— 524 — Anleitung. 1. Das Lagerbuch ist von dem Betriebsinhaber selbst oder von seinem dem Amte hierfür ein für allemal zu bezeichnenden Vertreter, in jedem Falle aber unter seiner Verantwortlichkeit, zu führen. 2. In dem Inhaltsverzeichnis — Seite 1 — ist die Art der vorrätig gehaltenen Ersatzstoffe anzugeben. Für jede Art von Ersatzstoffen wird eine besondere Abteilung angelegt. 3. Zu= und Abgang sind nach dem Reingewicht in ganzen und zehntel Kilogramm anzuschreiben. Unter „Zugang“ ist jede Post sofort nach der Einbringung in den Aufbewahrungsraum einzutragen. Jeder Zugang muß mit den Rechnungen, Frachtbriefen usw. über den Bezug belegt sein, die bei dem Buche geordnet aufzubewahren sind. Der „Abgang“ ist zu buchen, sobald die Entnahme aus dem Lager behufs Verwendung zu Tabakerzeugnissen oder zu anderen Zwecken stattfindet. Jede Entnahme zu anderen Zwecken bedarf der vorherigen Genehmigung des Oberkontrolleurs. 4. Der Oberkontrolleur ist befugt, unter Zuziehung des Betriebsinhabers oder seines Vertreters jederzeit den Soll= und den Istbestand zu ermitteln. 5. Am Schlusse des Vierteljahrs sowie bei außergewöhnlichen Lageraufnahmen hat der Betriebsinhaber oder sein Vertreter das Buch aufzurechnen und durch Absetzung des Abganges vom Zugang den Sollbestand zu bilden. Der ermittelte Istbestand wird in allen Fällen neu angeschrieben und am Vierteljahrsschlusse vom Oberkontrolleur in das Lagerbuch für das nächste Vierteljahr übertragen. Der Betriebsinhaber hat die Richtigkeit der übertragung mitzubescheinigen. 6. Das Lagerbuch ist nach näherer Bestimmung des Oberkontrolleurs aufzubewahren und den Aufsichtsbeamten stets zugänglich zu halten.