5. Stempel- prüfung. a. Prüfungs- beamte. b. Besondere Vorschriften für einzelne prüfungs= pflichtige Stellen.                                                   — 86 — Stempelmarke durch Aufdruck des Amtsstempels der Steuerbehörde, falls die Urkunde vorliegt oder ohne weiteres zu erlangen ist. Die Beibringung neuer Stempelmarken ist nur dann zu fordern, wenn eine Entwertung überhaupt unterblieben und die Urkunde nicht ohne weiteres zu erlangen ist, oder wenn aus der unrichtigen Art der Entwertung der Stempelmarken, z. B. aus der unrichtigen Zeitangabe, die Möglichkeit sich ergibt, daß die Marken schon früher zu einer anderen Urkunde gebraucht worden sind. Doch steht es in jedem Falle der unrichtigen Ent- wertung einer Marke dem späteren Inhaber der Urkunde frei, um sich und seine Nachmänner vor den Folgen dieser Entwertung zu schützen, eine neue Marke vorschriftsmäßig zu verwenden.                              Zu den §§ 99, 100 des Gesetzes.                                       § 188. (1) Die Beamten zur Prüfung des Reichsstempelwesens werden von den Landesregierungen bestimmt. Ihre Ernennung und die ihnen zugewiesenen Geschäftsbezirke sind öffentlich bekannt zu machen, soweit dies nicht schon früher geschehen ist. (2) Zu Prüfungsbeamten sind tunlichst höhere Beamte zu bestellen (ordentliche Prüfungs- beamte). Die Prüfung der Abgabenentrichtung bei Rennwettbetrieben (Tarif-Nr. 5) sowie nach den Tarifnummern 6, 7, 10 kann den Bezirksoberkontrolleuren oder Beamten gleichen oder höheren Ranges der Zoll= und Steuerverwaltung übertragen werden (besondere Prüfungsbeamte). Den Prüfungsbeamten können nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde andere geeignete Beamte zur Unterstützung beigegeben werden.                                              § 188. (1) Die Reichsbank und ihre Stellen unterliegen der Prüfung durch die Landesbeamten nicht. Die Beachtung des Stempelgesetzes wird durch Bankbeamte nach näherer Anordnung des Reichsbankdirektoriums überwacht. (2) Die Entrichtung des Personenfahrkartenstempels und des Frachturkundenstempels im Eisenbahn= und Dampfschiffahrtsbetriebe des Reichs und der Bundesstaaten wird durch Beamte dieser Betriebe nachgeprüft. Wegen der im Ausland ausgegebenen Fahrkarten hat die in § 101 Abs. 1 bezeichnete inländische Eisenbahnverwaltung die Prüfung zu übernehmen. Die allgemeinen Anordnungen über das Prüfungsverfahren werden nach Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs- schatzamts) von den Landesregierungen, im Bereiche der Reichs-Eisenbahnen vom Reichsamt für die Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen erlassen. Uber die Behandlung grundsätzlicher Fragen des Stempelrechts, die noch nicht allgemein entschieden sind, haben die Verkehrsverwaltungen vor weiterer dienstlicher Anweisung die Entscheidung der zuständigen Landesfinanzverwaltung einzuholen. In den hiernach erlassenen Anweisungen ist auf das Einverständnis der Steuer- verwaltung Bezug zu nehmen. (3) Die ordentlichen Prüfungsbeamten haben sich mindestens einmal im Laufe von drei Jahren bei den in ihrem Bezirke befindlichen Direktionen der in Abs. 2 bezeichneten Verwaltungen und bei deren Abrechnungsstellen von der Handhabung der den Personenfahrkarten= und Fracht- urkundenstempel betreffenden Vorschriften, insbesondere von der Berechnungsweise und den etwa dabei eingetretenen Anderungen zu überzeugen. Zu diesem Zwecke sind ihnen die ergangenen Tarife und sonstigen Vorschriften sowie die Akten, Bücher (Register) und Schriftstücke der be- zeichneten Stellen, soweit erforderlich, zugänglich zu machen. Hat eine Prüfung stattgefunden, so ist in dem Jahresberichte deren Ergebnis mitzuteilen. «                                         §   190. (1) Bei privaten Verkehrsanstalten ist die Entrichtung des Fahrkartenstempels, sofern die Anstalten zu dem für staatliche Betriebe vorgeschriebenen Abrechnungsverfahren zugelassen sind, durch die Prüfungsbeamten ausschließlich bei den Abrechnungsstellen (Verkehrskontrollen) nach- zuprüfen. Der Prüfungsbeamte ist befugt, die Prüfung am Sitze der Abrechnungsstelle auch dann vorzunehmen, wenn die Abrechnungsstelle außerhalb des Bundesstaats liegt, in dem das Unternehmen betrieben wird. Die Bundesstaaten können vereinbaren, daß die Abrechnungsstelle