— 298 —                     I. Anderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif. In dem Stichwort „Tabaklaugen“ erhält die Anmerkung folgende Fassung: „Tabaklaugen, die zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen bestimmt sind, können auf Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung oder nach Vergällung zollfrei abgelassen werden. Letztere geschieht durch Vermischung mit 10 kg Schmierseife oder mit je 20 kg Kupferacetat oder Kupfervitriol auf 1 de Eigengewicht G. Der Reichskanzler kann die zuzusetzenden Mengen der Vergällungsmittel anderweit festsetzen. Er kann auch andere Vergällungsmittel zulassen und bestimmt deren Menge und Beschaffenheit. Zum Zwecke der Bekämpfung von Hopfen= oder von Rebschädlingen kann in unbedenklichen Fällen die Zollfreiheit auch ohne überwachung der Verwendung und ohne Vergällung gewährt werden, wenn der Bezug der Tabaklaugen durch staatliche Stellen oder durch Landwirtschaftskammern, Hopfen= oder Weinbauvereine, landwirt- schaftliche Genossenschaften und ähnliche Fachverbände vermittelt und die Abgabe an Hopfenpflanzer oder Winzer zum Bespritzen von Hopfen oder Reben durch die zuständige Gemeindebehörde oder einen örtlichen Fachverband be- scheinigt wird (A. Jedoch ist die Abstandnahme von der Überwachung oder der Vergällung ausgeschlossen für Gemeinden, in deren Bezirken Tabakerzeugnisse hergestellt werden, sofern ein Mißbrauch der Laugen zu befürchten ist."                         II. Anderung der Anleitung für die Zollabfertigung. Teil III 31b erhält folgende Fassung: rrn 31b. Bestimmungen über den zollfreien Bezug von Tabaklange zur Bekämpfung Nr. 220. .                                  von Pflanzenschädlingen.                                            A. Vergüllung. 1. Die Vergällungsmittel sind mit der Tabaklauge sorgfältig zu verrühren. 2. Bei Schmierseife genügt es, wenn die Aufsichtsbeamten sich davon überzeugen, daß sie von handelsüblicher Beschaffenheit ist. 3. Kupferacetat und Kupfervitriol dürfen nur als feines Pulver verwendet werden. Kupferacetat ist blaugrün und löst sich in Wasser mit blaugrüner Farbe. In der wässerigen Lösung tritt auf Zusatz von wenig Ammoniakflüssigkeit eine blaue Fällung ein, die sich auf weiteren Zusatz von Ammoniakflüssigkeit mit tiefblauer Farbe wieder auflöst. · Kupfervitriol ist blau und löst sich in Wasser mit blauer Farbe. Wegen der sonstigen Erkennungsmerkmale siehe Teil III 59. B. Bezug zur Bekümpfung von Hopfen- oder von Pebschüdlingen ohne Überwachung der                          Verwendung und ohne Vergällung. 1. Landwirtschaftskammern, Hopfen= oder Weinbauvereine, landwirtschaftliche Ge- nossenschaften und ähnliche Fachverbände (einschließlich ihrer Bezirks= oder Ortsgruppen), die den zollfreien Bezug von Tabaklaugen zur Bekämpfung von Hopfen= oder von Reb- schädlingen ohne Uberwachung der Verwendung und ohne Vergällung vermitteln wollen, haben einen verantwortlichen Bevollmächtigten zu bestellen und bei dem Hauptamt, in dessen Bezirke sie ihren geschäftlichen Sitz haben (Bezirkshauptamt), die Ausstellung eines Erlaubnisscheins auf den Namen dieses Bevollmächtigten mit der Erklärung zu beantragen, daß sie für diesen hinsichtlich der Zollgefälle und Geldstrafen die Haftung übernehmen. Staatliche Stellen haben in gleicher Weise ihren verantwortlichen Vertreter zu benennen.