— 270 — 7. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Die Ortsbehörden, nämlich im Domanium: die Amter, auf den ritterschaftlichen Gütern: die Gutsobrigkeiten, im Gebiete der Städte: die Magistrate und die städtischen Polizeibehörden sowie im Gebiete der drei Landesklöster: die Klosterämter. 8. Großherzogtum Sachsen. Die Bezirksdirektoren, der Gemeindevorstand von Jena für den Gemeindebezirk Jena, der Gemeindevorstand von Ilmenau für den Amtsgerichtsbezirk Ilmenau, der Gemeindevorstand zu Blankenhain für Personen, die in dem Carl Friedrich-Hospital daselbst ver- storben sind und auswärts beerdigt werden sollen. 9. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. a) Im Herzogtum Strelitz: Die Amter, die Gutsobrigkeiten, die Magistrate. bv) Im Fürstentum Ratzeburg: Die Landvoigtei, die Gutsherrschaften. 10. Großherzogtum Oldenburg. a) Im Herzogtum Oldenburg und im Fürstentum Lübeck: Die Gemeindevorstände, die Stadtmagistrate. b) Im Fürstentum Birkenfeld: Die Bürgermeister. I11. Herzogtum Braunschweig. Die Kreisdirektionen, « die Polizeidirektion zu Braunschweig, die Stadt-Polizeibehörden zu Blankenburg a. Harz, Eschershausen, Gandersheim, Bad Harzburg, Hassel— felde, Helmstedt, Holzminden, Königslutter, Schöningen, Schöppenstedt, Seesen, Stadtolden- dor, Wolfenbüttel. . 12. Herzogtum Sachsen-Meiningen. Die Landräte sowie für die im § 42 der Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Abs. 8 erwähnten Leichentransporte die Direktion des Zuchthauses zu Maffeld. 13. Herzogtum Sachsen-Altenburg. Die Landratsämter, · die Stadträte. 14. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 6 a) Im Herzogtum Coburg: J Das Landratsamt zu Coburg, die Magistrate zu Coburg, Neustadt und Rodach, » der Stadtrat zu Königsberg in Franken. b) Im Herzogtum Gotha: Die Landratsämter, die Stadträte zu Gotha, Ohrdruf und Waltershausen.