15. Ver- steuerung von Vertrags- urkunden. 16. Aussetzung der Ver- steuerung. 17. Aus- nahmefristen für die Aus- stellung der Schlußnoten.                                   Zum § 21 des Gesetzes.                                           § 59. (1) Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitens der Steuerstelle durch Verwendung von Stempelmarken. Die Stempelmarken sind in ungeteiltem Zustand tunlichst auf der ersten Seite der Urkunde aufzukleben und durch Eintragung des Tages der Verwendung und Aufdruck des Amtsstempels der im § 47 Abs. 3 unter 2 vorgeschriebenen Weise zu entwerten. Ist die Ver- tragsurkunde in mehreren Urschriften ausgestellt, so ist von der Steuerstelle auf dem zweiten Stücke und auf den etwaigen weiteren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amts- stempels zu vermerken, welcher Stempelbetrag zu der ersten Urschrift verwendet ist. (2) Bei gerichtlich oder notariell aufsgenommenen Verträgen, deren Unterschriften den Ver- tragschließenden nicht ausgehändigt werden, sind der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzulegen.                               Zum § 22 des Gesetzes.                                              § 60. (1) Über Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich ist, weil der Wert des Gegenstandes des Geschäfts auch nicht nach seinem höchstmöglichen Betrage (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes) berechnet werden kann, ist gleichwohl nach Maßgabe der §§ 15 und 16 des Gesetzes eine Schlußnote auszustellen, auf jedem der beiden Teile aber zu vermerken, daß die Besteuerung so lange ausgesetzt bleibt, bis die Steuerberechnung möglich wird. Abschrift der Schlußnote einschließlich dieses Vermerkes ist gleichzeitig der Direktivbehörde zu übersenden. Sobald die Berechnung der Steuer möglich ist, hat deren Entrichtung nach Maßgabe der 8§ 15 und 16 des Gesetzes unter Ausstellung einer neuen Schlußnote, in welcher auf die erstausgestellte Schlußnote Bezug zu nehmen ist, zu erfolgen. Die Direktivbehörde ist berechtigt, sich die recht- zeitige Erfüllung dieser Verpflichtung nachweisen zu lassen. (2) Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, das nach § 21 des Gesetzes unter steueramtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu versteuern ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle nach Maßgabe der bezeichneten Vorschrift zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde oder auf den mehreren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels, daß die Erhebung der Stempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der Berechnung ausgesetzt sei, und behält Ab- schrift der Urkunde oder mindestens der für die Steuerfestsetzung wesentlichen Teile der Urkunde zurück. Sobald die Berechnung der Steuer möglich wird, hat die anderweite Vorlegung der Vertragsurkunde zur Abstempelung bei einer Steuerstelle nach der Vorschrift im § 21 des Ge- setzes zu erfolgen; falls mehrere Urschriften bestehen, genügt die Vorlegung einer von ihnen. Die erstbezeichnete Steuerstelle überwacht in geeigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung. (3) Im Sinne der §§ 15, 16, 21 des Gesetzes gilt der Tag, an welchem die Steuerberech- nung ausführbar geworden ist, als Tag des Geschäftsabschlusses. (4) Die Direktivbehörde oder im Falle des Abs. 2 die Steuerstelle kann, wenn die Berech- nung eines Teiles der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die Entrichtung dieses Teiles an- ordnen.                                         § 61. (1) Ist das Geschäft zwischen Vertragschließenden, welche sich nicht an demselben Orte be- finden, durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zustande gekommen, so beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote 1. für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (§ 14 Abs. 1 und § 15 des Gesetzes) zehn Tage, 2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. (2) Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Teil am Tage nach der Abgabe der Annahmeerklärung, für den die Annahmeerklärung empfangenden Teil am Tage nach