— 456 — 8 59. (1) Als Vergütung für die Kosten der Verwaltung und Erhebung der Tabaksteuer werden jedem Bundesstaate gewährt a) für die Anbaukontrolle und die Feststellung der Steuer 0,20 für jedes volle Ar der mit Tabak bepflanzten Fläche, nach Ablauf des 2. Viertels des Rechnungs- jahrs mit dem halben Betrage, nach Ablauf des 3. Viertels mit drei Vierteilen und nach Ablauf des 4. Viertels mit dem ganzen Betrage; b) 2 v. H. der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen Roh-Solleinnahme ein- schließlich der Tabakersatzstoff-Abgabe. (2) Für Flächen, auf denen gemäß § 51 eine Nachernte erzielt worden ist, wird die Ver- gütung zu à nur einmal gewährt.