— 72 — betrag anzurechnen ist. Der Antrag ist bei einer nach § 108 Abs. 2 zuständigen Steuerstelle zu stellen und nur innerhalb des in der ursprünglichen Karte bezeichneten Jahreszeitraums zu- lässig. Für die Anmeldung, die mündlich erfolgen kann, gelten die Vorschriften im § 130 Abs. 2. (3) Soll der Aufenthalt innerhalb des in der bisherigen Erlaubniskarte festgesetzten Jahres- zeitraums bei Krafträdern auf mehr als dreißig Tage, bei Kraftwagen auf mehr als neunzig Tage verlängert werden, so ist auf die Abgabe für die nach Tarifnummer 8à zu lösende Er- laubniskarte der auf die bisherige Karte entrichtete Stempelbetrag anzurechnen; in diesem Falle ist die Gültigkeitsdauer von dem ersten Tage an zu berechnen, der auf Grund der ursprünglichen Karte im Inland verbracht ist. Bei Aushändigung der neuen Karte ist die bisherige Karte ein- zuziehen und als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen. (4) Dem Steuerpflichtigen steht frei, an Stelle einer Erlaubniskarte der im § 131 be- zeichneten Art sogleich eine Inlandskarte nach Tarifnummer 8 à zu lösen.                                              §   133. Bei Umschreibung einer Erlaubniskarte in den Fällen der §§ 119, 120 sind die nach der früheren Karte im Inland zugebrachten Aufenthaltstage in der neuen Karte abzuschreiben.                                               § 134. (1) Der Antrag auf Ausstellung einer Inlandskarte in den Fällen des § 132 Abs. 3, 4 ist wieln von bei der nächsten zur Erteilung von Inlandskarten zuständigen Steuerstelle (§ 108 Abs. 1) anzu- karten. bringen. Soll oder kann die Inlandskarte erst nach Eintritt des Kraftfahrzeugs in das Reichs- gebiet gelöst werden und ist die zuständige Steuerstelle nicht zugleich die Grenzzollstelle, so hat die Anmeldung auch bei der Grenzzollstelle zu erfolgen. Die Grenzollstelle ist befugt, die Hinterlegung einer der Stempelabgabe für eine Karte mit neunzigtägiger Gültigkeit entsprechenden Sicherheit zu fordern. Sie hat über die Anmeldung und die Sicherheitsleistung eine Bescheinigung zu erteilen, welche innerhalb der darin bezeichneten Frist bis zur Lösung der Inlandskarte als Ausweis gilt. Die Sicherheitsleistung ist gegen Vorweis der gelösten Inlandskarte zurückzugeben. (2) Auf die Anmeldung, die Prüfung und die Kennzeichnung des Fahrzeugs sowie die Aus- stellung der Erlaubniskarte finden die Bestimmungen in § 122 Abs. 1, 3, § 130 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 sinngemäße Anwendung.                                                § 135. (1) Vorlegung )Wird die Grenze während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte mehrfach überschritten, der Erlaubmis- so ist die Karte bei jedem Grenzübertritte zur Bescheinigung des Einganges oder Ausganges dem uarte begedem Grenzzollamte vorzulegen. Die Eingangsbescheinigung hat gleichzeitig bei Kraftfahrzeugen mit trikte. einem internationalen Fahrtausweise das Nationalitätszeichen und das im Fahrtausweis angegebene heimatliche Kennzeichen und bei Kraftfahrzeugen ohne einen internationalen Fahrtausweis das von der Steuerstelle zugeteilte polizeiliche Kennzeichen zu enthalten (§§ 5, 10 der Verordnung über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. April 1910). In die Ausgangs- bescheinigung ist außerdem in der dafür vorgesehenen Spalte die Anzahl der in den inländischen Aufenthalt einzurechnenden Tage aufzunehmen. Jeder Kalendertag, auch wenn er nur teilweis im Inland zugebracht ist, ist als ein Tag des Aufenthalts im Inland zu rechnen. Der Grenz- übertritt braucht nicht immer bei demselben Amte zu geschehen. (2) Unterbleibt die Vorlegung der Erlaubniskarte beim Ausgang, so ist als im Inland zu- gebracht der ganze Zeitraum anzusehen, der seit dem Tage des zuletzt bescheinigten Einganges bis zur freiwilligen Meldung dieser Unterlassung oder bis zur anderweiten Entdeckung verflossen ist. Weist der Inhaber der Erlaubniskarte durch Eingangsbescheinigung der gegenüberliegenden fremdstaatlichen Zollstelle oder auf andere Weise einwandfrei nach, daß der Wiederausgang zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, so ist für die Berechnung des im Inland zugebrachten Zeit- raums dieser Zeitpunkt maßgebend.                                               §  136.. (1) In die Zeit des inländischen Aufenthalts sind bei Beobachtung der  vorgeschriebenen Sicherungsmaßregeln die Tage nicht einzurechnen, während deren ein ausländisches Kraftfahrzeug