— 57 —                              Zum § 35 des Gesetzes.                                           § 78. Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage nach Ablauf 14. Staats. der Ziehung jeder Klasse dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) unter Benutzung eines von diesem lotterien. vorzuschreibenden Musters die Zahl der abgesetzten Lose und den Preis der Lose (§ 63) anzu- zeigen. Die Anzeigen sind vorbehaltlich anderweiter Vereinbarung doppelt zu erstatten. Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) setzt die zu entrichtende Steuer fest.                                        IV. Frachturkunden.       Zur Tarifnummer 6 und zu den §§ 37 bis 45 des Gesetzes.                                             § 79. (1) Zur Entrichtung der in Tarifnummer 6 bezeichneten Abgabe werden Stempelmarken 1. Stempel zum Werie von 5, 10, 20, 25, 30, 40, 50, 75 Pfennig, 1, 2, 5 und 10 Mark zum Verkaufe marken. gestellt. (2) Die Marken haben eine Länge von 38 und eine Breite von 20 Millimeter. Sämtliche Wertarten zeigen in einem von einem Perlenrand umgebenen Kreise einen bei den Markwerten nach links, bei den Pfennigwerten nach rechts sehenden Merkurkopf, die Aufschrift „DEUTSCHES REICH, „FRACHTSTEMPEL“, die Wertbezeichnung und auf guillochiertem Grunde am unteren Rande den Vordruck „den“ für den Tag der Verwendung. Die Marken zu 5 Pfennig sind schokoladebraun, diejenigen zu 10 Pfennig rot, zu 20 Pfennig blau, zu 25 Pfennig orange, zu 30 Pfennig braun, zu 40 Pfennig schiefergrau, zu 50 Pfennig violett, zu 75 Pfennig grün, zu 1 Mark grün und rot, zu 2 Mark blau und gelb, zu 5 Mark rot und orange, zu 10 Mark violett und grau. 3s) Die Entwertung erfolgt in der Weise, daß auf jeder Marke Tag, Monat und Jahr der Verwendung entsprechend den Bestimmungen im § 48 eingetragen werden. Außerhalb des Eisen- bahnfrachtverkehrs darf die Marke außerdem mit einem fünfeckigen Sterne dergestalt durchlocht werden, daß der Stern den Kopf der Marke trifft, die wesentlichen Merkmale der Marke und insbesondere den Entwertungsvermerk aber unverletzt läßt. Bei Frachtbriefen im inländischen Eisenbahnverkehr genügt die Entwertung durch den Tagesstempel der Versand= oder Empfangs- station. (4) Die Dienststellen der vom Reiche oder den Bundesstaaten betriebenen Eisenbahnunter- nehmungen haben die Stempelmarken, welche sie auf Grund des § 37 Abs. 2 des Gesetzes zu Frachturkunden zu verwenden haben, bei Verkaufsstellen desjenigen Bundesstaats anzukaufen, in dessen Gebiete sie gelegen sind. Den beteiligten Bundesstaaten bleibt es unbenommen, ander- weite Vereinbarung untereinander zu treffen; die Vereinbarung ist dem Reichskanzler (Reichs- schatzamt) mitzuteilen.                                        § 80. (1) Soweit bisher von den Steuerstellen auf Antrag Vordrucke zu Schiffsfrachturkunden 2. Gestempel der in Tarifnummer 6a, b bezeichneten Art gegen Einzahlung des Betrags mit einem Stempel= Vordrucke. aufdruck in Höhe von 10 Pfennig oder 1 Mark versehen worden sind, ist dies auch weiterhin zulässig. Die Anmeldung zur Abstempelung erfolgt unter Benutzung des Musters 12. (2) Die diesem Zwecke dienenden Druckstempel haben eine ausgezackte Form. In der Mitte befindet sich ein Kreis mit einem Merkurkopf im Umriß. Bei dem Stempel zu 1 Mark blickt der Ropf nach links, bei demjenigen zu 10 Pfennig nach rechts wie bei den gleichwertigen Marken Uber dem Merkurkopf befindet sich die Kaiserkrone, darunter die Aufschrift " DEUTSCHER FRACHTSTENMPEL, und die Unterscheidungsnummer, zu beiden Seiten die Vertbezeichnung. Die Größe des Stempels zu 1 Mark beträgt 38, diejenige des Stempels zu 10 Pfennig 25 mm in der Höhe. weiterem als dem vorbezeichneten Umfang werden gestempelte Vordrucke nicht hergestellt.