1. Form der Abgaben- entrichtung. zeichen. a) Stempel- marken.                                                   — 76 — (2) Die Entwertung muß entweder in der Weise geschehen, daß die Schrift oder Unterschrift der Urkunde über die Marke von einem Rande zum entgegengesetzten Rande hinweggeführt wird, oder dadurch, daß Tag, Monat und Jahr der Verwendung der Marke auf dieser niedergeschrieben werden. In letzterem Falle ist es gestattet, dem Entwertungsvermerke die Firma oder den Namen des Verwendenden ganz oder teilweise hinzuzufügen. Die auf die Marke gesetzten Schriftzeichen müssen leserlich sein und dürfen keinerlei Auskratzung, Durchstreichung oder Uberschreibung auf— weisen. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen sind zulässig. (3) Die Entwertung durch Eintragung des Tages der Entwertung kann ganz oder teilweise mit der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck hergestellt werden; der Entwertungsvermerk muß alsdann in seinem ganzen Umfang (Monatsbezeichnung, Tages= und Jahreszahl) auf die Stempelmarke selbst gesetzt werden.                                              §  151. Ist statt der Scheckstempelmarke (§ 148) eine ungebrauchte gültige deutsche Wechselstempel- marke verwendet worden, so ist der Stempel nicht nochmals einzuziehen, auch ein Strafverfahren nicht einzuleiten.                              IX. Grundstücksübertragungen. Zur Tarifnummer 11 und zu den §§ 80 bis 85 des Gesetzes.                                                  § 152. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 11 bezeichneten Abgabe wird erfüllt durch Verwendung von Stempelzeichen, deren Entwertung a) bei den von Behörden oder Beamten ausgenommenen Verhandlungen und Be- urkundungen durch diese, b) in den übrigen Fällen (bei privatschriftlichen und im Ausland errichteten Urkunden) durch eine zuständige Steuerstelle « zu erfolgen hat. (2) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) anordnen, daß die Abgabe nicht durch Verwendung von Stempelzeichen, sondern im Wege der Barzahlung erhoben wird. (3) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) anordnen, daß die Abgabe, welche von gerichtlichen Urkunden sowie von den den Gerichten vor— gelegten außergerichtlichen Urkunden zu erheben ist, nach den für Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften eingezogen wird. (4) Zu den Beamten im Sinne des Abschnitts IX gehören auch die Notare.                                             § 153. Zur Entrichtung der Abgabe werden Stempelmarken (Grundstücksstempelmarken) und Stempelbogen zum Preise des darauf angegebenen Steuerbetrags durch die Steuerstellen aus- gegeben.                                           § 154. (1) Die Grundstücksstempelmarken dürfen nur bei Abgabebeträgen bis zu 1000 Mark ein- schließlich verwendet werden. (2) Sie lauten über Wertbeträge von 10, 20, 40, 50 Pfennig, 1, 1½, 2, 2½, 3, 4, 5, 10, 15, 20, 25, 50, 100, 200, 300, 400 und 500 Mark. -  (3) Die Grundstücksstempelmarken bestehen-aus drei in Bild und Druckausführung von- einander verschiedenen Gruppen. 4) Die Marken der ersten Gruppe umfassen die Werte von 10 bis 50 Pfennig, sind in ein- farbigem Buchdruck ausgeführt und haben folgende Farbentönungen: 10 Pfennig rot, 20 Pfennig blau, 40 Pfennig olive, 50 Pfennig braun. Sie sind einschließlich der gezähnten weißen Ränder 38,6 mm hoch und 30 mm breit. Das Mittelfeld zeigt auf getöntem Grunde einen nach rechts blickenden weiblichen Idealkopf in Seitenansicht mit einem Eichenkranz im Haar. In dem oberen Rande befindet sich die Inschrift „DEUTSCHES REICH“ hell auf dunklem Grunde. Zu beiden Seiten wird das Mittelfeld durch leicht geschweifte Leisten begrenzt, die im oberen Teile dunkle