Brodenbach
  und  Sbergandershaufen  des  Regierungs.
bezirkes  Coblenz)  .

Regierungsbezirke  Cöln,  Düsseldorf,  Aachen  .
Regierungsbezirk  Trier  und  Fürstentum  Birkenfeld
Hohenzollernsche  Lande  (s.  a.  Württemberg  2)

 

Nissen
Clouth

Lang
Saika

Paetz
Reiske

Dr.  Ritzmann
Dr.  Weber

Dr.  Reis
Haufert

Hoffmann

Müller

Korkhaus
Schmitt
Vogelmann

 

Danzig
Berlin

Berlin
Breslau

Grünberg
Merseburg

Kiel

Hannover

Herleshausen  b.  Cassel
Geisenheim

Coblenz

Langenlonsheim

Cöln
Trier
Stuttgart
        <pb n="447" />
        —  aru  —

 

Nr.

OLfd.

Kontrollbezirk

Name
des  Sachverständigen

Wohnsitz
des  Sachverständigen

 

 

Bayern.

Regierungsbezirk  der  Pfalz
Regierungsbezirke  Unterfranken,
Oberfranken

Regierungsbezirke  von  Oberbayemm,  Niederbayern,
der  Oberpfalz  und  von  Schwaben  .

Mittelfranken,

Königreich  Sachsen.
Das  Königreich

Württemberg.
Vom  Neckarkreis:  Die  Oberämter  Backnang,  Besig—

heim,  Brackenheim,  Heilbronn,  Marbach,  Maulbronn,

  Neckarsulm,  Vaihingen,  Weinsberg.
Vom  Jagstkreis:  Die  Oberämter  Aalen,  Crailsheim,
  Ellwangen,  Gaildorf,  Gerabronn,  Hall,
Heidenheim,  Knzelean,  Mergentheim,  Oehringen.
  .
Die  nicht  unter  1  aufgeführten  Weramtsberirte
und  die  Hohenzollernschen  Lande

Baden.
Das  Großherzogtum

Hessen.

Provinz  Rheinhessen,  bis  auf  weiteres  auch  die
Provinzen  Starkenburg  und  Oberhessen

Provinz  Rheinhessen

Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz.

Großherzogtümer
Mecklenburg-Strelitz

Großherzogtum  Sachsen-Weimar  und  andere
thüringische  Staaten.

Die  thüringischen  Staaten  (Großherzogtum
Sachsen,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  Schwarzburg-
  -Sondershausen,  Schwarzburg=  Rudolstadt
Reuß  ä.  L.,  Reuß  j.  L.)

Mecklenburg-  Schwerin  und

 

Weißer
Krämer

Görg

Prof.  Dr.  Süß

Pantle

Vogelmann

Mayer

Lechner
Bierschenk

Dr.  Kobert

Dr.  Streitberger

 

Kirchheimbolanden
Würzburg
München

Dresden

Heilbronn

Stuttgart

Oberkirch

Gonsenheim,  Kr.  Mainz
Mainz

Rostock

Jena

717
        <pb n="448" />
        —  430  —

 

 

efd.  ·  Name  Wohnsitz
Nr.  Kontrollbezirk  des  Sachverständigen  des  Sachverständigen
Oldenburg.
1.Das  Herzogtum  OldenbuiiSs  Dr.  Uster  Oldenburg
2.Das  Fürstentum  Lübeck  (s.  a.  Preußen  7)  Dr.  Ritzmann  Kiel
3.as  Fürstentum  Birkenfeld  (s.  a.  Preußen  14).  Schmitt  Trier
Braunschweig.
1.]  Das  Herzogtum  Dr.  Peters  Braunschweig
Anhalt.
1.Das  Herzogtum  (s.  a.  Preußen  60)  Reiske  Merseburg
Waldeck  und  Pyrmont.
1.Die  Fürstentümer  Waldeck  und  Pyrmont  vu#s  a.
Preußen  9)  Dr.  Reis  Herleshausen  b.  Cassel
Schaumburg-Lippe.
1.Das  Fürstentum  (s.  a.  Preußen  9)  Dr.  Reis  Herleshausen  b.  Cassel
Lippe-Detmold.
1.Das  Fürstentum  -.  Beißenhirtz  Lage
Lübeck.
1.Staatsgebiet  Lübeck  Domnick  Lübeck
Bremen.
1.Staatsgebiet  Bremen  Spötter  Bremen
Hamburg.
1.Staatsgebiet  Hamburg.  Schöning  Hamburg
Elsaß-Lothringen.
1.Bezirk  Unter-Elsaß  Dr.  Gottsche  Straßburg
2.Bezirk  Ober-Elsaß  Rieder  Colmar
3.Bezirk  Lothringen.  Pagenstecher  Metz
        <pb n="449" />
        —  431  —

3.  Zoll=  und  Steuerwesen.
Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Juni  1911  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines
zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  inländischem  Blech  -  -

1.  aus  legiertem  Gold  —  Tarifnummer  770  —,

2.  aus  legiertem  Silber,  auch  vergoldet  oder  auf  mechanischem  Wege  mit  Gold  belegt
—  Tarifnummer  773  —,

3.  aus  unedlen  Metallen  oder  Legierungen  unedler  Metalle,  vergoldet  oder  mit  Gold
belegt  (plattiert)  und  versilbert  oder  mit  Silber  belegt  (plattiert)  —  Tarifnummer  881  —

zur  Herstellung  von  Pressungen  in  Relief,  von  Flachstichgravierungen  und  Tulamustern  die
Voraussetzungen  des  §  3  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Juni  1911  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines
zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen  Bohlen  aus  Jarrahholz  —  Tarifnummer  76  —
zur  Herstellung  getränkter  Pflasterklötze  —  Tarifnummer  81  —  die  Voraussetzungen  des  §  2
der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Verzeichnis  der  Vergällungsmittel  für  Essigsäure,

die  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  30.  Juni  1911  gemäß  Essigsäure-Ordnung  §8§  81ff.  von  den
Hauptämtern  genehmigt  und  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle  mitgeteilt  worden  sind.)

 

 

 

 

 

 

fd.  .  .  d
ad  Vergällungsmittel  Erforderliche  Menges)  NnN“—NN—NN27
1  «  2  8  ä  4
27Benzol  5  kg.  Zur  Herstellung  von  Arcetylsalichlsäure.
28  Thymol  1  kg  Zur  Enteisenung  photographischer  Rohpapiere.

29  Rohe  Salzsäure  von  etwa
23  bis  25  v.  H.  Gehalt  3  kg  Zur  Herstellung  einer  gummiartigen  Masse,
mit  der  in  starker  Verdünnung  Papier

 

 

und  Gewebe  bestrichen  und  dadurch  luft-1
  und  wasserdicht  gemacht  werden.

 

1)  Vgl.  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1911  S.  177.
2)  Bezogen  auf  je  100  kg  wasserfreier  Essigsäure.
        <pb n="450" />
        432

—

—

Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen  für
Wein,  Traubenmost  und  Traubenmaische  (§  8,  §5  22  Abs.  3  und  §  23  Abs.  4  der  Weinzollordnung)
  ermächtigten  ausländischen  Fachchemiker  und  wissenschaftlichen  Anstalten.

Es  sind  neu  ermächtigt  worden:

 

Malien.

Laboratorio  chimico  municipale  della  citta  di  Mantova,
La  Cattedra  Ambulante  di  viticoltura  e  di  enologia  del  circondario  di  Acqui.

 

4.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  l  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Daun

2  #

S  Ausweisung  .

.  der  Bestrafung.  Ausweisungs-2

  der  Ausgewiesenen.  frafung  beschlossen  hat.  nüening

1  2  I  3  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  |Wenzel  Koucky,  geboren  am  13.  Dezember  1876  zu  vollendete  und  ver-Königlich  Sächsische  J9.  Juni  1911.
3  Schuhmachergehilfe  Wsejan  (Vfejany),  Bezirk  Podsbrad,  suchte  Brandstiftung  Kreichauptmannschaft
«  Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  6Gslamtstrafe,  #  Dresden,
österreichischer  Staatsangehöriger,  Zuchthaus,  lant  Erkenutnis
  vom  9.  Dev
  zember  1902),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  /  Gustav  Siegfried  geboren  am  22.  Januar  1875  zu  Lius-Bannbruch  und  Königlich  Preußischer  7.  Juli  1911.
Gryting,  3Zi=  narsberg,  Schweden,  schwedischer]  Betteln,  Regierungspräsident  zu
garrenarbeiter,  Staatsangehöriger,  Schleswig,

3  Franz  Poslan  geboren  am  25.  September  1874  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  3.  Juli  1911.
(nicht  Poslau),  Weißirchen,  politischer  Bezirk  Temes-  Negierungspräsident  zu
Seilergeselle,  var,  Ungarn,  ortsangehörig  ebenda-  Hildesheim,

selbst,  ungarischer  Staatsangehöriger,

4  Peter  Remond  etwa  45  Jahre  alt,  aus  Darney,  De-Betteln,  Königlich  Preußischer  30.Juni  1911.
(Remont),  Dienst=  partement  Vosges,  Frankreich,  fran-  Regierungspräsident  zu
knecht,  «  zösischer  Staatsangehöriger,  Trier,

5  Johann  Schmiedt,  geboren  am  6.  Oktober  1874  zu  Kupfer-Betteln,  Königlich  Sächsische  13.  Juni  1911.
Posamentenarbeiter,  berg,  Bezirk  Kaaden,  Böhmen,  öster-  Kreishauptmannschaft

reichischer  Staatsangehöriger,  Chemnitz,

6  Joseph  Schön,  geboren  am  26.  Mai  1877  zu  Klein--Betteln,  Großherzoglich  Hessisches  3.  Juli  1911.
Tagelöhner,  krosse,  Bezirk  Freiwaldau,  ÖOster-  Kreisamt  Darmstadt,

reichisch  Schlesien,  österreichischer
Staatsangehöriger,

7  Richard  Josef  geboren  am  15.  April  1892  zu  Alt-Bannbruch  und  Königlich  Sächsische  22.  Mai  1911.
Seibt,  Korb-  harzdorf,  Bezirk  Reichenberg,  Böh-Betteln,  Kreishauptmannschaft
macher,  men,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Bautzen,

österreichischer  Staatsangehöriger,

8  Friedrich  Zima,  geboren  am  23.  April  1879  zu  Karo-Betteln,  Königlich  Iayerisches  3.  Juli  1911.

Kupferschmied,  linenthal,  Böhmen,  ortsangehörig  zu  Bezirksamt  Kusel,
Kobylis,  Bezirk  Karolinenthal,  Böh- 



men,
höriger,

 

österreichischer  Staatsange- 



 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —Gedruckt  bei

Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="451" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im
Reichsamt  des  Innern.

⅝DZu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Suchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  28.  Juli  1911.  Nr.  42.
it:  1.  :  *:  ächti
Fi  z  nsllal  rneblrnemmng  Ermächtigung  3.  Militärwesen:  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher
asung  BGeite  158  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen
"  «".«-·«·«·"  -«««·  «  DeutscheninMexiko..........  435
2.  Finanzwesen:  Übersicht  der  Einnahmen  an  Zöllen,
Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1911  4.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Aufnahme  von  Orten  in  das
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juni  1911.  434  Verzeichnis  der  Orte,  an  denen  sich  gemäß  §§  1,  2  der
s  Schachweifung  von  Ennah#en  dt  beichs-Pout-  und  Weinzollordnung  zuständige  Zollstellen  befinden.  435
elegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  -  izei  ·
für  die  Zeit  vom  1.  April  1911  bis  zum  Schlusse  des  5  Holeirresen.  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Monats  Juni  9111  .„  452  DTJ"„7  «

 

 

1.  Kon  sulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Dolmetscher  von  Borch  zum  Konsul
in  Swatau  zu  ernennen  geruht.  «  ’

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  und  bisherigen  Konsular—
agenten  Walter  Koenitzer  zum  Vizekonsul  in  Samara  (Rußland)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Zanzibar  beauftragten  Dolmetscheraspiranten
Schmidt  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes
  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter
deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von
solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Nils  Berlin  in  Skellefte#  (Schweden)  ist  die  erbetene  Entlassung
aus  dem  Reichsdienst  erteilt  worden.

 

72
        <pb n="452" />
        —  454  —
2.  Finanzwesen.

Aberlsicht

der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1911

bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juni  1911.

 

 

 

8  Die  Solleinnahme  Im
E  nach  Abzug  Die  Isteinnahme  Reichshaushaltsr
  Bezeichnung  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  hat  betragen  %  ist  *
S  der  hat  betragen  Einnahme  für
—  vom  Beginne  des  vom  Beginne  des  das  Rechnungs-Boaruinnahmen
  m  ghpfmmmrhsrnnf  ahr  1911
inna  Monat  JunuiMonats  JumB  Monat  Juni  Monats  Jum  peranschlagt  auf
r  4  AM  4  AM
1  2  3  4  5  6  7
1Zölle  ..  67  411  166  182  435  490  66  847  949  178  723  321  638  291  000
2  Tabaksteuer  899  183  2  536  356  912  765  2569  587  14  549  000
3  Bigarettensteuer  2  878  945  8  159  993  2249  431  7012  317  25  814  000
4  Zuckersteuer  14  659  463  37  839  629  13  289  981  46  914  822  151  919  000
5  alzstener  4259  652  12  473  870  4  666  755  14  143  642  58  250  000
6  *  rauchsabgabe  für
Brannktwein  .  14  891  294  44  748  996  15  664  202  48  797  562  168  476  000
7  Essigsaureverbrauchsabgabe  .  46  095  165  901  29  672  156  171  641  000
8  Schaumweinsteuer  ..  795444  2  661  885  1  104  401  2  344  590  10  876  000
9  Leuchtmittelsteuer  91  560  1  151  449  653  143  2251  923  8  963  000
10%  Zündwarensteuer  .  1  847  232  4  425  582  1  bbé  870  4  402  279  15  776  000
111|  Brausteuer  und  Übergangsabgabe
  von  Bier  ..  12  391  568  22  712  533  10  703  974  27.797  373  123  462  000
12  Spielkartenstempel.  110  629  380  800  157  494  515  172  1  852  450
13  Wechselstempelsteuer  1  451  339  4  689  927  1  422  312  4  596  128  17  190  000
14  Reichsstempelabgaben:
A.  von  Wertpapierten  5  0956  898  14  961  379  4993  980  14  662  151
B.  Gewinnanteils  chein-  49  000  000
und  Zinsbogen  1  016  239  3  143  001  982  846  3  047  603
C.  von  Kauf--  und  W  onstigen
Anschaffungsgeschäften  1  991  915  5  968  658  1  951  350  5  847  851  15  430  000
D.  von  Lotterielosen:
a)  für  Staatslotterien  5  083  000  6  164  667  5  083  000  6  164  667  36  605  500
b)  für  Privatlotterien.  1  527  387  3  946  852  1  496  839  3  867  914  8  330  000
E.  von  Frachturkunden  1  372  015  4120  773  1  344  575  4  038  358  14  994  000
F  =  Personenfahrkarten  1  816  339  4645  104  1  780  012  4552  202  19  600  000
G.  .  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  416  417  1  064  927  408  089  1  043  629  2  352  000
H.  von  Vergütungen  an  Mit-  Z
glieder  von  Aufsfichtsräten  309  667  2  506  165  303  474  2  456  042  4  410  000
J.  von  Schecks  231  402  725  905  226  774  711  387  3  724  000
K.  Grurdstäcsabertagungen
  3  656  266  9895221  3582  527  9  696  166  43  700  000
155Erbschaftsstener  2  970  397  8  732  052  2970  397  8  782  052  39  000  000
16  Statistische  Gebühr.  147  234  453  253  142  105  448  124  1  536  950
        <pb n="453" />
        Nachweisung

von  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
für  die  Zeit  vom  1.  April  1911  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juni  1911.

 

 

 

 

 

 

 

B  Einnahmen  vom  Beginne  s  Im  Reichshaushalts-Etat
ezeichnung  des  Rechnungsjahrs  bis  ist  die  Einnahme  für  das
der  zum  Schlusse  des  Monats  Rechnungsjahr  1911
Einnahmen  Juni  1911  veranschlagt  auf
—  M  —  —
1  2  8
Post=  und  Telegraphenverwaltung  169  904  596  734  161  600
Reichs-Eisenbahnverwaltung  .  .  .  .  .  ...  33  649  000  128  893  000

 

 

 

3.  Militär  wesen.

Bekanntmachung.

Mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  5.  Juli  1893  (Zentralblatt  S.  205)  wird  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  dem  praktischen  Arzte,  Sanitätsrat  Dr.  G.  Pagenstecher  in
Mexiko  im  Falle  der  Behinderung  des  Untersuchungsarztes  Dr.  Fichtner  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2
der  Deutschen  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden  ist,  Zeugnisse  der  im  §  42  Ziffer  1a
bis  c  ebendafelbst  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,
  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Staate  Mexiko  haben.

Berlin,  den  22.  Juli  1911.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

 

4.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Juni  1911  beschlossen,
daß  die  Orte  Schrimm  im  Bezirke  der  Königlich  Preußischen  Oberzolldirektion  zu  Posen,
Lüdenscheid  im  Bezirke  der  Königlich  Preußischen  Oberzolldirektion  zu  Münster  i.  W.  und
Überlingen  im  Großherzogtume  Baden  in  das  Verzeichnis  der  Orte,  an  denen  sich  gemäß
§§  1,  2  der  Weinzollordnung  zuständige  Zollstellen  befinden,  und  zwar  je  ohne  ein  beigefügtes
  Sternchen  aufgenommen  werden.

 

72"
        <pb n="454" />
        5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
—  -  Grund  Ausweisung  des
we
der  Bestrafung.  Ausweisungs--2
  1  der  Ausgewiesenen.  srafung  beschlossen  hat.  —
1  2  l  3  4  5  6
·  a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Gottfried  Pfister,  geboren  am  6.  März  1877  zu  Mein-Diebstahl  und  Ver-#Königlich  Preußischer  (17.  Juli  1911.
Fuhrmann,  auch  dorf  im  Siegkreise,  österreichischer  such  des  schweren  Regierungspräsident  zu
Tagelöhner,  Staatsangehöriger,  Diebstahls,  beide  im  Cöln,
Rückfall  (Gesamtstrafe
  3  Jahre  Zuchthaus,
  laut  Erkenntnis
  vom  21.  Juli
1908),
2  August  Wipf,  geboren  am  17.  April  1867  zu  Schaff-Versuch  des  schweren  Großherzoglich  Badischer  11.  Juli  1911.
Mechanifker,  hausen,  Schweiz,  ortsangehörig  zu  Diebstahls  (2  Jahre  Landeskommissär  zu
arthalen,  Kanton  Zürich,  schwei-Zuchthaus  laut  Er-Mannheim,
zerischer  Staatsangehöriger,  kenntnis  vom  21.
September  1909),
b)  Auf  Grund  des  §  284  des  Strafgesetzbuchs.
3  Felix  Stachura,  (seboren  am  b.  Juli  1885  zu  Radlow,gewerbsmäßiges  Königlich  Sächsische  3.  Juni  1911.
Bergarbeiter,  Bezirk  Brzesko,  Galizien,  österGlücksspiel,  Betrug  Kreishauptmannschaft
reichischer  Staatsangehöriger,  und  gefährliche  Leipzig,  «
Körperverletzung
(1  Jahr  Gefängnis,
laut  Erkenntnis  vom
26.  August  1910),
c)  Auf  Grund  des  3  362  des  Strafgesetzbuchs.
4  Ferdinand  Abon=  geboren  am  13.  Dezember  1884  zu  Landstreichen  und  Stadtmagistrat  Bay--  16.  Juli  1902.
nel,  Tapezierer,  Marseille,  Frankreich,  französischer  Betteln,  reuth,  Bayern,
Staatsangehöriger,
5  Henri  Claudel,  geboren  am  15.  September  1868  zu[Landstreichen  und  Stadtmagistrat  Bay=  16.  Juli  1902.
Uhrmacher,  Passavant,  Frankreich,  französischer  Betteln,  reuth,  Bayern,
Staatsangehöriger,
6  Franz  Götz,  Tage-geboren  am  10.  Februar  1888  zu  Landstreichen  und  Stadtmagistrat  Regens-10.  Juli  1911.
löhner,  Hostau,  Bezirk  Bischofteinitz  Böhmen,  Betteln,  burg,  Bayern,
ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
7  Franz  Klus,  geboren  im  Jahre  1891  zu  Gawlow,  versuchter  Betrug  und  Königlich  Preußischer  18.  Juni  1911.
Arbeiter,  Bezirk  Bochnia,  Galizien,  ortsan=  Landstreichen,  Regierungspräsident  zu
gehörig  ebendaselbst,  österreichischer  Breslau,
Staatsangehöriger,
8  Franz  Lakner,  geboren  am  b.  April  1889  zu  Namesto,Betteln,  Königlich  Preußischer  15.  Juli  1911.

10

 

Arbeiter,
Franz  Scholz,
Tischler,

Pinkus  Ziller,
Kaufmann,

Bezirk  Witanowo,  Ungarn,  früherer
ungarischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  b.  November  1870  zu
Ottendorf,  Bezirk  Braunau,  Böhmen,
ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  25.  Juli  1884  zu  Wilna,
Rußland,  russischer  Staatsangehöriger,


 

Betteln,

Landstreichen,

Regierungspräsident  zu

eslau
Köntglich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

Königlich  Bayerische  Polizeidirektion
  München,

 

 

 

11.  Juli  1911.

10.  Juli  1911.

Die  Ausweisung  des  Karl  Hüller  (Zentralblatt  für  1901  S.  102  Nr.  5)  ist  zurückgenommen  worden.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="455" />
        —  437  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  betiehen  dburch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  4.  August  1911.  Nr.  43.

Juhalt:  1.  Koufnulatwesen:  Ermächtigungen  zur  Vor-  Ausstellung  von  Leichenpässen  ermächtigten  Kaiserlichen
nahme  von  Zivilstandshandlungen:  —  Exequatur-  Vertreiiinngen  438
erteilung;  —  Einziehunngg  ..  Seite  437  3.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

2.  Eisenbahnwesen:  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  zur  Reichsgebiete...  ,.  438

 

 

1.  Konsfulatwesen.

 

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Amoy  beauftragten  Dolmetscher  Wilde  ist
auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige
Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze
besindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.


 

 

Dem  Kaiserlichen  Gesandten  von  Haxthausen  in  Peking  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  das  Gebiet  von  China
die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen
  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Barcelona  beschäftigten  Vizekonsul  von  Carlowitz=Hartitzsch
  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in

Vertretung  des  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen
und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  zum  Vizekonsul  bei  dem  Königlich  Norwegischen  Generalkonsulat  in  Berlin  ernannten  Herrn
Christen  Smith  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Das  Kaiserliche  Vizekonsulat  in  Rochester  ist  eingezogen  worden.

 

73
        <pb n="456" />
        —  438  —

2.  Eisenbahnwesen.

 

Bekanntmachung.

Unter  Bezugnahme  auf  §  44  Abs.  4  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  vom  23.  Dezember  1908

Reichs-Gesetzbl.  1909  S.  43)  wird  in  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  10.  Januar  1910  (Zentrallatt
  S.  14)  bekannt  gemacht:

Die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  ist  den  jeweiligen  Vorständen
der  Kaiserlichen  Gesandtschaft  in  Sofia  und  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Guatemala  erteilt
  worden.

Die  der  früheren  Diplomatischen  Agentur  in  Sofia  erteilte  Ermächtigung  ist  durch
Errichtung  eines  besonderen  Konsulats  in  Sofia  erloschen.

Berlin,  den  29.  Juli  1911.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Frhr.  v.  Stein.

 

3.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

7  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  grund  Behörde,  welche  die  dauum
5  Ausweisung  .
der  Bestrafung.  Ausweisungs-4
  der  Ausgewiesenen.  ktafung  beschlossen  hat.  aerel
8
1  2  3  4  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  |Alfons  Lejeune,  (geboren  am  27.  Januar  1873  zu  Yport,  erschwerter  Straßen-  GroßherzoglichBadischer  29.Juni  1911.
Bandagist,  Departement  Seine  Inférieure,  Frank=  raub  (6  Jahre  Zucht=  Landeskommissär  zu
reich,  französischer  Staatsangehöriger,  haus,  laut  Erkennt=  Karlsruhe,
nis  vom  28.  Januar
190),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  Sylvester  Chadim,  geboren  am  26.  November  1861  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  6.  Juni  1911.
Schuhmacher,  Studein,  Bezirk  Datschitz,  Mähren,  Regierungspräsident  zu
ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-  Liegnitz,

reichischer  Staatsangehöriger,
3  Maria  Dittrich,  geboren  am  8.  März  1892  zu  Fischerngewerbsmäßige  Un-Königlich  Preußischer  26.  Juli  1911.
ohne  Stand,  Bezirk  Karlsbad,  Böhmen,  öster--  Pucht,  Regierungspräsident  zu
reichische  Staatsangehörige,  Trier,
        <pb n="457" />
        439  —

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  6  Behörde,  welche  die  daum
–  rund  e
3  der  Bestrafung.  ——  t  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2  s  ß  6
l
4  Franz  Kuller,  geboren  am  13.  Mai  1855  zu  Krummi,  Landstreichen  und  Königlich  Bayerisches  9.  Juli  1911.

Müllergehilfe,

zellandreher
I  zu  Neubäu,

höriger,
6  Baptist  Johann

 

 

Bezirk  Debretzin,  Ungarn,  ungarischer  Betteln,
Staatsangehöriger,

Feldpolizeiübertretung,


5  Franz  Vogl,  Por=  geboren  am  30.  November  1880  zu  Betteln,
Neustadt  (Oberpfalz),  ortsangehörig
Bezirk  Bischofteinitz,
Böhmen,  österreichischer  Staatsangegeboren

  am  15.  Februar  1852  zu  Betteln,
Ziegler,  Maurer,  Theusing,  Bezirk  Karlsbad,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,

 

 

Fälschung  Bezirksamt  Regensvon
  Ausweisen  und  b  urg,

Königlich  Preußischer
Breslau,
Königlich  Sächsische

Kreishauptmannschaft
Zwickau,

 

Regierungspräfident  zu

18.  Juli  1911.

8.  Juli  1911.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="458" />
        <pb n="459" />
        —  441  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  ZVZuchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  11.  August  1911.  Nr.  44.

Inhalt:  1.  Konfulatwesen:  Ernennungen;  —  Ermächti-  3.  Versicherungswesen:  Weitere  Amtsdauer  der  nichtstängung
  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen!  —  digen  Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts  aus
Exequaturerteilungen  Seite  441  dem  Stande  der  Arbeitgeber  und  Versicherten  444

2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Juli  19111..  .  142  Reichsgebiete...  .  ...  444

 

 

1.  Kon  fulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Vizekonsul  Hermann  Schmid  in
Constantza  (Rumänien)  zum  Konsul  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Hans  R.  Schuler  zum
Konsul  in  Calecutta  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Vizekonsul  Reinhart
Freudenberg  in  Colombo  zum  Konsul  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  von  Borch  in  Swatau  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die
ihm  bereits  als  Verweser  des  Konsulats  beigelegte  Ermächtigung  weiter  erteilt  worden,  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem

Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen
zu  beurkunden.

 

Den  persischen  Konsul  Georg  Baschwitz  in  Berlin  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt
worden.

Dem  Königlich  Niederländischen  Konsul  F.  Heinen  in  Bremen  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.

 

74
        <pb n="460" />
        442

2.  Bank

 

——

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Juli  1911  nach  den  im  Reichsanzeiger

Passiva.

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ve  r
1  .  kgezeid
  Sputne  bindlich—  vinn
z  ägli  .  eiten
ezeichnung  Erund-Meserve=  Noten-  Gegen  Un  Gegen  sius  Gegen  keilen  Gegen  Sonstige  Gegen  SummeGegen  aunn
2  der  kapttan  56  30.  Juni  gedeckte  30.  Juni  Ver-  30.  Juni  mit  #0.  Juni  .  20.  Juni  der  #90.  Juni  weiter-7
  Banken.  apital.  Fonds.  sUmlauf.  1911.  Noten.  1911.  bindlich-  1911.  Kündi-  1911.  Passiva.  1911.assiva.1911.  gelben.
—  .  gungs-  5  n
Z  keiten.  ..  nlän-G
  frist.  dischen
Wechseln.
1  2  8  4  5  6  7  6  10  11  12  18  14  15  —
1  Reichsbark.10000  64  814  1646  916|—  317807|400  554—  377568¼561  761—  11698—  —  30  11/—  4742  483608–435260  —
2  Bayerische  Notenbank.  75005  3750  63  129—  1971  30089—  1968  3968—  631  —  —  3331—  237|  81678|—  2271  698
3  Sächsische  Bank  zu  Dressen300000700  36  312—  9  890)  14730  —  9048  23558—  111  21751+  1892  1399—  120120520  —  7989  111
4  Württembergische  Notenbank  9000  1529  17  136—  3877  7464-  3610  12549—  2448  27—  1  1  295  -—  78  41536—  6236  2280
5  Badische  Bank  9000  2250  15  035—  12  9071  226  18457—  200  —  —  778—+—  1361  40  520  -  52  497
I  f  -.
Zusammen.3500  333  461  ½  391  q4  615  293  —  11980821  718.  1  36920—  *  767862/—  451  815  3616

Bemerkungen.
Zu  Spalle  5:  Davon  in  Abschnitten  zu

□

1  000

20.
50
100
500

2

1

118  684  000
121  362  000
1  269  024  000
13  652  000
255  806  000

“  s

(bei  der  Bank  Nr.

1)

(bei  der  Bank  Nr.  3),
(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="461" />
        wesen.

veröffentlichten  Wochenübersichten,
auf  Tausend  Mark.)

443

verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juni  1911.

Activa.

 

 

 

 

 

 

 

 

4

V

·  S

Gegechichs-GcgenNotanegeu  Gegen  Gegen  Gegen  !  Gegen  Summe  Gegen  5

Metall-  ·  --  ·  Sonstige

30.  Juni  kassen=  30.  Juni  anderer  80.  JuniWechsel!  30.  Juni  Lombard.  30.  JuniEffekten.  30.  Juni  4  30.  Juni  der  80.  Juni  .

Bestand.  12,eine.  1911.  BVanken.  1911.  1911.  1911.  oti.  sAttiva.  i911.  attiwa.  i1011.  5

z

6

18  19  20  21  22  23  24  25  26  27  28  29  30  81  32  83  94

1178  136  -+  57526056  403+  679  11733+  15565  951045  —404  71  85  038K+  11062  2496  —  838739L14%ö  1

27704  686  41  665286J  677  41  167/U  2500  4719—  216  62  1  2699  447  81  6z78—  2271

15  937—  344  226  J  19  5419  517  62  58—  10  850  21535  2755  7294  —  102  75911..  1050  20  520  79895

8293—  37  822  57  1297  2352  14  80—  4330  12  640—  1926  3077  —  1350  +  252  41536  —  6236  4

5675—  14  9—  1  2680—  229  15  49—  1905  13  175  1215  606—  14  5286JT  866  40  500  —  52  5
1235  745  56  479  56851  762  4  1235  1055  Kl  423  929137107  1289013528  —  83988  22
        <pb n="462" />
        444

3.  Versicherungswe

Bekanntmachung,

sen.

betreffend  die  weitere  Amtsdauer  der  nichtständigen  Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts
  aus  dem  Stande  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten.

Auf  Grund  des  Artikel  4  Abs.  2  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung
(Reichs-Gesetzbl.  1911  S.  839)  hat  der  Bundesrat  bestimmt,  daß  die  Amtsdauer  der  gegenwärtigen
nichtständigen  Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts  aus  dem  Stande  der  Arbeitgeber  und  der
Versicherten  bis  zum  31.  Dezember  1913  verlängert  wird.

Berlin,  den

2.  August  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

4.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

.
Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  datum
9  6  »  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsk
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  l  3  4  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1/Anton  Dangieta  angeblich  33  Jahre  alt  und  geboren  wollendeter  Raub  und  Königlich  Preußischer  29.  Juni  1911.
(alias  Peter  Piet=  in  Kartönski-Woltyst,  Kreis  Tylc=  versuchter  Straßen=  Regierungspräsident  zu
schack),  Arbeiter,  zowski,  Gouvernement  Kowinska,  raub  (Gesamtstrafe  Lüneburg,
Rußland,  russischer  Staatsange=  3  Jahre  Zuchthaus,
höriger,  laut  Erkenntnis  vom
.  3.  Februar  1908),
2  Julius  (Juli)  Mielke  geboren  am  7.  Mai  1862  zu  Jasin,  schwerer  Diebstahl  Königlich  Preußischer  29.  Juli  1911.
(Milke),  Müller-=  Gemeinde  Tluczkow,  Kreis  Lipno,  (1  Jahr  und  6  Mo=  Regierungspräsident  zu
geselle  und  Arbeiter,  Gouvernement  Plozk,  Rußland,  russi=  nate  Zuchthaus  laut]  Posen,
scher  Staatsangehöriger,  Erkenntnis  vom  11
Januar  1910),
3  Markus  Steinberg,  geboren  angeblich  am  2.,  9.  oder  Versuch  des  schweren  Königlich  Preußischer  24.  Juli  1911.
Sägemanipulant,  13.  März  1890  zu  Stanislau,  Ga-Diebstahls  (1  Jahr  Regierungspräsident  zu
lizien,  österreichischer  Staatsange-Zuchthaus,  laut  Er-Posen,
höriger,  kns  vom  b.  Juli
’
        <pb n="463" />
        —  Laufende  Nr.

 

Name  und  Stand

—
—.

der  Ausgewiesenen.

l

Æ

Alter  und  Heimat

 

Grund
der  Bestrafung.

 

4

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

 

5

Datum
des
Ausweisungs-=beschlusses.


6

 

C

□

 

Josef  Hanna,  Fabrikarbeiter,


Franz  Horwath,
Korbflechter
geuner),

Anna  Horwath,
verwitwete  Korbflechterin
  (Zigeunerin),


Josef  Michalek,
Schreiner,

Johann  Möchel,
Arbeiter,

Nikolaus  Rokowic
(richtig  Rohowech,
Arbeiter,

berg,
.  reichtscher  Staatsangehöriger,

Ji-Staatsangehöriger,


geboren  am  21.  Oktober  1880  zu  Bur- 



Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.

b)  Auf  Grund  des  §  362

geboren  am  26.  Mai  1872  zu  Max-Bezirk
  Taus,  Böhmen,  östergeboren

  am  16.  Juni  1868  zu  Jvanow,
Bezirk  Preßburg,  Ungarn,  ungarischer

77  Jahre  alt,  wahrscheinlich  ungarische
Staatsangehörige,

Szent-Miklos,
Ungarn,
höriger,
geboren  am  6.  Mai  1858  zu  Rochlitz
  a.  J.,  Bezirk  Starkenbach,  Böhmen,
  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  6.  Juni  1888  zu  Ubinie,
Bezirk  Kamionka-Strumibowa,  Galizien,
  ortsangehörig  ebendaselbst,
österreichischer  Staatsangehöriger,

Komitat  Preßburg,
ungarischer  Staatsangedes

  Strafgesetzbuchs.

Landstreichen,

Landstreichen  und
Nichtabhaltung  der
seiner  Aufsicht  unterstellten
  Personen
vom  Bettel,
Landstreichen  und
Betteln,

Betteln,

Betteln,

Landstreichen  und
Betteln,

 

 

 

Königlich  Bayerisches
Bezirksamt  Burglengenfeld,
  .
Königlich  Bayerisches
Bezirksamt  Erding,

Königlich  Bayerisches
Bezirksamt  Erding,

Stadtmagistrat  Neu-Ulm,

  Bayern,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Potsdam,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

 

18.  Juli  1911.
17.  Juli  1911.
17.  Juli  1911.
9.  Juni  1911.
24.  Juni  1911.

18.  Juli  1911.
        <pb n="464" />
        <pb n="465" />
        —  447  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

 

Zu  beitiehen  durch  alle  Postanstalten  und  hLuchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  18.  August  1911.  6  Nr.  45.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Bestellung;  —  Ermächtigung  4.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  Handbuchs
zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen:  —  Exe-  für  die  deutsche  Handelsmarine  auf  das  Jahr  1911  452
qduaturerteilungen;  —  Todesfall  Seiete  447  5.  Zoll=  und  Stenerwesen:  Steuerpflichtigkeit  der  Scherz-2.
  Finanzwesen:  Übersicht  der  Einnahmen  an  Zöllen,  zünddbölrgern  453
Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1911  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugbis
  zum  Schlusse  des  Monats  Juli  1911  448  nissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen  453
3.  Haudels=  und  Gewerbewesen:  Freundschafts-,  Handels-  Nacträge  und  Berichtigungen  zum  Neudruck  des
und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  den  Senaten  Lü-  Amterverzeichnissees  6455
beck,  Blremen  und  Hamburg  und  dem  Sultan  vonn  6.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Zanzier  449  Reichsgebee  456

 

 

1.  Kon  fulatwesen.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  St.  Louis  (Vereinigte  Staaten,  Missouri)  ist  der  Notar  Oscar  Sachs
zum  Konsularagenten  in  Kansas  City  bestellt  worden.

 

 

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Jerusalem  beauftragten  Dragomanatsaspiranten
Holstein  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes
  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter
deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Königlich  Belgischen  Konsul  Alfred  Bruls  in  Aachen  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.  «

 

Dem  Generalkonsul  von  Uruguay  Antonio  Goso  in  Hamburg  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.  «

 

Der  Kaiserliche  Konsul  Hoppe  in  Santander  (Spanien)  ist  gestorben.

 

75
        <pb n="466" />
        2.

Aberlicht

—  445  —

Finauzwesen.

der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1911
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juli  1911.

 

 

 

 

 

2  Die  „Solleirmahme  Q„  =  m
Bezeichnung  nach  Abzug  Die  Isteinnahme  naichs  ehalts
5  der  Ausfuhrrergutungen  usw.  hat  betragen  Etat  ist  die
S  der  hat  betragen  Einnahme  für
—  —  vom  Beginne  des  vom  Degime  desdas  Rechnungsà
  Einnahmen  in  siecig  iare  15  in  an  nrhs  sahr  1911
-  Monat  Juli  *Monals  Juli  Monat  Juli  Monats  Juli  veranschlagt  auf
4  M  M
1  2  8  4  5  6  7
18Ml.  88  116  419  270  551  909  85  386  865  264  110  186  638  291  000
2  Tabaksteuer  883  916  3  420  272  833  733  3  403  320  14  549  000
3  SZigarettensteuer  2  816  058  10  976  051  2  384  031  9  396  348  25  814  000
4  Zuckersteuer  19  031  601  56  871  230  11  506  811  58  421  633  151  919  000
5  alzstener  4540  404  17  014274  4  060  444  18  204  086  58  250  000
6  Ha  rauchsabgabe  für  "
Branntwen  16  840  514  61  589  510  16  973  898  65  771  460  163  476  000
7  Eltaäureverbrauchsabgabe.  71  568  237  469  68  134  224  305  641  000
8Schaumweinsteuer  683  875  3  35  760  1  108  470  3  453  060  10  876  000
9  Leuchtmittelsteuer  851  652  2  003  101  1  015  941  3  267  864  8  963  000
10  Zündwarensteier  1  648  765  6  074  347  1  633  066  6  035  335  15  776  000
11Brausteuer  und  Üb  ergangs=  .  »..  .-  .  i
abgabe  von  Bier  .  12  145  327  34  857  860  10  294770  38  092  143  123  462  000
12  Spielkartenstempel.  119  887  500  687  139  833  655  005  1  852  460
13  Wechselstempelsteuer  1  667  652  6  857  579  1  634  299  6  230  427  17  190  000
14  Reichsstempelabgaben.
A.  von  Wertpapieren  4  989  165  19  960  644  4  889  382  19  551  533  «
B.-Gewmnantetls  chein-  «  49  000.000
und  Zinsbogen  471  584  3  614  585  622  162  3  669  755
C.  von  Kauf=  und  s  onstigen
Anschaffungsgeschäften  2  298  305  8  266  963  2251  707  8  099  66b8  15  430  000
D.  von  Lotterielosen:
a)  für  Staatslotterien  1  016  667  7  181  334  1  016  667  7181  334  36  605  500
b)  für  Privatlotterien.  1  045  971  4  992  823  1  025  052  4892  966  8  330  000
E.  von  Frachturkunden  1  405  343  5  526  116  1  377  235  5  415  598  14  994  000
F=  Personenfahrkarten.  2240  4561  6  885  5bb  2  195  642  6747  S44  19  600  000
G.  .  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  532  987  1  597  914  522  327  1  565  966  2  352  000
H.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Auffichtsräten  246  462  2  752  627  241  533  2  697  575  4  410  000
J.  von  Schecks  265  716  991  621  260  401  971  788  3  724  000
K.  Grundstücs  übertra-  .  ·  ..-gungen...
  3  766  134  13  661  355  3  690  438  13  386  604  43  700  000
15.erbschaftsstener  3  550  122  12  282  174  3  550  122  12  282  174  39  000  000
16  56tatistische  Gebühr.  154  589  607  842  154  589  602  713  1  536  950
        <pb n="467" />
        3.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Der  Freundschafts-,  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Sultan
von  Zanzibar  vom  20.  Dezember  1885  (Reichs-Gesetzbl.  1886  S.  261ff.)  ist  mit  dem  Ablauf  des
4.  Juli  1911  außer  Kraft  getreten.  Mit  dem  Wegfall  des  genannten  Vertrags  tritt  der  Freundschafts-,
  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  den  Senaten  der  Hanseatischen  Freistaaten  Lübeck,
Bremen  und  Hamburg  und  dem  Sultan  von  Zanzibar  vom  13.  Juni  1859  (Sammlung  der  Verordnungen
  der  freien  Hansestadt  Hamburg  30.  Bd.  1861  S.  17ff.)  wieder  in  Wirksamkeit,  soweit  nicht
spätere  abweichende  vertragsmäßige  Vereinbarungen  in  Geltung  sich  befinden.  In  einem  am  24.  Januar
  und  4.  Februar  1869  sowie  am  5.  und  7.  Dezember  1871  erfolgten  Notenwechsel  haben  der
Sultan  von  Zanzibar  und  der  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  bezw.  der  Konsul  des  Deutschen
Reichs  in  Zanzibar  die  Ausdehnung  des  hanseatischen  Vertrags  auf  die  übrigen  deutschen  Bundesstaaten
  vereinbart.  ·

 

Freundschaft-zHandels-undschiffahttsvertragzwischendensenatender-Hausentischengfreiflaatencübettk,Atome-nundHamburgundHeinerHoheitHeyedMagid

Lin  Seyed,  Sultan  von  Zanzibar.

 

Nachdem  Seine  Hoheit  Seyed  Magid  Bin  Seyed,  Sultan  von  Zanzibar  und  der  zugehörigen
Länder,  in  Betracht  des  ausgedehnten  und  schnell  zunehmenden  Handels  und  der  Schiffahrt  zwischen
den  Hanseatischen  Freistaaten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  und  seinen  eigenen  Besitzungen  die  Vorschläge
  der  Senate  der  genannten  Freistaaten  zur  Verhandlung  eines  Freundschafts-,  Handels=  und
Schiffahrtsvertrags  für  die  Unterhaltung  der  gegenseitigen  Wohlfahrt  und  des  gegenseitigen  Handelsinteresses
  willfährig  entgegengenommen  hat,  haben  die  Senate  der  Hanseatischen  Freistaaten  Lübeck,
Bremen  und  Hamburg  demgemäß  den  Herrn  William  Henry  O'Swald  jun.,  einen  Bürger  des  Hanseatischen
  Freistaats  Hamburg  und  gegenwärtig  in  der  Stadt  Zanzibar,  auf  der  Insel  Zanzibar,  ansässig,
  zu  ihrem  Bevollmächtigten  ernannt,  und  hat  Seine  Hoheit  der  Sultan  von  Zanzibar,  Seyed
Magid  Bin  Seyed,  beschlossen,  mit  dem  genannten  Bevollmächtigten  die  Verhandlung  persönlich  zu
führen.  Nachdem  der  Bevollmächtigte  der  vorbenannten  Hanseatischen  Freistaaten  Seiner  Hoheit  dem
Sultan  von  Zanzibar  nachgewiesen,  daß  er  mit  den  erforderlichen  Vollmachten  versehen  worden,  ist
der  nachfolgende  Vertrag  mit  Genehmigung  der  beiden  hohen  kontrahierenden  Teile  abgeschlossen  worden:

Artikel  1.

Es  soll  beständiger  Friede  und  Freundschaft  zwischen  den  Hanseatischen  Freistaaten  Lübeck,
Bremen  und  Hamburg  und  Seiner  Hoheit  Seyed  Magid  Bin  Seyed,  Sultan  von  Zanzibar,  sein.

Artikel  2.

Die  Bürger  der  Hanseatischen  Freistaaten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  sollen  völlige  Freiheit
haben,  in  alle  Häfen  der  Besitzungen  Seiner  Hoheit  des  Sultans  Seyed  Magid  Bin  Seyed  von
Zanzibar  mit  ihren  Schiffsladungen,  welcher  Art  dieselben  auch  sein  mögen,  einzulaufen.  Sie  sollen
die  Freiheit  haben,  dieselben  an  irgend  einen  der  Untertanen  des  Sultans  oder  an  andere,  welche  sie
zu  kaufen  wünschen,  zu  verkaufen  oder  dieselben  gegen  irgend  welches  Natur=  oder  Industrieerzeugnis
des  Reichs  oder  gegen  andere  Artikel,  welche  daselbst  vorhanden  sind,  zu  vertauschen.  Für  die  Artikel,
welche  die  Kaufleute  der  vorgenannten  Hanseatischen  Freistaaten  verkaufen  oder  für  die  Waren,  welche
sie  zu  kaufen  wünschen,  soll  von  Seiner  Hoheit  dem  Sultan  oder  seinen  Beamten  kein  Preis  festgesetzt
werden,  vielmehr  soll  der  Handel  gegenseitig  frei  sein,  zu  verkaufen,  kaufen  oder  tauschen  unter  den
Bedingungen  und  für  die  Preise,  welche  der  Eigentümer  angemessen  hält.  Wenn  die  genannten  Bürger
der  genannten  Hanseatischen  Freistaaten  es  angemessen  finden,  abzureisen,  soll  ihnen  dieses  freigestellt
sein.  Sollte  irgend  ein  Beamter  Seiner  Hoheit  des  Sultans  diesem  Artikel  zuwiderhandeln,  so  soll
er  strenge  bestraft  werden.

 

75“
        <pb n="468" />
        —  200  —

Artikel  3.

Schiffe  der  Hanseatischen  Freistaaten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg,  welche  in  den  Hafen  von
Zanzibar  oder  in  irgend  einen  anderen  Hafen  innerhalb  der  Besitzungen  Seiner  Hoheit  des  Sultans
einlaufen,  sollen  nicht  mehr  als  fünf  vom  Hundert  Abgaben  von  der  gelandeten  Ladung  bezahlen,  und
soll  dieses  als  ein  vollständiges  Aquivalent  für  und  anstatt  aller  anderen  Einfuhr=  und  Ausfuhrzölle;
Tonnengelder,  Handelskonzession,  Lotsengeld,  Ankergeld  oder  irgend  welche  sonstige  Abgabe  angesehen
  werden.

Es  soll  weder  irgend  eine  Abgabe  oder  Auflage  von  dem  Teile  der  Ladung,  welcher  an
Bord  unverkauft  bleibt  und  wieder  ausgeführt  wird,  erhoben,  noch  irgend  welche  Abgabe  von  einem
Schiffe  der  Hanseatischen  Freistaaten,  welches  in  irgend  einen  der  Häfen  in  Seiner  Hoheit  des  Sultans
Besitzungen  zum  Zwecke  der  Ausbesserung  oder  neuer  Proviantierung  oder  um  sich  nach  dem  Stande
des  Marktes  zu  erkundigen,  einläuft,  bezahlt  werden.  .

Es  ist  ferner  vereinbart  und  festgestellt  worden,  wie  folgt:  Wenn  Schiffe  der  Hanseatischen
Freistaaten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg,  mögen  dieselben  vorher  in  Zanzibar  oder  in  einem  anderen
Hafen  in  Seiner  Hoheit  des  Sultans  Besitzungen  oder  in  irgend  welchem  fremden  Hafen  Ladung  ein—
genommen  haben,  genötigt  werden,  nach  einem  Hafen  in  Seiner  Hoheit  des  Sultans  Besitzungen  zurückzukehren
  oder  daselbst  einzulaufen,  um  die  durch  Unwetter  oder  andere  Seeunfälle  erlittenen  Beschädigungen
  an  dem  Schiffe  auszubessern  und  infolge  davon  die  Ladung  umzuladen,  so  soll  solchen
Schiffen  gestattet  sein,  ihre  gedachte  Ladung  abgabenfrei  ans  Land  zu  bringen,  und  sollen  dieselben
keine  Abgaben  irgend  welcher  Art  für  solche  gelöschte  Ladung  bezahlen,  vorausgesetzt  jedoch,  daß  sie
entweder  an  Bord  desselben  Schiffes  oder  in  irgend  einem  anderen  Schiffe  wieder  ausgeführt  wird,
wenn  das  seebeschädigte  Schiff  kondemniert  werden  sollte.  «-  «

Artikel  4.

Seine  Hoheit  der  Sultan  von  Zanzibar  verpflichtet  sich  hierdurch,  weder  die  Errichtung  irgend
eines  Monopols,  noch  eines  ausschließlichen  Handelsprivilegiums  in  seinen  Besitzungen  zu  gestatten,
mit  Ausnahme  der  Artikel  Elfenbein  und  Gummi  copal  in  demjenigen  Teile  der  Ostküste  Afrikas  von
dem  Hafen  von  Tangate,  belegen  in  ungefähr  5⅛  Grad  südlicher  Breite  bis  zu  dem  Hafen  von  Quali,
ungefähr  7  Grad  südlich  vom  Aquator  gelegen,  beide  Häfen  einschließlich;  in  allen  anderen  Häfen  und
Plätzen  in  den  Besitzungen  Seiner  Hoheit  des  Sultans  soll  dagegen  kein  Handelsmonopol  irgend  einer
Art  bestehen,  sondern  es  soll  den  Bürgern  der  Hanseatischen  Freistaaten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg
gestattet  sein,  mit  vollkommener  Freiheit  zu  kaufen  von  wem  und  zu  verkaufen  an  wen  sie  wünschen,
indem  sie  keiner  anderen  Regierungsabgabe  als  der  oben  erwähnten  unterworfen  sind.

Artikel  5.

Die  Bürger  der  Hanseatischen  Freistaaten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  sollen  alle  die  Privilegien
  und  Vorteile  in  Beziehung  auf  Handel  oder  sonstwie  genießen,  welche  den  Untertanen  oder
Bürgern  der  meistbegünstigten  Nation  gewährt  sind  oder  werden  möchten;  sie  sollen  insbesondere  keine
anderen  Eingangs=  und  Ausgangszölle,  Tonnengeld,  Handelskonzession  oder  irgend  eine  andere  Auflage
bezahlen,  als  die  meistbegünstigste  Nation  bezahlt.

Artikel  6.

Wenn  ein  Schiff  der  Hanseatischen  Freistaaten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  einen  Hafen  in
den  Besitzungen  Seiner  Hoheit  des  Sultans  von  Zanzibar  als  Nothafen  anläuft,  sollen  die  Lokalbehörden
  eines  solchen  Hafens  alle  nötige  Hilfe  gewähren,  um  das  Schiff  in  den  Stand  zu  setzen,
seinen  Schaden  zu  reparieren  und  seine  Reise  fortzusetzen.  Sollte  ein  solches  Schiff  an  der  Küste  der
Besitzungen  Seiner  Hoheit  des  Sultans  von  Zanzibar  Schiffbruch  leiden,  so  sollen  die  Behörden  Seiner
Hoheit  allen  in  ihrer  Macht  stehenden  Beistand  gewähren,  um  das  Eigentum,  welches  von  einem
solchen  Schiffe  gerettet  werden  kann,  zu  sichern  und  es  den  Eigentümern  oder  dem  Konsul  der  vorhien
  Hanseatischen  Freistaaten  oder  einem  für  dasselbe  bestellten  Bevollmächtigten  wieder  zurückzustellen.
  .

Derselbe  Beistand  und  Schutz  soll  unter  ähnlichen  Umständen  den  Schiffen  aus  den  Besitzungen
Seiner  Hoheit  des  Sultans  von  Zanzibar  und  dem  von  denselben  geretteten  Eigentum  in  den  Häfen
und  an  den  Küsten  der  Hanseatischen  Freistaaten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  zuteil  werden.
        <pb n="469" />
        —  401  —

Artikel  7.

Den  Bürgern  der  Hanseatischen  Freistaaten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg,  welche  sich  nach
Häfen  in  den  Besitzungen  Seiner  Hoheit  des  Sultans  in  Handelsgeschäften  begeben,  soll  es  erlaubt
sein,  sowohl  in  den  genannten  Häfen  zu  landen  und  zu  wohnen,  als  auch  daselbst  Ländereien  oder
Häuser  zu  erwerben,  zu  verkaufen  oder  zu  mieten.  Die  von  Bürgern  der  Hanseatischen  Freistaaten
oder  von  in  ihrem  Dienste  stehenden  Personen  bewohnten  Häuser,  Warenlager  oder  anderen  Räumlichkeiten
  sollen  nicht  mit  Gewalt  ohne  die  Erlaubnis  des  Konsuls  der  Hanseatischen  Freistaaten  betreten
werden  dürfen.  —-.
  Artikel  8.  .

Wenn  ein  Bürger  der  Hanseatischen  Freistaaten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  oder  ihre  Schiffe
oder  sonstiges  Eigentum  von  Seeräubern  genommen  und  in  die  Besitzungen  Seiner  Hoheit  des  Sultans
gebracht  werden  sollte,  sollen  die  Personen  in  Freiheit  gesetzt  und  das  Eigentum  dem  Eigner,  wenn

er  anwesend  ist,  oder  dem  Konsul  der  vorerwähnten  Hanseatischen  Freistaaten  oder  irgend  einem  be—
stellten  Bevollmächtigten  zurückgegeben  werden.

Artikel  9.

Schiffe  Seiner  Hoheit  des  Sultans  von  Zanzibar  oder  Schiffe  seiner  Untertanen,  welche  sich
nach  irgend  einem  Hafen  der  Hanseatischen  Freistaaten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  begeben,  sollen
keinen  anderen  oder  höheren  Betrag  an  Zöllen  oder  anderen  Auflagen  bezahlen,  als  die  meistbegünstigte
  Nation  bezahlt.  ·  .  —-«.  ..

Den  Untertanen  Seiner  Hoheit  des  Sultans  soll  es  gestattet  sein,  in  allen  Teilen  der  Han—
seatischen  Freistaaten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  zu  wohnen  und  Handelsgeschäfte  zu  betreiben,
sobald  sie  sich  den  Gesetzen  des  Landes  unterwerfen.  Sie  sollen  für  ihre  Personen  und  für  ihr
Eigentum  des  vollständigsten  Schutzes  genießen.  «

 

Artikel  10.

Die  Senate  der  Hanseatischen  Freistaaten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  können  Konsuln  ernennen,
  welche  in  denjenigen  Häfen  in  den  Besitzungen  Seiner  Hoheit  des  Sultans,  wo  der  Handel
hauptsächlich  betrieben  wird,  ihren  Wohnsitz  nehmen.  Die  genannten  Konsuln  sollen  zu  allen  Zeiten
auf  dem  Fuß  der  Konsuln  der  meistbegünstigten  Nationen  behandelt  werden  und  sollen  dieselben
Privilegien,  Vorrechte  und  Befreiungen  genießen,  welche  dieselben  öffentlichen  Beamten  anderer  Länder
in  jenen  Besitzungen  genießen.

Artikel  11.

Die  Konsuln  der  Hanseatischen  Freistaaten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  sollen  die  Befugnis
haben,  das  Eigentum  von  Bürgern  der  drei  Hanseatischen  Freistaaten,  welche  in  den  Besitzungen
Seiner  Hoheit  des  Sultans  versterben,  entgegenzunehmen  und  dasselbe  deren  Erben  zu  übersenden,
nachdem  sie  zuvor  alle  Schulden  derselben  an  die  Untertanen  Seiner  Hoheit  des  Sultans  bezahlt  haben.

Artikel  12.

Die  Behörden  Seiner  Hoheit  des  Sultans  von  Zanzibar  sollen  sich  nicht  in  Streitigkeiten
zwischen  Bürgern  der  Hanseatischen  Freistaaten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  oder  zwischen  den  genannten
  Bürgern  und  den  Untertanen  oder  Bürgern  anderer  christlichen  Nationen  mischen.  Wenn
Zwistigkeiten  zwischen  einem  Untertan  aus  Seiner  Hoheit  des  Sultans  von  Zanzibar  Besitzungen
und  einem  Bürger  der  vorgenannten  Hanseatischen  Freistaaten  entstehen,  soll,  wenn  ersterer  der  Kläger
ist,  die  Sache  dem  Konsul  der  drei  Hanseatischen  Freistaaten  vorgetragen  werden,  welcher  über  dieselbe
gerichtlich  entscheiden  wird.  Wenn  dagegen  ein  Bürger  der  drei  Hanseatischen  Freistaaten  gegen  einen
Untertan  Seiner  Hoheit  des  Sultans  von  Zanzibar  oder  die  Untertanen  irgend  einer  muhamedanischen
Macht  als  Kläger  auftritt,  dann  soll  die  Angelegenheit  von  der  höchsten  Behörde  Seiner  Hoheit  des
Sultans  von  Zanzibar  oder  von  einer  von  demselben  dazu  ernannten  Person  entschieden  werden;  es  soll
jedoch  in  solchem  Falle  die  Angelegenheit  nur  in  Gegenwart  des  Konsuls  der  Hanseatischen  Freistaaten

hübecs  Bremen  und  Hamburg  oder  einer  von  ihm  dazu  abgeordneten  Person  gerichtlich  entschieden
erden.
        <pb n="470" />
        Artikel  13.

Wenn  ein  Bürger  der  Hanseatischen  Freistaaten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  in  den  Be—
sitzungen  Seiner  Hoheit  des  Sultans  von  Zanzibar  seine  Zahlungen  einstellt,  wird  der  Konsul  der
drei  Hanseatischen  Freistaaten  von  dem  gesamten  Eigentum  eines  solchen  Falliten  Besitz  nehmen  und
es  seinen  Gläubigern  zur  Verteilung  unter  dieselben  übergeben.  Nachdem  dieses  geschehen,  ist  der
Fallit  zu  einer  völligen  Entschlagung  (Decharge)  seitens  seiner  Gläubiger  berechtigt  und  soll  zu  keiner
späteren  Zeit  weder  veranlaßt  werden  können,  sein  Defizit  auszugleichen,  noch  soll  das  Eigentum,
welches  er  etwa  später  erwerben  möchte,  für  jenen  Zweck  verhaftet  sein.  Dahingegen  soll  der  Konsul
der  Hanseatischen  Freistaaten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  seine  Bestrebungen  dahin  richten,  zum
Besten  der  Gläubiger  das  gesamte  Eigentum  des  Falliten  zu  erlangen  und  es  festzustellen,  daß  jeder
Gegenstand,  welcher  zur  Zeit  der  Zahlungseinstellung  in  dem  Besitze  des  Falliten  war,  ohne  Rückhalt
aufgegeben  werde.

Artikel  14.

Wenn  ein  Untertan  Seiner  Hoheit  des  Sultans  von  Zanzibar  die  Zahlung  seiner  gerechten
Schulden  an  einen  Bürger  der  Hanseatischen  Freistaaten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  verweigert
oder  sich  derselben  zu  entziehen  sucht,  sollen  die  Behörden  Seiner  Hoheit  des  Sultans  dem  Bürger
der  Hanseatischen  Freistaaten  jede  Hilfe  und  Erleichterung  gewähren,  um  zu  dem  schuldigen  Betrage
zu  gelangen;  in  gleicher  Weise  wird  der  Konsul  der  drei  Hanseatischen  Freistaaten  den  Untertanen
Seiner  Hoheit  des  Sultans  von  Zanzibar  jede  Hilfe  und  Erleichterung  gewähren,  um  die  ihnen  gegen
die  Bürger  der  Hanseatischen  Freistaaten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  zustehenden  gerechten  Schuldforderungen
  gedeckt  zu  erhalten.  r1

rtikel  15.

Seine  Hoheit  der  Sultan  von  Zanzibar  soll  die  Freiheit  haben,  zum  Schutze  seiner  eigenen
Interessen  und  derjenigen  seiner  Untertanen  in  den  Städten  und  Häfen  der  Hanseatischen  Freistaaten
Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  Konsuln  zu  ernennen;  solche  Konsuln  sollen  dieselben  Rechte,  Freiheiten
und  Privilegien  genießen,  welche  der  Konsul  der  meistbegünstigten  Nation  genießt.

Artikel  16.

Die  gegenwärtige  Ubereinkunft  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationen  derselben  sollen  zu
Zanzibar  sobald  als  möglich  ausgewechselt  werden.  ·

Abgeschlossen,  unterzeichnet  und  besiegelt  in  dem  Königlichen  Palaste  Seiner  Hoheit  des  Sultans
von  Zanzibar,  in  der  Stadt  Zanzibar,  auf  der  Insel  Zanzibar,  am  dreizehnten  Tage  des  Juni  im
Jahre  Eintausendachthundertneunundfünfzig  der  christlichen  Zeitrechnung,  dem  elften  Tage  des  Monats
Zilkad  in  dem  Jahre  der  Hegira  Eintausendzweihundertfünfundsiebzig  entsprechend.

Für  die  Senate  der  Hanseatischen  Freistaaten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg.
(L.  S.)  (Unterz.:)  William  Henry  O'Swald  jun.

(Der  arabische  Text  unterzeichnet  und  besiegelt  von  Seiner  Hoheit  Seyed  Magid  Bin  Seyed,
Sultan  von  Zanzibar.)

 

 

##44.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Die  vom  Reichsamt  des  Innern  veranstaltete  Ausgabe  des  Werkes  „Handbuch  für  die  deutsche
Handelsmarine  auf  das  Jahr  1911“  ist  im  Verlag  der  Buchhandlung  Georg  Reimer  in  Berlin  soeben
erschienen  und  im  Buchhandel  zum  Preise  von  9,00  ¾  für  das  Exemplar  zu  beziehen.

Das  Buch  wird  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung  sowie  den  Wiederverkäufern
  zum  Preise  von  6,76  J  für  das  Exemplar  von  der  Verlagsbuchhandlung  geliefert.
        <pb n="471" />
        —  453  —

5.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Bekanntmachung.

—  ÜÚ

Auf  Grund  der  vom  Bundesrat  im  §  1  Absatz  3  der  Zündwarensteuer-  üiusssihenns:.
bestimmungen  erteilten  Ermächtigung  erkläre  ich  Scherzzündhölzer,  bestehend  in

Stäbchen  aus  rohem  oder  mit  Ammoniumphosphat  oder  dergleichen  getränktem  Holz,  Stroh
oder  ähnlichem  Stoff,  deren  Zündkopf  durch  Reibung  entflammbar  ist,  aber  unmittelbar
nach  der  Entflammung  erlischt,  ohne  das  Stäbchen  entzündet  zu  haben,
für  steuerpflichtig.
Berlin,  den  9.  August  1911.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

Die  Zollämter  II  Hadamar  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Oberlahnstein,  Kremmen  im  Bezirke
des  Hauptzollamts  Potsdam  und  Müncheberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Frankfurt  a./O.  sind
aufgehoben  worden.

In  Weetzen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hannover  ist  für  das  Kali=  und  Steinsalzbergwerk
„Deutschland“  ein  Salzsteueramt  II.  Klasse  errichtet  worden,  dem  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von
Begleitscheinen  I  und  II  über  inländisches  Salz  erteilt  worden  ist.

Die  Zollämter  I  Brüssow  und  Strasburg  U.M.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Prenzlau
und  Lippehne  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Landsberg  a.  W.  sind  in  Zollämter  II.  Klasse  umgewandelt
  worden.

Von  den  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Berlin-Museumstraße  errichteten  Leuchtmittelabfertigungsstellen
  „Berlin  Deutsche  Gasglühlicht  -Aktiengesellschaft  (Auergesellschaft)  Abteilung  A“
und  „Berlin  Deutsche  Gasglühlicht-Aktiengesellschaft  (Auergesellschaft)  Abteilung  B“  führt  die  erstgenannte
  künftig  die  Amtsbezeichnung  „Leuchtmittelabfertigungsstelle  Berlin  Am  Warschauerplatz  9/10“,
die  zweite  die  Amtsbezeichnung  „Leuchtmittelabfertigungsstelle  Berlin  Deutsche  Gasglühlicht-Aktiengesellschaft

  (Auergesellschaft)".
Erteilt:

Dem  Zollamt  1  Artern  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Langensalza  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  II  über  unbearbeitete  Tabakblätter  für  den  Zigarrenfabrikanten
C.  H.  A.  Schmidt  daselbst  und  zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen  II  über  inländische  Tabakblätter
  für  denselben  Empfänger;

dem  Zollamt  1  Bitterfeld  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wittenberg  die  unbeschränkte  Befugnis
  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  inländisches  gemahlenes  Steinsalz;

dem  Zollamt  II  Bremervörde  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Stade  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  1;

dem  Zollamt  1  Cöpenick  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Rixdorf  die  Befugnis  zur  Erledigung
nn  eleisheinen  I1  über  Aceton  und  Holzgeist  für  die  chemische  Fabrik  Hoherlehme  G.  m.  b.  H.
in  Hoherlehme;

dem  Zollamt  1  Delitzsch  im  Sezirie  des  Hauptzollamts  Wittenberg  die  unbeschränkte  Befugnis
zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II

dem  Zollamt  1  Flatow  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Dt.  Krone  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  begleisccheinen!.  über  Gasöl,  das  in  Kesselwagen  für  das  Stãdtische  Eleltrizitãts  wert  in  dastrow
einge
        <pb n="472" />
        —  454  —

dem  Zollamt  1  Gnesen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Posen  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  1  über  ausländischen  Wein,  der  bei  dem  Hauptzollamte  Posen  nach  den  Vorschriften
  der  Weinzollordnung  untersucht  und  zur  Einfuhr  zugelassen  ist;

dem  Zollamt  1  Heerdt  a.  Rhein  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Neuß  die  Befugnis  7;

dem  Zollamt  1  Herford  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Minden  die  Befugnis  30  und  die
Befugnis  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  die  darunter  begriffenen  Gewebe  der  Tarifnummer
  432;

dem  Zollamt,  II  Kevelaer  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wesel  die  Befugnis  zur  Erledigung

von  Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz;

dem  Zollamt  1  Kosten  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lissa  die  Befugnis  zur  Erledigung  von
Zündwarenbegleitscheinen  für  die  Firma  M.  Plonsk  in  Kosten;

dem  Hauptzollamt  Leer  die  Befugnis  zur  Abfertigung  der  von  der  Firma  J.  G.  van  Delden
und  Co.,  Kakao=  und  Schokoladenfabrik  in  Leer  zur  Ausfuhr  gegen  Abgabenvergütung  angemeldeten

a  aowaren;

dem  Hauptzollamt  Lissa  die  unbeschränkte  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I,
auch  wenn  die  Güter  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehen;

dem  Hauptzollamt  Magdeburg  Kaufhof  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  zuckerhaltigen
Waren,  für  die  bei  der  Ausfuhr  Vergütung  der  Zuckersteuer  beansprucht  wird;

der  Zuckersteuerstelle  Maltsch  a.  O.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Liegnitz  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Gerste,  die  für  die  Graupenmühle  Max  Bartsch  in  Maltsch  eingeht;

dem  Zollamt  II  Meisenheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kreuznach  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  II  über  Malzgerste,  die  für  die  Meisenheim-Schmeißbacher  Mälzerei
A.  G.  zu  Meisenheim  eingeht;

dem  Zollamt  I  Neumühlen-  Dietrichsdorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kiel  die  Befugnis  zur
Fchlerhigun  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  für  die  Howaldtswerke  daselbst  eingehenden  Begleiteingüter;



dem  Zollamt  1  Trier  Westbahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Trier  die  Befugnis  5  hinsichtlich
  der  aus  Belgien  für  Deutschland  über  das  Zollamt  1  Luxemburg  Bahnhof  eingehenden  Pferde
mit  der  Maßgabe,  daß  die  Abfertigung  in  Karthaus  zu  erfolgen  hat;

dem  Zollamt  I  Waldenburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Liebau  i.  Schles.  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  vorrevidiertes  Mineralöl,  das  unter  Eisenbahnwagenverschluß
für  die  Firma  Fabig  &amp;amp;  Kühn  daselbst  eingeht;
*  dem  Zollamt  1  Wiesbaden  Südbahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wiesbaden  die  Befugnis
  zur  Erledigung  von  Zündwarenbegleitscheinen.

Königreich  Bayern.

Die  Steuerstelle  Plattling  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Passau  ist  aufgehoben,  das  Steueramt
  Osterhofen  in  demselben  Hauptamtsbezirk  in  eine  Steuerstelle  umgewandelt,  die  Steuerstelle
in  Eichhofen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Regensburg  nach  Etterzhausen  im  gleichen  Hauptamtsbezirke
  verlegt  worden.

Etrteilt:

Der  Steuerstelle  Kirchenlamitz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hof  i.  B.  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  1  über  Schwerbenzin  mit  einer  Dichte  von  mehr  als  0O),750  bis  0,#
panseebsic  bei  15°%  C,  das  für  die  Firma  Rudeloff  eingeht  und  vom  Ausfertigungsamte  speziell
revidiert  i
1  den  Steuerstellen  Ludwigsstadt  und  Nordhalben  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bamberg  die
Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  die  von  dem  Schiefer=  und  Farbwarenfabrikanten
  Friedrich  Büchner  in  Ludwigsstadt  im  Veredelungsverkehre  hergestellten  Schul=  und  Haushaltungs-
  Schiefertafeln  der  Nr.  688  des  Zolltarifs.

Erteilte  g  g  Königreich  Sachsen.

Dem  Hauptzollamt  ibenstock  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  unter  Raumverschluß  in  Eisenbahrkessellrmen
  mit  Zollbegleitschein  1  eingehenden  Mineralölsendungen;
        <pb n="473" />
        dem  Zollamt  Nossen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Freiberg  die  Befugnisse  63  und  64  und
die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Leder  der  Tarifnummern  544  bis  552,
das  für  die  Firma  H.  A.  Müller  jun.  in  Nossen  eingeht;

dem  Nebenzollamt  Hellendorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Pirna  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  zur  Durchfuhr  durch  das  deutsche  Zollgebiet  bestimmte,  von
der  Firma  August  Wolf  &amp;amp;  Sohn  in  Peterswald  (Böhmen)  hergestellte  Druckknöpfe  aus  verzinntem
Messingblech  —  Tarifnummer  878  —.

Großherzogtum  Baden.

Dem  Nebenzollamt  1  Radolfzell  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Singen  ist  die  Befugnis
zur  Ausfertigung  von  Schaumweinbegleitscheinen  erteilt  worden.

Großherzogtum  Hessen.

Die  Ortseinnehmereien  Nierstein  und  Oberingelheim  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Mainz
sind  aufgehoben  worden.

 

Nachträge  und  Berichtigungen  zum  Neudruck  des  Amterverzeichnisses.

1.  i".
Bei:  Tei

Arnstadt,  Bez.  Z.  A.  (S.  16)  zu  streichen  die  Bemerkungen  1  und  2  in  Spalte  6  und  die
darauf  hinweisenden  Ziffern  in  Spalte  5;  -

Arsa.M.,Z.A.1l(S.16),Gebweiler,Z.A.I(S.95),Kaysersberg,Z.A.1(S.145),
Rappoltsweiler,Z.A.1(S.235)undRufach,Z.A.Il(S.248),inSpalte5
hinzuzufügen  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Schaumweinbegleitscheinen;

Berlin  Lehrter  Bahnhof,  Z.  A.  I  (S.  27)  die  Angabe  in  Spalte  4  zu  ändern  in  „Z,  4,
8  bis  61,  63,  64,  65,  67  bis  75“

Colmar,  H.  Z.  A.  (S.  52)  in  Spalte  5  hinzuzufügen  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von
Schaumweinbegleitscheinen;

Dornach,  Z.  A.  I  (S.  64)  in  Spalte  6,  erste  Reihe,  zu  streichen  das  Wort  „Galläpfel“
und  ebenda,  zweite  Reihe,  hinter  „Fässern“  einzufügen:  „und  Kesselwagen“;

Gebweiler,  Z.  A.  I  (S.  95)  in  Spalte  5  zu  streichen  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von
Musterpässen;  «

Jüterbog,LuckenwaldeundSpandau,Z.Ä.I(S.140,172und272)inSpalte5
einzufügen  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Tabakversendungsscheinen  II;

Metz,  H.  Z.  A.  (S.  186)  in  Spalte  5  zu  streichen  die  Befugnis  zur  Untersuchung  von  ausländischem
  Fleisch;  -

Metz,  Z.  A.  I  (S.  186),  in  Spalte  4  einzufügen  die  Befugnis  8;

Münster,  Z.  A.  I  (S.  194)  in  Spalte  4  zu  streichen  die  Befugnis  „aus  6  Anm.  2  zu
Tarifn.  103“  und  in  Spalte  5  zu  streichen  die  Befugnis  zur  Untersuchung  von  ausländischem
  Fleisch;

Schirmeck,  Z.  A.  I  (S.  257)  in  Spalte  1  hinter  dem  Ortsnamen  ein  s  hinzuzufügen
(Grenzzollamt);

Sondershausen,  Bez.  Z.  A.  (S.  271),  zu  streichen  die  Bemerkungen  2  bis  4  in  Spalte  6
und  die  darauf  hinweisenden  Ziffern  in  den  Spalten  3  und  5;
Schiltigheim  und  Straßburg  Hauptbahnhof,  Z.  A.  I  (S.  257  und  278)  in  Spalte  4
einzufügen  die  Befugnis  62;  bei  Straßburg  Hauptbahnhof  auch  die  Befugnis  4;
Straßburg  Metzgertorhafen  und  Straßburg  Rheinhafen,  Z.  A.  I  (S.  278)  in

Spalte  5  einzufügen  die  Befugnis  zur  Kennzeichnung  von  Gerste.
76
        <pb n="474" />
        456

III.  Teil.

Unter  den  laufenden  Nummern  3,  4,  8  bis  14,  16  bis  21,  26  bis  61,  63,  64  und  67  bis  75
ist  der  Ortsname  „Tann“  zu  ändern  in  „Thann“.

Nachzutragen  sind  unter  Ifd.  Nr.  8  der  Ortsname  Metz,  unter  lfd.  Nr.  62  die  Ortsnamen
Schiltigheim  und  Straßburg  i.  E.

Zu  streichen  ist  unter  lfd.  Nr.  Gb  der  Ortsname  Münster  i.  E.

IV.  Teil.

Auf  Seite  411  unter  Elsaß-Lothringen  ist  dem  Ortsnamen  Schirmeck  ein  s  beizufügen  und
der  Ortsname  „Tann“  in  „Thann“  zu  ändern.

 

6.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

2  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  daum
.  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  strafung  beschlossen  hat.  mni
S
1  2  3n  4  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Johann  Bulat  (eliaslgeboren  am  4.  Dezember  1873  zusDiebstahl  im  Rück-Großherzoglich  Mecklen-/17.  Juni  1911.

Franz  Michelski),  Sosnowice,  Gouvernement  Piotr-  fall  (2  Jahre  6  Mo=  burgisches  Ministerium

Arbeiter  (Schlosser)  kow,  Rußland,  russischer  Staats=  nate  Zuchthaus,  laut  des  InnernzuSchwerin,

angehöriger,  Erkenntnis  vom  20.
Februar  1909),

2  Adam  Kosak,  Vor- 



arbeiter,

geboren  am  12.  Dezember  1874  zu
Kuleje,  Bezirk  Tschenstochow,  Auland,
  ortsangehörig  ebendaselbst,
russischer  Staatsangehöriger,

 

u  Diebstahl  im  Rückfall

  und  gewerbsmäßiges
  Glücksspiel
(1  Jahr  3  Monate
Zuchthaus,  laut  Erkenntnis
  vom  20.  Mai
1910),

 

Königlich  Preußischer
Breslau,

 

Regierungspräfident  zu

24.  Junt  1911.

 

b)  Auf  Grund  des  §  181a  in  Verbindung  mit  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

3Ludwig  Glück,

Mechaniker,

4  Adolfine  Glatz,

Artistin,

geboren  am  30.  Mai  1877  zu  Wien,  Zuhälterei  und  ver-Königlich  Preußischer  29.  Juni  1911.

ortsangehörig  ebendaselbst,
reichischer  Staatsangehöriger,

Jahr  1  Woche  Gefängnis,
  laut  Erkenntnis
  vom  6.
August  1910),

öster=  suchte  Nötigung  (1/  Polizeipräsfident  zu

Berlin,

c)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  17.  Juni  1888  zu  Karwin,

Bezirk  Freistadt,  Osterreichisch-Schlesien,


örige,

 

österreichische  Staatsange-Gewerbsunzucht,


U

Königlich  Preußischer

29.  Jult  1011.

Regierungspräsident  zu

Aurich,
        <pb n="475" />
        457

 

 

 

 

 

 

"r-  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  6  Behörde,  welche  die  Datum
2  1  Grun  Ausweisung  Ausn  nge-2
  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  I  3  4  5  6
5  Anton  van  Heese-geboren  am  22.  Januar  1879  zu  Nim-Betteln,  Königlich  Preußischer  19.  Juni  1911.
wyck,  Fabrik-  wegen,  Niederlande,  niederländischer  Regierungspräsident  zu
arbeiter,  Staatsangehöriger,  Düsseldorf,
Karl  Huber,  Hilfs=  geboren  am  11.  Juni  1886  zu  Wien,  Betteln,  Großherzoglich  Hessisches  29.  Juli  1911.
arbeiter,  österreichischer  Staatsangehöriger,  Kreisamt  Darmstadt,
7|Marianne  Kwiat=  geboren  angeblich  am  15.  DeGBetteln,  Großherzoglich  Mecklen-6.  Mai  1911.
kowska,  Schnit=  zember  1879  zu  Siercza,  Bezirk  burgisches  Ministerium
terin,  Wieliczka,  Galizien,  serrreichische  des  Innern  zuSchwerin,
Staatsangehörige,
8  Stephan  Martinus,  25  Jahre  alt,  geboren  zu  Krakau,  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  13.  Juli  1911.
Pferdeknecht,  Galizien,  österreichischer  Staatsange-  Regierungspräfident  zu
höriger,  Oppeln,
9  Paul  Mendrone,  geboren  am  7.  April  1886  zu  Ciklowa,  Betteln,  Königlich  Preußischer'17.  Juni  1911.
Former,  Ungarn,  ungarischer  Staatsange-  Regierungspräsident  zu
höriger,  Oppeln,
10  Peter  Mesic,  Erd-  geboren  am  2.  November  1883  zu  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  31.  Juli  1911.
arbeiter,  Jeserano  (Jeserane),  Kreis  Brinje,  Regierungspräsident  zu
Kroatien  =  Slavonien,  ungarischer  Arnsberg,
Staatsangehöriger,
11  MAaria  Moser,  geboren  am  9.  März  1892  zu  Salz-Gewerbsunzucht,  Königlich  Bayerische  Po-10.  Juli  1911.
Dienstmagd,  bunch  Österreich,  österreichische  Staats-  lizeidirektion  München,
angehörige,
12  Steven  Verger,  geboren  am  b.  November  1875  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  31.  Juli  1911.

 

Arbeiter,

 

Rotterdam,  Niederlande,  niederländischer

  Staatsangehöriger,

 

Regierungspräsident  zu
Arnsberg,

 

 

Die  Ausweisung  des  am  30.  Juli  1880  zu  Steyr  (OÖsterreich)  geborenen  österreichischen  Staatsangehörigen  Josef
Brodträger  (Zentralblatt  für  1904  S.  269  Nr.  1)  ist  durch  dessen  Tod  gegenstandslos  geworden.

 

Berlin,  Carl  Heymanms  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="476" />
        <pb n="477" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  bezieben  durch  alle  Postanstalten  und  BZBuchhandlungen.

Berlin,  Freitag,  den  25.  August  1911.  Nr.  46.

 

            

 

 

 

 

 

 

3.  Finanzwesen:  Nachweisung  von  Einnahmen  der  Reichs-Post=
  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
  für  die  Zeit  vom  1.  April  1911  bis  zum

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennung;  —  Ermächti-  6
gung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen:—
Exequaturerteilung;  —  Entlassung  .  Seite  459

Schlusse  des  Monats  Juli  111  460
2.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Abänderung  der  Gez  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
haltsvorschriften  vom  24.  Juli  19000D09

Reichsgebteeeee  #  461

 

1.  Kon  fulat  wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Vizekonsul  Fr.  Mataré  zum
Konsul  in  Mosselbay  (Britisch  Südafrika)  zu  ernennen  geruht.

 

 

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Mailand  beauftragten  Sekretär  Jerchel  ist
auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  die  Zeit  der  Vertretung  die  Ermächtigung
erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  zwischen  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  diese
Heiraten  zu  beurkunden.

 

Dem  mexicanischen  Konsul  Wilhelm  Maas  in  Cöln  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt
worden.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Schrader  in  Bassein  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst
erteilt  worden.

 

2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Auf  den  Bericht  vom  2.  August  1911  bestimme  Ich,  daß  die  von  Mir  unter  dem  24.  Juli  1909

genehmigten  „Gehaltsvorschrifken“  folgendermaßen  abgeändert  werden:
1.  Die  Ziffer  61  erhält  folgende  Fassung:
61.  Bei  der  Gehaltsbemessung  für  ehemalige  Gendarmen  und  Schutzmänner  ist  nach
folgenden  Grundsätzen  zu  verfahren:
a)  Werden  preußische  aktive  oder  pensionierte  Gendarmen  oder  Schutzmänner,
welche  im  Besitze  des  Zivilversorgungsscheins  sind,  im  Zivildienst  des  Reichs
77
        <pb n="478" />
        etatsmäßig  angestellt,  so  findet  eine  Vorrückung  des  Besoldungsdienstalters  zur
Abwendung  von  Gehaltseinbußen  nicht  statt.  Wegen  der  Anrechnung  der
Militärdienstzeit  siehe  Nr.  14  f.;  die  in  der  Gendarmerie  oder  in  der  Schutzmannschaft
  verbrachte  Dienstzeit  ist  hierbei  als  Militärdienstzeit  anzusehen.

 

b)  Werden  preußische  Gendarmen  oder  Schutzmänner  vor  Erlangung  des  Zivil-4)



versorgungsscheins  in  Zivildienststellen  des  Reichs  übergeführt,  so  wird  ihr  Besoldungsdienstalter
  auf  den  Tag  der  etatsmäßigen  Anstellung  festgesetzt.  In
diesem  Falle  findet  weder  eine  Gehaltsmitnahme  noch  eine  Anrechnung  von
Militärdienstzeit  statt.

Beim  Ubertritt  von  Gendarmerieoberwachtmeistern,  Polizeiwachtmeistern  und
Polizeioberwachtmeistern  in  Zivildienststellen  des  Reichs  ist  für  die  Festsetzung
des  Besoldungsdienstalters  das  letzte  normalmäßige  Stellengehalt  maßgebend.
Daneben  und  unabhängig  von  der  Mitnahme  des  Gehalts  erfolgt  eine  Anrechnung
  der  Militärdienstzeit,  wobei  die  in  der  Gendarmerie  oder  in  der  Schutzmannschaft
  verbrachte  Zeit  als  Militärdienstzeit  anzusehen  ist.

Wenn  Angehörige  der  elsaß-lothringischen  Landgendarmerie  oder  Schutzmannschaft
im  Reichsdienst  etatsmäßig  angestellt  werden,  so  erfolgt  die  Bemessung  ihres

Besoldungsdienstalters  nach

den  für  die  Angehörigen  der  preußischen  Landgendarmerie

  und  Schutzmannschaft  erlassenen  Vorschriften.

2.  Im  zweiten  Absatz  der  Ziffer  63  sind  die  Worte  „,  und  zwar  beim  Ubertritt  von  Angehörigen
  der  Schutzmannschaft  in  eine  Unterbeamtenstelle  unter  Zugrundelegung  des
Normalgehalts  der  entsprechenden  preußischen  Beamten“  zu  streichen.

Dieser  Erlaß  tritt  mit  Wirkung  vom  6.  Juni  1911  in  Kraft.  Die  notwendigen  Ausführungsbestimmungen
  sind  vom  Reichskanzler  zu  erlassen.

Wilhelmshöhe,  den  7.  August  1911.

Wilhelm.  I.  R.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers.
Wermuth.

An  den  Reichskanzler.

 

3.  Finanzwesen.

 

Aachweisung
von  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
für  die  Zeit  vom  1.  April  1911  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juli  1911.

 

 

 

Bezeichnung
der

Einnahmen  vom  Beginne
des  Rechnungsjahrs  bis
zum  Schlusse  des  Monats

Im  Reichshaushalts-Etat
ist  die  Einnahme  für  das
Rechnungsjahr  1911

 

 

 

 

 

Einnahmen  Juli  1911  veranschlagt  auf
-  A
1  2  8
Post-  und  Telegraphenverwaltung  242  932  598  734  161  600
Reichs-Eisenbahnverwaltunng  .  ..  45  946  000  128  893  000
        <pb n="479" />
        4.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  unb  Stand  Alter  und  Heimat  „  Behörde,  welhe  dit.  Datum

2  Ausweisung  x  des

.  der  Bestrafung.  usweisungs-2

  der  Ausgewiesenen.  .  frasung  beschlossen  hat.  uosrlln

1  2  l  3  «  4.  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Peter  Nikolaieff,  geboren  am  16./29.  Januar  1888  zusschwerer  Diebstahl  Königlich  Preußischer  28.  Februar
Seemann,  St.  Petersburg,  Rußland,  russischer(1  Jahr  6  Monate  Regierungspräsident  zu  1911.
Staatsangehöriger,  Zuchthaus,  laut  Er=  Lüneburg,

kenntnis  vom  24.  Februar
  1910),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  Wilhelm  Eduard  (geboren  am  20.  Januar  1892  zu  Asch,Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  15.  August
Freiberger,  Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Betteln,  Regierungspräfident  zu|1911.
Strumpfwirker,  österreichischer  Staatsangehöriger.  Hildesheim,

3  Stanislawa  (Mar=  geboren  angeblich  am  29.Oktober  1890  Übertretung  sitten--Königlich  Preußischer/12.  August
tha)  Olinek  (Olej“  zu  Lodzewo  bei  Olask,  Rußland,  polizeilicher  Vor--  Regierungspräsident  zu¼1911.
nik),  ledig,  russische  Staatsangehörige,  schriften,  Breslau,

4  Georg  Weiß,  geboren  am  24.  April  1865  zu  Szenicz,Landstreichen,  Königlich  Preußischer  9.  August
Zimmermann,  Komitat  Neutra,  Ungarn,  ungarischer  Regierungspräsident  zu  1911.

Staatsangehöriger,  Wiesbaden,

 

 

 

 

 

 

Trurkfehlerberichtigung.
In  Nr.  30  des  Zentralblatts  vom  2.  Juni  d.  J.  Seite  244  Zeile  17  von  unten  muß  es  statt  5  39  heißen:  „§  362“.

 

Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="480" />
        <pb n="481" />
        —  400  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  HLHuchhandlungen.

Berlin,  Freitag,  den  1.  September  1911.  Nr.  47.

 

             

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Konfulatwesen:  Ernennungen;:  —  Ermäshti-  3.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  zweiten  Nachgung
  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen;  —  trags  zur  „Amtlichen  Liste  der  deutschen  Seeschiffe  mit
Exequaturerteilungen;  —  Entlassung  Seite  463  Unterscheidungssignalen  für  19114  464

2.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Verlinderungen  in  Per.  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Verwaltung  des  Reichskriegsschatzss  464  Reichsgebiete  Z  464

 

 

1.  Konfulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Austin  A.  Farrell  an  Stelle
des  verstorbenen  Vizekonsuls  Strangman  zum  Vizekonsul  in  Waterford  (Irland)  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Direktor  or  Persson-Henning  an
Stelle  des  auf  seinen  Antrag  ausgeschiedenen  bisherigen  Konsuls  N.  Persson  zum  Konsul  in
Helsingborg  (Schweden)  zu  ernennen  geruht.  —

 

Dem  Kaiserlichen  Gesandten  von  Sanden  in  La  Paz  ist  auf  Grund  des  §1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  das  Gebiet  der  Republik
Bolivien  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen

und  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizern  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und
Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Königlich  Spanischen  Konsul  Francisco  de  Asis  Caballero  y  Mediano  in  Frankfurt
  a.  M.  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.
        <pb n="482" />
        Dem  Vize=  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Mannheim,  Alfred
O.  Tittman,  sowie  dem  Deputy-Generalkonsul  in  Berlin,  Frank  Bohr,  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Nils  Wijzkström  in  Karlskrona  (Schweden)  ist  die  erbetene  Entlassung
aus  dem  Reichsdienst  erteilt  worden.  -

 

2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Auf  Grund  der  Kaiserlichen  Verordnungen,  betreffend  die  Verwaltung  des  Reichskriegsschatzes,  vom
22.  Januar  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  9)  und  vom  31.  März  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  169)  sind  die
Dienstverrichtungen  bei  der  Rendantur  des  Reichskriegsschatzes,  nachdem  der  bisherige  Rendant  verstorben
  ist,  dem  bisherigen  Kontrolleur,  Rechnungsrat  im  Reichsschatzamt  Metzky  als  Rendanten  und
dem  Rechnungsrat  im  Reichsschatzamt  Ostritz  als  Kontrolleur  bei  der  Rendantur  übertragen  worden.

P

 

 

.-1·«’--«


.3«Ms;·»4«x»iuse«un·dSchiff-syst

Fa  Nachtrag  zur  „Amtlichen  Liste  der  deutschen  Seeschiffe  mit  Unterscheidungssignalen  für  1911ä
ist  erschienen.

 

4.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

Namie  und  Stand  Alter  und  Heimat  *4r*.  grund  ner  ah  die  daun
*  ç  der  Bestrafung.  ««.  Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschluffes.
1  2  3  4  5  6

 

 

a)  Auf  Grund  des.  §  181  a  in  Verbindung  mit  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

1  Karl  Brombach:  sgeboren  am  21.  September  1884  zu  Zuhälterei  (2  Jahre,  Stadtmagistrat  Nürn=  19.  Juli  1911.
(Rombach),  Frifeur,  Odenburg,  Ungarn,  ungarischer  Gefängnis,  laut,  berg,  Bayern,  ·
«  ·  "  Staatsangehöriger,  Erkenntnis  vom
28.  Juni  1909),  l

 

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

 

2  Jean.  Bengo,  ge-geboren  am  24.  Juni  1847  zu  Klein  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  17.  Juli  1911.
werbslos,  Divina,  Ungarn,  ungarischer  Staats=  Betteln,  Regierungspräsident  zu  «
angehöriger,  ··  Aachen,
3  UAnna  Kölle,  ledigefsgeboren  am  12.  Februar  1869  zu  Landstreichen,  Königlich  Bayerisches  26.  Juli  1911.
Tagelöhnerin,  Innsbruck,  Tirol,  Uslerreichisch  —  Bezirksamt  Lindau,
Staatsangehörige,
        <pb n="483" />
        l

 

 

 

k?  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
2  —  L  d  Ausweisung  —
7  ·  der  Ausgewiesenen.  er  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  I  3  4  5  6
4  Josef  Mathis,  geboren  am  22.  Marz  1874  zu  Dorn-Landstreichen,  Königlich  Bayerisches  26.  Juli  1911.

Pflastersteinrichter,  birn,  Vorarlberg,  österreichischer  Bezirksamt  Lindau,

-  Staatsangehöriger,

5  Johann  Nagel,  geboren  am  8.  April  1858  zu  Kossewo,  Betteln,  Königlich  Preußischerf#b.  Juli  1911.

Arbeiter,  Rußland,  russischer  Staatsange-  Regierungspräsident  z1

höriger,  Potsdam,

6  Anton  Reiter,  geboren  am  10.  Juni  1868  zu  Donau=  Beleidigung  und  Stadtmagistrat  Regens=  24.  Juli  1911.

 

Schuhmacher,

Dominikus  Schediwi,
  Eisengießer,

Oswald  Johann
Ullmann,

Fleischer,

dorf,  Bezirk  Amstetten,  Niederösterreich,
  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  13.  Juli  1866  zu  Ebenfurth,
  Bezirk  Wiener  Neustadt,  Niederösterreich,
  ortsangehörig  zu  Koschitz,
Bezirk  Tabor,  Böhmen,  österreichischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  21.  August  1874  zu  Trinksaifen,
  Bezirk  Graslitz,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,

 

Betteln,

 

Betrug,  Diebstahl,
Landstreichen  und
Betteln,

Betrug  und  Betteln,

 

 

burg,  Bayern,

Königlich  Bayerisches
Bezirksamt  Wegscheid,

Königlich  Sachsische
Kreishauptmannschaft
Zwickau,

 

 

 

14.  August
1911.

2.  August  1911.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="484" />
        <pb n="485" />
        —  404  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beiriehen  durch  alle  Postanstalten  und  ZVLuchhandlungen-.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  8.  September  1911.  Nr.  48.

Inhalt:  1.  Koufulatwesen:  Ernennungen;  —  Ermäch
tigung  zur  Vornahme  von  Zwuilstandshandlungen,  c  3.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Veränderungen  in  dem  Stande
Eeanaturertetlangen  AAN„„  Seite  467  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen  468

2.  Marine  und  Schiffahrt:  Ergänzung  des  Verzeichnisses  Verzeichnis  der  in  Osterreich  zur  Ausstellung  von
der  staatlich  anerkannten  technischen  Lehranstalten  für  Untersuchungszeugnissen  für  Wein  usw.  ermächtigten
die  Vorbereitung  zur  Vor=  und  Hauptprüfung  zum  wissenschaftlichen  Anstalten  und  Fachchemiker  469
Schiffsingeniir  *468  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Erscheinen  des  fünften  Nachtrags  zur  amtlichen  deut-  Reichsgebeeeee  470

schen  Ausgabe  des  Internationalen  Signalbuchs  468

 

 

1.  Kon  fulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Vizekonsul  in  Great  Grimsby
(England),  Kaufmann  William  Hitzen,  zum  Konsul  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

 

Seine  Mgjestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Bertil  Sovio  zum  Bizekonsul
  in  Brahestad  (Rußland)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Verwalter  des  Kaiserlichen  Generalkonsulats  in  Rio  de  Janeiro,  Konsul  Münzenthaler,  ist
auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Generalkonsulats  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen
und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  zum  russischen  Konsul  in  Breslau  mit  dem  Charakter  als  Generalkonsul  ernannten  Staatsrat
von  Wiesel  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Königlich  Spanischen  Vizekonsul  in  Hamburg,  Rafael  de  Ureffa  Sanz,  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  zum  Vize=  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Apia  ernannten  Herrn.
Joseph  R.  Baker  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

79
        <pb n="486" />
        —  468  —

2.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Ergünzung  der  Bekanntmachung,
betreffend  das  Verzeichnis  der  staatlich  anerkannten  technischen  Lehranstalten  für  die
Vorbereitung  zur  Vor=  und  Hauptprüfung  zum  Schiffsingenieur,  vom  26.  Januar  1911
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  27).

Auf  Grund  des  §  4  Ziffer  7  der  Bekanntmachung,  betreffend  den  Befähigungsnachweis  und
die  Prüfung  der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  der  deutschen  Handelsflotte,  vom  7.  Januar  1909
(Reichs-Gesetzbl.  S.  210)  hat  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  in  Hamburg  im  Einvernehmen
  mit  mir  die,  eine  Abteilung  des  staatlichen  Technikums  in  Hamburg  bildende

„höhere  Schule  für  Schiffsmaschinenbau"
als  technische  Lehranstalt  im  Sinne  des  §  4  Ziffer  5  und  6  Abs.  2  a.  a.  O.  für  die  Vorbereitung  zur
Vor=  und  Hauptprüfung  zum  Schiffsingenieur  anerkannt.  -
Berlin,  den  1.  September  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

 

 

Der  fünfte  Nachtrag  zur  amtlichen  deutschen  Ausgabe  des  Internationalen  Signalbuchs  ist  erschienen.

 

3.  Zoll=  und  Steuerweseun.

——  Þeee  Ûees

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.
Erteilt:

dem  Zollamt  1  Ahlen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Münster  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  1I  über  gußeisernes  Kochgeschirr  der  Tarifnummer  782  für  die  Westfälischen
Stanz=  und  Emaillierwerke  A.G.  vorm.  J.  &amp;amp;  H.  Kerkmann  daselbst,  auch  wenn  es  unter  Eisenbahnwagenverschluß
  eingeht;

dem  Zollamt  II  Anastazewo  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hohensalza  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Getreide;

der  Zollabfertigungsstelle  Brunsbüttelkoog  (Benzinwerke  Berlin-Charlottenburg)  im  Bezirke
des  Hauptzollamts  Itzehoe  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  Rohbenzin,  das  unter  Eisenbahnwagenverschluß
  in  Eisenbahnkesselwagen  oder  in  Fässern  mit  Begleitschein  I  oder  Begleitzettel  eingeht;

dem  Zollamt  II  Bürnenville  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Malmedy  die  Befugnis  zur  Bescheinigung
  des  Ausganges  von  Bier,  für  welches  Abgabenvergütung  beansprucht  wird;

dem  Zollamt  II  Kohlscheid  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Aachen  die  Befugnis,  die  im  §  1
der  Einfuhrscheinordnung  genannten  Fruchtarten  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein  abzufertigen;:

dem  Zollamt  1  Lüdenscheid  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Iserlohn  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Wein;

dem  Hauptzollamt  Pr.  Stargard  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  Tabaklaugensendungen,
die  mit  Begleitzettel  oder  Begleitschein  1  unter  Eisenbahnwagenverschluß  für  die  Firma  Goldfarb
daselbst  eingehen.
        <pb n="487" />
        Dem  Zollamt  1  Wetzlar  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Marburg  ist  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zündwarenbegleitscheinen  entzogen  worden.

Königreich  Bayern.
Die  Steuerstellen  Fürstenzell  und  Heiningen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Passau  sind  aufgehoben,
  in  Neustift  im  gleichen  Hauptamtsbezirk  ist  eine  Steuerstelle  errichtet  worden.

.  Königreich  Sachsen.
Das  Zollamt  Lengefeld  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Annaberg  ist  in  ein  Nebenzollamt  umgewandelt
  worden.
Erteilt:

dem  Nebenzollamt  Ehrenfriedersdorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Annaberg  die  Befugnis
zur  Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs;

dem  Zollamt  Markneukirchen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Eibenstock  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Holz  sowie  über  Kartoffeln,  Gemüse  und  Südfrüchte,  die  unter
Eisenbahnwagenverschluß  eingehen;

dem  Nebenzollamt  Pegau,  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Leipzig  II  die  Befugnis  63  und  die
Befugnis  zur  Erledigung  von  Begleitzetteln  und  Zollbegleitscheinen  1  über  das  für  die  Firma  Curt
Valter  in  Pegau  im  Eisenbahnverkehr  —  bei  Begleitscheinen  unter  Packstückverschluß  —  eingehende
noch  nicht  zu  Handschuhen  zugeschnittene  oder  gestanzte  Handschuhleder  der  Tarifnummer  548  und  die
Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  das  von  der  genannten  Firma  im  Veredelungsverkehr
  bearbeitete  Handschuhleder  der  gleichen  Art.  .

Elsaß-Lothringen.
Dem  Zollamt  I  Molsheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Straßburg  ist  die  Befugnis  zur
Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Wein  erteilt  worden.

 

 

Verzeichnis
der  in  Osterreich  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen  für  Wein,  Traubenmost
und  Traubenmaische  (§  8,  §  22  Abs.  3  und  §  23  Abs.  4  der  Weinzollordnung)  ermächtigten
wissenschaftlichen  Anstalten  und  Fachchemiker.

K.  K.  landwirtschaftlich-chemische  Versuchsstation  in  Wien:
Direktor  Hofrat  Dr.  Franz  Dafert,
K.  K.  Oberinspektor  Dr.  Bruno  Haas,
K.  K.  Inspektor  Dr.  Eduard  Hoppe,
K.  K.  Inspektor  Dr.  Franz  Freyer.
K.  K.  landwirtschaftlich-chemische  Versuchsstation  in  Görz:
Direktor  Johann  Bolle,
K.  K.  Inspektor  Adolf  Beneschovsky.
K.  K.  landwirtschaftliche  Lehr=  und  Versuchsanstalt  in  Spalato:
Leiter  K.  K.  Oberinspektor  Johann  Slaus-Kantschieder,
K.  K.  Adjunkt  Anakleto  Gazzari.
K.  K.  landwirtschaftlich-chemische  Versuchsstation  in  Linz:
Leiter  K.  K.  Inspektor  Franz  Hanusch,
K.  K.  Assistent  Dr.  Richard  Hönigschmidt.
Landwirtschaftliche  Landeslehranstalt  und  Versuchsstation  in  San  Michele  a.  d.  Etsch,  Tirol:
Leiter  Josef  Schindler,  «  «
Adjunkt  Karl  von  Gramatica.

 

 

797
        <pb n="488" />
        4170

4.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stanb  Aler  und  Heimat  *r  Hehörde,  welche  die  Datn
der  Bestra  Ausweisung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  strafung  beschlossen  hat.  noinin
1  2  l  3  4  b  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1|]  Johann  Ludwig,  geboren  am  28.  Juni  1865  zu  Schön-schwerer  Diebstahl  Königlich  Sächsische  7.  August
Agent  (früher  bach,  Bezirk  Deutsch  Gabel,  Böahmen,(38  Jahre  Zuchthaus,  Kreishauptmannschaft  1911.
Kutscher),  ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-llaut  Erkenntnis  vom  Bautzen,
reichischer  Staatsangehöriger,  23.September  1908),
2  Eduard  Rampf,  sgeboren  am  27.  September  1865  zuwvollendeter  und  ver-Königlich  Bayerisches  16.  Juni  1911.
Monteur,  Wien,  österreichischer  Staatsange=  suchter  schwerer  Bezirksamt  Donauhöriger,
  Diebstahl  und  An-  wörth,
stiftung  zum  schweren
  Diebstahl  (4
Jahre  Zuchthaus,
laut  Erkenntnis  vom
17.  Juni  1907),  .
BLudwingitko-geborenam29.September1879zuschwererDiebstathöniglichPreußischer3.Auguft
witsch,Schreiner,Güssing,KomitatEisenburg,Ungarn,undBeleidigungRegierungspräsidentzu1911.
,  ortsangehörigzuSzentelek,Komitat.(Gesa1ntftrafe2Jah-Cassel,
Eisenburg,  ungarischer  Staatsange=  re  6  Monate  25  Tage
höriger,  Zuchthaus,  laut  Erkenntnis
  vom30.  Juli
1909),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
4  [Wilhelm  Bartsch,  geboren  am  22.  November  1843  zu  Landstreichen,  Königlich  Bayerisches  19.  August
Müller,  Obergostitz,  Bezirk  Freiwaldau,  Öster-  Bezirksamt  Laufen,  1911.

 

Elisabeth  Haubner,
Schneiderin,

Eduard  Hesse,
Hausdiener,

Alois  Jeniczek,
Arbeiter,

Florian  Katzer
(Kätzer),  Müllergeselle,


Jean  Nammensma,
  Arbeiter

reichisch  Schlesien,
Staatsangehöriger,
geboren  am  21.  August  1893  zu  St.  Johann,
  Bezirk  Plau,  Böhmen,  ortsangehörig
  ebendaselbst,  österreichische
Staatsangehörige,

geboren  am  22.  Juli  1883  zu  Nieder
Preschkau,  Bezirk  Tetschen,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  16.  September  1877  zu
Wostasowitz,  Böhmen,  österreichischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  4.  September  1846  zu
Guldenfluß  bei  Mährisch  Schönberg,
Bezirk  Schönberg,  Mähren,  ortsangehörig
  zu  Niederheidisch,  Bezirk
Senftenberg,  Böhmen,  österreichischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  2.  Juli  1843  zu  Ried,
Provinz  Friesland,  niederländischer
Staatsangehöriger,

österreichucher

 

Gewerbsunzucht,

Bannbruch,  Landstreichen
  und  Betteln,
Betteln,

Betteln,

Betteln,

 

Königlich  Preußischer
Polizeipräsident  zu
Berlin,

Königlich  Preußischer
Regierungspräfident  zu
Aachen,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Oppeln,  ·

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

Königlich  Preußischer

14.  Juli  1911.

M

26.  Juli  1911.
11.  August
1911.

11.  Juli  1911.

25.  August

Regierungspräsident  zus  1911

Arnsberg,
        <pb n="489" />
        471

 

 

 

 

—  .  .  ,
Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  datm
—  —  2*
der  Bestrafung.  bermemeie  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  ossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5  6
10|Mathias  Patka,  geboren  am  23.  April  1855  zu  Proß-.  Veteln,  Königlich  Preußischer  25.  August
Schlosser,  nitz,  Mähren,  österreichischer  Staats-  Regierungspräsident  zuu  1911.
angehöriger,  Arnsberg,
11|Kudolf  Rabada,  geboren  am  10.  April  1882  zu  Brünn,  Hausfriedensbruch,  Koniglidh  Vorerische  Po=  18.  August
Kaufmann,  Mähren,  österreichischer  StaatsangeLandstreichen,  Bet-  lizeidirektion  München,  1911.
höriger,  kein  und  grober
unfug,
12  Alexander  Wulkau,  geboren  am  15.  April  1890  zu  Preß-  Diebstähr,  Land=  Königlich  Preußischer  26.  August
streichen  und  Bet-,  Regierungspräsident  zu  1911.

Metzger,

 

burg,  Ungarn,  ortsangehörig  ebendaselbst,
  ungarischer  Staatsangehöriger,


 

teln,

 

Cassel,

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="490" />
        <pb n="491" />
        —  473  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  bezitehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  15.  September  1911.  Nr.  49.
nhalst:  1.  Konsulatwesen:  Ern  —  Bestellung;  —  I  Bekämpfung  der  Schlafkrankheit  in  dem  Schutzgebiete
*  Eemachaan  zur  o  vog  Fivastellung  2-  Togo  und  in  der  Goldküstenkolonie,  dem  Aschantilungen;
  —  Exequaturerteilungen  Seite  473  Htber  n  und  den  nördlichen  Gebieten  der  Golden
  ·  5  «···  ·  :  "te........  -......  ·..
2.  elsnt  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  5.  Militürwesen:  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher
3.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Verzeichnis  von  Garten-  Vi  über  die  Fauglichteit  von  militarpflichtigen
«  «  ·«.  --  euenmrauen.........
ban,  usw.  Anlagen  welche  Pecel  sbigen  Unterinchungen  6  6.  Polizeiwesen:  Bekanntmachung  über  die  Bestellung  einer
Konvension  entsprechend  erklärt  worb  find  476  derlchen  Sßenritellephur  Bekämpfung  der  Verbreitung
5½m  sugen
4.  Medizinal=  und  Veterinärwesen:  Übereinkunft  zwischen  knsnhtiger  Berössent  D#sendern  aus  dem  Reichsdem
  Deutschen  Reiche  und  Großbritannien  über  die  gebiet  «........  508

n
1.  Kou  fulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Franz  Albrecht  zum  Konsul
in  Santa  Cruz  (Bolivien)  zu  ernennen  geruht.

 

 

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Syra  (Griechenland)  ist  Herr  Dr.  Jean  D.  Karas  zum  Konsularagenten
  in  Thera  bestellt  worden.

Den  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Tientsin  beschäftigten  Dolmetscheraspiranten  Kleinschmidt  ist
auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

 

 

Dem  zum  großbritannischen  Generalkonsul  mit  dem  Amtssitz  in  Hamburg  ernannten  Herrn  Walter
Risley  Hearn  ist  das  Exequatur  namens  des  Reichs  erteilt  worden.

 

Dem  Kaiserlich  Russischen  Konsul,  Hofrat  Karassew,  in  Lübeck  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.

Dem  Königlich  Spanischen  Honorarkonsul  Heinrich  Schmitz  in  Cöln,  dessen  Amtsbezirk  die  Rheinprovinz
  mit  Ausnahme  des  Regierungsbezirkes  Düsseldorf  und  der  Städte  Aachen,  Coblenz  und  Saarbrücken
  sowie  die  Fürstentümer  Waldeck-Pyrmont  und  Birkenfeld  umfaßt,  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

 

 

80
        <pb n="492" />
        474

2.  Bant

—

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  August  1911  nach  den  im  Reichsanzeiger
(Die  Beträge  lauten

Passiva.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Event.
8  Sonstige  bi  bun
SBezeichnung  Gegen  un-  Gegen  täglich  Gegen  e  Gegen  Gegen  Summe  Gegen  keiten
—  Grund=  Reserve-Noten-  ¾  fällige  s  keiten  gen  Sonstige  aus
s  der  rapital  d.  lum  31.  Zuli  gedeckte  81.  Juli  Ver-  81.  Juli  mit  181.  Juli  31.  Juli]  der  31.  Juliweiter=2
  Banken.  apital.  Fonds.  sumlauf.  gii.  Noten.  1911.  bindlich-  1911.  Kündi.  1911.Fasstva,  1911.aff#va.1911.  gelenen
3  teiten.  lunas-  inlän-G
  frist.  dischen
Wechseln
1  2  2  4  5  6  7  8  2  10  11  12  18  14  15  16  17
1  Reichsbarkxk.  180  000  64  8141639  645—  7271  405  926  J  53372  587881+  261200  —  —  32  432+  2  315|2  504772  +  21164  —
2  Bayerische  Notenbank  7500  3750  64  034  905  27438|—  2660  4477/T  5091  —  —  3  492  +—  16183253|+  1575  830
3  Sächstsche  Bank  zu  Dresden  80  000  7500  36  172  —  1404876  146  22137—  1421  22437|  6#6  1  446  47119692/—  *  120
4|Wörttembergische  Notenbaurt9000  1  29918088  952|86011  11312017—  532  21—  183844  9  420564  68198  1681
5  Badische  Bank  9000  2250  14  #  697  8142  —  929  13491—  34  —  861—  83  39940—  5680  645
Zusammen35  500  79843  1772  277.  —  6  *r  464  983  6"  3  *r  640  oos  24  22  464  6861  39625/  2  *  789  Ju.  21  *  3276
Bemerkungen.
e  6:  on  i  nitten  zu  20  A  —  128  994  000  A
Zu  Spalt  Davon  in  Absch  z  (bei  der  Bank  Nr.  1),
50  =  118  681  000
„:  100  —  1250  082  000
500  —  14  095  000  =  (bei  der  Bank  Nr.  3),
.  1000  =  =  255  425  000  =  bbei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="493" />
        veröffentlichten  Wochenübersichten,
auf  Tausend  Mark.)

 

verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juli  1911.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.

#
E
Metal-  Gegen  Reichss  Gegen  Koten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  s  Summe  s  Gegen  7
etau-  31.  JZuli  kafsen-81.  JZuli  andberer  31.  Juli  Wechsel.  31.  Juli  Lombard.  31.  Zuli  JEffekten.  381.  Juli  81.  Juli  der  31.  Juli
i  S
Beftand.  1911.  eine.  10.  Banken.  1911.  1911.  1911.  ——..  —.————————
GE!
18  19  20  21  22  23  24  25  26  27  28  29  30  31  32  38  84
1169  905  —  82311529200—  35734  10894—  8399689411  12896  86  144  1106  1712—  784219256|  +20  5892572„  4
30  079  +  2375  49  8  6468  +  1182  40  67—  490  3528  —  1196  64  2  2393—  306  83  253  +  15752
15  587—  350  27  4  48  54354  16  62  352—  166  20  882—  683  7267  27  7925  36442  828  8
8365—  72  67½—  15  1055—  242  15  490  —+  6896  12795+  155  3070  —  1213—  137  42055  519  4
5605—  70  28  14  568  +  288  15  507  18  138283  +  108  509—  97  4445—  841  39940  5806

1229  541  620445883—  351824420  4051097967/+  129144  5102  906233  2789  712  421  850

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

80*
        <pb n="494" />
        3.  Handels-  und  Gewerbewesen.

Bekanntmachung.

Unter  Bezugnahme  auf  Artikel  9  Nr.  6  der  Internationalen  Reblaus-Konvention  vom  3.  November  1881
(Reichs-Gesetzbl.  1882  S.  125)  wird  das  in  der  Bekanntmachung  vom  24.  September  1910  (Zentralblatt
S.  493)  enthaltene  Verzeichnis  von  Gartenbau=  oder  botanischen  Anlagen,  Schulen  und  Gärten,  welche
regelmäßigen  Untersuchungen  in  angemessener  Jahreszeit  unterliegen  und  amtlich  als  den  Anforderungen
der  Konvention  entsprechend  erklärt  worden  sind,  durch  das  nachfolgende  Verzeichnis  ersetzt.

Berlin,  den  9.  September  1911.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Dammann.

 

 

 

 

Verzeichnis.
*  Name  des  Besitzers
—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
z  Art  des  Grundstücks.
1.Aachen,  Preußen,  Rheinprovinz.  Arnouts,  Cornelius,  Gärtnerei.
2.  »  »  Brandt,  Wilhelm  Josef,  Gärtnerei.
3.  „  „  Fritzsche,  Carl,  Gärtnerei.
4.  „  „  Geduldig,  Philipp,  Gärtnerei,  Baum=  und

Rosenschulen.

5.  „  „  Heutz,  Jean,  Gärtnerei.  —
6.  „  „  Hollbach,  Heinrich,  Gärinerei.
7.  „  v  Janke,  Carl,  Gärtnerei.
8.  »  »  Joerissen,  Albert,  Gärtnerei.
9.  „  Karbach,  J.  A.,  Gärtnerei.
10  .“  »  Kohnemann,  Michel,  Gärinerei.
        <pb n="495" />
        S  Name  des  Besitzers

—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.

2  Art  des  Grundstücks.

11.  Aachen,  Preußen,  Rheinprovinz.  Nicolaye,  Johann,  Gärtnerei.  Vaalserstraße.

12.  „  „  Nysten,  Martin,  Gärtnerei.

13.  »  «  Pieckut,  Johann,  Gärtnerei.

14.  „  »  Rotstein  K  Rhein,  Garten.

16.  „  „  Sinn,  Franz,  Hausgarten.

16.  Aeschach,  Bezirksamt  oai  Buchner,  August,  Handelsgärtnerei.

ayern.

17.  »  „  Bühler,  Gottlob,  Handelsgärtnerei.

18.  »  «  Flachs,  Johann  Georg,  Handelsgärtnerei.

19.  /  »  Haug,  Georg,  Handelsgärtnerei.

20.  „  „  Meyer,  Andreas,  Handelsgärtnerei.

21.  »  «  Sündermann,  Franz,  Gärtnerei.

22.  Alfter,  Preußen,  Rheinprovinz.Langen,  Heinrich,  Baumschule.

23.  Allmannsdorf,  Baden.  Beyerle,  Hubert,  Gärtnerei.

24.  „  »  Brunner,  Alfred,  Gärtnerei.

25.  Muwind.  Gemeinde  Hoyern,Griesmeier,  Lorenz,  Handelsgärtnerei.

ayern.

26.  Alsenz,  Bayern.  Lichtenberger,  Benjamin,  Handelsgärtnerei.

27.  Altenburg,  Sachsen-Altenburg.Bauer,  Konrad,  Handelsgärtnerei.

28.  „  »  Bauer,  Louis,  Gärtnerei.

29.  „  «  Bromme,  Julius,  Handelsgärtnerei.

30.  „  „  Bromme,  Kurt,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

31.  v  „  Bromme,  Max,  Handelsgärtnerei.

32.  „  „  Buchs,  Hugo,  Handelsgärtnerei.

33.  „  „  Burkhardt,  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

34.  „  „  Düsterhöft,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.

35.  »  »  Etzold,  Albin,  Kunst-  und  Handelsgärinerei.

36.  „  „  Fasold,  Hermann,  C.  Frankes  Nachfolger,
Handelsgärtnerei.

37.  »  »  Fischer,  Albert  E.,  Handelsgärtnerei.

38.  „  „  Fischer,  Edwin  Emil,  Handelsgärtnerei.

39.  „  „  Fischer,  Johannes  Arno,  Handelsgärtnerei.

40.  »  »  Freiadliges  Magdalenenstift,  Gärtner:  Richard
Immisch.

41.  „  „  Gerbig,  Richard  Gustav,  Handelsgärtnerei.

42.  kv%  »  Günther,  Paul,  Handelsgärtnerei.

43.  5/  »  Haugk,  Max,  Gärtnerei.

44.  „  »  Höpfner,  Karl  August  Theodor,  Handelsgärtnerei.

45.  „  «  Jäger,  Richard,  Kunst-  und  Handelsgärmerei.

46.  „  »  Kühn,  Max,  Handelsgärtnerei.

47.  »  »  Kunze,  Franz,  Firma:  J.  J.  Kunze,  Inhaber:
Otto  und  Ernst  Kunze,  Handelsgärtnerei.

48.  “  5  Kunze,  Gustav,  Handelsgärtnerei.

49.  »  »  Rob.  Kunze  und  Sohn,  Inhaberin:  Bertha
verw.  Kunze,  Handelsgärtnerei.

20.  „  „  Luft,  Minna,  Gärtnerei.

 

Mahn,  L.  O.,  Handelsgärtnerei.
        <pb n="496" />
        Ort  der  Gartenbauanlage.

Name  des  Besitzers
und

Art  des  Grundstücks.

Bemerkungen.

 

Berkenbrück  bei

 

Altenburg,  Sachsen-Altenburg.

1  77
7)  77

7y  77

77  7)

Altengamme,  Hamburg.
Altenweddingen,  Preußen,  Provinz
Sachsen.

77  77  !F

Althörnitz  bei  Zittau,  Königreich

Sachsen.

#  77  77

Altzschillen  bei  Wechselburg,

Königreich  Sachsen.

Andernach,  Preußen,  Rheinprovinz.
Apolda,  Großherzogtum  Sachsen.

Auchebei  Corny,  Elsaß-Lothringen.
Augsburg,  Bayern.
Baden,  Baden.

1  7y

.  Bamberg,  Bayern.
Barmen,  Preußen,  Rheinprovinz.

Baumschulenweg  bei  Berlin,
Preußen,  Provinz  Brandenburg.

Bayreuth,  Bayern.

’7y  77
77  77

Beiderwies,  Bezirksamt  Passau,

9  Bayern.

erga  a.  E.,  Großherzogtum
Sachsen.  zo
Bergedorf,  Hamburg.

Fürstenwalde,
Preußen,  Provinz  Brandenburg.


 

Müller,  Hugo,  Handelsgärtnerei.

Merbold,  Oswald,  Gärtnerei.

Pabst,  Richard,  Handelsgärtnerei.

Pfeiffer,  Max,  Handelsgärtnerei.

Raubold,  Karl  Theodor,  Handelsgärtnerei.

Rauschenbach,  Kurt,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Rinnebach,  Berthold,  Gärtnerei.

Rothe,  Max,  Handelsgärtnerei.

Rüdiger,  Richard,  Handelsgärtnerei.

Schlotter,  Richard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Schröder,  Otto,  Handelsgärtnerei.

Tillich,  Julius,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Eggers,  Heinrich,  Gartenanlage.

Hüttner,  Albert,  in  Firma:  Albert  Hüttner,
Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Mohrenweiser,  Chr.,  Gärtnerei  und  Baumschulen.


Knebel,  Gustav  Reinhold,  Handelsgärtnerei,
Blumenzüchterei  und  Gemüsebau.

Kremser,  Franz,  Handelsgärtnerei,  Blumenzüchterei
  und  Gemüsebau.

Müller,  Ernst  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Neuen,  Peter,  Baumschulen.

Förster,  Gustav,  Handelsgärtnerei.

Dausse,  Luzian,  Baumschule.

Schramm,  Richard,  Handelsgärtnerei.

Großh.  Hofgärtnerei,  Gärtnerei.

Ketterer,  Josef,  Gärtnerei.

Meier,  Hermann,  Gärtnerei.

Vogel-Hartweg,  Gärtnerei.

Mayer,  Robert,  Gärtnerei.

Heß,  Wilhelm,  Gärtnerei.

Späth,  L.,  Landesökonomierat,  Baumschulen.

 

 

Herold,  Karl,  Handelsgärtnerei.

Leykamm,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.

Seeser,  Peter,  Inhaber:  Adolf  Seeser,  Kunstgärtnerei.


Sterk,  Hieronymus,  Handelsgärtnerei.

Strobel,  Thomas,  Gärtnerei.

Struß  &amp;amp;  Noack,  Handelsgärtnerei.
Koschel,  Adolf,  Gärtnerei.

 

Zimmerstraße  16.

Geschäftsstelle:  Charlottenburg.
        <pb n="497" />
        479

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  des  Besitzers
—DOirt  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
5  Art  des  Grundstücks.
88.  Berlin,  Preußen,  Provinz  Bitterhof,  Sohn,  August,  Gärtnerei.  Frankfurter  Allee  130.
Brandenburg.
89.  „  „  „  Beese,  E.,  &amp;amp;  Co.,  Pflanzung.
90!“%  „  a  Klar,  Jos.,  Pflanzung  und  Samenhandlung.  Linienstraße  80.
91.  »  »  »  Mewes,  Emil,  Nachfolger,  Gärtnerei.  Große  Frankfurterstr.  124.
92.  5  /t  /  Reichelt,  Emil,  Pflanzung.  Linienstraße  81.  Ge—
schäftsstelle:  Elsasserstraße
  12.
93.|  Bernstadt,  Preußen,  Provinz  Wiesle,  O.,  Baumschule.
Schlesien.
94.Berwangen,  Baden.  Winkler,  Fritz,  Rosen=  und  Baumschulen.
95.|Biebesheim,  Hessen,  Provinz|Molter,  Ernst,  Handelsgärtnerei.
Starkenburg.
96.|Biebrich  a.  Rh.,  Preußen,  Pro-König,  Heinrich,  Baum=  und  Rosenschule.
vinz  Hessen-Nassau.
97J1t  „  „  Möller,  J.,  Kristian,  Baumschulen  und  Garten—
anlagen.
98..  »  «  Wolf,  Willy,  Rosen-  und  Veilchenpflanzungen.
99.|  Biesenthal,  Preußen,  Provinz  Lorenz,  H.,  Baumschulen.
Brandenburg.
100.  Bietingen,  Bezirksamt  Fonstanz=  Zolg,  Kajetan,  Baumzüchterei.
Baden.
101.  7  "  7  Zolg,  Martin,  Baumzüchterei.
102.  Ilankenburg  (Harz),  Braun=  Trumpff,  Konrad,  Baunschulen.
weig.
103.]  Böhlen  bei  Rötha,  Saerh  Pflanz,  Ernst,  Baumschulen.
Sachsen.  .
104—««»  „  „  Richter,  Emil  Oskar,  Kunst-und  Handelsgärtnerei.
106.  Bohuis  Ehrenberg,  Königreich  Schröter,  Eduard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
achsen.
106.|Bollweiler,  Elsaß-Lothringen.  Baumann,  Napoleon,  Gärtnerei  und  Baumschule.
107.  „  „  Gay,  Friedrich,  Inhaber:  Johann  und  Ludwig
Gay,  Gärtnerei  und  Baunschule.
108.  „  „  Hérisss,  Ferdinand,  Gärtnerei  und  Baumschule.
109.  »  »  Herissé,  Karl,  Gärtnerei  und  Baunschule.
110.|  Bonn,  Preußen,  Rheinprovinz.  Schmitz,  Peter,  Gärtnerei  und  Baumschule.
111.  „  „  Schneider,  Damian,  Gärtnerei.
112.  „  „  Schnurbusch,  Otto  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
113.  “  „  Seyler,  Johann,  Gärtnerei.
114.  sBornim  bei  Potsdam,  Preußen,  Geyer,  F.,  Obstbaumschule.
Provinz  Brandenburg.
116.Brand,  Preußen,  Rheinprovinz.  Thünissen,  Alfons,  Gärtnerei.
116.|  Brandenburg,  Preußen,  Provinz  Riemschneider,  Baumschule.
Brandenburg.
117.|Braunschweig.  Herzogliche  Landesbaumschule.
118.  „  Meyer,  E.  H.,  Handelsgärtnerei.
        <pb n="498" />
        480

 

 

 

 

Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbauanlage.  und  #  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
119.  Breslau,  Preußen,  Provinz  Dammann,  M.,  Gärtnerei.
Schlesien.
120.  „  »  Fiskus  (Botanischer  Garten),  Pflanzung.
121.  „  »  Gericke,  August,  Gärtnerei.
122.  »  »  Laqua,  Paul,  Baumschule.
123.  „  »  Laqua,  Reinhold,  Baunschule.
124.  „  »  Scholtz,  P.,  in  Firma:  Monhaupt  Nachfolger,  Scheitnig.
Gartenanlage.

125.|  Bretzenheim,  Hessen,  Provinz,  Schmitt,  Karl,  Gärtnerei.

Nheinhessen.
126.|Brieg,  Preußen,  Provinz  Schlesien.  Haupt,  C.  F.,  Königl.  Gartenbaudirektor  und  Bahnhofstraße  38  und

Hoflieferant,  Gärtnereianlagen.  Strehlenerstraße  3.

127.|Britz  bei  Berlin,  Preußen,  Pro=  Struck,  Gustav,  vorm.  Gustav  A.  Schulz,

vinz  Brandenburg.  Gärtnerei.
128.]  Brockau  bei  Breslau,  Preußen,Behnsch,  Reinhold,  Baumschulen.

Provinz  Schlesien.
129.|Brühl,  Preußen,  Rheinprovinz.  Zavelberg,  J.,  Baumschule.

134.
135.
136.
137.
138.
139.
140.
141.

142.
143.

144.
145.

146.
147.

148.—
149.

 

Bühl,  Amt  Bühl,  Baden.
Bühl,  Amt  Waldehut,  Baden.
Büsingen,  Amt  Konstanz,  „
Burg  bei  Hoyerswerda,  Preußen,

Provinz  Schlesien.
Burg  bei  Magdeburg,  Preußen,
Provinz  Sachsen.

Caaschwitz,  Reuß  jüngerer  Linie.
Cannstatt  (Stuttgart-Cannstatt),
Württemberg.
'y  77

Cassel,  Preußen,  Provinz  Hessen-Nassau.


Charlottenburg,  Preußen,  Provinz
  Brandenburg.
Chemnitz-Altendorf,

Sachsen.
Cöln-Ehrenfeld,  Preußen,  Rhein-"
  provinz.

Königreich

 

„2indenthal,  „

77  -  Riehl,  «
Colmar,  Elsaß-Lothringen.

 

Uhink,  Gottlieb,  Wilhelm,  Baumschule.
Rüger,  Karl,  Rosen=  und  Baunschulen.
Heller,  Johann,  Baumzüchterei.
Kmetsch,  J.,  Baumschulen.

Maßpfuhl,  Paul,  Chrysanthemenzucht.
Schwerdt  jun.,  Hugo,  Gärtnerei.

Patzer,  Robert,  Baumschule.
Gaucher,  Nikolaus,  Baumschulen.

Schaechterle,  Hch.,  Baumschule.

Stiegler,  Gebr.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Vogt,  Paul,  Gärtnereibesitzer.

Hördemann,  Joh.,  Inhaber:  Heinrich  Hördemann
  &amp;amp;  Lappe,  Gärtnerei.

Hördemann,  Wilhelm,  Gärtnerei.

Foerster,  Karl,  Gärtnerei.

Lindner  &amp;amp;  Kleeberg,  Gärtnerei.
Bellen,  Wilh.  Joseph,  Gärtnerei.

Hennig,  Aug.,  Gärtnerei  und  Baumschule.

Wineimam.  Gebrüder,  Gärtnerei  und  Baumschule.


Aktiengesellschaft  Flora,  Gärtnerei  und  Baumhule.



Kürßner,  Gebrüder,  Gärtnerei  und  Baumschule.

—
SB.

 

 

Gaucherstraße,  auf  der
Prag.

Ahornallee  40.
        <pb n="499" />
        Name  des  Besitzers

 

 

1  77

 

 

—0
Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
2  Art  des  Grundstücks.
150.  Conradshöhe  bei  Tegel,  Preußen,  Kuhnt,  Berta,  Wasserpflanzenkulturen.
Provinz  Brandenburg.
151.  Corny,  Elsaß-Lothringen.  Thill,  Fronz,  Witwe,  Baumschule.
152.Cossebaude,  Königreich  Sachsen.  Teschendorf,  Viktor,  Baumschulen.
153.Coswig,  Königreich  Sachsen.  Drewitz,  Ernst,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
154.  »  »  »  Engelhardt,  Paul,  Handelsgärmerei.
155.  „  „  „  Lippert,  Hugo,  Handelsgaͤrtnerei.
156.  »  »  «  Merter,  Clemens,  Kunst-  und  Handelsgärinerei.
157.  „  »  »  Nagel,  E.  Heinrich,  Handelsgärtnerei.
158.  »  »  »  Nicolai,  Waldemar,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
159.  »-  »  »  Risse,  Ernst,  Handelsgärtnerei.
160.  „  „  „  Romer,  Karl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
161.  »  »  «  Rudolph,  Franz,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
162.  »  »  «  Schlicke,  C.  H.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
163.  »  »  »  Stöckert,  Otto,  Baumschulen.
164.  Enern  bei  Gaschwitz,  Königreich  Dohrmann,  Rud.,  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
165.  Cronberg,  Preußen,  Provinz  Eichenauer,  Christian,  Rosen=  und  Blumen-Hessen-Nassau.
  pflanzung.
166.  „  „  Huttenlehner,  Johann,  Rosenpflanzung.
167.  „  „  Königliche  Hofverwaltung  Schloß  Friedrichshof,
Rosen=  und  Ziersträucherpflanzung.
168.  Curslack,  Hamburg.  Albers,  August  H.,  Gartenanlage.
169.  „  „  Albers,  Heinrich,  Gartenanlage.
170.  „  „  Albers,  Tietje,  Gartenanlage.
171.  „  5  Behnken,  Hermann,  Gartenanlage.
172.  »  «  Behnken,  Hinrich,  Gartenanlage.
173.  „  „  Bitikau,  Otto,  Garienanlage.
174.  „  „  Buhk,  Adolf,  Gartenanlage.
175.  «  «  Carstens,  N.,  Gartenanlage.
176.  »  »  Eaggers,  F.  J.  H,  Gartenanlage.
177.  „  „  Elberling.  Otto,  Gartenanlage.
178.  »  »  Meyer,  Wilh.,  Gartenanlage.
179.  5  „  Puttfarken,  Hermann,  Ww.,  Gartenanlage.
180.  »  »  Reimers,  Heinrich,  Gartenanlage.
181.  »  »  Stahmer,  Hinrich,  Gartenanlage.
182.  Cuxhaven.,...  LKissey,  Emil,  Handelsgärtnerei.  ·
183.Darmstadt,Hessen,Provinz  Henkel,  Heinrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Starkenburg.
184.  Detich  Preußen,  Provinz  Poönicke,  Ed.  &amp;amp;  Co.,  G.  m.  b.  H.,  Baumschulen.
achsen.
185.  Dettighofen,  Baden.  Häring,  Edmund,  Rosen=  und  Baunschulen.
186.  »  »  HaufenClemens,Rofen-undBaumfchulen.
187.  »  »  Keßler,  Heinrich,  Rosen-  und  Baumschulen.
188.  „  »  Keßler,  Hermann,  Rosen-  und  Baumschulen.
189.  „  „  Keßler,  Wilhelm,  Rosen-  und  Baumschulen.
190.  Roos,  Jean,  Rosen=  und  Baumschulen.

21
        <pb n="500" />
        —  —

 

 

 

 

S  Name  des  Besitzers
*  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.
191.|Dettighofen,  Baden.  Schaub,  Johann,  Rosen=  und  Baunmschulen.
192.  „  „  Würtenberger,  Alexander,  Rosen=  und  Baumschulen.

193.  „  »  Würtenberger,  Oskar,  Rosen-  und  Baumschulen.
194.  Devant-les-Ponts-Metz,  Elsaß-  Pécheur,  Emil,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Lothringen.
195.|  Diez  a.  L.,  Preußen,  Provinz,Rose,  Gebrüder,  Gärtnerei.
Hessen-Nassau.
196.  Ditzingen,  Oberamt  Leonberg,  HBrecht,  Julius,  Baumschule.
Württemberg.  .
197.DobritzbeiDresden,  Kösifgteich  Dausz,  Hans,  Versuchsfeld  für  Pflanzenkultur.
Sachsen.
198.  5  „  Findeisen,  Theodor,  Handelsgärtnerei.
199.  „  „  Schmidt,  Paul,  Handelsgärtnerei.
200.  »  »  Schumann,  Max,  Handelsgärtnerei.
201.]  Donzdorf,  Oberamt  Geislingen,  Schmid,  Paul,  Handelsgärtnerei.
Württemberg.  «
202.  W*  Preußen,  Provinz  Stoffregen,  Wilhelm,  Gärtnerei.
Westfalen.
203.]Dresden-Altstadt,  Snh  Hübner,  Max,  Zoologische  Handlung.
Sachsen.
204.—  „  -Gruna,  „  Einfeld,  Georg,  Georginengärtnerei.
205.  „  v  „  Hoyer  &amp;amp;  Klemm,  Baum=  und  Rosenschulen.
206.  „  „  „  Nagel,  Gustav  Max,  Handelsgärtnerei.
207.  „„J-ohannstadt,  „  Königlicher  Botanischer  Garten.
208.  „  „  „  Steglich,  Johann,  Gärtnerei.
209.  „-2Kaditz,  „  Ebert,  Oskar,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
210.  „  Jeugruna,  „  Geyer,  Felix.  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
211.  „  HN-eustadt,  „  Härtel,  Hermann,  Zierfischzüchter.
212.  „  -„  „  Vetters,  Wilhelm,  Erben,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

213.  „  F-lauen,  »  Seyffert,  Th.,  Gärtnerei.
214.  „  -Seidnitz,  „  Berg,  Gustav,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
215.  „  (2  „  Hennig,  Heinrich,  Blumengärtnerei.
216.  „  SStrehlen,  „  Beyer,  Robert,  Gewächshausgärtnerei.
217.  »  «  «  Döring,  Kurt,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
218.  „  „  6„  Gahren,  Wilh.  Ernst  Gust.,  Kunst=  und  Handels-«
  gärtnerei.  ·
219.  „  „  „  Geißler,  Guido,  Baumschule.
220.  „  „  „  Knöfel,  Gebrüder,  Gewächshausgärtnerei.
221.  „  „  „  Köhler,  Adolf,  Gewächshausgärtnerei.
222.  „  »  «  Müller,  Max,  Gewächshausgärtnerei.
223.  „  »  »  Raue,  Hermann,  Rosengärtnerei.
224.  „  »  „  Richter,  Albert,  Gewächshausgärtnerei.
225.  „  „  Rülcker,  Ernst,  Gewächshausgärtnerei.
226.  »  »  »  Simmgen,  Theodor,  Rosengärtnerei.
227.

#  77  77

Wilke,  Otto,  Gewächshausgärtnerei.
        <pb n="501" />
        —  4355

 

 

 

 

 

·  Name  des  Besitzers
.  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
2  Art  des  Grundstücks.
228.  Dresden-Striesen,  ene  Hofmann,  Robert,  Gewächshausgärtnerei.
achsen.
229.  »  »  »  Kernert,  A.,  Gewächshaus=  u.  Freilandgärtnerei.
230.  „  „  *  Olberg.  Otto,  Gewächshausgärtnerei  und  Rosenulen.

231.  »  «  »  Richter,  Alwin,  Gewächshaus-  und  Freilandgärtnerei.

232.  »  »  »  Richter,  Ludwig  Richard,  Gewächshausgärtnerei.
233.  „  „  »  Schäme,  Paul,  Blumen=  und  Pflanzengeschäft.
234.  „  „  «  Trauwitz,  Karl  Martin,  Gewächshausgärtnerei
und  Freilandkulturen.
236.  „  -Südvorstadt,  „  Freitag,  Konrad,  Landschaftsgärtnerei.
236.  „  „  „  Meurer,  R.,  Gewächshausgärtnerei.
237.  „  Trachenberge,  „  Schneider,  Arthur,  Gewächshaus=  und  Freilandgärtnerei.

238.  „  Wilsdruffer  „  Schwebs,  Willy,  Gärtnerei.
Vorstadt,
239.  Zschertnitz,  „  Schwarzbach,  Reinh.,  Gärtnerei.
240.  Duderstadt,  Preußen,  Provinz  Eichmeier,  Adolf,  Pflanzung.
Hannover.
241.|Duisburg,  Preußen,  Rhein-Klostermann,  Matthias,  Gärtnerei  und  Baumprovinz.
  schule.
242.  Durlach,  Baden.  Wendling,  Friedrich,  Gärtnerei.
243.|Edelfingen,  Oberamt  Mergent-  Ulshöfer,  Fr.,  Baumschulen.
heim,  Württemberg.  ·
244.Elberfeld,PreußenRheinprovinzPetry,  Heinrich,  Gärtnerei.
245.  Eltville,  Preußen,  Provimn  essen-Braß  &amp;amp;  Hartmann,  Rosen=  und  Baumschule.
assau.
2466  %  5„  Mondani,  Johann,  Rosenschule.
247.  ,„  „  Schmitt,  Karl,  Rosenpflanzung.
248.  Ems,  Preußen,  Provinz  Hessen-Bars,  A.,  Gärtnerei.
Nassau.
249.  ,  „  Barth,  Joh.,  Gärtnerei.
250.,  „  Ferger,  Wilhelm.  Gärtnerei.
251.  »  Hagert,  Ernst,  Gärtnerei.
252  %  »  Hofrichter,  P.,  Rosen  und  Zierpflanzen.
253..  „  »  Kühnle,  Andr.,  Gärtnerei.
254.  „  Lefebre,  Chr.,  Rosen  und  gierpflanzen.
255.  „  Sanner,  Heinrich,  Gärtnerei.
266.  ,„  »  Schulz,  Chr.,  Gärtnerei.
257.  „  Weis,  Heinrich,  Gärtnerei.
258.4  «  Wichtrich,  Rudolph,  Gärtnerei.
259.  Wurm,  Franz  Gärtnerei.
260.  Eningen,  Oberamt  Reutlingen,  Rall,  W.,  Kunstgärtnerei  und  Baumschulen
Württemberg.
261.  Enzisweiler,  Gemeinde  Bodolz,Rupprecht,  Georg,  Handelsgärtnerei  uid  Baum-Bayern.
  schule.  —

 

 

 

-
        <pb n="502" />
        454

 

 

 

—  —  —

 

 

 

*  Name  des  Besitzers
—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
S  ·"  Art  des  Grundstücks.
262.Erfurt,  Preußen,  Provinz  Sachsen.  Adler  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
263.  5%  Benary,  E.,  Gärtnerei.
2641  „  Chrestensen,  N.  L.,  Gärtnerei.
266  6„  Cropp,  C.  (Nachfolger)  Inhaber:  E.  Doß,
Gärtnerei.
266.  „  Döppleb,  J.,  Gärtnerei.
267.  »  Haage  &amp;amp;  Schmidt,  Gärtnerei.
26681  »  Haage,  Fr.  Ad.  jun.,  Gärtnerei.
269  „  6  Haage,  Fr.  Ant.,  Gärtnerei.
270  b„  Heinemann,  F.  C.,  Gärtnerei.
27.,  „  Knopff,  O.  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
272.1  »  .  LIebau  M.  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
273.,.  »  Lorenz,  C.,  Gärtnerei.
274t  »  Pabst,  Carl  Albert,  Gärtnerei.
275ö.  »  M.  Peterseim's  Blumengärtnerei.
276.  «  «  Putz,  Dtto  Gärtnerei.
277.  «  Schmidt,  J.  C.,  Gärinerei.
2781Z  »  Stenger  &amp;amp;  Rotter,  Gärtnerei.
279  R„  Sturm,  Jacob,  Gärtnerei.
280,  „  Weigelt,  C.  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
281.14  „  Ziegler,  Ernst,  Gärtnerei.
282.  %  5  Ziegler,  Ottomar,  Gärtnerei.
2883  15  6  Ziegler,  Gebrüder  (Inhaber:  Gotthold  und
Theophil  Ziegler),  Gärtnerei.
284.Erzingen,  Baden.  Indlekofer,  Friedrich,  Rosen=  und  Baumschulen.
285.Essen,  Preußen,  Rheinprovinz.  Dr.  Goldschmidt,  Hans,  ebibemnisiamsung.
286.  Eupen,  „  „  Biegmann,  Carl,  Gärtnerei.
287.  „  *2„  Stump,  Hermann,  Gärtnerei.
288.  Euren,  „  »  Lambert  &amp;amp;  Reiter,  Inhaber:.N.  Lambert,  Baumund
  Rosenschulen.
*–.  „  "„  Reiter  &amp;amp;  Söhne,  Baum=  und  Rosenschulen  ·  «
290.|  Falkenrehde  bei  Ketzin,  Preußen,  Späth,  L.,  Landesökonomierat,  Baumschule.  Geschäftsstelle:  Baum-Provinz
  Brandenburg.  «  schulenweg  bei  Berlin.
291.]  Farmsen,  Hamburg.  Carlsson,  John,  Handelsgärtnerei.
292.  Zieger,  E.  F.,  Handelsgärtnerei.
293.  Feldbrunnen  bei  Osterode  a.  H.,  Stolberg,  Leutnant  a.  D.,  Obstplantage.
Preußen,  Provinz  Hannover.
294.|Feldkirch,  Elsaß-Lothringen.  Holder,  Ferdinand,  Gärtnerei  und  Baumschule.
295.  Venn  Bezirksamt  Gemünden,  Fischer,  Johann,  Handelsgärtnerei.
ayern.
296.  Feuerbach,  Amtsoberamt  Stutt=  Aldinger,  Wilhelm,  Baumschulen.
gart  und  Stuttgart-Cannstat,
Württemberg.
297.  Fiuen  Hessen,  Prooin  Rhein-  Hanselmann,Peter  August  und  Philipp  Jakob,
essen  Gärtnerei.  ,-...
298.Flensburg  Preußen,  Provinz  Callsen,  Gärtnerei  und  Baumschule,  Vertreter:  Friedrichshöhe.

 

Schleswig-  Holstein.

5

 

Obergärtner  Schramm.
        <pb n="503" />
        —  —  —  —  —  —  —  —

 

 

———  —  —

Name  des  Besitzers

 

 

 

 

*
Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
2  Art  des  Grundstücks.
299.  Ilensburg,  Preußen,  Provinz  Emeis,  Baunschule.  Sylvana.
Schleswig-  Holstein.
300.  „  »  „  Möller,  Chr.,  Gärtnerei.
301.  »  »  Rossi,  Gärtnerei.
302.  Frankfurt  a.  M.,  Preußen,Berg,  Heinrich,  Gartenanlagen.  Eschersheimer  Land-Provinz
  Hessen-Nassau.  straße  274.
303.  5  »  Braungardt,  A.,  Gärtnerei.  Königsbrunnerweg.
304.—  »  »  Ditzel,  Emil,  Gärtnerei.  Hainerweg.
306.  »  «  Muͤller,  Fr.,  Gartenanlage.  Eckenheimer  Landstraße.
306.  »  «  Schlerff,  Wilhelm,  Gärtnerei.  Mühlkanal  36.
307.  „  50  Stock,  Peter,  Gärtnerei.  Sachsenhauser  Landwehr.

308.  „  „  Vogel,  C.  A.,  Gärtnerei.  Sachsenhausen,  Länderweg.

309.|  Frankfurt  a.  M.-Eckenheim,  Müller,  Fr.,  Gartenanlage.  Frankfurter  Straße.
Preußen,  Provinz  Hessen-  -
Nassau.
310.Frankfurt  a.  M.-Eschersheim,  Bär  &amp;amp;  Feldmann,  Gärtnerei.
Preußen,  Provinz  Hessen-Nassau.


311./0  „  Siesmayer,  Gebrüder,  Gartenanlage.  Ginnheimer  Weg.
312.Frankfurt  a.  M.-Ginnheim,  Fleisch-Daum,  Carl,  Gartenanlage.  Eschersheimer  Land-Preußen,
  Provinz  Hessen-  straße.

Nassau.  -  "
313.  „  „  Griesbauer,  C.,  Gartenanlage.
314.  „  „  Rühl,  Phil.,  Gärtnerei.  «.
315.|Frankfurt  a.  M.-Oberrad,  Alms,  Wilhelm,  Gartenanlage.  Offenbacher  Landstraße
Preußen,  Provinz  Hessen-  377.
Nassau.
316.]  Frankfurt  a.  M.-Rödelheim,  Coßmann,  W.,  Nachfolger,  Inhaber:  Franz
**  Provinz  Hessen-Wirtz  und  Hermann  Eicke,  Gärtnerei.
assau  .
317.FrantfurtaO  Preußen,  Pro-  Jungclaussen,  H.,  Baumschule.
vinz  Brandenburg.  .
318.  Frauendor,  Bezirksamt  Passau,  Fürst,  Richard,  Handelsgärtnerei.
ayern
319.|  Freiberg,  Königreich  Sachsen.  Meyer,  Karl  August,  Gärtnerei.
320.|  Freiburg,  Baden.  Großh.  Botanischer  Garten,  Baumschulen.
321.  *  Hessen,  Provinz  Ober-Henze,  K.,  Handelsgärtnerei.
essen
322.|  Friedersdorf  bei  Zittau,  König=  Gärtner,  Edmund,  Handelsgärtnerei  und  Gereich
  Sachsen.  müsebau.
323.|  Fuhlsbüttel,  Hamburg.  Etzold,  Jorge,  Handelsgärtnerei.
324.|  Gautzsch  bei  Leipzig,  Königreich  Kees,  Walter  Erich  Jakob,  Erben,  Ritterguts-Sachsen.
  gärtnerei.
325.|  Gebweiler,  Elsaß-Lothringen.  Biehler,  Josef,  Gärtnerei  und  Baumschule.
326.|  Geislingen,  Württemberg.  Schmid,  Bernhard,  Handelsgärtnerei.
        <pb n="504" />
        450

 

 

 

 

 

Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
327.  Gelnhausen,  Preußen,  Provinz  Hohm,  Franz,  Söhne,  Baunschule.
Hessen-Nassau.
328.  „  „  Stadt  Gelnhausen,  Gartenanlage.
329.Genthin,  Preußen,  Provinz  Sachsen.  Gleitsmann,  L.,  Gärtnerei.
330.  „  „  Meisert,  A.,  Gärtnerei.
331.  „  „  Scheppler,  W.,  Gärtnerei.
332.]Gera,  Reuß  jüngerer  Linie.  Sacher,  Paul,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Neuestr.  26.
333144  „  Wagner,  Joseph,  Handelsgärtnerei.  Kaiser  Wilhelmstr.  138.
334.Gernsheim,  Hessen,  Provinz  Klipphahn,  Heinrich,  Handelsgärtnerei.
Starkenburg.
335.|Gießen,  Hessen,  Provinz  er-  Becker,  Karl,  Handelsgärtnerei.
hessen.
336  „  „  „  Gerhard,  Wilhelm,  Witwe,  Handelsgärinerei.
337.  »  «  »  Landesuniversität,  Botanischer  Garten.
338.  Glücksburg,  Preußen,  Provinz  Herzoglich  Holstein  =  Glücksburgsche  Hofgarten-Schleswig-Holstein.
  verwaltung,  Gärtnerei,  Vertreter:  Hofgärtner
M.  Putsch.
339.  Gmünd,  Württemberg.  Denzel,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
340.  „  v  Hartmann,  &amp;amp;X.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei,
Schnittblumenkulturen.
341.  v  -,,  Ischinger,  Leonhard,  Handelsgärtnerei.
342.  Godesberg,  Preußen,  Rhein-Rennenberg,  Joh.,  Rosengärtnerei  und  Baumprovinz.
  schulen.
343.]  Göggingen,  Bezirksamt  Augs-  Schramm,  Richard,  Handelsgärtnerei.
burg,  Bayern.
344.|Göttingen,  Preußen,  Provinz  Scheuermann,  Heinrich,  Gärtnerei  und  Baum-Hannover.
  schule.
345.  „  „  Starke,  H.,  Baumschule  und  Gartenpflanzung.
346.  „  »  Universität,  Botanischer  Garten.
347.  *“  Preußen,  Provinz  Rühl,  Karl,  Gärtnerei.
Hessen-Nassau.
348.|Grimma,  Königreich  Sachsen.Frenzel,  Albin  Robert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

349.  »  «  Gensel,  Gustav,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
350.  „  »  .Gunther,Edgar,Kunst-undHandelsgartne1-e1·
351.  „  „  Hartig,  Karl  Adolph,  Kunst=  und  Handelsgaärtnerei.

352.  »  »  Klemm,  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
353.  „  „  Kohlberg,  Arthur,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
354.  „  «  Kupfer,  Wilhelmine  Auguste,  Witwe,  Kunst=  und
Handelsgärtnerei.
355.  „  „  Pätzold,  Heinrich  Max,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

356.  „  „  Ruggaber,  Helene,  Witwe,  Kunst=  und  Handels-8
  gärtnerei.
57.  „  „

 

 

 

 

Schiffel,  Theodor  William,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
        <pb n="505" />
        28

 

 

 

*  Name  des  Besitzers
—.  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
2  Art  des  Grundstücks.

358.Groß  Borstel,  Hamburg.  Radespiel,  A.,  Handelsgärtnerei.

378.
379.
380.
381.
382.

383.

384.

386.
386.

387.

 

Groß  Dobritz  siehe  unter  Dobritz.

troß  Eislingen,  Oberamt  Göppingen,

  Württemberg.

1  Großokrilla  bei  Radeberg,  Königreich

  Sachsen.

Großschönau  bei  Zittau,  „
6roßzschocher  bei  Leipzig,  Königreich

  Sachsen.

Güstrow,  Mecklenburg-Schwerin.

Gundelfingen,  Baden.
„Haaren  bei  Aachen,  Preußen,

Rheinprovinz.
Halberstadt,  Preußen,  Provinz
Sachsen.
Hamburg  "

Heilbronn,  Württemberg.
Heinsberg,  Preußen,
provinz.

Hertwigswalde,  Preußen,  Provinz
  Schlesien.

Herzogenrath,  Preußen,  Rheinprovinz.


Hildesheim,  Preußen,  Provinz
Hannover.

77  #

Rhein- 



Holz,  August,  Handelsgärtnerei.
Ludwig,  Gustav,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Lademann,  Karl  Paul,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Heinrich,  Fritz,  Landschaftsgärtnerei.

Behncke,  J.  H.,  Inhaber:  C.  Schwaßmann,  Handelsgärtnerei,
  Baumschule  und  Samenkulturen.

Dold,  Karl,  Baumschulen.

Jancke,  Karl,  Gärtnerei.

Bürger,  Wilhelm,  Garten  und  Gewächshaus.

Herbst,  Gebrüder,  Gärtnerei.
Kühne,  S.,  Gärtnerei.
Mehler,  Gärtnerei.

Pee,  B.,  Gärtnerei.

Weber,  W.,  Gärtnerei.
Botanischer  Garten.

Finger,  Emil,  Handelsgärtnerei.
Hohmann,  A.,  Handelsgärtnerei.

Kleinwächter  &amp;amp;  Co.,  Handelsgärtnerei.

Lange,  Otto,  Handelsgärtnerei.

Maaß,  Johannes,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Riechers,  F.  A.,  Söhne,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Seyderhelm,  Herm.,  Handelsgärtnerei.

Wolter,  C.  H.  W.,  Gärtnerei.
Koelle,  Wilhelm  jr.,  Rosengärtnerei  und  Baumschulen.


Coenders,  Franz,  Baumschulen.

Verwaltung  Sr.  Königl.  Hoheit  des  Großherzogs
  von  Sachsen-Weimar,  Obergärtner
Peicker,  Obstbaumschule.

Geduldig,  Philipp,  Gärtnerei,
Rosenschulen.  .

Hellbach,  J.  W.,  Gärinerei.

Hennis,  Wilhelm,  Gärtnerei.

Baum=  und

Westenius,  E.  Nachfolger,  Inhaber:  Georg  und
Witwe  E.  Palandt,  Baunschulen  und  Gärtnerei.

 

Wohnort:  Nachen.

Wohnsit  Echt  (Holland).
        <pb n="506" />
        Ort  der  Gartenbauanlage.

Name  des  Besitzers
und

Art  des  Grundstücks.

 

Bemerkungen.

 

417.

420.
421.
422.
423.

Oochbuch,

Holben,

HOoyern,

 

Aeschach,

Gemeinde
Bayern.

DHöhenhaus,  Kreis  Mülheim  a.  Rh.,

Preußen,  Rheinprovinz.

OHohenwestedt,  Preußen,  Provinz

Schleswig-Holstein.
Gemeinde  Hoyern,

Bayern.

Holzheim,  Elsaß-Lothringen.
OHOomburg  v.

d.  H.,  Preußen,
Provinz  Hessen-Nassau.

7"  77

77  77
OHonnef,  Preußen,  Rheinprovinz.

77  77  77
’r  7y  7y

77  77  7?

VT  7/  77
Oopfgarten,  Großherzogtum

Sachsen.
Lindau,
Bayern.

Bezirksamt

Z  Jüngsfeld  Preußen,  Rheinprovinz.
Kadelburg,

Amt  Waldshut,

Baden.

Z  Kaiserslautern,  Bayern.
Kamenz,  Königreich  Sachsen.
Kandern,  Baden.

77  77

Kempen,  Preußen,  Rheinprovinz.
Kempten,  Bayern.

Kersch,  Preußen,  Rheinprovinz.
Kiedrich,  Preußen,  Provinz  Hessen-Nassau.



#  1  77

Siel,  Preußen,  Provinz  Schleswig-Holstein.



Kirchwärder,  Hamburg.

Kittlitz  bei  Löbau,  Königreich
Sachsen.

 

Faller,  Martin,  Baumzüchterei.
Loosen,  Wilh.,  Gartenanlage.
Andresen,  Alfred,  Baumschule.
Rupflin,  Georg,  Handelsgärtnerei.

Hodel,  Karl  Emil,  Baumschule.
Fischer,  L.,  Gärtnerei.

Maas,  Carl,  Gärtnerei.
Zeininger,  Christian,  Gärtnerei.

Bornheim,  Jacob,  Gärtnerei  und  Rosenkulturen.

Girardet,  Kommerzienrat,  Privatgärtnerei.
Held,  W.,  Hoflieferant,  Gärtnerei.
Walbröl,  Wilhelm,  Gärtnerei.
Zimmermann,  Joh.,  Gärtnerei.

Oertel,  Gottfried,  Handelsgärtnerei.

Haug,  Julius,  Baunschule.

Schmid,  Martin,  Handelsgärtnerei.
Dahs,  Reuter  &amp;amp;  Co.,  Baunschule.
Hässig,  Josef,  Rosen=  und  Baumschulen.

Ruf,  Emil,  Rosen-  und  Baumschulen.

Helfert,  Josef,  Handelsgärtnerei.
Weiße,  Wilhelm,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Eichacker,  H.,  sen.,  Gärtnerei.
Eichacker-Berner,  H.,  Gärtnerei.
Kramer,  Albert,  Gärtmerei.
Trimborn,  Everhard,  Baumschule.

Heiler,  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Rausch,  Geschwister,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Reiter  &amp;amp;  Söhne,  Baum=  und  Rosenschulen.
Mondani,  Johann,  Rosenschule.

Schmitt,  Josef,  Rosen=  und  Baumschule.
Schmitt,  Karl,  Rosen=  und  Baumschule.
Repenning,  Fr.,  Baumschule.

Hevers,  Claus,  Gartenanlage.
Grube,  Gebr.,  Gartenanlage.
Timmann,  H.,  Gartenanlage.
Jubisch,  Max  Alfred,  Baumschule.
        <pb n="507" />
        4898

 

 

 

 

Lauf.  Nr.

Ort  der  Gartenbauanlage.

 

Name  des  Besitzers
und

Art  des  Grundstücks.

Bemerkungen.

 

430.
431.

432.
433.
434.
435.
436.
437.
438.

440
44,1.

442.
443.
444.

445.
446.

447.

448.
449.
450.

451.
452.
453.
454.
455.

 

HKlein  Dobritz  siehe  unter  Dobritz.
424.

45.
426.

427.
428.

429.

Klein  Quenstedt,  Preußen,  Provinz
  Sachsen.
Köstritz,  Reuß  jüngerer  Linie.

77  77

77  77
'7T  77

77  #

#  7'"

Kötzschenbroda,  Königreich
Sachsen.

77F  7T

7T  77

7T  77.

77  77v
77#  77"

Konstanz,  Baden.

77  77

77  77

L  77
Krakau  bei  Magdeburg,  Preußen,
Provinz  Sachsen.
Krielow  bei  Werder,  Preußen,
Provinz  Brandenburg.
Krölpa,  Preußen,  Provinz
Sachsen.
Krotzel,  Preußen,
Schlesien.
Ladenburg,  Baden.
Langen,  Hessen,  Provinz  Starkenburg.

Langenargen,  Oberamt  Tettnang,
Württemberg.
Langenberg,  Reuß  jüngerer  Linie.

Provinz

Langenweddingen,  Preußen,  Provinz
  Sachsen.

7  7

77  77
Langsur,  Preußen,  Rheinprovinz.
75y  77  '?

77  77  77

 

Knippel,  C.,  Gärtnerei.

Deegen,  Franz  jun.,  Nachfolger,  Inhaber:
H.  Werther  und  B.  Oelgarth,  Baumschulen.

Deegen,  Max,  Inhaber:  Deegen,  Adolf,
Georginen=  und  Rosengärtnerei.

Geißler,  Karl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Herger,  S.  Ernst,  Nachfolger,  Inhaber:  K.
und  R.  Zersch,  Baumschulen.

Panzer  &amp;amp;  Wagner,  Handelsgärtnerei  und
Baunschulen.

Schmidt,  Karl,  Gärtnerei,  Baum=  und  Rosenschulen.


Bach,  Paul,  Baumschule.

Hädrich,  Hermann,  Baunschule.
König,  Emerich,  Baumschule.
Marks,  Hugo,  Blumengärtnerei.
Papsdorf,  Oskar,  Blumengärtnerei.
Reichelt,  Paul,  Blumengärtnerei.
Birk,  Martin,  Gärtnerei.
Stadtmüller,  Albert,  Gärtnerei.
Winterer,  Friedrich,  Gärtnerei.
Wolf,  Max,  Gärtnerei.

Heyneck,  O.,  Gärtnerei.

Lenz,  Carl,  Baumnschule.
Platz  &amp;amp;  Sohn,  Gärtnerei.
Scholz,  Julius,  Baumschule.

Ratz,  Jean,  Baunschulen.
Seitz,  Phil.  H.,  Handelsgärtnerei.

Schöllhammer,  Albert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei,
  Koniferen=  und  Spargelkulturen.

Hacke,  Paul,  Handelsgärtnerei.

Müller,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.

Daiker  &amp;amp;  Otto,  Inhaber:  Alb.  Kleinau,

Gertnerei.

Hausigk,  Gärtnerei.

Krüger,  Gustav,  Gärtnerei.

Bamberg,  Peter  Binz,  Baumschule.

Benz,  Johann,  Baumschule.

Braun,  Nikolaus,  Baumschule.

 

Geschäftsstelle:  Erfurt.

Seither:  Friedrich
Schöllhammer.

Wohnort:  Wasserbillig.

82
        <pb n="508" />
        490

 

 

 

Ort  der  Gartenbauanlage.

Name  des  Besitzers
und

Art  des  Grundstücks.

 

Bemerkungen.

 

 

Langsur,  Preußen,  Rheinprovinz.
1  L  11
77  77  1

77  5!  L
Lannesdorf,  Preußen,  Rheinprovinz.



Laubegast  bei  Dresden,  Königreich

  Sachsen.

77  7’’
77  77
1  77
77  77
77  I'7"

77  7)

77  7y
Laubenheim,  Hessen,  Provinz

Rheinhessen.

Lautitz  bei  Löbau,  Königreich

Sachsen.

)Legefeld  bei  Weimar,  Großherzogtum

  Sachsen.

Leipzig,  Königreich  Sachsen.

77  77  77
77  7y  77
7y  7"  77
77.  J7T7  77
77  I#  7!
77  #  1
77  77  77

77  77  #

„  nger-Crottendorf,  Königreich
  Sachsen.

77"  „„#  77  77
„  -Connewitz,  „

1  77  77

 

Braun,  Peter  Clemens,  Baumnschule.
Clasen,  Johann,  Rosengarten.
Muller,  Edmund,  Baumschule.
Schwarz,  J.  Baptist,  Baumschule.
Gräve,  L.,  Baumschule.

Haubold,  Bernhard,  Gärtnerei.

Hunger,  Hedwig,  verw.,  Gärtnerei.
Meischke,  Arthur,  Gärtnerei.
Poscharsky,  Oskar,  Baunschule.
Rossig,  Bruno,  Gärtnerei.

Seidel,  T.  J.,  Gärtnerei.

Siems,  Wilhelm,  Gärtnerei.
Weißbach,  Robert,  Gärtnerei.
Steinhauer,  Theodor,  Gärtnerei.

Liebig,  Gotthelf,  Handelsgärtnerei.
Macherauch,  E.,  Beerenobstgärtnerei.

Arnold,  Otto,  Handelsgärtnerei.

Beyer,  Julius,  Handelsgärtnerei.
Fallgatter,  K.  Julius,  Landschaftsgärtnerei.
Groll,  M.,  Witwe,  Landschaftsgärtnerei.
Hanisch,  J.  C.,  Handelsgärtnerei.

Klemm,  A.,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
Mönch,  Th.  jun.,  Handelsgärtnerei.
Mönch,  Friedrich  sen.,  Handelsgärtnerei.
Obst,  Richard,  Handelsgärtnerei.
Schneider,  Minna,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
Borrmann,  Richard,  Gemüsegärtnerei.

Wolrath,  Emilie,  Witwe,  Gemüsegärtnerei.

Arnold,  Arthur,  Handelsgärtnerei.

Bode,  Otto,  Handelsgärtnerei  und  Blumengeschäft.


Breitenborn,  Wilhelm,  Landschaftsgärtnerei.

Damm,  Emil,  Handelsgärteerei.

Dunkel,  Berta,  Witwe,  Handelsgärtnerei.

Fahr,  Bruno,  Handelsgärtnerei.

Güther,  Adolf,  Handelsgärtnerei.

Hündorf,  F.  Gustav,  Handelsgärtnerei.

Illing,  Heinrich,  Handels=  und  Landschaftsgärtnerei.
  ·

Jahn,  Hermann,  Handelsgärtnerei.

Kraichen,  Pauline,  verw.,  Handelsgärtnerei.

 

—““""

Wohnort:  Wasserbillig.
Wohnort:  Wasserbillig.
        <pb n="509" />
        —  491  —

—  —  —

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —  —  —  —

*  Name  des  Besitzers

4  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.

2  Art  des  Grundstücks.

495.  Leipzig-Connewitz,  feint  Kretzschmar,  Max,  Handelsgärtnerei.

achsen.

496.  »  »  Kummer,  Paul,  Pächter:  Paul  Kunstmann,
Handelsgärtnerei.

497y13  »  »  Rischer,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.

498.  „  „Dölitz,  »  Arnold,  Bernhard,  Handelsgärtnerei.

499.  „  »  «  Brautsch,  G.,  Handelsgärtnerei.

500.  „  »  »  Dobdekscge  Villa,  Privatgärtnerei  mit  Handelsetrieb.


5010  v  „  Fischer,  Franz,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

502.  „  „  „  Hanke,  Anna  Marie,  verw.,  geb.  Schieck,  Kunstund
  Handelsgärtnerei.

503.  „  »  »  Hanke,  Emil,  Handelsgärtnerei.

504.  „  „  „  Henker,  Hermann,  Handelsgärinerei.

606.„  „  «  Moritz,  Bernhard,  Handelsgärtnerei.

506066%  „  „  Neunhöfer,  Joh.,  Handelsgärtnerei.

507.  „  „  »  Puls,  Rudolf,  Handelsgärtnerei.

508.  „  „  „  Papsdorf,  Julius,  Handelsgärtnerei.

509.  „  „  „  Schanze,  Richard,  Handelsgärtnerei.

510.  „  „  „  Sebastian,  Abert,  Handelsgärtnerei.

511.  „  „  „  Seidewitz,  Albert,  Handelsgärtnerei.

512.  ,„  „  Walter,  Adolf,  Handelsgärtnerei.

513.  „  -Dösen,  „  Dodel'sche  Gartenverwaltung,  Handelsgärtnerei.

514.  „  „  Fischer,  Julius,  Handelsgärtnerei.

515.  „  -Eutritzsch,  „  Böhme,  Hermann,  Handelsgärtnerei.

516.  „  „  „  Lehmann,  Wilhelm,  Erben,  Handelsgärtnerei.

517.  „  „  „  Mann,  Otto,  Handelsgärtnerei.

518.  „  „  Maschke,  Karl,  Handelsgärtnerei.

519.  „  „  „  Richter,  Max,  Handelsgärtnerei  und  Baumschule.

520.  „  „  »  Sommermeyer,  Max,  Handelsgärtnerei  und
Baumschule.

521.  „  »  »  Tietze,  Paul,  Handels=  und  Landschaftsgärtnerei,
  Baum  schule.

522.  „  „  „  Wolf,  Gustav,  Gemüse=  und  Schnittblumengärinerei.


5233,  „  „  Zimmermann,  Albert,  Handelsgärtnerei.

5244  „  „  Zimmermann,  Franz,  Handelsgärtnerei.

525.  „  -Gohlis,  „  Becker,  Reinhold,  Handelsgärtnerei.

526.  „  „  „  Grahneis,  Albert,  Handelsgärtnerei.

527.  „  »  Jacob,  Moritz,  Handels=  und  Landschaftsgärtnerei.


—-  „  „  Müllenberg,  Hermann,  Handelsgärtnerei.

529  »  «  Richter,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.

530.  „  a  Sauer,  Johannes,  Handelsgärtnerei.

531.  „  „  Wagner,  Albert,  Handelsgärtnerei  und  Baum-532

  schule.

Wagner,  Karl,  Handelsgärtnerei.

82*
        <pb n="510" />
        —  492  —

 

 

 

S  Name  des  Besitzers
—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
2  Art  des  Grundstücks.
533.Leipzig-Kleinzschocher,  gngrei  Reum,  Emil,  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
534.  „  „  „  Reum,  Jakob,  Handelsgärtnerei.
535.  v  „  „  Rüssel,  J.  F.  August,  Handelsgärtnerei.
536.  „  „Lindenau,  „  Böhne,  Gustav,  Handelsgärtnerei.
537.  „  v  „  Herzog,  Oskar,  Handelsgärtnerei.
538.  „  „  „  Langkopf,  F.,  Handelsgärtnerei.
539.  „  „  „  Merker,  Berta,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
540.  „  »  »  Meyner,  Eduard,  Handelsgärtnerei.
541.  „  »  »  Moßdorf,  O.  jun.,  Landschaftsgärtnerei  und
Baumschule.
54.  „  „  „  Pätz,  Hermann,  Landschaftsgärtnerei.
543.  »  »  »  Richter,  Louis,  Handels=  und  Landschaftsgärtnerei.
  «
5444K  „  b  Richter,  C.  A.,  Handelsgärtnerei.
545.  „  „  „  Rühl,  Ferdinand,  Handelsgärtnerei.
546.  „  „  „  Rühle,  G.,  Handelsgärtnerei.
547.  „  „  „  Rüssel,  F.  M.  H.,  Handelsgärtnerei.
54ö  „  „  Winter,  Marie,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
549.  „  -Möckern,  „  Patzschke,  Albert,  Handelsgärtnerei.
550.  „  „  „  Theile,  Julius,  Handelsgärtnerei.
551.  „  „  „  Werner,  Julius,  Handelsgärtnerei.
552.  „  „Probstheida,  «  Beier,  Franz,  Handelsgärtnerei.
56535  „  „  Beier,  Karl,  Handelsgärtnerei.
554.  „  „  („  Brückner,  Emil,  Handelsgärtnerei.
-  „  „  Herfurth,  Gustav,  Handelsgärtnerei.
556.  „  „  „  Lempert,  Gustav,  Handelsgärtnerei.
557.  „  „  „  Mosenthin,  Max,  Handelsgärtnerei.
558.  5  »  «  Scheibe,  Otto,  Handelsgärmerei.
559.  „  „  „  Schmidt,  Karl,  Handelsgärtnerei.
560%  »  »  Worch,  Franz,  Handelsgärtnerei.
561.  „  -Reudnitz,  „  Erfurth,  Hermann,  Handelsgärtnerei.
562.  „  -Schleußig,  „  Brödel,  Jul.  Richard,  Handelsgärtnerei.
563.  „-Sellerhausen,  „  Röhr,  Hermann,  Handelsgärtnerei.
56t4  :2  „  Wagner,  Ad.  Moritz,  Handelsgärtnerei.
565.  „  -Stötteritz,  „  Hensel,  R.  Max,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
566.  „  -Stüntz,  „  Finger,  Karl,  Handelsgärtnerei.
567.  Thonberg,  „  Müller,  Pauline,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
568.  Leisnig,  „  Heintze,  Robert,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
569.  »  »  Kanitz,  Max  Karl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
570.  „  „  Mickan,  Ernst,  Baumschule,  Inhaber:  Richard
Geiler.
571.  „  „  Mierisch,  Franziska,  verw.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

572.  Renner,  Franz  Otto,  Kunst=  und  Handels- 



77  77

 

gärtnerei.
        <pb n="511" />
        493

 

 

 

 

 

 

 

—  Name  des  Besitzers
=  Olt  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
2  Art  des  Grundstücks.
573.|  Leisnig,  Königreich  Sachsen.  Rieshe,  Johannes,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

574.  »  »  Schreck,  Karl  Gustav,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
  »
575.  „  «  Talkenberg,  Otto  Robert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

576.  „  „  Zunkel,  Ferdinand,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

577.]  Leuben  bei  Dresden,  „  Füssel,  Heinrich,  Gewächshausgärtnerei.
578.  „  „  Münch  &amp;amp;  Haufe,  Rosenschulen.
579.  „  «  Schmall,  Johannes,  Gewächshausgärtnerei.
580.  „  „  Voigt,  Artur,  Gärtnerei.
581.  „  „  Ziegenbalg,  Max,  Gewächshausgärinerei.
682.  Leubnitz-Neuostra,  „  Meurer,  Elisabeth,  Witwe  in  Dresden-A.,  Kunstund
  Handelsgärtnerei.
583.  Leutersdorf  bei  Zittau,  „  Neumann,  W.,  Fa.,  Handelsgärtnerei  und
Baumschule.
584.|  Lichtenberg  bei  Berlin,  Preußen,Koschel,  Adolf,  Gärtnerei.  Geschäftslokal  in  Char-Provinz
  Brandenburg.  lottenburg.
585.|  Lichtenrade,  Preußen,  ProvinzSchwartz,  E.,  Gärtnerei.  Geschäftslokalin  Tempel-Brandenburg.
  hof.
586.  Lindau,  Bayern.  Rupflin,  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
587.|  Littenweiler,  Baden.  Bensel,  Ludwig,  Freiburg,  Baumschulen.
588.|Lörrach,  „  Preiser,  Julius,  Gärtnerei.
589.  „  „  Preiser,  Mathias,  Gärtnerei.
590.|  Lucka,  Sachsen-Altenburg.  Franke,  Ernst  Arno,  Handelsgärtnerei.
591.]  Lübeck.  Behrens,  C.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Moislinger  Allee  133.
5923  Böckmann,  J.  H.  H.,  Kunst=  und  Handels=  Arnimstraße  53.
gärtnerei.
2  Buthmann,  O.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Arnimstraße  59.
594  Gotsch,  Hubert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Schwartauer  Allee  13  a.
595.  „  Hedlund,  W.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Bangsweg  5.
596.  Heidmann,  Carl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.Moislinger  Allee  93.
597.  John,  R.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Roekstraße  20.
598  Köhler,  August,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Moislinger  Allee  155a.
599  Lindberg,  Alb.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Ratzeburger  Allee  11.
600  Plathe,  Heinrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Trappenstraße  9.
601.  Rastedt,  Johannes,  Kunst=  und  Handels=  Schönböckenerstraße  32
gärtnerei.  bis  34.
602.5  Rohrdantz,  Carl,  Baum=  und  Rosenschulen.  Moislinger  Allee  55.
603%  Rose,  Wilh.,  Baumschulen.  Wilhelmshöher  Baumschulen,
  Israelsdorfer
»  Allee.
6044  Schetelig,  Max,  vorm.  Ph.  Paulig,  Kunst=  und  Schönböckenerstraße  40.
Handelsgärtnerei.  .
605-»  Schunck,  C.  H.  H.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.Kirchenstraße  6.
606.  Versuchsfeld  des  Gartenbauvereins.  Bei  der  Lohmühle  12.
        <pb n="512" />
        Name  des  Besitzers

———4

 

 

 

 

*
—  Olrt  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
607.  Lübeck.  Vollert,  Adolf,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Bemrosci  Marlitraße
  68
608  Vollert,  Christian  Friedrich,  in  Firma  H.]Ratzeburger  Allee  27.
F.  Vollert,  Gärtnerei  und  Baumschule.
609.  „,  Vollert,  Friedrich  Joachim,  Gärtnerei.  Cronsforder  Allee  44.
61.5  Vollert,  J.  C.,  Baumschulen.  Weberkoppel.
—2.  Vollert,  Rudolf,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Geninerstraße  6.
612.  Vollert,  Wilh.,  Baumschulen.  Cronsforder  Allee  42.
613.  Wiese,  C.  H.  H.  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.Finkenstraße  1.
6b14%  Wünsch,  G.  F.  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Steinraderweg  54.
615.  Lüneburg,  Preußen,  Provinz  Wrede,  H.,  Garten.
Hannover.
616.]  Magdeburg,  Preußen,  Provinz'  Emskötter,  R.  M.,  Kakteenzuchtanstalt  im  Ge-Sachsen.
  wächshaus.
617.  v  Wilhelmstadt,  „  Wolter,  Paul,  Orchideen-Zuchtanstalt  in  Gewächshäusern.

618.  Marienfelde  bei  Berlin,  Preußen,  Beyrodt,  Otto,  Gärtnerei.
Provinz  Brandenburg.
619.  Markkleeberg  bei  Leipzig,  König=  Hoppe,  Hugo,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
reich  Sachsen.
620.  »  »  Hoppe,  Joh.  Fr.  jun.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

621.  „  »  Pladeck,  Bernh.,  Kunst-  und  Handelsgärinerei.
622.  „  L  Rauch,  Karl  Richard,  in  Firma:  Karl  Rauch,
Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
623.  „  „  Schmidt,  Wilhelmine,  verehl.  geb.  Scharlach,
Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
624.  v  „  Wolf,  F.,  Firma,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
625.  5  „  Wolf,  Johann  Friedrich  Hermann,  Kunst=  und
Handelsgärtnerei.
626.  Markneunkirchen,  Zimmermann,  Otto,  Gärtnerei.
627.Mehlem,  Preußen,  Nheinprovinz.  Rieck  &amp;amp;  Roßbach,  Gärtnerei  und  Baunschule.
628.  Meißen,  Königreich  Sachsen.  Born,  Franz,  Gärtnerei.
629.  v%  »  Born,  Otto,  Gärtnerei.
630.  „  „  Gappisch,  Hermann,  Gärinerei.
631.  „  »  Jahn,  Robert,  Gärtnerei.
632.  »  »  Lyon,  Hugo,  Gärtnerei.
633.Metz,  Elsaß-Lothringen.  Frenkel,  H.,  Kunst=  und  Landschaftsgärtnerei.  St.  Symphorieninzel.
634.]  -Plantières,  „  Scholtes,  Voseph,  Rosen=  und  Pflanzengärtnerei.
635.|  Miltenberg,  Bayern.  Koschwanez,  Joseph,  Handelsgärtnerei.
636.|Mittelherwigsdorf  bei  Zittau,  Hochmuth,  Karl,  Handelsgärtnerei  und  Blumen-Königreich
  Sachsen.  zucht.
637.  Möhlenwarf,  Preußen,  Provinz  Hesse,  H.,  Baumschule.
Hannover.
638.]  Möhringen,  Amtsoberamt  Stutt=  Ernst,  Adolf,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei  in
gart,  Württemberg.  Stuttgart.
639.]  Mohorn,  Königreich  Sachsen.  Hantsche,  Ernst,  Handelsgärtnerei.
        <pb n="513" />
        —  495  —

 

 

 

 

Name  des  Besitzers
—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
640.]  Mülhausen,  Elsaß-Lothringen.  Varhhel  Johann  Jakob,  Gärtnerei  und  Baume.


641.  »  »  Befckerj  Johann  August,  Gärtnerei  und  Baum—

chule.
642.|  Mülheim,  Rhein,  Preußen,  Rhein=  Breinig,  Peter,  Gartenanlage.

provinz.

643.  „  „  »  Lohmar,  Franz,  Baumschulen.
644.München,  Bayern.  Bauer,  Joseph,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Adalbertstraße  9.
645.  „  »  Buchner,  August,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
646.  „  „  Buchner,  Aug.  &amp;amp;  Co.,  Kunst=  und  Handels=  Außere  Schleißheimergärtnerei.

  straße  193.
647.  v  „  Koch,  Josef,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
648.  v  5„  Meyer,  Georg,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Watzmannstr.  30.
649.  Münchhofe  Gemeinde  Reutin,Renner,  Georg,  Handelsgärtnerei.

ayern
650.  Nagold,  Württemberg.  Geigle,  Ch.,  Forstbaumschulen.
651.]  Nauheim,  Bad,  Hessen,  Provinz,Bechtold,  Joh.,  Rosenkulturen.
Oberhessen.
652.  „  v  Krämer,  Heinrich,  Rosenkulturen.
653.  „  v  Lindemann,  K.  A.,  Handelsgärtnerei.
654.  „  „  Linkmann,  L.,  Handelsgärtnerei.
655.  Neuburg  a.  D.,  Bayern.  Zinsmeister,  Ludwig  Anton,  Handelsgärtnerei.
656.  Neuengamme,  Hamburg.  Albers,  Ernst,  Gartenanlage.
657.  „  (2  Buhk,  Julius,  Gartenanlage.
658.  „  „  Eggers,  Heinrich,  Gartenanlage.
659.  „  „  Eggers,  Julius,  Gartenanlage.
660.  „  „  Kahl,  Carl,  Gartenanlage.
661.  „  „  Michaelsen,  Ferd.,  Gartenanlage.
662.  „  „  Mindt,  Nic.,  Gartenanlage.
663.  „  Otte,  Aug.,  Gartenanlage.
664.  „  „  Steffen,  Hinrich,  Fruchthändler.
665.Neuhörnitz  bei  Zittau,  König-Lange,  Eduard  Gustav,  Kunst-  und  Handels—
reich  Sachsen.  gärtnerei.

666.  „  „  Scheibe,  Karl  Bruno,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


667.]  Neumünster,  Preußen,  Provinz  Sager,  Baumschule.  Verwalter:  Obergärtner

Schleswig-Holstein.  Marks.
668.|Neu-  zeen  Preußen,  ProvinzSpäthe,  R.,  Baumschule.
esien
669.|  Neuß,  Preußen,  Rheinprovinz.  Hönings,  Julius,  Baumschule.
670.  »  »  Severin,  Friedrich,  Baumschule.
671.  Neuulm,  Bayern.  Neubronner,  D.,  Handelsgärtnerei.
672.|Neuwallendorf  bei  Weimar,  Groß-Dorner,  Albert,  Gärtnerei,  Deutsche  Nelkenherzogtum
  Sachsen.  kulturen  in  Tuttlingen,  Filiale  Weimar.

673.|Nickern  bei  Dresden,  Königreich

 

Sachsen.

 

Mietzsch,  C.  W.,  Rosen=  und  Baumschule,  Ziersträucher.
        <pb n="514" />
        496

 

 

 

 

 

 

 

S*  Name  des  Besitzers
*2  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.
674.  Nied,  Schraußen,  Provinz  Hessen=  Kropff,  Julius,  Gärtnerei.
Nassau.
675.|Nieder  Büssau  bei  Lübeck.  Vollert,  Rudolf,  in  Lübeck,  Baumschulen.
676.|Nieder  Höchstadt,  Preußen,  Pro=  Hoffmann,  R.,  Baumschule.
vinz  Hessen-Nassau.
677.]  Nieder  Mörlen,  Hessen,  Provinz  Föhr  und  Hagedorn,  Rosenkulturen  und  Baum-Oberhessen.
  chulen.
678.  „  „  »  Jung,  Thomas.
679.  „  »  »  Kohl,  Peter.
680.  „  »  »  Mades,  Johannes.
681.  „  „  «  Rack,  Johannes.
682.Niedersedlitz  bei  Dresden,  König-Glieme,  Artur,  Palmen-,  Blumen=  und  Rosenreich
  Sachsen.  zucht.
683.  „  „  Graul,  Otto,  Handelsgärtnerei  und  Baumschule.
684.  «  »  Mietzsch,C.W.,Rosen-undBaumschule.
685.  »  „  Naetsch,  Otto,  Blumenzüchterei.
686.  «  »  Dr.  Roennefart,  Roßberg  (Glieme  Nachf.),  Baumschule,
  Ziersträucher  usw.
687.  Niederwalluf,  Preußen,  Provinzs  Goos  &amp;amp;  Koenemann,  Gärtnerei.
Hessen-Nassau.
688.  „  »  Grüllich,  Reinhard,  Rosen=  und  Baunschule.
689.  «  »  Keim,Johann,Rosen-undBaumschule.
690.  „  »  Koenig,  Joseph,  Rosen=  und  Baumschule.  Harrichstraße  24.
691.  “  17  Kreis,  Franz,  Rosenpflanzung.
692.  5  »  Vogt,Curt,Rosen-undBaumschule.
693.NiendorfbeiLübeck.  Gotsch,  Hubert,  in  Lübeck,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

694.  „  Wischhöfer,  C.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
695.|Nürnberg,  Bayern.  Adam,  A.,  Kunstgärtnerei.
696.  „  »  Bänsch,  Karl,  Gärtnerei.  Thonerweg.
697.  „%  »  Dentler,  Hugo,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
698.  «  «  Dietrich,  Simon,  Inhaber:  Christian  Hofmann,
Samenhandlung  und  Gärtnerei.
699.  „  „  Hofmann,  Johann  Thomas,  Inhaber:  Hofmann,
Christian,  Samenhandlung.
700.  »  «  Orimann,  Albert,  Kunst-  und  Handelsgärinerei.
701.  »  »  Tölke,  Konrad,  Handelsgärtnerei.
702.  Nürtingen,  Württemberg.  Otto,  Emanuel,  Baumschule.
703.Obercassel,  Preußen,  Rhein-  Krecher,  K.,  Gärtnerei.
provinz.
704.|Oberhermersdorf  bei  Chemnitz,  Reichel,  Fritz,  Gärtnerei.
Königreich  Sachsen.
705.|Obermoschel,  Bayern.  Rannßweiler,  Jakob,  Handelsgärtnerei.
706.  Oberursel,  Preußen,  Provinz  Lüttich,  Ernst,  Baumschule.
Hessen-Nassau.
707.  77  7  Rinz,  S.  und  J.,  Baumschule.
708.  Witzel,  Karl,  Gärtnerei.

#  7#
        <pb n="515" />
        —  497.  —

 

 

Ort  der  Gartenbauanlage.

Name  des  Besitzers
und

Art  des  Grundstücks.

Bemerkungen.

 

ZL  8  A
ms  v  2  ndl

714.
715.
716.

717.

718.
719.
720.
721.
723.
724.
725.
726.
727.
728.
729.
730.
731.

732.
733.

734.
735.

736.
737.
738.
739.

 

Olsnitz  i.  V.,  Königreich  Sachsen.

5%  57½

77  7T

77  77

Offenbach  a.  M.,  Hessen,  Provinz
Starkenburg.

Olbersdorf  bei  Zittau,  Königreich
  Sachsen.

Olvenstedt,  Preußen,

Sachsen.
Oppershofen,  Hessen,  Provinz
Oberhessen.

Provinz

77  77
’

Oswitz  bei  Breslau,  Preußen,
Provinz  Schlesien.
Ottendorf  bei  Hainichen,  Königreich
  Sachsen.
Oybin  bei  Zittau,  Königreich
Sachsen.

77  77  77  77

Pannesheide,  Preußen,  Rheinprovinz.

Pegau,  Königreich  Sachsen.
Pethau  bei  Zittau,  Königreich
Sachsen.

77  7Fv

7)  77y

 

Felgentreu,  Karl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Hertwig,  Richard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Sauertz,  Klara,  verehel.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Thümmler,  Gottlieb,  Baumschule.

Wohlfarth,  Wilhelm,  Kunst-und  Handelsgärtnerei.

Offenbaacher  Baumschule,  Inhaber:  Wilhelm
erz.
Neumann,  Gebrüder,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei

  und  Baunschule.
Rößler  &amp;amp;  Fuchs,  Gärtnerei.

Beyer,  Franz  III,  Rosenkulturen.

Hanstadt,  Peter  III,  Rosenkulturen.

Heß,  Heinrich,  Rosenkulturen.
Odenwälder,  Johannes,  Rosenkulturen.
Raab,  Jakob,  Rosenkulturen.

Rack,  Franz  II,  Rosenkulturen.

Remeter,  Johannes,  Rosenkulturen.
Weil,  Heinrich  X,  Witwe,  Rosenkulturen.
Weil,  Justammes  XIII,  Rosenkulturen.

Weil,  Kaspar  VI,  Rosenkulturen.

Spindler,  Michael,  Gärtnerei  und  Baunschule.

Wittich,  Heinrich  Gustav  Waldemar,  Handelsgärtnerei.


Neumann,  Gebrüder,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Schwerdtner,  Edmund,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Geduldig,  Philipp,  Gärtnerei,  Baum=  und
Rosenschulen.

Festner,  E.,  Witwe,  Palmen.

Aust,  Adolf,  Handelsgärtnerei,  Blumenzucht

und  Gemüsebau.

Donath,  Friedrich,  Gemüsebau.

Donner,  Friedrich  Wilhelm,  Handelsgärtnerei,
Blumenzüchterei  und  Gemüsebau.

Krusche,  Felix,  Handelsgärtnerei  und  Blumenzucht,
Vertreter:  Obergärtner  Pohl.

Neumann,  Ernst,  Handelsgärtnerei,  Blumenzucht
und  Gemüsebau.

Nitsch,  Hans,  Handelsgärtnerei,  Blumenzüchterei
  und  Gemüsebau.  «

Schmidt,  Hermann,  Handelsgärtnerei,  Blumenzucht
  und  Gemüsebau.

 

 

83
        <pb n="516" />
        Lauf.  Nr.

Ort  der  Gartenbauanlage.

Name  des  Besitzers
und

Art  des  Grundstücks.

Bemerkungen.

 

740.
741.

742
743

744.—
745.
746.
747.
748.
749.
750.
751.

752

753.

754.—
755.—

756.—
757.
758.

759.

760.

761.
762.

763.
764.—
765.

766.
767.

768.

769.

770.
771.
772.
773.

774.
775.

776.
777.

778.

 

Pethau  bei  Zittau,  Königreich
Sachsen.

L  77

Pforzheim,  Baden.
Pirna,  Königreich  Sachsen.

77  7!

1  11

Plantieres  bei  Metz,  Elsaß=Lothringen.


Plauen  i.  V.,  Königreich  Sachsen.

77  77

Pohlitz,  Reuß  jüngerer  Linie.
Poppitz  bei  Riesa,  Königreich
Sachsen.

Polsdam,  Preußen,  Provinz
Brandenburg.

77  77
Priestewitz  bei  Großenhain,  Königreich
  Sachsen.
OQuedlinburg,  Preußen,  Provinz
Sachsen.

 

Starke,  Max,  Handelsgärtnerei,  Blumenzucht
und  Gemüsebau.

Zobel,  Friedrich  Wilhelm,  Handelsgärtnerei
und  Baunschule.

Manz,  Julius,  Kunstgärtnerei.

Anders,  Bernhard  Robert,  Handelsgärtnerei.

Anders,  Heinrich  Otto,  Handelsgärtnere.

Bötccher,  Eduard  Albert,  Handelsgärtnerei.

Fischer,  Konrad,  Handelsgärtnerei.

Grosche,  Robert  Oswald,  Handelsgärtnerei.

Hebold,  Ottilie,  Witwe,  Handelsgärtnerei.

Jäger,  Georg,  Handelsgärtnerei.

Peppisch,  Theodor,  Handelsgärtnerei.

Plotz,  Emil  Richard,  Handelsgärtnerei.

Riedel,  Rudolf  Bernhard,  Handelsgärtnerei.

Schneider,  Adolf  Gustav,  Handelsgärtnerei.

Scholze,  Kurt  Julius,  Handelsgärtnerei.

Schürtz,  Gustav  Ottomar,  Handelsgärtnerei.

Schupp,  H.,  &amp;amp;  Co.,  Handelsgärtnerei.

Sperling,  Friedrich  Robert,  Handelsgärtnerei.

Voigtländer,  Ernst  Richard,  Handelsgärtnerei.

Wagner,  Max  Rudolf,  Handelsgärtnerei.

Winkler,  Gustav  Alfons  Aurel,  Handelsgärtnerei.

Sschiedrich,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.

Simon,  Ludwig  und  Gebrüder,  Baunschule
un  Geärtnerei.

Bauch,  Bruno  Max,  Handelsgärtnerei.

Gescheidt,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.

Nauck,  Karl  Max,  Handelsgärtnerei.

Riedel,  Karl  Wilhel  Rudolf,  Handelsgärtnerei.

Seidel,  Alban,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

Sittinger,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.

Westphal,  Sophie  Friederike  Karoline,  verehel.,
Handelsgärtnerei.

Wettengel,  Friedrich  Reinhard,  Handelsgärtnerei.

Zabel,  Andreas  Paul  Friedrich,  Handelsgärtnerei.

Schade,  Willy,  Handelsgärtnerei.

Fleck,  Richard,  Gärtnerei.

Lehmann,  Kurt,  Gärtnerei.

Gömme  Rosenschule  (Besitzer:  Hering),  Rosenule.



Karthaus,  C.,  Orchideengärtnerei.

Raue,  Hermann,  Erben,  Rosengärtnerei  und
Baunmschule.

Dippe,  Gebrüder,  Gärtnerei  und  Feldkulturen.
        <pb n="517" />
        499  —

 

 

 

 

 

Name  des  Besitzers
—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
2  Art  des  Grundstücks.
779.  Quedlinburg,  Preußen,  Provinz  Fiedler,  Albert,  Gärtnerei.
Sachsen
780.  „  „  Hebherd.  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
781.  „  »  Graßhoff  Alberi,  Gärtnerei.
782.  »  »  Graßhoff,  Martin,  Gärtnerei  und  Feldkulturen.
783.  „  „  Keilholz,  A.,  Inhaber:  C.  Fessel,  Gärtnerei.
784.  »  »  Kettenbethebr  Gärtnerei.
785.  „  „  Klinge,  Karl,  Baunschule  "
786.  „  „  Mette,  Heinrich,  Gärtnerei  und  Feldkulturen.
787.  „  „  Pape  &amp;amp;  Bergmann,  Gärtnerei.  «
788.  „  „  Quedlinburger  Pflanzenversandgeschäft,  Inhaber:
  E.  Gebhardt,  Gärtnerei.
789.  v  „  Roemer,  F.,  Gärtnerei.
790.  «  »  Sachs,  David,  Gärtnerei.
791.  6„  „  Sattler,  Carl,  Gärtnerei.
792.  5%  J7  Teupel,  Gebrüder,  Gärtnerei.  «
793.  „  „  Teüpel,  Heinrich,  Gärtnerei
794.—  «  »  Tränkner,  Berthold,  Versuchsplantage.
795.  „  „  Vieweg,  Louis,  Gärtnerei  und  Baumschule.
796.  „  „  Wehrenpfennig,  Gärtnerei.
797.  „  „  Ziemann,  Samuel  Lorenz,  Gärtnerei  und  Feldkulturen.

798.  „  „  Zimmermann,  Christign,  Gärtnerei.
799.|Radeberg,  Königreich  Sachsen.  Hetschold,  Eduard,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
800.|  Radolfzell,  Amt  Konstanz,  Baden.  Mattern  &amp;amp;  Keßler,  Gärtnerei.
801.  Ramersdorf  bei  Obercassel,  Boehm,  Gärtnerei  und  Baunschule.
Preußen,  Rheinprovinz.
802.|Randersacker,  Bezirksamt  Würz=  Liebert,  Karl,  Handelsgärtnerei.
burg,  Bayern.  «
803.Rathenow,Preu"ßen,ProvinzHerbsthxnxschule
Brandenburg.
804.  „  „  Lange,  Gärtnerei.
805.  „  „  Schultze  &amp;amp;  Pfeil,  Baumschule.
806.Ravensburg,  Württemberg.  Binter,  Paul,  Handelsgärtnerei.
807.  „  „  Eckers,  Franz,  Handelsgärtnerei.
808.  „  „  Schnaith,  Paul  Albert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

809.|Regensburg,  Bayern.  Trede,  Theodor.
810.|Reinickendorf  bei  Berlin,  Preußen,  Rappe,  Ernst,  und  Hecht,  Pflanzung.
Provinz  Brandenburg.  «
811.Remscheid,Preußen,Rhein-KoenemannödMaaßen,Juhaber:Reinhard
provinz.  «  «  Koenemann,Gärtnerei.
812.Reutm(Wannenthal)Bezirks-Brög,Robert,Handelsgärtnerei.
amt  Lindau,  Bayern.
813.|Reutlingen,  Württemberg.

 

 

 

Dietterlein,  Gottlob,  Inhabcr  der  Firma:  Dietterleinsche
  Kunstgärtnerei  und  Samenhandlung.

 

83°
        <pb n="518" />
        Lauf.  Nr.

Ort  der  Gartenbauanlage.

 

Name  des  Besitzers
und

Art  des  Grundstücks.

Bemerkungen.

 

814.

821.
822.
823.
824.

825.
826.
827.
828.

829.
830.

831.

832.
833.
834.
836.

836.
837.

838.

839.
840.
841.
842.
843.
844.
845.

 

Reutlingen,  Württemberg.

Riesa,  Königreich  Sachsen.
816.
817.
818.
819.
820.

Roda,  Sachsen-Altenburg.

7y  77

Rodenkirchen  bei  Cöln,  Preußen,
Rheinprovinz.
Ronneburg,  Sachsen-Altenburg.

’*  #

7’V’“  77
Rosenthal  bei  Pirna,  Königreich
Sachsen.
Roßdorf,  Preußen,  Provinz
Sachsen.

Rothmoos,  Gemeinde  Reutin,
Bezirksamt  Lindau,  Bayern.
Rüdenhausen,  Bezirksamt  Gerolzhofen,

  Bayern.
Saarbrücken,  Preußen,  Rheinprovinz.


Salzwed  el,  Preußen,  Provinz
Sachsen.
Schierstein,  Preußen,  Provinz

Hessen-Nassau.

77  ’7"

Schliengen,  Baden.

Schmalhof,  Bezirksamt  Vilshofen,
  Bayern.

Schönböcken  bei  Lübeck,  Lübeck.

Schöneberg  bei  Berlin,  Preußen,
Provinz  Brandenburg.

Schweinsburg  bei  Crimmitschau,

Königreich  Sachsen.
Sebnitz,  Königreich  Sachsen.

’y  77

1

»  «»
»  «

77

Segeberg,  Preußen,  Provinz
Schleswig-Holstein.

 

Lucas,  Fritz,  pomologisches  Institut,  Baumschule
  usw.

Fiedler,  Paul,  Gärtnerei.
Flößner,  Max,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Grimm,  Karl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Heine,  Andreas,  Baumschule  und  Rosenzüchterei.
Müller,  Gustav,  Handelsgärtnerei.
Winkelmann,  Wilhelm  jun.,  Gärtnerei  und
Baumschule.
Fischer,  William,  Handelsgärtnerei.
Schellenberg,  Otto,  Handelsgärtnerei.
Steinbach,  William,  Handelsgärtnerei.
Hauber,  Paul,  Koniferenschule.

Knopf,  W.,  Gärtnerei.

Flachs,  Franz  Josef,  Handelsgärtnerei.
Töpperwein,  Emil,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Mendel,  Gärtnerei  und  Baumschule.

Rosenkränzer,  Gärtnerei  und  Baumschule.
Müller,  Friedrich,  Baumschule.

Goos  &amp;amp;  Koenemamn,  Baunschule.

Grüllich,  R.,  Baumschule  und  Gärtnerei.
Vogt,  Kurt,  Rosen=  und  Baumschule.
Sattler,  Theodor,  Gärtnerei.

Fürst,  Albert,  Handelsgärtnerei.

Struve,  Hans  Matth.,  Gärtnerei.
Kröger  &amp;amp;  Schwenke,  Gärtnerei.

Mehlhorn,  Richard  Oskar,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Gocht,  Ladislaus,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Gretzschel,  Willy,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Klein,  Arno,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Lissey,  Flora,  Witwe,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Matthiaschka,  Paul,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Trautzsch,  Emil,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Remmert,  Hilmar,  Gärtnerei.

 

 

—

Filiale  in  Unterlenningen,
  Oberamt  Kirchheim,
  Württemberg.

Wohnort:  Niederwalluf.
Wohnort:  Niederwalluf.
        <pb n="519" />
        501

—  —

 

 

 

Name  des  Besitzers

 

 

S

.  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
“  Art  des  Grundstücks.
846.  Seifhennersdorf  bei  Zittau,  Ander,  Heinrich  Hermann,  Kunst=  und  Handels-Königreich

  Sachsen.  gärtnerei.
847.  Soden  am  Taunus,  Preußen,Christian,  Adam,  Rosenpflanzung.
Provinz  Hessen-Nassau.
848.  6„  „  Moll,  Arthur,  Nelkenkulturen.
849.  5  »  Scheffler,  Konrad,  Gärtnerei.
850.  5  „  Weigand,  Louis,  Gärtnerei.
861.  Sonnenberg,  Preußen,  Provinz  Weber  &amp;amp;  Co,  Garten=  und  Baumschulanlagen.]Wohnort:  Wiesbaden.
Hessen-Nassau.
852.Speyer,  Bayern.  Harster,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
853.  »  »  Velten,  C.  F.
854.Spremberg  (Ortsteil  Sonne=  Ander,  Karl  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
berg),  Königreich  Sachsen.
855.Steglitz,  Preußen,  Provinz  Bran-Köhler,  Richard,  W.,  Baumschule.
denburg.
856.  „  „  „  Miieckley,  W.,  Gärtnerei.
857.|Steinfurth,  Hessen,  Proving  Oler-  Ahlban,  Jean,  Rosenkulturen.
essen.

868.  „  „  ß  Ahlban,  Gebrüder,  Rosenkulturen.
859.  „  „  Alles,  Heinrich,  Rosenkulturen.
860.  „  „  Balzer,  Wilhelm,  Rosenkulturen.
861.  5  »  Bechtold,  Heinrich,  Rosenkulturen.
862.  „  „  Bechtold,  Wilhelm,  Rosenkulturen.
863.  „  „  Eichelmann,  Gg.  Ludwig,  Rosenkulturen.
864.  „  Engel  &amp;amp;  Klöß,  Rosenkulturen.

865.  „  „  Falk,  Konrad,  Rosenkulturen.

866.  „  „  Fink,  Konrad,  Rosenkulturen.

867.  „  „  Huber,  Heinrich,  Rosenkulturen.

868.  „  »  Huber,  Heinrich  IX,  Rosenkulturen.
869.  „  »  Huber,  Konrad  VII,  Rosenkulturen.
870.  „  »  Huber,  Philipp,  Rosenkulturen.
871.  „  »  Jöckel,  Gebrüder,  Rosenkulturen.

872.  „  »  Jung,  Eberhard,  Rosenkulturen.

873.  „  »  Ludolf,  Hermann,  Rosenkulturen.
874.  „  »  Michel,  Heinrich  III,  Rosenkulturen.
875.  „  »  Michel,  Johannes,  Rosenkulturen.
876.  „  „  Michel,  Ludwig,  Rosenkulturen.
877.  „  „  Philippi,  Heinrich  und  Konrad,  Rosenkulturen.
878.  „  „  Philippi,  Konrad  II,  Rosenkulturen.
879.  „  „  Philippi,  Wilhelm.  Rosenkulturen.
880.  »  »  Schreyer,  Friedrich,  Rosenkulturen.
881.  »  »  Schultheis,  Gebrüder,  Rosenkulturen  und  Baumschulen.



882.  „  »  Södler,  Eberhard  VII,  Rosenkulturen.
883.  »  »  Stein,  Konrad,  Rosenkulturen.
8*  »  «  Steinhauer,  Georg,  Rosenkulturen.

 

Steinhauer,  Heinrich,  Rosenkulturen.
        <pb n="520" />
        —  6502

 

 

 

 

 

Name  des  Besitzers

 

 

S  9
—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.  ––—

886.  Steinfurth,  Hessen,  Thönges,  Chr.,  Rosenkulturen.

hessen

887.—  „  «  ThongesEberhardIRosenkulturen

888.  „  „  Thönges,  Georg,  Rosenkulturen.

889.  R„  -  Thönges,  Heinrich  VI,  Rosenkulturen.

890.  „  »  Thönges,  Konrad  II,  Rosenkulturen.

891.  „  „  Thönges,  Konrad  IV,  Rosenkulturen.

892.  »  »  Thönges,  Wilhelm,  Rosenkulturen.

893.  -  »  Vieweg,  Paul,  Rosenkulturen.

894.  „  „  Volp,  Heinrich  Wilhelm,  Rosenkulturen.

895.  »  »  Volp,  Wilhelm  II,  Rosenkulturen.

896.  »  Volp,  Philipp,  Rosenkulturen.

897.  -  »  Walter,  Philipp  III,  Rosenkulturen.

898.  »  »  Weihrauch,  Heirrich,  Rosenkulturen.

899.  »  »  Weihrauch,  Johannes  III,  Rosenkulturen.

900.  »  «  Winier,  Theodor,  Rosenkülturen.

901.  „  »  Wolf,  Heinrich  II,  Rosenkulturen.

902.  »  »  Wolf,  Ichannes,  Rosenkulturen.

903.|  Straßburg-Neudorf,  Elsaß-Loth=  Müller,  Martin,  Baumschule.

ringen.  «

904.Stuttgart,Württemberg.  Bofinger,  Wilhelm  sen.,  Handelsgärtnerei.  rere  in  Zuffenausen.


905.  „  „  Bofinger,  Wilhelm  jun.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.



906.  „  „  Ernst,  G.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Filiale  in  Möhringen,
Amtsoberamt  Stuttgart.


907.  »  »  Gumpper,  Ph.  G.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.



908.  »  »  Hausmann,  Karl,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

909.  «  »  Hofgärtnerei,  Villa  Berg.  .«

910-  »  »  Pfltzer,Wilhelm,Kunst-undHandelsgartnereLGärtnereimStuttgart-»

  ·.·«.  Cannstatt  und  Fellbach.

911.  Schnizler,  Jacob,  Handelsgärtnerei.

912.  Taucha  bei  Leipzig,  Königreich

913.

914.
915.
916.

917.
918.

919.
920.

 

Sachsen.
Tempelhof  bei  Berlin,  Preußen,
Provinz  Brandenburg.
Tettnang,  Württemberg.
Tharandt,  Königreich  Sachsen.
Tinz  bei  Gera,  Reuß  jüngerer
Linie.
Tolkewitz  bei  Dresden,  Königreich
Sachsen.

1  #  7

5  ¾““  “
Travemünde,  Lübeck.

 

Schröter,  Friedrich  Karl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Frankes  Erben,  Baumschule.
Brugger,  Georg,  Handelsgärtnerei.
Büttner,  Hustav,  Baumschule.
Schmalfuß,  A.,  Handelsgärtnerei.

Elsner,  Wilhelm,  Gärtnerei.
Hauber,  Paul  Otto,  Baumschule.

Richter,  L.  R.  Erben,  Gärtnerei.  .
Ahrens,  Heinrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
        <pb n="521" />
        844  –m  Name  des  Besitzers
—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
2  Art  des  Grundstücks.
921.Trier,  Preußen,  Rheinprovinz.  Felberg  &amp;amp;  Leclerc,  Baum=  und  Rosenschulen.
9229  »  Finke,  Friedrich,  Rosenschulen.
923181  „  Lambert  &amp;amp;  Söhne,  Gärtnerei.
924.  Lambert,  Peter,  Rosen=  und  Baumschulen.
925  «  Lambert  à  Reiter,  Inhaber:  N.  Lamhbert,
Baum=  und  Rosenschulen.  ·  ..
926.»  .  Reiter  &amp;amp;  Söhne,  Baum=  und  Rosenschulen.
9274  Rottmann,  Heinrich,  Baum=  und  Rosenschulen.
928888  R„  Schwarz,  Johann,  Rosenschulen.
929  ,  Pallien,  »  Blum,  P.,  Rosenschulen.
930.  „  «  «  Hardi-Herlet,  Joh.  Nikolaus,  Rosenschulen.
93111  „  «  Ittenbach,  Peter,  Baum-  und  Rosenschulen.
932  „  „  „  Krämer,  Johann,  Rosenschulen.
933  kv%  »  Roth,  Johann,  Rosenschulen.
934.  „„  »  «  Roth,  Mathias,  Rosenschulen.
935  „  „  Weil,  Josef,  Rosenschulen.
936  „  »  Welter  &amp;amp;  Rath,  Inhaber:  Witwe  Rath,  Baumnnd
  Rosenschulen.
937.  „  »  Welter,  Nikolaus,  Rosenschulen.
938  1  5%  „  Welter,  Matthias,  Baum=  und  Rosenschulen.
939  St.  Mathias,  „  Müller,  Mathias,  Rosenschulen.
9401  „  „  Neiß,  Johann,  Rosenschulen.
941.  Reiter-Birnbach,  J.,  Baum=  und  Rosenschulen.
942.  Tübingen,  Württemberg.  Königl.  Universität,  Botanischer  Garten.  «
943Urdmgen,Preußen,Rhein-Fettwetß,Peter,Gartenanlage
provinz.
944.  Ulm,  Württemberg.  Straub  &amp;amp;  Banzenmacher,  Handelsgärtnerei.
945.  Untermhaus,  Reuß  jüngerer  Linie.  Fürstliche  Hofgärtnerei.
946.Vaelserquartier,  Preußen,  Rhein=  Schanz,  August,  Gartenanlage.  Gemeinde  Laurenberg.
provinz.
947.|Viersen,  Preußen,  Rheinprovinz.  Wassenhoven,  Hubert  Gartenanlage.
948  Jeelbach,  Großherzogtum  Kiese,  Herm.,  &amp;amp;  Comp.,  Handelsgärtnerei.
Sachsen
949.  Vilbel,  Hessen,  Provinz  Oberhessen.  Sießmayer,  Gebr.,  Kunst=  und  Handels-Zärtnerei.
  .
950.VorwerkbeiLübeck.  Stseclhznler  &amp;amp;.  Schmaltz  Nachf.,  in  Lübeck,  Baumulen.

951.Wahren  bei  Leipzig,  Königreich  Mackroth,  F.  Karl,  Inhaberin:  Else,  verehel.
Sachsen.  Mackroth  geb.  Niemann,  Handelsgärtnerei.
952.  „  „  Schmidt,  Hermann,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

953.  „  „  Theile,  Julius,  n  und  Handelsgärtnerei.
954.]  Waiblingen,  Württemberg.  Uber,  Rudolf,  Baumschulen.
955.  Walddorf  bei  Löbau,  Hrac  Neumann,  Näinhard  Handelsgärtnerei.
Sachsen
956.  Waldenburg,  «  »  Fürstlich  Schönburgsche  Hofgärtnerei.
957.|  Waldshut,  Baden.  Flum,  Emil,  Rosen=  und  Baumschulen.
        <pb n="522" />
        Lauf.  Nr.

 

Ort  der  Gartenbauanlage.

Name  des  Besitzers
und
Art  des  Grundstücks.

Bemerkungen.

 

958.
Waltenweiler,  Gemeinde  Etten-960.


961.

Wassenberg,  Preußen,

 

Waldshut,  Baden.

kirch,  Oberamt  Tettnang,  Württemberg.

Wandsbek,  Preußen,  Provinz

Schleswig-Holstein.

Rheinprovinz.


Weener,  Preußen,  Provinz  Hannover.



.Weilheim  a.  d.  Teck,  Oberamt

Kirchheim,  Württemberg.

Weimar,  Großherzogtum

Sachsen.

77  7y

Weinheim,  Baden.
.Weinsberg,  Würitemberg.

Weißig  bei  Skassa,  Königreich

Sachsen.

NLWesel,  Preußen,  Rheinprovinz.

77  7T
7/  77

"  77  77
Wiesbaden,  Preußen,  Provinz

Hessen-Nassau.

77  77

77  77

 

Schmidle,  Adolf,  Rosen=  und  Baumschulen.
Baur,  IJ.  A.,  Pflanzschule.

Berndt,  H.,  Gärtnerei.

Buck,  C.,  Gärtnerei.

Gernet,  Leonhard,  Gärtnerei.
Haagström,  Axel,  Gärtnerei.
Handreka,  E.,  Gärtnerei.
Herbst,  A.,  Gärtnerei.

Jank,  Franz,  Gärtnerei.
Koch,  Ludwig,  Gärtnerei.
Neubert,  E.,  Gärtnerei.
Niemann,  O.,  Gärtnerei.
Nupnau,  C.,  Gärtnerei.
Riecken,  E.  M.,  Gärtnerei.
Runde,  W.,  Gärtnerei.
Scheider,  Jul.,  Gärtnerei.
Scherquist,  J.  G.,  Gärtnerei.
Seemann,  Albert,  Gärtnerei.
Stoldt,  C.,  Gärtnerei.

Wild,  Hubert,  Baumschulen.

Hesse,  H.,  Baumschule.
Ulmer,  Gebrüder,  Baumschulen.

Gramm,  C.,  Baumschule  und  Obstkultur.

 

Grimm,  Franz,  Handelsgärtnerei.

Großmann,  Ernst,  Handelsgärtnerei.

Rabe,  Karl,  Handelsgärtnerei.

Schropp  sen.,  Valentin,  Gärtnerei.

Lauster,  Hugo,  Handelsgärtnerei  und  Rosenschulen.


Canitz,  Walter,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Heinrich,  Abram,  Topfpflanzungen.

Hoppe,  W.,  Gartenanlagen.

Lüth,  Ludwig,  Baumschule.

Schüring,  Karl,  Gärtnerei.

Haas,  Heinrich  Konrad,  Garten=  und  Ziersträucheranlage.


Möller,  Gottlieb,  Gartenanlage.

Möller,  J.  Christian,  Baumschulen=  und  Gartenanlagen.


 

 

Biebricherstraße  49.

Biebricherstraße.
Wohnort:  Biebrich  a.  Rh.
        <pb n="523" />
        505

 

 

 

 

 

 

Name  des  Besitzers
—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
994.  Wiesbaden,  Preußen,  Provinz  Weber,  A.,  &amp;amp;  Co.,  Garten=  und  Baumschul-Parkstraße.
Hessen-Nassau.  anlagen.
995.]  Windischleuba,  Sachsen-Alten=  Schörnig,  Gustav  Anton,  Gärtnerei.
burg.  .
996.  Wintersdorf,  Preußen,  Rhein-Becker,  Wilhelm,  Baumschule.
provinz.
997.  „  „  Bisenius,  Joh.,  Baum=  und  Rosenschule.  Wohnort:  Kersch.
998.  Worms  a.  Rhein,  Hessen,  Provinz  Riedel,  Karl  (Firma),  Kunst=  und  Handels-Rheinhessen.
  gärtnerei,  Inhaber:  Friedrich  Riedel.
999.  Würzburg,  Bayern.  Peter,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.
1000.]Wurzen,  Königreich  Sachsen.  Diete,  Emil,  Handelsgärtnerei.
1001.  „  »  -Friedrich,Oskar,Handelsgärtnerei.
1002.  „  v  Große,  Alfred,  Handelsgärtnerei.
1003.  »  ,,  Große,Georg,Handelsgärtnereit
1004.  „  „  Hartwig,  Felix,  Handelsgärtnerei.
1005.Zehlendorf  bei  Berlin,  Preußen,  Haufe,  Max,  Gärtnerei.
Provinz  Brandenburg.
1006.  „  „  Kiausch,  H.,  Gärtnerei.
1007.  „  „  Koch,  Ernst,  Gärtnerei  und  Baumschule.
1008.  „  Schultze,  C.,  Baumschule.
1009.Zerbst,  Anhalt.  Halbentz  &amp;amp;  Engelmann,  Gartenbauanlage.
1010  Zittau,  Königreich  Sachsen.  Berger,  Heinrich,  Gärtnerei.
1011.“  „  Großmann,  Ernst,  Gärtnerei.
101.014  „  Hoffmann,  Gustav  Adolph,  Gärtnerei.
10133%  „  Kern,  Max,  Gärtnerei.
1014.  15  „  Krüger,  Edmund,  Gärtnerei.
1015./  „  Leidhold,  Adolph,  Gärtnerei.
10166  „  Michel,  Hermann,  Gärtnerei.
1017.  „  Peukert,  Heinrich,  Gärtnerei.
108S.  „  Trepte,  Karl  Heinrich,  Gärtnerei.
101994  „  Weinert,  Fritz,  Gärtnerei.
1020  „  Ziegler,  Johann  Jakob,  Gärtnerei.
1021.  „  Zimmer,  Julius,  Gärtnerei.
1022.|Zscheila  bei  Meißen,  Königreich  Lyon,  Max,  Schnittblumen  und  Schnittgrün-Sachsen.]kulturen.

1023.Zweibrücken,  Bayern.  Guth,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.

 

 

 

 

84
        <pb n="524" />
        —  506  —

4.  Medizinal-  und  Veterinärwesen.

Abereinkunft

zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Großbritannien  über  die  Bekämpfung  der  Schlafkrankheit
  in  dem  Schutzgebiete  Togo  und  in  der  Goldküstenkolonie,  dem  Aschanti-Protektorat
  und  den  nördlichen  Gebieten  der  Goldküste.
Vom  17.  August  1911.

Die  Kaiserlich  Deutsche  Regierung  und  die
Königlich  Großbritannische  Regierung  haben  zwecks
wirksamerer  Bekämpfung  der  in  dem  Schutzgebiete
Togo  und  in  der  Goldküstenkolonie,  dem  Aschanti-Protektorat
  und  den  nördlichen  Gebieten  der  Goldküste
  als  Schlafkrankheit  bekannten  Seuche  die
folgende  Vereinbarung  getroffen:

Die  genannten  Regierungen  werden:

1.  Insoweit  mit  den  verfügbaren  Mitteln  ausführbar,
  möglichst  gründliche  Untersuchungen  über
die  Ausbreitung  der  Schlafkrankeit  in  den  genannten
  Gebieten  durch  sachverständige  Arzte  anstellen
  lassen,

2.  sich  gegenseitig  Mitteilungen  über  das  Auftreten,
  die  Ausbreitung  und  über  etwaiges  Umsichgreifen

  der  Schlafkrankheit  in  den  genannten  Gebieten
  zukommen  lassen,

3.  nach  Maßgabe  der  den  Gouvernements  der
beiderseitigen  Gebiete  zur  Verfügung  stehenden
Mittel  schlafkranke  Personen  behandeln  und  Vorbeugungsmaßregeln
  gegen  die  Krankheit  treffen,

4.  den  beiderseitigen  örtlichen  Behörden  Anweisung
  dahin  geben,  daß  Eingeborene  aus  dem
Gebiete  der  einen  Macht,  die  in  dem  Gebiete  der
anderen  Macht  an  Schlafkrankheit  leidend  betroffen
werden,  unentgeltlich  nach  Maßgabe  der  Bestimmung
  unter  3  dieser  Vereinbarung  behandelt  werden.

5.  Die  beiden  Regierungen  sollen  berechtigt
sein,  an  den  Grenzen  der  oben  genannten  Gebiete
Eingeborene  des  Gebiets  der  anderen  Macht  zurückzuweisen,
  falls  bei  ihnen  Schlafkrankheit  festgestellt
ist  oder  der  Verdacht  der  Schlafkrankheit  besteht.

6.  Die  beiden  Regierungen  sollen  berechtigt
sein,  den  Grenzverkehr  durch  solche  Maßregeln  zu
beschränken,  welche  nötig  erscheinen,  um  die  Ausbreitung
  der  Schlafkrankheit  zu  verhindern,  verpflichten
  sich  aber,  die  getroffenen  Maßregeln  unverzüglich
  einander  mitzuteilen.

 

With  à  view  to  the  more  effectual  combating
of  the  disease  known  aAs  Sleeping  Sickness  in
the  Gold  Coast  Colony,  tbe  Ashanti  Protectorate,
the  Northern  Territories  of  the  Gold  Coast,  and
in  Togoland,  His  Britannic  Majesty’s  Government
  and  the  Imperial  German  Government  have
agreed  as  follows:

The  said  Governments  shall:

1.  As  far  as  the  means  at  their  disposal
allow,  cause  the  most  thorough  investigation
to  be  made  by  expert  medical  officers  into  the
(xTtent  of  Sleeping  Sickness  in  the  Colony  and
Protectorates  aforesaid.

2.  Keep  each  other  informed  of  the  incidence,
extent  and  possible  spread  of  Sleeping  Sickness
in  those  dependencies.

3.  Treat  patients  suflering  from  Sleeping
Sickness  and  take  preventive  measures  against
the  disease  according  to  the  means  at  the  dis-Dosal
  of  the  local  Governments  concerned.

4.  Give  instructions  to  their  respective  local
authorities  that  Natives  of  one  dependency  found
to  be  suffering  from  Sleeping  Sickness  in  the
other  shall  be  treated  free  of  cost  in  accordance
with  the  arrangements  made  under  §5  3.

5.  The  two  Governments  Shall  have  the
right  to  turn  back  at  the  frontiers  of  the  above
mentioned  dependencies  native  subjects  of  the
"other  Power  proved  or  suspected  to  be  suffering
from  the  disease.

6.  The  two  Governments  shall  have  the
right  to  impose  such  restrictions  on  the  frontier
trafftt  as  may  be  deemed  necessary  to  prevent
the  spread  of  Sleeping  Sickness,  but  they  undertake
  to  communicate  to  one  another  without
delay  the  terms  of  any  restrictions  so  imposed.
        <pb n="525" />
        —  507  —

7.  Das  Abkommen  tritt  am  1.  Dezember  1911
in  Kraft.

Das  Abkommen  wird  für  die  Dauer  von  drei
Jahren  abgeschlossen  und  gilt  solange  jedesmal
als  für  ein  Jahr  erneuert,  als  es  nicht  sechs
Monate  vor  dem  Ablauf  der  Gültigkeitsfrist  von
einer  Seite  gekündigt  wird.

In  doppelter  Ausfertigung  vollzogen  zu  Berlin,
den  17.  August  1911.

(I.  S.)
(.  S.)

v.  Riderlen-Wacechter.
W.  G.  Goschen.

7.  This  Agreement  comes  into  force  on  De-Cember
  1,  1911.

This  Agreement  is  concluded  for  a  term  of
three  years,  and  it  will  remain  in  force  automatically
  for  further  periods  of  one  Fear  until
denounced  by  one  of  the  parties  six  months
before  the  expiration  of  that  Fear.

19  Done  in  duplicate  at  Berlin,  the  17tb  August
11.

(L.  8S.)
(.  S.)

v.  Kiderlen-Waehhter.
W.  G.  Goschen.

 

5.  Militär  wesen.

 

Bekanntmachung.

Dem  Arzte  Dr.  Walther  Seng  in  Säo  Paulo  ist  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der
Deutschen  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  im  §  42  Ziffer  1a  bis  c

ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,
welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Brasilien  haben.  rpflich

Berlin,  den  1.  September  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

 

6.  Polizeiwesen.

 

Bekanntmachung

über  die  Bestellung  einer  deutschen  Zentralstelle  zur  Bekämpfung  der  Verbreitung
unzüchtiger  Veröffentlichungen.

 

Im  Artikel  1  des  zwischen  dem  Reiche  und  anderen  Staaten  in  Paris  am  4.  Mai  1910
unterzeichneten  Abkommens  zur  Bekämpfung  der  Verbreitung  unzüchtiger  Veröffentlichungen  (Reichs-Gesetzbl.
  1911  S.  209)  hat  sich  jede  der  vertragschließenden  Regierungen  verpflichtet,  eine  Behörde  einzurichten

  oder  zu  bezeichnen,  der  es  obliegt,

 

1.  alle  Nachrichten  zu  sammeln,  welche  die  Ermittelung  und  die  Bekämpfung  derjenigen
Handlungen  erleichtern  können,  die  sich  als  Zuwiderhandlungen  gegen  ihre  Landesgesetzgebung
  hinsichtlich  unzüchtiger  Schriften,  Zeichnungen,  Bilder  oder  Gegenstände  darstellen
  und  deren  Tatbestandsmerkmale  einen  internationalen  Charakter  haben;

84*
        <pb n="526" />
        —  508  —

2.  alle  Nachrichten  zu  liefern,  die  geeignet  sind,  die  Einfuhr  der  in  Nummer  1  bezeichneten
Veröffentlichungen  oder  Gegenstände  zu  hindern  wie  auch  ihre  Beschlagnahme  zu  sichern
oder  zu  beschleunigen,  alles  innerhalb  der  Grenzen  der  Landesgesetzgebung;

3.  die  Gesetze  mitzuteilen,  die  mit  Beziehung  auf  den  Gegenstand  dieses  Abkommens  in
ihren  Staaten  bereits  erlassen  sind  oder  noch  erlassen  werden.

Diese  Behörde  soll  nach  Artikel  2  das  Recht  haben,  mit  der  in  jedem  der  anderen  Vertragsstaaten

  errichteten  gleichartigen  Verwaltung  unmittelbar  zu  verkehren.

Unter  Zustimmung  sämtlicher  Bundesregierungen  und  des  Kaiserlichen  Statthalters  in

Elsaß-Lothringen  ist  als  solche  Behörde  für  Deutschland  das  Königlich  Preußische  Polizeipräsidium
in  Berlin  bestellt  worden,  bei  dem  am  16.  September  1911  eine  Zentralnachrichtenstelle  unter  der
Bezeichnung  „Zentralpolizeistelle  zur  Bekämpfung  unzüchtiger  Bilder  und  Schriften“  in
Wirksamkeit  treten  wird.

Berlin,  den  12.  September  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Schmidt-Dargitz.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"3  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  6  Grund  Behörde,  welche  die  datum
#.  der  Bestrafun  Ausweisung  Ausweisungs-3
  der  Ausgewiesenen.  strasung  beschlossen  hat.  aosnenne
S
1  2  l  3  6  6

a)  Auf  Grund  des  §  181  a  in  Verbindung  mit  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

1.|  Josef  Prenneis,  geboren  am  15.  Juli  1877  zu  Neu-Kuppelei,  Zuhälterei  Königlich  Preußischer  31.  August

Buchhalter,  hofen,  Bezirk  Steyr,  Oberösterreich,  und  Körperver=  Regierungspräfsident  zu1911.
ortsangehörig  ebendaselbst,  öster=  letzung  (1  Jahr]  Wiesbaden,
reichischer  Staatsangehöriger,  1  Monat  Gefängnis,
laut  Erkenntnis  vom
12.September  1910),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  Anton  (auch  Johann)  geboren  am  13.  Juni  1872  zu  Jaro-Landstreichen,  Königlich  Preußischer  9.  August
Altmann,  Ar--=  mer,  Bezirk  Königinhof,  Böhmen,  Regierungspräsident  zu  1911.
beiter,  österreichischer  Staatsangehöriger,  Posen,  rT

3  Franz  Amerstorfer,  geboren  am  29.  Juli  1876  zu  Linz,Diebstahl  im  Rückfall  Königlich  Bayerisches  Be-26.  August
Schlosser,  gesherrs  österreichischer  Staats=  und  Betteln,  zirksamt  Laufen,  1911.

angehöriger

4  Katharina  Bauer,  geboren  angeblich  am  27.  Januar'Landstreichen  und  Stadtmagistrat  Passau,  125.  Juli  1911.

Dienstmagd,  (21.  Februar-  1886  zu  Linden,  Ge-]  Gewerbsunzucht,  Bayern,
meinde  Ahornöd,  Bezirksamt  Wolfstein,
  Niederbayern,  ortsangehörig
zu  Obermoldau,  Bezirk  Prachatitz,
Böhmen,  österreichische  Staatsangehörige,

5  Jakob  Duitscher,

 

geboren  am  9.  Juli  1885  zu  Bergenop-Zoom,
  Provinz  Nordbrabant,
Niederlande,  niederländischer  Staats- 



Landstreichen  und
Betteln,

Königlich  Preußischer  28.  Juli  1911.
Regierungspräsident  zu
Nachen,

 

 

angehöriger,
        <pb n="527" />
        —  doo  —

 

 

 

 

 

 

 

 

75  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  datum
2  der  Bestrafung.  Giinmeisurg  4  Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  ha  beschlusses.
1  2  I  8  5  6
l
6  goseph  Albert  geboren  am  24.  April  1874  zu  Braunau,  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirkspräsi-b.  September
Hugentobler,  Kanton  Thurgau,  Schweiz,  ortsange=  Betteln,  dent  zu  Straßburg,  1911.
s  hörig  ebendaselbst,  schweizerischer
Staatsangehöriger,
7  Eduard  Jastr-—  geboren  am  10.  März  1888  zu  Czer-  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  31.  Juli  1911.
zebski,  Arbeiter,  nichow,  Bezirk  Krakau,  Galizien,  Betteln,  Regierungspräsident  zu
#  österreichischer  Staatsangehöriger.  Posen,
8  Anton  Madey,  geboren  am  13.  Juni  1886  zu  Widelka,Betteln,  Königlich  Preußischer  3.  August
Arbeiter,  Bezirk  Kolbuschow,  Galizien,  öster-  Regierungspräsident  zu  1911.
(eichischer  Staatsangehöriger,  Coblenz,
9  Stefanie  Skala  geboren  am  30.  November  1888  zu  Gewerbsunzucht,  Königlid  Bayerische  Po-/12.  Juli  1911.
(auch  Skalova),  Wien,  Ssterreichische  Staatsange-  lizeidirektion  München,
Kassiererin,  hörige,
10  Johann  Skoczy-  geboren  angeblich  im  Jahre  1860  zu  Diebstahl  und  Land-Königlich  Preußischer  15.  August
las,  Arbeiter,  Kozy,  Bezirk  Biala,  Galizien,  öster=  streichen,  Regierungspräsident  zu  1911.
reichischer  Staatsangehöriger,  Posen,
11  Arthur  Zelbacher,  geboren  am  16.  Mai  1883  zu  Gröb=  Landstreichen  und  Großherzoglich  Mecklen-/13.  Februar
Kaufmann,  ming,  Steiermark,  österreichischer  Betteln,  burgisches  Ministerium  1911.
Siaatsangehöriger,  des  Innern  zuSchwerin,

 

 

 

Die  Ausweisung  des  schwedischen  Staatsangehörigen  Karl  Nikolai  Kilander,  geboren  am  3.  August  1886

zu  Kopenhagen  (Zentralblatt  für  1909  S.  1388  Nr.  2),  ist  durch  Beschluß  der  Polizeibehörde  zu  Hamburg  vom  b.  August  1911
zurückgenommen  worden.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="528" />
        <pb n="529" />
        511

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Bu  beriebhen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen,.

 

XXXIX.  Jahrgang.

 

 

 

Berlin,  Freitag,  den  22.

Nr.  50.

September  1911.

 

 

2.

 

 

Inhalt:  1.  Konfulatwesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme

von  Zivilstandshandlungen;  —  Exequaturerteilung
#  Seite  511
Finanzwesen:  Übersicht  der  Einnahmen  an  Zöllen,
Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1911
bis  zum  Schlusse  des  Monats  August  1911  512
Nachweisung  von  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und
Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
für  die  Zeit  vom  1.  April  1911  bis  zum  Schlusse  des
Monats  August  1911  513

 

3.

 

 

Justizwesen:  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  mit
Einziehung  von  Gerichtskosten  betrauten  Behörden
(Kassen  513

Erscheinen  einer  neuen  Ausgabe  (Band  XV)  der
„Deutschen  Justiz-Statisti“.  513
Zoll=  und  Stenerwesen:  Veränderungen  in  dem  Stande
und  den  Geschäftsbezirken  der  Erbschaftssteuerämter
und  Oberbehörden  513
Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete  514

 

1.

 

Kousulatwesen.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Schanghai  beschäftigten  Vizekonsul  Klewitz  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige
Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze
besindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
eurkunden.

 

Dem  Vize=  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Hannover,  Ernest
C.  Oberholtzer,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

85
        <pb n="530" />
        Abersicht

2.  Finuau  zwesen.

der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1911
bis  zum  Schlusse  des  Monats  August  1911.

 

 

 

 

 

 

 

 

S  Die  Solleinnahme  „  Z„  Im
—  L  nach  Abzug  Die  Isteinnahme  Reichshaushaltsz
  Bezeichnung  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  hat  betragen  *  ist  2
S  der  hat  betragen  Einnahme  für
3  vom  Beginne  des  vom  Beginne  des  das  Rechnungs-Söiebnen
  ——————.  ——J  n
7  Monat  August  Monats  August  Monat  August  Monats  August  veranschlagt  auf
S  A  4  M
1  2  3  4  5  6  7
13ölle  ....  62  438  333  332  990  242  60  006  738  824  116  924  638  291  000
2  Tabaksteuer  .  815  249  4235  521  813  253  4216  573  146549  000
3  H  igarettensteuer  .  2  800  771  13  776  822  2  275  017  11  671  365  25  814  000
4  Zutckersteuer  ..  18  386  347  75  257577  12  661  128  71  082  761  151  919  000
b  ESa  Hsteuer  4  750  716  21  764  990  4263  744  22  467  830  58  250  000
6  Ver  rauchsabgabe  für
Branntwein  18  430  428  80  019  938  16  552  800  82  324  260  163  476  000
7  Essigscreverbrauchsabgabe  .  101  349  338  818  55  142  279447  641.  000
8Schaumweinsteer  789  120  4  134  880  954  680  4407740  10  876  000
9  Leuchtmittelsteuer  .  985  578  2  988  679  1  004  796  4272  660  8  963  000
10.Zündwarensteuer  1  489  771  76564  118  1  484  099  7519  434  15  776  000
11|8  Brausteuer  und  lübergangs-=  "
abgabe  von  Bier  12  465  154  47  328  014  10  724  168  48  816  311  123  462  000
12Spielkartenstempel.  123  236  623  923  126  971  781  976  1  852  460
13  Bechhselstempelsteuer  1574227  7  931  806  1  542  743  7773  170  17  190  000
14  Reichsstempelabgaben:
A.  von  Wertpapieren  3  819  009  23  769  553  3  742  629  23  294  162
B..Gewinnanteilschein-  49  000  000
und  Zinsbogen  629  660  4244  245  612  067  4281  822
C.  von  Kauf=  und  sonstigen
Anschaffungsgeschäften  2  179278  10  446  241  2  135  151  10  234  709  15  430  000
D.  von  Lotterielosen:  —
a)  für  Staatslotterien  6  226  029  13  407  363  6  226  029  13  407  363  36  605  500
b)  für  Privatlotterien.  1  031  550  6  024  373  1  010  919  5  903  88b  8  330  000
E.  von  Frachturkunden  1  447  091  6  973  207  1  418  149  6  833  742  14·994  000
F.  =  Personenfahrkarten.  2  314  678  9  200  233  2268  884  9  016  228  19  600  000
G.  .  Erlaubniskarten  für  ·
Kraftfahrzeuge  378  320  1  976234  370  754  1  936  710  2  352  000
H.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Aufsichtsräten  80  366  2832  993  78  768  2  776  333  4  410  000
J.  von  Schecks  268  173  1259  794  262  810.  1  234  598  3  724  000
K.  Grundstück  berta-  ·
qungen..  3  230  491  16  891  846  3  165  275  16  551  879  43  700  000
15rbschaftsstenter  4  766  633  17  038  807  4  756  633  17  038  807  39  000  000
16  Statistische  Gebühr.  159  653  767  495  159  653  762  366  1  636  950
        <pb n="531" />
        —  —

Auchweisung
von  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
für  die  Zeit  vom  1.  April  1911  bis  zum  Schlusse  des  Monats  August  1911.

 

 

 

 

 

 

 

 

*-4  .  EinnahmenvomBeginneJmReichshaushalts-Etat
Bezeichnung  des  Rechnungsjahrs  bis  ist  die  Einnahme  für  das
der  zum  Schlusse  des  Monats  Rechnungsjahr  1911
Einnahmen  August  1911  veranschlagt  auf
AM  AM
1  2  8
Post=  und  Telegraphenverwaltuung  .  293  919  633  734  161  600
Reichs-Eisenbahnverwaltneag  ...  58  258  000  128  893  000

 

 

 

3.  Justizwesen.

 

Das  Verzeichnis  derjenigen  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrat  am  23.  April  1880
beschlossenen  Anweisung  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  sind  (Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  von  1885  S.  79  ff.),  erleidet  folgende  weitere  Anderung:
In  der  Spalte  Landgericht  ist  zu  setzen
a)  bei  den  Amtsgerichten  in  Kempen  a.  Rh.  (S.  103)  und  Lobberich  (S.  108)  statt  Cleve:
Crefeld  und
b)  bei  dem  Amtsgericht  in  Dülken  (S.  90)  für  Cleve:  München-Gladbach.

 

Im  Verlage  von  Puttkammer  und  Mühlbrecht,  Buchhandlung  für  Staats=  und  Rechtswissenschaft
hierselbst  (W  56  Französische  Straße  Nr.  28)  ist  eine  neue  Ausgabe  (Bd.  XV)  der  im  Reichs-Justizamt
bearbeiteten  „Deutschen  Justiz-Statistik“  erschienen  und  im  Buchhandel  zum  Preise  von  9  zu  beziehen.

 

4.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Geschäftsbezirken  der  Erbschaftssteuerämter
und  Oberbehörden.

 

Königreich  Bayern.
Am  1.  Juli  1911  sind  an  Stelle  des  Stadtrentamts  München  II  für  den  Stadtbezirk  München
das  Stadtrentamt  München  1  und  an  Stelle  des  Rentamts  Nürnberg  II  für  den  Amtzgerichtsbezirk
Nürnberg  das  Rentamt  Nürnberg  I  getreten.

Elsaß-Lothringen.
Am  1.  Oktober  1911  wird  in  Mülhausen  ein  Erbschaftssteueramt  errichtet,  welches  die  bis
dahin  von  dem  Verkehrssteueramt  Mülhausen  1  und  dem  Verkehrssteueramt  Habsheim,  das  zu  gleichem
Zeitpunkt  aufgehoben  wird,  versehenen  Geschäfte  in  Erbschaftssteuerangelegenheiten  wahrzunehmen  hat.

 

857
        <pb n="532" />
        —  514  —

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

3  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  #  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
Ausweisung  „

-  der  Bestrafung.  Ausweisungs-"

  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1  2  3  4  5  6

Auf,  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

1|/Kasimir  Abartis,  geboren  im  Jahre  1888  zu  Krottingen,  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  '9.  September

Arbeiter,  Goupernement  Kowno,  Rußland,  Beilegung  eines  fal  Polizeipräsident  zu  1911.
russischer  Staatsangehöriger,  schen  Namens,  Königsberg,
2  Wenzel  Dittrich,  geboren  am  15.  Januar  1893  zu  Nix-Bannbruch,  Betteln  Königlich  Preußischer

 

Bleicherlehrling,

Franz  Flaczek,
Bäckergeselle,

Gregor  Maier,
Taglöhner  und
Korbflechter,

Andreas  Popow,
Bergarbeiter,

Paul  Schädle,
Hilfsarbeiter,

dorf,  Bezirk  Schluckenau,  Böhmen,
ortsangel

reichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  11.  Januar  1880  zu
Schwarzwasser,  Osterreichisch  Schlesien,
  ortsangehörig  ebendaselbst,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  12.Mai  1893  zu  Böhmischdorf,
  Bezirk  Tachau,  Böhmen,  ortsangehörig
  ebendaselbst,  österreichischer
Staatsangehöriger,

geboren  im  Dezember  1878  zu  Klimkowce,
  Bezirk  Zbaraz,  Galizien,  ortsangehörig
  ebendaselbst,  österreichischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  20.  August  1883  zu  Fiume,
Ungarn,  ungarischer  Staatsangehöriger,
  ·

JohannZeig,Tage-geborenam21.Februar189ozu

löhner,

Reckenthal,  Luxemburg,  luxemburgischer
  Staatsangehöriger,

 

örig  ebendaselbst,  österund

  Landstreichen,

Betteln,

Betteln,

Landstreichen,

Betteln,

Diebstahl  und
Betteln,

 

 

Breslau,

Königlich  Preußischer
Oppeln,
Stadtmagistrat  Bayreuth,
  Bayern,
Königlich  Preußischer
Hildesheim,

lizei

Kreisamt  Friedberg,

 

Regierungspräsident  zui  1

25.  August

Regierungspräsident  zu  1911

15.  August
911.
25.  Juli  1911.

8.  September

Regierungspräsident  zut  1911

Königlich  Bayerische  Po-1.  September.
irektion  München,1911.

Großherzoglich  Hessisches  6.  September

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="533" />
        —  515  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  bertiehben  durch  alle  Vostaustalten  und  GLuchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

O  ·  "
XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  29.  September  1911.  Nr.  51.
Juhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen:  —  Exequatur-  #3.  Post=  und  Telegraphenwesen:  Ausdehnung  des  Geltungserteilungen;
  —  Entlassungen  Seeite  515  bereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte  516.
2.  Medizinal=  und  Veterinärwesen:  Veränderungen  in  4.  Versicherungswesen:  Beaufsichtigung  privater  Versichedem
  Verzeichnis  der  in  den  Anlagen  zum  Viehseuchen-  rungsunternehmungen  durch  die  Landesbehörde  517
Übereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
OÖsterreich-Ungarn  aufgeführten  Sperrgebiete  516  6  Reichsgebiete  .......  518

 

1.  Konsulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Gustav  Marstaller,  an
Stelle  des  auf  seinen  Antrag  ausgeschiedenen  Konsuls  Albert  Marstaller,  zum  Konsul  in  Bari  (Italien)
zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Emil  Weiß  zum  Konsul
in  Callao  (Peru)  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Vizekonsul  Schroetter  zum  Konsul  in
Durban  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Konsul  der  Republik  Cuba  in  Bremen,  Federico  Nogueira  y  Udaeta,  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Deputy--Generalkonsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Berlin,  James  B.  Young,
ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Krull  in  Wellington  (Neu  Seeland)  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem
Reichsdienst  erteilt  worden.

 

Dem  Konsul  Wilhelm  Meyer  in  Archangel  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst  erteilt
  worden.

 

86
        <pb n="534" />
        —  516  —

2.  Medizinal=  und  Veterinärwesen.

 

Bekanntmachung.

 

Mit  Rücksicht  auf  die  derzeitige  administrative  Einteilung  in  den  im  österreichischen  Reichsrat
vertretenen  Königreichen  und  Ländern  wird  das  Verzeichnis  der  in  den  Anlagen  I  und  Ia  zum  Viehseuchen-Ubereinkommen
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn  vom  25.  Januar  1905
(Reichs-Gesetzbl.  1906  S.  287)  aufgeführten  Sperrgebiete  wie  folgt  berichtigt-Anlage

  I.
XXV.  Viertes  Sperrgebiet  in  Galizien.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Skole“.
Anlage  II.
XL.  Fünftes  Sperrgebiet  in  Galizien.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Skole“.

Berlin,  den  27.  September  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonqutkéères.

 

3.  Post=  und  Telegraphenwesen.

 

BVBekanntmachung.
Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte.

Auf  Grund  des  Artikel  1,  II  des  Gesetzes,  betreffend  einige  Anderungen  von  Bestimmungen
über  das  Postwesen,  vom  20.  Dezember  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  715—719)  wird  der  Geltungsbereich
der  Ortstaxe  (§  50,7  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871)
auf  die  in  dem  nachstehenden  Nachtragsverzeichnis  aufgeführten  Nachbarpostorte  ausgedehnt.

Berlin,  den  20.  September  1911.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.
        <pb n="535" />
        —  517  —

XXIII.  Machtrag
zum
Verzeichnis  der  Nachbarpostorte,  auf  die  der  Geltungsbereich  der  Ortstaxe
ausgedehnt  wird.

 

 

 

Namen  der  Postorte.  Namen  der  Postorte.

 

Es  treten  in  Nachbarortsverkehr:
Bommersheim  (Taunus)  .......  mit  Oberursel;
Hausdorf  (Kr.  Neuroddhe  mit  Kunzendorf  (Kr.  Neurode),  Ludwigsdorf  (Kr.
Neurode)  und  Neurode;
Kürenz  (Kr.  Trier)  ..  .......  mit  Trier;
Neudorf  (Eule)  .  ..  .......  mit  Reichenbach  (Schles.);
Nonnendamm  b.  Berlin  ...  .  .  mit  Haselhorst  und  Spandau.

 

 

4.  Versicherungs  wesen.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Beaussichtigung  privater  Versicherungsunternehmungen  durch  die
Landesbehörde.

Im  Anschluß  an  meine  Bekanntmachung  vom  7.  Juni  1911  bestimme  ich  auf  Grund  des  §  3
Abs.  2  des  Versicherungsaufsichtsgesetzes  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Landesregierungen,  daß
bis  auf  weiteres  die  folgenden  Versicherungsunternehmungen,  obgleich  sich  ihr  Geschäftsbetrieb  über
das  Gebiet  eines  Bundesstaats  hinaus  erstreckt,  durch  die  Landesbehörde  desjenigen  Bundesstaats
beaufsichtigt  werden,  in  dessen  Gebiet  sie  ihren  Sitz  haben,  nämlich

A.  Königreich  Sachsen.

Landesverein  der  Hilfsbahnwärter,  Hilfsrottenführer  und  verpflichteten  Arbeiter  der  Königlich
Sächsischen  Staatseisenbahnen  mit  dem  Sitze  in  Chemnitz.

B.  Baden.
Medizinal-Verband  Weinheim  mit  dem  Sitze  in  Weinheim.

C.  Sachsen-Meiningen.
Schlachtvieh-Versicherungsverein  Wallendorf,  Lichte  und  Umgegend  mit  dem  Sitze  in  Wallendorf.

D.  Schwarzburg-Rudolstadt.
Leichenkasse  zu  Meuselbach.
Berlin,  den  18.  September  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

96
        <pb n="536" />
        518  —

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

4  ·  .

Nauie  und  Stand,  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  datum

z  Ausweisung  .

—  Z„  der  Bestrafung.  Ausweisungs-"
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  l  3  4  5  6

Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

1  |Johann  Böse,  geboren  am  2.  April  1364  zu  Hein-Betteln,  Königlich  Preußischer  16.  September

Arbeiter,  dorf,  Bezirk  Jägerndorf,  Osterreichisch  Regierungspräsident  zu  1911.
Schlesien,  ortsangehörig  zu  Breiten-  Breslau,
furt,  Bezirk  Freiwaldau,  ebenda,
österreichischer  Staatsangehöriger,

2  Rudolf  Hantschel,  geboren  am  17.  Februar  1869  zu  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirkspräfi=  16.  September
Metzger  und  Fabrik=  Böhmisch  Kahn,  Bezirk  Aussig,  Böh-  dent  zu  Straßburg,  1911.
arbeiter,  men,  ortsangehörig  ebendaselbst,

österreichischer  Staatsangehöriger,

3  Josef  Kral,  Berg=  geboren  am  12.  Juli  1883  zu  Lichten-Landstreichen,  Bet-Großherzoglich  Badischer/25.  August

mann,  stein,  Bezirk  Mies,  Böhmen,  orts-]  teln,  Ruhestörung  Landeskommissär  zu  1911.
angehörig  zu  AVscherau,  ebenda,  und  Sachbeschädi=  Mannheim,
österreichischer  Staatsangehöriger,  gung,

4  Vinzenz  Luttera,  geboren  am  1.  November  1881  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  26.  Juni  1911.
Töpfer,  Deutsch  Brodek,  Bezirk  Littau,  Mäh-  Regierungspräsident  zu

ren,  ortsangehörig  zu  Ober  Stefanau,  Merseburg,
Hene  österreichischer  Staatsangeöriger

5  Ernst  Spielvogel,  geboren  am  15.  September  1853  zu  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  20.  August
Arbeiter,  Groß  Lindewiese,  OÖsterreichisch  Regierungspräsident  zu  1911.
gichrseen,  österreichischer  Staatsange-  Minden,
öriger,
6  Ilona  Szurdock,  sgeboren  angeblich  am  14.  März  1871  gewerbsmäßige  Un-Königlich  Preußischer  31.  Juli  1911

(1873)  zu  Okna-Szalatina,  Komitat  zucht,  Regierungspräfident  zu
Maramaros-Sziget,  Ungarn,  unga-  Coblenz,

rische  Staatsangehörige,

I

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="537" />
        —  519  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  bexriehen  durch  alle  VPostanstalten  und  SZuchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  6.  Oktober  1911.  Nr.  52.
Inhalt:  1.  Koufnlatwesen:  Ernennung;  —  Exequaturerteilung...

  ...  ...  Seite  619  3.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
2.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Veränderungen  in  dem  Stande  Reichsgebiete..  .....  521

 

und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen  519

1.  Kon  fu  latwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Vizekonsul  Stobbe  zum  Konsul  in
Wladiwostok  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Konsul  von  Peru  Alfredo  Benavides  in  Bremen  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.

 

2.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

 

Königreich  Preußen.

In  Barmstedt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Itzehoe  ist  in  den  Wachs=  und  Ceresinwerken
daselbst  eine  selbständige,  dem  genannten  Hauptzollamt  unmittelbar  unterstellte  Zollabfertigungsstelle
errichtet  worden  mit  der  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1I  und  zur
Erledigung  von  Begleitzetteln  über  Waren,  die  von  den  genannten  Werken  versendet  werden  oder  für
sie  eingehen.

87
        <pb n="538" />
        —  520  —

Die  Zuckersteuerstelle  Cöln  II  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Cöln  Apostelnkloster  ist  aufgehoben,
  das  Zollamt  I  Calcar  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Cleve  in  ein  Zollamt  II  umgewandelt
worden.

Erteilt:

dem  Zollamt  1  Eltville  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wiesbaden  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  vom  Ausland  eingehenden  raffinierten  Zucker  der  Nummer  176  des
Zolltarifs,  Korkstopfen  der  Nummer  638  des  Zolltarifs,  Reisegerät  und  die  damit  eingehenden  zollpflichtigen
  Waren;

dem  Zollamt  1  Glatz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Mittelwalde  die  Befugnis  zur  Abfertigung
der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  mit  Zollbegleitscheinen  I  für  die  Firma  J.  Hünenfeld  in  Glatz
eingehenden  unbearbeiteten  oder  nur  gegorenen  Tabakblätter;

dem  Zollamt  1  Habelschwerdt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Mittelwalde  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zündwarenbegleitscheinen;

dem  Zollamt  I1  Labes  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Schivelbein  die  allgemeine  Befugnis
zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  und  Begleitzetteln  über  Gasöl;

dem  Zollamt  I  Namslau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Oels  i.  Schl.  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Begleitscheinen  I  über  Gasöl,  das  unter  Eisenbahnwagenverschluß  für  den  Magistrat  oder
das  städtische  Wasserwerk  in  Namslau  aus  dem  Ausland  eingeht;

dem  Zollamt  II  Niederdorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kaldenkirchen  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zündwarenbegleitscheinen;

dem  Zollamt  II  Preetz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kiel  die  Befugnis  zur  Erledigung  von
ss  I  über  Malzgerste,  die  für  den  Getreidehändler  und  Mühlenbesitzer  Brumm  daselbst
eingeht;  ·  ,-dem
  Hauptzollamt  in  Trier  die  Befugnis  zur  Abgabenerhebung  und  Abstempelung  von  1.  in—
ländischen  Aktien,  Anteilscheinen,  Renten-  und  Schuldverschreibungen,  in-  und  ausländischen  Gewinn—
anteilschein=  und  Zinsbogen,  Vordrucken  zu  Schecks  und  ihnen  gleichgestellten  Quittungen,  2.  Kuxscheinen,
  3.  Lotterielosen  und  Personenfahrkarten.  ·

Königreich  Bayern.

Die  Ubergangsstellen  Klingenmünster,  Knörringen,  Königsbach,  Rülzheim,  Siebeldingen  und
Zeiskam  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Landau  sind  aufgehoben  worden.

1  Im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Landshut  ist  die  Steuerstelle  in  Falkenfels  nach  Rattiszell  veregt
  worden.

Die  der  Steuerstelle  Erding  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  München  II  und  dem  Steueramt
Wasserburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Rosenheim  erteilten  Befugnisse  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen
  I  über  leichtes  Mineralöl  für  gewisse  Empfänger  sind  auf  Schwerbenzin  mit  einer  Dichte
von  mehr  als  0O),750  bis  0,770  ausgedehnt  worden.

Dem  Steueramt  Marktredwitz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Waldsassen  ist  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II  erteilt  worden.

Königreich  Sachsen.

Dem  Zollamt  Wurzen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Grimma  ist  die  Befugnis  zur  Abfertigung
der  von  der  Firma  A.  Uhlitzsch  in  Wurzen  mit  dem  Anspruch  auf  Abgabenvergütung  zur  Ausfuhr  angemeldeten
  Kakaowaren  sowie  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  die  zu  versendenden
derartigen  Kakaowaren  erteilt  worden.

 

Großherzogtum  Baden.

Die  im  Zentralblatt  Nr.  39  für  1911  S.  416  mitgeteilte  Befugnis  des  Finanzamts  Bruchsal
zur  Erhebung  der  Abgabe  von  Schecks  und  ihnen  gleichgestellten  Quittungen  bezieht  sich  lediglich  auf
den  Verkauf  von  Stempelmarken.
        <pb n="539" />
        —  06  —

Herzogtum  Sachsen-Meiningen.

Das  Bezirkszollamt  Camburg  ist  aufgehoben  worden.  Sein  Bezirk  ist  dem  Bezirkszollamt
Saalfeld  zugewiesen.

Herzogtum  Braunschweig.

In  Salder,  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Wolfenbüttel  ist  für  die  Zuckerfabrik  Burgdorf
eine  selbständige  Zuckersteuerstelle  mit  der  Bezeichnung  „Zuckersteuerstelle  Salder“  errichtet  worden.

Die  Zuckersteuerstelle  Braunschweig  III  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Braunschweig  ist  aufgehoben
  worden.

In  Rüningen  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Braunschweig  ist  für  die  Chemische  Fabrik
Eisenbüttel  Lübeck  &amp;amp;  Co.  eine  Zollabfertigungsstelle  errichtet  worden,  der  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Begleitzetteln  und  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  1I1  (auch  bei  Eisenbahnwagenverschluß)
  über  Mineralölsendungen  nach  und  aus  der  genannten  Fabrik  beigelegt  ist.

Elsaß-Lothringen.

Dem  Zollamt  I  Chambrey  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Saarburg  ist  die  Befugnis  7  beigelegt
  worden.

 

3Z.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
*  –  .  Grund  Ausweisung  des

S.  der  Bestrafung.  Ausweisungs-1#
  7  .

5  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1½  2  3  «  4  5  6

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Kajetan  Rainer,  geboren  am  7.  August  1883  zu  Oeblarn,  schwerer  Diebstahl,  Stadtmagistrat  Strau=  9.  Juni  1911.
Teischler,  Bezirk  Gröbming,  Steiermark,  orts=  versuchte  Nötigung,  bing,  Bayern,  3

«  angehörig  ebendaselbst,  österreichischer  Betteln  und  ver—

Staatsangehöriger,  botenes  Waffentragen

  (3  Jahre  6

Zuchthaus  und  5

Wochen  Haft,  laut  |

Erkenntnis  vom
1T

 

12.  September  1908),
2  Josef  Wimmer,  geboren  am  5.  März  1879  zu  Straß-Menterei  und  Dieb-Königlich  Bayerisches
Schlosser,  walchen,  Bezirk  Salzburg,  österreichischer
  Staatsangehöriger,  #

15  duugust
stahl  (3  Jahre  3  Mo--Bezirksamt  Donaunate
  Zuchthaus,  laut  wörth,

Erlenntnis  vom  13.
Juni  1908),

 

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

3  Ludwig  Otto  Be=  geboren  am  15.  April  1880  zu  Frank=  Bannbruch  und  Volizeibehörde  zu  Ham=  27.  September
zgold,  Schlosser,  furt  a.  M.,  ortsangehörig  zu  Schön=  Betteln,  burg,  1911.
feld,  Bezirk  Rumburg,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger.  #
4  Josef  Eichler,  geboren  am  6.  Oktober  1862  zu  Böh-Betteln,  Königlich  Bayerisches  31.  Juli  1911.
Schuhmacher,  #  misch  Aicha,  Bezirk  Turnau,  Böhmen,  Bezirksamt  Miesbach,
österreichischer  Staatsangehöriger,

 

 

877
        <pb n="540" />
        Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  datum
der  Bestrafung.  *  nn  Ausweisungs-.
  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  I  8  4  5  6
5  Josef  Gaßner,  geboren  am  10.  September  1870  zu  Betteln,  Zgöntglih  Bayerisches  15.  September
Tagelöhner,  Vrastanz,  Bezirk  Feldkirch,  Vorarl=  Bezirksamt  Miesbach,  1911.
berg,  österreichischer  Staatsangehöriger,

6  Friedrich  Heiniger,  geboren  am  27.  Dezember  1861  zu  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi-  26.  September
Tagelöhner,  Lützelflüh,  Kanton  Bern,  Schweiz,  dent  zu  Colmar,  19J11.
schweizerischer  Staatsangehöriger,
7  Peter  Kawula,  geboren  am  27.  Januar  1878  zu  Sta=  Betteln,  Königlich  Preußischer  25.  August
Former,  jerlakanina,  Komitat  Krasso-Szöreny,  Regierungspräsident  zu  1911.
kungara  ungarischer  Staatsange-  Aachen,
öriger
8  Johanna  Kößler,  geboren  am  29.  Juli  1848  zu  Lot=  Betteln,  Königlich  Preußischer,12.  September
Arbeiterin,  schenau,  Bezirk  Leitomischl,  Böhmen,  Regierungspräsident  zu  1911.
ortsangehörig  zu  Dittersdorf,  ebenda,  Breslau,
österreichische  Staatsangehörige,
9  Maria  Reinhard  geboren  im  Mai  1888  zu  Plan,  Böh-Landstreichen  und  Königlich  Bayerisches  19.  September
(auch  Martha  oder'„men,  österreichische  Staatsangehörige,  Betteln,  Bezirksamt  Laufen,  1911.

 

Rakli  Breitenbach
und  Patheric  Berazolli),
  Zigeunerin,

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker  in  Berlin.
        <pb n="541" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

  

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beriehen  durch  alle  PVostanstalten  und  Zuchhandlungen.

 

                

Berlin,  Freitag,  den  13.  Oktober  1911.  Nr.  53.

 

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennung;  —  Ermächtigung
zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen:  —  Exeduaturerteilung
  .  Seite  523

Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
September  1911.  524
Militärwesen:  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher
Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen.
Deutschen  in  Finland
Zoll=  und  Steuerwesen:  Personalveränderung  bei  22
Stationskontrolleuren  526
Erhöhung  des  Durchschnittsbrandes  der  Brennereien
für  das  Betriebsjahr  1911/12  .  526

 

.

5.

Anhang.  Militärwesen:

Verarbeitung  von  Rohstoffen  der  im  §  10  Abs.  2
Satz  1  des  Branntweinsteuergesetzes  bezeichneten  Art,
welche  nicht  von  den  Eigentümern  oder  Besitzern  von
landwirtschaftlichen  Brennereien  selbst  gewonnen  find

Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete  .527

Gesamtverzeichnis  der  gemäß
6  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  Befähigung  für  den  einjährig-  freiwilligen
Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.  .

1.  Kon  fu  latwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsul  Lettenbaur  zum  Generalkonsul
in  Batavia  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Freiherrn  von  Stengel  in  Madrid  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes
vom  4.  Mai  1870  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen

  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  un

solchen  zu  beurkunden.

die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von

 

Dem  Königlich  Schwedischen  Vizekonsul  Arnold  Wiebe  in  Elbing  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

 

88
        <pb n="542" />
        524

2.  Bank

—

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  September  1911  nach  den  im  Reichsanzeiger
(Die  Beträge  lauten

Passiva.

 

—

5—E

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9  re
1  .  er-  er-8
  Sonstige  ..«  bindlich-7
  B  i  täglich  bindlich-  G  6  S  G  keiten
7  ezeichnung  Grund--  sReserve-  Noten-  GegenUn  Gegen  fütige  CegenPeiten  Gegen  onstige  Gegenumme  —.*
3  der  „  31.  Aug.  gedeckte  31.  Aug.  Ver-  31.  Aug.  mit  81.  Aug.  31.  Aug.!  der  31.  Aug.weiter=7
  Banken.  kapitalFonds.  Umlauf.  Noten.  1011.  bindlich1911.Kündi-!!1  Passiva.  911.  Passiva.  1911.  gehenen
keiten  gungs-  inlän=#
  «  frist.  dischen
Wechseln.
1  2  8  s  s  ¾  10  11  12  13  14  15  1is817
1  Reichsbarxrx—480000|  64812295  199|1-655554s1  253  997/.  8480711650  010  621590—  —  40  7974  8  365|8  230  850/+  726078.—
2  Bayerische  Notenbar50001201292854%  425  21891  —  —  6527A  3035  88  150  4897  1683
3  Sächsische  BVank  zu  Drecden30000  7500|  51  156  +  14  9820  114|—  5238]  25221.  30844  34
4Wörttembergische  Notenbauig00  1529920  936|  2  818  10  523|—  1922  12  586  +—  569  17—  101  11045593+  3538  2180
5  Badische  Bank-  9000  225015  896  1058%9317+  1115  8  —  n——J—–  878
Zusammen.  235  500  79  802.  4676  329  wst  beine  704598  64595%19  *1  34142215  045  —  19  668
Bemerkungen.
u  Spalte  5:  Dapvon  in  Abschnitten  zu  204  —  18##  573  000  4  .
Zu  Sp  sch  5  *  1  (bei  der  Bank  Nr.  1),
-  50  =  —  1563  793  000
·:  100  =  —  1  666  525  000
·:  500  .—  21  675  000  =  bbei  der  Bank  Nr.  3),
.  1000  =  =  414  236  000  =  bbei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="543" />
        —

veröffentlichten  Wochenübersichten,
auf  Tausend  Mark.)

525

verglichen  mit  demjenigen  Ende  August  1911.

 

 

 

 

 

 

 

Aetiva.

2
Melall-  Gegen  Keichss  Gegen  NotenGegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  SGegen  “
31.  Aug.kassen-=  31.  Aug.  anderer  31.  Aug.  Wechsel.  61.  Aug.  Lombard.  31.  Aug.  Effekten.  81.  Aug.  ·  31.  Aug.  der  81.  Aug.
Bestand.  1911.  scheine.  1911.Banken.1911.  1911.  1911.  1811.  Attiva.  1911.  attwa.  911.  8
z
#—.G
18  19  20  21  22  23  24  25  26  27  28  29  30  81  382  33  34
995259—17464600  4  17916  45  %  449911  14  4116  22  195  76112  495%
27815  —  2764  si1  182977/  3491150  566|  9  889  42811.  758  6  24161  4  28  881504X  4897
204434  4856  502  2288é„DKSS„  134864  4  14672  3
8726  +  361  99  32  1588  5383  #8855|  33653SSUOT0!  —  1358  J  14%
56714  66  5—  18  403  165711  380—  129  499  4644  1484

7O02  475128742  +116  120/210285  —24947/8539045|J749  333

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

88“
        <pb n="544" />
        —  526  —

3.  Militär  wesen.

 

Bekanntmachung.

 

Dem  Arzte,  Professor  Dr.  Rudolf  Kolster  in  Helsingfors  ist  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2
der  Deutschen  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  im  §  42  Ziffer  1  a  bis  c
ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,
welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Finland  haben.

Berlin,  den  4.  Oktober  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Gallenkamp.

 

4.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
für  Zoll=  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Herzoglich  Braunschweig-Lüneburgischen
  Steuerinspektors  Blanke  der  Herzoglich  Braunschweig-Lüneburgische  Steuerinspektor
Johns  den  Königlich  Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Cottbus,  Crossen  a.  d.  Oder,  Frankfurt  a.  d.  Oder,
Landsberg  a.  d.  Warthe  und  Lübben  i.  d.  Lausitz  als  Stationskontrolleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Frankfurt
  a.  d.  Oder  vom  1.  Oktober  1911  ab  beigeordnet  worden.

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  5.  Oktober  1911  beschlossen:

1.  den  Durchschnittsbrand  der  Brennereien  für  das  Betriebsjahr  1911/12  von  86  auf
94  Hundertteile  des  allgemeinen  Durchschnittsbrandes  zu  erhöhen,

2.  die  zur  Bestimmung  der  vergällungsfreien  Branntweinmenge  durch  Beschluß  vom
15.  Dezember  1910  festgesetzten  30  und  60  Hundertteile  über  den  30.  September  1911
hinaus  in  Geltung  zu  lassen.

Berlin,  den  11.  Oktober  1911.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  5.  Oktober  1911  beschlossen:
Auf  Antrag  kann  widerruflich  gestattet  werden:
1.  daß  die  nach  dem  1.  September  1902  betriebsfähig  hergerichteten  landwirtschaftlichen
Brennereien  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1911  bis  einschließlich  15.  Juni  1912  auch
Rohstoffe  der  im  §  10  Abs.  2  Satz  1  des  Branntweinsteuergesetzes  bezeichneten  Art,
welche  nicht  von  den  Eigentümern  oder  Besitzern  der  Brennereien  selbst  gewonnen
sind,  verarbeiten,  ohne  die  Eigenschaft  als  landwirtschaftliche  Brennerei  einzubüßen,
        <pb n="545" />
        527

–□

2.  daß  Brennereien  ohne  Hefenerzeugung  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1911  bis  einschließlich
  15.  Juni  1912  ausnahmsweise  Getreide  an  Stelle  der  von  ihnen  sonst  verwendeten
  Rohstoffe  verarbeiten,  ohne  aus  diesem  Grunde  den  im  §  33  unter  Nr.  2
und  §  39  des  Branntweinsteuergesetzes  für  den  Fall  des  Uberganges  zur  Getreideverarbeitung
  vorgesehenen  Nachteil  zu  erleiden.

Berlin,  den  11.  Oktober  1911.

—

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

Wermuth.

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

7  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  6  Grund  Behörde,  welche  die  daum
5  Ausweisung  .
der  Bestrafung.  Ausweisungs-"
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  8  4  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Johann  Demuth,  geboren  am  29.  August  1885  zu  schwerer  Diebstahl,  Königlich  Preußischer  3.  Oktober

 

 

Tagelöhner,

Wladislaus  Schmichowski,

  Landarbeiter,


Josef  de  Boer,
Schlächter,

Peter  Cibien,
Bergarbeiter,

Meier  Kuzinski

Staatsangehöriger,

geboren  am  8.  Juli  1885  zu  Cieczerski,

Gemeinde  Raczunsk,  Kreis  Sierpc,
Gouvpernement  Plozk,  Rußland,  russischer
  Staatsangehöriger,

 

Schwandorf,  Bayern,  österreichisch  er,

versuchter  schwerer
Diebstahl  und  einfacher
  Diebstahl  im
wiederholten  Rückfall
  (3  Jahre  6  Monate
  Zuchthaus,  laut
Erkenntnis  vom  6.
April  1908),

schwerer  Diebstahl  in
zwei  Fällen  und  einfacher
  Diebstahl  (2
Jahre  Zuchthaus,
laut  Erkenntnis  vom

 

15.  Oktober  1909),

Regierungspräsident  zu  1911.
Potsdam,

 

Königlich  Preußischer  29.  September
Regierungspräsident  zu  1911.
Allenstein,

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  18.  Juni  1873  zu  Sneek,
Provinz  Friesland,  niederländischer
Staatsangehöriger,
geboren  am  11.  März  1884  zu  Karwin,
  Bezirk  Freistadt,  Osterreichisch
Schlesien,  ortsangehörig  zu  Belluno,
Italien,
höriger,
geboren  am  b.  Mai  1891  (nach  eigener

italienischer  Staatsangeteln,



Landstreichen  und
Betteln,

 

fortgesetzter  Gebrauch

(auch  Kazinski,  Kru=  Angabe)  oder  am  10.  März  1894  einer  falschen  Prischinky,
  Kudzinsky),  (nach  seinem  Geburtsschein)  zu  Wloc=  vaturkunde,  Betrug,

Schneider,

lawek,  Gouvernement  Warschau,  russischer
  Staatsangehöriger,
1

Landstreichen
Betteln,

und

Bedrohung  und  Bet-Königlich

  Preußischer  8.  August
Regierungspräsident  zu  1911.
Potsdam,

Königlich  Preußischer  7.  September
Regierungspräsident  zu  1911.
Liegnitz,

Stadtmagistrat  Ansbach,

25.  August
Bayern,  1911.
        <pb n="546" />
        528

 

Name  und  Stand

 

 

 

-6  *  Alter  und  Heimat  6  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
Ausweisung
der  Bestrafung.  Ausweisungsd
  beschlossen  hat.
er  Ausgewiesenen  f  h  beschlusses.
1  2  l  3  4  b  6
*
6  Karl  Lenz,  Eisen-  seboren  am  28.  September  1887  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  15.  Juni  1911.
dreher,  Wien,  ortsangehörig  zu  Jedlersee  Regierungspräsident  zu
(Jedlesee),  Bezirk  Korneuburg,  Nieder-  Merseburg,
gesrenh  österreichischer  Staatsangeöriger

7KAlbert  Nitsche,  geboren  am  26.  Januar  1879  zu  Buch-Betteln,  Königlich  Preußischer  b.  August
Arbeiter,  bergsthal,  Bezirk  Freudenthal,  OÖster-  Regierungspräsident  zu  1911.
reichisch  Schlesien,  ortsangehörtg  zu  Liegnitz,
Thomasdorf,  Bezirk  Freiwaldau,
e,  österreichischer  Staatsangeöriger

8  Franz  Naver  von  geboren“  am  4.  September  1848  zu  Bannbruch,  Land=  Königlich  Bayerisches6.  September
Schmied,  Agent,  Haidl,  Bezirk  Schüttenhofen,  Böh=  streichen  und  Gau-]Bezirksamt  Burg-  1911.

 

men,

österreichischer  Staatsangehöriger,


 

 

kelei,

lengenfeld,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="547" />
        Anhang
LIILIIILILIIII

 

 

 

Militärwesen.

.—

Gesamtverzeichnis

derjenigen  Lehranstalten,  welche  gemäß  8  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung
von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigt  sind.

Bemerkung.

Die  mit  “  bezeichneten  Anstalten  gymnasialen  oder  realgymnasialen  Charakters  sind  befugt,
Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von  dem  Unterricht  im  Griechischen  beziehungsweise  Englischen  befreiten
Schülern  auszustellen,  wenn  diese  an  dem  für  jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterrichte  regelmäßig
teilgenommen  und  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Sekunda  ein  Zeugnis  über  genügende
Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

Ubersicht.

 

Sffentliche  Lehranstalten.  Sete  Seite
Gymnasien  (A.  a)  ....  530  Realschulen  (0.  e).  545
Realgymnasien  (A.  b)  .......  536  Offentliche  Lehrerseminare  (C.  gd).  .  .  .  ..  550
Oberrealschulen  (A.  c)  .  ..  .  539  Andere  öffentliche  Lehranstalten  (C.  ees  552
Progymnasien  (B.  a)  ....  ..  641  Privat-Lehranstalten:  »
Realprogymnasien(8.b).....  .  541  a)  Lehrerseminrer  ·...  553
Realschulen  (6dc  ...  .  ....  542  b)  Andere  Privat-Lehranstalten  533
Progymnasien  (C.  a)..  .  ...  543  Lehranstalten  in  den  Schutzgebieten  556
Realprogymnasien  (C.  h)  544  Lehranstalten  im  Auslaupdddy  556

 

89
        <pb n="548" />
        530  Osfentliche  Leyrannalten.  —  A.  a.  Gymnanen.

Gf#entliche  Lehranstalten.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse,  d.  h.  der
einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  Untersekunda  (nach  weit  verbreiteter  Bezeichnung)  bei  Vollanstalten,
  zur  Darlegung  der  Befähigung  genügt.

a.  Gymnasien.

I.  Königreich  Preußen.  *  Borbeck,

Aachen:  Kaiser  Karls-Gymnasium,  Brandenburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Kaiser
  Wilhelms-Gymnasium,  gymnasium),

Allenstein,  Ritter-Akademie,

Altona:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgym-  Braunsberg,

nasium),  Breslau:  Elisabeth-Gymnasium,

Andernach,  Friedrichs-Gymnasium,

Anklam,  Gymnasium  zum  heiligen  Geist  (verbunden

Arnsberg,  mit  Realgymnasium),

Aschersleben:  *  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-  Johannes-Gymnasium,

schule),  König  Wilhelms-Gymnasium,

Attendorn,  Magdalenen-Gymnasium,

Aurich,  Matthias-Gymnasium,

Barmen,  Brieg,

Bartenstein,  Brilon,

Bedburg:  Ritter-Akademie,  Bromberg,

Belgard,  Brühl,

Berlin:  Askanisches  Gymnasium,  Buer  i.  Westfalen:  Gymnasium  (verbunden  mit
Französisches  Gymnasium,  Realschule),#)
Friedrichs-Gymnasium,  *Bunzlau,

Friedrich-Werdersches  Gymnasium,  Burg  i.  d.  Provinz  Sachsen,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,  *  Burgsteinfurt,

Humboldts-Gymnasium,
Joachimsthalsches  Gymnasium,
Gymnasium  zum  grauen  Kloster,
Köllnisches  Gymnasium,
Königstädtisches  Gymnasium,
Leibniz-Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,
Luisen-Gymnasium,
Luisenstädtisches  Gymnasium,
Sophien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Beuthen  i.  Oberschlesien,

Bielefeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


*  Bocholt,
Bochum,
Bonn:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium
Realgymnasium),
Boppard,

 

 

(verbunden  mit

 

 

Cassel:  Friedrichs-  Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Celle,
Charlottenburg:  Kaiser  Friedrich=  Schule  (mit
Realschule),
Kaiserin  Augusta-Gymnasium,
Mommsen-Gymnasium,

Clausthal,

Cleve,

Coblenz,

Cöln:  Gymnasium  an  der  Apostelnkirche,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Dreikönigsgymnasium,

Städtisches  Gymnasium  in  der  Kreuzgasse
(verbunden  mit  Realgymnasium),
*  Schiller-Gymnasium,

Coesfeld,

Cöslin,

Cottbus,

1!)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.
        <pb n="549" />
        Crefeld,
Culm,
Cüstrin,
Dahlem  bei  Berlin:  Arndt-Gymnasium,
Danzig:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium,
Demmin,
*  Deutsch  Eylau,
Deutsch  Krone,
Deutsch  Wilmersdorf  bei  Berlin:  Bismarck-Gymnasium,

*  Dillenburg,
*Dorsten,
Dortmund:  Königliches  Gymnasium,))
Städtisches  Gymnasium,
Dramburg,
*  Duderstadt,
Düren,
Düsseldorf:  Hohenzollern-Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),
Duisburg,
Eberswalde,
Eisleben,
Elberfeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Elbing,
Emden,
Emmerich,
Erfurt,
Eschwege:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Eschweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Essen:  Königliches  Gymnasium,
*  Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit
Realprogymnasium),
Euskirchen,
Flensburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Frankenstein,
Frankfurt  a.  Main:  Haüter  Friedrichs-Gymnasium,
Goethe-Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,
Frankfurt  a.  d.  Oder,
Fraustadt,
Freienwalde  a.  d.  Oder,
Friedeberg  i.  d.  Neumark,
Friedenau,
Fürstenwalde,
Fulda,
Gartz  a.  d.  Oder,
Glatz,
Gelsenkirchen,

 

 

Gleiwitz,
Glogau:  Evangelisches  Gymnasium,
Katholisches  Gymnasium,
*  Glückstadt,

Gnesen,

Goörlitz,

Göttingen,

Goslar:  Gymnasiumt(verbundenmit  Realgymnasium),
Graudenz,

Greifenberg  i.  Pommern,

Greifswald:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Groß  Lichterfelde:  Schiller-Gymnasium  (verbunden
mit  Realgymnasium),
Groß-Stre  litz,

Guben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Gütersloh,  «
Gumbinnen:  Friedrichsschule  (verbunden  mit  Realschule),


Hadamar,
*  Hadersleben:  NNB  (verbunden  mit  Realule),

Hagen  i.  Westfalen:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),

 

Halberstadt,
Halle  a.  d.  Saale:  Lateinische  Hauptschule  der
Franckeschen  Stiftungen,

Städtisches  Gymnasium,

 

Hameln:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


*  Hamm,

Hanau,

Hannover:  Lyzeum,
Goethe-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Leibnizschule  (verbunden  mit
gymnasium),

Real-Heiligenstadt,


*  Herford,
*  Hersfeld,
Hildesheim:  Gymnasium  Andreanum,
Gymnasium  Josephinum,
Hirschberg.
Höchst  a.  Main:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Hörxter,
Hohensalza,
Homburg  v.  d.  Höhe:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

 

*  Husum,
Jauer,
Ilfeld:  Klosterschule,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.

89°“
        <pb n="550" />
        53#"

Insterburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Jülich,
*  Kalk,
Kattowitz,
Kempen  i.  d.  Rheinprovinz,
Kiel,

Königsberg  i.  d.  Neumark,
Königsberg  i.  Ostpreußen:  Altstädtisches  Gymnasium,
Friedrichs-Kollegium,
Kneiphöfisches  Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Königshütte,  ·
Kolberg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

*  Konitz,
Kreuzburg  i.  Oberschlesien,
Kreuznach,  «
Krotoschin:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Landsberg  a.  d.  Warthe:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
*  Lauenburg  i.  Pommern,
Lauban,
Leer:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),
Leobschütz,
Liegnitz:  Gymnasium  Johanneum,
Städtisches  Gymnasium,
Limburg  a.  d.  Lahn:  Gymnasium  (verbunden  mit
·  Realprogymnasium),
Linden  bei  Hannover,
*  Lingen,
Linz,l)
Lissa,
Lötzen.
Luckau,
Lüneburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


*  LOrck,

Magdeburg:  Pädagogium  des  Klosters  U.  L.  Frauen,
Dom--Gymnasium,
König  Wilhelms-Gymnasium,
Marburg,
Marienburg  i.  Westpreußen,
Marienwerder,
Mayen,
*  Meldorf,
*  Memel,
Meppen,
Merseburg:  Dom--Gymnasium,
Meseritz,

 

 

 

A-a-  “’-Minden:

  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


*  Mörs,

Montabaur,

Mühlhausen  i.  Thüringen,
Mülheim  a.  Rhein:  Gymnasium  (verbunden  mit

Realprogymnasium  und
Realschule),
Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realprogymnasium),
München-Gladbach,
*  Münden,

Paulinisches  Gymnasium,

Münster  i.  Westfalen:
Schiller-Gymnasium,

Städtisches  Gymnasium
(verbunden  mit  Realgymnasium),


Münstereifela.

Myslowitz,

Nakel,

Naumburg  a.  d.  Saale:  Dom-Gymnasium,

Neisse,

Neuhaldensleben,

Neumünster:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),



*  Neuruppin,

Neuß,

Neustadt  i.  Oberschlesien,
Neustadt  i.  Westpreußen,

 

*  Neustettin,  .
Neuwied:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realpro—
gymnasium),
*  Norden,  .
Nordhausen  a.  Harz,
*  Northeim,
Oberlahnstein:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Ols,
Ohlau,
Oppeln,

Osnabrück:  Carolinum,
Rats-Gymnasium,

Osterode  i.  Ostpreußen,

Ostrowo,

Paderborn,

Patschkau,

Pforta:  Landesschule,

Pleß,

*  Plön,

Posen:  Auguste  Victoria-Gymnasium,

 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.
        <pb n="551" />
        —  —  ——-  *-l

Posen:  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Marien-Gymnasium,

Potsdam,

Prenzlau,

Preußisch-Stargard,

Prüm,

Putbus:  Pädagogium,

Porit,

Ouedlinburg,

Rastenburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Ratibor,

*  Ratzeburg,

*  Rawitsch,

Recklinghausen,

Rendsburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Rheine,

Rheydt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Rinteln,

Rössel,

Rogasen,

Roßleben:  Klosterschule,

Saarbrücken,

Saarlouis,

Sagan,

Salzwedel,

Sangerhausen,

St.  Wendel,

Schleswig:  Domschule  (verbunden  mit  Realschule),
Schleusingen,

Schneidemühl:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real- 



schule),
Schöneberg:  Prinz  Heinrichs-Gymnasium,
Hohenzollernschule  (verbunden  mit
Oberrealschule),
Schrimm,
Schwedt  a.  d.  Oder,
*  Schweidnitz,
*  Schwetz,
Siegburg,
Sigmaringen,
*  Seest,

Solingen:  *  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Sorau,

Spandau,
*  Stade,

Stargard  i.  Pommern,
*  Steele,

Steglitz,
Stendal,
Stettin:  König  Wilhelms-Gymnasium,

Marienstifts-Gymnasium,

—  ————  ——

 

Stettin:  Stadt--Gymnasium,
*Stolberg  i.  d.  Rheinprovinz,)
Stolp:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),
Stralsund,
Strasburg  i.  Westpreußen,
Strehlen,
Thorn:  Gymnasium  (verbundenmit  Realgymnasium),
Tilsit,
Torgau,
Traben-Trarbach,
Treptow  a.  d.  Rega,
Trier:  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
*  Kaiser  Wilhelms-Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),
*  Verden,

*  Viersen,
Waldenburg,
Wandsbek:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Warburg,
Warendorf,
*  Wattenscheid,
Weilburg,
Wernigerode,
Wesel:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
*  Wetzlar,
Wiesbaden,
*  Wilhelmshaven,
Wipperfürth,
Wittenberg:  Melanchthon-Gymnasium,
*  Wittstock,
Wohlau,
Wongrowitz,
Zaborze:  Königin  Luise-Gymnasium,
Zeitz:  Stiftsgymnasium,
Zehlendorf,
Züllichau:  Pädagogium.

II.  Königreich  Bayern.
Amberg,
Ansbach,
Uschaffenburg,
Augsburg:  Gymnasium  bei  St.  Anna,
Gymnasium  bei  St.  Stephan,
Bamberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,
Bayreuth,
Burghausen,
Dillingen,
Eichstätt,
Erlangen,
Ettal  i.  E.,

Freising,

 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.
        <pb n="552" />
        Fürth,
Günzburg,

Hof,

Ingolstadt,

Kaiserslautern,

Kempten,

Landau,

Landshut,

Lohr,

Ludwigshafen  a.  Rhein,

Metten,

München:  Ludwigs-Gymnasium,

·  Luitpold-Gymnasium,
Maximilians-Gymnasium,
Theresien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Wittelsbacher  Gymnasium,

Münnerstadt,

Neuburg  a.  d.  Donau,

Neustadt  a.  d.  Haardt,

Nürnberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Passau,

Pirmasens,
Regensburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

 

Rosenheim,

Schweinfurt,

Speyer,

Straubing,

Weiden,

Würzburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.

Bautzen,

Chemnitz,

Dresden:  Königliches  Gymnasium,
Kreuzschule,
Vitzthumsches  Gymnasium,
Wettiner  Gymnasium,
König  Georg  =  Gymnasium

mit  Realgymnasium),

Freiberg,

Grimma:  Fürsten=  und  Landesschule,

Leipzig:  König  Albert-Gymnasium,
Königin  Karola-Gymnasium,
Nikolaischule,
Thomasschule,

 

(verbunden

 

 

Meißen:  Fürsten-  und  Landesschule,
Plauen  i.  Vogtland,

Schneeberg,

Wurzen,

Zittau,

Zwickau.

IV.  Königreich  Württemberg.

Blaubeuren:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
Cannstatt:  '  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

E  ingen  *  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
wangen,
üen  en,
*  Hall  elgymnasium  i.  E.),  x)
Heilbronn,
*  Ludwigsburg,
Maulbronn:  Evangelisch-  theologisches  Seminar,
*  Ravensburg,
*  Reutlingen,
*  Rottweil,
Schöntal:  Evangelisch-  theologisches  Seminar,
Stuttgart:  Eberhard  Ludwigs-Gymnasium,
Karls-Gymnasium,
*  Tübingen,
Ulm,
Urach:  Evangelisch-theologisches  Seminar.

V.  Großherzogtum  Baden.
Baden,
Bruchsal,
Donaueschingen,
Durlach:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Freiburg:  Bertholds-Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,
Heidelberg,
Karlsruhe:  Gymnasium,
Goetheschule,  Gymnasialabteilung  (verbunden
  mit  Realgymnasium),
Konstanz,  «
Lahr,  E—
Lörrach:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Mannheim:  Karl  Friedrichs-  Gymnasium,
Offenburg,
Pforzheim:  Reuchlin-Gymnasium,
Rastatt:  Ludwig  Wilhelm-Gymnasium,
Tauberbischofsheim,
Wertheim.

9  Die  Umwandlung  in  ein  Realgymnasium  mit  griechischem  Ersatzunterricht  t  am  n  Schlusse  des  Schuljahrs  1910/11

bis  zur  Obersekunda  gediehen,  so  daß  vom  Jahre  1912  an  das  Gymnasium  nur  noch  das  Reifezeugnis  für  die  Hochschule

erteilen  kann.
        <pb n="553" />
        A.  a.  Gymnanen.  535

VI.  Großherzogtum  Hessen.
Bensheim,  J
Büdingen:  Wolfgang  Ernst-Gymnasium,
Darmstadt:  Ludwig  Georgs-Gymnasium,

Neues  Gymnasium,

Friedberg:  Augsigerschule  (Gymnasium  und  Realule),


Gießen:  Landgraf  Ludwigs-Gymnasium,
Laubach:  Gymnasium  Fridericianum,
Mainz:  Oster-Gymnasium,

Herbst-Gymnasium  ),

Offenbach  a.  Main,
Worms.

 

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Doberan:  Gymnasium  Friderico-Francisceum,

Güstrow:  Domschule,

Parchim:  Friedrich  Franz-Gymnasium  (verbunden
mit  Realprogymnasium,

Rostock:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),
  .

Schwerin:  Gymnasium  Fridericianum,

Waren,

Wismar:  Große  Stadtschule  (verbunden  mit  Realschule).


VIII.  Großherzogtum  Sachsen.
Eisenach,
Jena,
Weimar.

IX.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.

Friedland,
Neubrandenburg:  'Gymnasium  (verbunden  mit  Real-1
  schule),
Neustrelitz.
X.  Großherzogtum  Oldenburg.
*  Birkenfeld,  «
*Eutin,
Jever:  *Marien-Gymnasium,
Oldenburg,
*  Vechta.

XI.  Herzogtum  Braunschweig.
Blankenburg,  .  .
Braunschweig:  Gymnasium  Martino-Catharineum,

Wilhelm-Gymnasium,
Helmstedt,

Holzminden,
Wolfenbüttel.

 

 

 

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.

Hildburghausen:  Gymnasium  Georgianum,
Meiningen:  Gymnasium  Bernhardinum.

XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.

Altenburg:  Friedrichs-Gymnasium,
Eisenberg:  Christians-Gymnasium.

XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Coburg:  Gymnasium  Casimirianum,
Gotha:  Gymnasium  Errnestinum  (verbunden  mit
«  Realgymnasium).

XV.  Herzogtum  Anhalt.

Ballenstedt:  Städtisches  Wolterstorff-Gymnasium
(verbunden  mit  Realschule  und
Alumnat),

Bernburg:  Karls-Gymnasium,

Sen  Ludwigs-Gymnasium,

Dessau:  Friedrichs-Gymnasium,

Zerbst:  Gymnasium  Francisceum  (verbunden  mit

Realprogymnasium).

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.

Arnstadt,
Sondershausen.

XVII.  Fürsteutum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Rudolstadt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium).


XVIII.  Fürstentum  Waldeck.
Corbach.

XIX.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

XX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera,
*Schleiz.

XXI.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.

Bückeburg:  Gymnasium  Adolphinum  (verbunden
mit  Realgymnasium  und  Lehrerseminar).


XXII.  Fürsteutum  Lippe.

Detmold:  Gymnasium  Leopoldinum  (verbunden  mit
Realschule),

 

Lemgo.

1)  Die  Anstalt  wird  Ostern  1912  in  ein  Oster-Gymnasium  umgewandelt  werden.
        <pb n="554" />
        536

A.  a.  Gymnasien.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Lübeck:  Katharineum  (verbunden  mit  Realgymnasium).


XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Bremen:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,
Bremerhaven.

XXV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Bergedorf:  Gymnasialabteilung  der  Hansaschule
(verbunden  mit  Realschule),
Cuxhaven:  Gymnasialabteilung  der  höheren  Staatsschule
  (verbunden  mit  Realschule),
Hamburg:  Gelehrtenschule  des  Johanneums,
Wilhelm-Gymnasium.

XXVI.  Elsaß-Lothringen.
Altkirch,
Buchsweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),


 

A.  b.  Realgymnasten.

Colmar:  Lyzeum,
Diedenhofen,
*  Gebweiler,
Hagenau!:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),

Lyzeum  (verbunden  mit  Realgymnasial-Metz


abteilung),
Montigny  bei  Metz:  Bischöfliches  Gymnasium
(Knabenseminar),

 

*  Mülhausen  i.  Elsaß,
Saarburg,
Saargemünd:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),


Schlettstadta.
Straßburg  i.  Elsaß:  Lyzeum  (verbunden  mit  Real-Gymnasialabteilung),

Bischöfliches  Gymnasium  bei
St.  Stephan,
Protestantisches  Gymnasium,

 

 

Weißenburg,
Zabern,
Zillisheim:  Bischöfliches  Gymnasium.

b.  Kealgymnasien.

I.  Königreich  Preußen.

Aachen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


Altena,  z

Altona:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium
Christianeum),

Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Barmen,

Berlin:  Andreas-Realgymnasium  (Andreasschule),
Dorotheenstädtisches  Realgymnasium,
Falk-Realgymnasium,
Friedrichs-Realgymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Realgymnasium,
Königstädtisches  Realgymnasium,
Luisenstädtisches  Realgymnasium,
Sophien-Realgymnasium,

Bielefeld:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gym- 



nasium),
Bonn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Städtischem
Gymnasium),
Brandenburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Breslau:  Realgymnasium  zum  heiligen  Geist  (verbunden
  mit  Gymnasium),
Realgymnasium  am  Zwinger,

 

Bromberg,

 

Cassel,
Charlottenburg:  Schiller-Realgymnasium,
Herderschule  (verbunden  mit  Realschule,,

Coblenz.  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Cöln:  Realgymnasium  in  der  Kreuzgasse  (verbunden
  mit  Städtischem  Gymnasium),
Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Cöln-Nippes,
Crefeld,
Danzig:  Johannisschule,
Danzig-Langfuhr,#)  ,-Deutsch
  Wilmersdorf  bei  Berlin:  Goetheschule  (verbunden
  mit  Realschule),
Dortmund,
Düren,
Düsseldorf:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Städtischem
  Gymnasium),
Realgymnasium  an  der  Rethelstraße
(verbunden  mit  Realschule),
Duisburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Duisburg-Ruhrort,
Eilenburg,
Einbeck,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.
        <pb n="555" />
        A.  b.  Realgymnafien.  537

Elberfeld:  Königliches  Realgymnasium,)
Städtisches  Realgymnasium,
Erfurt,
Essen,
Flensburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Frankfurt  a.  Main:  Musterschule,
Wohler-Realgymnasium,
Frankfurt  a.  d.  Oder,
Friedrichshagen  bei  Berlin,)
Geestemünde  (verbunden  mit  Realschule),
Gelsenkirchen,
Görlitz,
Goldap,
Goslar:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Groß  Lichterfelde:  Haupt-Kadettenanstalt,
Schiller-Realgymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),
Grünberg,
Grunewald  bei  Berlin,
Hagen  i.  Westfalen:  Realgymnasium  (verbunden
mit  Gymnasium),
Halberstadt,
Hannover:  Realgymnasium,
Leibnizschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Harburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Hildesheim:  Andreas-Realgymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
Insterburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Iserlohn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realule),


Itzehoe:  Kaiser  Karl-Schule  (verbunden  mit  Realschule),



Kiel,

Königsberg  i.  Ostpreußen:  Städtisches  Realgymnasium,


Kolberg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Landeshut,

Langenberg,!)

Langensalza,

Leer:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Lennep:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Linden  bei  Hannover:  Humboldtschule  (verbunden
"  mit  Realschule),
Lippstadt:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.

 

Lüdenscheid:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Lüneburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Magdeburg:  Realgymnasium,
Bismarcktschule,

Münster  i.  Westfalen:  Städtisches  Realgymnasium
(verbunden  mit  Gymnasium),


Nauen,

Naumburg  a.  d.  Saale:  Realgymnasium  (verbunden

.  mit  Realschule),

Neisse,

Neunkirchen,

Nordhausen  a.  Harz,

Oberhausen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realchule),



Osnabrück:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Osterode  i.  Hannover,

Pankow  bei  Berlin,

Papenburg,

Pasewalk,#l)

Perleberg,

Potsdam,

Quakenbrück,

Rathenow:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Ratibor,

Reichenbach  i.  Schlesien:  König  Wilhelmsschule,

Remscheid:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Rendsburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),



Rixdorf:  Kaiser  Friedrich  -Realgymnasium,

Schöneberg  bei  Berlin:  Helmholtz-Realgymnasium,

Werner  Siemens-Realgymnasium,

Schwelm:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Siegen,
Spremberg,
Steglitz,

Stettin:  Friedrich  Wilhelmsschule,
Schiller-Realgymnasium,

Stralsund,

Striegau,

Swinemünde:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Tarnowitz,

90
        <pb n="556" />
        538

Thorn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gym—

nasium),

Tilsit,

Trier:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Kaiser
Wilhelms-Gymnasium),

Ulzen,

Unna:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Velbert:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),))


Völklingen,  #)
Wanne,t)
Wiesbaden:  Königliches  Realgymnasium,
Städtisches  Realgymnasium  (verbunden
  mit  Realschule),

Witten:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realchule),

Zoppot.
II.  Königreich  Bahern.
Augsburg,
München:  Realgymnasium,
Kadettenkorps,
Nürnberg,
Würzburg.
III.  Königreich  Sachsen.
Annaberg,
Blasewitz,
Borna,
Chemnitz,

Döbeln:  Realgymnasium  (verbunden  mit  höherer
Landwirtschaftsschule),
Dresden:  Annen-Realgymnasium,
Dreikönigsschule,
Realgymnasium  (verbunden  mit  König
Georg-Gymnasium),

 

Kadettenkorps,
Freiberg,
Glauchau:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Real-=schule),


Leipzig:  Petrischule,
Schillerrealgymnasium,  )

Meißen:  Nen  annasium  (verbunden  mit  Realule),


Pirna:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Plauen  i.  Vogtland,

Zittau:  Realgymnasium  (verbunden  mit  höherer
Handelsabteilung),

Zwickau:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.

 

A.  b.  Realgymnasien.

IV.  Königreich  Württemberg.

Gmünd:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Göppingen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),



Hall:  Realgymnasium  mit  griechischem  Ersatzunterricht
  (in  der  Umwandlung  aus  dem  Gymnasium
  begriffen),

Heilbronn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),



Stuttgart,

Ulm:  Realgymnasium#verbunden  mit  Oberrealschule).

V.  Großherzogtum  Baden.
Baden:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


Ettenheim,
Karlsruhe:  Goetheschule  (verbunden  mit  Gymnasialabteilung),

Humboldtschule,

Mannheim:  Realgymnasium,
Lessingschule  verbunden  mit  Realschule),
Villingen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Ober- 



 

realschule),,
Weinheim:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

VI.  Großherzogtum  Hessen.
Darmstadt,
Gießen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Mainz.
VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Bützow,
Güstrow:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Ludwigslust,
Malchin,

Rostock:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Schwerin.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.

Apolda:  Reform-Realgymnasium  i.  E.  verbunden
mit  Realschule  (vormals  W.  und
L.  Zimmermann's  Realschule),

Eisenach,

Weimar.

!)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Frühjahrstermin  1911.
        <pb n="557" />
        A.  b.  Realgymnasten.

IX.  Herzogtum  Braunschweig.
Braunschweig.
X.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Meiningen,
Saalfeld.

XI.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.

Altenburg:  Ernst-Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule).

XII.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Gotha:  Realgymnasium  des  Gymnasium  Ernestinum.


XIII.  Herzogtum  Anhalt.
Bernburg:  Karls-Realgymnasium.

XIV.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

 

A.  c.  Oberrealschulen.  539

XV.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium
  und  Lehrerseminar).

XVI.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Lübeck:  Realgymnasium  des.  Katharineums,
Realgymnasium  des  Johanneums  (verbunden
  mit  Realschule).

XVII.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen:  Realgymnasium  )  —  in  Klasse  1  noch
Oberrealschule  —,
Vegesack.

XVIII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Heinrich  Hertz-Realgymnasium  i.  E.,
Realgymnasium  des  Johanneums.?)

XIX.  Elsaß-Lothringen.
Metz:  Realgymnasialabteilung  des  Lyzeums,
Straßburg  i.  Elsaß:  Realgymnasialabteilung  des
Lyzeums.

c.  Oberrealschulen.

I.  Königreich  Preußen.

Aachen:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Allenstein,

Altona:  Oberrealschule  (mit  wahlfreiem  Unterricht

  in  der  Handelswissenschaft),

Barmen-Wupperfeld,

Berlin:  Friedrichs-Werdersche  Oberrealschule,
Luisenstädtische  Oberrealschule,
Königstädtische  Oberrealschule,

Beuthen  i.  Oberschlesien,

Bielefeld,

Bitterfeld,

Bochum,

Breslau,

Cassel:  I.  Oberrealschule,

II.  Oberrealschule,

Charlottenburg:  Leibniz-Oberrealschule,)

Siemens-Oberrealschule,

Cöln:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

  "

Crefeld,

 

 

Danzig:  Oberrealschule  St.  Petri  und  Pauli.

Delitzsch,

Dortmund,

Düsseldorf,

Duisburg,

Eisleben,

Elberfeld,

Elbing,

Erfurt,

Essen,

Flensburg:  Oberrealschule  (mit  wahlfreiem
Unterricht  in  der  Handelswissenschaft
  —  verbunden  mit  Landwirtschaftsschule
  —),

Frankfurt  a.  Main:  Klinger-Oberrealschule,

Sachsenhäuser-Oberrealschule,

Freiburg  i.  Schlesien,

Fulda,

Gelsenkirchen,

Gleiwitz,

Göttingen,

Graudenz,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Frühjahrstermin  1911.
2)  Der  Unterricht  im  Latein  beginnt  erst  mit  der  Untertertia.

3)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.

90“
        <pb n="558" />
        540

Groß  Lichterfelde,
Gummersbach,
Hagen  i.  Westfalen,
Halberstadt,
Halle  a.  d.  Saale:  Oberrealschule,
Oberrealschule  bei  den
Franckeschen  Stiftungen,
Hameln:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
  1)
Hamm,)
Hanau,
Hannover:  Oberrealschule  am  Clevertore,
Oberrealschule  an  der  Lutherkirche,
Heide,  Provinz  Schleswig-Holstein,)
Hirschberg  i.  Schlesien,  )
Kattowitz,
Kiel:  Oberrealschule  1,
Oberrealschule  II,
Königsberg  i.  Ostpreußen:  Burgschule,
Löbenicht'sche  Oberrealschule,

Lehe  i.  Hannover,)
Liegnitz:  Wilhelmsschule,  #)
Magdeburg:  Guericke-Schule,
Marburg:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Minden:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Mühlhausen  i.  Thüringen,
München-Gladbach,
Neumünster:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Pankow,
Posen:  Berger-Oberrealschule,
Potsdam,
Quedlinburg,
Rheydt:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Rixdorf,)
Saarbrücken,
Schmalkalden,

Schöneberg:  Hohenzollernschule  (nebst  Gymnasium),
Sonderburg,

Stargard  i.  Pommern,  0

Steglitz,

Stolp:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Suhl,

Weißenfels,

Wiesbaden:  Oberrealschule  am  Zietenring,
Wilhelmshaven,

Zeitz.)

 

1)  Mit  rückwirlender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.

 

A.  c.  Oberrealschulen.

II.  Königreich  Bayern.

Augsburg:  Kreis-Oberrealschule,
Bayreuth:  Kreis-Oberrealschule,
Kaiserslautern:  Kreis-Oberrealschule,
Ludwigshafen  a.  Rhein:  Oberrealschule,
München:  Luitpold-Kreis-Oberrealschule,
Nürnberg:  Kreis-Oberrealschule,
Passau:  Kreis-Oberrealschule,
Regensburg:  Kreis-Oberrealschule,
Würzburg:  Kreis-Oberrealschule.

III.  Königreich  Sachsen.

Chemnitz,

Dresden-Johannstadt,

Leipzig:  Oberrealschule  (verbunden  mit  der  I.  Realschule),


Meerane.

IV.  Königreich  Württemberg.

Cannstatt,

Eßlingen,  -

Göppingen:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Hall,

Heilbronn:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Ludwigsburg,

Ravensburg,

Reutlingen,

Stuttgart:  Friedrich  Eugens-Realschule,
Wilhelms-Realschule,

Tübingen,

Ulm:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium).


V.  Großherzogtum  Baden.

Baden:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Freiburg:  Oberrealschule,

Oberrealschule  mit  realgymnasialer
Abteilung,
Heidelberg,
Karlsruhe,
Konstanz,

Mannheim:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Handelsmittelschule),

Pforzheim,
Villingen:  Oberrealschule
gymnasium).

(verbunden  mit  Real-
        <pb n="559" />
        A.  c.  Oberrealschulen.  B.  a.  Progymnasien.  B.  b.  Realprogymnasien.  541

VI.  Großherzogtum  Hessen.1)
Alsfeld,
Darmstadt,  »
Gießen:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Heppenheim,
Mainz,
Offenbach  a.  Main:  Oberrealschule  am  Stadthaus,
Oberrealschule  am  Friedrichsplatz,


Worms.

VII.  Großherzogtum  Oldenburg.
Oldenburg.

VIII.  Herzogtum  Braunschweig
Braunschweig.

IX.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Coburg:  Oberrealschule  (Ernestinum).

 

X.  Herzogtum  Anhalt.
Dessau:  Friedrichs-Oberrealschule.

XI.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen:  Oberrealschule.

XII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Oberrealschule  in  Eimsbüttel,
Oberrealschule  in  St.  Georg,
Oberrealschule  vor  dem  Holstentore,
Oberrealschule  auf  der  Uhlenhorst.

XIII.  Elsaß-Lothringen.

Colmar,
Forbach,
Wetz,  .
Mülhausen  i.  Elsaß:  Oberrealschule  mit  Maschinenbauabteilung,

Straßburg  i.  Elsaß:  Oberrealschule  (beim  Kaiserpalast),

Oberrealschule  (bei  St.  Johann).


B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse,  d.  h.  der
einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  obersten  Klasse  bei  siebenstufigen  Nichtvollanstalten,  zur  Darlegung
  der  Befähigung  nötig  ist.

a.  Drogymnasien.

Großherzogtum  Hessen.)
Alzey:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Bingen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



 

Dieburg:  Progymnasialabteilung  der  höheren
Bürgerschule  (verbunden  mit  Realschule).



b.Kealprogymnasien.

I.  Königreich  Württemberg.

Aalen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Böblingen,

 

 

Calw,

Cannstatt:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Geislingen,

1)  Solche  Schüler,  welche  zu  ihrem  künftigen  Berufe  des  auf  einer  besonderen  Prüfung  beruhenden  Ausweises
der  Reife  für  die  Obersekunda  einer  neunstusigen  Lehranstalt  bedürfen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu
unterziehen,  für  welche  die  Hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.

2)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschluß  des  sechsten  Jahrganges  (der
Untersekunda)  oder  vor  Absolvierung  des  siebenten  (der  Obersekunda)  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungsschein
zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu  unterziehen,  für  welche  die
Hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.  Nach  einer  neueren  Bestimmung  mit  rückwirkender  Geltung
für  den  Ostertermin  1908  können  auch  Nichtschüler  diese  Prüfung  ablegen.
        <pb n="560" />
        542

Heidenheim:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Nürtingen.

II.  Großherzogtum  Badeu.

Durlach:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Gym—
nasium),
Ettlingen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Freiburg,
Lörrach:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Gym- 



nasium),

B.  b.  Realprogymnasien.  B.  c.  Realschulen.

*  Mosbach,

Waldshut:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

Realschule).

III.  Großherzogtum  Meckleuburg-Strelitz.
Schönberg:  Realschule.

IV.  Fürsteutum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Frankenhausen,
Rudolstadt:  Realprogymnasium  (dem  Gymnasium

angeschlossen).

c.  Koalschulen.

J.  Königreich  Württemberg.
Aalen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Biberach:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

Heidenheim:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Rottweil.  ·
II.  Großherzogtum  Baden.
Bruchsal,
Ettlingen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Karlsruhe,

Mannheim:  Lessingschule,  Realschule  (verbunden
mit  Realgymnasium),

Oberkirch,#!)

Offenburg,

Schopfheim,#)

Singen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprocgymnasium),


Weinheim:  Realschule  (verbunden  mit  Real- 



gymnasium).

III.  Großherzogtum  Hessen.)
Alzey:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),
Bingen:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),
Butzbach,
Dieburg:  Realschulabteilung  der  höheren  Bürgerschule
  verbunden  mit  Progymnasium),

Friedberg:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Gernsheim,

Groß  Umstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirtschaftsschule),


Michelstadt,

Nauheim-Bad:  Ernst  Ludwig-Schule,

Oppenheim,

Wimpfen  am  Berg.

IV.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.
Neustrelitz.

V.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Sonneberg,  (Oberrealschule  i.  E.).)

VI.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Bremen:  Realschule  in  der  Altstadt,
Realschule  beim  Doventore.

 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  das  Schuljahr  1910/11.

2)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschluß  des  sechsten  Jahrganges  (der

Untersekunda)  oder  vor  Absolvierung  des  siebenten  (der  Obersekunda)  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Bereckh
zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu  unterziehen,
Hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.

 

htigungsschein
ür  welche  die

3)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschluß  des  sechsten  Jahrganges  (der
Untersekunda)  oder  vor  Absolvierung  des  siebenten  (der  Obersekunda)  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungsschein

zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu  unterziehen.
        <pb n="561" />
        C.  a.  Progymnasien.  543

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Reifeprüfung  (Schlußprüfung)  zur  Darlegung
der  Befähigung  gefordert  wird.

a.  Progymnasien.

I.  Köngreich  Preußen.

*  Ahrweiler,

*  Berent,

*  Berg.  Gladbach,

*  Betzddorf-Kirchen

Bottrop  (Reg.-Bez.  Münster),

Danzig-Langfuhr:  von  Conradi'sche  Erziehungsanstalt
  (verbunden  mit  Realschule),


Erkelenz,

*  Eupen,

Forst  i.  d.  Laufsitz:  Progymnasium  (verbunden  mit

Realschule),
*  Geldern,
*  Goldberg,
*  Grevenbroich,

Gronau  i.  Westfalen:  Progymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
*  Hattingen,
„Herner  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
rde,
*  Hofgeismar,
Kempen  i.  Posen,
Königsberg  i.  Ostpreußen,
Kosel  i.  Oberschlesien,
Löbau  i.  Westpreußen,
Lünen  (Reg.-Bez.  Arnsberg),
*  Malmedy,
*  Neumark  i.  Westpreußen,
Oynhausen,
Preußisch  Friedland,
Ratingen,
Rheinbach,
Rietberg,
Rybnik,il)
*  Schlawe,
*  Schwerte,
Tremessen,
*  Werden  a.  d.  Ruhr,
Werl  (Reg.-Bez.  Arnsberg).

II.  Königreich  Bayern.

Dinkelsbühl,
Donauwörth,
Dürkheim,

 

 

Edenkoben,
Forchheim,
Frankenthal,
Germersheim,
Grünstadt,
Hammelburg,
Hersbruck,
Homburg  (Pfalz),
Kaufbeuren,
Kirchheimbolanden,
Kitzingen,

Kusel,
Memmingen,
Miltenberg,
Neustadt  a.  d.  Aisch,
Nördlingen,
Oettingen,

Pasing,
Rothenburg  o.  d.  Tauber,
St.  Ingbert,
Schäftlarn,
Schwabach,
Traunstein,
Uffenheim,
Weißenburg  i.  B.,
Windsbach,
Windsheim,
Wunsiedel.

 

III.  Königreich  Württemberg.

Biberach:  BPregynasium  (verbunden  mit  Realule),

Korntal:  Gemeinde--Lateinschule,  *  Progymnasium
(verbunden  mit  Realschule),
*  Mergentheim,
*  Ohringen,
*  Riedlingen,
*  Rottenburg.

IV.  Herzogtum  Brannschweig.

Gandersheim:  Progymnasiuml  nebst  Realabteilung),
Bad  Harzburg:  Städtisches  Progymnasium.

V.  Elsaß-Lothringen.
Oberehnheim.

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.
        <pb n="562" />
        544

C.  b.  Realprogymnasien.

b.  Kealprogymnasien.

I.  Königreich  Preußen.
Alfeld  a.  d.  Leine,

Altenessen,

Biebrich:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Biedenkopf,

Boxhagen--Rummelsburg,
Briesen  i.  Westpreußen,
Bünde  i.  Westfalen,

Crossen,

Dillingen,

Dirschau,

Elberfeld:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),/#)

Elmshorn:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Ems:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Essen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),#)


Gevelsberg:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Goch,

Gollnow,

Hamborn,

Hannover:  Bismarckschule  (verbunden  mit  Realschule),


Hechingen,

Jüterbog:  E“  (verbunden  mit  Realule),


Kamen,t)

Kulmsee,

Lankwitz,!)

Limburg  a.  d.  Lahn:  Realprogymnasium  (verbunden

  mit  Gymnasium),

Löwenberg,

Luckenwalde,

Lübben,

Lüben,

Marburg:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Oberrealschule),  ·

Merzig,

Mettmann:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

Realschule),
Mülheim  a.  Rh.:  Realprogymnasium  (verbunden
mit  Gymnasium  und  Realschule),



 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.

 

 

Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Realprogymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),


Realprogymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),

Neuwied:

Nienburg,
Oberlahnstein:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Oberschöneweide,)
Ohligs-Wald:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
«  Realschule),
Peine:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Reinickendorf:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),.)
Schwiebus,
Sprottau,
Sterkrade,
Sulzbach  a.  d.  Saar,
Urdingen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule),))

Wolgast,
Wollin,
Wriezen.

II.  Königreich  Sachsen.

Großenhain:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Realgymnasium  i.  E.  (verbunden  mit
Realschulklassen)  in  der  Lößnitz,l)
Reichenbach:  Realgymnasium  i.  E.  (verbunden  mit

Realschule),))
Riesa:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Waldheim.)

Radebeul:

III.  Königreich  Württemberg.

Kirchheim  unter  Teck:  Realprogymnasium  (verbunden
  mit  Realschule)h.

IV.  Großherzogtum  Baden.

Buchen,

Singen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule).
        <pb n="563" />
        EG..  aninutgpresohmendstent=V.

  Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Grabow,

Parchim:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium).
VI.  Herzogtum  Anhalt.
Zerbst:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium).



 

V.  v.  oIlcutfyhicn.  •40

VII.  Fürstentum  Waldeck.
Arolsen.

VIII.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.
Stadthagen.

C.  Kealschulen.

I.  Königreich  Preußen.
Altona:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Apenrade,
Arnswalde,
Aschersleben:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Barmen,
Berlin:  Bertram-Realschule,
Herder-Realschule,
Dritte  Realschule,
Vierte  Realschule,
Fünfte  Realschule,
Sechste  Realschule,
Siebente  Realschule,
Achte  Realschule,
Neunte  Realschule,
Zehnte  Realschule,
Elfte  Realschule,
Zwölfte  Realschule,

Dreizehnte  Realschule,
Vierzehnte  Realschule,
Biebrich:  Realschule  (verbunden  mit
cgymnasium),

 

Realpro-Blankenese,



Breslau:  Erste  evangelische  Realschule,
Zweite  evangelische  Realschule,
Katholische  Realschule,

Bromberg,
Buer  i.  Westfalen:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),
Buxtehude,
Calbe  a.  d.  Saale,
Cammin,
Celle,
Charlottenburg:  Herderschule  (verbunden  mit
Realgymnasium),)
Kaiser  Friedrich  =  Schule  (nebst

Gymnasium),

 

 

Coblenz:  Realschule
nasium),
Cöln:  Realschule,
Handelsrealschule,
Cöpenick:  Körnerschule  (mit  progymnasialen  Nebenabteilungen
  in  den  drei  nteren  Klassen),

(verbunden  mit  Realgym- 



Cottbus,
Crefeld,
Culm,
Danzig-Langfuhr:  von  Conradi'sche  Erziehungsanstalt
  (verbunden  mit  Progymnasium),

Deutsch  Wilmersdorf  bei  Berlin:  Geetheschule
(verbunden  mit  Realgymnasium),
Diez,
Dortmund,
Dülken,
Düsseldorf:  Realschule  an  der  Scharnhorststraße,
Realschule  an  der  Rethelstraße  (verbunden
  mit  Realgymnasium),

Duisburg=  Meiderich:  Realschule  (verbunden  mit

Realgymnasium),
Eberswalde,
Eckernförde,
Elberfeld,
Elmshorn:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasiun),


Emden:  Kaiser  Friedrichs-Schule,
Ems:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogym-=nasium),

Eschwege:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Sictreiler  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),)
en,

Finsterwalde,
Forst  i.  d.  Lausitz;  Realschule  (verbunden  mit
Progymnasium),
Frankfurt  a.  Main:  Realschule  der  israelitischen
Gemeinde,
Realschule  der  israelitischen
Religionsgesellschaft,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.
        <pb n="564" />
        546

Frankfurt  a.  Main:  Adlerflychtschule,
Liebig-Realschule,
Selektenschule,
Handelsrealschule,
Friedrichsthal,!)
Gardelegen:  Realschule  mit  progymnasialen  Nebenabteilungen
  in  den  drei  unteren

Klassen,

Geestemünde:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Geisenheim,

Gevelsberg:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Glogau,!)

Görlitz,

Greifswald:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Gronau  i.  Westfalen:  Realschule  (verbunden  mit

Progymnasium),

Guben:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Gumbinnen:  Friedrichsschule  (verbunden  mit
Gymnasium),

Hadersleben:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Hannover:  Erste  Realschule,
Zweite  Realschule,
Bismarckschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),)



Harburg:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Haspe,

Havelberg,

Haynau,

Herford:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirtschaftsschule),


Herne:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),


Hildesheim:  Realschule  (verbunden  mit  dem

Andreas-Realgymnasium),
Höchst  a.  Main:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),
Homburg  v.  d.  Höhe:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),

Iserlohn:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Itzehoe:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Jüterbog:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Königsbergi.  Ostpreußen:  Steindammer  Realschule,
Vorstädtische  Realschule,
Königshütte,

 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zum  Ostertermin  1911.

 

 

 

 

C.  c.  Pmtealschuten.

Kolmar  i.  Posen,  1)

Kreuznach,

Kronenberg,

Krotoschin:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Landsberg  a.  d.  Warthe:  Realschule  (verbunden

mit  Gymnasium),

Langendreer,

Lennep:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Linden  bei  Hannover:  Humboldbtschule  (verbunden
mit  Realgymnasium),

Lippstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Lüdenscheid:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Magdeburg,
Marggrabowa:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirtschaftsschule),

Marne,
Mettmann:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),
  .
Mewe,

Mülheim  a.  Rhein:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium  und  Realprogymnasium),


Mülheim  a.  d.  Ruhr,

Münster  i.  Westfalen,

Naumburg  a.  d.  Saale:  Realschule  (verbunden  mit

Realgymnasium),
Neuß,
Oberhausen:  Realschule  (verbunden  mit  Real-=gymnasium),
  .
Ohligs-Wald:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Oldesloe,

Oschersleben:  Realschule  mit  gymnasialem  Nebenkursus
  in  den  drei  unteren
Klassen,

Osnabrück:  Realschule  (verbunden  mit
gymnasium),

Real-Otterndorf,


Peine:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogym-=nasium),


Pillau,

Plettenberg  i.  W.,

Rastenburg:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),



Rathenow:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Recklinghausen,
        <pb n="565" />
        G.  C.  Meutscähuren.  On

Reinickendorf:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),!)
  »

Remscheid:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Riesenburg,

Seehausen  i.  d.  Altmark,  4

Schleswig:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Schneidemühl:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Schönebeck:  Realschule  mit  gymnasialem  Nebenkursus
  in  den  drei  unteren  Klassen,

Schöneberg  bei  Berlin:  Comeniusschule,

Fichterealschule  mit  Handelsklassen,


Schönlanke,)
Schwelm:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Schwerin  a.  W.,
Sobernheim,
Solingen:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Spandau,
Stallupönen,
Steglitz,)

Stettin:  Bismarckschule,
Swinemünde:  Realschule  (verbunden  mit  Realcgymnasium),)


Tegel  bei  Berlin,

Tiegenhof,

Tondern,)

Urdingen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogym-·
  nasium),

Unna:  Realschule  (verbunden  mit  Realghymnafium),

 

Velbert:  Realschule  (verbunden  mit  Realgym—
nasium),
Vohwinkel,
Wandsbek:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Wehlau,

Weißensee  bei  Berlin,  ·

Wesel:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Wiesbaden:  Realschule  (verbunden  mit  dem  städtischen
Realgymnasium),

Wilhelmsburg  a.  Elbe,

Witten:  Realschule
nasium),

Wittenberge,

Wollstein  i.  Posen,

Zehlendorf.))

II.  Königreich  Bayern.

(verbunden  mit  Realgym-Amberg,


Ansbach,

 

 

Aschaffenburg,
Bamberg,
Deggendorf,
Dinkelsbühl,
Eichstätt,

Gunzenhausen,

Hof,

Ingolstadt,

Kaufbeuren,

Kempten,

Kissingen,

Kitzingen,

Kronach,

Kulmbach,

Landau,

Landsberg,

Landshut,

Lindau,

Memmingen,

München:  Gisela-Kreisrealschule,
Ludwigs-Kreisrealschule,
Maria  Theresia-Kreisrealschule,

Neuburg  a.  d.  Donau,

Neumarkt  i.  d.  Oberpfalz,

Neustadt  a.  d.  Haardt,

Neu  Ulm,

Nördlingen,

Nürnberg:  Kreisrealschule  I,

Pirmasens,

Rosenheim,

Rothenburg  o.  d.  Tauber,

Schweinfurt,

Speyer,

Straubing,

Traunstein,

Wasserburg,

Weiden,

Weilheim,

Weißenburg  i.  Bayern,

Wunsiedel,

Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.
Aue,
Auerbach,
Bautzen  (Oberrealschule  i.  E.),
Crimmitschau:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium
  i.  E.),
Dresden:  Realschule  Seevorstadt,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zum  Ostertermin  1911  einschließlich.

91*
        <pb n="566" />
        0  46

Dresden:  Realschule  Dresden-Neustadt,
Dresden-Striesen:  Realschule  (Freimaurer-Institut),

Frankenberg,

Glauchau:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Grimma,

Großenhain:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Kamenz:  Lessingschule,
Leipzig:  Erste  Realschule  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Zweite  Realschule,
Dritte  Realschule,
Vierte  Realschule  (Lindenau)  (verbunden
  mit  Realgymnasialklassen),
Fünfte  Realschule  (Reudnitz),
Leisnig,
Löbau,
Meißen:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),
Mittweida,
Olsnitz  i.  Vogtland,

Oschatz,  v

Pirna:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Plauen  i.  Vogtland,

Radeberg,
Radebeul:  Realschulklassen  (verbunden  mit  Realgymnasium
  i.  E.)  in  der  Lößnitz,  )
Reichenbach  i.  Vogtland:  Realschule  (verbunden
mit  Realgymnasium

  i.  E.),
Riesa:  Realschule  (verbunden  mit  Realgrogymnasium?)

Rochlitz,
Stollberg,
Werdau,

Zwickau:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium).

IV.  Königreich  Württemberg.

Backnang  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf  unteren
Klassen),

Crailsheim  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf

unteren  Klassen),

Ebingen,

Ehingen:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Feuerbach,

Freudenstadt,

Gmünd:  aschle  (verbunden  mit  Realgymnaium),


Göppingen,

 

 

U.  C.  alcutrtwicn.

Heilbronn,
Kirchheim  unter  Teck:  Realschule  (verbunden  mit
Realprogymnasium),
Gemeinde-Lateinschule  (verbunden  mit
Progymnasium),

Mergentheim,

Schorndorf  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf
unteren  Klassen),

Schramberg  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf
unteren  Klassen),

Schwenningen,

Sindelfingen,

Stuttgart,

Tuttlingen.

Korntal:

V.  Großherzogtum  Baden.

Ichern,

Breisach,
Bretten,

Bühl,

Eberbach,
Emmendingen,
Eppingen,

Kehl,

Kenzingen,
Ladenburg,
Meßkirch,
Müllheim,
Neustadt,
Radolfzell,
Rheinbischofsheim,
Säckingen,
Schwetzingen,
Sinsheim,
Tauberbischofsheim,
Triberg,)
Uberlingen,
Waldshut:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasiun),


Wiesloch.

VI.  Großherzogtum  Hessen.-)

Dieburg,

Großgerau:  Höhere  Bürgerschule,
Langen:  Höhere  Bürgerschule,
Lauterbach:  Höhere  Bürgerschule,
Nauheim-Bad,

Neu  Isenburg,

Schotten.

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Schluß  des  Schuljahrs  1909/10.

)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.

IX)  Die  höheren  Bürgerschulen  werden  nach  dem  Lehrplan  der  Realschulen  unterrichtet,  es  sind  Realschulen  ohne

Obersekunda.
        <pb n="567" />
        C.  c.  Veealschulen.  549

VII.  Großherzogtnm  Mecklenburg-Schwerin.

Güstrow:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Ribnitz,

Rostock,

Teterow,

Wismar:  Realschule  der  großen  Stadtschule.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.

Realschule
Realgymnasium  i.  G.),
Jena:  Realschule,  zur  Zeit  „Oberrealschule“  im

Apolda:

Ausbau,
Ilmenau,
Neustadt  a.  d.  Orla,
Weida.

IX.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.
Neubrandenburg:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium).


X.  Großherzogtum  Oldenburg.
Delmenhorst  (z.  Z.  Oberrealschule  i.  E.),
Oberstein-Idar  (z.  Z.  Oberrealschule  i.  E.),
Varel.1)

XI.  Herzogtum  Braunschweig.

Braunschweig,
Wolfenbüttel.

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Pößneck.

XIII.  Herzogtum  Sachsen-Alteuburg.
Altenburg:  Realschule  (verbunden  mit  dem  Ernst-Realgymnasium),


Schmölln.
XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Gotha,

Ohrdruf:  Realschule  (Gräflich  Gleichensche  Stiftung).

XV.  Herzogtum  Anhalt.
Ballenstedt:  Realschulabteilung  des  Wolterstorff-Gymnasiums,

Cöthen:  Friedrichs-Realschule,
Dessau:  Städtische  Handelsrealschule.
XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.

Arnstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Handelsabteilung),

Sondershausen.

 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.

(verbunden  mit  Reform- 



XVII.  Fürstentum  Waldeck.
Bad  Wildungen.

XVIII.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.

Greiz:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium).
Zeulenroda:  Realschule  mit  rückwirkender  Geltung
für  den  Ostertermin  1911.

XIX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium).

XX.  Fürstentum  Lippe.

Detmold:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium
Leopoldinum),

Salzuflen.

XXI.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Lübeck:  Realschule  des  Johanneums  (verbunden
mit  Realgymnasium),
Realschule  zum  Dom.

XXII.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremerhaven.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Bergedorf:  Realschulabteilung  der  Hansaschule
(verbunden  mit  Gymnasium),
Cuxhaven:  Realschulabteilung  der  höheren  Staatsschule
  (verbunden  mit  Gymnasium),
Hamburg:  Realschule  in  Eilbeck,
Realschule  vor  dem  Lübeckertore,
Realschule  in  St.  Pauli,
Realschule  in  Eppendorf  i.  E.  zur  Oberrealschule,

Realschule  in  Hamm,
Realschule  in  Barmbeck.)

XXIV.  Elsaß-Lothringen.
Barr,
Bischweiler,
Buchsweiler:  Realabteilung  des  Gymnasiums,
Hagenau:  Realabteilung  des  Gymnasiums,
Markirch,
Münster,
Rappoltsweiler,
Saargemünd:  Realabteilung  des  Gymnasiums,
Straßburg  i.  Elsaß:  Neue  Realschule,
Thann.

Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Michaelistermin  1910.
        <pb n="568" />
        550

C.  d.  Sffentliche  Lehrerseminare.

d.  Offentliche  Lektrerseminare.

I.  Königreich  Preußen.

Alfeld
Altdöbern
Angerburg
Anklam
Arnsberg
Aschersleben
Aurich
Barby
Bederkesa
Berent
Berlin
Boppard
Braunsberg
Breslau
Brieg
Bromberg!)
Brühl
Büren
Bütow
Bunzlau
Cammin
Coesfeld
Cöpenick
Cöslin
Cornelimünster
Cottbus.
Danzig-Langfuhr
Delitzsch
Deutsch  Krone
Dillenburg
Dorsten
Dramburg
Drossen
Düren
Eckernförde
Eilenburg
Einbeck
Eisleben
Elbing
Elsterwerda
Elten
Erfurt
Essen!)
Euskirchen
Exin
Frankenberg
Frankenstein
Franzburg
Fraustadt
Friedeberg  i.  d.  Neumark

 

 

1

Konigliches

Lehrerseminar.

 

Fulda
Fürstenwalde
Genthin
Graudenz
Gütersloh
Gummersbach
Habelschwerdt
Hadersleben
Halberstadt
Hameln
Hamm  i.  W.
Hannover
Hattingen
Havelberg
Heiligenstadt
Herdecke
Herford
Hilchenbach
Hildesheim
Hohenstein
Homberg
Jüterbog
Karalene
Kempen  (Regierungsbezirk
Düsseldorf)
Kettwig
Königsberg  i.  d.  Neumark
Koschmin
Kreuzburg
Krotoschin
Kyritz
Leobschütz
Liebenthal
Liegnitz
Linnich
Lissa
Lüdenscheid
Lüneburg
Lyck
Marienburg  i.  Westpreußen
Memel
Merseburg
Merzig
Mettmann
Mörs
Montabaur
Mühlhausen  i.  Thüringen
Münsterberg
Münstermaifeld
Myslowitz

 

 

)  In  Bromberg  und  in  Essen  befinden  sich  je  zwei  Königliche  Lehrerseminare.

—..- 



Königliches

Lehrerseminar.
        <pb n="569" />
        Naumburg  a.  d.  Saale
Neuhaldensleben
Neuruppin
Neustadt  i.  Westpreußen
Neuwied
Neuzelle
Northeim
Oberglogau
Odenkirchen

Ols

Olpe  ·
Oranienburg
Ortelsburg
Osnabrück  1)
Osterburg
Osterode  i.  Ostpreußen
Ottweiler
Paderborn
Paradies
Peiskretscham
Petershagen
Pilchowitz

Pölitz

Prenzlau
Preußisch  Eylau
Preußisch  Friedland
Proskau

Prüm

Pyritz
OQuedlinburg
Ragnit

Ratibor
Ratingen
Ratzeburg
Rawitsch
Recklinghausen
Reichenbach  i.  d.  Oberlausitz
Rendsburg
Rheydt

Rinteln
Rogasen
Rosenberg
Rüthen

Sagan
Schlüchtern
Schneidemühl
Schweidnitz
Schwerin  a.  W.
Segeberg
Siegburg

Soest

Stade

 

 

 

 

 

 

1

 

1

E□#  I#  Veôbarordrte  5  —  #  voeabsen  —  —  —

Königliches

Lehrerseminar.

 

 

Steinau  a.  d.  Oder

Tarnowitz

Thornl)

Tondern

Tuchel

Ulzen

Utersen

Unna

Usingen

Verden

Waldau

Warendorf  1

Weißenfels

Werl

Wetzlar

Wipperfürth

Wittlich

Wollstein

Wongrowitz

Wunstorf

Ziegenhals

Züllichau

Bülz.  1
II.  Königreich  Bayern.

Altdorf:  Königliches  Schullehrerseminar,

Amberg:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,

Bamberg:  Keönigliche  Lehrerbildungsanstalt,

Königliches

Lehrerseminar.

 

Bayreuth:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,

Eichstätt:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Freising:  Königliche  Lehrerbildungsanstallt,
Kaiserslautern:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Lauingen:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Pasing:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Schwabach:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Speyer:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Straubing:  Königliches  Schullehrerseminar,
Würzburg:  Königliches  Schullehrerseminar.

III.  Königreich  Sachsen.
Annaberg:  Königliches  Lehrerseminar,
Auerbach:  Königliches  Lehrerseminar,
Bautzen  Landständisches  evangelisches  Lehrerseminar,
Domstiftliches  katholisches  Lehrerseminar,
Borna:  Königliches  Lehrerseminar,
Dresden-Neustadt:  Freiherrlich  v.  Fletcher'sches
»  Lehrerseminar,
Dresden-Plauen:  Königliches  Lehrerseminar,
Dresden-Strehlen:  Kgl.  Friedrich  August-Lehrerseminar,

Frankenberg:  Königliches  Lehrerseminar,
Grimma:  Königliches  Lehrerseminar,
Leipzig:  Königliches  Lehrerseminar,

1)  In  Osnabrück  und  Thorn  befinden  sich  je  zwei  Königliche  Lehrerseminare.
        <pb n="570" />
        —2  242  —.—  voiwe--Löbau:

  Königliches  Lehrerseminar,

Nossen:  Königliches  Lehrerseminar,

Oschatz:  Königliches  Lehrerseminar,

Pirna:  Königliches  Lehrerseminar,

Plauen  i.  Vogtland:  Königliches  Lehrerseminar,

Rochlitz:  Königliches  Lehrerseminar,

Schneeberg:  Königliches  Lehrerseminar,

Stollberg:  Königliches  Lehrerseminar,

Waldenburg:  Fürstlich  Schönburg'sches  Lehrerseminar,


Zschopau:  Königliches  Lehrerseminar.

IV.  Königreich  Württemberg.
Backnang:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Eßlingen:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Gmünd:  Katholisches  Lehrerseminar,

Künzelsau:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Nagold:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Nürtingen:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Saulgau:  Katholisches  Lehrerseminar.
V.  Großherzogtum  Baden.
Ettlingen:  Großherzogliches  Lehrerseminar,
Freiburg  i.  Br.:  Großherzogliches  Lehrerseminar,  y
Heidelberg:  Großherzogliches  Lehrerseminar,  #
Karlsruhe:  Großherzogliches  Lehrerseminar  1,
Großherzogliches  Lehrerseminar  II,
Meersburg:  Großherzogliches  Lehrerseminar.
VI.  Großherzogtum  Hessen.
Alzey:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Bensheim:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Friedberg:  Großherzogliches  Schullehrerseminar.
VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Neukloster:  Großherzogliches  Lehrerseminar.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.
Eisenach:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Weimar:  Großherzogliches  Schullehrerseminar.
IX.  Großherzogtum  Meckleuburg-Strelitz.
Mirow:  Großherzogliches  Lehrerseminar.
X.  Großherzogtum  Oldenburg.

Oldenburg:  Evangelisches  Schullehrerseminar.
Vechta:  Katholisches  Schullehrerseminar.

XI.  Herzogtum  Braunschweig.
Braunschweig:  Herzogliches  Lehrerseminar,
Wolfenbüttel:  Herzogliches  Lehrerseminar.

 

 

emmdr  vveorher  wWrosa#sm###nne
#

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Hildburghausen:  Herzogliches  Landes-Schullehrerseminar.


XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.

Altenburg:  Herzogliches  Lehrerseminar.

XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Coburg:  Herzogliches  Ernst-Albert-Schullehrerseminar,


Gotha:  Herzog  Ernst-Seminar.
XV.  Herzogtum  Anhalt.

Cöthen:  Herzogliches  Landesseminar.

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.

Sondershausen:  Fürstliches  Landesseminar.

XVII.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Rudolstadt:  Fürstlich  evangelisch-lutherisches  Landesseminar.

XVIII.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Fürstliches  Schullehrerseminar.
XIX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Schleiz:  Fürstliches  Seminar.
XX.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Fürstliches  Lehrerseminar  (verbunden
mit  Gymnasium  Adolphinum  und  Realgymnasium).

XXI.  Fürstentum  Lippe.
Detmold:  Fürstliches  Lehrerseminar.
XXlII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Schullehrerseminar.
XXIII.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen:  Staatliches  Volksschullehrerseminar.

XXIV.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.

Hamburg:  Staatliches  Lehrerseminar  (Binderstraße),

Staatliches  Lehrerseminar  (Steinhauerdamm)h).


XXV.  Elsaß-Lothringen.
Colmar:  Lehrerseminar,
Metz:  Lehrerseminar,
Oberehnheim:  Lehrerseminar,
Pfalzburg:  Lehrerseminar,
Straßburg  i.  Elsaß:  Lehrerseminar.

C.  Anckere  öffentliche  Lekranstalten.

I.  Königreich  Preußen.
Bitburg:  Landwirtschaftsschule,
Bojanowo:  Landwirtschaftsschule,

 

Brieg:  Landwirtschaftsschule,
Cleve:  Landwirtschaftsschule,
Dahme:  Landwirtschaftsschule,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Schluß  des  Schuljahrs  1909/10.
        <pb n="571" />
        C.  e.  Andere  öffentliche  Lehranstalten.  Privat-Lehranstalten.  553

Eldena:  Landwirtschaftsschule,
Flensburg:  Landwirtschaftsschule  (verbunden  mit

Oberrealschule),

Heiligenbeil:  Landwirtschaftsschule,

Herford:  Landwirtschaftsschule  (verbunden  mit
Realschule),

Hildesheim:  Landwirtschaftsschule,

Liegnitz:  Landwirtschaftsschule,

Lüdinghausen:  Landwirtschaftsschule,

Marggrabowa:  Landwirtschaftsschule  (verbunden
mit  Realschule),

Marienburg  i.  Westpreußen:  Landwirtschaftsschule,

Salzwedel:  Landwirtschaftsschulek,

Samter:  Landwirtschaftsschule,

Schivelbein  i.  Pommern:  Landwirtschaftsschule,

Weilburg:  Landwirtschaftsschule.

II.  Königreich  Bayern.
Lichtenhof:  Kreis-Landwirtschaftsschule,
München:  Handelsschule,
Pfarrkirchen:  Landwirtschaftsschule.

III.  Königreich  Sachsen.

Bautzen:  Städtische  Handelsschule,

Chemnitz:  Offentliche  Handelslehranstalt,

Döbeln:  Höhere  Landwirtschaftsschule  (verbunden
mit  Realgymnasium),

 

 

Offentliche  Handelslehranstalt  der
Deresdener  Kaufmannschaft,
Leipzig:  Offentliche  Handelslehranstalt,

Zittau:  Handelsabteilung  des  Realgymnasiums.

Dresden:

IV.  Großherzogtum  Baden.

Mannheim:  Handelsmittelschule  (verbunden  mit
Oberrealschule).

V.  Großherzogtum  Hessen.
*  Groß  Umstadt:  Landwirtschaftsschule  (verbunden
mit  Realschule).

VI.  Großherzogtum  Oldenburg.
Varel:  Landwirtschaftsschule.

VII.  Herzogtum  Braunschweig.

Helmstedt:  Landwirtschaftliche  Schule  Marienberg
nebst  Realabteilung.

VIII.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt:  Handelsabteilung  der  Realschule.

IX.  Elsaß-Lothringen.
Rufach:  Landwirtschaftsschule.

 

Prinat-Lehranstalten.

a)  Lehrerseminare.
I.  Königreich  Preußen.
Berlin:  Jüdische  Lehrerbildungsanstalt,
Niesky:  Seminar  der  Brüdergemeinde.
II.  Königreich  Württemberg.

Lichtenstern:  Privatseminar,
Tempelhof:  Privatseminar.

b)  Andere  Privat-Lehranftalten.)
Königreich  Preußen.
Berlin:  Handelsschule  von  Richard  Engelberg,

 

 

Falkenberg  i.  d.  Mark:  Viktoria-Institut  von
Hermann  Schulz,

Frankfurt  a.  Main:  Ruoff-Hassel'sches  Erziehungsinstitut
  von  Karl  Schwarz,  )

Friedrichsdorf  bei  Homburg  v.  d.  Höhe:  Garnier'sche
  Lehr=  und  Erziehungsanstalt
unter  Leitung  des  Dr.  Karl
Marmier,

Gaesdonck  (Rheinprovinz):  Privat-Unterrichtsund
  Erziehungsanstalt  (Collegium
Augustinianum)  unter  Leitung  des
Dr.  Franz  Hartmann,

Gnadenfrei:  Realprogymnasium  unter  Leitung  des
Diakonus  Kücherer,)

)Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.  ·

x)  Die  nachfolgenden  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung  eines
Regierungskommissars  abgehaltenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  die  Prüfungsordnung  von  der  Aufsichtsbehörde
  genehmigt  ist.  Befreiungen  von  dermündlichen  Prüfung  odereinzelnen  Teilen  derselben  find  unstatthaft.

1)  Die  Berechtigung  ist  der  Anstalt  zunächst  bis  zum  Ostertermin  1918  einschließlich  belassen  worden.

Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugnis  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  denjenigen  Schülern
der  Untersekunda  auszustellen,  welche  die  Entlassungsprüfung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars  auf  Grund  der
Ordnung  der  Reifeprüfung  für  die  preußischen  Progymnasien  vom  6.  Januar  1892  bestanden  haben.  «

92
        <pb n="572" />
        554

Godesberg  (Rheinprovinz):  Evangelisches  Pädagogium
  (realistische  und  progymnasiale
  Abteilung)  von  Professor
Otto  Kühne,

Kemperhof  bei  Coblenz:  Katholische  Knaben-Unterrichts=
  und  Erziehungsanstalt  unter
Leitung  des  Oberlehrers  Joseph
Niessen  vom  1.  April  1911  ab,

Bad  Lauterberg  i.  Harz:  Ahn'sche  Realschule,
höhere  Privat  -Knabenschule  des
Dr.  Paul  Bartels,))

Niesky:  Pädagogium  unter  Leitung  des  Friedrich
Drexler,)

Obercassel  bei  Bonn:  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalt
  von  Ernst  Kalkuhl.

Osnabrück:  Nölle'sche  Handelsschule  des  Dr.  Hermann
  Lindemann,

Ostrau  bei  Filehne:  Progymnasiale  und  Realschulabteilung
  des  Pädagogiums
unter  Leitung  des  Dr.  Felix  Beheim-Schwarzbach
  und  des  Siegfried
Beheim-Schwarzbach,

Paderborn:  Unterrichtsanstalt  (Privatrealschule)  von
Heinrich  Reismann,

Rees  (Rheinprovinz):  Höhere  Lehranstalt  (Progymnasium)
  unter  Leitung  des  Lambert
Heucken,)  )

Sachsa  a.  Harz:  Privatrealschule  des  Dr.  Härtel,

 

St.  Goarshausen:  Erziehungsinstitut  (Institut
Hofmann)  des  Professors  Dr.  Gustav
üller,

Spandau:  Pädagogium  (Progymnasium)  des  evangelischen
  Johannesstifts  unter  Leitung
des  Stiftsvorstehers  Pastors  D.
Philipps  und  des  Oberlehrers
Theodor  Menzel,

Telgte:  Progymnasiale  und  höhere  Bürgerschulabteilung
  des  Erziehungsinstituts
von  Karl  Linpinsel,

Wiesbaden:  Höhere  Privat-Knabenschule  von  Hofrat
  Karl  Faber  (Realschule  und
Realprogymnasium),

Wunstorf:  Scharnhorst-Realschule  unter  Leitung  des
Georg  Holle,

 

1)  Die  Berechtigung  gilt  bis  1915  einschließlich.

 

Privat-Lehranstalten.

II.  Königreich  Bayern.
Allgemeine  Handelslehranfalt  von
Gustav  Hoffmann,
Donnersberg  bei  Marnheim  (Pfalz):  Real=  und
Erziehungsanstalt  unter  Leitung  des
Dr.  Ernst  Goebel  und  des  Gustar
Goebel,
Dürkheim  a.  H.:  Realschule  des  Heinrich  Bärmann,

Frankenthal  (Pfalz):  Reallehrinstitut  von  Valentin
Trautmann  und  Eugen  Wehrle,
Fürth:  Israelitische  Realschule  des  Dr.  Alfred
Feilchenfeld,
Marktbreit  a.  Main:  Real=  und  Handelsschule  unter
Leitung  des  Franz  Koeppl,
Miltenberg  a.  Main:  Privat-Real=  und  Handelsschule
  unter  Leitung  des
Karl  Kring,
Real=  und  Handelslehranstalt  (Institut
  Gombrich),
Würzburg:  Privathandelsschule  von  Adam.)

III.  Königreich  Sachsen.

Altenberg  i.  Erzgeb.:  Höhere  Lehranstalt  für  künftige
Verkehrsbeamte,  unter  Leitung
  des  Direktors  Haucke,
mit  rückwirkender  Geltung
für  den  Ostertermin  1911,

Dresden:  Privatrealschule  von  Oskar  Koldewey,

unter  Leitung  des  bisherigen  Oberlehrers
  Hillig,)
Privatrealschule  von  G.  Müller-Gelinek,
Realschule  des  Predigtamtskandidaten
Gerhard  Grössel,5)
Leipzig:  Erziehungsschule  (Privatrealschule)  des
Dr.  Richard  Barth.,#)
Privatschule  des  Professors  Dr.  Friedrich
Thomas  Roth,#)
Privatrealschule  von  Otto  Albert  Toller.

IV.  Königreich  Württemberg.

Stuttgarter  Handelsschule  unter  Leitung
  des  Rektors  Bonhöffer,
Privatrealschule  mit  Internat  des
Professors  Karl  Widmann  (Institut

Rauscher).

Augsburg:

Nürnberg:

Stuttgart:

:)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugnis  für  den  einjährig  -freiwilligen  Militärdienst  denjenigen  Schülern

der  Untersekunda  auszzustellen,  welche  die  Entlassungsprüs

 

fung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars  auf  Grund  der

Ordnung  der  Reifeprüfung  für  die  preußischen  Progymnasien  vom  6.  Januar  1892  bestanden  haben.
3)  Die  Berechtigung  gilt  vorläufig  bis  Ostern  1912  einschließlich.

Die  Berechtigung  gilt  bis  Michaelis  1915  einschließlich.

5)  Die  Berechtigung  gilt  bis  Michaelis  1911  einschließlich.

 

einschließlich.

)  Die  Berechtigung  unter  der  jetzigen  Leitung  gilt  vom  Ostertermin  1911  einschließlich  ab  bis  Michaelis  1915
        <pb n="573" />
        Privat-Lehranstalten.

V.  Großherzogtum  Baden.

Waldkirch:  Erziehungsanstalt  des  Dr.  Rudolph
1

Plähn.

VI.  Großherzogtum  Hessen.

Offenbach  a.  Main:  Goetheschule  unter  Leitung
des  Reinhard  Rau.u!)

VII.  Großherzogtum  Sachsen.

Jena:  Erziehungsanstalt  des  Dr.  Stoy  unter
Leitung  des  Dr.  Leopold  Sommer.

VIII.  Herzogtum  Braunschweig.
Blankenburg  a.  Harz:  Lehr=  und  Erziehungsanstalt

(Privatrealschule)  von  Wilbrand

  Rhotert,

Braunschweig:  Jahn'sche  Realschule  des  Direktors
Dr.  Junker,

Seesen  a.  Harz:  Jacobson-Schule  (Realschule  und
Realprogymnasium)  unter  Leitung
  des  Dr.  Nathan  Fried-.

  land,  «

Wolfenbüttel!  Samson-Schule  unter  Leitung  des

Professors  Dr.  Ludwig  Tachau.

IX.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.

Salzungen:  Privatrealschule  von  Heinrich  Christian
Wehner.

X.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.

Gumperda  bei  Kahla:  Lehr=  und  Erziehungsanstalt
  des  Dr.  Siegfried
  Schaffner  unter
Leitung  des  Dr.  Alfred
Schaffner.

 

 

555

XI.  Fürsteutum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Keilhau:  Erziehungsanstalt  von  Professor  Dr.  Otto
Wächter.

XII.  Fürstentum  Waldeck.

Pyrmont:  Pädagogium  des  Natango  von  Trippenbach
  (Progymnasialabteilung  und
Realschulabteilung  mit  kaufmännischem
  Rechnen  und  Unterricht  in

der  Buchführung).)

XlII.  Fürstentum  Renß  jüngerer  Linie.

Gera:  Amthor'sche  höhere  Privat-Handelsschule
unter  der  einstweiligen  Leitung  des
Otto  Sailer.)

XIV.  Freie  und  Hausestadt  Lübeck.
Lübeck:  Privatrealschule  des  Dr.  G.  A.  Reimann.

XV.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.
Hamburg:  Privatrealschule  des  Dr.  T.  A.  Bieber,
Stiftungsschule  von  1815  unter  Leitung
des  Professors  Max  Kutnewsky,
Privatrealschule  des  Dr.  A.  Wichard

Lange,

Privatrealschule  des  Dr.  Th.  Wahnschaff,


Realschule  der  Talmud-Tora  unter

Leitung  des  Dr.  Joseph  Goldschmidt,
Realschule  des  unter  Leitung  des
Direktors  M.  Hennig  und  des
Dr.  G.  Tiede  stehenden  Paulinums,
Pensionat  des  Rauhen  Hauses.

XVI.  Elfaß-Lothringen.

Bitsch:  Institut  St.  Augustin  (Bischöfliches  Gymnasium)
unter  Leitung  des  Professors  Dr.  Fourer.2)

1)  Die  Berechtigung  gilt  auch  unter  dem  am  1.  Januar  1911  eingetretenen  Leiter  Rau.

2)  Die  Berechtigung  gilt  bis  Michaelis  1918  einschließlich.

3)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugnis  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  denjenigen  Schülern
der  Untersekunda  auszustellen,  welche  die  Schlußprüfung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars  auf  Grund  der  Ordnung
der  Schlußprüfung  für  die  elsaß-lothringischen  sechsstufigen  höheren  Schulen  (Progymnasien,  Realschulen)  vom  18.  Mai  1901

bestanden  haben.

 

92°
        <pb n="574" />
        556  Lehranstalten  in  den  Schutzgebieten.  Lehranstalten  im  Ausland.

Lehranstalten  in  den  Schutzgebieten.=Tsingtau:

  Gouvernementsschule.

 

Lehranstalten  im  Ausland.)

Antwerpen:  Oberrealschure  der  Allgemeinen  Deutschen  Schule  unter  Leitung  des  Direktors  Dr.  Bernhard
Gaster,  )

Brüssel:  Realgymnasium  des  deutschen  Schulvereins  unter  Leitung  des  Direktors  Dr.  Karl  Friedrich  Wilhelm
Lohmeyer,  )

Buenos  Aires:  Germaniaschule  (Realschule)  der  evangelischen  Gemeinde  unter  Leitung  des  Direktors
Dr.  Willy  Ruge,

Bukarest:  Deutsche  Oberrealschule  i.  E.  der  evangelischen  Gemeinde  unter  Leitung  des  Direktors  Dr.  Magnus
Blümel,  )

Constantinopel:  Oberrealschule  der  deutschen  und  Schweizer  Schulgemeinde  unter  Leitung  des  Direktors
Dr.  Otto  Söhring,  )

Davos-Platz:  Schulsanatorium  Fridericianum  (Gymnasium  und  Oberrealschule)  unter  den  Leitern  Dr.  Bach
und  Rüdiger,

Genua:  Realschule  der  deutschen  Schulgemeinde  unter  Leitung  des  Direktors  Georg  von  Hassel,

Madrid:  Deutsche  Realschule  unter  Leitung  des  Direktors  Wilhelm  Schmidt,

Mailand:  International-  Schule  protestantischer  Familien  (Realschule)  unter  Leitung  des  Direktors  Wilhelm
raun.

Berlin,  den  9.  Oktober  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Gallenkamp.

 

#c)  Die  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung  eines  Reichskommissars
  abgehaltenen  Prüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  die  Hrüfungsordnung  von  Aufsichts  wegen  genehmigt  ist.
Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  einzelnen  Teilen  derselben  sind  unstatthaft.

1)  Die  Prüfung  findet  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Untersekunda  statt.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="575" />
        —  557  —

Bentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

 

Zu  bez2iehen  durch  alle  Postanstalten  und  guchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  20.  Oktober  1911.  Nr.  54.

Inhalt:  1.  Konfulatwesen:  Ernennung:  —  Ermächtigung  Anderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichzur
  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen;  —  Todes-  nisses  zum  Hohltarff  und  der  Anleitung  für  die  Zollalll
  Seite  557  abfertings  558.

2.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Ergänzung  des  Verzeichnisses  3.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
der  Vergällungsmittel  für  Essigsäure  b58  Reichsgebeeeeen  563

 

1.  Kon  fu  lat  wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Henry  L.  Schmelz  zum
Vizekonsul  in  Newport  News  (Vereinigte  Staaten  von  Amerika)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Frömke  in  Malaga  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen

von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
beurkunden.

 

Der  Kaiserliche  Vizekonsul  John  Boyd  in  Limerick  (Irland)  ist  gestorben.

 

93
        <pb n="576" />
        —  668  —
2.  Zoll=  und  Steuer  wesen.
Verzeichnis  der  Vergüllungsmittel  für  Gssigsäure,

die  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  bis  30.  September  1911  gemäß  Essigsäure-Ordnung  §§  81  ff.  von  den
Hauptämtern  genehmigt  und  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle  mitgeteilt  worden  sind.)

 

—

 

efd.  Verwendungszweck
Vergällungsmittel  Erforderliche  Menger)  der  vergällten  Essigsäure

 

 

1  2  3  4

 

30  JSchwefelsäure  von  etwa  96  »  «
v.  H.  Gehalt  0,5  v.  H.  Zum  Auflösen  von  Nitrozellulose.

1)  Vgl.  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1911  S.  431.
2)  Bezogen  auf  je  100  kg  wasserfreier  Essigsäure.

 

 

 

 

 

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  daß  die  nachstehend  aufgeführten  Anderungen  und  Ergämzungen  des
Warerverzeichnisses  zum  Zolltarif  und  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung  am  1.  Dezember  1911
in  Wirksamkeit  treten.

Berlin,  den  19.  Oktober  1911.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

 

Anderungen  und  Ergänzungen
des  Warenverzeichnisses  zum  Volltarif  und  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.

 

I.  Warenverzeichnis  zum  Zolltarif.
1.  In  den  nachstehenden  Stichworten  ist  der  Hinweis  einzuschalten

„S.  auch  die  A4n#mersung  2u  135  bes  Tomtbaren.“:
„Ausgüsse“  —  hinter  Abs.  2  —,
„Kanalsohlschalen“  —  am  Schlusse  —,
„Klosettbecken“  —  hinter  Abs.  2  —,
„Krippen“  —  hinter  Ziffer  4  —,
„Schornsteinaufsätze“  —  am  Schlusse  —,
„Senkkasten“  —  am  Schlusse  —,
„Sohlsteine“  —  am  Schlusse  —,
„Tröge“  —  am  Schlusse  —,
„Viehtröge“  —  am  Schlusse  —.
2.  In  dem  Stichwort  „Bandeisen“  ist  vor  der  Anmerkung  nachstehender  Hinweis  aufzunehmen:
„S.  auch  die  Allgemeine  Anmerkung  4  zu  Eisen  usw.“
3.  In  dem  Stichwort  „Beeren“  ist  in  Ziffer  1b  3  der  Vertragszollsatz  „v  4  zu  streichen  und  dafür
folgende  Bestimmung  zu  setzen:

„Freiselbeeren  (Kronsbeeren),  ohne  Zusafz  von  Zi#cher  ocker  Sirup  eingekocht.  ..  —
andere  Rierer  gealorige  Been.

4.  In  den  nachstehenden  Stichworten  ist  der  Hinweis  einzuschalten
„S.  ach  die  Anmerkung  zt  2  bei  Eisen  108#0.“.
„Blöcke“  —  am  Schlusse  —,
„Brammen“  —  am  Schlusse  —,

*
        <pb n="577" />
        —  559  —

„Ingots“  —  am  Schlusse  —,
„Knüppel“  —  am  Schlufse  —
„Platinen"  —  hinter  Ziffer  1—,
„Rohblöcke“  —  am  Schlusse  —,
„Tiegelstahl“  —  am  Schlusse  —.

 

 

 

5.  Dem  Stichwort  „Braunstein“  ist  hinter  dem  Hinweis  folgender  zweite  Absatz  anzufügen:
„—,  in  Brikettform  gebracht  (Braunsteinbrrikett),  fũr  galvanische
Elemente  912  60“.
6.  Das  Stichwort  „Briketts“  erhält  folgende  Fafsung:
„Britetts  s.  Preßkohlen.
„Braunsteinbriketts,  für  galvanische  Elemente.  912  60
—,  ,  Eisenschwammbriketts  777  14.
7.  In  dem  Stichwort  „Calciumacetat"  ist  der  Vertragszollsat  „v  5„%  zu  streichen.
8.  Hinter  dem  Stichwort  „Calciumcitrat“  ist  als  neues  Stichwort  euszunehmen,
„Caleiumeyanamid  (Kalkstickstoff)  .  .I317lfrei«.

10.

11.

12.

14.

156.

16.

In  dem  Stichwort  „Draht“  ist  die  Allgemeine  Anmerkang  2  zu  Ziffer  1  bis  12  am  Schlusse
durch  die  Anfügung  folgender  Bestimmung  zu  ergänzen:
„  Ferfragsmabio  yällt  gedoch  Eisend’aht  in  abgepaßten  Längen  unter  Nr.  791  oder  792.“

In  den  Stichworten  „Drahtlitzen“  und  „Drahtseile“  ist  ie  die  Bertragsbestimmung  in  Ziffer  1

„aus  wenigstens  0,5  mm  starkem  Fisendraht.  .  ..  I  soz«

zu  streichen.
In  dem  Stichwort  „Eisen  usw.“  ist  in  der  Ziffer  2  folgende  Vertragsbestimmung  aufzunehmen:

„Rolluppen  und  Rohschienen,  nicht  uber  12  cn  lang,  zum  Umschmelzen  —  v1
Anmerung  zu  2.  Beizen,  Anfeilen,  Meibeln  1##d  Frdsen  zum  Sibecke  de-Erkufung
  auf  Fellere#  eiheit  bleiben  vertragsmũßig  bet  der  Zollbehandlung  der

in  der  vorstehenden  Zi##er  2  genommften  Waren  aule  Betrachkt.“

In  demselben  Stichwort  ist  in  der  fünften  Zeile  der  Ziffer  3  hinter  „Eisenbahnschienen“  einzuschalten:
  „„  Knüppel  (“.

 

A  In  demselben  Stichwort  ist  der  Allgemeinen  Anmerkung  4  folgende  Bestimmung  als  dritter

Absatz  anzufügen:
„Dieselben  Bestimmungen  finden  auf  Bandeisen  entsprechende  Anwendung.  Vertragsmäßbig  fällt  jedoch
Stabeisen  und  Bondeisen  in  abgepaßten  Längen  unter  Nr.  785.“
Hinter  dem  Stichwort  „Eisensand“  ist  als  neues  Stichwort  aufzunehmen:

„Eisenschwamm,  sogenannter  (durch  Reduktion  angereichertes,  nicht
geschmolzenes  Eisenerz  in  Form  von  Stücken,  Kuchen  oder  Briketts)
wie  Roheisen.  77  17.

In  dem  Stichwort  „Eisenwaren“  find  zu  giffer  20  2  nachstehende  Anmerkungen  aufzunehmen:
„Anmerkungen  au  2b  2.

.  Splindrisch  geformfes  schmiedbares  Eisen  in  Stäben  (insbesondere  sogenannter  Silberstahl),  das  durch
Walzen  oder  Ziehen  auf  kattem  Wege,  Schleifen,  Polieren  oder  dergleicken  eine  glatte,  glünzende  oder
spiegelnde  Oberfläüche  erhalten  hat  und  lediglich  ioegen  solcher  Beurbeitumgen  rose  Zisgenwaren  zu  behandeln
ist,  auch  in  abgepaßte  Lümgen  von  mindestens  I  m  geschnitten,  wird  vertragsmäßpig  ohne  Rueksieht  auf  das
Stuckgetbicht  eum  Satæe  von  6  Jür  1  dr  verzokltt.

2.  Bandeisen,  das  diren  Walzen  oder  Zichen  auf  kaltem  Wege,  Schleiflen,  Poleren  ocde  dergleichen  eine
Natte,  Nän2ende  ocder  spiegelnde  Oberffäche  erhalten  Rakt  und  lediglich  2negpen  solcher  Bearbeiftengen  toie
ZEisencren  zu  behandeln  ist,  auch  geld##zet  oder  gebeie,  607d  vberrfragsmabio  osne  Rucksicht  atf  das  Skuck-Feicicht
  aum  Satze  bon  3,50  o  1  de  verzollt.“

In  demselben  Stichwort  ist  in  Zeile  9  des  letzten  Absatzes  der  Anmerkung  1  hinter  „Graphit“
einzuschalten:

„—  verkragsmaßig  aucht  das  Enternen  des  Glunspans  dic##  Beiaen  in  Sũure  und  bei  Röhren  das  Vergrößern
  oder  Verleinern  der  Rofrenden  —“.

 

 

92  *
        <pb n="578" />
        17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.
25.

26.

27.
28.

29.

30.

Hinter  dem  Stichwort  „Eismaschinen“  ist  folgendes  neue  Stichwort  aufzunehmen.
„Eisnägel,  eiserne,  für  Hufeisen  (eine  Art  Hufnägell  825  585
64.
In  dem  Stichwort  „Essigsäuresalze"  erhält  die  Vertragsbestimmung  in  Ziffer  3  folgende  Fassung:

„mit  Ausnahme  des  essigsauren  und  des  holgessiqsauren  Kalkes  (Oalciumacetats).  —  v  frei“.

In  dem  Stichwort  „Fische“  erhält  im  Abs.  1  der  Anmerkung  die  Bestimmung  hinter  „behandelt;“
folgende  Fassung:

„ausgenommen  von  dieser  Behandlung  sind  Fische,  die  im  Ausland  eine  Zwischenlagerung  oder  eine  über
den  Zweck  der  Erhaltung  während  der  Versendung  hinausgehende  Behandlung  erfahren  haben.  Als  Zwischenlagerung
  gilt  nicht  das  vorübergehende  Verbringen  der  Fische  an  Land  zum  Zwecke  des  Bestreuens  mit  Salz
oder  des  Begießens  mit  Salzwasser  zum  Zwecke  der  Umladung.  Ausgenommene  oder  zerschnittene  frische
Fische,  die  in  Salzlake  eingehen,  unterliegen  den  Zollsätzen  für  gesalzene  Fische.“

Das  Stichwort  „Halbzeug“  ist,  wie  folgt,  zu  ändern  und  zu  ergänzen:

a)  In  Ziffer  2  à  ist  der  Vertragszollsatz  „#  125“  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:
„mit  einem  PWassergehalte  von  50  v.  .  odenr  dar#bbee  "1  —

v  O,60
andere  Holemasee

V  1,25“  "“

P)  In  Ziffer  2b  ist  unter  Streichung  des  Vertragszollsatzes  „v  15“  solgende  Vertragsbestimmung
  aufzunehmen:

 

„chemisch  hbereitete  Holestof’  mit  einem  Wassergehalfe  von  50  v.  H.  oder
darubeer  ,.......  —  v  0,80
anderes  hierher  gehõöriges  Falbreug.  —  5  1,.

 

 

In  dem  Stichwort  „Holzgeist“  ist  in  Abs.  2  der  Vertragszollsatz  „b  “  zu  streichen.
In  den  Stichworten  „Holzmasse“,  „Holzschliff"  und  „Holzstoff“  ist  je  der  Vertragsgollsatz

a  1,223“  zu  streichen  und  dafür  folgende  Bestimmung  zu  setzen:

„mit  einem  Wassergehalte  von  50  v.  H.  oder  daridber  –  060
sonst..  ..  v  ,  15.

In  dem  Stichwort  „Holzwaren“  Anmerkung  2  ist  in  der  vorletten  geile  des  Abs.  1  hinter
„abgeriebene“  einzuschalten:
„,  gespachtelte  (durch  Verschmieren  von  Rissen  und  Astlöchern  geebnete)“.

In  dem  Stichwort  „Hufeisen“  ist  der  Vertragszollsatz  „#  3“  zu  streichen.

Dem  Stichwort  „Hufnägel“  ist  folgende  Anmerkung  hinzuzufügen:

„Anmerkung.  Unter  Hufnägeln  werden  alle  Mägel  verstanden,  die  zum  Berestigen  des  Hufeisens  am
Hufe  dienen,  auch  wenn  der  Kopf  des  Nagels  spitækantig  ist,  um  das  Ausgleiten  des  Tier  es  zu  verhindern.  “

Hinter  dem  Stichwort  „Irrigatoren“  ist  als  neues  Stichwort  aufzunehmen:

„Isländer  Jacken,  sogenannte,  aus  wollenem  Wirkstoff,  auch  zugeschnitten
  und  genäht  (auch  mit  geringfügigem  Ausputz,  in  dem
keine  Seide  enthalten  ist),  von  der  Art  der  hinterlegten  Muster  r  518  350
"  100“.

In  dem  Stichwort  „Kalksalze  usw.“  ist  in  Ziffer  1  der  Vertragszollsatz  „v  0%“  zu  streichen.
Hinter  dem  Stichwort  „Kalksteine“  ist  als  neues  Stichwort  aufzunehmen:

„Kallkstickstoff  (Calciumcyanami)  .  ...I317Ifre1«
In  dem  Stichwort  „Kleider  usw.“  ist  in  der  Vertragsbestimmung  der  Ziffer  2b  hinter  Zeile  4
als  besonderer  Absatz  einzufügen:

„sogenannte  Islũünder  Jacken  aus  200Menemi  Wirksto,  aucch  ergeschniften  und  gendif

(auch  mit  geringfügigem  Auspute,  in  dem  Feine  Seidce  enffaalten  ist),  von  der  Art
der  hinterlegten  Muster

 

—  22222  2ü  —4—2  2üü  —22  2  —2  —2ü  2  2  —22  2  22  —  2

 

 

v  100.
Dem  Stichwort  „Luppen“  ist  folgende  Vertragsbestimmung  hinzuzufügen:

„nicht  über  18  em  lang,  um  Unsschmelen  —  1
8.  aueh  die  Anmerkung  eu  ꝰ  bei  Eisen  us2c.“  «
        <pb n="579" />
        31.
32.

33.

34.

35.

36.

37.

38.

39.

40.

41.

42.

—  561  —

In  dem  Stichwort  „Methylalkohol“  ist  in  Abs.  2  der  Vertragszollsatz  „v  8“  zu  streichen.

In  dem  Stichwort  „Millbars“  ist  folgende  Vertragsbestimmung  aufzmehmen:

„nicht  a#ber  12  cu  lang,  22m  Umschmelen  —  v1
8.  auch  die  Anmerkung  2½  2  bei  Zisen  #cscc.“

In  dem  Stichwort  „Möbel  usw.“  Anmerkung  2  zu  2à  1  und  2  ist  in  der  drittletzten  Zeile  des
Abs.  1  hinter  „abgeriebene“  einzuschalten:

„  gespachtelte  (durch  Verschmieren  von  Rissen  und  Astlöchern  geebnete)."

In  dem  Stichwort  „Nägel“  erhält  der  Hinweis  am  Schlusse  der  Ziffer  1d  folgende  Fassung:
„S.  auch  Niete  und  die  Anmerkung  a2u  Hufnäqgel.“

In  dem  Stichwort  „Obst“  ist  in  Ziffer  3c  der  Vertragszollsatz  „v  4  zu  streichen  und  dafür
folgende  Bestimmung  zu  setzen:

„eiselbeeren  (Kronsbeeren),  olne  Zusata  von  Zitcker  ocker  Sin##en  eingeocht#  ..  —  5  Fei

anderes  Lierbe-  gelöriges  Obst  v  4“.

 

Hinter  dem  Stichwort  „Paraformaldehyd“  ist  folgendes  neue  Stichwort  einzufügen:

„Paragondraht  (eine  Art  fassonierter  Eisendraht  zur  Herstellung  von  Schirmgestellen),
auch  gehärtet  oder  poliert,  s.  Draht  (Ziffer  5).“

Dem  Stichwort  „Preiselbeeren“  ist  folgender  zweite  Absatz  hinzuzufügen:

 

„—,  ohne  Zusatz  von  Zucker  oder  Sirup  eingekocht  49  5
v  frei“.
Den  Stichworten  „Rohluppen“  und  „Rohschienen“  ist;  je  folgende  Vertragsbestimmung  hinzuzufügen:
„micht  u#be  12  cm  lang,  zum  Umschmelren  J  "  1
8.  a##ch  die  Anmier#cng  zu  2  bei  LEisen  usto.“

In  dem  Stichwort  „Röhren“  ist  der  Ziffer  9  am  Schlusse  folgende  Anmerkung  anzufügen:

„Anmerung  zu  9.  Clasierte  Rölhren  nd  Rölrenformstuckke  aus  Ton  oder  gemeinem  Steinzeic)  225
Kanalisattonszwecken  werden  verlragsméßiy  ohne  REuksicht  auf  den  Schmelzpunkt  des
Materf##ls  nack  Wr.  719  oder  750  verzotlt.“

In  dem  Stichwort  „Schienen“  ist  in  Ziffer  3  folgende  Vertragsbestimmng  aufzunehmen:
„nicht  ube-  12  cm  lang,  rum  Umeschmeleen  **
8.  auch  die  Anmerkumg  au  2  bei  Eigen  10820.“

Hinter  dem  Stichwort  „Silberschaum“  ist  als  neues  Stichwort  aufzunehmen:

„Silberstahl,  sogenannter  (eine  Art  bearbeitetes  Stabeisen),  s.  die  Anmerkung  1  zu
Ziffer  252  bei  Eisenwaren.“

In  dem  Stichwort  „Steine“  ist  in  Zeile  2  der  Ziffer  1  statt  „Bruch=  und  Werksteine“  zu  setzen:
„Bau-,  Bruch=  und  Werksteine“.
Ferner  ist  in  Abs.  1  der  Anmerkung  zu  1  einzufügen:

a)  in  der  dritten  Zeile  hinter  „machen“:

—  dabei  bleibt  der  Umstand,  daß  derartige  Steine  auch  ohne  weitere  Bearbeitung  in  den  Steinschleifereien
  oder  zu  Bauzwecken  verwendbar  sind,  außer  Betracht"“

b)  am  Schlusse:

„Vertragsmüßig  fallen  unter  Nr.  234  auch  die  mäf  dem  Siceispitz  (Spitzhanme)  oder  mit  dem  Spitz-Meibhe
  Für  Steinschlefereten  o#  vorgearbeiteten  Blöcke  aus  Granit,  Porphur,  Sijenit  oder
#nlichen  Rarten  Steinen,  ath  2oenn  sie  #olge  der  Bea#beifino  mit  diesen  Werzeugen  eine  Fegel-Mdbige
  Forn  (geebnete,  d.  i.  von  wesentlichen  Vertiefungen  und  Erhebungen  bef-eite  Flächen,  vegelmpig.
  verlaufende  Kanten  usiw.)  aufroeisen.  Die  Gewũhrunꝗ  der  TZollfreiheit  ist  von  dem  Nackhaceis
der  Vertendung  ablangig  zu  machen,  wenn  die  Möylichreir  der  Vertceidteng  der  Steine  für  andere
Zzbecke  als  /#  Steinschileiereien  bestenf.“

43.  In  demselben  Stichwort  erhält  die  Anmerkung  zu  1c  13  nachstehende  Fassung:

„Anmerkung.  Gespalfene  oder  an  einer  ocker  beiden  —  gesũute  (geschnittene)  Platten  aus  Gran:t
werden,  falls  ste  an  den  Schmalseiten  roh  oder  bloß  roh  behauen  sind  und  eine  Stärke  von  überwiegend
mehr  als  16  em  nhaben,  vertragsmũßßig  æollfrei  belassen.“
        <pb n="580" />
        44.  In  demselben  Stichwort  ist  in  Ziffer  1e  1b  und  lc  2b  je  hinter  „Muschelkalk“  einzuschalten:
5,  sogenanntem  Schwarzen  Granit“.

45.  In  demselben  Stichwort  ist  in  der  dritten  Zeile  der  Anmerkung  2  zu  Ziffer  1c  1  hinter  „verzollen“
einzufügen:
„oder  vertragsmäßig  zollfrei  au  belassen“.
46.  Das  Stichwort  „Steinmetzarbeiten“  ist,  wie  folgt,  zu  ändern  und  zu  ergänzen:
a)  In  Ziffer  1à  2,  1b2  und  2b  ist  je  hinter  „Muschelkalk“  einzufügen:
„,  sogenanntem  Schwarzen  Granit“.
b)  In  Ziffer  142  erhalten  die  Vertragsbestimmungen  für  Steinmetzarbeiten  aus  Granit
folgende  Fassung:
„aus  Granekt.

Randsteine  /ä  Burgersteige,  an  zuei  Längsseiten  und  an  den  beiden  Kopfseiten
schlicht  bearbeitet,  sonst  roh  oder  blob  roh  behauen

nur  mit  dem  Liveispits  (Spitahammer)  oder  mit  dem  Spifemeißel  bearbeitet

(sogenanmte  rohe  Randsteine)..mwm  d05

in  anderer  Weise  sehlieht  bearbeitte...  —  "  0,55

andemre  Steinmefzarbeiten.
nn-  mat  dem  Ztbeispitz  (Spithammmer)  oder  mit  dem  Spifzmeicel  zur  Vermendu
  als  Bausteine  (Rusticaçrcadkern,  Ldufer,  Binder,  Djsermauersteine
  oder  dergleichen)  zugerichtef.  ...........  —  00-15»
in  anderer  Weise  schlicht  bearbeitet  ..........  —-  0,60¼.
c)  In  der  Anmerkung  zu  la  ist  der  zweite  Absatz  durch  nachstehende  Bestimmung  zu  ersetzen:
„Die  vertragsmäßigen  Sätse  für  Rancksteine  finden  auch  auf  solche  4#bendteng,  die  Nichit  nur  an
den  beiden  Kopfseiten  und  den  beiden  nach  dem  Einsetaen  in  den  Erdboden  sichtbar  bleibenden  Lüngsseiten
  schlicht  bearbeitef  sind,  sondenn  auch  an  der  zum  Anlegen  an  den  Buüirgersteig  bestimmten  dritten
Längsseite  eine  Bearbeitung  insoiveit  erfahren  haben,  als  an  der  oberen  Kante  dieser  Seite  behufs  reohteckipe
  Gestaltung  der  oberen  Schauseite  des  Steines  durch  Abscehlagen  der  hervorstehenden  Stellen  ein
mehy  oder  weniger  ebener  BStreifen  hergestellt  ist,  sofern  die  Breite  dieses  Streifens  10  cm  nicht  iihersteigt
  oder  bei  größerer  Breite  die  VFertcendung  der  Steihe  zu  Randsteinen  für  Burgersteige  nach-Hetolesen
  toird.“
4)  Der  Allgemeinen  Anmerkung  ist  nachstehender  zweite  Abfatz  hinzuzufügen:
„Das  zgollpflichtige  Gewicht  von  Steinmetzarbeiten  kann  in  unbedenklichen  Fällen  auf  Grund  der  Kaufverträge
  und  Frachtbriefe,  durch  Berechnung  aus  dem  spezifischen  Gewicht,  mittels  Probeverwiegung  oder
durch  ein  anderes  geeignetes,  einfaches  und  zeitersparendes  Verfahren  ermittelt  werden.

47.  In  dem  Stichwort  „Steinwaren“  ist  in  Ziffer  4b  1  Abs.  2  hinter  „Muschelkalk“  einzuschalten:
„„  sogenanntem  Schwarzen  Grani“.

48.  Das  Stichwort  „Tonwaren“  ist,  wie  folgt,  zu  ändern  und  zu  ergänzen:
a)  In  Ziffer  5  erhält  der  Hinweis  am  Schlusse  nachstehende  Fassung:
„S.  auch  die  Anmerkung  zu  9a  2  und  ce  Anmerkung  zu  9  bei  Röhren.“
b)  Der  Ziffer  10  ist  der  Hinweis  anzufügen:
„S.  auch  die  Anmerkung  zu  der  mnachstchenden  Ziser  135  sorie  die  dumerung  zu  9  bei  Rölren.“
c)  In  Ziffer  13b  ist  am  Schlusse  aufzunehmen:  «  «
,,4«-meø«lcu«·qz«lsh.GzasiesteEöanundRäbkewformsttsolcezwKanatisationszweclcen
so"w«iesolzzsteine,SeøelclcastemLusgssssch-Ksosetthecice»,KawacsolflscäazemSchomsteinaufsätze
cøndckergzeicjteøkErippenuwdVieh-MAYFämtlicäausgemainemstetmzcug,werdenwø-tm«qs—
Atti-FigmäneEixclcsøjchtawfdenschmeizpmtlctdesMater-sahnach-Nr.7.20-»e7·zol«.«
·49.JndemStichwosrtÆestoWiftderVertsragszsollsastz»Ol,25«zuftwichenMIsddtlfÜrUachsteheUde
Bestimmung  zu  fetzen:  ·
„chemisch  bereiteter  Holæstosf  mit  einem  Wassergehalte  von  50  v.  H.  oder  daruber
andere  hierher  gehörige  Waren.  ...............

 

 

v  0,80
v  1,25“.
        <pb n="581" />
        II.  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.

Teil  I13  ist  hinter  lfd.  Nr.  58  einzuschalten:

„58  à  Sogenannte  Isländer  Jacken  aus  wollenem  Wirkstoff,  auch
zugeschnitten  und  genäht  (auch  mit  geringfügigem  Ausputz,
in  dem  keine  Seide  enthalten  ist),  sofern  sie  aus  Tarifvertragsstaaten
  oder  meistbegünstigten  Staaten  eingehen  und
von  der  Art  der  hinterlegten  Muster  sind.  .·..

aus  518

350  518“.

Teil  III  164  erhält  Abs.  4  folgende  Fassung:
„Knüppel  sind  gewalzte  Stäbe  von  30  bis  110  mm  —  vLertragsmäßig  von  mindestens
30  mm  —  Dicke  mit  verschiedener,  jedoch  nicht  runder  Querschnittsform,  meist  von  quadratischer,
  rautenförmiger  oder  flacher  Form  mit  mehr  oder  weniger  abgerundeten  Kanten;
sie  sind  nicht  gerichtet  (adjustiert).  Merer  gehören  vertragsmatßi9  auckh  die  sonstf  als  Knuppel  2ie
bereichmenden  Stäbe  von  anderem  als  rundem  Guerschnitt,  welche  be#m  Waleprozeß  eine  gerade  Richtung  bekommen
  Zaben,  oder  welcke  aus  den  Walzen  zibar  mit  Bicoung  Nerattsgekommen,  aber  Sofort  durch  Holsklotz
schldhe  inm  zundlichst  gerade  Rechtung  gebracht  s#mnd.  Die  Dpleidce  vertragsmätßige  Sollbehandleen  I#ndet  bei  Stahen
von  Frdem  Ouerselimitt  staff,  2d#enn  diese  mindestens  60  M  2  dick  sind,  zu  Nerstellung  ron  KG#ren
eingehen  und  ihre  Perwendung  z2u  Cesem  Z#beche  amtlech  Uberwacht  207d.“

In

 

3.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

s  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datm

1  *  Ausweisung  ¾

5  der  Aus  der  Bestrafung.  beschlossen  hat  Ausweisungser

  Ausgewiesenen.  jat.  beschlufses.

1  2  l  3  z  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Florentin  (Florian)  geboren  am  22.  November  1862  zu  'schwerer  Diebstahl  Königlich  Preußischer  26.  September
Dobrowolski,  Kalisch,  Gouvernement  Kalisch,  Ruß-  (2  Jahre  Zuchthaus,  Regierungspräsident  zu  1911.
Schornsteinfeger,  land,  russischer  Staatsangehöriger,  laut  Erkenntnis  vom  Bromberg,

Oktober  1909),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  Bertha  Regina  geboren  am  16.  Dezember  1890  gewerbsmäßige  Un-Königlich  Preußischer  7.  August
Eckart,  Arbeiterin,  zu  Schmiedeberg,  Bezirk  Kaaden,  zucht  und  Führung'  Polizeipräsident  zu  1909.
Böhmen,  ortsangehörig  zu  Bärringen  eines  falschen  Na-Berlin,

Bezirk  Joachimsthal,  ebenda,  öster-  mens,
reichische  Staatsangehörige,

3  Tekla  Garboc,  ge-geboren  am  8.  August  1888  zu  Kucudza,  Gewerbsmäßige  Königlich  Preußischer  7.  Oktober
borene  Belock,  Tage=  Kreis  Ljublin,  Rußland,  rusfische  Unzucht,  Regierungspräsident  zu  1911.
löhnerin,  Staatsangehörige,  Cöln,

4  Franz  Killmann  geboren  im  Jahre  1885  zu  Ullersdorf,  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  B.  Oktober
(Küllmann),  Bezirk  Reichenberg,  Böhmen,  öster-  Regierungspräsident  zu  1911.
Arbeiter,  reichischer  Staatsangehöriger,  osen,
        <pb n="582" />
        564

 

 

 

 

 

 

 

9  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  4  Behörde,  welche  die  Datum
2  —  —  «  Grund  Ausweis  des
v  der  Bestrafung.  be  ung  Ausweisungst
  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  8  5  6
1  I  i  l
5  Johann  Paplinek,  geboren  am  28.  Februar  1863  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  6.  Oktober
Arbeiter,  Bieley,  Bezirk  Braunau,  Böhmen,  Regierungspräsident  zu  1911.
ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-  Breslau,
reichischer  Staatsangehöriger,
6  Raphael  Ratut,  geboren  am  11.  August  1879  zu  Kreutz-Betteln  und  Nicht-Kaiserlicher  Bezirkspräsi-  4.  Oktober
Friseur,  burg,  Gouvernement  Witebsk,  Ruß--beschaffung  eines  dent  zu  Colmar,  1911.
«  land,  russischer  Staatsangehöriger,  Unterkommens,

7  Mathias  Schmidt,  geboren  am  6.  Oktober  1844  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  26.  August
Steinarbeiter,  Pohrebaeka,  Bezirk  Pardubitz,  Böhmen,  Regierungspräsident  zu,:1911.
ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-  Liegnitz,

T  reichischer  Staatsangehöriger,  1

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="583" />
        —  565  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Huchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  27.  Oktober  1911.  Nr.  55.
Juhalt:  1.  Konsulatweseu:  Bestellung  —  Ermachti-  5.  Medizinal=  und  Veterinärwesen:  Anderungen  in  dem
gungen  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen:  —  Verzeichnis  der  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für
Exequaturerteilung;  —  Entlassung  Seite  565  -  ·  -  -  -
.  .  .  dasmdasZollmlandemgehendeFletsch...569
2.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Verbot  der  in  Paris  het  .  .
erscheinend-uDmckschkiskgskmouksk.....-ss  Stempelzeichen  einer  nachträglich  zugelassenen  Unter-3.
  Finanzwesen:  Nachweisung  von  Einnahmen  der  Reichs-  suchungsstelle  für  aus  ändisches  Fleisch  *
Post=  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahn-  6.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Zulassung  eines  zollfreien  Ververwaltung
  für  die  Zeit  vom  1.  April  1911  bis  zum  edelungsverkehrs  mit  ausländischen  Geflechten  aus
Schlusse  des  Monats  September  1911  566  Silber  und  mit  ausländischen  Geflechten  aus  Gold
Übersicht  der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  oder  Platin  oder  aus  beiden  Stoffern  5670
Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1911  bis  zum  7.  Versicherungswesen:  Befreiung  der  mit  dem  Anspruch
Schlusse  des  Monats  September  1911  15567  auf  Ruhegehalt  angestellten  Beamten  der  landwirt-4.
  Maß=  und  Gewichtswesen:  Anderung  der  Prüfungs-  schaftlichen  Berufsgenossenschaft  Unter-Elsaß  von  der
bestimmungen  für  Thermometer  vom  28.  April  1909  568  Versicherungspflichtt  P670
Zulassung  einer  Ausführungsform  von  Elektrizitäts-  8.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
zählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüf-  Reichsgebiete  500

 

 

1.  Kon  fsulatwesen.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Asuncion  (Paraguay)  ist  Herr  Carl  Reverchon  zum  Konsularagenten
  in  Hohenau  bestellt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Gesandten  Freiherrn  von  und  zu  Bodman  in  Lissabon  ist  auf  Grund  des  §  1
des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  das  Gebiet  von  Portugal  die  Ermächtigung  erteilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten
und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.  «

 

Dem  Kaiserlichen  Generalkonsul  Bobrik  in  Buenos  Aires  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes
vom  4.  Mai  1870  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von

solchen  zu  beurkunden.

34
        <pb n="584" />
        —  566  —

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Brode  in  Jaffa  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in
Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  ihm  bereits  als
Verweser  des  Vizekonsulats  beigelegte  Ermächtigung  weiterhin  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen
  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  türkischen  Konsul  F.  W.  Reinhold  Elfeld  in  Bremen  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.

 

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Julius  A.  Vermehren  in  Torrebn  (Mexico)  ist  die  erbetene  Entlassung
  aus  dem  Reichsdienst  erteilt  worden.  «

 

2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

 

Nachdem  durch  rechtskräftige  Urteile  des  Königlichen  Landgerichts  I  in  Berlin  vom  14.  August  1911
gegen  die  in  Paris  erscheinende  periodische  Druckschrift  l’Amour“  binnen  Jahresfrist  zweimal  Verurteilungen
  auf  Grund  der  §§  41  und  42  des  Strafgesetzbuchs  erfolgt  sind,  wird  in  Anwendung  des
§*  14  des  Gesetzes  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  65)  die  fernere  Verbreitung
dieser  Druckschrift  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  hierdurch  verboten.

Berlin,  den  21.  Oktober  1911.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Delbrück.

 

3.  Finanzwese  n.

 

AUAachmeisung
von  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
für  die  Zeit  vom  1.  April  1911  bis  zum  Schlusse  des  Monats  September  1911.

 

 

Bezeichnung

Einnahmen  vom  Beginne
des  Rechnungsjahrs  bis

Im  Reichshaushalts-Etat
ist  die  Einnahme  für  das

 

 

 

 

der  zum  Schlusse  des  Monats  Rechnungsjahr  1911
Einnahmen  September  1911  veranschlagt  auf
M  MA
1  2  8  *
Post-  und  Telegraphenverwaltuung  350  469  707  734  161  600
Reichs-Eisenbahnverwaltaung  70  464  000  128  893  000
        <pb n="585" />
        Abersicht

der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1911
bis  zum  Schlusse  des  Monats  September  1911.

 

 

 

 

 

 

 

 

8  Die  Sollemahme  Die  Isteimahm  Im
nach  Abzug  be  Iste  e  Reichshaushalts-—
  Bezeichnung  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  hat  betragen  gcheh  ist  hader
  hat  betragen  Einnahme  für
2  1  vom  Beginne  des  vom  Beginne  des,  das  Rechnungs-*
  Einnahmen  un  neechnn  W  im  mrechnunc  bis  jahr  1911
3  Monat  September  Monats  Seplember  Monat  September  Monats  September  veranschlagt  auf
AM  AM  4  M  AM
1  2  8  4  5  6  7
1#öle  59  508  304  392  498  546  53  001  581  377  118  505  688  291  000
2  Labalsteuer  884  861  5  120  382  849  914  5  066  487  14  549  000
3  igarettensteuer  .  2  938  792  16  715  614  26517  699  14  189  064  25  814  000
4  Zuckersteuer  15  466  347  90  723  924  12  920  343  84  003  104  151  919  000
5#  Istener,  .  4  833  616  26  598  606  4  185  722  26  653  552  58  250  000
6Ver  rauchsabgabe  für
Branntwein  .  19324256  99  344  194  17  449  290  99  773  550  163  476  000
7  Eltfäureverbrauchsabgabe  .  108  416  47  233  48  537  327  984  641  000
8  JSchaumweinsteuer  ..  1  134  406  5  269  286  934  909  5  -342  649  10  876  000
9  Leuchtmittelsteuer  1  710  602  4699  281  998  5634  5  266  194  8  963  000
10  Zündwarensteuer  1  573  196  9  137  314  1  614  862  9  134  296  1b  776  000
11  Brausteuer  und  übergangsabgabe
  von  Bier  13  578  873  60  901  887  12  158  729  60  975  040  123  462  000
12Spielkartenstempel  159  163  783  086  105  101  887  077  1  852  460
18Gechselstempelsteuer  1  608  665  9540  471  1  576  492  9349  662  17  190  000
14  neichsstempelabgaben.
.l  von  Wertpapieren  3  427  683  27  197  236  3  359  129  26  653  291
3.  =  Gewinnanteilsf  chein-  49  000  000
und  Zinsbogen  648  588  4  892  833  615  830  4897  652
C.  von  Kauf=  und  sonstig  en
Anschaf'ungsgeschsften“  2  212  088.  12  658  329  2  167  377  12  402  086  15  430  000
D.  von  Lotterielosen:
a)  für  Staatslotterien  1  333  083  14  740  446  1  333  083  14  740  446  36  605  500
b)  für  Privatlotterien.  1  361  243  7  385  616  1  334  019  7237  904  8  330  000
E.  von  Frachturkunden  1  716  792  8  689  999  1  682  467  8  516  199  14  994  000
k.  Personenfahrkarten.  2  188  043  11  388  276  2144  283  11  160  511  19  600  000
G.  .  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  312  578  2  288  812  306  326  2  243  036  2  352  000
H.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Aufsichtsräten  131  854  2  964  847  129  217  2  905.550  4  410  000
J.  von  Schecks  261  882  1521  676  256  645  1  491  243  3  724  000
K.  Emmdstucksabertragungen
  2  686  634  19  578  480  2  632  100  19  183  979  43  700  000
15  Erb#  *  Sstener  2  060  399  19  099  206  2  060  399  19  099  206  39  000  000
16  Statistische  Gebühr.  161  002  928  497  149  877  912  248  1  586  950

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

94“
        <pb n="586" />
        —

4.  Maß=  und  Gewichtswesen.

 

Anderung
der  Prüfungsbestimmungen  für  Thermometer  vom  28.  April  1909.

 

Die  Prüfungsbestimmungen  für  Thermometer  vom  28.  April  1909  (Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  von  1909  S.  194ff.)  werden  wie  folgt  geändert:

1.  In  §  2  Abs.  5  ist  statt  „O,15%  C“  zu  setzen  „O,10  C“.
Der  Absatz  hat  mithin  künftig  zu  lauten:
„Die  Unterschiede  der  Angaben,  welche  die  Maximumthermometer  in  der  betreffenden
  Temperatur  und  nach  dem  Erkalten  zeigen,  dürfen  bei  ärztlichen  Thermometern
  nicht  mehr  als  O10  C  betragen.  Für  Maximumthermometer  anderer  Art

Funeshen  sich  die  zulässigen  Unterschiede  aus  der  Länge  der  betreffenden  Quecksilberäden.“
  -

2.  §  15  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:
„Arztliche  Einschlußthermometer  werden  nur  zur  Prüfung  zugelassen,  wenn  sie

oben  zugeschmolzen  sind,  keine  Kappen  haben  und  das  Kapillarende  frei  sichtbar  ist.
Diese  Thermometer  brauchen  nur  mit  einer  Strichmarke  bei  38“  versehen  zu  sein.“

3.  In  §  15  Abs.  5  ist  statt  „40°“  und  „15  Sekunden“  zu  setzen  „419“  und  „10  Sekunden“.

Der  Absatz  hat  mithin  künftig  zu  lauten:

„Maximumthermometer,  welche  die  Bezeichnung  „Minutenthermometer“  tragen,
sollen  die  Temperatur  eines  Wasserbades  in  längstens  10  Sekunden  annehmen.  Diese
Thermometer  werden  besonders  gekennzeichnet  (vgl.  §  17  Abs.  9)."“

Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  Oktober  1912  in  Kraft.
Charlottenburg,  den  29.  September  1911.

Physikalisch-Technische  Reichsanstalt.
Warburg.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  die  folgende  Ausführungsform  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen
Prüfämter  im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihr  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden.

Zu  □—..pZweite  Ausführungsform  des  rotierenden  Motorzählers  für  Gleichstrom,  Form  L  Ra,
der  Allgemeinen  Elektrizitätsgesellschaft  in  Berlin.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  N  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  17.  Oktober  1911.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.
        <pb n="587" />
        5.  Medizinal=  und  Veterinärwesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch.

Auf  Grund  des  §  13  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  547)  hat  der  Bundesrat  beschlossen,

in  dem  Verzeichnis  der  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende
  Fleisch,  Anlage  F  zur  Bekanntmachung  vom  30.  Mai  1902  —  Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich,  Beilage  zu  Nr.  22  —  (vgl.  Beilage  zu  Nr.  52  des  Zentralblatts
von  1908  S.  104ff.)

1.  zu  streichen:
a)  unter  lfd.  Nr.  1  in  Spalte  4:
„Memel,  Hauptzollamt",
b)  unter  lfd.  Nr.  6  in  Spalte  4:
„Prostken,  Hauptzollamt“;
2.  hinzuzufügen:
unter  lfd.  Nr.  50  a  in  Spalte  4:
„Hagen  Bahnhof,  Zollamt  1“
und  in  Spalte  b:
„Zzubereitetes  Fett“.
Die  Bestimmung  des  Zeitpunkts  des  Inkrafttretens  dieser  Anderung  wurde  der  Königlich
Preußischen  Regierung  überlassen.
Berlin,  den  19.  Oktober  1911.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieères.

 

Prkanntmachung,
betreffend  die  Stempelzeichen  nachträglich  zugelassener  Untersuchungsstellen  für  ausländisches
  Fleisch.

Auf  Grund  des  §  26  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze
  vom  3.  Juni  1900  wird  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Kennzeichnung
  des  untersuchten  ausländischen  Fleisches,  vom  10.  Februar  1903  (Zentralblatt  S.  46)  bestimmt:

Als  Stempelzeichen  (Nr.  4  der  Bekanntmachung  vom  10.  Februar  1903)  ist  von  der
nachstehend  in  Spalte  1  aufgeführten  Untersuchungsstelle  ausschließlich  der  in  Spalte  2
angegebene  Name  anzuwenden.

 

 

 

 

 

I  Bezeichnung  der  Untersuchungsstelle  Zeichen  der  Untersuchungsstelle
1  2
Hagen  Bahnhof,  Zollamt  J.  Hagen

 

Berlin,  den  19.  Oktober  1811.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieères.
        <pb n="588" />
        —  D52D10  —

6.  Zoll-  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  12.  Oktober  1811  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines
zollfreien  Veredelungsverkehrs

1.  mit  ausländischen  Geflechten  aus  Silber  —  Tarifnummer  776  —  zum  Versilbern
und  Vergolden,  ·

2.  mit  ausländischen  Geflechten  aus  Gold  oder  Platin  oder  aus  beiden  Stoffen  —
Tarifnummer  771  —  zum  Anbringen  von  Bügeln  und  Ketten  aus  edlen  Metallen
und  zum  Vergolden

die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

7.  Versicherung  swesen.
Bekanntmachung,
betreffend  die  Befreiung  der  mit  dem  Anspruch  auf  Ruhegehalt  angestellten  Beamten
der  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaft  Unter-Elsaß  von  der  Versicherungspflicht
gemäß  §  7  des  Invalidenversicherungsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1899  S.  463).

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  5.  Oktober  1911  gemäß  §  7  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  beschlossen,  daß  die  Bestimmungen  des  §  5  Abs.  1  und  des  §  6  Abs.  1  des  Gesetzes  auf
die  mit  dem  Anspruch  auf  Ruhegehalt  angestellten  Beamten  der  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaft
Unter-Elsaß  Anwendung  finden  sollen.

Berlin,  den  20.  Oktober  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

8.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Name  und  Stand

—

Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
—  Grund  des
Ausweisung

beschlossen  hat.

 

 

der  Bestrafung.  Ausweisungsbeschlusses.


2  I  3  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Oskar  (Oser)  Kurz,  geboren  am  6.  Februar  1884  zu  Rze-Diebstahl  im  Rück-Königlich  Preußischer  12.  September
Kaufmann,  min,  Osterreich  (Landgerichtsbezirk'  falle  (3  Jahre  Zucht=  Regierungspräsident  zu  1911.
Wien),  österreichischer  Staatsange=  haus,  laut  Erkennt=  Potsdam,
höriger,  nis  vom  28.  Juli
1908),  ·

l

der  Ausgewiesenen.

 

—  Laufende  Nr.
        <pb n="589" />
        571

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
2  «  «-  Grund  Anser  des
S.  ·  der  Bestrafung.  be  u  zwee  Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  sschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  8  4  5  6

2  Israel  Mordka  (Mor-geboren  am  14./26.  April  1885  zupversuchtes  Verbrechen  Polizeibehörde  zu  Ham-3.  Oktober
dechai)  Schulamowm  Janow,  Rußland,  russischer  Staatsgegen  §  48  des  Ge=  burg,  1911.
Zichtinger  (Zech=  angehöriger,  setzes  über  das  Aus-  i
tiger),  Kaufmann,  wanderungsweser

vom  9.  Juni  1897
(1  Jahr  9  Monate
Zuchthaus  und
600  Geldstrafe,
laut  Erkenntnis  vom
14.  April  1910),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

3  Anna  Appel  gebo-lgeboren  am  27.  April  1877  zu  Nieder  gewerbsmäßige  Un-Königlich  Preußischer  6.  Oktober
rene  Mann,  Tisch=  Thalheim,  Kreis  Habelschwerdt,  orts=  Zucht,  Regierungspräsident  zu  1911.
lersfrau,  angehörig  zu  Schwarzwasser,  Bezirk  Breslau,

Freiwaldau,  Österreichisch  Schleften,  z
österreichische  Staatsangehörige,  6  l

4  Josef  Eduard  Birn-geboren  am  6.  September  1872  zu  Diebstahl  und  Königlich  Sächsische  16.  August
baum,  Stein-  Warnsdorf,  Böhmen,  ortsangehörig]  Betteln,  Kreishauptmannschaft  1911.
drucker,  ebendaselbst,  österreichischer  Staats-  Bautzen,

angehöriger,

5  Adalbert  Gliwa,  geboren  am  8.  März  1884  zu  Sied-Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirkspräsi  9.  Oktober

Tagner,  liska,  Galizien,  ortsangehörig  eben=  Betteln,  dent  zu  Straßburg,  1911.
döftrri,.  österreichischer  Staatsangeöriger,


6  Pankraz  (Pankratius)geboren  am  15.  August  1882  zu  Au,  Betrug,  versuchter  Königlich  Mayerisches  16.  August
Steiner,  Tage--  Bezirk  Liezen,  Steiermark,  ortsange=  Betrug,  Diebstahl,  Bezirksamt  Laufen,  1911.
löhner,  hörig  zu  Gröbming,  Bezirk  Gröb=  Unterschlagung  und

ming,  ebenda,  österreichischer  Staats-“Landstreichen,
angehöriger,

7  Franziska  Stieger,geboren  am  23.  Oktober  1875  zu  Wien,  Gewerbsunzucht  und  Königlich  Bayerische  Po-21.  September
ledige  Kellnerin,  österreichische  Staatsangehörtge,  Falschmeldung,  lizeidirektion  München,  1911.

8  Oskar  Rudolf  geboren  am  21.  Juli  1882  zu  Mitan,  Betteln,

 

Stöckel,  Friseur,

Goupernement  Kurland,  Rußland,
französischer  Staatsangehöriger,

 

 

 

Holizeibehörde  zu  Ham-19.

  Oktober
urg,  1

911.

1
1

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="590" />
        <pb n="591" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—

Du  betriehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  3.  November  1911.  Nr.  56.

 

 

 

 

 

 

 

3.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Anderung  des  §  7  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Erbschaftssteuergesetze  574
Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befug-Inhalt:

  1.  Konsulatwesen:  Ernennung;  —  Bestellung;
—  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen;

  —  Aufhebung  eines  Konsulats  und  dreier  .
—  ufs  ee  nuln  csterk  kon  siindern  aus  dem
2.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Verbot  der  in  Wien  er-  Reichsgebiebtteee  .7.  576

scheinenden  Druckschrift  „Wiener  kleines  Witzblatt“"  574  Berichtigung.

 

 

1.  Kon  sulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Plantagenbesitzer  George  Becker  zum
Konsul  in  Caräcas  (Venezuela)  zu  ernennen  geruht.

 

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Southampton  ist  Herr  John  W.  Kingston  zum  Konsularagenten
in  Poole  bestellt  worden.

 

Dem  bei  der  Kaiserlichen  Gesandtschaft  in  Teheran  beschäftigten  Legationssekretär  von  Schmidthals
ist  auf  Grund  des  §5  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Gesandten  bürgerlich  gültige
Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze
besindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
eurkunden.

 

Die  Kaiserlichen  Vizekonsulate  in  Weymouth,  Poole  und  Guernsey  und  das  Kaiserliche  Konsulat
in  Peterhead  sind  aufgehoben  worden.

 

95
        <pb n="592" />
        2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

 

Nachdem  durch  rechtskräftige  Urteile  des  Königlichen  Landgerichts  I  in  Berlin  vom  12.  Mai  1911  und
des  Königlichen  Landgerichts  I  in  München  vom  5.  Juli  und  31.  August  1911  gegen  die  in  Wien
erscheinende  periodische  Druckschrift  „Wiener  kleines  Witzblatt“  binnen  Jahresfrist  mehr  als  zweimal
Verurteilungen  auf  Grund  der  §§  41  und  42  des  Strafgesetzbuchs  erfolgt  sind,  wird  in  Anwendung
des  §  14  des  Gesetzes  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  65)  die  fernere  Verbreitung
dieser  Druckschrift  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  hierdurch  verboten.

Berlin,  den  25.  Oktober  1911.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Delbrück.

 

—

3.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  12.  Oktober  d.  J.  beschlossen,  dem  ersten  Satze  des  zweiten
Absatzes  des  §  7  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Erbschaftssteuergesetze  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  von  1906  S.  829)  folgende  geänderte  Fassung  zu  geben:

„Ergeben  die  Eintragungen  in  der  Totenliste,  die  etwaigen  weiteren  Erörterungen  dazu
oder  die  dem  Erbschaftssteueramte  zugegangenen  Verfügungen  von  Todes  wegen  zweifelsfrei,
daß  nur  nach  §  11  Nr.  1,  4  des  Gesetzes  steuerfreier  Erwerb  in  Betracht  kommt,  so  ist  die
Sache,  unter  entsprechendem  Vermerke  zur  Totenliste,  als  erledigt  anzusehen."
Berlin,  den  31.  Oktober  1911.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

 

Königreich  Preußen.

Das  Salzsteueramt  II  Benthe  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hannover  sowie  die  Zollämter  II
Clenze  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lüneburg  und  Kalkau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Neustadt  O.  S.
sind  aufgehoben  worden.

Auf  dem  Bahnhof  zu  Weidenau  in  Osterreich  ist  ein  dem  Hauptzollamt  Neustadt  O.  S.
unterstelltes  Zollamt  1  (Grenzzollamt)  errichtet  worden,  dem  folgende  Befugnisse  beigelegt  sind:

.Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zoll=  und  Branntweinbegleitscheinen  I  und  II,
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  II  über  inländisches  Salz,
Erledigung  von  Begleitscheinen  über  Leuchtmittel,  Schaumwein,  Zigaretten,  Zündwaren,
sämtliche  Befugnisse  im  Eisenbahnverkehr  ohne  Einschränkung,
Abfertigung  von  Getreide  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein,
Abfertigung  und  Bescheinigung  des  Ausganges  von  Branntwein  und  Branntweinfabrikaten
bei  der  Ausfuhr  gegen  Abgabenvergütung,
7.  die  Befugnis  3.

Die  Zollämter  1  Dinslaken  im  Bezirke  des  Haupzollamts  Wesel,  Jaratschewo  im  Bezirke  des
Hauptzollamts  Wreschen,  Lobsens  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bromberg,  Pinne  im  Bezirke  des
Hauptzollamts  Meseritz  und  Schmiegel  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lissa  i.  P.  sind  in  Zollämter  II
umgewandelt  worden.

Das  Zollamt  I  Aken  a.  E.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Magdeburg  Holzhof  gilt  künftig
auch  als  „Zuckersteuerstelle“  für  eine  in  seinem  Bezirke  neu  errichtete  Zuckerfabrik.

-s
        <pb n="593" />
        Erteilt:
den  Zollämtern  II  Augustenburg  und  Ekensund  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Flensburg  die
Befugnis  1;
dem  Zollamt  II  Biedenkopf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Marburg  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  II;
im  Zollamt  1  Hameln  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hildesheim  unter  Aufhebung  der  bisherigen
  Beschränkungen  allgemein  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  1)
dem  Zollamt  II  Lauenburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wandsbek  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zündwarenbegleitscheinen  für  die  Fabrik  A.  Schönfeld  in  Lauenburg.
dem  Zollamt  I  Oranienburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Potsdam  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Cycaswedel  im  Veredelungsverkehr  der
chemischen  Fabrik  des  Dr.  Sachsse  in  Velten;
dem  Zollamt  1  Schneidemühl  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Rogasen  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Ubergangsscheinen  über  Bier;
dem  Zollamt  1  Sonderburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Flensburg  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zuckerbegleitscheinen  J.

Königreich  Bayern.

Die  Übergangssteuerstelle  Lengfurt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Aschaffenburg  und  das

Steueramt  Mainbernheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Würzburg  sind  aufgehoben  worden.
Erteilt:

dem  Steueramt  Mainburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ingolstadt  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  1  über  Schwerbenzin  mit  einer  Dichte  von  mehr  als  050  bis  0,70
einschließlich  bei  15%  C,  das  für  die  Aktiengesellschaft  für  Petroleumindustrie  in  Nürnberg  auf  der
Eisenbahn  in  Kesselwagen  oder  in  Fässern  eingeht  und  vom  Ausfertigungsamt  speziell  revidiert  ist;

der  Steuerstelle  Pöttmes  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ingolstadt  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  von  Tabakversendungsscheinen  I.

Königreich  Sachsen.
Erteilt:

dem  Nebenzollamt  Außerst  Mittel  Sohland  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bautzen  die  Befugnis
  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über  zur  Wiederausfuhr  bestimmtes  englisches  Jutegarn;

dem  Nebenzollamt  Hartha  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Grimma  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  1  über  Waren,  die  unter  Packstückverschluß  für  den  Kaufmann
E.  Hagenmüller  in  Hartha  eingehen.

Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kuhwärder  ist  eine  neue  Zollabfertigungsstelle  mit  der  Bezeichnung
  „Zollabfertigungsstelle  Elbtunnel“  errichtet  worden.  Dieser  Zollstelle  sind  nachstehende
Befugnisse  beigelegt:

1.  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  und  II,  Erledigung  von  Branntwein-,
  Salz-,  Tabak=  und  Zuckerbegleitscheinen  I  und  II,  Erledigung  von  Leuchtmittel-,
Schaumweine,  Zigaretten=  und  Zündwarenbegleitscheinen.
2.  Abfertigung  von  Getreide  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein,  Ausfertigung  von  Musterpässen
  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs;
Einlaß  von  Fleisch,  das  über  die  Zollgrenze  gegen  das  hamburgische  Freihafengebiet
  eingeführt  wird;
Untersuchung  von  ausländischem  Wein.
3.  Abfertigung  und  Bescheinigung  des  Ausganges  von  Bier,  Branntwein  und  Branntweinfabrikaten,
  eingesalzenen  Gegenständen  und  Tabak;

Bescheinigung  des  Ausganges  von  Kakaowaren  und  zuckerhaltigen  Waren.
Erteilung  von  Erlaubniskarten  für  ausländische  Besitzer  von  Kraftfahrzeugen.
Sämtliche  Abfertigungen  im  Ubergangsverkehr  ohne  Einschränkung.
mDie  Befugnisse  3  bis  11,  13  bis  61,  63,  64  und  67  bis  74.

-S  OI

 

95*
        <pb n="594" />
        4.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  datm
—  5**5P  —
Z  der  Bestrafung.  nE*3*;s  Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  l  8  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
Ladislaus  (Wladis-sgeboren  am  24.  oder  25.  August  oder  versuchter  Diebstahl'söniglich  Preußischer  J18.  Januar
laus)  Ksiazek,  September  1884  zu  Lemberg,  Ga-im  wiederholten  Regierungspräsident  zu  1911.
Klempner,  lizien,  österreichischer  Staatsange-Rückfall  (1  Jahr]  Potsdam,
höriger,  3  Monate  Zuchthaus,
  laut  Erkenntnis
  vom  19.  Juli
1910),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  Johann  Hein,  geboren  am  12.  November  1884  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  23.  Oktober
Dachdecker,  Wyhe,  Provinz  Oberyssel,  Nieder=  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1911.
*7  niederländischer  Staatsange-  #  Aachen,

öriger
3  Johann  Kainz,  geboren“  am  17.  Januar  1841  zu  Landstreichen  und  Königlich  Bayerisches  b.  Oktober
Maurer,  Scheueregg  (Scheuerech),  Bezirkfortgesetztes  Betteln,  Bezirksamt  Wolfstein,  1911.
Prachatitz,  Böhmen,  ortsangehörig
zu  Obermoldau,  ebenda,  österreichischer
  Staatsangehöriger,  .
4GeorgSchmidtssgeborenam23.0ktober1871zuBetteln,  Herzogliches  Staats=  23.  Oktober
kunz,  Fleischer,  Maria-Kulm,  Bezirk  Falkenau,  Böh-  ministerium  zu  Mei-  1911.
-  men,  österreichisch-ungarischer  Staats-  ningen,
«  angehöriger,
5  Georg  Moritz  Ver-geboren  am  5.  Juli  1885  zu  Lille,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi-18.  Oktober
manse,  Faeich  französischer  Staatsange-  dent  zu  Metz,  1911.
öriger,

 

 

 

 

 

 

Die  Ausweisung  des  Bäckers  Johann  Jansen  (Zentralblatt  für  1897  S.  21  Nr.  6)  ist  zurückgenommen  worden,
da  sich  herausgestellt  hat,  daß  der  Ausgewiesene  richtig  Karl  Emil  Alexander  Röblitz  heißt  und  die  Staatsangehörigkeit
des  Großherzogtums  Sachsen-Weimar  besitzt.

Die  Ausweisung  des  Magaziniers  Alois  Sperl  (Zentralblatt  für  1910  S.  690  Nr.  4)  ist  zurückgenommen  worden.

 

Berichtigung.

In  Nr.  55  des  Zentralblatts  vom  27.  Oktober  1911  ist  auf  Seite  568  Zeile  20  v.  o.  hinter
dem  Worte  „Wasserbades“  einzufügen:  „von  417.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="595" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Zuchhandlungen.

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  #  Berlin,  Sonnabend,  den  4.  November  1911.  6  Nr.  57.

 

Inhalt:  Zoll=  und  Steuerwesen:  Verzeichnis  der  Oberbehörden  für  die  Zuwachssteuer  unter  Angabe  ihrer  Verwaltungsbezireennnnn
  Seite  577

—  —

Zoll-  nud  Steuerwesen.

 

Gemäß  §  1  Abs.  1  der  Zuwachssteuer-Ausführungsbestimmungen  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
von  1911  S.  79)  wird  das  Verzeichnis  der  Oberbehörden  für  die  Zuwachssteuer  unter  Angabe  ihrer
Verwaltungsbezirke  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  1.  November  1911.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

 

96
        <pb n="596" />
        *  .

Ver

der  Oberbehörden  für  die  Zuwachssteuer

 

—  —  .–---Allgemeine

  Bezeichnung  der  Zuwachssteuerämter

#——““

Der

 

Bezeichnung

 

1.

 

2.

 

a)  Der  Gemeindevorstand

(Zuwachssteueramt  der  Stadt

meinde

1.  für  Stadtgemeinden  mit  der  Maßgabe,  daß  in

den  Stadtgemeinden  mit  weniger  als  2000  Einwohnern

  auf  ihren  Antrag  die  Veranlagung
durch  den  Kreisausschuß  zu  erfolgen  hat;

2.  für  Landgemeinden  mit  mehr  als  5000  Einwohnern
  oder  für  Landgemeinden,  in  denen
schon  vor  dem  1.  Januar  1911  eine  Wertzuwachssteuer
  in  Kraft  war,  falls  auf  ihren
Antrag  die  Veranlagung  durch  den  Kreisai
  chu  dem  Gemeindevorstand  überwiesen
wir

b)  der  Kreisausschuß

1.  für  Stadtgemeinden  mit  weniger  als  2000  Einwohnern,
  welche  die  Veranlagung  durch  den
Kreisausschuß  beantragt  haben;

2.  für  alle  Landgemeinden,  soweit  ihnen  nicht  nach
Buchstabe  à  Ziffer  2  auf  ihren  Antrag  die
selbständige  Veranlagung  der  Steuer  überwiesen
  ist;

3.  für  alle  Gutsbezirke.

Die  Rentämter.

 

Regierung  von  Niederbayern,

 

Königreich
In  erster  Instanz:
1.  Der  Oberpräsident  in  Potsdam  für
die  Stadt  Berlin.

2.  Die  Regierungspräsidenten  für  die
städtischen  Zuwachssteuerämter  und  für  die
Kreis-Zuwachssteuerämter  (in  Hohenzollern:
Amts-Zuwachssteuerämter).

3.  Die  Landräte  als  Vorsitzende  der  Kreisausschüsse
  (in  Hohenzollern:  die  Oberamtmänner
  als  Vorsitzende  der  Amtsausschüsse)
für  die  Zuwachssteuerämter  in  den  zur
selbständigen  Veranlagung  befugten  Landgemeinden.


Königreich
Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  der  Finanzen.
Kammer  der
Finanzen.
Regierung  der  Pfalz,  Kammer  der  Finanzen.
Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,
Kammer  der  Finanzen.
Regierung  von  Oberfranken,  Kammer  der  Finanzen.
Regierung  von  Mittelfranken,  Kammer  der
Finanzen.
Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,
Kammer  der  Finanzen.
Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  Kammer
der  Finanzen.
        <pb n="597" />
        zeichnis

unter  Angabe  ihrer  Verwaltungsbezirke.

 

 

 

Oberbehörden
Sitz

 

3.

Preußen.
1.  Potsdam.

2.  Der  Sitz  der  betreffenden
Regierung.

3.  Der  Sitz  des  betreffenden
Landratsamts  (Oberamts).

Bayern.

München.
Landshut.

Speyer.
Regensburg.

Bayreuth.
Ansbach.

Würzburg.
Augsburg.

 

 

Verwaltungsbezirk
4.  *

 

1.  Die  Stadt  Berlin.

2.  Der  betreffende  Regierungsbezirk.

3.  Der  betreffende  Kreis  (Oberamtsbezirk).

Regierungsbezirk  Oberbayern.
Regierungsbezirk  Niederbayern.

Regierungsbezirk  der  Pfalz.

Regierungsbezirk  der  Oberpfalz.

Regierungsbezirk  Oberfranken.
Regierungsbezirk  Mittelfranken.

Regierungsbezirk  Unterfranken.
Regierungsbezirk  Schwaben.

 

Bemerkungen

 

 

 

 

96
        <pb n="598" />
        Der

Allgemeine  Bezeichn  d  wachssteuerämt
gem  zeichnung  der  Zuwachssteuerämter  Bezeichnung

 

 

I.  1  2.

Königreich
In  den  Städten  mit  revidierter  Städteordnung  die!  Generalzolldirektion.

Stadträte;  in  den  übrigen  Städten  und  in  den
Landgemeinden  der  Bürgermeister  oder  der
Gemeindevorstand,  dem  die  Geschäfte  des
Zuwachssteueramts  vom  Finanzministerium
widerruflich  übertragen  sind;  sonst  und  ebenso
für  die  selbständigen  Gutsbezirke  die  Hauptzollämter
  Dresden  II,  Leipzig  II,  Chemnitz,
Plauen,  Bautzen,  Zittau,  Zwickau.

 

Königreich
Die  Bezirkssteuerämter  (Kameralämter  und  Haupt-teuerkollegium,  Abteilung  für  direkte  Steuern.
steueramt  Stuttgart).

 

Großherzogtum
In  den  Städten  Mannheim,  Heidelberg,  Karls-]  Zoll=  und  Steuerdirektion.
ruhe,  Pforzheim,  Baden,  Freiburg,  Konstanz,
Bruchsal,  Durlach  und  Weinheim,  in  denen
das  Grundbuchamt  als  Gemeindeamt  errichtet
ist,  die
Grundbuchämter:;
im  übrigen  die  Bezirkssteuerbehörden  (Finanzoder
  Hauptsteuerämter).
Großherzogtum
Die  Finanzämter.  Ministerium  der  Finanzen,  Abteilung  für  Steuer-·
  wesen.
Großherzogtum
Die  Hauptzollämter.  Oberzolldirektion.
Großherzogtum

Das  Erbschafts=  und  Zuwachssteueramt  in  Weimar.]Oberzolldirektion  für  den  Thüringischen  Zoll=  und
Steuerverein  (für  das  Amt  Allstedt  und
Oldisleben  und  für  den  Bezirk  des  Vordergerichts
  Ostheim  der  Großherzogliche  General-=zolldirektor
  in  Erfurt).

Großherzogtum

Die  Hauptzollämter  Neubrandenburg  und  WismarOberzolldirektion.
als  Zuwachssteuerämter.
        <pb n="599" />
        —  —

 

Oberbehörden

 

 

Bemerkungen

 

 

 

 

 

 

Sitz  Verwaltungsbezirk
—  3.  4.  .
Sachsen,
Dresden.  Königreich  Sachsen.
Württemberg.
Stuttgart.  Königreich  Württemberg.
Babden.

Karlsruhe.

Hessen.
Darmstadt.

Mecklenburg-Schwerin.
Schwerin.

Sachsen.
Erfurt.

Mecklenburg-Strelitz.
Schwerin.

Großherzogtum  Baden.  F

Großherzogtum  Hessen.

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

«  Großherzogtum  Sachsen.

l

Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.
        <pb n="600" />
        7t—''

 

 

 

«  Der
Allgemeine  Bezeichnung  der  Zuwachssteuerämter
Bezeichnung

 

 

1.  J  2.

 

Großherzogtum
Im  Herzogtum  Oldenburg:  die  Amter  und  Magistrate  Oberbehörde  für  Zuwachssteuersachen;
der  Städte  I.  Klasse;

im  Fürstentum  Lübeck:  das  Zuwachssteueramt;  Regierungspräsident;
im  Fürstentum  Birkenfeld:  das  Zuwachssteueramt.Regierungspräsident.

Herzogtum
Das  Zuwachssteueramt  in  Braunschweig.  Zoll=  und  Steuerdirektion.
·  Herzogtum
Zuwachssteueramt  in  Meiningen.  Oberzolldirektion  für  den  Thüringischen  Zoll=  und
-  Steuerverein.
Herzogtum
Das  Steuer=  und  Rentamt  in  Altenburg  als  Zu-|Oberzolldirektion  für  den  Thüringischen  Zoll=  und
wachsteueramt.  Steuerverein.

Herzogtum  Sachsen-Die
  Staats=  und  Domänenkasse  in  Coburg;  das,  DOberzolldirektion  für  den  Thüringischen  Zoll-Zoll=

  und  Erbschaftssteueramt  in  Gotha.  und  Steuerverein.
Herzogtum
Das  Erbschaftssteueramt  in  Dessau  (unter  der  Be-Finanzdirektion.
zeichnung  Zuwachssteueramt).
Fürstentum
Die  Erbschafts=  und  Zuwachssteuerämter.  Oberzolldirektion  für  den  Thüringischen  Zollund
  Steuerverein.
Fürstentum
Das  Erbschafts=  und  Zuwachssteueramt  in  Rudol=  Oberzolldirektion  für  den  Thüringischen  Zollstadt.
  und  Steuerverein.
Fürstentum
Die  Kreisämter  unter  der  Bezeichnung  „Fürstliches  Landesdirektor.
Zuwachssteueramt  .
Fürstentum
Zuwachssteueramt  in  Greiz.  Oberzolldirektion  für  den  Thüringischen  Zollund

  Steuerverein.
        <pb n="601" />
        Oberbehörden

 

 

 

 

Bemerkungen
Sitz  Verwaltungsbezirt  emertung
—  —  22  8
Oldenburg.
Oldenburg;  Herzogtum  Oldenburg;
Eutin;  1  Fürstentum  Lübeck;
Birkenfeld.  Fürstentum  Birkenfeld.
Braunschweig.
Braunschweig.  Herzogtum  Braunschweig.
Sachsen-Meiningen.
Erfurt.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Sachsen-Altenburg.
Erfurt.  1  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.

Coburg  und  Gotha.

Erfurt.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Auhalt.
Dessau.  Herzogtum  Anhalt.

I
Schwarzburg-Sondershausen.

Erfurt.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Schwarzburg-Rudolstadt.

Erfurt.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Waldeck  und  Pyrmont.
Arolsen.  Fürstentum  Waldeck  und  Pyrmont.

Reuß  älterer  Linie.
Erfurt.  1  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.
        <pb n="602" />
        Allgemeine  Bezeichnung  der  Zuwachssteuerämter

1.

Erbschaftssteueramt  in  Gera  unter  der
„Fürstliches  Zuwachssteueramt“.

In  den  Stadtgemeinden  Bückeburg  und  Stadthagen
die  Magistrate,  im  übrigen  die  Landratsämter

in  Bückeburg  und  Stadthagen.

Für  Stadtgemeinden  mit  Ausnahme  der  Stadt
Schwalenberg,  die  dem  Verwaltungsamt  in
Blomberg  angegliedert  ist,  der  Magistrat;  für

die  Amtsgemeinden  das  Verwaltungsamt.

Der  Steuerdirektor  in  Lübeck.

Das  Generalsteueramt  in  Bremen.

Steuerdirektor  in  Hamburg.

Die  Verkehrssteuerämter;

in  den  Städten  Colmar,  Mülhausen,  Straßburg,
  Zabern,  Diedenhofen,  Metz  und  Saargemünd

  die  Verkehrssteuerämter  I.

 

Bezeichnung

2.

 

Fürstentum

Bezeichnung  Oberzolldirektion  für  den  Thüringischen  Zoll-  und

Steuerverein.

Fürstentum

Ministerialabteilung  für  Gewerbe-  und  Gemeindeangelegenheiten.


Fürstentum
Regierung.

Freie  und  Hanfestadt
!Steuerbehörde.  -

Freie  Hansestadt
Oberzolldirektor.

Freie  und  Hansestadt
Steuerdeputation.

Elsaß=Direktor
  der  Verkehrssteuern  in  Elsaß-Lothringen.
        <pb n="603" />
        Oberbehörden

Sitz

 

 

—  ——„MTT  —

3.

Bemerkungen

 

Verwaltungsbezirk
»

 

ö.

 

—

Reuß  jüngerer  Linie.
Erfurt.

Schaumburg-Lippe.
Bückeburg.

Lippe.
Detmold.

Lübeck.
Lübeck.

Bremen.
Bremen.

Hamburg.
Hamburg.

Lothringen.
Straßburg.

 

1  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.

Fürstentum  Schaumburg-Lippe.

 

Fürstentum  Lippe.

#
Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Freie  Hansestadt  Bremen.

Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Elsaß-Lothringen.

97
        <pb n="604" />
        <pb n="605" />
        587

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  bestehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Lchhandiunnen.

 

XXXIX.  .  Jahrgans.

       

 

 

Freitag,  den  10.  November  1911.

Nr.  58.

 

 

 

Ianhalt:  1.  1.  Konsulatwesen:  Ernennung.
2.

 

.  Seite  587

Zoll=  und  Stenerwesen:  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  ausländischen  rohen  goldenen
Börsennetzen,  silbernen  Kettenbörsen,  silbernen  Geflechten
sowie  silbernen  Kettenbörsen  und  silbernen  Geflechten  587

Desgl.  mit  ausländischem  Kasein  588

Desgl.  mit  ausländischem  Grammophonplattenbruch
  588
Hulassung  eines  zollfreien  Lohnverebelungsverkhr
mit  ausländischem  Jutegarn

 

3.

Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung
von  Untersuchungszeugnissen  für  Wein  usw.  ermächtigten
ausländischen  Fachchemiker  und  wissenschaftlichen  un.
stalten

Anderungen  der  Einfuhrscheinordnung.  .  "  66
Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete  5689

Beilage.  Medizinal=  und  Veterinärwesen:  Verzeichnis  der

zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser
  und  medizinisch-wissenschaftlichen  Institute  591

1.  Konfulatwefsen.

––.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben.  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Richard  Eversbusch  zum
Konsul  in  Tampico  (Mexico)  zu  ernennen  geruht.

 

2.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  19.  Oktober  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines
zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen

1.  rohen  goldenen  Börsennetzen  —  Tarifnummer  771  —  zum  Anbringen  von  Bügeln

sowie  zum  Vergolden  und  Polieren;

2.  silbernen  Kettenbörsen  —  Tarifnummer  776  —  zum  Vergolden  und  Versilbern;
3.  silbernen  Geflechten  —  Tarifnummer  776  —  zum  Bürsten,  Versilbern  und  zum
Ersetzen  und  Löten  der  beim  Versand  aufgesprungenen  Ringe;
4.  silbernen  Kettenbörsen  und  silbernen  Geflechten  —  Tarifnummer  776  —  zum
Fassen,  Gravieren,  Schleifen,  Polieren,  Vergolden,  Bürsten,  Brünieren  und  Oxydieren
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

98
        <pb n="606" />
        —  588  —

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  19.  Oktober  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines
zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischem  Kasein  —  Tarifnummer  373  —  zur  Herstellung
  eines  Bindemittels  für  Wasserfarben  (Kasinat)  —  Tarifnummer  373  —  die  Voraussetzungen
  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  19.  Oktober  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines
zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischem  Grammophonplattenbruch  —  Tarifnummer
  263  —  zur  Herstellung  von  Platten  unter  Mitverwendung  inländischer  Stoffe
(Schwerspat,  Schellack,  Ruß  u.  dgl.)  —  Tarifnummer  264  —  die  Voraussetzungen  des
8  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  19.  Oktober  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines
zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs  mit  ausländischem  Jutegarn  der  Tarifnummer  482  zur
Herstellung  von  Musterkarten  —  Tarifgesetz  §  6  Ziffer  10  —  durch  Herrichten  zu  Mustern
und  Aufkleben  auf  inländische  Pappkarten  die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung
  vorliegen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen  für
Wein,  Traubenmost  und  Traubenmaische  (§  8,  §  22  Abs.  3  und  §  23  Abs.  4  der  Weinzollordnung)
  ermächtigten  ausländischen  Fachchemiker  und  wissenschaftlichen  Anstalten.

 

Portugal.
Zufolge  Ausdehnung  des  Zeugnisverfahrens  auf  portugiesische  Erzeugnisse  sind  folgende
Anstalten  ermächtigt  worden  -.
a)  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  für  Wein  jeder  Art,  für  Traubenmost  und  Traubenmaische:
das  landwirtschaftliche  chemische  Laboratorium  (Laboratorio  Chimico-Agricola)  in
orto
das  Laboratorium  für  Hygiene  (Laboratorio  de  Hygiene)  in  Porto,
das  Municipal-Laboratorium  (Laboratorio  Municipal)  in  Porto,
das-  landwirtschaftliche  chemische  Laboratorium  (Laboratorio  Chimico-Agricola)  in
unchal;  «  «
b)  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  für  anderen  Wein  als  Portwein  und  Madeirawein,  sowie
für  Traubenmost  und  Traubenmaische:
das  allgemeine  Laboratorium  für  chemische  Kontrollanalysen  (Laboratorio  Geral
de  Analyses  Chimico-Fiscals)  in  Lissabon,
das  Laboratorium  der  landwirtschaftlichen  Versuchsstation  (Estacao  Agronomica)
in  Lissabon.  s·
Die  Ausstellung  der  Zeugnisse  über  den  Ursprung  usw.  des  Portweins  und  Madeiraweins
(Ziffer  3  und  4  des  Schlußprotokolls  zu  Artikel  4  und  5  des  deutsch-portugiesischen  Handels=  und
Schiffahrtsvertrags  —  Reichs-Gesetzbl.  1910  S.  679  ff.  —)  erfolgt  durch  die  portugiesische  Zollbehörde.

 

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  den  nachstehend  aufgeführten  Anderungen  der  Einfuhrscheinordnung
mit  Wirkung  vom  1.  Dezember  1911  ab  die  Genehmigung  zu  erteilen.

Berlin,  den  9.  November  1911.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.
        <pb n="607" />
        —  589  —

Anderungen  der  GEinfuhrscheinordnung.)

1.  §  20.
Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:
„Jeder  Inhaber  des  Einfuhrscheins  ist  berechtigt,  diesen  innerhalb  einer  Frist  von
drei  Monaten,  vom  Tage  der  Ausstellung  an  gerechnet,  bei  der  Begleichung  von  Zollgefällen
für  die  im  §  1  bezeichneten  Fruchtarten  bei  jeder  Zoll=  oder  Steuerstelle  des  Zollgebiets

statt  barer  Zahlung  in  Anrechnung  zu  bringen."“
2.  §  21  Abf.  1.
In  Ziffer  2  ist  statt  „3  Monate“  zu  setzen:  „einen  Monat“.
3.  Muster  F,  erste  Seite.

a)  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:
„Jeder  Inhaber  des  Einfuhrscheins  ist  berechtigt,  diesen  bei  der  Begleichung  von
Zollgefällen  für  die  umseitig  aufgeführten  Fruchtarten  bei  jeder  Zoll=  oder  Steuerstelle
  des  deutschen  Zollgebiets  statt  barer  Zahlung  in  Anrechnung  zu  bringen.“
b)  Im  folgenden  Absatz  ist  statt  „Januar  1907“  zu  setzen:  „Oktober  1906“.

4.  Muster  F,  zweite  Seite.

a)  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:
„Die  Anrechnung  ist  bei  folgenden  Fruchtarten  zulässig:  Roggen,  Weizen,  Spelz
(Dinkel,  Einkorn,  Emmer,  Vesen),  Gerste,  Hafer,  Buchweizen,  trockene  (reife)  Hülsenfrüchte
  (Speisebohnen,  Erbsen,  Linsen,  Futter=  [Pferde=  usw.]  Bohnen,  Lupinen  und
Wicken),  Raps  und  Rübsen.“

b)  In  der  Anrechnungsbestätigung  ist  die  Stelle  „  r  zu  streichen.
c)  In  den  Buchungsvermerken  ist  statt  „Oktober“  zu  setzen:  „September“.

5.  Muster  H,  Seite  4.
In  der  Anrechnungsbestätigung  ist  die  Stelle  e  rrr0  zu  streichen.

6.  Anlage  2  fällt  weg.

 

*)  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1906  S.  316.

 

3.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

Bezirk  gleichen  Namens,  Mähren,  bruch  8JahreZuchtv

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  6  Grund  Behörde,  welche  die  *
S.  5  Ausweisung  s.
der  Bestrafung.  Ausweisungs-3
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses
S  .
1  2  l  3  4  b  6
à)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.  *ê*
Ludwig  Oskar  geboren  am  5.  April  1863  zu  Wien,einfacher  Diebstahl  im  Stadtmagistrat  Strau=  26.  Mai  1911.
Partl,  Agent,  ortsangehörig  zu  Großmesseritsch)  Rückfall  und  Bann=  bing,  Bayern,  1
·

i
I

österreichischer  Staatsangehöriger,  haus  und  4  Wochen
Haft,  laut  Erkenntnis
  vom  17.  September

  1908),

98“
        <pb n="608" />
        590

 

 

 

 

 

 

 

haus,  laut  Erkennt-)

  #  –
*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Daum
—#  —  —  —  9
S  der  Bestrafung.  Ausweisung  —N
5  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  z  T
2  Anton  Schebesta,  geberen  am  14.  Januar  1879  zu  vorsätzliche  Brand-Königlich  Preußischer  5.  September
Schormeinfeger-  Loschitz,  Bezirk  Hohenstadt,  Mähren,  stistung,  schwerer  Regierungspräfident  zu  1911.
geselle,  ortsangehörig  zu  Müglitz,  ebenda,  Dirbstall  vorsätz=  Marienwerder,
öfsterreichischer  Staatsangehöriger,  liche  Sachbeschädigung
  und  Widersstand
  gegen  die
Staatsgewalt  12
i  Jahre  3  Monate
"  und  6  Wochen  Zucht-3

  Apel  Albinus  Stan,  geboren  am  17.  April  1887  zu  Kol-Schlachter,


42  Julius  Vollap,
n  „  Arbeiter,

5  Johann  Wilhelm
Müllenberg,
I  Arbeiter,

6  Rudolf  Oliva,
1  Elektrotechniker,

7  Ni-  ächard  Schabl,
EGElasbläser,
1
.
6  te  Schmekel,
Kontorist,

9  Hieronymus
Schwanda,
Schuhmacher,

„
l

10  Paul  Sonda,  Ar—

beiter,

ding,  Amt  Veile,

Dänemark,  ortsangehörig
  ebendaselbst  dänischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  15.  Dezember  1877  zu.
Jaschin,  Kreis  Lipno,  Gouvernement
Plozk,  Rußland,  ortsangehörig  zu
Wloclawek,  Gouvernement  Warschau,
russischer  Staatsangehöriger,

 

geboren  am  10.

nis  vom  30.  Juni

und  20.  Juli  1909),  56
Diebstahl'  im  Rück-Königlich  Preußischer  Oktober
fall  (1  Jahr  6  Mo-Regierungspräsident  zu  Und

nate  Zuchthaus,  laut,  Schleswig,
Erkenntnis  vom!

10.  Mai  1910),

schwerer  Diebstahl  in  Königlich  Preußischer  3.  September
drei  Fällen,  intellek=  Regierungspräsident  zus1911.

tuelle  Urkundenfäl-Marienwerder,

tunt  und  Nichtbeschaffung
  eines
Unterkommens  (3  .

Jahre  7  Monate
Zuchthaus  und  3  6

Wochen  Haft,  laut  T

Erkenntnis  vom

20.  März  1908),

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

broek,  Provinz  Limburg,  Niederlande,
  niederländischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  21.  April  1888  zu  Kunowitz,
  Bezirk  Ungarisch  Hradisch,  Mähren,
  ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

Kowald,  Bezirk  Graz,  Steiermark,
ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

Oftober  1872
Reichenbach,  Böhmen,  ortsangehörig

 

zu  Gablonz  a.  d.  Neiße,  Bezirk
Gablonz,  ebenda,  österreichischer
6  Staatsangehöriger,

geboren  am  30.  September  1856  zu
Heinzendorf,  Bezirk  Bielitz,  Östergeblich

  zu  Mährisch  Ostrau,  Bezirk
gleichen  Namens,  Mähren,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  14.  November  1884  zu.
Warschau,  Rußland,  russischer  Staatsangehöriger,


 

geboren  am  4.  April  1868  zu  Hoens-Betteln  und  Bann-  Königlich  Preußischer

geboren  am  15.  Dezember  1883  zu

zu

reichisch  Schlesien,  ortsangehörig  an-5.

  September

 

 

bruch,  1  Regierungspräsident  zu  1911.
Aachen,
Betteln,  Kaiserlicher  Vezirlspräfi-  20.  Oktober
dent  zu  Straßburg,  1911.
1
Körperverletzung  mit-Kaiserlicher  Bezirkspräsi-25.  Oktober
telst  gefährlichen  dent  zu  Straßburg,  1911.
Werkzeugs  und  Betteln

Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  29.  September
Betteln,  Regierungspräsident  zu|  1911.
Liegnitz,
Betteln,  Königlich  Preußischer  4.  Oktober
Regierungspräsident  zu  1911.
Oppeln,
Betteln,  Königlich  Preußischer  26.  Oktober

 

Regierungspräsident  zu  1911.
Schleswig,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuch  drucker.  in  Berlin.
        <pb n="609" />
        —  591  —

Beilage
Nr.  58  des  Zeutralblatts  für  das  Deutsche  Reich

 

 

 

Medizinal=  und  Veterinärwesen.

Bekunntmachung.

Gemäß  §  59  der  Prüfungsordnung  für  Arzte  vom  28.  Mai  1901  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
S.  136)  wird  hierunter  ein  Verzeichnis  derjenigen  Krankenhäuser  und  medizinisch-wissenschaftlichen  Institute
veröffentlicht,  welche  bis  auf  weiteres  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigt  sind.

Berlin,  den  31.  Oktober  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Austrage:  von  Jonquicères.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verzeichnis
der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser  und  medizinisch-wissenschaftlichen
Institute.
Zahl  der  Zahl  der
Drt.  Name  der  Anstalt.  tn  Ort.  Name  der  Anstalt.  un
Prakti-  Praktikanten.
  kanten.
I.  Königreich  Preußen.  Regierungsbezirk  Gumbinnen.
Regierungsbezirk  Königsberg.  Goldap  Kreiskrankenhaus  1
9  --»««  ,  Gumbinnen  Kreiskrankenhaus  1
Allenberg  Prevngal-  Heir  und  Pflege—  R8userburg  Kreiskrankenhaus  1
Königsberg  i.  Pr.  Städisches  .  6  ilfit  Städtische  Heilanstalt  1
—  ankenhaus  der  Barmherzig-  .  »
keit.  Diakonissenanstalt  3  Regierungsbezirk  Allenstein.
"D  St.  Elisabeth-Krankenhaus  3  Allenstein  St.  Marienhospital  1
—  Chirurgisch-orthopädische  Pri-  -(Stadt-Lungenheilstätte  „Frauenvatklinik
  2  wuald)  wohl“  1
Privatklinik  für  Augenkranke  1.R  Kortau  Provinzial-Irren-Heil=  und
Memel  Städtisches  Krankenhaus  1  "  Pflegeanstalt  1
Rastenburg  Kreiskrankenhaus  1  Neidenburg  Kreis-Johanniter-Kranken-Tapian
  Landespflegeanstalt  1  haus  «  1

 

 

 

 

99
        <pb n="610" />
        M  —

—  —

..

.  Name  der  Anstalt.

Regierungsbezirk  Danzig.

Conradstein
Danzig

Elbing
Marienburg
Neustadt  (Westpr.)

 

Provinzial-Irrenanstalt
Provinzial-Hebammen-Lehranstalt


a)  Städtisches  Krankenhaus

b)  Pathologisch  =  anatomische
Abteilung  des  Städtischen
Krankenhauses

St.  Marien-Krankenhaus

Diakonissen-Krankenhaus

Städtisches  Krankenhaus

Evangelisches  Diakonissenhaus

Provinzial-Irrenanstalt

Regierungsbezirk  Marienwerder.

Graudenz

Schwetz  (Weichsel)

Städtisches  Krankenhaus
Provinzial-Irrenanstalt
Kreiskrankenhaus

Stadt=  und  Landespolizeibezirk  Berlin.

Berlin

=

 

a)  Städtisches  Krankenhaus
im  Friedrichshain

b)  Pathologisch-anatomische
Abteilung  des  Städtischen
Krankenhauses  im  Friedrichshain


a)  Städtisches
Moabit

b)  Pathologisch-anatomische
Abteilung  des  Städtischen
Krankenhauses  Moabit

a)  Städtisches  Krankenhaus
am  Urban

b)  Pathologisch-anatomische
Abteilung  des  Städtischen

Krankenhauses  am  Urban

a)  Städtisches  Rudolf
Virchow-Krankenhaus

b)  Pathologisch-anatomische
Abteilung  des  Städtischen
Rudolf  Virchow-Krankenhauses


c)  Bakteriologische  Abteilung
des  Städtischen  Rudolf
Virchow-Krankenhauses

Städtisches  Krankenhaus,  Gitschinerstraße

  104/105

Krankenhaus

—.

Zahl  der
anzunehmenden


aktikanten.



—  —  —

 

 

10

do  SV  M„  D

—  D  8dO

17

18

13

28

592

 

 

 

 

 

 

—

 

 

 

 

 

 

—
Zahl  der
Ort.  Name  der  Anstalt.  meN
raktianten.

Berlin  Städtisches  Kaiser  und  Kaiserin
Friedrich-Kinder-Krankenhaus
  3
Krankenabteilung  des  Städti-  ·
schen  Waisenhauses  und
Kinderasyls  1
Zentraldiakonissenhaus  Bethanien
  3
Elisabeth-Kranken=  und  Diakonissenhaus
  2
-  Lazarus-Kranken=  und  Diakonissenhaus
  2
a)  St.  Hedwigs-Krankenhaus6
bo)  Pathologisch-anatomische
Abteilung  des  St.  Hedwigs-Krankenhauses
  1
—  a)  Krankenhaus  der  jüdischen
Gemeinde  3
b)  Pathologisch-anatomische
Abteilung  des  Krankenhauses
  der  jüdischen  Gemeinde
  1
a)  Augustahospital  2
b)  Pathologisch  =  anatomische
Abteilung  des  Augustahospitals
  1
Paul  Gerhardtstift,  N  Müllerstraße
  56,  57  #„  2
Königliches  Institut  für  In—
fektionskrankheiten  3
Berlin-Brandenburgische
Krüppel-Heil-  und  Erziehungsanstalt,
  Am  Urban  ·
10/11  2
Privatklinik  für  Augenkranke
von  Professor  Dr.  Silex,
Karlstraße  18  1
Dr.  Abel's  Privatkrankenanstalt
für  Frauenleiden  und  Ge—
burtshilfe,  Potsdamerstraße
  92  1
Dr.  Landau's  Privatkrankenanstalt
  für  Frauenleiden  und
Geburtshilfe  1
—  Dr.  Straßmann's  Privatkrankenanstalt
  für  Frauenleiden
und  Geburtshilfe,  Schu—
mannstraße  18  1
        <pb n="611" />
        ———  ——  —

Ort.

–

 

 

Name  der  Anstalt.

Zahl  der

slanzunehmenden


rakti--anten.


 

.—

Berlin

Voxhagen-Rummelsburg


=

Charlottenburg

Lichtenberg

Schöneberg

 

Privatklinik  für  Hals-,  Nasenund
  Ohrenkranke,  W  Genthinerstraße
  12

Ostkrankenhaus  für  Haut=  und

Geschlechtsleiden  (Privatanstalt),
  Tilsiterstraße  22
Privatkrankenanstalt  für  Hautusw.

  Krankheiten,  Karlstraße
  19  «
Krankenabteilung  des  Großen
Friedrichs-Waisenhauses  der
Stadt  Berlin
Kaiserin  Auguste
Krankenhaus
a)  Städtisches  Krankenhaus
Charlottenburg-Westend
b)  Pathologisch  -anatomische
Abteilung  des  Städtischen
Krankenhauses  Charlottenburg-Westend

Städtisches  Krankenhaus,
Kirchstraße
S.  R.  Dr.  Edel's  Heilanstalt  für
Gemüts=  und  Nervenkranke,
Berlinerstraße  17
Kaiserin  Auguste  Victoria-Haus
zur  Bekämpfung  der  Säuglingssterblichkeit
  im  Deutschen
  Reiche,  Mollwitzstraße
Städtische  Irrenanstalt  Herzberge

a)  Städtisches  Auguste  Victoria-Krankenhaus

b)  Pathologische  Abteilung  des
Städtischen  Auguste  Victoria-Krankenhauses

Maison  de  santé

Victoria=Regierungsbezirk

  Potsdam.

Beelitz

Belzig
Brandenburga.  H.
Bri

Buch

Buckow  bei  Berlin
Dalldorf

Eberswalde

 

Heilstätte  Beelitz
Vereinsheilstätte  Belzig
Städtisches  Krankenhaus
Kreiskrankenhaus
Irrenanstalt  der  Stadt  Berlin
Krankenhaus  der  Stadt  Rixdorf
Irren=  und  Idiotenanstalt  der
Stadt  Berlin
Krankenhaus  Auguste  Viktoria-Heim


 

 

m  i  ———

 

593

 

 

 

 

 

 

—

 

 

 

 

 

....U——  ...  —  —  —  —
Salb
Drt.  Name  der  Anstalt.  en
kanten.
Eberswalde  Landesirrenanstalt  2
Heilstätte  Gra=  Lungenheilstätte  Grabowsee  2
bowsee  bei
Oranienburg
Groß  Lichterfelde  a)  Kreiskrankenhaus  4
-  b)  Pathologische  Abteilung  des
Kreiskrankenhauses  1
Hermannswerder  Krankenhaus  Hermannswerder
bei  Potsdam  (Hoffbauer-Stiftung)  1
Hohenlychen  Kinderheilstätten  vom  Roten
Kreuz  Hohenlychen
1.  Victoria  Luise-Kinderheilstätte

2.  Cecilienheim  2
3.  Ländliche  Kolonie  „Königin
  Luise-Andenken“
4.  Ferienkolonie
Kalkberge  Rüdersdorfer  Verbandskrankenhaus
  1
Lankwitz  Privat-Heil=  und  Pflegeanstalt
„Berolinum“  2
Nauen  Cecilie-Kreiskrankenhaus  1
Nowawes  Oberlin-Kreiskrankenhaus  1
Oberschöneweide  Königin  Elisabeth-Hospital  2
Pankow  bei  Gemeindekrankenhaus  2
Berlin
Potsdam  Städtisches  Krankenhaus  3
—  St.  Josephs-Krankenhaus  2
Reinickendorf  Krankenhaus  der  Gemeinden
Reinickendorf,  Tegel,  Wittenau
  und  Rosenthal  2
Spandau  Städtisches  Krankenhaus  1
Weißensee  Auguste  Victoria-Krankenhaus  2
Gemeinde-Säuglingskrankenhaus
  1
Wilhelmshagen  Heilanstalt  der  Norddeutschen
Holz-Berufsgenossenschaft  1
Wuhlgarten  bei  Berliner  Städtische  Anstalt  für
Biesdorf  Epileptische  4
Zehlendorf  Haus  Schönow,  Heilstätte  für
(Wannseebahn)  Nervenkranke  2
Regierungsbezirk  Frankfurt  a.  O.
Clettwitz  Knappschaftskrankenhaus  1
Cottbus  Chirurgisch-gynäkologische  Heilanstalt
  und  Unfallgenesungsheim
  1

997
        <pb n="612" />
        Zahl  der
Ort.  Name  der  Anstalt.  ng
mien
Cottbuser  Stadt=  Lungenheilstätte  Cottbus  bei
forst  bei  Kolk-  Kolkwitz  1
witz
Forst  i.  L.  Städtisches  Krankenhaus  1
Frankfurt  a.  O.Städtisches  Krankenhaus  3
-  Diakonissenhaus  „Lutherstift“  2
Guben  Städtisches  Krankenhaus  1
Nami-Wilkestift,  Krankenhaus
und  evangelisch  -lutherische
Diakonissenanstalt  1
Landsberg  a.  W.  Landesirrenanstalt  2
Städtisches  Krankenhaus  1
Müllrose  Heilstätte  der  Ortskrankenkasse
für  den  Gewerbebetrieb  der
Kaufleute,  Handelsleute  und
Apotheker  in  Berlin  1
Sonnenburg  Johanniter-Ordens-Kranken-(Neumark)
  haus  1
Regierungsbezirk  Stettin.
Frauendorf  Kreiskrankenhaus  1
Stargard  in  Städtisches  Krankenhaus  1
Pommern  .
Stettin  a)  Neues  Städtisches  Krankenhaus
  in  der  Apfelallee
O=  b)  Pathologisch-anatomische  8
Abteilung  des  vorbezeichneten
  Krankenhauses
—  Kückenmühler  Anstalten  2
Provinzial-Hebammen-Lehranstalt
  1
Stettin-Neu-  Diakonissen=  und  Krankenhaus
torney  „Bethanien“  2
Treptow  a.  HK.  Provinzial-Heilanstalt  2
Uckermünde  Provinzial-Heilanstalt  2
Regiernugsbezirk  Köslin.
Lauenburg  in  Provinzial-Heilanstalt  3
Pommern
Polzin  Johanniter-Krankenhaus  2
Stolp  i.  Pomm.Kreiskrankenhaus  1
Regierungsbezirk  Stralsund.
Stralsund  Städtisches  Krankenhaus  12
Regierungsbezirk  Posen.
Kgl.  Forst  beij  Kronprinz  Wilhelm-Volksheil-Obornik
  stätte  1
Kosten  Provinzial-Irren-  und  Idiotenanstalt
  4

 

 

 

DOrt.

 

 

 

Name  der  Anstalt.

 

Obrawalde
Owinsk

Posen

Bromberg
Dziekanka

Gnesen
Mühlthal

Breslau

V  U

 

 

 

Provinzial-Irrenanstalt

Provinzial-Irrenanstalt

Provinzial-Frauenklinik  und
Hebammenlehranstalt

Städtisches  Krankenhaus

Evangelische  Diakonissen-Krankenanstalt


Krankenhaus  der  Barmherzigen
Schwestern

Krankenhaus  St.  Maria-Elisabeth-Stift


Jüdisches  Krankenhaus  Abraham
  und  Henriette  Rohr-Stiftung


Königliches  Hygienisches  Institut
  -

 

 

Regierungsbezirk  Bromberg.

Giese-Rafalski-Stiftung  (Diakonissenanstalt)


Provinzial-Irrenanstalt
Krankenhaus  Bethesda
Kronprinzessin  Cecilie-Heilstätte
  für  weibliche  Lungenkranke


 

Regierungsbezirk  Breslau.

Krankenhospital  Allerheiligen


Wenzel-Hanckesches  Krankenhaus


Städtische  Heilanstalt  für
Nerven=  und  Gemütskranke

Krankenhaus  der  Landesversicherungsanstalt
  Schlesien

Evangelisch-lutherische  Dia-=konissenanstalt
  Bethanien

Krankenhaus  der  Barmherzigen
  Brüder

Mutterhaus  der  Grauen
Schwestern  und  St.  Josef-Krankenhaus


Krankenhaus  der  Elisabethinerinnen


St.  Georgs-Krankenhaus

Augusta-Hospital

Israelitische  Krankenverpflegungsanstalt


Provinzial-Hebammenlehranstalt
  und  -Frauenklinik

zu

Zahl  der
anzuneh.
menden
Praktikanten.


1.  —

—...

 

 

2

—  &amp;amp;  #8#

 

—  do  0o  d

□S
        <pb n="613" />
        —  —
—  —  Zaßl  der
anzuneh-Ort.
  Name  der  Anstalt.  ee
anten.
Breslau  Städtisches  Säuglingsheim  1
Brieg  Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt
  2
xreiburg  i.  Schl.  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  3
Görbersdorf  Dr.  Brehmer's  Heilanstalten  2
Dr.  Weicker's  Volkssanatorium
„Krankenheim“  2
Leubus  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Nimptsch  Städtisches  Krankenhaus  1
Scheibe  Barmherziges  Krankenstift  1
Regierungsbezirk  Liegnitz.
Bunzlau  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Glogau  Städtisches  Krankenhaus  1
Görlitz  Stadtkrankenhaus  3
Dr.  Kahlbaums  Heilanstalt  für
Nerven-  und  Geisteskranke  1
Hirschberg  Stadtkrankenhaus  1
Hohenwiese  Genesungsheim  1
Landeshut  sereietrankenhaus  Mariannen—
i  1
Kaiserin  Auguste  Vietoria-*•
  Volksheilstätte  1
Liegnitz  Städtisches  Krankenhaus  und
Kreißler=  Stiftung  (beides
verbunden)  3
Lüben  i.  Schl.  Provinzial-Heil-  und  Pflege-6
  anstalt  2
Plagwitza.  Bober  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  3
Warmbrunn  St.  Hedwigs-Krankenhaus  1
Regierungsbezirk  Oppeln.
Beuthen  O.  Schl.,3  Knappschaftslazarette  50
Bielschowitz,
Hultschin,  Kattowitz,
  Königshütte
  =  Neuheiduk,
  Siemianowitz,
  Myslo-=witz,
  Orzesche,
Rudahammer,
Rybnik,  Rydultau,
  Tarnowitz,
Zabrze

 

 

595

 

 

 

 

 

 

—

 

—  —  —

 

 

 

Zahl  der
Ort.  Name  der  Anstalt.  anuner
Praktikanten.

Beuthen  O.  Schl.  Städtisches  Krankenhaus  2
Gleiwitz  Städtisches  Krankenhaus  2
Kattowitz  Städtisches  Krankenhaus  1
Kreuzburg  Provinzial-Heil-  und  Pflege-O.
  Schl.  anstalt  3
Loslau  Volksheilstätte  für  Lungen—
kranke  «  2
Lublinitz  Provinzial-Heil--  und  Pflegeanstalt
  2
Oppeln  Provinzial  =  Hebammenlehranstalt
  und  -Frauenklinik  1
-  St.  Adalbert-Hospital  1
Ratibor  Städtisches  Krankenhaus  3
Rybnik  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Slawentzitz  Fürst  August-Krankenhaus  2
Tarnowitz  Kreiskrankenhaus  1
Tost  O.  Schl.  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Zabrze  O.  Schl.]  Auguste  Victoria-Krankenhaus  1

Regierungsbezirk  Magdeburg.

Halberstadt
Magdeburg

Oschersleben
Quedlinburg
Salzwedel
Uchtspringe
Wolmirstedt

 

Salvator-Krankenhaus
Städtisches  Krankenhaus  Altstadt

a)  Städtisches  Krankenhaus
Sudenburg
b)  Pathologisch-anatomische

Abteilung  des  Städtischen

Krankenhauses  Sudenburg
Kahlenberg-Stiftung
Provinzial-Hebammenlehranstalt


Kreiskrankenhaus
Städtisches  Krankenhaus
Kreiskrankenhaus
Landes-Heilanstalt
Kreiskrankenhaus

Regierungsbezirk  Merseburg.

Alt  Scherbitz
Carlsfeld

b.  Brehna
Halle  a.  S.

V

—

Merseburg

 

Landes-Heilanstalt
Asyl  Carlsfeld

Bergmannstrost
St.  Elisabeth-Krankenhaus
Evang.  Diakonissenhaus
Städtisches  Krankenhaus

 

—

 

—o  —  ——–  —

—  C##

 

—
        <pb n="614" />
        —————  —  —  —  —  —  —  —  n  “  z

Drt.

Name  der  Anstalt.

Zahl  der
anzunehmenden


—

 

Naundorf

Nietleben  b.  Halle
Schkeuditz

Zeitz

Erfurt
Nordhauf  en

 

 

Knappschafts-Krankenhaus
Lauchhammer
Landes-Heilanstalt
Unfall-Nervenheilanstalt
„Bergmannswohl“
Städtisches  Krankenhaus

Regierungsbezirk  Erfurt.

Städtisches  Krankenhaus
Katholisches  Krankenhaus
Städtisches  Krankenhaus

Regierungsbezirk  Schleswig.

Altona

Flensburg
Kiel

Neustadt  i.  Holst.
Rendsburg
Schleswig
Wandsbek

 

B3  Städtisches  Krankenhaus
b)  Pathologisch=  anatomische
Abteilung  des  Städtischen
Krankenhauses
Altonaer  Kinderhospital
Krankenhaus  und  Kinderhospital
  der  Diakonissenanstalt
Diakonissenanstalt
a)  Städtische  Krankenanstalt
b)  Pathologisch-anatomische
Abteilung  der  Städtischen
Krankenanstalt
Anschar-Krankenhaus
Chirurgische  Privatheilanstalt
des  Dr.  Neuber
Provinzial-Irrenanstalt
Städtisches  Krankenhaus
Provinzial-Irrenanstalt
Städtisches  Krankenhaus

Regierungsbezirk  Hannover.

Hannover

Linden

Marienwerder
Gutsbez.

 

a)  Städtisches  Krankenhaus  I

5bo)  Pathologisches  und  bakteriologisches

  Institut  des
Städtischen  Krankenhau-,ses
  I
Henriettenstift
Clementinenhaus.
Kinderheilanstalt
Provinzial-Hebammenlehranstalt

Krankenhaus  II  der  Stadt  Hannover

Lungenheilstätte  Heidehaus  bei
Hannover

□—

 

—  8O#

—  S  dVnl  [

—  d—  d—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —  —  —  —
Zahl  der
Ort.  Name  der  Anstalt.  nie
Pratti
Regierungsbezirk  Hildesheim.

Goslar  Vereinskrankenhaus  1
Hildesheim  Städtisches  Krankenhaus  3
Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt

  2

St.  Andreasberg  Heilstätte  Glückauf  1

Heilstätte  Oderberg-Gebhardsheim
  1

Regierungsbezirk  Lüneburg.
Celle  Provinzial-Hebammenlehr--anstalt

  1
Harburg  Städtisches  Krankenhaus  2

Ilten  Privat-Heil=  und  Pflegeanstalt
für  Gemütskranke  2

Lüneburg  Städtisches  Krankenhaus  2

Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Regierungsbezirk  Stade.
Geestemünde  Städtisches  Krankenhaus  1
Regierungsbezirk  Osnabrück.

Osnabrück  Städtisches  Krankenhaus  1
—  Marien-Hospital  1
Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt

  2
"Ol  Provinzial-Hebammenlehranstalt
  1
Regierungsbezirk  Münster.
Lengerich  Provinzial-Heilanstalt  1

Münster  Clemens-Hospital,  Städtisches  -

Krankenhaus  4
St.  Franziskus-Hospital  2

Evangelisches  Krankenhaus
Johannisstift  1

-  Orthopädische  Heilanstalt
„Hüffer-Stiftung“  2
O=  Provinzial-Heilanstalt  1
Recklinghausen  Prosper-Hospital  1
Elisabethstift  1
-  Knappschaftskrankenhaus  I  3
Regierungsbezirk  Minden.

Bielefeld  Städtisches  Krankenhaus  2
St.  Franziskus-Hospital  1

Gadderbaum  von  Bodelschwingh'sche  Anstalten

  8
        <pb n="615" />
        —.......————
.  .y--Ort.



 

—.

—  —

Name  der  Anstalt.

 

 

—.

Lippspringe

Lübbecke
Minden
Oeynhausen
Paderborn

 

Lungenheilstätte  I  und  II,
Auguste  Viktoria-Stift

Kreiskrankenhaus

Städtisches  Krankenhaus

Johanniter-Hospital

Landeshospital

St.  Vincenz-Krankenhaus

Provinzial-Hebammenlehr= 



anstalt

Regierungsbezirk  Arusberg.

Altena
Ambrock
Aplerbeck
Beringhausen

Bochum

Dortmund

Gelsenkirchen

Hagen

Hamm
Haspe

Herne
Hörde
Langendreer

Lüdenscheid
Niedermarsberg

 

Johanniter-Krankenhaus
Volksheilstätte  für  Lungenkranke
Provinzial-Heilanstalt
Auguste  Viktoria-Knappschafts-Heilstätte

Augusta-Krankenanstalt
Elisabeth-Hospital
Bergmannsheil  in  Wiemelhausen

Provinzial-Hebammenlehranstalt

Luisenhospital
Krankenhaus  der  Barmherzigen
Brüder
St.  Johannishospital
Städtisches  Wöchnerinnenheim-Dudenstift

Katholisches  Krankenhaus
„Marienhospital“
Evangelisches  Krankenhaus
Knappschafts-Krankenhaus  1
Institut  für  Hygiene  und  Bakteriologie

Städtisches  Krankenhaus
Marienhospital
Augenheilanstalt  für  den  Regierungsbezirk
  Arnsberg
Städtisches  Krankenhaus
Katholisches  Krankenhaus  zum
heiligen  Geist
St.  Marien-Hospital
Evangelisches  Krankenhaus
Evangelisches  Krankenhaus
Bethanien
Gemeindekrankenhaus
Städtisches  Krankenhaus
Provinzial-Heilanstalt

□  +  —  ——  —

1

—

—  S———  090

—  —

—  —

 

 

 

 

S  -—  —

 

 

 

—  —  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der
Ort.  Name  der  Anstalt.  sus
Prakti--kanten.

Warstein  Provinzial-Heilanstalt  1
Witten  Evangelisches  Diakonissenhaus
„  der  Grafschaft  Mark  2
Marienhospital  1
Regierungsbezirk  Cassel.

Cassel  Landkrankenhaus  4
—  Hessisches  Diakonissenhaus  1
Krankenhaus  vom  Roten  Kreuz  1

Fulda  Landkrankenhaus  3

Haina  Landeshospital  2

Hanau  Landkrankenhaus  2
2  St.  Vincenz-Krankenhaus  1

Hersfeld  Landkrankenhaus  2

Marburg  Landesheilanstalt  2

Melsungen  Heilstätte  Stadtwald  1

Merxhausen  Landeshospital  2

Oberkaufungen  Heilstätte  1

Regierungsbezirk  Wiesbaden.

Eichberg  Landes-Heil=  und  Pflegeanstalt  2
Frankfurt  a.  M.  Städtisches  Krankenhaus  «
Sachsenhausen  20

Anstalt  für  Irre  und  Epi—
leptische  3
Städtisches  Siechenhaus  2
Hospital  zum  heiligen  Geist  6
Bürgerhospital  3

Dr.  Senckenbergisches  patho—
logisch-anatomisches  Institut  1
Marienkrankenhaus  5
Israelitisches  Gemeindehospital  1

Königliches  Institut  für  experimentelle
  Therapie  2
—  Neurologisches  Institut  1

Höchst  a.  M.  Städtisches  Krankenhaus  2

Homburg  v.  d.  H.  Allgemeines  Krankenhaus  1

Limburg  (Lahn)  JSt.  Vincenz-Hospital  1

Ruppertshain  Lungenheilstätte  1
im  Taunus

Wiesbaden  3  Städtisches  Krankenhaus  7

b)  Pathologische  Abteilung  des
Städtischen  Krankenhauses  1
"  St.  Josephs-Hospital  1
ODA  Paulinenstift  1
-  Augenheilanstalt  für  Arme  1
        <pb n="616" />
        Zahl  der
Drt  Name  der  Anstalt.  anune
Praktikanten.

Regierungsbezirk  Coblenz.
Ahrweiler  Dr.  von  Ehrenwallsche  Kuranstalt
  für  Nerven=  und  Gemütskranke
  1
Andernach.  Städtisches  St.  Josephs=Hospital
  1
-  Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt
  2
"  Departemental  =  Irrenpflegeanstalt
  St.  Thomas  1
Bendorf  Dr.  Erlenmeyersche  Anstalt  für
Gemüts--  und  Nervenkranke  1
Coblenz  Krankenhaus  der
Barmherzigen  Brüder  1
—  Städtisches  Hospital  2
Kreuznach  Zentralkrankenhaus  des
II.  Rheinischen  Diakonissen-Mutterhauses
  2
OD  Krankenhaus  St.  Marien-Wörth
  1
Waldbreitbach  Volksheilstätte  für  weibliche
Lungenkranke  1
Waldhof  Elgers=  Waldhof  Elgershausen  1
hausen  (Gutsgemeinde
  Heisterberg)

Regierungsbezirk  Düsseldorf.
Barmen  Städtisches  Krankenhaus  5
-  St.  Petrus-Krankenhaus  2
Crefeld  Allgem.  städtisches  Krankenhaus
  4
-  St.  Josephs-Krankenhaus  1
Duisburg  Diakonenkrankenhaus,  evangelisch
  1
-  St.  Vincenz-Krankenhaus  3
Hochfeld  Krankenhaus  Bethesda  2
.  Laar  St.  Josephs-Hospital  2
Meidericht.  Elisabeth-Hospital  1

Die  zur  Akademie  für
Düsseldorf  vereinigten  Krankenanstalten  und  Institute:

Düsseldorf

 

 

Allgemeine  städtische  Krankenanstalten:


Chirurgische  Klinik  mitäußerer
Infektionsabteilung

Medizinische  Klinik

Klinik  für  Haut=  und  Geschlechtskrankheiten


 

praktische  Medizin

 

 

in

 

 

 

 

l

 

 

 

Ort.  1  Name  der  Anstalt.

—
Zahl  der
an  zunehmenden

Praktikanten.


 

Düsseldorf

=  Grafenberg

-Heerdt
-Rath
Elberfeld

Essen  (Ruhr)

Galkhausen

Holsterhausen
Homberg  (Rhein)
Johannistal  bei
Süchteln
Kaiserswerth

Langenberg
(Rhld.)

 

 

Klinik  für  Augenkrankheiten
Klinik  für  Hals-,  Nasen—
und  Ohrenkrankheiten
Geburtshilfliche  und  Frauen—
klinik

Klinik  für  Kinderkrankheiten
mit  inneren  Infektionsab—
teilungen

Institut  für  Bakteriologie
und  experimentelle  Therapie

Institut  für  allgemeine

 

Pathologie  und  pathologische
  Anatomie

Marienhospital,  katholisch

Evangelisches  Krankenhaus

Kreuzschwesterkloster,  katholisch

St.  Josephs-Krankenhaus,
katholisch

Departemental--Irrenanstalt

Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt


St.  Josephs-Krankenhaus

Augusta-Krankenhaus

Städtisches  Krankenhaus

St.  Josephs-Hospital,  katholisch

Hospital  vom  Roten  Kreuz

Bethesda-Krankenhaus,  evangelisch


Provinzial-Hebammenlehranstalt


Städtisches  Krankenhaus

Evangelisches  Krankenhaus,
Huyssen-Stiftung

Fried.  Kruppsches  Krankenhaus
  ·

Provinzial-Heil-undelegeanstalt


St.  Johannes-Hospital

Heilstätte  der  Stadt  München-Gladbach
  „Louise-Gueury-Stiftung“


Heilstätte

St.  Johannis-Stift

Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt


Diakonissenkrankenhaus,  evangelisch


Evangelisches  Krankenhaus

—

 

VS—  —  JS  S#

—  d  —  —  —  —
        <pb n="617" />
        *-è  -
Ort.  Kame  der  Anstalt.  —
keinten.
Lüttringhausen  Privat  =  Irren-,  Heil=  und
Pflegeanstalt  „Tannenhof“  1
Mörs  Krankenhaus  Bethanien  1
Mülheim  (Ruhr)  Evangelisches  Krankenhaus  2
—  Marienhospital  2
München-Glad-  Katholisches  Krankenhaus  3
bach
Oberhausen  Evangelisches  Krankenhaus  2
Remscheid  Städtisches  Krankenhaus
(Halbach-Stiftung)  1
Rheydt  Städtisches  Krankenhaus  1
Ronsdorf  Lungenheilstätte  1
Solingen  Städtisches  Krankenhaus  1
Steele  St.  Laurentiushospital  1
Wesel  Städtisches  Krankenhaus  1
Regierungsbezirk  Cöln.
Beuel  St.  Joseph-Hospital  1
Bonn  Friedrich  Wilhelm-Stiftung  3
-  St.  Johannis-Hospital  3
Krankenhaus  der  Barmherzigen
Brüder,  Bonnertalweg  3
St.  Marien-Hospital  am  Venusberg
  2
Herz  Jesu-Hospital  1
Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Dr.  Hertz'sche  Privat-Heil=  und
Pflegeanstalt  1
Privat-Heil=  und  Pflegeanstalt
für  Gemüts=  und  Nervenkranke
  1

Die  zur  Akademie  für  praktische  Medizin  in  Cöln

 

 

 

vereinigten  Krankenanstalten  und  Institute:

Cöln

 

Bürgerhospital
Augustahospital
Pathologisch-anatomische  Abteilung
  des  Augustahospitals
Krankenanstalt  Lindenburg
Pathologisch-Physiologie
bteilung  der  Krankenanstalt
  Lindenburg
Frhr.  A.  v.  Oppenheimsches
Kinderhospital
Augenheilanstalt

 

 

46

 

 

 

 

 

 

Name  der  Anstalt.

Zahl  der

—
7—

anzunehmenden

Praktikanten.


 

Cöln

7

Hohenhonnef

Mülcheim  (Rhein)

Pützchen
Rosbach  a.  d.  Sieg

Merzig

Neunkirchen
Saarbrücken

—
—

Sonnenberg
Sulzbach
Trier

Völklingen
Wittlich

Provinzial-Hebammen-Lehranstalt


Städtisches  bakteriologisches
Laboratorium  bei  dem
Augustahospital

St.  Marien-Hospital

St.  Vincenz-Haus

Evangelisches  Krankenhaus

St.  Antonius-Krankenhaus  in
Cöln-Bayenthal

Hospital  in  Cöln-Deutz

St.  Franziskus-Hospital  in

Cöln-Ehrenfeld
Israelitisches  Asyl  (Krankenabteilung)
  in  Cöln-Ehrenfeld
St.  Joseph-Hospital
Evangelisches  Krankenhaus
Alexianer-Krankenhaus  in
Cöln-Lindenthal
St.  Vincenz-Hospital  in  Cöln-Nippes

Sanatorium  Hohenhonnef
Städtisches  Krankenhaus
Dreikönigenhospital
Dr.  Gudden'sche  Heilanstalt  für
Nerven=  und  Gemütskranke
Stadtcölnische  Auguste  Victoria-Stiftung
  (Volksheilstätte)


 

Regierungsbezirk  Trier.

Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt


Knappschaftslazarett

Neues  Krankenhaus  der
Hospitalstiftung

Krankenhaus  des  Knappschaftsvereins
  der  Burbacher
Hütte

Lungenheilstätte

Knappschaftslazarett

Krankenhaus  der  Vereinigten
Hospitien

Krankenhaus  der  Barmherzigen
  Brüder

Knappschaftslazarett

Lungenheilstätte  Grünewald
bei  Wittlich

 

100

d  o

—  #—

d*#  do  d7d  d

deo  d  —  —

 

—

2
        <pb n="618" />
        —

 

 

Name  der  Anstalt.

cbl  der
anzunehmenden

aktinten.


 

Aachen

„Vurtscheid
Bardenberg
Düren

 

Regierungsbezirk  Aachen.

Mariahilf-Hospital

a)  Elisabeth-Krankenhaus

b)  Pathologisch-anatomische
Abteilung  des  Elisabeth-Krankenhauses


Luisenhospital

Forster  Krankenhaus

Marienhospital

Knappschaftslazarett

Provinzial-Heil--  und  Pflegeanstalt

  1
Städtisches  Krankenhaus

Regierungsbezirk  Sigmaringen.

Sigmaringen

Amberg
Ansbach

As  chaffenburg
Augsburg

Bamberg

Bayreuth

Deggendorf
Ebenhausen

Eglfing  (bei
München)

Engelthal

 

Fürst  Karl-Landesspital

II.  Königreich  Bayern.

Marienspital
Kreis-Irrenanstalt  Ansbach
Städtisches  Krankenhaus
Städtisches  Krankenhaus
Städtisches  Krankenhaus
Dr.  Mayrs  Augenheilanstalt
Allgemeines  Krankenhaus
Heil=  und  Pflegeanstalt  St.
etreu
Städtisches  Krankenhaus
Dr.  Würzburger's  Kuranstalten:

1.  Sanatorium  „Herzoghöhe“
  für  Gemütskranke.
2.  Kurhaus  „Mainschloß"
für  Nervenkranke  und
Erholungsbedürftige.
Oberfr.  Heil=  und  Pflegeanstalt
Heil-  und  Pflegeanstalt  für
Niederbayern
Kuranstalt  Ebenhausen  bei
München
Oberbayerische  Heil=  und
Pflegeanstalt  Eglfing  bei
München
Heilstätte  bei  Engelthal  für
männliche  Lungenkranke

 

d

 

2

—  dd  —

—  D

1

 

 

 

600  —

 

 

 

 

—–

 

 

 

 

Jahl  der
Ort.  Name  der  Anstalt.  mie
E
Erlangen  I.  Kreis  =  Irrenanstalt  von
Mittelfranken  2
Frankenthal  Sankt-Elisabethen-Hospital  1
Kreis-Kranken=  und  Pflegeanstalt
  3—4
Freising  Städtisches  Krankenhaus  1
Fürth  (Fürther  Heilstätte  Fürth  1
Stadtwald)  ·
Gabersee  Oberbayerische  Heil-  und
Pflegeanstalt  Gabersee  1
Hausham  Knappschaftskrankenhaus
·  Hausham  1
Hausstein,  Ge-Sanatorium  auf  dem  Hausmeinde
  Nad—  stein  1
ling,  B.-A.  —
Deggendorf
of  Städtisches  Krankenhaus  1
Homburg  Heil-  und  Pflegeanstalt  2
(Pfalz)  »-Immenstadt
  Distritstrankenhaus  Immen-  t
«  tat
Ingolstadt  Städtisches  Krankenhaus  1
Kaiserslautern  Distriktskrankenhaus  1
Kaufbeuren  Heil-  und  Pflegeanstalt  2
Kempten  Distriktsspital  2
Kitzingen  Städtisches  Krankenhaus  1
Klingenmünster  Heil=  und  Pflegeanstalt  4—5
Krailling  Volksheilstätte  bei  Planegg  1
Kulmbach  Städtisches  Krankenhaus  1
Landsberg  Städtisches  und  Distriktskrankenhaus
  1
Landshut  Städtisches  Krankenhaus
Landshut  1
Lohr  Luitpoldheim  1
-  Ludwighshafen  Städtisches  Krankenhaus  4
a.  Rh.
München  K.  Bakteriologische  Untersuchungsanstalt
  1
K.  Hebammenschule  1
Städtisches  allgemeines
Krankenhaus,  München  l.  J.  25
Städtisches  allgemeines
Krankenhaus,  München  r.  JJ10
—  Prosektur  des  Städtischen  allgemeinen
  Krankenhauses,
München  r.  J.  1
Städtisches  Krankenhaus,
München-Schwabing  10
        <pb n="619" />
        100*

 

—  Zahl  der  Zahl  der
anzuneh-  anzuneh-Ort.
  Name  der  Anstalt.  menden  Ort.  Name  der  Anstalt.  menden
Prakti-  Praktikanten.
  kanten.
München  Prosektur  des  Städtischen  Tegernsee  Distriktskrankenhaus  1
Krankenhauses  München-  Weilheim  Städtisches  Krankenhaus  1
Schwabing  1  Werneck  Kreis-Irrenanstalt  2
*  (Nymphen=  Krankenhaus  des  K.  B.  Haus-  Würzburg  Juliusspital,  Medizinische  Abburg)
  ritterordens  vom  Heiligen  teilung  8—9
Georg  1  Juliusspital,  Abteilung  für
Krankenpflegerinnen=  und  Heil-  Haut=  und  Geschlechts-  ,
anstaltdesBayerischen  krankheiten  1
Frauenvereins  vom  Roten  Juliusspital,  Chirurgische  Ab-Kreuz
  2  teilung  7
Gisela-Kinderspital  1
Säuglingsheim  München  1
-(Fürsten-]  Nervenheilanstalt  Neufrieden-  III.  RKönigreich  Sachsen.
riederstr.)  heim  1
München  (Her-  Schlössersche  Augenheilanstalt  1  Albertsberg  Volksheilstätte  für  Lungen—
zog  Wilhelm—  kranke  (Männer)  1
str.  19)  Aue  Heilanstalt  Aue  1
München  (Ro-  Kuranstalt  Neuwittelsbach  Bautzen  Stadtkrankenhaus  2
manstr.  11)  «  Carolagrün  Volksheilstätte  für  Lungen-München
  (Win=  Maria  Ludwig  Ferdinand-Ani  kranke  (Frauen)  1
thirstr.  24)  stalt  .  Chemnitz  Stadtkrankenhaus  bis  zus
München  (Beet=  Chirurgische  Heilanstalt  von  -  Städtische  Nervenheilanstalt  2
hovenstr.  10)  Dr.  Krecke  1  Pathologisch-hygienisches  In-München
  Carolinum.  Privatklinik  von  titut  6
(Mandlstr.  2)  Dr.  Heldrich  1  Landes-Erziehungsanstalt  für
Neuburg  a.  D.Krankenhaus  derarmherzigen  6#  Blinde  und  fürschwachsinnige
Brüder  1  «  Kinder  .  1
KrankenanstaltderElisa-«  Dösen  Irren-Heil=  und  Pflegeanstalt  2
bethinerinnen  Dohna  Johanniter-Krankenhaus  1
Neustadt  a.  H.  Städtisches  Krankenhaus  Dresden  Kgl.  Frauenklinik  und  Heb—
Hetzelstift  1  ammen-Lehranstalt  6
Nürnberg  Städtisches  Krankenhaus  7  Stadtkrankenhaus  Friedrich-—
  Prosektur  des  Städtischen  stadt  15
Krankenhauses  1  Pathologisch-anatomische  Ab--
  Cnopf'sches  Kinderspital,  E.  V.  1  teilung  des  Stadtkranken-Nürnberg
  Maximilians-Augenheilanstalt  1  hauses  Friedrichstadt  3
Pirmasens  Städtisches  Krankenhaus  1  Stadtkrankenhaus  Johannstadt  10
Regensburg  Katholisches  Krankenhaus  1—2  Pathologisch-anatomische  Ab-Rosenheim
  Städtisches  Krankenhaus  1  teilung  des  Stadtkranken-Rothenburg
  o.  T.Städtisches  Spital  1  hauses  Johannstadt
Schweinfurt  Städtisches  Krankenhaus  1  Städtische  Heil-  und  Pflege—
Speyer  Bürgerhospital  1  anstalt  (Irrenabteilung)  2
OD  Krankenhaus  der  Diakonissen-  Carolahaus  3
anstalt  1  Krankenhaus  der  evangelisch-Stadtamhof
  Distriktskrankenhaus  Stadt-  lutherischen  Diakonissenamhof
  1  anstalt  1
Straubing  Krankenhaus  der  barmherzigen  Kinderheilanstalt  3
Brüder  und  Elisabethine—  Trachen-  Maria  Anna-Kinderhospital  1
rinnen  1—2  berge
        <pb n="620" />
        Ort.  Name  der  Anstalt.
Dresden  Zentralstelle  für  öffentliche
Gesundheitspflege

Bad  Elster

Freiberg
Großschweidnitz

Hochweitzschen

Heilstätte
wald
Leipzig

Hoh-—


—

-Tphonberg
Meißen

Neu  Coswig
Plauen
BadReiboldsgrün
Riesa
Untergöltzsch

Zittau
Zwickau

Zwickau-Marien-= 



thal

Städtisches  Säuglingsheim

Sanitätsrat  Dr.  Schanz
orthopädische  Heilanstalt

Sanatorium  des  Sanitätsrats
Dr.  Köhler

Krankenhaus

Landes-Heil=  und  Pflegeanstalt
für  Geisteskranke

Landes-Heil=  und  Pflegeanstalt
für  Epileptische  zu  Hochweitzschen


Heilstätte  Hohwald

Pfleghaus  der  Stadt  Leipzig

Diakonissenhaus  und  Poliklinik


Kinderkrankenhaus  und  Poliklinik


Irren-Heil=  und  Pfleganstalt

Stadtkrankenhaus

Ländliches  Bezirkskrankenhaus

Lindenhof,  Privatirrenanstalt

Stadtkrankenhaus

Lungenheilanstalt

Stadtkrankenhaus

Landes-Heil=  und  Pfleganstalt
für  Geisteskranke  zu  Untergöltzsch


Stadtkrankenhaus

Kgl.  Krankenstift  Zwickau

Stadtkrankenhaus

Dr.  Gaugele's  Anstalt  für  Orthopädie,
  Heilgymnastik  und

assage

Krüppelheim

Bohl  ver

anzunehmenden

Praktikanten.


 

 

IV.  Koönigreich  Württemberg.

Biberach

Böblingen

Bolsternang  (Gemeinde
  Großholzleute
  im

 

Allgäu)

Bezirkskrankenhaus
Bezirkskrankenhaus
Lungenheilstätte  Ueberruh

 

V#o  ——

 

 

 

 

 

 

—  —

 

 

 

Zahl  der
Ort.  Name  der  Anstalt.  3
Praktikanten.

Eßlingen  Neues  Krankenhaus  1
Gmünd  Städtisches  Hospital  zum  heiligen
  Geist  1
Göppingen  Bezirkskrankenhaus  Göppingen
  2
Heil=  und  Pflegeanstalt
Christofsbad  1
Hall  Diakonissenanstalt  mit  Johanniter-Kinderkrankenhaus
  und
Pflegeanstalt  für  weibliche
erwachsene  Schwachsinnige  1
Heidenheim  Bezirkskrankenhaus  1
Heilbronn  Städtisches  Krankenhaus  2
Ludwigsburg  Bezirkskrankenhaus  2
Pfullingen  Geheimer  Hofrat  Dr.  Flamm'
sche  Privat-Heil=  und  Pflegeanstalt
  für  psychisch  Kranke  1
Plochingen  Johanniterkrankenhaus  Ploa.
  Neckar  chingen  1
Ravensburg  Elisabethen-Krankenhaus  1
Reichenberg  Heilstätte  für  männliche.
Lungenkranke  Wilhelmsheim5
Reutlingen  Bezirkskrankenhaus  1
Riedlingen  Bezirkskrankenhaus  1
Rottenmünster  Heil-und  Pflegeanstalt,  Privat-Irrenanstalt
  Rottenmünster  1
Schloß  Hornegg  Sanatorium  Schloß  Hornegg  1
(Gemeinde
Gundelsheim)
Schömberg  Squatorinn  Schömberg,  Gem.
„  Eisenbahn=  Volksheilstätte  Charlottenhöhe  1
station  Calmbach
Schömberg  Neue  Heilanstalt  für  Lungenkranke,
  G.  m.  b.  H.  1
Schussenried  Königlich=  Heilanstalt  Schussen-  n
rie  Z3
Stetten  i.  R.  Heil-  und  Pflegeanstalt  für
Schwachsinnige  und  Epileptische
  1
Stuttgart  Katharinenhospital  7
-  Bürgerhospital  Stuttgart  2
Marienhospital  3
Karl  Olga-Krankenhaus  2
Ludwigsspital  „Charlottenhilfe“
  2
—  Olgaheilanstalt  (für  Kinder,
Lehrlinge  und  jugendliche
Arbeiter)  2
        <pb n="621" />
        Zahl  der
Ort  Name  der  Anstalt.  ut
—*
Stuttgart  Augenheilanstalt  für  Unbemittelte
  resp.  Privataugenheilanstalt
  des  Hofrats
Dr.  Distler  1
Privataugenheilanstalt  Charlottenverein
  für  arme  Augenkranke
  1
Charlottenheilanstalt  für
Augenkranke  1
—  Königliche  Landeshebammen—
schule  1
HOygienisches  Laboratorium  des
Medizinalkollegiums  1
Stuttgarter  Säuglingsheim
(Säuglingsheilstätte)  Eingetragener
  Verein  1
CLCann=  Städtisches  Krankenhaus  Stuttstatt
  gart-Canmstatt  (bisher  Bezirkskrankenhaus
  Cannstatt)  2
Tuttlingen  Bezirkskrankenhaus  1
Ulm  Städtisches  Krankenhaus  4
Weinsberg  Königliche  Heilanstalt  Weins-«
  berg  ·  2
Weissenau  Königliche  Heilanstalt
Weissenau  4
Winnental  Königliche  Heilanstalt  Winnena
  3
Zwiefalten  Königliche  Heilanstalt  Zwie—
falten  4
V.  Großherzogtum  Baden.
Baden  Städtisches  Krankenhaus  1
St.  Blasien  Bezirksspital  1
"  Sanatorium  Luisenheim  1
Emmendingen  Heil-  und  Pflegeanstalt  bei
Emmendingen  4
Städtisches  Krankenhaus  1
Engen  Städtisches  Spital  Engen  1
Freiburg  Freiburger  Diakonissenhaus  2
Heidelberg  Orthopädisch-chirurgische  Heilanstalt
  und  Krüppel-Heilund
  Erziehungsanstalt  2
Illenau  Heil--  und  Pflegeanstalt
Illenau  4
Karlsruhe  Neues  St.  Vinzentiuskrankenhaus
  3

 

 

 

 

 

 

Zahl  der

anzuneh- 



 

 

Ort  Name  der  Anstalt.  Pod-Karlsruhe
  Ludwig  Wilhelm-Krankenheim  2
Städtisches  Krankenhaus  6
Städtisches  Krankenhaus,  Prosektur
  (pathologisch-bakteriologisches
  Institut)  1
O  Evangelische  Diakonissenanstal
Konstanz  Stadtspital  3
Sanatorium  Konstanzerhof  1
Lahr  Bezirkskrankenhaus  1
Lörrach  Spital  Lörrach  1
Mannheim  Allgemeines  Krankenhaus  10
OD  Diakonissenhaus  1
Marzell  Vereinigte  Heilstätten  Fried—
richsheim  und  Luisenheim  3
Nordrach-Colonie  Heilstätte  Nordrach-Colonie  1
Oberweiler  (Amt]  Friedrich-Hilda-Genesungs-Müllheim)
  heim  1
Pforzheim  Städtisches  Krankenhaus  5
-  Kinderspital  Siloah  und
Evangelisches  Diakonissen—
haus  .  1
Heil=  und  Pflegeanstalt  Pforzheim
  2
Rastatt  Bürgerspital  1
Schopfheim  Städtisches  Krankenhaus  1
Schriesheim  Lungenheilstätte  Stammberg  1
Sinsheim  Kreispflegeanstalt  1—2
Waldshut  Städtisches  Krankenhaus  1
Wiesloch  Heil-  und  Pflegeanstalt  bei
«  Wiesloch  3
VI.  Grohherzogtum  Hessen.
Alzey  Kreiskrankenhaus  1
"  Großherzogliche  Landes-Irrenanstalt
  1
Bingen  Heilig-Geist-Hospital  1
Darmstadt  Städtisches  Krankenhaus  2—3
—  Diakonissenhaus  „Elisabethenstift“
  ·  2
Ernst  Ludwig-Heilanstalt  1
Eberstadt  bei  Provinzial-Pflegeanstalt  der
Darmstadt  Provinz  Starkenburg  1
Friedberg  Bürgerhospital  1
Gießen  Landesirrenanstalt  2
Goddelau  Großherzogliche  Landes-Irrenanstalt
  „Philippshospital“  2
        <pb n="622" />
        604

 

 

 

 

—.—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*“
Ort.  Name  der  Anstalt.  aeden  Ort.  Name  der  Anstalt.  sud
Krabe-  kanten.
.  .
eppenheim  Großherzogliche  Landes-Irren-  #  ;
v  ppenhe  z  gliche  La  4.  XI.  Herzogtum  Braunschweig.
Mainz  Städtisches  Krankenhaus  Braunschwei  Herzogliches  Krankenhaus  8
St.  Rochushospital  2  sch  8  Pathologisches  Institut  des
St.  Vincenz=  und  Elisabeth-  Herzoglichen  Krankenhauseß
Hospital  1—2  "  Städtisches  Krankenhaus  1
Großherzogliche  Hebammen-  «  -  Evangelisch-lutherischeDia-..

  Lehranstalt  konissenanstalt  Marienstift1—2
Offenbach  a.  M.Stadtkrankenhaus  »  2  Schwesternhaus  vom  Roten
Sandbachi.  Oden-Ernst  Ludwig-Heilstätte  (für  Kreuz  1
wald  Lungenkranke)  Helnstedt  Krankenhaus  St.  Marienberg
Winterkasten  Eleonoren-Heilstätte  1  (Stiftungs-Krankenanstalt)  1—2
Worms  Städtisches  Krankenhaus  258Königslutter  Herzogliche  Heil=  und  Pflegeanstalt

  2

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.  Wolfenbüttel  Städtisches  Krankenhaus  1—2
Güstrow  Staneikankenhus  1
Ludwigslust  tiftskrankenhaus  Bethlehem  2  Moin;

Schwerin  Stadttrenkenhaus  2  XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
O=  nnahospital  1  ;  «  Heil—
Staatsanstalt  für  geistes  Hildburghausen  perniche,  Den  Heil=  und
schwache  Kinder  „Kinderheim  Meiningen  Georgenkrankenhaus  (Landes-Lewenberg
  -  1  krankenhaus)  2
Stan  Frrenanstalt  Sachsen-  „  iRönhild  Lungenheilstätte  1
Wismar  Stadtkrankenhaus  1  Sonneberg  Kreiskrankenhaus  1
VIII.  Großherzogtum  Sachsen-Weimar.  XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Blankenhain  Landes-Irren-Heil=  und  Pflege-  Altenburg  Herzogliches  Landeskrankenanstalt
  Karl  Friedrich-  1  haus  3—4
Hospital  2  NRoda  Herzogliches  Genesungshaus  3—4
Emskopf  bei  Sophienheilstätte  auf  dem

Berka  a.  J.  Emskopf  1

Weimar  Städtisches  Krankenhaus  1  XIV.  Herzogtum  Suchsen-Coburg  und  Gothn.

"„  ·  Coburg  Herzogliches  Landkrankenhaus  2

IX.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.  Gotha  Herzogliches  Landkrankenhaus  6

Neustrelitz  Karolinenstift  2
X.  Großherzogtum  EOldenburg.  XV.  Derfogtum  Inhalt.

Oldenburg  Peter  Friedrich  Ludwig-  Bernburg  Landes-Heil=  und  Pflege-Hospital

  2  anstalt  für  Geisteskranke  2

Wehnen  Großherzogliche  Heil=  und  —  Kreiskrankenhaus  Bernburg  2

Pflegeanstalt  2  Cöthen  Kreiskrankenhaus  1

Wildeshausen  Großherzogin  Elisabeth-Heil-  Dessau  Kreiskrankenhaus  2

stätte  1.1]  Zerbst  Kreiskrankenhaus  1
        <pb n="623" />
        Zahl  der

meuden
Braktikanten.


Ort.  Name  der  Anstalt.

 

 

 

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Zondershausen.
Arnstadt  Städtisches  Krankenhaus  1

XVII.  Fürstentum  Schwarzburg-Mudolstadt.

Rudolstadt  Landes-Heil=  und  Pflege-  1
anstalt

XVIII.  Fürstentum  Waldeck  und  Pyrmont.

Arolsen  Landkrankenhaus

(Paulinen-Hospital)

—

XIX.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.

Fürstliches  Landkrankenhaus

Greiz  I

XX.YlirslentumBeußjüngererxinia

Städtisches  Krankenhaus

Heilanstalten  Milbitz,  Reuß,
Stiftung  der  Familie  Louis
Schlutter

Gera  2

Milbitz  bei  Gera

XXI.  Fürstentum  Lippe.

Heil=  und  Pflegeanstalt  Lindenhaus

Landkrankenhaus

Brake
Detmold

do  do

 

XXII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Staats-Irrenanstalt

Lübeck
OA  Allgemeines  Krankenhaus

1—2
4

XXIII.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Städtische  Krankenanstalt
Pathologisches  Institut  der
Krankenanstalt

Bremen

 

 

 

lanzuneh-605



 

 

 

–—

 

 

 

 

 

 

 

-
Ort  Name  der  Anstalt.  e
kanten
Bremen  HOygienisches  Institut  2
-  St.  Joseph-Stift  2
Kinder-Krankenhaus  2
—  Evangelisches  Diakonissenhaus  1
OD  Vereinskrankenhaus  zum  Roten
Kreuz  1
Bremerhaven  Städtisches  Krankenhaus  2
—  St.  Joseph-Hospital  1
Ellen  bei  Bremen  St.  Jürgen-Asyl  3
XXIV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg  Allgemeines  Krankenhaus
Eppendorf  16
Pathologisches  Institut  des
Allgemeinen  Krankenhauses
Eppendorf  4
Institut  für  experimentelle
Therapie  des  Allgemeinen
Krankenhauses  Eppendorf  1
Allgemeines  Krankenhaus
St.  Georg  112
Pathologisches  Institut  des
Allgemeinen  Krankenhauses
St.  Georg  4
Irrenanstalt  Friedrichsberg  4
Irrenanstalt  Langenhorn  2
Seemannskrankenhaus  und
Institut  für  Schiffs-  und
Tropenkrankheiten  2
Hafenkrankenhaus  2
Anatomie  und  Leichenschau—
haus  des  Hafenkrankenhauses
  1
"O  Kranken=  und  Säuglingsabteilung
  des  Waisenhauses  1
Vereinshospital  1
Bethesda  1
Krankenhaus  der  deutschisraelitischen
  Gemeinde  2
Freimaurer-Krankenhaus  1
Kinderhospital  1
Marienkrankenhaus  4
Geesthacht  Hamburgische  Heilstätte  Edmundsthal
  1
Sahlenburg  Hamburgisches  Seehospital
Nordheimstiftung  1
        <pb n="624" />
        Zahl  der
Ort  Name  der  Anstalt.  fnenden
blanten.
XXV.  Ellsaß-Lothringen
Algringen  Bergmannskrankenhaus
Algringen,  G.  m.  b.  H.  2
Beauregard  bei'  Bürgerhospital  Diedenhofen-Diedenhofen
  Beauregard  1
Colmar  Bürgerspital:
innere  Abteilung  2
chirurgische  Abteilung  1
Hagenau  Bürgerspital  2
Metz  Mathildenstift  (Diakonissenpital
  1
Hospital  St.  Blandina  2
Mülhausen  Krankenhaus  am  Hasenrain  4

 

 

606

 

 

 

Zahl  der

 

 

 

 

anzuneh=Ort.
  Name  der  Anstalt.  menden
Rufach  Ober-Elsässische  Bezirks-Heilund
  Pflegeanstalt  1
Saales  Lungenheilanstalt  Tannenberg  1
Stephansfeld—  Bezirks-Heilanstalt  des  Unter-Hördt
  Elsaß  2
Straßburg  Unfallkrankenhaus  G.  m.  b.  H.  2
-  Bürgerspital;
chirurgische  Abteilung  II,
Sektion  J  2
Sektion  II  1
Entbindungsabteilung  1
medizinische  Abteilung  II,
Sektion  J  3
Abteilung  für  chronisch
Kranke  2

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="625" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  BHuchhandlungen.

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Mittwoch,  den  15.  November  1911.  Nr.  59.

Inhalt:  Medizinal=  und  Veterinärwesen:  Abkommen  zwischen  der  Kaiserlich  Deutschen  Regierung  und  der  Regterung
der  Franzöfischen  Republik,  betreffend  den  Austausch  von  Nachrichten  über  das  Auftreten  von  ansteckenden  Menschenund
  Tierkrankheiten  in  den  beidersettigen  Grenzbezirrrkken  Seite  607

 

 

 

 

 

 

 

Medizinal=  und  Veterinärwesen.

Die  Kaiserlich  Deutsche  Regierung  und  die  Regierung  der  Französischen  Republik  haben  durch  Notenwechsel
  das  folgende  Abkommen,  betreffend  den  Austausch  von  Nachrichten  über  das  Auftreten  von
ansteckenden  Menschen=  und  Tierkrankheiten  in  den  beiderseitigen  Grenzbezirken  vereinbart:

1.  Die  nachstehenden  beim  Menschen  auftretenden  ansteckenden  Krankheiten  unterliegen  der
Pflicht  zur  gegenseitigen  Mitteilung:
J.
Aussatz  (Lepra),  für  Frankreich  mit  dem  Vorbehalte  des  fakultativen  Charakters  der  Anzeige
der  Fälle  bei  den  Behörden,

Cholera  (asiatische),

Fleckfieber  (Flecktyphus),

Gelbsieber,  «

Pest,
Pocken  (Blattern).

II.

Typhus  (Unterleibstyphus),

Ruhr  (Dysenterie),

Diphtherie,

Scharlachfieber,

Ubertragbare  Genickstarre  (Meningitis  cerebrospinalis),

Rückfallfieber,  für  Frankreich  mit  dem  Vorbehalte  des  fakultativen  Charakters  der  Anzeige
der  Fälle  bei  den  Behörden,

Körnerkrankheit  (Trachom),  für  Frankreich  mit  dem  Vorbehalte  des  fakultativen  Charakters
der  Anzeige  der  Fälle  bei  den  Behörden.

101
        <pb n="626" />
        Die  Benachrichtigung  erfolgt  hinsichtlich  der  unter  I  bezeichneten  Krankheiten  sogleich  beim
Aufstreten  der  ersten  Fälle,  hinsichtlich  der  unter  II  genannten  Krankheiten  bei  gehäuftem  Auftreten  in
einem  e.

2.  Die  Benachrichtigungen  werden  übermittelt,  sobald  eine  der  Krankheiten  unter  I  oder  das
gehäufte  Auftreten  der  Krankheiten  unter  II  in  einer  Gemeinde  Elsaß-Lothringens  oder  an  einem  Orte
der  unter  Nr.  3  aufgeführten  französischen  Departements  festgestellt  worden  ist.

3.  Der  Nachrichtenaustausch  erfolgt,  soweit  nicht  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen
eine  sofortige  Benachrichtigung  erforderlich  ist,  mittels  portofreier  beschleunigter  Zusendung  wöchentlicher
  Nachweise  der  ermittelten  Krankheitsfälle  unter  Angabe  der  befallenen  Orte  (nach  dem  beigegebenen
  Muster)  und  zwar  deutscherseits  für  die  drei  Bezirke  Unterelsaß,  Oberelsaß  und  Lothringen,
durch  die  Bezirkspräsidenten  in  Straßburg,  Colmar  und  Metz  in  der  Weise,  daß  der  Bezirkspräsident
in  Straßburg  den  Präfekten  von  Meurthe-et-Moselle  und  Vosges,  der  Bezirkspräsident  in  Colmar  den
Präfekten  von  Vosges  und  Haute  Saaone  und  dem  Administrator  von  Belfort  und  der  Bezirkspräsident
in  Metz  dem  Präfekten  von  Meurthe-et-Moselle  Mitteilung  macht,  französischerseits  für  die  Departements
Meurthe-et-Moselle,  Vosges,  Haute  Saône  und  das  Administrationsgebiet  von  Belfort  in  der  Weise,
daß  der  Administrator  von  Belfort  und  der  Präfekt  von  Haute  Saöône  dem  Bezirkspräsidenten  in
Colmar,  der  Präfekt  von  Vosges  den  Bezirkspräsidenten  in  Straßburg  und  Colmar  und  der  Präfekt
von  Meurthe-et-Moselle  den  Bezirkspräsidenten  in  Straßburg  und  Metz  Mitteilung  macht.

4.  Der  gegenseitige  Nachrichtenaustausch  beim  Auftreten  einer  der  Krankheiten  hat  nur  den
Zweck,  in  vertraulicher  Weise  die  Aufmerksamkeit  der  zuständigen  Behörden  beider  Länder  auf  die  der
Verseuchung  ausgesetzten  Teile  ihres  Amtsgebiets  zu  lenken  und  für  sie  in  gesundheitlicher  Hinsicht  die
geeignete  Uberwachung  zu  veranlassen.  Er  ist  nicht  dazu  bestimmt,  die  durch  Titel  I,  Kapitel  1,
Abschnitt  1  der  internationalen  Ubereinkunft  zu  Paris,  betreffend  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und
Gelbfieber,  vom  3.  Dezember  1903  geforderten  Benachrichtigungen  zu  ersetzen.  Die  dort  getroffenen
Bestimmungen  über  die  gegenseitig  zu  erteilenden  Benachrichtigungen  bleiben  vielmehr  unberührt.

5.  Die  ansteckenden  Tierkrankheiten,  bezüglich  deren  gegenseitige  Benachrichtigung  stattfinden
soll,  sind  folgende:
Rinderpest  (peste  bovine),
Tollwut  (rage),
Rotz  (morve  et  farcin),
Maul=  und  Klauenseuche  (fi##re  aphteuse),
Lungenseuche  des  Rindviehs  (péripneumonie  oontagieuse),
Pockenseuche  der  Schafe  (clavelée),
Beschälseuche  der  Pferde  (dourine),
Räude  der  Schafe  (gale  du  mouton),
Schweinepest  (bneumo-entérite  infectieuse).

Die  Benachrichtigung  erstreckt  sich  deutscherseits  auf  ganz  Elsaß-Lothringen,  französischerseits
auf  die  Grenzdepartements  Vosges  und  Meurthe-et-Moselle,  sowie  auf  das  Departement  Haute  Saöne
und  das  Administrationsgebiet  von  Belfort.  -.

Sie  erfolgt  deutscherseits  durch  Mitteilung  des  Landestierarztes  beim  Ministerium  für  Elsaß—
Lothringen  in  Straßburg  an  die  Präfekten  der  Departements  Meurthe-et-Moselle,  Vosges,  Haute
Saöne  und  den  Administrator  von  Belfort;  französischerseits  durch  die  Präfekten  der  genannten
französischen  Departements  und  den  Administrator  von  Belfort  an  den  Landestierarzt  beim  Ministerium
für  Elsaß-Lothringen  in  Straßburg.  «

Zu  Grunde  zu  legen  ist  das  anliegende  Formular.

6.  Die  Benachrichtigung  hinsichtlich  der  Tierkrankheiten  hat  wöchentlich  durch  Austausch  des
Formularberichts  zu  erfolgen.  Nur  der  Ausbruch  der  Maul-  und  Klauenseuche  ist  jeweils  sofort  nach
dem  Bekanntwerden  mittels  besonderer  Anzeige  mitzuteilen.

Die  Bestimmungen  dieses  Abkommens  treten  mit  dem  15.  Dezember  1811  in  Kraft.
        <pb n="627" />
        Krankenstand  in

in  der  Woche  vom

bis

 

 

Bezeichnung  der  Krankheit

 

Kreis

Gemeinde

Anzahl
der  Haushaltungen,
  in
denen  sich
Kranke  befinden


Anzahl

der
Erkrankten

 

4.

5.

der
Gestorbenen

6.
        <pb n="628" />
        Viehseuchenstand  in

610

 

 

 

 

 

 

 

am  19.
Anzahl  Es  sind  erkrankt
Bezeichnung  1  der  ver-  1  6
der  Kreis  Gemeinde  der  ver-  seuchten  #
Krankheit  seuchten  Vieh-  Pferde  Rinder  Schweine  Schafe  Ziegen  Hunde  Geflügel
*  Gehöfte  bestände
1.  2.  8.  4.  5.  6.  7  8.  9.  10.  1.  12.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berkin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucher.
        <pb n="629" />
        —

611

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

beraustegebe

Reichsamt  des  Innern.

 

Du  beziehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Zuchhandlungen.

 

                      

Freitag,  den  17.  November  1911.

Nr.  60.

 

 

 

Inbalst:  1.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  dritten
Nachtrags  zur  „Amtlichen  Liste  der  deutschen  Seeschiffe
mit  Unterscheidungssignalen  für  1911“..  Seite  611

Desgl.  des  vierten  Heftes  des  neunzehnten  Bandes
der  „Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter
  des  Deutschen  Reichs“  611
.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Kobanien  Ende

Oktober  1911  612

.  Finanzwesen:  übersicht  der  Einnahmen  an  Zöllen,

 

.  Polizeiwesen:

—.  —

Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1911
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Oktober  1911.  614

–.

.n  Zoll=  und  Steuerwesen:  Festsetzung  des  Gesamtkontingents

  der  Brennereien  für  das  Betriebsjahr  1911/12
—  615

Anderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses
  zum  Zolltarif  und  der  Anleitung  für  die  Zolb
abfertigung

Ausweijung  von  landern  aus  a
Reichsgebiete  616

 

1.  Marine  und  Schiffahrt.

Der  dritte  Nachtrag  zur  „Amtlichen  biste  d  der  r  deutschen  Seeschiffe  mit  Unterscheidungssignalen  für  1911“

ist  erschienen.

 

Das  vierte  Heft  des  neunzehnten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen

  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von

L.  Friederichsen  &amp;amp;  Co.  in  Hamburg  erschienen  und  zum  Preise  von  3,00  zu  beziehen.

 

102
        <pb n="630" />
        014

2.  Bank

 

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Oktober  1911  nach  den  im  Reichsanzeiger
(Die  Beträge  lauten

Passiva.

7—.36

 

—  —

 

—  ——

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8  #,vent.
4  er-  er-"
  Sonstige  indlich=  budlichmB.
  1  -  täglich  bindlie  G  6  S  S  keiten
*5½#  ezeichnung  ———  Gegen  Un-  Gegen  sübnge  Gegen  keiten  Segen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  sktit
*  der  ·  s  so.Sept-gebeckteso.Sept.  Ver-  30.  Sept.  mit  80.  Sept.  80.  Sept,)  der  830.  Sept.  weiter-9
  Banken.  kavitall  Fonds.Umlauf]%.  Noten.10211  bindlich  1911.|Künd.  1  Passiva  11.  Passwa.  1611.  gebenen
.  keiten.  gungs-  inlaͤn-8
  –  frist.  dischen
Wechseln
1  2  8  4  5.  6  7  s  -  r—iiese  12  13  14  15  16  1
1  Reichsbarxnn.180  000  64814915294|—379905|  809  878—444  119  595  968|—  51072  —  —.  45  956  +  5159s2  802  032—  428  88  —
2  Bayerische  Notenbank  7500  3750  65  893—  222|  34476—  816  4174—  84  —  —  7040  —  51388357+  207  3358
3  Sächstsche  Bank  zu  DTresden0  75009  ose-  120701  15043—  5071]  272844  20681  22  7664  37681  166714  83|128  203—  6161]  8807
4Württembergische  Notenbarooos  1529119166—  17700|  8621—  190  13361.  775  16—  1  16284  99  44695—  898  3205
5  Badische  Bank  9000  225016  867/  1471  0  %  189  11  165—  1  328-3  —  104q  100  40381  243  628
Zusammen.  235  500  7943|2  5  *  877  524—4941  "  651952  —  52646  22  824  37621  57235|  5  0  618  —435  42199
Bemerkungen.
u  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu  20M  =  16  090  000  4  .
--.  Zu  Sp  sch  (bei  der  Bank  Nr.  1),
-  50  —  1343  404  000  -  -  -
-100--1437224000--500--13718000-(beiderBankNr.3),

-1000«-298870000s(beiderVankNr.1).
        <pb n="631" />
        wesen.

 

veröffentlichten  Wochenübersichten,
auf  Tausend  Mark.)

613

verglichen  mit  demjenigen  Ende  September  1911.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aetiva.

8

".

Metam,  egen  beichs-Gegen  Noten)  Legen  Gegen  Gegen  Eegen  onstige  Gegenumme  Gegen  5
30.  Sept.  kassen=  80.  Sept.  anderer  30.  Sept.]  Wechsel!  30.  Sept.  Lombard.80.  Sept.  Effekten.  80.  Sept.  30.  Sept.  der  80.  Sept.  s

«  .  ·  2

Bestand.  1811.  scheine.  1911.  Banten.  911.  i011.  1011.  i011.  Attiva.  1911.  attwa.  io11.  I
..

—G
18  19  20  21  22  23  24  25  26  -.  28  29  30  31  —r.
1052  5554  57296O  21L  162  316  338  445  2  802  032  —428  818
27634—  181  48  —  17  37357  758  50  000—  475  4417  4  136  64  —  2368  48  88  357  2072
17056—  3387  381½¼  —  121  6  606  —  3491  75  104L]  8896  10  894  —  2493  7012—  82  10150  4309  128208—  6161
8542  —  164  82—  17  1921  333  19  12—  273  10  443—  154  3070  —  1509  J  151  4  695  898  4
6396|+—  725  18  8  952  +  549  12  16  1  379—  1  4770|—  139  40  331  J  2434

1  112  183—  542600404  —  33911475  965.  —  47262  590  9  +  272271108709  2003311  113—291728103178  asb  47

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1027
        <pb n="632" />
        3.  Finanzwesen.

Ubersicht
der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1911
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Oktober  1911.

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3  Die  Solleinnahme  ·  Im
z  .·.·"-  nach  Abzug  Die  Isteinnahme  Reichshaushalts-"
  Bezeichnung  der  Asfuhrverglitungen  usw.  hat  betragen  Sibes  st  2
E  der  hat  betragen  i  Einnahme  für
3  Fom  Beginne  des  vom  Beginne  des  das  Rechnungs-1§½
  ]senoissll.  .pete  bo!
*  Einnahmen  Monat  etober  er:Moanat  dtper  H  Bede  veranschlagt  auf
Gd.  «-«:  –.  6  “.  4  5nI*-  ½:  2“.
1  2  3  4  5  6  7
18ölle  .  67  151  578  459  650  124  56  8778979  433  996  484  638  291  000
2  Tabakstener  1044  641  6155  023  2  653  779  7  720  266  14549000
3  Zigarettensteuer  3  362  5659  20  078  193  2808  953  16  998  0725814000
4  nckersteuer  11  657  142  102  381  066  11  719  955  95  723  059  151  919  000
5.  Saläzsteuer  5  373  240  31971  846  4610944  31264  496  58  260  000
6  Verkrauchzabgabe)  für  .  -
Branntwem...  20  709  682  120  053  876  17  3379100  117  111  460  163  476  000
7  Estgsäureverbrauchsabgabe-  98  238  540  471  64  441  392  425  641  000
8  Schaummeinsteuer.  1  477  877  6  747  163  599  545  5  942  191.  10  876  000
9  Leuchtmittelsteuer  2  104  850  6804  131  898  045  6  164  239  8  963  000
10|  Zündwarensteuer  1915  108  11  062  422  1  364  966  10  489  262  15  776  000
11  Brausteuer  und  Übergangs-  «  ·
abgabe  von  Bier  .  11669  546  72  661  433  96780911  Q70  653  131  123  462  000
12  Spielkartenstempel  199  323  982  409  119  713  1  006  790  1  852  460
13.Wechselstempelsteuer  1.  812  6211  11.35  092  1  776  369—.  11  126  031  17.190  000
14  Reichsstempelabgaben  *  I.  .sz  .  .·
"  A.  von  Wertpapieren  4  243  519.  31  440  755  4  158  648  30  811  939
B.  -  Gewinnanteils  chein-  49  000  000
und  Zinsbogen  636  790  5  529  623  624  054  5  521  706
C.  von  Kauf=  und  onstigen
Anschaffungsgeschäften  1  724  854  14  383  183  1  689  507  14  091  593  15  430  000
D.  von  Lotterielosen:
a)  für  Staatslotterien  5  793  260  20  533  706  5  793  260  20  533  706  36  605  500
b)  für  Privatlotterien.  980  148  8  365  764  960  545  8  198  449  8  330  000
E.  von  Frachturkunden  1  599  693  10  289  692  1  567699  0  083  898  14  994  000
.  .„  Personenfahrkarten.  2  456  858  13  845  134  2  407  721  13  568  232  19  600  000
G.  .  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  255  907  2  544  719  250  789  2  493  825  2  352  000
H.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Aufsichtsräten  261  419  3  226  266  256  191  3  161  741  4  410  000
J.  von  Schecks  263  646  1  785  322  258  373  1  749  616  3  724  000
K.  Grundstücksübertraungen
  ...  3  246  649  22  825  129  3  181  256  22  365  235  43  700  000
15  Erkschal  ssteuer  ..  3  533  545  22  632  751  3  533  545  22  632  751  39  000  000
16  Statistische  Gebühr.  171  554  1  100  051  171  554  1  083  79P7  1  536  950
        <pb n="633" />
        4.  Zoll-  und  Steuerwesen.

Auf  Grund  des  §  25  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909  hat  der  Bundesrat  das
Gesamtkontingent  der  Brennereien  für  das  Betriebsjahr  1911/12  auf  1  955  979,,1  hl  Alkohol  festgesetzt.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  16.  November  1911  beschlossen,  daß  die  nachstehend  aufgeführten
  Anderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif  und  der  Anleitung  für
die  Zollabfertigung  sofort  in  Wirksamkeit  treten.

Berlin,  den  16.  November  1911.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

Anderungen  und  Grgünzungen
des  Warenverzeichnisses  zum  Folltarif  und  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.

I.  Warenverzeichnis  zum  Zolltarif.
In  dem  Stichwort  „Gurken“  ist  der  Anmerkung  folgende  Fassung  zu  geben:

„Aämerung.  Sogenannte  Znaimer  Gurken  sind  ungeschait  und  u#m#zerschnatten  Essicg  eingelegte  oder  ein-Yesalzene
  Gurken  mef  EZitkaten  von  Geirzen  der  MW..  66  oder  67,  m  der  Regel  nur  von  Pfesfer,  Paprika
und  Piment,  und  meist  mit  geringen  Ziesäzen  anderer  Kchengewächse,  2.  B.  Weinen  Zwiebeln,  Maiskölbehen
oder  Schwmdmunchen,  soirie  eimohen  verschiedenen  Geschmack  gebenden  Krutern.

Zu  den  Indimer  Gurken  wird  die  im  Deufschland  wenicg  angebattfe  Z#snergourbe  bverwendef,  eine  dünnschaliqe,
  qrüne  Gurkenart  mit  zumeisf  2aziger  Oberdehe.  Die  Kiny'tlr  erfolot  enf#2beder  in  Füssern  oder
in  Clas/laschen  von  5.2  oder  77  TMalt,  die  miat  ferischer  Blase  verschlossen  und  in  de  Regel  zu  8,  16  ocker
32  Stuche  1##  einer  Volzkiste  berpackt  sindäl.

Die  Znaimer  Curiren  unterscheiden  sich  ron  den  Cornsons  und  den  Pickles  dureh  die  sehuache
Wuiraumgꝗ,  da  sie  nur  in  verdinntem  Weinessic  oder  stark  verdunntem  ZEssigsprät,  Gie  Cornichons  und  die
Dichles  dapepen  in  Estragomessig  oder  30Roradigem  Essiosprit  eingelegt  2berden.  Der  Essigsduregechal  der-W’ze
  helrägt  bei  Znaimer  Grken  höchstens  8  Gevwiontsteile  in  100  Gewichtsteilen  O.  Von  den  PVicscles
unterscheiden  sich  die  Znaimer  Gurken  außerdem  noch  dadureh,  daß  ihnen  Gemiiseautaten  nur  I#  gan
geringer  Menge  beigegeben  werden  und  der  Baprikazusatz  geringer  ist.“  «  «

 

II.  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.
Hinter  Teil  III  31  ist  folgende  Bestimmung  aufzunehmen:

Zu  Nr16  31b.  Anweisung  zur  Ermittelung  des  Essigsäuregehalts  der  Würze  von
sogenannten  Zuaimer  Gurken.

Unter  der  Würze  ist  die  die  Gurken  umgebende  Flüssigkeit  zu  verstehen.  Die  Untersuchung
  erfolgt  nach  Abs.  1  und  2  der  Anweisung  zur  Untersuchung  des  Essigs  auf  seinen
Gehalt  an  Essigsäure  und  Weingeist  (Teil  III  29),  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  statt  5  cem
20  cem  der  Würze  abzumessen  sind.  Alsdann  entspricht  je  1  cem  verbrauchter  Normalkalilauge
  0,3  v.  H.  Essigsäure.  Sind  daher  zur  Absättigung  nicht  mehr  als  10  cem  Normalkalilauge
  erforderlich,  so  enthält  die  untersuchte  Flüssigkeit  nicht  mehr  als  3  Gewichtsteile
Essigsäure  in  100  Gewichtsteilen.

Wird  ein  Gehalt  von  mehr  als  3  und  nicht  mehr  als  3,5  Gewichtsteilen  Essigsäure  in
100  Gewichtsteilen  ermittelt  und  ist  der  Zollpflichtige  mit  der  Verzollung  der  Ware  nach
        <pb n="634" />
        —  616  —

einem  anderen  als  dem  vertragsmäßig  für  sogenannte  Znaimer  Gurken  festgesetzten  Zollsatz
nicht  einverstanden,  so  hat  auf  seinen  Antrag  die  Ermittelung  des  Essigsäuregehalts  unter
Berücksichtigung  der  Dichte  und  des  etwaigen  Milchsäuregehalts  der  Würze  durch  die
Kaiserliche  Technische  Prüfungsstelle  zu  erfolgen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  letzterer,  wenn  die
Ware  in  Glasflaschen  oder  anderen  kleineren  Umschließungen  von  nicht  mehr  als  je  2  7
Inhalt  eingeht,  eine  oder  mehrere  uneröffnete  Umschließungen  mit  einem  Gesamtinhalte
von  etwa  27  einzusenden.  Beim  Eingang  der  Ware  in  größeren  Umschließungen,  insbesondere
  in  Fässern,  ist  von  der  Würze  eine  Menge  von  etwa  ¼  bis  ½  I  zu  entnehmen,
sofort  in  eine  völlig  trockene,  dicht  zu  verschließende  Flasche  zu  füllen  und  abzusenden.
Die  zur  Entnahme  etwa  erforderlichen  Geräte  (Stechheber,  Trichter  usw.)  müssen  ebenfalls
vollkommen  trocken  sein."

 

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  grund  Behörde,  welche  die  da
7  .  »  der  Bestrafung.  Gineweilung  .  Ausweisungs-7
  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  8  4  06  6

Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

1  Karl  Knopp  (richtig  geboren  am  8.  September  1853  (oder  Betteln,  Königlich  Preußischer  16.  September

Schwan),  Tage-  1852)  zu  Troppau,  Bezirk  gleichen  Regierungspräsident  zu  1911.
löhner,  Namens,  Österreichisch  Schlesien,  orts-  Oppeln,
angehörig  zu  Ratkau,  ebendaselbst,
·  österreichischer  Staatsangehöriger,

2  Johann  Schefcik,  geboren  am  24.  April  1859  zu  Ober  Betteln,  Königlich  Preußischer  18.  Oktober
Steinbrucharbeiter,  Stefanau,  Bezirk  Mährisch  Trüban,  Regierungspräsident  zu  1911.
Mähren,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Breslau,

1  österreichischer  Staatsangehöriger,

3  Anton  Tercscknszkyigeboren  am  26.  Februar  1868  zu  Betteln,  Königlich  Bayerische  19.  Oktober
(Terstyänszky),  Lugos,  Komitat  Krasso  -Szörény,  Polizeidirektion  zu  1911.
fälschlich  Kirsc=  Ungarn,  ungarischer  Staatsange-  München,
baum,  Bäcker,  höriger,

4  Anton  Weber,  geboren  am  12.  November  1870  zu  Nichtbeschaffungeines  Königlich  Preußischer  11.  Oktober
Zimmermann,  Wallstein,  Bezirk  Jägerndorf,  Öster-AUnterkommens,  Polizeipräsident  zu  1911.

reichisch  Schlesien,  ortsangehörig  eben-  Berlin,
daselbst,  österreichischer  Staatsange-  «
sz  höriger,  l

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="635" />
        —  6140  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  BZuchhandlungen.

 

                       

 

 

 

Donnerstag,  den  23.  November  1911.  Nr.  61.
Inhalt:  Zgoll=  und  Steuerwesen:  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen  Seite  617
Berichtigung...  .....  678

 

Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  16.  November  1911  beschlossen:

1.  Die  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen  vom  16.  Juni  1906  und  die  Ausführungsbestimmungen
  vom  24.  Juli  1909  zu  Artikel  IIIà  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1909  wegen
Anderung  des  Tabaksteuergesetzes  treten  mit  dem  1.  Januar  1912  außer  Kraft.  An
ihre  Stelle  treten  vom  gleichen  Zeitpunkt  an  die  anliegenden  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen.


2.  Bis  zum  genannten  Zeitpunkt  hergestellte  zigarettenförmige  Erzeugnisse,  bei  denen  die
Länge  des  Tabakstranges  oder  das  Gewicht  des  Tabakinhalts  die  im  §  5  Abs.  1  Satz  2
der  Ausführungsbestimmungen  angegebenen  Grenzen  überschreitet,  dürfen  von  ihren
Herstellern  noch  bis  Ende  Januar  1912  in  der  bisherigen  Weise  versteuert  werden.
Zigarettenhändlern  ist  der  Verkauf  und  das  Vorrätighalten  der  in  der  bisherigen  Weise
versteuerten  Erzeugnisse  dieser  Art  bis  Ende  März  1912  gestattet.  Zu  letzterem  Zeitpunkt
  etwa  noch  vorhandene  Vorräte  sind  nach  den  neuen  Bestimmungen  zu  versteuern.

3.  Die  Steuerzeichen  alter  Art  sind  so  lange  weiter  zu  verwenden,  bis  die  vorhandenen
Bestände  annähernd  aufgebraucht  sind.

Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt,  von  dem  an  Zigaretten,  Zigarettentabak
und  Zigarettenhüllen  nur  noch  mit  neuen  Steuerzeichen  versehen  aus  der  Erzeugungsstätte
oder  aus  dem  Zollgewahrsam  entfernt  werden  dürfen.  Ausnahmen  kann  das  Hauptamt
in  besonderen  Fällen  zulassen.

Die  zu  dem  hiernach  bestimmten  Zeitpunkt  noch  im  Besitze  von  Herstellern  und
Händlern  befindlichen  Steuerzeichen  alter  Art  sind  binnen  einer  Woche  unter  Beifügung

einer  Aufstellung  gemäß  §  24  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  an  die  Hebestellen
zurückzuliefern  und  von  diesen  in  Zeichen  neuer  Art  umzutauschen.  Der  Umtausch  erfolgt
auch  für  einzelne  Steuerzeichen.  Für  Zeichen  alter  Art,  die  nach  Ablauf  der  Frist
zurückgeliefert  werden,  findet  ein  Ersatz  nicht  statt.

103
        <pb n="636" />
        Die  zurückgelieferten  Steuerzeichen  sind  von  den  Vertriebsstellen  (§  12  Abs.  1  der
Ausführungsbestimmungen)  mit  dem  etwa  noch  bei  ihnen  vorhandenen  Vorrat  an  Zeichen
alter  Art  und  mit  einer  Aufstellung  gemäß  §  24  Abs.  1  a.  a.  O.  den  Hauptämtern  oder
einer  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  zu  bestimmenden  anderen  Sammelstelle  zu
übersenden  und  dort  in  Gegenwart  von  zwei  Beamten  zu  verbrennen.  Uber  die  Vernichtung
  ist  eine  Verhandlung  aufzunehmen,  aus  der  die  Art  und  Menge  der  vernichteten
Steuerzeichen  hervorgeht.  Die  Verhandlungen  sind  für  jeden  Bundesstaat  gesammelt
tunlichst  bald  der  Reichsdruckerei  zu  übersenden,  die  für  die  vernichteten  Steuerzeichen
eine  gleiche  Anzahl  neuer  Zeichen  ohne  Berechnung  der  Herstellungskosten  liefert.  Sie
erhält  die  durch  die  Einziehung  der  alten  Steuerzeichen  entstehenden  Kosten  aus  der

Reichskasse  ersetzt.
Der  buchhändlerische  Vertrieb  der  im  Reichsschatzamt  veranstalteten  Handausgabe  dieser  Bestimmungen

  ist  der  Verlagsbuchhandlung  von  Julius  Springer,  Berlin  W  9,  Linkstraße  23/24  übertragen

  worden.

Abgaben  für
eingeführte
Erzengnisse.

Steuer.
Zigaretten.

Berlin,  den  17.  November  1911.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermunth.

 

Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen.

Zu  den  §§  1,  2  und  6  des  Gesetzes.

81.
(1)  Aus  dem  Ausland  eingeführte  zigarettensteuerpflichtige  Erzeugnisse  unterliegen,  soweit
nicht  im  Gesetz  oder  in  den  Ausführungsbestimmungen  Ausnahmen  vorgesehen  sind,  denselben

Bestimmungen  wie  die  gleichen  im  Inland  hergestellten  Erzeugnisse.  Die  Zigarettensteuer  ist

neben  dem  nach  dem  Zolltarif  zu  erhebenden  Eingangszolle  zu  entrichten.
(2)  Die  Zollfreiheit  auf  Grund  von  §5  und  §6  Ziffer  7  des  Zolltarifgesetzes  wird  für  feingeschnittenen

  Tabak  (§  3  Abs.  2)  auf  Mengen  unter  50  g,  für  unverpackte  oder  in  angebrochenen

Packungen  eingehende  Zigaretten  anf  25  Stück  und  weniger,  für  verpackte  Zigaretten  auf  Mengen
von  30  g  und  weniger  beschränkt.

(3)  In  den  Fällen,  in  denen  ein  Zoll  nicht  zu  zahlen  ist,  wird  die  Steuer  nur  für  die  beim
Eingang  noch  vollständigen  Packungen  erhoben.  Diese  Erleichterung  gilt  jedoch  nicht  für  angebrochene
  Packungen  von  Zigarettenhüllen,  die  mehr  als  200  Stück  Einzelhüllen  enthalten.

82.
1)  Der  Zigarettensteuer  unterliegen  alle  zum  unmittelbaren  Rauchgenusse  geeigneten  Tabakerzeugnisse
  von  der  Form  der  Zigarette,  die  ein  Deckblatt  oder  Umblatt  aus  Papier  haben  oder
aus  feingeschnittenem  Tabak  hergestellt  sind,  in  letzterem  Falle  ohne  Rücksicht  auf  den  Stoff,  aus

dem  das  Deckblatt  oder  die  Hülse  besteht,  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  neben  dem  Deckblatt

noch  ein  Umblatt  vorhanden  ist  oder  nicht.  Tabakerzeugnisse  von  der  Form  der  Zigarette,  die
aus  orientalischen  oder  diesen  gleichartigen  Tabaken  hergestellt  sind,  unterliegen  der  Zigarettensteuer
  auch  dann,  wenn  ihre  Tabakeinlage  mehr  als  2  mm  Schnittbreite  hat.  Zigarettensteuerpflichtig
  sind  ferner  aus  feingeschnittenem  Tabak  hergestellte  Preßzigaretten,  das  sind  Zigaretten,
bei  denen  ein  Deckblatt  durch  Pressung  entbehrlich  gemacht  ist.
        <pb n="637" />
        619  —

(2)  Unter  den  Voraussetzungen  des  Abfs.  1  unterliegen  der  Zigarettensteuer  auch  solche  Erzeugnisse,
  die  neben  feingeschnittenem  noch  grobgeschnittenen  Tabak  enthalten,  sofern  letzterer  nicht
überwiegt,  sowie  Feuerwerks-,  Scherz-,  Asthmazigaretten  und  dergleichen,  die  Tabak  enthalten.

 

§  3.

(1)  Zigarettensteuerpflichtig  ist  feingeschnittener  Tabak,  dessen  Kleinverkaufspreis  (§  7)  für
1  kg  seines  Eigengewichts  mehr  als  3,50  M  beträgt.

(2)  Als  feingeschnitten  gilt  Tabak,  der  eine  Schnittbreite  von  2  mm  oder  weniger  hat.
Ferner  ist  als  feingeschnitten  mit  Ausnahme  des  Schnupftabaks  aller  Tabak  zu  behandeln,  der
diese  Zerkleinerung  nicht  durch  Schneiden  sondern  durch  Zerreiben  oder  auf  sonstige  Weise  erfahren
  hat.

84.

(h)  Unter  Zigarettenhüllen  ist  neben  Hülsen  und  Blättchen  auch  Zigarettenpapier  zu  ver—
stehen,  d.  i.  alles  zur  Herstellung  von  Zigarretten  bestimmte  Papier,  selbst  wenn  es  die  für
diesen  Verwendungszweck  übliche  Vorbereitung  noch  nicht  erfahren  hat,  also  noch  nicht  zu  Hülsen
verarbeitet,  in  Einzelblättchen  geschnitten  oder  für  die  Zerteilung  in  solche  Blättchen  gefaltet,  vor—
gezeichnet  usw.  ist.  Die  im  Gesetze  für  Zigarettenhülsen  und  -blättchen  gegebenen  Vorschriften
gelten  auch  für  Zigarettenpapier.

(2)  Die  Bestimmung  des  Abs.  1  gilt  auch  für  Zigarettenpapier  aus  Stengeln  oder  Rippen
von  Tabakblättern  (Anmerkung  zu  §  1  des  Tabaksteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909).

8  5.

(1)  Die  Steuer  wird  für  jede  einzelne  Packung  der  zigarettensteuerpflichtigen  Waren  nach
ihrem  Inhalt  berechnet,  d.  i.  bei  Zigaretten  und  Zigarettenhüllen  nach  ihrer  Stückzahl,  bei
Zigarettentabak  nach  seinem  Eigengewichte.  Bei  zigarettenförmigen  Erzeugnissen,  deren  Tabakstrang
länger  als  10  cm  ist  oder  deren  Tabakinhalt  (nach  dem  Durchschnitt  von  1000  Stück  berechnet)
mehr  als  2  g  wiegt,  gilt  jeder  diese  Grenzen  überschreitende  Teil  für  die  Steuerberechnung  als
besondere  Einzelzigarette,  und  zwar  von  dem  für  das  ganze  Erzeugnis  maßgebenden  Kleinverkaufspreise.
  Wird  Zigarettenpapier  in  einer  Form  abgegeben,  aus  der  die  Zahl  der  Einzelhüllen
  nicht  ohne  weiteres  erkennbar  ist  (in  ganzen  Bogen  usw.),  so  sind  je  25  qem  als  steuerpflichtige
  Einzelhülle  zu  betrachten.  ·

(2)  Für  zum  Verkauf  eingeführte  Zigaretten  und  Zigarettentabake,  für  die  der  inländische
Kleinverkaufspreis  oder  die  Preisgrenzen  der  Steuerklassen  nicht  spätestens  bei  der  Verzollung
angegeben  werden,  ist  die  Steuer  nach  den  höchsten  Sätzen  zu  berechnen,  und  zwar  auch  dann,
wenn  der  ausländische  Verkaufspreis  auf  der  Packung  zu  ersehen  ist.

(3)  Gehen  ausländische  Zigaretten  oder  Zigarettentabake  für  den  Verbraucher  selbst  ein,
so  wird  in  Ermangelung  eines  inländischen  Kleinverkaufspreises  der  für  die  Steuererhebung  maßgebende
  Preis  aus  dem  ausländischen  Warenpreis  unter  Hinzurechnung  von  Zoll  und  Zigarettensteuer
  berechnet.  Der  ausländische  Warenpreis  kann  durch  Vorlegung  der  Rechnungen  oder  in
sonst  glaubhafter  Weise  nachgewiesen  werden.  Dabei  sind  in  fremder  Währung  ausgedrückte
Preise  nach  den  in  der  Tabakzollordnung  festgesetzten  Mittelwerten  umzurechnen.  Handelt  es  sich
um  marktgängige  Zigarettensorten,  für  die  der  übliche  inländische  Kleinverkaufspreis  bekannt  ist,
so  kann  dieser  der  Versteuerung  zugrunde  gelegt  werden.

86.

)  Auf  Grund  der  Ausnahmevorschrift  im  §  2  Abs.  3  des  Gesetzes  ist  von  der  Zigarettensteuer
  und  von  dem  Verpackungszwange  (8§8§  31  ff.)  befreit  der  unter  dem  Namen  „schwarzer
Krauser“  zum  Verkaufe  gelangende  feingeschnittene,  in  der  Regel  gesoßte  Kautabak,  der  in  Steingesaßen
  aufbewahrt  zu  werden  pflegt  und  in  feuchtem  Zustand  unverpackt  im  kleinen  abgegeben
  wird.

1037

2.  Zigarettentabak.


3.  Zigarettenhüllen.


4.  Berechnung
der  Steuer.

Steuerbefreiungen.
        <pb n="638" />
        Kleinverkanfspreis.


Steuerzeichen.
1.  Beschaffenheit.

(2)  Von  der  Zigarettensteuer  und  dem  Verpackungszwange  sind  ferner  befreit
a)  Probezigaretten,  die  von  dem  Hersteller  oder  seinen  Angestellten  innerhalb  der
Herstellungsräume  lediglich  zu  dem  Zwecke  geraucht  werden,  um  die  Zigaretten  auf
ihren  Geschmack  zu  prüfen;
b)  Muster  von  zigarettensteuerpflichtigen  Erzeugnissen  (Reise-,  Schaumuster  usw.),  deren
Verwendung  zum  Rauchgenusse  durch  besondere  Vorkehrungen,  z.  B.  durch  Aufkleben,
  unmöglich  gemacht  ist.

(s)  Aus  dem  Ausland  eingehende  oder  zurückkommende  zigarettensteuerpflichtige  Erzeugnisse,

für  die  aus  gesetzlichen  oder  aus  Billigkeitsgründen  ein  Zoll  nicht  erhoben  wird,  können  von  der

für  die  Zollbefreiung  zuständigen  Behörde  gleichzeitig  auch  von  der  Zigarettensteuer  frei  gelassen
werden,  wenn  sie  bis  zur  Aufnahme  in  einen  inländischen  Herstellungsbetrieb  oder  bis  zu  ihrer
Vernichtung  unter  Zollaufsicht  bleiben.

87.

(1)  Als  Kleinverkaufspreis  gilt  der  Preis,  zu  dem  die  Ware  unmittelbar  an  den  Verbraucher
abgegeben  wird.

(2)  In  den  Kleinverkaufspreis  ist  der  Preis  der  in  die  Hand  des  Käufers  übergehenden
Umhüllungen  der  Waren  und  —  abgesehen  vom  Feinschnittabak  im  Kleinverkaufspreise  bis  zu
3,60  A.  —  auch  der  Betrag  der  Zigarettensteuer  einzurechnen.

(3)  Werden  zigarettensteuerpflichtige  Erzeugnisse  ohne  Vorausbestimmung  eines  Kleinverkaufspreises
  abgegeben  (Geschenk-,  Reklamezigaretten,  Zigaretten,  die  der  Hersteller,  abgesehen  von
den  sogenannten  Arbeiterzigaretten,  seinen  Angestellten  unentgeltlich  überläßt,  usw.),  oder  werden
solche  Erzeugnisse  von  dem  Hersteller  für  den  eigenen  Verbrauch  entnommen,  so  gilt  als  Kleinverkaufspreis
  der  Preis,  zu  dem  sie  bei  einer  Abgabe  gegen  volles  Entgelt  in  die  Hand  des
Verbrauchers  übergehen  würden.

(4)  Sind  einzelne  Zigaretten  von  verschiedenem  Kleinverkaufspreise  zu  einer  Musterpackung
vereinigt,  so  gilt  ihr  Durchschnittspreis  als  Kleinverkaufspreis  der  Packung.

Zu  §  3  des  Gesetzes.
88.

(1)  Als  Steuerzeichen  dienen  in  folgenden  Farben  bedruckte  Papierstreifen:

1.  für  Zigaretten  und  Zigarettentabak
mattgrün  für  die  Steuerklassen  1a  und  2,
1b

mattblau  -  -
mattrot  —  1c  2c,
grau  -  "  -  14  20  „
braun  -  -  1  2  2
violett  --  -  1k;

2.  für  Zigarettenhüllen
orange.

(2)  Die  Streifen  werden  aus  weißem,  mit  natürlichem  Wasserzeichen  (Vierpaßmuster)  versehenen
  Papier  hergestellt  und  sind  durch  Linien  in  5  Felder  geteilt.  Von  den  drei  Mittelfeldern
enthält  das  erste  die  Bezeichnung  des  versteuerten  Gegenstandes  (Zigaretten,  Zigarettentabak,
Zigarettenhüllen)  und  die  Steuerklasse,  das  zweite  die  Angabe  des  Inhalts  der  Packung  nach
Menge  oder  Gewicht  (z.  B.  10  Stück,  50  8)  und  außerdem  die  Angabe  der  Preisgrenzen,  bei
Zigaretten  für  ein  Stück,  bei  Zigarettentabak  für  ein  Kilogramm.  Das  dritte  Feld  ist  zur  Eintragung
  des  Entwertungsvermerkes  bestimmt  (§  13).

(s)  Die  beiden  Endfelder  der  Steuerzeichen  sind  an  den  Außenseiten  offen  und  mit  einer
aus  Adler  und  Krone  bestehenden  leichten  Zeichnung  gefüllt.  Die  Steuerzeichen  für  Zigaretten
und  Zigarettentabak  sind  ohne  Gummiaufstrich  und  ohne  Durchlochung,  die  für  Zigarettenhüllen
mit  Gummiaufstrich  und  Durchlochung  hergestellt.
        <pb n="639" />
        ()  Die  Breite  der  bedruckten  Fläche  der  Steuerzeichen  beträgt:
1.  für  Zigaretten  in  Packungen  zu  500  und  1000  Stück  20  mm,  für  sonstige  Zigarettenpackungen
  14  mm,
2.  für  Zigarettentabak  20  mm,
3.  für  Zigarettenhüllen  10  mm;
ihre  Länge  beträgt:
1.  für  Zigarettenpackungen  bis  zu  100  Stück  einschließlich  27,,  em,
2.  für  Zigarettenpackungen  von  500  und  1000  Stück  55  cm,
3.  für  Zigarettentabak  in  Packungen  bis  zu  100  ausschließlich  32,5  cm,
4.  für  Zigarettentaback  in  Packungen  von  100  g  und  mehr  42,5  cm,
5.  für  Zigarettenhüllen  10  cm,  daneben  auch  30  cm.

§  9.
C)  Die  Steuerzeichen  werden  in  folgenden  Wertbeträgen  hergestellt:
1.  für  Zigaretten  der  Steuerklasse
a)  zu  1,  1  5%  3,  4,  5  10,  20,  100  und  200  ,
b)  zu  1  8,  1  ⅛,  3,  6,  7½,  15,  30  und  150  7“
20)  zu  1  7/20,  2  4  u%  9,  11¼,  22  ½,  45  und  225  9
d)  )  zu  3  1/4,  6  ½,  13,  1  32  ⅛½,  65  und  325  %
8)  zu  4%  9  ½,  19,  23  3¾,  47  4  und  95  “
f)  zu  7½,  15,  30,  37½,  75  und  150  F;
2.  für  Zigarettentabak  der  Steuerklasse
a)  zu  1  5/,  2,  4,  6,  8,  10,  16,  20  und  40  9%#,
b)  zu  3  ½⅛,  4,  s  i,  16,  20.  z2  40  und  80  ,
c)  zu  6,  7  ½,  15,  22  ½  30,  37  ½,  60,  75  und  150  7,
d)  zu  95/,,  12,  24,  36,  48,  60,  96,  120  und  240  3,
0)  zu  14,  17½,  35,  52½,  70,  87½,  140,  175  und  350  3#
3.  für  Zigarettenhüllen
zu  4,  5,  6,  9,  10  und  20
Nach  diesen  Wertbeträgen  ist  der  Inhalt  der  Packungen  (8  32)  zu  bemessen.
(2)  Bleibt  der  Inhalt  einer  Packung  zwischen  zwei  Wertbeträgen,  so  ist  für  die  Packung  das
Steuerzeichen  des  höheren  Wertbetrags  zu  verwenden  (§5  32  Abs.  5,  §  37  Abs.  1  und  4).

8  10.

□)  Die  Steuerzeichen  werden  von  der  Reichsdruckerei  in  Bogen  zu  je  20  Stück  mit  2  bis
4  mm  Zwischenraum  hergestellt.  In  der  oberen  rechten  Ecke  jedes  Bogens  ist  die  Zahl  der
Steuerzeichen,  ihr  Einzelwert  und  der  Gesamtwert  des  Bogens  aufgedruckt.  Zur  Erleichterung
des  gleichmäßigen  Durchschneidens  der  Bogen  ist  auf  jedem  Bogen  oben  und  unten  ein  Nadelpunkt
  angebracht.

(2)  In  der  Reichsdruckerei  werden  je  100  Bogen  —  2000  Stererzeichen  in  Taschen  verpackt.
Es  werden  nur  volle  Taschen  abgegeben.  Die  Amtsstellen  dürfen  die  von  der  Reichsdruckerei
gelieferten  vollen  Taschen  an  Hersteller  oder  Händler  nicht  abgeben,  ohne  vorher  die  Taschen

geöffnet  und  ihren  Inhalt  nachgeprüft  zu  haben.  Dabei  sind  die  auf  den  Taschen  angegebenen

Vorschriften  zu  beachten.  Die  Direktivbehörde  kann  unter  den  nötigen  Sicherheitsmaßregeln
Ausnahmen  zulassen.

(s3)  Die  Steuerzeichen  sind  durch  die  Landesregierungen  gegen  Erstattung  der  Herstellungskosten
  zu  beziehen.  Die  Preise  werden  vom  Reichsschatzamt  festgestellt.

(  Die  Reichsdruckerei  liefert  Steuerzeichen  nur  denjenigen  Amtsstellen,  die  ihr  von  den
Regierungen  als  zum  unmittelbaren  Fzuge  berechtigt  bezeichnet  sind.

(5))  Unbeschädigte  Steuerzeichen,  die  in  einem  Bundesstaate  nicht  mehr  verwendbar  sind,
können  der  Reichsdruckerei  zurückgegeben  werden,  wenn  sie  sich  noch  in  vollen  Taschen  zu  100  Bogen

2.  Wertbeträge

der
Steuerzeichen.

3.  Herstellung.
        <pb n="640" />
        4.  Steuerzeichenvordrucke

ohne
Wertangabe.

5.  Vertrieb  und
Buchführung.

Moster  1.  —
——  à##  und  #  "

Muster  21—7

6.  Entwertung.

befinden  oder  in  Paketen  zu  100  Bogen  derart  vereinigt  sind,  daß  sie  ohne  weiteres  an  andere
Vertriebsstellen  abgegeben  werden  können.  Für  die  zurückgegebenen  Zeichen  sind  Herstellungskosten
  nicht  zu  berechnen.  .  «

8  11.

(1)  Zur  Verwendung  durch  die  Amtsstellen  werden  für  Zigaretten  und  Zigarettentabak
Steuerzeichenvordrucke  ohne  Angabe  des  Inhalts  der  Packung,  der  Preisgrenzen  und  der  Steuer—
klasse  hergestellt.  Sie  bestehen  für  Zigaretten  aus  mattrotem  Papier  mit  olivenfarbigem,  für
Zigarettentabak  aus  mattblauem  Papier  mit  braunrotem  Aufdruck;  sie  sind  mit  Durchlochung
und  Gummiaufstrich  versehen  und  entsprechen  im  übrigen  den  Vorschriften  des  §  8.  Die  Vordruckblätter
  sind  in  Hefte  vereinigt,  die  hinter  jedem  Steuerzeichenblatt  ein  leeres  weißes  Blatt
enthalten,  das  zur  Aufnahme  des  Abdrucks  der  durchzuschreibenden  Angaben  (Abs.  3)  bestimmt  ist.

(2)  Die  Steuerzeichenvordrucke  sind  in  der  Regel  nur  zur  Versteuerung  von  Zigaretten  und
Zigarettentabak  zu  verwenden,  die  im  Reiseverkehr  eingehen  oder  beim  Eingang  mit  der  Post  von
anderen  Personen  als  Händlern  verzollt  werden.  Sie  können  ferner  bei  den  von  der  Direktivbehörde
  zu  bestimmenden  Amtsstellen,  die  nur  einen  geringen  Umsatz  an  Steuerzeichen  haben,
sowie  ausnahmsweise  als  Zuschlagsteuerzeichen  (§+  15)  und  im  Falle  des  §  16  Verwendung  finden.

(3)  Der  Abfertigungsbeamte  hat  auf  dem  Vordruck  die  Steuerklasse  sowie  die  Stückzahl
oder  das  Gewicht  der  Erzeugnisse  und  im  Entwertungsfelde  die  Bezeichnung  der  Amtsstelle  nebst
seiner  Unterschrift  mit  Tintenstift  einzutragen.  Der  Abdruck  der  Eintragung  wird  nach  Erhebung
des  gemäß  den  §  9,  §  12  Abs.  3  Satz  3  und  §  32  berechneten  Steuerbetrags  Beleg  zum  Zigarettensteuer-Einnahmebuche.


*  12.

(1)  Der  Vertrieb  der  Steuerzeichen  erfolgt  durch  die  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
hierfür  bestimmten  Amtsstellen.  Hersteller  zigarettensteuerpflichtiger  Waren  und  Händler  haben
der  Vertriebsstelle  bei  jeder  Entnahme  von  Steuerzeichen  einen  von  ihnen  unterzeichneten  Bestellzettel
  nach  Muster  1  zu  übergeben,  aus  dem  Zahl,  Art  und  Wert  der  gewünschten  Zeichen  hervorgeht.
  Hersteller  dürfen  ihren  Bedarf  an  Steuerzeichen  nur  von  der  Vertriebsstelle  beziehen,
in  deren  Bezirke  der  Herstellungsbetrieb  liegt.  Die  Vertriebsstelle  liefert  die  Zeichen  gegen  Erlegung
  oder  Stundung  des  Steuerbetrags.

(2)  Uber  die  bezogenen  Steuerzeichen  haben  Hersteller  zigarettensteuerpflichtiger  Waren  Bestellbücher

  nach  Muster  2  und  3  zu  führen,  die  der  Vertriebsstelle  mit  dem  Bestellzettel  vorzulegen

  sind.  Die  Vertriebsstelle  prüft  die  Ubereinstimmung  des  Bestellbuchs  mit  dem  Bestellzettel
und  bescheinigt  in  ersterem  die  Lieferung  der  Steuerzeichen.  Wegen  der  Führung  der  Bestellbücher
  gilt  die  Anleitung  auf  den  Mustern.

(3)  An  Hersteller  und  Händler  werden  Steuerzeichen  der  Klassen  1a  und  b  für  Packungen
zu  weniger  als  100  Zigaretten  sowie  Steuerzeichen  der  Klassen  2a  und  3  nur  in  ganzen  Bogen,
die  übrigen  Steuerzeichen  auch  in  halben  Bogen  abgegeben.  Zuschlagsteuerzeichen  können  einzeln
abgegeben  werden.  Beim  Verkaufe  von  weniger  als  einem  Bogen  werden  die  Wertbeträge  auf
ganze  Pfennige  nach  oben  abgerundet.

4)  Uber  die  Einnahme  und  Ausgabe  an  Steuerzeichen  und  an  Heften  mit  Vordrucken  ist
bei  der  Vertriebsstelle  ein  Steuerzeichenbuch  zu  führen,  dessen  Einrichtung  und  Abschlußfristen
die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt.  «

8  13.

(1)  Die  Steuerzeichen  sind  vor  ihrer  Anbringung  vom  Hersteller  der  steuerpflichtigen  Erzeugnisse
  —  bei  eingeführten  Waren  vom  Bezieher  —  dadurch  zu  entwerten,  daß  seine  Firma
und  deren  Sitz  handschriftlich  mit  Tinte  oder  durch  Stempelung  oder  Druck  mit  licht=  und  wasserbeständiger
  Farbe  auf  dem  dafür  vorgesehenen  Felde  des  Steuerzeichens  (§  8)  vermerkt  wird.
An  Stelle  dieses  Entwertungsvermerkes  können  besondere  Entwertungszeichen,  bei  der  Entwertung
durch  den  Hersteller  der  Erzeugnisse  auch  gesetzlich  geschützte  Warenzeichen  treten.  Nachträgliche
Anderungen  dürfen  an  dem  Entwertungsvermerke  nicht  vorgenommen  werden.

(2)  Die  besonderen  Entwertungszeichen  unterliegen  der  Genehmigung  der  Steuerstelle  und
sind  auf  ihr  Verlangen  von  Zeit  zu  Zeit  zu  wechseln.  Will  ein  Hersteller  ein  Warenzeichen  ver-
        <pb n="641" />
        wenden,  so  hat  er  der  Steuerbehörde  bei  der  Mitteilung  des  Zeichens  den  Nachweis  zu  liefern,
daß  es  ihm  gesetzlich  geschützt  ist.  Die  Steuerbehörden  haben  über  die  Waren=  und  besonderen
Entwertungszeichen  nach  Anordnung  der  Direktivbehörde  fortlaufende  Listen  zu  führen.

(3)  Die  Entwertung  der  P  Steuerzeichenvordrucke  ohne  Wertangabe  erfolgt  durch  die  Abfertigungsbeamten
  gemäß  §  11  Abs.  3.

()  Wenn  die  unterlassene  oder  unvorschriftsmäßige  Entwertung  von  Steuerzeichen  (§  3
Abs.  3  des  Gesetzes)  nachweislich  nur  auf  ein  Versehen  zurückzuführen  ist,  so  kann  das  Hauptamt
  —  zur  Vermeidung  einer  vom  Gesetze  nicht  beabsichtigten  Doppelbesteuerung  —  überhaupt
nicht  entwertete  Steuerzeichen  nachträglich  durch  einen  amtlichen  Vermerk  im  Entwertungsfeld
entwerten  lassen  und  im  Falle  unvorschriftsmäßiger  Entwertung  die  Zurücknahme  der  Packungen
in  den  Herstellungsbetrieb  oder  die  Verwendung  neuer  Zeichen  unter  Gewährung  von  Ersatz  für
die  vorschriftswidrig  verwendeten  zulassen.  Für  das  Verfahren  beim  Ersatze  sind  die  Vorschriften
im  §  24  sinngemäß  anzuwenden.

8  14.

(1)  Zu  jeder  Packung  zigarettensteuerpflichtiger  Erzeugnisse  ist  das  ihrem  Inhalt  entsprechende  7.  Anbringung.

Steuerzeichen  zu  verwenden.  Ausnahmsweise  darf  eine  Packung  auch  durch  mehrere  Zeichen
ihrer  Steuerklasse  versteuert  werden.  Die  Anbringung  mehrerer  Zeichen  an  einer  Packung  ist
ferner  zulässig  in  den  Fällen  der  §  15,  §  32  Abs.  3  und  §  37  Abs.  4

(2)  Das  Steuerzeichen  muß  mit  einem  seiner  drei  Mittelfelder  über  die  ordentliche  Offnungsstelle
  der  Packung  (§  33  Abs.  1)  gelegt  werden.  Sind  mehrere  Offnungsstellen  vorhanden,  so
muß  das  Steuerzeichen  so  angebracht  werden,  daß  es  alle  Offnungsstellen  verschließt  und  eine
der  Offnungsstellen  mit  einem  der  drei  Mittelfelder  bedeckt.  Es  ist  an  der  Packung  sorgfältig
und  mit  gutem  Klebestoffe  derart  zu  befestigen,  daß  seine  Loslösung  ohne  Zerstörung  nicht  möglich
  ist.  Die  drei  Mittelfelder  müssen  in  vollem  Umfang  auf  der  Packung  sichtbar  sein,  die  beiden
Endfelder  können  nach  Bedarf  übereinandergeklebt,  verkürzt  oder  abgeschnitten  werden.

(68)  Besteht  die  Packung  von  Zigaretten  oder  Zigarettentabak  aus  mehreren  Umschließungen,
von  denen  die  innere  vollständig  geschlossen  ist,  so  kann  das  Steuerzeichen  um  diese  gelegt  werden,
sofern  die  äußeren  Umschließungen  zur  Prüfung  der  richtigen  Versteuerung  sich  ohne  weiteres
öffnen  lassen.  Auch  ist  die  Anbringung  des  Steuerzeichens  um  einen  Teil  der  inneren  und  einen
Teil  der  äußeren  Umschließung  zulässig,  wenn  sich  die  Packung  auf  diese  Weise  vorschriftsmäßig
(Abs.  2)  verschließen  läßt.

)  Bei  sogenannten  Luxuspackungen  (feinen  Metall=  oder  Pappkasten  u.  a.),  die  mit  einer
Papierhülle  umgeben  sind,  kann  das  Steuerzeichen  an  der  Papierhülle  angebracht  werden,  sofern
letztere  derartig  umgelegt  ist,  daß  die  Luxuspackung  ohne  Verletzung  der  Papierhülle  oder  des
Steuerzeichens  nicht  entnommen  werden  kann.

E  15.

(1)  Will  ein  Verkäufer  (§  46  Abs.  2)  für  Zigaretten  oder  Zigarettentabak  den  dem  Steuerzeichen
  entsprechenden  Kleinverkaufspreis  erhöhen,  so  ist  der  Mehrbetrag  an  Steuer,  der  sich  aus
der  Preiserhöhung  ergibt,  durch  Anbringung  von  Zuschlagsteuerzeichen  zu  entrichten.  Die  ursprünglich
  verwendeten  Steuerzeichen  und  die  Zuschlagzeichen  zusammen  müssen  den  Steuerbetrag
ausmachen,  der  nach  Erhöhung  des  Kleinverkaufspreises  gemäß  §  2  des  Gesetzes  zu  erheben  ist.
Daß  die  Zuschlagzeichen  auch  über  die  in  der  Packung  enthaltene  Stückzahl  oder  Gewichtsmenge
lauten,  ist  nicht  erforderlich.  Sie  können  anstatt  vom  Verkäufer  auch  vom  Hersteller  der  Erzeugnisse
  angelegt  werden.

(2)  Die  Zuschlagzeichen  werden  von  den  Vertriebsstellen  mit  dem  Stempelaufdrucke  „Zuschlag
versehen.  Der  Verkäufer  oder  Hersteller  (Abs.  1)  hat  sie  dadurch  zu  entwerten,  daß  er  in  das
Entwertungsfeld  den  erhöhten  Kleinverkaufspreis  handschriftlich  mit  Tinte  oder  durch  Stempelung
oder  Druck  mit  licht-  und  wasserbeständiger  Farbe  einträgt.

(3)  Als  Zuschlagzeichen  können  ausnahmsweise  Steuerzeichenvordrucke  verwendet  werden,
wenn  es  sich  nur  um  eine  geringe  Anzahl  von  Packungen  handelt  und  bei-  dem  Amte  die  erforder-Erhöhung

  der
Kleinverkanfspreise.
        <pb n="642" />
        lichen  Steuerzeichen  nicht  vorrätig  sind.  Im  Bestellzettel  (§  12)  ist  zu  vermerken,  daß  Vordrucke
anstatt  Steuerzeichen  geliefert  worden  sind.  Die  Verwendung  erfolgt  nach  §  11  Abs.  3  mit  der
Maßgabe,  daß  der  Kassenbeamte  in  dem  Vordruck  neben  der  Amtsstelle  und  seiner  Unterschrift
den  Steuerwert  des  Zuschlagzeichens  angibt.  Werden  die  Vordrucke  nicht  in  Gegenwart  der
Beamten  auf  den  Packungen  befestigt,  so  ist  die  Stückzahl  oder  das  Gewicht  der  Waren  in  Buchstaben
  anzugeben.

§  16.

Arbeiter-  (1)  Für  Zigaretten,  die  von  den  Herstellern  in  der  üblichen  Weise  ihren  Arbeitern  außer

äigaretten.  dem  Lohne  gewährt  werden,  kann  die  vorherige  Verwendung  von  Steuerzeichen  unterbleiben,
wenn  der  Hersteller  sich  verpflichtet,  in  bestimmten  Zeiträumen  die  an  die  Arbeiter  abgegebenen
Mengen  von  Zigaretten  unter  Angabe  der  Zahl  der  Arbeiter  der  Hebestelle  anzumelden  und
dafür  die  Steuer  nach  dem  Satze  der  Steuerklasse  1  zu  entrichten.  Die  Hebestelle  hat  auf  der
Anmeldung  —  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert  der  Zigaretten  —  Steuerzeichen  der  Klasse  1a  oder
einen  Steuerzeichenvordruck  in  entsprechendem  Betrage  zu  entwerten.

(2)  Das  Nähere  bestimmen  die  Direktivbehörden.

SII.
Zigarettenstener-  Die  Hebestelle  führt  über  die  Einnahme  aus  dem  Verkaufe  von  Steuerzeichen  und  aus
Einnahmebuch.  der  Verwendung  von  Steuerzeichenvordrucken  ein  Einnahmebuch  in  Vierteljahrsabschnitten,  für
Muster  4  das  das  Muster  4  als  Vorbild  dient.  ·

§18.
Stundung  der  (1)  Die  Zigarettensteuer  ist  auf  Antrag  gegen  Bestellung  voller  Sicherheit  für  eine  Frist  von
Sigarettensteuer.  6  Monaten  zu  stunden.
1.  Allgemeine  (2)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt  die  Grundsätze,  nach  denen  die  Sicherheit  zu

Vorschrift.  leisten  ist,  und  die  Voraussetzungen,  unter  denen  Stundungen  für  kürzere  Fristen  auch  ohne
Sicherheitsleistung  gewährt  oder  gestundete  Beträge  vor  Ablauf  der  Stundungsfrist  eingezogen
werden  können.

8  19.
2.  Stundungs-  (1)  Der  Stundungsnehmer  hat  der  Hebestelle  bei  jedem  Bezuge  von  Steuerzeichen  mit  dem
anerkenntnis;  Bestellzettel  (§  12)  ein  Stundungsanerkenntnis  über  den  Steuerbetrag  der  Zeichen  zu  übergeben.
inungs-  (2)  Der  Betrag  jedes  Anerkenntnisses  muß  10  AM  erreichen.
8  20.
3.  Stundungs-  )  Die  Stundungsfrist  beginnt  mit  dem  Tage  der  Ubergabe  der  Steuerzeichen.
frist.  (2)  Die  gestundeten  Beträge  sind  spätestens  am  fünfundzwanzigsten  Tage  des  Monats,  in
dem  die  Stundungsfrist  abläuft,  und  wenn  dieser  Tag  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  spätestens.
am  vorhergehenden  Werktag  einzuzahlen.
8  21.
Umtausch  und  Noch  nicht  entwertete  Steuerzeichen  können,  wenn  sie  unbeschädigt  sind,  bei  der  Hebestelle

 

Srsas  eichen  gegen  solche  mit  anderen  Wertbeträgen  unentgeltlich  umgetauscht  werden.  Bereits  zerschnittene
1  Umtauss  no  ch  Bogen  werden  nur  umgetauscht,  wenn  die  Zahl  der  Steuerzeichen  einer  Sorte  die  für  den  Bezug
nicht  entwerteter  vorgeschriebenen  Mindestmengen  (§  12  Abs.  3)  erreicht.

Steuerzeichen.

.  22.
2.  Ersatz  durch  d  8
Hlaß  durdh  "  Für  noch  nicht  angebrachte  Steuerzeichen,  die  verdorben  oder  sonst  für  den  Hersteller

2)  für  unverwend-oder  Einbringer  der  Erzeugnisse  unverwendbar  geworden  sind,  kann  auf  Anweisung  des  Haupther

  nar  *n  amts  Ersatz  gewährt  werden,  wenn  der  Schaden  mindestens  1  4  beträgt.

Steuerzeichen.
        <pb n="643" />
        2.

(1)  Mit  Genehmigung  des  Hauptamts  kann  für  bereits  angebrachte  Steuerzeichen  an  den
Hersteller  oder  Einbringer  der  versteuerten  Waren,  im  Falle  zu  k  auch  an  den  Händler,  Ersatz
gewährt  werden,

a)  wenn  Steuerzeichen  versehentlich  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  oder  in  unrichtigem
  Steuerbetrag  oder  an  unrichtigen  Packungen  angebracht  oder  nach  der  Anbringung
  beschädigt  worden  sind  und  die  Packungen  sich  noch  ungeöffnet  in  der  Erzeugungsstätte
  oder  im  amtlichen  Gewahrsam  befinden;  «

b)  wenn  mit  Steuerzeichen  versehene  Packungen  ohne  vorherige  Offnung  in  den  Her—
stellungsbetrieb  zurückgenommen  werden;

c)  wenn  mit  Steuerzeichen  versehene  bereits  geöffnete  Packungen  in  den  Herstellungsbetrieb
  zurückgenommen  werden,  sofern  der  Nachweis  erbracht  werden  kann,  daß  der
Inhalt  der  Packungen  nach  ihrer  Offnung  nicht  verändert  worden  ist;

d)  wenn  zur  Ausfuhr  oder  Durchfuhr  bestimmte  Erzeugnisse  versehentlich  versteuert
worden  sind,  oder  wenn  für  verzollte.  und  versteuerte  Erzeugnisse  eine  Zollerstattung
aus  Billigkeitsgründen  bewilligt  wird;  in  beiden  Fällen  unter  der  Voraussetzung,  daß
die  Packungen  ungeöffnet  und  mit  unversehrten  Steuerzeichen  vorgeführt  und  dem—
nächst  nach  Vernichtung  der  Steuerzeichen  unter  amtlicher  Aufsicht  in  das  Ausland
verbracht  oder  in  eine  Zollniederlage  unter  amtlichem  Mitverschluß  aufgenommen
werden;

e)  wenn  im  Ausland  angelegte  Steuerzeichen  (§  37  Abs.  5)  bei  der  amtlichen  Vernichtung
  von  verdorben  eingegangenen  Waren  mit  zugrunde  gegangen  sind;

f)  wenn  gemäß  §  36  eine  Umpackung  versteuerter  Packungen  vorgenommen  wird.

(2)  Der  Wert  der  Steuerzeichen  muß  in  den  Fällen  zu  a  und  e  mindestens  1  JX,  in  den
übrigen  Fällen  mindestens  3  MA  betragen.

(3)  Der  Sachverhalt  ist  durch  einen  Oberbeamten,  im  Falle  zu  e  durch  den  Vorsteher  der
Amtsstelle  festzustellen.  Die  Zurücknahme  in  den  Herstellungsbetrieb  (Abs.  1  b  und  c)  ist  von
den  Beamten  auf  der  Aufstellung  über  die  Steuerzeichen  (8  24)  zu  bescheinigen.

8  24.

(1)  Uber  die  Steuerzeichen,  deren  Umtausch  oder  deren  Ersatz  beantragt  wird,  ist  dem  Amte
eine  Aufstellung  unter  Benutzung  des  Musters  1  zu  übergeben,  die  bei  der  Rücklieferung  noch
nicht  entwerteter  Steuerzeichen  mit  der  Aufschrift  „Rücklieferungszettel“  zu  versehen  ist.

(2)  Der  Ersatz  wird  durch  Lieferung  anderer  Steuerzeichen  gewährt.  Statt  dessen  kann  in
den  Fällen  des  §  23  Abs.  1  unter  d,  e  und  k  der  Wertbetrag  der  vernichteten  Steuerzeichen
zurückgezahlt  werden.  Ferner  kann  mit  hauptamtlicher  Genehmigung  in  den  Fällen  der  §§  21,
22  statt  des  Umtausches  oder  Ersatzes  eine  Rückzahlung  des  für  die  Steuerzeichen  entrichteten
Betrags  dann  erfolgen,  wenn  ein  Betriebsinhaber  die  Herstellung  oder  ein  Händler  die  Einfuhr
von  zigarettensteuerpflichtigen  Erzeugnissen  aufgibt.

(3)  Verdorbene  oder  bereits  angebrachte  Steuerzeichen,  für  die  gemäß  §8§  22  oder  23  Ersatz
geleistet  wird,  sind  im  ersteren  Falle  beim  Hauptamt  von  zwei  Beamten,  im  Falle  des  §  23
unter  Aufsicht  eines  der  dort  genannten  und  eines  zweiten  Beamten  zu  vernichten.  Auf  Antrag
kann  die  Vernichtung  dadurch  erfolgen,  daß  die  Mittelfelder  der  Steuerzeichen  mit  dem  Stempelaufdruck
  „Ungültig“  versehen  werden,  der  in  einer  seine  nachträgliche  Beseitigung  ausschließenden
Stempelfarbe  anzubringen  ist.

(4)  Die  Vernichtung  der  Steuerzeichen  ist  von  den  Beamten  auf  der  Aufstellung  (Abfs.  1)
zu  bescheinigen.  Diese  ist  als  Unterlage  für  die  Aufstellung  der  jährlichen  Nachweisung  über
den  Verkauf  von  Steuerzeichen  der  Direktivbehörde  vorzulegen.

25.
(1)  Für  angebrachte  Steuerzeichen  ist  von  den  Hebestellen  Ersatz  zu  leisten,
a)  wenn  beim  Offnen  der  Packungen  aus  Anlaß  der  Zollabfertigung  die  im  Ausland
angelegten  Steuerzeichen  (§  37  Absf.  5)  vernichtet  werden;
104

b)  für  bereits
angebrachte
Steuerzeichen.

3.  Verfahren
beim  Ersatz
durch  die  Hauptämter
  und  beim
Umtausch.

4.  Ersatz  durch
die  Hebestellen.
        <pb n="644" />
        5.  Verrechnung
der  zurückgezahlten
  Beträge.

Erstattung  der
Herstellungskosten
  der
Steuerzeichen.

Ausfuhr  ohne
Entrichtung
der  Steuer.

Mter—

Abgabe  zur
Verarbeitung

usw.

1.  Zigarettentabak
  und
Zigarettenhüllen.



–  626  —

b)  wenn  aus  dem  Ausland  eingegangene,  durch  die  Postverwaltung  verzollte  und  versteuerte

  Sendungen  wegen  Annahmeverweigerung  oder  Unbestellbarkeit  unter  Beachtung

  der  Vorschriften  im  §  15  der  Postzollordnung  in  das  Ausland  zurückgesandt
werden.

(2)  Der  Ersatz  ist  bei  der  Hebestelle  auf  dem  Zollpapier  zu  beantragen.  Er  erfolgt  im
Falle  zu  a  durch  unentgeltliche  Verabfolgung  neuer  Steuerzeichen,  die  unter  amtlicher  Aufsicht
an  den  Packungen  anzulegen  sind,  im  Falle  zu  b  durch  Rückzahlung  des  für  die  Steuerzeichen
entrichteten  Geldbetrags  nach  amtlicher  Vernichtung  der  Steuerzeichen.  Von  den  Beamten  ist  im
ersten  Falle  die  Anbringung,  im  zweiten  Falle  die  Vernichtung  der  Steuerzeichen  auf  dem  Zollpapier
  zu  bescheinigen.

 

§  26.
(1)  Die  zurückgezahlten  Beträge  (§5  24  Abs.  2,  §  25)  sind  bei  den  Erstattungen  für  unrichtige
Erhebungen  usw.  nachzuweisen.
(2)  Die  Landesregierung  kann  die  Ersatzleistung  in  den  Fällen  der  §§  22,  23  an  die
Bedingung  knüpfen,  daß  der  Antragsteller  die  Herstellungskosten  für  die  neuen  Steuerzeichen
erstattet.  "“

Zu  den  §§  3  und  5  des  Gesetzes.

§  27.

(u)  Zigarettentabak,  Zigaretten  und  Zigarettenhüllen,  die  vor  Anbringung  der  Steuerzeichen
unter  Steueraufsicht  ausgeführt  werden,  bleiben  von  der  Zigarettensteuer  und  dem  Verpackungszwange
  (§8§8  31  ff.)  befreit.  Der  Ausfuhr  steht  die  Aufnahme  in  eine  Zollniederlage  gleich.  Die
niedergelegten  Erzeugnisse  nehmen  die  Eigenschaft  unverzollter  Waren  an.

(2)  Sollen  der  Zigarettensteuer  unterliegende  Waren  steuerfrei  ausgeführt  oder  niedergelegt
werden,  so  hat  der  Hersteller  bei  der  Hebestelle  einen  Begleitschein  nach  Muster  5  in  doppelter
Ausfertigung  abzugeben.  An  Stelle  des  Begleitscheins  kann  nach  näherer  Anordnung  des  Hauptamts
  eine  vereinfachte  Anmeldung  treten,  wenn  die  Hebestelle  gleichzeitig  den  Ausgang  oder  die
Einlagerung  der  Waren  zu  überwachen  hat.

(3)  Bei  der  Abfertigung  der  Waren  sowie  bei  der  Ausfertigung,  Erledigung,  Nachprüfung
und  Rücksendung  der  Begleitscheine  finden  die  Vorschriften  des  Vereinszollgesetzes  und  die  zu
seiner  Ausführung  erlassenen  Bestimmungen  sinngemäß  Anwendung.  Sind  zigarettensteuerpflichtige
Waren  versehentlich  ohne  amtliche  Abfertigung  und  Aufsicht  ausgeführt  worden,  so  steht  die  Entscheidung
  darüber,  ob  die  Ausfuhr  für  die  Ansprüche  der  Steuerverwaltung  gleichwohl  als  erwiesen
  anzusehen  ist,  dem  für  den  Herstellungsbetrieb  zuständigen  Hauptamt,  in  zweifelhaften
Fällen  der  Direktivbehörde  zu.

(#)  Für  zigarettensteuerpflichtige  Waren,  die  im  Postverkehr  unmittelbar  nach  Orten  außerhalb
  des  Zollgebiets  versandt  werden,  kann  das  Hauptamt  den  Ausfuhrnachweis  durch  ein  vom
Hersteller  zu  führendes  Postausgangsbuch  zulassen,  dessen  Muster  die  Direktivbehörde  vorzuschreiben
  hat.  Der  Abgabe  eines  Zigarettenbegleitscheins  und  einer  Abfertigung  der  Erzeugnisse
bedarf  es  in  diesem  Falle  nicht.  Auf  Sendungen  nach  den  Zollausschlußgebieten,  mit  Ausnahme
von  Helgoland,  findet  die  Vergünstigung  keine  Anwendung.  Die  Aufsichtsbeamten  sind  berechtigt,
die  zum  Versand  fertiggestellten  Poststücke  von  der  Absendung  zurückzuhalten  und  ihren  Inhalt
zu  ermitteln.  Sie  haben  die  Eintragungen  im  Postausgangsbuche  probeweise  mit  den  Büchern
und  Rechnungen  des  Versenders  zu  vergleichen  und  den  Befund  im  Postausgangsbuche  zu
vermerken.

8  28.

()  Sollen  feingeschnittener  Tabak,  einschließlich  der  Abfälle,  oder  Zigarettenhüllen  aus  einem
Herstellungsbetriebe  für  zigarettensteuerpflichtige  Erzeugnisse  —  oder  aus  dem  Zollgewahrsam  —
unverpackt  und  unversteuert  in  einen  anderen  Betrieb  zur  weiteren  Verarbeitung  oder  Behandlung
(Herstellung  von  Zigaretten,  Zigarettenhülsen  und  blättchen,  vorschriftsmäßige  Verpackung  usw.
—  Gesetz  §  3  Abs.  4,  §  5  Abs.  1  und  4  —)  abgegeben  werden,  so  sind  sie  der  Steuerstelle
        <pb n="645" />
        –  627  —

gemäß  §  30  anzumelden.  Eine  solche  Abgabe  ist,  soweit  nicht  im  Abs.  2  Ausnahmen  vorgesehen
sind,  nur  an  Empfänger  gestattet,  die  als  Inhaber  eines  Betriebs  zur  Herstellung  zigarettensteuerpflichtiger
  Erzeugnisse  angemeldet  sind.

(2)  Zigarettenhülsen  oder  -blättchen  dürfen  unversteuert  und  unverpackt  auch  an  Betriebe
abgegeben  werden,  in  denen  sie  nicht  zur  Herstellung  von  Tabakerzeugnissen,  sondern  zu  anderen
Zwecken,  z.  B.  zu  Schokoladenzigaretten  oder  zu  tabakfreien  Asthmazigaretten  verwendet  werden,
wenn  sie  der  Hersteller  derart  kennzeichnet,  daß  ihre  Bestimmung  ohne  weiteres  ersichtlich  ist.

(6)  Vertrauenswürdigen  Händlern  kann  vom  Hauptamt  unter  besonderen  Sicherungsmaßnahmen
  der  Zwischenhandel  mit  unversteuerten  Zigarettenhülsen  und  bSlättchen  gestattet
werden  (§  38  Abs.  1).

8  29.

Das  Hauptamt  kann  auf  Antrag  widerruflich  gestatten,  daß  die  Verpackung  von
Zigaretten  für  den  Kleinverkauf  oder  die  Vervollständigung  ihrer  verkaufsfähigen  Herstellung
(§8  32  bis  34)  in  anderen  Betrieben  als  in  der  Erzeugungsstätte  und  bei  ausländischen
Zigaretten  außerhalb  des  Zollgewahrsams  vorgenommen  wird.  Als  ein  Teil  der  Herstellung
gilt  noch  die  Anbringung  der  vorgeschriebenen  Bezeichnungen  auf  der  Packung,  nicht  aber  die
bloße  Anlegung  der  Steuerzeichen.  Der  Antragsteller  hat  sich  zu  verpflichten,  die  Zigaretten
nur  an  *  Empfänger  abzugeben,  die  als  Inhaber  eines  Zigarettenherstellungsbetriebs  angemeldet
  sind.

9  30.

(1)  Die  Erzeugnisse  (§§  28,  29)  sind  vor  der  Versendung  in  einem  doppelt  auszufertigenden
Vordruck  nach  Muster  6  anzumelden,  in  dem  der  Versender  gleichzeitig  die  Verpflichtung  übernimmt,
  für  die  darauf  ruhende  Steuer  solange  zu  haften,  bis  die  Erzeugnisse  in  den  Betrieb
des  Empfängers  anfgenommen  und  in  dessen  Betriebsbuch  (§8§  42,  43)  angeschrieben  worden
sind.  Die  Steuerbehörde  überzeugt  sich  von  der  Abgabe  und  übersendet  eine  Ausfertigung  der
Anmeldung  dem  für  den  Empfänger  zuständigen  Amte,  das  wegen  Prüfung  der  Anschreibung
der  Erzeugnisse  im  Betriebsbuch  das  Erforderliche  zu  veranlassen  hat.  Für  Betriebe,  in  denen
derartige  Versendungen  häufiger  vorkommen,  und  für  Sendungen  innerhalb  desselben  Hebebezirkes
kann  die  Direktivbehörde  oder  mit  ihrer  Ermächtigung  das  Hauptamt  Erleichterungen  in  der
Anmeldung  zulassen.  Die  Direktivbehörde  hat  darüber  Bestimmung  zu  treffen,  in  welcher  Weise
das  für  den  Empfänger  zuständige  Amt  zu  benachrichtigen  ist.

(2)  Der  Eingang  der  Anmeldungen  oder  sonstigen  Benachrichtigungen  ist  dem  absendenden
Amte  am  15.  jedes  Monats  zu  bestätigen.  Die  Anmeldungen  werden  am  Jahresschlusse  den
Betriebsbüchern  beigefügt.  Uber  die  Absendung  und  den  Eingang  der  Anmeldungen  sind  erforderlichenfalls
  Vormerkbücher  zu  führen.

(z)  Von  der  Aufsicht  über  die  Verwendung  bei  dem  empfangenden  Betriebe  kann  das
Hauptamt  in  den  Fällen  des  §  28  Abs.  2  Abstand  nehmen.

(4)  Auf  Antrag  kann  von  dem  Hauptamt  Herstellern  von  Zigarettenhüllen  für  diejenigen
Hülsen  oder  Blättchen,  die  sie  als  Muster  an  Zigarettenhersteller  unverpackt  versenden,  die  Anmeldung
  nach  Abs.  1  erlassen  werden,  wenn  sie  die  Muster  versteuern  und  über  deren  Versendung
  nach  näherer  Vorschrift  der  Direktivbehörde  Buch  führen.  Auf  das  Verfahren  bei  der
Versteuerung  ist  &amp;amp;  16  sinngemäß  anzuwenden.

.(05)  Die  Steuerstellen  haben  den  Versendern  auf  Anfragen  über  die  Anmeldung  von  Betrieben
  Auskunft  zu  erteilen.

Zu  §  5  des  Gesetzes.

8  31.

Von  dem  Verpackungszwange  (§  5  Abs.  1  des  Gesetzes)  ist  feingeschnittener  Tabak  befreit,
  wenn  sein  Kleinverkaufspreis  3,50  &amp;amp;  oder  weniger  für  1  kg  beträgt.

1047

2.  Zigaretten.

3.  Anmeldung
und  Überwachung
der  Versendung.
Haftung  für  die

Steuer.

Nuster  6.

Verpackungszwang.
        <pb n="646" />
        —  628  —

g  32.

1.  Packungen.  C□)  Die  Größe  der  Packungen  wird  entsprechend  den  im  §  9  angegebenen  Wertbeträgen  der
a)  Größe.  Steuerzeichen  festgesetzt:

1.  für  Zigaretten
der  Steuerklasse  1  a  zu  5,  8,  10,  15,  20,  25,  50,  100,  500  und  1000  Stück,
der  Steuerklasse  1  b  zu  4,  5,  10,  20,  25,  50,  100  und  500  Stück,
der  Steuerklasse  16  zu  3,  5,  10,  20,  25,  50,  100  und  500  Stück,
der  Steuerklasse  1  d  zu  5,  10,  20,  25,  50,  100  und  500  Stück,
der  Steuerklasse  16  zu  5,  10,  20,  25,  50  und  100  Stück,
der  Steuerklasse  1f  zu  5,  10,  20,  25,  50  und  100  Stück;
2.  für  Zigarettentabak  sämtlicher  Steuerklassen  zu  20,  25,  50,  75,  100,  125,  200,
250  und  500  8;
3.  für  Zigarettenhüllen  zu  40,  50,  60,  90,  100  und  200  Stück.

(2)  Zigarettenpackungen  von  mehr  als  100  Stück  (Steuerklassen  1  a,  1b,  1c  und  1  ch  sind
nur  dann  zulässig,  wenn  jede  einzelne  Zigarette  Firma  und  Sitz  des  Herstellers  oder  Händlers
trägt.  Diese  Angaben  können  durch  ein  dem  Hersteller  gesetzlich  geschütztes,  der  Hebestelle
gemäß  §  13  Abs.  2  mitzuteilendes  Warenzeichen  ersetzt  werden.

(s)  Packungen  von  Zigarettenhüllen  können  mit  einem  Vielfachen  der  im  Abs.  1  Ziffer  3  angegebenen
  Stückzahlen  oder  mit  einer  sich  aus  diesen  Stückzahlen  zusammensetzenden  Menge,  und
zwar  bis  zu  1000  Stück  hergestellt  und  abgegeben  werden.  Die  vergrößerten  Packungen  sind
mit  der  entsprechenden  Zahl  von  Steuerzeichen  zu  versehen.

(4)  Bei  den  Packungen  von  Zigarettentabak  bleiben  durch  Austrocknen  oder  Anziehen  von
Feuchtigkeit  verursachte  Gewichtsunterschiede  bis  zu  20  v.  H.  unberücksichtigt.

(5ö)  Mit  Genehmigung  des  Hauptamts  können  bei  nachgewiesenem  Bedürfnis,  beispielsweise
für  selbsttätige  Verkaufsvorrichtungen,  Packungen  zugelassen  werden,  deren  Inhalt  zwischen  den
im  Abs.  1  angegebenen  Grenzen  bleibt.  In  diesem  Falle  ist  die  Steuer  gemäß  58  9  Abs.  2  zu
entrichten  und  vom  Hersteller  in  Abteilung  2  des  Betriebsbuchs  (§  42)  ein  Vermerk  über  den
tatsächlichen  Inhalt  der  Packungen  zu  machen.

g  33.

b)  Einrichtung.  (1)  Die  Umschließungen  der  Zigaretten  und  des  Zigarettentabaks  dürfen  aus  Holz,  Zellstoff,
Gelatine,  Pappe,  Papier,  Zinnfolie  oder  sonstigem  Metall,  diejenigen  der  Zigarettenhüllen  nur
aus  Papier  oder  Pappe  bestehen.  Sie  müssen  ihren  Inhalt  vollständig  umgeben  und  so  ein—
gerichtet  sein,  daß  sie  ohne  wahrnehmbare  Verletzung  nur  an  einzelnen,  als  zur  Offnung  be—
stimmt  erkennbaren  Stellen  geöffnet  werden  können,  und  daß  der  Inhalt  nur  nach  Offnung  dieser
Stellen  entnommen  werden  kann.  Die  ordentlichen  Offnungsstellen  der  Packungen  müssen  so  angeordnet
  und  die  Verschließung  dieser  Stellen  muß  so  eingerichtet  sein,  daß  ihre  Offnung  nicht
ohne  Zerreißung  des  Steuerzeichens  (§  14  Abs.  2)  erfolgen  kann.

(2)Um  eine  Besichtigung  des  Inhalts  durch  den  Käufer  zu  ermöglichen,  können  die
Packungen  auf  der  Schauseite  mit  einem  durchsichtigen  Deckel  aus  Glas,  Zellhorn  und  dergleichen,
  bei  Zigaretten  auch  mit  einem  rahmenartigen  Ausschnitt  oder  mit  gitterartigen  Offnungen
versehen  werden.  In  letzteren  Fällen  muß  die  Packung  derartig  sein,  daß  die  Entnahme  von
Zigaretten  und  die  Wiederfüllung  der  Packung  nicht  ausführbar  ist,  ohne  diese  oder  das  Steuerzeichen
  zu  verletzen.  »  »

(3)  Sind  innerhalb  einer  größeren  Umschließung  Zwischenpackungen  enthalten,  so  sind  diese
als  Packungen  im  Sinne  des  §  5  des  Gesetzes  zu  versteuern,  wenn  sie  vorschriftsmäßig  verschlossen
  werden  können.  Andernfalls  ist  das  Steuerzeichen  an  der  größeren  Umschließung
anzulegen.  r

34.

e)  Bezeichnung.  )Auf  jeder  Packung  ist  der  Inhalt,  für  Zigaretten  und  Zigarettenhüllen  nach  ihrer
Stückzahl,  für  Zigarettentabak  nach  seinem  Eigengewicht,  in  Druckschrift  anzugeben.
        <pb n="647" />
        —  629  —

(2)  Die  Vorschrift,  daß  auf  jeder  Packung  der  Kleinverkaufspreis  oder  die  Preis—
grenzen  der  Steuerklasse  in  Druckschrift  anzugeben  sind,  gilt  auch  dadurch  als  erfüllt,  daß  die
entsprechenden  Angaben  in  dem  mittelsten  Felde  des  Steuerzeichens  enthalten  sind.

(3)  Auf  jeder  Packung  ist  Name  und  Sitz  der  Firma  des  Herstellers  oder  des  Händlers
ersichtlich  zu  machen.  Diese  Forderung  gilt  als  erfüllt,  wenn  Name  und  Sitz  der  Firma  des
Herstellers  oder  —  bei  gewerbsmäßigem  Bezug  aus  dem  Ausland  —  des  Beziehers  anstatt  auf
der  Packung  selbst  im  Entwertungsvermerk  auf  dem  Steuerzeichen  angegeben  sind.  Die  Angabe
von  Firma  und  Sitz  des  Herstellers  kann  auch  durch  ein  ihm  gesetzlich  geschütztes,  gemäß  §  13
Abs.  2  der  Hebestelle  mitzuteilendes  Warenzeichen  ersetzt  werden.

8  36.
Feingeschnittener  Tabak  ist  nur  dann  von  der  Zigarettensteuer  befreit,  wenn  die  Preisangabe
  auf  der  Verpackung  oder  —  sofern  der  Tabak  unverpackt  im  kleinen  abgegeben  wird  —

 

auf  dem  Behältnis,  aus  dem  der  Verkauf  unmittelbar  erfolgt,  auch  für  den  Käufer  unzweifelhaft
erkennen  läßt,  daß  der  Kleinverkaufspreis  nicht  mehr  als  3,50  A  für  1  kg  beträgt.  Eine  Angabe
  des  Gewichts  der  Packung  neben  der  Preisangabe  ist  bei  diesem  Tabak  nicht  erforderlich.

8  36.

Auf  Antrag  können  die  Hauptämter  Herstellern  und  Händlern  gestatten,  zigarettensteuerpflichtige
  Waren,  die  sich  in  versteuerten  Packungen  befinden,  unter  amtlicher  Aufsicht  ohne
nochmalige  Steuerentrichtung  umzupacken  (§  23  Abs.  1  unter  t).  Wegen  der  Vernichtung  der  an
den  ursprünglichen  Packungen  befindlichen  Steuerzeichen  und  der  Lieferung  neuer  Steuerzeichen
gelten  die  Bestimmungen  in  den  §  24  und  §  26  Abs.  2.  Die  Entwertung  der  an  den  neuen
Packungen  unter  amtlicher  Aufsicht  anzulegenden  Steuerzeichen  hat  durch  den  Antragsteller  zu
erfolgen.  Ist  er  nicht  zugleich  Hersteller  oder  Einbringer  der  Erzeugnisse,  dann  hat  er  dem  Entwertungsvermerke
  den  Buchstaben  U  (Umpackung)  beizufügen.  Für  die  Beaufsichtigung  der  Umpackung
  und  Anlegung  der  Steuerzeichen  sind  nach  der  Zollgebührenordnung  Gebühren  zu
entrichten.

Zu  §  6  des  Gesetzes.
§  37.

2.  Umpackung.

(1)  Ausländische  zigarettensteuerpflichtige  Waren,  deren  Packungen  hinsichtlich  Größe,  Ein=  Verpackung  und

richtung  oder  Bezeichnung  den  Vorschriften  nicht  entsprechen,  dürfen  zur  Einfuhr  in  das  Inland
nur  dann  zugelassen  werden,  wenn  der  Einbringer  sich  bereit  erklärt,  sie  vorschriftsmäßig  zu  verpacken
  oder  umzupacken  oder  sie,  wenn  lediglich  die  Größe  der  Packung  nicht  dem  §  32  entspricht,
zu  dem  Satze  für  die  nächstgrößere  Packung  zu  versteuern.  Die  Verpackung  oder  Umpackung  im
Inland  hat,  sofern  nicht  von  der  Vergünstigung  der  §§  28  bis  30  Gebrauch  gemacht  wird,  unter
amtlicher  Aufsicht  zu  erfolgen,  für  die  nach  der  Zollgebührenordnung  Gebühren  zu  entrichten  sind.

(2)  Die  Anbringung  der  Steuerzeichen  hat  vor  oder  bei  der  Zollabfertigung  stattzufinden.
Die  Waren  dürfen  erst  aus  dem  Zollgewahrsam  freigegeben  werden,  nachdem  die  Amtsstelle  von
der  vorschriftsmäßigen  Anlegung  und  Entwertung  der  Steuerzeichen  Uberzeugung  genommen  und

dies  in  dem  Zollpapier  bestätigt  hat.  Für  Zigaretten  kann  das  Hauptamt  zuverlässigen  Händlern

auf  Antrag  gestatten,  die  Steuerzeichen  außerhalb  der  Amtsstätte  in  ihren  Geschäftsräumen  nach
der  Verzollung  an  die  Packungen  anzulegen.  Der  Händler  hat  in  diesem  Falle  im  Anschluß  an
die  Zollabfertigung  die  zur  Versteuerung  erforderlichen  Steuerzeichen  entwertet  den  Abfertigungsbeamten
  vorzulegen  und  über  den  Zu=  und  Abgang  der  Zigaretten  nach  Vorschrift  des  Hauptamts
  Buch  zu  führen.  Zur  Festhaltung  der  Nämlichkeit  der  Zigaretten  und  wegen  Prüfung  der
vorschriftsmäßigen  Versteuerung  trifft  das  Hauptamt  Anordnung.

(3)  Für  die  innerhalb  der  ordentlichen  Dienststunden  stattfindende  Aufsicht  über  die  Anbringung
  der  Steuerzeichen  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

(4)  Gehen  Erzeugnisse,  die  zweifellos  nicht  zum  Handel  bestimmt  sind,  in  unvorschriftsmäßigen
  Packungen  ein,  so  kann  das  Amt  von  dem  Verlangen  einer  Umpackung  absehen  und  die

Anlegung  der

Steuerzeichen  bei

eingeführten
Erzeugnissen.
        <pb n="648" />
        Vorschriften  für
die  Betriebe.
1.  Anmeldungen
usw.
Beleghefte.

2.  Anmeldung
der  Heimarbeiter.

3.  Angaben  über
die  Verpackungsart
  und  Hinterlegung
  von  Verpackungsproben.


—  630  —

Versteuerung  unter  Beachtung  von  §  5  Abs.  3  und  §  9  Abs.  2  vornehmen.  Geht  die  Größe  der
Packungen  über  die  im  §  32  für  die  einzelnen  Steuerklassen  festgesetzte  Höchstgrenze  hinaus,  so
sind  die  Packungen  mit  der  ihrem  Inhalt  entsprechenden  Anzahl  von  Steuerzeichen  zu  versehen.

(5)  Unter  den  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  festzusetzenden  Bedingungen  kann  die
Direktivbehörde  Großhändlern  auf  Ansuchen  widerruflich  gestatten,  an  dem  ausländischen  Herstellungsorte
  der  Waren  die  Steuerzeichen  anbringen  und  ihre  Entwertung  (§  13)  vornehmen
zu  lassen.

Zu  den  988§  7  bis  10  des  Gesetzes.

g  38.

(1)  Wie  Zigarettentabak  und  Zigaretten  (§  7  Abs.  2  des  Gesetzes)  dürfen  auch  Zigarettenhüllen
  (§  4)  nur  in  den  angemeldeten  Betriebsräumen  gewerbsmäßig  hergestellt  werden.  Händler,
die  unversteuertes  Papier  besitzen,  das  erst  bei  ihnen  oder  durch  den  Absatz  an  Hersteller  von
Zigaretten,  Zigarettenhülsen  oder  blättchen  oder  an  Händler  mit  solchen  oder  Verbraucher  die
Bestimmung  als  Zigarettenpapier  erhält,  sind  wie  Hersteller  von  Zigarettenhülsen  und  blättchen
zu  behandeln.  Das  Gleiche  gilt  für  Händler,  denen  der  Zwischenhandel  mit  unversteuerten
Zigarettenhülsen  und  -blätichen  gemäß  §  28  Abs.  3  gestattet  ist.

(2)  Anmeldepflichtig  sind  auch  Betriebe,  in  denen  die  bei  der  Herstellung  von  Zigaretten

oder  Zigarettentabak  verbliebenen  Abfälle  weiter  verarbeitet  werden.

(83)  Die  in  den  §8§  7  bis  10  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen  und  Beschreibungen  sind
dem  zuständigen  Amte  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen  und  von  diesem  sofort  dem  Oberkontrolleur
  zuzustellen,  der  ihre  Richtigkeit  feststellt  und  auf  beiden  Ausfertigungen  bestätigt.
Eine  Ausfertigung  der  Anzeigen  usw.  bleibt  bei  dem  Amte  als  Beleg  zu  einem  dort  nach  näherer
Anweisung  der  Direktivbehörde  zu  führenden  Verzeichnis  der  im  Hebebezirke  vorhandenen  Betriebe,
die  sich  mit  der  Herstellung  zigarettensteuerpflichtiger  Waren  befassen.  Die  zweiten  Ausfertigungen
sind  dem  Betriebsinhaber  oder  Betriebsleiter  zurückzugeben,  von  diesem  zu  einem  Belegheft  zu
vereinigen  und  in  den  Betriebsräumen  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberkontrolleurs  aufzubewahren.


(4)  Die  im  §  8  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Anderungsanzeige  ist  auch  bei  Aufgabe
des  Betriebs  zu  erstatten.

g  38.

Die  Verpflichtung  zur  Anmeldung  der  Betriebs-  und  Lagerräume  erstreckt  sich  auch  auf
die  von  einem  Betriebsinhaber  etwa  beschäftigten  Heimarbeiter,  soweit  nicht  auf  Grund  des  §  45
Abs.  1  Satz  2  eine  Ausnahme  zugelassen  ist.  Haben  die  Heimarbeiter  keine  gesonderten  Arbeitsräume,
  so  gilt  die  Verpflichtung  als  erfüllt  durch  die  Aufnahme  von  Name  und  Wohnung  der
Heimarbeiter  in  das  Heimarbeitsbuch  (§  45).  Andernfalls  sind  die  Arbeitsräume  nach  §  7
Abs.  1  des  Gesetzes  zu  beschreiben,  wobei  die  Direktivbehörde  Erleichterungen  zulassen  kann.

*  40.

C□)  Angaben  über  die  Verpackungsart  der  Waren  (8  8  des  Gesetzes)  sind  in  allen  Fällen  zu
verlangen.  Sie  haben  sich  auch  darauf  zu  erstrecken,  in  welcher  Weise  bei  den  einzelnen  Verpackungsarten
  die  Anbringung  der  Steuerzeichen  beabsichtigt  ist.

)  Die  Hinterlegung  von  Probepackungen  ist  insbesondere  dann  zu  fordern,  wenn  sie  der
allgemein  üblichen  Verpackungsart  nicht  entsprechen.  In  der  Regel  genügt  es,  ihre  Hinterlegung
ohne  Inhalt  zu  verlangen.  »  «

(3)  Die  Entschädigungen  für  die  Proben  sind  von  den  Bundesstaaten  aus  der  Verwaltungskostenvergütung
  zu  entrichten.

()  Bestehen  bei  der  Steuerstelle  Zweifel,  ob  die  Verpackungen  und  die  Art  der  Anbringung
der  Firuerzeichen  den  Vorschriften  entsprechen,  so  ist  die  Entscheidung  der  Direktivbehörde
einzuholen.
        <pb n="649" />
        Zu  den  §§  11  und  12  des  Gesetzes.

8  41.

□)  Die  der  Zigarettensteuer  unterliegenden  Waren  sind,  nachdem  sie  die  Verpackung  für  den  4.  Lagerung  der
Kleinverkauf  erfahren  haben,  in  die  für  ihre  Lagerung  angemeldeten  Räume  zu  bringen.  Sind  fertigen  Erzeugfür
  die  Lagerung  keine  besonderen  Räume  bestimmt,  so  find  die  Teile  der  Betriebsräume,  wo  nisse.
die  Lagerung  erfolgen  soll,  durch  eine  Tafel  mit  der  Aufschrift:  „Lagerstelle  für  Zigaretten“,
„Lagerstelle  für  Zigarettentabak“  oder  „Lagerstelle  für  Zigarettenhüllen“  kenntlich  zu  machen.
Außerhalb  der  für  sie  bestimmten  Räume  und  Lagerstellen  dürfen  verpackte  Erzeugnisse  nicht
aufbewahrt  werden.  Die  Lagerung  hat  getrennt  nach  Warengattungen  und  gleichartigen  Packungen
in  übersichtlicher  Weise  zu  erfolgen.  Die  bereits  mit  Steuerzeichen  versehenen  Packungen  sind
auch  nach  Steuerklassen  zu  trennen.
(2)  Die  noch  nicht  verpackten  fertigen  Erzeugnisse  sind  derart  (in  Kisten,  Schragen  usw.)  zu
verwahren,  daß  ihr  Gewicht  jederzeit  festgestellt  werden  kann.  Die  nötigen  Wiegegeräte  hat  der
Betriebsinhaber  zur  Verfügung  zu  stellen.  3r

 

8  42.

()  Hersteller  von  Zigaretten,  Zigarettentabak  sowie  Zigarettenhülsen  und  -blättchen  haben  6.  Buchführung.
über  den  Zu=  und  Abgang  dieser  Erzeugnisse  Bücher  nach  Muster  7,  8  und  9  (Betriebsbuch  A,  a)  über  Erzeug-B,
  C)  zu  führen,  in  denen  die  hergestellten  und  die  aus  der  Betriebsstätte  versteuert  oder  unver-  nisse.
steuert  entfernten  Erzeugnisse  nachzuweisen  sind.  Muster  7,8  9

(2)  In  diesen  Büchern  sind  am  Schlusse  bestimmter,  nach  Anhörung  des  Betriebsinhabes
vom  Hauptamt  festzusetzender  Zeitabschnitte  von  längstens  einer  Woche  die  während  dieses  Zeitabschnitts
  hergestellten  sowie  die  nach  Versteuerung  entfernten  Erzeugnisse  nachzuweisen.  Mit
Genehmigung  des  Hauptamts  kann  die  Anschreibung  von  Zigaretten  erst  dann  erfolgen,  wenn
ihre  Verpackung  für  den  Kleinverkauf  vollendet  ist.  Aus  dem  Ausland  oder  aus  anderen  Betrieben
  bezogene  Erzeugnisse  sind  alsbald  nach  ihrem  Eingang  mit  besonderer  Eintragung  in
Abteilung  1  in  Zugang  zu  stellen.  Erzeugnisse,  die  gemäß  §§.  27  bis  30  unversteuert  entfernt
werden  sollen,  sind  spätestens  bei  der  Entfernung  in  Abteilung  1  nachzuweisen.  Die  Abschreibung
der  unversteuert  entfernten  Erzeugnisse  hat  mit  ihrer  Entfernung  zu  erfolgen.  Versteuerte  Erzeugnisse
  sind  getrennt  nach  Steuerklassen  abzuschreiben.  Im  übrigen  haben  die  Eintragungen
nach  der  Anleitung  auf  dem  Muster  zu  geschehen.

(3)  Zigarettenhersteller,  die  Zigarettentabak  oder  Zigarettenhülsen  und  -blättchen  nur  für  den
Gebrauch  im  eigenen  Betrieb  anfertigen,  brauchen  über  diese  Zwischenerzeugnisse  ein  Betriebsbuch
  B  oder  C  nicht  zu  führen.

§  43.

)Hersteller  von  Zigarettentabak  und  Zigaretten  haben  über  den  zur  Verarbeitung  be-b)  über  Rohstoffe
zogenen  geschnittenen  oder  ungeschnittenen  Tabak,  Hersteller  von  Zigarettenhülsen  oder  -blättchen  (Tabak  und
über  das  zur  Verarbeitung  bezogene  Zigarettenpapier  Bücher  nach  Muster  10  und  11  (Betriebs-  Hüllen).
buch  D,  E)  zu  führen.  Für  kleine  Betriebe  kann  das  Hauptamt  die  Vereinigung  dieser  Bücher  Muster  10  1
mit  den  im  §  42  vorgeschriebenen  Büchern  nach  einem  vereinfachten  Muster  zulassen.  Hersteller  —41.
von  Zigarettenpapier  haben  über  das  erzeugte  oder  bezogene  Zigarettenpapier  in  einem  Betriebsbuch
  An=  und  Abschreibungen  zu  führen,  dessen  Muster  das  Hauptamt  vorschreibt.  Dieses  kann
auch  Zigarettenherstellern,  die  Hülsen  oder  Blättchen  nur  für  ihren  eigenen  Betrieb  anfertigen,
und  Zigarettenherstellern,  die  fertige  Hülsen  oder  Blättchen  nur  für  ihren  eigenen  Betrieb  beziehen,
eine  Buchführung  über  die  bezogenen  Mengen  an  Zigarettenpapier  oder  Zigarettenhülsen  und
cblättchen  vorschreiben.

(2)  In  den  Betriebsbüchern  D  und  E  ist  jeder  Zugang  in  den  Betrieb  sofort  anzuschreiben
und  jede  unverarbeitet  aus  dem  Betrieb  abgegebene  Menge  unter  Angabe  des  Empfängers  sofort

abzuschreiben.  Die  zur  Verarbeitung  im  Betrieb  entnommenen  Mengen  sind  übereinstimmend  mit
den  Anschreibungen  in  den  Betriebsbüchern  A,  B  und  C  abzuschreiben.
        <pb n="650" />
        6.  Bestandsaufnahmen.


7.  Aufsichtsmaßnahmen
  für
die  Heimarbeit.

Steueraufsicht.

(3z)  In  gemischten  Betrieben,  d.  h.  in  Betrieben,  die  neben  Zigaretten  und  Zigarettentabak
auch  Erzeugnisse  herstellen,  die  nicht  unter  das  Zigarettensteuergesetz  fallen,  ist  sämtlicher  zoll
zuschlagfrei  oder  zum  ermäßigten  Steuersatze  bezogene  Tabak  (§  2  Abs.  4  und  §  11  des  Tabaksteuergesetzes)
  im  Betriebsbuch  D  anzuschreiben,  wenn  die  beiden  Betriebszweige  sowohl  hinsichtlichder
  Herstellung  der  Erzeugnisse  als  der  Lagerung  des  Tabaks  vollständig  von  einander  getrennt
sind.  Ist  die  vollständige  Trennung  der  beiden  Betriebszweige  nicht  durchgeführt  und  wird
deshalb  sämtlicher  Tabak  nur  gegen  Entrichtung  des  Zollzuschlags  oder  des  höheren  Steuersatzes
bezogen,  so  ist  im  Betriebsbuch  D  nur  der  Tabak  anzuschreiben,  der  zur  Herstellung  zigarettensteuerpflichtiger
  Waren  bestimmt  ist.

(4)  Wegen  des  Weiterverkaufs  von  gollzuschlagfreien  oder  inländischen  steuerbegünstigten,
im  Betriebsbuch  D  angeschriebenen  Tabakblättern  einschließlich  der  Abfälle  kommen  neben  den
Ausführungsbestimmungen  zum  Zigarettensteuergesetze  die  Vorschriften  der  Tabakzollordnung  zur
Anwendung.  Die  Abgabe  an  einen  anderen  Hersteller  zigarettensteuerpflichtiger  Erzeugnisse,  z.  B.
zum  Schneiden  oder  zur  Anfertigung  von  Zigaretten,  ohne  daß  ein  Verkauf  vorliegt,  ist  nach
§5  30  zu  behandeln.

8  44.

(1)  Jährlich  mindestens  einmal  ist  durch  einen  Oberbeamten  der  Bestand  an  Erzeugnissen,
die  der  Zigarettensteuer  unterliegen,  festzustellen  und  mit  den  abzuschließenden  Betriebsbüchern
zu  vergleichen.  Die  Bestandsaufnahme  hat  sich  auch  auf  die  in  den  Betriebsbüchern  D  und  E
(§  43)  angeschriebenen  Waren  zu  erstrecken.  Die  Vorräte  können  probeweise  ermittelt  werden.

()  Bei  der  Bestandsaufnahme  ist  auch  probeweise  zu  prüfen,  ob  die  Anschreibungen  in  Ab- 



teilung  2  der  Betriebsbücher  A,  B,  C  (Abgang  an  versteuerten  Erzeugnissen)  mit  den  Bestellbüchern

  (§  12)  in  Einklang  stehen.

(3)  Die  Verhandlung  über  die  Bestandsaufnahme  wird  dem  Hauptamt  vorgelegt,  das  wegen
der  Versteuerung  von  Fehlmengen  gemäß  §  11  des  Gesetzes  Entscheidung  trifft.  Die  Betriebsbücher
  sind  nach  der  Bestandsaufnahme  nötigenfalls  durch  Anschreibung  der  Mehrmenge  oder
Abschreibung  der  Fehlmenge  zu  berichtigen.

g  45.

(1)  Betriebsinhaber,  die  Heimarbeiter  beschäftigen,  haben  nach  näherer  Anordnung  der
Direktivbehörde  ein  besonderes  Buch  (Heimarbeitsbuch)  zu  führen,  in  dem,  für  jeden  Heimarbeiter
gesondert,  die  Abgabe  von  Tabak  oder  Zigarettenhuͤllen  und  die  Rücklieferung  der  daraus  her—
gestellten  Erzeugnisse  einzutragen  ist  und  etwaige  Gewichts-  oder  Mengenunterschiede  festzustellen
sind.  Die  Direktivbehörde  kann  Betriebsinhaber  bei  nachgewiesenem  Bedürfnis  von  der  Führung
des  Heimarbeitsbuchs  und  von  der  Anmeldung  gemäß  §  39  für  diejenigen  Arbeiter  befreien,  die
lediglich  nach  Schluß  der  Fabrikarbeit  in  ihren  Behausungen  aus  Zigarrenblättchen  Hülsen  herstellen
  und  diese  am  nächsten  Tage  an  die  Fabrik  zurückliefern.  Die  nötigen  Sicherheitsmaßnahmen
  trifft  die  Direktivbehörde.

(2)  Ergeben  sich  bei  der  Rücklieferung  Fehlmengen,  die  den  gewöhnlichen  Verarbeitungsabgang
  überschreiten,  so  hat  der  Betriebsinhaber  der  Amtsstelle  davon  Anzeige  zu  erstatten.

(8)  Für  die  Verbringung  fertiger  Erzeugnisse  von  der  Wohnung  des  Heimarbeiters  nach  der
Fabrik  haben  die  Vorschriften  in  §  3  Abs.  1  und  §  5  Abs.  1  des  Gesetzes  keine  Geltung.

(4)  Die  Bestimmungen  des  §  49  über  den  Kleinhandel  finden  auch  auf  die  Heimarbeiter
Anwendung.

Zu  den  §§  13  bis  15  des  Gesetzes.
§  46.

(1)  Die  Zahl  und  die  Ausführung  der  amtlichen  Prüfungen  in  den  zigarettensteuerpflichtigen
Betrieben  bestimmt  das  Hauptamt.

E)  Das  Gleiche  gilt  für  die  nach  §  15  des  Gesetzes  zulässigen  Prüfungen  in  den  Verkaufsstellen
  für  Zigarettentabak,  Zigaretten  und  Zigarettenhüllen.  Konsumvereine,  Kasinos,  Logen  und
ähnliche  Vereinigungen  gelten  auch  dann  als  Händler,  wenn  sie  zigarettensteuerpflichtige  Erzeugnisse
  nur  an  ihre  Mitglieder  oder  nur  in  ihren  eigenen  Räumen  abgeben.  ·
        <pb n="651" />
        6)  Oberbeamte  der  Steuerverwaltung  sind  die  Oberkontrolleure  und  die  gleichgestellten  oder
übergeordneten  Beamten.  Die  ihnen  beigelegten  Befugnisse  können  von  der  Direktivbehörde
anderen  Beamtenklassen,  vom  Hauptamt  einzelnen  anderen  Beamten  dauernd  oder  vorübergehend
übertragen  werden.

8417.

Die  Vorschrift  im  §  13  Abs.  1  des  Gesetzes  erstreckt  sich  auch  auf  die  entsprechenden
Räume  der  Heimarbeiter.

E  48.

Für  Betriebe,  in  denen  auf  Antrag  die  Herstellung  von  zigarettensteuerpflichtigen  Waren  Ständige  amtliche

in  steuerlich  abgeschlossenen  Räumen  unter  ständiger  amtlicher  Uberwachung  erfolgt,  kann  die
Direktivbehörde  Erleichterungen  in  den  Vorschriften  der  §§  38  bis  45  unter  Anordnung  der
erforderlichen  Aufsichtsmaßnahmen  zulassen.

Zu  den  §§  9,  15  und  16  des  Gesetzes.
E  49.

(11)  Den  Inhabern  tabakverarbeitender  Betriebe  jeder  Art  sowie  den  Herstellern  von
Zigarettenhüllen  ist  der  Kleinhandel  mit  zigarettensteuerpflichtigen  Waren  nur  in  einem  von  dem
Herstellungsraum  völlig  getrennten  Raume  gestattet.  Der  Verkaufsraum  gilt  für  die  von  dem
Betriebsinhaber  selbst  hergestellten  zigarettensteuerpflichtigen  Waren  nicht  als  Teil  der  Erzeugungsstätte
  im  Sinne  des  §  3  Abs.  1  des  Gesetzes.  In  dem  Verkaufsraum  dürfen  weder  unversteuerter

Aufsficht.

Vorschriften
für  den  Kleinhandel.


1.  Kleinhandel
durch  tabakverarbeitende


Zigarettentabak  noch  unversteuerte  Zigarettenhüllen,  noch  zur  Zigarettenherstellung  geeignete  Ein=  Betriebe  und  Herrichtungen

  oder  Werkzeuge  vorhanden  sein.  Das  Feilhalten  einfacher  Zigarettenroller  oder
Hülsenstopfer,  wie  sie  von  Verbrauchern  zur  Selbstherstellung  von  Zigaretten  benutzt  werden,
fällt  jedoch  nicht  unter  dieses  Verbot.

(2)  Von  einer  völligen  Trennung  der  Räume  kann  das  Hauptamt  bei  Kleinhändlern,  die  das
Vertrauen  der  Verwaltung  genießen,  absehen,  wenn  sie  lediglich  Tabak  zu  Zigarren  verarbeiten
und  ihr  Betrieb  zur  Herstellung  anderer  Tabakerzeugnisse  als  Zigarren  nicht  eingerichtet  ist.

 

8  50.

(1)  Der  Einzelverkauf  von  Zigaretten  ist  nur  in  der  Weise  zulässig,  daß  sie  unmittelbar  aus
den  zugehörigen,  mit  Steuerzeichen  versehenen  Umschließungen  entnommen  und  dem  Käufer  ein—
gehändigt  werden.  Das  Gleiche  gilt  für  den  Verkauf  von  losem  Zigarettentabak.  Bei  Offnung  der
Packungen  ist  eines  der  drei  Mittelfelder  des  Steuerzeichens  unter  Beachtung  der  Vorschrift
im  Abs.  4  zu  zerreißen  oder  zu  zerschneiden.  Aus  Luxuspackungen,  an  denen  das  Steuerzeichen
gemäß  §  14  Abs.  4  angebracht  ist,  ist  der  Einzelverkauf  nicht  gestattet.

(i)  In  den  Verkaufsstätten  darf  für  den  Einzelverkauf  von  jeder  nach  Handelsmarke  oder
Kleinverkaufspreis  verschiedenen  Sorte  nur  eine  Umschließung  geöffnet  sein.  Die  Hauptämter
sind  jedoch  ermächtigt,  auf  Antrag  bei  nachgewiesenem  Bedürfnis  widerruflich  zu  gestatten,  daß
von  den  in  der  Verkaufsstätte  gangbarsten  Sorten  mehrere  Packungen  für  den  Einzelverkauf
offen  gehalten  werden.  Diese  Vergünstigung  ist  an  folgende  Bedingungen  zu  knüpfen:

a)  Der  Verkäufer  hat  in  der  Verkaufsstätte  neben  dem  im  §  51  vorgeschriebenen
Aushang  ein  amtlich  ausgefertigtes  Verzeichnis  derjenigen  Sorten  anzubringen,  von
denen  mehr  als  eine  Packung  offen  gehalten  werden  darf.  ·

b)  Er  hat  ferner,  wenn  nicht  jede  einzelne  Zigarette  Firma  und  Sitz  des  Herstellers
oder  ein  diesem  geschütztes  Warenzeichen  trägt,  auf  den  geöffneten  Packungen  den
Tag  der  Offnung  mit  Tinte  oder  Stempelaufdruck  zu  vermerken.  Nach  Lage  des
Einzelsalls  können  außerdem  die  Hauptämter  noch  besondere  Aufsichtsmaßnahmen
anordnen.

¾!  Von  der  Vergünstigung  des  Abs.  2  sind  Kleinhändler  ausgeschlossen,  die  den  Zigarettenverkauf
  allein  oder  nur  zusammen  mit  Familienangehörigen  betreiben  und  gleichzeitig  selbst  Hersteller
  von  Zigaretten  sind  (§  52).

105

steller  von
Zigarettenhüllen.

2.  Einzelverkauf

von  Zigaretten

und  Zigarettentabak
  durch
Kleinhändler.
        <pb n="652" />
        3.  Einzelverkauf
durch  Hersteller

und  Großhändler.

4.  Verwendung
leerer  Umschließungen
  zur
Ausstattung  von
Schaufenstern
usw.

(4)  Solange  aus  den  geöffneten  Umschließungen  verkauft  wird,  ist  das  daran  angebrachte  Steuer—
zeichen  in  allen  Teilen  erkennbar  zu  erhalten.  Ist  der  ganze  Inhalt  der  Umschließung  verkauft,
so  ist  diese  durch  Beseitigung  oder  Unkenntlichmachung  des  Steuerzeichens  zur  Wiederverwendung
als  Packung  für  Zigaretten  oder  Zigarettentabak  unbrauchbar  zu  machen  und  —  mit  Ausnahme
der  im  §  53  vorgesehenen  Fälle  —  aus  der  Verkaufsstätte  zu  entfernen.

(5)  Mit  Genehmigung  des  Hauptamts  kann  der  Einzelverkauf  von  Zigaretten  durch  selbsttätige
  Verkaufsvorrichtungen  erfolgen.  In  diesem  Falle  ist  jede  einzelne  Zigarette  in  der  im
§  32  Abs.  2  angegebenen  Weise  zu  bezeichnen.  Die  übrigen  Sicherheitsmaßnahmen  trifft  die
Direktivbehörde.

8  51.

)  Ein  Aushang  gemäß  §  15  Abs.  2  des  Gesetzes  ist  in  allen  Verkaufsstätten  für  Zigaretten
und  Zigarettentabak  zu  fordern,  deren  Inhaber  nicht  ausdrücklich  auf  den  Einzelverkauf  dieser
Erzeugnisse  verzichten  und  eine  schriftliche  Erklärung  hierüber  der  Steuerstelle  abgeben.  Der
Aushang  wird  in  Druckschrift  mit  mindestens  ½  cm  großen  Buchstaben  hergestellt  und  bei  der
Anmeldung  von  der  Steuerbehörde  unentgeltlich  geliefert.  Er  hat  folgende  Vorschriften  zu
enthalten:

1.  Zigaretten  und  Zigarettentabak  dürfen  zu  keinem  höheren  als  dem  aus  den  Steuerzeichen
  ersichtlichen  Preise  verkauft  werden.

2.  Jede  Packung  muß  ein  unverletztes  Steuerzeichen  tragen.

3.  Der  Einzelverkauf  von  Zigaretten  ist  nur  in  der  Weise  zulässig,  daß  sie  unmittelbar
  aus  den  zugehörigen,  mit  Steuerzeichen  versehenen  Packungen  entnommen  und
dem  Käufer  eingehändigt  werden.  Das  Gleiche  gilt  für  den  Verkauf  von  losem
Zigarettentabak.  Der  Verkäufer  hat  beim  Offnen  der  Packung  eines  der  drei
Mittelfelder  der  Steuerzeichen  zu  zerreißen  oder  zu  zerschneiden,  jedoch  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  das  Steuerzeichen,  solange  aus  der  Packung  verkauft  wird,
erkennbar  bleibt.

4.  Geöffnete  Packungen  dürfen  nicht  nachgefüllt  werden.  Sie  sind  nach  völliger  Entleerung
  durch  Beseitigung  oder  Unkenntlichmachung  des  Steuerzeichens  zur  Wiederverwendung
  als  Packung  für  Zigaretten  oder  Zigarettentabak  unbrauchbar  zu
machen  und  aus  der  Verkaufsstätte  zu  entfernen.

5.  Will  ein  Verkäufer  für  Zigaretten  oder  Zigarettentabak  den  dem  Steuerzeichen
entsprechenden  Kleinverkaufspreis  erhöhen,  so  ist  der  Steuerunterschied  durch  Verwendung
  von  Zuschlagsteuerzeichen  zu  entrichten.  ,

6.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  unterliegen  den  Straf—
vorschriften  des  Zigarettensteuergesetzes.

(2)  Die  Direktivbehörde  kann  die  Aufnahme  weiterer  Vorschriften  anordnen.

8  52.

□)  Den  Herstellern  von  Zigaretten  oder  Zigarettentabak  und  denjenigen  Personen,  die  damit
Großhandel  betreiben,  ist  nach  §  5  Abs.  1  des  Gesetzes  der  Einzelverkauf  nicht  gestattet.

(2)  Herstellern  und  Großhändlern,  die  einen  von  dem  Herstellungs=  und  Großhandelsbetriebe
räumlich  derart  getrennten  Kleinhandel  mit  Zigaretten  oder  Zigarettentabak  unterhalten,  daß  eine
heimliche  Einbringung  unversteuerter  Erzeugnisse  in  die  Verkaufsstätte  nicht  zu  befürchten  ist,  kann
der  Einzelverkauf  (§  50)  von  der  Direktivbehörde  widerruflich  unter  Anordnung  der  im  Einzelfall
  erforderlichen  besonderen  Uberwachungsmaßregeln  gestattet  werden.

§  53.

Leere  Umschließungen  dürfen  von  Händlern  mit  zigarettensteuerpflichtigen  Waren  zur
Ausstattung  der  Schaufenster  oder  Gestelle  ihrer  Verkaufsstätten  verwendet  werden,  bereits  benutzte
  Umschließungen  (§  50  Abs.  4)  jedoch  nur  dann,  wenn  sie  zur  Aufbewahrung  von  Zigaretten
—  beispielsweise  durch  Anbringen  von  Offnungen  im  Boden  —  unbrauchbar  gemacht  sind.  Zur
        <pb n="653" />
        —  6530  —

Ausstattung  können  ferner  Schaustücke  verwendet  werden,  die  durch  Aufeinanderkleben  einer
Anzahl  leerer  Schachteln  hergestellt  sind,  wenn  von  den  Aufsichtsbeamten  schon  beim  Hinein—
sehen  ohne  weiteres  festgestellt  werden  kann,  daß  die  Schaustücke  leer  sind.

Zu  §  31  des  Gesetzes.

8  54.

Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zigarettensteuer  werden  jedem  Bundesstaate  vier  Berwaltungsvom
  Hundert  der  in  seinem  Gebiete  zur  Verrechnung  gekommenen  Roh-Solleinnahme  vergütet.  kostenvergütung.

§  55.

Der  in  die  Reichskasse  fließende  Ertrag  der  Zigarettensteuer  besteht  aus  der  gesamten  Abzuliefernder
aufgekommenen  Einnahme  nach  Abzug:  ·  «  Ertrag

-  der  Stener.
1.  der  auf  dem  Gesetz  oder  auf  allgemeinen  Verwaltungsbestimmungen  beruhenden  er  Stener

Steuererstattungen;
2.  nach  der  Vorschrift  des  §  54  zu  berechnenden  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten.

Zu  §  33  des  Gesetzes.
8  66.
Die  Vergütung  der  auf  Grund  des  Tabaksteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909  gezahlten  Abgaben-Abgaben
  erfolgt  nach  der  Vergütungsordnung  für  Tabak.  ne  beider

8  57  Niederlegung.

(1)  Die  Hebestellen  haben  dem  Hauptamt  bis  zum  zweiten,  die  Hauptämter  der  Direktiv-  Statistik.
behörde  bis  zum  fünften  und  die  Direktivbehörden  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  bis  zum  1.  Vierteljährliche
zehnten  Tage  der  Monate  Januar,  April,  Juli  und  Oktober  je  eine  Nachweisung  über  die  in  Nachweisungen.
ihrem  Bezirke  während  des  abgelaufenen  Vierteljahrs  verkauften  Zigarettensteuerzeichen  einzusenden.
  Die  Nachweisungen  der  Hebestellen  und  Hauptämter  sind  nach  Muster  12,  die  der  Muster
Direktivbehörden  nach  Muster  13  aufzustellen.  ,  Mustle

(2)  Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  vierteljährliche  Zusammenstellungen  über  den  *  •5,)55  56
Steuerwert  der  verkauften  Zigarettensteuerzeichen,  getrennt  nach  Steuerklassen,  zu  veröffentlichen.

8  58.

(1)  Die  Hauptämter  haben  für  jedes  Rechnungsjahr  Nachweisungen  über  den  Verkauf  von  2.  Jährliche
Steuerzeichen  nach  Muster  12  sowie  über  die  Herstellung  und  Einfuhr  von  Zigaretten,  Zigaretten=  Nachweisungen.
tabak  und  Zigarettenhüllen  nach  Muster  14  doppelt  aufzustellen.  Die  Direktivbehörde  hat  aus
den  Aufstellungen  der  Hauptämter  Hauptnachweisungen  für  den  Direktivbezirk  nach  Muster  13
und  14  zusammenzustellen  und  diese  nebst  je  einer  Ausfertigung  der  von  den  Hauptämtern  vorgelegten
  Nachweisungen  mit  einem  erläuternden  Begleitschreiben  bis  zum  1.  Juni  an  das
Kaiserliche  Statistische  Amt  einzusenden.

(2)  Das  Begleitschreiben  soll,  abgesehen  von  den  etwa  erforderlichen  Klarstellungen  einzelner
Angaben  der  Nachweisungen,  die  Verhältnisse  des  Zigarettengewerbes  einschließlich  der  Herstellung
aann  Zigarettentabak  und  Zigarettenhüllen  behandeln  und  sich  insbesondere  auf  folgende  Punkte
erstrecken:

1.  Umfang  der  Herstellung  und  Versteuerung  von  zigarettensteuerpflichtigen  Tabakerzeugnissen,
  die  von  der  allgemein  üblichen  Art  und  Form  der  Zigarette  abweichen.

2.  Umfang  der  Herstellung  und  des  Vertriebs  von  feingeschnittenem  Tabak  im  Kleinverkaufspreise
  von  3,50  &amp;amp;  und  weniger  das  Kilogramm.

3.  Umfang  der  Herstellung  und  des  Vertriebs  von  feingeschnittenem  Tabak  im  Kleinverkaufspreise
  von  über  3,50  N  das  Kilogramm,  der  auf  Grund  des  §  2  Abfk.  3
des  Gesetzes  von  der  Zigarettensteuer  befreit  ist.

 

 

NMuster  14.

105“
        <pb n="654" />
        —  636  —

4.  Umfang  des  Einzelverkaufs  der  Zigaretten  und  des  Zigarettentabaks.

5.  Umfang  der  Selbstherstellung  der  Zigaretten  durch  die  Raucher  und  Wahrnehmungen
über  etwaige  Zunahme  dieses  Umfanges.

6.  Verhältnisse  der  Heimarbeit.

g  59.

Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  aus  den  Nachweisungen  und  den  erläuternden  Be—
gleitschreiben  Zusammenstellungen  zu  fertigen  und  zu  veröffentlichen.

6  60.
vepichlak-.  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  die  Muster  zu  diesen  Bestimmungen  zu  ändern  und

neue  Muster  einzuführen,  ferner  wegen  Form,  Anbringung  und  Entwertung  der  Steuerzeichen
anderweite  Anordnungen  zu  treffen.
        <pb n="655" />
        Bestellzettel  A.

Steuerzeichen  für  Zigaretten.

 

Wuster  12,

(Ausf.-Best.  §  12.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Preis  des  3
«·  ür  die
(Bei  den  Steuerzeichen,  die  als  Zuschlagzeichen  verwendet  werden  sollen,  —  Bogens  guestete#
ist  der  V  2“  "  Z„  teuer-  zu  ogenza
ist  der  Vermerk  „2“  [Zuschlag]  zu  machen)  zeichens  20  Feichen
“  4  *  *2
Steuerzeichen  für  Zigaretten  im  Kleinverkaufspreise:
a)  bis  zu  1½  Pfennig  das  Stück:
Y(  Bogen  zu  20  Zeichen  für  Packungen  zu  5  Stück  Zigareiten  1  —  20  —
7  ..20  "  8  O  1⅜8  ——32  —-......................
  -  -20  -10  -·-"  2  —  40
t  20  l.  4  8  —  60.
n  —220  20  4  —  80  —
s  —.*.[(Q  220  —  b  1.  —
.20  .  50  "  10  2  —o
.....................  -  -20  -100  -  20  4  —
......................  -  -20  -500  -  100  20  —
W  —  220  1000  200  40  —
b)  von  über  1½  bis  2½  Pfennig  das  Stück:
Q(  Bogen  zu  20  Zeichen  für  Packungen  zu  4  Stück  Zigaretten  1½  —  24  &amp;amp;
2  e  20  2  5  2  1½  —  80
.....................  -  -20  -10  -  8  —  60
*  .  20  20  6  1  20
......................  --20  -25  -  71JL1  50
......................  ·-2o  -50  -  16  s  —
..  „  20  100  *  80  6  —
r!17222  20  600  "  150  30  —
        <pb n="656" />
        ——“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Preis  des  Gesamtpreis
einzelnen  Bogens  für  die
Steuer-  zu  bestellte
zeichees'  20  Zeichen  Bogenzahl
—.——
Übertrag  #
c)  von  über  2½  bis  3½  Pfennig  das  Stück:  6
r  Bogen  zu  20  Zeichen  für  Packungen  zu  3  Stück  Zigaretten  1200  —  27
—  .  20  -·-»5-  -  21-4——45
.-  -20--  "  10  „  -  40  —  90
—  .  —  0  .  20  7  9  1  80  *5
—m————-  .  20  „  .  4  25  4O4  11#%  29  2555
—  —  20  .  60  7  22½  4  50
20  -  -  100  -  ——“  45  9  *“5
7.  —  20  -  42  500  O  225  45  —  —
d)  von  über  3½  bis  5  Pfennig  das  Stück:
Bogen  zu  20  Zeichen  für  Packungen  zu  5  Stück  Zigaretten  3¼  —  65
—  20  „  —  4  =  10  „  OD  6½  1.  30  *4#
—  20  .  22  —  13  2  60  *
-  20  4  "  "q  ·:  25  -  16¼  3  25  *!“5
—  —  220  50  "O  32½  6  650
—  20  Or  .  100  "b  65  13.—
.....................  -  -20  -  -  -  500  *4  325  65  —
e)  von  über  5  bis  7  Pfennig  das  Stück:  »
......................  Bogen  zu  20  Zeichen  für  Packungen  zu  5  Stück  Zigaretten  4¾  —  95
"  =  20  4  O  z  10  —  91/2  1  90  m•
20  „  O4  -D  =  20  19  8  80  —
.*N  23  .  20  4  —  7  ———
"  20  Oü  OU  "]  :  50  „  4  47½  9  50
-  -  20  100  2  "b  95  19  —  *m—
1)  von  über  7  Pfennig  das  Stück:
I.  Bogen  zu  20  Zeichen  für  Packungen  zu  5  Stück  Zigaretten  7½  1  50
D5  „.  20  -  -  -I0.-  -  15  3  —  —
..................  .  20  OD  20  „  80  6  ——
2220  .  25=  "-'  37½  7  50
„  „  20  .  50  -  75  15  —
..................  -  s20  -  -  -  -100-  -  160  30  —
Gesamt-Geldbetrag  —.  —
[8  ,  den  n.  19..
Zigarettensteuer-Einnahmebuch  9nkK.
(Firma.)  Steuerzeichenbuch  9r.

(Unterschrift  des  Besteller.s).
        <pb n="657" />
        Hauptamt  .

amt

Bestellzettel  B.

Muster-Ab-(Ausf.-Best.
  §  12.)

Steuerzeichen  für  Zigarettentabak  und  Zigarettenhüllen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Bei  den  Steuerzeichen,  die  als  Zuschlagzeichen  verwendet  werden  sollen,  Preis  des  Gesamtpreis
ist  der  Vermerk  „2“  [Zuschlag)]  zu  machen).  für  die
einzelnen  6  Bogens  N“
Steuerzeichen  für  Zigarettentabak  im  zeichens  20  Fichen  genz
Kleinverkaufspreise:  nt’'i  4.93
a)  über  3,50  bis  5  Mark  das  Kilogramm:
Bogen  zu  20  Zeichen  für  Packungen  zu  20  Gramm  13½⅝  32
*„)  20  -  -25-  2  —  40
——  20  50  4  80
•••t“—.  20  75  6  1  20
—  20  -—  .  .100  s  1  60  ·
...........  «--20--  -.-125-  10  2  —
—  20  .  200  16  38  20  —
--20---  -·250-  20  4
—  200  50  40  s  —  —
b)  über  5  bis  10  Mark  das  Kilogramm:
Bogen  zu  20  Zeichen  für  Packungen  zu  20  Gramm  3½  —  64
—  ———.—═–.82sr'|·½·tt“tsü  .  4  80  6
.  20  -  60  —  8  1  60
—  .  20  -  -75  12  2  40  *-.
„  20  100  .1  186  8  20
—  20  125  20  4.—
—  20  .200  82  6  40
—  .  20  #  .  250  40  8  —
7n7ö  —  20  —  l  500  80  16  —
c)  über  10  bis  20  Mark  das  Kilogramm:
....................  Bogen  zu  20  Zeichen  für  Packungen  zu  20  Gramm  6  1  20  I
--20--  -  -.25--  7½  1  50
rA  „*  20  4  .  50  15  3  —
.  --20--  -  -75,-  22½  4  50
2  220  —-  2  -  =  100  80  6  —
2  20  .  125  37½  7  50
20  O  .  200  60|  12  —
##20  2560  75  15.  —
—  20  500  160  30  —
        <pb n="658" />
        Preis  des  Gefamtpreis
für  die
einzelnen  Bogens  bestellte
Steuer-  zu  Bogenzahl
zeichens  20  Zeichen
44  5
Übertrag  %  *
4)  über  20  bis  30  Mark  das  Kilogramm:
.  Bogen  zu  20  Zeichen  für  Packungen  zu  20  Gramm  9⅝  1  99
.  20  „  26  12  2  40  —
-  20  -  -  2  650  -  24  4  80
W*  .  20  7  .  775.  86  7  20  —
———  .  220  -  -100-  48  sch  A
.....................  --20--  -  7125-  ——»—Fg«—s-13«Y:sp  —
......................  --20-.-  -  .  200  96  19  20  "
......................  --2o--  -  250-»—  120  24  —
—  20  —  6b00  240  46  —
e)  über  30  Mark  das  Kilogramm:
......................  Bogen  zu  20  Zeichen  für  Packungen  zu  20  Graum  14  2  80
—  220  25  17½  350
*ll..  -  20  "  On  "  50  "n  35  —
W8  ".  20=  U  75  -  52⅛½  10  50
MD53  20  -  -1oo-  70  14——
....................  --20----12—5;··z—-———«—-87123-—1750  —
—  Q  20  -  20  -  1440BS„
s*  20  ")  .  250  175  35  —
....................  --20--  --500-  350  270  Aü
Steuerzeichen  für  Zigarettenhüllen?:
I.  Bogen  zu  20  Zeichen  für  Packungen  zu  40  Stück  4  —-  80
.  20  OD  50  5  1  —
—  —  „20  —  60  6  1  2ö550
2220  E  9  1  80  ——
......................  --20--  100  0  2..—  6
2d20  :„  200  20  4  —
*)  Falls  Zeichen  zu  30  cm  Länge  gewünscht  werden,  Gesamt-Gelbb  etrah  al

ist  dies  besonders  anzugeben.

(Firma.)
(Unterschrift  des  Bestellers.)

 

 

 

 

 

Zigarettensteuer-Einnahmebuch  Vr.

Steuerzeichenbuch  V9r.
        <pb n="659" />
        Muster  2.
(Ausf.-Best.  §  12.)

 

Bestellbuch

des  Zigarettenherstellers

zu  über  angekaufte  Steuerzeichen

für  Zigaretten

im  Rechnungsjahr  19  .

Anleitung  zum  (Eebrauch.

1.  Bei  jeder  Entnahme  von  Steuerzeichen  ist  der  Vertriebsstelle  außer  dem  Bestellzettel  das  Bestellbuch  vorzulegen
  (§  12  der  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen).  In  diesem  sind  die  gewünschten  Zeichen  vom  Käufer  nach
Zahl  und  Art  in  Übereinstimmung  mit  den  Angaben  des  Bestellzettels  einzutragen.

2.  Hersteller  dürfen  ihren  Bedarf  an  Steuerzeichen  nur  von  der  Vertriebsstelle  beziehen,  in  deren  Bezirke  der
Herstellungsbetrieb  liegt.  Steuerzeichen  der  Klassen  1a  und  b  für  Packungen  zu  weniger  als  100  Zigaretten  werden  nur
in  ganzen  Bogen,  Steuerzeichen  der  anderen  Sorten  auch  in  halben  Bogen,  Zuschlagsteuerzeichen  auch  einzeln  abgegeben.

3.  Steuerzeichen,  für  die  gemäß  §§  21fsf.  der  Ausführungsbestimmungen  durch  Lieferung  anderer  Steuerzeichen
Ersatz  geleistet  wurde,  sind,  soweit  es  sich  nicht  um  Zigaretten  handelt,  die  bereits  in  Abteilung  2  des  Betriebsbuchs  A
nachgewiesen  waren,  im  Bestellbuch  durch  Eintragung  in  die  betreffenden  Spalten  abzusetzen;  die  als  Ersatz  gelieferten
Steuerzeichen  sind  wie  gekaufte  einzutragen.  ·  :

4.  Das  Bestellbuch  ist  den  Aufsichtsbeamten  auf  Wunsch  vorzulegen.

5.  Am  Schlusse  des  Monats  März  ist  das  Bestellbuch  durch  Aufrechnung  sämtlicher  Spalten  abzuschließen  und
durch  Absetzung  des  vorhandenen  Bestandes  an  Steuerzeichen  der  Verbrauch  im  Rechnungsjahre  zu  berechnen.  Nach
Ubertragung  des  Bestandes  in  das  Bestellbuch  für  das  folgende  Rechnungsjahr  ist  das  abgeschlossene  Buch  der  Hebestelle
bis  zum  15.  April  einzureichen.

106
        <pb n="660" />
        —  642  —

 

 

Nachweis  des  Ankaufs  von  Steuerzeichen  in  ganzen  oder

 

 

 

 

 

 

 

„  *  über  1½  bis  über  2½  bis
bis  zu  1½  Pfennig  das  Stück  2½  Pfennig  das  Stück  3½  Pfennig  das  Stück
Tag
Lfd.
des  Steuerklasse  14  Steuerklasse  16  Steuerklasse  1e
Ankaufs
für  Packungen  zu
5Z8  101%0  %25  55  100  S0%  10000%  /5So  1000K00  1%SO  100  5.r
Übertragener

Bestand  #  -

—-—-.-.-...----——-—-—
        <pb n="661" />
        643

zwanzigstel  Bogen  für  Zigaretten  im  Rleinverkaufspreise

 

 

über  3½  bis
5  Pfennig  das  Stück

über  5  bis
7  Pfennig  das  Stück

1

über  7  Pfennig

das  Stück

 

 

Steuerklasse  14

 

Stück

5  10/2%%0/100  60o

Steuerklasse  1e

 

6  1020  26  50  100

 

 

Steuerklasse  1f

5|0

Gesamt-Geldbetrag


bar
eingezahlt

M

gestundet

4

Bemerkungen.

Pestäligung  der  Hebestelle
über  die  Lieferung  der
Steuerzeichen  durch  Namensbeischrift
  des  Hebebeamten.

 

 

 

 

 

 

 

50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Übertragung  richtig.

Oberkontrolleur.

106“
        <pb n="662" />
        <pb n="663" />
        —  645  —

Muster  3.
(Ausf.-Best.  §  12.)

Bestellbuch

des  Zigarettentabak=Zigarettenhüllen“

  Herstellers

zu  über  angekaufte  Steuerzeichen  für

Zigarettentabak  und  Zigarettenhüllen

im  Rechnungsjahr  19

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Bei  jeder  Entnahme  von  Stererzeichen  ist  der  Vertriebsstelle  außer  dem  Bestellzettel  das  Bestellbuch  vorzulegen
(5§  12  der  Zigarettenstener=  Ausführungebestimmungen,  In  diesem  find  die  gewünschten  Zeichen  vom  Käufer  nach  Zahl
und  Art  in  Übereinstimmung  mit  den  Angaben  des  Bestellzettels  einzutragen.

2.  Hersteller  dürfen  ihren  Bedarf  an  Steuerzeichen  nur  von  der  Vertriebsstelle  beziehen,  in  deren  Bezirke  der
Herstellungsbetrieb  liegt.  Steuerzeichen  der  Klassen  2a  und  3  werden  nur  in  ganzen  Bogen,  Steuerzeichen  der  Klassen  2b
bis  e  auch  in  halben  Bogen,  Zuschlagsteuerzeichen  auch  einzeln  abgegeben.

3.  Steuerzeichen,  für  die  gemäß  §§  21  ff.  der  Ausführungsbestimmungen  durch  Lieferung  anderer  Steuerzeichen
Ersatz  geleistet  wurde,  sind,  soweit  es  sich  nicht  um  Erzeugnisse  handelt,  die  bereits  in  Abteilung  2  des  Betriebsbuchs  B
oder  C  nachgewiesen  waren,  im  Bestellbuch  durch  Eintragung  in  die  betreffenden  Spalten  abzusetzen;  die  als  Ersatz
gelieferten  Steuerzeichen  sind  wie  gekaufte  einzutragen.  ·  ·

4.  Das  Bestellbuch  ist  den  Aufsichtsbeamten  auf  Wunsch  vorzulegen.

5.  Am  Schlusse  des  Monats  März  ist  das  Bestellbuch  durch  Aufrechnung  sämtlicher  Spalten  abzuschließen  und
durch  Absetzung  des  vorhandenen  Bestandes  an  Steuerzeichen  der  Verbrauch  im  Rechnungsjahre  zu  berechnen.  Nach
Übertragung  des  Bestandes  in  das  Bestellbuch  für  das  folgende  Rechnungsjahr  ist  das  abgeschlossene  Buch  der  Hebestelle
bis  zum  15.  April  einzureichen.
        <pb n="664" />
        —  646  —

Nachweis  des  Ankanfs  von  Steuerzeichen

—.

 

für  Zigarettentabak

 

 

fd.  Tag  Steuerklasse  2a  1  Steuerklasse  2b  1  Steuerklasse  2e
Nr.  des  Ankaufs  im  Kleinverkaufspreise
1  über  3,,0  &amp;amp;  bis  5  über  5  .  bis  10.#  über  10  bis  20.#
das  Kilogramm  das  Kilogramm  das  Kilogramm

für  Packungen  zu  Gramm
20/25/50/2500|125200|250  500  2020100  125  200  25%  50  20%5%51001  00%  50

 

 

l
Übertragener  Bestand  .
6
        <pb n="665" />
        in  ganzen  oder  zwanzigstel  Bogen

 

 

 

 

 

gZgZigahnt
igare  en-  Ge  amthüllen
  helsberae  Bemerkungen.
Steuerklasse  2d  I  Steuerkltlfse2e.  in  Bestätigung  der  Hebestelle
Packungen  über  die  Lieferung  der
über  20  &amp;amp;  bis  30  4  über  30  4  zu  b  ar  ge—  brr'
das  Kilogramm  das  Kilogramm  Stück  zah#  stundet  Hebebeamten.

20  /25/5075/100125  20050  500  i2  25  /50  100  7  125  200  0  500%  6%%  noof  2o  4
P
«  übertragung  richtig.

I  -  !
«
l
s

 

 

Oberkontrolleur.

 

 

 

 

 

—  —  —  —
        <pb n="666" />
        <pb n="667" />
        Muster  4.
(Ausf.-Best.  §  17.)

Haupt..  anmtsbezdiirk  —  amt  .  &amp;amp;

Zigarettensteuer-  Einnahmebuch.

Enthält.  Blätter,  die  mit  einer  aungesiegelton
  Schnur  durchæogen  sind.  Geführt  von
.............................  dentgls»».»
(Siegel.)

107
        <pb n="668" />
        Lau-Tas



Des  Zahlungs—

 

pflichtigen  Betrag
fende  der  der
Nr.  Bahlung  Name  Wohnort  Einnahme
Mark
1  2  3  4  5

«  estundeten
Davon  sind  Hestun  find
angeschrieben

im
boar  ibcbbbb„
eingezahlt!  gestundetnuuut
Mark  Mark  Seite  1  Nr.

Die

 

 

Bemerkungen,

insbesondere
Angaben
über
Belege.

9

 

 

 

 

 

 

„
l

 

 

 

 

 

 

 

8
l
l
        <pb n="669" />
        Direktivbezrk  ---  Muster  5.
(Ausf--Best.  8  27.)

BZigarettenbegleitschein
NVr.  .

 

Ausfertigungsamn....................·.......·..........................................  .  Empfangsamt:
Gestellungsfrist:  Bis  zum  (in  Worten)
Annahmeerklärung  des  Begleitscheinnehmer:  übernehme  diesen  Begleitschein  mit  der  Verpflichtung,

  die  innen  verzeichneten  Waren  in  unveränderter  Gestalt  und  Menge  und  unter
Erhaltung  des  angelegten  amtlichen  Verschlusses  innerhalb  der  Gestellungsfrist  dem  Empfangsamt
  unter  Vorlegung  dieses  Begleitscheins  zur  Ausgangsabfertigung  zu  stellen  und  hafte
für  den  auf  die  Waren  entfallenden  Steuerbetrag,  bis  der  Ausgang  über  die  Grenze  oder  die
Aufnahme  in  eine  Zollniederlage  dem  Ausfertigungsamte  nachgewiesen  ist.

den.  rn  19.

 

 

–%  den  11nnn  19..
...........................................  amt.
(Stempelabdruck.)
Erledigungsschein
Nr.  Ziffer
(Unterschrift.)
Betriebsbuch,  Buchstabe  „Nr.  .
Erledigung  des  Begleitscheins.
1.  Der  Begleitschein  ist  abgegeben  am  .,....·.
(Unterschrift.)
2.  Der  Begleitschein  ist  eingetragen  in  das
unter  Nr.
(Unterschrift.)

3.  Die  Erledigung  des  Begleitscheins  bescheinigt
,  di.  ee  ,  „.  19

 

(Stempelabdruck.)
107“
        <pb n="670" />
        —  652  —

I.  Anmeldung.

 

 

 

Der  inneren  Umschließungen

 

 

9  Der  Packstücke
.

g  Mengjniktalt  im  einzelnen  uhalde  in

«  —  Bezeichnung  Sp.  4  auf-  *
Baeichen  Zahl  Stück  (bei  3  hm  geführten  Anträge
Zahl  ArtBigaretten-  gateiten,  inneren  Um-Sorte")
und  und  tabak  in  Zigarettentabak  schließungen
S  Nummer  Art  Kilogramm  oder  im  ganzen

gunny)  NSiegarettenhüllen)  (Menge)

2  8  4  6  7  8  9  10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Es  genügt,  wenn  in  Spalte  9  der  Kleinverkaufspreis  angegeben  wird,  den  1000  Stück  der  Zigarettensorte
  oder  1  Kilogramm  der  Tabaksorte  bei  einem  Absatz  im  Inland  haben  würden.
        <pb n="671" />
        —  663  —

II.  Befund  und  Abfertigung.

 

 

Der  Packstücke

Der  inneren  Umschließungen

 

Vermerke  über

 

.  «  Zahl,  Art
Inhalt  im  einzelnen  und  Lage  der
angelegten
Zeichen  Zahl  Roh-  gaht  art  Inhalt  Verschlüsse,
und  und  gewicht  Menge  Bezeichnungm  ganzen  amtliche
Nummer  Art  (Bered  Begleitung
ug  usw.
l
11  12  13  ·  19-14

  15  16  i  17  18
        <pb n="672" />
        A

B.

—  654  —

Nachweis  des  Ausganges  über  die  Grenze").

 

 

 

 

.  D  innen  bezeichnete  wurde  nach  Abnahme  des  unverletzt  befundenen  Verschlusses:


1.  in  den  Eisenbahn-Güterwagen  Nr  der....·.........-......-.....-.......  Eisenbahn  verladen  und  nach
Verschließung  des  Wagens  mit  .  Kunstschlössern  der  Reie  der  Eisenbahnverwaltung
  zur  Vorführung  binnen  Tagen  beiden  :  amt  in

übergeben.
,  den  ten.  19.—.
amt.
(Stempelabdruck.)
2.  auf  dee.  verladen  und  dem  Ansageposten
in.  Y
unter  Begleitung  durch  d.  #i  ...........  aufseher
amtlichem  Verschlusse  mittles.  .
überwiesen.
„den  ten  19
...............................................................  amt.
(Stempelabdruck.)
3.  unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  ausgeführt.
den  ten.  19.
(Unterschriften.)  —
.  —  oben  bezeichnete  í  í  í  --.  wurde  nach  Abnahme  des  urverletzt  befundenen
  Verschlusses:
1.  d.—  ....·............  aufseher  zur  Begleitung  über  die  Grenze  übergeben.
&amp;amp;  ,  den  ten.  19
............  amt.
(Stempelabdruck.)
2.  unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  ausgeführt.
den.  .  .  ten  19

 

 

*)  Der  Vordruck  kann  den  Bedürfnissen  entsprechend  geändert  werden.
        <pb n="673" />
        Muster  6.
(Ausf.-Best.  8  30.)

Versendungsanmeldung

über  Waren,  die  der  Zigarettensteuerkontrolle  unterliegen  und  an  inländische  Herstellungs—
betriebe  abgegeben  werden.

Betriebsbuch  Nr.
1.  Anmeldung.

(Vom  Versender  auszufüllen.  Nichtzutreffendes  ist  zu  durchstreichen)

AmII.·...................................·...........·...........................  19  „  mittags  Uhr  sollen  aus
meimem  Betriebe  .  &amp;amp;  ;;  unverpackt  und  unversteuert  an
unserem  Stück  (Gattung  der  zu  versendenden  Waren)
den.  Hersteler.  in.

(Art  des  Beiiebs)  (Firma)  ç

1  weiteren  Verarbeitung  dutgggggg..  -,  versandt
zurHerstellung  dnNNXX.  :,,  .......»...·.......................................  (abgegeben)

vorschriftsmäßigen  Verpackung  werden.

d  verpflichte  ans  für  die  auf  den  Waren  ruhende  Abgabe  zu  haften,  bis  sie  in  den
Betrieb  des  Empfängers  aufgenommen  und  in  seinem  Betriebsbuch  angeschrieben  worden  sind.

.......................................................................  denke-Um

(Firma  und  Unterschrift.)

 

2.  Amtliche  Vermerke.

 

Die  Versendung  (Abgabe)  hat  stattgefunden.
Hiermit  urschriftlich  an  ds.  amt  n.  WDW  *
zur  weiteren  Veranlassung  mit  dem  Ersuchen  um  Empfangsbestätigung.
...................................................................  ,dent;g  .  19  .
........................................................................  amt.
(Unterschrift.)
Die  Anmeldung  ist  eingegangen  am  .  ,...........·.....-............................·......·..........·....

Die  Erzeugnisse  sind  in  den  Betrieb  des  Empfängers  aufgenommen  und  in  seinem  Betriebs—
buch  unter  9cnr.  angeschrieben  worden.

(Unterschrift.)

 

*)  Bei  Versendung  von  Tabak  auch  Angabe,  ob  er  zuschlagfrei  oder  steuerbegünstigt  ist.
        <pb n="674" />
        <pb n="675" />
        amt:  Muster  7.
(Ausf.-Best.  §  42.)

Betriebsbuch  A

für  Zigaretten
des  Zigarettenherstellers  zu

für  das  Rechnungsjahr  19  .

Enthält.....».».  Blätter,ckäemäteinerawesäegelten
Schnur  durchæeogen  sind.

„den  #enn..  .  19  Geführt  n.
(Siegel.)

Anleitung  zum  Gebrauch.
1.  Das  Buch  ist  in  drei  Abteilungen  zu  führen:
Abteilung  1.  Zugang  an  Zigaretten,
Abteilung  2.  Abgang  an  versteuerten  Zigaretten,
Abteilung  3.  Abgang  an  unversteuerten  Zigaretten.

2.  Jede  Eintragung  in  den  einzelnen  Abteilungen  hat  unter  einer  besonderen  fortlaufenden  Nummer  (Spalte  1)
und  unter  Angabe  des  Tages,  an  dem  die  Eintragung  gemacht  ist  (Spalte  2),  zu  erfolgen.

3.  In  den  Abteilungen  1  und  2  können  die  Zigaretten,  die  innerhalb  bestimmter  Zeitabschnitte  von  längstens
einer  Woche  in  Zugang  oder  in  Abgang  gekommen  sind,  am  Schlusse  dieser  Zeitabschnitte  mittels  einer  Eintragung
gebucht  werden.  Für  jede  Art  des  Zu=  oder  Abganges  hat  die  Buchung  durch  eine  besondere  Eintragung  zu  erfolgen
unter  näherer  Angabe  in  Spalte  4,  z.  B.  für  Abteilung  2:  „verkauft“  oder  „an  das  Hauptlager  in  Leipzig  versandt“.
Mit  Genehmigung  des  Hauptamts  brauchen  die  hergestellten  Zigaretten  erst  dann  in  Abteilung  1  angeschrieben  zu  werden,
wenn  ihre  Verpackung  für  den  Kleinverkauf  vollendet  ist.  Aus  dem  Ausland  oder  aus  anderen  Betrieben  bezogene
Zigaretten  sind  alsbald  nach  ihrem  Eingang  mit  besonderer  Eintragung  in  Abteilung  1  in  Zugang  zu  stellen.  Zigaretten,
die  gemäß  §§  27  bis  30  unversteuert  entfernt  werden  sollen,  sind  spätestens  bei  der  Entfernung  in  Abteilung  1  nachzuweisen.

4.  In  Abteilung  3  (Abgang  an  unversteuerten  Zigaretten)  ist  jeder  Abgang  sofort  und  einzeln  einzutragen
unter  Angabe  der  Art  des  Abganges  und  der  Nummer  des  Buches,  in  dem  der  weitere  Nachweis  über  den  Verbleib  der
unversteuert  entfernten  Zigaretten  geführt  wird,  in  den  Spalten  3  und  4,  z.  B.  „ausgeführt,  Begleitschein-Ausfertigungsbuch
  (Begl.-Ausf.-B.)  Nr.  4"“  oder  „aufgerissen  und  zur  Umarbeitung  in  den  Betrieb  zurück,  Betriebsbuch  D  Nr.  8“.

5.  Am  Schlusse  des  Monats  März  ist  das  Betriebsbuch  durch  Aufrechnung  in  allen  drei  Abteilungen  abzuschließen
  und  durch  Absetzung  der  Schlußsummen  der  Abteilungen  2  und  3  von  der  Schlußsumme  der  Abteilung  1  der
Bestand  zu  bilden.  Dieser  Bestand  ist  in  Abteilung  1  des  Betriebsbuchs  für  das  nächste  Rechnungsjahr  vorzutragen.
Das  abgeschlossene  Buch  ist  innerhalb  14  Tagen  der  Steuerstelle  einzureichen.

6.  Bei  Bestandsaufnahmen  innerhalb  des  Rechnungsjahrs  ist  das  Betriebsbuch  zwar  in  den  drei  Abteilungen
aufzurechnen,  der  Bestand  aber  nicht  im  Betriebsbuch  selbst,  sondern  in  der  aufzunehmenden  Verhandlung  in  der  unter
Ziffer  b  bezeichneten  Weise  zu  berechnen.

108
        <pb n="676" />
        658

Abteilung  1.  Zugang  an  Zigaretten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sä  ».  Art  des  Davon  (Spalte  5)
z  Tag  Zeitraum  zuganges  Gesamt-  Bemerkungen
dber  des  nebst  Be-  ugan
S  Ein-uganges  nennung  zugang  in  der  von  Heim-  anderweit  Nr.  des
3  gang  und  Nummer  an  Fabrik  her-  beit  in  Zugan  Heimarbeits-"
  tra-  eines  Zigaretten  *  rt  er—  ar  en  ern  gang  buchs
gung  1  etwaigen  gestellt!  abgeliefert  gekommen  zu  Spalte  7
6  von  bis  Vorbuchs  »  «
Stück  Stück  Stück  Stück
2  8  4  5  7  8  9
l
l
Abteilung  2.  Abgang  an  versteuerten  Zigaretten.
2  zeitraum  Gesamt-  Davon  (Spalte  5)  zum  Kleinverkaufspreise
9  Art  abgang
S  der  des  Ar  seuenb  u  2  1½  ur  2½  über  3½  über  5  über
2  Ein=  Abganges  des  ten  1  ze  6.  s—*.  3gg-  sber  mos  7  Pfl  Bemerkungen
btra-  3  2  2  Pf.  f.  f
Abganges  Ziga—
6KLung  1  retten  das  Stück
G  von  bis  ·  «  ».  »-  »  4
l  Stück  Stück  Stück  Stück  I  Stück  Stück  Stück
11  3  4  5  6  7  8  9  10  11  12
:  Z  T  :  .
Eil
—  «
Abteilung  3.  Abgang  an  unversteuerten  Zigaretten.
8  Gesamt-  Davon  (Spalte  5)
i  d  —  A  Weiterer  abgang
31  es  Ab-  rt  Nachweis  der  *
71  des  unversteuert  an  unver-  in  das  Ausland  anderweit  Bemerkungen
Si  Abganges  entfernten  steuerten  I  unversteuert
"6  bgang  Zigaretten  im  s  Zigaretten  ausgeführt  abgegeben
S  6  «  «
*  Buche  Nr.  Stuck  Stück  Stück
1q  2  3  4  5  6  7  8
        <pb n="677" />
        —  00  —

...........................  amt:  Muster  8.
(Ausf.-Best.  §  42.)

Brtriebsbuch  B

für  Zigarettentabak
des  Zigarettentabakherstellrer.  ·...·...·....·................·.·.·.....................  «.....-.-.zu...............·....·...................................

für  das  Rechnungsjahr  19  .

Enthält..--.».-·.........-.  Blätter,  die  mit  einer
angeseepelten  S#ntr  drchopen  Senck.
.........................................................  ,de·nE-L«19  Geführtvon
(Siegel).

Anleituug  zum  Gebrauth.

1.  Das  Buch  ist  in  drei  Abteilungen  zu  führen:
Abteilung  1.  Zugang  an  Zigarettentaba,
Abteilung  2.  Abgang  an  versteuertem  Zigarettentabak,
Abteilung  3.  Abgang  an  unversteuertem  Zigarettentabak.
2.  Jede  Eintragung  in  den  einzelnen  Abteilungen  hat  unter  einer  besonderen  fortlaufenden  Nummer  (Spalte  1)
und  unter  Angabe  des  Tages,  an  dem  die  Eintragung  bewirkt  ist  (Spalte  2),  zu  erfolgen.

3.  In  den  Abteilungen  1  und  2  können  die  Zigaretientabake,  die  innerhalb  bestimmter  Zeitabschnitte  von  längstens
einer  Woche  in  Zugang  oder  Abgang  gekommen  find,  am  Schlusse  dieser  Zeitabschnitte  mittels  einer  Eintragung  gebucht
werden.  Für  jede  Art  des  Zu=  oder  Abganges  hat  die  Buchung  durch  eine  besondere  Eintragung  zu  erfolgen  unter
näherer  Angabe  in  Spalte  4,  z.  B.  für  Abteilung  1:  „im  Betriebe  hergestellt",  für  Abteilung  2:  „verkauft“  oder  „an  das
Hauptlager  in  Leipzig  versandt“".  Aus  dem  Ausland  oder  aus  anderen  Betrieben  bezogene  Zigarettentabake  sind  alsbald
nach  ihrem  Eingang  mit  besonderer  Eintragung  in  Abteilung  1  in  Zugang  zu  stellen.  Zigarettentabake,  die  gemäß
§§8  27  bis  30  unversteuert  entfernt  werden  sollen,  sind  spätestens  bei  der  Entfernung  in  Abteilung  1  nachzuweisen.

4.  In  Abteilung  3  (Abgang  an  unversteuertem  Zigarettentabal)  ist  jeder  Abgang  sofort  und  einzeln  einzutragen
  unter  Angabe  der  Art  des  Abganges  und  der  Nummer  des  Buches,  in  dem  der  weitere  Nachweis  über  den
Verbleib  des  unversteuert  entfernten  Zigarettentabaks  geführt  wird,  in  den  Spalten  3  und  4  z.  B.;  „ausgeführt,  Begleitschein-Ausfertigungsbuch
  (Begl.-Ausf.-B.)  Nr.  4“  oder  „nach  Aufreißen  der  Umschließungen  in  den  Zigarettenbetrieb
übernommen,  Betriebsbuch  D  Nr.  97.

5.  Feingeschnittener  Tabak,  der  im  eigenen  Betrieb  oder  durch  Heimarbeiter  zur  Herstellung  von  Zigaretten  verwendet
  werden  soll,  ist  nicht  im  Betriebsbuche  B  (für  Zigarettentabal),  sondern  im  Betriebsbuche  D  (für  Rohtabak)
nachzuweisen.

6.  Am  Schlusse  des  Monats  März  ist  das  Betriebsbuch  durch  Aufrechnung  in  allen  drei  Abteilungen  abzuschließen
und  durch  Absetzung  der  Schlußsummen  der  Abteilungen  2  und  3  von  der  Schlußsumme  der  Abteilung  1  der  Bestand
zu  berechnen.  Dieser  Bestand  ist  in  Abteilung  1  des  Betriebsbuchs  für  das  nächste  Rechnungsjahr  vorzutragen.  Das
abgeschlossene  Buch  ist  innerhalb  14  Tagen  der  Steuerstelle  einzureichen.

7.  Bei  Bestandsaufnahmen  innerhalb  des  Rechnungsjahrs  ist  das  Betriebsbuch  zwar  in  den  drei  Ableilungen  aufzurechnen,
  der  Bestand  aber  nicht  im  Betriebsbuch  selbst,  sondern  in  der  aufzunehmenden  Verhandlung  in  der  unter
Ziffer  6  bezeichneten  Weise  zu  berechnen.

1087
        <pb n="678" />
        660

Abteilung  1.  Zugang  an  Zigarettentabak.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.  .  Davon  (Spalte  5)
S  *  Zeitraum  Gesamtz
  Lag  des  Art  *-5  J
ẽ  der  es  zugang  an  «  anderweit  ·
2  Eintra-  Zuganges  des  Zigaretten-  9  ner  in  Bemerkungen
S  .
Zuganges  tabak  .  Zugang
-  gung  hergestellt  gekommen
c2  von  bis  1
|  EIIIEIIIILIE
1  2  8  4  5  6  i  7  8
»  E
i  I
Issl
Abteilung  2.  Abgaug  an  versteuertem  Zigarettentabak.
8  gei  Gesamt-  Davon  (Spalte  5)  zum  Kleinverkaufspreise
S.  eitraum  b  —
Tag  Art  "  gang  über  3/80  über  5  über  10  1  über  20  ..«
der  des  ·  *  bis  bis  bis  güber!.  Be-Eintra
  Abganges  des  steuer  ein  5  Mark,  10  Mar20  Mark  30  Mark  merkungen
S  Zigaretten-NJNung
  Abganges  tabak  das  Kilogramm
-  von  bis  #  "
!4  ———————
1  2  3  4  5  6  8.  9  10  11
i  I  :
l
i  "i
Abteilung  3.  Abgang  an  unverstenertem  Zigarettentabak.
«  «  Davon  (Spalte  5
2  Tag  Weiterer  Nachweis  E  av  on  (Spa  te  )
—  des  Art  des  unversteuert  Gesamtabgang
Abganges  des  entfernten  an  unversteuertem  in  das  #  anderweit  Vemerkungen.
—  .-  .  Zigarettentabak  Ausland  unversteuert
E  (der  Zigarettentabaks  E
—  Abganges  ausgeführt  «  abgegeben
Eintragung  im  unter  1  -  -
VucheINk.  kg-glcgsgkgs»—g
1  2  8  4  5  6  7  8
i  ;  i
jii
«
l  i  !
        <pb n="679" />
        —  661  —

amtt4t.  -  .  Muster  9.
(Ausf.-Best.  §  42.)

Betriebsbuch  C
für

Zigarettenhülsen  und  Zigarettenblättchen
Zigarettenhülsen
Zigarettenblättchen

 

 

Herstellers  ............................  .......·..··..................  zufür

  das  Rechnungsjahr  19

Enthält  Blätter,  che  mit  einer  angesiegelton
  Schnur  durchæeogen  sind.

Geführt  von

 

(Siegel.)

 

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Das  Buch  ist  in  drei  getrennten  Abteilungen  zu  führen:
Abteilung  1  (Spalten  1  bis  6):  Zugang  an  Zigarettenhülsen  und  blättchen,
-  2  =  7  12):  Abgang  =  versteuerten  Zigarettenhülsen  und  -blättchen,
-  3(2132158):  *  unversteuerten  Zigarettenhülsen  und  -blättchen.

2.  Die  Eintragungen  in  den  einzelnen  Abteilungen  erfolgen  unabhängig  voneinander;  jede  Eintragung  unter
besonderer  laufender  Nummer  (Spalte  1  oder  Spalte  7  oder  Spalte  13)  und  unter  Angabe  des  Tages,  an  dem  die
Eintragung  gemacht  worden  ist  (Spalte  2  oder  Spalte  8  oder  Spalte  14).

3.  In  den  Abteilungen  1  und  2  können  die  innerhalb  bestimmter  Zeitabschnitte  von  längstens  einer  Woche  in
Zugang  oder  Abgang  gekommenen  Zigarettenhülsen  oder  -blättchen  am  Schlusse  dieser  Zeitabschnitte  mittels  einer  Eintragung
  gebucht  werden.  Für  jede  Art  des  Zuganges  oder  Abganges  hat  die  Buchung  durch  eine  besondere  Eintragung

Fortsetzung  auf  Seite  4  des  Musters.
        <pb n="680" />
        Abteilung  1.  Zugang.

——

Abteilung  2.  Abgang  an
Zigarettenhülsen  und

 

 

Lau-  Zeitraum  des
fende  Tag  der  Zuganges
Num-  Eintragung
mer
von  bis
1  2  8

Menge  des  Zu- 



 

Art  des  ganges  an
s  Ziga-  Ziga-Zugange
  retten-  rettenhülsen
  blättchen
Stükk  Stäck
4  5  6,

 

Lau-  Zeitraum  des

fende  Tag  der  Abganges

Num=  Eintrag  ung

mer  von  »  bis

–  .  —  –
7  8  9

—

Art  des
Abganges

—  —  —  — 

10
        <pb n="681" />
        versteuerten

———

—  —

Zigarettenhülsen

 

 

 

Abteilung  3.  Abgang  an  unverstenerten

eblättchen.  und  -blättchen.

Menge  des  Ab-  a  Tag  der  Weiterer  Nachweis  derr  Menge  des  Abganges

  an  ver-  Lau-  ¾.  "  Art  des  nversteuert  entfernten  ganges  an  unver-  Bemerkungen.

steuerten  fende  nagung  ab  Zigarettenhülsen  und  steuerten

ziga-  Ziga-  "  blättchen  Ziga-  Zigaretten=

  ralhin.  Num-,5s  Ab-  ganges  retten=  rettenhülsen

  blättchenmmeranges)  Bezeichnung  Nr.  hülsen  blättchen
Stück  Stück  (Buch)  Stück  Stück  1

13  14  16  16  19

 

11  12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17  18
        <pb n="682" />
        —  664  —

zu  erfolgen  unter  näherer  Angabe  in  den  Spalten  4  oder  10,  z.  B.  für  Abteilung  1.  „in  der  Fabrik  hergestellt“  oder
„von  den  Heimarbeitern  abgeliefert,  Heimarbeitsbuch  Nr.  6  bis  10“,  für  Abteilung  2:  „verkauft“  oder  „an  das  Hauptlager
in  Leipzig  versandt“".  Aus  dem  Ausland  oder  aus  anderen  Betrieben  bezogene  Zigarettenhülsen  und  Zigarettenblättchen
sind  alsbald  nach  ihrem  Eingang  mit  besonderer  Eintragung  in  Abteilung  1  in  Zugang  zu  stellen.  Zigarettenhülsen  und
Zigarettenblättchen,  die  gemäß  §§  27  bis  30  unversteuert  entfernt  werden  sollen,  sind  spätestens  bei  der  Entfernung  in
Abteilung  1  nachzuweisen.

4.  In  Abteilung  3  (Spalten  13  bis  18)  ist  jeder  Abgang  an  unversteuerten  Zigarettenhülsen  und  Sblättchen
sofort  und  einzeln  einzutragen,  unter  Angabe  der  Art  des  Abganges  und  Bezeichnung  des  weiteren  Nachweises  über  den
Verbleib  der  entfernten  Erzeugnisse,  z.  B.:  „ausgeführt  (Spalte  15),  Begl.-Ausf.-B.  (Begleitschein-Ausfertigungsbuch)
Nr.  5  (Spalte  16)“),  oder:  „an  die  Zigarettenfabrik  Manoli  in  Berlin  abgegeben  (Spalte  15),  Anmeldung  vom  10/11.
12  (Spalte  16)7.

5.  Am  Schlusse  des  Monats  März  ist  das  Betriebsbuch  durch  Aufrechnen  der  Spalten  5,  6,  11,  12,  17  und  18
abzuschließen  und  durch  Absetzung  der  Schlußsummen  der  Spalten  11,  12,  17  und  18  von  der  Schlußsumme  der  Spalten
5,  6  der  Bestand  zu  berechnen.  Dieser  Bestand  ist  in  das  Betriebsbuch  für  das  nächste  Rechnungsjahr  vorzutragen.  Das
abgeschlossene  Buch  ist  innerhalb  14  Tagen  der  Steuerstelle  einzureichen.

6.  Bei  Bestandsaufnahmen  innerhalb  des  Rechnungsjahrs  ist  das  Betriebsbuch  zwar  in  den  Spalten  5,  6,  11,
12,  17  und  18  aufzurechnen,  der  Bestand  aber  nicht  im  Betriebsbuch  selbst,  sondern  in  der  aufzunehmenden  Verhandlung
in  der  unter  Ziffer  5  bezeichneten  Weise  zu  berechnen.
        <pb n="683" />
        Muster  10.

 

..............  amt:  (Ausf«,Best·§43·
Betriebsbuch  D
über
Bezug  und  Verarbeitung  von  Tabak  in  dern  sr*#*.  betriebe
für  das  Rechnungsjahr  19
Enthält.  Blätter,  dee  mt  einer  angesiegelton

  Schnur  durchæogen  sind.
Geführt  í  -

(Siegel.)

Anleitung  zum  Gebrauth.

1.  Jede  in  den  Betrieb  aufgenommene  Menge  Rohtabak,  geschnittener  Tabak,  Tabakabfall  oder  Ersatzstoffe  ist
sofort  bei  der  Aufnahme  unter  einer  besonderen  Nummer  (Spalte  1)  in  die  Spalten  2  bis  8  unter  Beachtung  der  Überschriften
  einzutragen.  Ist  Rohtabak  angekauft  worden,  der  nicht  sofort  in  den  Betrieb  übernommen,  sondern  zunächst
unter  Zollverschluß  gelagert  wird,  so  ist  dieser  Tabak  erst  dann  in  das  Betriebsbuch  einzutragen,  wenn  er  aus  dem  Zollgewahrfam
  in  den  Betrieb  übernommen  wird.  In  Spalte  3  und  4  ist  in  diesem  Falle  das  Amt  einzutragen,  unter  dessen
Verschluß  der  Tabak  zuletzt  gelagert  hat.

2.  In  gemischten  Betrieben,  d.  h.  in  Betrieben,  die  neben  Zigaretten  und  Zigarettentabak  auch  Erzeugnisse

herstellen,  die  nicht  unter  das  Zigarettensteuergesetz  fallen,  hat  die  Anschreibung  gemäß  §&amp;amp;  43  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  erfolgen.
Fortsetzung  auf  Seite  4  des  Musters.

109
        <pb n="684" />
        Zugang

 

Menge  des  Zuganges  an

 

 

Tag  *
der  Der  Tabak  und  die  Ersatzstoffe
Lau-  #eEintra-  sind  bezogen  von  Rohtabak  6H
fende  -  Ersatz-Num-
  aung  schnittenem  sab
ume  (des  I  aus-  stoffen
merzu  Firma,  Dr  ***  deutschem  6  Tabak
Name  und  Stand  ·  ländischem  «
ganges)
kg  kg.  X8  **“
1  2  3  4  5  6  7  8
        <pb n="685" />
        —  667  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgang
..  .  Menge  des  Ab  s  it
Zeitraum  Art  des  Abganges  enge  »  Sange»  —  ee
Lau  Tag  des  und  ge-  der  ausfben
s  Rohtabak  «  Rohstoffen
fende  der  Abganges  schntt-  Sp.4
m  tra-  Name  und  Stand  aus-  deut-  Tabak  stoffen  gestellten
mer  ç  ländi-  und  Erzeugnisse
gung  von  bis  schem  abfon  Betriebs-·
  des  Empfängers  em  fall  buch  Fr.
xg  kg.  kg.  ktgBuchstabe  I
9-10  11  12  13  14  16  .  16  1½  18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —

 

 

109  *
        <pb n="686" />
        —  668  —

3.  Wird  Tabak  oder  werden  Ersatzstoffe  unverarbeitet  aus  dem  Betriebe  wieder  entfernt  (verkauft,  an  den

Lieferer  zurückgesandt  usw.),  so  ist  ihre  Menge  sofort  unter  Ausfüllung  der  Spalten  9,  10,  12,  13,  14,  15,  16  und  17  in
Abgang  zu  stellen.  Hierbei  sind  für  zollzuschlagfreie  oder  steuerbegünstigte  inländische  Tabakblätter  die  Vorschriften  der
Tabakzollordnung  zu  beachten.  Gemäß  Satz  1  ist  auch  zu  verfahren,  wenn  Tabak  oder  Tabakabfall  vernichtet  wird;  in
diesem  Falle  ist  in  den  Spalten  12  und  13  zu  vermerken,  daß  eine  Vernichtung  stattgefunden  hat.

4.  Die  im  Betriebe  verarbeiteten  Mengen  können  am  Schlusse  bestimmter  Zeitabschnitte  von  längstens  einer
Woche,  die  mit  den  Abschnitten  für  An=  und  Abschreibung  der  fertigen  Erzeugnisse  (Betriebsbücher  A  und  B)  übereinstimmen
  müssen,  zusammen  mittels  einer  Eintragung  in  Abgang  gestellt  werden.  Hierbei  ist  der  Zeitraum,  in  dem  die
Verarbeitung  stattgefunden  hat,  in  Spalte  11  einzutragen  und  in  Spalte  18  auf  die  Nummer  des  Betriebsbuchs  A  oder  B,
in  dem  die  hergestellten  Erzeugnisse  (Zigaretten  oder  Zigarettentabak)  in  Zugang  gestellt  sind,  zu  verweisen.

5.  Am  Schlusse  des  Monats  März  ist  das  Betriebsbuch  durch  Aufrechnung  der  Spalten  5,  6,  7,  8  und  14,  15,
16,  17  abzuschließen  und  durch  Absetzung  der  Schlußsumme  der  Spalten  1/4,  15,  16,  17  von  der  Schlußsumme  der
Spalten  5,  6,  7,  8  der  Bestand  zu  berechnen.  Dieser  Bestand  ist  in  dem  Betriebsbuch  für  das  folgende  Rechnungsjahr
vorzutragen.  Das  abgeschlossene  Betriebsbuch  ist  innerhalb  14  Tagen  der  Steuerstelle  einzureichen.
        <pb n="687" />
        —  669  —

Muster  11.
(Ausf.-Best.  8  48.)

 

Betriebsbuch  E

über

Bezug  und  Verarbeitung  von  Zigarettenpapier  in  dem

 

betriebe  des  zu.  –

Das  Buch  enthält  Blätter,  che  mt

einer  angeszegelten  Schmnte#-  durchzogen  Sind.  Geführt  von
............................  ,dentkLl9
(Siegel.)

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Jeder  Zugang  an  Zigarettenpapier  ist  sofort  in  den  Spalten  1  bis  5  unter  einer  besonderen  Nummer  und
unter  Beachtung  der  Überschriften  der  Spalten  anzuschreiben.

2.  Jeder  Abgang  von  unverarbeitetem  Papier  ist  sofort  in  den  Spalten  6,  7  und  9  abzuschreiben.  Dabei
ist  in  Spalte  10  anzugeben,  an  wen  das  unverarbeitete  Papier  verkauft  oder  zurückgesandt  worden  ist,  oder  in  welch
anderer  Weise  der  Abgang  an  unverarbeitetem  Papier  stattgesunden  hat.

3.  Anstatt  nach  Kilogramm  können  die  Anschreibungen  in  den  Spalten  5  und  9  nach  näherer  Bestimmung  des
Hauptamts  bei  Zigarettenpapier  in  Bobinen  nach  Bobinen,  bei  Zigarettenpapier  in  Bogenform  nach  Bogen,  getrennt  nach
der  Größe  der  Bogen,  erfolgen.

4.  Die  zu  Zigarettenhülsen  und  -blättchen  verarbeiteten  Papiermengen  können  am  Schlusse  bestimmter  Zeitabschnitte
  von  längstens  einer  Woche,  die  mit  den  Abschnitten  für  An=  und  Abschreibung  der  ferligen  Zigarettenhülsen
und  blättchen  im  Betriebsbuch  C  übereinstimmen  müssen,  zusammen  mittels  einer  Eintragung  in  Abgang  gestellt  werden.
Hierbei  ist  der  Zeitraum,  in  dem  die  Verarbeitung  stattgefunden  hat,  in  Spalte  8  einzutragen  und  in  Spalte  11  anzugeben,
  unter  welcher  Nummer  des  Betriebsbuchs  C  die  sertigen  Erzeugnisse  in  Zugang  gestellt  sind.  «

5.  Am  Schlusse  des  Monats  März  ist  das  Betriebsbuch  durch  Aufrechnen  der  Spalten  5  und  9  abzuschließen
und  durch  Absetzung  der  Schlußsumme  der  Spalte  9  von  der  Schlußsumme  der  Spalte  5  der  Bestand  zu  bilden.  Dieser
Bestand  ist  im  Belriebsbuch  für  das  folgende  Rechnungsjahr  vorzutragen.  Das  abgeschlossene  Buch  ist  innerhalb  14  Tagen
der  Steuerstelle  einzureichen.  «
        <pb n="688" />
        —  670  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Zugang

Menge  des  Zuganges  an
Lau-  Tag  der  Das  Papier  ist  bezogen  von  Bigaretirnpapier  —

fende  u  nach  der  i  nach
Num—  a  nach  Stück=  Zahl  und
mer  irma,  Name  und  Stand  Ort  Gewicht,  Kahl  der  Größe  der

ganges)  Firma,  -  VobinensBogen
kglgstückIthIlOköße

1  2  3  4  —  5b  -

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5
s
l

I
!
I
!
        <pb n="689" />
        Abgang

 

 

 

 

 

 

 

 

Menge  des  Abganges  an  .
,  Zeitraum  Zigarettenpapier  Die  aus  der
Lau-  Tag  der  des  3  Bezeichnung  der  Firma,  eiteten
·  e  apiermenge
senden.  Abganges  nach  derh  .  an  die  das  Kapierk“  bergestellten  Zigam-
  t  nach  Stüc=  gahl  und  unverarbeitet  zurück-  rettenhülsen  und
mer½  Gewicht  ahl  der  Größe  der  gegeben  oder  verkauft  blättchen  sind  wetter
von  bis  Bobinen  Bogen  worden  ist  enabewaiehen  in
unter
rgStück  JZahl  GEröße  Nummer
¾  1  9#  9b  90  10  11
        <pb n="690" />
        <pb n="691" />
        Muster  12.

(Ausf.-Best.  88  57,  58.
a)  Hauptamtsbezirkk,

b)  Hebebezirk  ,  --- 



Einzusenden:  .
1.  vierteljährliche  Nachweisungen  2.  jährliche
zu  b  bis  zum  2.  der  Monate  Nachweisungen

.  g  =  .  5.  /)  Januar,  April,  Juli  zu  a  bis  zum  15.  Mai.
·  «  und  Oktober.

 

Nachmeisung

der

im  —  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19
im  Rechnungsjahr  19—  ·

 

verkauften  Steuerzeichen  und  Steuerzeichenvordrucke  der  Zigarettensteuer.

Anleitung.
1.  Zu  den  Nachweisungen  sind  die  Vordrucke  für  die  Bestellzettel  (Muster  1)  nach  Anderung  der  bberschrift  zu
verwenden
2.  Die  Nachweisungen  haben  sich  auf  den  ganzen  Bezirk  der  ausstellenden  Behörde  zu  beziehen.
3.  Die  Angaben  sind,  soweit  es  sich  um  vollständig  bedruckte  Steuerzeichen  (§8  8  bis  10)  handelt,  den  Steuerzeichenbüchern
  zu  entnehmen.  Über  die  Einnahme  aus  der  Verwendung  von  Steuerzeichenvordrucken  (6  11),  die  am

Schlusse  des  Musters  1,  getrennt  nach  Steuerklassen,  nachzuweisen  ist,  haben  die  Hebestellen  nötigenfalls  besondere
  Anschreibungen  zu  führen.

4.  Abweichungen  der  Endsummen  dieser  Nachweisung  von  den  Angaben  in  der  Überficht  der  Einnahme  an  Zöllen
und  Reichssteuern  sind  zu  erläutern.

110
        <pb n="692" />
        Muster  13.
(Ausf.-Best.  89  57,  58.)
Direktivbezirk

Einzusenden:

1.  vierteljährliche  Nachweisungen
bis  zum  10.der  Monate  Januar,
April,  Juli  und  Oktober.

2.  jährliche  Nachweisungen
bis  zum  1.  Juni.

 

Aachweisung
des

Steuerwerts  der

in  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19
im  Rechnungsjahr  19

verkauften  Zigarettensteuerzeichen  und  Steuerzeichenvordrucke.

 

 

 

 

 

 

1.  Für  Zigaretten  ·  2.  Für  Zigarettentabak
im  Kleinverkaufspreise  im  Kleinverkaufspreise  3.  Für  Zu-«
  -  Zigabis
  über  über  über  über  ub  Zu-  über  über  über  über  ub  Zu-  4x  sammen
1#  zu  1½  bis  2½  bis  3½  bis  5  bis  Über  8,50  bis  b  bis  10  bis  20  bis  über  reiten-  bis  3)
/2½  Pfk8  ½  Pf.  5  Pf.7  f.  Pf.  sammen  510  420  4  30  &amp;amp;  304  sammen  hüllen

 

 

 

 

 

 

das  Stück  das  Kilogramm
#5  .“  4cH  4  44  “
        <pb n="693" />
        Muster  14.

Direktivbezrk  .  (#usf-Best.J58.

Hauptamtsbezirk.

Rechnungsjahr  19  .

Herstellung  und  Absatz  sowie  Einfuhr  von  Erzeugnissen,
die  der  Zigarettensteuer  unterliegen.

 

Auleitung  zum  Gebrauc.

1.  Die  von  den  Hauptämtern  bis  zum  15.  Mai  vorzulegende  Nachweisung  hat  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die
von  den  Direklivbehörden  bis  zum  1.  Juni  einzusendende  den  ganzen  Direktivbezirk  zu  umfassen.

2.  Die  Angaben  über  Herstellung  und  Absatz  der  inländischen  Herstellungsbetriebe  sind  den  Betriebsbüchern  zu
entnehmen.  Zigarettentabak  und  Zigarettenhüllen,  die  in  Zigarettenbetrieben  hergestellt  werden  und  lediglich  im  eigenen
Betrieb  oder  durch  Heimarbeiter  auf  Zigaretten  weiter  verarbeitet  worden  sind,  sind  in  die  Nachweisung  nicht  aufzunehmen.
Betriebe,  die  neben  Zigaretten  oder  Zigarettentabak  auch  Zigarettenhüllen  für  den  Verkauf  herstellen,  sfind  in  den  Spalten  1
bis  3  nach  zuweisen.  Das  in  Bogen,  Rollen,  Bobinen  U  w.  abgegebene  Zigarettenpapier  ist  nach  dem  Maßstab!  für  die
Versteuerung  (5  5  Abs.  1)  nachzuweisen.

3.  Insoweit  die  Angaben  über  die  aus  dem  Zollausland  eingeführten  und  versteuerten  Zigaretten,  Zigarettentabake
  und  Zigarettenhüllen  nicht  mit  genügender  Sicherheit  aus  dem  Steuerzeichenbuch  entnommen  werden  können,  haben

die  Zollstellen  Anschreibungen  über  die  eingeführten  Mengen  nach  Maßgabe  der  Spalten  7  bis  21  dieser  Nachweisung  zu  führen.
110
        <pb n="694" />
        Zahl  der  Betriebe,  die  Zigaretten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zig  a-  nur  nut  diga  “t  Davon  (Sp.  7)  im  Kleinverkaufspreise
retten-  Ziga-  —

nur  retten  Ziga=  papier  retien-  .  Ge«hjgÜberübekübepubkrüber
Ziga=  Und  retten=  (in  hulsen  Erzeugnisse  1½  bis2½  bis  3½  bis  bis
retten  Biga-  tabat  Bogen,  oder  samt=  zu  1½  2%½83½  5  7  7
her-  habar  *  Rollen,  „blätt-  menge  Pfennig  Pfennig  Pfennig  Pfennig  Pfennig  Pfennig
stellen  her-  stellen  -  dhen  das  Stück

stellen  herstellen  stellen  Tausend  Tausend  Tausend  Tausend  Tausend  Tausend  Tausend

1  2  z  4  5  ß  7  8  9  10  11  12  18

i

"  Bestand  am  Anfang

des  Rechnungsjahrs  —  —  —  —  —

1  1

 

 

Hiervon  arbeiten  mit:  hHergesent  (insch
·  -  ergestellt  (einschl  der
a)  keinem  Gehilfen  Erzeugung  der  Heimarbeitrr)

  —  —  —  —  —  —

I
b)  nicht  mehr  als  10  Gehilfen

«

—  1  —  —  ·

 

Anderweiter  Zugang  —  —  —  —  —  —

—  —  —  —.  ,  —  –

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d)  51  bis  100  Gehilfen

 

 

3  1  Aus  den  Betriebse)
  101  bis  50)  Gehilfen  stätten  entfernt:

1  l

versteuert......

 

 

f)mehra13500Gehilfen  »
unversteuert  in  das
Ausland  ausge-1

  fühnt  —  —  —  —-  —  —

8)  reiner  Maschinenarbeit  —  —

 

 

 

·  anderweit  unverl
  l  l  l  t  t  t  .

—  ———.

Zusammen  Abgang  —  —  —  –  —  —
i)  reiner  Handarbeit  P  ""  «
.  I  Bleibt  Bestand  am
—  —  I  I  I  Schlusse  des  Rech-  ,
k)  Heimarbeit  nungsjahrs  –  —  —  —  —  —
—  ·  l  «  -  5'«  —
—  I

I  l  -l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  Außerdem  aus  dem
BZollausland  eingeführt
  und  versteuert
        <pb n="695" />
        677

 

 

 

 

 

Zigarettentabak.  Zigarettenhüllen.

Davon  (Sp.  14)  im  Kleinverkaufspreise  .  Bigaretten.

..  »  x..,--  .  papier

Gesamt=  über  3,,0  über  5  über  10  über  20  über  BZigaretten-Zigaretten=  in  Bogen,  Bemerkungen

5  Mark  10  Mark  20  Mark  30  Mark  ar  Beabiner
.  das  Kilogramm  gerechnet)

kg  g  Kkg  I  g  kg  g  Rg  8  kg.  .  Kkg  8  Tausend  Tausend  Tausend

14  15  16  17  18  19  20  21  22  28
        <pb n="696" />
        —  678  —

Berichtigung.

Auf  Seite  615  ist  in  der  elften  Zeile  von  unten  statt  „831b“  zu  lesen:  „312a“.

 

Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="697" />
        für  das

Deutsche  Reich.

 

679  —

Bentralblatt

  

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

u  beiriehen  durch  alle  P#ostanstalten  und  Suchhandlungen.

 

XXXK.  Jahrgang.

 

 

Berlin,  Freitag,  den  24.  November  1911.

Nr.  62.  –4

 

 

 

 

 

 

Juhalt:  1.  Konsulatwesen:  Exequaturerteilungen;  —  Ein-2.



rli

3.

ziehung  eines  Vizekonsulats;  —  Todesfall  Seite  679
Fiuanzwesen:  Nachweisung  von  Einnahmen  der  Reichs-Post=
  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
  für  die  Zeit  vom  1.  April  1911  bis  zum
Schlusse  des  Monats  Oktober  19111  6680
Statistik:  Inkraftsetzung  eines  neuen  Statistischen
Warenverzeichnisses  und  eines  neuen  Verzeichnisses  der
Länder  der  Herkunft  und  der  Bestimmung  680
Militärwesen:  Erscheinen  eines  neuen  Verzeichnisses

I

I
l
i

 

5.  Zoll=  und  Steuerwesen:

Anvang.  Militärwesen:

der  Zivilvorsitzenden  der  im  Deutschen  Reiche  ber
stehenden  Ersatzkommissionen
Zulassung  eines  golfrenen
Veredelungsverkehrs  mit  Hafermehl  und  mit  Kakaopulver
  681

6.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Reichsgebee  681

Verzeichnis  der  Zivilvorsitzenden
  der  im  Deutschen  Reiche  bestehenden  Ersat
kommissionen.

ssssssssss

 

1.  Kousfulatwesen.

Dem  portugiesischen  Konsul  Carl  Barop  in  Düsseldorf  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.

Dem  Vizekonsul  bei  dem  mexicanischen  Generalkonsulat  in  Hamburg,  Diego  Olivar  Pinelo,  ist
namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Königlich  Spanischen  Vizekonsul  Wilhelm  Leydhecker  in  Frankfurt  a.  M.  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Das  Kaiserliche  Vizekonsulat  in  Salina  Cruz  (Mexico)  ist  zur  Einziehung  gelangt.

 

Der  Kaiserliche  Vizekonsul  Stamatiadis  in  Samos  ist  gestorben.

 

111
        <pb n="698" />
        —  680  —

2.  Finanzwesen.

 

Nachmeisung
von  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
für  die  Zeit  vom  1.  April  1911  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Oktober  1911.

 

 

 

Bezeichnung
der

Einnahmen  vom  Beginne
des  Rechnungsjahrs  bis
zum  Schlusse  des  Monats

Im  Reichshaushalts-Etat
ist  die  Einnahme  für  das
Rechnungsjahr  1911

Oktober  1911  veranschlagt  auf

Einnahmen

 

 

 

 

.  *
1  2  3
Post-=  und  Telegraphenverwaltaung  433  035  965  734  161  600
Reichs-Eisenbahnverwaltung  82  973  000  128  893  000

 

3.  Statistik.

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,

1.  ein  neues  Statistisches  Warenverzeichnis  nebst  Anlagen
A.  Verzeichnis  derjenigen  Waren,  für  welche  in  die  Verkehrsnachweisungen  1,  IA,  II,
IIA,  IV  und  IVA  die  statistische  Nummer  und  zugleich  die  handelsübliche  Benennung
  einzutragen  sind,
B.  Verzeichnis  derjenigen  Waren,  welche  nach  anderen  Maßstäben  als  nach  Gewicht
oder  neben  dem  Gewicht  auch  nach  anderen  Maßstäben  anzumelden  sind,
C.  Verzeichnis  derjenigen  Waren,  für  welche  neben  den  Mengen  der  Wert  anzumelden
  ist,
mit  einem  Verzeichnis  der  Massengüter,
2.  ein  neues  Verzeichnis  der  Länder  der  Herkunft  und  der  Bestimmung  (Anlage  1  der
Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze  vom  7.  Februar  1906)

mit  dem  1.  Januar  1912  in  Kraft  zu  setzen.

Der  Vertrieb  der  Verzeichnisse  und  des  vom  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  herausgegebenen
neuen  Alphabetischen  Verzeichnisses  zum  Statistischen  Warenverzeichnis  ist  R.  v.  Deckers  Verlag,
G.  Schenck,  in  Berlin  8W  19,  Jerusalemer  Straße  56,  übertragen  worden.

Berlin,  den  17.  November  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Richter.
        <pb n="699" />
        —  681  —

4.  Militär  wesen.

 

Bekanntmachung.

Im  Anhang  zu  dieser  Nummer  des  Zentralblatts  wird  ein  neues,  bis  auf  die  Gegenwart
richtig  gestelltes  „Verzeichnis  der  Zivilvorsitzenden  der  im  Deutschen  Reiche  bestehenden  Ersatzkommissionen“

(§  2  Ziffer  5  der  Deutschen  Wehrordnung)  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
Das  Verzeichnis  tritt  an  die  Stelle  des  unter  dem  28.  Juli  1902  im  Anhang  zu  Nr.  32  des

Zentralblatts  (S.  251  ff.)  veröffentlichten  Verzeichnisses  sowie  der  dazu  ergangenen  Nachträge.

Berlin,  den  18.  November  1911.
·  Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Lewald.

 

5.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

—

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  9.  November  d.  J.  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
Veredelungsverkehrs  mit  Hafermehl  —  Tarifnummer  162  —,  das  gegen  Einfuhrschein,  und
mit  Kakaopulver  —  Tarifnummer  203  —,  das  gegen  Vergütung  des  Kakaozolls  in  ein
Verschlußlager  aufgenommen  ist,  zur  Herstellung  von  Haferkakao  —  Tarifnummer  204  —
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

6.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.
S
Raume  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  25
8  *s  Ausweisung  .
der  Bestrafung.  Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  l  8  4  b  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Gustav  Waldemar  geboren  am  27.  Juli  1874  zu  Petrokow  versuchter  schwerer  Königlich  Preußischer  7.  November

 

Schwarz,  (Piotrköw),  Gouvernement  gleichen  Diebstahl  (3  Jahre  Regierungspräsident  zu  1911.
Fleischergeselle,  Namens,  Rußland,  ortsangehörig  Zuchthaus  laut  Er-,  Marienwerder,
ebendaselbst,  russischer  Staatsange=  kenntnis  vom  22.0kl
  höriger,  tober  1908),
        <pb n="700" />
        682

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alier  und  Heimat  grund  Behörde,  welche  die  datum
Ausweisung  -.
der  Bestrafung.  Ausweisungsz
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  I  3  4  b  6

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  Franziska  Kofler

(Koffler),

Ludwig  Lewicky,
Gelegenheitsarbeiter,


Anton  Schroll,
Tagearbeiter,

Josef  Wilfer,  Buchbinder,



 

hörige,

geboren  am  25.  April  1884  zu  Bre-Übertretung  des  8361
Nr.  6  und  §  362  des
Strafgesetzbuchs,

angeblich  25  Jahre  alt,  geboren  zu  Landstreichen  und
Betteln,

geboren  am  24.  August  1848  zu  März-Betteln,

genz,  Bezirk  gleichen.  Namens,  Vorarlberg,
  österreichische  Staatsange-Marki,

  Gouvernement  Warschau,
russischer  Staatsangehöriger,

dorf,  Bezirk  Braunau,  Böhmen,  ortsangehörig
  ebendaselbst,  österreichischer
Staatsangehöriger,

Watzkenreuth,  Bezirk  Eger,  Böhmen,

 

österreichischer  Staatsangehöriger,

 

geboren  am  31.  Dezember  1877  zu#Landstreichen,

 

 

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Düsseldorf,

Königlich  Preußischer
Regierungspräfident  zu
Cassel,

Königlich  Preußischer
Regierungspräfident  zu
Breslau,

Königlich  Bayerisches
Bezirksamt  Eggenfelden,


Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.

 

6.  November

1911.

21.  Oktober

1911.

9.  November

1911.

27.  August
1911.
        <pb n="701" />
        An  b  ang
Ur.  62  des  Zeulrulllall  für  das  Deutsche  Reich.

 

Berlin,  den  24.  November  1911.

 

—

Militärwesen.

Derzeichnis

der

Zivilvorsitzenden  der  im  Deutschen  Reiche  bestehenden  rsahkommissionen.

 

 

 

 

 

 

0  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
A.  Königreich  Preußen.
I.  Provinz  Ostpreußen.
a)  Regierungsbezirk  Königsberg.
1.  Kreis  Braunsberg  mit  den  Städten  Braunsberg,  Frauen-Braunsberg.  Landrat  des  Kreises  Braunsberg.
burg,  Mehlsack  und  Wormditt.  -
2.KretsFtschhausenmttdenStadteUFtschhausenundPrllauFischhausen.  do.  do.  Fischhausen.
3.  Kreis  Friedland  mit  den  Städten  Bartenstein,  Domnau,  Bartenstein.  do.  do.  Friedland.
-  Friedland  und  Schippenbeil.
4.  Kreis  Gerdauen  mit  den  Städten  Gerdauen  und  Norden=  Gerdauen.  do.  do.  Gerdauen.
urg
b.  aren  Veiligenbeil  mit  den  Städten  Heiligenbeil  und  Heiligenbeil.  do.  do.  Heiligenbeil.
inten.
6.]  Kreis  Heilsberg  mit  den  Städten  Guttstadt  und  Heils-  Heiläberg  (  (Krüher  do.  do.  Heilsberg.
berg.  ·  Guttstadt).
7.Stadtkreis  Königsberg.  Königsberg.  Polizeipräsident  zu  Königsberg.  .
8.LandkretsKomgsber  Königsberg.  Landrat  des  Landkreises  Königsberg.
9.  Kreis  Labiau  mit  del-  Stadt  Labiau.  abiau.  do.  des  Kreises  Labian.
10.  Kreis  Memel  mit  der  Stadt  Memel.  Memel.  do.  do.  Memel.
11.N  Kreis  Mohrungen  mit  den  Städten  Liebstadt,  Mohrungen  Mohrungen.  do.  do.  Mohrungen.
und  Saalfeld.
12.  Kreis  Pr.  Eylau  mit  den  Städten  Kreuzburg,  Landsberg  Pr.  Eylau.  do.  do.  Pr.  Eylau.
und  Pr.  Eylau.
13.  Kreis  Pr.  Holland  mit  den  Städten  Mühlhausen  und  Pr.  Holland.  do.  do.  Pr.  Holland.

 

Pr.  Holland.

 

 

112
        <pb n="702" />
        Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.

Sitz
des  Bureaus  des

Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
14.Kreis  Rastenburg  mit  den  Städten  Barten,  Drengfurth!  Rastenburg.  Landrat  des  Kreises  Rastenburg.
und  Rastenburg.
15.N  Kreis  Wehlau  mit  den  Städten  Allenburg,  Tapiau  und  Wehlau.  do.  do.  Wehlau.
Wehlau.
b)  Regierungsbezirk  Gumbinnen.
1.Kreis  Angerburg  mit  der  Stadt  Angerburg.  Angerburg.  Landrat  des  Kreises  Angerburg.
2.  Kreis  Darkehmen  mit  der  Stadt  Darkehmen.  Darkehmen.  do.  do.  Darkehmen.
3.  Kreis  Goldap  mit  der  Stadt  Goldap.  Goldap.  do.  do.  Goldap.
4.Kreis  Gumbinnen  mit  der  Stadt  Gumbinnen.  Gumbinnen.  do.  do.  Gumbinnen.
5.]  Kreis  Heydekrug.  Heydekrug.  do.  do.  Heydekrug.
6.  Stadtkreis  Insterburg.  Insterburg.  Erter  Bürgermeister  der  Stadt  Insterurg.

7.Landkreis  Insterburg.  Insterburg.  Landrat  des  Landkreises  Insterburg.
8.  Kreis  Niederung.  Heinrichswalde.  do.  des  Kreises  Niederung.
9.Kreis  Oletzko  mit  der  Stadt  Marggrabowa.  Marggrabowa.  do.  do.  Oletzko.
10.Kreis  Pillkallen  mit  den  Städten  Pillkallen  und  Schirwindt.  Pillkallen.  do.  do.  Pillkallen.
11.Kreis  Ragnit  mit  der  Stadt  Ragnit.  Ragnit.  do.  do.  Ragnit.
12.  Kreis  Stallupönen  mit  der  Stadt  Stallupönen.  Stallupönen.  do.  do.  Stallupönen.
13.Stadtkreis  Tilsit.  Tilsit.  Erster  Bürgermeister  zu  Tilsit.
14.Landkreis  Tilsit.  Tilsit.  Landrat  des  Landkreises  Tilsit.
J0)  Regierungsbezirk  Allenstein.
1.]  Stadtkreis  Allenstein.  Allenstein.  Erster  Bürgermeister  der  Stadt  Allen-·
  ten
2.LandkreisAllensteinmitderStadtWartenburg.  Allenstein.  Landrat  des  Landkreises  Allenstein.
3.  Kreis  Johannisburg  mit  den  Städten  Arys,  Bialla  und  Johannisburg.  do.  des  Kreises  Johannisburg.
Johannisburg.
4.Kreis  Lötzen  mit  den  Städten  Lötzen  und  Rhein.  Lötzen.  do.  do.  Lötzen.
5.  Kreis  Lyck  mit  der  Stadt  Lyck.  Lyck.  do.  do.  Lyck.
6.  Kreis  Neidenburg  mit  den  Städten  Neidenburg  und  Soldau.  Neidenburg.  do.  do.  Neidenburg.
7.Kreis  Ortelsburg  mit  den  Städten  Ortelsburg,  Passen=  Ortelsburg.  do.  do.  Ortelsburg.
heim  und  Willenberg.
8.Kreis  Osterode  mit  den  Städten  Gilgenburg,  Hohenstein,  Osterode.  do.  do.  Osterode.
Liebemühl  und  Osterode.
9.  Kreis  Rössel  mit  den  Städten  Bischofsburg,  Bischofstein,  Bischofsburg.  do.  do.  Rössel.
Rössel  und  Seeburg.
10.|]  Kreis  Sensburg  mit  den  Städten  Nikolaiken  und  Sensburg.Sensburg.  do.  do.  Sensburg.
II.  Provinz  Westpreußen.
a)  Regierungsbezirk  Danzig.
1.]  Kreis  Berent  mit  den  Städten  Berent  und  Schöneck.  Berent.  Landrat  des  Kreises  Berent.
2.Stadtkreis  Danzig.  Danzig.  Polizeipräsident  zu  Danzig.
3.  Landkreis  Danziger  Höhe.  Danzig.  Landrat  des  Landkreises  Danziger  Höhe.
4.Landkreis  Danziger  Niederung.  Danzig.  do.  do.  Danziger
,  Niederung.
5.|Kreis  Dirschau  mit  der  Stadt  Dirschau.  Dirschau.  Landrat  des  Kreises  Dirschau.
6.Stadtkreis  Elbing.  Elbing.  Erster  Bürgermeister  der  Stadt  Elbing.
7.  Landkreis  Elbing  mit  der  Stadt  Tolkemit.  Elbing.  Landrat  des  Landkreises  Elbing.
8.  Kreis  Karthaus.  Karthaus.  do.  des  Kreises  Karthaus.
9.  Kreis  Mariendurg  mit  den  Städten  Marienburg,  Neuteich  Marienburg.  do.  do.  Marienburg.
und  Tiegenho  .
10.Kreis  Neustadt  W.  Pr.  mit  den  Städten  Neustadt  und  Zoppot.]  Neustadt  W.  Pr.  do.  do.  Neustadt  W.  Pr.
11.  Kreis  Pr.  Stargard  mit  der  Stadt  Pr.  Stargard.  Pr.  Stargard.  do.  do.  Pr.  Stargard.
12.Kreis  Putzig  mit  der  Stadt  Putiig.  Putzig.  do.  do.  Putzig.
        <pb n="703" />
        685

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
7  Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
S  Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
b)  Regierungsbezirk  Marienwerder.
1.  reisiesen  mit  den  Städten  Briesen,  Gollub  und  Briesen.  Landrat  des  Kreises  Briesen.
Schönsee.
2.]  Kreis  Culm  mit  der  Stadt  Culm.  Culm.  do.  do.  Culm.
3.  Kreis  Deutsch  Krone  mit  den  Städten  Deutsch  Krone,  Deutsch  Krone.  do.  do.  Deutsch  Krone.
Jastrow,  Märk.  Friedland,  Schloppe  und  Tütz.
4.Kreis  Flatow  mit  den  Städten  Flatow,  Kammin,  Flatow.  do.  do.  Flatow.
Krojanke,  Vandsburg  und  Zempelburg.
5.Stadtkreis  Graudenz.  Graudenz.  Bürgermeister  Stolzenberg  zu  Grauenz.

6.|  Landkreis  Graudenz  mit  den  Städten  Lessen  und  Rehden.Graudenz.  Landrat  des  Landkreises  Graudenz.
7.Kreis  Konitz  mit  der  Stadt  Konitz.  Konitz.  do.  des  Kreises  Konitz.
8.Kreis  Löbau  mit  den  Städten  Löbau  nnd  Neumark.  Neumark.  do.  do.  Löbau.
9.  Kreis  Marienwerder  mit  den  Städten  Garnsee,  Marien=  Marienwerder.  do.  do.  Marienwerder.
werder  und  Mewe.
10.  Kreis  Rosenberg  W.  Pr.  mit  den  Städten  Bischofswerder,  Rosenberg.  do.  do.  Rosenberg.
Deutsch  Eylau,  Freistadt,  Riesenburg  und  Rosenberg.
11.  Kreis  Schlochau  mit  den  Städten  Baldenburg,  Hammer-chlochau.  do.  do.  Schlochau.
stein,  Landeck,  Pr.  Friedland  und  Schlochau.
12.N  Kreis  Schwetz  mit  den  Städten  Neuenburg  und  Schwetz.  Schwetz.  do.  do.  Schwetz.
18.Kreis  Strasburg  W.  Pr.  mit  den  Städten  Gurschno,  Strasburg.  do.  do.  Strasburg.
Lautenburg  und  Strasburg.
14.  Kreis  Stuhm  mit  den  Städten  Christburg  und  Stuhm.Stuhm.  do.  do.  Stuhm.
15.Stadtkreis  Thorn.  Thorn.  Stadtrat  und  Stadtsyndikus  Kelch  in
orn.
16.  Landlkreis  Thorn  mit  der  Stadt  Kulmsee.  Thorn.  Landrat  des  Landlreises  Thorn.
17.  Kreis  Tuchel  mit  der  Stadt  Tuchel.  Tuchel.  do.  des  Kreises  Tuchel.
III.  Stadtkreis  Berlin.
Stadtkreis  Berlin:  Berlin  NW  40,
a)  Ersatzkommission  des  Aushebungsbezirkes  Berlin  1,  Haidestr.  1.  Der  Zirilvorsitzende  der  Ersatzalle
  Wehrpflichtigen  umfassend,  deren  Namen  mit  kommission  des  Aushebungsbezirkes
B  bis  einschließlich  D  beginnen;  Berlin  1.
b)  Ersatzkommission  des  Aushebungsbezirkes  Berlin  2,  do.  Der  Zivilvorsitzende  der  Ersatzalle
  Wehrpflichtigen  umfassend,  deren  Namen  mit  kommission  des  Aushebungsbezirkes
b  F,  G  und  0  beginnen:  Berlin  2.  «
c)ErsatzkommisssondesAushebungsbezirkesBerlin3,  do.  Der  Zivilvorsitzende  der  Ersatzalle
  Wehrpflichtigen  umfassend,  deren  Namen  mit  kommission  des  Aushebungsbezirkes.
A  und  K  beginnen:  Berlin  3.
d)  Ersatzkommssion  des  Aushebungsbezirkes  Berlin  4,  do.  Der  Zivilvorsitzende  der  Ersatzalle
  Wehrpflichtigen  umfassend,  deren  Namen  mit  kommission  des  Aushebungsbezirkes.
N,  L,  S  bis  einschließlich  Schn  beginnen;  Berlin  4.
e)  Ersatzkommission  des  Aushebungsbezirkes  Berlin  5,  do.  Der  Zivilvorsitzende  der  Ersatzalle
  Wehrpflichtigen  umfassend,  deren  Namen  mit  kommission  des  Aushebungsbezirkes
2#,  J,  Scho  bis  einschließlich  8z  beginnen;  Berlin  5.
)  Ersatzkommission  des  Aushebungsbezirkes  Berlin  6,  do.  Der  Zivilvorsitzende  der  Ersatzalle
  Wehrpflichtigen  umfassend,  deren  Namen  mit  kommission  des  Aushebungsbezirkes
1bis  einschließlich  2  beginnen;  Berlin  6.
8)  Ersatzkommission  des  Aushebungsbezirkes  Berlin  7,  do.  Der  Zivilvorsitzende  der  Ersatzalle
  Wehrpflichtigen  umfassend,  deren  Namen  mit  kommission  des  Aushebungsbezirkes
H  und  P  beginnen:  Berlin  7.
h)  Ersatzkommission  des  Aushebungsbezirkes  Berlin  8,  do.  Der  Zivilvorsitzende  der  Ersatz- 



alle  Wehrpflichtigen  umfassend,  deren  Namen  mit
M  und  R  beginnen.

 

 

kommission  des  Aushebungsbezirkes
Berlin  8.

1127
        <pb n="704" />
        Nummer.

 

Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.

 

Sitz
des  Bureaus  des
Zivilvorsitzenden.

 

Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
Amtscharakter  des  Vorsitzenden.

 

%  ND

10.
11.
12.

18.

14.
16.
16.
17.
19.

20.

21.
22.
D23.

—
#

SS#

 

 

IV.  Provinz  Brandenburg.
a)  Regierungsbezirk  Potsdam.

Kreis  Angermünde  mit  den  Städten  Angermünde,  Greiffenberg

  i.  Uckermark,  Joachimsthal,  Oderberg,  Schwedt  a.  O.
und  Vierraden.

Kreis  Beeskow-Storkow  mit  den  Städten  Beeskow,  Storkow
und  Wendisch  Buchholz.

Stadtkreis  Brandenburg.

Stadtkreis  Charlottenburg.

Stadtkreis  Deutsch  Wilmersdorf.

Stadtkreis  Eberswalde.

Kreis  Jüterbog-Luckenwalde  mit  den  Städten  Baruth,
Dahme,  Jüterbog  und  Luckenwalde.

Stadtkreis  Lichtenberg.  ·  .  «

Kreis  Nieder  Barnim  mit  den  Städten  Alt  Landsberg,
Bernau,  Liebenwalde  und  Oranienburg.

Kreis  Ober  Barnim  mit  den  Städten  Biesenthal,  Freienwalde
  a.  O.,  Strausberg  und  Wriezen.

Kreis  Ost  Havelland  mit  den  Städten  Fehrbellin,  Ketzin,
Kremmen  und  Nauen.  «  .

Kreis  Ost  Prignitz  mit  den  Städten  Kyritz,  Meyenburg,
Pritzwalk  und  Wittstock.

Stadtkreis  Potsdam.

Kreis  Prenzlau  mit  den  Städten  Brüssow,  Prenzlau  und
Strasburg  i.  Uckermark.

Stadtkreis  Rirdorf.

Kreis  Ruppin  mit  den  Städten  Alt  Ruppin,  Gransee,
Lindow,  Neu  Ruppin,  Neustadt  a.  D.,  Rheinsberg  und
Wusterhausen  a.  D.

Stadtkreis  Schöneberg.

Stadtkreis  Spandau.

Kreis  Teltow  mit  den  Städten  Cöpenick,  Mittenwalde,
Teltow,  Teupitz,  Trebbin  und  Zossen.

Kreis  Templin  mit  den  Städten  Lychen,  Templin  und
Zehdenick.

Kreis  West  Havelland  mit  den  Städten  Friesack,  Plaue,
Pritzerbe,  Rathenowm  und  Rhinow.

Kreis  West  Prignitz  mit  den  Städten  Havelberg,  Lenzen,

Perleberg,  Putlitz,  Wilsnack  und  Wittenberge.
Kreis  Zauch  -Belzig  mit  den  Städten  Beelitz,  Belzig,
Brück,  Niemegk,  Treuenbrietzen  und  Werder.

 

Angermünde.

Beeskow.

Brandenburg.
Charlottenburg.
Schöneberg.
Eberswalde.
Jüterbog.

Lichtenberg.
Berlin  NW40,
Friedrich  Karl-Ufer
  5.
Freienwalde

a.  O
Nauen.

Kyritz.

Potsdam.
Prenzlau.

Rixdorf.
Neu  Ruppin.

Schöneberg.
Spandau.
Berlin  W  10,
Victoriastr.  18.
Templin.

Rathenow.
Perleberg.
Belzig.

 

b)  Regierungsbezirk  Frankfurt.

Kreis  Arnswalde  mit  den  Städten  Arnswalde,  Neuwedell
und  Reetz.

Kreis  Calau  mit  den  Städten  Calau,  Drebkau,  Lübbenau,
Senftenberg  und  Vetschau.

Stadtkreis  Cottbus.

Landkreis  Cottbus  mit  der  Stadt  Peitz.

Kreis  Crossen  a.  O.  mit  den  Städten  Bobersberg,  Crossen  a.O.
und  Sommerfeld.

Stadtkreis  Forst.

Stadtkreis  Frankfurt  a.  O.

Kreis  Friedeberg  i.  N.  mit  den  Städten  Driesen,  Friedeberg
  i.  N.  und  Woldenberg.

Stadtkreis  Guben.

Landkreis  Guben  mit  der  Stadt  Fürstenberg  a.  O.

 

Arnswalde.
Calau.

Cottbus.
Cottbus.
Crossen  a.  O.

Forst.
Frankfurt  a.  O.:
Friedeberg  i.  N.

Guben.
Guben.

 

Landrat  des  Kreises  Angermünde.

do.  do.  Beeskow-Storkow.

Oberbürgermeister  zu  Brandenburg.

Polizeipräsident  zu  Charlottenburg.

Lolizeipräsident  zu  Schöneberg.
rster  Bürgermeister  zu  Eberswalde.

Landrat  des  Kreises  Jüterbog-.
  Luckenwalde.

Polizeipräsident  zu  Lichtenberg.
Landrat  des  Kreises  Nieder  Barnim.

do.  do.  Ober  Barnim.
do.  do.  Ost  Havelland.
do.  do.  Ost  Prignitz.

Polizeipräsident  zu  Potsdam.
Landrat  des  Kreises  Prenzlau.

Polizeipräsident  zu  Rixdorf.

Landrat  des  Kreises  Ruppin.

Polizeipräsident  zu  Schöneberg.
Oberbürgermeister  zu  Spandau.
Landrat  des  Kreises  Teltow.

do.  do.  Templin.

do.  do.  West  Havelland
do.  do.  West  Prignitz.
do.  do.  Zauch-Belzig.

Landrat  des  Kreises  Arnswalde.

do.  do.  Calau.

Oberbürgermeister  zu  Cottbus.

Landrat  des  Landkreises  Cottbus.
do.  des  Kreises  Crossen  a.  O.

Oberbürgermeister  zu  Forst.
Stadtrat  Bauer  zu  Frankfurt  a.  O.
Landrat  des  Kreises  Friedeberg  i.  N.

Oberbürgermeister  zu  Guben.
Landrat  des  Landkreises  Guben.
        <pb n="705" />
        687

-—--—

 

 

 

...

—  —

Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsttz

 

8  Sitz
9  Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
r  Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
11.Kreis  Königsberg  i.  N.  mit  den  Städten  Bärwalde  i.  N.,  Königsberg  i.  N.  Landrat  des  Kreises  Königsberg  i.  N.
Cüstrin,  Fürstenfelde,  Königsberg  i.  N.,  Mohrin,  Neudamm,
  Schönfließ  und  Zehden.
12.Stadtkreis  Landsberg  a.  W.  Landsberg  a.  W.  Oberbürgermeister  zu  Landsberg  a.  W.
13.]  Landkreis  Landsberg  a.  W.  do.  Landrat  des  Landkreises  Landsberg
14.  Kreis  Lebus  mit  den  Städten  Buckow,  Fürstenwalde,  Lebus,  Seelow.  do.  des  Kreises  Lebus.
Müllrose,  Müncheberg  und  Seelow.  .
lö.KreisLuckaumitdenStädtenDobrilugk,Finsterwalde,Luckau.  do.  do.  Luckau.
Golßen,  Kirchhain  i.  Lausitz,  Luckau  und  Sonnewalde.
16.  Kreis  Lübben  mit  den  Städten  Friedland  i.  N.  Lausitz,  Lübben.  do.  do.  Lübben.
Lieberose  und  Lübben.
17.  Kreis  Ost  Sternberg  mit  den  Städten  Königswalde,  ielenzig.  do.  do.  Ost  Sternberg.
Lagow,  Sonnenburg,  Sternberg  und  Zielenzig.
18.  Kreis  Soldin  mit  den  Städten  Berlinchen,  Bernstein,  Soldin.  do.  do.  Soldin.
Lippehne  und  Soldin.
19.Kreis  Sorau  mit  den  Städten  Christianstadt,  Gassen,  Sorau.  do.  do.  Sorau.
Pförten,  Sorau  i.  N.  Lausitz  und  Triebel.
20.]Kreis  Spremberg  mit  der  Stadt  Spremberg.  Spremberg.  do.  do.  Spremberg.
21.Kreis  West  Sternberg  mit  den  Städten  Drossen,  Göritz  a.  O.  Reppen.  do.  do.  West  Sternund
  Reppen.  berg.
22.  Kreis  Züllichau-Schwiebus  mit  den  Städten  Liebenau|  Züllichau.  do.  do.  Züllichau-(Neumark),
  Schwiebus  und  Züllichau.  Schwiebus.
V.  Provinz  Pommern.
a)  Regierungsbezirk  Stettin.
1.Kreis  Anklam  mit  der  Stadt  Anklam.  Anklam.  Landrat  des  Kreises  Anklam.
2.]  Kreis  Cammin  mit  der  Stadt  Cammin.  Cammin.  do.  do.  Cammin.
3.  Kreis  Demmin  mit  den  Städten  Demmin,  Jarmen  und  Demmin.  do.  do.  Demmin.
Treptow  a.  T.
4.  Kreis  Greifenberg  mit  den  Städten  Greifenberg  und  Greifenberg.  do.  do.  Greifenberg.
Treptow  a.  R.
5.  Kreis  Greifenhagen  mit  den  Städten  Bahn,  FiddichomGreifenhagen.  do.  do.  Greifenhagen.
und  Greifenhagen.
6.  Kreis  Naugard  mit  den  Städten  Daber,  Gollnow,  Naugard.  do.  do.  Naugard.
Massow  und  Naugard.
7.  Kreis  Pyritz  mit  der  Stadt  Pyritz.  Pyritz.  do.  do.  Pyritz.
8.]  Kreis  Randow  mit  den  Städten  Altdamm,  Gartz  a.  O.,Stettin.  do.  do.  Randow.
Penkun  und  Pölitz.
9.  Kreis  Regenwalde  mit  den  Städten  Labes,  Plathe,Labes.  do.  do.  Regenwalde.
Regenwalde  und  Wangerin.
10.  Kreis  Saatzig  mit  den  Städten  Freienwalde,  Jakobs=  Stargard.  do.  do.  Saatzig.
hagen,  Nörenberg  und  Zachau.
11.Stadtkreis  Stargard.  Stargard.  Erster  Bürgermeister  zu  Stargard.
12.Ktadtkreis  Stettin.  Stettin.  Polizeipräsident  zu  Stettin.
13.Kreis  ückermünde  mit  den  Städten  Neuwarp,  Pasewalk,  ückermünde.  Landrat  des  Kreises  Ückermünde.
und  ückermünde.
14.  Kreis  Usedom-Wollin  mit  den  Städten  Swinemünde,  Use-Swinemünde.  do.  do.  Usedom-Wollin.
dom  und  Wollin.
b)  Regierungsbezirk  Köslin.
1.Kreis  Belgard  mit  den  Städten  Belgard  und  Polzin.  Belgard.  Landrat  des  Kreises  Belgard.
2.Kreis  Bublitz  mit  der  Stadt  Bublitz.  Bublitz.  do.  do.  Bublitz.
3.Kreis  Bütow  mit  der  Stadt  Bütow.  Bütow.  do.  do.  Bütow.
4.]  Kreis  Dramburg  mit  den  Städten  Callies,  Dramburg  und  Dramburg.  do.  do.  Dramburg.

 

 

Falkenburg.
        <pb n="706" />
        —  688

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
5.  Kreis  Köslin  mit  der  Stadt  Köslin.  Köslin.  Landrat  des  Kreises  Köslin.

6.]  Kreis  Kolberg-Körlin  mit  den  Städten  Kolberg  und  Kolberg.  do.  do.  Kolberg.

Körlin  a.  d.  Persante.
7.Kreis  Lauenburg  mit  den  Städten  Lauenburg  und  Leba.  Lauenburg.  do.  do.  Lauenburg.
8.Kreis  Neustettin  mit  den  Städten  Bärwalde,  Neustettin,  Neustettin.  do.  do.  Neustettin.
Ratzebuhr  und  Tempelburg.
9.  Kreis  Rummelsburg  mit  der  Stadt  Rummelsburg.  Rummelsburg.  do.  do.  Rummelsburg.
10.Kreis  Schivelbein  mit  der  Stadt  Schivelbein.  Schivelbein.  do.  do.  Schivelbein.
11.  Kreis  Schlawe  mit  den  Städten  Pollnow,  Rügenwalde,  Schlawe.  do.  do.  Schlawe.
Schlawe  und  Zanow.

12.Stadtkreis  Stolp.  Stolp.  Oberbürgermeister  zu  Stolov.

13.Landkreis  Stolp.  Stolp.  Landrat  des  Landkreises  Stolp.

Tc)  Regierungsbezirk  Stralsund.

1.]  Kreis  Franzburg  mit  den  Städten  Barth,  Dammgarten,  Franzburg.  Landrat  des  Kreises  Franzburg6
Franzburg  und  Richtenberg.

2.Kreis  Greifswald  mit  den  Städten  Greifswald,  Gützkow,Greifswald.  do.  do.  Greifswald.
Lassan  und  Wolgast.

8.  sereis  Hinnen  mit  den  Städten  Grimmen,  Loitz  und  Grimmen.  do.  do.  Grimmen.

ribsees.

4.Kreis  Rügen  mit  den  Städten  Bergen  und  Garz.  Bergen.  do.  do.  Rügen.

5.  Stadtkreis  Stralsund.  Stralsund.  Oberbürgermeister  zu  Stralsund.

VI.  Provinz  Posen.
a)  Regierungsbezirk  Posen.
1.]  Kreis  Adelnau  mit  den  Städten  Adelnau,  Raschkow  und  Adelnau.  Landrat  des  Kreises  Adelnau.
Sulmirschütz  (früher  Sulmierzyce).
2.  Kreis  Birnbaum  mit  den  Städten  Birnbaum  und  Zirke.  Birnbaum.  do.  do.  Birnbaum.
3.Kreis  Bomst  mit  den  Städten  Bomst,  Kopnitz,  Rakwitz,  Wollstein.  do.  do.  Bomst.
Rothenburg  a.  d.  Obra  (früher  Rostarschewo),  Unruhstadt
  und  Wollstein.
4.  Kreis  Fraustadt  mit  den  Städten  Fraustadt  und  Fraustadt.  do.  do.  Fraustadt.
Schlichtingsheim.

5.]  Kreis  Gostyn  mit  den  Städten  Gostyn,  Kröben,  Punitz  Gostyn.  do.  do.  Gostyn.

und  Sandberg.

6.  Kreis  Grätz  mit  den  Städten  Buk,  Grätz  und  Opalenitza.Grätz.  do.  do.  Grätz.
7.Kreis  Jarotschin  mit  den  Städten  Jaratschewo,  Jarotschin,  Jarotschin.  do.  do.  Jarotschin.

Neustadt  a.  W.  und  Zerkow.
8.  Kreis  Kempen  mit  der  Stadt  Kempen.  Kempen.  do.  do.  Kempen.
9.  srei  Koschmin  mit  den  Städten  Borek,  Koschmin  und  Koschmin.  do.  do.  Koschmin.
ogorzela.
10.  Kreis  Kosten  mit  den  Städten  Czempin,  Kosten  und  Kosten.  do.  do.  Kosten.
iewen.
11.Kreis  Krotoschin  mit  den  Städten  Dobrzyca,  Kobylin,  Krotoschin.  do.  do.  Krotoschin.
Krotoschin  und  Zduny.
12.N  Kreis  Lissa  mit  den  Städten  Lissa,  Reisen,  SchwetzkaufF  Lissa.  do.  do.  Lissa.
und  Storchnest.  «
13.«KreisMeferitzmitdenStädtenBentschcn,Betfche,Brätz,Meseritz.  do.  do.  Meseritz.
Meseritz  und  Tirschtiegel.
14.Kreis  kersesshel.  mit  den  Städten  Neustadt  b.  P.  und  Neutomischel.  do.  do.  Neutomischel.
Neutomischel.
15.  Kreis  Obornik  mit  den  Städten  Murowana-Goslin,  Obornik.  do.  do.  Obornik.
Obornik,  Ritschenwalde  und  Rogasen.
16.Kreis  Ostrowo  mit  der  Stadt  Ostrowo.  Ostrowo.  do.  do.  Ostrowo.
17.  Kreis  Pleschen  mit  der  Stadt  Pleschen.  Pleschen.  do.  do.  Pleschen.
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        —.

 

——.....

 

 

 

2  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommissiom.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
S  Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
18.Stadtkreis  Posen.  Posen.  Polizeipräsident  zu  Posen.
19.Kreis  Posen  Ost  mit  den  Städten  Pudewitz  und  Schwersenz.  Posen.  Landrat  des  Kreises  Posen  Ost.
20.  Kreis  Posen  West  mit  der  Stadt  Stenschewo.  Posen.  do.  do.  Posen  West.
21.Kreis  Rawitsch  mit  den  Städten  Bojanowo,  Görchen,  Rawitsch.  do.  do.  Rawitsch.
Jutroschin,  Rawitsch  und  Sarne.  ·  »
22.KreisSamtermitdenStädtcnObersitzko,Pinne,Samter,Samtkr.  do.  do.  Samter.
Scharfenort  und  Wronke.
28.  Kreis  Schildberg  mit  den  Städten  Grabow,  Mirstadt  Schildberg.  do.  do.  Schildberg.
und  Schildberg.
24.  sre  chnnegel  mit  den  Städten  Schmiegel  und  Wie=  Schmiegel.  do.  do.  Schmiegel.
ichowo.
25.]  Kreis  Schrimm  mit  den  Städten  Buin,  Dolzig,  Kurnik,  Schrimm.  do.  do.  Schrimm.
Moschin,  Schrimm  und  Kions.
26.Kreis  —  den  Städten  Kostschin,  Santomischel!  Schroda.  do.  do.  Schroda.
un  roda.  .
27.KreisSchwerina.W.mitdenStädtenBlesenundSchwerina.W.  do.  do.  Schwerin  a.  W.
Schwerin  a.  W.
28.  Kreis  Wreschen  mit  den  Städten  Miloslaw  und  Wreschen.]  Wreschen.  do.  do.  Wreschen.
b)  Regierungsbezirk  Bromberg.
1.Stadtkreis  Bromberg.  Bromberg.  Stadtrat  Metzger  zu  Bromberg.
2.  Landkreis  Bromberg  mit  den  Städten  Crone  a.  Br.,  For-=  Bromberg.  Landrat  des  Landkreises  Bromberg.
don  und  Schulitz.
6.  Kreis  Eöarnikau  mit  den  Städten  Czarnikau  und  Schön=  Czarnikan  do.  des  Kreises  Czarnikau.
anke.
4.Kreis  Filehne  mit  der  Stadt  Filehne.  Filehne.  do.  do.  Filehne.
5.Kreis  Gnesen  mit  den  Städten  Gnesen  und  Kletzko.  Gnesen.  do.  do.  Gnesen.
6.Kreis  Hotensalza  mit  den  Städten  Argenau  und  Hohen-Hohensalza.  do.  do.  Hohensalza.
salza  (früher  Inowrazlaw).
7.Kreis  Kolmar  i.  Posen  mit  den  Städten  Budsin,  Kolmar,  Kolmari.  Posen  do.  do.  Kolmar  i.  Posen.
i.  Posen,  Margonin,  Samotschin,  Schneidemühl  und  Usch.  ·
8.]  Kreis  Mogilno  mit  den  Städten  Gembitz,  Mogilno,  Mogilno  do.  do.  Mogilno.
Pakosch  und  Tremessen.  «
9-KreisSchubinmitdenStädtenBartschin,Exin,Labischin,Schubin.  do.  do.  Schubin.
Netzwalde  (früher  Rynarschewo)  und  Schubin.
10.Kreis  Strelno  mit  den  Städten  Kruschwitz  und  Strelnoo.  Strelno.  do.  do.  Strelno.
11.  Kreis  Wirsitz  mit  den  Städten  Friedheim,  Lobsens,  Wirsitz.  do.  do.  Wirsitz.
Mrotschen,  Nakel,  Wirsitz  und  Wissek.
12.Kreis  Witkowo  mit  den  Städten  Powidz,  Schwarzenau  Witkowo.  do.  do.  Witkowo.
und  Witkowo.
13.  Kreis  Wongrowitz  mit  den  Städten  Gollantsch,  Miet=  Wongrowitz.  do.  do.  Wongrowitz.
schisko,  Schokken  und  Wongrowitz.  «  '
14.KreissninmitdenStädtenGonsawa,Janowitz,Ro-Znin.  do.  do.  Znin.
gowo  und  Znin.
VII.  Provinz  Schlesien.
a)  Regierungsbezirk  Breslau.
1.Stadt  Breslau:  v  »  «
a)KöniglicheStadtkreissErfatzkommission1,alleWehr-Breslau.  Polizeipräsident  Dr.  Bienko  zu  Breslau.
pflichtigen  umfassend,  deren  Namen  von  A  bis
einschließlich  K  beginnen;  »
b)KöniglicheStadtkreissErsatzkommissionIl,alleBreslau.  Regierungsrat  Degner  zu  Breslau.
Wehrpflichtigen  umfassend,  deren  Namen  von  L
bis  einschließlich  2  beginnen.  1  vl
2.Landkreis  Breslau.  Breslau.  Landrat  des  Landkreises  Breslau.
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        Schönberg  O.L.  und  Seidenberg.

 

 

 

 

 

8  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
—  Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
ẽ  Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
3.Stadtkreis  Brieg.  Brieg.  Erster  Bürgermeister  zu  Brieg.
4.]  Landkreis  Brieg  mit  der  Stadt  Löwen.  Brieg.  Landrat  des  Landkreises  Brieg.
b.Kreis  Frankenstein  mit  den  Städten  Frankenstein,  Reichen=  Frankenstein.  do.  des  Kreises  Frankenstein.
stein,  Silberberg  und  Wartha.
6.]  Kreis  Glatz  mit  den  Städten  Glatz,  Lewin  und  Reinerz.Glatz.  do.  do.  Glatz.
7.  Kreis  Groß  Wartenberg  mit  den  Städten  Festenberg,  Groß  Warten-  do.  do.  Groß  Warten-Groß
  Wartenberg  und  Neumittelwalde.  berg.  berg.
8.  seren  Guhrau  mit  den  Städten  Guhrau,  Herrnstadt  und  Guhrau.  do.  do.  Guhrau.
Tschirnau.
9.  Kreis  Habelschwerdt  mit  den  Städten  Habelschwerdt,  Habelschwerdt.  do.  do.  Habelschwerdt.
Landeck  und  Mittelwalde.
10.  Kreis  Militsch  mit  den  Städten  Militsch,  Prausnitz,  Militsch.  do.  do.  Militsch.
Sulau  und  Trachenberg.
11.Kreis  Münsterberg  mit  der  Stadt  Münsterberg.  Münsterberg.  do.  do.  Münsterberg.
12.Kreis  Namslau  mit  den  Städten  Namslau  und  Reichthal.]  Namslau.  do.  do.  Namslau.
13.  Kreis  Neumarkt  mit  den  Städten  Kanth  und  Neumarkt.  Neumarkt.  do.  do.  Neumarkt.
14.  Kreis  Neurode  mit  den  Städten  Neurode  und  Wünschel-  Neurode.  do.  do.  Neurode.
urg.
15.Kreis  Nimptsch  mit  der  Stadt  Nimptsch.  Nimptsch.  do.  do.  Nimptsch
16.  Kreis  Hels  mit  den  Städten  Bernstadt,  Hundsfeld  und  Oels.  do.  do.  Oels.
els.
17.  Kreis  Ohlau  mit  den  Städten  Ohlau  und  Wansen.  Ohlau.  do.  do.  Ohlau.
18.|  Kreis  Reichenbach  mit  der  Stadt  Reichenbach.  Reichenbach.  do.  do.  Reichenbach.
19.  Stadtkreis  Schweidnitz.  Schweidnitz.  Oberbürgermeister  zu  Schweidnitz.
20.  Landkeeis  Schweidnitz  mit  den  Städten  Freiburg  und  Schweidnitz.  Landrat  des  Landkreises  Schweidnitz.
obten.
21.Kreis  Steinau  mit  den  Städten  Köben  a.  O.,  RaudtenSteinau  a.  O.  do.  des  Kreises  Steinau.
und  Steinau  a.  O.  .
22.  Kreis  Strehlen  mit  der  Stadt  Strehlen.  Strehlen.  do.  do.  Strehlen.
23.|Kreis  Striegau  mit  der  Stadt  Striegau.  Striegau.  do.  do.  Striegau.
24.N  Kreis  Trebnitz  mit  den  Städten  Stroppen  und  Trebnitz.  Trebnitz.  do.  do.  Trebnitz.
25.  Kreis  Waldenburg  mit  den  Städten  Friedland,  Gottes--=  Waldenburg.  do.  do.  Waldenburg.
berg  und  Waldenburg.
26.  Kreis  Wohlau  mit  den  Städten  Auras,  Dyhernfurth,  Wohlau.  do.  do.  Wohlau.
Winzig  und  Wohlau.
b)  Regierungsbezirk  Liegnitz.
1.]  Kreis  Bolkenhain  mit  den  Städten  Bolkenhaiun  und  Bolkenhain.  Landrat  des  Kreises  Bolkenhain.
Hohenfriedeberg.
2.  Kreis  Bunzlau  mit  den  Städten  Bunzlauund  Naumburg  a.O.Bunzlau.  do.  do.  Bunzlau.
3.  Kreis  Freystadt  mit  den  Städten  Beuthen  a.  O.,  Frey-PFreystadt.  do.  do.  Freystadt.
stadt,  Neusalz  a.  O.,  Neustädtel  und  Schlawa.
4.  Kreis  Glogau  mit  den  Städten  Glogau  und  Polkwitz.  Glogau.  do.  do.  Glogau.
5.  Stadtkreis  Görlitz.  Görlitz.  Oberbürgermeister  zu  Görlitz.
6.Landkreis  Görlitz  mit  der  Stadt  Reichenbach  O.L.  Görlitz.  Landrat  des  Landkreises  Görlitz.
7.Kreis  Goldberg-Haynau  mit  den  Städten  Golbberg  und  Goldberg.  do.  des  Kreises  Goldberg-Haynau.
  ·  Haynau.
8.  Kreis  Grünberg  mit  den  Städten  Grünberg,  Rothen-Grünberg.  do.  do.  Grünberg.
burg  a.  O.  und  Deutsch  Wartenberg.  "
9.  Kreis  Hirschberg  mit  den  Städten  Hirschberg  und  Hirschberg.  do.  do.  Hirschberg.
Schmiedeberg.
10.  Kreis  Hoyerswerda  mit  den  Städten  Hoyerswerda,  Ruh-Hoyerswerda.  do.  do.  Hoyerswerda.
land  und  Wittichenau.
11.Kreis  Jauer  mit  der  Stadt  Jauer.  Jauer.  do.  do.  Jauer.
12.  Kreis  ae  mit  den  Städten  Landeshut,  Liebau  und  Landeshut.  do.  do.  Landeshut.
ömberg.
13.  Kreis  Lauban  mit  den  Städten  Lauban,  Marklissa,  Lauban.  do.  do.  Lauban.
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        8  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
"  Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
2E  Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
14.Stadttkreis  Liegnitz.  Liegnitz.  Stadtrat  Reichert  zu  Liegnitz
15.Landkreis  Liegnitz  mit  der  Stadt  Parchwitz.  Liegnitz.  Landrat  des  Landkreises  Liegnitz.
16.  Kreis  Löwenberg  mit  den  Städten  Friedeberg  a.  O.,,  Löwenberg.  do.  des  Kreises  Löwenberg.
Greiffenberg,  Lähn,  Liebenthal  und  Löwenberg.
17.Kreis  Lüben  mit  der  Stadt  Lüben  und  mit  Kotzenau.  Lüben.  do.  do.  Lüben.
18.  Kreis  Rothenburg  mit  den  Städten  Muskau  und  Rothen-  Rothenburg.  g  do.  do.  Rothenburg.
urg  O.L.  ..  .
19.KreisSaganmitdenStädtenNaumburga.B.,PriebusSagan.  do.  do.  Sagan.
und  Sagan.
20.]  Kreis  Schönau  mit  den  Städten  Kupferberg  und  Schönau.  Schönau.  do.  do.  Schönau.
21.|  Kreis  Sprottau  mit  den  Städten  Primkenau  und  Sprottau.  Sprottau.  do.  do.  Sprottau.
c)  Regierungsbezirk  Oppeln.
1.Stadtkreis  Beuthen  O.S.  Beuthen  O.  S.  Oberbürgermeister  zu  Beuthen.
2.|  Landkreis  Beuthen.  Beuthen  O.  S.  Landrat  des  Landkreises  Beuthen.
3.Kreis  Cosel  mit  der  Stadt  Cosel.  Cosel.  do.  des  Kreises  Cosel.
4.  Kreis  ae  mit  den  Städten  Falkenberg,  Friedland  Falkenberg.  do.  do.  Falkenberg.
un  urgast.
5.Stadtkreis  Gleiwitz.  Gleiwitz.  Bürgermeister  Miethe  zu  Gleiwitz.
6.  Kreis,  Gro,  Strehüt  mit  den  Städten  Groß  Strehlitz,  Groß  Strehlitz.  Landrat  des  Kreises  Groß  Strehlitz.
eschnitz  und  Ujest.
7.Kreis  Grottkau  mit  den  Städten  Grottkau  und  Ottmachau.  Grotttkau.  do.  do.  Grottkau.
8  Stadtkreis  Kattowitz.  Kattowitz.  Erster  Bürgermeister  zu  Kattowitz.
9.Landkreis  Kattowitz  mit  der  Stadt  Myslowitz.  Kattowitz.  Landrat  des  Landkreises  Kattowitz.
10.]  Stadtkreis  Königshutte.  Königshütte  Oberbügermeister  zu  Königshütte.
11.Kreis  bhuzbung  mit  den  Städten  Konstadt,  Kreuzburg  Kreuzburg.  Landrat  des  Kreises  Kreuzburg.
un  itschen.  .  .
12.KreisLeobsützmitdenStädtenVauerwitz,KutscherLeobschütz.  do.  do.  Leobschütz.
und  Leobschütz.  ·
13.KreisLublinitzmitdenStädtenGuttentaqundLublinitz.Lublinitz.  do.  do.  Lublinitz.
14.Stadtkreis  Neisse.  Neisse.  Oberbürgermeister  zu  Neisse.
15.  Landkreis  Neisse  mit  den  Städten  Patschkau  und  Ziegenhals.  Neisse.  Landrat  des  Landkreises  Neisse.
16.]  Kreis  Neustadt  mit  den  Städten  Neustadt  O.S.,  OberNeustadt  O.  S.  do.  des  Kreises  Neustadt.
Glogau  und  Zülz.
17.Stadtkreis  Oppeln.  Oppeln.  Erster  Bürgermeister  zu  Oppeln.
18.  Landkreis  Oppeln  mit  der  Stadt  Krappitz.  Oppeln  Landrat  des  Landkreises  Oppeln.
19.]  Kreis  Pleß  mit  den  Städten  Nikolat  und  Pleß.  Pleß.  do.  des  Kreises  Pleß.
20.Stadtkreis  Ratibor.  Ratibor  Oberbürgermeister  zu  Ratibor.
21.Landkreis  Ratibor  mit  der  Stadt  Hultschin.  Ratibor.  Landrat  des  Landkreises  Ratibor.
22.M  Kreis  Rosenberg  mit  den  Städten  Landsberg  und  Rosenberg.Rosenberg.  do.  des  Kreises  Rosenberg.
23.  Kreis  hbnit  mit  den  Städten  Loslau,  Rybnik  und  nhnik.  do.  do.  Rybnik.
ohrau.
24.  Kreis  Tarnowitzmit  den  Städten  Tarnowitz  und  Georgenberg.  Tarnowitz.  do.  do.  Tarnowitz.
25.  Landkreis  Tost-Gleiwitz  mit  den  Städten  Kieferstädtel,Gleiwitz.  do.  des  Landkreises  Tost-Gleiwitz.
Peiskretscham  und  Tost.  «
26.KreisZabrze.  Zabrze.  do.  des  Kreises  Zabrze.
VIII.  Provinz  Sachsen.
à)  Regierungsbezirk  Magdeburg.
1.Stadtkreis  Aschersleben.  Aschersleben.  Oberbürgermeister  zu  Aschersleben.
2.AKreis  Calbe  mit  den  Städten  Aken,  Barby,  Calbe  a.  S.,  Calbe  a.  S.  Landrat  des  Kreises  Calbe.
GroßSalze,  Schönebeck  und  Staßfurt.  ..
3.Kreis  Gardelegen  mit  den  Städten  Gardelegen,  Klötze  und  Gardelegen.  do.  do.  Gardelegen.

 

 

Oebisfelde.

 

 

 

 

 

113
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        #——- 



 

 

2  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
"  Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
4.Stadttreis  Halberstadt.  Halberstadt.  Stadtrat  Leonhard  zu  Halberstadt.
5.  Landkreis  Halberstadt  mit  den  Städten  Dardesheim,  Halberstadt.  Landrat  des  Landkreises  Halberstadt.
Derenburg,  Hornburg  und  Osterwieck.  -
6.KreisJerichowlmitdenStädtenBurg,Gommern,Burgb.Magde-s  do.  des  Kreises  Jerichow  I.
Loburg,  Möckern  und  Ziesar.  ·  burg.
7.Kreis  Jerichow  II  mit  den  Städten  Genthin,  Jerichom  Genthin.  do.  do.  Jerichow  II.
und  Sandau.
8.  Stadtkreis  Magdeburg.  Magdeburg.  Polizeipräsident  zu  Magdeburg.
9.  Kreis  Neuhaldensleben  mit  der  Stadt  Neuhaldensleben.  Neuhaldens-  Landrat  des  Kreises  Neuhaldensleben.
eben.
10.Kreis  Oschersleben  mit  den  Städten  Gröningen,  Kroppen-schersleben.  do.  do.  Oschersleben.
stedt,  Oschersleben,  Schwanebeck  und  Wegeleben.
11.Kreis  Osterburg  mit  den  Städten  Arendsee,  Osterburg,sterburg.  do.  do.  Osterburg.
Seehausen  i.  A.  und  Werben.
12.Stadtkreis  Ouedlinburg.  Ouedlinburg.  Erster  Bürgermeister  zu  Quedlinburg.
13.Landkreis  Ouedlinburg  mit  der  Stadt  Kochstedt.  OQuedlinburg.  Landrat  des  Landkreises  Quedlinburg.
14.  Kreis  Salzwedel  mit  den  Städten  Kalbe  a.  M.  und  Salz--Salzwedel.  do.  des  Kreises  Salzwedel.
wedel.  —
15.StadtkreisStcndal.  Stendal.  Erster  Bürgermeister  zu  Stendal.
16.  Landkreis  Stendal  mit  den  Städten  Arneburg,  Bismarktendal.  Landrat  des  Landkreises  Stendal.
4  und  Tangermünde.
17.]Kreis  Wanzleben  mit  den  Städten  Egeln,  Gr.  Wanzleben,Gr.  Wanzleben.  do.  des  Kreises  Wanzleben.
Hadmersleben  und  Seehausen  t.  M.
18.  Kreis  Grafschaft  Wernigerode  mit  der  Stadt  Wernigerode.  Wernigerode.  do.  do.  Grasschaft  Pernigerode.

19.  Kreis  Wolmirstedt  mit  der  Stadt  Wolmirstedt.  Wolmirstedt.  do.  do.  Wolmirstedt.
b)  Regierungbezirk  Merseburg.
1.  Kreis  Bitterfeld  mit  den  Städten  Bitterfeld,  Brehna,  Bitterfeld.  Landrat  des  Kreises  Bitterfeld.
Düben,  Gräfenhainchen  und  Zörbig.
2.  Kreis  delisch  mit  den  Städten  Delitzsch,  Eilenburg  und  Delitzsch.  do.  do.  Delitzsch.
andsberg.
3.CKreis  Eckartsberga  mit  den  Städten  Bibra,  Cölleda,  Cölleda.  do.  do.  Eckartsberga.
Eckartsberga,  Heldrungen  und  Wiehe.
4.Stadtkreis  Eisleben.  Eisleben.  Erster  Bürgermeister  zu  Eisleben.
5.Stadtkreis  Halle  a.  S.  Halle  a.  S.  Oberbürgermeisterei  d.  Stadt  Halle  a.  S.
6.  Kreis  Liebenwerda  mit  den  Städten  Elsterwerda,  Lieben=  Liebenwerda.  Landrat  des  Kreises  Liebenwerda.
werda,  Mühlberg  a.  Elbe,  Ortrand,  Uebigau  und
·  Wahrenbrück.  ·
7.  Mansfelder  Gebirgskreis  mit  den  Städten  Ermsleben,  Mansfeld.  do.  des  Mansfelder  Gebirgs-Hettstädt,
  Leimbach  und  Mansfeld.  kreises.
8.Mansfelder  Seekrets  mit  den  Städten  Alsleben  a.  Saale,isleben.  do.  do.  Seekreises.
Gerbstädt  und  Schraplau.
9.  Kreis  Merseburg  mit  den  Städten  Lauchstädt,  Lützen,  Merseburg.  do.  des  Kreises  Merseburg.
Merseburg,  Schafstädt  und  Schkeuditz.
10.  Kreis  Taumbrg  mit  den  Städten  Kösen  und  Naum--  Naumburga.  S.  do.  do.  Naumburg  a.  S.
urg  a.  S.  6
11.  Kreis  Querfurt  mit  den  Städten  Freiburg  a.  U.,  Laucha,  Ouerfurt.  do.  do.  Querfurt.
Mücheln,  Nebra  und  Ouerfurt.  «
12.SaalkreismttdenStädtenKönnern,LöbejünundWettin.«Hallea.S.  do.  des  Saalkreises.
18.  Kreis  Sangerhausen  mit  den  Städten  Artern,  Heringen,  Sangerhausen  Landrat  des  Kreises  Sangerhausen.
Kelbra,  Sangerhausen  und  Stolberg  a.  H.  "
14.E  Kreis  Schweinitz  mit  den  Städten  Herzberg,  Jessen,  Herzberg.  do.  do.  Schweinitz.
Schlieben,  Schönewalde,  Schweinitz  und  Seyda.
15.  Kreis  Torgau  mit  den  Städten  Belgern,  Dommitzsch,  Torgau.  do.  do.  Torgau.

 

 

Prettin,  Schildau  und  Torgau.
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        693

—

 

 

2  Sit  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
S.  Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
16.Stadtkreis  Weißenfels.  ·  Weißenfels.  Erster  Bürgermeister  zu  Weißenfels.
17.Landkreis  Weißenfels  mit  den  Städten  Hohenmölsen,  Weißenfels.  Landrat  des  Landkreises  Weißenfels.
Osterfeld,  Schkölen,  Stößen  und  Teuchern.
18.N  Kreis  Wittenberg  mit  den  Städten  Kemberg,  Pretzsch,  WVittenberg.  do.  des  Kreises  Wittenberg.
Schmiedeberg,  Wittenberg  und  Zahna.
19.Stadttkreis  Zeitz.  l’v-  Oberbürgermeister  zu  Zeitz.
20.]  Landkreis  Zeitz.  eitz.  Landrat  des  Landkreises  Zeitz.
c)  Regierungsbezirkt  Erfurt.
1.  Stadkreis  Erfurt.  Erfurt.  Stadtrat  Wallis  zu  Erfurt.
2.  Landkreis  Erfurt.  Erfurt.  Landrat  des  Landkreises  Erfurt.
3.  Kreis,  Heiligenstadt  mit  den  Städten  Dingelstedt  und  Heiligenstadt.  do.  des  Kreises  Heiligenstadt.
eiligenstadt.
4.Kreis  Grafschaft  Hohenstein  mit  den  Städten  Bennecken=  Nordhausen.  do.  do.  Grasschaft
stein,  Bleicherode,  Ellrich  und  Sachsa.  Hohenstein.
5.]  Kreis  Langensalza  mit  den  Städten  Langensalza,  Tenn-Langensalza.  do.  do.  Langensalza.
stedt  und  Thamsbrück.  ·
6.StadtkreisMühlhauseni.Th  Mühlhansen  Erster  Bürgermeister  zu  Mühlhausen
ie.  i.  Th.
7.Landkreis  Mühlhausen  i.  Th.  mit  der  Stadt  Treffurt.  Mühlhausen  Landrat  des  Landkreises  Mühlhausen
i.  Th.  ..
8.StadtkreisNordhausen.  Nordhausen.  Der  erste  Bürgermeister  zu  Nordhausen.
9.  Kreis-  Fchleusiugen  mit  den  Städten  Schleusingen  und  Schleusingen.  Landrat  des  Kreises  Schleufingen.
uhl.  «  «
10.KreisWeißenseemitdenStädtenGebesee,KindelbrüchWeißensee.  do.  do.  Weißensee.
Sömmerda  und  Weißensee.
11.  Kreis  Worbis  mit  der  Stadt  Worbis.  Worbis.  do.  do.  Worbis.
12.  Kreis  Ziegenrück  mit  den  Städten  Gesell,  Ranis  und  Ranis.  do.  do.  Ziegenrück.
Ziegenrück.
IX.  Provinz  Schleswig-Holstein.
Regierungsbezirk  Schleswig.
1.]Stadttkreis  Altona.  Altona  (Elbe).Oberbürgermeister  der  Stadt  47
.  -
2.Kreis  Apenrade  mit  der  Stadt  Apenrade.  Apenrade.  Landrat  des  Kreises  Apenrade.
3.Kreis  Eckernförde  mit  der  Stadt  Eckernförde.  Eckernförde.  do.  do.  Eckernförde.
4.Kreis  Eiderstedt  mit  den  Städten  Garding  und  Tönning.  Tönning.  do.  do.  Eiderstedt.
5.  Stadtkreis  Flensburg.  Flensburg.  Oberbürgermeister  zu  Flensburg.
6.Landkreis  Flensburg  mit  der  Stadt  Glücksburg.  Flensburg.  Landrat  des  Landkreises  Flensburg.
7.Kreis  Hadersleben  mit  der  Stadt  Hadersleben  und  dem  Hadersleben.  do.  des  Kreises  Hadersleben.
Flecken  Christiansfeld.  ·
8.Kreis  Husum  mit  den  Städten  Bredstedt  und  Husum.  Husum.  do.  do.  Husum.
9.  Stadtkreis  Kiel.  Kiel.  Polizeipräsident  zu  Kiel.
10.  Kreis  Bordesholm  sfrüher  Landkreis  Kiel).  Bordesholm.  Landrat  des  Kreises  Bordesholm.
11.Kreis  Herzogtum  Lauenburg  mit  den  Städten  Lauenburg,  Natzeburg.  do.  do.  Herzogtum
Mölln  und  Ratzeburg.  Lauenburg.
12.Stadtkreis  Neumünster.  Neumünster.  Stadtrat  Nissen  zu  Neumünster.
13.  Kreis  Norderdithmarschen  mit  der  Stadt  Heide.  Heide.  Landrat  des  Kreises  Norderdth.
marschen.
14.Kreis  Oldenburg  mit  den  Städten  Burg  auf  Fehmarn,  Cismar.  do.  do.  Oldenburg.
Heiligenhafen,  Neustadt  und  Oldenburg.
15.Kreis  Pinneberg  mit  den  Städten  Elmshorn,  Pinneberg,  Pinneberg.  do.  do.  Pinneberg.
Uetersen,  Wedel  und  Barmstedt.
16.|  Kreis  Plön  mit  den  Städten  Lütjenburg,  Plön  und  Preetz.  Plön.  do.  do.  Plön.
17.  Krei  ensburg  mit  den  Städten  Rendsburg  und  Rendsburg.  do.  do.  Rendsburg.
ortorf.
18.  Kreis  Schleswig  mit  den  Städten  Friedrichstadt,  KappelnSchleswig.  do.  do.  Schleswig.
und  Schleswig  und  dem  Flecken  Arnis.
19.  Kreis  Segeberg  mit  den  Städten  Segeberg  und  Bad  Bramstedt.  Segeberg.  do.  do.  Segeberg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1137
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        694

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
E  Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
·  ’  Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
20.]  Kreis  Sonderburg  mit  der  Stadt  Sonderburg  und  den  Sonderburg.  Landrat  des  Kreises  Sonderburg.
Flecken  Augustenburg  und  Norburg.
21.]  Kreis  Steinburg  mit  den  Städten  Glückstadt,  Itehoe,  Itzehoe.  do.  do.  Steinburg.
Kellinghusen,  Krempe  und  Wilster.
22.  Kreis  aeeir  mit  der  Stadt  Oldesloe  und  dem  Flecken  Wandsbek.  do.  do.  Stormarn.
einfe
23.Kreis  Süderdithmarschen  mit  den  Städten  Marne  und  Meldorf.  do.  do.  Süderdith-Meldorf.
  marschen.
24.|Kreis  Tondern  mit  den  Städten  Tondern,  Westerland  und  Tondern.  do.  do.  Tondern.
den  Flecken  Hoyer,  Lügumkloster  und  Wyk  a.  Föhr.
25.N  Stadtkreis  Wandsbek.  Wandsbek.  Oberbürgermeister  zu  Wandsbek.
X.  Provinz  Hannover.
a)  Regierungsbezirk  Hannover.
1.]|  Kreis  Diepholz  mit  den  Flecken  Barnstorf,  Cornau,  Diep=  Diepholz.  Landrat  des  Kreises  Diepholz.
holz  und  Lemförde.  -
2.KretsHamelnmitdenStadienVodenwerderundHamelnHameln.  do.  do.  Hameln.
und  den  Flecken  ÄArzen,  Coppenbrügge,  Grohnde,
Hemmendorf,  Lauenstein,  Polle,  Salzhemmendorf  und
Wallensen.
3.Stadtkreis  Hannover.  Hannover.  Der  Magistrat  zu  Hannover.
4.Landkreis  Hannover.  Hannover.  Landrat  des  Landkreises  Hannover.
5.Kreis  oa  mit  den  Flecken  Altbruchhausen,  Bücken,  Hoya  Hoya.  do.  des  Kreises  Hoya.
und  Vilsen
6.Stadtkreis  Linden.  Linden.  Der  Magistrat  zu  Linden.
7.Landkreis  Linden  mit  dem  Flecken  Gehrden.  Linden.  Landrat  des  Landkreises  Linden.
8.]  Kreis  Neustadt  a.  Rbge.  mit  den  Städten  Neustadt  a.  Rbge.  Neustadt  a.  RI.-do.  des  Kreises  Neustadt
und  Wunstorf.  benberge.  a.  Rbge.
9.  Kreis  Nienburg  mit  der  Stadt  Nienburg  und  den  Flecken,  Nienburg  a.  d.  do.  do.  Nienburg
Drakenburg,  Liebenau  und  Erichshagen.  Weser.  a.  d.  W
10.Kreis  Springe  mit  den  Städten  Eldagfen,  Münder,Springe.  do.  do.  Springe.
Pattensen  und  Springe  und  dem  Flecken  Lauenau.
11.]  Kreis  Stolzenau  mit  der  Stadt  Rehburg  und  den  Flecken  Stolzenau.  do.  do.  Stolzenau.
Diepenau,  Steyerberg,  Stolzenau  und  Uchte.
12.  Kreis  Sulingen  mit  den  Flecken  Barenburg,  Siedenburg  Sulingen  do.  do.  Sulingen.
und  Sulingen.
13.NKreis  Syke  mit  den  Flecken  Bassum,  Harpstedt,  Neubruch-Soyke.  do.  do.  Syke.
hausen  und  Syke.
b)  Regierungsbezirk  Hildesheim.
1.  Kreis  Alfeld  mit  der  Stadt  Alfeld  und  den  Flecken  Duingen  Alfeld.  Landrat  des  Kretses  Alfeld.
und  Lamspringe.
2.  Kreis  Duderstadt  mit  der  Stadt  Duderstadt.  Duderstadt.  do.  do.  Duderstadt.
3.Kreis  Einbeck  mit  den  Städten  Dassel  und  Einbeck  und  denEinbeck.  do.  do.  Einbeck.
Flecken  Markoldendorf  und  Salzderhelden.  «
4.StadtkreisGöttingen.«  Göitingen.  Der  Magistrat  zu  Göttingen.
5.  Landkreis  Göttingen  mit  dem  Flecken  Bovenden.  Göttingen.  Landrat  des  Landkreises  Göttingen.
6.]  Kreis  Goslar  mit  der  Stadt  Goslar  und  den  Flecken  Goslar.  do.  des  Kreises  Goslar.
-  Salzgitter.
7.  Kreis  Gronau  mit  den  Städten  Elze  und  Gronau  und  dem  s  Gronau.  do.  do.  Gronau.
Flecken  Eime.
8.Stadtkreis  Hildesheim.  Hildesheim.  Der  Magistrat  zu  Hildesheim.
9.  Landkreis  Hildesheim  mit  der  Stadt  Sarstedt.  Hildesheim.  Landrat  des  Landkreises  Hildesheim.
10.]  Kreis  Ilfeld  mit  der  Stadt  Elbingerode  und  den  Flecken  Ilfeld.  do.  des  Kreises  Ilfeld.
Ilfeld  und  Neustadt  (Südharz).  «
11.Kreis  Marienburg  mit  der  Stadt  Bockenem  und  dem  Hildesheim.  do.  do.  Marienburg.
Flecken  Salzdetfurth.
12.  Kreis  Münden  mit  den  Städten  Dransfeld,  Hedemünden  Münden.  do.  do.  Münden.
und  Münden.
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        695

 

 

 

 

2  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
r  Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.

13.]  Kreis  Northeim  mit  den  Städten  Hardegsen,  Moringen  Northeim.  Landrat  des  Kreises  Northeim.

und  Northeim  und  dem  Flecken  Nörten.

14.rKreis  Osterode  a.  H.  mit  der  Stadt  Osterode  a.  H.  und5ifterode  a.  H.  do.  do.  Osterode  a.  H.

den  Flecken  Herzberg  a.  H.  und  Bad  Lauterberg  i.  H.
15.|  Kreis  Peine  mit  der  Stadt  Peine.  Peine.  do.  do.  Peine.
16.Kreis  Uslar  mit  der  Stadt  Uslar.  Uslar.  do.  do.  Uslar.
17.Kreis  Zellerfeld  mit  den  Bergstädten  Altenau,  St.  Andreas-  Zellerfeld.  do.  do.  Zellerfeld.

berg,  Clausthal,  Grund,  Lautenthal,  Wildemann  und

Zellerfeld.

c)  Regierungsbezirk  Lüneburg.

1.]Kreis  Bleckede  mit  den  Flecken  Bleckede  und  Dahlenburg.Bleckede.  Landrat  des  Kreises  Bleckede.

2.rKreis  Burgdorf  mit  den  Städten  Burgdorf  und  Lehrte.  Burgdorf.  do.  do.  Burgdorf.

3.  Stadtkreis  Celle.  .«  Celle.  Der  Magistrat  zu  Celle.  «

4.]  Landkreis  Celle.  Celle.  Landrat  des  Landkreises  Celle.

5.]|  Kreis  Dannenbergmit  den  Städten  Dannenberg  und  Hitzacker.  Dannenberg.  do.  des  Kreises  Dannenberg.

6.  Kreis  Faningborel  mit  den  Städten  Walsrode  und  Fallingbostel.  do.  do.  Fallingbostel.

ethem  a.  d.  A.

7.M  Kreis  Gifhorn  mit  der  Stadt  Gifhorn  und  dem  Flecken  Gifhorn.  do.  do.  Gifhorn.
Fallersleben.

8.  Stadtkreis  Harburg.  Harburg.  Der  Magistrat  zu  Harburg.

9.  Landkreis  Harburg.  Harburg.  Landrat  des  Landkreises  Harburg.

10.]  Kreis  Isenhagen  mit  der  Stadt  Wittingen  und  dem  Flecken  Isenhagen.  do.  des  Kreises  Isenhagen.
Brome.  ·  ·.

11.KreisLüchowmttdenStädtenLüchow,SchnackenburgLüchow.  do.  do.  Lüchow.
und  Wustrow  und  den  Flecken  Bergen  a.  d.  D.,  Clenze
und  Gartow.

12.  Stadtkreis  Lüneburg.  Lüneburg.  Der  Magistrat  zu  Lüneburg.

13.  Landkreis  Lüneburg.  Lüneburg.  Landrat  des  Landkreises  Lüneburg.

14.]  Kreis  Soltau  mit  der  Stadt  Soltau.  Soltau.  do.  des  Kreises  Soltau.

15.|  Kreis  Uelzen  mit  der  Stadt  Uelzen  und  dem  Flecken  Bevensen.  Oldenstadt.  do.  do.  Lelzen.

16.|  Kreis  Winsen  mit  der  Stadt  Winsen.  Winsen  a.  L.  do.  do.  Winsen.

d)  Regierungsbezirk  Stade.

1.Kreis  Achim.  Achim.  Landrat  des  Kreises  Achim.

2.  Kreis  Blumenthal.  Blumenthal.  do.  do.  Blumenthal.

3.  Kreis  Bremervörde  mit  der  Stadt  Bremervörde.  Bremervörde.  do.  do.  Bremervörde.

4.Kreis  Geestemünde  mit  der  Gemeinde  Geestemünde  und  dem  Geestemünde.  do.  do.  Geestemünde.
Flecken  Beverstedt.  -  .

b.  Kreis  Hadeln  mit  der  Stadt  Otterndorf.  Otterndorf.  do.  do.  Hadeln.

6.]  Kreis  Jork  mit  der  Stadt  Buxtehude.  Jork.  do.  do.  Jork.

7.  Kreis  Kehdingen  mit  dem  Flecken  Freiburg.  Freiburg.  do.  do.  Kehdingen.

8.  Kreis  Lehe  mit  den  Flecken  Lehe  und  Bederkesa.  Lehe.  do.  do.  Lehe.

9.E  Kreis  Neuhaus  a.  O.  mit  dem  Flecken  Neuhaus  a.  O.  Neuhaus  a.  O.  do.  do.  Neuhaus  a.  O.

10.]  Kreis  Osterholz  mit  den  Flecken  Osterholz  und  Scharmbeck.sterholz.  do.  do.  Osterholz.

11.  seren  Notenburg  mit  den  Flecken  Rotenburg  und  Vissel-,  Rotenburg.  do.  do.  Rotenburg.

övede.  .
12.-KreigStademitderStadtStadeunddemFleckenStude.  do.  do  Stade.

«  Horneburg.

13.  Kreis  Verden  mit  der  Stadt  Verden.  Verden.  do.  do.  Verden.

14.|  Kreis  Zeven  mit  dem  Flecken  Zeven.  Zeven.  do.  do.  Zeven.
e)  Regierungsbezirk  Osnabrück.

1.]  Kreis  Aschendorf  mit  der  Stadt  Papenburg.  Aschendorf.  Landrat  des  Kreises  Aschendorf.

2.  Kreis  Grafschaft  Bentheim  mit  den  Städten  Bentheim,  Bentheim.  do.  do.  Grafschaft
Neuenhaus,  Nordhorn  und  Schüttorf  und  dem  Kirch-  Bentheim.
dorf  Gildehaus.  «

Z.KreisBersenbrückmitdenStädtenFürstenauundOuakensBerlenbrück  do.  do.  Bersenbrück.

 

 

 

brück,  dem  Weichbild  Bramsche  und  dem  Flecken  Vörden.
        <pb n="714" />
        696

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
2  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
E  Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
4.  Kreis  Hümmling.  Sögel.  Landrat  des  Kreises  Hümmling.
5.]  Kreis  Iburg  mit  dem  Flecken  Iburg.  Iburg.  do.  do.  Iburg.
6.Kreis  Lingen  mit  den  Städten  Lingen  und  Freren.  Lingen.  do.  do.  Lingen.
7.Kreis  Melle  mit  der  Stadt  Melle.  Melle.  do.  do.  Melle.
8.Kreis  Meppen  mit  den  Städten  Haselünne  und  Meppen.  Meppen.  do.  do.  Meppen.
9.Stadtkreis  Osnabrück.  ·  Osnabrück.  Der  Magistrat  zu  Osnabrück.
10.  Landkreis  Osnabrück.  Osnabrück.  Landrat  des  Landkreises  Osnabrück.
11.  Kreis  Wittlage  mit  dem  Weichbild  Ostercappeln.  Wittlage.  do.  des  Kreises  Wittlage.
1)  Regierungsbezirk  Aurich.
1.Kreis  Aurich  mit  der  Stadt  Aurich.  Aurich.  Landrat  des  Kreises  Aurich.
2.Stadtkreis  Emden.  Emden.  Der  Magistrat  zu  Emden.
3.Landkreis  Emden.  Emden.  Landrat  des  bandrreises  Emden.
4.  Kreis  Leer  mit  der  Stadt  Leer.  Leer.  do.  des  Kreises  Leer.
5.  Kreis  Norden  mit  der  Stadt  Norden.  Norden.  do.  do.  Norden.
6.]  Kreis  Weener  mit  dem  Flecken  Weener.  Weener.  do.  do.  Weener.
7.  sren  Wittmund  mit  den  Städten  Esens  und  Wilhelms=  Wittmund.  do  do.  Wittmund.
aven.
XI.  Provinz  Westfalen.
a)  Regierungsbezirk  Münster.
1.Kreis  Ahaus  mit  den  Städten  Ahaus,  Stadtlohn,  Ahaus.  Landrat  des  Kreises  Ahaus.
Vreden  und  Gronau.
2.  srei  Feckum  mit  den  Städten  Ahlen,  Beckum  und  Senden=  Beckum.  do.  do.  Beckum.
hoorst.
3.  Kreis  Vorken  mit  den  Städten  Anholt,  Bocholt  und  Borken.  do.  do.  Borken.
orken.  "  .
4.  srei  Coesfeld  mit  den  Städten  Coesfeld,  Dülmen  und  Coesfeld.  do.  do.  Coesfeld.
altern.
5.  Kreis  Lüdinghausen  mit  den  Städten  Lüdinghausen  und  Lüdinghausen.  do.  do.  Lüdinghausen.
erne.
6.Stadtkreis  Münster.  Münster.  Erster  Bürgermeister  zu  Münster.
7.Landkreis  Münster.  Münster.  Landrat  des  Landkreises  Münster.
8.  Stadtkreis  Recklinghausen.  Recklinghausen.Erster  Bürgermeister  zu  Recklinghausen.
9.  Landkreis  Recklinghausen  mit  den  Städten  Buer  und  Recklinghausen.  Landrat  des  Landdkreises  Rechlrng
orsten.  ausen.
10  Kreis  Steinfurt  mit  den  Städten  Burgsteinfurt  und  Rheine.  s  Burgsteinfurt.  do.  des  Kreises  Steinfurt.
11.Kreie  Tecklenburg.  Tecklenburg.  do.  do.  Tecklenburg.
12.|]  Kreis  Warendorf  mit  der  Stadt  Warendorf.  Warendorf.  do.  do.  Warendorß
b)  Regierungsbezirk  Minden.
1.  Stadtkreis  Bielefeld.  Bielefeld.  Erster  Bürgermeister  zu  Bielefeld.
2.Landkreis  Bielefeld.  Bielefeld.  Landrat  des  Landkreises  Bielefeld.
3.]  Kreis  Büren  mit  den  Städten  Büren,  Salzkotten  und  Büren.  do.  des  Kreises  Büren.
Wünnenberg.
4.  Kreis  Halle  mit  den  Städten  Borgholzhausen,  Halle  i.  W.,  Halle  i.  W.  do.  do.  Halle.
Versmold  und  Werther.
5.  Stadtkreis  Herford.  Herford.  Erster  Bürgermeister  zu  Herford.
6.  bLandlreig  Herford  mit  den  Städten  Bünde,  Enger  und  Herford.  Landrat  des  Landkreises  Herford.
otho.
7.  Kreis  Höxter  mit  den  Städten  Beverungen,  Brakel,  Dri-Höxter.  do.  des  Kreises  Höxter.
burg,  Höxter,  Lügde,  Nieheim  und  Steinheim.
        <pb n="715" />
        .

 

 

 

und  Wanfried.

 

 

 

 

i  g  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
8.  Kreis  Lübbecke  mit  der  Stadt  Lübbecke.  Lübbecke.  Landrat  des  Kreises  Lübbecke.

9.  Kreis  Minden  mit  den  Städten  Minden,  Oeynhausen  und  Minden.  do.  o.  Minden.
Petershagen.  »
10.KreisPaderbornmitdenStadtenDelbrückundPuder-sPaderborn.  do.  do.  Paderborn.
born  (einschließlich  des  Fürstlich  Lippeschen  Verwaltungsbezirkes
  Lipperode-Cappel).
11.  Kreis  Warburg  mit  den  Städten  Borgentreich  und  Warburg.  Warburg.  do.  do.  Warburg.
12.  Kreis  Wiedenbrück  mit  den  Städten  Gütersloh,  Rheda,  Wiedenbrück.  do.  do.  Wiedenbrück.
Rietberg  und  Wiedenbrück.
Jc)  Regierungsbezirk  Arnsberg.
1.  |Kreis  Altena  mit  den  Städten  Altena,  Plettenberg,  Neuen-Altena.  Landrat  des  Kreises  Altena.
rade  und  Meinerzhagen.
2.  Kreis  Arnsberg  mit  den  Städten  Arnsberg,  Neheim,  Allen=  Arnsberg.  do.  do.  Arnsberg.
dorf,  Balve,  Grevenstein,  Belecke,  Hirschberg  und  Warstein.
3.Stadtkreis  Bochum.  Bochum.  Erster  Bürgermeister  zu  Bochum.
4.Landkreis  Bochum.  Bochum.  Landrat  des  Landkreises  Bochum.
5.Kreis  Brilon  mit  den  Städten  Brilon,  Hallenberg,  Brilon.  do.  des  Kreises  Brilon.
Mebebah,  Niedermarsberg,  Obermarsberg  und  Wintererg.


6.  Stadtkreis  Dortmund.  Dortmund.  Erster  Bürgermeister  zu  Dortmund.
7.  Landkreis  Dortmund  mit  den  Städten  Lünen  und  Castrop.  Dortmund.  Landrat  des  Landkreises  Dortmund.
8.Stadtkreis  Gelsenkirchen.  Gelsenkirchen.  Erster  Bürgermeister  zu  Gelsenkirchen.
9.  Landkreis  Gelsenkirchen  mit  der  Stadt  Wattenscheid.  Gelsenkirchen.  Landrat  des  Landkreises  Gelsenkirchen.

10.Stadtkreis  Hagen.  Hagen.  Erster  Bürgermeister  zu  Hagen.

11.Landtreis  Hagen  mit  den  Städten  Wetter,  Haspe,  Herdecke  Hagen.  Landrat  des  Landkreises  Hagen.
und  Breckerfeld.  #

12.Stadtkreis  Hamm.  Hamm.  Erster  Bürgermeister  zu  Hamm.

13.  Landkreis  Hamm  mit  den  Städten  Kamen  und  Unna.  Hamm.  Landrat  des  Landkreises  Hamm.

14.  Kreis  Hattingen  mit  den  Städten  Hattingen  und  Blanken=  Hattingen.  do.  des  Kreises  Hattingen.

stein.

15.Stadtkreis  Herne.  Herne.  Erster  Bürgermeister  zu  Herne.

16.Stadtkreis  Hörde.  Hörde.  do.  zu  Hörde.

17.]Landkreis  Hörde  mit  den  Städten  Schwerte  und  Westhofen.  Hörde.  Landrat  des  Landkreises  Hörde.
18.Stadtkreis  Iserlohn.  Iserlohn.  Erster  Bürgermeister  zu  Iserlohn.

19.  Landtreis  Iserlohn  mit  den  Städten  Hohenlimburg  und  Iserlohn.  Landrat  des  Landkreises  Iserlohn.

enden.  .

20.  Kreis  Hanttadt  mit  den  Städten  Geseke,  Lippstadt  und  Lippstadt.  do.  des  Kreises  Lippstadt.

üthen.

21.Stadtkreis  Lüdenscheid.  Lüdenscheid.  Erster  Bürgermeister  zu  Lüdenscheid.

22.  Kreis  Meschede  mit  den  Städten  Meschede,  Schmallenberg,  Meschede.  Landrat  des  Kreises  Meschete.

Eversberg  und  Fredeburg.  ·

28.  Krreis  Olpe  mit  den  Städten  Attendorn,  Olpe  und  Drols-Olpe.  do.  do.  Olpe.

agen.

24.Kreis  Schwelm  mit  den  Städten  Gevelsberg  und  Schwelm.Schwelm.  do.  do.  Schwelm.

25.  Kreis  Siegen  mit  den  Städten  Freudenberg,  Hilchenbach]  Siegen.  do.  do.  Siegen.

und  Siegen.

26.  Kreis  Soest  mit  den  Städten  Soest  und  Werl.  Seoest.  do.  do.  Soest.

27.  Stadtkreis  Witten.  Witten.  Erster  Bürgermeister  zu  Witten.

28.  Kreis  Sittgenstein  mit  den  Städten  Berleburg  und  GBerleburg.  Landrat  des  Kreises  Wittgenstein.

aasphe.
XII.  Provinz  Hessen-Nassau.
a)  Regierungsbezirk  Cassel.
1.Stadtkreis  Cassel.  Cassel.  Polizeidirektor  zu  Cassel.
2.  Landkreis  Cassel  Cassel.  Landrat  des  Landkreises  Cassel.
3.  Kreis  Eschwege  mit  den  Städten  Eschwege,  Waldkappel]  Eschwege.  do.  des  Kreises  Eschwege.
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        —  —
—

 

 

 

7  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
0  Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
4.  Kreis  Frankenberg  mit  den  Städten  Frankenau,  Franken=  Frankenberg.  Landrat  des  Kreises  Frankenberg.
berg,  Gem  ünden  und  Rosenthal.
5.Kreis  Fritzlar  mit  den  Städten  Fritzlar,  Gudensberg  und  Fritzlar.  do.  do.  Fritzlar.
Niedenstein.
6.  Kreis  Fulda  mit  der  Stadt  Fulda.  Fulda.  do.  do.  Fulda.
7.Kreis  Gelnhausen  mit  den  Städten  Gelnhausen,  Orb  und  Gelnhausen.  do.  do.  Gelnhausen.
Wächtersbach.  ·
8.  Kreis  Gersfeld  uit  den  Städten  Gersfeld  und  Tann.  Gersfeld.  do.  do.  Gersfeld.
9.Stadtkreis  Hanau.  Hanau.  do.  des  Landkreises  Hanau.
10.  Landkreis  Hanau  mit  der  Stadt  Windecken.  Hanau.  do.  do.  Hanau.
11.  Kreis  Hersfeld  mit  der  Stadt  Hersfeld.  Hersfeld.  do.  des  Kreises  Hersfeld.
12.Kreis  Hofgeismar  mit  den  Städten  Carlshafen,  Greben=  Hofgeismar.  do.  do.  Hofgeismar.
stein,  Helmarshausen,  Hofgeismar,  Immenhausen,
Liebenau  und  Trendelburg.
18.  Kreis  Homberg  mit  den  Städten  Borken  und  Homberg.  Homberg.  do.  do.  Homberg.
14.Kreis  Hünfeld  mit  der  Stadt  Hünfeld.  Hünfeld.  do.  do.  Hünfeld.
15.NKreis  Kirchhain  mit  den  Städten  Amöneburg,  Kirchhain,  Kirchhain.  do.  do.  Kirchhain.
Neustadt,  Rauschenberg  und  Schweinsberg.
16.]  Kreis  Marburg  mit  den  Städten  Marburg  und  Wetter.  Marburg.  do.  do.  Marburg.
17.  Kreis  Melsungen  mit  den  Städten  Felsberg,  MelsungenMelsungen.  do.  do.  Melsungen.
und  Spangenberg.
18.]  Kreis  Grafschaft  Schaumburg  mit  den  Städten  Obernkirchen,  Rinteln.  do.  do.  Grafschaft
Oldendorf,  Rinteln,  Rodenberg  und  Sachsenhagen.  Schaumburg.
19.E  Kreis  Rotenburg  mit  den  Städten  Rotenburg  und  Sontra.  Rotenburg  a.  J,-doo.  do.  Rotenburg.
20.  Kreis  Schlüchtern  mit  den  Städten  Salmünster,  Schlüchtern,  Schlüchtern.  do.  do.  Schlüchtern.
Soden  und  Steinau.  -  "
21.KreisHerrschaftSchmalkaldenmitderSiadtSchmalkalden.«Schmalkalden.  do.  do.  Herrschaft
Schmalkalden.
22.  Kreis  Witzenhausen  mit  den  Städten  Allendorf,  Groß=  Witzenhausen.  do.  do.  Witzenhausen.
almerode,  Lichtenau  und  Witzenhausen.
28.  Kreis  Wolfhagen  mit  den  Städten  Naumburg,  Volkmarsen,  Wolihagen.  do.  do.  Wolfhagen.
Wolfhagen  und  Zierenberg.
24.  Kreis  Ziegenhain  mit  den  Städten  Neulirchen,  Schwarzen-  Ziegenhain.  do.  do.  Ziegenhain.
born,  Treysa  und  Ziegenhain.
b)  Regierungsbezirk  Wiesbaden.
1.  Kreis  Biedenkopf  mit  der  Stadt  Biedenkopf.  Biedenkopf.  Landrat  des  Kreises  Biedenkopf.
2.  Dillkreis  mit  den  Städten  Dillenburg,  Haiger  und  Her-  Dillenburg.  do.  des  Dillkreises.
orn.
3.Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.  Frankfurt  a.  M.  Polizeipräfident  zu  Frankfurt  a.  M.
4.|  Kreis  Höchst  mit  den  Städten  Höchst  und  Hofheim.  öchst  a.  M.  Landrat  des  Kreises  Höchst.
5.]  Kreis  Limburg  mit  den  Städten  Camberg,  Hadamar  und  Limburg  a.  L.  do.  do.  Limburg.
Limburg  a.  L.
6.  Oberlahnkreis  mit  den  Städten  Runkel  und  Weilburg.  Weilburg.  do  des  Oberlahnkreises.
7.,  Obertaunuskreis  mit  den  Städten  Cronberg,  Friedrichs-,  Homburg  do.  des  Obertaunu  kkreises.
dorf,  Homburg  v.  d.  Höhe,  Königstein  und  Oberursel.  v.  d.  Höhe.
8.NDberwesterwaldkreis  mit  der  Stadt  Hachenburg.  Marienberg.  do.  des  Oberwesterwaldkreises.
9.Rheingaukreis  mit  den  Städten  Eltville,  Geisenheim,  Lorchs  Rüdesheim.  do.  des  Rheingaukreises.
.  und  Rüdesheim.
10.  Kreis  St.  Goarshausen  mit  den  Städten  Braubach,St.  Goars-  do.  des  Kreises  St.  Goars-Caub,
  Nastätten,  Niederlahnstein,  Oberlahnstein  und  hausen.  hausen.
St.  Goarshausen.
11.  Unterlahnkreis  mit  den  Städten  Diez,  Ems  und  Nassau.  Diez.  do.  des  Unterlahnkreises.
12.Untertaunuskreis  mit  den  Städten  Idstein  und  Langen--  Langen-  do.  des  Untertaunu  kreises.
schwalbach.  schwalbach.  .
13.UnterwesterwaldkreismitderStadtMontabaur.  Montabaur.  do.  des  Unterwesterwaldkreises.
        <pb n="717" />
        Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz

—  Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  sdes  Bureaus  des  sdauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
S  Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
14.  Kreis  Usingen  mit  der  Stadt  Usingen.  Usingen.  Landrat  des  Kreises  Usingen.
15.]|  Kreis  Westerburg  mit  der  Stadt  Westerburg.  Westerburg.  do.  do.  W  sterburg.
16.]  Stadtkreis  Wiesbaden.  Wiesbaden.  Polizeidirektor  zu  Wiesbaden.
17.Landkreis  Wiesbaden  mit  den  Städten  Biebrich")  und  Wiesbaden.  Landrat  des  Landkreises  Wiesbaden
·  Hochheim.

XIII.  Rheinprovinz.
a)  Regierungsbezirk  Coblenz.

1.Kreis  Adenau.  Adenau.  Landrat  des  Kreises  Adenau.

2.  Kreis  Ahrweiler  mit  den  Städten  Ahrweiler,  Remagen  Ahrweiler.  do.  do.  Ahrweiler.

und  Sinzig.

3.Kreis  Altenkirchen.  Altenkirchen.  do.  do.  Altenkirchen.

4.Stadtkreis  Coblenz.  Coblenz.  Polizeidirektor  zu  Coblenz.

5.]  Landfreis  Coblenz  mit  den  Städten  Bendorf,  Ehren=  Coblenz.  Landrat  des  Landkreises  Coblenz.

breitstein  und  Vallendar.

6.E  Kreis  Cochem  mit  der  Stadt  Cochem.  Cochem.  do.  des  Kreises  Cochem.

7.  Kreis  Kreuznach  mit  den  Städten  Kirn,  Kreuznach,  So--Kreuznach.  do.  do.  Kreuznach.

bernheim  und  Stromberg.

8.]  Kreis  Mayen  mit  den  Städten  Andernach  und  Mayen.  Mayen.  do.  do.  Mayen.

9.  Kreis  Meisenheim.  Meisenheim.  do.  do.  Meisenheim.
10.Kreis  Neuwied  mit  den  Städten  Linz  a.  Rhein  und  Neuwied.]  Neuwied.  do.  do.  Neuwied.
11.Kreis  St.  Goar  mi’  den  Städten  Bacharach,  Boppard,St.  Goar.  do.  do  St.  Goar.

Oberwesel  und  St.  Goar.
12.  Kreis  Simmern  mit  den  Städten  Kirchberg  und  Simmern.Simmern.  do.  do.  Simmern.
13.  Kreis  Wetzlar  mit  den  Städten  Braunfels  und  Wetzlar.  Wetzlar.  do.  do.  Wetzlar.
14.  Kreis  Zell  mit  den  Städten  Traben-Trarbach  und  Zell.  Bell.  do.  do  Zell.
b)  Regierungsbezirk  Düsseldorf.
.1.  ]Stadtkreis  Barmen.  Barmen.  Oberbürgermeister  zu  Barmen.

2.  Kreis  Cleve  mit  den  Städten  Goch  und  Cleve.  Cleve.  Landrat  des  Kreises  Cleve.

3.Staditkreis  Crefeld.  Crefeld.  Oberbürgermeister  zu  Crefeld.
4.Landkreis  Crefeld  mit  der  Stadt  Uerdingen.  Crefeld.  Landrat  des  Landtreises  Crefeld.

5.|  Kreis  Dinslaken  mit  der  Stadt  Dinslaken.  Dinslaken.  do.  des  Kreises  Dinslaken.

6.  Stadtkrei's  Düsseldorf:

à)  Ersatzkommission  des  Aushebungsbezirkes  Dusseldorf

  I,  alle  Wehrpflichtigen  umfassend,  deren  Namen  .

von  4A  bis  einschließlich  K  beginnen;  Düsseldorf.  Oberbürgermeister  zu  Düsseldorf.
b)  Ersatzkommission  des  Aushebungsbezirkes  Düsseldorf

  II,  alle  Wehrpflichtigen  umfassend,  deren  Namen

von  L  bis  einschließlich  2  beginnen.  Düsseldorf.  do.  do.  .

7.LandkretsDusseldorfmItdenStadtanngermund,Düsseldorf.  Landrat  des  Landkreises  Düsseldorf.

Hilden,  Kaiserswerth  und  Ratingen.

8.  Stadtkreis  Duisburg.  Duisburg.  Oberbürgermeister  zu  Duisburg.
9.Stadtkreis  Elberfeld.  Elberfeld.  do.  zu  Elberfeld.
10.Stadttreis  Essen.  Essen.  do.  zu  Essen.

11.  Lanyreis  Essen  mit  den  Städten  Kettwig,  Steele  undEssen.  Landrat  des  Landkreises  Essen.

erden.

12.Kreis  Geldern  mit  der  Stadt  Geldern.  Geldern.  do.  des  Kreises  Geldern.

13.  Kreis  Grevenbroich  mit  den  Städten  Grevenbroich  und  Grevenbreich.  do.  do.  Grevenbroich.
Wevelinghoven.

14.]  Stad.keis  Hamborn.  Hamborn.  Bürgermeister  zu  Hamborn.

15.]  Kreis  Kempen  mit  den  Städten  Dülken,  Kaldenkirchen,  Kempen.  Landrat  des  Kreises  Kempen.
Kempen  und  Süchteln.

16.  Kreis  Lennep  mit  den  Städten  Burg,  Hückeswagen,  Lennep.  do.  do.  Lennep.

 

Lennep,  Lüttringhausen,  Rade  vorm  Wald,  Ronsdorf
und  Wermelskrrchen.

 

*)  Nicht  Biebrich-Mosbach.

 

 

111
        <pb n="718" />
        Nummer.

Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.

Sitz
des  Bureaus  des

Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
17.Kreis  Mettmann  mit  den  Städten  Hardenberg,  Cronen=  Vohwinkel.  Landrat  des  3  Kreises  Mettmann.
berg,  Langenberg,  Mettmann,  Velbert  und  Wülfrath.
18.  Kreis  Moers  mit  den  Städten  Moers,  Orsoy,  Rheinberg  Movers.  do.  do.  Moers.
und  Kanten
19.Stadtkreis  Mülheim  a.  d.  Ruhr.  Mülheim  a.  d.  K.  Oberbürgermeister  zu  Mülheim  a.  d.  R.
20.Stadtkreis  München-Gladbach.  München-  bach  do.  zu  München-Gladbach.
adbach.
21.]  Landkreis  München--Gladbach  mit  den  Städten  Odenkirchen,  München-  Landrat  des  Landkreises  München-Rheindahlen
  und  Viersen.  Gladbach.  Gladbach.
22.  Kreis  Neuß  mit  der  Stadt  Neuß.  Neuß.  do.  des  Kreises  Neuß.
23.Stadtkreis  Oberhausen  Oberhausen.  Oberbürgermeister  zu  Oberhausen.
24.|Kreis  Nees  mit  den  Städten  Emmerich,  Isselburg,  Rees  Wesel.  Landrat  des  Kreises  Rees.
und  Wese
25.Stadtkreis  Remscheid.  Remscheid.  Bürgermeister  zu  Remscheid.
26.  Stadtkreis  Rheydt.  Rheydt.  Oberbürgermeister  zu  Rheydt.
27.  Stadtkreis  Solingen.  Solingen.  do.  u  Solingen.
28.]  Landkreis  Solingen  mit  den  Städten  Burscheid,  Gräf=  Solingen.  Landrat  des  Landkreises  Solingen.
rath,  Hittorf,  Höhscheid,  Leichlingen,  Neukirchen,
Ohligs,  Opladen  und  Wald.
c)  Regierungsbezirk  Cüöln.
1.  Kreis  Bergheim.  Bergheim.  Landrat  des  Kreises  Bergheim.
2.Stadtkreis  Bonn.  Bonn.  Oberbürgermeister  zu  Bonn.
8.Landkreis  Bonn.  Bonn.  Landrat  des  Landkreises  Bonn.
4.Stadtkreis  Cöln:
a)  Ersatzkommission  des  Ausbebungsbezirkes  Cöln
Stadt  I,  alle  Wehrpflichtigen  umfassend,  deren
Namen  mit  bis  einschließlich  K  beginnen:  Cöln.  Polizeipräsident  zu  Cöln.
b)  Ersatzkommission  des  Aushebungsbezirk“s  Cöln
Stadt  II,  alle  Wehrpflichtigen  umfassend,  deren
Namen  mit  I.  bis  2  beginnen.  Cöln.  do.  do.
5.Landkreis  Cöln  mit  der  Stadt  Brühl.  Cöln.  Landrat  des  Landkreises  Cöln.
6.  Kreis  Euskirchen  mit  den  Städten  Euskirchen  und  Zülpich.Euskirchen.  do.  des  Kreises  Euskirchen.
7.Kreis  Gummersbach  mit  den  Städten  Bergneustadt  und  Gummersbach.  do.  do.  Gummersbach.
Gummersbach.
8.Stadtkreis  Mülheim  a.  Rhein.  Mülhem.  v  Bürgermeister  zu  Mülheim  a.  Rhein.
6  a.  Rhein.  -
9.LandkreisMülheimmRheinmitderStadtVergifchMulhetm  Landrat  des  Landkreises  Mülheim
Gladbach.  a.  Rhein.  a.  Rhein.
10.  Kreis=  E  mit  den  Städten  Münstereifel  und  Rheinbach.  do.  des  Kreises  Rheinbach.
«  einbach
11.  Sieglreis  mit  den  Städten  Honnef,  Königswinter  und  Siegburg.  do.  des  Siegkreises.
iegburg.
12.]  Kreis  Waldbroel.  Waldbroel.  do.  des  Kreises  Waldbroel.
13.]  Kreis  Wipperfürth  mit  der  Stadt  Wipperfürth.  Wipperfürth.  do.  do.  Wipperfürth.
4)  Regierungsbezirk  Trier.
1.  1  Kreis  Bernkastel  mit  der  Stadt  Bernkastel.  Bernkastel.  Landrat  des  Kreises  Bernkastel.
2.  Kreis  Bitburg  mit  den  Städten  Bitburg  und  Neuerburg.Bitburg.  do.  do.  Bitburg.
3.Kreis  Daun.  Daun.  do.  do.  Daun.
4.  Kreis  Merzig  mit  der  Stadt  Merzig.  Merzig.  do.  do.  Merzig.
5.  Kreis  Ottweiler  mit  der  Stadt  Ottweiler.  Ottweiler.  do.  do.  Ottweiler.
6.  Kreis  Prüm  mit  der  Stadt  Prüm.  Prüm.  do.  do.  Prüm.
7.Stadtkreis  Saarbrücken.  Saarbrücken.  Polizeidirektor  zu  Saarbrücken.
8.  Landkreis  Saarbrücken.  Saarbrücken.  Landrat  des  Landkreises  Saarbrücken.
9.]  Kreis  Saarburg  mit  der  Stadt  Saarburg.  Saarburg.  do.  des  Kreises  Saarburg.
        <pb n="719" />
        8  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
—  Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
10.  Kreis  Saarlouis  mit  der  Stadt  Saarlouis.  Saarlouis.  Landrat  des  Kreises  Saarlouis.
11.  Kreis-  St.  Wendel  mit  den  Städten  Baumholder  undt.  Wendel.  do.  do.  St.  Wendel.
t.  Wende  ·
12.StadtkreisTrier.  Trier.  Oberbürgermeister  zu  Trier.
18.  Landkreis  Trier.  Trier.  Landrat  des  Landkreises  Trier.
14.  Kreis  Wittlich  mit  der  Stadt  Wittlich.  Wittlich.  do.  des  Kreises  Wittlich.
e)  Regierungsbezirk  Aachen.
1.  Stadtkreis  Aachen.  Aachen.  Polizeipräsident  zu  Aachen.
2.  Landfreis  Aachen  mit  den  Städten  Eschweiler  und  chen.  Landrat  des  Landkreises  Aachen.
"  Stolberg.  «
3.KreisDürenmitderStadtDüren.  Düren.  do.  des  Kreises  Düren.
4.Kreis  Erkelenz  mit  der  Stadt  Erkelenz.  Erkelenz.  do.  do.  Erkelenz.
5.]  Kreis  Eupen  mit  der  Stadt  Eupen.  Eupen.  do.  do.  Enpen.
6.  Kreis  Geilenkirchen  mit  der  Stadt  Geilenkirchen.  Geilenkirchen.  do.  do.  Geilenkirchen.
7.Kreis  Heinsberg  mit  der  Stadt  Heinsberg.  Heinsberg.  do.  do.  Heinsberg.
8.Kreis  Jülich  mit  den  Städten  Jülich  und  Linnich.  Jülich.  do.  do.  Jülich.
9.  Kreis  Malmedy  mit  den  Städien  Malmedy  und  St.  Vith.Malmedy.  do.  do.  Malmedy.
10.Kreis  Montjoie  mit  der  Stadt  Montjoie.  Montjoie.  do.  do.  Montjoie.
11.  ]  Kreis  Schleiden  mit  den  Städten  Gemünd  und  Schleiden.  Schleiden.  do.  do.  Schleiden.
XIV.  Hohenzollernsche  Lande  (Regierungsbezirk  Sigmaringen).
1.]Oberamtsbezirk  Gammertingen.  Gammertingen.]  Oberamtmann  des  Bezirkes  Gammertingen.

2.  Oberamtsbezirk  Haigerloch.  Haigerloch.  do.  do.  Haigerloch.
3.]  Oberamtsbezirk  Hechingen  mit  der  Stadt  Hechingen.  Hechingen.  do.  do.  Hechingen.
4.]  Oberamtsbezirk  Sigmaringen  mit  der  Stadt  Sigmaringen.]  Sigmaringen.  do.  do.  Sigmaringen.
B.  Königreich  Bayern.
a)  Regierungsbezirk  Oberbayern.
1.tadt  Freising.  Freising.  Bürgermeister  der  Stadt  Freising.
2.  Ingolstadt.  Ingolnadt.  do.  do.  Ingolstadt.
8.  Loandsberg.  Landsberg.  do.  do.  Landsberg.
4.  :  München:  .  .
a)ErfatzkommtffiondesAushebunqsbeztrkesMagtstratMünchen.  Der  Zivilvorsitzende  der  Ersatzkom-München
  A,  alle  Wehrpflichtigen  umfassend,  deren  mission  des  Aushebungsbezirkes
Namen  mit  den  Buchstaben  4  bis  einschließlich  K  Magistrat  München  A.
eginnen:
b)  Ersatzkommission  des  Aushebungsbezirkes  Magistrat  München.  Der  Ziovilvorsitzende  der  Ersatzkom-München
  B,  alle  Behrpflichtigen  umfassend,  deren  mission  des  Aushebungsbezirkes
Namen  mit  den  Buchstaben  L  bis  einschließlich  2  Magistrat  München  B.
beginnen.
5.Stadt  Rosenheim.  Rosenheim.  Jürgermeister  der  Stadt  Rosenheim.
6.  -Traunstein.  Traunstein.  do.  Traunstein.
7.Bezirksamt  Abbling.  Aibling.  Bezirdomtmann  von-  Aibling.
8.  "  Lichach.  Aichach.  do.  do  Aichach
9.  "q  Altötting.  1  Altötting.  do.  do.  Allötting.
10.  -  Berchtesgaden.  Berchtesgaden.  do.  do.  Berchtesgaden.
11.  Dachau.  Dachau  do.  do.  Dachau.
12.  Ebersberg.  Ebersberg.  do.  do.  Ebersberg.
13.  Erding.  Erding.  do.  do.  Erding.
14.  Freising.  Freising.  do.  do.  Freising.
16.  Friedberg.  Friedberg.  do.  do.  Friedberg.
16.  "q  Fürstenfeldbruck.  Fürstenfeldbruck.  do.  do.  Fürstenfeldbruck.

 

 

 

111“
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        702

 

 

.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz#
"  Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.

17.  Bezirksamt  Garmisch.  Garmisch.  Bezirksamtmann  von  Garmisch.

18.  Ingolstadt.  Ingolstadt.  do.  do.  Ingolstadt.
19.  4  Landsberg.  Landsberg.  do.  do.  Landsberg.
20.  "4  Laufen.  Laufen.  do.  do.  Laufen.

21.  "q  Miesbach.  Miesbach.  do.  do.  Miesbach.

22  *  Mühldorf.  Mühldorf.  do.  do.  Mühldorf.
23.  l  München  München.  do.  do.  München.

24.  -  Pfaffenhofen.  Pfaffenhofen.  do.  do.  Pfaffenhofen.

26.  O  Rosenheim.  Rosenheim.  do.  do.  Rosenheim.
26.  5  Schonganu.  Schongau.  do.  do.  Schongau.

27.  -  Schrobenhausen.  Schroben-  do.  do.  Schrobenhausen.
  hausen.

28.  Starnberg.  Starnberg.  do.  do.  Starnberg.

29.  Oc  Tölz  Tölz.  do.  do.  Tölz.

30.  -  Traunstein.  Traunstein.  do.  do.  Traunstein.

31.  Wasserburg.  Wasserburg.  do.  do.  Wasserburg.

32.  "O  Weilheim.  Weilheim.  do.  do.  Weilheim.

33.  O  Wolfratshausen.  Wolfrats-  do.  do.  Wolfratshausen.
  hausen
b)  Regierungsbezirk  Niederbayern.

1.  Stadt  Deggendorf.  Deggendorf.  Bürgermeister  der  Stadt  Deggendorf!

2.  :Landshut.  Landshut.  do.  Landshut.

3.  Passau.  Passau.  2n.  do.  Passau.

4.  #*  Straubing.  Straubing.  do.  do.  Straubing.
5.  Bezirksamt  Bogen.  Bogen.  Bezirksamtmann  von  Bogen.

6.  Deggendorf.  Deggendorf.  do.  do.  Deggendorf.
7.  "  Dingolfing.  Dingolfing.  do.  do.  Dingolfing.
8.  "  Eggenfelden.  Eggenfelden.  do.  do.  Eggenfelden.

9.  2  Grafenau.  Grafenau.  do.  do.  Grafenau.
10.  Griesbach.  Griesbach.  do.  do.  Griesbach.
11.  Kelheim.  Kelheim.  do.  do.  Kelheim.

12.  Kötzting.  Kötzting.  do.  do.  Kötzting.

13.  Landau  a.  J.  Landau  a.  J.  do.  do.  Landau  a.  J.
14.  "b  Landshurt.  Landshut.  do.  do.  Landshut.

16.  2  Mainburg.  Mainburg.  do.  do.  Mainburg.
16.  Mallersdorf.  Mallersdorf.  do.  do.  Mallersdorf.
17.  Passau.  Passau.  do.  do.  Passau.

18.  2  Pfarrk  rchen.  Pfarrkirchen.  do.  do.  Vsarrkirchen.
19.  Regen.  1Regen.  do.  do.  Regen.

20.  -  Rottenburg.  Rottenburg.  do.  do.  Rottenburg.
21.  Straubing.  Straubing.  do.  do.  Siraubing.
22.  Viechtach.  Viechtach.  do.  do.  Viechtach.

23.  "  Vilsbiburg.  Vilsbiburg.  do.  do.  Vilsbiburg.

21.  c  Vilshbofen.  Vilshofen.  do.  do.  Vilshofen.

25.  O  Wagscheid.  Waascheid.  do.  do.  Wagscheid.

26.  4  Wolfstein.  Wolfstein.  do.  do.  Wolfstein.
c)  Regierungsbezirk  Pfalz.

1.)Stadt  Landau  i.  Pf.  Landau  i.  Pf.  Bürgermeister  der  Stadt  Landau  i.  Pf.
2.Bezirksamt  Bergzabern.  Bergzabern.  Bezirksamtmann  von  Bergzabern.

3.  4  Dürkheim.  Dürkheim.  do.  do.  Dürkheim.

4.  Fronkenthal.  Frankenthal.  do.  do.  Frankenthal.
5.  -  ermersheim.  Germersheim.  do.  do.  Germersheim.
6.  —  Homburg.  Homburg.  do.  do.  Homburg.

7.  Oü  Kaiserslautern.  Kaiserslautern.  do.  do.  Kaiserslautern.
        <pb n="721" />
        703

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
2.  Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
S  Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
8.Bezirksamt  Kirchheimbolanden  Kirchheim-  Bezirksamtmann  von  Kirchheimbolanden.

  bolanden.
9.  Kusel.  Kusel.  do.  do.  Kusel.

10.  «  Landau.  Landau.  do.  do.  Landau.

11.  Ludwigshafen  a.  Rh..  Ludwigshafn  do.  do.  rreae  t,.

12.  "c  Neustadt  a.  d.  H.  Neustadt  a.  d  H.  do.  do.  Neustadtua  d.  H.

13.  -  Pirmasens.  Pirmasens.  do.  do.  Pirmalens.

14.  -  Rockenhausen.  Rockenhausen.  do.  do.  Rockenhausen.

16.  Oü  St.  Ingbert.  St.  Ingbert.  do.  do.  St.  Ingbert.

16.  "q  Speyer.  Spoyer.  do.  do.  Speyer.

17.  "  Zweibrücken.  Zweibrücken.  do.  do.  Zweribrücken.

«  d)  Regierungsbezirk  Oberpfalz  und  Regensburg.
1.  Stadt  Amberg.  Amberg.  Bürgermeister  der  Stadt  Amberg.
2.  -  Regensburg.  Regensburg.  do.  do.  Regensburg.
8.  Bezirksamt  Amberg.  Amberg.  Bezirksamtmann  von  Amberg.
4.  "  Beilngries.  Beilngries.  do.  do.  Beilngries.
5.  -  Burglengenfeld.  Burglengenfeld.  do.  do.  Burglengenfeld.
6.  -  Cham.  Cham.  do.  do.  Cham.
7.  "c  Eschenbach.  Eschenbach.  do.  do.  Eschenbach.
8.  Kemnath.  Kemnath.  do.  do.  Kemnath.
9.  «-  Nabburg.  Nabburg.  do.  do.  Nabburg.

10.  -  Neumarkt.  Neumarkt.  do.  do.  Neumarkt.

11.  -  Neunburg  v.  W.  Neunburg  v.  W.  do.  do.  Neunburg  v.  W.
12.  -  Neustadt  a.  W.  N.  Neustadt  a.  8  do.  do.  Neustadt  a.

18.  -  Oberviechtach.  Oberviechtach.  do.  do.  Oberviechtach.

.  14.  ·  Parsberg.  Parsberg.  do.  do.  Parsberg.

16.  Regensburg.  Regensburg.  do.  do.  Regensburg.

16.  -  Riedenburg.  Riedenburg.  do.  do.  Riedenburg.

17.  "  Roding.  Roding  do.  do.  Roding

18.  -  Stadtamhof.  Stadtamhof.  do.  do.  Stadtamhof.

19.  -  Sulzbach.  Sulzbach.  do.  do.  Sulzbach.

20.  -  Tirschenreuth.  Tirschenreuth.  do.  do.  Tirschenreuth.

21.  -  Vohenstrauß.  Vohenstrauß.  do.  do.  Vohenstrauß.

22.  -  Waldmünchen.  Waldmünchen.  do.  do.  Waldmünchen.

6)  Regierungsbezirk  Oberfranken.
1.  Stadt  Bamberg.  Bamberg.  Bürgermeister  der  Stadt  Bamberg.

2.  -Bayreuth.  Bayreuth.  do.  do.  Bayrenth.

3.  FJForchheim.  Forchheim.  do.  do.  Forchheim.

4.  -  of.  Hof.  do.  do.  Hof.

b.  Kulmbach.  Kulmbach.  do.  do.  Kulmbach.
6.  Bezirlsamt  Bamberg  I.  Bamberg.  Bezirksamtmann  von  Bamberg  I.
7.  "D  Bamberg  II.  Bamberg.  do.  do.  Bamberg  II.
8.  -  Bayreuth.  Bayreuth.  do.  do.  Bayreuth.
9.  "  Berneck.  Berneck.  do.  do.  Berneck.

10.  Ebermannstadt.  Ebermannstadt.  do.  do.  Ebermannstadt.
11.  "  Forchheim.  Forchheim.  do.  do.  Forchheim.
12.  "n  Höchstadt  a.  d.  Aisch.  Höchstadt  a.  d.  do.  do.  Höchstadt  a.  d.
.  .  Aisch.  Aisch.

13.  "  Hof.  Hof.  do.  do.  Hof.

14.  "c  Kronach.  Kronach.  do.  do.  Kronach.

15.  "  Kulmbach.  Kulmbach.  do.  do.  Kulmbach.

16.  "  Lichtenfels.  Lichtenfels.  do.  do.  Lichtenfels.
        <pb n="722" />
        704

 

 

 

 

 

 

 

*  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
17.  Bezirksamt  Münchberg.  Münchberg.  Bezirksamtmann  von  Münchberg.
18.  Naila.  Naila.  do.  do.  Naila.
19.  Oc  Pegnitz.  Pegnitz.  do.  do.  Pegnitz.
20.  -  Rehau.  Rehau.  do.  do.  Rehau.
21.  Stadtsteinach.  Stadtsteinach.  do.  do.  Stadtsteinach.
22.  Staffelstein.  Staffelstein.  do.  do.  Staffelstein.
23.  Teuschnitz.  Teuschnitz.  do.  do.  Teuschnitz.
24.  Wunsiedel.  Wunsiedel.  do.  do.  Wunsiedel.
f)  Regierungsbezirk  Mittelfranken.
1.]  Stadt  Ansbach.  Ansbach.  Bürgermeister  der  Stadt  Ansbach.
2.  -Dinkelsbühl.  Dinkelsbühl.  do.  do.  Dinkelsbühl.
3.  .  Eichstätt.  Eichstätt.  do.  do.  Eichstärt.
4.  Erlangen.  Erlangen.  do.  do.  Erlangen.
5.  .FJFürth.  Fürth.  do.  .  do.  Fürhh.
6.  Nürnberg:
a)  Ersatzkommission  des  Aushebungsbezirkes  Magistrat  Nürnberg.  Der  Fioiklvorstzende  der  Ersatzkom-Nürnberg
  A,  alle  Wehrpflichtigen  umfassend,  deren  mission  des  Aushebungsbezirkes
Kamen  mit  den  Buchstaben  A  bis  einschließlich  Magistrat  Nürnberg  A.
eginnen;
b)  Ersatzkommission  des  Aushebungsbezirkes  Magistrat  Nürnberg.  Der  Zivilvorsitzende  der  Ersatzkom-Nürnberg
  B,  alle  Wehroflichügen  umfassend,  deren  mission  des  Aushebungsbezirkes
liae  mit  den  Buchstaben  L  bis  einschließlich  2  Magistrat  Nürnberg  B.
eginnen.
7.Stadt  Rähenburg  o.  T.  Rothenburg  x  Bürgermeister  der  Stadt  Rothenburg
v.  o.  T.
8.  -SSchwabach.  Schwabach.  do.  do.  Schwabach.
9.  *  Weißenburg  i.  Bayern.  Weißenburg  do.  do.  Weißenburg
i.  Bayern.  i.  Bayern.
10.Bezirksamt  AnSbach.  Ansbach.  Bezirksamtmann  von  Ansbach.
11.  -  Dinkelsbühl.  Dinkelsbühl.  o.  do.  Dinkelsbühl.
12.  Eichstätt.  Eichstätt.  do.  do.  Eichstätt.
13.  Erlangen.  Erlangen.  do.  do.  Erlangen.
14.  -  Feuchtwangen.  Feuchtwangen.  do.  do.  Feuchtwangen.
16.  -  Fürth.  Fürth.  do.  do.  Fürth.
16.  -  Gunzenhausen.  Gunzenhausen.  do.  do.  Gunzenhausen.
17.  -  Hers  bruck.  Hersbruck.  do.  do.  Hersbruck.
18.  -  Hilpoltstein.  Hilpoltstein.  do.  do.  Hilpoltstein.
19.  -  Lauf.  Lauf.  do.  do.  Lauf.
20.  ·  Neustadt  a.  d.  Aisch.  Neustadt  a.  d.  do.  do.  Neustadt  a.  d.
Aisch.  Aisch.
21.  -  Nürnberg.  Nürnberg.  do.  do.  Nürnberg.
22.  ·  Rothenburg  o.  T.  Rothenburg  ⁊  do.  do.  Rothenburg
o.
28.  -  Scheinfeld.  Scheinfeld.  do.  do.  Scheinfeld-24.
  4  Schwabach.  Schwabach.  do.  do.  Schwabach.
25.  Uffenheim.  Uffenheim.  do.  do.  Usfsenheim.
26  O  Weißenburg  i.  Bayern.  Weißenburg  do.  do.  Weißenburg
i.  Bayern.  i.  Bayern.
8)  Regierungsbezirk  Unterfranken  und  Aschaffenburg.
1.Stadt  Aschaffenburg.  Aschaffenburg.  Bürgermeister  der  Stadt  Aschaffen  burg.
2.  Bad  Kisnungen.  Bad  Kissingen.  do.  do.  Bad  Kissingen.
3.  .  Kitzingen.  Kitzingen.  do.  do.  Kitzingen.
4.  .  Schweinfurt.  Schwemfurt.  do.  do.  Schweinfurt.
5.  MWiuürzburg.  Würzburg.  do.  do.  Würzburg.
6.Bezirksamt  Alzenau.  Alzenau.  Bezirksamtmann  von  Alienau.
7.  -  Aschaffenburg.  Aschaffenburg.  do.  do.  Aschaffenburg.
8.  "c  Brückenau.  Brückenau.  do.  do.  Sihastenn
        <pb n="723" />
        Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
r  Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
9.  Bezirksamt  Ebern.  Ebern.  Bezirksamtmann  von  Ebern.
10.  Gemünden.  Gemünden.  do.  do.  Gemünden.
11.  Gerolzhofen.  Gerolzhofen.  do.  do.  Gerolzbofen.
12.  "4  Hammelburg.  Hammelburg.  do.  do.  Hammelburg.
13.  "  Haßfurt.  Haßfurt.  do.  do.  Haßfurt.
14.  -  Hofheim.  Hofheim.  do.  do.  Hofheim.
16.  Karlstadt.  Karlstadt.  do.  do.  Karlstadt.
16.  —  Kissingen.  Kissingen.  do.  do.  Kissingen.
17.  Kitztngen.  Kitzingen.  do.  do.  Kitzingen.
18.  Königshofen.  Königshofen.  do.  do.  Königshofen.
19.  Lohr.  ohr.  do.  do.  Lohr
20.  -  Marktheidenfeld.  Marktheidenfeld.  do.  do.  Narktheiden.
-  eld.
21.  Mellrichstadt.  Mellrichstadt.  do.  do.  Mellrichstadt.
22.  Miltenberg.  Miltenberg.  do.  do  Miltenberg.
28.  -  Neustadt  a.  d.  S.  Neustadt  a.  d.  S.  do.  do.  Neustadt  a.  d.  S.
24.  Obernburg.  Obernburg.  do.  do.  Obernburg.
25.  O  Ochsenfurt.  Ochsenfurt.  do.  do.  Ochsenfurt.
26.  O  Schweinfurt.  Schweinfurt.  do.  do.  Schweimfurt.
27.  -  Würzburg.  Würzburg.  do.  do.  Würzburg.
h)  Regierungsbezirk  Schwaben  und  Neuburg.
1.Stadt  Augsburg.  Augsburg.Bürgermeister  der  Stadt  Augsburg.
2.  *Dillingen.  Dillingen.  do.  do.  Dillingen.
3.  Donauwörth.  Donauwörth.  do.  do  Donau-  tch
wörth.
4.  -Günzburg.  Günzburg.  do.  do.  Günzburg.
5.  -Kaufbeuren.  Kaufbeuren.  do.  do.  Kaufbeuren.
6.  .  Kemnpten.  Kempten.  do.  do.  Kemnpten.
7.  Lindau.  Lindau.  do.  do.  Lindau.
8.  :Memmingen.  Memmingen.  do.  do.  Memmingen.
9.  .Neuburg  a.  D.  Neuburg  a.  D.  do.  do.  Neuburg  D
a.
10.  Neu  Ulm.  “  Neu  Ulm.  do.  do.  Neu  Ulm.
11.  -Nüölrdlingen.  Nördlingen.  do.  do.  Nördlingen.
12  Bezirksamt  Augsburg.  Augsburg.  Bezirksamtmann  von  Augsburg.
13.  -  Dillingen.  Dillingen.  do.  do.  Dillingen.
14.  Donauwörth.  Donauwörth.  do.  do.  Donauwörth.
1b.  -  Füssen.  Füssen.  do.  do.  Füssen.
16.  -  Günzburg.  Günzburg.  do.  do.  Günzburg.
17.  Illertissen.  Illertissen.  do.  do.  Illertissen.
18.  Kaufbeuren.  Kaufbeuren.  do.  do.  Kaufbeuren.
19.  Kempten.  Kempten.  do.  do.  Kempten.
20.  Krumbach.  Krumbach.  do.  do.  Krumbach.
21.  Lindau.  Lindau.  do.  do.  Lindau.
22.  "  Markt-Oberdorf.  Markt-Oberdorf.  do.  do.  Markt-Oberdorf.
28.  Memmingen.  Memmingen.  do.  do.  Memmingen.
24.  -  Mindelheim.  Mindelheim.  do.  do.  Mindelheim.
25.  -  Neuburg  a.  D.  Neuburg  a.  D.  do.  do.  Neuburg  a.  D.
26.  -  Neu  Ulm.  Neu  Ulm.  do.  do.  Neu  Ulm.
27.  "O  Nördlingen.  Nördlingen.  do.  do.  Nördlingen.
28.  Schwabmünchen.  Schwab-  do.  do.  Schwabmünchen.
  -  münchen.
29.  Sonthofen.  Sonthofen.  do.  do.  Sonthofen.
80.  -  Wertingen.  Wertingen.  do.  do.  Wertingen.
81.  Zusmarshausen.  Zusmarshausen.  do.  do.  Zusmarshausen.
        <pb n="724" />
        Nummer.

 

 

 

 

 

Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.

 

Sitz
des  Bureaus  des
Zivilvorsitzenden.

 

——"“"“")  °

Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
Amtscharakter  des  Vorsitzenden.

 

10.

11.

12.

13.

14.

 

 

C.  Königreich  Sachsen.
a)  Regierungsbezirk  Bautzen.

Im  Aushebungsbezirke  Zittau-Amtsgerichtsbezirke
  Großschönau,  Ostritz,  Reichenau  und
.  Zittau  mit  den  Städten  Ostritz  und  Zittau.
Im  Aushebungsbezirke  Löbau:
Amtsgerichtsbezirke  Bernstadt,  Ebersbach,  Herrnhut,
Löbau  und  Neusalza  mit  den  Städten  Bernstadt,
Löbau,  Neusalza  und  Weißenberg.

Im  Aushebungsbezirke  Bautzen:

Amtsgerichtsbezirke  Bautzen,  Bischofswerdaund  Schirgis-=walde
  mit  den  Städten  Bautzen,  Bischofswerda
und  Schirgiswalde.

Im  Aushebungsbezirke  Kamenz:

Amtsgerichtsbezirke  Kamenz,  Königsbrück  und  Pulsnitz
mit  den  Städten  Elstra,  Kamenz,  Königsbrück  und
Pulsnitz.

 

Zittau.

Löbau.

Bautzen.

Kamenz.

b)  Regierungsbezirk  Chemnitz.

Im  Aushebungsbezirke  Glauchau:

Amtsgerichtsbezirk  Glauchau  mit  der  Stadt  Glauchau.

Im  Aushebungsbezirke  Hohenstein-Ernstthal:
Amtsgerichtsbezirk  Hohenstein-Ernstthal  mit  der  Stadt
Hohenstein-Ernstthal.
Im  Aushebungsbezirke  Lichtenstein:
Amtsgerichtsbezirk  Lichtenstein  mit  den  Städten  Callnberg
  und  Lichtenstein.

Im  Aushebungsbezirke  Meerane:

Amtsgerichtsbezirke  Meerane  und  Waldenburg  mit  den
Städten  Meerane  und  Waldenburg.
Im  Aushebungsbezirke  Chemnitz  Stadt:
Stadt  Chemnitz.

Im  Aushebungsbezirke  Chemnitz  Land:

Amtsgerichtsbezirke  Chemnitz  (ausschließlich  Stadt  Chemnitz),
  Limbach  und  die  Ortschaften  Auerbach,  Gornsdorf
und  Meinersdorf  des  Amtsgerichtsbezirkes  Zwönitz.

Im  Aushebungsbezirke  Stollberg:

Amtzsgerichtsbezirk  Stollberg  mit  den  Städten  Stollberg
und  Zwönitz.

Im  Aushebungsbezirke  Flöha:  .«

AmtsgerichtsbeziikeAugustusburg,Frankenberg,Oederan
und  Zschopau  mit  den  Städten  Augustusburg,
Frankenberg,  Oederan  und  Zschopau.

Im  Aushebungsbezirk  Annaberg:
Amtegerichtsbezirke  Annaberg,  Ehrenfriedersdorf,  Oberwiesenthal,
  Jöhstadt  und  Scheibenberg  mit  den
Städten  Annaberg,  Buchholz,  Ehrenfriedersdorf,
Ellerlein,  Geyer,  Jöhstadt,  Oberwiesenthal,  Scheibenberg.
  Schlettau,  Thum  und  Unterwiesenthal.
Im  Aushebungsbezirke  Marienberg:  -
Amtsgerichtsbezirke  Lengeseld,  Marienberg,  Wolkenstein,
Olbernhau  (anteilig)  und  Zöblitz  mit  den  Städten
Lengefeld,  Marienberg,  Olbernhau,  Wolkenstein
und  Zöblitz.

 

Glauchau.
Glauchau.

Glauchau.
Glauchau.
Chemnitz.
Chemnitz.
Stollberg.

Flöha.

Annaberg.

Marienberg.

 

 

Amtshauptmannschaft

do.

do.

do.

Amtshauptmannschaft

do.
do.
do.
do.
do.
do.

.  do.

do.

do.

Zittau.

Löbau.

Bautzen.

Kamenz.

Glauchau.
Glauchau.

Glauchau.
Glauchau.

Chemnitz.

,  Chemnitz.

Stollberg.

Flöha.

Annaberg.

Marienberg.
        <pb n="725" />
        Nummer.

Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.

 

Sitz
des  Bureaus  des

Zivilvorsitzenden.

 

Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz

dauernd  verbunden  ist,

bzw.  Name  und

Amtscharakter  des  Vorsitzenden.

 

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

26.

26.
27.

28.

29.

 

 

c)  Regierungsbezirk  Dresden.

Im  Aushebungsbezirke  Dresden  —  Stadt  I:

alle  Wehrpflichtigen  der  Stadt  Dresden  umfassend,

deren  Namen  von  4A  bis  einschließlich  K  beginnen.
Im  Aushebungsbezirke  Dresden  —Altstadt:

Amtsgerichtsbezirke  Döhlen  und  Tharandt  mit  den
Städten  Rabenau  und  Tharandt  sowie  den  Ortschaften
  des  Amtsgerichts  Dresden  links  der  Elbe
mit  Ausnahme  der  Ortschaften  Blasewitz,  Leuben,
Dobritz,  Laubegast,  Tolkewitz.

Im  Aushebungsbezirke  Dresden  —Stadt  lIl:

alle  Wehrpflichtigen  der  Stadt  Dresden  umfassend,

deren  Namen  von  L  bis  einschließlich  2  beginnen.
Im  Aushebungsbezirke  Dresden  —Neustadt:

Amtsgerichtsbezirk  Radeberg  mit  der  Stadt  Radeberg,
die  Ontschaften  des  Amtsgerichtsbezirkes  Dresdenrechts
der  Elbe  sowie  die  vorstehend  unter  Nr.  16  ausgeschlossenen
  links  der  Elbe  gelegenen  Ortschaften.

Im  Aushebungsbezirke  Meißen:

Amtsgericht  Meißen  mit  der  Stadt  Meißen  und  die
Ortschaften  Coswig,  Kötitz  und  Neucoswig  des
Amtsgerichtsbezirkes  Kötzschenbroda.

Im  Aushebungsbezirke  Nossen:

Amtsgerichte  Lommatzsch,  Nossen  und  Wilsdruff  mit
den  Städten  Lommatzsch,  Nossen,  Siebenlehn  und
Wilsdruff,  sowie  die  Ortschaften  Niederwartha  und
Wildberg  des  Amtsgerichtsbezirkes  Kötzschenbroda.

Im  Aushebungsbezirke  Großenhain:

Amtsgerichtsbezirke  Großenhain,  Radeburg  und  Riesa

mit  den  Städten  Großenhain,  Radeburg  und  Riesa.
Im  Aushebungsbezirke  Pirna:

Amtsgerichtsbezirke  Pirnamitden  Städten  Berggießhübel.

Dohna,  Gottleuba,  Liebstadt,  Pirna  und  Wehlen.
Im  Aushebungsbezirke  Schandau-  «
Amisgerichtsbezirke  Königstein  und  Schandau  mit  den
Städten  Hohnstein,  Königstein  und  Schandau.
Im  Aushebungsbezirke  Neustadt:
Amtsgerichtsbezirke  Neustadt,  Sebnitz  und  Stolpen  mit
den  Städten  Neustadt,  Sebnitz  und  Stolpen.
Im  Aushebungsbezirke  Dippoldiswalde:
Amtsgerichtsbezirke  Altenberg,  Dippoldiswalde,  Frauenstein
  und  Lauenstein  mit  den  Städten  Altenberg,
Bärenstein,  Dippoldiswalde,  Frauenstein,  Geising,
Glashütte  und  Lauenstein.
Im  Aushebungsbezirke  Freiberg:
Amtsgerichtsbezisk  Freiberg  mit  der  Stadt  Freiberg.
Im  Aushebungsbezirke  Brand:
Amtsgerichtsbezirk  Brand  und  Sayda  mit  den  Städten
Brand  und  Sayda  sowie  Amtsgericht  Olbernhau
anteilig  s.  Nr.  14.

 

Dresden-Altstadt.


Dresden-Altstadt.


Dresden-Neustadt.


Dresden--Neustadt.


Meißen.

Meißen.

Großenhain.
Pirna.
Pirna.
Pirna.

Dippoldiswalde


Freiberg.
Freiberg.

d)  Regierungsbezirk  Leipzig.

Im  Aushebungsbezirke  Leipzig  —  Stadt  11
alle  Wehrpflichtigen  der  Stadt  Leipzig  umfassend,
deren  Namen  mit  A  bis  einschließlich  H  beginnen.
Im  Aushebungsobezirke  Leipzig  —  Stadt  II:
alle  Wehrpflichtigen  der  Sitadt  Leipzig  umfassend,
deren  Namen  mit  J  bis  einschließlich  beginnen.

Leipzig.

Leipzig.

 

Amtshauptmannschaft  Dresden-Altstadt.


do.

do.

do.

do.

do.

do.
do.
do.
do.

do.

do.
do.

Amtshauptmannschaft

do.

Dresden-Altstadt.


Dresden-Neustadt.


Dresden-Neustadt.


Meißen.

Meißen.

Großenhain.
Pirna.
Pirna.
Pirna.

Dippoldiswalde.


Freiberg.
Freiberg.

Leipzig.

Leipzig.

115
        <pb n="726" />
        I

 

Nummer.

Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.

Sitz
des  Bureaus  des
Zivilvorsitzenden.

Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
Amtscharakter  des  Vorsitzenden.

 

30.

1.

32.

33.

4.

35.

36.

37.

38.

39.

 

40.

41.

 

Im  Aushebungsbezirke  Leipzig-Stadt  III:

alle  Wehrpflichtigen  der  Stadt  Leipzig  umfassend,  deren
Namen  mit  R—2  beginnen.

Im  Aushebungsbezirke  Leipzig  —Land:

Amtsgerichtsbezirke  Leipzig  (ausschließlich  Stadt  Leipzig),
Markranstädt,  Taucha  und  Zwenkau  mit  den
Städten  Markranstädt,  Taucha  und  Zwenkau.

Im  Aushebungsbezirke  Grimma:

Amtsgerichtsbezirke  Colditz  und  Grimma  und  die  Ortschaften
  Ballendorf,  Belgershain,  Bernbruch,  Etzoldshain,
  Glasten,  Großbuch,  Lauterbach,  Otterwisch,
Rohrbach,  des  Amtsgerichts  Lausigk  mit  den  Städten
Colditz,  Grimma,  Mutzschen,  Nerchau  und  Trebsen,
jedoch  mit  Ausnahme  der  zum  Aushebungsbezirke
Wurzen  gehörigen  Städte  und  Ortschaften  des
Amtsgerichtsbezirkes  Grimma.

Im  Aushebungsbezirke  Wurzen:

Amtsgerichtsbezirk  Wurzen  mit  der  Stadt  Wurzen  und
die  Städte  Brandis,  Naunhof  sowie  die  Ortschaften
Albrechtshain,  Ammelshain,  Beucha,  Borsdorf,
Cämmerei,  Eicha,  Erdmannshain,  Fuchehain,
Gerichshain,  Kleinpösna,  Kleinsteinberg,  Klinga,
Polenz,  Seifertshain,  Staudtnitz,  Wolfshain!
Zweenfurth  des  Amtsgerichtsbezirkes  Grimma.

Im  Aushebungsbezirk  ISschat.

Amtsgerichtsbezirke  Mügeln  und  Oschatz  mit  den  Städten
Dahlen,  Mügeln,  Oschatz  und  Strehla.

Im  Aushebungsbezirke  Döbeln:

Amtsgerichtsbezirke  Döbeln  und  Leisnig  mit  den  Städten
Döbeln  und  Leisnig.

Im  Aushebungsbezirke  Roßwein:

Amtsgerichtsbezirke  Hainichen,  Roßwein  und  Waldheim
mit  den  Städten  Hainichen,  Hartha,  Roßwein  und
Waldheim.

Im  Aushebungsbezirke  Borna:

Amtzgerichtsbezirke  Borna,  Frohburg,  Geithain,  Lausigk,
Pegau  und  die  Ortschaften  Dahlitzsch  mit  Kleinpötzschau,
  Espenhain,  Gaulis,  Geschwitz,  Großpötzschau,
Hain,  Kieritzsch,  Kreudnitz,  Lippendorf,  Medewitzsch,
Mölbis,  Muckern,  Spahnsdorf,  Trachenau,  Treppendorf
  des  Amtzgerichtsbezirkes  Rötha  mit  den
Städten  Borna,  Frohburg,  Geithain,  Groitzsch,
Kohren,  Lausigk,  Pegau,  Regis  und  Rötha.

Im  Aushebungsbezirke  Rochlitz:

Amtsgerichtsbezirke  Mittweida  und  Rochlitz  mit  den

Städten  Geringswalde,  Mittweida  und  Rochlitz.
Im  Aushebungsbezirke  Penig:

Amtsgerichtsbezirke  Burgstädt  und  Penig  mit  den

Städten  Burgstädt,  Lunzenau  und  Penig.

Leipzig.

Rochlitz.

 

Leipzig.

Grimma.

Grimma.

Oschatz.
Döbeln.

Döbeln.

Borna.

Rochlitz.

 

e)  Regierungsbezirk  Zwickau.

Im  Aushebungsbezirke  Schwarzenberg:
Amtsgerichtsbezirke  Johanngeorgenstadt  und  Schwarzenberg
  mit  den  Städten  Grünhain,  Johanngeorgenstadt
und  Schwarzenberg.  ·
Im  Aushebungsbezirke  Schneeberg:
Amtsgerichtsbezirke  Eibenstock,  Lößnitz  und  Schneeberg
mit  den  Städten  Aue,  Eibenstock,  Lößnitz,  Neustädtel
und  Schneeberg.

 

Schwarzenberg.

Schwarzenberg.

 

Amtshauptmannschaft  Leipzig.

do.  Leipzig.

do.  Grimma.

do.  Grimma.

do.  Oschatz.

do.  Döbeln.

do.  Döbeln.

do.  Borna.

do.  Rochlitz.

do.  Rochlitz.

Amtshauptmannschaft  Schwarzenberg.

do.  Schwarzenberg.
        <pb n="727" />
        Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz

 

 

 

 

 

 

 

8*  Sitz
E  Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
42.Im  Aushebungsbezirk  Auerbach:  Auerbach.  Amtshauptmannschaft  Auerbach.
Amtegerichtsbezirke  Auerbach,  Lengenfeld  und  Treuen
mit  den  Städten  Auerbach,  Lengenfeld  und  Treuen.
43.Im  Aushebungsbezirke  Falkenstein:  Auerbach.  do.  Auerbach.
Amtsgerichtsbezirke  Falkenstein  und  Klingenthal  mit  "
der  Stadt  Falkenstein.
44.  Im  Aushebungsbezirke  Zwickau—Stadt:  Zwickau.  do.  Zwickau.
Stadt  Zwickau.
45.  Im  Aushebungsbezirke  Zwickau—Land:  Zwickau.  do.  Zwickau.
Amtsgerichtsbezirk  Zwickau  (ausschl.  Stadt  Zwickau).
46.  Im  Aushebungsbezirke  Crimmitschau:  Zwickau.  do.  Zwickau.
Amtsgerichtsbezirke  Crimmitschau  und  Werdau  mit  den
Städten  Crimmitschau  und  Werdau.
47.  Im  Aushebungsbezirke  Wiesenburg:  Zwickau.  do.  Zwickau.
Amisgerichtsbezirke  Hartenstein,  Kirchberg  und  Wildenfels
  mit  den  Städten  Hartenstein,  Kirchberg  und
Wildenfels.  ,
48.JmAushebungsbezirkePlauen—Stadt:  Plauen.  do.  Plauen.
Stadt  Plauen.
49.  Im  Aushebungsbezirke  Plauen—Land:  Plauen.  do.  Plauen.
Amtsgerichtsbezirke  Pausa  und  Plauen  (ausschließlich
Stad!Plauen)  mit  den  Städten  Mühltroff  und  Pausa.
50.  Im  Aushebungsbezirke  Reichenbach:  Plauen.  do.  Plauen.
Amtgerichtsbezirke  Elsterberg  und  Reichenbach  mit  den
Städten  Elsterberg,  Mylau,  Netzschkau  und
Reichenbach.
51.Im  Aushebungsbezirk  Oelsnitz:  Oelsnitz.  do.  Oelsnitz.
Amtsgerichtsbezirke  Adorf,  Markneukirchen  und  Oelsnitz
mit  den  Städten  Adorf,  Markneukirchen,  Oelsnitz
und  Schöneck.
D.  Königreich  Württemberg.
a)  Neckarkreis.
1.COberamtsbezirk  Backnang.  Backnang.  Oberamtmann  des  Bezirkes  Backnang.
2.  -  Besigheim.  Besigheim.  do.  do.  Beftlgheim.
3.  O  Böblingen.  Böblingen.  do.  do.  Böblingen.
4.  .-  Brackenheim.  Brackenheim.  do.  do.  Brackenheim.
5.  "  Cannstatt.  Cannstatt.  do.  do.  Cannstatt.
6.  *  Eßlingen.  Eßlingen.  do.  do.  Eßlingen.
7.  -  Heilbronn.  Heilbronn.  do.  do.  Heilbronn.
8.  Leonberg.  Leonberg.  do.  do.  Leonberg.
9.  O  Ludwigsburg.  Ludwigsburg.  do.  do.  Ludwigsr
urg
10.  -  Marbach.  Marbach.  do.  do.  Marbach.
11.  "O  Maulbronn.  Maulbronn.  do.  do.  Maulbronn.
12.  O  Neckarsulm.  Neckarsulm.  do.  do.  Neckarfulm.
13.Stadtdirektionsbezirk  Stuttgart.  Stuttgart.  Stadtdirektor  des  Stadtdirektionsbezirkes
  Stuttgart.
14.Oberamtsbezirk  Stuttgart,  Amt.  Stuttgart.  Oberamtmann  des  Bezirkes  Stuttgart,
m
15.  "  Vaihingen.  Vaihingen.  do.  do.  BVaihingen.
16.  "  Waiblingen.  Waiblingen.  do.  do.  Waiblingen.
17.  -  Weinsberg.  Weinsberg.  do.  do.  Weinsberg.
b)  Schwarzwaldkreis.
1.DOberamtsbezirk  Balingen.  Balingen.  Oberamtmann  des  Bezirkes  Balingen.
2.  Calw.  Calw.  do.  do.  Calw.
8.  Freudenstadt.  Freudenstadt.  do.  do.  Freudenstadt.

1157
        <pb n="728" />
        710

 

 

 

 

 

 

9  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz

E  Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des!  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
7  Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.

4.  Oberamtsbezirk  Herrenberg.  Herrenberg.  Oberamtmann  des  Bezirkes  Herrenberg.

b.  Horb.  Horb.  do.  do.  Horb.

6.  2  Nagold.  Nagold  do.  do  Nagold.

7.  Neuenbürg.  Neuenbürg.  do.  do.  Neuenbürg.

8.  Nürtingen.  Nürtingen.  do.  do.  Nürtingen.

9.  -  Oberndorf.  Oberndorf.  do.  do.  Oberndorf.
10.  Reutlingen.  Reutlingen.  do.  do.  Reutlingen.
11.  -  Rottenburg  a.  N.  Rottenburg  a.  N.  dv.  do.  Rottenburg.

-  a.  N.

12.  Rottweil.  Rottweil.  do.  do.  W
18.  Spaichingen.  Spaichingen.  do.  do.  Spaichingen.
14.  Sulz.  Sulz.  do.  do.  Sul
16.  Tübingen.  Tübingen.  do.  do.  Stlingen
16.  Oü  Tuttlingen.  Tultlingen.  do.  do.  Tuttlingen.
17.  -  Urach.  Urach.  do.  do.  Urach.

c)  Jagstkreis.

1.Oberamtsbezirk  Aalen.  Aalen.  Oberamtmanndes  Bezirkes  Nalen.

2.  -  Crailsheim.  Crailsheim.  do.  do.  Crailsheim.

8.  -  Ellwangen.  Ellwangen.  do.  do.  Ellwangen.

4.  -  Gaildorf.  Gaildorf.  do.  do.  Gaildorf.

5.  -  Gerabronn.  Gerabronn.  do.  do.  Gerabronn.

6.  -  Gmünd.  Gmünd.  do.  do.  Gmünd.

7.  "q  Hall.  Hall.  do.  do.  Hall.

8.  -  Heidenheim.  Heidenheim.  do.  do.  Heidenheim.
9.  -  Künzelsau.  Künzelsau.  do.  do.  Künzelsau.
10.  -  Mergentheim.  Mergentheim.  do.  do  Mergentheim.
11.  -  Neresheim.  Neresheim.  do.  do  Neresheim.
12.  O  Oehringen.  Oehringen.  do  do  Oebringen.
13.  "O  Schorndorf.  Schorndorf.  do  do  Schorndorf.
14.  2  Welzheim.  Welzheim.  do  do.  Welzheim.
d)  Donankreis.

1.  öberamtsbezirr  Biberach.  Biberach.  Oberamtmann  des  Bezirkes  Biberach.
2.  Blaub  uren.  Blaubeuren.  do.  do.  Blaubeuren.

8.  2  Ehingen.  Ehingen.  do.  do.  Ehingen

4.  "  Geis  ingen.  Geislingen.  do.  do.  Geislingen.

b.  -  Göppingen.  Göppingen.  do.  do.  Göppingen.

6.  2  Kirchheim.  HKrrchheim.  do.  do.  Kirchheim.

7.  Oü  Laupheim.  Laupheim.  do.  do.  Laupheim.

8.  Oü  Leutkirch.  Leutkirch.  do.  do.  Leutkirch.

9.  -  Münsingen.  Münsingen.  do.  do.  Münsingen.
0.  Oü  Ravensburg.  RNavensburg.  do.  do.  Ravensburg.
11.  OD  Riedlingen.  Riedlingen.  do.  do.  Riedlingen.
12.  O  Saulgau.  Saulgau.  do.  do.  Saulgau.
13.  «  Teitnang.  Tettnang.  do.  do.  Tettnang.
14.  -  Ulm.  «  Ulm.  do.  do.  Ulm.

16.  2  Waldsee.  Waldsee.  do  do.  Waldsee.
16.  -  Wangen.  Wangen.  do  do.  Wangen.
E.  Großherzogtum  Baden.
a)  Kreis  Konstanz.

1.Amtsbezirk  Engen.  Engen.  Bezirksamt  Engen.

2.  Konstanz.  Konstanz.  do.  Konstanz.

8  Meßlirch  Meßtirch.  do.  Meßklirch.
        <pb n="729" />
        11.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
4.  Amtsbezirk  Pfullendorf.  Pfullendorf.  Bezirksamt  Pfullendorf.
b.  -  Stockach.  Stockach.  do.  Stockach.
6.  Ueberlingen.  Ueberlingen.  do.  Ueberlingen.
b)  Kreis  Villingen.
1.]  Amtsbezirk  Donaueschingen.  Donaueschingen.]  Bezirksamt  Donaueschingen.
2.  Triberg.  Tribera.  do.  Triberg.
8.  Villingen.  Villingen.  do.  Villingen.
e)  Kreis  Waldshut.
1.Amtsbezirk  Bonndorf.  Bonndorf.  Bezirksamt  Bonndorf.
2.  -  Säckingen.  Säckingen.  do.  Säckingen.
8.  -  St.  Blasien.  St.  Blasten.  do.  St.  Blasien.
4.  Waldshut.  Waldshut.  do.  Waldehut.
d)  Kreis  Freiburg.
1.Amtsbezirk  Breisach.  Breisach.  Bezirksamt  Breisach.
2.  Oc  Emmendingen.  Emmendingen.  do.  Emmendingen.
3.  2  Ettenbeim.  Eitenheim.  do.  Ettenheim.
4.  Freiburg.  Freiburg.  do.  Freiburg.
5.  "  Neustadt.  Neustadt.  do.  Neustadt.
6.  "q  Staufen.  Staufen.  do.  Staufen.
7.  ·  Waldkirch.  Waldkirch.  do.  Waldtirch.
e  Kreis  Lörrach.
1.Amtsbezirk  Lörrach.  Lörrach.  Bezirksamt  Lörrach.
2.  "  Müllheim.  Tühhheim=  do.  Müllheim.
3.  Oc  Schönau.  Schönau.  do.  Schönau.
4.  -  Schopfheim.  Schoplheim.  do.  Schopfheim.
f)reis  Offenburg.  ·  .  «
1.Amtsbezirk  Kehl.  Kehl.  Bezirksamt  Kehl.
2.  "c  Lahr.  Lahr.  do.  Lahr.
3.  -  Oberkirch.  Oberkirch.  do.  Oberkirch.
4.  5  Offenburg.  Offenburg.  do.  Offenburg.
b.  O  Wolfach.  Wolfach.  do.  Wolfach.
g)  Kreis  Baden.
1.  Amtsbezirk  Achern.  Uchern.  Bezirksamt  Achern.
2.  Baden.  Baden.  do.  Baden
3.  "  Bühl.  Bühl.  do.  Bühl.
4.  O  Rastatt.  Rastatt.  do.  Rastatt.
b)  Kreis  Karlsruhe.
1.  Amtsbezirk  Bretten.  Bretten.  Bezirksamt  Bretten.
2.  Bruchsal.  Bruchsal.  do.  Bruchsal.
3.  -  Durlach.  Durlach.  do.  Durlach.
4.  O  Ettlingen.  Eitlingen.  do.  Ettlingen.
b.  Karlsruhe.  Karlsruhe.  do.  Karlsruhe.
6.  "  Pforzheim.  Pforzheim.  do.  Pforzheim.
i)  Kreis  Mannheim.
1.Amtsbezirk  Mannheim.  Mannheim.  Bezirksamt  Mannheim.
2.  Schwetzingen.  Schwetzingen.  do.  Schwetzingen.
3.  "D  Weinheim.  Weinheim.  do.  Weinheim.
        <pb n="730" />
        —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
—  Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
S  Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
k)  Kreis  Heidelberg.
1.Amtsbezirk  Eppingen.  Eppingen.  Bezirksamt  Eppingen.
2.  -  Heidelberg.  Heidelberg.  do.  Heidelberg.
3.  Sinsheim.  Sinsheim.  do.  Sinsheim.
4.  -  Wiesloch.  Wiesloch.  do.  Wiesloch.
1)  Kreis  Mosbach.
1.Amtsbezirk  Adelsheim.  Adelsheim.  Bezirksamt  Adelsbeim.
2.  s  Boxberg.  Boxberg.  do.  Boxberg.
3.  Buchen.  Buchen.  do.  Buchen.
4.  O  Eberbach.  Eberbach.  do.  Eberbach.
b.  -  Mosbach.  Mosbach.  do.  Mosach.
6.  "c  Tauberbischofsheim.  Tanberhisheen  do.  Tauberbischofsheim.
eim.
7.  "q  Wertheim.  Wertheim.  do.  Wertheim.
F.  Großherzogtum  Hessen.
a)  Provinz  Starkenburg.
1.Kreis  Bensheim  Bensheim.  Kreisrat  des  Kreises  Bensheim.
2.  »Darmstadt.  Darmstadt.  Kreisamtmann,  Regierungsrat
Dr.  Reinhart  zu  Darmstadt.
8.  *  Dieburg.  Dieburg.  Kreisrat  des  Kreiies  Dieburg.
4.  Erhbach.  Erbach.  do.  do.  Erbach.
5.  Gururoß  Gerau.  Groß  Gerau.  do.  do.  Groß  Gerau.
6.  Heppenheim.  Heppenheim.  do.  do.  Heppenheim.
7.  DOoffenbach.  Offenbach.  Kreisamtmann  Dr.  Reitz  zu  Offenbach.
b)  Provinz  Oberhessen.
1.Kreis  Alefeld.  Alsfeld.  Kreisrat  des  Kreises  Alefeld.
2.  Büdingen.  Büdingen.  do.  do.  Büdingen.
3.  -Friedberg.  Friedberg.  do.  do.  Friedberg.
4.  -GGeießen.  Gießen.  Kreisamtmann,  Regierungsrat  Langer-Lauterbach.
  mann  zu  Gießen.
b.  Lauterbach.  Schotten.  Kreisrat  des  Kreises  Lauterbach.
6.  Schotten.  do.  do.  Schotten.
Tc)  Provinz  Rheinhessen.
1.CKreis  Alzen  Alzey.  Kreisrat  des  Kreises  Alzey.
2.  Bingen.  Bingen.  do.  do.  Bingen.
3.  -Mainz.  Mainz.  do.  do.  Mainz.
4.  Opppenheim.  Oppenheim.  do.  do.  Oppenheim.
5.  !  Worms.  Worms.  do.  do.  Worms.
G.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
1.]  Aushebungs-(Landwehr-Kompagnie-)  Bezirk  Doberan  mitBützow.  Gutsbesitzer  Rittmeister  a.  D.  von
den  Städten  Bützow,  Doberan,  Kröpelin  und  Neubukow.  Brocken  auf  Hohen  Bukow.
2.Ausbebungs=  (Landwehr-Kompagnie-)  Bezirk  Greves-Grevesmühlen.Gutsbesitzer  Lueder  auf  Redewisch.
mühlen  mit  den  Städten  Gadebusch,  Grevesmühlen  ·
und  Rehna.
3.  Aushebungs-(Landwehr-Kompagnie-)  Bezirk  Güstrow  mit  Güstrow.  Kammerherr,  Hausmarschall  v.  Bülowden
  Slädten  Güstrow,  Krakow  und  Laage.  Stolle  in  Dobbin  (Mecklenburg).
4.  Aushebungs=  (Landwehr-Kompagnie-)  Bezirk  Hagenom  Wittenburg.  Graf  von  Bassewitz  auf  Perlin.
mit  den  Städten  Boizenburg,  Hagenow  und  Wittenurg.

5.  Aushebungs-(Landwehr-Kompagnie-)  Bezirk  Ludwigslust  Ludwigslust.  Bürgermeister  Jantzen  zu  Ludwigslust.
zit  de  Städten  Dömitz,  Grabow,  Ludwigslust  und
enstadt.
        <pb n="731" />
        Nummer.

Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.

Sitz
des  Bureaus  des
Zivilvorsitzenden.

Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
Amtscharakter  des  Vorsitzenden.

 

r:

10.
11.
12.

—’

 

 

 

Aushebungs-(Landwehr  Kompagnie-)  Bezirk  Malchin  mit
den  Städten  Malchin,  Neukalen,  Stavenhagen  und
Teterow.  «

Aushrbungss(Landwehr-Kompagnie-)BezirkParchkmmtt
den  Städten  Goldberg,  Lübz,  Parchim  und  Plau.

Aushebungs-(Landwehr-Kompagnie-)  Bezirk  Ribnitz  mit
den  Städten  Gnoien,  Marlow,  Ribnitz,  Sülze  und

essin.

Aushebungs=  (Landwehr-Kompagnie-)  Bezirk  Rostock  mit

den  Städten  Rostock  und  Schwaan.
Aushebungs-(Landwehr-Kompagnie-)  Bezirk  Schwerin
mil  den  Städten  Crivitz  und  Schwerin.
Aushebungs-(Landwehr-Kompagnie-)  Bezirk  Waren  mit
den  Städten  Malchow,  Penzlin,  Röbel  und  Waren.
Aushebungs=  (Landwehr-Kompagnie-)  Bezirk  Wismar  mit
den  Städten  Brüel,  Sternberg,  Warin  und  Wismar.

 

Malchin.

Parchim.
Sülze.

Rostock.
Schwerin.
Waren.

Wismar.

H.  Großherzogtum  Sachsen.

Amtsgerichtsbezirke  Blankenhain,  Großrudestedt,  Ilmenau,
Vieselbach  und  Weimar.
Amtsgerichtsbezirke  Allstedt,  Apolda,  Buttstädt  und  Jena.

Amtsgerichtsbezirke  Eisenach  und  Gerstungen.
Amtsgerichtsbezirke  Geisa,  Kaltennordheim,  Stadilengsfeld,

Ostheim  und  Vacha.
Amtsgerichtsbezirke  Auma,  Neustadt  a.  O.  und  Weida.

 

Weimar.
Apolda.
Eisenach
Dermbach.
Neustadt  a.  O.

 

 

Rittmeister  a.  D.  von  Levetzow  auf
Lelkendorf  bei  Neukalen.

Gutsbesitzer  Major  a.  D.  von  Blücher
auf  Kuppentin.

Leutnant  der  Reserve  Ernst  v.  Randow
zu  Kowalz  bei  Tessin.

Königlich  Preußischer  Landrat  a.  D.
von  Oertzen  zu  Rostock.  -
Major  à  la  suite  des  Großh.  Mecklbg.

Kontingents  Kruse  zu  Schwerin.
Oberleutnant  a.  D.  von  Gundlach  zu
Hmrichsberg  bei  Röbel.
Bürgermeister  a.  D.,  Geh.  Hofrat
Joerges  zu  Wismar.

Der  Direktor  des  1.  Verwaltungsbezirkes
  zu  Weimar.

Der  Direktor  des  2.  Verwaltungsbezirkes
  zu  Apolda.

Der  Direktor  des  3.  Verwaltungsbezirkes
  zu  Eisenach.

Der  Direktor  des  4.  Verwaltungsbezirkes
  zu  Dermbach.

Der  Direktor  des  b.  Verwaltungsbezirkes
  zu  Neustadt  a.  O.

G-roßherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.

Bezirk  Neustrelitz:  die  Städte  Fürstenberg.  Neustrelitz,
Strelitz  und  Wesenberg,  das  Kabinettsamt,  die  Domanial-Amter
  Feldberg,  Mirow  und  Strelitz  mit  dem
Fürstenberger  Amtsbezirk  und  die  ritterschaftlichen

Güter  Barsdorf,  Blumenow,  Boltenhof,  Dannenwalde.

Gramzow  Krumbeck,  Lichtenberg,  Möllenbeck,  OQuadenschönfeld,
  Stolpe,  Tornow  mit  Ringsleben,  Tornowhof,
Wendorf,  Wittenhagen  und  Wrechen.

Bezirk  Neubrandenburg:  die  Städte  Friedland,  Neubrandenburg,
  Stargard  und  Woldegk,  das  Domanial=Amt
  Stargard  und  die  ritterschaftlichen  Güter  Bassow,
Beseritz,  Blankenhof,  Bresewitz,  Brohm,  Brunn,  Buchhof,
  Cammin,  Canzow,  Cölpin,  Cosa,  Gr.  Daberkow,
Dahlen,  Dishley,  Eichhorst,  Friedrichshof,  Galenbeck,
Ganzkow,  Gehren,  Genzkow,  Georgmenau,  Gevezin,
Glocksin,  Godenswege,  Göhren,  Heinrichswalde,  Helpt,
Hohenmin,  Hohenstein,  Hornshagen,  Jatzke,  Ihlenfeld,
Klockow,  Kotelow,  Krappmühl,  Kreckow,  Leppin,  Liepen,
  Louisenhof,  Lübbersdorf,  Matzdorf,  Meckl.  Wolfshagen,
  Mildenitz,  Gr.  Miltzow,  Kl.  Miltzow,  Neddemin,
  Neuenkirchen,  Neverin,  Pleetz,  Podewall,  Ramelow,
  Rattey,  Riepke,  Roga,  Roggenhagen,  Rossow,
Sadelkow,  Salow,  Sandhagen,  Schönhausen,  Schwanbeck,
  Schwichtenberg,  Staven,  Trollenhagen,  Voigtsdorf
  und  Wittenborn.  ·

Bezirk  Schönberg:  das  Fürstentum  Ratzeburg.

 

Neustrelitz.

Stargard  i.  M.

Schönberg  i.  M.

 

Amtsgerichtsrat  Jacoby  zu  Neustrelitz.

Landdrost,  Kammerherr  Ulrich  Freiherr
von  Maltzan  zu  Burg  Stargard.

Landdrost,  Kammerherr  Freiherr  von
Maltzahn  zu  Schönberg  i.  M.
        <pb n="732" />
        714

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

z  Si  tz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
K.  Großherzogtum  Oldenburg.
I.  Herzogtum  Oldenburg.
1.]Amt  Brake  (Oldenburg).  Brake  ide  Der  Amtshauptmann.
urg).
2.  Butjadingen.  Ellwürden.  do.
3.  »Cloppenburg.  Cloppenburg.  do.
4.Stadt  Delmenhorst.  Delmenhorst.  Der  Bürgermeister.
5.  Amt  Delmenhorst.  Delmenhorst.  Der  Amtshauptmann.
6.  *  Elsfleth.  Elsfleth.  do.
7.  Friesoythe.  Friesoythe.  do.
8.  ",  und  Stadt  Jever.  Jever.  do.
9.Stadt  Oldenburg.  Oldenburg.  Der  Oberbürgermeister.
10.  Amt  Oldenburg.  Oldenburg.  Der  Amtshauptmann.
11.  Rüstringen.  Rüstringen.  do.
12.  "  und  Stadt  Varel.  Varel.  do.
13.  Vechta.  Vechta.  do.
14.  Westerstede.  Westerstede.  do.
15.  Wildeshausen.  Wildeshausen.  do.
II.  Fürstentum  Lübeck.  Eutin.  Regierungsassessor  Haßkamp.
III.  Birkenfeld.  Birkenfeld.  Regierungsassessor  Warnsloh.
L.  Herzogtum  Braunschweig.
1.  Aushebungsbezirk  Braunschweig  (Stadt),  die  Stadt  Braun--  Der  erste  Beamte  der  Herzoglichen
schweig  und  deren  Bezirk  umfassend.  Bolllesrerttan  (Polizeidirektor)  zu
raunschweig
2..  Aushebungsbezirk  Riddagshausen-Vechelde  (Braunschweig-  Braunschweig.
—7  Amtsbezirke  Riddagshausen  und  Vechelde  Der  zweite  Beamte  der  Herzoglichen
3.Aushebungsbezirk  Khedinghausen,  den  Amtsbezirk  Theding-  Kreisdirektion  zu  Braunschweig.
hausen  umfassend.
4.Kreis  Wolfenbüttel  mit  den  Städten  Bad  Harzburg,  Wolfenbüttel.  Der  erste  Beamte  der  Herzoglichen
Schöppenstedt  und  Wolfenbüttel.  Kreisdirektion  (Kreisdirektor)  zu
Wolfenbüttel.
5.]  Kreis  Helmstedt  mit  den  Städten  Helmstedt,  Königslutter  Helmstedt.  do.  Helmstedt.
und  Schöningen.
6.  Kreis  Handersheim  mit  den  Städten  Gandersheim  und  Gandersheim.  do.  Gandersheim.
eesen
7.  Kreis  Holzminden  mit  den  Städten  Eschershausen,  Holz=  Holzminden.  do.  Holzminden.
minden  und  Stadtoldendorf.  #
8.]  Kreis  Blankenburg  mit  den  Städten  Blankenburg  und]  Blankenburg.  do.  Blankenburg.
Hasselfelde.
M.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
1.Kreis  Hildburghausen.  Hildburghausen.]  Der  Herzogliche  Landrat  zu  Hildburghausen.

2.  .  Meiningen.  Meiningen.  do.  Meiningen.
3.  Saalfeld.  Saalfeld.  do.  Saalfeld.
4.  Sonneberg.  Sonneberg.  do.  Sonneberg.

—

N.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.

 

 

 

Stadtbezirk  Altenburg  Altenburg.  Der  zweite  Bürgermeister  von  Altenurg.

Verwaltungsbezirk  Altenburg  (Land).  Altenburg.  Landrat  zu  Altenburg.
«  Ronneburg.  Ronneburg.  do.  Ronneburg.
"b  Roda.  Roda.  do.  Roda.
        <pb n="733" />
        —

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirkes.

 

 

 

 

 

 

*  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
S.  #  Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
0.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
1.Herzogtum  Coburg.
Aushebungsbezirk  Coburg:  Städte  Coburg,  Neustadt,  Coburg.  Landrat  zu  Coburg.
Rodach,  Königsberg  sowie  Landratsamtsbezirk  -  -
Coburg.
2.Herzogtum  Gotha.
àa)  Aushebungsbezirk  Gotha:  Stadt  Gotha  und  Land=  Gotha.  do.  Gotha.
ratsamtsbezirk  Gotha,  «
b)  Aushebungsbezirk  Ohrdruf:  Stadt  Ohrdruf  und  Ohrdruf.  do.  Ohrdruf.
Landratsamtsbezirk  Ohrdruf,  ·
UAushebungsbeztrkWaltershausenStadtWalters-Waltershausetr.  do.  Waltershausen.
hausen  und  Landratsamtsbezirk  Waltershausen.
P.  Herzogtum  Anhalt.
1.  Kreis  Ballenstedt.  Ballenstedt.  Kreisdirektor  zu  Ballenstedt.
2.  Bernburg.  Bernburg.  do  Bernburg.
3.  Cöthen.  Cöthen.  do.  Cöthen.
4.  Dessau.  Dessau.  do.  Dessau.
5.  -Zerbst.  Zerbst.  do.  Zerbst.
2.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
1.  Landratsamtsbezirke  Sondershausen  und  Ebeleben.  Sondershausen.  Landrat  zu  Sondershausen:
2.  Arnstadt  und  Gehren.  Arnstadt.  do.  Arnstadt.
R.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.
1.  Landratsamtsbezirk  Frankenhausen.  Frankenhausen.  s  Landrat  zu  Frankenhausen.
2.  Königsee.  Königsee.  do.  Königsee.
3.  Rudolstadt.  Rudolstadt.  do  Rudolstadt.
§.  Fürstentum  Waldeck.
1.Kreis  der  Eder.  Wildungen.  Kreisamtmann  zu  Wildungen.
2.  =  des  Eisenbergs.  Corbach.  do.  Corbach.
3.  Pyrmont.  Pyrmont.  do.  Pyrmont.
4.  .  der  2wmiste.  Arolsen.  do.  Arolsen.
T.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.
Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.  1.  Greiz.  Landrat  zu  Greiz.
U.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
1.  Die  Städte  Hirschberg,  Lobenstein,  Saalburg,  Schleiz  und  Schleiz.  Landrat  zu  Schleiz.
Tanna  sowie  die  Dorsschaften  des  oberländischen
Bezirkes.
2.Die  Stadt  Gera  und  die  Dorfschaften  des  unterländischenGera.  do.  Gera.

V.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.

Fürstentum  Schaumburg-Lippe.

Bückeburg.

1  Landrat  von  Hinüber  zu  Bückeburg.

116
        <pb n="734" />
        —  —  —
z  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
«  ·  Zivilvorsitzenden.  Amischaralter  des  Vorsitzenden.
W.  Fürstentum  Lippe.“)
1.Aushebungsbezirk  Detmold  mit  dem  Aushebungsorte  Detmold.  Der  erste  Beamte  des  Fürstlichen  Ver-Detmold:
  waltungsamts  in  Detmold.
a)  Verwaltungsamtsbezirk  Detmold  mit  den  Amtern
Detmold,  Horn  und  Lage,
b)  Städte  Detmold,  Horn  und  Lage.
2.  Aushebungsbezirk  Lemgo  mit  dem.  Aushebungsorte  Lemgo:  Brake  beie  Der  erste  Beamte  des  Fürstlichen  Vera)
  Verwaltungsamtsbezirk  Brake  mit  den  Amtern  Brake,  Lemgo  waltungsamts  in  Brake  (Lippe).
Hohenhausen,  Varenholz  und  Sternberg-Barntrup,
b)  Städte  Lemgo  und  Barntrup.
3.  Aushebungsbezirk  Schötmar  mit  dem  Aushebungsorte  Schötmar.  Der  erste  Beamte  des  Fürstlichen  Ver-Schömer.
  ·  waltungsamts  in  Schötmar.
a)  Verwaltungsamtsbezirk  Schötmar  mit  den  Amtern
Schötmar  und  Orlinghausen,
b)  Stadt  Salzuflen.
4.  Aushebungsbezirk  Blomberg  mit  den  AushebungsortenBlomberg.  Der  erste  Beamte  des  Fürstlichen  Ver-Blomberg
  und  Schwalenberg:  "  waltungsamts  in  Blomberg.
aàa)  Verwaltungsamtsbezirk  Blomberg  mit  den  Amtern
Blomberg,  Schieder  und  Schwalenberg,
b)  Stadt  Blomberg  und  Flecken  Schwalenberg.
X.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Gebiet  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck.  Lübeck.  Der  Oberbeamte  des  Polizeiamts,
·  Rat  Dr.  jur.  Friedrich  Adolf  Linde.
I.  Freie  Hansestadt  Bremen.
1.Gebiet  der  Freien  Hansestadt  Bremen.  Bremen.  Der  Zivilvorsitzende  der  Ersatzkom-(Die
  Städte  Bremen,  Vegesack  und  die  Dörfer  im  mission  zu  Bremen.
bremischen  Landgebiete)  mit  Ausnahme  der  Stadt
Bremerhaven.
2.  Die  Stadt  Bremerhaven.  Bremerhaven.]  Der  Amtmann  zu  Bremerhaven.
Z.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
1.  [Ersatzkommission  I:  Hamburg.  Der  Zivilvorsitzende  der  Ersatzkom-Vom
  Aushebungsbezirke  Hamburg  (Stadt,  Landherren-  mission  I,  Rat  Bunsen  zu  Hamburg.
schaft  der  Marsch-  und  Geestlande)  alle  Wehr-  ·
pflichtigen  umfassend,  deren  Namen  mit  A  bis  einichlieölich
  H  beginnen  und  Aushebungsbezirk  Bergeorf.

2.  Ersatzkommission  II:  Hamburg.  Der  Zivilvorsitzende  der  Ersatzkom-Vom
  Aushebungsbezirke  Hamburg  (Stadt,  Landherren-  mission  II,  Rat  Dr.  Mutzenbecher  zu
schaft  der  Marsch-  und.  Geestlande)  alle  Wehr-  Hamburg.
pflichtigen  umfassend,  deren  Namen  mit  1  bis  einschteßlich
  &amp;amp;#  beginnen  und  Aushebungsbezirk  Ritzeüttel.
  ·
3.Ersatzkommission  III:  Hamburg.  Der  Zivilvorsitzende  der  Ersatzkom-Vom
  Aushebungsbezirke  Hamburg  (Stadt,  Landherren-  mission  III,  Rat  Dr.  Ahrens  zu
schaft  der  Marsch-  und  Geestlande]  alle  Wehr-  Hamburg.
pflichtigen  umfassend,  deren  Namen  mit  R  bis  einschließlich
  2  beginnen.

 

 

 

*)  Anmerkung.  Für  das  Amt  Lipperode  und  das  Stift  Cappel  werden  die  Funktionen  des  Zivilvorsitzenden  von  dem  Zivilvorsitzenden
des  Kgl.  Preuß.  Kreises  Lippstadi  wahrgenommen.
        <pb n="735" />
        9  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
E  Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
2  Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
Tz.  Elsaß-Lothringen.
a)  Bezirk  Unter  Elsaß.
1.  Stadtkreis  Straßburg,  die  Stadtgemeinde  Straßburg  um-  Straßburg.  Polizeipräsident  zu  Straßburg.
fassend.
2.Landkreis  Straßburg:  Kantone  Brumath,  Hochfelden,  Straßburg.  Kreisdirektor  des  Landkreises  Straß-Schiltigheim
  und  Truchtersheim.  burg.
3.  Kreis  Erstein:  Kantone  Benfeld,  Erstein,  Geispolsheim  Erstein.  do.  des  Kreises  Erstein.
und  Oberehnheim.  Z
4.  Kreis  Hagenau:  Kantone  Bischweiler,  Hagenau  und  Nieder-  Hagenau.  do.  do.  Hagenau.
ronn.  -
5.KreisMolsheim:-KantoneMolsheim,Rosheim,Saales,Molsheim  do.  do.  Molsheim.
Schirmeck  und  Wasselnheim.
6.  Kreis  Schlettstadt:  Kantone  Barr,  Markolsheim,  Schlett-Schlettstadt.  do.  do.  Schlettstadt.
stadt  und  Weiler.
7.  Kreis  Weißenburg:  Kantone  Lauterburg,  Selz,  Sulz]  Weißenburg.  do.  do.  Weißenunterm
  Walde,  Weißenburg  und  Wörth.  burg.
8.  Kreis  Zabern:  Kantone  Buchsweiler,  Drulingen,  Lützel-=  Zabern.  do.  do.  Zabern.
stein,  Maursmünster,  Saarunion  und  Zabern.
b)  Bezirk  Ober  Elsaß.
1.Kreis  Colmar:  Kantone  Andolsheim,  Colmar,  Münster,  Colmar.  Kreisdirektor  des  Kreises  Colmar.
Neubreisach  und  Winzenheim.
2.  Kreis  Rappoltsweiler:  Kantone  Kaysersberg,  Markirch,Rappoltsweiler.  do.  do.  Rappolts-Rappoltsweiler
  und  Schnierlach.  weiler.
3.Kreis  Gebweiler:  Kantone  Ensisheim,  Gebweiler,  Rufach  Gebweiler.  do.  do.  Gebweiler.
und  Sulz.
4.  Kreis  Thann:  Kantone  St.  Amarin,  Masmünster,  Senn=  Thann.  do.  do.  Thann.
heim  und  Thann.
5.  Kreis  Mülhausen:  Kantone  Habsheim,  Hüningen,  Landser  Mülhausen.  do.  do.  Mülhausen.
und  Mülhausen-Süd  und  Mülhausen-Nord.
6.Kreis  Altkirch:  Kantone  Altkirch,  Dammerkirch,  Hirfingen  Alttirch.  do.  do.  Altkirch.
und  Pfirt.
pc)  Bezirk  Lothringen.
1.]Stadtkreis  Metz,  die  Stadtgemeinde  Metz  umfassend.  Metz.  Polizeidirektor  zu  Metz.
2.  Landtreis  Metz:  Kantone  Gorze,  Metz,  Pange,  Verny  und  Metz.  Kreisdirektor  des  Landkreises  Metz.
igh.
3.  Kreis  Diedenhofen-Ost:  Kantone  Diedenhofen,  Katten=  Diedenhofen.  do.  des  Kreises  Diedenhofen,
  Metzerwiese  und  Sierck.  hofen-Ost.
4.  Kreis  Diedenhofen-West:  Kantone  Fentsch,  Hayingen  und  Diedenhofen.  do.  do.  Dieden-Groß
  Moyeupre.  hofen-West.
5.]  Kreis  Saarburg:  Kantone  Finstingen,  Lörchingen,  Pfalz---Saarburg.  do.  do.  Saarburg.
burg,  Rixingen  und  Saarburg.  .  ,
6.KreisChåteausSalins:KantoneAlbesdorhChäteausChäteawSalinå  do.  do.  Chäteau-Salins,
  Delme,  Dienze  und  Vic.  Salins.
7.  Kreis  Bolchen:  Kantone  Bolchen,  Busendorf  und  Falken-Bolchen.  do.  do.  Bolchen.
erg.
8.Kreis  Laargemünd:  Kantone  Bitsch,  Rohrbach,  Saarge-=  Saargemünd.  do.  do.  Saargemünd
  und  Wolmünster.  münd.
9.  Kreis  Forbach:  Kantone  St.  Avold,  Forbach,  Groß-Forbach.  do.  do.  Forbach.

 

tänchen  und  Saaralben.

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="736" />
        <pb n="737" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

 

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  pstanstalten  und  hLuchhandlungen.

 

              

Berlin,  Freitag,  den  1.  Dezember  1911.

Nr.  63.

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme

2.

von  Zivilstandshandlungen;  —  Exequaturerteilung;  —
Todesfallll  Seite  719

Eisenbahnwesen:  Zusatzabkommen  zu  der  Vereinbarung
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  über
die  gegenseitige  Anerkennung  von  Leichenpässen  vom
10./15.  Dezember  100  720

Finanzwesen:  Reichs-Stempelabgabe  für  bis  zum
1.  August  1909  ausgegebene  Gewinnanteilschein-  und
Zinsboen  725

.  Zoll=  und  Stenerwesen:

 

4.  Versicherungswesen:  Weitere  Amtsdauer  von  Vertretern

der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  bei  den  Bersiche
rungs  anstalen:

Bezug  von  Unfall-,'  Invaliden=  und  Altererente
in  österreichisch-ungarischen  Grenzbezirken  725
Zulassung  eines  gollfreien
Lohnveredelungsverkehrs  mit  ausländischen,  die  Bezeichnung
  „Zepp“  tragenden  Sicherheitsvorrichtungen
für  Rasierappartten:  ...

é!I  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Reichsgebiete  .............  726

 

1.  Kou  fulatwesen.

 

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Charbin  beauftragten  Dolmetscher  Weseler
ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen
  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,

Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  brasilianischen  Konsul  Mathias  Hechler  in  Altona  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.

 

Der  Kaiserliche  Vizekonsul  Schauman  in  Jakobstad  (Finland)  ist  gestorben.

 

117
        <pb n="738" />
        —  720  —

2.  Eisenbahnwesen.

Bekanntmachung.

Zu  der  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  über  die  gegenseitige
Anerkennung  von  Leichenpässen  vom  10./15.  Dezember  1909  (Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1909,
Zentralblatt  S.  1500)  ist  am  28.  August  d.  J.  das  nachstehend  abgedruckte  Zusatzabkommen  abgeschlossen
worden.

Nach  Abschluß  des  Zusatzabkommens  ist  mit  der  Schweizerischen  Regierung  eine  Verständigung
darüber  getroffen  worden,  daß  in  der  unter  Nr.  1  dieses  Abkommens  erwähnten  Anlage  das  Verzeichnis
  der  deutschen  diplomatischen  und  konsularischen  Vertretungen  sowie  der  Schutzgebietbehörden,
deren  Leichenpässe  in  der  Schweiz  anzuerkennen  sind,  nach  Maßgabe  der  inzwischen  eingetretenen
Anderungen  berichtigt  wird.  Im  Anschluß  an  das  Zusatzabkommen  ist  das  berichtigte  Verzeichnis  der
deutschen  Behörden  und  im  Anschluß  daran  das  Verzeichnis  der  schweizerischen  diplomatischen  und
konsularischen  Vertretungen,  deren  Leichenpässe  in  Deutschland  anzuerkennen  sind,  zum  Abdruck  gebracht.

Berlin,  den  18.  November  1911.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Kiderlen-Weechter.

 

Zusatzabkommen

zu  der  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  über  die  gegenseitige
  Anerkennung  von  Leichenpässen  vom  10./15.  Dezember  1909.

Zwischen  der  Kaiserlich  Deutschen  Regierung  und  dem  Bundesrate  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  ist  zur  Ergänzung  der  Vereinbarung  über  die  gegenseitige  Anerkennung  von  Leichenpässen
  vom  10./15.  Dezember  1909  nachstehendes  Zusatzabkommen  getroffen  worden:

Die  Bestimmungen  der  Vereinbarung  vom  10./15.  Dezember  1909  über  die  im  Deutschen
Reiche  und  in  der  Schweiz  ausgestellten  Leichenpässe  finden  auf  Leichenpässe,  die  von  den  zuständigen
diplomatischen  oder  konsularischen  Vertretern  des  Deutschen  Reichs  in  einem  dritten  Staate  sowie  von
den  zuständigen  Behörden  der  deutschen  Schutzgebiete,  desgleichen  auf  Leichenpässe,  die  von  den  zuständigen
  diplomatischen  oder  konsularischen  Vertretern  der  Schweiz  in  einem  dritten  Staate  ansgestellt
sind,  vorbehältlich  der  folgenden  abändernden  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung:

1.  Die  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  zuständigen  Behörden,  auf  die  sich  das  Zusatzabkommen
  beziehen  soll,  find  in  der  Anlage  aufgeführt.  Anderungen  werden  sich  die
beteiligten  Regierungen  gegenseitig  bekanntgeben.

2.  Soweit  die  zu  Nr.  3a,  b  der  Vereinbarung  vom  10./15.  Dezember  1909  bezeichneten
Nachweise  mangels  entsprechender  Behörden  oder  behördlicher  Einrichtungen  am  Ausstellungsorte
  nicht  zu  erlangen  sind,  sollen  andere  geeignete,  den  örtlichen  Verhältnissen
entsprechende  Nachweise  zugelassen  werden.  —  Die  zu  Nr.  3c  ebenda  für  besondere
Fälle  getroffenen  Ausnahmebestimmungen  sollen  als  Regel  beobachtet  werden.

Dieses  Zusatzabkommen  tritt  am  1.  Januar  1912  in  Kraft;  im  Falle  der  Kündigung  der  Vereinbarung
  vom  10./15.  Dezember  1909  tritt  es  gleichzeitig  mit  dieser  außer  Kraft.

Bern,  den  28.  August  1911.
(L.  S.)  non  Bülow.  (L.  S.)  Ruchet.
        <pb n="739" />
        Verzeichnis

der  deutschen  diplomatischen  und  konsularischen  Vertretungen  sowie  der  Schutzgebietbehörden,
  deren  Leichenpässe  in  der  Schweiz  anzuerkennen  sind.

A.  Diplomatische  und  konsularische  Vertretungen.

Abessinien.
Gesandtschaft  in  Adis  Abeba.

Argentinien.
Generalkonsulat  in  Buenos  Arres.

Belgien.
Gesandtschaft  in  Brüssel.
Generalkonsulat  in  Antwerpen.
Konsulat  in  Boma.
Konsulat  in  Brüssel.
Konsulat  in  Lüttich.

Brasilien.
Konsulat  Amazonasgebiet.
Konsulat  in  Bahia.
Konsulat  in  Curitiba.
Konsulat  in  Desterro.
Konsulat  in  Porto  Mlegre.
Konsulat  in  Rio  Grande  do  Sul.

 

 

Generalkonsulat  in  Rio  de  Janeiro.

Konsulat  in  Sao  Paulo.

Bulgarien.
Gesandtschaft  in  Sofia.
Konsulat  in  Sofia.
Konsulat  in  Varna.

 

Chile.
Generalkonsulat  in  Valparaiso.

China.
in  Amoy.
in  Canton.
in  Charbin.
in  Hankau.
in  Itschang.
ulat  in  Mukden.
in  Nanking.
in  Pakhoi-Hoihau.
Generalkonsulat  in  Schanghai.
in  Swatau.
in  Tientsin.
at  in  Tschengtu-Tschungking.
Ko  in  Tschifu.
Konsulat  in  Tsinanfu.

 

  
 
   

 

Columbien.
Gesandtschaft  in  Bogota.

Costarica.
Konsulat  in  San  José  de  Costarica.
Enba.
Ministerresidentur  in  Havana.

Dänemark.
Gesandtschaft  in  Kopenhagen.
Generalkonsulat  in  Kopenhagen.

Ecvuador.
Konsulat  in  Qutito.

Frankreich.

Botschaft  in  Paris.
Konsulat  in  Algier.
Konsulat  in  Bordeaux.
Vizekonsulat  in  Boulogne-sur-Mer.
Vizekonsulat  in  Calais.
Vizekonsulat  in  Dünkirchen.
Konsulat  in  Havre.  -
GouvernementinLome(für·diefranzösische

Kolonie  Dahome).
Konsulat  in  Lyon.
Konsulat  in  Marseille.
Vizekonsulat  in  Mazamet.
Vizekonsulat  in  Nantes.
Vizekonsulat  in  St.  Nazaire.
Konsulat  in  Nizza.
Konsulat  in  Paris.
Vizekonsulat  in  La  Rochelle.
Vizekonsulat  in  Roubatx.
Vizekonsulat  in  Rouen.
Konsulat  in  Saigon.

Griechenland.
Generalkonsulat  in  Athen.

Großbritannien.
Konsulat  in  Bombay.
Generalkonsulat  in  Calcutta.
Generalkonsulat  in  Capstadt.
Konsulat  in  Colombo.

 

 

1177
        <pb n="740" />
        Konsulat  in  Durban.
Konsulat  in  Hongkong.
Konsulat  in  Johannesburg.

 

Gouvernement  in  Lome  (für  die  britischen  Ko—

lonien  an  der  Gold-  und  Nigerküste).
Generalkonsulat  in  London.
Konsulat  in  Montreal.
Konsulat  in  Pretoria.
Generalkonsulat  in  Singapore.
Generalkonsulat  in  Sydney.

 

Guatemala.
Konsulat  in  Guatemala.

Haiti.
Gesandtschaft  in  Port  au  Prince.

Italien.
Botschaft  in  Rom.
Konsulat  in  Ancona.
Konsulat  in  Bari.
Konsulat  in  Bologna.
Konsulat  in  Brindisi.
Konsulat  in  Cagliari.
Vizekonsulat  in  Catania.
Konsulat  in  Civita  Vechhia.
Konsulat  in  Florenz.
Vizekonsulat  in  Gallipoli.
Generalkonsulat  in  Genua.
Vizekonsulat  in  Girgenti.
Vizekonsulat  in  Lecce.
Vizekonsulat  in  Licata.
Konsulat  in  Livorno.
Konsulat  in  Mailand.
Konsulat  in  Messina.
Vizekonsulat  in  Milazzo.
Generalkonsulat  in  Neapel.
Konsulat  in  Palermo.
Konsulat  in  Rapallo.
Vizekonsulat  in  Reggio.
Konsulat  in  Rom.
Konsulat  in  San  Remo.
Konsulat  in  Savona.
Vizekonsulat  in  Spezia.
Vizekonsulat  in  Syrakus.
Vizekonsulat  in  Terranova.
Vizekonsulat  in  Trapani.
Konsulat  in  Turin.
Konsulat  in  Venedig.

Japan.

 

 

 

 

 

 

Konsulat  in  Kobe.
Konsulat  in  Nagasaki.
Konsulat  in  Schimonoseki.

 

722

 

Generalkonsulat  in  Söul.
Generalkonsulat  in  Yokohama.

 

Liberia.

Konsulat  in  Monrovia.

Marokko.
Gesandtschaft  in  Tanger.
Konsulat  in  Casablanca.
Konsulat  in  Fes.

Mexico.
Konsulat  in  Mexico.

.  Montenegro.
Ministerresidentur  in  Cettinje.

Nicaragua.
Konsulat  in  Managua.

Niederlande.
Gesandtschaft  im  Haag.
Generalkonsulat  in  Amsterdam.
Generalkonsulat  in  Batavia.
Konsulat  in  Rotterdam.

Norwegen.
Generalkonsulat  in  Kristiania.

Osterreich-Ungarn.
Botschaft  in  Wien.
Konsulat  in  Brünn.
Generalkonsulat  in  Budapest.
Vizekonsulat  in  Czernowitz.
Konsulat  in  Fiume.
Konsulat  in  Innsbruck.
Konsulat  in  Lemberg.
Konsulat  in  Prag.
Konsulat  in  Sarajevo.
Vizekonsulat  in  Spalato.
Konsulat  in  Triest.
Konsulat  in  Wien.

 

Paragnay.
Konsulat  in  Asuncion.

Persien.
Gesandtschaft  in  Teheran.
Vizekonsulat  in  Buschir.

Portugal.

Konsulat  in  Lourenco  Marques.
Konsulat  in  Lissabon.
        <pb n="741" />
        Konsulat  in  Funchal.
Konsulat  in  Porto.

Rumänien.

Konsulat  in  Bukarest.
Konsulat  in  Galatz.
Konsulat  in  Jassy.

Rußland.

Botschaft  in  St.  Petersburg.
Konsulat  in  Abo.

Konsulat  in  Archangel.
Vizekonsulat  in  Arensburg.
Konsulat  in  Baku.
Vizekonsulat  in  Batum.
Konsulat  in  Bjorneborg.
Konsulat  in  Charkow.
Vizekonsulat  in  Cronstadt.
Vizekonsulat  in  Hangö.
Konsulat  in  Helsingfors.
Vizekonsulat  in  Jakobstad.
Vizekonsulat  in  Jekaterinoslaw.
Vizekonsulat  in  Kemi.
Konsulat  in  Kiew.
Vizekonsulat  in  Kischinew.
Vizekonsulat  in  Kotka.
Konsulat  in  Kowno.
Konsulat  in  Libau.
Vizekonsulat  in  Mariupol.
Konsulat  in  Moskau.
Konsulat  in  Narva.
Vizekonsulat  in  Nikolajew.
Konsulat  in  Nikolaistad.
Vizekonsulat  in  Noworossysk.
Generalkonsulat  in  Odessa.
Konsulat  in  Pernau.
Generalkonsulat  in  St.  Petersburg.
Konsulat  in  Reval.

Konsulat  in  Riga.

Konsulat  in  Rostoff  am  Don.
Konsulat  in  Saratow.
Vizekonsulat  in  Tammerfors.
Konsutat  in  Tiflis.

Konsulat  in  Uleäborg.
Generalkonsulat  in  Warschau.
Konsulat  in  Wiborg.
Konsulat  in  Windau.
Konsulat  in  Wladiwostock.

 

 

 

 

 

 

 

Schiffer-(Samoa-)  und  Tonga-(Freundschafts-)  Inseln.

Gouvernement  in  Apia.

Mit  der  Wahrnehmung  konsularischer  Befugnisse
  beauftragt  für  die  nicht  zu  einem  deutschen
Schutzgebiete  gehörenden  Inseln  der  Südsee,  so-723



 

 

fern  sie  nicht  dem  Amtsbezirk  eines  anderen
Konsulats  zugeteilt  sind.  «

Schweden.

Generalkonsulat  in  Stockholm.
Konsulat  in  Malmö.

Serbien.
Konsulat  in  Belgrad.

Siam.

Gesandtschaft  in  Bangkok.

Spanien.
Generalkonsulat  in  Barcelona.
Konsulat  in  Madrid.
Konsulat  in  Santa  Cruz  de  Tenerife.
Konsulat  in  Vigo.

 

Türkei.

Botschaft  in  Constantinopel.
Diplomatische  Agentur  in  Cairo.
Konsulat  in  Adana.

Konsulat  in  Aleppo.

Konsulat  in  Alexandrien.
Konsulat  in  Bagdad.

Konsulat  in  Beirut.

Konsulat  in  Cairo.

Konsulat  in  Canea.
Generalkonsulat  in  Constantinopel.
Vizekonsulat  in  Haiffa.
Vizekonsulat  in  Jaffa.

Konsulat  in  Jerusalem.

 

 

Wizekonsulat  in  Mossul.

Konsulat  in  Salonik.
Konsulat  in  Smyrna.

 

Tunis.
Konsulat  in  Tunis.

Urnguay.
Ministerresidentur  in  Montevideo.

Vereinigte  Staaten  von  Amerika.

Konsulat  in  Atlanta.

Konsulat  in  Chicago.
Konsulat  in  Cincinnati.
Konsulat  in  Denver.

Konsulat  in  Manila.

Konsulat  in  New  Orleans.
Generalkonsulat  in  New  Nork.

Konsulat  in  Philadelphia.

 

Konsulat  in  San  Franecisco.
        <pb n="742" />
        —  724  —

Kansulat  in  Seattle.  ·  Zanzibar.
Konsulat  in  St.  Louis.  Bizekonsulat  Mombassa.
Konsulat  in  St.  Paul.  Konsulat  in  Zanzibar.

 

B.  Schnegebietbehörden.

Deutsch  Ostufrika.  Flur  die  Ost-Karolinen:
Die  Bezirksämter:  Bagamojo,  Daressalam,  Kilwa,  das  Bezirksamt  Ponape;
Lindi,  Mohoro,  Pangani,  Tanga.  ddie  Station  Truck.
-  Für  die  Dest  Karolinen-.
  das  Bezirksamt  Jap.
»  Deutsch  Südwestafrika.  Für  die  Marianen:
Die  Bezirksämter:  Lüderitzbucht,  Swakopmund.  die  Station  Saipan.
Für  die  Marschallinseln:
Kamernn.  die  Stationen=  Jaluit,  Nauru.
;  ·---.,  .,»·  «  Für  Neu  Mecklenburg:
Die  Bezirksämter-  Duala,  Kribi,  Ossidinge,  das  Bezirksamt  Kävieng;
Die  Stationen:  Campo,  Molundu,  Rio  del  Rey.  die  Station  Namatanai.

Für  Neu  Pommern:
das  Bezirksamt  Rabaul.
Für  die  Palauinseln:

Die  Residentur  Garua.

 

Kautschon.  die  Stationen  Angaur,  Karwor.
Das  Gouvernement  in  Tsingtau  (der  Ziv#-—  Für  die  Salomonsinseln:
kommissar  oder  sein  Vertreter.)  die  Station  Kista.
Samoa.
Neuguinea  und  Infelgebiet.  Das  Gouvernement  in  Apia.
Für  Kaiser  Wilhelmsland:
das  Bezirksamt  Friedrich  Wilhelmshafen;  Togo.
die  Stationen  Eitape,  Marrbe.  Das  Gouvernement  in  Lome.

 

Verzeichnis
der  schweizerischen  diplomatischen  und  konsularischen  Vertretungen,  deren  Leichenpässe  in
Deutschland  anzuerkennen  sind.

 

Die  schweizerischen  Gesandtschaften  in  Paris,  Rom,  Wien,  London,  St.  Petersburg,  Washingt#on,
Buenos  Aires  und  Tokio;

die  schweizerischen  Generalkonsuln  und  Geschäftsträger  in  Madrid  und  Rio  de  Janeiro;

die  schweizerischen  Generalkonsulate,  Konsulate  und  Vizekonsulate  in  Belgien,  Dänemark,
Frankreich  und  Algerien,  Griechenland,  Großbritannien  und  britische  Besitzungen,  Italien,  in  den
Niederlanden,  Norwegen,  Osterreich-Ungarn,  Portugal,  Rumänien,  Rußland,  Schweden,  Serbien,
Spanien,  Agypten,  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Argentinien,  Brasilien,  Chile,  Guatemala,
Mexico,  Paraguay,  Peru,  Uruguay  und  Venezuela.
        <pb n="743" />
        —  125  —

3.  Fissszwessen.

 

—t

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  12.  Oktober  1911  beschlossen:

Der  Beschluß  vom  28.  Junnar  19107/)  hat  auf  alle  Fälle  Anwendung  zu  finden,
in  denen  die  bis  zum  1.  August  1909  ausgegebenen  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen
zusammen  einen  Zeitraum  von  weniger  als  zehn  Jahrem  umfassen.

Berlin,  den  23.  November  1911.

Der  Reichskanzler.
In  Bertretung:  Wermnhh.

 

 

4.  Versicherungs  wesen.

 

Bekanntmuchung,

betreffend  die  weitere  Amtsdauer  von  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten
bei  den  Versicherm  WSen  —

Auf  Grund  des  Artikel  4  Abf.  2  des  Einführungsgesetes  zur  Reichsversichrrungsordnung  hat
der  Bundesrat  bestimmt,  daß  die  Amtsdauer  der  gegenwärtigen  Mitglieder  der  Ausschüsse  der  Versicherungsanstalten
  sowie  der  gegenwärtigen  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  in  den
Vorständen  der  Versicherungsanstalten  (§  76,  §  74  Abs.  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes)  bis  zum
31.  Dezember  1913  dauert.

Berlin,  den  25.  November  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Austrage:  Caspar.

 

 

Vekanntmaochung,
betreffend  den  Bezug  von  Unfall-,  Invaliden=  und  Altersrenten  in  österreichischungarischen
  E  Grenzbezirken.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  9.  November  1911  beschloffen,

1.  das  der  Bekanntmachung  vom  16.  Oktober  1900  (Zentralblatt  S.  540)  beigegebene  Verzeichnis
  der  ausländischen  Grenzbezirke,  für  welche  die  in  jener  Bekanntmachung  bezeichneten
  gesetzlichen  Bestimmungen  über  das  Ruhen  des  Rechtes  auf  den  Bezug  der  Unfall-,
Invaliden=  umd  Altersrente  außer  Kraft  gesetzt  werden,  unter  ·

7GWMPML
dahin  zu  ergänzen,  daß  hinter  dem  Worte  „Kufstein“  das  Wort  „Hallein“  eingefügt  wird,

 

 

*)  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1910  S.  46.
        <pb n="744" />
        2.  das  der  Bekanntmachung  vom  12.  Juni  1901  (Zentralblatt  S.  210)  beigefügte  Ver—
zeichnis  der  ausländischen  Grenzbezirke,  für  welche  die  in  jener  Bekanntmachung  be—
zeichneten  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Ausschließung  des  Anspruchs  auf  Hinter—
bliebenenrente  außer  Kraft  gesetzt  werden,  unter

5.  Gsterreich·  Angarn

dahin  zu  ergänzen,  daß  hinter  dem  Worte  „Kufstein“  das  Wort  „Hallein“  und  hinter
den  Worten  „UAsch,  ferner“  die  Worte  „Gablonz,  Starkenbach,  Hohenelbe,  Trautenau,
Friedland“  eingefügt  werden.

Berlin,  den  23.  November  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

5.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  16.  November  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines
zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs  mit  ausländischen,  aus  verniertem  Messing  bestehenden,
die  Bezeichnung  „Zepp“  tragenden  Sicherheitsvorrichtungen  für  Rasierapparate  —  Tarifnummer
  879  —,  in  die  inländische  Rasiermesserklingen  eingepaßt  werden  sollen,  die  Voraussetzungen
  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

6.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
—e  —  n%„  run  des

2  Ausweisung  „

.  der  Bestrafung.  Ausweisungs-1
  2  8  b  6

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Anton  Barcal  (auch  geboren  am  8.  April  1883  zu  Kolle-'schwerer  Diebstahl  im  Königlich  Preußischer  /9.  Mai  1911.
Bargel  oder  Barcel  schowitz,  Bezirk  Podersam,  Böhmen,  Rückfall  (2  JahreTRegierungspräsident  zu
genannt),  Schuh=  österreichischer  Staatsangehöriger,  3  Monate  Zucht=  Potsdam,
macher,  «  haus,  laut  Erkenntnis
  vom  7.  Oktober
1909),
        <pb n="745" />
        —  Laufende  Nr.

 

Name  und  Stand

——
.

der  Ausgewiesenen.

2  l

Aller  und  Heimat

 

8

Grund
der  Bestrafung.

4

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

Datum
des
Ausweisungsbeschlusses.


 

 

5

6

 

 

Josef  Lußmann,
Metzger,

Anton  Medvesek,
Erdarbeiter,

Carmine  Percuvco,
Bildhauer,

Basil  Rawruck  (auch
Rauruk),  Arbeiter,  1

Heinrich  Jakob
Skapta  Schilling,
Heizer,

 

mark,  dänischer  Staatsangehöriger,

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
geboren  am  27.  April  1888  zu  Silenen,Landstreichen,

Kanton  Uri,  Schweiz,  ortsangehörig
ebendaselbst,  schweizerischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  6.  Juni  1875  zu  Fünfkirchen,
  Ungarn,  ortsangehörig  zu
St.  Georgen,  Bezirk  Cilli,  Steiermark,
  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  4.  April  1872  zu  Neapel,
Italien,  italienischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  15.  März  1891  (1889)  in
Tuzylow,  Bezirk  Kalusz,  Galizien,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  8.  September  1866  zu
Helsingör,  Amt  Frederiksborg,  Däne- 



Betteln,

Landstreichen  und
Betteln,

Landstreichen,

Bannbruch  und
Betteln,

 

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Cassel,

Polizeibehörde  zu  Hamburg,


Stadtmagistrat  Bad
Kissingen,  Bayern,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Pots  dam,
Königlich  Preußischer
Regierungspräfident  zu
Schleswig,

 

17.  November
1911.

20.  November
1911.

21.  Oktober

1911.

27.  Oktober

1911.

15.  November
1911.

Die  Ausweisung  der  Marie  Agnes  Gürth  (Zentralblatt  für  1899  S.  289  Nr.  2)  ist  zurückgenommen  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.

118
        <pb n="746" />
        <pb n="747" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

Reichsamt  des  Innern.

 

DZBu  bezxiehen  durch  alle  VPostanstalten  und  Buchhandinngen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  8.  Dezember  1911.  #  Nr.  6%
„  i
3  .  ...  ·»  3.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Ernennung  von  als'Stations-Inhalt:
  1.  Konsulatwesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme  kontrolleure  tatigen  Zollinspektoren  zu  Ober-Zollvon
  Zivilstandshandlungen:  —  Exequaturerteilungen  revisoren  730
„  Seite  729  Veränderungen  iin  dem  Stande  und  den  Bestg=2.
  Maß=  und  Gewichtswesen:  Zulassung  von  Ausführungs-  nissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen
sormen  von  Elektrizitätszählern  zur  Jeglaubigung  durch  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
die  Elektrischen  Prüfämter  7380  Reichsgebiete  J1133

 

1.  Koufulatwesen.

)

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Lourenco-  Marqueskbeauftragten  Vizekonful
von  Hedemann  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85
des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter
deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.  ·

Dem  mexicanischen  Konsul  Friedrich  Albert  in  Düsseldorf  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.  «  ·

 

Dem  Königlich  Schwedischen  Konsul  Johann  Wilhelm  Wendt  in  Bremen  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

 

119
        <pb n="748" />
        2.  Maß=  und  Gewichtswesen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
find  die  folgenden  Ausführungsformen  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen
Prüfämter  im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  den  beigesetzten  Systemen  eingereiht  worden:

Zu  System  Neue  Ausführung  der  bisherigen  Form  ER,
-  OD  S  Form  B,
-  S  Form  F,

sämtlich  Motorzähler  für  Gleichstrom  der  Isaria-Zählerwerke,  A.-G.,  in  München.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  Wy,  Linkstr.  23/24)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  7.  November  1911.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

 

Die  Stationskontrolleure,  Königlich  Preußische  Zollinspektoren  Schirmer  in  Basel,  Bräuer  in
Konstanz,  Kuhne  in  Hof,  Schödler  in  Mülhausen  im  Elsaß,  Stieding  in  Mannheim,  Wintrath
in  Metz,  Remus  in  Erfurt,  Trampe  in  Stuttgart,  Schwedt  in  Bremen,  Tornau  in  Leipzig  und
von  Zerboni  di  Sposetti  in  Dresden  sind  durch  Verfügung  des  Königlich  Preußischen  Finanzministers
  vom  1.  Januar  1912  ab  zu  Ober-Zollrevisoren  ernannt  worden.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

Das  Zollamt  II  Südwesthörn  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Tönning  ist  aufgehoben  worden.

In  Schöninghsdorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Nordhorn  ist  ein  Zollamt  II.  Klasse  mit
der  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zoll-  und  Branntweinbegleitscheinen  J  und  II
errichtet  worden.

Das  Zollamt  1  Diez  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Oberlahnstein  ist  in  ein  Zollamt  II  umgewandelt
  worden.

Die  bisher  selbständige  Zuckersteuerstelle  Calbe  a.  S.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Magdeburg
  Holzhof  ist  mit  dem  Zollamt  1  Calbe  a.  S.  verbunden  worden.  #

Die  dem  Zollamt  I  Bitterfeld  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wittenberg  beigelegte  Befugnis
zur  Abfertigung  der  für  die  Aktiengesellschaft  für  Anilinfabrikation,  Greppin-Werke,  Kreis  Bitterfeld,
eingehenden,  nach  §  6  Ziffer  9  des  Z.T.  G.  zollfrei  abzulassenden  „leeren  Umschließungen  (Stahlflaschen
und  Eisenfässer)“  ist  dahin  erweitert  worden,  daß  sich  diese  Abfertigungsbefugnis  auf  „leere  Umschließungen
  jeder  Art“  erstreckt.
        <pb n="749" />
        Erteilt:

dem  Zollamt  I  Cranenburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Eleve  die  Befugnis  1  und  die
Befugnis  zur  amtlichen  Kennzeichnung  von  Gerste;

dem  Zollamt  1  Leibitsch  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Thorn  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  des  Zollamts  I  Gollub  über  Getreide,  das  für  die  Leibitscher  Mühle  in
Leibitsch  bestimmt  ist;
--  dem  Zollamt  1  Melle  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Osnabrück  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  Baumwollsamen-,  Sojabohnen=  und  Maisöl:;

dem  Zollamt  1  Pleschen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ostrowo  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Säcke,  die  für  die  Dampfmühle  Julius  Rosenthal  &amp;amp;  Co.  in
Rleschen  eingehen;

dem  Zollamt  II  Tangermünde  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Stendal  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  1  über  Gegenstände,  die  zum  Bau  und  zur  Ausrüstung  von  Schiffen
für  die  Schiffswerft  Fritz  Bettins  Söhne  eingehen,  sowie  sämtliche  Befugnisse  im  Eisenbahnverkehr  hinsichtlich
  dieser  Gegenstände;

dem  Zollamt  II  Wormditt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Braunsberg  die  unbeschränkte  Befugnis
  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II;

dem  Zollamt  II  Zörbig  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wittenberg  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  II.

Entzogen:

dem  Zollamt  1  Alfeld  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hildesheim  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  Getreide  für  die  Mühle  des  A.  Strobell  daselbst,  die  Befugnis  zur
Wiederanlegung  des  amtlichen  Verschlusses  bei  Verschlußverletzungen  und  die  Befugnis  zur  Abfertigung
der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheinsendungen  über  Getreide  für  A.  Strobell;

den  Zollämtern  II  Eschebrügge  (Dorf)  und  Eschebrügge  (Kanal)  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
  Nordhorn  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Tabakversendungsscheinen  1I  und  II  sowie  die  Befugnis
  zur  Abfertigung  und  zur  Bescheinigung  des  Ausgangs  von  Branntwein  und  Branntweinfabrikaten,
von  Gegenständen,  die  nicht  unter  stehender  Kontrolle  eingesalzen  sind,  und  von  Tabak,  sofern  für
diese  Gegenstände  Abgabenvergütung  usw.  beansprucht  wird;

dem  Hauptzollamt  Frankfurt  a.  O.  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  Kakaowaren,  für  die
Abgabenvergütung  usw.  beansprucht  wird;

den  Zollämtern  II  Frensdorferhaar,  Dorf,  Lage,  Rütenbrock,  Springbiel  und  Vennehrügge,
sämtlich  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Nordhorn,  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Tabakversendungsscheinen
  1  und  I,  sowie  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  Branntwein  und  Branntweinfabrikaten  und
von  Tabak,  sofern  für  diese  Gegenstände  Abgabenvergütung  usw.  beansprucht  wird;

dem  Zollamt  II  Frensdorferhaar  Kanal  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Nordhorn  die  Befugnis
  zur  Abfertigung  von  Branntwein  und  Branntweinfabrikaten,  für  die  Abgabenvergütung  beansprucht
  wird;

dem  Zollamt  II  Getelo  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Nordhorn  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  von  Tabakversendungsscheinen  I1  und  II,  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  Branntwein  und
Branntweinfabrikaten  und  von  Tabak,  sofern  für  diese  Gegenstände  Abgabenvergütung  usw.  beansprucht
wird,  sowie  sämtliche  Befugnisse  im  übergangsabgabenverkehr:;

dem  Zollamt  II  Gildehaus  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Nordhorn  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  von  Tabakversendungsscheinen  I  und  II  sowie  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  Tabak,  für
den  Abgabenvergütung  beansprucht  wird:

dem  Zollamt  1  Goldap  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Gumbinnen  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  Getreide  für  die  Mühle  des  Dr.  Rothe  in  Goldap;

dem  Zollamt  1  Greifenhagen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Stettin  Inland-Verkehr  die  Befugnis
  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zündwarenbegleitscheinen;

dem  Zollamt  1  Groß  Wartenberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Oels  i.  Schl.  die  Befugnis

zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  speziell  vorrevidiertes  in  Fässern  unter  Kolloverschluß
eingehendes  Gasol;

119
        <pb n="750" />
        dem  Zollamt  I  Hannover  Weidendamm  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hannover  diee  is

zur  Erledigung  von  Zündwarenbegleitscheinen  für  die  kiendes  Haupgto  Ed.  ##:  und  b
Hannover  sowie  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  zuckerhaltigen  Waren,  für  die  Abgabenvergütung
beansprucht  wird,  für  die  Hannoversche  Biskuit=  und  Waffelfabrik  W.  Hüttig  in  Hannover;

dem  Hauptzollamt  Oels  i.  Schl.  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über
Reis  für  die  Stärkefabrik  Richard  Hasemann  in  Schmarse:  -""  «  ;«"

«sp.»demZollamthsnabrückBahnhofimBezirkedesHauptzollamtsiOsnabrückdie  Befugnisse
Nr.  24  und  25  des  Verzeichnisses  in  Teil  II  Ziffer  3  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.
Beim  Zollamt  1  Rendsburg  (S.  240  des  Amterverzeichnisses)  ist  die  Befugnis  zur  Abgabenerhebung
  und  Abstempelung  für  Vordrucke  von  Schiffsfrachturkunden  zu  streichen;  beim  Zollamt  1
Suhl  (S.  280)  ist  die  Bemerkung  1.  dahin  zu  ändern,  daß  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  1  auf  Stückgüter  beschränkt  ist;  beim  Hauptzollamt  Altona-Ottensen
(S.  14)  ist  hinzuzufügen  die  Befugnis,  zur  Ausfertigung  von  Leuchtmittelbegleitscheinen.

Königreich  Bayern.  1

Die  Steuerstellen  Altmannstein  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ingolstadt,  Enkenbach  und
Herschweiler-Petersheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kaiserslautern,  Gräfendorf  im  Bezirke  des
Hauptzollamts  Aschaffenburg  und  Litzendorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bamberg  sind  aufgehoben;
die  Steuerämter  Lohr  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Aschaffenburg,  Kösching  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
  Ingolfadt  und  Neuötting  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Simbach  in  Steuerstellen  umgewandelt
  worden.

Königreich  Sachsen.
Dem  Zollamt  Döbeln  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Grimma  sind  die  Befugnis  63  und  die

Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Handschuhleder  der  Tarifnummer
  548  im  Veredelungsverkehr  der  Firma  Oskar  Richard  Hempel  in  Döbeln  erteilt  worden.

Königreich  Württemberg.
Dem  Zollamt  Eßlingen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Stuttgart  ist  die  Befugnis  18  erteilt
worden.

Großherzogtum  Hessen.
Erteilt:  1
dem  Steueramt  Alzey  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Mainz  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  1I  über  untersuchte  Verschnittweine  und  Verschnittmoste;  —-der
  Zollabfertigungsstelle  am  Hafen  in  Worms  die  Befugnis  1  und  die  Befugnis  zur  anit—
lichen  Kennzeichnung  von  Gerste.  «  .

Herzogtum  Anhalt.
Erteilt:
dem  Steueramt  1  Cöthen  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  die  für
die  Firma  Saeger  &amp;amp;  Co.,  G.  m.  b.  H.,  in  Cöthen  vom  Ausland  eingehenden  Retourwaren  und  auszubessernden
  Waren  und  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  die  nach  der  Ausbesserung
wieder  ausgehenden  Waren;  .
dem  Steueramt  J  Güsten  die  Befugnis  zu  Aus-  und  Umladungen  der  unter  Wagenverschluß
beförderten  Güter  (§  65  des  Vereinszollgesetzes)  und  zur  Wiederanlegung  des  amtlichen  Verschlusses
bei  Verschlußverletzungen  (§  96  des  Vereinszollgesetzes  und  §  27  des  Eisenbahn-Zollregulativs).
        <pb n="751" />
        133

4.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

*
Name  und  Stand  Aller  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
*„  run
7  der  Bestrafung  Ausweisung  uenorbunsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  1  3  4  05  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Hirsch  Bär  Epp=  geboren  am  11.  Oktober  1859  zu  gewerbsmäßige  Heh=  Großherzoglich  Badischer  /17.  März  1911.

 

 

stein,  Händler,

Hubert  Peschl
—1  **

Rachel  (Rosa)  Zichtinger
  (gzechtiger)
geborene  Fuchs,
Kaufmannsfrau,

 

Max  Dreyfuß,
Kaufmann,

Marcel  Anatol
Hamel,  Schneidergeselle,


Magdalena  Müller,
Dienstmagd,

Josef  Polach,
Schuhmacher,

Anna  Schamschy,
Zigenunerin,

Tschernigow,  Gouvernement  gleichen

Namens,  Rußland,  ortsangehörig
ebendaselbst,  russischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  21.  Oktober  1876  zu
Krönau,  Bezirk  Mährisch  Trübau,
Mähren,  ortsangehörig  zu  Abtsdorf,
Bezirk  Leitomischl,  Böhmen,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

geboren  am  29.  Juni  1889  zu  Bendin
(Bendzin),  Gouvernement  Piotrkow,
Rußland,  rusfische  Staatsangehörige,

 

lerei  (1  Jahr  2  Monate
  Zuchthaus,  laut
Erkenntnis  vom
7.  Dezember  19100),
einfacher  Diebstahl,
schwerer  Diebstahl
und  versuchter
schwerer  Diebstahl
(6  Jahre  6  Monate
Zuchthaus,  laut  Erkenntnis
  vom  22.  Mai
1905),
versuchtes  Verbrechen
gegen  §  48  des  Gesetzes
  über  das  Auswanderungswesen

vom  9.  Juni  1897
(1  Jahr  9  Monate
Zuchthaus  und

 

600  “  Geldstrafe),

Landeskommissär  zu
Mannheim,

20.  Oktober

Stadtmagistrat  Strau-1911.


bing,  Bayern,

25.  November
1911.

Polizeibehörde  zu  Hamburg,


 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  21.  Dezember  1886  zu
Riga,  Gouvernement  Livland,  Rußland,
  russischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  19.  Februar  1889  zu.
Besancon,  Frankreich,  ortsangehörig
zu  Noirmont,  Kanton  Bern,  Schweiz,
schweizerischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  7.  Mai  1890  zu  Kopstal,
  Kanton  Kapellen,  Luxemburg,
luxemburgische  Staatsangehörige,
geboren  am  24.  April  1880  zu  Louka,
Bezirk  Boskowitz,  Mähren,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

etwa  23  Jahre  alt,  geboren  zu  Gilschwitz,
  Bezirk  Troppau,  Osterreichisch
Schlesien,  österreichische  Staatsangehörige.


 

 

 

 

Betteln,

1
Landstreichen,

gewerbsmäßige  Unzucht,


Betteln,

Landstreichen,  Betteln
und  Übertretung  des

§l  368°  des  Straf.

gesetzbuchs,

 

 

Königlich  Bayerische  Po-  18.  November
lizeidirektion  München,  1911

Kaiserlicher  Bezirkspräfi=  20.  November
dent  zu  Straßburg,  1911.
I

25.  November
1911

Kaiserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Metz,

Königlich  Preußischer  14.  November
Regierungspräsident  zu  1911.

ppeln,
Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
ppeln,

b.  November
1911.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="752" />
        <pb n="753" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  bertehen  durch  alls  Postanstalten  und  Juchhandlungen-.

 

 

 

 

 

 

 

 

3.  Finanzwesen:  Übersicht  der  Einnahmen  an  Zöllen,
Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1911
bis  zum  Schlusse  des  Monats  November  1911.  738  Deutschen  in  Chilllee

4.  Marine  und  Schiffahrt:  Einrichtung  von  Kommissionen  6.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  den
zur  Abnahme  der  Prüfungen  zum  Schiffsingenieur  und  Reichsgebieteß  .  740

J#
m

XXXIX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  15.  Dezember  1911.  Nr.  65.
Inhalt:  1.  Koufulatwesen:  Bestellung;  —  Ermächti-  zebi  „Maschiiisten  auf  Seedampfschifen  im  Reichsungen
  BV  von  Zivilstandshandlungen;  —  ebieeetee.2

Vuchen  zur  teornapme  —  wehon  handlungen  #  Anerkennung  der  Schiffsingenieur=  und  .
2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  maschinistenschule  in  Stettin  auch  als  technische  Lehr-November
  1911  736  anstalt  für  die  Vorbereitung  zur  Hauptprüfung  zum
«««««««««««  s  Schtffsmgemeur............39

Militärwesen:  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher
Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen

 

1.  Koufulatwesen.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Kristiansand  (Norwegen)  ist  der  Kaufmann  Richard  Buch  zum
Konsularagenten  in  Farsund  bestellt  worden.

 

Dem  Verwalter  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Nagasaki,  Dolmetscher  Ohrt,  ist  auf  Grund  des  §  1
des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten
und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Callao,  Weiß,  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung
erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  unter  deutschem  Schutze
befindlichen  Schweizern  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.
Dem  Konsul  der  Republik  Bolivien,  Gustav  Kreienbrink  in  Wiesbaden,  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Vize=  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Breslau,  Frank  G.  Potts,
ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Der  Kaiserliche  Vizekonsul  Edward  Millar  in  Montrose  (Schottland)  ist  gestorben.
        <pb n="754" />
        2.  Bank

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  November  1911  nach  den  im  Reichsanzeiger

Passiva.

 

(Die  Beträge  lauten

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ber  **
r  *si  t  er-7
  Bezeichnun  zh  bimdlich-  G  G  tinnih
Z  ꝛ  6rund-  Keserve-Noten-,  Gegen  Un-  Hegen  fäuige  Gegen  feiten  Gegen  onstige  Gegen  Summe  Gegenus
9  der  tapital  uds  31.  Okt,.,edeckte  31.  Okt.  Ver-  31.  Okt.  mit  S81.  Okt.  31.  Obht.,.  berSl.  Okt.weiter-=2
  Banden.  apital.]  Fonds.  Umlauf.  1.  oten.  1911.  oinblic  101.  Kündi=  1911.  Hasstva#  1011.  asstva.  1011.  “  gernn
J  keiten.  gungs-  inlänfrist.
  dischen
Wechseln.
1  2  38  4  5  6  7  6  ".  10  11  12  13  14  15  16  17
1  Reichsbark  1000  64  814/11  754  522—  160  772  594229—215  649  649  075  53100  —  —  49  259|  330312  697  670  -  1043621  —
2  Bayerische  Notenbank  7500  3750  63371—  2522  31  183—  3293  4083—  91  —  —  7081  41  85  785—  2572  5501
3  Sächstsche  Bank  zu  Dresden0000  7500)  39  542  —  456  16800|-+  1757|23172—  411221286/—  1480  1  582  —  15123082  —  5121  5  895
4Württembergische  Notenbank  9  1529  18178—  988  6537—  208441  167  +  3806  24-  8  1  oᷣs  133  47654—  2959  1  367
5  Badische  Bank  9000  2250  15598|—  126  8559—  9472684—+  1519  —  —  1171  122  40703+  372  403
Zusammen35  6  79843s1891  211—  165  657  308—220  ko#  706  131  —  “  21  310—  *  60  849  *  994  894—108  18  166
1
Bemerkungen.
u  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu  20  K  =  152’  762  000  4
Zu  Sp  sch  5  %  !  (bei  der  Bank  Nr.  1),
=  50  l  —  133  265  000  =
=  100  =  =  1  816  713  000
=  500  =  =  16  346  0O000  „=  (bei  der  Bank  Nr.  3),
::  1  O000  2f72  125  000  =  (bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="755" />
        wesen.

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Oktober  1911.
auf  Tausend  Mark.)

Activa.

 

 

 

 

 

 

 

r*!7
S.
Metar.  Gegen  Reichs.  Gegen  Noten  egen  Gegen  Gegen  GegenSonstige  ezenumme  Gegen
31.  Okt.assen-  31.  Okt.  anderer  31.  Okt.  Wechsel.  31.  Okt.  Lombard#  Oft.Effekten.1.  Okt.  31.  Okt.  der  81.  Okt.
Seftand!  12  scheine.  1  Banken.  1911.  1911.  1911.  1911.iva.  iva.  11.  7
3
]
18  19  20  21  22  28  24  25  26  27  28  29  30  81  82  88  34
1  106  146  +  53  591  42  87117  246141111276—  11751  181  43—131  928  98  907  —  23849  88  384—  9  800  1686564  63382697670  —104  3621
27680  46  51  3  4457—  722  46  83833253  4156  —  2461  46  —  18  2557+  189  85785-  2572
15  421—  1632  291—  90  7027—  421  7346—  2843  10  186  —  708  7015—  3  9678—  4721  23082—  5121
9127—  585  89—  7  2425  +  6504  20  604-  1.476  10  888+  440  3070  —  1456  —  53  476544  29594
6  165—  2931  15—  2  859—  93  18151  869  10  715.  176  353—  26  4445—  325  40  703  —  3721  5
1164542  4  52359  43317  4  23831  26  044  39  1  479  134  847  -  24  202  98868  —  9841186  790+  5617/2994891  —108  724

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120“
        <pb n="756" />
        38.  Finanzwesen.

Aversicht

der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1911
bis  zum  Schlusse  des  Monats  November  1911.

 

 

 

 

Die  Solleinnahme

 

 

 

8
S  .  nach  Abzug  Die  Isteinnahme  Rei  Im
e  eichshaushalts-"
  Beseichnung  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  hat  betragen  acheh  stt  bal
*  der  hat  betwagen.  bes  “  „  Einnahme  für
vom  Beginne  vom  inne
2  Ei  im  I  Nechnun  !  rs  bis  im  .  necnslahre  r  das  Rechmungs
.  innahmen  Monat  November  Mon  ksGause  rer.  Moonat  November  um  Schufe  des  veranschlagt  auf
2  AM  A  A  M  A
1  2  3  4  5  6  7
1  zölle  64  205  265  523  855  389  53  286  991  487  283  475  638  291  000
2  Tabaksteuer  949  967  7114  990  789  174  8  509  440  14  549  000
3  igarettensteuer  3  083  206  23  161  399  2  723  859  19  721  876  25  814  000
4  uckersteuer  13  018  782  115.399  848  12  406  928  108  129  987  151  919  000
5Salzsteuer  6  416  621  38  388  467  4  868  336  36  122  832  58  250  000
6  Ver  rauchsabgabe  für
Branntwen  18  844  480  138  898  366  17  293  752  134  405  212  163  476  000
7  Eistiäureverbrauch-abgabe.  83  432  628  903  67  088  459  513  641  000
8  Schaumweinsteuer  .  1  508  390  8  255  553  870  750  6  812  944  10  876  000
9  Lieuchtmittelsteuer  1  610  146  8  414277  1  051  099  7215  338  8  963  000
10  .Zündwarensteuer  1  962  190  13  014  612  1  557  340  12  046  602  15  776  000
11Brausteuer  und  übergangs-  ·
abgabe  von  Bier  9  108  230  81  669  663  10  695  939  81  349  070  123  462  000
12  Shreltartensternpel.  207  137  1  189  546  121  045  1  127  835  1  852  450
13  Wechselstempelsteuer  1  624  470  12  977  562  1  591  980  12  718  011  17  190  000
14  neichsstemrpela  gaben:  ·
von  Wertpapieren  2937922  34  378  677  2  879  164  33  691  103
.  -  Gewinnanteilschein-  49  000  000
und  Zinsbogen.  .  945  087  6  474  710  887  865  6  409  571
C.  von  Kauf=  und  onstigen
Anschaffungsgeschäften  1989  139  16  372  322  1948  762  16  040  355  15  430  000
D.  von  Lotterielosen:
Ka)  für  Staatslotterien  —  20  638  706  —  20  533  706  36  605  500
b)  für  Privatlotterien.  509  765  8  875  519  499  560  8  698  009  8  330  000
E.  von  Frachturkunden  1  788  340  12  078  032  1  752  574  11  836  472  14  994  000
F.  .  Personenfahrkarten.  1  931  613  15  776  747  1  892  981  15  461  213  19  600  000
G.  .  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  214  216  2  758  935  209  931  2  703  766  2  352  000
H.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Aufsichtsräten  495  418  3  721  679  485  504  3  647  245  4  410  000
J.  von  Schecks.  317  499  2  102  821  311  148  2  060  764  3  724  000
K.  önmbstacssabertra-.
  3524554  26  349  683  3  453  682  25  818  917  43  700  000
15  Erbschahret#  .  2  871  669  25  504  420  2  871  669  25  504  420  39  000  000
16  165  474  1  265  525  165  474  1  249  271  1  536  950

 

Statistische  Gebühr  v
        <pb n="757" />
        4.  Marine  und  Schiffahrt,

 

Auf  Grund  der  §5§8  10  und  11  der  Bekanntmachung,  betreffend  den  Befähigungsnachweis  und  die
Prüfung  der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  der  deutschen  Handelsflotte,  vom  7.  Januar  1909
(Reichs-Gesetzbl.  S.  210)  sind  im  Reichsgebiete  von  den  beteiligten  Landesregierungen  nachstehende
Kommissionen  zur  Abnahme  der  Prüfungen  zum  Schiffsingenieur  und  zum  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen
  eingerichtet  worden.

I.  Kommissionen  zur  Abnahme  der  Vor=  und  Hauptprüfung  zum  Schiffsingenieur  in:
Stettin,  Rostock,  Bremen,  Bremerhaven  und  Hamburg.

II.  Kommissionen  zur  Abnahme  der  Prüfungen  zum  Maschinisten  I.  bis  .  Klasse  in:

Königsberg  i.  Ostpr.  (nur  für  IV.  und  III.  Klasse),  Danzig,  Stettin,  Flensburg,  Geestemünde
(nur  für  IV.  und  III.  Klasse),  Rostock,  Lübeck,  Bremen,  Bremerhaven  und  Hamburg.

 

In  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  26.  Januar  1911  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
S.  27)  hat  auf  Grund  des  §  4  Ziffer  7  der  Bekanntmachung,  betreffend  den  Befähigungsnachweis  und
die  Prüfung  der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  der  deutschen  Handelsflotte,  vom  7.  Januar  1909
(Reichs-Gesetzbl.  S.  210)  der  Königlich  Preußische  Herr  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  im  Einvernehmen
  mit  mir  die  Schiffsingenieur=  und  Seemaschinistenschule  in  Stettin  nunmehr  auch  als
technische  Lehranstalt  im  Sinne  des  §  4  Ziffer  6  Abs.  2  a.  a.  O.  für  die  Vorbereitung  zur  Hauptprüfung
  zum  Schiffsingenieur  anerkannt.

Berlin,  den  11.  Dezember  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieres.

 

5.  Militär  wesen.

 

Bekunntmachung.

Mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  26.  Januar  1909  (Zentralbl.  S.  22)  wird  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  dem  Oberarzt  d.  L.  Dr.  Otto  Hahn  in  Valparaiso  für  den
Fall  der  Behinderung  des  Untersuchungsarztes,  Sanitätsrats  Dr.  Hugo  Hahn  daselbst  auf  Grund
des  §  42  Ziffer  2  der  Deutschen  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden  ist,  Zeugnisse  der  im
*  42  Ziffer  1  a  bis  c  ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen
Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Chile  haben.

Berlin,  den  8.  Dezember  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.
        <pb n="758" />
        6.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  datm
.  «  Ausweisung  e
der  Bestrafung.  Aus  OD
der  Ausgewiesenen.  strafung  beschlossen  hat.  ve
1  2  I  3  4  5  6

Auf  Grund  des  5  362  des  Strafgesetzbuchs.
1|Josef  Johann  Do=  geboren  am  9.  April  1869  zu  Straden,  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  29.  November

leisi,  Küfergeselle,

2  Johann  Konzcky,

Teagelöhner,
3  Heinrich  Rainer,
Metzgerund  Bräuer,

l

Bezirk  Außig,  Böhmen,  ortsangehörig

ebendaselbst,  österreichischer  Staatsangehöriger,



geboren  am  27.  Januar  1890  zu  War-Landstreichen  und
schau,  Rußland,  russischer  Staatsan=  Betteln,
gehöriger,  «

geboren  am  16.  August  1863  zu  Oster=  Betteln,
miething,  Bezirk  Braunau,  Oberösterreich,

  ortsangehörig  ebendaselbst,

österreichischer  Staatsangehöriger,

 

 

Regierungspräfident  zu
Trier,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu

 

Trier,
Königlich  Bayerisches
Bezirksamt  Laufen,

«

1911.
2.  Dezember
1911.

17.  November
1911.  «

 

Der  durch  Beschluß  des  Königlich  Preußischen  Regierungspräfidenten  zu  Marienwerder  vom  3.  September  1911
ausgewiesene  russische  Arbeiter  (Zentralblatt  für  1911  S.  590  Nr.  4)  heißt  richtig  Julius  Vollop,  nicht  Vollap.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker  in  Berlin.
        <pb n="759" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

Reichsamt  des  Innern.

 

Zn  berziehen  durch  alle  VPostanstalten  und  ———

Berlin,  Freitag,  den  22.  Dezember  1911.  6

 

 

                

 

 

 

3.  Medizinal-  und  Vererinärwesen-  Erscheinen  arrde

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Bestellung;:  Ermächti-  Arzneitaxe  1912  742
gungen  zur  Vornahme  von  Bivilstandshandlungent  —  4.  Zoll=  und  Stenerwesen:  Veränderung  des  Laufes  der
Entlassung  Z  .  Seite  741  Zollgrenze  im  hamburgischen  Freihafengebiet.  742

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit

2.  Finanzwesen:  Nachweisung  von  Einnahmen  der  Reichss
gumm  umnd  “Wi  7“  der  sisen=  *sW*  n  ausländischem  Mineralschmieröl  vouuul

verwaltun  **t“t  t  1.  April  1911  bis  n
Schlusse  7  lür  die  Zeit  vom  19  ErP  *  Polizeiwesen:  Ausweisung?  von  1  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete  143

½

 

1.  Konsulatwesen.

Von  dem  Kaiserlichen  Ministerresidenten  in  Portzau-Prince  ist  der  Kaufmann  Georg  Bohne  zum
Konsularagenten  in  Petit-Goave,  an  Stelle  des  Herrn  Ludwig  Kampmeyer,  bestellt  worden.

 

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Guayaquil,  Rickert,  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes
vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk
des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  allgemeine  Ermächtigung  erteilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  unter  deutschem  Schutze  befindlichen
Schweizern  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Bukarest,  Tjaben,  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Hubert  Koberg  in  Mayaguez  (Puerto  Rico)  ist  die  erbetene  Entlassung
aus  dem  Reichsdienst  erteilt  worden.
        <pb n="760" />
        2.  Finanzwesen.

 

nuchmeisung
von  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
für  die  Zeit  vom  1.  April  1911  bis  zum  Schlusse  des  Monats  November  1911.

 

 

 

Bezeichnung
der
Einnahmen

Einnahmen  vom  Beginne
des  Rechnungsjahrs  bis
zum  Schlusse  des  Monats
November  1911

Im  Reichshaushalts-Etat
ist  die  Einnahme  für  das
Rechnungsjahr  1911
veranschlagt  auf

 

 

 

 

-  116
1  2  8

Post-  und  Telegraphenverwaltung  487  782  105  734  161  600

Reichs-Eisenbahnverwaltung  ..  .  .  .  ...  94  153  000  128  893  000

 

3.  Medizinal=  und  Veterinärwessen.

 

Die  Deutsche  Arzneitaxe  1912  wird  im  Laufe  dieses  Monats  im  Verlag  der  Weidmannmsschen  Verlagsbuchhandlung
  in  Berlin  8W  68,  Zimmerstraße  94,  erscheinen  und  ist  im  Buchhandel  zum  Ladenpreis
von  1,20  &amp;amp;  für  ein  in  Leinen  gebundenes  Exemplar  zu  beziehen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  29.  Juni  1910  beschlossen,  daß  das  im  Süden  des  hamburgischen
  Freihafengebiets  auf  Neuhof  gelegene,  von  Preußen  an  Hamburg  abgetretene  Gelände  nach
Maßgabe  des  dazu  aufgestellten  Planes  dem  hamburgischen  Freihafengebiet  einverleibt  werde.  Der
Senat  der  Freien  und  Hansestadt  Hamburg  hat  beschlossen,  daß  die  Verlegung  der  Zollgrenze  auf  der
Strecke  an  der  Südseite  des  hamburgischen  Gebiets  zunächst  nur  bis  zu  der  durch  Grenztafeln  bezeichneten
  geraden  Linie  zwischen  dem  alten  und  dem  neuen  Roßdamm  erfolgt,  und  auf  Grund  der
2  (Bundesrat  erteilten  Ermächtigung  bestimmt,  daß  diese  Anderung  mit  dem  15.  Dezember  1911  in
a

Die  Beschreibung  des  Laufes  der  Zollgrenze  (Zentralblatt  1909  S.  749)  wird  im  ersten  Satze

des  letzten  Absatzes  wie  folgt  geändert:
„.  nordöstlich  des  Nebenzollamts  Reiherstieg,  wo  das  Zollgitter  wieder  beginnt,  und
folgt  diesem  eine  kurze  Strecke  in  gerader  Linie  nach  Westen  bis  an  den  neuen
Deich,  dann  rechtwinklig  sich  nach  Süden  wendend,  zunächst  an  der  Ost=  und
weiter  an  der  Südseite  des  hamburgischen  Gebiets  am  neuen  Roßdamm  entlang
  in  geringer  Entfernung  von  der  südlichen  Landesgrenze  und  spter  .
        <pb n="761" />
        Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  1.  Dezember  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines
zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischem  Mineralschmieröl  (Transformatorenöl)  —
Tarifnummer  239  —,  das  gekocht  und  als  Füllung  für  auszuführende  Transformatoren
verwendet  werden  soll,  die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

 

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum

3  —  Ausweisung  des

-  Z  der  Bestrafung.  Ausweisungs-2

  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  ne

1  2  I  3  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1.  |  Josef  Jaschik,  geboren  am  18.  März  1859  zu  Nowe  versuchter  schwerer/Königlich  Preußischer  4.  Dezember
Teischler,  Alexandria,  Gouvernement  Subelska,  Diebstahl  (3  Jahre  Regierungspräsident  zu  1911.
Rußland,  ortsangehörig  zu  Dom-  Zuchthaus,  laut  Er=  Breslau,

browa,  Gouvernement  Pietrkow,  eben-  kenntnis  vom  22.0k
da,  russischer  Staatsangehöriger,  tober  1908),  #
T
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  Franz  Cpach,  geboren  am  4.  November  1871  zu  Landstreichen,  [Königlich  Preußischer  18.  Oktober
Drechsler,  Koloday,  Bezirk  Moldauthein,  Böh-  Regierungspräsident  zu.  1911.
sr  t,  österreichischer  Staatsange-  Frankfurt  a.  O.,
öriger.  E
3  Adolf  Faulhaber,  geboren  am  24.  August  1866  zu  Groß-Betteln,  Königlich  Preußischer  8.  Dezember
Arbeiter,  ullersdorf,  Bezirk  Mährisch  Schön-  Regierungspräsident  zu  1911.
berg,  Mähren,  ortsangehörig  eben-  Breslau,  #
daselbst,  österreichischer  Staatsangehöriger,

4  Franz  Hälbig,  geboren  am  20.  August  1890  zu  Johns-Betteln  und  Arbeits-Königlich  Bayerische  29.  November
Bergwerksarbeiter,  dorf,  Bezirk  Brüx,  Böhmen,  orts-  scheu,  Polizeidirektion  zu  911.
angehörig  ebendaselbst,  österreichischer  München,
Staatsangehöriger,
5  Giovanni  Monti,  geboren  am  15.  August  1870  zu  Aranno,  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirkspräsi-  7.  Dezember
Maler,  Kanton  Tesfin,  Schweiz,  schwetzerischer  Betteln,  dent  zu  Colmar,  1911.
Staatsangehöriger,
6  Josef  Peter,  geboren  am  15.  April  1871  zu  Turnau,  Landstreichen,  Königlich  Bayerisches  14.  November

Mufiker,

 

Bezirk  Bruck,  Steiermark,  ortsangehörig
  zu  Szent-Istvanfalu,  Komitat
Nyitra,  Ungarn,  ungarischer  Staatsangehöriger,


 

 

Bezirksamt  zu  Wolf=  1911.
rathshausen,

1217
        <pb n="762" />
        SName  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
2  —  —  —  Grund  Ausweisung  Aus  8
“  «.·.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  usweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  «  schlossen  h  beschlufses.
1  2  I  8  4  b  6
1  #

7  Rolingo  (Vorname  etwa  30  Jahre  alt,  geboren  angeblich  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi=  ö.  Dezember

und  Stand  unbe=  in  der  Nähe  von  Budapest,  D  dent  zu  Straßburg  i.  E.,  1911

kannt),
8  Varia  Sagvivantz,  geboren  im  September  1869  zu  Tiflis,  Landstreichen,
Gouvernementgleichen  Namens,  Rußland,
  russische  Staatsangehörige,
geboren  am  10.  November  1868  zu  Betteln,
(Siegl),  Fleischer-  Gottesgab,  Bezirk  Joachimsthal,  Böh--,
geselle,  men,  ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-»
  reichischer  Staatsangehöriger,
I
i

s

9  Anton  Siegel

 

 

en  serlicher  Bezirkspräsi-  12.  Dezember
1  dent  zu  Colmar,  6  1911.

Königlich  Preußischer  2.  November

Regierungspräsident  zu  1911.
Oppeln,

i

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="763" />
        —  140  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Bu  bezriehen  durch  alle  Postanstalten  und  HLuchhandlungen.

 

                 

 

 

 

 

 

Berlin,  Freitag,  den  29.  Dezember  1911.  Nr.  67.
Inbalt:  1.  Versicherungswesen:  Verfahren  vor  dem  3.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Anderweite  Festsetzung  der  bei
Kaiserlichen  Aufssichtsamte  für  Privatversicherung  im  der  Einfuhr  von  Zucker  seitens  der  Vertragsstaaten  zu
Falle  des  §  1321  Abs.  3  Satz  2  der  Reichsversicherungs  erhebenden  Ausgleichszölll  746
ordnnnn  72  Seite  745  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
2.  ge  und  Schifahrte  Erteilung  zuernbiwersnenn  1  Reichsgebiete...  ...  747
zur  Führung  eines  Abzeichens  in  der  Nationalflagge
5  7-  Geilane.  Versicherungswesen:  Ortsübliche  Tagelöhne
9u  ben  Fros  herzoglich  Mecklenburgischen  Jacht  Llab  z#n  zu  gewöhnlicher  Tagearbeiter.  Veränderungsnachweis  749

 

1.  Versicherungs  wesen.

Bekanntmachung,

betreffend  das  Verfahren  vor  dem  Kaiserlichen  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung  im
Falle  des  §  1321  Abs.  3  Satz  2  der  Reichsversicherungsordnung.

—

Auf  Grund  des  §  1321  Abs.  5  der  Reichsversicherungsordnung  hat  der  Bundesrat  bestimmt,
daß  das  Kaiserliche  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  über  die  Vornahme  von  Satzungsänderungen
im  Falle  des  §  1321  Abs.  3  Satz  2  der  Reichsversicherungsordnung  in  dem  durch  §  73  des  Gesetzes
über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen  vom  12.  Mai  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  139)  geregelten
Verfahren  entscheidet.

Vor  der  Entscheidung  ist  der  Kassenvorstand  zu  hören  und  auf  seinen  Antrag  zur  mündlichen
Verhandlung  zu  laden.  Die  Entscheidung  ist  mit  Gründen  zu  versehen.

Gegen  die  Entscheidung  steht  dem  Kassenvorstande  der  Rekurs  zu.  Die  §§  74  und  75  des
Gesetzes  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen  gelten  entsprechend.

Berlin,  den  20.  Dezember  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

122
        <pb n="764" />
        —  746  —

2.  Marine  und  Schiffahrt.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  die  von  dem  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Jachtklub
zu  Rostock  erbetene  Genehmigung  zur  Führung  des  ihm  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog
  von  Mecklenburg-Schwerin  verliehenen  Abzeichens  in  der  Nationalflagge  zu  erteilen  geruht.

Zur  Führung  der  mit  diesem  Abzeichen  versehenen  Nationalflagge  (Klubflagge)  bedarf  es  einer
vom  Reichs-Marineamt  ausgestellten,  auf  das  Fahrzeug  und  seinen  Besitzer  lautenden  Legitimation,
die  durch  den  Klubvorstand  einzuholen  ist.  Die  Klubflagge  entspricht  der  Reichsflagge  mit  dem  Klubwappen
  in  einem  von  den  mecklenburgischen  Seefarben  gebildeten  Flaggenfeld  im  oberen  Viertel  der
Flagge  am  Flaggenstock  nach  dem  beigegebenen  Muster.

 

 

 

 

 

 

3.  Zoll--  und  Steuer  wesen.

Die  durch  Artikel  7  des  Brüsseler  Vertrags  über  die  Behandlung  des  Zuckers  vom  5.  März  1902
(Reichs-Gesetzbl.  1903  S.  7)  eingesetzte  ständige  Kommission  hat  die  bei  der  Einfuhr  von  Zucker  aus
Lachstehend  bezeichneten  Ländern  seitens  der  Vertragsstaaten  zu  erhebenden  Ausgleichszölle,  wie  folgt,
anderweit  festgesetzt:  »
1.  bei  der  Einfuhr  aus  Spanien!)
für  100  kg  Rohzucker  19,75  Franken  =  15,80  M,
für  100  kg  raffinierten  Zucker  19,50  Franken  =  15,600  4,
2.  bei  der  Einfuhr  aus  Dänemark  kommen  die  festgesetzten  Ausgleichszölle  für  Rohzucker

und  raffinierten  Zucker?)  in  Wegfall.  ·
Berlin,  den  24.  Dezember  1911.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

1)  In  Abänderung  der  unterm  9.  Februar  1909  bekannt  gemachten  Sätze  —  Zentralblatt  für  1909  S.  34  —.
2)  Zentralblatt  für  1903  S.  629.
        <pb n="765" />
        747

——

4.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Aller  und  Heimat  run  Pehörde,  welche  die  h%

·  der  Bestrafung.  pealucimeisung  t  Ausweisungsr

  der  Ausgewiesenen.  .  eschlossen  hat.  beschlusses.

1  2  I  8  4  5  6

Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

1  /Bera  Frey,  ge=  Lgeboren  am  28.  Juni  1883  zu  St.  Gallen,  Gewerbsunzucht,  Kaiserlicher  Bezirkspräf-11.  Dezember
schiedene  Welti,  Schweiz,  ortsangehörig  zu  Zürich,  dent  zu  Straßburg,  1911.
Kellnerin,  genhen  schweizerische  Staatsangeörige

  .
2  Hermann  Peters,  geboren  am  24.  Mai  1863  zu  Mastricht  Betteln,  Königlich  Preußischer  12.  Dezember

Arbeiter,

Franz  Petzak,
Feilenhauer,

Luigi  (Alois)  Vasino,
  Schreiner,

 

 

(Maastricht),  Holland,  niederländischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  28.  Juli  1865  zu  Kaile,
Bezirk  Trautenau,  Böhmen,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  b.  Oktober  1881  zu  Bologna,
  Italien,  italienischer  Staatsangehörtger,


 

Betteln,

Betteln,

 

1  Zur  Beachtung.
Das  Inhaltsverzeichnis  nebst  Sachregister  dieses  Jahrganges  wird  der  Nr.  1  des  Jahrganges
  1912  beiliegen.

Reklamationen  können  von  der  Verlagshandlung  nur  innerhalb  3  Wochen  nach  Zustellung
durch  die  Post  oder  Empfang  berücksichtigt  werden.

 

 

Regierungspräsident  zu  19

Düsseldorf,
Königlich  Preußischer

16.  Dezember
11.

Regierungspräsident  zu  19

Magdeburg,

Großherzoglich  Hessisches
Kreisamt  Worms,

 

14.  Dezember
1911.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="766" />
        <pb n="767" />
        Beilage
Mr.  67  des  Zeutralblatts  für  das  Deutsche  Reich.

 

 

 

Versicherungswesen.

 

Ortsübliche  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter,

festgesetzt  auf  Grund  des  §  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Krankenversicherung  der
Arbeiter  (Reichs-Gesetzbl.  1892  S.  385  und  1903  S.  233).

Veründerungsnachmeis
zu  den  Veröffentlichungen  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1910.
Anhang  zu  Nr.  59.

Nach  den  Mitteilungen  der  Landesregierungen  zusammengestellt  im  Kaiserlichen  Statistischen  Amte.
Abgeschlossen  am  20.  Dezember  1911.

 

 

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
für  Personen  im  Alter  von

über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche

Ss—-——  113

 

Bezirke.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Königreich  Preußen.
Regierungsbezirk  Potsdam.  1
Kreis  Ost  Prignitz:  «  ·  s
a)  Stadt  Freyenstein  (vom  1.  Januar  1912  ab)  2  —165011  —  —80
b)  der  übrige  Teil  des  Kreises  1.  70  1  20||  80
Kreis  West  Prignitz:  i  :
Stadt  Wittenberge  2  75  1  75  1  25  1  25
b)  l  Perleberg  (vom  1.  Jannar  1912  ab).  2  70  1  6C0|  0  l.
Inder.  übrige  Teil  des  Kreises  1  70  1  20|0—  85  —  70
Kreis  pin:
a)  Stadt  Alt  Ruppin  (vom  1.  danuar  1912  ab)  2  40  1  200  —  —  80
pb)  -  Neu  Ruppin  ..  *  2  25  1  301  855
I0)  der  übrige  Teil  des  Kreises  1  701—T  0  65
Kreis  Teltow:  I
Stadt  Teupitz  (vom  1.  Januar  1912  ab)  3  —  1  500  2—“  1  —

 

123
        <pb n="768" />
        —  750  —

——

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,

für  Personen  im  Alter  von

 

unter  16  Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirke.  über  16  Jahren  D
männliche  weibliche  männliche  weibliche
LACLCLCCLC
·-  '  ,  .  Its
Kreis  Templin:
a)  Stadt  Templin  (vom  1.  Januar  1912  ab)  2  —  1  35  1  35—  90
b)  die  übrigen  Städte  des  Kreises  .  ..  1801201j20-—80
o)Plattes-Land.  .  .  1601—1  —  70
Regierungsbezirk  Merseburg.
Stadtkreis  Zeitz  (vom  9.  Januar  1912  ab)  3  —  1  501  30  11
Landkreis  Zeitz  (vom  9.  Januar  1912  ab)  2  5]  1  51  50  10
«  —  80  —  80*
Königreich  Gayern.
Regierungsbezirk  Oberbayern.  *e
Unmittelbare  Stadt  Landsberg  (vom  9.  März  1912  ab)  3  —  —  1550
Bezirksamt  Dachau:
)  Marktgemeinde  Dachau  (vom  2  März  1912  ab)  3  —  2  1001  505
—  Indersdorf  2  50  1  70  1  30  1—
die  übrigen  Gemeinden.  2  —+—  1  0  10  0d-Bezirksamt
  Traunstein:  —
a)GememdenBergenundUbersee.  37—210160.130
b)  Gemeinden  Egerndach,  Grassau,  Hochberg,  Inzell,
Pierling,  Ruhpolding,  Traunwalchen,  Trostberg,
Unterwössen,  Vachendorf  und  die  musmärkischen
Bezirkke  2  60  2  —  1  IIH
I)  die  übrigen.  Gemeinden  2  20  1170  130  1  —
Für  die  Gemeinde  Übersee  tritt  der  veränderte  Lohnsatz
vom  23.  Dezember  1911  in  Kraft.
Regierungsbezirk  Pfalz.
Bezirksamt  Frankenthal:  1
a)  Distrikt  Frankenthal  1  ·
Gemeinde  Bobenheim  a.  Rh.  (vom  1.  Mai  1912  ahh,  3—11501  60  1  —
b)  Distrikt  Grünstadt
Stadt  Grünstadt  (vom  1.  Januar  1912  ab)  2  90  |0  800  1D0  ¼¼  1
Bezirksamt  Homburg:
Distrikt  Hoclurg
Gemeinde  Erbach-  Reiskirchen  (vom  25.  Januar  -
1912ab).  270  140  130  1  10
Negierungsbeirk  Oberfranken.
Bezirksamt  Pegnitz:  .
Stadt  Pegnitz  (vom  10.  Dezember  1911  ab)  2  80  1  1800J70  40

 

*  Für  Kinder  unter  14  Jahren.
        <pb n="769" />
        —  751  —

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
für  Personen  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männlicheweibliche
#  4
n!  1
Regierungsbezirk  Schwaben.
Bezirksamt  Mindelheim:  #
a)  Stadt  Mindelheim  (vom  26.  Februar  1912  ab)  2  50  2  —  1  6  150
b)  Gemeinde  Türkheim  2  20  1  70|0  1  50  10
)  -  Wörishofen  2  500  1180  1  600
d)  die  übrigen  Gemeinden.  1  9990900  60  1  1  10
Großherzogtum  Baden.
Amtsbezirke:
Achern  (vom  1.  März  1912  abb)  2  60  10  100
Adelsheim  (vom  15.  April  1912  ab)  2  —  1  5001  30  0—
Baden  (vom  25.  Februar  1912  ab):
a)  Stadtgemeinde  Bamen  3  —  2  30|02é
b)  der  übrige  Teil  des  Amtsbezirkes  3  —  2  —  180  1  40
Bonndorf  (vom  1.  April  1912  ahbH.  2  501  S8010E¾  1  1
Boxberg  (vom  1.  April  1912  ab)  2  20  1  60  1  4q%  —
Breisach  (vom  1.  Januar  1912  ab).  2  —  1  501  20  —  90
Bretten  (vom  1.  Mai  1912  ab):
a)  Stadtgemeinde  Breten  2  900%2  101  800  ü00
b)  der  übrige  Teil  des  Amtsbezirkes  2  6E00100010  8OCE  SC
Bruchsal  (vom  1.  Juli  1912  ab):
a)  Stadtgemeinde  Brucee.  3  402R53  451  0
b)  Gemeinden  Oberöwisheim,  Ubstadt,  Unteröwis-  ·
heim,  Weiher,  Zeutern  ..  ..  .  .  .1.260  2  —11180  120
c)  der  übrige  Teil  des  Antsbezirees  3  —2  4c10220  —  1  50
Buchen  (vom  1.  Juli  1912  ab)  .  2301501301—
Buhl(vom1AprIll912ab)..  240160140120
Donaueschingen  (vom  1.  Mai  1912  ab):
a)  Stadtgemeinde  Donaueschingen  2  8½%  110
b)  der  übrige  Teil  des  Amtsbezirkes  2  50  QERL  D
Durlach  (vom  1.  Juni  1912  ab)j):  11
a)  Stadtgemeinde  Durlach  und  Gemeinde  Aue  3  40  2  442  40  1  80
b)  Gemeinden  Grötzingen  und  Weingarten  3  —22  2002  20  1  60
0)  der  übrige  Teil  des  Amtsbezirkes  2  8S0|02„2  1  5P50
Eberbach  (vom  1.  Januar  1912  ab)  .  2  60  1160
Emmendingen  (vom  1.  Januar  1912  ab)  2  20  0  1  E  1
l  —-50—-50’«·
Engen(vom1Mm1912ab).  2  7%%%%
Eppingen  (vom  26.  Februar  1912  ab)  2  10  10  30  50%  —
Ettenheim  (vom  1.  Januar  1912  ab)  2  —  11680  140  1  —
Ettlingen  (vom  1.  März  1912  ab):
a)  Stadtgemeinde  Ettlingen  2  990  1  90  1016044
b)  der  übrige  Teil  des  Amtsbezirkes  2  60]  1  7  1  60  1  30

 

On  Für  Kinder  unter  15  Jahren.
        <pb n="770" />
        —  752  —

 

 

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
für  Personen  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche!  weibliche
A2LALALAAA
J
Freiburg  (vom  1.  März  1912  ab):
a)  Stadtgemeinde  Freiburg  3  422  O  1  90
b)  Gemeinden  Lehen,  Littenweiler,  Merzhanen  St.  Ge-  '-orgen
  2  500  1  7150  20
In  —-50-—-50-s·
c)GememdenAu  Ebringen,  Gundelfingen,  Hugstetten,
Umkirch.  .  2  20  1  551  30  1  10
½*:½5  –  650  —  —  60-d)
  Gemeinden  Buchheim,  Burg,  Etbnet,  Falkensteig,  E
Hochdorf,  Hofsgrund,  Horben,  Mengen,  Munzingen,
Neuershausen,  Opfingen,  Schallstadt,  Scherzingen,  1
Sölden,  Tiengen,  Waltershofen,  Wildtal,  Wittnau,  ·
Wolfenweiler  ..  2E—-130110—90
!«?  —50—50--e)
  der  übrige  Teil  des  Amtsbezirkes  1  800  1  110  —  90
;  —  50  —  650*
Heidelberg  (vom  15.  März  1912  ab):
a)  Stadtgemeinde  Heidelberg  3  50  |  2  602  40  2  —
bj  Gemeinden  Dossenheim,  Giberg,  Kirchheim,  Mücken-  vTr  H
loch,  Rohrbach,  Sandhausen,  Welbbilsbach  Wieb-  Q
lingen,  Ziegelhausen  3  —  2  ——  1  80  1130
c)  Gemeinden  Altenbach,  Altneudorf,  Heiligkreuz-  s
steinach,  Lampenhain,  Neckargemünd,  St.  Ilgen,  «
Schönau,  Wiesenbach,  Wilhelmsfeld  2  8S0  MW  60½  35  fll=4)
  Gemeinden  Dilsberg,  Gauangelloch,  Lobenfeld,
Mauer,  Meckesheim,  Wönchzell,  Ochsenbah,  Spechbach,
  Waldwimmersbach  .  2201501351—
e)  Gemeinde  Bammental  2  5  701D0
5  Brombach  2  60]180  2  —  1  —
9  -  Eppelheim  3  —  2  522  —  1  30
h)  "O  Heddesbach  2  601  30  1  |
)  -  Leimen  2  6E00|800  DDDE  20
k)  -  Nußloch  28002  4q4
)  -  Peterstal  2  8S0  2  —  1  35  1  —
Karlsruhe  (vom  15.  Mai  1912  ab):
a)  Stadtgemeinde  Karlsruhe  3  60  2  502
b)  Gemeinde  Bulach  3  —  1  900  1  6  011
„.)  der  übrige  Teil  des  mtsbezires  2  20  1  4  1  2—  90
Kehl  (vom  1.  April  1912  ab)  2  50  1  8Sl  60f.  ü.,
Konstanz  (vom  1.  Mai  1912  abj;:  ·  »  sz
Stadtgemeinden  Konstanz,  Radolfzell  und  Singen  2  80  2  —  1  55½20
b)  der  übrige  Teil  des  Amtsbezirkes  ..  260190150120

 

*  Für  Kinder  unter  14  Jahren.
        <pb n="771" />
        —  753  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
für  Personen  im  Alter  von
Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche!  weibliche
4  %  4.  KJ(
1
Lahr  (vom  1.  Mai  1912  ab)  2  70|  SQOC  50  0
Lörrach  (vom  1.  April  1912  abb.  3  —  2  ——  1  80  1  0
Mannheim  (vom  22.  April  1912  ab):  #
a)  Stadtgemeinde  Mannhem.  3  702  20  1  90
b)  der  übrige  Teil  des  Amtsbezirkes  3  20  1  —  1  700  1
Meßkirch  (vom  1.  April  1912  abb.  2  25  1  600121  1
Mosbach  (vom  1.  April  1912  ab):  1
a)  Gemeinden  Aglasterhausen,  Mosbach,  Neckarelz.  2  40½00½%½  60
b)  der  übrige  Teil  des  Amtsbezirkes  ...  2101501  650  1  —
Müllheim  (vom  1.  Mai  1912  ab)  2  20180%  1  400  1  20
Neustadt  (vom  1.  Mai  1912  ab)  2  80  1  901  700  1  20
Oberkirch  (vom  1.  Januar  1912  ab)  2  505J]01  60  20
Offenburg  (vom  1.  April  1912  ab)
a)  Stadtgemeinde  Offenburg  .  280170150120
b)  der  übrige  Teil  des  Amtsbezirkes  2  30  1160  1  40  1  10
Pforzheim  (vom  14.  April  1912  ab):  1  #
a)  Stadtgemeinde  Pforzheen  3  2002  30  80  1  40
b)  der  übrige  Teil  des  Amtsbezirkes)  2  50  1  91  50  1  20
Pfullendorf  (vom  17.  April  1912  ab).  .  2  40  180  1.  40  1  10
Rastatt  (vom  1.  März  1912  ah2  8010  S803180  1  20
Säckingen  (vom  1.  April  1912  ah):  .  .  «-a)

  Gemeinden  Binzgen,  Hänner,  Karsau,  Kleinlaufen—  «
burg,  Murg,  Niederhof,  Niederschwörstadt,  Nollingen,
Obersäckingen,  Oberschwörstadt,  Oflingen,  Rhina,  T  E
Säckingen,Wallbach...........2702201501.j20

b)  der  übrige  Teil  des  Amtsbezirkes  2  552  1  50  1  20

St.  Blasien  (vom  1.  Juli  1912  ab)  2  50  180  1  40  1  10
Schönau  (vom  1.  Mai  1912  ab)  ..  2  60  1  7|1  20
Schopfheim  (vom  1.  April  1912  ab)  2  30  1  991  70  .  .
Schwetzingen  (vom  2.  März  1912  ab)  3  —  2  —  2  —  1  650
Sinsheim  (vom  1.  Januar  1912  ab)  2  100  1  50  30/  1  —
Staufen  (vom  1.  Januar  1912  abbh.  2  —  1  4%½  30  1  —
Stockach  (vom  1.  April  1912  ah)  2  500%1  70„  40  1  10
Tauberbischofsheim  (vom  1.  Juli  1912  ab)  .  2  2U  —
Triberg  (vom  1.  Januar  1912  ab):  «  «  ««

3  Gemeinden  Furtwangen,  Triberg,  Hornberg,  Schonach  2  80|1COU2  1  10

b)  Gemeinden  Gremmelsbach,  Gütenbach,  Niederwasser,  ·  s  T  s
Nußbach,Schönwald.....  ....2,50150110s«1——

o)derübrigeTeildesAmtsbezirkes  2  20  1  30—  80  —  80

Villingen  (vom  1.  Mai  1912  ab)j:  .
a)  Stadtgemeinden  Villingen  und  St.  Georgen  3  —  1  8S1  40  1  20
b)  der  übrige  Teil  des  Amtsbezirkes  2  7%  40
Waldkirch  (vom  1.  Januar  1912  ab)  22  201  60  60%110
Waldshut  (vom  1.  April  1912  ab)  2  444  S  1  4
1  l
        <pb n="772" />
        —  754  —

 

 

 

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  —1
für  Personen  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  wetbliche
J446  l  »g,
Weinheim  (vom  15.  April  1912  ab).  H  ,
a)StadtgememdeWemhe1m..  3—2—155120
b)  Gemeinden  Großsachsen,  Heddesheim,  Hemsbach,
Hohensachsen.  Laudenbach,  Leutershausen,  Lützelsachsen,
  Sulzbach  .  2«601501201—
c)derubr1geTetldes  Amtsbezirkes  2  30  1  51  20  1  —
Wertheim  (vom  28.  März  1912  ab):  #
a)  Gemeinden  Wertheim  und  Freudenberg  2  900  1  99  1  30  1  —
b)  der  übrige  Teil  des  Amtsbezirkes  2  40  1  61  30  1  —
Wiesloch  (vom  20.  April  1912  ab):  ««
a)  Stadtgemeinden  Wiesloch  und  Balldorf  .  3  —  .  2  —  2  —  1  60
b)  Gemeinde  St.  Leon#  3  —  2  201  S  1
Jc)  Gemeinde  Rauenberg  .  2802—170120
d)  der  übrige  Teil  des  znntsbezirkes  .  2501801501-—
Wolfach  (vom  1.  April  1912  ab)  2  40  150%  40
Großherzogtum  Hessen.  1
Provinz  Oberhessen.  «
KretsAlgfeldspomlJanuar1912ab)  T  f
a)StathIsfeld..  2130;160160-110
b)  die  übrigen  Gemeinden  des  Kreises  2  —  1  500  1  50%  1  —
Kreis  Gießen:  #  «·
Gemeinden  Heuchelheim  und  Lollar  (vom  1.  Januar  nQ  «
1912ab)..  3z—32—150120
—  80  —  80
Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.  ·
Das  ganze  Staatsgebiet  (vom  1.  April  1912  ab).  2  50  11101  1  Ü  —  90
6  T
.  «  ss  I:
Herzogtum  Kraunschweig.  Ei
Kreis  Braunschweig  (vom  1.  Januar  1912  ab.  6  r  „
a)  Stadt  Braunschweig  .  3  20  2  —  1  50  130
b)  Landkreis  Braunschweig  2  50  155  1  50  15
6  #
1
Freie  Gansestadt  Bremen.)
(Vom  1.  Januar  1912  ab.)  ·  „  s-Stadt
  Bremen  ....  .  3·60!z210180  1  50
Landgebiet  Bremen  3  40  O  1  40

 

*  Für  Kinder  unter  14.  Jahren

*“*  Für-Lehrlinge  gilt  die  für  jugendliche  Personen  getroffene  Festsetzung.
        <pb n="773" />
        —  100  —

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
für  Personen  im  Alter  von

 

 

 

 

 

Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren

männliche  weibliche  männlicheweibliche

K  A

Stadt  Bremerhaten  83  8SC]  50  1  80  1  50
Stadt  Vegesakck  .13  44  2  70  1  40

Reichsland  Elsaß-Lothringen.

Bezirk  Unter  Elsaß.

Kreis  Schlettstadt:
Stadt  Schlettstat

Der  veränderte  Lohnsatz  tritt  am  17.  Juni  1912  in  Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
      </div>
    </body>
  </text>
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