— 451 — 2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei einer der Kammern Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; die im Dienste der Magdeburgischen Land-Feuersozietät Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist, oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der Land-Feuersozietät Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 ange- gebenen Umfang gewährleistet ist." C. auf Grund des § 1242 Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung: „Die §§ 1234, 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit Wirkung vom 1. Januar 1912 an für 1. die in Betrieben oder im Dienste der Lübeck-Büchener Eisenbahn-Gesellschaft beschäftigten und der Pensions= und Unterstützungskasse für die Beamten dieser Gesellschaft angehörenden Beamten, wenn ihnen die in § 1234 bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind, solche Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei der Lübeck-Büchener Eisenbahn-Gesellschaft und auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der genannten Pensionskasse Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der 1. Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge (§ 1234) gewährleistet ist.“ Berlin, den 22. Mai 1912.                               Der Reichskanzler.                                    Im Auftrage: Caspar.                                       7. Polizeiwesen.               Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. Name und Stand Alter und Heimat « . Datum — n"„ -h s uswe der Bestrafung. Ausweisungs- 2 der Ausgewiesenen. strafung beschlossen hat. beschlusses. 1 2 s s 6 — Johann Bendszus, Knecht,                        a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. geboren am 2. Oktober 1888 zu Neu-Diebstahl im wieder-Königlich Preußischer 14. Mai 1912 stadt, Gouvernement Kowno, Ruß= holten Rückfall Regierungspräsident zu land, russischer Staatsangehöriger, (1 Jahr Zuchthaus, Allenstein, laut Erkenntnis vom 12. Juni 1911),