— 600 — Anderungen und Ergänzungen der Branntweinsteuer-Ausführungs-                                                  bestimmungen.                                          I. Grundbestimmungen.                                                 Zu § 1. Im Abs. 1 sind die Worte „Das Branntweinsteuergesetz“ zu ersetzen durch: „Die gesetzlichen Vorschriften über die Besteuerung des Branntweins“.                                                  Zu § 4. Als vierter Absatz ist anzufügen: (4) Aus der Reineinnahme der Reichskasse an Verbrauchsabgabe sind vom Monat November 1912 ab monatlich je 1½ Millionen Mark der Einnahme an Betriebsauflage zuzuführen.                                              Zu § 13. Im ersten Satze ist vor dem Worte „unterliegen“ einzufügen: „ferner die Betriebe, in denen Hefe im alkoholischen Gärungsverfahren hergestellt wird, die dabei gewonnenen Rückstände aber nicht auf Branntwein verarbeitet werden,“.                                             Zu § 15. · Die Bestimmung ist von den Worten „haben die Beamten“ ab bis zum Schlusse zu er- setzen durch: „haben die Beamten die über die Entnahme und Behandlung von Proben zu Unter- suchungszwecken bestehenden besonderen Anweisungen zu beachten.“                                              Der § 27 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: c) Nach- (1) Wagen, welche für eine größte zulässige Last von 3000 kg und darüber zeichung. bestimmt sind, ferner festfundamentierte Wagen, sowie Wagen und Gewichte, welche dauernd unter amtlichem Verschlusse gehalten werden, müssen binnen zwei Jahren, andere Wagen und Gewichte, vorbehaltlich anderweiter landesrechtlicher Bestimmungen, binnen Jahresfrist nach dem Jahre ihrer letzten eichamtlichen Prüfung einer Nach- eichung unterzogen werden. (2) Die Quittungen sowie etwaige Eichscheine und Beglaubigungsscheine, welche über die Nacheichung der in Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten benutzten Wiege= und Meßgerätschaften ausgestellt werden, sind zu den Belegheften dieser Anstalten zu nehmen.                                              Zu § 30. Im Abs. 2 sind die Worte „das Branntweinsteuergesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften“ zu ersetzen durch: „die gesetzlichen Vorschriften über die Besteuerung des Branntweins oder die zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen“.