4. Anmeldung. Wiegebuch. ##er 6. vtnm 5. Abferti- gung. verpacken, daß die Blätter ohne weiteres gezählt werden können. Unter Obergut werden im Gegensatze zu Grumpen (§ 2 Abs. 13) und Sandblättern (§ 9 Abs. 3) die zur Zeit des Brechens noch grünen Blätter verstanden. « (2)JstdieSoIImeugenachdemGewichtefestgesetzt,sokönnendieTabakblätterungebüschelt vorgeführt werden. 26. Grumpen sowie Bruch und sonstige Abfälle sind je für sich verpackt zur Verwiegung vorzuführen, ebenso im Falle des amerikanischen Ernteverfahrens (§ 50) die von den Blättern befreiten Pflanzenstengel und bei der Inanspruchnahme eines Steuernachlasses gemäß § 26 des Gesetzes die im Werte verminderten Tabakblätter (§ 36). § 27. () Der zur Verwiegung zu stellende Tabak ist der Verwiegungsstelle mit einer Anmeldung nach Muster 6 vorzuführen, zu der den Gemeindebehörden von der Amssstelle unentgeltlich Vor- drucke geliefert werden. Die Direktivbehörde kann eine vereinfachte Form der Anmeldung vor- schreiben und zulassen, daß die nach dem Vordruck nötigen Angaben, abgesehen von den im Abs. 2 Satz 2 erwähnten Fällen, mündlich gemacht werden. (2) Soll Tabak bei der Verwiegung an den Erwerber übergeben, ohne Veräußerung in den freien Verkehr gesetzt oder auf Begleitschein abgefertigt werden, so sind der Verwiegungsstelle die nach den §§ 30 und 31 nötigen Anträge vorzulegen. Wird für Tabakblätter die Steuer- begünstigung des § 2 Abs. 1b in Anspruch genommen, so ist dies in der Anmeldung zu bean- tragen, die in diesem Falle in doppelter Ausfertigung abzugeben ist. Soll Tabak vorgeführt werden, für den ein Steuernachlaß wegen Wertverminderung (§ 26 des Gesetzes) in Anspruch genommen wird, so ist dies dem Oberkontrolleur vom Anmelder vorher rechtzeitig besonders anzuzeigen (§ 36). · (3)WillderPflanzernachderVerwiegungTabakzurücknehmenundunversteuertauf- bewahren(§§41bis44),sohaterdiesunterBezeichnungderLagerräumeinderVerwiegungs- anmeldung zu erklären. (4) Die Verwiegungsstelle führt ein Wiegebuch nach Muster 7. Die Direktivbehörde läßt den Vordruck ergänzen, wenn sie die mündliche Anmeldung des vorgeführten Tabaks gestattet. g 28. (1) Die Abfertigung wird in der Regel durch zwei Beamte vorgenommen. Der Oberkon— trolleur hat tunlichst bei jeder Verwiegungsstelle seines Bezirkes einer größeren Zahl von Ab— fertigungen beizuwohnen und in diesen Fällen die Prüfungsbefunde mitzuunterzeichnen. (2) Bei Ermittelung der Gattung des Tabaks — Obergut oder Sandblätter, Grumpen, Bruch usw. — prüfen die Beamten, ob der Tabak in dachreifem Zustand vorgeführt wird. Er- gibt sich, daß der Tabak durch absichtliches Hinausschieben des Abhängens über die Dachreife hinaus oder sonst künstlich getrocknet oder daß er gegoren ist, so ist das im Abfertigungsbefunde zu vermerken. Sind zur Festhaltung der Nämlichkeit Proben entnommen worden (§ 15), so ist der Tabak mit diesen zu vergleichen. Die Proben werden nach der Abfertigung — im Falle des Abs. 3 nach der endgültigen Entscheidung — dem Inhaber des Tabaks gegen Empfangs- veschleung eingehändigt. Ihr Gewicht wird dem Gewichte des vorgeführten Tabaks hinzu- geschlagen. (3) Ergeben sich bei der Prüfung der Nämlichkeit oder Beschaffenheit des Tabaks Zweifel, die eine weitere Untersuchung nötig machen, so ist der Tabak bis nach Abfertigung der unbean- standeten Posten zurückzustellen und nötigenfalls auf Kosten seines Inhabers unter amtliche Ver- wahrung und amtlichen Verschluß zu nehmen. Uber die Beanstandung hat der Oberkontrolleur schleunigst zu entscheiden. Dem Pflanzer steht hiergegen die Beschwerde zu. (4) War die Sollmenge nach der Blätterzahl festgesetzt, so ist durch Nachzählung der Bündel und Büschel zu ermitteln, ob die richtige Blätterzahl zur Verwiegung gestellt ist. Die Nachzählung kann nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde probeweise erfolgen. Die Be-