7. Erstattung des Fahrkarten- stempels. Muster 12.— 8. Umschrei- bung und Er- satz von Fahrt- ausweisen. 1. Amtsstellen.                                                   — 64 —                                 Zum § 53 des Gesetzes.                                           § 106. (1) Die Erstattung der Stempelabgabe im Falle des § 53 des Gesetzes erfolgt an die Eisen- bahnverwaltungen und Dampfschiffahrtsunternehmungen gegen den Nachweis, daß dem Reisenden der volle Betrag des Fahrpreises einschließlich des ihm etwa in Rechnung gestellten Stempels zurückgewährt worden ist. (2) Fahrkarten, für welche die Erstattung in dem vorbezeichneten Umfang stattgefunden hat, sind von den die Stempelabgabe im Abrechnungsweg entrichtenden Verkehrsanstalten in der Nachweisung Muster 16 in Abgang zu stellen. (3) Auf Verlangen der Steuerstelle sind die Fahrkarten, für welche der Fahrpreis zurück- gewährt ist, und die Belege, auf Grund deren die Erstattung des Fahrpreises einschließlich des Stempels genehmigt worden ist, beizufügen.                                              § 106. (1) Andere als die im § 105 Abs. 2 bezeichneten Anstalten haben für die von ihnen im voraus versteuerten Fahrkarten, für welche sie den gesamten Fahrpreis nebst Stempel zurück- gewährt haben, die Erstattung des Stempels durch Einreichung einer Nachweisung nach Muster 18 zu beantragen, in welcher die in Betracht kommenden Fahrscheine, nach Fahrklassen und Preis- staffeln geordnet, aufzuführen sind. Die Erstattung kann von der Direktivbehörde auch dann ge- nehmigt werden, wenn im voraus versteuerte Fahrtausweise, welche sich zu einer späteren Ver- wendung nicht eignen, unabgesetzt geblieben sind. (2) Gleichzeitig mit dem Antrag sind die Fahrkarten und die über die Erstattung des Fahr- preises sowie über die sonstigen in Betracht kommenden Umstände lautenden Belege der Steuer- stelle ohne besondere Aufforderung vorzulegen. Die Fahrkarten, für welche die Erstattungs- fähigkeit anerkannt worden ist, sind zu vernichten. Die Erstattung findet soweit möglich durch Anrechnung auf die Stempelabgabe für abzustempelnde Fahrkarten statt.                                        § 107. Wenn Fahrtausweise auf andere Personen oder Strecken unentgeltlich umgeschrieben oder an Stelle bereits gelöster Zeitkarten neue Ausweise ausgestellt werden, die entweder als Ersatz für verloren gegangene Karten dienen oder auf einen anderen als den bisherigen Inhaber lauten oder für eine andere Strecke gültig sind, so ist eine nochmalige Entrichtung der Fahrkartensteuer nicht erforderlich. Auf den neu ausgefertigten Karten ist handschriftlich oder durch Stempel— aufdruck zu vermerken, daß es sich um Ersatzkarten oder Umschreibungskarten handelt und daß die Fahrkartensteuer zu den ersten Ausfertigungen erhoben worden ist.                             VI. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge.    Zur Tarifnummer 8 und zu den §§ 56 bis 65 des Gesetzes sowie zum Gesetze vom · 18. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 210).                              Allgemeine Bestimmungen.                                             § 108. (1) Die zur Erteilung von Erlaubniskarten der in Tarifnummer 8a bezeichneten Art zu- ständigen Steuerstellen werden durch die Landesregierungen bestimmt und unter Angabe ihrer Geschäftsbezirke öffentlich bekanntgemacht. (2) Zur Erteilung von Erlaubniskarten für ausländische Kraftfahrzeuge sind sämtliche Grenz- zollämter sowie diejenigen im Innern des Reichsgebiets belegenen Steuerstellen zuständig, welche von den Landesregierungen dazu ermächtigt sind. Für Grenzstrecken, auf denen die Reichsgrenze mit der Zollgrenze nicht zusammenfällt, werden die zuständigen Steuerstellen von den Landes- regierungen bestimmt.