Lagerraum. Lagerbuch. Muster b. Bestandsauf- nahme. Entrichtung der Abgabe. Muster.c. Muster Straf- vorschrift.                                                      § 5. (1) Die Vorräte an Ersatzstoffen dürfen nur in dem angemeldeten Lagerraum aufbewahrt werden. Verschiedene Arten von Ersatzstoffen sind voneinander getrennt zu lagern. (2) Der Lagerraum muß von den Betriebsräumen getrennt sein. (3) Die Entnahme von Ersatzstoffen aus dem Lagerraume zu anderen Zwecken als zur Mit- verwendung bei Herstellung von Tabakerzeugnissen ist nur ausnahmsweise und mit Genehmigung des Oberkontrolleurs zulässig. (4) Werden mit seiner Genehmigung Ersatzstoffe an andere Herstellungsbetriebe abgegeben, so teilt dies der Oberkontrolleur dem für den Betrieb des Beziehers zuständigen Hauptamt mit.                                                        §   6. Uber die Vorräte an Ersatzstoffen ist von dem Betriebsinhaber oder seinem, der Hebe- stelle ein für allemal zu bezeichnenden Vertreter ein Lagerbuch nach Muster b in vierteljährlichen Abschnitten gemäß der Anleitung auf dem Muster zu führen. Dem Buche sind die Rechnungen, Frachtbriefe usw. über den Bezug der Ersatzstoffe beizufügen.                                                 §   7. (1) Abgesehen von außergewöhnlichen Lageraufnahmen, die die Aufsichtsbeamten für er- forderlich halten, findet, sofern nicht die Direktivbehörde in besonderen Fällen längere Fristen zuläßt, regelmäßig am Vierteljahrsschlu sse durch den Oberkontrolleur unter Zuziehung des Be- triebsinhabers oder seines Vertreters eine Bestandsaufnahme der Ersatzstoffe statt. Der Istbestand wird hierbei durch Verwiegung ermittelt. Zur Feststellung des Sollbestandes werden die An- schreibungen mit den Rechnungen usw. (§ 6) verglichen. Fehl= oder Mehrmengen schreibt der Oberkontrolleur im Lagerbuch ab oder an und leitet unter Umständen das Strafverfahren ein. Die Fehlmengen werden mitversteuert. (2) Der am Vierteljahrsschlusse vorhandene Istbestand wird in das Lagerbuch für das folgende Vierteljahr übernommen. Die Richtigkeit der Ubertragung ist von dem Oberkontrolleur und dem Betriebsinhaber im Lagerbuche zu bescheinigen. Der Oberkontrolleur gibt die Gewichts- menge der zu versteuernden Ersatzstoffe im Lagerbuch an und stellt dieses dem Amte zu. (3) Mengen von weniger als 100 g bleiben bei den An= und Abschreibungen, den Lager- aufnahmen und bei der Abgabenberechnung außer Betracht.                                                  §   8. (1) Der von der Hebestelle berechnete Abgabenbetrag wird dem Betriebsinhaber mitgeteilt der ihn binnen acht Tagen einzuzahlen hat. Eine Stundung findet nicht statt. (2) Uber die Einnahme an Tabakersatzstoff-Abgabe wird ein Einnahmebuch nach Muster c geführt. Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann die Abgabe im Tabaksteuer— Einnahmebuche (§ 40 der Tabaksteuerordnung) nachgewiesen werden, dessen Muster in diesem Falle zu er- gänzen ist. (3) Die Lagerbücher nebst Belegen werden mit dem Einnahmebuche zur Buchprüfung vor- gelegt. Dem Einnahmebuche für das erste Viertel des Rechnungsjahrs ist ein von dem zu- ständigen Oberbeamten bescheinigtes Verzeichnis derjenigen Betriebsinhaber beizufügen, denen im abgelaufenen Vierteljahre die Mitverwendung von Ersatzstoffen bei der Herstellung von Tabak- erzeugnissen gestattet war. Die in den anderen drei Vierteljahren etwa eingetretenen Anderungen sind der Direktivbehörde bei Vorlegung des Einnahmebuchs anzuzeigen.                                              §   9. Bei Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Ordnung tritt, sofern nicht die Strafe aus § 45 Abs. 2 des Gesetzes verwirkt ist, die im § 49 daselbst angedrohte Ordnungsstrafe ein.