(3) Uber die Abgabenentrichtung hat die Steuerstelle dem Antragsteller Quittung zu erteilen; diese hat zu enthalten Namen und Wohnort des Einzahlers, Ausstellungstag und Nummer der Steuerkarte, die Nummer des polizeilichen Kennzeichens, den gezahlten Betrag und die Buchungs- nummern. Der Abgabenbetrag ist im Einnahmebuche (Muster 31) zu vereinnahmen. (4) Von der Ausfüllung und Aushändigung der Steuerkarte gibt die Polizeibehörde der Steuerstelle unter Angabe des Tages der Aushändigung Nachricht., Letztere wird Beleg zur Bezirksliste (§ 116), nachdem die Steuerstelle die Eintragungen in diese vervollständigt und die Gültigkeitsdauer der Karte auf der Anmeldung (Spalte 23) vermerkt hat.                                              §   115. (1) Bei verspäteter oder unterlassener Lösung einer Steuerkarte ist der Geltungsbeginn der Karte durch die Steuerstelle auf den Zeitpunkt der unbefugten ersten Ingebrauchnahme des Fahrzeugs anzusetzen. (2) Ist zur Zeit der Nachholung der Abgabe das Fahrzeug nicht mehr in Gebrauch, so ist die Steuer ohne Ausstellung einer Steuerkarte nachzuerheben. (3) Ist das Fahrzeug zwar noch im Gebrauch, liegt aber der Zeitpunkt der unbefügten ersten Ingebrauchnahme über ein Jahr zurück, so ist für das abgeschlossene Jahr der Steuer- betrag nur zu vereinnahmen und für das laufende Jahr eine Steuerkarte auszustellen, als deren Geltungsbeginn der erste Tag dieses Jahres anzusetzen ist. (4) Befindet sich der Steuerpflichtige im Besitz einer Steuerkarte und wird ihm nachgewiesen, daß er bereits vor deren Geltungsbeginn das Fahrzeug unbefugt in Gebrauch gehabt hat, so ist ihm eine Steuerkarte mit Geltungsbeginn vom Tage der ersten Ingebrauchnahme zu erteilen. Auf den für diese Karte nachgeforderten Jahresbetrag ist gegen Rückgabe der bereits gelösten Steuerkarte der auf diese entrichtete Steuerbetrag anzurechnen.                                        § 116. liber die erteilten Erlaubniskarten wird von jeder Steuerstelle eine Bezirksliste nach dem 5. Bezirksliste Muster 21 geführt. Muster 21                                           § 117.                                               Ver 21. (1) Treten bei einem zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen zugelassenen Kraft= 6. Auderunge fahrzeug Anderungen in der Person oder dem Wohnort des Eigenbesitzers, in der Betriebsart bei im oder der Zweckbestimmung, in der Anzahl der Pferdekräfte sowie in der polizeilichen Kenn- O„Gebrauch zeichnung ein, so haben die höheren Verwaltungsbehörden hiervon der nach § 111 zuständigen gelanischen Steuerstelle schriftlich Mitteilung zu machen. Der Mitteilung ist die berichtigte Zulassungs= zeugen. bescheinigung oder, falls eine erneute Zulassung des Kraftfahrzeugs erforderlich war, die neue Zulassungsbescheinigung beizufügen. Der Beifügung der Zulassungsbescheinigung bedarf es nicht, wenn lediglich eine Anderung im Wohnort des Eigenbesitzers vorliegt. (2) Die gleiche Mitteilung hat zu erfolgen, wenn ein Kraftfahrzeug zum Verkehr auf öffent- lichen Wegen und Plätzen nicht mehr verwendet wird. Der Beifügung der Zulassungsbescheinigung bedarf es hier nicht. (3) Die Steuerstelle trägt die Anderungen in die Bezirksliste (§+ 116) ein und übersendet die Zulassungsbescheinigung entsprechend dem Ersuchen der höheren Verwaltungsbehörde an den Eigenbesitzer oder die zuständige Polizeibehörde. [64) Betrifft die Anderung Umstände, welche zwar die Steuerpflicht nicht berühren, aber für die Feststellung der Nämlichkeit des Fahrzeugs von Bedeutung sind, so ist der Steuerpflichtige zur Vorlegung der Erlaubniskarte zu veranlassen, und es ist die Anderung in dieser zu ver— merken. (5) Soweit durch die Anderung eine weitere Steuerpflicht für das Kraftfahrzeug entfällt (Erwerb durch einen Fuhrwerksbesitzer zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, Verwandlung in ein Lastkraftfahrzeug, Untergang oder Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs), ist, sofern nicht eine Umschreibung der Erlaubniskarte infolge Einstellung eines anderen Kraftfahrzeugs für den                                                                                                  12