4. Beseitigen der abge- blatteten Pflanzen. Nachernte. 5. Umpflügen des Tabak- feldes. C. Besteuerung der Amtsstelle zu stellen unter Angabe der Grundstücke, auf die sich das Verfahren erstrecken soll, und der Zahl der Pflanzen auf jedem dieser Grundstücke. (2) Die Pflanzenstengel gehören zum steuerpflichtigen Tabak (§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 28 Abs. 4). Sofern sie nicht gemäß § 35 vernichtet oder vergällt werden, sind sie zum Satze von 57 &/ zu versteuern. Auf Fehlmengen, die sich bei der Verwiegung ergeben, sind die Bestim- mungen des § 38 sinngemäß anzuwenden. 8 51. (1) Die nach beendeter Ernte auf dem Felde noch vorhandenen Tabakpflanzen sind spätestens am zehnten Tage nach dem Abblatten zur Benutzung für die Herstellung von Tabakerzeugnissen untauglich zu machen. Auf Antrag darf der Oberkontrolleur die Frist bei nachgewiesenem Be- dürfnis angemessen verlängern. (2) Die Genehmigung zur Erzielung einer Nachernte an Geizen ist bei der Amtsstelle mit einer Fluranmeldung nach Muster 1 oder durch Ergänzung der bereits abgegebenen Fluranmeldung zu beantragen. Hinsichtlich der Feststellung und Versteuerung des gewonnenen Tabaks werden die für die Haupternte getroffenen Bestimmungen angewendet. (3s) Das Einsammeln der verwendbaren oberen Teile der Tabakpflanzen ist nur nach vor- heriger Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von ihr vorzuschreibenden Bedingungen gestattet. (4) Die Genehmigung (Abs. 2 und 3) wird vom Oberkontrolleur schriftlich erteilt. Sie er- folgt in der Regel nur dann, wenn sie für eine größere Anzahl zusammenliegender Pflanzungen beantragt wird und die Versteuerung hinreichend gesichert werden kann. Die Vergünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß der Beginn der Nachernte an Geizen oder an verwendbaren oberen Pflanzenteilen mindestens sechs Tage vorher dem Oberkontrolleur angezeigt wird. Wegen Feststellung der Menge des Tabaks trifft der Oberkontrolleur die nötigen Anordnungen. 8 52. (1) Will der Pflanzer ein Tabakfeld vor der Ernte wegen Mißwachses oder dergleichen um- pflügen, so hat er der Amtsstelle hiervon drei Tage vorher Anzeige zu machen. (2) Das Umpflügen wird amtlich beaufsichtigt. Gebühren werden hierfür nicht erhoben. Der Beamte hat festzustellen und in der Verhandlung über die Beaufsichtigung zu bescheinigen, daß von dem Grundstück kein Tabak eingesammelt worden ist. Nach Absetzung des umgepflügten Grundstücks in der Fluranmeldung und dem Flurbuch wird die Verhandlung Beleg zu letzterem. (3) Anstatt durch Umpflügen kann die Pflanzung durch Umhacken oder eine sonstige Be— arbeitung des Bodens zerstört werden. « Zuden§§ZBbisZSdesGesetzes. §53. (1) Für Grundstücke, die nach § 1 der Besteuerung nach dem Flächenraume (der reinen nach dem Flächensteuer oder der Steuerabfindung) unterliegen, gelten von den Bestimmungen in den §88 7 Flächenraume. Allgemeines. bis 51 nur die über die Führung des Sollbuchs und des Einnahmebuchs. (2) Die Steuer nach dem Flächenraum ist von der Hebestelle nach dem Wiedereingang der Fluranmeldungen (§ 6 Abs. 2) auf Grund des ermittelten Flächeninhalts zu berechnen. Ist auf einem Grundstück Tabak mit anderen Bodengewächsen zusammen angebaut, so wird die Steuer von dem ganzen Grundstück berechnet; abzuziehen sind jedoch Flächen von mindestens 4 qm, auf denen andere Gewächse nach gebaut sind. Steht beim Anpflanzen des Tabaks noch nicht fest, ob die Besteuerung nach dem Gewicht oder nach dem Flächenraum eintritt, so darf der Tabak nur in der durch § 32 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Weise gepflanzt werden. (3) Im Falle der Steuerabfindung wird die Steuer nach Verwiegung des in den Muster- gemarkungen gewonnenen Tabaks in der Fluranmeldung berechnet.