— 547      — Der Bundesrat hat in der Sitzung am 7. Juni 1912 beschlossen, daß im § 1 Ziffer 2 der Fleischbeschau-Zollordnung hinter dem Worte „Fleisch“ einzu fügen ist: „lmit Ausnahme der Därme)“. Berlin, den 18. Juni 1912. Der Reichskanzler.                                  Im Auftrage: Meuschel.                                      Bekanntmachung, betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch. Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen: 1. In dem Verzeichnis der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch, Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 — Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1908 — unter lfd. Nr. 43 in Spalte 5 hinzuzufügen: „zubereitetes Fett"“, 2. die Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens dieser Anderung der Königlich Preußischen Regierung zu überlassen. Berlin, den 21. Juni 1912. Der Reichskanzler.                                        Im Auftrage: von Jonquiêères.                                                 3. Statistik.                                           Bekanntmachung, betreffend Anderungen der Bestimmungen über die Statistik der Seeschiffahrt vom 27. Juni 1907. Vom 21. Juni 1912. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 13. Juni 1912 beschlossen, 1. dem ersten Absatz der Anleitung zu Muster 1 des Abschnitts A der Bestimmungen folgenden zweiten Absatz hinzuzufügen: „Schiffe, welche in erheblichem Maße sowohl der Frachtfahrt als auch der Personen- beförderung dienen, sind ohne nähere Feststellung, welche Verwendungsart etwa über- wiegt, als „Fracht= und Personenschiffe“ nachzuweisen“, 2. den Anlagen C, Muster 2, 3, 4 und 5 des Abschnitts B sowie dem Muster 2 des Abschnitts C der Bestimmungen die in den Anlagen angegebenen Fassungen zu geben. Berlin, den 21. Juni 1912. Der Reichskanzler.                                          Im Auftrage: von Jonquieres.