— 73 — nachweislich sich zum Zwecke der Ausbesserung in einer inländischen Gewerbeanstalt befunden hat oder auf einer öffentlichen Ausstellung im Inland zur Schau gestellt worden ist. Der Tag der Aufnahme in die Gewerbeanstalt oder in die Ausstellung und der Tag des Rückempfanges sind als Tage inländischen Aufenthalts anzusehen, wenn an diesem Tage eine steuerpflichtige Benutzung des Fahrzeugs stattgefunden hat. (2) Als eine solche ist die Fahrt von der Grenze zur Gewerbeanstalt oder Ausstellung und die Rückfahrt nicht anzusehen, wenn sie vom Führer allein unternommen wird und lediglich dem Zwecke dient, das Fahrzeug der Gewerbeanstalt oder Ausstellung zuzuführen oder von dort aus über die Grenze zurückzufahren. » · (3) Falls sich das Fahrzeug nachweislich nur zu den in Abs. 1, 2 bezeichneten Zwecken im Inland befindet, tritt eine Steuerpflicht nicht ein. (4) Uber die vorzuschreibenden Sicherungsmaßnahmen trifft die für die Grenzeingangsstelle zuständige oberste Landesfinanzbehörde und, wenn das Kraftfahrzeug sich bereits im Inland befunden hat, die oberste Landesfinanzbehörde Bestimmung, in deren Verwaltungsbereiche die Gewerbeanstalt oder der Ausstellungsort liegt. Es kann insbesondere angeordnet werden, daß für den Fall des Einganges unter Benutzung der Triebkraft des Fahrzeugs der Eintritt in das Reichsgebiet von der Hinterlegung des Abgabebetrags abhängig gemacht wird. Besondere Fälle.                                                 § 137. Soll ein im Inland erworbenes, zum Verkehr noch nicht zugelassenes Kraftfahrzeug mit eigener Triebkraft in das Ausland zum dauernden Verbleib verbracht werden, so ist die An— meldung schriftlich nach Muster 19 bei der nächsten zur Erteilung von Erlaubniskarten für Kraft— fahrzeuge ausländischer Besitzer zuständigen Steuerstelle im Innern anzubringen. Die Anmeldung kann mit dem nach § 14 der Verordnung vom 21. April 1910 erforderlichen Antrag bei der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde eingereicht werden. Die Erlaubniskarte (§ 131) wird gleichzeitig mit der durch die Steuerstelle erfolgenden polizeilichen Kennzeichnung des Fahr- zeugs erteilt.                                         §   138. (1) Werden Kraftfahrzeuge solcher Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiete haben, mit eigener Triebkraft aus dem Ausland zum dauernden Verbleib in das Inland eingeführt, so hat zunächst eine vorläufige Anmeldung des Fahrzeugs bei der Grenz- zollstelle zu erfolgen. Die Bestimmungen im § 134 Abs. 1, Satz 3 und 4 finden Anwendung. (2) Die endgültige Anmeldung des Kraftfahrzeugs und die Lösung der Inlandskarte findet bei der für den Wohnort des Eigenbesitzers zuständigen Steuerstelle im Innern statt. Die Aus- stellung einer Erlaubniskarte kann nur in der Art erfolgen, daß der Anfang der Gültigkeits- dauer von dem Tage des Grenzübertritts an gerechnet wird. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in den §8 111 bis 114. Von der Aushändigung der Inlandskarte ist die Grenzzollstelle in Kenntnis zu setzen, worauf diese die Sicherheit zurückgibt.                                      VII. Vergütungen. Zur Tarifnummer 9 und zu den §§ 66 bis 69 des Gesetzes.                                                         § 139. » Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 9 bezeichneten Abgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle bei Einreichung der im § 140 bezeichneten Aufstellung. Zuständig ist die Steuerstelle, in deren Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.                                                 § 140. (1) Uber die von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung gewährten Vergütungen der in Tarifnummer 9 bezeichneten Art ist bei Aufstellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung nach dem Muster 24 anzufertigen und 1. Form der Abgaben= erhebung. 2. Aufstellung über gewährte Vergütungen. Muster 24