— 51 — beide Hälften der Schlußnote in der vorgeschriebenen Weise gestempelt ungeteilt aufzubewahren. boit nicht beschriebene Hälfte der Schlußnote ist zu durchstreichen. Wird die eine Hälfte der Schlußnote dem ausländischen Vertragschließenden zugesandt, so ist die Marke in ungeteiltem Zustand auf der im Inland verbleibenden Schlußnotenhälfte aufzukleben.                       Zum § 16 Abs. 3 des Gesetzes.                                       §   54. Uber Anträge auf Erstattung der Abgabe im Falle des § 16 Abs. 3 des Gesetzes ent= 11. Erstattung scheidet die Direktivbehörde desjenigen Bezirkes, in welchem der Antragsteller zur Zeit der Ent- nachgebrachte richtung der Abgabe seinen Wohnort oder seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die Erstattung ist Stempels. auf beiden Teilen der Schlußnote zu vermerken.                       Zum § 17 Abs.1 des Gesetzes.                                        § 55. Umfaßt eine Schlußnote Geschäfte über mehrere Gegenstände, so ist eine Zusammen= 12. Schluß- fassung der Wertbeträge zum Zwecke der Steuerberechnung nur insoweit zulässig, als die Gegen= noten über stände dem gleichen Steuersatz unterliegen. mehrer Geschäfte.                       Zum § 17 Abs. 3 des Gesetzes.                                            § 56. Schlußnoten über Kauf- und Rückkaufgeschäfte (Report-, Deport-, Kostgeschäfte), welche 13. Schluß- Mengen von Waren zum Gegenstande haben, sind, sofern die Vergünstigung des § 17 Abs. 3 noten über des Gesetzes in Anspruch genommen wird, mit dem Vermerke „Kostgeschäft“ zu versehen. Kostgeschäfte                             Zum § 18 des Gesetzes.                                                 § 57. Die im § 18 des Gesetzes angeordnete weitere Abgabe ist durch Verwendung von Stempel= 14. Stempel marken auf besonderen Stempelergänzungsscheinen zu entrichten, welche nach Anleitung des ergänzungs- Musters 13 für jeden Tag, an welchem Geschäfte der vorbezeichneten Art abgeschlossen sind, aus- cche ne. zustellen sind. In die Ergänzungsscheine ist einerseits je eines der zusatzsteuerpflichtigen An- NMuster 1 und Verkaufsgeschäfte aufzunehmen, anderseits sind darin die durch dieses gedeckten Ver= und 13. Ankaufsgeschäfte anzugeben, auch ist ferner bei jedem einzelnen Geschäfte der Betrag des Zusatz- stempels zu vermerken.                                        § 58. (1) Die Ausstellung des Ergänzungsscheins und die Verwendung der erforderlichen Marken hat spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses zu geschehen. Die beiden Markenhälften sind ungeteilt aufzukleben und gemäß § 48 zu entwerten. (2) Die Ergänzungsscheine sind wie die Schlußnoten (§ 20 des Gesetzes) aufzubewahren und mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. In den Geschäftsbüchern des Kommissionärs sind die in vorstehender Weise erledigten Geschäfte besonders zu kennzeichnen. Weise (3) An Stelle der Ausfüllung des Ergänzungsscheins in der in dem Muster 13 vorgesehenen Weise kann die Verweisung auf eine besonders geführte, die erforderlichen Angaben enthaltende Liste oder ein entsprechend geführtes Buch treten. den (4). Es ist dem Kommissionär ferner gestattet, statt einen Ergänzungsschein auszufertigen, den Zusatzstempel (und zwar beide Markenhälften) auf der von ihm zurückbehaltenen Hälfte des Schlußscheins über das Abwickelungsgeschäft zu verwenden.                                                                                              10