—47—                                                                (4)   Auf die weitere Behandlung der Anmeldung, auf die Erhebung und Stundung der Abgabe finden die Bestimmungen der §§ 31 f. Anwendung. » (5) Werden in der Zeit, für welche die Abgabe entrichtet ist, nachträglich Gewinnanteil— scheinbogen ausgegeben, so wird auf die von den Gewinnanteilscheinbogen zu entrichtende Abgabe die früher entrichtete Abgabe verhältnismäßig angerechnet. Geht die Gesellschaft innerhalb des ersten in Abs. 1 bezeichneten zehnjährigen Zeitraums zur Ausgabe von Bogen über, so wird die Abgabe von diesen nur insoweit erhoben, als ihre Geltungsdauer über diesen Zeitraum hin- ausreicht.                                         § 41. (1) Die Direktivbehörden sind ermächtigt, auf Antrag Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, die zur Erneuerung von vor dem 1. (2.) Januar 1910 abgelaufenen Gewinnanteilscheinbogen oder Zinsbogen bis zum 31. Juli 1909 zur Ausgabe vom Aussteller bereitgestellt, aber nicht abgehoben sind, von der Stempelabgabe freizulassen. (2) Wegen der Behandlung der Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, die vor dem 1. August 1909 zur Erneuerung von nach dem 31. Juli 1909 ablaufenden Bogen ausgegeben worden sind, bewendet es bei den hierfür getroffenen Maßnahmen.                 II. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte.                           Zur Tarifnummer 4a, Ermäßigung. «                                              §   42. Bei Kostgeschäften über die in der Tarifnummer 45 Ziffer 1, 3 und 4 bezeichneten Gegenstände ist zu den Schlußnoten nur der nach dem Abs. 4 der Ermäßigungsvorschrift zur Tarifnummer 4 ermäßigte Stempel zu verwenden. Die Schlußnote ist mit dem Vermerke „Kost- geschäft“ zu versehen.                                           § 43. (1) Die im Arbitrierverkehr abgeschlossenen Geschäfte sind zunächst zum vollen Betrage zu versteuern. (2) Der zuviel verwendete Stempel wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dem Arbitrierenden auf Antrag erstattet. (3) Ist im Arbitrierverkehr ein Geschäft als Kostgeschäft abgeschlossen, für welches die Abgabe nur zur Hälfte der tarifmäßigen Sätze entrichtet ist, so beträgt die Erstattung bei Ge- schäften über Gegenstände der Tarifnummer- 4 a Ziffer 1 und 4 1/40 vom Tausend, bei Geschäften über Gegenstände der Tarifnummer 45 Ziffer 3 /40 vom Tausend.                                              § 44. (1) Wer von der Steuerermäßigung für Arbitragegeschäfte Gebrauch machen will, hat über die von ihm mit dem Anspruch auf Steuerermäßigung abzuschließenden derartigen Geschäfte nach den nachstehenden Bestimmungen Buch zu führen und auf Erfordern dieses Buch sowie alle darauf bezüglichen Schriftstücke (Schlußnoten, Briefe, Depeschen usw.) der Direktivbehörde ein- zureichen oder den von ihr abgeordneten Beamten zur Einsicht vorzulegen. Bei Einsichtnahme der bezeichneten Schriftstücke ist das Augenmerk insbesondere auch darauf zu richten, daß die als Nostgeschäfte abgeschlossenen und zum ermäßigten Satze für Kostgeschäfte versteuerten Geschäfte in dem Auszug aus dem Arbitragebuch als solche bezeichnet sind. (2) In das Arbitragebuch, welches mindestens die in dem Muster 10 vorgesehenen Spalten enthalten muß, sind die einander gegenüberstehenden Geschäfte unter derselben fortlaufenden Nummer einzutragen. (3) Einmalige halbmonatige Verlängerungen von Arbitragegeschäften, über welche eine Schlußnote nicht ausgestellt wird, d. h. Verlängerungen von der einen bis zu der anderen der mehreren im Laufe eines Monats an der betreffenden Börse stattfindenden Liquidationen, sind in der Spalte „Bemerkungen“ nachrichtlich aufzuführen. 1. Steuer- entrichtung be Kost- geschäften. 2. Arbitrage geschäfte.