—          408       —     Streu, des Düngers oder anderer Ab- fälle von kranken oder verdächtigen Tieren, oder durch unzweckmäßige Beseitigung des Abwassers aus bestimmten Betrieben, oder durch Verwendung bestimmter Futter= oder Düngemittel; c) infolge der Unterlassung oder mangel- haften Ausführung der Desinfektion, oder bei der Benutzung von Ställen oder sonstigen Räumlichkeiten oder von Eisenbahnwagen, Schiffen oder sonstigen Fahrzeugen, obgleich sie vorschriftsmäßig gereinigt oder desinfiziert waren. 4. In welchen Fällen waren Seuchenaus- brüche auf polizeilich nicht angeordnete Schutz- impfungen zurückzuführen; welche Impfstoffe sind hierbei verwandt worden? 5. In wieviel Fällen sind Seuchen ermittelt worden: a) bei der amtstierärztlichen Beaufsichtigung der im § 16 des Viehseuchengesetzes ge- nannten Betriebe und Veranstaltungen; b) bei der Uberwachung des Verkehrs mit Tieren in Grenzbezirken, insbesondere auch im kleinen Grenzverkehre; c) bei der Untersuchung von Vieh vor dem Verladen und bei oder nach dem Ent- laden im Eisenbahn= und Schiffsverkehre; d) bei der Untersuchung der beim Berg- werks= oder Schiffahrtsbetrieb und der beim Gewerbebetrieb im Umherziehen benutzten Haustiere; e) bei allgemeinen Tieruntersuchungen, ins- besondere bei der etwaigen Untersuchung sämtlicher Schafbestände, und den auf Grund des § 29 des Viehseuchengesetzes vorgenommenen Untersuchungen? 6. In wieviel Fällen sind Seuchenherde von Rotz, Lungenseuche oder Räude bei Vornahme der Schlachtvihh- und Fleischbeschau aufgedeckt worden? 7. In wieviel Fällen ist zur Ermittelung von Seuchenausbrüchen von Impf= oder Blutproben Gebrauch gemacht worden? Welche Arten des Verfahrens wurden hierbei angewandt, und welche Ergebnisse sind erzielt worden? · 8. In wieviel Fällen hat eine Impfung der für die Seuche empfänglichen Tiere in verseuchten