Anlage A. Tabaklagerordnung. § 1. Unversteuerter inländischer Tabak darf in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschlusse stehendes Privatlager für unverzollte Waren (§ 27 des Gesetzes) unter denselben Bedingungen aufgenommen werden wie unverzollter ausländischer Tabak, wenn in der Niederlage entweder ausländischer Tabak überhaupt nicht gelagert wird, oder der ausländische zollpflichtige und der inländische steuerpflichtige Tabak getrennt lagern können. Beim Ubergang in den freien Verkehr ist für den so eingelagerten inländischen Tabak die Steuer nach § 11 des Gesetzes zu entrichten. § 2. (1) Offentliche Niederlagen und unter amtlichem Mitverschlusse stehende Privatlager, die ausschließlich zur Aufnahme von unversteuertem inländischen Tabak dienen sollen (§ 28 des Ge- setzes), sind in der Regel nur am Sitze einer mit zwei Beamten besetzten Amssstelle zulässig. (2) Uber die Bewilligung, die jederzeit widerruflich ist, entscheidet die Direktivbehörde. Sie wird nur erteilt, wenn ein Verkehrsbedürfnis anzuerkennen ist. (3) Privatlager für unversteuerten inländischen Tabak werden nur solchen Tabakpflanzern, Rohtabakhändlern oder Herstellern von Tabakerzeugnissen bewilligt, die das Vertrauen der Ver- waltung genießen und entweder selbst am Lagerorte wohnen oder einen dort wohnhaften ge- eigneten Vertreter bestellen. Der Lagerinhaber hat auf Erfordern und nach näherer Anweisung der Steuerbehörde einen angemessen ausgestatteten Raum zum Aufenthalte für die Steuerbeamten während der Abfertigungen und Uberwachungen zur Verfügung zu stellen und für dessen Be- leuchtung, Erwärmung und Reinigung zu sorgen. 83. Auf die Benutzung der zur Aufnahme von unversteuertem inländischen Tabak eingerichteten Niederlagen (88 1 und 2) und auf die Abfertigung des Tabaks bei der Ein- und Auslagerung ist die Zollagerordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes be— stimmt ist. 84. (1) Als Niederlageanmeldungen dienen Auszüge aus den Tabakbegleitscheinen I, für die das Begleitscheinmuster nach entsprechender Anderung benutzt werden kann. (2) Tabak, dessen Gewicht durch Anfeuchten oder in anderer Weise künstlich vermehrt worden ist, wird in die Niederlage nicht aufgenommen. § 5. . (1) In den Lagerbüchern und Abfertigungspapieren ist die Gattung des Tabaks: Blätter, Grumpen, Abfälle, Stengel, entrippte Tabakblätter usw. anzugeben. (2) Ist für Tabak gemäß 8 26 des Gesetzes eine Herabsetzung des Steuersatzes bewilligt worden, so wird in den Lagerbüchern und Abfertigungspapieren vermerkt, daß der Tabak bei der Aufnahme in einen Betrieb zur Herstellung von Tabakerzeugnissen wegen Wertverminderung durch besondere Unglücksfälle dem ermäßigten Satze von 45 in gegorenem Zustand unterliegt. Derartiger Tabak ist getrennt von anderem Tabak unter Festhaltung der Nämlichkeit zu lagern. Das Gleiche gilt für Grumpen. Allgemeines. Einlagerung. Bezeichnung der Gattung des Tabaks.