Muster 1 Maul Muster—                                                  — 46 — die begehrte Stundungsfrist, die Gründe des Stundungsgesuchs und, falls eine Anmeldung nach § 31 noch nicht vorliegt, die zur Berechnung der Steuer nötigen Angaben enthalten. Etwaige Beweismittel für das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen der Stundung sind beizufügen. (2) Die Steuerstelle reicht den Antrag und, falls die Stundung erst bei Einreichung der Versteuerungsanmeldung beantragt ist, eine Abschrift dieser Anmeldung und der Steuerfestsetzung mit einer gutachtlichen Außerung insbesondere darüber, ob und welche Sicherheitsleistung im Falle der Gewährung der Stundung zu fordern ist, der Direktivbehörde ein. Diese läßt den Antrag nebst den Verhandlungen mit ihrem Gutachten durch Vermittelung der obersten Landes- finanzbehörde zur Entscheidung an den Bundesrat gelangen. (3) Die Abstempelung und Wiederaushändigung der eingereichten Bogen kann vor der Ent- scheidung des Bundesrats erfolgen, wenn volle Sicherheit für die Abgabe geleistet ist. Die Grundsätze, nach denen die Sicherheit zu leisten ist, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. (4) Dem Bundesrate bleibt vorbehalten, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, aus Billigkeitsrücksichten auch inländischen Ausstellern von Renten= und Schuldverschreibungen Stun- dung der Abgabe für in der Zeit bis zum 1. Oktober 1914 ausgegebene neue Zinsscheinbogen in dem gesetzlichen Umfang zu gewähren.                                        § 38. (1) Wird eine Kürzung der Abgabe auf Grund von § 9 Abs. 2 des Gesetzes beansprucht, so ist das Sachverhältnis in der Anmeldung (68 31, 35) anzugeben und nachzuweisen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kürzung gegeben sind. (2) Ist der Beweis erbracht, so setzt die Direktivbehörde den Betrag, bis auf den die Ab- gabe gekürzt wird, fest und verfügt die Abstempelung gegen Zahlung dieses Betrags. Die Ver- fügung wird Beleg zum Anmeldungsbuche.                                      § 39. (1) Inländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die keine Ge- winnanteilscheine ausgeben, haben binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister bei derjenigen zur Abstempelung von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen zuständigen Steuerstelle, in deren Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine vorläufige Anmeldung einzureichen. Die Anmeldung muß enthalten: den Zeitpunkt der Eintragungen, den Betrag der Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital, im Falle der Erhöhung des Grundkapitals auch den Betrag der weiteren Einlagen, ferner, soweit die Einlagen nicht voll gezahlt sind, den Betrag und den Zeitpunkt der Einzahlungen. Zu der Anmeldung kann das Muster 7 benutzt werden. (2) Auf Grund der vorläufigen Anmeldungen hat die Steuerstelle die nach § 10 des Gesetzes vorgeschriebene Anmeldung und Versteuerung zu überwachen, die Gesellschaft nötigenfalls spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Anmeldungsfrist an die Pflicht zur Einreichung der Anmeldung zu erinnern und im Falle fruchtlosen Ablaufs der Frist das weiter Erforderliche zu veranlassen.                                         § 40. (1) Die endgültige Anmeldung und die Versteuerung hat, vorbehaltlich der Vorschrift des Abs. 5, erstmalig binnen drei Monaten nach Ablauf desjenigen zehnjährigen Zeitraums, der sich — gerechnet von dem Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft oder der Erhöhung des Grundkapitals ins Handelsregister — nach dem 1. August 1909 vollendet, und weiter je in den ersten drei Monaten der folgenden zehnjährigen Abschnitte bei der im § 39 Abs. 1 bezeichneten Steuerstelle zu erfolgen. Die Anmeldung ist nach Muster 7 in doppelter Ausfertigung ein- zureichen. (2) Sind die Einlagen nicht voll gezahlt, so sind die Bestimmungen des § 35 Abs. 1, 3 entsprechend anzuwenden. Die weiteren Einzahlungen sind nach Muster 8 zur Besteuerung an- zumelden. (3) Für die Berechnung der Abgabe ist der Betrag der einzelnen auf das Grundkapital geleisteten Einlagen maßgebend.