— 450 — g 38. 2. Fehl- (1) Fehlmengen. die sich bei der Abrechnung gegenüber der Sollmenge ergeben, sind zu ver- mengen und steuern (§§ 15 und 31 des Gesetzes). Daneben tritt unter Umständen Strafverfolgung ein. War gung ent= die Sollmenge nach der Blätterzahl festgesetzt, so wird das Gewicht der Fehlmenge aus der Zahl zogener der fehlenden Blätter und dem Durchschnittsgewichte berechnet, das sich nach dem Befund in der Tabak. Verwiegungsanmeldung für 1000 gleichartige Blätter ergibt. (2) Von der Einziehung der Steuer für die Fehlmenge hat das Hauptamt abzusehen, wenn sich bei den Erhebungen überzeugend ergibt, daß sie lediglich auf Ungenauigkeiten bei Festsetzung der Sollmenge zurückzuführen ist. In Zweifelsfällen entscheidet die Direktivbehörde. (s) Die hiernach für Fehlmengen zu erhebende Steuer ist unter Abzug von einem Fünftel des Reingewichts nach dem Satze von 57 X& für den Doppelzentner zu berechnen und sofort einzuziehen (§ 39). (4) Von der Einleitung des Strafverfahrens wegen Nichtgestellung von Tabak zur Ver- wiegung (§ 41 Abs. 2 Ziffer 2, § 43 Abs. 3 des Gesetzes) kann abgesehen werden, wenn die Fehlmenge 5 v. H. der Sollmenge nicht übersteigt und kein Verdacht besteht, daß steuerpflichtiger Tabak der Verwiegung entzogen worden ist. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so ist der Tabakpflanzer von dem Hebebeamten zu vernehmen und die Verhandlung vom Oberkontrolleur mit gutachtlichem Berichte dem Hauptamt zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob Strafverfol- gung einzutreten hat oder lediglich die Steuer von der Fehlmenge gemäß § 31 des Gesetzes ein- zuziehen ist. Ein Strafverfahren gegen den Tabakpflanzer ist nur dann einzuleiten, wenn fest— steht oder bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, daß ein Teil des steuerpflichtigen Tabaks der Verwiegung entzogen ist. (5) Grundstücke, die nicht rechtzeitig (§ 4 Abs. 1) oder überhaupt nicht angemeldet werden, sind — unabhängig von dem etwa einzuleitenden Strafverfahren — nachträglich in das Flurbuch einzutragen, nötigenfalls unter amtlicher Ausfertigung einer Fluranmeldung. Ist eine Feststellung der Sollmenge gemäß den 8§5 8 ff. nicht mehr möglich, so hat der Oberkontrolleur den Ernte- ertrag nach § 44 Abs. 2 des Gesetzes abzuschätzen. In gleicher Weise wird verfahren, wenn sich nach der Abfertigung des zur Verwiegung vorgeführten Tabaks ergibt, daß Tabak der Verwiegung entzogen worden ist. Nach Feststellung der steuerpflichtigen Menge ist davon die Tabaksteuer sofort einzuziehen und im Sollbuch nachzuweisen (§ 39 Abf. 1). 39. 3. Erhebung (0) Die Gewichtsteuerbeträge für veräußerten oder in den freien Verkehr gesetzten Tabak der Steuer. (§§ 20 und 30), für Fehlmengen und für Tabak, der der Verwiegung entzogen worden ist (5 38), sowie die beim Abschluß des Abrechnungsbuchs fällig werdenden Beträge (§ 43) sind, ger 16. sobald sie von der Hebestelle berechnet werden, in ein Tabaksteuer-Sollbuch nach Muster 16 zu Must### 11.übernehmen. Gleichzeitig wird der Steuerpflichtige durch einen Steuerzettel nach Muster 17 zur Nser. sofortigen Zahlung aufgefordert unter Angabe der für die Steuerberechnung maßgebenden Tabak- menge. Der Aufnahme in das Sollbuch und der Zahlungsaufforderung bedarf es nicht, wenn die Steuer im Anschluß an die Berechnung alsbald eingezahlt oder gestundet wird. (2) Das Sollbuch wird am 15. August des auf das Erntejahr folgenden Jahres abgeschlossen und zur Buchprüfung eingesandt. Die beim Abschluß bereits fällig gewordenen, jedoch noch nicht eingezahlten Beträge werden als Einnahmereste behandelt. Nach dem Abschluß etwa noch festgestellte Steuerbeträge für das betreffende Erntejahr sind in das Sollbuch für das neue Erntejahr aufzunehmen. (3) Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, über die Führung des Sollbuchs anderweit zu bestimmen. 40. (!) Uber die Einnahme an Tabaksteuer wird von der Hebestelle ein Einnahmebuch in Viertel— jahrsabschnitten geführt, wofür das Muster 18 als Vorbild dient. (2) Wird die Steuer innerhalb der Fälligkeitsfrist nicht gezahlt oder gestundet, so ist sie unter Beachtung der Vorschrift im letzten Satze von § 29 des Gesetzes beizutreiben.