— 539 — III. Jeder Teil behält sich die Berichtigung des Tonnengehalts der Schiffe des anderen Teiles zum Zwecke der Erhebung von Schiffsabgaben für den Fall vor, daß wesentliche Verschiedenheiten in der Auslegung der Vermessungsvorschriften beider Länder zu Tage eten. Berlin, den 13. Juni 1912. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquieres. 4. Maß= und Gewichtswesen. Nachdem die Vorschriften über die Erhebung von Gebühren für eichamtliche Beglaubigungs= und Prüfungsarbeiten außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs, die von der Kaiserlichen Normal-Eichungs- kommission als Anhang zur Eichgebührentaxe vom 28. Dezember 1884 (Reichs-Gesetzbl. 1885, Besondere Beilage zu Nr. 5 S. XVII) erlassen worden sind, mit dem am 1. April 1912 erfolgten Inkrafttreten der neuen Eichgebührenordnung vom 18. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 1074) ihre Geltung ver- loren haben, hat der Bundesrat zur Erhaltung der bisherigen Einheitlichkeit der Vorschriften auf diesem Gebiete in seiner Sitzung vom 7. Juni 1912 — § 584 der Protokolle — beschlossen: die Bundesregierungen zu ersuchen, die Erhebung von Gebühren für eichamtliche Prüfungen und Beglaubigungen außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs nach Maßgabe der nachfolgenden Gebührenordnung zu regeln. Berlin, den 21. Juni 1912. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jongquieres. Gebührenordnung für eichamtliche Prüfungen und Beglaubigungen außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs. Erster Abschnitt. Gebühren. 1. Für die Prüfung von Gegenständen, die sich von eichfähigen Meßgeräten nicht, oder nur in der Form, Einteilung, Bezeichnung usw. unterscheiden, werden, sofern die Prüfung nach den Grund- sätzen der Eichung geschieht, die Sätze der Eichgebührenordnung erhoben, und zwar die der gleichen Stufe, oder in deren Ermangelung die der nächsthöheren Stufe der Eichgebühren. 2. In gleicher Weise werden die Gebühren berechnet für die Prüfung solcher Prüfungshilfs- mittel (Fehlergewichte, Zulagegewichte, Büretten und Pipetten, Meßpipetten, Fehlergläser, Abschnitte für Eich= und Verkehrsfehlergrenzen auf Eichkolben, Dicken= und Tiefenmaße, Lehren, Maßstäbe usw.), deren Genauigkeit der Genauigkeit eichfähiger Meßgeräte entsprechen soll. 3. Für die Prüfung von Gegenständen mit der Genauigkeit entsprechender Gebrauchsnormale sowie für die Prüfung von Schraublehren, Nonien und ähnlichen Feinteilungen, ferner für die Prüfung von Eichkolben, die zur Prüfung von Kubizierapparaten für Fässer und Gasmesser dienen, ist das Doppelte der für entsprechende eichfähige Meßgeräte in Betracht kommenden Eichgebühren zu erheben. 77“