— 81 — einzureichen. In dem Antrag sind, falls nicht eine Abschrift der Urkunde beigefügt wird, außer dem Hauptschuldner sämtliche Personen zu benennen, denen nach dem Gesetze die Zahlung der Abgabe obliegt. Beigetriebene Stempelbeträge hat die Steuerstelle der ersuchenden Amtsstelle oder dem Notar in entwerteten Stempelzeichen zu übersenden, die der zu versteuernden Urkunde anzuheften sind. (2) Bei Barentrichtung der Abgabe ist der Antrag auf zwangsweise Einziehung, für jeden steuerpflichtigen Rechtsvorgang besonders, unter Benutzung der Muster 26, 27 in doppelter Aus- fertigung der Steuerstelle einzureichen, die alsdann das Weitere veranlaßt und die eine Aus- fertigung als Beleg zum Anmeldungsbuche nimmt, die andere — mit Empfangsbestätigung oder Niederschlagungsbescheinigung versehen — zurückgibt. Die Landesregierung kann im Einverständ- msse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) für die Uberweisung zur zwangsweisen Einziehung abweichende Vorschriften treffen, insbesondere anordnen, daß die für die Landesabgabe von Grundstücksiübertragungen geltenden Bestimmungen anzuwenden sind. (3) Wird die Uneinziehbarkeit der Abgabe durch fruchtlose Zwangsvollstreckung festgestellt, und erscheint ein vertretbares Verschulden eines Beamten ausgeschlossen, so sind die Direktiv- behörden befugt, die Abgabe niederzuschlagen. Die Niederschlagung ist von der nach § 152 zur Versteuerung zuständigen Stelle unter Vorlegung der erforderlichen Nachweise zu beantragen.                                 Zum § 87 des Gesetzes.                                                § 165. (1) Die Behörden und Beamten sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen sich der Preis oder Wert des Gegenstandes nicht aus den mit den Parteien ausgenommenen Verhandlungen von selbst ergibt, die Parteien darüber zu vernehmen und die Erklärungen in die Verhandlung aufzunehmen sowie die sonst zur Beurteilung der Höhe des Stempels erforderlichen Angaben zu beschaffen. « » « « (2) Haben die Behörden oder Beamten Bedenken gegen die Richtigkeit der für die Preis- oder Wertbemessung gemachten Angaben, bleibt insbesondere der als Kaufpreis beurkundete Be- trag erheblich hinter dem Werte des Gegenstandes zurück, so haben sie der im § 167 Abs. 1 bezeichneten Stelle unter Ubersendung einer Ausfertigung der Verhandlung zur Veranlassung des Weiteren Mitteilung zu machen. (3) Ist in einer Urkunde die Übertragung von unbeweglichen und anderen Gegenständen ohne Angabe der Einzelpreise oder -werte verabredet, so sind diese auf der Urkunde zu ver- merken, sofern dies von einem der Aussteller verlangt wird und die Frist zur Entrichtung der 11. Ermitte lung des steuer- pflichtigen Be trags (Prei- und Wert). Abgabe (§ 83 des Gesetzes) noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls wird der Gesamtpreis oder -wert der Berechnung der Abgabe zugrunde gelegt, unbeschadet des Rechtes des Steuerpflichtigen auf Erstattung des überhobenen Betrags.                                        § 166. Die Landesregierungen können im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatz- amt) bestimmen, ob und inwieweit in denjenigen Fällen, in denen die Versteuerung nach dem Werte des Gegenstandes zu erfolgen hat, für die Ermittelung des Wertes die landesgesetzlichen Vorschriften auch hinsichtlich der Reichsabgabe Anwendung finden sollen. Ebenso bleibt ihnen vorbehalten, wegen einer allgemeinen Nachprüfung des Wertes der veräußerten Gegenstände Bestimmung zu treffen.                                       §   167. Ereignisse oder läßt er sich zur Zeit der Beurkundung aus einem anderen Grunde auch nur annähernd nicht bemessen, so haben die Behörden und Beamten, falls sie es nicht vorziehen, die nachträg- liche Versteuerung selbständig ohne Mitwirkung der Steuerstellen vorzunehmen, innerhalb der Frist zur Entrichtung der Abgabe (§ 83 des Gesetzes) der Steuerstelle des Bezirkes oder nach Aestimmung der obersten Landesfinanzbehörde einer anderen Amssstelle unter Mitteilung einer ausfertigung der Verhandlung von dem Sachverhalte Kenntnis zu geben. Die Uberweisung des erwachungsfalls ist von der überweisenden Stelle auf der Urschrift zu vermerken? « (1) Bestimmt sich der Preis oder Wert des Gegenstandes nach dem Eintritt späterer Ereig= 12. Aussetzung der Versteuern