— 37 —                                               § 4. ( 1) Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabebetrag fest und zieht ihn ein. 2. Steuerfestsetzung (2) Bei ausländischen Wertpapieren, in denen der Neunwert in fremder und deutscher Währung angegeben ist, wird die Abgabe nach der deutschen Währung berechnet; ist der Nenn- wert nicht in deutscher Währung angegeben, so wird er unter Zugrundelegung der fremden Währung, und falls mehrere fremde Währungen angegeben sind, der höchstgültigen fremden Währung umgerechnet *). (2) Die Wertpapiere sind erst abzustempeln, nachdem die Abgabe gegen — endgültige oder vorläufige — Quittung eingezahlt oder hinterlegt worden ist. Die Hinterlegung tritt ein, wenn die Abstempelung der Papiere am Tage der Einzahlung der Steuer nicht mehr bewirkt oder beendet werden kann. Jede Quittung muß, um gültig zu sein, den Tag der Buchung der Steuer und die Nummer des Einnahme= oder Anmeldungsbuchs, unter welcher die Buchung erfolgt ist, enthalten und von zwei Beamten vollzogen sein. Die endgültige Quittung ist auf eine Aus- fertigung der Anmeldung zu schreiben. * (4 ) Kann die Abstempelung nicht sofort vorgenommen werden, so ist dem Uberbringer die eine Ausfertigung der Anmeldung, mit Empfangsbescheinigung versehen, zurückzugeben. (5) Nach der Abstempelung werden dem Anmelder die Wertpapiere gegen Rückgabe der Empfangsbescheinigung und der vorläufigen Quittung, welche als Belege bei der Steuerstelle verbleiben, und die mit endgültiger Quittung versehene Ausfertigung der Anmeldung aus- gehändigt.                                             §   5. ( 1) Werden Wertpapiere der unter Nr. 1à und b des Tarifs angegebenen Art zu einem höheren als dem Nennbetrag ausgegeben, so ist in der Anmeldung (§ 3) auch der Betrag anzu- geben, zu welchem die Ausgabe der Papiere stattfindet. Bei Interimsscheinen ist der Betrag der Einzahlung zuzüglich des den Nennwert überschreitenden Betrags anzugeben. (2) Der Steuerstelle sind auf Verlangen die Urkunden und Schriftstücke vorzulegen, aus denen sich der Ausgabebetrag ergibt. · ··                                              §  6. (1) Kann in dem Falle des § 5 der Betrag, zuwelchem das Wertpapie rausgegeben wird, zur Zeit der Anmeldung zur Versteuerung noch nicht angegeben werden, so ist die Abstempelung vorzunehmen, wenn der Anmelder sich in der Anmeldung verpflichtet, binnen einer von ihm zu bezeichnenden Frist, spätestens binnen vierzehn Tagen nach der Ausgabe der Wertpapiere, eine Nachtragsanmeldung vorzulegen und den danach geschuldeten Betrag zu entrichten. (2) Ob und in welcher Höhe von dem Anmelder eine Sicherheit zu bestellen ist, entscheidet die Steuerstelle. Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach § 15. Bei den nachstehend bezeichneten fremden Währungen sind bis auf weiteres die dabei bemerkten Mittel- werte für die Umrechnung festgesetzt: « · 1 Pfund und Sterling...........,..... -....-20,40.-M 1 Frank,Lira,Peseta(Gold),-Löu,finnischeMark..»....... -.-0,80- 1 österreichischerGulden(Gold)........... .......--2,oo- 1 - -(Währung)............... -1,70- 1 österreichisch-ungarischeKrone.............. «..-0,ks- 1 GuldenholländischerWährung................ -1,70- lskandinavischeKrone»................... -1,125- alterGoldrubel........... ·...... ....-3,20- 1 Rubel 1 — 2,16- 1 alter Kreditrubel «"""' —«« 1 türkischer Piaster.................. ,...-—-·-0,18- 1 Peso(Gold)..................... .-;.4,oo· 1 Dollar....,.................. -4,20- 1 mexikanischerGolddollar................... -2,»,- 1 alter japanischerGoldyen..·....»....·...... «.·-4,go- 1 japanischerY en....«»........ ,......... -2,10- 1 deutsch-ostaftikanische oder indische Rupie,..........,-1,35- 8* setzung. 3. Steuer- entrichtung. 4. Aufgeld.