— 280 — Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 27. Februar 1909 (Zentralblatt S. 58) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der auf Grund des § 42 Ziffer 1 a bis c der Deutschen Wehrordnung zur Untersuchung militärpflichtiger Deutscher in Canada und in den Vereinigten Staaten von Amerika allgemein ermächtigte Arzt, Professor Dr. med. James Chalmers Cameron in Montreal, am 16. März 1912 verstorben ist. Berlin, den 13. April 1912. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Gallenkamp. 4. Zoll-- und Steuerwesen. Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Preußischen Ober-Zoll- revisors Bräuer der Königlich Preußische Ober-Zollkontrolleur des Zollabfertigungsdienstes, Zollinspektor Kloß in Düsseldorf, dem Königlich Preußischen Hauptzollamt zu Sigmaringen, dem Königlich Württembergischen Hauptzollamt zu Friedrichshafen, den Großherzoglich Badischen Hauptsteuerämtern zu Konstanz und Singen sowie in bezug auf die Branntwein- steuer und die Schaumweinsteuer den in dem Bezirke des Hauptzollamts zu Friedrichshafen gelegenen, mit der Verwaltung der gedachten Abgaben betrauten Königlich Württembergischen Kameralämtern und in bezug auf die Tabaksteuer, die Branntweinsteuer und die Schaum- weinsteuer den in den Bezirken der Hauptsteuerämter zu Konstanz und Singen gelegenen, mit der Verwaltung der gedachten Abgaben betrauten Großherzoglich Badischen Finanz- ämtern als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Konstanz « und an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Preußischen Zoll— inspektors Schaake der Königlich Preußische Ober-Zollkontrolleur des Zollabfertigungs— dienstes, Zollinspektor Freiwald in Erfurt, den Großherzoglich Hessischen Hauptsteuer- ämtern zu Bingen, Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach am Main und Worms als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Mainz vom 1. April 1912 ab beigeordnet worden. Zu dem gleichen Zeitpunkt ist der amtliche Wohnsitz des Stationskontrolleurs zu Darmstadt nach Mainz verlegt worden. Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 16. März 1912 beschlossen, daß die in Ziffer 7 Abs. 7 der unter dem 19. Juni 1906 (Zentralblatt S. 662) bekannt gemachten Ausführungsbestimmungen zum Mannschaftsversorgungsgesetze vorgeschriebenen Quittungsbücher fortan nach dem beiliegenden Muster anzufertigen sind. « » Gleichzeitig hat er den Reichskanzler ermächtigt, Anderungen des Musters, die lediglich formaler Natur sind oder eine Wiedergabe von Gesetzes= oder sonstigen Bestimmungen bedeuten, anzuordnen. Berlin, den 16. April 1912. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Herz.