— 302 —                            2. Allgemeine Verwaltungssachen. Auf Grund des § 3 der Verordnung, betreffend die Verwaltung des Reichskriegsschatzes, vom 22. Januar 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 9) ist an Stelle des mit anderweiten Diensten betrauten vor- tragenden Rats im Reichsschatzamt, Kaiserlichen Geheimen Ober-Regierungsrats Dombois, der vor- tragende Rat im Reichsschatzamt, Kaiserliche Geheime Ober-Regierungsrat Freiwald, zum Kurator des Reichskriegsschatzes bestellt worden.                           3. Mediziunal= und Veterinärwesen.                                        Bekanntmachung. Mit Rücksicht auf die derzeitige administrative Einteilung in den im österreichischen Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern wird das Verzeichnis der in den Anlagen I und lla zum Vieh- seuchen-Ubereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 (Reichs-Gesetzbl. 1906 S. 287) aufgeführten Sperrgebiete, wie folgt, berichtigt:                                        Anlage I. XXV. Viertes Sperrgebiet in Galizien. Hinzuzusetzen: „Bezirkshauptmannschaft Radziechöw.“ ·                                    Anlagen- 11a XII. Sechstes Sperrgebiet in Galizien. Hinzuzusetzen:               „Bezirkshauptmannschaft Radziechöw.“ Berlin, den 23. April 1912. Der Reichskanzler.                                   Im Auftrage: von Jonquieres.                                   4. Zoll= und Steuerwesen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. Juni 1911 einer Verlegung der Zollgrenze an der Geeste gegen das Geestemünder Zollausschlußgebiet wegen Umgestaltung und Erweiterung der Aulege- einrichtung für den Fährbetrieb zwischen Geestemünde und dem oldenburgischen Ufer zugestimmt. Die Verlegung ist am 1. März 1912 in Kraft getreten. Die Zollgrenze gegen das Geestemünder Zoll- ausschlußgebiet hat nunmehr folgenden Lauf: Im Anschluß an die gegenwärtige, an der Westseite des Fußwegs von der Deich- straße nach dem Anleger für die Nordenhamer Dampffähre entlang führende Zollgrenze biegt die neue Grenze etwa 6 m vor der Mündung des Fußwegs auf den Kahndamm (Ladestraße) am Geesteufer neben dem alten Fährhaus in nordwestlicher Richtung ab, läuft in einer Entfernung von 6 Metern etwas nach links abbiegend etwa 26 m in gerader Linie in westlicher Richtung neben der Ladestraße weiter und wendet sich dann im rechten Winkel nach Norden der Geeste zu, überschreitet diese westlich von dem neuen Anleger der Weser- fähre in fast gerader Linie und vereinigt sich mit der bestehenden Zollgrenze in Bremerhaven.