— 410 — Staat: . Jahr 19 Jahresübersicht über die Tuberkulose des Rindviehs. Anleitung für die Eintragungen. Auf die Eintragungen finden die Bestimmungen über die Eintragungen in die Vierteljahrs- übersichten (vgl. Anlage A) sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß an Stelle des Abs. 2 der Nr. 2 „Verfahren bei Feststellung einer Seuche auf einem Viehmarkt, Viehhof usw.“ folgende Be- stimmungen treten: · Abweichend hiervon ist in den Fällen der Feststellung der Tuberkulose bei kranken oder verdächtigen Tieren, die mit polizeilicher Genehmigung zur Schlachtung ausgeführt worden sind, die Zahl der krank befundenen nicht anmerkungsweise für das Schlachthaus, sondern in der Tabelle bei den Herkunftsgehöften nachzuweisen. In den Fällen der Feststellung der Tuberkulose bei gefallenen oder geschlachteten Tieren, bei denen nicht bereits während des Lebens das Vorhandensein, die hohe Wahr— scheinlichkeit oder der einfache Verdacht der Tuberkulose festgestellt war, findet eine Nach- weisung überhaupt nicht statt.