(6) Der ursprünglich Steuerpflichtige wird aus der Haftung für die auf dem veräußerten oder versteuerten Tabak ruhende Steuer durch Benachrichtigung seitens der Abfertigungsbeamten entlassen.                    Zu § 25 Abs. 2, §§ 27 und 28 des Gesetzes.                                                       § 31. Versendung ) Soll der zur Verwiegung gestellte Tabak mit dem Anspruch auf Steuerbefreiung über und Nieder= die Zollgrenze ausgeführt, unversteuert versendet oder in eine Niederlage aufgenommen werden, zuw BVermie, so ist er der Verwiegungsstelle oder der zuständigen Amtsstelle mit einem Tabakbegleitschein I gunggestellten nach Muster 10 anzumelden. Bei der Versendung innerhalb desselben Hebebezirkes kann an die Tabaks. Stelle des Begleitscheins nach näherer Anordnung des Hauptamts eine vereinfachte Anmeldung 1. Tabakbe= treten. gleitscheine. (2) Soll lediglich die Erhebung der festgestellten Steuer dem Erledigungsamt überwiesen Auster— werden, so hat die Anmeldung durch einen Begleitschein II nach Muster 11 zu erfolgen. (3) Die Begleitscheine sind in zwei Ausfertigungen abzugeben. Beim Anspruch auf Steuer- Muster I#. begünstigung gemäß § 2 Abs. 1b ist den Begleitscheinen II eine dritte Ausfertigung beizufügen, milt der nach § 37 Abs. 4 verfahren wird. Der Anmelder (Begleitscheinnehmer) hat sich durch Unterzeichnung der Annahmeerklärung in dem Begleitschein zur sofortigen Zahlung der Steuer für den Fall zu verpflichten, daß die Erledigung des Begleitscheins nicht in der vom Amte fest- gesetzten Frist nachgewiesen wird. Das Amt ist befugt, für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherstellung zu verlangen, deren Art und Höhe im Ausfertigungsbuche (§ 32) vermerkt wird. 4) Auf die Abfertigung des Tabaks, die Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine sowie wegen ihrer Prüfung und Rücksendung durch die Direktivbehörden werden, soweit hier nicht Bestimmungen getroffen sind, die für Zollbegleitscheine gegebenen Bestimmungen angewendet.                                                  § 32. 2. Verfahren (1) Das Ausfertigungsamt führt über die Ausstellung der Begleitscheine ein Tabakbegleit- beim Aus= schein-Ausfertigungsbuch nach Muster 12 in Vierteljahrsabschnitten, in dem gleichzeitig die Er- fertigungs- ledigung der Begleitscheine nachgewiesen wird. Muster 12 (2) Der Tabak ist dem Ausfertigungsamte zur Abfertigung vorzuführen und von diesem Muster 12 unter Verschluß oder amtlicher Begleitung abzulassen, wenn er a) unter Steuerbefreiung ausgeführt oder b) mit dem Anspruch auf Abrechnung des vollen, während der Beförderung ent- stehenden natürlichen Gewichtsverlustes versandt werden soll oder c) wegen Wertverminderung nur mit dem Steuersatze von 45 X belastet ist, soweit nicht von der Erleichterung im § 36 Abs. 7 Gebrauch gemacht wird. Falls nicht Raumverschluß oder amtliche Begleitung eintritt, muß der Tabak in den Fällen zu a bis c derart verpackt sein, daß sich ein vorschriftsmäßiger Verschluß anlegen läßt. (3) Das Ausfertigungsamt hat die Abfertigung des angemeldeten Tabaks zu versagen, wenn sich herausstellt, daß das Gewicht durch Anfeuchten oder in anderer Weise künstlich vermehrt worden ist. Wegen der Gewichtsermittelung gilt § 28 Abs. 5. Die Steuer ist in den Begleit- scheinen II gemäß § 37 Abs. 3 und 4 zu berechnen.                                                     § 33. 3. Verfahren (1) Das Empfangsamt trägt den Begleitschein in ein Empfangsbuch nach Muster 13 ein, eim Enr- das in Vierteljahrsabschnitten geführt wird. Ist der Tabak vom Ausfertigungsamt auf Begleit- Mangsamt.- schein I ohne Verschluß abgelassen worden, so hat das Erledigungsamt das Reingewicht zu er- Mster 16- mitteln und festzustellen, daß das Gewicht nicht durch Anfeuchten oder in anderer Weise künstlich –—. vermehrt worden ist. Der Amtsvorstand kann von der Vorführung und Abfertigung beim Empfangsamt absehen, wenn der ohne Verschluß abgelassene Tabak zur Versteuerung bestimmt ist und der Empfänger sich mit der Entrichtung der Steuer nach dem vom Ausfertigungsamt ermittelten Gewicht einverstanden erklärt. ·