amten haben auch darauf zu achten, daß die in der festgesetzten Blätterzahl nicht enthaltenen Grumpen (§ 9 Abs. 3) sowie der Bruch und die sonstigen Abfälle vollständig vorgeführt werden. Bei dem nach amerikanischem Verfahren geernteten Tabak (§ 50) werden auch die vorgeführten Pflanzenstengel gezählt. (5) Bei der Gewichtsermittelung stellen die Beamten das Roh= und das Reingewicht für jede Gattung von Tabak (Abs. 2) besonders fest. Das Gewicht wird auf 50 g genau er- mittelt und angeschrieben, sofern die Direktivbehörde nicht eine Abrundung auf 0,5 kg vorschreibt. Das Gewicht der Umschließungen und Schnüre kann durch Probeverwiegungen ermittelt werden. Für das Gewicht der Schnüre, auf die die Blätter aufgereiht sind, kann das Hauptamt auf Grund von Probeverwiegungen Abzugssätze bestimmen. (6) Bei der Verwiegung ermitteln die Beamten für eine möglichst große Anzahl der zum Verkaufe gelangten Tabakposten den Verkaufspreis, der vom Pflanzer für den unversteuerten Tabak in dachreifem Zustand, für Grumpen usw. erzielt worden ist. Das Ergebnis vermerken sie in der Verwiegungsanmeldung oder im Wiegebuche. · (7) Die Verwiegungsstelle erteilt über das Ergebnis der Verwiegung einen Wiegeschein nach Muster 8. Die Verwiegungsanmeldungen werden innerhalb der vom Amte festgesetzten Muster 8 Fristen, die Wiegebücher nach beendeter Verwiegung in einer Gemeinde dem Amte übersandt                                                 § 29. Wegen der Verwiegung von Teilen der Ernte, die vor oder nach Verwiegung der Haupt= 6. Ver- ernte zur Abfertigung gestellt werden — Grumpen, Sandblätter oder durch Nachernten ge= wgung von wonnener Tabak (§ 51) — ordnet der Oberkontrolleur das Nötige an. Ernte.                                             Zu § 29 des Gesetzes.                                                  § 30. (1) Die Veräußerung von Tabak, der im Anschluß an die Verwiegung an den Erwerber übergang des übergehen soll, ist der Hebestelle oder den Verwiegungsbeamten vor der Übergabe vom Ver= zur Verwie- fügungsberechtigten anzumelden. Der Erwerber hat den Tabak zu versteuern, sofern er nicht gunggestellten nach § 31 weiter abgefertigt wird. den Erwerber. (2) Die Veräußerung kann durch Angabe des Namens und Wohnorts des Erwerbers in der ien Verwiegungsanmeldung oder, wenn diese mündlich gemacht wird, mündlich angemeldet werden, Verkehr. falls der Tabak nach § 31 weiter abgefertigt oder im Anschluß an die Verwiegung vor der Steuerbehörde dem Erwerber übergeben wird. Dieser hat im letzteren Falle in der Verwiegungs- anmeldung oder im Wiegebuche durch den Vermerk „Einverstanden“ und seine Unterschrift die Haftung für die Steuer anzuerkennen, wenn sie nicht sichergestellt, sofort eingezahlt oder ge- stundet wird. (3) In anderen als den im Abs. 2 behandelten Fällen ist die Veräußerung schriftlich nach Muster 9 anzumelden, wobei der Erwerber zugleich die Haftung für die auf dem Tabak ruhende Mufte Steuer zu übernehmen und die Räume zu bezeichnen hat, in denen der Tabak bis zur Einzahlung Muster 9 der Steuer aufbewahrt werden soll. Die Vordrucke zu den Anmeldungen werden unentgeltlich geliefert. Von dem Erwerber kann Sicherstellung der Steuer gefordert werden. Stehen der Entlassung des ursprünglich Steuerpflichtigen aus der Gesamthaftpflicht im Hinblick auf die Person des Erwerbers oder wegen mangelnder Sicherheit Bedenken entgegen, so wird er nur dann von der Haftung befreit, wenn er den Tabak dem Erwerber vor der Steuerbehörde übergibt. (4) Nötigenfalls ist der Tabak in amtliche Verwahrung zu nehmen, bis die Steuer entrichtet oder sichergestellt ist. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Erwerber. (5) Soll Tabak im Anschluß an die Verwiegung vor der erstmaligen Veräußerung in den freien Verkehr gesetzt werden, so hat der Pflanzer der Hebestelle die zu versteuernde Menge in der Verwiegungsanmeldung anzuzeigen. Die Steuer ist vom Pflanzer alsbald zu entrichten, sofern sie nicht gestundet wird. » —