— 282 — (Rückseite des Umschlags.) Verpflichtungsbestimmungen für die Invaliden und die Rentenempfänger. 1. Der Invalide oder Rentenempfänger ist verpflichtet, im September und im März jedes Jahres von einer Zivil= oder Militärbehörde oder von einem zur Führung eines Dienstsitegels berechtigten Beamten die unter den Empfangsmonaten befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. Wird die Zahlung auf Grund besonderer Ouittungen geleistet, dann tritt an die Stelle dieser Verhandlung eine entsprechende Erklärung des Empfängers auf den mit Vordruck versehenen Ouittungen, die im September und März jedes Jahres amtlich zu bescheinigen sind. Ohne eine solche Erklärung erfolgt keine weitere Zahlung. . 2. Das Quittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert es der Invalide oder Rentenempfänger dennoch, so trifft ihn der etwaige Schaden. Im Falle des Verlustes hat er der Ortsbehörde und der zahlenden Kasse sofort Anzeige zu machen. - B.BeinichtpersönlicherAbhebungderGebÜhrnissedurchdenBes rechtigten ist außer dem Quittungsbuch eine amtliche Lebensbescheinigung und eine amtlich beglaubigte Vollmacht beizubringen. · 4. Jeder Invalide oder Rentenempfänger, der im Reichs-, Staats= oder Kommunaldienst, bei den Versicherungsanstalten für Invalidenversicherung, bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, oder in solchen zu den vorbezeichneten nicht gehörenden Zivilstellen, welche ganz oder zum Teil den Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins vor- behalten sind, als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten unter Gewährung eines Diensteinkommens angestellt oder beschäftigt wird, hat das Quittungsbuch seiner vorgesetzten Behörde sofort abzuliefern. Zu Unrecht erhobene Beträge von Versorgungsgebührnissen werden durch Einbehalten der fälligen Versorgungsgebührnisse gedeckt oder anderweit eingezogen. 5. Die Regelungsverfügungen sind von den Invaliden oder Renten- empfängern durch Namensunterschrift anzuerkennen. 6. Bei der Aufnahme in Invalideninstitute, in eine militärische Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt und bei der vorübergehenden Heran- ziehung zum Militärdienst (§ 36 Nr. 1, 2 Ges. 06) ist das Quittungsbuch er aufnehmenden Behörde oder dem Truppenteil usw. zu übergeben. 7. Wenn der Invalide oder Rentenempfänger seinen Aufenthalt an einen anderen Ort verlegt, so muß er sein Ouittungsbuch rechtzeitig an die bisherige Zahlstelle abgeben und um Übertragung der Zahlung auf die näher gelegene Kasse nachsuchen. a) Die Zahlung der Bezüge kann auch mittels Postanweisung erfolgen. b) Eine Verpfändung oder Abtretung der Versorgungsgebührnisse ist rechtsunwirksam. Tc) Nach dem Ableben des Inhabers ist von den Hinterbliebenen das Buch der zahlenden Kasse zurückzugeben. Hier wird auch Auskunft über die Zahlung der Gnadengebührnisse erteilt.