20 — 68 — ( bisherigen Besitzer erfolgt (§ 119), der Eintrag in der Bezirksliste nach Ablauf der Gültigkeits- dauer der Karte zu löschen. s (6) Verlegt der Eigenbesitzer eines Kraftfahrzeugs seinen Wohnort a) in den Bezirk einer anderen Steuerstelle, aber innerhalb des Bereichs der höheren Verwaltungsbehörde oder b) in den Bezirk einer anderen höheren Verwaltungsbehörde, so hat die für den neuen Wohnort zuständige Steuerstelle den Steuerpflichtigen zur Vorlegung der Erlaubniskarte zu veranlassen und im Falle zu à die Anderung auf der Steuerkarte zu ver- merken, im Falle zu b die Steuerkarte umzuschreiben. Sie hat ferner von der Verlegung des Wohnorts und der Eintragung in ihre Bezirksliste der ursprünglichen Steuerstelle Kenntnis zu geben, worauf diese die Eintragung in ihrer eigenen Bezirksliste löscht. 8 118. Wird ein Lastkraftfahrzeug in ein Personenkraftfahrzeug umgewandelt oder entfällt bei einem der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge die Voraussetzung für die Steuerfreiheit, so finden die Vorschriften für die erstmalige Einstellung eines Personenkraft— fahrzeugs (88 111 bis 115) entsprechende Anwendung. 119. (1) Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte an Stelle des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug ein (§ 59 Abs. 2 des Gesetzes), so ist er zu dessen Anmeldung gemäß § 111 auch dann verpflichtet, wenn eine weitere Stempelentrichtung nicht ein- zutreten hat. Die Umschreibung der Karte hat unter Bezugnahme auf die frühere Karte durch die Erteilung einer neuen Erlaubniskarte für den Rest der Gültigkeitsdauer zu erfolgen. Die frühere Karte ist einzuziehen und der Anmeldung anzuschließen. (2) Wird bei Lösung einer Jahreskarte sofort erklärt, daß für die ersten 4 Monate des Steuerjahrs ein höher zu versteuerndes Fahrzeug benutzt wird, so ist für jedes Fahrzeug eine besondere Steuerkarte auszustellen und auf der Jahreskarte die gleichzeitige Ausstellung der Viermonatskarte für das höher zu versteuernde Fahrzeug unter Angabe der Nummer der Bezirks- liste zu vermerken. 8 120. (1) Im Falle der Veräußerung (Verkauf, Tausch, Schenkung) des Kraftfahrzeugs während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte ist auf Antrag an Stelle der bisherigen Karte für den Rest ihrer Gültigkeitsdauer eine neue Karte auf den Namen des Erwerbers ohne Einziehung einer Abgabe auszustellen. Dem Erwerb infolge Veräußerung ist im Sinne dieser Bestimmung der Erwerb von Todes wegen gleichzustellen. (2) Der Antrag ist schriftlich mit einer Anmeldung nach Muster 19 unter Vorlegung der Erlaubniskarte, deren Umschreibung begehrt wird, bei der für den Wohn= oder Aufenthaltsort des Erwerbers zuständigen Steuerstelle einzureichen. Die letztere hat, wenn die ursprüngliche Erlaubniskarte von einer anderen Steuerstelle ausgestellt war, diese von der Umschreibung zu benachrichtigen. § 121. (1) In den Fällen der §§ 119, 120 kann die Anmeldung mit dem Antrag auf Zulassung des Kraftfahrzeugs an die höhere Verwaltungsbehörde verbunden werden. Die Vorschriften der §§ 111 bis 115 finden entsprechende Anwendung. Ist eine Abgabe nicht zu entrichten, so ist die neue Erlaubniskarte nebst dem Zulassungsantrag und Anlagen der zuständigen Polizeibehörde zur weiteren Veranlassung und mit dem Ersuchen um Aushändigung der Karte zu übersenden. (2) Wird an Stelle der bisherigen Karte für den Rest ihrer Gültigkeitsdauer eine neue Karte ausgestellt, so ist die bisherige Karte einzuziehen und als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen. (3) Soweit nach der Mitteilung der höheren Verwaltungsbehörde die Neuausstellung oder die Umschreibung einer Erlaubniskarte zu erfolgen hat und ein entsprechender Antrag vom Steuer-