— 435 — Tabaksteuerordnung. Zu den 88§ 11, 33, 35 und 36 des Gesetzes. § 1. (1) Die Steuer für den innerhalb des Zollgebiets erzeugten Tabak wird entweder nach dem 4A. Allgemeine Gewicht oder nach dem Flächenraum erhoben. Bei letzterer Besteuerungsart ist zu unterscheiden Vorschriften. zwischen der reinen Flächensteuer (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes) und der Besteuerung nach dem Besteuerungs- Flächenraum unter Zugrundelegung eines Durchschnittsertrags (Steuerabfindung, § 35 des Ge- « setzes). Pflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 a Flächeninhalt unterliegen der Be- steuerung nach dem Flächenraume, Pflanzungen von 4 a oder mehr der Gewichtsteuer. Jedoch kann nach dem Ermessen der Steuerbehörde die Gewichtsteuer auch auf Pflanzungen von weniger als 4 a angewendet werden und für Pflanzungen von 4 à oder mehr Inhalt ausnahmsweise die Besteuerung nach dem Flächenraum eintreten. (2) Die in das Ermessen der Steuerbehörde gestellten Anordnungen über die Art und Weise der Besteuerung (§ 33 Abs. 2, § 35 des Gesetzes) trifft nach Anweisung des Hauptamtsleiters der Oberkontrolleur, der hierbei die mit der Festsetzung und Erhebung der Gewichtsteuer ver- knüpften Schwierigkeiten und Kosten zu berücksichtigen hat. (3) Die Besteuerung nach dem Flächenraume neben der Erhebung der Gewichtsteuer in der- selben Gemarkung ist tunlichst zu vermeiden. Werden in einer Gemarkung, in der Gewichtsteuer zu erheben ist, Grundstücke von weniger als 4 a Flächeninhalt mit Tabak bepflanzt, so sind sie in der Regel der Gewichtsteuer zu unterwerfen. Es empfiehlt sich ferner, Grundstücke von weniger als 4 a zur Gewichtsteuer heranzuziehen, wenn ihr Pflanzer in einer angrenzenden Ge- markung der Gewichtsteuer unterliegende Grundstücke mit Tabak bepflanzt hat, wenn größere Pflanzungen absichtlich in Abschnitte von weniger als 4 a zerlegt werden, oder wenn der ge- wöhnliche Ertrag kleiner Pflanzungen 1000 kg gegorener verarbeitungsreifer Blätter für ein Hektar erheblich zu übersteigen pflegt. ) Grundstücke von 4 a und mehr Flächeninhalt werden nur dann nach dem Flächenraume besteuert, wenn es sich um einen vereinzelt vorkommenden Tabakbau handelt. Für die Ent- scheidung, ob in derartigen Fällen die reine Flächensteuer oder die Steuerabfindung anzuwenden ist, gilt als Regel, daß Grundstücke, deren Lage und Bodenbeschaffenheit besonders günstige Er- träge erwarten lassen, der Steuerabfindung zu unterwerfen sind. Diese Regel gilt nicht, wenn wegen der örtlichen Verhältnisse der bei der Abfindung zugrunde zu legende Durchschnittsertrag, dert sih ¾ demselben Erntejahre für andere Gemarkungen ergibt, besonders schwierig zu er- mitteln ist. (5ö) Die Entscheidung über die Besteuerungsart wird von der Amissstelle der Gemeinde- behörde mitgeteilt und von dieser, möglichst bis zum 15. April, in ortsüblicher Weise bekannt- gemacht, wenn in der Gemeinde schon vorher Tabak gebaut worden ist. Andernfalls werden die einzelnen Pflanzer durch Vermittelung der Gemeindebehörde von der Entscheidung innerhalb 14 Tagen nach der Anmeldung (§ 4) benachrichtigt. () Das Erntejahr umfaßt die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. 63“