— 84 —                                                 § 178. uber- (1) Der rechtzeitige Eingang der jährlichen Abgabe ist von der Steuerstelle durch eine Uber- wachung der wachungsliste nach dem Muster 29 zu überwachen. · (2) Nach Vereinnahmung der ersten Zahlung wird die eine Ausfertigung des Steuerbescheids Muster 29.  Beleg zum Anmeldungsbuche, die andere Beleg für die Uberwachungsliste. (3) Bei der Vereinnahmung der weiteren Jahresbeträge ist eine Eintragung in das An- meldungsbuch nicht erforderlich. Im Einnahmebuch ist jedoch in der Bemerkungsspalte das Jahr der Fälligkeit der Abgabe z. B. „Abgabe für 1912 (4. Zahlung)“ anzugeben. (4) Von dem Eingang der letzten Jahresabgabe innerhalb eines dreißigjährigen Veranlagungs- abschnitts ist derjenigen Behörde, von der der Steuerbescheid erlassen ist, Mitteilung zu machen.                                             § 179. e) Bestands- (1) Die Besitzer von Grundstücken, von denen die im § 89 des Gesetzes vorgesehene Abgabe veränderungen. zu entrichten ist, haben der zuständigen Behörde (§ 175 Abs. 1) die Ubernahme des Besitzes und gen. jede Anderung in dem Bestande der der Bindung unterworfenen Grundstücke binnen 3 Monaten von der Besitzübernahme oder vom Eintritt der Anderung ab gerechnet anzuzeigen. Soweit eine Beaufsichtigung des gebundenen Grundbesitzes erfolgt, liegen auch den Aufsichtsbehörden die gleichen Pflichten zur Mitteilung ob. · (2) Die zur Festsetzung der Abgabe zuständige Behörde hat die Steuerstelle von jeder Anderung in der Person des Besitzers zu benachrichtigen.            Zu § 90 des Gesetzes und Anmerkung zu Tarifnummer 11.                                              §   180. 17. Zuschlag Der-Zuschlag von einhundert vom Hundert wird in der Weise erhoben, daß die Abgabe von einhundert gleich vom Hundert. gleich von vornherein mit 2/3  vom Hundert berechnet wird.                                     X. Allgemeine Bestimmungen.                                        Zum § 91 des Gesetzes.                                                § 181. 1. Umtausch Stempelmarken und amtlich gestempelte Vordrucke des Musters 11 können, wenn sie von pet. unbeschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Amtsstellen gegen Marken zeichen oder Vordrucke zu anderen Wertbeträgen oder für andere Geschäfte umgetauscht werden. In der Regel werden für Marken nur Marken, für Vordrucke nur Vordrucke in Umtausch abgegeben. Statt der Verabfolgung gestempelter Vordrucke können eigene Vordrucke des Antragstellers unent- geltlich abgestempelt werden. Eine bare Herauszahlung findet nur in besonderen Ausnahme- fällen mit Genehmigung der Direktivbehörde statt.                                           § 182. 2. Ersatz (1) Verdorbene Stempelzeichen sowie Stempelmarken, mit denen demnächst verdorbene zuan ar Schriftstücke versehen sind, werden von den Amssstellen unentgeltlich ersetzt, wenn von den (Stemgel. Stempelzeichen oder Schriftstücken noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, zeichen. daß demgegenüber durch den Ersatz das Stempelinteresse gefährdet ist. Eine bare Herauszahlung findet nicht statt. (2) Der Ersatz ist bei der Amtsstelle des Bezirkes schriftlich oder mündlich zu beantragen. Die verdorbenen Stempelzeichen und Schriftstücke sind mit vorzulegen. (3) Der Ersatz kann abgelehnt werden, wenn verdorbene gestempelte Scheckvordrucke im Werte von zusammen weniger als einer Mark, sonstige verdorbene Stempelzeichen im Werte von zusammen weniger als drei Mark vorgelegt werden oder wenn seit dem Zeitpunkt, zu welchem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, mehr als drei Monate verflossen sind. Für