7. Anrechnung                                                   — 40 — erfolgt nach den gleichen Bestimmungen wie die Abstempelung der vollgezahlten Wertpapiere und mit dem gleichen Stempel (§ 10) bei dem Quittungsvermerk über die jeweilige Einzahlung; dabei ist zugleich der Ort, bei inländischen Wertpapieren auch die Zeit der Abgabenerhebung mittels eines Stempels ersichtlich zu machen. (2) Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf es nicht, wenn bei Vorlegung der Interimsscheine die volle tarifmäßige Abgabe für die vollgezahlten Stücke im voraus entrichtet worden ist. In Fällen derartiger Vorauszahlungen der Steuer sind die Interimsscheine über dem Reichsstempelabdrucke mit folgendem Vermerke zu versehen: Vollzahlung ist vorausbesteuert. den  ten 19 (Amtsbezeichnung, Unterschrift und Amtsstempelabdruck der abstempelnden Steuerstelle.)                                                  § 13. (1) Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine nicht voll- gezahlte Aktie oder ein nicht vollgezahlter Anteilschein zur teilweisen Versteuerung an- gemeldet wird. (2) Die rechtzeitige Anmeldung und Versteuerung der späteren Einzahlungen ist von der Steuerstelle zu überwachen. Spätere Anmeldungen sind bei derselben Steuerstelle einzureichen, bei welcher die erste Anmeldung erfolgt ist. (3) Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Aktien und Anteilscheine bedarf es nicht. Zum Abs. 2 der Spalte 4 der Tarifnummern 1 und 2.                                               §   14. (1) Für die zur Versteuerung angemeldeten Wertpapiere ist der volle tarifmäßige Betrag bereits eut= der Stempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen, wenn schon richteter Stempelab-= gabe. für die Interimsscheine eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden ist. Die Anrechnung des versteuerten, d. i. des durch die gezahlte Steuersumme gedeckten Betrags der Interimsscheine auf den Betrag der endgültigen Stücke ist in der Anmeldung zu beantragen und hierbei der Betrag der einzelnen auf die Interimsscheine geleisteten Einzahlungen und der dafür entrichteten Ab- gaben sowie der Ort und die Zeit der Steuererhebungen anzugeben; auch sind die abgestempelten Interimsscheine mit den abzustempelnden Wertpapieren vorzulegen. Ist die Anrechnung zulässig, so erfolgt die Einzahlung des für die Aktien usw. etwa noch zu erlegenden Abgabebetrags, die Quittungsleistung und die Abstempelung der Papiere nach den Bestimmungen der §§ 4, 10, 11. Auf der Anmeldung (§ 3) hat die Steuerstelle den noch zu versteuernden Betrag der einzelnen Stücke sowie die dafür zu erhebende Abgabe ersichtlich zu machen. (2) Die gleiche Art der Steuerberechnung findet bei den späteren Einzahlungen auf nicht vollgezahlte Aktien und Anteilscheine statt. (3) Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Ausschneiden oder Durchlochen zu vernichten. Nach Ermessen der Steuerstelle kann die Vernichtung auch in anderer sichernder Art erfolgen oder nach Umständen ganz unterbleiben; was in dieser Beziehung veranlaßt ist, wird auf der Anmeldung vermerkt. 4) Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abgestempelten Interimsscheine zur Feststellung des anzurechnenden versteuerten Betrags und zur Vernichtung der Stempelzeichen auch vor der Vorlegung der abzustempelnden endgültigen Stücke vor- gelegt werden.                                          § 15. (1) Soweit die Interimsscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den abzustempelnden Aktien usw. vorgelegt werden können, darf der Anmelder, unter Angabe des auf die Interimsscheine